Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Luftsicherheitsgesetzes
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Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Luftsicherheitsgesetzes
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 682/1/25
05.12.25
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
In - R - Vk
zu Punkt ... der 1060. Sitzung des Bundesrates am 19. Dezember 2025
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des
Luftsicherheitsgesetzes
A
Der federführende Ausschuss für Innere Angelegenheiten
empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des
Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 2a – neu – (§ 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 LuftSiG)
Nach Artikel 1 Nummer 2 ist die folgende Nummer 2a einzufügen:
‚2a. In § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird nach der Angabe „insbesondere“ die
Angabe „die Prüfung von Ausweispapieren der Fluggäste und deren
Abgleich mit den bei der Buchung angegebenen Daten bei Einstieg in das
Flugzeug sowie“ eingefügt.‘
Begründung:
Mit der Änderung wird das Ziel verfolgt, den Schutz vor Angriffen auf die
Sicherheit des Luftverkehrs zu verbessern. In Anbetracht der unverändert hohen
abstrakten Gefährdungslage ist es nicht hinnehmbar, dass es keine gesicherten
Erkenntnisse über die Identität der Fluggäste auf Flugreisen gibt. Die
Luftfahrtunternehmen sind derzeit nicht verpflichtet, die Ausweispapiere ihrer
Fluggäste zu prüfen und mit den Angaben bei der Buchung abzugleichen, um
so die Identität des Fluggastes sicher festzustellen. Wird also bei der Buchung
eine falsche Identität angegeben und es findet keine Ausweiskontrolle und kein
Abgleich bei der Abfertigung der Fluggäste statt, wird diese falsche Identität
...
nicht erkannt. Da nur diese falsche Identität bei der Buchung von den
Luftfahrtunternehmen erfasst wird, kann nicht festgestellt werden, welche Personen
sich tatsächlich im Flugzeug befinden.
Durch diese mangelnden Kontrollen entsteht eine gewichtige
Informationslücke, die es Kriminellen und Terroristen ermöglicht, sich unter falscher Identität
Zugang zu Flügen zu verschaffen. Reisewege können so nicht nachvollzogen
werden; Reisepläne von Personen, die sich bereits im Fokus der
Sicherheitsbehörden befinden, können nicht frühzeitig erkannt werden. Für eine wirksame
Bekämpfung von Terrorismus und grenzüberschreitender Kriminalität sind dies
jedoch wichtige Handlungsfelder. Die Verpflichtung der Fluggesellschaften,
die Identität der Reisenden mit den Angaben bei der Buchung abzugleichen,
erschwert die Verschleierung von Reisewegen und -plänen und verbessert die
Datengrundlage für die Ermittlungsarbeit der Sicherheitsbehörden – so könnte
z. B. im Rahmen einer API-Datenrecherche auf einen valideren Datenbestand
zurückgegriffen werden –, ohne diesen neue Befugnisse zum Zugriff auf Daten
einzuräumen. Die Ermittlungsbefugnisse richten sich unverändert nach den
einschlägigen Rechtsvorschriften.
Aus diesem Grund haben andere Staaten in der Europäischen Union, wie z. B.
Frankreich, Belgien oder Spanien die Verpflichtung für Luftfahrtunternehmen
eingeführt, die Identität eines Fluggastes durch einen Abgleich der
Ausweispapiere mit den Buchungsdaten sicher zu stellen. Eine solche Verpflichtung zu
schaffen, ist Zielsetzung und wesentlicher Inhalt dieses Gesetzesvorhabens.
Der Bundesrat hatte in seiner 970. Sitzung am 21. September 2018 einen
entsprechenden Gesetzentwurf eingebracht (BR-Drucksache 321/18 (Beschluss))
und erneut in seiner 1016. und 1056. Sitzung am 11. Februar 2022 und am 11.
Juli 2025 beschlossen, die jeweils der Diskontinuität unterfallenen
Gesetzentwürfe beim Deutschen Bundestag einzubringen.
In Ihrer Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrates vom 16. Oktober
2024 (BT-Drucksache 20/13350) hatte die damalige Bundesregierung die vom
Bundesrat geforderte Änderung des Luftsicherheitsgesetzes dahingehend
unterstützt, die Luftfahrtunternehmen zu verpflichten, die von den Fluggästen
vorgelegten Ausweispapiere mit den Angaben auf den Bordkarten abzugleichen,
um sicherzustellen, dass die Identität der an Bord befindlichen Fluggäste
bekannt ist.
Gleichwohl ist der Gesetzentwurf bis heute nicht im Deutschen Bundestag
aufgerufen worden.
Im Hinblick auf die fortlaufend hohe Bedrohungslage im Zusammenhang mit
politisch motivierter Kriminalität ist eine weitere Verzögerung der Beratungen
nicht hinnehmbar.
B
2. Der Rechtsausschuss und der Verkehrsausschuss empfehlen dem Bundesrat,
gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes keine
Einwendungen zu erheben.]
Relationen
- part_of_vorgang → Zweites Gesetz zur Änderung des Luftsicherheitsgesetzes (Empfehlungen der Ausschüsse)