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Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Luftsicherheitsgesetzes

dip / drucksache 19.12.2025 · WP 21 · 682/25(B) · Stellungnahme · Original ↗

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Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Luftsicherheitsgesetzes [Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 682/25 (Beschluss) 19.12.25 Stellungnahme des Bundesrates Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Luftsicherheitsgesetzes Der Bundesrat hat in seiner 1060. Sitzung am 19. Dezember 2025 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: Zu Artikel 1 Nummer 2a – neu – (§ 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 LuftSiG) Nach Artikel 1 Nummer 2 ist die folgende Nummer 2a einzufügen: ‚2a. In § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird nach der Angabe „insbesondere“ die Angabe „die Prüfung von Ausweispapieren der Fluggäste und deren Abgleich mit den bei der Buchung angegebenen Daten bei Einstieg in das Flugzeug sowie“ eingefügt.‘ Begründung: Mit der Änderung wird das Ziel verfolgt, den Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs zu verbessern. In Anbetracht der unverändert hohen abstrakten Gefährdungslage ist es nicht hinnehmbar, dass es keine gesicherten Erkenntnisse über die Identität der Fluggäste auf Flugreisen gibt. Die Luftfahrtunternehmen sind derzeit nicht verpflichtet, die Ausweispapiere ihrer Fluggäste zu prüfen und mit den Angaben bei der Buchung abzugleichen, um so die Identität des Fluggastes sicher festzustellen. Wird also bei der Buchung eine falsche Identität angegeben und es findet keine Ausweiskontrolle und kein Abgleich bei der Abfertigung der Fluggäste statt, wird diese falsche Identität nicht erkannt. Da nur diese falsche Identität bei der Buchung von den Luftfahrtunternehmen erfasst wird, kann nicht festgestellt werden, welche Personen sich tatsächlich im Flugzeug befinden. Durch diese mangelnden Kontrollen entsteht eine gewichtige Informationslücke, die es Kriminellen und Terroristen ermöglicht, sich unter falscher Identität Zugang zu Flügen zu verschaffen. Reisewege können so nicht nachvollzogen werden; Reisepläne von Personen, die sich bereits im Fokus der Sicherheitsbehörden befinden, können nicht frühzeitig erkannt werden. Für eine wirksame Bekämpfung von Terrorismus und grenzüberschreitender Kriminalität sind dies jedoch wichtige Handlungsfelder. Die Verpflichtung der Fluggesellschaften, die Identität der Reisenden mit den Angaben bei der Buchung abzugleichen, erschwert die Verschleierung von Reisewegen und -plänen und verbessert die Datengrundlage für die Ermittlungsarbeit der Sicherheitsbehörden – so könnte z. B. im Rahmen einer API-Datenrecherche auf einen valideren Datenbestand zurückgegriffen werden –, ohne diesen neue Befugnisse zum Zugriff auf Daten einzuräumen. Die Ermittlungsbefugnisse richten sich unverändert nach den einschlägigen Rechtsvorschriften. Aus diesem Grund haben andere Staaten in der Europäischen Union, wie z. B. Frankreich, Belgien oder Spanien die Verpflichtung für Luftfahrtunternehmen eingeführt, die Identität eines Fluggastes durch einen Abgleich der Ausweispapiere mit den Buchungsdaten sicher zu stellen. Eine solche Verpflichtung zu schaffen, ist Zielsetzung und wesentlicher Inhalt dieses Gesetzesvorhabens. Der Bundesrat hatte in seiner 970. Sitzung am 21. September 2018 einen entsprechenden Gesetzentwurf eingebracht (BR-Drucksache 321/18 (Beschluss)) und erneut in seiner 1016. und 1056. Sitzung am 11. Februar 2022 und am 11. Juli 2025 beschlossen, die jeweils der Diskontinuität unterfallenen Gesetzentwürfe beim Deutschen Bundestag einzubringen. In Ihrer Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrates vom 16. Oktober 2024 (BT-Drucksache 20/13350) hatte die damalige Bundesregierung die vom Bundesrat geforderte Änderung des Luftsicherheitsgesetzes dahingehend unterstützt, die Luftfahrtunternehmen zu verpflichten, die von den Fluggästen vorgelegten Ausweispapiere mit den Angaben auf den Bordkarten abzugleichen, um sicherzustellen, dass die Identität der an Bord befindlichen Fluggäste bekannt ist. Gleichwohl ist der Gesetzentwurf bis heute nicht im Deutschen Bundestag aufgerufen worden. Im Hinblick auf die fortlaufend hohe Bedrohungslage im Zusammenhang mit politisch motivierter Kriminalität ist eine weitere Verzögerung der Beratungen nicht hinnehmbar.]

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