Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Luftsicherheitsgesetzes zum Zwecke der Verbesserung der Sicherheitsmaßnahmen von Luftfahrtunternehmen bei der Abfertigung von Fluggästen
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Luftsicherheitsgesetzes zum Zwecke der Verbesserung der Sicherheitsmaßnahmen von Luftfahrtunternehmen bei der Abfertigung von Fluggästen
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/1381
21. Wahlperiode 27.08.2025
Gesetzentwurf
des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Luftsicherheitsgesetzes zum Zwecke
der Verbesserung der Sicherheitsmaßnahmen von Luftfahrtunternehmen bei der
Abfertigung von Fluggästen
A. Problem und Ziel
Die Luftfahrtunternehmen sind derzeit nicht gesetzlich verpflichtet, die
Ausweispapiere ihrer Fluggäste zu prüfen und mit den Angaben bei der Buchung
abzugleichen, um so die Identität des Fluggastes sicher festzustellen. Wird bei der
Buchung eine falsche Identität angegeben und es findet keine Ausweiskontrolle und
kein Abgleich bei der Abfertigung der Fluggäste statt, wird diese falsche Identität
nicht erkannt. Da nur diese falsche Identität bei der Buchung von den
Luftfahrtunternehmen erfasst wird, kann nicht festgestellt werden, welche Personen sich
tatsächlich im Flugzeug befinden.
Durch diese mangelnden Kontrollen entsteht eine gewichtige Informationslücke
und Kriminellen und Terroristen wird es ermöglicht, sich unter falscher Identität
Zugang zu Flügen zu verschaffen.
Ohne Kenntnisse über die Identität von Fluggästen können Reisewege nicht
nachvollzogen werden. Reisepläne von Personen, die sich bereits im Fokus der
Sicherheitsbehörden befinden, können nicht frühzeitig erkannt werden. Für eine
wirksame Bekämpfung von Terrorismus und grenzüberschreitender Kriminalität sind
dies jedoch wichtige Handlungsfelder.
B. Lösung
Durch eine Änderung des Luftsicherheitsgesetzes und die Einführung einer
Verpflichtung der Luftfahrtunternehmen, die Ausweispapiere der Fluggäste vor
Einstieg in das Flugzeug zu prüfen und mit den bei der Buchung angegebenen Daten
abzugleichen, wird diese Informationslücke geschlossen. So wird sichergestellt,
dass die Identität der Fluggäste bekannt ist und auch für polizeiliche Zwecke
genutzt werden kann.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Der Gesetzentwurf hat auf die öffentlichen Haushalte keine Auswirkungen.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger entsteht nicht.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Luftfahrtunternehmen wird eine Verpflichtung zur Kontrolle der
Ausweispapiere eingeführt. Dadurch entsteht zwar ein Mehraufwand bei der Abfertigung
der Fluggäste, der sich aber kostenmäßig nicht auswirken wird, insbesondere
wenn berücksichtigt wird, dass viele Unternehmen derartige Kontrollen bereits
auf freiwilliger Basis vornehmen.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Erfüllungsaufwand für die Verwaltung entsteht nicht.
F. Weitere Kosten
Es sind keine weiteren Kosten zu erwarten.
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
DER BUNDESKANZLER
Berlin, 27. August 2025
An die
Präsidentin des
Deutschen Bundestages
Frau Julia Klöckner
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 3 des Grundgesetzes den vom Bundesrat in
seiner 1056. Sitzung am 11. Juli 2025 beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Luftsicherheitsgesetzes zum Zwecke
der Verbesserung der Sicherheitsmaßnahmen von Luftfahrtunternehmen bei der
Abfertigung von Fluggästen
mit Begründung und Vorblatt (Anlage 1).
Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium des Innern.
Die Auffassung der Bundesregierung zu dem Gesetzentwurf ist in der als Anlage 2 beigefügten
Stellungnahme dargelegt.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Luftsicherheitsgesetzes zum Zwecke
der Verbesserung der Sicherheitsmaßnahmen von Luftfahrtunternehmen bei der
Abfertigung von Fluggästen
Vom …
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Luftsicherheitsgesetzes
In § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Luftsicherheitsgesetzes vom 11. Januar 2005 (BGBl. I S. 78), das
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2017 (BGBl. I S. 298) geändert worden ist, werden nach den
Wörtern „insbesondere auch“ die Wörter „die Prüfung von Ausweispapieren der Fluggäste und deren Abgleich
mit den bei der Buchung angegebenen Daten bei Einstieg in das Flugzeug sowie“ eingefügt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Anlage 1
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Mit der Gesetzesänderung wird das Ziel verfolgt, den Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs
zu verbessern. In Anbetracht der unverändert hohen abstrakten Gefährdungslage ist es nicht hinnehmbar, dass es
keine gesicherten Erkenntnisse über die Identität der Fluggäste auf Flugreisen gibt. Die Luftfahrtunternehmen
sind derzeit nicht verpflichtet, die Ausweispapiere ihrer Fluggäste zu prüfen und mit den Angaben bei der
Buchung abzugleichen, um so die Identität des Fluggastes sicher festzustellen. Wird bei der Buchung eine falsche
Identität angegeben und es findet keine Ausweiskontrolle und kein Abgleich bei der Abfertigung der Fluggäste
statt, wird diese falsche Identität nicht erkannt. Da nur diese falsche Identität bei der Buchung von den
Luftfahrtunternehmen erfasst wird, kann nicht festgestellt werden, welche Personen sich tatsächlich im Flugzeug befinden.
Durch diese mangelnden Kontrollen entsteht eine gewichtige Informationslücke, die es Kriminellen und
Terroristen ermöglicht, sich unter falscher Identität Zugang zu Flügen zu verschaffen. Reisewege können so nicht
nachvollzogen werden. Reisepläne von Personen, die sich bereits im Fokus der Sicherheitsbehörden befinden, können
nicht frühzeitig erkannt werden. Für eine wirksame Bekämpfung von Terrorismus und grenzüberschreitender
Kriminalität sind dies jedoch wichtige Handlungsfelder. Die Verpflichtung der Fluggesellschaften, die Identität
der Reisenden mit den Angaben bei der Buchung abzugleichen, erschwert die Verschleierung von Reisewegen
und -plänen und verbessert die Datengrundlage für die Ermittlungsarbeit der Sicherheitsbehörden, ohne diesen
neue Befugnisse zum Zugriff auf Daten einzuräumen. Die Ermittlungsbefugnisse richten sich unverändert nach
den einschlägigen Rechtsvorschriften.
Aus diesem Grund haben andere Länder in der Europäischen Union, wie zum Beispiel Frankreich, Belgien oder
Spanien die Verpflichtung für Luftfahrtunternehmen eingeführt, die Identität eines Fluggastes durch einen
Abgleich der Ausweispapiere mit den Buchungsdaten sicherzustellen. Eine solche Verpflichtung zu schaffen, ist
Zielsetzung und wesentlicher Inhalt dieses Gesetzesvorhabens.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (§ 9 LuftVG)
In § 9 Absatz 1 LuftVG sind die Sicherheitsmaßnahmen aufgeführt, die von den Luftfahrtunternehmen
verpflichtend zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs zu erfüllen sind. Nach § 9 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 LuftVG gehören dazu auch Sicherheitsmaßnahmen bei der Abfertigung von Fluggästen, ohne diese
allerdings zu konkretisieren. Eine Konkretisierung wird durch die Änderung der Nummer 1 eingeführt. Danach
werden die Luftfahrtunternehmen verpflichtet, im Rahmen der Sicherheitsmaßnahmen bei der Abfertigung von
Fluggästen, vor dem Einstieg in das Flugzeug Ausweispapiere zu prüfen und mit den bei der Buchung
angegebenen Daten abzugleichen.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.
Anlage 2
Stellungnahme der Bundesregierung
Die Bundesregierung nimmt zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates wie folgt Stellung:
Die Meinungsbildung zur Bundesrats-Initiative ist innerhalb der Bundesregierung noch nicht abgeschlossen.
Mit dem vom Bundesrat vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Luftsicherheitsgesetzes zum
Zwecke der Verbesserung der Sicherheitsmaßnahmen von Luftfahrtunternehmen bei der Abfertigung von Fluggästen
sollen die Luftfahrtunternehmen verpflichtet werden, die Ausweispapiere der Fluggäste vor dem Einstieg in das
Flugzeug mit den bei der Buchung angegebenen Daten abzugleichen. Ziel ist es sicherzustellen, dass die Identität
der Fluggäste bekannt ist und auch für polizeiliche Zwecke genutzt werden kann.
Nach Auffassung des Bundesrates würde den Luftfahrtunternehmen ein Mehraufwand in Bezug auf das
Abfertigungsverfahren der Fluggäste entstehen, der jedoch keine zusätzlichen Kosten erzeugen werde.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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