Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/2854 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 über harmonisierte Vorschriften für einen fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie (EU) 2020/1828
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/2854 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 über harmonisierte Vorschriften für einen fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie (EU) 2020/1828
[Bundesrat Drucksache 636/25
07.11.25
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ISSN 0720-2946
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
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Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU)
2023/2854 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
13. Dezember 2023 über harmonisierte Vorschriften für einen
fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung sowie zur
Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie (EU)
2020/1828
A. Problem und Ziel
In den letzten Jahren haben datengetriebene Technologien, insbesondere die Verbreitung
von mit dem Internet vernetzten Produkten, transformative Wirkung auf eine Vielzahl von
Wirtschaftssektoren gehabt. Die Verfügbarkeit hochwertiger Daten steigert die
Wettbewerbsfähigkeit und Innovation und ist wichtige Voraussetzung für ein nachhaltiges
Wirtschaftswachstum. Um den Bedürfnissen der digitalen Wirtschaft gerecht zu werden und
die Hindernisse für einen reibungslos funktionierenden EU-Binnenmarkt für Daten zu
beseitigen, ist mit der Verordnung (EU) 2023/2854 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 13. Dezember 2023 über harmonisierte Vorschriften für einen fairen
Datenzugang und eine faire Datennutzung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394
und der Richtlinie (EU) 2020/1828 (Datenverordnung) ein EU-weit harmonisierter Rahmen
geschaffen worden, in dem insbesondere festgelegt wird, wer unter welchen Bedingungen
berechtigt ist, Produktdaten oder verbundene Dienstdaten zu nutzen.
Die Regelungen der Datenverordnung gelten in großen Teilen unmittelbar ab dem
12. September 2025. Um die Verpflichtungen aus der Datenverordnung vollständig und
bundeseinheitlich zu erfüllen, sind jedoch zusätzliche nationale
Durchführungsbestimmungen erforderlich. Es sind insbesondere gesetzliche Regelungen zu
Behördenzuständigkeiten und zur Zusammenarbeit von Behörden, zum Verwaltungsverfahren und zu den
Sanktionen bei Verstößen gegen die Datenverordnung zu treffen.
Dieser Entwurf steht im Kontext der Erreichung der Ziele der Resolution der
Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 „Transformation unserer
Welt: die UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ und trägt insbesondere zur
Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 16 (Aufbau leistungsfähiger, rechenschaftspflichtiger und
transparenter Institutionen auf allen Ebenen) bei.
Fristablauf: 19.12.25
besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG
B. Lösung
Der vorgelegte Gesetzentwurf zur Durchführung der Datenverordnung dient der
Anpassung des nationalen Rechts zur ordnungsgemäßen Durchführung der Datenverordnung.
Mit Artikel 1 wird die Bundesnetzagentur als zuständige Behörde benannt und ihre
Zusammenarbeit mit der oder dem als zuständig benannten Bundesbeauftragten für den
Datenschutz und die Informationsfreiheit sowie mit sektoralen Behörden geregelt. Ferner
enthält Artikel 1 Regelungen zur Zulassung von privaten Streitbeilegungsstellen sowie
Sanktionsvorschriften. Mit Artikel 2 wird das Urheberrechtsgesetz geändert, um es an die
Datenverordnung anzupassen.
C. Alternativen
Keine. Das Gesetz dient der Durchführung der unmittelbar geltenden Datenverordnung.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Aufgrund der Neuregelungen dieses Gesetzes entstehen der Bundesnetzagentur jährliche
Personaleinzelkosten für die Wahrnehmung der Fachaufgaben in Höhe von insgesamt
2 185 000 Euro, Sacheinzelkosten in Höhe von 661 000 Euro sowie Gemeinkosten in
Höhe von 837 000 Euro; diese Kosten gelten ab dem Jahr 2026 und sind – vorbehaltlich
einer anderweitigen Evaluierung – für die folgenden Jahre gleichbleibend. Nach den
Ergebnissen zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands sind für die
Wahrnehmung der Fachaufgaben insgesamt 19,3 Planstellen erforderlich (14,6 im höheren Dienst
(hD), 3,4 im gehobenen Dienst (gD) und 1,3 im mittleren Dienst (mD)), für den
Querschnittsbereich werden 5,7 Planstellen benötigt (4,3 hD, 1,0 gD und 0,4 mD). Die
Personal- und Sacheinzelkosten für den Querschnittsbereich sind im Gemeinkostenzuschlag
auf die jährlichen Personal- und Sacheinzelkosten für die Fachaufgaben enthalten. Die
Kosten wurden auf Grundlage des Rundschreibens für Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen
und Kostenberechnungen des Bundesministeriums der Finanzen vom 23. Juni 2025 (Gz.:
II A 3 – H 1012/00236/007/015) ermittelt. Die Berechnungen des personellen Mehrbedarfs
sind vor dem Hintergrund der in A. VII. vorgesehenen Evaluierungsklausel zu sehen, die
ggfs. eine bedarfsorientierte Nachsteuerung der Kapazitäten notwendig macht.
Hinzu kommen laufende Sachkosten in Höhe von 900 000 Euro für den Betrieb und die
Weiterentwicklung erforderlicher IT-Verfahren sowie für die Nutzung von Software und
Lizenzen, für Netzwerkarbeit, Konferenzen, Datenfördermaßnahmen, Forschung,
Fortbildungen und Monitoringmaßnahmen sowie ein einmaliger Aufwand in Höhe von 2 000 000
Euro für Sachkosten zur Umsetzung fachlicher, technischer und organisatorischer
Anpassungen. Einmalige Personalkosten fallen voraussichtlich nicht an.
Der finanzielle Mehrbedarf der Bundesnetzagentur soll im Einzelplan 24 des
Bundesministeriums für Digitales und Staatsmodernisierung ausgeglichen werden. Stellenmäßig
soll der Mehrbedarf der Bundesnetzagentur im Einzelplan 09 des Bundesministeriums für
Wirtschaft und Energie ausgeglichen werden.
Aufgrund der Neuregelungen dieses Gesetzes und der damit einhergehenden
Übertragung neuer Aufgaben entsteht bei dem oder der Bundesbeauftragten für den Datenschutz
und die Informationsfreiheit zusätzlicher Aufwand. Für die Wahrnehmung der neuen
Fachaufgaben nach § 3 sind nach den Ergebnissen zur Ermittlung und Darstellung des
Erfüllungsaufwands insgesamt 17,1 Planstellen erforderlich (8,2 hD, 6,3 gD und 2,6 mD).
Hieraus resultieren voraussichtliche jährliche Personalkosten in Höhe von 1 879 000
Euro, Sacheinzelkosten in Höhe von 586 000 Euro sowie Gemeinkosten in Höhe von
914 000 Euro.
Zusätzlich entstehen dem oder der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit für die Inanspruchnahme von Beratungsdienstleistungen zur IT-
Anbindung Sachkosten in Höhe von 10 000 Euro.
Der für die neue Fachaufgabe entstehende Personalbedarf des oder der
Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit und die damit einhergehenden
Ausgaben verteilen sich unter Berücksichtigung der von der Bundesnetzagentur
prognostizierten stetig steigenden Zahl an Akteuren auf den Finanzplanzeitraum bis 2028
erstmals beginnend mit dem Haushaltsjahr 2026.
Der Mehrbedarf der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit soll finanziell und stellenmäßig aus dem Einzelplan 21 der oder des
Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ausgeglichen werden. Der
Einzelplan 21 sieht derzeit hierfür noch keine Vorkehrungen vor. Die konkrete Entwicklung
des Mehrbedarfs in den künftigen Haushaltsjahren ist unter Berücksichtigung des
tatsächlichen Unterstützungsbedarfs der Bundesnetzagentur im Rahmen der künftigen
Haushaltsaufstellungsverfahren zu bewerten und jeweils im Haushaltsaufstellungsverfahren
anzumelden.
Die Haushalte der Länder und Kommunen werden nicht belastet.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keiner.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Bundesverwaltung entsteht jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von rund
4 200 000 Euro und einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 2 200 000 Euro. Auf
Länderebene inklusive Kommunen entsteht kein Erfüllungsaufwand.
F. Weitere Kosten
Auswirkungen auf Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf die
Verbraucherpreise, sind nicht zu erwarten.
Bundesrat Drucksache 636/25
07.11.25
DS - In - R - Wi
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
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Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU)
2023/2854 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
13. Dezember 2023 über harmonisierte Vorschriften für einen
fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung sowie zur
Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie (EU)
2020/1828
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 7. November 2025
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den
von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/2854
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 über
harmonisierte Vorschriften für einen fairen Datenzugang und eine faire
Datennutzung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und
der Richtlinie (EU) 2020/1828
mit Begründung und Vorblatt.
Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, weil die Bundesrepublik
Deutschland die Datenverordnung bis zum 12. September 2025 durchführen musste und
Fristablauf: 19.12.25
besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG
mithin die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens droht und die vom
Data Act betroffenen Unternehmen sowie Bürgerinnen und Bürger bei der
Erfüllung ihrer Rechtsverpflichtungen auf die Benennung der zuständigen Behörde
angewiesen sind.
Federführend ist das Bundesministerium für Digitalisierung und
Staatsmodernisierung.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1
NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU)
2023/2854 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.
Dezember 2023 über harmonisierte Vorschriften für einen fairen
Datenzugang und eine faire Datennutzung sowie zur Änderung der Verordnung
(EU) 2017/2394 und der Richtlinie (EU) 2020/1828
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz zur Anwendung und Durchsetzung der Datenverordnung
(Datenverordnung-Anwendungs-und-Durchsetzungs-Gesetz –
DADG)
§ 1
Anwendungsbereich
Dieses Gesetz regelt die Durchführung der Verordnung (EU) 2023/2854
(Datenverordnung).
§ 2
Zuständige Behörde; Aufgaben
(1) Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und
Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) ist nach Artikel 37 Absatz 1 der Datenverordnung zuständige
Behörde für die Anwendung und Durchsetzung der Datenverordnung.
(2) Die Bundesnetzagentur
1. ist zentrale Anlaufstelle für alle Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung der
Datenverordnung; dies umfasst insbesondere die Information der Öffentlichkeit zu
Fragen der Durchführung der Datenverordnung, die Bearbeitung allgemeiner und
besonderer Beschwerden sowie die nationale Aufsicht für die Anwendung und Durchsetzung
der Datenverordnung,
2. informiert die Europäische Kommission jährlich über die nach Artikel 4 Absatz 2 und
Absatz 8 sowie nach Artikel 5 Absatz 11 der Datenverordnung mitgeteilten
Ablehnungen,
3. lässt Streitbeilegungsstellen gemäß Artikel 10 Absatz 5 der Datenverordnung zu,
4. gewährleistet die öffentliche Verfügbarkeit der von öffentlichen Stellen im Fall
außergewöhnlicher Notwendigkeit nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe g der
Datenverordnung gestellten Datenverlangen,
5. übermittelt der Europäischen Kommission auf deren Ersuchen alle zur Ausarbeitung
des Berichts nach Artikel 49 der Datenverordnung erforderlichen Informationen,
6. fördert freiwillige Datenweitergabevereinbarungen zwischen öffentlichen Stellen und
Dateninhabern und
7. fördert die Weitergabe von Daten an Forschungseinrichtungen nach Artikel 21 der
Datenverordnung.
§ 3
Zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde und Zusammenarbeit mit der
Bundesnetzagentur
(1) Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
ist abweichend von § 40 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes nach Artikel 37
Absatz 3 der Datenverordnung die für die Überwachung der Anwendung der Datenverordnung
bezüglich des Schutzes personenbezogener Daten zuständige
Datenschutzaufsichtsbehörde für nicht-öffentliche Stellen.
(2) Die Bundesnetzagentur und die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz
und die Informationsfreiheit arbeiten zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen ihrer
jeweiligen Zuständigkeiten aus der Datenverordnung und aus diesem Gesetz kooperativ und
vertrauensvoll zusammen. Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit unterstützt die Bundesnetzagentur bei der Aufgabenerfüllung nach der
Datenverordnung sowie nach diesem Gesetz in allen Fragen bezüglich des Schutzes
personenbezogener Daten.
(3) Stellt die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit im Rahmen ihrer oder seiner Aufgabenerfüllung nach den datenschutzrechtlichen
Vorschriften fest, dass ihre oder seine Verwaltungstätigkeit Bezüge zu Regelungen der
Datenverordnung aufweist, so beteiligt sie oder er die Bundesnetzagentur und stellt ihr alle
zugehörigen Verfahrensunterlagen zur Verfügung.
(4) Stellt die Bundesnetzagentur im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung nach der
Datenverordnung oder nach diesem Gesetz fest, dass ihre Entscheidung oder sonstige Handlung
die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die oder
den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit erfordert, so
beteiligt sie die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und
die Informationsfreiheit und stellt ihr oder ihm alle für diese Prüfung erforderlichen
Verfahrensunterlagen zur Verfügung.
(5) Die Bundesnetzagentur ist an die Ergebnisse der Prüfung der Rechtmäßigkeit der
Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Bundesbeauftragte oder den
Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit gebunden. Im Fall einer
Beteiligung nach Absatz 4 sind die Ergebnisse nach Satz 1 Bestandteil der
verfahrensabschließenden Entscheidung der Bundesnetzagentur und können nur gemeinsam mit dieser
Entscheidung angefochten werden. Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und
die Informationsfreiheit ist zu einem gerichtlichen Verfahren über die Rechtmäßigkeit der
verfahrensabschließenden Entscheidung notwendig beizuladen.
(6) Soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz und der
Datenverordnung erforderlich ist, dürfen die Bundesnetzagentur und die oder der Bundesbeauftragte
für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Informationen, einschließlich
personenbezogener Daten und Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, verarbeiten.
§ 4
Zusammenarbeit der Bundesnetzagentur mit anderen Behörden
(1) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse arbeiten die
Bundesnetzagentur und die von ihr beteiligten Behörden im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten
kooperativ und vertrauensvoll zusammen. Sie teilen einander Beobachtungen und
Feststellungen mit, die für die Erfüllung der jeweiligen Aufgaben von Bedeutung sein können.
(2) Die Bundesnetzagentur trifft bei besonderen sektoralen Angelegenheiten des
Datenzugangs und der Datennutzung im Zusammenhang mit der Anwendung der
Datenverordnung abschließende Entscheidungen nach Artikel 37 Absatz 5 Buchstabe b und j der
Datenverordnung im Benehmen mit den jeweils im Rahmen ihrer sachlichen Zuständigkeit
betroffenen oberen Bundesbehörden. Hierfür ist erforderlich, dass die in Satz 1 genannten
Behörden die Möglichkeit haben, innerhalb einer angemessenen Frist eine Stellungnahme
abzugeben, und dass die Bundesnetzagentur diese Stellungnahmen im Rahmen ihrer
Entscheidungsfindung würdigt. Es ist nicht erforderlich, sich mit den in Satz 1 genannten
Behörden ins Benehmen zu setzen, wenn deren Auffassungen bekannt sind oder sich aus
einem gleichgelagerten Fall oder einer Handlungsempfehlung nach § 13 Absatz 2 Satz 1
ergeben. Die Bundesnetzagentur kann sich bei Entscheidungen nach Artikel 37 Absatz 5
Buchstabe b und j der Datenverordnung mit weiteren Behörden ins Benehmen setzen.
(3) Soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz oder nach der
Datenverordnung erforderlich ist, können die Bundesnetzagentur und die anderen Behörden
Informationen, einschließlich personenbezogener Daten und Betriebs- und
Geschäftsgeheimnissen, verarbeiten.
§ 5
Zulassung von Streitbeilegungsstellen; Verordnungsermächtigung
(1) Die Bundesnetzagentur lässt auf Antrag eine Einrichtung als Streitbeilegungsstelle
gemäß Artikel 10 Absatz 5 der Datenverordnung zu, wenn die Einrichtung die
organisatorischen und fachlichen Anforderungen an eine Streitbeilegung nach der Datenverordnung
und nach diesem Gesetz erfüllt.
(2) Der Antrag auf Zulassung als Streitbeilegungsstelle ist zu begründen. Dem Antrag
sind die Unterlagen beizufügen, die zum Nachweis der Erfüllung der in Artikel 10 Absatz 5
der Datenverordnung genannten Voraussetzungen erforderlich sind. Die
Streitbeilegungsstelle hat die Bundesnetzagentur unverzüglich über alle nachträglich eintretenden
Tatsachen, welche die Erfüllung der Voraussetzungen des Artikels 10 Absatz 5 der
Datenverordnung betreffen, zu unterrichten.
(3) Die Bundesnetzagentur führt ein Verzeichnis der nach Absatz 1 zugelassenen
Streitbeilegungsstellen. Sie übermittelt der Europäischen Kommission regelmäßig den
aktuellen Stand des Verzeichnisses der nach Absatz 1 zugelassenen Streitbeilegungsstellen.
(4) Die Bundesnetzagentur kann die Zulassung nach Absatz 1 mit
Nebenbestimmungen versehen, soweit dies erforderlich ist, um zu gewährleisten, dass die in Artikel 10
Absatz 5 der Datenverordnung genannten Voraussetzungen erfüllt werden. Die
Bundesnetzagentur kann die Zulassung beschränkt erteilen, insbesondere im Hinblick auf das nach
Artikel 10 Absatz 5 Buchstabe b der Datenverordnung erforderliche Fachwissen.
(5) Die Bundesnetzagentur kann eine Zulassung nach Absatz 1 ganz oder teilweise
widerrufen oder nachträglich ändern oder eine Zulassung nach Absatz 1 nachträglich mit
Nebenbestimmungen versehen sowie Nebenbestimmungen ändern, soweit dies aufgrund
nachträglich eingetretener Tatsachen erforderlich ist, um die Erfüllung der in Artikel 10
Absatz 5 der Datenverordnung genannten Voraussetzungen durch die Streitbeilegungsstelle
weiterhin zu gewährleisten.
(6) Die Bundesnetzagentur kann eine befristete Zulassung verlängern, wenn die
Voraussetzungen für eine Zulassung nach Absatz 1 vorliegen.
(7) Die Bundesnetzagentur und die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz
und die Informationsfreiheit werden von der Streitbeilegungsstelle über den Beginn und den
Abschluss eines Streitbeilegungsverfahrens informiert. Die Streitbeilegungsstelle hat auf
Verlangen der Bundesnetzagentur die zur Erfüllung der dieser nach der Datenverordnung
zugewiesenen Aufgaben und der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und
die Informationsfreiheit die für die Ausübung der Datenschutzaufsicht erforderlichen
Informationen, jeweils einschließlich personenbezogener Daten und Betriebs- und
Geschäftsgeheimnissen, unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
(8) Die Bundesnetzagentur erhebt für die Zulassung einer Einrichtung als
Streitbeilegungsstelle gemäß Absatz 1 eine Gebühr. Das Bundesministerium für Digitales und
Staatsmodernisierung bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die Gebühren nach Satz 1 durch eine
Besondere Gebührenverordnung nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes. Das
Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung kann die Ermächtigung durch
Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie auf die Bundesnetzagentur übertragen. Eine
Rechtsverordnung nach Satz 2, ihre Änderung und ihre Aufhebung bedürfen des
Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung, dem
Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.
§ 6
Befugnisse; Beschwerdeverfahren und sonstige Verfahren zur Durchsetzung von
Verpflichtungen
Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse gemäß der Datenverordnung,
insbesondere für Beschwerdeverfahren nach Artikel 38 der Datenverordnung und sonstige
Verfahren zur Durchsetzung der Verpflichtungen der Datenverordnung von Amts wegen, gelten
ergänzend die Maßgaben der §§ 7 bis 14.
§ 7
Durchsetzung von Verpflichtungen
(1) Die Bundesnetzagentur überprüft die Einhaltung der Anforderungen der
Datenverordnung aufgrund einer Beschwerde nach Artikel 38 der Datenverordnung oder von Amts
wegen und setzt diese durch.
(2) Stellt die Bundesnetzagentur fest, dass eine natürliche oder juristische Person ihre
Verpflichtungen nach der Datenverordnung nicht erfüllt, so fordert die Bundesnetzagentur
sie auf, der Nichterfüllung der Verpflichtung innerhalb einer angemessenen Frist oder
unverzüglich abzuhelfen. Das Abhilfeverlangen nach Satz 1 kann nur gleichzeitig mit der
Anordnung nach Absatz 3 angefochten werden.
(3) Die Bundesnetzagentur kann die erforderlichen Maßnahmen anordnen, um die
Einhaltung der Verpflichtungen sicherzustellen, wenn die natürliche oder juristische Person
dem Abhilfeverlangen nach Absatz 2 Satz 1 nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkommt.
(4) Die Bundesnetzagentur kann eine Zuwiderhandlung auch feststellen, nachdem
diese beendet ist, sofern ein berechtigtes Interesse besteht.
(5) Ist eine Streitfrage Gegenstand von drei oder mehr Beschwerdeverfahren nach
Artikel 38 der Datenverordnung, so kann die Bundesnetzagentur eines oder mehrere
Verfahren vorab durchführen und die übrigen Verfahren aussetzen. Die Beteiligten sind vorher
zu hören. Auf Verlangen oder mit Zustimmung der Beschwerdeführer kann die
Bundesnetzagentur auch mehrere Beschwerdeverfahren nach Artikel 38 der Datenverordnung zu
einem Verfahren zusammenfassen.
(6) Die Durchsetzung einer Anordnung oder einer Untersagung nach Absatz 3 richtet
sich nach dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz mit der Maßgabe, dass ein Zwangsgeld
in Höhe von bis zu 500 000 Euro festgesetzt werden kann.
§ 8
Ermittlungen
(1) Im Rahmen der Ausübung ihrer Befugnisse zur Durchführung der
Datenverordnung und dieses Gesetzes darf die Bundesnetzagentur alle Ermittlungen führen und alle
Beweise erheben, die erforderlich sind.
(2) Für den Beweis durch Augenschein, Zeugen und Sachverständige sind § 372
Absatz 1, die §§ 376 bis 378, 380 bis 387, 390, 395 bis 397, 398 Absatz 1 und die §§ 401,
402, 404, 404a, 406 bis 409 und 411 bis 414 der Zivilprozessordnung entsprechend
anzuwenden; Haft darf nicht verhängt werden. Für die Entscheidung über die Beschwerde ist
das Oberlandesgericht zuständig.
(3) Über die Aussagen von Zeuginnen und Zeugen sowie über die Aussagen der
Sachverständigen soll ein Protokoll erstellt werden. Das Protokoll ist von der ermittelnden
Person der Bundesnetzagentur und, wenn ein Urkundsbeamter zugezogen ist, auch von
diesem zu unterschreiben. Das Protokoll soll Ort und Tag der Verhandlung sowie die
Namen der Mitwirkenden und der Beteiligten enthalten. Das Protokoll ist den Zeuginnen und
Zeugen und den Sachverständigen zur Genehmigung vorzulesen oder zur Durchsicht
vorzulegen. Die erteilte Genehmigung ist zu vermerken und von den Beteiligten zu
unterschreiben. Unterbleibt die Unterschrift, so ist der Grund hierfür anzugeben.
(4) Die Bundesnetzagentur kann das Amtsgericht um die Beeidigung von Zeuginnen
und Zeugen ersuchen, wenn sie die Beeidigung zur Herbeiführung einer
wahrheitsgemäßen Aussage für notwendig erachtet. Über die Beeidigung entscheidet das Gericht.
§ 9
Auskunftserteilung
(1) Die nach der Datenverordnung verpflichteten Personen haben auf Verlangen der
Bundesnetzagentur
1. die zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesnetzagentur nach § 2 sowie nach der
Datenverordnung erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen und
2. die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen.
Bei juristischen Personen, bei Gesellschaften und nicht rechtsfähigen Vereinen gelten die
Verpflichtungen nach Satz 1 für die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen
Personen.
(2) Die nach Absatz 1 zur Information Verpflichteten können die Auskunft auf solche
Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder Personen nach § 383 Absatz 1
Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder
eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
§ 10
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
Zur Sicherung ihrer Rechte nach § 30 des Verwaltungsverfahrensgesetzes haben
natürliche und juristische Personen, die nach diesem Gesetz zur Vorlage von Informationen
verpflichtet sind, unverzüglich nach der Vorlage diejenigen Teile der Informationen zu
kennzeichnen, die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten. Werden Kennzeichnungen
vorgenommen, so müssen die Personen zusätzlich eine Fassung vorlegen, die aus ihrer
Sicht ohne Preisgabe von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen eingesehen werden kann.
Wird keine zusätzliche Fassung vorgelegt, so kann die Bundesnetzagentur von der
Zustimmung der Personen zur Einsicht ausgehen, es sei denn, ihr sind besondere Umstände
bekannt, die eine solche Vermutung nicht rechtfertigen. Hält die Bundesnetzagentur die
Kennzeichnung der Unterlagen als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse für unberechtigt, so
muss sie vor der Entscheidung über die Gewährung von Einsichtnahme an Dritte die
Personen, die nach Satz 1 zur Vorlage von Informationen verpflichtet sind, hören.
§ 11
Vorläufige Anordnungen
Die Bundesnetzagentur kann bis zu einer endgültigen Entscheidung vorläufige
Anordnungen treffen.
§ 12
Verfahrensabschluss, Gebühren
(1) Entscheidungen, die gegenüber einem Beteiligten mit Sitz im Ausland ergehen,
gibt die Bundesnetzagentur gegenüber denjenigen bekannt, die der Beteiligte der
Bundesnetzagentur als Bevollmächtigte im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union benannt hat. Hat der Beteiligte keine Bevollmächtige im Inland oder in einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union benannt, so gibt die Bundesnetzagentur die
Entscheidungen durch Bekanntmachung im Amtsblatt der Bundesnetzagentur bekannt
oder stellt diese nach § 9 des Verwaltungszustellungsgesetzes im Ausland zu. Artikel 37
Absatz 12 der Datenverordnung bleibt unberührt.
(2) § 5 Absatz 4 des Verwaltungszustellungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden
auf Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen.
(3) Allgemeinverfügungen der Bundesnetzagentur sind öffentlich bekannt zu geben.
Die öffentliche Bekanntgabe wird dadurch bewirkt, dass
1. die vollständige Entscheidung auf der Internetseite der Bundesnetzagentur
veröffentlicht wird und
2. Folgendes im Amtsblatt der Bundesnetzagentur bekannt gemacht wird:
a) der verfügende Teil der Allgemeinverfügung,
b) die Rechtsbehelfsbelehrung und
c) ein Hinweis auf die Veröffentlichung der vollständigen Entscheidung auf der
jeweiligen Internetseite.
Die Allgemeinverfügung gilt zwei Wochen nach der Bekanntmachung nach Satz 2 als
bekannt gegeben; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. § 41 Absatz 4 Satz 4 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.
§ 13
Information der Öffentlichkeit
(1) Die Bundesnetzagentur soll der Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit sowie über die
Lage und Entwicklung auf ihrem Aufgabengebiet berichten. Dazu kann sie auf ihrer
Internetseite und in sonstiger Weise jegliche Informationen über ihre Tätigkeit veröffentlichen,
die insbesondere für unmittelbar von der Datenverordnung Betroffene, Hersteller, Nutzer
oder Dritte, Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer Bedeutung haben können. Die
Bundesnetzagentur wertet die im Zusammenhang mit der Datenverordnung bearbeiteten
Verwaltungsvorgänge und die hierzu durchgeführten Prüfungen regelmäßig aus und
unterbreitet Vorschläge zur Beschleunigung und zur Stärkung der Einheitlichkeit der Prüfungen im
Rahmen der Zusammenarbeit mit anderen Behörden; hierbei wird sie von der oder dem
Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit unterstützt.
(2) Die Bundesnetzagentur erarbeitet und veröffentlicht insbesondere
Handlungsempfehlungen zur Datenverordnung. Sie berücksichtigt dabei Durchführungsrechtsakte,
Leitlinien, Empfehlungen und sonstige Hinweise zur Auslegung und Anwendung der
Datenverordnung der Europäischen Kommission und des Europäischen Dateninnovationsrates.
(3) Sofern die Bundesnetzagentur über von ihr geführte Verfahren oder über
getroffene Anordnungen, Maßnahmen oder Bußgeldentscheidungen informiert, kann die
Information Einzelheiten zum festgestellten Verstoß sowie Angaben zu den Beteiligten des
Verfahrens enthalten, soweit es sich dabei nicht um personenbezogene Daten, Betriebs-
und Geschäftsgeheimnisse oder geistige Eigentumsrechte handelt. Die Einleitung von
Verfahren sowie Entscheidungen der Bundesnetzagentur in Beschwerdeverfahren nach
Artikel 38 der Datenverordnung und in sonstigen Verfahren zur Durchsetzung der
Verpflichtungen der Datenverordnung einschließlich der Begründungen dieser Entscheidungen können
auf der Internetseite der Bundesnetzagentur veröffentlicht werden.
§ 14
Elektronische Kommunikation
(1) Verpflichtet die Datenverordnung oder dieses Gesetz natürliche oder juristische
Personen, Erklärungen, Informationen und Dokumente an die Bundesnetzagentur zu
übermitteln, so kann die Bundesnetzagentur bestimmen, dass die Übermittlung elektronisch
erfolgen soll. Zu diesem Zweck stellt die Bundesnetzagentur entsprechende elektronische
Verfahren zur Verfügung, die eine sichere Übermittlung und Nutzung der Erklärungen,
Informationen und Dokumente sicherstellen. Die Bundesnetzagentur gewährleistet
insbesondere den Schutz personenbezogener Daten und den Schutz von Betriebs- und
Geschäftsgeheimnissen.
(2) Tritt die Bundesnetzagentur auf Grundlage der Datenverordnung oder dieses
Gesetzes mit natürlichen oder juristischen Personen in Kontakt, so soll dies elektronisch
erfolgen.
§ 15
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 3 die Bundesnetzagentur nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet oder
2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Absatz 3 zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Datenverordnung in der Fassung vom
13. Dezember 2023 verstößt, indem er
1. entgegen Artikel 3 Absatz 1 vernetzte Produkte nicht richtig konzipiert oder nicht richtig
herstellt oder verbundene Dienste nicht richtig konzipiert oder nicht richtig erbringt,
2. entgegen Artikel 3 Absatz 2 oder 3 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig bereitstellt,
3. entgegen Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 oder Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 Daten nicht, nicht
richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig
bereitstellt,
4. entgegen Artikel 4 Absatz 5 Satz 1 oder Artikel 5 Absatz 4 Satz 1 eine Information
verlangt,
5. entgegen Artikel 4 Absatz 7 Satz 2, Artikel 5 Absatz 10 Satz 2, Artikel 25 Absatz 4
Satz 1 oder Artikel 32 Absatz 5 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig,
nicht in vorgeschriebener Weise oder nicht rechtzeitig macht,
6. entgegen Artikel 4 Absatz 7 Satz 3 oder Artikel 5 Absatz 10 Satz 3 eine Mitteilung
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach Mitteilung der
Entscheidung nach Artikel 4 Absatz 7 Satz 2 oder Artikel 5 Absatz 10 Satz 2 macht,
7. entgegen Artikel 4 Absatz 8 Satz 2 oder Artikel 5 Absatz 11 Satz 2 einen Nachweis
nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht
rechtzeitig vorlegt,
8. entgegen Artikel 4 Absatz 8 Satz 3 oder Artikel 5 Absatz 11 Satz 3 eine Mitteilung
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach Verweigerung der
Datenweitergabe nach Artikel 4 Absatz 8 Satz 1 oder Artikel 5 Absatz 11 Satz 1 macht,
9. entgegen Artikel 4 Absatz 10 Daten nutzt oder weitergibt,
10. entgegen Artikel 4 Absatz 13 Satz 1 oder Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b Daten nutzt,
11. entgegen Artikel 4 Absatz 13 Satz 2 oder Artikel 5 Absatz 6 Daten verwendet,
12. entgegen Artikel 4 Absatz 14 Satz 1 Produktdaten bereitstellt,
13. entgegen Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a oder b einen Nutzer dazu auffordert oder
durch geschäftliche Anreize dazu veranlasst, Daten bereitzustellen oder vom
Dateninhaber zu verlangen, Daten bereitzustellen,
14. entgegen Artikel 6 Absatz 1 Satz 2 Daten nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
löscht,
15. entgegen Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe c oder d Daten bereitstellt,
16. entgegen Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe e Daten nutzt oder weitergibt,
17. entgegen Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe f Daten verwendet,
18. entgegen Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe h einen Nutzer daran hindert, Daten
bereitzustellen,
19. entgegen Artikel 9 Absatz 7 bei einer Verhandlung über die Gegenleistung eine
Information nicht, nicht richtig oder nicht vollständig bereitstellt,
20. entgegen Artikel 11 Absatz 1 Satz 2 Datenempfänger unterschiedlich behandelt,
21. entgegen Artikel 11 Absatz 1 Satz 3 eine technische Schutzmaßnahme ändert oder
aufhebt,
22. entgegen Artikel 11 Absatz 2 einer Aufforderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig nachkommt,
23. einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 14 zuwiderhandelt,
24. entgegen Artikel 23 Satz 2 ein dort genanntes Hindernis aufzwingt,
25. entgegen Artikel 25 Absatz 1 Satz 2 einen Vertrag nach Artikel 25 Absatz 1 Satz 1 in
Verbindung mit Absatz 2 oder 3 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig bereitstellt,
26. entgegen Artikel 26 bei Vertragsschluss eine Information oder einen Verweis nicht,
nicht richtig oder nicht vollständig bereitstellt,
27. entgegen Artikel 28 Absatz 1 eine Information nicht, nicht richtig oder nicht vollständig
bereitstellt oder nicht, nicht richtig oder nicht vollständig auf dem neuesten Stand hält,
28. entgegen Artikel 28 Absatz 2 eine Website nicht, nicht richtig oder nicht vollständig
aufführt,
29. entgegen Artikel 30 Absatz 2 Satz 1 eine Schnittstelle nicht oder nicht richtig
bereitstellt,
30. entgegen Artikel 30 Absatz 3 Kompatibilität nicht mindestens zwölf Monate nach der
Veröffentlichung gemeinsamer Spezifikationen gewährleistet,
31. entgegen Artikel 30 Absatz 5 Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der
vorgegebenen Weise oder nicht rechtzeitig exportiert,
32. entgegen Artikel 31 Absatz 3 den Kunden nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig unterrichtet,
33. entgegen Artikel 36 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass ein intelligenter Vertrag eine dort
genannte Anforderung erfüllt,
34. entgegen Artikel 37 Absatz 11 einen Vertreter nicht oder nicht bei der Bereitstellung
vernetzter Produkte oder dem Angebot verbundener Dienste benennt oder
35. entgegen Artikel 37 Absatz 12 Satz 1 einen Vertreter nicht bei der Bereitstellung
vernetzter Produkte oder dem Angebot verbundener Dienste beauftragt.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer Daten nicht gemäß Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 der
Datenverordnung in der Fassung vom 13. Dezember 2023 entsprechend der mit dem Nutzer
vereinbarten Zwecke und Bedingungen verarbeitet.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 13 mit einer
Geldbuße bis zu fünf Millionen Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 und des
Absatzes 2 Nummer 1, 3, 9, 11, 15 und 16 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro,
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und des Absatzes 2 Nummer 10, 12, 14, 18, 20
bis 24, 28 bis 30, 32 und 33 und des Absatzes 3 mit einer Geldbuße bis zu
einhunderttausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro
geahndet werden.
(5) Gegenüber einer juristischen Person oder Personenvereinigung mit einem
Gesamtumsatz von mehr als 250 Millionen Euro kann abweichend von Absatz 4 in Verbindung
mit § 30 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten eine Ordnungswidrigkeit
nach Absatz 2 Nummer 13 mit einer Geldbuße bis zu 2 Prozent des Gesamtumsatzes
geahndet werden.
(6) Gesamtumsatz nach Absatz 5 ist die Summe der Umsatzerlöse, die die juristische
Person oder Personenvereinigung in dem der Behördenentscheidung vorausgegangenen
Geschäftsjahr weltweit erzielt hat. Der Gesamtumsatz kann geschätzt werden.
(7) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesnetzagentur.
§ 16
Zuständige Bußgeldbehörde nach Artikel 40 Absatz 4 der Datenverordnung
Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist
nach Artikel 40 Absatz 4 der Datenverordnung bezüglich des Schutzes personenbezogener
Daten die für die Verhängung von Geldbußen zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde.
§ 43 Absatz 3 des Bundesdatenschutzgesetzes bleibt unberührt.
Artikel 2
Änderung des Urheberrechtsgesetzes
Das Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch
Artikel 28 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In § 54d wird die Angabe „§ 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 2“ durch die Angabe „§ 14
Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und 2“ ersetzt.
2. Nach § 87b Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
„(3) Absatz 1 ist in den in Artikel 43 der Verordnung (EU) 2023/2854 genannten
Fällen nicht anzuwenden.“
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
EU-Rechtsakte:
Verordnung (EU) 2023/2854 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 über
harmonisierte Vorschriften für einen fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung sowie zur Änderung der
Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie (EU) 2020/1828 (Datenverordnung)
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Die Datenverordnung zielt darauf ab, die Datenwirtschaft der Europäischen Union zu
stärken und einen wettbewerbsfähigen Datenmarkt zu fördern, indem sie den Zugang zu und
die Nutzung von Daten erleichtert, Innovationen unterstützt und die Datenverfügbarkeit
erhöht. Sie schafft eine faire Verteilung des Datenwerts unter den Akteuren der
Datenwirtschaft und legt fest, wer welche Daten unter welchen Bedingungen verwenden darf.
In den letzten Jahren hat die Verfügbarkeit vernetzter Produkte (Internet der Dinge, IoT) in
Europa stark zugenommen, wodurch zugleich das Datenvolumen und das Potenzial für
Innovation und Wettbewerbsfähigkeit erhöht wurden. Die Datenverordnung gibt Nutzern
vernetzter Produkte mehr Kontrolle über die von ihnen generierten Daten und behält Anreize
für Investitionen in Datentechnologien bei. Sie legt allgemeine Bedingungen fest, unter
denen Unternehmen gesetzlich verpflichtet sind, Daten an ein anderes Unternehmen
weiterzugeben.
Darüber hinaus enthält die Datenverordnung Maßnahmen zur Erhöhung der Fairness und
des Wettbewerbs auf dem europäischen Cloud-Markt, schützt Unternehmen vor
missbräuchlichen Vertragsklauseln und ermöglicht öffentlichen Stellen, bei außergewöhnlicher
Notwendigkeit Daten von Unternehmen anzufordern. Es werden klare Regeln dafür
festgelegt, wie solche Anträge gestellt werden sollten, und Sicherheitsvorkehrungen eingeführt,
um den Zugriff ausländischer Regierungen auf nicht-personenbezogene Daten zu
verhindern.
Die Datenverordnung legt die Grundlage für die technische Interoperabilität von
Datenräumen, für den Wechsel zwischen Datenverarbeitungsdiensten sowie für die parallele
Nutzung von Datenverarbeitungsdiensten, um sicherzustellen, dass Daten nahtlos
ausgetauscht und genutzt werden können, auch zwischen Sektoren und Mitgliedstaaten.
Die Datenverordnung wurde am 22. Dezember 2023 im Amtsblatt der Europäischen Union
veröffentlicht und gilt in weiten Teilen ab dem 12. September 2025. Als unmittelbar
geltendes Unionsrecht wird die Datenverordnung nicht in nationales Recht umgesetzt. Um die
Verpflichtungen aus der Verordnung vollständig und bundeseinheitlich zu erfüllen, sind
gesetzliche Durchführungsbestimmungen erforderlich. Es sind insbesondere Regelungen zu
Behördenzuständigkeiten und Befugnissen, zur Zusammenarbeit von Behörden, zur
Zulassung von Streitbeilegungsstellen sowie zur nationalen Ausgestaltung der
Ordnungswidrigkeitsbestimmungen zu treffen. Ergänzend wird eine Sonderzuständigkeit für die oder den
Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit geschaffen.
Dieser Entwurf steht im Kontext der Erreichung der Ziele der Resolution der
Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt:
die UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ und trägt insbesondere zur Erreichung
des Nachhaltigkeitsziels 16 (leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und transparente
Institutionen auf allen Ebenen aufzubauen) bei.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Der Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Datenverordnung legt insbesondere die
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
(Bundesnetzagentur) als zuständige Behörde fest. Er enthält zudem Regelungen zum
Beschwerdeverfahren, zur Zulassung von Streitbeilegungsstellen und normiert
Bußgeldtatbestände.
Die zuständigen Behörden sorgen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz für
innovationsfreundliche und ressourcenschonende Prozesse. Prozesse, bei denen
Künstliche Intelligenz technisch verfügbar und wirtschaftlich sinnvoll einsetzbar sind, sollen im
Rahmen der gesetzlichen Anforderungen durch KI-Systeme automatisiert werden.
III. Alternativen
Keine. Der Entwurf dient der Durchführung der unmittelbar geltenden Datenverordnung.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das vorliegende Gesetz folgt aus Artikel 74
Absatz 1 Nummer 1 und Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 des Grundgesetzes (Recht der
Wirtschaft) in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes. Dies gilt kraft
Sachzusammenhangs auch für die Regelung der Datenschutzaufsicht über die Wirtschaft
(nichtöffentlicher Bereich). Hinsichtlich der Vorschriften über das Bußgeldverfahren (§ 15) beruht
die Gesetzgebungskompetenz des Bundes auf Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 des
Grundgesetzes (Strafrecht). Der Regelungsgehalt der Datenverordnung knüpft an das
Wirtschaftsgut Daten an, die bei der Nutzung eines vernetzten Produktes oder verbundenen
Dienstes generiert werden. Die Datenverordnung verpflichtet hauptsächlich private
Akteure. Den Regelungsschwerpunkt bilden im Verhältnis Unternehmer zu Verbraucher und
zwischen Unternehmen Zugangs-, Bereitstellungs-, und Übertragungsrechte oder -pflichten
im Hinblick auf diese Daten.
Eine bundesgesetzliche Regelung ist zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im
gesamtstaatlichen Interesse erforderlich (Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes). Nur eine
bundeseinheitliche Regelung kann das Auseinanderfallen der Rechtslage in Bund und
Ländern verhindern. In Anbetracht der gesamtwirtschaftlichen Bedeutung von Daten würde die
Anwendung unterschiedlicher Maßstäbe bei der Aufsicht und Rechtsdurchsetzung der
Datenverordnung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland erhebliche Nachteile für die
digitale Wirtschaft mit sich bringen. Mit der Datenverordnung ist ein Rechtsgebiet entstanden,
in dem viele materiell-rechtliche Auslegungsfragen zu klären sein werden. Eine
uneinheitliche Auslegung in dem Bereich des Datenzugangs, der Datenübertragung und
Datennutzung birgt die konkrete Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen innerhalb des deutschen
Wirtschaftsraums, insbesondere für bundesweit und grenzüberschreitend operierende
Unternehmen. Dies gilt verstärkt vor dem Hintergrund, dass der Zugang zu sowie die
Übertragung und Nutzung von Daten aufgrund ihrer besonderen Eigenschaft überwiegend im
globalisierten Kontext stattfindet.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Der Gesetzentwurf sieht keine Rechts- und Verwaltungsvereinfachung vor.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Entwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen
Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie Weiterentwicklung 2025
(DNS), die der Umsetzung der UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung dient.
Indem der Entwurf Verpflichtungen aus der Datenverordnung erfüllt, welche die
Rahmenbedingungen für die Nutzung von Produktdaten oder verbundenen Dienstdaten
harmonisiert, leistet er einen Beitrag zur Erreichung von Nachhaltigkeitsziel 16. Dieses verlangt mit
seiner Zielvorgabe 16.6, leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und transparente
Institutionen auf allen Ebenen aufzubauen. Der Entwurf fördert die Erreichung dieser Zielvorgabe,
indem er die nationalen Behördenzuständigkeiten festlegt und deren Zusammenarbeit für
die Durchführung der Datenverordnung regelt. Darüber hinaus legt er gesetzliche
Regelungen zur Zusammenarbeit von Behörden, zum Verwaltungsverfahren und zu den Sanktionen
bei Verstößen gegen die Datenverordnung fest und trägt damit gleichzeitig zur Erreichung
der Zielvorgabe 16.3 bei, die Rechtsstaatlichkeit auf nationaler und internationaler Ebene
zu fördern und den gleichberechtigten Zugang aller zur Justiz zu gewährleisten.
Indem der Entwurf insbesondere die Bundesnetzagentur als zuständige Behörde festlegt,
trägt er gleichzeitig zur Erreichung weiterer Nachhaltigkeitsziele der UN-Agenda 2030 bei,
nämlich
Ziel 7 „Zugang zu bezahlbarer, verlässlicher, nachhaltiger und moderner Energie für alle
sichern“,
Ziel 9 „Eine widerstandsfähige Infrastruktur aufbauen, inklusive und nachhaltige
Industrialisierung fördern und Innovationen unterstützen“ und
Ziel 11 „Städte und Siedlungen inklusiv, sicher, widerstandsfähig und nachhaltig gestalten“.
Damit berücksichtigt der Entwurf die Querverbindungen zwischen den Zielen für
nachhaltige Entwicklung und deren integrierenden Charakter, der für die Erfüllung von Ziel und
Zweck der UN-Agenda 2030 von ausschlaggebender Bedeutung ist.
Der Entwurf folgt damit den Prinzipien der DNS „(II. 2. a.) Nachhaltige Entwicklung als
Leitprinzip konsequent in allen Bereichen und bei allen Entscheidungen anwenden“, „(II. 2. b)
Global Verantwortung wahrnehmen“, „(II. 2. c) Natürliche Lebensgrundlagen erhalten“, „(II.
2. d) Nachhaltiges Wirtschaften stärken“ und „(II. 2. e) Sozialen Zusammenhalt in einer
offenen Gesellschaft wahren und verbessern“.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Aufgrund der Neuregelungen entstehen der Bundesnetzagentur jährliche Personalkosten
für die Wahrnehmung der Fachaufgaben in Höhe von insgesamt 2 185 000 Euro,
Sacheinzelkosten in Höhe von 661 000 Euro sowie Gemeinkosten in Höhe von 837 000 Euro;
diese Kosten gelten ab 2026 und sind – vorbehaltlich einer anderweitigen Evaluierung – für
die folgenden Jahre gleichbleibend. Nach den Ergebnissen zur Ermittlung und Darstellung
des Erfüllungsaufwands sind für die Wahrnehmung der Fachaufgaben insgesamt 19,3
Planstellen erforderlich (14,6 hD, 3,4 gD und 1,3 mD), für den Querschnittsbereich werden
5,7 Planstellen benötigt (4,3 hD, 1,0 gD und 0,4 mD). Die Personal- und Sacheinzelkosten
für den Querschnittsbereich (u. a. Personalverwaltung, IT-Management,
Beschaffungswesen, Pressearbeit) sind im Gemeinkostenzuschlag auf die jährlichen Personal- und
Sacheinzelkosten für die Fachaufgaben enthalten. Die Kosten wurden auf Grundlage des
Rundschreibens für Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen und Kostenberechnungen des
Bundesministeriums der Finanzen vom 23. Juni 2025 (Gz.: II A 3 – H 1012/00236/007/015)
ermittelt. Die Berechnungen des personellen Mehrbedarfs sind vor dem Hintergrund der in A.
VII. vorgesehenen Evaluierungsklausel zu sehen, die ggfs. eine bedarfsorientierte
Nachsteuerung der Kapazitäten notwendig macht.
Hinzu kommen laufende Sachkosten in Höhe von 900 000 Euro für den Betrieb und die
Weiterentwicklung erforderlicher IT-Verfahren sowie die Nutzung von Software und
Lizenzen, Netzwerkarbeit, Konferenzen, Datenfördermaßnahmen, Forschung, Fortbildungen
und Monitoringmaßnahmen sowie ein einmaliger Aufwand in Höhe von 2 000 000 Euro für
Sachkosten zur Umsetzung fachlicher, technischer und organisatorischer Anpassungen.
Einmalige Personalkosten fallen voraussichtlich nicht an.
Der finanzielle Mehrbedarf der Bundesnetzagentur soll im Einzelplan 24 des
Bundesministeriums für Digitales und Staatsmodernisierung ausgeglichen werden. Stellenmäßig soll der
Mehrbedarf der Bundesnetzagentur im Einzelplan 09 des Bundesministeriums für
Wirtschaft und Energie ausgeglichen werden.
Aufgrund der Umsetzung dieses Gesetzes und der damit einhergehenden Übertragung
neuer Aufgaben entsteht bei dem oder der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und
die Informationsfreiheit zusätzlicher Aufwand. Für die Wahrnehmung der neuen
Fachaufgaben nach § 3 sind nach den Ergebnissen zur Ermittlung und Darstellung des
Erfüllungsaufwands insgesamt 17,1 Planstellen erforderlich (8,2 hD, 6,3 gD und 2,6 mD). Hieraus
resultieren voraussichtliche jährliche Personalkosten in Höhe von 1 879 000 Euro,
Sacheinzelkosten in Höhe von 586 000 Euro sowie Gemeinkosten in Höhe von 914 000 Euro.
Die Personalbedarfe und die hierfür entstehenden Ausgaben verteilen sich auf die
einzelnen Haushaltsjahre wie folgt:
Einzelplan 21
Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Planstellen und Stellen
Haushaltsjahr 2025 2026 2027 2028
hD 0,0 4,0 6,0 8,2
gD 0,0 3,0 5,0 6,3
mD 0,0 1,0 2,0 2,6
Plan-/Stellen 0,0 8,0 13,0 17,1
Kostenarten
Haushaltsausgaben in Tsd. Euro
2025 2026 2027 2028
Personaleinzelkosten 0 890 1.421 1.879
Sacheinzelkosten 0 274 445 586
Gemeinkostenzuschlag
0 432 692 914
gesamt 0 1.596 2.558 3.379
Die Verteilung berücksichtigt die von der Bundesnetzagentur prognostizierte stetig
steigende Zahl an Akteuren und den damit einhergehenden steigenden Aufwand. Die Kosten
wurden auf Grundlage des Rundschreibens für Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen und
Kostenberechnungen des Bundesministeriums der Finanzen vom 23. Juni 2025 (II A 3 – H
1012/00236/007/015 DOK: COO.7005.100.2.11724661) ermittelt.
Zusätzlich entstehen dem oder der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit für die Inanspruchnahme von Beratungsdienstleistungen zur IT-Anbindung
Sachkosten in Höhe von 10 000 Euro.
Der Mehrbedarf der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit soll finanziell und stellenmäßig aus dem Einzelplan 21 der oder des
Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ausgeglichen werden. Der
Einzelplan 21 sieht derzeit hierfür noch keine Vorkehrungen vor. Die konkrete Entwicklung
des Mehrbedarfs in den künftigen Haushaltsjahren ist unter Berücksichtigung des
tatsächlichen Unterstützungsbedarfs der Bundesnetzagentur im Rahmen der künftigen
Haushaltsaufstellungsverfahren zu bewerten und jeweils im Haushaltsaufstellungsverfahren
anzumelden.
Die Haushalte der Länder und Kommunen werden nicht belastet.
4. Erfüllungsaufwand
Durch den Regelungsbereich der Datenverordnung, für den keine nationale Regelung
eingeführt worden ist, können neben den unten aufgezählten Belastungsänderungen weitere
unmittelbar aus der Datenverordnung resultieren.
a) Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
b) Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keiner.
c) Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro)
3.1
§§ 2 bis 15
DADG;
Anwendung
und
Durchsetzung
von
Vorgaben der
Datenverordnung
Bund
1
Behörde
(BNetzA)
2 769 166
Euro
=
(1 852 800
/ 60 *
60,53
Euro/h (7%
mD; 18%
gD; 76%
hD)
+900 000
Euro)
2 769
2 000 000
Euro
= (0
+2 000 000
Euro)
2 000
3.2
§ 3 DADG;
Datenschutzrechtliche
Tätigkeiten
zur
Überwachung
der
Datenverordnung
Bund
1
Behörde
(BfDI)
1 434 758
Euro =
(1 641 600
/ 60 * 2,44
Euro/h
(15% mD;
37% gD;
48% hD))
1 435
1
Behörde
(BfDI)
201 398
Euro =
(182 400 /
60 * 62,96
Euro/h (5%
mD; 11%
gD; 84%
hD) 10 000
Euro)
Summe (in Tsd. Euro) 4 204 2 201
davon Bund 4 204 2 201
davon Land (inklusive
Kommunen)
0
Im Folgenden wird die Schätzung des Erfüllungsaufwands der Verwaltung für die einzelnen
Vorgaben dargestellt.
Der Erfüllungsaufwand der betroffenen Vollzugsbehörden wird vor allem durch die Anzahl
der Adressaten beeinflusst, die unter den Anwendungsbereich der Datenverordnung fallen.
Zu dieser Anzahl liegen keine amtlichen oder nichtamtlichen Statistiken vor. In Abhängigkeit
des jeweiligen Regelungsbereichs sind unterschiedliche Adressaten in unterschiedlichem
Umfang von den regulatorischen Vorgaben betroffen. In Teilen können Schätzungen hierzu
dem Impact Assessment der Europäischen Kommission zur Datenverordnung (nur
verfügbar auf Englisch, COMMISSION STAFF WORKING DOCUMENT, SWD (2022) 34 final)
entnommen werden. Grundsätzlich können die Adressaten der Datenverordnung in
folgende Kategorien eingeteilt werden:
• Nutzer (privat/gewerblich),
• Dateninhaber, insbesondere Hersteller vernetzter Produkte/Anbieter verbundener
Dienstleistungen,
• Datenempfänger/Dritte,
• Datenverarbeitungsdienste und
• öffentliche Stellen.
Die Datenverordnung basiert auf einem horizontalen, sektorübergreifenden
Regulierungsansatz, der Akteure aus allen Wirtschaftsbereichen adressiert, sofern diese die relevanten
datenbasierten Produkte und Dienstleistungen anbieten oder nutzen. Folglich ist der
Adressatenkreis der Verordnung sehr weit gefasst und verfügt über ein sehr hohes Potenzial
an möglichen Anwendungsfällen. Beispielsweise existierten laut Impact Assessment der
Europäischen Kommission zur Datenverordnung im Jahr 2020 bereits ca. 300 000
Unternehmen in der Europäischen Union, die vernetzte Produkte und mit ihnen verbundene
Dienstleistungen hergestellt bzw. angeboten haben. Es kann angenommen werden, dass
ein nicht unerheblicher Anteil dieser Unternehmen auch in Deutschland ansässig ist.
Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den im Fokus stehenden Märkten der
Datenverordnung – insbesondere für IoT-Produkte und Datenverarbeitungsdienste – um
Wachstumsmärkte handelt, die zunehmend an Bedeutung gewinnen. Es ist entsprechend
davon auszugehen, dass die Anzahl der betroffenen Akteure zukünftig weiter zunehmen
wird.
Vorgabe 1: Anwendung und Durchsetzung von Vorgaben der Datenverordnung
(Bundesnetzagentur); §§ 2 bis 15 DADG
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands des Bundes:
Fallzahl
(Stellen)
Zeitaufwand
pro Fall (in
Stunden)
Lohnsatz pro
Stunde (in
Euro)
Sachkosten pro
Fall (in Euro)
Personalkosten (in
Tsd. Euro)
Sachkosten (in
Tsd. Euro)
1,3 (mD) 1 600 33,80 0 70 0
3,4 (gD) 1 600 40,40 0 220 0
14,6 (hD) 1 600 67,60 0 1 579 0
1 900 000 0 900
Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) 2 769
Einmaliger Erfüllungsaufwand des Bundes:
Fallzahl Zeitaufwand
pro Fall (in
Stunden)
Lohnsatz pro
Stunde (in
Euro)
Sachkosten pro
Fall (in Euro)
Personalkosten (in
Tsd. Euro)
Sachkosten (in
Tsd. Euro)
1 0 0 2 000 000 0 2 000
Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) 2 000
Die Bundesnetzagentur wird als zuständige Behörde benannt, die für die Durchsetzung und
Überwachung der Datenverordnung, als zentrale Anlaufstelle für alle Fragen im
Zusammenhang mit der Anwendung der Datenverordnung (vgl. §§ 2 bis 14) sowie für zugehörige
Bußgeldverfahren (vgl. § 15 Absatz 7) zuständig ist. Daneben soll die oder der
Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit bezüglich des Schutzes
personenbezogener Daten auch für die Überwachung der Anwendung der Datenverordnung
zuständig sein.
Für die Aufgabenerfüllung müssen in den ersten Jahren in der Bundesnetzagentur zudem
neue Prozesse etabliert werden. Die Bundesnetzagentur schätzt den einmaligen
Erfüllungsaufwand auf insgesamt 2 Millionen Euro. Dieser resultiert aus den erforderlichen
fachlichen, personellen, technischen, prozessualen und organisatorischen Anpassungen.
Insbesondere muss ein IT-System zur Fall- und Beschwerdebearbeitung entwickelt und
eingerichtet werden (Artikel 37 Absatz 5 Buchstabe b, Artikel 37 Absatz 5 Buchstabe f,
Artikel 37 Absatz 6 Buchstabe a sowie Artikel 38 Absatz 3 der Datenverordnung).
Insgesamt erhöht sich durch die Neuregelungen dieses Gesetzes der dauerhafte
Personalbedarf des Bundes bei der Bundesnetzagentur um 19,3 Stellen (1,3 mD, 3,4 gD und 14,6
hD). Die damit verbundenen zusätzlichen jährlichen Personalkosten betragen 1,9 Millionen
Euro (vgl. Leitfaden, Anhang 8, Lohnkosten, Bund).
Vor dem Hintergrund des weit gefassten horizontalen Regulierungsansatzes, der
komplexen Regelungsmaterie sowie des dynamisch wachsenden Marktumfeldes im Bereich der
Datenökonomie ist die Ermittlung der Ressourcen zur Anwendung und Durchsetzung des
Data Act mit zahlreichen Unsicherheiten behaftet, wodurch ggfs. eine spätere
bedarfsorientierte Nachsteuerung der Kapazitäten erforderlich wird. Die Beurteilung eines
notwendigen Mehrbedarfs ist insbesondere nach Durchführung der vorgesehenen Evaluierungen
durch den europäischen und nationalen Gesetzgeber möglich und sollte mit diesen
verknüpft werden (vgl. A. VII.).
Der bezifferte jährliche Erfüllungsaufwand der Bundesnetzagentur resultiert aus der
Wahrnehmung verschiedener Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchsetzung und
Überwachung der Datenverordnung. Hierzu zählen insbesondere: Die Bundesnetzagentur
überwacht die Einhaltung der Vorgaben der Datenverordnung und agiert als zentrale
Anlaufstelle und Beschwerdestelle für alle Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung der
Datenverordnung. Sie ist damit zuständig für die Bearbeitung und Koordinierung von
Beschwerden sowie allen weiteren Anliegen im Zusammenhang mit der Datenverordnung
(gemäß Artikel 37 Absatz 5 Buchstabe b, Artikel 37 Absatz 6 Buchstabe a und Artikel 38 der
Datenverordnung). Dies betrifft Anliegen (wie Beschwerden) von Adressaten der
Datenverordnung (insbesondere Nutzer, Dateninhaber, Datenempfänger, Anbieter/Nutzer von
Datenverarbeitungsdiensten und öffentliche Stellen). Im Weiteren betrifft dies alle sonstigen
Anliegen von Stakeholdern, wie Akteuren aus den Bereichen Politik, Behörden oder
Verbände. Zudem koordiniert die Bundesnetzagentur die nationale sowie
grenzüberschreitende Zusammenarbeit mit anderen Behörden und gegebenenfalls betroffenen sektoralen
Fachbehörden (gemäß Artikel 37 Absatz 5 Buchstabe g der Datenverordnung). Hierunter
fällt auch die Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten
(insbesondere den gegebenenfalls benannten Datenkoordinatoren), mit der Europäischen
Kommission und dem Europäischen Dateninnovationsrat, um die einheitliche und effiziente
Anwendung der Datenverordnung zu gewährleisten, einschließlich des unverzüglichen
Austauschs aller relevanten Informationen (gemäß Artikel 37 Absatz 5 Buchstabe f der
Datenverordnung), die Bearbeitung von Amtshilfeersuchen von zuständigen Behörden
anderer Mitgliedstaaten (gemäß Artikel 37 Absatz 15 und Artikel 37 Absatz 16 der
Datenverordnung) sowie die jährliche Unterrichtung der Europäischen Kommission in Bezug auf
festgelegte Berichtspflichten (gemäß Artikel 37 Absatz 6 Buchstabe c der Datenverordnung). Im
Europäischen Dateninnovationsrat berät und unterstützt die Bundesnetzagentur die
Europäische Kommission schwerpunktmäßig in Bezug auf eine kohärente Regulierungspraxis,
Normung, Durchführungsrechtsakte, delegierte Rechtsakte und Leitlinien (gemäß Artikel 42
der Datenverordnung). Im Weiteren übernimmt die Bundesnetzagentur die Zulassung von
Streitbeilegungsstellen und gegebenenfalls den Widerruf von Zulassungen gemäß
Artikel 10 Absatz 5 der Datenverordnung.
Zudem ist die Bundesnetzagentur für die Förderung der Datenkompetenz und die
Sensibilisierung von Nutzern, Unternehmen und sonstigen Akteuren in Bezug auf die Rechte und
Pflichten der Datenverordnung verantwortlich (gemäß Artikel 37 Absatz 5 Buchstabe a der
Datenverordnung), damit auch diskriminierungssensibel die Chancen und Potenziale einer
breiteren Datennutzung und Datenweitergabe im Sinne der Datenverordnung gehoben
werden können. Diese Aufgabe leistet einen wesentlichen Beitrag für die Entwicklung
datenbasierter Wertschöpfung und die Innovationsförderung in Deutschland. Die
Bundesnetzagentur beobachtet technologische und einschlägige wirtschaftliche Entwicklungen, die für
die Bereitstellung und Nutzung von Daten von Bedeutung sind (gemäß Artikel 37 Absatz 5
Buchstabe e der Datenverordnung), und führt Untersuchungen über Fragen der
Anwendung der Datenverordnung durch. Daneben ist sie für die Gewährleistung der öffentlichen
Verfügbarkeit der von öffentlichen Stellen im Fall außergewöhnlicher Notwendigkeit
gestellten Datenzugangsverlangen und die Förderung freiwilliger
Datenweitergabevereinbarungen zwischen öffentlichen Stellen und Dateninhabern zuständig (gemäß Artikel 37 Absatz 6
Buchstabe b der Datenverordnung). Darüber hinaus bringt sich die Bundesnetzagentur in
die Arbeit verschiedener Normungsorganisationen ein, um die Interoperabilität von Daten
und datenbezogenen Diensten und Anwendungen zu gewährleisten. Hier unterstützt sie
insbesondere auf europäischer Ebene bei der Erarbeitung von harmonisierten Normen und
bei der Entwicklung von Standpunkten und Stellungnahmen. Zudem wird die
Bundesnetzagentur als zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten benannt. Schließlich bekommt sie gemäß §§ 7 bis 12
weitere Befugnisse zur Durchsetzung eingeräumt, wenn Diensteanbieter gegen
Entscheidungen der Bundesnetzagentur, gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder der
Datenverordnung verstoßen.
In Anbetracht des horizontalen Ansatzes und des breiten Anwendungsbereichs der
Datenverordnung – und des entsprechenden Bußgeldkatalogs – sowie der erwartbar hohen Zahl
von Adressaten der Datenverordnung in Deutschland ist fortlaufend mit einer hohen
Fallzahl zu rechnen und es wird von einem nicht unerheblichen Aufwand für die
Rechtsdurchsetzung ausgegangen. Zudem handelt es sich bei den regulierten Adressaten und Märkten
um ein dynamisches Umfeld, womit perspektivisch von einer Zunahme der betroffenen
Adressaten, und in der Folge auch der Anwendungsfälle, auszugehen ist.
Insgesamt erhöhen sich die jährlichen Sachkosten um 900 000 Euro, so dass sich der
jährliche Erfüllungsaufwand um insgesamt 2 769 000 Euro erhöht. Die jährlichen Sachkosten
entfallen nach Einschätzung der Bundesnetzagentur auf die Nutzung und
Weiterentwicklung eines IT-Systems zur Beschwerde- und Fallbearbeitung (300 000 Euro),
Netzwerkarbeit, Konferenzen und Datenfördermaßnahmen (300 000 Euro), einen Forschungsetat
(200 000 Euro), Fortbildungen und Schulungen (50 000 Euro) sowie Maßnahmen zum
Markt-Monitoring (50 000 Euro).
Vorgabe 2: Datenschutzrechtliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit der
Überwachung der Anwendung der Verordnung 2023/2854 (BfDI); § 3 DADG
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands des Bundes:
Fallzahl Zeitaufwand
pro Fall (in
Stunden)
Lohnsatz pro
Stunde (in
Euro)
Sachkosten pro
Fall (in Euro)
Personalkosten
(in Tsd. Euro)
Sachkosten
(in Tsd. Euro)
2,6 (mD) 1 600 33,80 0 141 0
6,3 (gD) 1 600 40,40 0 407 0
8,2 (hD) 1 600 67,60 0 887 0
Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) 1 435
Einmaliger Erfüllungsaufwand des Bundes:
Fallzahl Zeitaufwand
pro Fall (in
Stunden)
Lohnsatz pro
Stunde (in
Euro)
Sachkosten pro
Fall (in Euro)
Personalkosten
(in Tsd. Euro)
Sachkosten
(in Tsd. Euro)
0,1 (mD) 1 600 33,80 0 5 0
0,2 (gD) 1 600 40,40 0 13 0
1,6 (hD) 1 600 67,60 0 173 0
1 0 0 10 000 0 10
Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) 201
Der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wird
mit § 3 Absatz 1 eine Sonderzuständigkeit nach Artikel 87 Absatz 3 Satz 1 des
Grundgesetzes zugewiesen und er oder sie wird zur zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde für
nicht-öffentliche Stellen bezüglich des Schutzes personenbezogener Daten nach Artikel 37
Absatz 3 der Datenverordnung bestimmt.
In dieser Funktion unterstützt und berät der oder die Bundesbeauftragte für den
Datenschutz und die Informationsfreiheit die Bundesnetzagentur bei allen Anfragen und
Beschwerden bezüglich der Verarbeitung personenbezogener Daten durch nicht-öffentliche
Stellen (§ 3 Absatz 2).
Der bezifferte jährliche Erfüllungsaufwand des oder der Bundesbeauftragten für den
Datenschutz und die Informationsfreiheit resultiert aus der Wahrnehmung verschiedener
Aufgaben im Zusammenhang mit der übertragenen Sonderzuständigkeit.
Dies umfasst sowohl die inhaltliche Prüfung und Bewertung von Sachverhalten mit
datenschutzrechtlichem Bezug, die Aufbereitung von Prüfungsergebnissen einschließlich der
Zurverfügungstellung von Zusatzinformationen für die Bescheidung von Beschwerden und
die Beantwortung allgemeiner Anfragen durch die Bundesnetzagentur (§ 3 Absatz 4). Dies
umfasst auch die rechtliche Beratung der Bundesnetzagentur zu gerichtlichen
Streitverfahren und die Beiladung zu gerichtlichen Verfahren über die Rechtmäßigkeit der
verfahrensabschließenden Entscheidung (§ 3 Absatz 5).
Er oder sie hat zur effektiven Verfahrensgestaltung sowie zur Reduzierung vermeidbarer
Abstimmungsbedarfe zusammen mit der Bundesnetzagentur allgemeine Leitlinien zur
Beurteilung allgemein gültiger und verallgemeinerungsfähiger Einzelfälle oder sonstige
Hinweise zur Auslegung von Grundsatzfragen mit datenschutzrechtlichem Bezug zu
entwickeln.
Um Vorschlägen zur Beschleunigung des Verfahrens sowie zur Stärkung der Kohärenz zu
unterbreiten und hierzu Handlungsempfehlungen zu erstellen, wertet er oder sie die im
Zusammenhang mit der Datenverordnung bearbeiteten Verwaltungsvorgänge und hierzu
ergangenen Prüfungen regelmäßig aus. Zu diesem Zweck sind Feststellungen und
Prüfungsergebnisse datenschutzrechtlicher Bewertungen in einer Datenbank zu dokumentieren und
analysieren. Zudem ist ein regelmäßiger Austausch mit der Bundesnetzagentur und den
Landesdatenschutzbehörden durchzuführen, um Erkenntnisse, die für die Erfüllung der
jeweiligen Aufgabenerledigung bedeutsam sein können, festzustellen, damit diese in die
Verbesserungsvorschläge zur Kohärenz einfließen können.
Aufgrund des Regelungsentwurfes erhöht sich der Personalbedarf des oder der
Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit um insgesamt 17,1 Stellen,
davon entfallen 8,2 Stellen auf den höheren Dienst, 6,3 Stellen auf den gehobenen Dienst und
2,6 Stellen auf den mittleren Dienst. Der damit verbundene zusätzliche jährliche
Erfüllungsaufwand beträgt insgesamt 1 400 000 Euro (vgl. Leitfaden, Anhang 8,
Lohnkosten, Bund). Der bezifferte einmalige Erfüllungsaufwand (Personalkosten) in Höhe von
191 000 Euro entsteht durch (a) die Abstimmung, Koordinierung des Daten- und
Informationsaustausches sowie zur Verfahrensweise der Entgegennahme und Rückgabe von
Beschwerden sowie der erfolgten Stellungnahmen zu der datenschutzrechtlichen Bewertung
von Sachverhalten, (b) den Aufbau einer Datenbank zur standardisierten Erfassung der
Beschwerdeverfahren, der hierzu getroffenen Bewertungen, Entscheidungen sowie über
den Beginn und das Ende der Verfahren und (c) die Konzeptionierung und Abstimmung
einer allgemeinen Leitlinie der Kriterien zur Prüfung allgemeingültiger und
vereinfachungsfähiger Einzelfälle sowie die grundsätzliche Erstellung von sonstigen Hinweisen zur
Auslegung von Grundsatzfragen.
Zusätzlich entstehen weitere Sachkosten durch die Inanspruchnahme von
Beratungsdienstleistungen zur IT-Anbindung in Höhe von 10 000 Euro. Auf Länderebene inklusive
Kommunen entsteht kein Erfüllungsaufwand.
5. Weitere Kosten
Auswirkungen auf Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf die
Verbraucherpreise, sind nicht zu erwarten.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Auswirkungen für Verbraucherinnen und Verbraucher ergeben sich nicht.
Gleichstellungspolitische oder demographische Aspekte sind nicht berührt.
VII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung des vorliegenden Gesetzes kommt nicht in Betracht, da die Regelungen zur
Durchführung der Datenverordnung auf Dauer angelegt sind. Eine Evaluierung ist in der zu
Grunde liegenden Datenverordnung in Artikel 49 vorgesehen. Danach führt die
Europäische Kommission bis zum 12. September 2028 eine Bewertung der Verordnung durch und
übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat sowie dem Europäischen Wirtschafts-
und Sozialausschuss einen Bericht über die Anwendung der Verordnung. Soweit sich
daraus Änderungen ergeben sollten, ist das vorliegende Gesetz entsprechend anzupassen.
Eine umfassende Evaluierung der mit diesem Gesetz festgelegten nationalen Aufsichts-
und Behördenstruktur soll spätestens nach vier Jahren erfolgen. Dabei soll evaluiert
werden, ob mit der Aufsichts- und Behördenstruktur im Gesamtkontext der Digitalregulierung
eine innovationsfreundliche und bürokratiearme Durchführung der Datenverordnung
erreicht wurde. Kriterien könnten dabei Einschätzungen zur Innovationsfreundlichkeit aus
Unternehmensperspektive sowie Einschätzungen der Behörden zu deren Zusammenarbeit
und bürokratiearmen Durchführung der Datenverordnung sein. Insbesondere sollen dabei
auch das Zusammenspiel der für die Durchführung der Datenverordnung zuständigen
Behörde und anderer Fach- und Datenschutzbehörden evaluiert werden und ob diesbezüglich
Anpassungsbedarf existiert. Für die Zwecke der Evaluierung soll insbesondere die
zuständige Behörde (§ 2) befragt werden und sollen die von der zuständigen Behörde an die
Europäische Kommission zur Ausarbeitung des Berichts nach Artikel 49 der Datenverordnung
übermittelten Informationen ausgewertet werden. Ferner kann insbesondere Feedback der
von der Datenverordnung betroffenen Akteure in die Evaluierung einfließen.
Die Evaluierungsfrist von vier Jahren ist eine Obergrenze, die nicht ausgeschöpft werden
muss. Gegebenenfalls kann die Evaluierung des Datenverordnungs-Anwendungs-und-
Durchsetzungs-Gesetzes zu einem früheren Zeitpunkt geboten sein, wenn z.B. die
Durchführungsvorschriften zu anderen digitalrechtlichen Regelungen (z.B. Durchführung der KI-
Verordnung) früher evaluiert werden und eine synchrone Evaluierung in der Gesamtschau
mehrerer nationaler Durchführungsvorschiften zweckmäßig erscheint. Im Koalitionsvertrag
für die 21. Legislaturperiode (Zeilen 2241, 2242) ist zudem vorgesehen, die Grundlage zu
schaffen, um Regelwerke, für die es sachgemäß ist, in einem Datengesetzbuch
zusammenzufassen. Vor diesem Hintergrund wird im Zuge der weiteren Fortentwicklung des
datenrechtlichen Regelungsgefüges auf nationaler Ebene auch zu prüfen sein, ob bzw.
inwieweit Inhalte von Gesetzen zur Durchführung von EU-Verordnungen in ein Datengesetzbuch
im vorgenannten Sinne überführt und dort zusammengefasst werden können. Auch diese
Frage kann zum Gegenstand der Evaluierung des Datenverordnungs-Anwendungs-und
Durchsetzungs-Gesetzes, verbunden mit der Evaluierung weiterer datenrechtlicher
Regelungen, gemacht werden.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Gesetz zur Anwendung und Durchsetzung der Datenverordnung
(Datenverordnung-Anwendungs-und-Durchsetzungs-Gesetz – DADG))
Zu § 1 (Anwendungsbereich)
Der Anwendungsbereich des Gesetzes ergibt sich aus der Bezugnahme zur
Datenverordnung (in der jeweils geltenden Fassung).
Zu § 2 (Zuständige Behörde; Aufgaben)
Zu Absatz 1
Die Vorschrift legt die Bundesnetzagentur als zuständige Behörde für die Anwendung und
Durchsetzung der Datenverordnung gemäß Artikel 37 Absatz 1 Satz 1, 1. Alternative der
Datenverordnung fest. Da das Gesetz lediglich eine zuständige Behörde benennt, ist die
Benennung eines Datenkoordinators, wie in Artikel 37 Absatz 2 Satz 1 der
Datenverordnung vorgesehen, nicht erforderlich. Die Bundesnetzagentur übernimmt die
entsprechenden, in Artikel 37 Absatz 6 der Datenverordnung genannten Aufgaben. Die Bündelung der
Verwaltungsaufgaben erfolgt aus Effizienzgründen bei einer Behörde. Insbesondere ist die
Zentralisierung der Zuständigkeit für die Bearbeitung von Einzelfällen und die Lösung
struktureller Anwendungsfragen wichtig. Ferner werden mit der Benennung einer einzigen Stelle
erheblicher personeller und finanzieller Aufwand gespart und Geschwindigkeit in der
Bearbeitung gewonnen. Auch eine EU-weit erforderliche Abstimmung in Aufsichtsfragen wird so
erleichtert. Durch die Benennung der Bundesnetzagentur wird zugleich dem Erfordernis
des Artikel 37 Absatz 4 Buchstabe b der Datenverordnung Rechnung getragen, wonach die
Behörde, die für die Anwendung und Durchsetzung der Vorschriften zum Wechsel zwischen
Datenverarbeitungsdiensten (Artikel 23 bis 31 der Datenverordnung) sowie zur
Interoperabilität von gemeinsamen europäischen Datenräumen u. ä. (Artikel 33 der Datenverordnung)
und von Datenverarbeitungsdiensten (Artikel 35 der Datenverordnung) zuständig ist,
zugleich über Erfahrungen auf dem Gebiet der Daten und der Telekommunikationsdienste
verfügen muss.
Die Bundesnetzagentur ist auch zentrale Anlaufstelle für Anbieter von
Datenverarbeitungsdiensten, wenn diese eine Stellungnahme zur Zulässigkeit der Herausgabe von Daten an
oder der Gewährung des Zugangs zu Daten für Drittländer nach Artikel 32 Absatz 3
Unterabsatz 2 der Datenverordnung einholen. Bezieht sich die Stellungnahme auf die Frage, ob
die nationale Sicherheit oder die Verteidigungsinteressen der Union oder ihrer
Mitgliedstaaten durch die Datenherausgabe beeinträchtigt sind, bezieht die Bundesnetzagentur
unverzüglich nach Eingang der Anfrage das Bundesministerium für Digitales und
Staatsmodernisierung und das Bundesministerium der Verteidigung ein.
Die Festlegung der Behördenzuständigkeit nach § 2 Absatz 1 ist beschränkt auf den
Anwendungsbereich der Datenverordnung (siehe § 1 des vorliegenden Gesetzes). Die
Festlegung der zuständigen Behörde nach § 2 Absatz 1 lässt die Zuständigkeiten sektoraler
Behörden unberührt (siehe Artikel 37 Absatz 4 Buchstabe a der Datenverordnung). Ebenso
beschränkt sie den nationalen Gesetzgeber nicht bei der gesetzlichen Festlegung
nationaler Aufsichtszuständigkeiten hinsichtlich weiterer Rechtsakte der Europäischen Union (z.B.
hinsichtlich der Verordnung (EU) 2025/327 vom 11. Februar 2025 über den europäischen
Gesundheitsdatenraum sowie zur Änderung der Richtlinie 2011/24/EU und der Verordnung
(EU) 2024/2847 sowie hinsichtlich des Vorschlags für eine Verordnung über einen Rahmen
für den Zugang zu Finanzdaten und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010,
(EU) Nr. 1094/2010, (EU) Nr. 1095/2010 und (EU) 2022/2554).
Zu Absatz 2
§ 2 Absatz 2 dient der Durchführung des Artikels 37 Absatz 5 der Datenverordnung und
insbesondere dazu, wichtige Aufgaben und Befugnisse der Bundesnetzagentur eindeutig
zuzuweisen.
Zu Nummer 1
§ 2 Absatz 2 Nummer 1 stellt klar, dass die Bundesnetzagentur die zentrale Anlaufstelle
gemäß der Datenverordnung ist, und hebt die Bedeutung der Aufgaben gemäß Artikel 37
Absatz 5 Buchstabe a und b und Artikel 38 der Datenverordnung sowie die Aufgabe der
Bundesnetzagentur als nationale Aufsichtsbehörde hervor.
Zu Nummer 2
§ 2 Absatz 2 Nummer 2 dient der Durchführung des Artikel 37 Absatz 6 Buchstabe c der
Datenverordnung. Im Einklang mit Erwägungsgrund 107 der Datenverordnung wird
mangels der Benennung eines Datenkoordinators gemäß Artikel 37 Absatz 2 der
Datenverordnung die Aufgabe der zentralen Anlaufstelle von der Bundesnetzagentur als zuständige
Behörde übernommen.
Zu Nummer 3
§ 2 Absatz 2 Nummer 3 dient der Durchführung des Artikels 10 der Datenverordnung. Die
Datenverordnung überlässt es den Mitgliedstaaten, ob eine behördliche
Streitbeilegungsstelle geschaffen wird oder ob Streitbeilegungsstellen durch am Markt tätige Anbieter
privatrechtlich erbracht werden, die durch die für die Datenverordnung zuständige Behörde
zugelassen werden. Im Gesetz ist lediglich die Zulassung der Streitbeilegungsstellen durch
die Bundesnetzagentur vorgesehen. Die Voraussetzungen der Zulassung sind in § 5
geregelt.
Zu Nummer 4
§ 2 Absatz 2 Nummer 4 dient der Durchführung des Artikel 37 Absatz 6 Buchstabe b,
1. Halbsatz der Datenverordnung.
Zu Nummer 5
§ 2 Absatz 2 Nummer 5 dient der Durchführung des Artikel 49 der Datenverordnung.
Zu Nummer 6
§ 2 Absatz 2 Nummer 6 dient der Durchführung des Artikel 37 Absatz 6 Buchstabe b,
2. Halbsatz der Datenverordnung.
Zu Nummer 7
§ 2 Absatz 2 Nummer 7 dient der Durchführung des Artikel 21 der Datenverordnung.
Zu § 3 (Zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde und Zusammenarbeit mit der
Bundesnetzagentur)
Die Aufsicht über die Einhaltung bestimmter Regelungen der Datenverordnung berührt
potentiell auch Verarbeitungen personenbezogener Daten im Sinne der Verordnung (EU)
2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung – DS-GVO). Nach Artikel 1 Absatz 5 der
Datenverordnung bleiben das Unionsrecht und das nationale Recht über den Schutz
personenbezogener Daten von der Datenverordnung unberührt und genießen im Kollisionsfall
Vorrang. Nach Artikel 37 Absatz 3 Satz 1 der Datenverordnung sind die für die Überwachung
der Anwendung der Datenschutz-Grundverordnung zuständigen Aufsichtsbehörden
bezüglich des Schutzes personenbezogener Daten auch für die Überwachung der Anwendung
der Datenverordnung zuständig. Die dazugehörigen Befugnisse und Verfahren ergeben
sich jedoch nicht aus der Datenverordnung, sondern aus den maßgeblichen europäischen
und nationalen datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere Kapitel VI der
Datenschutz-Grundverordnung, die sinngemäß Anwendung finden (siehe Artikel 37 Absatz 3
Satz 2 der Datenverordnung). Die Benennung der für die Überwachung der Datenschutz-
Grundverordnung zuständigen unabhängigen Behörde obliegt gemäß deren Artikel 51 den
Mitgliedstaaten der Union. Der Mitgliedstaat kann demnach eine oder mehrere Behörden
als Aufsichtsbehörden benennen. Es bleibt dem nationalen Gesetzgeber dabei
unbenommen, Zuständigkeitsregelungen der Datenschutzaufsichtsbehörden im Rahmen der
Datenverordnung bezüglich des Schutzes personenbezogener Daten abweichend von der
allgemeinen Zuständigkeitsverteilung für nicht-öffentliche Stellen gemäß § 40 des
Bundesdatenschutzgesetzes zu treffen. Der europäische Gesetzgeber ist in der Frage der
innerstaatlichen Kompetenzverteilung der Aufsichtszuständigkeit entsprechend dem Sinn und Zweck
der Regelung neutral und überlässt die Entscheidung hierüber den Mitgliedstaaten. Im
Rahmen seiner Gesetzgebungskompetenz aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 und Artikel 74
Absatz 1 Nummer 11 des Grundgesetzes (Recht der Wirtschaft) begründet der Bund mit
§ 3 eine Sonderzuständigkeit des oder der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und
die Informationsfreiheit nach Artikel 87 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes. Die oder der
Bundesbeauftrage für den Datenschutz und die Informationsfreiheit verfügt über das für
eine zügige Identifizierung und Bewertung von Datenschutzfragen sowie die Aufbereitung
von Sachverhalten notwendige Fachwissen und kann somit erheblich zu einer raschen
Beurteilung der datenschutzrechtlichen Fragestellungen beitragen. Eine kohärente
Beantwortung der Auslegungsfragen im Sinne der Rechtssicherheit wird eine intensive Abstimmung
zwischen der Bundesnetzagentur und der oder dem Bundesbeauftragten für den
Datenschutz und die Informationsfreiheit innerhalb der jeweiligen Zuständigkeiten erfordern.
Verbliebe die Zuständigkeit für die Datenschutzaufsicht über die Wirtschaft im
Anwendungsbereich der Datenverordnung bei den Datenschutzaufsichtsbehörden der Länder, würde sich
die Vielzahl der zu lösenden Rechtsfragen potentiell mit der Vielzahl der im Kreis der
Datenschutzaufsichtsbehörden vertretenen Rechtsauffassungen multiplizieren. Ein solcher
Zustand würde Hindernisse für einen reibungslos funktionierenden Binnenmarkt für Daten
kreieren und nicht beseitigen, digitale Innovationen hemmen und nicht fördern sowie einer
optimalen Verteilung der Daten zum Nutzen der Gesellschaft entgegenstehen und ist damit
im gesamtstaatlichen Interesse nicht hinnehmbar.
Zudem enthält § 3 Regelungen für eine verfahrenseffiziente Zusammenarbeit der
Bundesnetzagentur als für die Durchführung der Datenverordnung zuständige Behörde mit der
oder dem Bundesbeauftragen für den Datenschutz und die Informationsfreiheit als für die
Überwachung der Anwendung der Datenverordnung bezüglich des Schutzes
personenbezogener Daten zuständige Behörde. Die Bundesnetzagentur soll im Rahmen ihrer
Aufgabenwahrnehmung gemäß Artikel 37 Absatz 6 Buchstabe a der Datenverordnung als
zentrale Anlaufstelle für alle Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung der
Datenverordnung fungieren und gemäß Artikel 37 Absatz 5 Buchstabe b der Datenverordnung eine
einheitliche Entscheidung treffen, die auch die Bewertung der Datenschutzfragen durch die
zuständige Datenschutzbehörde im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung umfasst.
Diese Entscheidung erfordert die Mitwirkung der oder des Bundesbeauftragen für den
Datenschutz und die Informationsfreiheit als zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde.
Zu Absatz 1
§ 3 Absatz 1 überträgt die Zuständigkeit für die Überwachung der Anwendung der
Datenverordnung bezüglich des Schutzes personenbezogener Daten im Hinblick auf die
Verarbeitung durch nicht-öffentliche Stellen der oder dem Bundesbeauftragten für den
Datenschutz und die Informationsfreiheit. Bezüglich der Verarbeitung durch öffentliche Stellen
verbleibt es bei der Zuständigkeit der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz
und die Informationsfreiheit aus § 9 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes sowie bei
der Zuständigkeit der Landesdatenschutzbeauftragten nach Landesrecht. Sie oder er weist
die einschlägige Erfahrung und Expertise auf, um den Schutz personenbezogener Daten
im Rahmen der Datenverordnung zu beaufsichtigen. Zudem verfügt sie beziehungsweise
er über die notwendige technische und personelle Ausstattung sowie die erforderlichen
Befugnisse. Mit der Übertragung dieser Zuständigkeit auf die Bundesbeauftragte oder den
Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit werden zusätzliche
Koordinierungs- und Abstimmungsprozesse vermieden, die Dauer der
Beschwerdeverfahren erheblich verkürzt und einheitliche Entscheidungen sichergestellt. Insbesondere wird
dadurch im Rahmen der Datenverordnung sichergestellt, dass eine in Beschwerdefragen
abweichende Auslegung von datenschutzrechtlichen Anforderungen oder divergierende
Vollzugspraxis aufgrund der Zuständigkeit von 17 unterschiedlichen
Datenschutzaufsichtsbehörden auf Bundes-/Landesebene nicht zu einer zusätzlichen Belastung deutscher
Unternehmen im anspruchsvollen Bereich der Datenschutz-Compliance bei der Anwendung
der Datenverordnung führt. Die Sonderzuweisung der Aufsichtszuständigkeit an die
Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit bietet zugunsten sowohl der betroffenen Wirtschaftsunternehmen als auch der
Verbraucherinnen und Verbraucher zudem im Bereich der Überwachung der Anwendung der
Datenverordnung die Gewähr für eine einheitliche datenschutzaufsichtsrechtliche Praxis,
für eine rasche Entscheidung im Verwaltungsverfahren sowie im Konfliktfall im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren und trägt somit zur Rechtsklarheit und Rechtssicherheit der
Beteiligten bei der Anwendung der Datenverordnung bei.
Zu Absatz 2
§ 3 Absatz 2 regelt den Grundsatz, dass die Bundesnetzagentur mit der oder dem
Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit im Rahmen der jeweiligen
Zuständigkeiten kooperativ und vertrauensvoll zusammenarbeitet. Dies entspricht dem
Rechtsgedanken des Erwägungsgrundes 108 der Datenverordnung, wonach die im
Anwendungsbereich der Verordnung zuständigen Behörden zur Zusammenarbeit verpflichtet
sein sollen, um Beschwerden angemessen bearbeiten und wirksam und zügig bescheiden
zu können. Einzelheiten der Zusammenarbeit zwischen der Bundesnetzagentur und der
oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit können bei
Bedarf in Verwaltungsvereinbarungen geregelt werden. Bei Abschluss solcher
Vereinbarungen sollten das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, das Bundesministerium
für Digitales und Staatsmodernisierung und das Bundesministerium des Innern hierüber
unterrichtet werden. Zur Vermeidung eines konkreten Abstimmungsaufwandes in jedem
Einzelfall sollen die Behörden allgemeine Leitlinien oder sonstige Hinweise zur Auslegung
von Grundsatzfragen erarbeiten. Damit wird eine bürokratiearme und effiziente
Verfahrensgestaltung gefördert.
Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
unterstützt nach § 3 Absatz 2 die Bundesnetzagentur in Datenschutzfragen, insbesondere schon
bei der initialen Prüfung, ob eine Verarbeitung personenbezogener Daten Gegenstand des
Verfahrens ist und damit Datenschutzrecht nach Maßgabe der Datenschutz-
Grundverordnung betroffen ist oder nicht. Sie oder er wirkt dabei stetig auf eine rasche und kohärente
Entscheidungsfindung hin.
Das Gebot der kooperativen und vertrauensvollen Zusammenarbeit gemäß § 3 Absatz 2
folgt aus Artikel 4 Absatz 3 des Vertrages über die Europäische Union und dem dazu vom
Europäischen Gerichtshof in seiner Rechtsprechung entwickelten Grundsatz der loyalen
Zusammenarbeit. Gemäß ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs
müssen sich die Mitgliedstaaten, einschließlich ihrer Verwaltungsbehörden, nach diesem
Grundsatz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen bei der Erfüllung der Aufgaben, die
sich aus den Verträgen ergeben, gegenseitig achten und unterstützen, alle geeigneten
Maßnahmen zur Erfüllung der Verpflichtungen ergreifen, die sich u. a. aus den Rechtsakten
der Unionsorgane ergeben, sowie alle Maßnahmen unterlassen, die die Verwirklichung der
Ziele der Union gefährden könnten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. November 2013,
UPC Nederland, C-518/11, EU:C:2013:709, Rn. 59, Urteil vom 1. August 2022, Sea
Watch, C-14/21 und C-15/21, EU:C:2022:604, Rn. 156 und Urteil vom 4. Juli 2023,
Meta, C-252/21, EU:C2022:704, Rn. 53).
Zu Absatz 3
§ 3 Absatz 3 ist Ausdruck des allgemeinen Zusammenarbeitsgebots (siehe § 3 Absatz 2)
von Bundesnetzagentur und der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und
die Informationsfreiheit. Nach dieser Vorschrift beteiligt die oder der Bundesbeauftragte für
den Datenschutz und die Informationsfreiheit die Bundesnetzagentur und stellt ihr alle
zugehörigen Verfahrensunterlagen zur Verfügung, falls sie oder er im Rahmen ihrer oder
seiner Aufgabenerfüllung als Datenschutzaufsichtsbehörde nach den datenschutzrechtlichen
Vorschriften feststellt, dass seine oder ihre Verwaltungstätigkeit Bezüge zu Regelungen der
Datenverordnung aufweist. § 3 Absatz 3 soll sicherstellen, dass einerseits die Zuständigkeit
der Datenschutzaufsicht über die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener
Daten und andererseits die Aufgabe der Bundesnetzagentur als zentrale Anlaufstelle für
alle Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung der Datenverordnung gewahrt werden.
Dies macht eine Regelung zur Zusammenarbeit seitens der oder des Bundesbeauftragten
für den Datenschutz und die Informationsfreiheit als Datenschutzaufsicht nach der
Datenschutz-Grundverordnung mit der für die Datenverordnung zuständigen Behörde in der
vorliegenden Form erforderlich.
Zu Absatz 4
§ 3 Absatz 4 setzt voraus, dass die Bundesnetzagentur im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung
nach der Datenverordnung eine initiale Prüfung durchführt, ob ihre Entscheidung oder
sonstige Handlung die Prüfung und Bewertung des Datenschutzrechts durch die
Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
erfordert, weil eine Verarbeitung personenbezogener Daten Gegenstand des Verfahrens ist. Die
oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit unterstützt
die Bundesnetzagentur bei der initialen Prüfung, ob Datenschutz betroffen ist oder nicht.
Einer Regelung zur Zusammenarbeit der BNetzA mit den unabhängigen
Datenschutzaufsichtsbehörden der Länder bedarf es im Rahmen des Gesetzes zur Anwendung und
Durchsetzung der Datenverordnung hingegen nicht. Im Anwendungsbereich dieses Gesetzes ist
die Aufgabe der Überwachung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener
Daten der oder dem Bundesbeauftragen für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
übertragen. Daher bedarf es nach diesem Gesetz nur der Regelung der Zusammenarbeit
der Bundesnetzagentur mit der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit. Für Fragen der Zusammenarbeit der Datenschutzbehörden über den
Anwendungsbereich der Datenverordnung hinaus (z.B. Artikel 15, 20 der Datenschutz-
Grundverordnung) besteht kein Bedarf an einer Regelung in diesem Gesetz. Vielmehr kann
und soll hierfür auf bestehende Gremien und Verfahren (z.B. die Konferenz der
unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder) zurückgegriffen werden.
Die Notwendigkeit der Entscheidung durch die Bundesnetzagentur als für die
Datenverordnung zuständige Behörde folgt aus dem Umstand, dass sie gemäß Artikel 37 Absatz 6
Buchstabe a der Datenverordnung (in Verbindung mit Erwägungsgrund 107) als zentrale
Anlaufstelle fungiert. Hierbei ist sie strikt an geltende gesetzliche Vorgaben zur Bestimmung
der Zuständigkeiten und zur Unabhängigkeit der Datenschutzaufsichtsbehörden gebunden
(einschließlich der primärrechtlichen Vorgabe der Überwachung der Vorschriften über den
Schutz personenbezogener Daten durch unabhängige Behörden (Artikel 8 Absatz 3 der
Charta der Grundrechte der Europäischen Union)) sowie an die hierzu ergangene
einschlägige Rechtsprechung.
Zu Absatz 5
Grundsätzlich führen die Bundesnetzagentur und die Datenschutzaufsichtsbehörden
jeweils eigenständige Verfahren im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeitsbereiche. Die
Regelung in § 3 zielt darauf ab, ein Verfahren zu regeln, um verbindliche Entscheidungen der
oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit im Rahmen
ihrer bzw. seiner Zuständigkeiten nach Artikel 37 Absatz 3 Satz 1 der Datenverordnung als
Teil eines mehrstufigen Verwaltungsaktes durch die Bundesnetzagentur in Form einer
einheitlichen Entscheidung herbeizuführen.
Ein Fall, in dem im Rahmen von Datenherausgabeverlangen die Verarbeitung
personenbezogener Daten eine Verletzung von Datenschutzrecht darstellen kann und eine Prüfung
durch die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit erfordern könnte, ist in Artikel 4 Absatz 12 und Artikel 5 Absatz 7 der
Datenverordnung ausdrücklich genannt. Es handelt sich um die Fälle, in denen der Nutzer
des vernetzten Produktes nicht mit der nach Datenschutzrecht betroffenen Person, deren
personenbezogene Daten verlangt werden, identisch ist. In diesem Fall kann ein
Herausgabeverlangen nach der Datenverordnung nur dann positiv beschieden werden, wenn es
für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der betroffenen Person eine gültige
Rechtsgrundlage nach Artikel 6 der Datenschutz-Grundverordnung gibt und
gegebenenfalls die Bedingungen des Artikels 9 jener Verordnung sowie des Artikels 5 Absatz 3 der
Richtlinie 2002/58/EG erfüllt sind. In diesen Fällen bedarf es exemplarisch der einheitlichen
Entscheidung in Form eines mehrstufigen Verwaltungsaktes nach § 3 Absatz 5.
§ 3 Absatz 5 regelt, dass eine der Gesamtentscheidung der Bundesnetzagentur zu Grunde
liegende datenschutzrechtliche Einschätzung nicht isoliert anfechtbar ist, sondern nur
gemeinsam mit der Entscheidung der Bundesnetzagentur angefochten werden kann. Diese
Regelung sichert die Verfahrenskonzentration auch für sich gegebenenfalls anschließende
Gerichtsverfahren und dient damit ebenfalls der Durchführung des Artikel 37 Absatz 6
Buchstabe a der Datenverordnung, nach dessen Sinn und Zweck eine zentrale Anlaufstelle
für alle Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung der Datenverordnung zu benennen
ist. § 3 Absatz 5 Satz 2 knüpft daran an und bestimmt, dass die oder der Bundesbeauftragte
für den Datenschutz und die Informationsfreiheit notwendig an einem solchen
Gerichtsverfahren zu beteiligen ist. Dies ist erforderlich, um das Fachwissen der oder des
Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit in dem Gerichtsprozess
angemessen berücksichtigen zu können und die oder den Bundesbeauftragten für den
Datenschutz und die Informationsfreiheit unmittelbar an ein ergehendes Urteil zu binden.
Zu Absatz 6
§ 3 Absatz 6 knüpft an die Regelungen zur Zusammenarbeit in § 3 Absatz 2 an und erlaubt
es der Bundesnetzagentur und der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und
die Informationsfreiheit, die zur Erfüllung der jeweiligen Aufgaben erforderlichen
Informationen, einschließlich personenbezogener Daten und Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen,
auszutauschen und in den betreffenden Verfahren zu verwenden. Der
Informationsaustausch muss sich auf Informationen beziehen, die für die Erfüllung der Aufgaben der
jeweiligen Behörde erforderlich sind. Der Begriff der Informationen, die im Rahmen der
Zusammenarbeit zwischen den Behörden übermittelt werden, ist weit zu verstehen und sollte
sämtliche Erkenntnisse, Angaben und Umstände, die für die Erfüllung der jeweiligen
Aufgaben erforderlich sind, unabhängig von ihrer Form und dem jeweiligen Verfahrensstadium
(z.B. Beschwerden nach Artikel 38 der Datenverordnung, Ermittlungsergebnisse und
beabsichtige Entscheidungen) umfassen. Die auszutauschenden Informationen können
auch personenbezogene Daten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse umfassen,
insbesondere im Rahmen von Beschwerden nach Artikel 38 der Datenverordnung oder zur
Vermeidung von Doppelsanktionierungen im Rahmen von Ordnungswidrigkeitenverfahren.
Die zusammenarbeitenden Behörden haben dabei die einschlägigen nationalen und
unionsrechtlichen Vorgaben, wie z.B. Kooperationsregeln und etablierte Regelungen zur
Datenweitergabe sowie Beweisverwertungsverbote, welche unberührt bleiben, zu beachten.
Zu § 4 (Zusammenarbeit der Bundesnetzagentur mit anderen Behörden)
§ 4 enthält, ausgehend von der Weisungsfreiheit der Bundesnetzagentur von anderen
Behörden im Einzelfall gemäß Artikel 37 Absatz 8 der Datenverordnung, im Interesse einer
effizienten und kooperativen Aufgabenerfüllung verschiedene Regelungen für die
Zusammenarbeit der Bundesnetzagentur mit anderen Behörden bei der Durchführung der
Datenverordnung. Einzelheiten der Zusammenarbeit mit anderen Behörden können in
Verwaltungsvereinbarungen sachgerecht näher ausgestaltet werden; hierüber sind das
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das Bundesministerium für Digitales und
Staatsmodernisierung in Kenntnis zu setzen. Durch die Benehmensregelung (Gelegenheit zur
Stellungnahme und Würdigung durch die Bundesnetzagentur) wird sichergestellt, dass das
bei oberen Bundesbehörden vorliegende sektorspezifische Fachwissen im Rahmen eines
formalisierten Vorgangs Eingang in die Entscheidung der Bundesnetzagentur findet.
Dennoch behält die Bundesnetzagentur die zur effektiven Durchführung der Datenverordnung
notwendige Entscheidungskompetenz inne. Damit verschafft die Vorschrift dem Charakter
der Datenverordnung als horizontales Regelungswerk Geltung, welches sektorübergreifend
eine vergleichbare, damit für Unternehmen rechtssichere, Anwendung der Datenzugangs-
und Datennutzungsregeln fördert. Ferner ist durch die Vorschrift gewährleistet, dass
Zuständigkeiten von Behörden bei besonderen sektoralen Angelegenheiten des
Datenzugangs und der Datennutzung im Zusammenhang mit der Anwendung der Datenverordnung
gewahrt bleiben (siehe Artikel 37 Absatz 4 Buchstabe a der Datenverordnung). Die
Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission ist bereits in der Datenverordnung geregelt.
Zu Absatz 1
Nach § 4 Absatz 1 Satz 1 soll die Bundesnetzagentur bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben
und Befugnisse nach der Datenverordnung andere Behörden in deren Aufgaben- und
Befugnisbereich einbeziehen, insbesondere wenn eine andere Behörde in der Sache im
Rahmen ihrer fachlichen Zuständigkeit betroffen ist und mit ihrem Fachwissen die
Bundesnetzagentur inhaltlich unterstützen kann. Die Einbeziehung anderer Behörden ist insbesondere
für die Erstellung von Handlungsempfehlungen zur Datenverordnung nach § 14 Absatz 2
Satz 1 von Bedeutung. Die Behörden arbeiten kooperativ und vertrauensvoll zusammen
und tauschen Informationen aus, sofern dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich
ist. Die Regelung gilt beispielsweise für die Einbeziehung der Antidiskriminierungsstelle des
Bundes zur Ermittlung von Diskriminierungsrisiken, die bei der Verarbeitung von
personenbezogenen und nicht-personenbezogenen Daten entstehen, oder die Zusammenarbeit der
Bundesnetzagentur mit dem Bundeskartellamt. Die Anwendbarkeit der deutschen und
europäischen kartellrechtlichen Vorschriften und die Zuständigkeit der Kartellbehörden
bleiben von der Datenverordnung unberührt. Daher ist angesichts unterschiedlichster
möglicher Fallkonstellationen, in denen sich thematische Bezüge der Regelungen der
Datenverordnung zu kartellrechtlichen Verfahren ergeben, ein flexibler Rahmen für die
Zusammenarbeit zielführend, in dem die beteiligten Behörden eine offene und vertrauensvolle
Zusammenarbeit anstreben. Berührungspunkte zwischen den behördlichen Verfahren bestehen
beispielsweise in Bezug auf Datenzugangsansprüche im B2B-Bereich oder Regelungen
zum Cloud-Bereich, aber insbesondere dann, wenn die Bundesnetzagentur gemäß
Erwägungsgrund 32 der Datenverordnung auf Grundlage der bewährten Grundsätze des
Wettbewerbsrechts zur Bestimmung des einschlägigen Produktmarkts zu beurteilen hat, ob
bestimmte vernetzte Produkte miteinander konkurrieren. In solchen Fallgestaltungen ist das
Bundeskartellamt regelmäßig einzubeziehen, um widerspruchsfreie behördliche
Entscheidungen zu gewährleisten. Insbesondere bei der Bestimmung des einschlägigen
Produktmarkts gibt die Bundesnetzagentur dem Bundeskartellamt rechtzeitig die
Gelegenheit, Stellung zu nehmen. Ein Austausch von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen oder
personenbezogenen Daten zwischen der Bundesnetzagentur und dem Bundeskartellamt
erfolgt im Rahmen des insoweit einschlägigen § 50f Absatz 1 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen. Danach können unabhängig von der jeweils gewählten
Verfahrensart Informationen einschließlich personenbezogener Daten und Betriebs- und
Geschäftsgeheimnissen ausgetauscht und in den jeweiligen Verfahren verwertet werden.
Zu Absatz 2
Die Vorschrift des § 4 Absatz 2 dient der Durchführung von Artikel 37 Absatz 4 Buchstabe a
und des Artikel 37 Absatz 5 Buchstabe g der Datenverordnung und trifft eine
Verfahrensregelung für die Entscheidungsfindung der Bundesnetzagentur im Beschwerdeverfahren.
Nach § 4 Absatz 2 Satz 1 setzt sich die Bundesnetzagentur mit anderen oberen
Bundesbehörden bei abschließenden Entscheidungen nach Artikel 37 Absatz 5 Buchstabe b und j
der Datenverordnung ins Benehmen. Dies ist im Falle der Betroffenheit oberer
Bundesbehörden im Rahmen ihrer sachlichen Zuständigkeit verpflichtend. Obere Bundesbehörden
haben grundsätzlich eine Zuständigkeit für das gesamte Bundesgebiet inne und können
damit auf wesentliche fachliche Erkenntnisse, die das ganze Bundesgebiet betreffen,
zurückgreifen, so zum Beispiel das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik oder
das Kraftfahrt-Bundesamt. Der Begriff des Benehmens beschreibt eine verwaltungsinterne
Mitwirkungshandlung und stellt eine schwächere Mitwirkungsform als ein Einverständnis
oder eine Zustimmung, aber eine stärkere Mitwirkungsform als ein bloßes Recht zur
Stellungnahme, dar. Hieraus ergibt sich eine gesteigerte materielle Rücksichtnahmepflicht der
Bundesnetzagentur in der Form, dass das Abweichen von einer begründeten
Stellungnahme sowohl eine inhaltliche Befassung als auch eine Würdigung der Stellungnahme
erfordert. Konkret kann die verpflichtende Beteiligung oberer Bundesbehörden im Rahmen
ihrer jeweiligen Zuständigkeiten durch die Bundesnetzagentur durch die Mitteilung des
Sachverhalts und die Aufforderung zu einer Stellungnahme, bezogen auf die in den
Zuständigkeitsbereich der Behörde fallenden sektorspezifischen Fragestellungen, innerhalb einer
bestimmten Frist geschehen. Diese Form der Behördenzusammenarbeit stellt eine zügige
Verfahrensbearbeitung sicher. Zu diesem Zweck soll die Bundesnetzagentur der oberen
Bundesbehörde eine in Anbetracht des Verfahrensumfangs, der Verfahrenskomplexität und
der Dringlichkeit angemessene Frist zur Übermittlung einer Bewertung setzen.
Exemplarisch wird sich mit dem Kraftfahrt-Bundesamt ins Benehmen zu setzen sein, wenn die
Entscheidung der Bundesnetzagentur gemäß Artikel 37 Absatz 5 Buchstabe b und j der
Datenverordnung die Zuständigkeit des Kraftfahrt-Bundesamtes unmittelbar berührt, weil zum
Beispiel Kraftfahrzeug-Daten betroffen sind. Kraftfahrzeuge werden regelmäßig als
vernetzte Produkte einzustufen sein. Aufgrund der Vielzahl an beteiligten Akteuren in der
Automobilbranche (Hersteller, Zulieferer, Anbieter verbundener Dienste, Verkäufer, Händler,
Leasinggeber, Käufer, Leasingnehmer, Vermieter und Mieter), der Sicherheitsrelevanz von
Fahrzeugdaten, der Betroffenheit sensibler Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und dem
Personenbezug der betroffenen Daten ergibt sich im Automobilsektor eine hohe
sektorspezifische Komplexität, die die Herstellung des Benehmens mit dem Kraftfahrt-Bundesamt
erforderlich macht. Das Benehmenserfordernis in diesem Fall dient der Durchführung der
Vorgabe des Artikel 37 Absatz 4 Buchstabe a der Datenverordnung, indem es der
besonderen Zuständigkeit des Kraftfahrt-Bundesamtes im Bereich von Typgenehmigungen für
Fahrzeuge und Fahrzeugteile bei „besonderen sektoralen Angelegenheiten des
Datenzugangs und der Datennutzung“ (vergleiche Artikel 37 Absatz 4 Buchstabe a der
Datenverordnung) im Zusammenhang mit der Anwendung der Datenverordnung Rechnung trägt.
Zur Verfahrensbeschleunigung kann die Bundesnetzagentur darauf verzichten, sich mit
einer oberen Bundesbehörde ins Benehmen zu setzen, wenn sich die Auffassung dieser
oberen Bundesbehörde, zum Beispiel des Kraftfahrt-Bundesamtes, aus einem
gleichgelagerten Fall oder aus Handlungsempfehlungen (vorausgesetzt, dass der jeweiligen Behörde
eine Möglichkeit der Mitwirkung eröffnet wurde) ergibt oder die Auffassung bekannt ist.
Aufgrund der besonderen Bedeutung der Fahrzeugdaten und vor dem Hintergrund einer
möglichen sektoralen Spezialregelung zu Fahrzeugdaten im Anwendungsbereich der
Datenverordnung ist der Abschluss einer Verwaltungsvereinbarung zwischen
Bundesnetzagentur und Kraftfahrt-Bundesamt angezeigt, in der Einzelheiten zur Einbeziehung des
Kraftfahrt-Bundesamtes bei der Betroffenheit von Kfz-Daten mit Blick auf Einzelheiten des § 4
Absatz 2 und § 14 Absatz 2 Satz 1 geregelt werden können. Liegen bei der
Bundesnetzagentur Anhaltspunkte vor, die eine geänderte Auffassung der jeweiligen Behörde
nahelegen (zum Beispiel die Einführung einer sektorspezifischen Regulierung), so setzt sie sich
erneut mit dieser Behörde ins Benehmen, ungeachtet eines zum Beispiel bereits
entschiedenen gleichgelagerten Falles. Es ist davon auszugehen, dass die jeweiligen Behörden der
Bundesnetzagentur entsprechende Hinweise im Rahmen der kooperativen
Zusammenarbeit nach § 4 Absatz 1 selbstständig mitteilen.
Zu Absatz 3
Unterstützend zu § 4 Absatz 1 regelt § 4 Absatz 3 in einer eigenen Befugnisnorm, dass
entsprechende Informationen zwischen der Bundesnetzagentur und den beteiligten
Behörden ausgetauscht und verwendet werden können. Ein Austausch von Betriebs- und
Geschäftsgeheimnissen oder personenbezogenen Daten zwischen der Bundesnetzagentur
und dem Bundeskartellamt erfolgt im Rahmen des insoweit einschlägigen § 50f Absatz 1
des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Danach können unabhängig von der
jeweils gewählten Verfahrensart Informationen einschließlich personenbezogener Daten
und Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen ausgetauscht und in den jeweiligen Verfahren
verwertet werden.
Zu § 5 (Zulassung von Streitbeilegungsstellen; Verordnungsermächtigung)
Artikel 10 der Datenverordnung sieht als alternative Möglichkeit zur Beilegung von
innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Streitigkeiten nach Artikel 4 Absatz 3 und 9 und
Artikel 5 Absatz 12 der Datenverordnung sowie von Streitigkeiten im Zusammenhang mit den
fairen, angemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen für die Bereitstellung von
Daten und die transparente Art und Weise der Bereitstellung von Daten gemäß den Kapiteln
III und Kapitel IV der Datenverordnung ein freiwilliges Streitbeilegungsverfahren vor.
Streitbeilegungsverfahren sind nach Artikel 10 Absatz 4 der Datenverordnung auch vorgesehen
für Streitigkeiten zwischen Kunden und Anbietern von Datenverarbeitungsdiensten im
Zusammenhang mit der Verletzung von Rechten und Pflichten gemäß Artikel 23 bis 31 der
Datenverordnung. Die Streitbelegungsstellen sollen das Vertrauen in die Datenweitergabe
stärken, indem sie bei Streitigkeiten eine einfache, schnelle und kostengünstige Lösung
anbieten. Die Prüfung und das Verfahren zur Zulassung von Streitbeilegungsstellen richten
sich im Wesentlichen nach Artikel 10 Absatz 5 der Datenverordnung. Dort sind
insbesondere die Bedingungen für die Erteilung der Zulassung festgelegt. Nach Erwägungsgrund 52
der Datenverordnung steht es den Mitgliedstaaten frei, spezifische Vorschriften für das
Zulassungsverfahren zu erlassen. § 5 enthält dementsprechend ergänzende
Verfahrensvorschriften für das Zulassungsverfahren entsprechend Artikel 10 Absatz 5 der
Datenverordnung.
Zu Absatz 1
§ 5 Absatz 1 regelt die Zulassung einer Einrichtung als Streitbeilegungsstelle gemäß
Artikel 10 der Datenverordnung. Die Aufgabe der Zulassung einer Streitbeilegungsstelle wird
gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 3 dieses Gesetzes der Bundesnetzagentur übertragen. Als
allgemeine Anforderung an die Zulassung als Streitbeilegungsstelle wird der Nachweis der
Erfüllung der organisatorischen und fachlichen Anforderungen an die Einrichtung und den
Betrieb einer Streitbeilegungsstelle aufgestellt. § 5 Absatz 1 stellt die allgemeinen
Anforderungen und Zuständigkeiten für die Zulassung einer Streitbeilegungsstelle nach der
Datenverordnung auf. Erwägungsgrund 52 der Datenverordnung erlaubt es den Mitgliedstaaten
zudem ausdrücklich, Regelungen über den Ablauf der Zulassung zu erlassen. Weitere
Bestimmungen zum Ablauf des Zulassungsverfahrens enthält dieses Gesetz nicht. Es bleibt
somit der Bundesnetzagentur überlassen, das Verfahren festzulegen. Als Beispiel hierfür
kann der von der Bundesnetzagentur veröffentlichte „Leitfaden zur Zertifizierung als
außergerichtliche Streitbeilegungsstelle gemäß Artikel 21 Digital Services Act“ dienen
(https://www.dsc.bund.de/DSC/DE/5Streitb/leitfaden.pdf).
Zu Absatz 2
§ 5 Absatz 2 Satz 1 enthält das Begründungserfordernis für den Antrag auf Zulassung als
Streitbeilegungsstelle. Die Begründung besteht aus dem Nachweis, dass die
Anforderungen gemäß Artikel 10 Absatz 5 der Datenverordnung eingehalten werden. Zu deren
Nachweis sind dem Antrag die hierzu erforderlichen Unterlagen beizufügen.
Die Pflicht zur Unterrichtung nach § 5 Absatz 2 Satz 3 stellt sicher, dass die
Zulassungsvoraussetzungen dauerhaft erfüllt werden. Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Unterrichtung
stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.
Zu Absatz 3
§ 5 Absatz 3 dient der Durchführung von Artikel 10 Absatz 6 der Datenverordnung.
Zu Absatz 4
§ 5 Absatz 4 stellt klar, dass die Zulassungsentscheidung mit Nebenbestimmungen
versehen werden kann. Die Bundesnetzagentur kann der Streitbeilegungsstelle insbesondere
Maßnahmen aufgeben, die die Erfüllung der in Artikel 10 Absatz 5 der Datenverordnung
genannten Zulassungsvoraussetzungen sicherstellen. Im Interesse einer einfachen und
schnellen Durchführung der Streitbeilegungsverfahren ist insbesondere denkbar, dass die
Bundesnetzagentur zeitliche Vorgaben für den Abschluss von bestimmten
Streitbeilegungsverfahren macht, welche die in Artikel 10 Absatz 9 der Datenverordnung geregelte
Höchstfrist von 90 Tagen nach Erhalt des Antrags nicht ausschöpfen.
Nach Artikel 10 Absatz 5 Buchstabe b der Datenverordnung müssen die
Streitbeilegungsstellen das zur Bearbeitung der Streitigkeiten nach Artikel 4 Absatz 3 und Absatz 9 und
Artikel 5 Absatz 12 der Datenverordnung sowie der Streitigkeiten im Zusammenhang mit
den fairen, angemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen für die Bereitstellung
von Daten und die transparente Art und Weise der Bereitstellung von Daten gemäß den
Kapiteln III und Kapitel IV der Datenverordnung erforderliche Fachwissen nachweisen. Vor
diesem Hintergrund regelt § 5 Absatz 4 Satz 2, dass die Zulassung beschränkt erteilt
werden kann, etwa beschränkt auf bestimmte Streitigkeiten, Sachbereiche oder für bestimmte
Sektoren. Damit kann sichergestellt werden, dass die Streitbeilegungsstellen auch
tatsächlich nur jene Verfahren bearbeiten, für die sie über das zur Bearbeitung der Fälle
erforderliche Fachwissen verfügen.
Zu Absatz 5
§ 5 Absatz 5 regelt, dass die Bundesnetzagentur die Zulassung ganz oder teilweise
widerrufen, nachträglich ändern oder mit Nebenbestimmungen versehen kann. Erwägungsgrund
52 der Datenverordnung erlaubt es den Mitgliedstaaten ausdrücklich, die Möglichkeit des
Widerrufs vorzusehen. Die in § 5 Absatz 5 vorgesehenen Mittel sollen die Erfüllung der
Zulassungsvoraussetzungen auch nach Erteilung der Zulassung gewährleisten. Als letztes
Mittel sieht § 5 Absatz 5 in Orientierung an Artikel 21 Absatz 7 der Verordnung
(EU) 2022/2065 die Möglichkeit des Widerrufs der Zulassung vor, wenn die betreffende
Streitbeilegungsstelle die in Artikel 10 Absatz 5 der Datenverordnung genannten
Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt.
Zu Absatz 6
Als Konsequenz dessen, dass die Zulassung einer Streitbeilegungsstelle gemäß § 5
Absatz 4 mit der Nebenbestimmung einer Befristung erteilt werden kann, regelt § 5 Absatz 6
die Verlängerung der befristeten Zulassung einer Streitbeilegungsstelle. Klarstellend wird
in § 5 Absatz 6 festgelegt, dass die Verlängerung unter denselben Bedingungen wie die
Ersterteilung einer Zulassung gewährt werden kann. Für die Verlängerung gelten folglich
die Voraussetzungen des § 5 Absatz 1.
Zu Absatz 7
Die in § 5 Absatz 7 geregelten Informationspflichten gegenüber der Bundesnetzagentur
und der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
sollen insbesondere vermeiden, dass es zu ineffizienten parallelen Bearbeitungen von
Fällen kommt. Die Pflicht zur Bereitstellung von Verfahrensinformationen, einschließlich
personenbezogener Daten und Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, dient der effizienten
und umfassenden Erfüllung der Aufgaben der zuständigen Behörden nach der
Datenverordnung.
Zu Absatz 8
§ 5 Absatz 8 regelt die Voraussetzungen der Erhebung einer (moderaten) Gebühr durch
die Bundesnetzagentur für die Zulassung einer Einrichtung als Streitbeilegungsstelle nach
Absatz 1. Die Vorschrift ist ihrem Wortlaut und ihrem Inhalt nach an die Vorschrift zur
Gebührenerhebung nach § 223 Absatz 2 des Telekommunikationsgesetzes angelehnt. Eine
Gebührenerhebung ist ohne eine Neuregelung aufgrund der bestehenden, für die BNetzA
geltenden Besonderen Gebührenverordnungen nicht möglich. Deshalb besteht
gesetzgeberischer Bedarf für eine rechtliche Grundlage zur Gebührenerhebung nach § 5 Absatz 8.
Ziel der Vorschrift ist, eine falsche Anreizsetzung für potentielle Antragsteller zu vermeiden,
die aufgrund der Gebührenfreiheit unzulässige, unbegründete sowie falsch oder nicht
ausreichend dokumentierte Anträge auf Zulassung als Streitbeilegungsstelle nach der
Datenverordnung stellen könnten. Hierdurch würde vermeidbarer Verwaltungsaufwand bei der
Bundesnetzagentur ausgelöst und es würden Kosten verursacht, die letztlich die
Allgemeinheit zu tragen hätte. Im Gegenteil sollen potentielle Antragsteller, die als zugelassene
Streitbeilegungsstelle am Markt tätig werden können und hierdurch im Wettbewerb mit nicht
zugelassenen Streitbeilegungsstellen ein Unterscheidungsmerkmal vorweisen können, dazu
angehalten werden, vollständige und entscheidungsreife Anträge auf Zulassung zu stellen.
Voraussetzungen der Gebührenerhebung sind in einer Besonderen Gebührenverordnung
nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes unter Beachtung der Vorgaben des
geltenden Gebührenrechts festzulegen. Gemäß Satz 2 erlässt diese Gebührenordnung
regelmäßig das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung als für die
Durchführung der Datenverordnung federführendes Bundesministerium im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie als für die Bundesnetzagentur zuständige
oberste Bundesbehörde sowie mit dem Bundesministerium der Finanzen. Im Ausnahmefall
kann das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung diese Befugnis
gemäß Satz 3 durch Rechtsverordnung, welche des Einvernehmens mit dem
Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bedarf, auf die
Bundesnetzagentur übertragen. Gesetzgeberischer Grund für die Delegationsbefugnis ist
die größere Sachnähe der Bundesnetzagentur als für die Anwendung und Durchsetzung
der Datenverordnung zuständige Behörde und die Erfahrungen der Bundesnetzagentur mit
dem Erlass Besonderer Gebührenverordnungen.
Ebenso wie der Erlass der Besonderen Gebührenverordnung bedürfen gemäß Satz 3
deren Änderung oder Aufhebung des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für
Digitales und Staatsmodernisierung, dem Bundesministerium der Finanzen und dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. Hierdurch soll verhindert werden, dass eine unter
Beteiligung der Bundesministerien erlassene Besondere Gebührenverordnung ohne deren
Beteiligung oder gegen deren Willen ganz oder teilweise abgeändert werden kann.
Zu § 6 (Befugnisse; Beschwerdeverfahren und sonstige Verfahren zur
Durchsetzung von Verpflichtungen)
Die Datenverordnung enthält bereits teilweise unmittelbar geltende Verfahrensvorgaben,
insbesondere für das Beschwerdeverfahren nach Artikel 38 der Datenverordnung. Die
Ausübung der Befugnisse der Bundesnetzagentur bedarf nach Artikel 37 Absatz 5 Buchstabe
b bis d der Datenverordnung ergänzender Vorschriften. Diesem Bedürfnis wird in diesem
Gesetz durch die Einführung ergänzender Vorschriften über Auskunftsverlangen,
Ermittlungen und zur Durchsetzung von Verpflichtungen durch Abhilfeverlangen und die Möglichkeit
der Festsetzung von Zwangsgeldern nachgekommen. § 6 regelt, dass die Maßgaben der
§§ 7 bis 15 ergänzend zu den Vorgaben der Datenverordnung gelten.
Zu § 7 (Durchsetzung von Verpflichtungen)
§ 7 räumt der Bundesnetzagentur als der für die Durchsetzung der Verpflichtungen nach
der Datenverordnung zuständigen Behörde umfassende Befugnisse zur Durchsetzung der
Verordnung ein. Die Regelung setzt gleichzeitig die Vorgabe nach Artikel 37 Absatz 1 und
Absatz 5 Buchstabe b der Datenverordnung um, wonach die Mitgliedstaaten Regelungen
zur Bearbeitung von Beschwerden über mutmaßliche Verstöße gegen die
Datenverordnung zu treffen haben.
Zu Absatz 1
§ 7 Absatz 1 ist die zentrale Vorschrift zur Durchsetzung der Datenverordnung. § 7
Absatz 1 Satz 1 stellt klar, dass die Bundesnetzagentur sowohl aufgrund einer Beschwerde
nach Artikel 38 der Datenverordnung als auch von Amts wegen tätig werden kann, wenn
ihr Verstöße gegen die Anforderungen und Verpflichtungen der Datenverordnung bekannt
werden.
Zu Absatz 2
Die Regelung in § 7 Absatz 2 setzt die Vorgaben des Artikel 37 Absatz 1 und Absatz 5
Buchstabe b der Datenverordnung um, indem sie ein effektives und verhältnismäßiges
Verfahren zur Durchsetzung von Maßnahmen bei Verstößen gegen die Anforderungen und
Verpflichtungen der Datenverordnung regelt. Das in § 7 Absatz 2 Satz 1 vorgeschaltete
Abhilfeverlangen innerhalb einer angemessenen Frist berücksichtigt in besonderem Maße
Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkte.
Zu Absatz 3
Nach § 7 Absatz 3 ist die Bundesnetzagentur befugt, alle erforderlichen Maßnahmen
anzuordnen, um die Einhaltung der Anforderungen und Verpflichtungen der Datenverordnung
sicherzustellen, wenn der Verpflichtete dem Abhilfeverlangen nach § 7 Absatz 2 Satz 1
nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkommt. Solche Maßnahmen können insbesondere
konkrete Handlungen oder Unterlassen im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur
Herausgabe von Daten betreffen. Bei der Anordnung ist der oder dem Verpflichteten unter
Berücksichtigung von Verhältnismäßigkeitserwägungen eine angemessene Frist zur Abhilfe
einzuräumen.
Zu Absatz 4
In bestimmten Fällen kann ein berechtigtes Interesse an der Feststellung einer
Zuwiderhandlung bestehen, auch nachdem diese beendet ist. Nach § 7 Absatz 4 kann die
Bundesnetzagentur in solchen Fällen eine Zuwiderhandlung feststellen.
Zu Absatz 5
§ 7 Absatz 5 sieht für Beschwerdeverfahren nach Artikel 38 der Datenverordnung im
Interesse der Verfahrenseffizienz und Verfahrensbeschleunigung die Möglichkeit von
Musterverfahren und der Zusammenführung von Verfahren vor. Die Bedeutung einer wirksamen
und zügigen Bearbeitung von Beschwerden spiegelt sich auch in den Vorgaben über die
Zusammenarbeit der Behörden nach Artikel 38 Absatz 3 der Datenverordnung (siehe auch
Erwägungsgrund 103) und § 10 des Verwaltungsverfahrensgesetzes wider.
Musterverfahren nach § 7 Absatz 5 Satz 1 kommen insbesondere dann in Betracht, wenn in
gleichgelagerten Sachverhalten die gleiche Rechtsfrage entscheidungserheblich ist. Dies kann etwa
der Fall sein, wenn sich Beschwerden gegen denselben Hersteller oder Dateninhaber
richten oder gleichgelagerte sektorspezifische Fälle auftreten. Die Entscheidung darüber, ob
und welche Verfahren als Musterverfahren geführt werden, liegt im Ermessen der
Bundesnetzagentur. Den Beteiligten ist vorab eine Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Im
Interesse der zügigen und effizienten Durchführung von Beschwerdeverfahren kann es
auch zweckmäßig sein, in gleichgelagerten Fällen mehrere Beschwerden in einem
Verfahren zusammenzufassen. Auf diese Möglichkeit wird auch in Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 der
Datenverordnung hingewiesen. Die Rechte der Verfahrensbeteiligten werden durch das
Erfordernis einer Zustimmung gewahrt.
Zu Absatz 6
Nach Artikel 37 Absatz 5 Buchstabe d der Datenverordnung haben die Mitgliedstaaten
dafür zu sorgen, dass die zuständigen Behörden wirksame, verhältnismäßige und
abschreckende finanzielle Sanktionen, die auch Zwangsgelder und Geldstrafen mit Rückwirkung
umfassen können, verhängen können. Die Regelung in § 7 Absatz 6 erlaubt der
Bundesnetzagentur dementsprechend, zur Durchsetzung von Anordnungen oder Untersagungen
Zwangsgelder in Höhe von bis zu 500 000 Euro festzusetzen.
Zu § 8 (Ermittlungen)
§ 8 regelt die Einzelheiten der Ermittlungsbefugnisse der Bundesnetzagentur.
Insbesondere wird dadurch deutlich, dass die Bundesnetzagentur im Rahmen der Durchsetzung der
Datenverordnung grundsätzlich auch von Amts wegen ermittelt. Für diese Ermittlungen
enthält § 8, der sich an ähnlichen Regelungen des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen sowie des Digitale-Dienste-Gesetzes anlehnt, eine Formalisierung des Verfahrens
für die wichtigsten Beweismittel.
Zu § 9 (Auskunftserteilung )
§ 9 verpflichtet Nutzer, Dateninhaber und Datenempfänger oder deren Vertreter, bestimmte
Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen.
Zu Absatz 1
§ 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 regelt in Ergänzung zu den in Artikel 37 Absatz 14 der
Datenverordnung enthaltenen Befugnissen, Informationen von Nutzern, Dateninhabern oder
Datenempfängern oder deren Vertretern einzuholen, eine durch Anordnung durchsetzbare
Auskunftspflicht für natürliche Personen. Danach sind die nach der Datenverordnung
verpflichteten Personen auf Verlangen der Bundesnetzagentur dazu verpflichtet, die zur
Erfüllung der Aufgaben der Bundesnetzagentur nach § 2 und der Datenverordnung
erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Dies umfasst neben Datenerhebungen im
Zusammenhang mit Verfahren nach § 7 auch Datenerhebungen für
Marktbeobachtungszwecke. Damit wird sichergestellt, dass die Bundesnetzagentur die erforderlichen
Marktdaten zur Erfüllung der sich aus Artikel 37 Absatz 5 Buchstabe e der Datenverordnung
ergebenden Aufgabe der Marktbeobachtung erheben kann. § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
enthält zudem die Pflicht zur Vorlage von Unterlagen. Dies betrifft Unterlagen, deren Kenntnis
bei der Wahrnehmung der Aufgaben der Bundesnetzagentur nach der Datenverordnung
erforderlich ist. § 9 Absatz 1 Satz 2 regelt dabei den verpflichteten Personenkreis für den
Fall einer Anordnung nach Satz 1 gegen eine juristische Person, Gesellschaften oder
nichtrechtsfähige Vereine.
Zu Absatz 2
§ 9 Absatz 2 gewährleistet ein Auskunftsverweigerungsrecht für Betroffene.
Zu § 10 (Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse)
§ 10 enthält in Anlehnung an § 216 des Telekommunikationsgesetzes Mitwirkungspflichten
der Verfahrensbeteiligten beim Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen im
Verwaltungsverfahren der Bundesnetzagentur.
Zu § 11 (Vorläufige Anordnungen)
§ 11 erlaubt es der Bundesnetzagentur, bis zu einer endgültigen Entscheidung vorläufige
Anordnungen zu treffen. Damit wird die Bundesnetzagentur insbesondere in die Lage
versetzt, gegebenenfalls unverzüglich nach Einlegung einer Beschwerde, eine vorläufige
Entscheidung darüber zu treffen, ob und unter welchen Bedingungen die Weitergabe von
Daten beginnen oder wieder aufgenommen werden soll (siehe Erwägungsgrund 31 der
Datenverordnung).
Zu § 12 (Verfahrensabschluss, Gebühren)
§ 12 enthält Regelungen für den Abschluss verwaltungsrechtlicher Verfahren der
Bundesnetzagentur. § 12 Absatz 1 ergänzt Artikel 37 Absatz 12 der Datenverordnung und enthält
Regelungen für alle nicht von Artikel 37 Absatz 12 der Datenverordnung erfassten Fälle
über die Bekanntgabe von Entscheidungen der Bundesnetzagentur gegenüber einem
Beteiligten mit Sitz im Ausland. Im Übrigen gelten die Regelungen über die Bekanntgabe nach
§ 41 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Im Falle einer Zustellung erlaubt die
entsprechende Anwendung von § 5 Absatz 4 des Verwaltungszustellungsgesetzes eine
vereinfachte Zustellung auch durch elektronische Zustellung an Unternehmen oder
Vereinigungen von Unternehmen. § 12 Absatz 3 regelt in Anlehnung an § 210 des
Telekommunikationsgesetzes und § 32 Absatz 2 des Digitale-Dienste-Gesetzes die Bekanntgabe von
Allgemeinverfügungen durch öffentliche Bekanntgabe. Zudem wird in § 12 Absatz 4 auch eine
Erstattungsregelung für die Kosten der Ausübung der Ermittlungsbefugnisse geregelt.
Zu § 13 (Information der Öffentlichkeit)
Die Regelung dient der Transparenz der Arbeit der Bundesnetzagentur und erlaubt ihr,
nach dem Vorbild des § 53 Absatz 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen,
§ 195 und § 196 des Telekommunikationsgesetzes und § 28 des Digitale-Dienste-
Gesetzes die Information der Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit sowie über die Lage und
Entwicklung auf ihrem Aufgabengebiet. Die Vorschrift dient auch der Durchführung der Vorgabe
des Artikel 37 Absatz 5 Buchstabe a der Datenverordnung, wonach die zuständige
Behörde die Datenkompetenz von Nutzern und mit der Anwendung der Verordnung befassten
Stellen fördern und diese in Bezug auf ihre Rechte und Pflichten sensibilisieren soll. Diesem
Zweck dient auch die Veröffentlichung von Handlungsempfehlungen zur Datenverordnung
gemäß § 13 Absatz 2 Satz 1. Die Förderung der Datenkompetenz kann auch die
Sensibilisierung für Diskriminierungsrisiken umfassen, die bei der Verarbeitung von
personenbezogenen und nicht-personenbezogenen Daten entstehen. In diesem Zusammenhang ist im
Interesse einer einheitlichen Rechtsanwendung die Abstimmung mit der EU-Ebene von
besonderer Bedeutung. Die sektoralen Behörden können nach § 4 Absatz 1 Satz 2
angemessen im Rahmen ihrer sachlichen Zuständigkeiten einbezogen werden. Weiterhin macht eine
transparente Arbeit der für die Durchführung der Datenverordnung zuständigen
Bundesnetzagentur die von der Datenverordnung Betroffenen auf bestimmte, rechtswidrige
Vorgehensweisen aufmerksam und dient damit der Verbesserung des Schutzniveaus. Ist
Gegenstand der Berichterstattung der Abschluss eines behördlichen Ermittlungsverfahrens
durch Erlass einer Bußgeldentscheidung oder einer verwaltungsrechtlichen Anordnung,
darf die für die Öffentlichkeit bestimmte Information über das behördliche Handeln eine
Wiedergabe der der Entscheidung zu Grunde gelegten Tatsachenfeststellungen enthalten.
Damit können auch Einzelheiten zu Art, Umfang und Zeitraum des festgestellten Verstoßes
sowie Angaben zu den Beteiligten des Verfahrens veröffentlicht werden.
Personenbezogene Daten können nicht veröffentlicht werden. Die Regelung lässt die grundsätzliche
Pressearbeit der Bundesnetzagentur, für die keine besondere Ermächtigung erforderlich ist,
unberührt.
§ 13 Absatz 1 Satz 3 trägt dem Umstand Rechnung, dass die tatsächliche Fallpraxis eine
hohe Bedeutung für die effektive und effiziente Durchführung der Datenverordnung und die
Gestaltung von vernetzten Geräten in der Praxis hat. Aus diesem Grund umfasst die Pflicht
zur Information der Öffentlichkeit durch die Bundesnetzagentur ebenfalls die Auswertung
der bearbeiteten Verwaltungsvorgänge und die hierzu durchgeführten Prüfungen. Dies gilt
insbesondere mit Blick auf den grundrechtssensiblen Bereich der Verarbeitung
personenbezogener Daten. Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit soll die Bundesnetzagentur bei der Erfüllung ihrer Informationsaufgaben
unterstützen. Dadurch soll einerseits die Bundesnetzagentur ein besseres Verständnis der
Verarbeitungsprozesse personenbezogener Daten bei der Durchführung der Datenverordnung
erlangen und andererseits auch die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und
die Informationsfreiheit weiteres Fachwissen aufbauen können. So können zukünftige
gesetzliche Anpassungsbedarfe frühzeitig erkannt und die datenschutzrechtliche
Entscheidungspraxis unterstützt werden. Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und
die Informationsfreiheit ist die hierfür geeignetste Stelle, da sie oder er im Rahmen der
Datenverordnung gemäß § 3 Absatz 4 in alle Vorgänge mit Datenschutzbezug eingebunden
wird.
Zu § 14 (Elektronische Kommunikation)
§ 14 erlaubt es der Bundesnetzagentur, im Zuge der Verwaltungsdigitalisierung zu
bestimmen, dass die Kommunikation zwischen der Bundesnetzagentur und den nach der
Datenverordnung oder diesem Gesetz zur Abgabe von Erklärungen, Informationen und
Dokumenten gegenüber der Bundesnetzagentur verpflichteten natürlichen und juristischen
Personen grundsätzlich elektronisch ablaufen soll. Damit soll die Möglichkeit der Reduzierung
des bürokratischen Aufwands der betroffenen Personen sowie der Bundesnetzagentur im
Zuge der Verwaltungsdigitalisierung eingeräumt werden. Die Vorgabe des „digital first“ ist
gerechtfertigt, da es sich bei den betroffenen natürlichen und juristischen Personen
aufgrund des Regelungsbereichs der Datenverordnung im Zusammenhang mit dem
Datenzugang zu und der Datennutzung von vernetzten Produkten um digitalaffine Personen
handeln dürfte. Die Ausgestaltung als „Soll“-Vorschrift erlaubt zudem in begründeten Fällen
Abweichungen.
Zu Absatz 1
§ 14 Absatz 1 regelt, dass sämtliche Informationen an die Bundesnetzagentur
grundsätzlich auf elektronischem Weg zu übermitteln sind. Die Bundesnetzagentur soll zu diesem
Zweck geeignete Verfahren etablieren, die eine barrierefreie und sichere Übermittlung und
Nutzung – insbesondere auch im Hinblick auf personenbezogene Daten und Betriebs- und
Geschäftsgeheimnisse – gewährleisten. Sollte einer Person eine elektronische
Kommunikation nicht möglich sein, kann im Einzelfall eine andere Form diskriminierungsfrei
verwendet werden.
Zu Absatz 2
Eine effiziente elektronische Kommunikation soll nicht nur bei der Übermittlung von
Informationen durch natürliche oder juristische Personen an die Bundesnetzagentur erfolgen,
sondern grundsätzlich auch im umgekehrten – in § 14 Absatz 2 geregelten – Fall der
Kommunikation von der Bundesnetzagentur an natürliche oder juristische Personen. In gleichem
Maße wie im Falle des § 14 Absatz 1 ist bei der elektronischen Kommunikation der Schutz
von personenbezogenen Daten und von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen zu wahren.
Sollte mit natürlichen oder juristischen Personen eine elektronische Kommunikation nicht
möglich sein, insbesondere wenn diese unter der für die elektronische Kommunikation
angegebenen Adresse nicht erreichbar sind, kann im Einzelfall eine andere Form verwendet
werden.
Zu § 15 (Bußgeldvorschriften)
Ein Verstoß gegen die in § 15 genannten Fälle wird als Ordnungswidrigkeit verfolgbar
gestellt. Die Regelung dient der Durchführung der Vorgaben aus Artikel 40 der
Datenverordnung. Im Rahmen der Datenverordnung sind bei der Festlegung und Anwendung der
Sanktionen die Empfehlungen des Europäischen Dateninnovationsrats zu berücksichtigen und
auf Kohärenz mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu achten (siehe
Erwägungsgrund 109 der Datenverordnung). Insoweit bietet sich eine Evaluierung,
insbesondere des § 15, und Anpassung der Bußgeldvorschriften an die sich in der Europäischen
Union ausbildende Praxis – auch in der Gesamtschau mit anderen europäischen
Digitalrechtsakten, wie zum Beispiel der Verordnung (EU) 2022/868 – an.
Zu Absatz 1
Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit wird in den Fällen von Absatz 1 eine
Ordnungswidrigkeit nur bei Vorsatz verfolgbar gestellt, wobei dies – ebenso wie weitere relevante
Umstände nach Artikel 40 Absatz 3 der Datenverordnung – bei der Verhängung von
Geldbußen zu berücksichtigen ist.
Zu Nummer 1
Die Regelung dient der nationalen Durchführung des Artikel 40 Absatz 1 der
Datenverordnung und normiert eine Ordnungswidrigkeit bei Verstößen gegen § 5 Absatz 2 Satz 3
dieses Gesetzes.
Zu Nummer 2
Die Regelung dient der nationalen Durchführung des Artikel 40 Absatz 1 Satz 1 der
Datenverordnung und normiert eine Ordnungswidrigkeit bei Verstößen gegen eine nach § 7
Absatz 3 vollziehbare Anordnung.
Zu Absatz 2
Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit wird in den Fällen von Absatz 2 eine
Ordnungswidrigkeit nur bei Vorsatz verfolgbar gestellt, wobei dies – ebenso wie weitere relevante
Umstände nach Artikel 40 Absatz 3 der Datenverordnung – bei der Verhängung von
Geldbußen zu berücksichtigen ist.
Zu Nummer 1
Die Regelung dient der nationalen Durchführung des Artikel 40 Absatz 1 der
Datenverordnung und normiert eine Ordnungswidrigkeit bei Verstößen gegen Artikel 3 Absatz 1 der
Datenverordnung.
Zu Nummer 2
Die Regelung dient der nationalen Durchführung des Artikel 40 Absatz 1 der
Datenverordnung und normiert eine Ordnungswidrigkeit bei Verstößen gegen Artikel 3 Absatz 2 oder
Absatz 3 der Datenverordnung.
Zu Nummer 3
Die Regelung dient der nationalen Durchführung des Artikel 40 Absatz 1 der
Datenverordnung und normiert eine Ordnungswidrigkeit bei Verstößen gegen Artikel 4 Absatz 1 Satz 1
oder Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 der Datenverordnung.
Zu Nummer 4
Die Regelung dient der nationalen Durchführung des Artikel 40 Absatz 1 der
Datenverordnung und normiert eine Ordnungswidrigkeit bei Verstößen gegen Artikel 4 Absatz 5 Satz 1
oder Artikel 5 Absatz 4 Satz 1 der Datenverordnung.
Zu Nummer 5
Die Regelung dient der nationalen Durchführung des Artikel 40 Absatz 1 der
Datenverordnung und normiert eine Ordnungswidrigkeit bei Verstößen gegen Artikel 4 Absatz 7 Satz 2,
Artikel 5 Absatz 10 Satz 2, Artikel 25 Absatz 4 Satz 1 oder Artikel 32 Absatz 5 der
Datenverordnung.
Zu Nummer 6
Die Regelung dient der nationalen Durchführung des Artikel 40 Absatz 1 der
Datenverordnung und normiert eine Ordnungswidrigkeit bei Verstößen gegen Artikel 4 Absatz 7 Satz 3
oder Artikel 5 Absatz 10 Satz 3 sowie nach Artikel 4 Absatz 7 Satz 2 oder Artikel 5
Absatz 10 Satz 2 der Datenverordnung.
Zu Nummer 7
Die Regelung dient der nationalen Durchführung des Artikel 40 Absatz 1 der
Datenverordnung und normiert eine Ordnungswidrigkeit bei Verstößen gegen Artikel 4 Absatz 8 Satz 2
oder Artikel 5 Absatz 11 Satz 2 der Datenverordnung.
Zu Nummer 8
Die Regelung dient der nationalen Durchführung des Artikel 40 Absatz 1 der
Datenverordnung und normiert eine Ordnungswidrigkeit bei Verstößen gegen Artikel 4 Absatz 8 Satz 3
oder Artikel 5 Absatz 11 Satz 3 der Datenverordnung.
Zu Nummer 9
Die Regelung dient der nationalen Durchführung des Artikel 40 Absatz 1 der
Datenverordnung und normiert eine Ordnungswidrigkeit bei Verstößen gegen Artikel 4 Absatz 10 der
Datenverordnung.
Zu Nummer 10
Die Regelung dient der nationalen Durchführung des Artikel 40 Absatz 1 der
Datenverordnung und normiert eine Ordnungswidrigkeit bei Verstößen gegen Artikel 4 Absatz 13 Satz 1
oder Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b der Datenverordnung.
Zu Nummer 11
Die Regelung dient der nationalen Durchführung des Artikel 40 Absatz 1 der
Datenverordnung und normiert eine Ordnungswidrigkeit bei Verstößen gegen Artikel 4 Absatz 13 Satz 2
oder Artikel 5 Absatz 6 der Datenverordnung.
Zu Nummer 12
Die Regelung dient der nationalen Durchführung des Artikel 40 Absatz 1 der
Datenverordnung und normiert eine Ordnungswidrigkeit bei Verstößen gegen Artikel 4 Absatz 14 Satz 1
der Datenverordnung.
Zu Nummer 13
Die Regelung dient der nationalen Durchführung des Artikel 40 Absatz 1 der
Datenverordnung und normiert eine Ordnungswidrigkeit bei Verstößen gegen Artikel 5 Absatz 3
Buchstabe a oder b der Datenverordnung.
Zu Nummer 14
Die Regelung dient der nationalen Durchführung des Artikel 40 Absatz 1 der
Datenverordnung und normiert eine Ordnungswidrigkeit bei Verstößen gegen Artikel 6 Absatz 1 Satz 2
der Datenverordnung
Zu Nummer 15
Die Regelung dient der nationalen Durchführung des Artikel 40 Absatz 1 der
Datenverordnung und normiert eine Ordnungswidrigkeit bei Verstößen gegen Artikel 6 Absatz 2
Buchstabe c oder Buchstabe d der Datenverordnung.
Zu Nummer 16
Die Regelung dient der nationalen Durchführung des Artikel 40 Absatz 1 der
Datenverordnung und normiert eine Ordnungswidrigkeit bei Verstößen gegen Artikel 6 Absatz 2
Buchstabe e der Datenverordnung.
Zu Nummer 17
Die Regelung dient der nationalen Durchführung des Artikel 40 Absatz 1 der
Datenverordnung und normiert eine Ordnungswidrigkeit bei Verstößen gegen Artikel 6 Absatz 2
Buchstabe f der Datenverordnung.
Zu Nummer 18
Die Regelung dient der nationalen Durchführung des Artikel 40 Absatz 1 der
Datenverordnung und normiert eine Ordnungswidrigkeit bei Verstößen gegen Artikel 6 Absatz 2
Buchstabe h der Datenverordnung.
Zu Nummer 19
Die Regelung dient der nationalen Durchführung des Artikel 40 Absatz 1 der
Datenverordnung und normiert eine Ordnungswidrigkeit bei Verstößen gegen Artikel 9 Absatz 7 der
Datenverordnung.
Zu Nummer 20
Die Regelung dient der nationalen Durchführung des Artikel 40 Absatz 1 der
Datenverordnung und normiert eine Ordnungswidrigkeit bei Verstößen gegen Artikel 11 Absatz 1 Satz 2
der Datenverordnung.
Zu Nummer 21
Die Regelung dient der nationalen Durchführung des Artikel 40 Absatz 1 der
Datenverordnung und normiert eine Ordnungswidrigkeit bei Verstößen gegen Artikel 11 Absatz 1 Satz 3
der Datenverordnung.
Zu Nummer 22
Die Regelung dient der nationalen Durchführung des Artikel 40 Absatz 1 der
Datenverordnung und normiert eine Ordnungswidrigkeit bei Verstößen gegen Artikel 11 Absatz 2 der
Datenverordnung.
Zu Nummer 23
Die Regelung dient der nationalen Durchführung des Artikel 40 Absatz 1 der
Datenverordnung und normiert eine Ordnungswidrigkeit bei Verstößen gegen Artikel 14 der
Datenverordnung.
Zu Nummer 24
Die Regelung dient der nationalen Durchführung des Artikel 40 Absatz 1 der
Datenverordnung und normiert eine Ordnungswidrigkeit bei Verstößen gegen Artikel 23 Satz 2 der
Datenverordnung.
Zu Nummer 25
Die Regelung dient der nationalen Durchführung des Artikel 40 Absatz 1 der
Datenverordnung und normiert eine Ordnungswidrigkeit bei Verstößen gegen Artikel 25 Absatz 1 Satz 2
in Verbindung mit Absatz 2 und Absatz 3 der Datenverordnung.
Zu Nummer 26
Die Regelung dient der nationalen Durchführung des Artikel 40 Absatz 1 der der
Datenverordnung und normiert eine Ordnungswidrigkeit bei Verstößen gegen Artikel 26 der
Datenverordnung.
Zu Nummer 27
Die Regelung dient der nationalen Durchführung des Artikel 40 Absatz 1 der
Datenverordnung und normiert eine Ordnungswidrigkeit bei Verstößen gegen Artikel 28 Absatz 1 der
Datenverordnung.
Zu Nummer 28
Die Regelung dient der nationalen Durchführung des Artikel 40 Absatz 1 der
Datenverordnung und normiert eine Ordnungswidrigkeit bei Verstößen gegen Artikel 28 Absatz 2 der
Datenverordnung.
Zu Nummer 29
Die Regelung dient der nationalen Durchführung des Artikel 40 Absatz 1 der
Datenverordnung und normiert eine Ordnungswidrigkeit bei Verstößen gegen Artikel 30 Absatz 2 Satz 1
der Datenverordnung für den Fall des Wechsels zwischen Datenverarbeitungsdiensten
oder den Fall einer parallelen Nutzung von Datenverarbeitungsdiensten nach Artikel 34
Absatz 1 der Datenverordnung.
Zu Nummer 30
Die Regelung dient der nationalen Durchführung des Artikel 40 Absatz 1 der
Datenverordnung und normiert eine Ordnungswidrigkeit bei Verstößen gegen Artikel 30 Absatz 3 der
Datenverordnung für den Fall des Wechsels zwischen Datenverarbeitungsdiensten oder
den Fall einer parallelen Nutzung von Datenverarbeitungsdiensten nach Artikel 34 Absatz 1
der Datenverordnung.
Zu Nummer 31
Die Regelung dient der nationalen Durchführung des Artikel 40 Absatz 1 der
Datenverordnung und normiert eine Ordnungswidrigkeit bei Verstößen gegen Artikel 30 Absatz 5 der
Datenverordnung für den Fall des Wechsels zwischen Datenverarbeitungsdiensten oder
den Fall einer parallelen Nutzung von Datenverarbeitungsdiensten nach Artikel 34 Absatz 1
der Datenverordnung.
Zu Nummer 32
Die Regelung dient der nationalen Durchführung des Artikel 40 Absatz 1 der
Datenverordnung und normiert eine Ordnungswidrigkeit bei Verstößen gegen Artikel 31 Absatz 3 der
Datenverordnung.
Zu Nummer 33
Die Regelung dient der nationalen Durchführung des Artikel 40 Absatz 1 der
Datenverordnung und normiert eine Ordnungswidrigkeit bei Verstößen gegen Artikel 36 Absatz 1 der
Datenverordnung.
Zu Nummer 34
Die Regelung dient der nationalen Durchführung des Artikel 40 Absatz 1 der
Datenverordnung und normiert eine Ordnungswidrigkeit bei Verstößen gegen Artikel 37 Absatz 11 der
Datenverordnung.
Zu Nummer 35
Die Regelung dient der nationalen Durchführung des Artikel 40 Absatz 1 der
Datenverordnung und normiert eine Ordnungswidrigkeit bei Verstößen gegen Artikel 37 Absatz 12
Satz 1 der Datenverordnung.
Zu Absatz 3
Die Regelung dient der nationalen Durchführung des Artikel 40 Absatz 1 der
Datenverordnung und normiert eine Ordnungswidrigkeit bei Verstößen gegen Artikel 6 Absatz 1 Satz 1
der Datenverordnung. Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit wird im Fall von Absatz 3 eine
Ordnungswidrigkeit nur bei Vorsatz verfolgbar gestellt, wobei dies – ebenso wie weitere
relevante Umstände nach Artikel 40 Absatz 3 der Datenverordnung – bei der Verhängung
von Geldbußen zu berücksichtigen ist.
Zu Absatz 4 bis Absatz 6
Nach Artikel 40 Absatz 1 Satz 2 der Datenverordnung müssen die Sanktionen wirksam,
verhältnismäßig und abschreckend sein. Um die erforderliche Abschreckung zu erreichen,
ist bei Verstößen von Unternehmen, die als Torwächter im Sinne des Artikel 3 der
Verordnung (EU) 2022/1925 benannt sind, gemäß Absatz 4 eine Geldbuße bis zu fünf Millionen
Euro oder unter den Voraussetzungen des Absatzes 5 bis zu 2 Prozent des
Gesamtumsatzes gemäß der Definition von Absatz 6 erforderlich. Im Übrigen ist bei schwerwiegenden
Verstößen, die in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 und des Absatzes 2 Nummer 1, 3,
9, 11, 15 und 16 vorliegen, eine Bußgeldhöhe von bis zu fünfhunderttausend Euro
erforderlich. Bei mittleren Verstößen, die in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und des
Absatzes 2 Nummer 10, 12, 14, 18, 20 bis 24, 28 bis 30, 32 und 33 und des Absatzes 3 vorliegen,
genügt eine Bußgeldhöhe von bis zu einhunderttausend Euro, bei geringeren Verstößen in
den übrigen Fällen bis zu fünfzigtausend Euro. Nach Erwägungsgrund 109 der
Datenverordnung können als Sanktionen bei Verstößen gegen diese Verordnung unter anderem
auch Verwarnungen ausgesprochen werden. Verwarnungen kommen insbesondere als
gegenüber Geldbußen mildere Sanktionen für geringfügige Verstöße in Betracht. Über § 17
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten kann die Entscheidung über die Art der Sanktion
(Verwarnung oder Geldbuße) und über die Höhe der möglichen Geldbuße anhand der in
Artikel 40 Absatz 3 der Datenverordnung genannten Kriterien bemessen werden. Damit
kann den relevanten Umständen des Einzelfalls ausreichend Rechnung getragen werden.
Insbesondere werden kleine und mittlere Unternehmen (KMU) auf diese Weise nicht
übermäßig belastet. So ist etwa der Jahresumsatz im vorangegangenen Geschäftsjahr bei
diesen typischerweise geringer als bei größeren Unternehmen. Der von der Regelung
unberührt bleibende § 17 Absatz 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ermöglicht eine
Überschreitung der genannten Höchstmaße der Geldbußen, wenn die oder der
Verstoßende aus einem der aufgezählten Verstöße gegen die Datenverordnung einen
wirtschaftlichen Vorteil gezogen hat. Dadurch wird auch in diesen Fällen die von Artikel 40 Absatz 1
Satz 2 der Datenverordnung geforderte Abschreckung gewährleistet.
Zu Absatz 7
Absatz 7 benennt die Bundesnetzagentur als zuständige Behörde für die Verfolgung und
Ahndung der in Absatz 1 bis Absatz 3 genannten Ordnungswidrigkeiten.
Zu § 16 (Zuständige Bußgeldbehörde nach Artikel 40 Absatz 4 der
Datenverordnung)
§ 16 stellt klar, dass das in Artikel 40 Absatz 4 der Datenverordnung im Einklang mit
Artikel 83 der Datenschutz-Grundverordnung vorgesehene Sanktionsregime unberührt bleibt
und die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
bezüglich des Schutzes personenbezogener Daten insoweit die für die Verhängung von
Geldbußen zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde ist. Aus § 16 Satz 2 folgt, dass in
Anwendung des § 43 Absatz 3 des Bundesdatenschutzgesetzes keine Geldbußen gegen
Behörden und sonstige öffentliche Stellen verhängt werden können.
Zu Artikel 2 (Änderung des Urheberrechtsgesetzes)
Zu Nummer 1
§ 54d UrhG wird im Hinblick auf die Änderung von § 14 Absatz 2 des
Umsatzsteuergesetzes (UStG) durch das Wachstumschancengesetz (BGBl. 2024 I Nr. 108 vom 27.03.2024)
redaktionell angepasst; der bisherige Verweis auf § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Satz 2
UStG ist durch den Verweis auf § 14 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und 2 UStG in der ab dem
1. Januar 2025 geltenden Fassung zu ersetzen.
Zu Nummer 2
Der neue § 87b Absatz 3 des Urheberrechtsgesetzes setzt die Vorgabe des Artikel 43 der
Datenverordnung um. Nach Artikel 43 der Datenverordnung findet das in Artikel 7 der
Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den rechtlichen Schutz
von Datenbanken festgelegte Schutzrecht sui generis keine Anwendung, wenn Daten
mittels eines in den Anwendungsbereich der Datenverordnung – insbesondere der Artikel 4
und 5 der Datenverordnung – fallenden vernetzten Produkts oder verbundenen Dienstes
erlangt oder erzeugt wurden. Nach Erwägungsgrund 112 der Datenverordnung wird
hierdurch jedoch nicht die mögliche Anwendung des Schutzrechts sui generis gemäß Artikel 7
der Richtlinie 96/9/EG auf Datenbanken berührt, die Daten enthalten, die nicht in den
Anwendungsbereich der Datenverordnung fallen, sofern die Schutzanforderungen nach
Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 96/9/EG erfüllt sind.
Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)
Die Bestimmung regelt das Inkrafttreten für den Tag nach der Verkündung. Die kurze
Inkrafttretensregelung ist geboten, weil die Datenverordnung ab dem 12. September 2025
unmittelbar gilt und die nationale Durchführung entsprechend zeitnah erfolgen muss. Die
Regelung ist für die Regelungsadressaten zumutbar, weil die Datenverordnung bereits in
Kraft getreten ist und ab dem 12. September 2025 unmittelbar gilt.
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates (NKR) gem. § 6 Abs. 1 NKRG
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/2854 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 über harmonisierte Vorschriften für einen
fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung sowie zur Änderung der Verordnung (EU)
2017/2394 und der Richtlinie (EU) 2020/1828 („Data Act“/ Datenverordnung) - (NKR-Nr. 7518,
BMDS)
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Regelungsentwurf mit folgendem Ergebnis geprüft:
I. Zusammenfassung
Bürgerinnen und Bürger keine Auswirkungen
Wirtschaft keine Auswirkungen
Verwaltung
Bund
Jährlicher Erfüllungsaufwand: rund 4,2 Mio. Euro
Einmaliger Erfüllungsaufwand: rund 2,2 Mio. Euro
Evaluierung
Die dem Regelungsvorhaben
zugrundeliegende EU-Verordnung enthält eine
Evaluierungsvorschrift, wonach die Europäische
Kommission bis zum 12. September 2028
eine Bewertung durchführen soll.
Spätestens nach vier Jahren soll zudem die
nationale Aufsichts- und Behördenstruktur
im Gesamtkontext der Digitalregulierung
evaluiert werden.
Ziele: Innovationsfreundliche und
bürokratiearme Durchführung der
Datenverordnung
Kriterien/Indikatoren: Einschätzungen der betroffenen
Unternehmen zur Innovationsfreundlichkeit
Einschätzung der zuständigen Behörden
zu deren Zusammenarbeit und zur
bürokratiearmen Durchführung der
Datenverordnung, insbesondere zum
Zusammenspiel mit anderen Fach- und
Datenschutzbehörden
Datengrundlage: Befragung zuständiger Behörden
Auswertung der Berichte der
zuständigen Behörde an die EU-Kommission
Feedback von betroffenen Akteuren,
wie Unternehmen sowie Bürgerinnen
und Bürgern
Umsetzung von EU-Recht Dem NKR liegen keine Anhaltspunkte dafür
vor, dass mit dem Vorhaben über eine 1:1-
Umsetzung von EU-Recht hinausgegangen
wird.
Nutzen des Vorhabens Das Ressort hat keinen Nutzen dargestellt.
Digitaltauglichkeit (Digitalcheck)
Das Ressort hat Möglichkeiten zum
digitalen Vollzug der Neuregelung
(Digitaltauglichkeit) geprüft und hierzu einen
Digitalcheck mit nachvollziehbarem Ergebnis
durchgeführt.
Regelungsfolgen
Die Darstellung der Regelungsfolgen ist nachvollziehbar und methodengerecht. Der
Nationale Normenkontrollrat (NKR) erhebt hiergegen im Rahmen seines gesetzlichen
Auftrags keine Einwände. Er begrüßt datenschutzrechtlichen Bündelung der Aufsicht über
die Wirtschaft bei der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit (BfDI).
Naturgemäß ist der von den zuständigen Behörden ermittelte Mehrbedarf an Planstellen -
und in diesem Fall besonders - mit Unsicherheiten behaftet. Der NKR hebt deshalb die
Wichtigkeit einer zeitnahen Nachmessung des geschätzten Erfüllungsaufwands und der
weiteren Kosten durch das Statistische Bundesamt hervor. Zudem unterstützt der NKR die
Absicht des Ressorts, bei der Evaluierung den Gesamtkontext der Digitalregulierung zu
betrachten. Im Zuge der Arbeiten an einem Datengesetzbuch empfiehlt der NKR einen
Praxischeck durchzuführen.
Digitaltauglichkeit
Das Ressort hat Möglichkeiten zum digitalen Vollzug der Neuregelung
(Digitaltauglichkeit) geprüft und hierzu einen Digitalcheck mit nachvollziehbarem Ergebnis durchgeführt.
II. Regelungsvorhaben
Das Vorhaben regelt die Durchführung des sog. EU Data Acts1, der die Datenwirtschaft der EU
stärken und einen wettbewerbsfähigen Datenmarkt fördern soll. Der Data Act regelt u. a.
den erleichterten Zugang zu Daten von vernetzten Produkten (z. B. smart watches,
Saugroboter, autonome Fahrzeuge etc.), damit Nutzerinnen und Nutzer von vernetzten
Produkten die gesammelten Daten einfacher an andere Parteien weitergeben dürfen, z. B. für
Reparaturen.
die Erschwerung unverhältnismäßig restriktiver Vertragsregelungen zur Datennutzung
einen vereinfachten Zugang öffentlicher Institutionen zu Daten aus dem Privatsektor,
wie etwa in Notsituationen
das Vorantreiben von Datenstandardisierung in Cloudanwendungen
Das Regelungsvorhaben legt die Bundesnetzagentur als zuständige Behörde für die
Durchführung fest und regelt ihre damit verbundenen Pflichten und Aufgaben. Außerdem wird eine
Sonderzuständigkeit für die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
festgelegt.
III Bewertung
III.1. Erfüllungsaufwand
Bürgerinnen und Bürger
Es entsteht kein Erfüllungsaufwand für Bürgerinn
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/2854 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 über harmonisierte Vor (Gesetzentwurf)