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Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für intelligente Verkehrssysteme im Straßenverkehr und deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern und die Datenbereitstellung über den Nationalen Zugangspunkt

dip / drucksache 05.12.2025 · WP 21 · 646/1/25 · Empfehlungen · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für intelligente Verkehrssysteme im Straßenverkehr und deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern und die Datenbereitstellung über den Nationalen Zugangspunkt [... Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 646/1/25 05.12.25 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse Vk - Fz - In - U zu Punkt ... der 1060. Sitzung des Bundesrates am 19. Dezember 2025 Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für intelligente Verkehrssysteme im Straßenverkehr und deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern und die Datenbereitstellung über den Nationalen Zugangspunkt A Der federführende Verkehrsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: 1. Zu Artikel 1 (§ 5 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 IVSG) Artikel 1 § 5 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 ist zu streichen. Begründung: Die Regelung hat in ihrer jetzigen Fassung keinen Mehrwert. So ist bereits fraglich, wie Daten hinsichtlich der Auslastung von „Vorrangplätzen für Menschen mit Behinderung“ ermittelt werden sollen, da diese zumeist nicht automatisiert gewonnen werden können. Darüber hinaus ist der Erfahrungswert derartiger Daten fraglich, da auf Vorrangsitzen nicht nur Menschen mit Behinderung sitzen können, sondern auch alle anderen Fahrgäste. Bei den „Daten zu Stellflächen für Hilfsmittel“ ist fraglich, was alles unter den Begriff „Hilfsmittel“ fällt. Hier sollte eine beispielhafte Nennung von etwaigen Hilfsmitteln in der Gesetzesbegründung erfolgen. ... 2. Zu Artikel 1 (§ 14 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b IVSG) In Artikel 1 § 14 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b ist nach der Angabe „von“ die Angabe “nicht verpflichtenden“ einzufügen. Begründung: In § 14 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b IVSG-E wird auf die Ausgestaltung und den Betrieb von Landessystemen abgestellt, die durch eine Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates geregelt werden können. Brandenburg beispielsweise verfügt gegenwärtig über kein eigenes Landessystem. Vor dem Hintergrund der in der Stellungnahme der kommunalen Spitzenverbände vom 28. November 2025 aufgeworfenen Fragen, z. B. zum mit dem geplanten Gesetz verbundenen direkten Durchgriff auf die Kommunen seitens des Bundes, könnte die Etablierung von Landessystemen als mögliche Lösung angesehen werden. Ein Landessystem wäre für das Land Brandenburg mit zusätzlichen Kosten verbunden. Mit der Ergänzung soll klargestellt werden, dass die Einführung von Landesystemen nicht gegen den Willen der betroffenen Länder erfolgt. 3. Zu Artikel 3 Absatz 2 Nummer 1 (§ 1 Absatz 3, § 2 Absatz 1b PBefG) Der Bundesrat spricht sich gegen die in Artikel 3 Absatz 2 Nummer 1 vorgesehenen Streichungen von § 1 Absatz 3 und § 2 Absatz 1b PBefG aus. Er bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren sicherzustellen, dass in Artikel 3 Absatz 2 Nummer 1 die Angabe „§ 1 Absatz 3, § 2 Absatz 1b und“ entfällt. Begründung: Die geplante Streichung von § 1 Absatz 3 und § 2 Absatz 1b PBefG würde den derzeit einzigen klaren Rechtsrahmen für die Vermittlung von Taxi- und Mietwagenfahrten aufheben. Diese Vorschriften wurden im Jahr 2021 bewusst eingeführt, um Taxizentralen und App-basierte Vermittlungsplattformen wie UBER, Bolt oder Freenow rechtlich einzubinden und eine wirksame Kontrolle zu ermöglichen. Ohne diese Regelungen könnten Vermittlungsplattformen nicht mehr nach dem Personenbeförderungsrecht überwacht werden. Ordnungs- und Genehmigungsbehörden verlören zentrale Eingriffsbefugnisse, wodurch illegale oder nicht genehmigte Beförderungsangebote deutlich schwerer zu unterbinden wären. Dies würde das Risiko für Schwarzarbeit, Sozialbetrug und rechtswidrige Geschäftsmodelle erhöhen und zu erheblichen Problemen im Gelegenheitsverkehr führen. Die Streichung ist weder durch europäische Vorgaben noch durch das IVSG erforderlich und wird in der Begründung des Gesetzentwurfs nicht sachgerecht hergeleitet. Sie würde die Zielsetzungen der PBefG-Novelle 2021 unterlaufen und die Gleichbehandlung von traditionellen und neuen Vermittlungsformen beeinträchtigen. Zur Sicherung eines funktionsfähigen Ordnungsrahmens sollte die vorgesehene Streichung deshalb nicht umgesetzt werden. 4. Zu Artikel 3 Absatz 2 Nummer 3 – neu – (§ 66 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 PBefG) Nach Artikel 3 Absatz 2 Nummer 2 ist die folgende Nummer 3 einzufügen: „3. § 66 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird gestrichen.“ Begründung: Der bisherige § 66 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) verweist allein auf die Umsetzung des § 57 Absatz 1 Nummer 12 PBefG. Da § 57 Absatz 1 Nummer 12 PBefG jedoch gemäß Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe b des Gesetzentwurfs gestrichen werden soll, geht die Berichtspflicht des § 66 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 PBefG ins Leere. Aus diesem Grunde ist die Regelung des § 66 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 PBefG ebenfalls zu streichen. B 5. Der Finanzausschuss, der Ausschuss für Innere Angelegenheiten und der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit empfehlen dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.]

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