Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für intelligente Verkehrssysteme im Straßenverkehr und deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern und die Datenbereitstellung über den Nationalen Zugangspunkt
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Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für intelligente Verkehrssysteme im Straßenverkehr und deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern und die Datenbereitstellung über den Nationalen Zugangspunkt
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 646/25 (Beschluss)
19.12.25
Stellungnahme
des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für
intelligente Verkehrssysteme im Straßenverkehr und deren
Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern und die
Datenbereitstellung über den Nationalen Zugangspunkt
Der Bundesrat hat in seiner 1060. Sitzung am 19. Dezember 2025 beschlossen, zu
dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt
Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 (§ 5 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 IVSG)
Artikel 1 § 5 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 ist zu streichen.
Begründung:
Die Regelung hat in ihrer jetzigen Fassung keinen Mehrwert. So ist bereits
fraglich, wie Daten hinsichtlich der Auslastung von „Vorrangplätzen für
Menschen mit Behinderung“ ermittelt werden sollen, da diese zumeist nicht
automatisiert gewonnen werden können. Darüber hinaus ist der Erfahrungswert
derartiger Daten fraglich, da auf Vorrangsitzen nicht nur Menschen mit
Behinderung sitzen können, sondern auch alle anderen Fahrgäste. Bei den „Daten zu
Stellflächen für Hilfsmittel“ ist fraglich, was alles unter den Begriff
„Hilfsmittel“ fällt. Hier sollte eine beispielhafte Nennung von etwaigen Hilfsmitteln in
der Gesetzesbegründung erfolgen.
2. Zu Artikel 1 (§ 14 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b IVSG)
In Artikel 1 § 14 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b ist nach der Angabe „von“
die Angabe “nicht verpflichtenden“ einzufügen.
Begründung:
In § 14 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b IVSG-E wird auf die Ausgestaltung
und den Betrieb von Landessystemen abgestellt, die durch eine
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates geregelt werden können. Brandenburg
beispielsweise verfügt gegenwärtig über kein eigenes Landessystem. Vor dem
Hintergrund der in der Stellungnahme der kommunalen Spitzenverbände vom
28. November 2025 aufgeworfenen Fragen, z. B. zum mit dem geplanten
Gesetz verbundenen direkten Durchgriff auf die Kommunen seitens des Bundes,
könnte die Etablierung von Landessystemen als mögliche Lösung angesehen
werden. Ein Landessystem wäre beispielsweise für das Land Brandenburg mit
zusätzlichen Kosten verbunden. Mit der Ergänzung soll klargestellt werden,
dass die Einführung von Landesystemen nicht gegen den Willen der
betroffenen Länder erfolgt.
3. Zu Artikel 3 Absatz 2 Nummer 1 (§ 1 Absatz 3, § 2 Absatz 1b PBefG)
Der Bundesrat spricht sich gegen die in Artikel 3 Absatz 2 Nummer 1
vorgesehenen Streichungen von § 1 Absatz 3 und § 2 Absatz 1b PBefG aus. Er bittet,
im weiteren Gesetzgebungsverfahren sicherzustellen, dass in Artikel 3 Absatz 2
Nummer 1 die Angabe „§ 1 Absatz 3, § 2 Absatz 1b und“ entfällt.
Begründung:
Die geplante Streichung von § 1 Absatz 3 und § 2 Absatz 1b PBefG würde den
derzeit einzigen klaren Rechtsrahmen für die Vermittlung von Taxi- und
Mietwagenfahrten aufheben. Diese Vorschriften wurden im Jahr 2021 bewusst
eingeführt, um Taxizentralen und App-basierte Vermittlungsplattformen wie
UBER, Bolt oder Freenow rechtlich einzubinden und eine wirksame Kontrolle
zu ermöglichen.
Ohne diese Regelungen könnten Vermittlungsplattformen nicht mehr nach dem
Personenbeförderungsrecht überwacht werden. Ordnungs- und
Genehmigungsbehörden verlören zentrale Eingriffsbefugnisse, wodurch illegale oder nicht
genehmigte Beförderungsangebote deutlich schwerer zu unterbinden wären.
Dies würde das Risiko für Schwarzarbeit, Sozialbetrug und rechtswidrige
Geschäftsmodelle erhöhen und zu erheblichen Problemen im Gelegenheitsverkehr
führen.
Die Streichung ist weder durch europäische Vorgaben noch durch das IVSG
erforderlich und wird in der Begründung des Gesetzentwurfs nicht sachgerecht
hergeleitet. Sie würde die Zielsetzungen der PBefG-Novelle 2021 unterlaufen
und die Gleichbehandlung von traditionellen und neuen Vermittlungsformen
beeinträchtigen.
Zur Sicherung eines funktionsfähigen Ordnungsrahmens sollte die vorgesehene
Streichung deshalb nicht umgesetzt werden.
4. Zu Artikel 3 Absatz 2 Nummer 3 – neu – (§ 66 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
PBefG)
Nach Artikel 3 Absatz 2 Nummer 2 ist die folgende Nummer 3 einzufügen:
„3. § 66 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird gestrichen.“
Begründung:
Der bisherige § 66 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des
Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) verweist allein auf die Umsetzung des § 57 Absatz 1
Nummer 12 PBefG. Da § 57 Absatz 1 Nummer 12 PBefG jedoch gemäß Artikel 3
Nummer 2 Buchstabe b des Gesetzentwurfs gestrichen werden soll, geht die
Berichtspflicht des § 66 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 PBefG ins Leere. Aus
diesem Grunde ist die Regelung des § 66 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 PBefG
ebenfalls zu streichen.]
Relationen
- part_of_vorgang → Gesetz zur Neuregelung des Rechtsrahmens für intelligente Verkehrssysteme im Straßenverkehr und deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträg (Beschlussdrucksache)