Verarbeitung von Fluggastdaten in Deutschland im Jahr 2025 (Antwort zu Drs. 21/6458)
Text
Verarbeitung von Fluggastdaten in Deutschland im Jahr 2025 (Antwort zu Drs. 21/6458)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/6761
21. Wahlperiode 26.06.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jan Köstering, Clara Bünger,
Doris Achelwilm, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke
– Drucksache 21/6458 –
Verarbeitung von Fluggastdaten in Deutschland im Jahr 2025
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Nach Angaben der Bundesregierung wurden im Jahr 2024 Daten von ca.
90 Prozent aller Flugpassagiere im Rahmen des
Fluggastdateninformationssystems verarbeitet (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage
der Fraktion Die Linke „Sachstand und Gesetzgebungsvorhaben zur
Fluggastdatenspeicherung in Deutschland“ auf Bundestagsdrucksache 21/2365). Dies
bedeutete einen Umfang von 548 Millionen Fluggastdatensätzen, die etwa
153 Millionen Fluggäste betrafen. Die Datensätze werden mit polizeilichen
Datenbanken und mit sogenannten Mustern abgeglichen, durch die
verdächtige Reisebewegungen aufgespürt werden sollen. Beim Abgleich mit
Datenbanken ergaben sich dabei 207 409 sogenannte technische Treffer, von denen ca.
90 000 nach fachlicher Überprüfung an die zuständigen Grenzbehörden
ausgeleitet wurden. Die im Anschluss ergriffenen Maßnahmen stützten sich in
10 426 Fällen auf unterschiedliche Maßnahmen zur Personenfahndung
(Aufenthaltsermittlung, polizeiliche Beobachtung bzw. verdeckte Kontrolle,
Festnahme, gezielte offene Kontrolle, Einreiseverweigerung). Hierfür wurden aus
dem Bundeshaushalt 217,3 Planstellen und Stellen beim
Bundeskriminalamt(BKA; Fluggastdatenzentralstelle) und Bundesverwaltungsamt (BVA;
technische Bereitstellung des Systems) und Sachmittel in Höhe von 9,5 Mio.
Euro bereitgestellt.
In Zukunft werden der Umfang der Fluggastdatenverarbeitung und die
dadurch erzeugten Kosten noch weiter ansteigen, wenn Verordnungen der EU
zur Datenverarbeitung von Advanced Passanger Information (API)-
Datensätzen umgesetzt werden (Verordnung (EU) 2025/12 des Europäischen
Parlaments und des Rates über die Erhebung und Übermittlung vorab übermittelter
Fluggastdaten zur Verbesserung und Erleichterung der Kontrollen an den
Außengrenzen etc. und Verordnung (EU) 2025/13 über die Erhebung und
Übermittlung vorab übermittelter Fluggastdaten zur Verhütung, Aufdeckung,
Ermittlung und Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer
Kriminalität etc.). Flugunternehmen werden dadurch verpflichtet, personenbezogene
Daten aus dem Boarding-Prozess in Echtzeit über eine EU-Routerstruktur an
die Mitgliedstaaten zu übermitteln. Hierdurch sollen auch die PNR-Daten
(PNR = Passenger Name Record) validiert werden. Viele der im PNR-System
verarbeiteten Daten betreffen Personen, die zwar eine Flugreise gebucht haben
und deren Daten daher zu übermitteln sind, die aber ihre Reise nicht angetre-
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 25. Juni 2026
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
ten haben und daher bei grenzpolizeilichen Maßnahmen aufgrund eines PNR-
Treffers nicht bei Ankunft ihres Fluges angetroffen werden. Dies bedeutet,
dass innerhalb des PNR-Systems in großem Umfang personenbezogene Daten
von Bürgerinnen und Bürgern verarbeitet werden, die keine Flugreise
unternommen haben, für eine Verarbeitung deren Daten also keine echte
Erforderlichkeit besteht.
1. Wie viele und welche Luftfahrtunternehmen sowie Reiseveranstalter
(bitte getrennt angeben) sind derzeit an das
Fluggastdateninformationssystem angeschlossen, wie viele davon übermitteln tatsächlich
Fluggastdaten an das Fluggastdateninformationssystem, und bei wie vielen und
welchen Luftfahrtunternehmen sowie Reiseunternehmen steht diese
Anbindung weiterhin aus?
Mit Stand vom 15. Juni 2026 sind 423 Luftfahrtunternehmen an das
Fluggastdaten-Informationssystem angebunden. Die Regelmäßigkeit des
Datenversandes ist abhängig von den spezifischen Flugplänen eines jeden
Luftfahrtunternehmens. Die Frage, wie viele Unternehmen noch angebunden werden müssen,
kann nicht abschließend beantwortet werden, da die Branche sehr dynamisch
ist und Luftfahrtunternehmen neue Destinationen in Deutschland aufnehmen
oder neue Luftfahrtunternehmen gegründet werden.
Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Abwägung zu der Auffassung
gelangt, dass die weitere Beantwortung der Frage in offener Form nicht erfolgen
kann. In der Beantwortung der Frage welche konkreten Luftfahrtunternehmen
derzeit an das Fluggastdaten-Informationssystem angeschlossen sind, sind
Auskünfte enthalten, die als „VS–Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft wurden.
Die erbetenen Auskünfte sind geheimhaltungsbedürftig, weil sie
sicherheitsrelevante Angaben enthalten, deren Bekanntwerden einen Nachteil für die
wirksame Aufgabenerfüllung der Sicherheitsbehörden und damit für die Interessen
der Bundesrepublik Deutschland bedeuten. Die Frage zielt auf konkrete
Angaben zu an das Fluggastdaten-Informationssystem angeschlossenen
Luftfahrunternehmen ab.
Derartige Angaben sind geeignet, die Fähigkeiten der Sicherheitsbehörden in
diesem Bezug für Dritte im Grundsatz nachvollziehbar zu machen. Dies hätte
erhebliche, negative Auswirkungen. Eine offene Übermittlung kann damit nicht
erfolgen, da auch nach einer sorgfältigen Abwägung des verfassungsrechtlich
verbürgten Frage- und Informationsrechts des Deutschen Bundestages mit dem
gleichfalls Verfassungsrang genießenden schutzwürdigen Interesse des
Staatswohls Letzteres hier überwiegt.
Im Ergebnis ist die weitere Antwort nach der Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz (Verschlusssachenanweisung – VSA) als
„VS–Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft (Anlage) und ist nicht zur
Veröffentlichung in einer Bundestagsdrucksache bestimmt.*
2. Wie hoch ist der Anteil der Luftfahrtunternehmen, die an das
Fluggastdateninformationssystem angeschlossen sind, am gesamten
Flugpassagieraufkommen in der Bundesrepublik Deutschland nach Kenntnis der
Bundesregierung?
Gemessen am gesamten Flugpassagieraufkommen in der Bundesrepublik
Deutschland mit Stand vom 30. April2026 liegt der Anteil der Luftfahrtunter-
* Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen
Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden.
nehmen, die an das Fluggastdateninformationssystem angeschlossen bei ca.
91 Prozent aller Passagiere im Jahr 2026.
3. Wie ist der Umgang mit Fluggastdaten von Passagieren von
Privatflugzeugen, die also nicht (oder jedenfalls nicht behördlich bekannt)
unternehmerisch Fluggäste transportieren und die zu einem Teil sehr
kurzfristig in die EU einfliegen, und wie groß schätzt die Bundesregierung die
Zahl dieser Fluggäste, die jährlich ohne Übermittlung von Fluggastdaten
in die Bundesrepublik Deutschland einreisen?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Privatflüge sind
nicht vom Fluggastdatengesetz betroffen.
4. Mit welchen Datenbeständen erfolgt derzeit ein Abgleich der
Fluggastdaten durch die Fluggastdatenzentralstelle?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 3 der Kleinen Anfrage
der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 20/3218 verwiesen.
5. In welchen Datenbeständen, Informationssystemen, Fall- und
Vorgangsbearbeitungssystemen etc. welcher Behörden erfolgt derzeit eine
Weiterverarbeitung der Fluggastdaten, etwa im Falle eines Treffers aufgrund
einer Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung, einer verdeckten
Fahndung etc.?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 5 der Kleinen Anfrage
der Gruppe Die Linke auf Bundestagsdrucksache 20/11869 verwiesen.
6. Wie viele Fluggastdatensätze wurden im Jahr 2025 an die
Fluggastdatenzentralstelle bzw. das Fluggastdateninformationssystem übermittelt?
Im Jahr 2025 wurden durch das Fluggastdaten-Informationssystem
627.904.616 Fluggastdatensätze angenommen und verarbeitet.
Fluggastdatensätze können pro Flugbewegung und Fluggast mehrfach übermittelt werden.
Die Anzahl der betroffenen Fluggäste betrug 176.893.553 (Mehrfachnennung
aufgrund von Vielfliegern möglich).
a) Wie viele dieser Datensätze wurden mit den in Frage 4 genannten
Datenbeständen abgeglichen?
Derzeit werden sämtliche an das Fluggastdaten-Informationssystem gelieferten
Datensätze zu Extra-EU-Flügen und den gemäß Risikoeinschätzung zu
verarbeitenden Intra-EU-Flügen mit den in der Antwort zu Frage 4 genannten
Datenbeständen abgeglichen.
b) Wie viele technische Treffer gab es im Jahr 2025 beim Abgleich mit
Datenbeständen und Mustern (bitte getrennt auflisten)?
Technische Treffer können pro Flugbewegung und Fluggast mehrfach erzeugt
werden. In diesem Fall werden sie demselben Vorgang zugeordnet. Im Jahr
2025 betrug die Anzahl der durch technische Treffer erzeugten Vorgänge beim
Abgleich mit Datenbeständen 242.427 und die Anzahl der erzeugten Vorgänge
beim Abgleich mit Mustern 4.615.
c) Wie viele technische Treffer wurden 2025 durch die
Fluggastdatenzentralstelle fachlich überprüft?
Sämtliche in der Fluggastdatenzentralstelle eingehenden technischen Treffer
werden fachlich überprüft. Auf die Antwort zu Frage 6b wird verwiesen.
d) Wie viele dieser technischen Treffer wurden 2025 fachlich positiv von
der Fluggastdatenzentralstelle überprüft und an die zuständigen
Behörden ausgeleitet?
Pro Vorgang werden bis zu fünf technische Treffer ausgeleitet. Die Anzahl der
fachlich positiv überprüften und deshalb ausgeleiteten Vorgänge im Jahr 2025
betrug 100.406.
e) Welche Arten von Ausschreibungen in den polizeilichen
Fahndungssystemen lagen den Überprüfungen der Fluggastdatenzentralstelle
zugrunde, und welche Maßnahmen konnten daraufhin durchgeführt
werden?
Den durch die Bundespolizei/Bundeszollverwaltung aufgrund von PNR-
Ausleitungen durchgeführten Maßnahmen (Passagier angetroffen und mit der zur
Fahndung ausgeschriebenen Person identisch) für Personenfahndungen lagen
im Jahr 2025 die in der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Ausschreibungen
zugrunde.
Differenziertere Statistiken zu Ausschreibungskategorien liegen der
Bundesregierung nicht vor.
Eine Auswertung der umgesetzten Maßnahmen für die 76.204 PNR-
Ausleitungen aufgrund von Sachfahndung liegt nicht vor.
2025
Aufenthaltsermittlung 2.848
Polizeiliche Beobachtung/Verdeckte Kontrolle 2.549
Festnahme 1.556
Gezielte (offene) Kontrolle 5.408
Zurückweisung (Einreiseverweigerung) 458
f) In wie vielen Fällen wurden durch die Bundespolizei und
Bundeszollverwaltung aufgrund von PNR-Ausleitungen Festnahmen von
Fluggästen nach Ankunft auf Flügen in die EU und Intra-EU-Flügen
vorgenommen (bitte getrennt angeben)?
Jegliche Fahndungsausschreibungen des Zolls zur Festnahme werden durch die
jeweilige Dienststelle der Bundespolizei am Flughafen umgesetzt. Es findet
eine nachrichtliche Beteiligung des Zolls statt, jedoch keine statistische
Erfassung.
Die Anzahl der Festnahmen bei der Einreise der durch die Bundespolizei
aufgrund von PNR-Ausleitungen durchgeführten Maßnahmen (Passagier
angetroffen und mit der zur Fahndung ausgeschriebenen Person identisch) für
Personenfahndungen (Festnahmen) beträgt 982. Die Anzahl der Festnahmen bei der
Einreise für Intra-EU-Flugverbindungen wird statistisch nicht erfasst.
7. Wie viele retrograde Recherchen wurden im Jahr 2025 in den Daten des
Fluggastdatenzentralsystems vorgenommen, und in wie vielen Fällen
waren hierzu Fluggastdaten vorhanden (bitte nach den ersuchenden
Behörden auflisten)?
Die Anzahl der an die deutsche Fluggastdatenzentralstelle gestellten
Rechercheersuchen im Rahmen der retrograden Recherche im begründeten Einzelfall
ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle. Retrograden Recherchen werden bei
zulässigen Ersuchen durchgeführt.
2025
Rechercheersuchen an die deutsche
Fluggastdatenzentralstelle im BKA
7.120
- vom Bundeskriminalamt 601
- von Landeskriminalämtern 2.924
- von der Zollverwaltung 1.184
- von der Bundespolizei 1.474
- von BfV, BND 127
- von Sonstigen 0
- von Fluggastdatenzentralstellen anderer Mitgliedstaaten 652
- von Europol 99
- von Drittstaaten 59
Darunter zulässige Rechercheersuchen 6.484
Darunter beauskunftete Rechercheersuchen (Fluggastdaten
vorhanden und übermittelt)
4.580
8. Wie viele der im Fluggastdatenzentralsystem vorhandenen Datensätze
wurden im Jahr 2025 gemäß § 4 Absatz 5 des Fluggastdatengesetzes
(FlugDaG) an welche inländischen Behörden übermittelt?
Bezugsgröße für die statistische Dokumentation ist das beauskunftete
Rechercheersuchen im begründeten Einzelfall. Eine Auswertung nach der Anzahl
beauskunfteter Datensätze liegt nicht vor.
2025
Beauskunftete Rechercheersuchen gemäß § 4 Absatz 5 Satz 1
i. V. m. § 6 Absatz 1 FlugDaG sowie § 4 Absatz 5 Satz 2
i. V. m. § 6 Absatz 2 FlugDaG, davon:
4 150
Bundeskriminalamt 337
Landeskriminalämtern 1.637
Zollverwaltung 947
Bundespolizei 1.152
BfV, BND 77
9. Wie viele der im Fluggastdatenzentralsystem vorhandenen Daten wurden
im Jahr 2025 gemäß § 7 FlugDaG an welche Behörden der EU-
Mitgliedstaaten übermittelt?
Bezugsgröße für die statistische Dokumentation ist das beauskunftete
Rechercheersuchen im begründeten Einzelfall. Eine Auswertung nach der Anzahl
beauskunfteter Datensätze liegt nicht vor.
2025
Beauskunftete Rechercheersuchen gemäß § 7 FlugDaG 322
10. Wie viele der im Fluggastdatenzentralsystem vorhandenen Daten wurden
im Jahr 2025 gemäß § 9 FlugDaG an Europol übermittelt?
Bezugsgröße für die statistische Dokumentation ist das beauskunftete
Rechercheersuchen im begründeten Einzelfall. Eine Auswertung nach der Anzahl
beauskunfteter Datensätze liegt nicht vor.
2025
Beauskunftete Rechercheersuchen gemäß § 9 FlugDaG 68
11. Wie viele der im Fluggastdatenzentralsystem vorhandenen Daten wurden
im Jahr 2025 gemäß § 10 FlugDaG an welche Behörden von Nicht-EU-
Mitgliedstaaten übermittelt?
Bezugsgröße für die statistische Dokumentation ist das beauskunftete
Rechercheersuchen im begründeten Einzelfall. Eine Auswertung nach der Anzahl
beauskunfteter Datensätze liegt nicht vor.
2025
Beauskunftete Rechercheersuchen gemäß § 10 FlugDaG 40
12. Hat die Fluggastdatenzentralstelle beim Bundeskriminalamt an
gemeinsamen Verfahren der systematischen Zusammenarbeit mit anderen
Fluggastdatenzentralstellen der EU-Mitgliedstaaten nach § 8 FlugDaG
teilgenommen, und welchen konkreten Zweck verfolgte diese
Zusammenarbeit?
Die Fluggastdatenzentralstelle im BKA hat bislang an keinem derartigen
Verfahren teilgenommen.
13. Über welchen Zeitraum waren oder sind die in Frage 9 genannten Muster
in Anwendung (bitte nach Länge des Zeitraums summarisch auflisten)?
Die in Bezug genommen „genannten Muster“ sind in der Antwort zu Frage 9
nicht enthalten, daher kann die Frage nicht beantwortet werden.
14. Wie viele Datensätze wurden im Jahr 2025 aufgrund des Erreichens der
Sechs-Monats-Frist gelöscht oder depersonalisiert?
Im Jahr 2025 wurden 585.536.402 Datensätze nach Erreichen der Sechs-
Monats-Frist automatisiert gelöscht, 398.886 Datensätze wurden depersonalisiert.
a) In wie vielen Fällen wurde eine retrograde Recherche in den
Datensätzen richterlich angeordnet?
Im Jahr 2025 wurde in 330 Fällen die retrograde Recherche in den Datensätzen
des depersonalisierten Bestandes richterlich genehmigt.
b) Zu wie vielen ausgewählten Intra-EU-Flügen wurden im Jahr 2025
Daten verarbeitet, und wie viele Intra-EU-Flüge betraf dies monatlich
im Schnitt (bitte nach Monaten auflisten)?
Mit Stand vom 31. Dezember 2025 wurden sämtliche nach Deutschland
eingehende Intra-EU-Routen und 235 von Deutschland ausgehende Intra-EU-Routen
verarbeitet.
Im Jahr 2025 wurden 631.768 Intra-EU-Flüge verarbeitet. Die Anzahl
monatlich verarbeiteter EU-Flüge 2025 ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle.
2025 Anzahl verarbeitete EU-Flüge
Januar 37.795
Februar 37.902
März 46.544
April 54.643
Mai 61.529
Juni 61 858
Juli 61.933
August 62.363
September 61.839
Oktober 62.309
November 42.780
Dezember 40.273
Da Flugrouten durch mehr als ein Luftfahrtunternehmen bedient werden
können, ist die Anzahl der Flüge pro verarbeitete Route unterschiedlich. Der
Bundesregierung liegen hierzu keine statistischen Daten vor.
15. Wie ist der derzeitige Stand der SOLL/IST-Stellenbesetzung in der
Fluggastdatenzentralstelle und der zuständigen Arbeitseinheit für die
technische Bereitstellung der Fluggastdaten im Bundesverwaltungsamt?
Der derzeitige Stand der SOLL/IST-Stellenbesetzung in der
Fluggastdatenzentralstelle und der zuständigen Arbeitseinheit für die technische Bereitstellung
der Fluggastdaten im Bundesverwaltungsamt kann der nachfolgenden
Übersicht entnommen werden.
Soll Ist
Technische Bereitstellung (BVA) 166,2 144,77
Fluggastdaten-Zentralstelle (BKA) ZI12: 70
ZI13: 30
ZI12: 70
ZI13: 30
16. Welche Ausgaben wurden im Jahr 2025 für den Betrieb der
Arbeitseinheiten für die technische Bereitstellung der Daten im
Bundesverwaltungsamt und die Fluggastdatenzentralstelle im BKA getätigt?
Die Ausgaben für 2025 können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
Personalkosten sind hierbei unberücksichtigt geblieben.
2025
Technische Bereitstellung (BVA) 4,9 Mio Euro
Fluggastdaten-Zentralstelle (BKA) 6.419,58 Euro
17. Mit welchen zusätzlichen Kosten rechnet die Bundesregierung für die
Implementierung der technischen Prozesse zur Umsetzung der neuen
API-Verordnungen (API = Application Programming Interface) der EU
(Vorschläge auf COM(2022)729, COM(2022)731; Erstbeschaffung
Hard- und Softwarekomponenten, Installation etc.), wie hoch schätzt sie
die jährlichen zusätzlichen Kosten im laufenden Betrieb, wird die
Bundesregierung hierfür Mittel der EU abrufen, und wenn ja, in welcher
Höhe?
Eine Aussage zu Kosten und Finanzierung ist im derzeitigen Stadium des
Prozesses zur Bereitstellung des Routers durch eu-LISA nicht möglich.
18. In welchem Umfang wurden API-Daten 2025 durch deutsche
Grenzbehörden verarbeitet, und wie hoch war die Zahl der Personen- und
Sachfahndungstreffer (bitte getrennt angeben)?
Im Jahr 2025 wurden ca. 26,7 Millionen Datensätze verarbeitet. Dabei wurden
20.161 Personen und 5.561 Sachfahndungstreffer erzielt.
19. Welcher gesetzgeberische Anpassungsbedarf besteht nach Ansicht der
Bundesregierung durch Umsetzung der API-Verordnungen (VO 2025/12
und VO 2025/13)?
Der gesetzgeberische Umsetzungsbedarf kann im derzeitigen Stadium des
Prozesses zur Bereitstellung des Routers durch eu-LISA nicht ermittelt werden.
20. Wie weit ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Stand beim Aufbau
der Router-Infrastruktur zur Verteilung der API-Daten an die
Mitgliedstaaten (Artikel 11 VO 2025/12 respektive Artikel 9 VO 2025/13), und in
welcher Art und Weise bringen sich Stellen des Bundes in den
entsprechenden Konzeptionierungs- und Planungsprozess ein?
Nach aktuellem Kenntnisstand befindet sich die von eu-LISA bereitzustellende
API-/PNR-Router-Infrastruktur derzeit im Aufbau bzw. in der weiteren
Konzeptions- und Entwicklungsphase. Ein operativer Wirkbetrieb des Routers hat
bislang noch nicht begonnen.
Die zuständigen Stellen des Bundes bringen sich über die hierfür vorgesehenen
Gremien- und Arbeitsstrukturen in den auf EU-Ebene geführten Planungs- und
Abstimmungsprozess ein. Dies umfasst insbesondere die fachliche und
technische Begleitung der Arbeiten von eu-LISA sowie die Rückkopplung nationaler
Anforderungen und Umsetzungsbelange. Abschließende Aussagen zur
konkreten nationalen technischen Ausgestaltung können erst auf Grundlage der weiter
konkretisierten EU-Spezifikationen und Umsetzungsplanung getroffen werden.
21. Welche technischen Umsetzungsbedarfe bestehen nach Ansicht der
Bundesregierung zur Umsetzung der genannten EU-Verordnungen, u. a. zur
Anbindung der deutschen Systeme an den zentralen Router von eu-LISA
zur Übermittlung der API-Daten von Flugunternehmen an die
Grenzbehörden der EU-Mitgliedstaaten und zum Abgleich der API-Daten mit
den PNR-Daten, und wie soll die gesamte Architektur der
informationstechnischen Prozessierung der verschiedenen Fluggastdaten in
Deutschland beschaffen sein?
Derzeit ist es nicht möglich, den technischen Umsetzungsbedarf für die
genannten EU-Verordnungen sowie für die Bereitstellung des Routers durch eu-
LISA zu ermitteln. Erst mit dem Beschluss der Durchführungsrechtsakte, der
nationalen Begleitgesetze und der technischen Spezifikationen und Guidelines
sind der technische Umsetzungsbedarf und gegebenenfalls notwendige
Änderungen an der Architektur der Informationsverarbeitung definierbar.
22. Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Stand bei der Prüfung
der Durchführbarkeit einer Unionsregelung zur Verpflichtung von
Betreibern von Privatflügen zur Übermittlung von API-Daten an die
Grenzbehörden (vgl. EG 7 VO 2025/12 respektive EG 7 VO 2025/13), und
warum nutzt die Bundesregierung die so lange bestehende Möglichkeit zu
entsprechenden nationalen Regelungen nicht, welche Erkenntnisse zur
Nutzung von Privatflügen als Modus Operandi in den
Kriminalitätsbereichen Geldwäsche, Menschenhandel, Handel mit Betäubungsmitteln, und
Waffenschmuggel liegen der Bundesregierung vor?
Erkenntnisse zur Nutzung von Privatflügen als modus operandi in den
Kriminalitätsbereichen Geldwäsche, Menschenhandel, Handel mit Betäubungsmitteln
und Waffenschmuggel liegen der Bundesregierung nicht vor.
23. Wie ist die Haltung der Bundesregierung zu immer wieder
aufkommenden Forderungen nach einer Ausweitung des Systems der
Fluggastdatenverarbeitung auf andere Verkehrsträger, und welche dieser
Verkehrsträger sind dabei von der Bundesregierung für eine vergleichbare
Verarbeitung von Beförderungsgastdaten priorisiert?
Eine Erweiterung auf andere Verkehrsträger wird derzeit noch geprüft.
24. Für welche Beförderungsmittel (Reisebusse, Fähren, Fernzüge etc.)
nehmen Grenzbehörden bereits heute eine systematische datengestützte
Prüfung von Beförderungsgästedaten vor, und lassen sich gegebenenfalls
diese Daten bereits vor Ankunft in Deutschland übermitteln?
Die Bundespolizei erhebt im Luftverkehr gemäß § 31a des
Bundespolizeigesetzes auf Risikoflugstrecken Fluggastdaten. Diese sind bereits vor Ankunft der
Reisenden in Deutschland zu übermitteln.
Weiterhin werden Passagier- und Besatzungsdaten im maritimen Bereich
aufgrund der EU-Richtline 2010/65/EG an das National Single Window des ITZ-
Bund und im weiteren Verlauf in Teilen an die Bundespolizei weitergeleitet.
Auch hier müssen die Daten bereits vor dem Hafeneinlauf vorliegen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
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