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Verarbeitung von Fluggastdaten in Deutschland im Jahr 2025 (Antwort zu Drs. 21/6458)

dip / drucksache 26.06.2026 · WP 21 · 21/6761 · Antwort · Original ↗

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Verarbeitung von Fluggastdaten in Deutschland im Jahr 2025 (Antwort zu Drs. 21/6458) Deutscher Bundestag Drucksache 21/6761 21. Wahlperiode 26.06.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jan Köstering, Clara Bünger, Doris Achelwilm, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke – Drucksache 21/6458 – Verarbeitung von Fluggastdaten in Deutschland im Jahr 2025 V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Nach Angaben der Bundesregierung wurden im Jahr 2024 Daten von ca. 90 Prozent aller Flugpassagiere im Rahmen des Fluggastdateninformationssystems verarbeitet (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke „Sachstand und Gesetzgebungsvorhaben zur Fluggastdatenspeicherung in Deutschland“ auf Bundestagsdrucksache 21/2365). Dies bedeutete einen Umfang von 548 Millionen Fluggastdatensätzen, die etwa 153 Millionen Fluggäste betrafen. Die Datensätze werden mit polizeilichen Datenbanken und mit sogenannten Mustern abgeglichen, durch die verdächtige Reisebewegungen aufgespürt werden sollen. Beim Abgleich mit Datenbanken ergaben sich dabei 207 409 sogenannte technische Treffer, von denen ca. 90 000 nach fachlicher Überprüfung an die zuständigen Grenzbehörden ausgeleitet wurden. Die im Anschluss ergriffenen Maßnahmen stützten sich in 10 426 Fällen auf unterschiedliche Maßnahmen zur Personenfahndung (Aufenthaltsermittlung, polizeiliche Beobachtung bzw. verdeckte Kontrolle, Festnahme, gezielte offene Kontrolle, Einreiseverweigerung). Hierfür wurden aus dem Bundeshaushalt 217,3 Planstellen und Stellen beim Bundeskriminalamt(BKA; Fluggastdatenzentralstelle) und Bundesverwaltungsamt (BVA; technische Bereitstellung des Systems) und Sachmittel in Höhe von 9,5 Mio. Euro bereitgestellt. In Zukunft werden der Umfang der Fluggastdatenverarbeitung und die dadurch erzeugten Kosten noch weiter ansteigen, wenn Verordnungen der EU zur Datenverarbeitung von Advanced Passanger Information (API)- Datensätzen umgesetzt werden (Verordnung (EU) 2025/12 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erhebung und Übermittlung vorab übermittelter Fluggastdaten zur Verbesserung und Erleichterung der Kontrollen an den Außengrenzen etc. und Verordnung (EU) 2025/13 über die Erhebung und Übermittlung vorab übermittelter Fluggastdaten zur Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität etc.). Flugunternehmen werden dadurch verpflichtet, personenbezogene Daten aus dem Boarding-Prozess in Echtzeit über eine EU-Routerstruktur an die Mitgliedstaaten zu übermitteln. Hierdurch sollen auch die PNR-Daten (PNR = Passenger Name Record) validiert werden. Viele der im PNR-System verarbeiteten Daten betreffen Personen, die zwar eine Flugreise gebucht haben und deren Daten daher zu übermitteln sind, die aber ihre Reise nicht angetre- Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 25. Juni 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. ten haben und daher bei grenzpolizeilichen Maßnahmen aufgrund eines PNR- Treffers nicht bei Ankunft ihres Fluges angetroffen werden. Dies bedeutet, dass innerhalb des PNR-Systems in großem Umfang personenbezogene Daten von Bürgerinnen und Bürgern verarbeitet werden, die keine Flugreise unternommen haben, für eine Verarbeitung deren Daten also keine echte Erforderlichkeit besteht.  1. Wie viele und welche Luftfahrtunternehmen sowie Reiseveranstalter (bitte getrennt angeben) sind derzeit an das Fluggastdateninformationssystem angeschlossen, wie viele davon übermitteln tatsächlich Fluggastdaten an das Fluggastdateninformationssystem, und bei wie vielen und welchen Luftfahrtunternehmen sowie Reiseunternehmen steht diese Anbindung weiterhin aus? Mit Stand vom 15. Juni 2026 sind 423 Luftfahrtunternehmen an das Fluggastdaten-Informationssystem angebunden. Die Regelmäßigkeit des Datenversandes ist abhängig von den spezifischen Flugplänen eines jeden Luftfahrtunternehmens. Die Frage, wie viele Unternehmen noch angebunden werden müssen, kann nicht abschließend beantwortet werden, da die Branche sehr dynamisch ist und Luftfahrtunternehmen neue Destinationen in Deutschland aufnehmen oder neue Luftfahrtunternehmen gegründet werden. Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Abwägung zu der Auffassung gelangt, dass die weitere Beantwortung der Frage in offener Form nicht erfolgen kann. In der Beantwortung der Frage welche konkreten Luftfahrtunternehmen derzeit an das Fluggastdaten-Informationssystem angeschlossen sind, sind Auskünfte enthalten, die als „VS–Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft wurden. Die erbetenen Auskünfte sind geheimhaltungsbedürftig, weil sie sicherheitsrelevante Angaben enthalten, deren Bekanntwerden einen Nachteil für die wirksame Aufgabenerfüllung der Sicherheitsbehörden und damit für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland bedeuten. Die Frage zielt auf konkrete Angaben zu an das Fluggastdaten-Informationssystem angeschlossenen Luftfahrunternehmen ab. Derartige Angaben sind geeignet, die Fähigkeiten der Sicherheitsbehörden in diesem Bezug für Dritte im Grundsatz nachvollziehbar zu machen. Dies hätte erhebliche, negative Auswirkungen. Eine offene Übermittlung kann damit nicht erfolgen, da auch nach einer sorgfältigen Abwägung des verfassungsrechtlich verbürgten Frage- und Informationsrechts des Deutschen Bundestages mit dem gleichfalls Verfassungsrang genießenden schutzwürdigen Interesse des Staatswohls Letzteres hier überwiegt. Im Ergebnis ist die weitere Antwort nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz (Verschlusssachenanweisung – VSA) als „VS–Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft (Anlage) und ist nicht zur Veröffentlichung in einer Bundestagsdrucksache bestimmt.*  2. Wie hoch ist der Anteil der Luftfahrtunternehmen, die an das Fluggastdateninformationssystem angeschlossen sind, am gesamten Flugpassagieraufkommen in der Bundesrepublik Deutschland nach Kenntnis der Bundesregierung? Gemessen am gesamten Flugpassagieraufkommen in der Bundesrepublik Deutschland mit Stand vom 30. April2026 liegt der Anteil der Luftfahrtunter- * Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. nehmen, die an das Fluggastdateninformationssystem angeschlossen bei ca. 91 Prozent aller Passagiere im Jahr 2026.  3. Wie ist der Umgang mit Fluggastdaten von Passagieren von Privatflugzeugen, die also nicht (oder jedenfalls nicht behördlich bekannt) unternehmerisch Fluggäste transportieren und die zu einem Teil sehr kurzfristig in die EU einfliegen, und wie groß schätzt die Bundesregierung die Zahl dieser Fluggäste, die jährlich ohne Übermittlung von Fluggastdaten in die Bundesrepublik Deutschland einreisen? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Privatflüge sind nicht vom Fluggastdatengesetz betroffen.  4. Mit welchen Datenbeständen erfolgt derzeit ein Abgleich der Fluggastdaten durch die Fluggastdatenzentralstelle? Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 3 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 20/3218 verwiesen.  5. In welchen Datenbeständen, Informationssystemen, Fall- und Vorgangsbearbeitungssystemen etc. welcher Behörden erfolgt derzeit eine Weiterverarbeitung der Fluggastdaten, etwa im Falle eines Treffers aufgrund einer Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung, einer verdeckten Fahndung etc.? Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 5 der Kleinen Anfrage der Gruppe Die Linke auf Bundestagsdrucksache 20/11869 verwiesen.  6. Wie viele Fluggastdatensätze wurden im Jahr 2025 an die Fluggastdatenzentralstelle bzw. das Fluggastdateninformationssystem übermittelt? Im Jahr 2025 wurden durch das Fluggastdaten-Informationssystem 627.904.616 Fluggastdatensätze angenommen und verarbeitet. Fluggastdatensätze können pro Flugbewegung und Fluggast mehrfach übermittelt werden. Die Anzahl der betroffenen Fluggäste betrug 176.893.553 (Mehrfachnennung aufgrund von Vielfliegern möglich). a) Wie viele dieser Datensätze wurden mit den in Frage 4 genannten Datenbeständen abgeglichen? Derzeit werden sämtliche an das Fluggastdaten-Informationssystem gelieferten Datensätze zu Extra-EU-Flügen und den gemäß Risikoeinschätzung zu verarbeitenden Intra-EU-Flügen mit den in der Antwort zu Frage 4 genannten Datenbeständen abgeglichen. b) Wie viele technische Treffer gab es im Jahr 2025 beim Abgleich mit Datenbeständen und Mustern (bitte getrennt auflisten)? Technische Treffer können pro Flugbewegung und Fluggast mehrfach erzeugt werden. In diesem Fall werden sie demselben Vorgang zugeordnet. Im Jahr 2025 betrug die Anzahl der durch technische Treffer erzeugten Vorgänge beim Abgleich mit Datenbeständen 242.427 und die Anzahl der erzeugten Vorgänge beim Abgleich mit Mustern 4.615. c) Wie viele technische Treffer wurden 2025 durch die Fluggastdatenzentralstelle fachlich überprüft? Sämtliche in der Fluggastdatenzentralstelle eingehenden technischen Treffer werden fachlich überprüft. Auf die Antwort zu Frage 6b wird verwiesen. d) Wie viele dieser technischen Treffer wurden 2025 fachlich positiv von der Fluggastdatenzentralstelle überprüft und an die zuständigen Behörden ausgeleitet? Pro Vorgang werden bis zu fünf technische Treffer ausgeleitet. Die Anzahl der fachlich positiv überprüften und deshalb ausgeleiteten Vorgänge im Jahr 2025 betrug 100.406. e) Welche Arten von Ausschreibungen in den polizeilichen Fahndungssystemen lagen den Überprüfungen der Fluggastdatenzentralstelle zugrunde, und welche Maßnahmen konnten daraufhin durchgeführt werden? Den durch die Bundespolizei/Bundeszollverwaltung aufgrund von PNR- Ausleitungen durchgeführten Maßnahmen (Passagier angetroffen und mit der zur Fahndung ausgeschriebenen Person identisch) für Personenfahndungen lagen im Jahr 2025 die in der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Ausschreibungen zugrunde. Differenziertere Statistiken zu Ausschreibungskategorien liegen der Bundesregierung nicht vor. Eine Auswertung der umgesetzten Maßnahmen für die 76.204 PNR- Ausleitungen aufgrund von Sachfahndung liegt nicht vor. 2025 Aufenthaltsermittlung 2.848 Polizeiliche Beobachtung/Verdeckte Kontrolle 2.549 Festnahme 1.556 Gezielte (offene) Kontrolle 5.408 Zurückweisung (Einreiseverweigerung) 458 f) In wie vielen Fällen wurden durch die Bundespolizei und Bundeszollverwaltung aufgrund von PNR-Ausleitungen Festnahmen von Fluggästen nach Ankunft auf Flügen in die EU und Intra-EU-Flügen vorgenommen (bitte getrennt angeben)? Jegliche Fahndungsausschreibungen des Zolls zur Festnahme werden durch die jeweilige Dienststelle der Bundespolizei am Flughafen umgesetzt. Es findet eine nachrichtliche Beteiligung des Zolls statt, jedoch keine statistische Erfassung. Die Anzahl der Festnahmen bei der Einreise der durch die Bundespolizei aufgrund von PNR-Ausleitungen durchgeführten Maßnahmen (Passagier angetroffen und mit der zur Fahndung ausgeschriebenen Person identisch) für Personenfahndungen (Festnahmen) beträgt 982. Die Anzahl der Festnahmen bei der Einreise für Intra-EU-Flugverbindungen wird statistisch nicht erfasst.  7. Wie viele retrograde Recherchen wurden im Jahr 2025 in den Daten des Fluggastdatenzentralsystems vorgenommen, und in wie vielen Fällen waren hierzu Fluggastdaten vorhanden (bitte nach den ersuchenden Behörden auflisten)? Die Anzahl der an die deutsche Fluggastdatenzentralstelle gestellten Rechercheersuchen im Rahmen der retrograden Recherche im begründeten Einzelfall ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle. Retrograden Recherchen werden bei zulässigen Ersuchen durchgeführt. 2025 Rechercheersuchen an die deutsche Fluggastdatenzentralstelle im BKA 7.120 - vom Bundeskriminalamt 601 - von Landeskriminalämtern 2.924 - von der Zollverwaltung 1.184 - von der Bundespolizei 1.474 - von BfV, BND 127 - von Sonstigen 0 - von Fluggastdatenzentralstellen anderer Mitgliedstaaten 652 - von Europol 99 - von Drittstaaten 59 Darunter zulässige Rechercheersuchen 6.484 Darunter beauskunftete Rechercheersuchen (Fluggastdaten vorhanden und übermittelt) 4.580  8. Wie viele der im Fluggastdatenzentralsystem vorhandenen Datensätze wurden im Jahr 2025 gemäß § 4 Absatz 5 des Fluggastdatengesetzes (FlugDaG) an welche inländischen Behörden übermittelt? Bezugsgröße für die statistische Dokumentation ist das beauskunftete Rechercheersuchen im begründeten Einzelfall. Eine Auswertung nach der Anzahl beauskunfteter Datensätze liegt nicht vor. 2025 Beauskunftete Rechercheersuchen gemäß § 4 Absatz 5 Satz 1 i. V. m. § 6 Absatz 1 FlugDaG sowie § 4 Absatz 5 Satz 2 i. V. m. § 6 Absatz 2 FlugDaG, davon: 4 150 Bundeskriminalamt 337 Landeskriminalämtern 1.637 Zollverwaltung 947 Bundespolizei 1.152 BfV, BND 77  9. Wie viele der im Fluggastdatenzentralsystem vorhandenen Daten wurden im Jahr 2025 gemäß § 7 FlugDaG an welche Behörden der EU- Mitgliedstaaten übermittelt? Bezugsgröße für die statistische Dokumentation ist das beauskunftete Rechercheersuchen im begründeten Einzelfall. Eine Auswertung nach der Anzahl beauskunfteter Datensätze liegt nicht vor. 2025 Beauskunftete Rechercheersuchen gemäß § 7 FlugDaG 322 10. Wie viele der im Fluggastdatenzentralsystem vorhandenen Daten wurden im Jahr 2025 gemäß § 9 FlugDaG an Europol übermittelt? Bezugsgröße für die statistische Dokumentation ist das beauskunftete Rechercheersuchen im begründeten Einzelfall. Eine Auswertung nach der Anzahl beauskunfteter Datensätze liegt nicht vor. 2025 Beauskunftete Rechercheersuchen gemäß § 9 FlugDaG 68 11. Wie viele der im Fluggastdatenzentralsystem vorhandenen Daten wurden im Jahr 2025 gemäß § 10 FlugDaG an welche Behörden von Nicht-EU- Mitgliedstaaten übermittelt? Bezugsgröße für die statistische Dokumentation ist das beauskunftete Rechercheersuchen im begründeten Einzelfall. Eine Auswertung nach der Anzahl beauskunfteter Datensätze liegt nicht vor. 2025 Beauskunftete Rechercheersuchen gemäß § 10 FlugDaG 40 12. Hat die Fluggastdatenzentralstelle beim Bundeskriminalamt an gemeinsamen Verfahren der systematischen Zusammenarbeit mit anderen Fluggastdatenzentralstellen der EU-Mitgliedstaaten nach § 8 FlugDaG teilgenommen, und welchen konkreten Zweck verfolgte diese Zusammenarbeit? Die Fluggastdatenzentralstelle im BKA hat bislang an keinem derartigen Verfahren teilgenommen. 13. Über welchen Zeitraum waren oder sind die in Frage 9 genannten Muster in Anwendung (bitte nach Länge des Zeitraums summarisch auflisten)? Die in Bezug genommen „genannten Muster“ sind in der Antwort zu Frage 9 nicht enthalten, daher kann die Frage nicht beantwortet werden. 14. Wie viele Datensätze wurden im Jahr 2025 aufgrund des Erreichens der Sechs-Monats-Frist gelöscht oder depersonalisiert? Im Jahr 2025 wurden 585.536.402 Datensätze nach Erreichen der Sechs- Monats-Frist automatisiert gelöscht, 398.886 Datensätze wurden depersonalisiert. a) In wie vielen Fällen wurde eine retrograde Recherche in den Datensätzen richterlich angeordnet? Im Jahr 2025 wurde in 330 Fällen die retrograde Recherche in den Datensätzen des depersonalisierten Bestandes richterlich genehmigt. b) Zu wie vielen ausgewählten Intra-EU-Flügen wurden im Jahr 2025 Daten verarbeitet, und wie viele Intra-EU-Flüge betraf dies monatlich im Schnitt (bitte nach Monaten auflisten)? Mit Stand vom 31. Dezember 2025 wurden sämtliche nach Deutschland eingehende Intra-EU-Routen und 235 von Deutschland ausgehende Intra-EU-Routen verarbeitet. Im Jahr 2025 wurden 631.768 Intra-EU-Flüge verarbeitet. Die Anzahl monatlich verarbeiteter EU-Flüge 2025 ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle. 2025 Anzahl verarbeitete EU-Flüge Januar 37.795 Februar 37.902 März 46.544 April 54.643 Mai 61.529 Juni 61 858 Juli 61.933 August 62.363 September 61.839 Oktober 62.309 November 42.780 Dezember 40.273 Da Flugrouten durch mehr als ein Luftfahrtunternehmen bedient werden können, ist die Anzahl der Flüge pro verarbeitete Route unterschiedlich. Der Bundesregierung liegen hierzu keine statistischen Daten vor. 15. Wie ist der derzeitige Stand der SOLL/IST-Stellenbesetzung in der Fluggastdatenzentralstelle und der zuständigen Arbeitseinheit für die technische Bereitstellung der Fluggastdaten im Bundesverwaltungsamt? Der derzeitige Stand der SOLL/IST-Stellenbesetzung in der Fluggastdatenzentralstelle und der zuständigen Arbeitseinheit für die technische Bereitstellung der Fluggastdaten im Bundesverwaltungsamt kann der nachfolgenden Übersicht entnommen werden. Soll Ist Technische Bereitstellung (BVA) 166,2 144,77 Fluggastdaten-Zentralstelle (BKA) ZI12: 70 ZI13: 30 ZI12: 70 ZI13: 30 16. Welche Ausgaben wurden im Jahr 2025 für den Betrieb der Arbeitseinheiten für die technische Bereitstellung der Daten im Bundesverwaltungsamt und die Fluggastdatenzentralstelle im BKA getätigt? Die Ausgaben für 2025 können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. Personalkosten sind hierbei unberücksichtigt geblieben. 2025 Technische Bereitstellung (BVA) 4,9 Mio Euro Fluggastdaten-Zentralstelle (BKA) 6.419,58 Euro 17. Mit welchen zusätzlichen Kosten rechnet die Bundesregierung für die Implementierung der technischen Prozesse zur Umsetzung der neuen API-Verordnungen (API = Application Programming Interface) der EU (Vorschläge auf COM(2022)729, COM(2022)731; Erstbeschaffung Hard- und Softwarekomponenten, Installation etc.), wie hoch schätzt sie die jährlichen zusätzlichen Kosten im laufenden Betrieb, wird die Bundesregierung hierfür Mittel der EU abrufen, und wenn ja, in welcher Höhe? Eine Aussage zu Kosten und Finanzierung ist im derzeitigen Stadium des Prozesses zur Bereitstellung des Routers durch eu-LISA nicht möglich. 18. In welchem Umfang wurden API-Daten 2025 durch deutsche Grenzbehörden verarbeitet, und wie hoch war die Zahl der Personen- und Sachfahndungstreffer (bitte getrennt angeben)? Im Jahr 2025 wurden ca. 26,7 Millionen Datensätze verarbeitet. Dabei wurden 20.161 Personen und 5.561 Sachfahndungstreffer erzielt. 19. Welcher gesetzgeberische Anpassungsbedarf besteht nach Ansicht der Bundesregierung durch Umsetzung der API-Verordnungen (VO 2025/12 und VO 2025/13)? Der gesetzgeberische Umsetzungsbedarf kann im derzeitigen Stadium des Prozesses zur Bereitstellung des Routers durch eu-LISA nicht ermittelt werden. 20. Wie weit ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Stand beim Aufbau der Router-Infrastruktur zur Verteilung der API-Daten an die Mitgliedstaaten (Artikel 11 VO 2025/12 respektive Artikel 9 VO 2025/13), und in welcher Art und Weise bringen sich Stellen des Bundes in den entsprechenden Konzeptionierungs- und Planungsprozess ein? Nach aktuellem Kenntnisstand befindet sich die von eu-LISA bereitzustellende API-/PNR-Router-Infrastruktur derzeit im Aufbau bzw. in der weiteren Konzeptions- und Entwicklungsphase. Ein operativer Wirkbetrieb des Routers hat bislang noch nicht begonnen. Die zuständigen Stellen des Bundes bringen sich über die hierfür vorgesehenen Gremien- und Arbeitsstrukturen in den auf EU-Ebene geführten Planungs- und Abstimmungsprozess ein. Dies umfasst insbesondere die fachliche und technische Begleitung der Arbeiten von eu-LISA sowie die Rückkopplung nationaler Anforderungen und Umsetzungsbelange. Abschließende Aussagen zur konkreten nationalen technischen Ausgestaltung können erst auf Grundlage der weiter konkretisierten EU-Spezifikationen und Umsetzungsplanung getroffen werden. 21. Welche technischen Umsetzungsbedarfe bestehen nach Ansicht der Bundesregierung zur Umsetzung der genannten EU-Verordnungen, u. a. zur Anbindung der deutschen Systeme an den zentralen Router von eu-LISA zur Übermittlung der API-Daten von Flugunternehmen an die Grenzbehörden der EU-Mitgliedstaaten und zum Abgleich der API-Daten mit den PNR-Daten, und wie soll die gesamte Architektur der informationstechnischen Prozessierung der verschiedenen Fluggastdaten in Deutschland beschaffen sein? Derzeit ist es nicht möglich, den technischen Umsetzungsbedarf für die genannten EU-Verordnungen sowie für die Bereitstellung des Routers durch eu- LISA zu ermitteln. Erst mit dem Beschluss der Durchführungsrechtsakte, der nationalen Begleitgesetze und der technischen Spezifikationen und Guidelines sind der technische Umsetzungsbedarf und gegebenenfalls notwendige Änderungen an der Architektur der Informationsverarbeitung definierbar. 22. Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Stand bei der Prüfung der Durchführbarkeit einer Unionsregelung zur Verpflichtung von Betreibern von Privatflügen zur Übermittlung von API-Daten an die Grenzbehörden (vgl. EG 7 VO 2025/12 respektive EG 7 VO 2025/13), und warum nutzt die Bundesregierung die so lange bestehende Möglichkeit zu entsprechenden nationalen Regelungen nicht, welche Erkenntnisse zur Nutzung von Privatflügen als Modus Operandi in den Kriminalitätsbereichen Geldwäsche, Menschenhandel, Handel mit Betäubungsmitteln, und Waffenschmuggel liegen der Bundesregierung vor? Erkenntnisse zur Nutzung von Privatflügen als modus operandi in den Kriminalitätsbereichen Geldwäsche, Menschenhandel, Handel mit Betäubungsmitteln und Waffenschmuggel liegen der Bundesregierung nicht vor. 23. Wie ist die Haltung der Bundesregierung zu immer wieder aufkommenden Forderungen nach einer Ausweitung des Systems der Fluggastdatenverarbeitung auf andere Verkehrsträger, und welche dieser Verkehrsträger sind dabei von der Bundesregierung für eine vergleichbare Verarbeitung von Beförderungsgastdaten priorisiert? Eine Erweiterung auf andere Verkehrsträger wird derzeit noch geprüft. 24. Für welche Beförderungsmittel (Reisebusse, Fähren, Fernzüge etc.) nehmen Grenzbehörden bereits heute eine systematische datengestützte Prüfung von Beförderungsgästedaten vor, und lassen sich gegebenenfalls diese Daten bereits vor Ankunft in Deutschland übermitteln? Die Bundespolizei erhebt im Luftverkehr gemäß § 31a des Bundespolizeigesetzes auf Risikoflugstrecken Fluggastdaten. Diese sind bereits vor Ankunft der Reisenden in Deutschland zu übermitteln. Weiterhin werden Passagier- und Besatzungsdaten im maritimen Bereich aufgrund der EU-Richtline 2010/65/EG an das National Single Window des ITZ- Bund und im weiteren Verlauf in Teilen an die Bundespolizei weitergeleitet. Auch hier müssen die Daten bereits vor dem Hafeneinlauf vorliegen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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