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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Luftsicherheitsgesetzes zum Zwecke der Verbesserung der Sicherheitsmaßnahmen von Luftfahrtunternehmen bei der Abfertigung von Fluggästen

dip / drucksache 27.08.2025 · WP 21 · 21/1381 · Gesetzentwurf · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Luftsicherheitsgesetzes zum Zwecke der Verbesserung der Sicherheitsmaßnahmen von Luftfahrtunternehmen bei der Abfertigung von Fluggästen [Deutscher Bundestag Drucksache 21/1381 21. Wahlperiode 27.08.2025 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Luftsicherheitsgesetzes zum Zwecke der Verbesserung der Sicherheitsmaßnahmen von Luftfahrtunternehmen bei der Abfertigung von Fluggästen A. Problem und Ziel Die Luftfahrtunternehmen sind derzeit nicht gesetzlich verpflichtet, die Ausweispapiere ihrer Fluggäste zu prüfen und mit den Angaben bei der Buchung abzugleichen, um so die Identität des Fluggastes sicher festzustellen. Wird bei der Buchung eine falsche Identität angegeben und es findet keine Ausweiskontrolle und kein Abgleich bei der Abfertigung der Fluggäste statt, wird diese falsche Identität nicht erkannt. Da nur diese falsche Identität bei der Buchung von den Luftfahrtunternehmen erfasst wird, kann nicht festgestellt werden, welche Personen sich tatsächlich im Flugzeug befinden. Durch diese mangelnden Kontrollen entsteht eine gewichtige Informationslücke und Kriminellen und Terroristen wird es ermöglicht, sich unter falscher Identität Zugang zu Flügen zu verschaffen. Ohne Kenntnisse über die Identität von Fluggästen können Reisewege nicht nachvollzogen werden. Reisepläne von Personen, die sich bereits im Fokus der Sicherheitsbehörden befinden, können nicht frühzeitig erkannt werden. Für eine wirksame Bekämpfung von Terrorismus und grenzüberschreitender Kriminalität sind dies jedoch wichtige Handlungsfelder. B. Lösung Durch eine Änderung des Luftsicherheitsgesetzes und die Einführung einer Verpflichtung der Luftfahrtunternehmen, die Ausweispapiere der Fluggäste vor Einstieg in das Flugzeug zu prüfen und mit den bei der Buchung angegebenen Daten abzugleichen, wird diese Informationslücke geschlossen. So wird sichergestellt, dass die Identität der Fluggäste bekannt ist und auch für polizeiliche Zwecke genutzt werden kann. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Der Gesetzentwurf hat auf die öffentlichen Haushalte keine Auswirkungen. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger entsteht nicht. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Luftfahrtunternehmen wird eine Verpflichtung zur Kontrolle der Ausweispapiere eingeführt. Dadurch entsteht zwar ein Mehraufwand bei der Abfertigung der Fluggäste, der sich aber kostenmäßig nicht auswirken wird, insbesondere wenn berücksichtigt wird, dass viele Unternehmen derartige Kontrollen bereits auf freiwilliger Basis vornehmen. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Erfüllungsaufwand für die Verwaltung entsteht nicht. F. Weitere Kosten Es sind keine weiteren Kosten zu erwarten. BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DER BUNDESKANZLER Berlin, 27. August 2025 An die Präsidentin des Deutschen Bundestages Frau Julia Klöckner Platz der Republik 1 11011 Berlin Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin, hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 3 des Grundgesetzes den vom Bundesrat in seiner 1056. Sitzung am 11. Juli 2025 beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Luftsicherheitsgesetzes zum Zwecke der Verbesserung der Sicherheitsmaßnahmen von Luftfahrtunternehmen bei der Abfertigung von Fluggästen mit Begründung und Vorblatt (Anlage 1). Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen. Federführend ist das Bundesministerium des Innern. Die Auffassung der Bundesregierung zu dem Gesetzentwurf ist in der als Anlage 2 beigefügten Stellungnahme dargelegt. Mit freundlichen Grüßen Friedrich Merz Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Luftsicherheitsgesetzes zum Zwecke der Verbesserung der Sicherheitsmaßnahmen von Luftfahrtunternehmen bei der Abfertigung von Fluggästen Vom … Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Luftsicherheitsgesetzes In § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Luftsicherheitsgesetzes vom 11. Januar 2005 (BGBl. I S. 78), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2017 (BGBl. I S. 298) geändert worden ist, werden nach den Wörtern „insbesondere auch“ die Wörter „die Prüfung von Ausweispapieren der Fluggäste und deren Abgleich mit den bei der Buchung angegebenen Daten bei Einstieg in das Flugzeug sowie“ eingefügt. Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Anlage 1 Begründung A. Allgemeiner Teil Mit der Gesetzesänderung wird das Ziel verfolgt, den Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs zu verbessern. In Anbetracht der unverändert hohen abstrakten Gefährdungslage ist es nicht hinnehmbar, dass es keine gesicherten Erkenntnisse über die Identität der Fluggäste auf Flugreisen gibt. Die Luftfahrtunternehmen sind derzeit nicht verpflichtet, die Ausweispapiere ihrer Fluggäste zu prüfen und mit den Angaben bei der Buchung abzugleichen, um so die Identität des Fluggastes sicher festzustellen. Wird bei der Buchung eine falsche Identität angegeben und es findet keine Ausweiskontrolle und kein Abgleich bei der Abfertigung der Fluggäste statt, wird diese falsche Identität nicht erkannt. Da nur diese falsche Identität bei der Buchung von den Luftfahrtunternehmen erfasst wird, kann nicht festgestellt werden, welche Personen sich tatsächlich im Flugzeug befinden. Durch diese mangelnden Kontrollen entsteht eine gewichtige Informationslücke, die es Kriminellen und Terroristen ermöglicht, sich unter falscher Identität Zugang zu Flügen zu verschaffen. Reisewege können so nicht nachvollzogen werden. Reisepläne von Personen, die sich bereits im Fokus der Sicherheitsbehörden befinden, können nicht frühzeitig erkannt werden. Für eine wirksame Bekämpfung von Terrorismus und grenzüberschreitender Kriminalität sind dies jedoch wichtige Handlungsfelder. Die Verpflichtung der Fluggesellschaften, die Identität der Reisenden mit den Angaben bei der Buchung abzugleichen, erschwert die Verschleierung von Reisewegen und -plänen und verbessert die Datengrundlage für die Ermittlungsarbeit der Sicherheitsbehörden, ohne diesen neue Befugnisse zum Zugriff auf Daten einzuräumen. Die Ermittlungsbefugnisse richten sich unverändert nach den einschlägigen Rechtsvorschriften. Aus diesem Grund haben andere Länder in der Europäischen Union, wie zum Beispiel Frankreich, Belgien oder Spanien die Verpflichtung für Luftfahrtunternehmen eingeführt, die Identität eines Fluggastes durch einen Abgleich der Ausweispapiere mit den Buchungsdaten sicherzustellen. Eine solche Verpflichtung zu schaffen, ist Zielsetzung und wesentlicher Inhalt dieses Gesetzesvorhabens. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (§ 9 LuftVG) In § 9 Absatz 1 LuftVG sind die Sicherheitsmaßnahmen aufgeführt, die von den Luftfahrtunternehmen verpflichtend zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs zu erfüllen sind. Nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 LuftVG gehören dazu auch Sicherheitsmaßnahmen bei der Abfertigung von Fluggästen, ohne diese allerdings zu konkretisieren. Eine Konkretisierung wird durch die Änderung der Nummer 1 eingeführt. Danach werden die Luftfahrtunternehmen verpflichtet, im Rahmen der Sicherheitsmaßnahmen bei der Abfertigung von Fluggästen, vor dem Einstieg in das Flugzeug Ausweispapiere zu prüfen und mit den bei der Buchung angegebenen Daten abzugleichen. Zu Artikel 2 (Inkrafttreten) Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. Anlage 2 Stellungnahme der Bundesregierung Die Bundesregierung nimmt zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates wie folgt Stellung: Die Meinungsbildung zur Bundesrats-Initiative ist innerhalb der Bundesregierung noch nicht abgeschlossen. Mit dem vom Bundesrat vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Luftsicherheitsgesetzes zum Zwecke der Verbesserung der Sicherheitsmaßnahmen von Luftfahrtunternehmen bei der Abfertigung von Fluggästen sollen die Luftfahrtunternehmen verpflichtet werden, die Ausweispapiere der Fluggäste vor dem Einstieg in das Flugzeug mit den bei der Buchung angegebenen Daten abzugleichen. Ziel ist es sicherzustellen, dass die Identität der Fluggäste bekannt ist und auch für polizeiliche Zwecke genutzt werden kann. Nach Auffassung des Bundesrates würde den Luftfahrtunternehmen ein Mehraufwand in Bezug auf das Abfertigungsverfahren der Fluggäste entstehen, der jedoch keine zusätzlichen Kosten erzeugen werde. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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