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Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/2854 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 über harmonisierte Vorschriften für einen fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie (EU) 2020/1828

dip / drucksache 07.11.2025 · WP 21 · 636/25 · Gesetzentwurf · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/2854 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 über harmonisierte Vorschriften für einen fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie (EU) 2020/1828 [Bundesrat Drucksache 636/25 07.11.25 DS - In - R - Wi Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Gesetzentwurf der Bundesregierung B R Fu ss Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/2854 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 über harmonisierte Vorschriften für einen fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie (EU) 2020/1828 A. Problem und Ziel In den letzten Jahren haben datengetriebene Technologien, insbesondere die Verbreitung von mit dem Internet vernetzten Produkten, transformative Wirkung auf eine Vielzahl von Wirtschaftssektoren gehabt. Die Verfügbarkeit hochwertiger Daten steigert die Wettbewerbsfähigkeit und Innovation und ist wichtige Voraussetzung für ein nachhaltiges Wirtschaftswachstum. Um den Bedürfnissen der digitalen Wirtschaft gerecht zu werden und die Hindernisse für einen reibungslos funktionierenden EU-Binnenmarkt für Daten zu beseitigen, ist mit der Verordnung (EU) 2023/2854 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 über harmonisierte Vorschriften für einen fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie (EU) 2020/1828 (Datenverordnung) ein EU-weit harmonisierter Rahmen geschaffen worden, in dem insbesondere festgelegt wird, wer unter welchen Bedingungen berechtigt ist, Produktdaten oder verbundene Dienstdaten zu nutzen. Die Regelungen der Datenverordnung gelten in großen Teilen unmittelbar ab dem 12. September 2025. Um die Verpflichtungen aus der Datenverordnung vollständig und bundeseinheitlich zu erfüllen, sind jedoch zusätzliche nationale Durchführungsbestimmungen erforderlich. Es sind insbesondere gesetzliche Regelungen zu Behördenzuständigkeiten und zur Zusammenarbeit von Behörden, zum Verwaltungsverfahren und zu den Sanktionen bei Verstößen gegen die Datenverordnung zu treffen. Dieser Entwurf steht im Kontext der Erreichung der Ziele der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ und trägt insbesondere zur Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 16 (Aufbau leistungsfähiger, rechenschaftspflichtiger und transparenter Institutionen auf allen Ebenen) bei. Fristablauf: 19.12.25 besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG B. Lösung Der vorgelegte Gesetzentwurf zur Durchführung der Datenverordnung dient der Anpassung des nationalen Rechts zur ordnungsgemäßen Durchführung der Datenverordnung. Mit Artikel 1 wird die Bundesnetzagentur als zuständige Behörde benannt und ihre Zusammenarbeit mit der oder dem als zuständig benannten Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit sowie mit sektoralen Behörden geregelt. Ferner enthält Artikel 1 Regelungen zur Zulassung von privaten Streitbeilegungsstellen sowie Sanktionsvorschriften. Mit Artikel 2 wird das Urheberrechtsgesetz geändert, um es an die Datenverordnung anzupassen. C. Alternativen Keine. Das Gesetz dient der Durchführung der unmittelbar geltenden Datenverordnung. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Aufgrund der Neuregelungen dieses Gesetzes entstehen der Bundesnetzagentur jährliche Personaleinzelkosten für die Wahrnehmung der Fachaufgaben in Höhe von insgesamt 2 185 000 Euro, Sacheinzelkosten in Höhe von 661 000 Euro sowie Gemeinkosten in Höhe von 837 000 Euro; diese Kosten gelten ab dem Jahr 2026 und sind – vorbehaltlich einer anderweitigen Evaluierung – für die folgenden Jahre gleichbleibend. Nach den Ergebnissen zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands sind für die Wahrnehmung der Fachaufgaben insgesamt 19,3 Planstellen erforderlich (14,6 im höheren Dienst (hD), 3,4 im gehobenen Dienst (gD) und 1,3 im mittleren Dienst (mD)), für den Querschnittsbereich werden 5,7 Planstellen benötigt (4,3 hD, 1,0 gD und 0,4 mD). Die Personal- und Sacheinzelkosten für den Querschnittsbereich sind im Gemeinkostenzuschlag auf die jährlichen Personal- und Sacheinzelkosten für die Fachaufgaben enthalten. Die Kosten wurden auf Grundlage des Rundschreibens für Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen und Kostenberechnungen des Bundesministeriums der Finanzen vom 23. Juni 2025 (Gz.: II A 3 – H 1012/00236/007/015) ermittelt. Die Berechnungen des personellen Mehrbedarfs sind vor dem Hintergrund der in A. VII. vorgesehenen Evaluierungsklausel zu sehen, die ggfs. eine bedarfsorientierte Nachsteuerung der Kapazitäten notwendig macht. Hinzu kommen laufende Sachkosten in Höhe von 900 000 Euro für den Betrieb und die Weiterentwicklung erforderlicher IT-Verfahren sowie für die Nutzung von Software und Lizenzen, für Netzwerkarbeit, Konferenzen, Datenfördermaßnahmen, Forschung, Fortbildungen und Monitoringmaßnahmen sowie ein einmaliger Aufwand in Höhe von 2 000 000 Euro für Sachkosten zur Umsetzung fachlicher, technischer und organisatorischer Anpassungen. Einmalige Personalkosten fallen voraussichtlich nicht an. Der finanzielle Mehrbedarf der Bundesnetzagentur soll im Einzelplan 24 des Bundesministeriums für Digitales und Staatsmodernisierung ausgeglichen werden. Stellenmäßig soll der Mehrbedarf der Bundesnetzagentur im Einzelplan 09 des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie ausgeglichen werden. Aufgrund der Neuregelungen dieses Gesetzes und der damit einhergehenden Übertragung neuer Aufgaben entsteht bei dem oder der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zusätzlicher Aufwand. Für die Wahrnehmung der neuen Fachaufgaben nach § 3 sind nach den Ergebnissen zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands insgesamt 17,1 Planstellen erforderlich (8,2 hD, 6,3 gD und 2,6 mD). Hieraus resultieren voraussichtliche jährliche Personalkosten in Höhe von 1 879 000 Euro, Sacheinzelkosten in Höhe von 586 000 Euro sowie Gemeinkosten in Höhe von 914 000 Euro. Zusätzlich entstehen dem oder der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit für die Inanspruchnahme von Beratungsdienstleistungen zur IT- Anbindung Sachkosten in Höhe von 10 000 Euro. Der für die neue Fachaufgabe entstehende Personalbedarf des oder der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit und die damit einhergehenden Ausgaben verteilen sich unter Berücksichtigung der von der Bundesnetzagentur prognostizierten stetig steigenden Zahl an Akteuren auf den Finanzplanzeitraum bis 2028 erstmals beginnend mit dem Haushaltsjahr 2026. Der Mehrbedarf der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit soll finanziell und stellenmäßig aus dem Einzelplan 21 der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ausgeglichen werden. Der Einzelplan 21 sieht derzeit hierfür noch keine Vorkehrungen vor. Die konkrete Entwicklung des Mehrbedarfs in den künftigen Haushaltsjahren ist unter Berücksichtigung des tatsächlichen Unterstützungsbedarfs der Bundesnetzagentur im Rahmen der künftigen Haushaltsaufstellungsverfahren zu bewerten und jeweils im Haushaltsaufstellungsverfahren anzumelden. Die Haushalte der Länder und Kommunen werden nicht belastet. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Keiner. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Keiner. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Bundesverwaltung entsteht jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 4 200 000 Euro und einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 2 200 000 Euro. Auf Länderebene inklusive Kommunen entsteht kein Erfüllungsaufwand. F. Weitere Kosten Auswirkungen auf Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf die Verbraucherpreise, sind nicht zu erwarten. Bundesrat Drucksache 636/25 07.11.25 DS - In - R - Wi Gesetzentwurf der Bundesregierung B R Fu ss Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/2854 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 über harmonisierte Vorschriften für einen fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie (EU) 2020/1828 Bundesrepublik Deutschland Berlin, 7. November 2025 Der Bundeskanzler An den Präsidenten des Bundesrates Herrn Bürgermeister Dr. Andreas Bovenschulte Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident, hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/2854 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 über harmonisierte Vorschriften für einen fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie (EU) 2020/1828 mit Begründung und Vorblatt. Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, weil die Bundesrepublik Deutschland die Datenverordnung bis zum 12. September 2025 durchführen musste und Fristablauf: 19.12.25 besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG mithin die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens droht und die vom Data Act betroffenen Unternehmen sowie Bürgerinnen und Bürger bei der Erfüllung ihrer Rechtsverpflichtungen auf die Benennung der zuständigen Behörde angewiesen sind. Federführend ist das Bundesministerium für Digitalisierung und Staatsmodernisierung. Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt. Mit freundlichen Grüßen Friedrich Merz Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/2854 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 über harmonisierte Vorschriften für einen fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie (EU) 2020/1828 Vom ... Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Gesetz zur Anwendung und Durchsetzung der Datenverordnung (Datenverordnung-Anwendungs-und-Durchsetzungs-Gesetz – DADG) § 1 Anwendungsbereich Dieses Gesetz regelt die Durchführung der Verordnung (EU) 2023/2854 (Datenverordnung). § 2 Zuständige Behörde; Aufgaben (1) Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) ist nach Artikel 37 Absatz 1 der Datenverordnung zuständige Behörde für die Anwendung und Durchsetzung der Datenverordnung. (2) Die Bundesnetzagentur 1. ist zentrale Anlaufstelle für alle Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung der Datenverordnung; dies umfasst insbesondere die Information der Öffentlichkeit zu Fragen der Durchführung der Datenverordnung, die Bearbeitung allgemeiner und besonderer Beschwerden sowie die nationale Aufsicht für die Anwendung und Durchsetzung der Datenverordnung, 2. informiert die Europäische Kommission jährlich über die nach Artikel 4 Absatz 2 und Absatz 8 sowie nach Artikel 5 Absatz 11 der Datenverordnung mitgeteilten Ablehnungen, 3. lässt Streitbeilegungsstellen gemäß Artikel 10 Absatz 5 der Datenverordnung zu, 4. gewährleistet die öffentliche Verfügbarkeit der von öffentlichen Stellen im Fall außergewöhnlicher Notwendigkeit nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe g der Datenverordnung gestellten Datenverlangen, 5. übermittelt der Europäischen Kommission auf deren Ersuchen alle zur Ausarbeitung des Berichts nach Artikel 49 der Datenverordnung erforderlichen Informationen, 6. fördert freiwillige Datenweitergabevereinbarungen zwischen öffentlichen Stellen und Dateninhabern und 7. fördert die Weitergabe von Daten an Forschungseinrichtungen nach Artikel 21 der Datenverordnung. § 3 Zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde und Zusammenarbeit mit der Bundesnetzagentur (1) Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist abweichend von § 40 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes nach Artikel 37 Absatz 3 der Datenverordnung die für die Überwachung der Anwendung der Datenverordnung bezüglich des Schutzes personenbezogener Daten zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde für nicht-öffentliche Stellen. (2) Die Bundesnetzagentur und die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit arbeiten zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten aus der Datenverordnung und aus diesem Gesetz kooperativ und vertrauensvoll zusammen. Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit unterstützt die Bundesnetzagentur bei der Aufgabenerfüllung nach der Datenverordnung sowie nach diesem Gesetz in allen Fragen bezüglich des Schutzes personenbezogener Daten. (3) Stellt die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit im Rahmen ihrer oder seiner Aufgabenerfüllung nach den datenschutzrechtlichen Vorschriften fest, dass ihre oder seine Verwaltungstätigkeit Bezüge zu Regelungen der Datenverordnung aufweist, so beteiligt sie oder er die Bundesnetzagentur und stellt ihr alle zugehörigen Verfahrensunterlagen zur Verfügung. (4) Stellt die Bundesnetzagentur im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung nach der Datenverordnung oder nach diesem Gesetz fest, dass ihre Entscheidung oder sonstige Handlung die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit erfordert, so beteiligt sie die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit und stellt ihr oder ihm alle für diese Prüfung erforderlichen Verfahrensunterlagen zur Verfügung. (5) Die Bundesnetzagentur ist an die Ergebnisse der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit gebunden. Im Fall einer Beteiligung nach Absatz 4 sind die Ergebnisse nach Satz 1 Bestandteil der verfahrensabschließenden Entscheidung der Bundesnetzagentur und können nur gemeinsam mit dieser Entscheidung angefochten werden. Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist zu einem gerichtlichen Verfahren über die Rechtmäßigkeit der verfahrensabschließenden Entscheidung notwendig beizuladen. (6) Soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz und der Datenverordnung erforderlich ist, dürfen die Bundesnetzagentur und die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Informationen, einschließlich personenbezogener Daten und Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, verarbeiten. § 4 Zusammenarbeit der Bundesnetzagentur mit anderen Behörden (1) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse arbeiten die Bundesnetzagentur und die von ihr beteiligten Behörden im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten kooperativ und vertrauensvoll zusammen. Sie teilen einander Beobachtungen und Feststellungen mit, die für die Erfüllung der jeweiligen Aufgaben von Bedeutung sein können. (2) Die Bundesnetzagentur trifft bei besonderen sektoralen Angelegenheiten des Datenzugangs und der Datennutzung im Zusammenhang mit der Anwendung der Datenverordnung abschließende Entscheidungen nach Artikel 37 Absatz 5 Buchstabe b und j der Datenverordnung im Benehmen mit den jeweils im Rahmen ihrer sachlichen Zuständigkeit betroffenen oberen Bundesbehörden. Hierfür ist erforderlich, dass die in Satz 1 genannten Behörden die Möglichkeit haben, innerhalb einer angemessenen Frist eine Stellungnahme abzugeben, und dass die Bundesnetzagentur diese Stellungnahmen im Rahmen ihrer Entscheidungsfindung würdigt. Es ist nicht erforderlich, sich mit den in Satz 1 genannten Behörden ins Benehmen zu setzen, wenn deren Auffassungen bekannt sind oder sich aus einem gleichgelagerten Fall oder einer Handlungsempfehlung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 ergeben. Die Bundesnetzagentur kann sich bei Entscheidungen nach Artikel 37 Absatz 5 Buchstabe b und j der Datenverordnung mit weiteren Behörden ins Benehmen setzen. (3) Soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz oder nach der Datenverordnung erforderlich ist, können die Bundesnetzagentur und die anderen Behörden Informationen, einschließlich personenbezogener Daten und Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, verarbeiten. § 5 Zulassung von Streitbeilegungsstellen; Verordnungsermächtigung (1) Die Bundesnetzagentur lässt auf Antrag eine Einrichtung als Streitbeilegungsstelle gemäß Artikel 10 Absatz 5 der Datenverordnung zu, wenn die Einrichtung die organisatorischen und fachlichen Anforderungen an eine Streitbeilegung nach der Datenverordnung und nach diesem Gesetz erfüllt. (2) Der Antrag auf Zulassung als Streitbeilegungsstelle ist zu begründen. Dem Antrag sind die Unterlagen beizufügen, die zum Nachweis der Erfüllung der in Artikel 10 Absatz 5 der Datenverordnung genannten Voraussetzungen erforderlich sind. Die Streitbeilegungsstelle hat die Bundesnetzagentur unverzüglich über alle nachträglich eintretenden Tatsachen, welche die Erfüllung der Voraussetzungen des Artikels 10 Absatz 5 der Datenverordnung betreffen, zu unterrichten. (3) Die Bundesnetzagentur führt ein Verzeichnis der nach Absatz 1 zugelassenen Streitbeilegungsstellen. Sie übermittelt der Europäischen Kommission regelmäßig den aktuellen Stand des Verzeichnisses der nach Absatz 1 zugelassenen Streitbeilegungsstellen. (4) Die Bundesnetzagentur kann die Zulassung nach Absatz 1 mit Nebenbestimmungen versehen, soweit dies erforderlich ist, um zu gewährleisten, dass die in Artikel 10 Absatz 5 der Datenverordnung genannten Voraussetzungen erfüllt werden. Die Bundesnetzagentur kann die Zulassung beschränkt erteilen, insbesondere im Hinblick auf das nach Artikel 10 Absatz 5 Buchstabe b der Datenverordnung erforderliche Fachwissen. (5) Die Bundesnetzagentur kann eine Zulassung nach Absatz 1 ganz oder teilweise widerrufen oder nachträglich ändern oder eine Zulassung nach Absatz 1 nachträglich mit Nebenbestimmungen versehen sowie Nebenbestimmungen ändern, soweit dies aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen erforderlich ist, um die Erfüllung der in Artikel 10 Absatz 5 der Datenverordnung genannten Voraussetzungen durch die Streitbeilegungsstelle weiterhin zu gewährleisten. (6) Die Bundesnetzagentur kann eine befristete Zulassung verlängern, wenn die Voraussetzungen für eine Zulassung nach Absatz 1 vorliegen. (7) Die Bundesnetzagentur und die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit werden von der Streitbeilegungsstelle über den Beginn und den Abschluss eines Streitbeilegungsverfahrens informiert. Die Streitbeilegungsstelle hat auf Verlangen der Bundesnetzagentur die zur Erfüllung der dieser nach der Datenverordnung zugewiesenen Aufgaben und der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit die für die Ausübung der Datenschutzaufsicht erforderlichen Informationen, jeweils einschließlich personenbezogener Daten und Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, unverzüglich zur Verfügung zu stellen. (8) Die Bundesnetzagentur erhebt für die Zulassung einer Einrichtung als Streitbeilegungsstelle gemäß Absatz 1 eine Gebühr. Das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die Gebühren nach Satz 1 durch eine Besondere Gebührenverordnung nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes. Das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie auf die Bundesnetzagentur übertragen. Eine Rechtsverordnung nach Satz 2, ihre Änderung und ihre Aufhebung bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. § 6 Befugnisse; Beschwerdeverfahren und sonstige Verfahren zur Durchsetzung von Verpflichtungen Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse gemäß der Datenverordnung, insbesondere für Beschwerdeverfahren nach Artikel 38 der Datenverordnung und sonstige Verfahren zur Durchsetzung der Verpflichtungen der Datenverordnung von Amts wegen, gelten ergänzend die Maßgaben der §§ 7 bis 14. § 7 Durchsetzung von Verpflichtungen (1) Die Bundesnetzagentur überprüft die Einhaltung der Anforderungen der Datenverordnung aufgrund einer Beschwerde nach Artikel 38 der Datenverordnung oder von Amts wegen und setzt diese durch. (2) Stellt die Bundesnetzagentur fest, dass eine natürliche oder juristische Person ihre Verpflichtungen nach der Datenverordnung nicht erfüllt, so fordert die Bundesnetzagentur sie auf, der Nichterfüllung der Verpflichtung innerhalb einer angemessenen Frist oder unverzüglich abzuhelfen. Das Abhilfeverlangen nach Satz 1 kann nur gleichzeitig mit der Anordnung nach Absatz 3 angefochten werden. (3) Die Bundesnetzagentur kann die erforderlichen Maßnahmen anordnen, um die Einhaltung der Verpflichtungen sicherzustellen, wenn die natürliche oder juristische Person dem Abhilfeverlangen nach Absatz 2 Satz 1 nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkommt. (4) Die Bundesnetzagentur kann eine Zuwiderhandlung auch feststellen, nachdem diese beendet ist, sofern ein berechtigtes Interesse besteht. (5) Ist eine Streitfrage Gegenstand von drei oder mehr Beschwerdeverfahren nach Artikel 38 der Datenverordnung, so kann die Bundesnetzagentur eines oder mehrere Verfahren vorab durchführen und die übrigen Verfahren aussetzen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Auf Verlangen oder mit Zustimmung der Beschwerdeführer kann die Bundesnetzagentur auch mehrere Beschwerdeverfahren nach Artikel 38 der Datenverordnung zu einem Verfahren zusammenfassen. (6) Die Durchsetzung einer Anordnung oder einer Untersagung nach Absatz 3 richtet sich nach dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz mit der Maßgabe, dass ein Zwangsgeld in Höhe von bis zu 500 000 Euro festgesetzt werden kann. § 8 Ermittlungen (1) Im Rahmen der Ausübung ihrer Befugnisse zur Durchführung der Datenverordnung und dieses Gesetzes darf die Bundesnetzagentur alle Ermittlungen führen und alle Beweise erheben, die erforderlich sind. (2) Für den Beweis durch Augenschein, Zeugen und Sachverständige sind § 372 Absatz 1, die §§ 376 bis 378, 380 bis 387, 390, 395 bis 397, 398 Absatz 1 und die §§ 401, 402, 404, 404a, 406 bis 409 und 411 bis 414 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden; Haft darf nicht verhängt werden. Für die Entscheidung über die Beschwerde ist das Oberlandesgericht zuständig. (3) Über die Aussagen von Zeuginnen und Zeugen sowie über die Aussagen der Sachverständigen soll ein Protokoll erstellt werden. Das Protokoll ist von der ermittelnden Person der Bundesnetzagentur und, wenn ein Urkundsbeamter zugezogen ist, auch von diesem zu unterschreiben. Das Protokoll soll Ort und Tag der Verhandlung sowie die Namen der Mitwirkenden und der Beteiligten enthalten. Das Protokoll ist den Zeuginnen und Zeugen und den Sachverständigen zur Genehmigung vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen. Die erteilte Genehmigung ist zu vermerken und von den Beteiligten zu unterschreiben. Unterbleibt die Unterschrift, so ist der Grund hierfür anzugeben. (4) Die Bundesnetzagentur kann das Amtsgericht um die Beeidigung von Zeuginnen und Zeugen ersuchen, wenn sie die Beeidigung zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage für notwendig erachtet. Über die Beeidigung entscheidet das Gericht. § 9 Auskunftserteilung (1) Die nach der Datenverordnung verpflichteten Personen haben auf Verlangen der Bundesnetzagentur 1. die zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesnetzagentur nach § 2 sowie nach der Datenverordnung erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen und 2. die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen. Bei juristischen Personen, bei Gesellschaften und nicht rechtsfähigen Vereinen gelten die Verpflichtungen nach Satz 1 für die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen. (2) Die nach Absatz 1 zur Information Verpflichteten können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder Personen nach § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. § 10 Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Zur Sicherung ihrer Rechte nach § 30 des Verwaltungsverfahrensgesetzes haben natürliche und juristische Personen, die nach diesem Gesetz zur Vorlage von Informationen verpflichtet sind, unverzüglich nach der Vorlage diejenigen Teile der Informationen zu kennzeichnen, die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten. Werden Kennzeichnungen vorgenommen, so müssen die Personen zusätzlich eine Fassung vorlegen, die aus ihrer Sicht ohne Preisgabe von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen eingesehen werden kann. Wird keine zusätzliche Fassung vorgelegt, so kann die Bundesnetzagentur von der Zustimmung der Personen zur Einsicht ausgehen, es sei denn, ihr sind besondere Umstände bekannt, die eine solche Vermutung nicht rechtfertigen. Hält die Bundesnetzagentur die Kennzeichnung der Unterlagen als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse für unberechtigt, so muss sie vor der Entscheidung über die Gewährung von Einsichtnahme an Dritte die Personen, die nach Satz 1 zur Vorlage von Informationen verpflichtet sind, hören. § 11 Vorläufige Anordnungen Die Bundesnetzagentur kann bis zu einer endgültigen Entscheidung vorläufige Anordnungen treffen. § 12 Verfahrensabschluss, Gebühren (1) Entscheidungen, die gegenüber einem Beteiligten mit Sitz im Ausland ergehen, gibt die Bundesnetzagentur gegenüber denjenigen bekannt, die der Beteiligte der Bundesnetzagentur als Bevollmächtigte im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union benannt hat. Hat der Beteiligte keine Bevollmächtige im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union benannt, so gibt die Bundesnetzagentur die Entscheidungen durch Bekanntmachung im Amtsblatt der Bundesnetzagentur bekannt oder stellt diese nach § 9 des Verwaltungszustellungsgesetzes im Ausland zu. Artikel 37 Absatz 12 der Datenverordnung bleibt unberührt. (2) § 5 Absatz 4 des Verwaltungszustellungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden auf Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen. (3) Allgemeinverfügungen der Bundesnetzagentur sind öffentlich bekannt zu geben. Die öffentliche Bekanntgabe wird dadurch bewirkt, dass 1. die vollständige Entscheidung auf der Internetseite der Bundesnetzagentur veröffentlicht wird und 2. Folgendes im Amtsblatt der Bundesnetzagentur bekannt gemacht wird: a) der verfügende Teil der Allgemeinverfügung, b) die Rechtsbehelfsbelehrung und c) ein Hinweis auf die Veröffentlichung der vollständigen Entscheidung auf der jeweiligen Internetseite. Die Allgemeinverfügung gilt zwei Wochen nach der Bekanntmachung nach Satz 2 als bekannt gegeben; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. § 41 Absatz 4 Satz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend. § 13 Information der Öffentlichkeit (1) Die Bundesnetzagentur soll der Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit sowie über die Lage und Entwicklung auf ihrem Aufgabengebiet berichten. Dazu kann sie auf ihrer Internetseite und in sonstiger Weise jegliche Informationen über ihre Tätigkeit veröffentlichen, die insbesondere für unmittelbar von der Datenverordnung Betroffene, Hersteller, Nutzer oder Dritte, Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer Bedeutung haben können. Die Bundesnetzagentur wertet die im Zusammenhang mit der Datenverordnung bearbeiteten Verwaltungsvorgänge und die hierzu durchgeführten Prüfungen regelmäßig aus und unterbreitet Vorschläge zur Beschleunigung und zur Stärkung der Einheitlichkeit der Prüfungen im Rahmen der Zusammenarbeit mit anderen Behörden; hierbei wird sie von der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit unterstützt. (2) Die Bundesnetzagentur erarbeitet und veröffentlicht insbesondere Handlungsempfehlungen zur Datenverordnung. Sie berücksichtigt dabei Durchführungsrechtsakte, Leitlinien, Empfehlungen und sonstige Hinweise zur Auslegung und Anwendung der Datenverordnung der Europäischen Kommission und des Europäischen Dateninnovationsrates. (3) Sofern die Bundesnetzagentur über von ihr geführte Verfahren oder über getroffene Anordnungen, Maßnahmen oder Bußgeldentscheidungen informiert, kann die Information Einzelheiten zum festgestellten Verstoß sowie Angaben zu den Beteiligten des Verfahrens enthalten, soweit es sich dabei nicht um personenbezogene Daten, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse oder geistige Eigentumsrechte handelt. Die Einleitung von Verfahren sowie Entscheidungen der Bundesnetzagentur in Beschwerdeverfahren nach Artikel 38 der Datenverordnung und in sonstigen Verfahren zur Durchsetzung der Verpflichtungen der Datenverordnung einschließlich der Begründungen dieser Entscheidungen können auf der Internetseite der Bundesnetzagentur veröffentlicht werden. § 14 Elektronische Kommunikation (1) Verpflichtet die Datenverordnung oder dieses Gesetz natürliche oder juristische Personen, Erklärungen, Informationen und Dokumente an die Bundesnetzagentur zu übermitteln, so kann die Bundesnetzagentur bestimmen, dass die Übermittlung elektronisch erfolgen soll. Zu diesem Zweck stellt die Bundesnetzagentur entsprechende elektronische Verfahren zur Verfügung, die eine sichere Übermittlung und Nutzung der Erklärungen, Informationen und Dokumente sicherstellen. Die Bundesnetzagentur gewährleistet insbesondere den Schutz personenbezogener Daten und den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. (2) Tritt die Bundesnetzagentur auf Grundlage der Datenverordnung oder dieses Gesetzes mit natürlichen oder juristischen Personen in Kontakt, so soll dies elektronisch erfolgen. § 15 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 3 die Bundesnetzagentur nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet oder 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Absatz 3 zuwiderhandelt. (2) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Datenverordnung in der Fassung vom 13. Dezember 2023 verstößt, indem er 1. entgegen Artikel 3 Absatz 1 vernetzte Produkte nicht richtig konzipiert oder nicht richtig herstellt oder verbundene Dienste nicht richtig konzipiert oder nicht richtig erbringt, 2. entgegen Artikel 3 Absatz 2 oder 3 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bereitstellt, 3. entgegen Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 oder Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig bereitstellt, 4. entgegen Artikel 4 Absatz 5 Satz 1 oder Artikel 5 Absatz 4 Satz 1 eine Information verlangt, 5. entgegen Artikel 4 Absatz 7 Satz 2, Artikel 5 Absatz 10 Satz 2, Artikel 25 Absatz 4 Satz 1 oder Artikel 32 Absatz 5 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in vorgeschriebener Weise oder nicht rechtzeitig macht, 6. entgegen Artikel 4 Absatz 7 Satz 3 oder Artikel 5 Absatz 10 Satz 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach Mitteilung der Entscheidung nach Artikel 4 Absatz 7 Satz 2 oder Artikel 5 Absatz 10 Satz 2 macht, 7. entgegen Artikel 4 Absatz 8 Satz 2 oder Artikel 5 Absatz 11 Satz 2 einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vorlegt, 8. entgegen Artikel 4 Absatz 8 Satz 3 oder Artikel 5 Absatz 11 Satz 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach Verweigerung der Datenweitergabe nach Artikel 4 Absatz 8 Satz 1 oder Artikel 5 Absatz 11 Satz 1 macht, 9. entgegen Artikel 4 Absatz 10 Daten nutzt oder weitergibt, 10. entgegen Artikel 4 Absatz 13 Satz 1 oder Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b Daten nutzt, 11. entgegen Artikel 4 Absatz 13 Satz 2 oder Artikel 5 Absatz 6 Daten verwendet, 12. entgegen Artikel 4 Absatz 14 Satz 1 Produktdaten bereitstellt, 13. entgegen Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a oder b einen Nutzer dazu auffordert oder durch geschäftliche Anreize dazu veranlasst, Daten bereitzustellen oder vom Dateninhaber zu verlangen, Daten bereitzustellen, 14. entgegen Artikel 6 Absatz 1 Satz 2 Daten nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig löscht, 15. entgegen Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe c oder d Daten bereitstellt, 16. entgegen Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe e Daten nutzt oder weitergibt, 17. entgegen Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe f Daten verwendet, 18. entgegen Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe h einen Nutzer daran hindert, Daten bereitzustellen, 19. entgegen Artikel 9 Absatz 7 bei einer Verhandlung über die Gegenleistung eine Information nicht, nicht richtig oder nicht vollständig bereitstellt, 20. entgegen Artikel 11 Absatz 1 Satz 2 Datenempfänger unterschiedlich behandelt, 21. entgegen Artikel 11 Absatz 1 Satz 3 eine technische Schutzmaßnahme ändert oder aufhebt, 22. entgegen Artikel 11 Absatz 2 einer Aufforderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt, 23. einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 14 zuwiderhandelt, 24. entgegen Artikel 23 Satz 2 ein dort genanntes Hindernis aufzwingt, 25. entgegen Artikel 25 Absatz 1 Satz 2 einen Vertrag nach Artikel 25 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 oder 3 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bereitstellt, 26. entgegen Artikel 26 bei Vertragsschluss eine Information oder einen Verweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig bereitstellt, 27. entgegen Artikel 28 Absatz 1 eine Information nicht, nicht richtig oder nicht vollständig bereitstellt oder nicht, nicht richtig oder nicht vollständig auf dem neuesten Stand hält, 28. entgegen Artikel 28 Absatz 2 eine Website nicht, nicht richtig oder nicht vollständig aufführt, 29. entgegen Artikel 30 Absatz 2 Satz 1 eine Schnittstelle nicht oder nicht richtig bereitstellt, 30. entgegen Artikel 30 Absatz 3 Kompatibilität nicht mindestens zwölf Monate nach der Veröffentlichung gemeinsamer Spezifikationen gewährleistet, 31. entgegen Artikel 30 Absatz 5 Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgegebenen Weise oder nicht rechtzeitig exportiert, 32. entgegen Artikel 31 Absatz 3 den Kunden nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet, 33. entgegen Artikel 36 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass ein intelligenter Vertrag eine dort genannte Anforderung erfüllt, 34. entgegen Artikel 37 Absatz 11 einen Vertreter nicht oder nicht bei der Bereitstellung vernetzter Produkte oder dem Angebot verbundener Dienste benennt oder 35. entgegen Artikel 37 Absatz 12 Satz 1 einen Vertreter nicht bei der Bereitstellung vernetzter Produkte oder dem Angebot verbundener Dienste beauftragt. (3) Ordnungswidrig handelt, wer Daten nicht gemäß Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 der Datenverordnung in der Fassung vom 13. Dezember 2023 entsprechend der mit dem Nutzer vereinbarten Zwecke und Bedingungen verarbeitet. (4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 13 mit einer Geldbuße bis zu fünf Millionen Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 und des Absatzes 2 Nummer 1, 3, 9, 11, 15 und 16 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und des Absatzes 2 Nummer 10, 12, 14, 18, 20 bis 24, 28 bis 30, 32 und 33 und des Absatzes 3 mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. (5) Gegenüber einer juristischen Person oder Personenvereinigung mit einem Gesamtumsatz von mehr als 250 Millionen Euro kann abweichend von Absatz 4 in Verbindung mit § 30 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 Nummer 13 mit einer Geldbuße bis zu 2 Prozent des Gesamtumsatzes geahndet werden. (6) Gesamtumsatz nach Absatz 5 ist die Summe der Umsatzerlöse, die die juristische Person oder Personenvereinigung in dem der Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr weltweit erzielt hat. Der Gesamtumsatz kann geschätzt werden. (7) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesnetzagentur. § 16 Zuständige Bußgeldbehörde nach Artikel 40 Absatz 4 der Datenverordnung Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist nach Artikel 40 Absatz 4 der Datenverordnung bezüglich des Schutzes personenbezogener Daten die für die Verhängung von Geldbußen zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde. § 43 Absatz 3 des Bundesdatenschutzgesetzes bleibt unberührt. Artikel 2 Änderung des Urheberrechtsgesetzes Das Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 54d wird die Angabe „§ 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 2“ durch die Angabe „§ 14 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und 2“ ersetzt. 2. Nach § 87b Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt: „(3) Absatz 1 ist in den in Artikel 43 der Verordnung (EU) 2023/2854 genannten Fällen nicht anzuwenden.“ Artikel 3 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. EU-Rechtsakte: Verordnung (EU) 2023/2854 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 über harmonisierte Vorschriften für einen fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie (EU) 2020/1828 (Datenverordnung) Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Die Datenverordnung zielt darauf ab, die Datenwirtschaft der Europäischen Union zu stärken und einen wettbewerbsfähigen Datenmarkt zu fördern, indem sie den Zugang zu und die Nutzung von Daten erleichtert, Innovationen unterstützt und die Datenverfügbarkeit erhöht. Sie schafft eine faire Verteilung des Datenwerts unter den Akteuren der Datenwirtschaft und legt fest, wer welche Daten unter welchen Bedingungen verwenden darf. In den letzten Jahren hat die Verfügbarkeit vernetzter Produkte (Internet der Dinge, IoT) in Europa stark zugenommen, wodurch zugleich das Datenvolumen und das Potenzial für Innovation und Wettbewerbsfähigkeit erhöht wurden. Die Datenverordnung gibt Nutzern vernetzter Produkte mehr Kontrolle über die von ihnen generierten Daten und behält Anreize für Investitionen in Datentechnologien bei. Sie legt allgemeine Bedingungen fest, unter denen Unternehmen gesetzlich verpflichtet sind, Daten an ein anderes Unternehmen weiterzugeben. Darüber hinaus enthält die Datenverordnung Maßnahmen zur Erhöhung der Fairness und des Wettbewerbs auf dem europäischen Cloud-Markt, schützt Unternehmen vor missbräuchlichen Vertragsklauseln und ermöglicht öffentlichen Stellen, bei außergewöhnlicher Notwendigkeit Daten von Unternehmen anzufordern. Es werden klare Regeln dafür festgelegt, wie solche Anträge gestellt werden sollten, und Sicherheitsvorkehrungen eingeführt, um den Zugriff ausländischer Regierungen auf nicht-personenbezogene Daten zu verhindern. Die Datenverordnung legt die Grundlage für die technische Interoperabilität von Datenräumen, für den Wechsel zwischen Datenverarbeitungsdiensten sowie für die parallele Nutzung von Datenverarbeitungsdiensten, um sicherzustellen, dass Daten nahtlos ausgetauscht und genutzt werden können, auch zwischen Sektoren und Mitgliedstaaten. Die Datenverordnung wurde am 22. Dezember 2023 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und gilt in weiten Teilen ab dem 12. September 2025. Als unmittelbar geltendes Unionsrecht wird die Datenverordnung nicht in nationales Recht umgesetzt. Um die Verpflichtungen aus der Verordnung vollständig und bundeseinheitlich zu erfüllen, sind gesetzliche Durchführungsbestimmungen erforderlich. Es sind insbesondere Regelungen zu Behördenzuständigkeiten und Befugnissen, zur Zusammenarbeit von Behörden, zur Zulassung von Streitbeilegungsstellen sowie zur nationalen Ausgestaltung der Ordnungswidrigkeitsbestimmungen zu treffen. Ergänzend wird eine Sonderzuständigkeit für die oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit geschaffen. Dieser Entwurf steht im Kontext der Erreichung der Ziele der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ und trägt insbesondere zur Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 16 (leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und transparente Institutionen auf allen Ebenen aufzubauen) bei. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Der Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Datenverordnung legt insbesondere die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) als zuständige Behörde fest. Er enthält zudem Regelungen zum Beschwerdeverfahren, zur Zulassung von Streitbeilegungsstellen und normiert Bußgeldtatbestände. Die zuständigen Behörden sorgen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz für innovationsfreundliche und ressourcenschonende Prozesse. Prozesse, bei denen Künstliche Intelligenz technisch verfügbar und wirtschaftlich sinnvoll einsetzbar sind, sollen im Rahmen der gesetzlichen Anforderungen durch KI-Systeme automatisiert werden. III. Alternativen Keine. Der Entwurf dient der Durchführung der unmittelbar geltenden Datenverordnung. IV. Gesetzgebungskompetenz Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das vorliegende Gesetz folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 und Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 des Grundgesetzes (Recht der Wirtschaft) in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes. Dies gilt kraft Sachzusammenhangs auch für die Regelung der Datenschutzaufsicht über die Wirtschaft (nichtöffentlicher Bereich). Hinsichtlich der Vorschriften über das Bußgeldverfahren (§ 15) beruht die Gesetzgebungskompetenz des Bundes auf Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes (Strafrecht). Der Regelungsgehalt der Datenverordnung knüpft an das Wirtschaftsgut Daten an, die bei der Nutzung eines vernetzten Produktes oder verbundenen Dienstes generiert werden. Die Datenverordnung verpflichtet hauptsächlich private Akteure. Den Regelungsschwerpunkt bilden im Verhältnis Unternehmer zu Verbraucher und zwischen Unternehmen Zugangs-, Bereitstellungs-, und Übertragungsrechte oder -pflichten im Hinblick auf diese Daten. Eine bundesgesetzliche Regelung ist zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich (Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes). Nur eine bundeseinheitliche Regelung kann das Auseinanderfallen der Rechtslage in Bund und Ländern verhindern. In Anbetracht der gesamtwirtschaftlichen Bedeutung von Daten würde die Anwendung unterschiedlicher Maßstäbe bei der Aufsicht und Rechtsdurchsetzung der Datenverordnung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland erhebliche Nachteile für die digitale Wirtschaft mit sich bringen. Mit der Datenverordnung ist ein Rechtsgebiet entstanden, in dem viele materiell-rechtliche Auslegungsfragen zu klären sein werden. Eine uneinheitliche Auslegung in dem Bereich des Datenzugangs, der Datenübertragung und Datennutzung birgt die konkrete Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen innerhalb des deutschen Wirtschaftsraums, insbesondere für bundesweit und grenzüberschreitend operierende Unternehmen. Dies gilt verstärkt vor dem Hintergrund, dass der Zugang zu sowie die Übertragung und Nutzung von Daten aufgrund ihrer besonderen Eigenschaft überwiegend im globalisierten Kontext stattfindet. V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar. VI. Gesetzesfolgen 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Der Gesetzentwurf sieht keine Rechts- und Verwaltungsvereinfachung vor. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Der Entwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie Weiterentwicklung 2025 (DNS), die der Umsetzung der UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung dient. Indem der Entwurf Verpflichtungen aus der Datenverordnung erfüllt, welche die Rahmenbedingungen für die Nutzung von Produktdaten oder verbundenen Dienstdaten harmonisiert, leistet er einen Beitrag zur Erreichung von Nachhaltigkeitsziel 16. Dieses verlangt mit seiner Zielvorgabe 16.6, leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und transparente Institutionen auf allen Ebenen aufzubauen. Der Entwurf fördert die Erreichung dieser Zielvorgabe, indem er die nationalen Behördenzuständigkeiten festlegt und deren Zusammenarbeit für die Durchführung der Datenverordnung regelt. Darüber hinaus legt er gesetzliche Regelungen zur Zusammenarbeit von Behörden, zum Verwaltungsverfahren und zu den Sanktionen bei Verstößen gegen die Datenverordnung fest und trägt damit gleichzeitig zur Erreichung der Zielvorgabe 16.3 bei, die Rechtsstaatlichkeit auf nationaler und internationaler Ebene zu fördern und den gleichberechtigten Zugang aller zur Justiz zu gewährleisten. Indem der Entwurf insbesondere die Bundesnetzagentur als zuständige Behörde festlegt, trägt er gleichzeitig zur Erreichung weiterer Nachhaltigkeitsziele der UN-Agenda 2030 bei, nämlich Ziel 7 „Zugang zu bezahlbarer, verlässlicher, nachhaltiger und moderner Energie für alle sichern“, Ziel 9 „Eine widerstandsfähige Infrastruktur aufbauen, inklusive und nachhaltige Industrialisierung fördern und Innovationen unterstützen“ und Ziel 11 „Städte und Siedlungen inklusiv, sicher, widerstandsfähig und nachhaltig gestalten“. Damit berücksichtigt der Entwurf die Querverbindungen zwischen den Zielen für nachhaltige Entwicklung und deren integrierenden Charakter, der für die Erfüllung von Ziel und Zweck der UN-Agenda 2030 von ausschlaggebender Bedeutung ist. Der Entwurf folgt damit den Prinzipien der DNS „(II. 2. a.) Nachhaltige Entwicklung als Leitprinzip konsequent in allen Bereichen und bei allen Entscheidungen anwenden“, „(II. 2. b) Global Verantwortung wahrnehmen“, „(II. 2. c) Natürliche Lebensgrundlagen erhalten“, „(II. 2. d) Nachhaltiges Wirtschaften stärken“ und „(II. 2. e) Sozialen Zusammenhalt in einer offenen Gesellschaft wahren und verbessern“. 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Aufgrund der Neuregelungen entstehen der Bundesnetzagentur jährliche Personalkosten für die Wahrnehmung der Fachaufgaben in Höhe von insgesamt 2 185 000 Euro, Sacheinzelkosten in Höhe von 661 000 Euro sowie Gemeinkosten in Höhe von 837 000 Euro; diese Kosten gelten ab 2026 und sind – vorbehaltlich einer anderweitigen Evaluierung – für die folgenden Jahre gleichbleibend. Nach den Ergebnissen zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands sind für die Wahrnehmung der Fachaufgaben insgesamt 19,3 Planstellen erforderlich (14,6 hD, 3,4 gD und 1,3 mD), für den Querschnittsbereich werden 5,7 Planstellen benötigt (4,3 hD, 1,0 gD und 0,4 mD). Die Personal- und Sacheinzelkosten für den Querschnittsbereich (u. a. Personalverwaltung, IT-Management, Beschaffungswesen, Pressearbeit) sind im Gemeinkostenzuschlag auf die jährlichen Personal- und Sacheinzelkosten für die Fachaufgaben enthalten. Die Kosten wurden auf Grundlage des Rundschreibens für Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen und Kostenberechnungen des Bundesministeriums der Finanzen vom 23. Juni 2025 (Gz.: II A 3 – H 1012/00236/007/015) ermittelt. Die Berechnungen des personellen Mehrbedarfs sind vor dem Hintergrund der in A. VII. vorgesehenen Evaluierungsklausel zu sehen, die ggfs. eine bedarfsorientierte Nachsteuerung der Kapazitäten notwendig macht. Hinzu kommen laufende Sachkosten in Höhe von 900 000 Euro für den Betrieb und die Weiterentwicklung erforderlicher IT-Verfahren sowie die Nutzung von Software und Lizenzen, Netzwerkarbeit, Konferenzen, Datenfördermaßnahmen, Forschung, Fortbildungen und Monitoringmaßnahmen sowie ein einmaliger Aufwand in Höhe von 2 000 000 Euro für Sachkosten zur Umsetzung fachlicher, technischer und organisatorischer Anpassungen. Einmalige Personalkosten fallen voraussichtlich nicht an. Der finanzielle Mehrbedarf der Bundesnetzagentur soll im Einzelplan 24 des Bundesministeriums für Digitales und Staatsmodernisierung ausgeglichen werden. Stellenmäßig soll der Mehrbedarf der Bundesnetzagentur im Einzelplan 09 des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie ausgeglichen werden. Aufgrund der Umsetzung dieses Gesetzes und der damit einhergehenden Übertragung neuer Aufgaben entsteht bei dem oder der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zusätzlicher Aufwand. Für die Wahrnehmung der neuen Fachaufgaben nach § 3 sind nach den Ergebnissen zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands insgesamt 17,1 Planstellen erforderlich (8,2 hD, 6,3 gD und 2,6 mD). Hieraus resultieren voraussichtliche jährliche Personalkosten in Höhe von 1 879 000 Euro, Sacheinzelkosten in Höhe von 586 000 Euro sowie Gemeinkosten in Höhe von 914 000 Euro. Die Personalbedarfe und die hierfür entstehenden Ausgaben verteilen sich auf die einzelnen Haushaltsjahre wie folgt: Einzelplan 21 Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Planstellen und Stellen Haushaltsjahr 2025 2026 2027 2028 hD 0,0 4,0 6,0 8,2 gD 0,0 3,0 5,0 6,3 mD 0,0 1,0 2,0 2,6 Plan-/Stellen 0,0 8,0 13,0 17,1 Kostenarten Haushaltsausgaben in Tsd. Euro 2025 2026 2027 2028 Personaleinzelkosten 0 890 1.421 1.879 Sacheinzelkosten 0 274 445 586 Gemeinkostenzuschlag 0 432 692 914 gesamt 0 1.596 2.558 3.379 Die Verteilung berücksichtigt die von der Bundesnetzagentur prognostizierte stetig steigende Zahl an Akteuren und den damit einhergehenden steigenden Aufwand. Die Kosten wurden auf Grundlage des Rundschreibens für Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen und Kostenberechnungen des Bundesministeriums der Finanzen vom 23. Juni 2025 (II A 3 – H 1012/00236/007/015 DOK: COO.7005.100.2.11724661) ermittelt. Zusätzlich entstehen dem oder der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit für die Inanspruchnahme von Beratungsdienstleistungen zur IT-Anbindung Sachkosten in Höhe von 10 000 Euro. Der Mehrbedarf der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit soll finanziell und stellenmäßig aus dem Einzelplan 21 der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ausgeglichen werden. Der Einzelplan 21 sieht derzeit hierfür noch keine Vorkehrungen vor. Die konkrete Entwicklung des Mehrbedarfs in den künftigen Haushaltsjahren ist unter Berücksichtigung des tatsächlichen Unterstützungsbedarfs der Bundesnetzagentur im Rahmen der künftigen Haushaltsaufstellungsverfahren zu bewerten und jeweils im Haushaltsaufstellungsverfahren anzumelden. Die Haushalte der Länder und Kommunen werden nicht belastet. 4. Erfüllungsaufwand Durch den Regelungsbereich der Datenverordnung, für den keine nationale Regelung eingeführt worden ist, können neben den unten aufgezählten Belastungsänderungen weitere unmittelbar aus der Datenverordnung resultieren. a) Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger Keiner. b) Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Keiner. c) Erfüllungsaufwand für die Verwaltung lfd. Nr. Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe Bund/ Land Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) 3.1 §§ 2 bis 15 DADG; Anwendung und Durchsetzung von Vorgaben der Datenverordnung Bund 1 Behörde (BNetzA) 2 769 166 Euro = (1 852 800 / 60 * 60,53 Euro/h (7% mD; 18% gD; 76% hD) +900 000 Euro) 2 769 2 000 000 Euro = (0 +2 000 000 Euro) 2 000 3.2 § 3 DADG; Datenschutzrechtliche Tätigkeiten zur Überwachung der Datenverordnung Bund 1 Behörde (BfDI) 1 434 758 Euro = (1 641 600 / 60 * 2,44 Euro/h (15% mD; 37% gD; 48% hD)) 1 435 1 Behörde (BfDI) 201 398 Euro = (182 400 / 60 * 62,96 Euro/h (5% mD; 11% gD; 84% hD) 10 000 Euro) Summe (in Tsd. Euro) 4 204 2 201 davon Bund 4 204 2 201 davon Land (inklusive Kommunen) 0 Im Folgenden wird die Schätzung des Erfüllungsaufwands der Verwaltung für die einzelnen Vorgaben dargestellt. Der Erfüllungsaufwand der betroffenen Vollzugsbehörden wird vor allem durch die Anzahl der Adressaten beeinflusst, die unter den Anwendungsbereich der Datenverordnung fallen. Zu dieser Anzahl liegen keine amtlichen oder nichtamtlichen Statistiken vor. In Abhängigkeit des jeweiligen Regelungsbereichs sind unterschiedliche Adressaten in unterschiedlichem Umfang von den regulatorischen Vorgaben betroffen. In Teilen können Schätzungen hierzu dem Impact Assessment der Europäischen Kommission zur Datenverordnung (nur verfügbar auf Englisch, COMMISSION STAFF WORKING DOCUMENT, SWD (2022) 34 final) entnommen werden. Grundsätzlich können die Adressaten der Datenverordnung in folgende Kategorien eingeteilt werden: • Nutzer (privat/gewerblich), • Dateninhaber, insbesondere Hersteller vernetzter Produkte/Anbieter verbundener Dienstleistungen, • Datenempfänger/Dritte, • Datenverarbeitungsdienste und • öffentliche Stellen. Die Datenverordnung basiert auf einem horizontalen, sektorübergreifenden Regulierungsansatz, der Akteure aus allen Wirtschaftsbereichen adressiert, sofern diese die relevanten datenbasierten Produkte und Dienstleistungen anbieten oder nutzen. Folglich ist der Adressatenkreis der Verordnung sehr weit gefasst und verfügt über ein sehr hohes Potenzial an möglichen Anwendungsfällen. Beispielsweise existierten laut Impact Assessment der Europäischen Kommission zur Datenverordnung im Jahr 2020 bereits ca. 300 000 Unternehmen in der Europäischen Union, die vernetzte Produkte und mit ihnen verbundene Dienstleistungen hergestellt bzw. angeboten haben. Es kann angenommen werden, dass ein nicht unerheblicher Anteil dieser Unternehmen auch in Deutschland ansässig ist. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den im Fokus stehenden Märkten der Datenverordnung – insbesondere für IoT-Produkte und Datenverarbeitungsdienste – um Wachstumsmärkte handelt, die zunehmend an Bedeutung gewinnen. Es ist entsprechend davon auszugehen, dass die Anzahl der betroffenen Akteure zukünftig weiter zunehmen wird. Vorgabe 1: Anwendung und Durchsetzung von Vorgaben der Datenverordnung (Bundesnetzagentur); §§ 2 bis 15 DADG Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands des Bundes: Fallzahl (Stellen) Zeitaufwand pro Fall (in Stunden) Lohnsatz pro Stunde (in Euro) Sachkosten pro Fall (in Euro) Personalkosten (in Tsd. Euro) Sachkosten (in Tsd. Euro) 1,3 (mD) 1 600 33,80 0 70 0 3,4 (gD) 1 600 40,40 0 220 0 14,6 (hD) 1 600 67,60 0 1 579 0 1 900 000 0 900 Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) 2 769 Einmaliger Erfüllungsaufwand des Bundes: Fallzahl Zeitaufwand pro Fall (in Stunden) Lohnsatz pro Stunde (in Euro) Sachkosten pro Fall (in Euro) Personalkosten (in Tsd. Euro) Sachkosten (in Tsd. Euro) 1 0 0 2 000 000 0 2 000 Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) 2 000 Die Bundesnetzagentur wird als zuständige Behörde benannt, die für die Durchsetzung und Überwachung der Datenverordnung, als zentrale Anlaufstelle für alle Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung der Datenverordnung (vgl. §§ 2 bis 14) sowie für zugehörige Bußgeldverfahren (vgl. § 15 Absatz 7) zuständig ist. Daneben soll die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit bezüglich des Schutzes personenbezogener Daten auch für die Überwachung der Anwendung der Datenverordnung zuständig sein. Für die Aufgabenerfüllung müssen in den ersten Jahren in der Bundesnetzagentur zudem neue Prozesse etabliert werden. Die Bundesnetzagentur schätzt den einmaligen Erfüllungsaufwand auf insgesamt 2 Millionen Euro. Dieser resultiert aus den erforderlichen fachlichen, personellen, technischen, prozessualen und organisatorischen Anpassungen. Insbesondere muss ein IT-System zur Fall- und Beschwerdebearbeitung entwickelt und eingerichtet werden (Artikel 37 Absatz 5 Buchstabe b, Artikel 37 Absatz 5 Buchstabe f, Artikel 37 Absatz 6 Buchstabe a sowie Artikel 38 Absatz 3 der Datenverordnung). Insgesamt erhöht sich durch die Neuregelungen dieses Gesetzes der dauerhafte Personalbedarf des Bundes bei der Bundesnetzagentur um 19,3 Stellen (1,3 mD, 3,4 gD und 14,6 hD). Die damit verbundenen zusätzlichen jährlichen Personalkosten betragen 1,9 Millionen Euro (vgl. Leitfaden, Anhang 8, Lohnkosten, Bund). Vor dem Hintergrund des weit gefassten horizontalen Regulierungsansatzes, der komplexen Regelungsmaterie sowie des dynamisch wachsenden Marktumfeldes im Bereich der Datenökonomie ist die Ermittlung der Ressourcen zur Anwendung und Durchsetzung des Data Act mit zahlreichen Unsicherheiten behaftet, wodurch ggfs. eine spätere bedarfsorientierte Nachsteuerung der Kapazitäten erforderlich wird. Die Beurteilung eines notwendigen Mehrbedarfs ist insbesondere nach Durchführung der vorgesehenen Evaluierungen durch den europäischen und nationalen Gesetzgeber möglich und sollte mit diesen verknüpft werden (vgl. A. VII.). Der bezifferte jährliche Erfüllungsaufwand der Bundesnetzagentur resultiert aus der Wahrnehmung verschiedener Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchsetzung und Überwachung der Datenverordnung. Hierzu zählen insbesondere: Die Bundesnetzagentur überwacht die Einhaltung der Vorgaben der Datenverordnung und agiert als zentrale Anlaufstelle und Beschwerdestelle für alle Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung der Datenverordnung. Sie ist damit zuständig für die Bearbeitung und Koordinierung von Beschwerden sowie allen weiteren Anliegen im Zusammenhang mit der Datenverordnung (gemäß Artikel 37 Absatz 5 Buchstabe b, Artikel 37 Absatz 6 Buchstabe a und Artikel 38 der Datenverordnung). Dies betrifft Anliegen (wie Beschwerden) von Adressaten der Datenverordnung (insbesondere Nutzer, Dateninhaber, Datenempfänger, Anbieter/Nutzer von Datenverarbeitungsdiensten und öffentliche Stellen). Im Weiteren betrifft dies alle sonstigen Anliegen von Stakeholdern, wie Akteuren aus den Bereichen Politik, Behörden oder Verbände. Zudem koordiniert die Bundesnetzagentur die nationale sowie grenzüberschreitende Zusammenarbeit mit anderen Behörden und gegebenenfalls betroffenen sektoralen Fachbehörden (gemäß Artikel 37 Absatz 5 Buchstabe g der Datenverordnung). Hierunter fällt auch die Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten (insbesondere den gegebenenfalls benannten Datenkoordinatoren), mit der Europäischen Kommission und dem Europäischen Dateninnovationsrat, um die einheitliche und effiziente Anwendung der Datenverordnung zu gewährleisten, einschließlich des unverzüglichen Austauschs aller relevanten Informationen (gemäß Artikel 37 Absatz 5 Buchstabe f der Datenverordnung), die Bearbeitung von Amtshilfeersuchen von zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten (gemäß Artikel 37 Absatz 15 und Artikel 37 Absatz 16 der Datenverordnung) sowie die jährliche Unterrichtung der Europäischen Kommission in Bezug auf festgelegte Berichtspflichten (gemäß Artikel 37 Absatz 6 Buchstabe c der Datenverordnung). Im Europäischen Dateninnovationsrat berät und unterstützt die Bundesnetzagentur die Europäische Kommission schwerpunktmäßig in Bezug auf eine kohärente Regulierungspraxis, Normung, Durchführungsrechtsakte, delegierte Rechtsakte und Leitlinien (gemäß Artikel 42 der Datenverordnung). Im Weiteren übernimmt die Bundesnetzagentur die Zulassung von Streitbeilegungsstellen und gegebenenfalls den Widerruf von Zulassungen gemäß Artikel 10 Absatz 5 der Datenverordnung. Zudem ist die Bundesnetzagentur für die Förderung der Datenkompetenz und die Sensibilisierung von Nutzern, Unternehmen und sonstigen Akteuren in Bezug auf die Rechte und Pflichten der Datenverordnung verantwortlich (gemäß Artikel 37 Absatz 5 Buchstabe a der Datenverordnung), damit auch diskriminierungssensibel die Chancen und Potenziale einer breiteren Datennutzung und Datenweitergabe im Sinne der Datenverordnung gehoben werden können. Diese Aufgabe leistet einen wesentlichen Beitrag für die Entwicklung datenbasierter Wertschöpfung und die Innovationsförderung in Deutschland. Die Bundesnetzagentur beobachtet technologische und einschlägige wirtschaftliche Entwicklungen, die für die Bereitstellung und Nutzung von Daten von Bedeutung sind (gemäß Artikel 37 Absatz 5 Buchstabe e der Datenverordnung), und führt Untersuchungen über Fragen der Anwendung der Datenverordnung durch. Daneben ist sie für die Gewährleistung der öffentlichen Verfügbarkeit der von öffentlichen Stellen im Fall außergewöhnlicher Notwendigkeit gestellten Datenzugangsverlangen und die Förderung freiwilliger Datenweitergabevereinbarungen zwischen öffentlichen Stellen und Dateninhabern zuständig (gemäß Artikel 37 Absatz 6 Buchstabe b der Datenverordnung). Darüber hinaus bringt sich die Bundesnetzagentur in die Arbeit verschiedener Normungsorganisationen ein, um die Interoperabilität von Daten und datenbezogenen Diensten und Anwendungen zu gewährleisten. Hier unterstützt sie insbesondere auf europäischer Ebene bei der Erarbeitung von harmonisierten Normen und bei der Entwicklung von Standpunkten und Stellungnahmen. Zudem wird die Bundesnetzagentur als zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten benannt. Schließlich bekommt sie gemäß §§ 7 bis 12 weitere Befugnisse zur Durchsetzung eingeräumt, wenn Diensteanbieter gegen Entscheidungen der Bundesnetzagentur, gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder der Datenverordnung verstoßen. In Anbetracht des horizontalen Ansatzes und des breiten Anwendungsbereichs der Datenverordnung – und des entsprechenden Bußgeldkatalogs – sowie der erwartbar hohen Zahl von Adressaten der Datenverordnung in Deutschland ist fortlaufend mit einer hohen Fallzahl zu rechnen und es wird von einem nicht unerheblichen Aufwand für die Rechtsdurchsetzung ausgegangen. Zudem handelt es sich bei den regulierten Adressaten und Märkten um ein dynamisches Umfeld, womit perspektivisch von einer Zunahme der betroffenen Adressaten, und in der Folge auch der Anwendungsfälle, auszugehen ist. Insgesamt erhöhen sich die jährlichen Sachkosten um 900 000 Euro, so dass sich der jährliche Erfüllungsaufwand um insgesamt 2 769 000 Euro erhöht. Die jährlichen Sachkosten entfallen nach Einschätzung der Bundesnetzagentur auf die Nutzung und Weiterentwicklung eines IT-Systems zur Beschwerde- und Fallbearbeitung (300 000 Euro), Netzwerkarbeit, Konferenzen und Datenfördermaßnahmen (300 000 Euro), einen Forschungsetat (200 000 Euro), Fortbildungen und Schulungen (50 000 Euro) sowie Maßnahmen zum Markt-Monitoring (50 000 Euro). Vorgabe 2: Datenschutzrechtliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Überwachung der Anwendung der Verordnung 2023/2854 (BfDI); § 3 DADG Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands des Bundes: Fallzahl Zeitaufwand pro Fall (in Stunden) Lohnsatz pro Stunde (in Euro) Sachkosten pro Fall (in Euro) Personalkosten (in Tsd. Euro) Sachkosten (in Tsd. Euro) 2,6 (mD) 1 600 33,80 0 141 0 6,3 (gD) 1 600 40,40 0 407 0 8,2 (hD) 1 600 67,60 0 887 0 Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) 1 435 Einmaliger Erfüllungsaufwand des Bundes: Fallzahl Zeitaufwand pro Fall (in Stunden) Lohnsatz pro Stunde (in Euro) Sachkosten pro Fall (in Euro) Personalkosten (in Tsd. Euro) Sachkosten (in Tsd. Euro) 0,1 (mD) 1 600 33,80 0 5 0 0,2 (gD) 1 600 40,40 0 13 0 1,6 (hD) 1 600 67,60 0 173 0 1 0 0 10 000 0 10 Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) 201 Der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wird mit § 3 Absatz 1 eine Sonderzuständigkeit nach Artikel 87 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes zugewiesen und er oder sie wird zur zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde für nicht-öffentliche Stellen bezüglich des Schutzes personenbezogener Daten nach Artikel 37 Absatz 3 der Datenverordnung bestimmt. In dieser Funktion unterstützt und berät der oder die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit die Bundesnetzagentur bei allen Anfragen und Beschwerden bezüglich der Verarbeitung personenbezogener Daten durch nicht-öffentliche Stellen (§ 3 Absatz 2). Der bezifferte jährliche Erfüllungsaufwand des oder der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit resultiert aus der Wahrnehmung verschiedener Aufgaben im Zusammenhang mit der übertragenen Sonderzuständigkeit. Dies umfasst sowohl die inhaltliche Prüfung und Bewertung von Sachverhalten mit datenschutzrechtlichem Bezug, die Aufbereitung von Prüfungsergebnissen einschließlich der Zurverfügungstellung von Zusatzinformationen für die Bescheidung von Beschwerden und die Beantwortung allgemeiner Anfragen durch die Bundesnetzagentur (§ 3 Absatz 4). Dies umfasst auch die rechtliche Beratung der Bundesnetzagentur zu gerichtlichen Streitverfahren und die Beiladung zu gerichtlichen Verfahren über die Rechtmäßigkeit der verfahrensabschließenden Entscheidung (§ 3 Absatz 5). Er oder sie hat zur effektiven Verfahrensgestaltung sowie zur Reduzierung vermeidbarer Abstimmungsbedarfe zusammen mit der Bundesnetzagentur allgemeine Leitlinien zur Beurteilung allgemein gültiger und verallgemeinerungsfähiger Einzelfälle oder sonstige Hinweise zur Auslegung von Grundsatzfragen mit datenschutzrechtlichem Bezug zu entwickeln. Um Vorschlägen zur Beschleunigung des Verfahrens sowie zur Stärkung der Kohärenz zu unterbreiten und hierzu Handlungsempfehlungen zu erstellen, wertet er oder sie die im Zusammenhang mit der Datenverordnung bearbeiteten Verwaltungsvorgänge und hierzu ergangenen Prüfungen regelmäßig aus. Zu diesem Zweck sind Feststellungen und Prüfungsergebnisse datenschutzrechtlicher Bewertungen in einer Datenbank zu dokumentieren und analysieren. Zudem ist ein regelmäßiger Austausch mit der Bundesnetzagentur und den Landesdatenschutzbehörden durchzuführen, um Erkenntnisse, die für die Erfüllung der jeweiligen Aufgabenerledigung bedeutsam sein können, festzustellen, damit diese in die Verbesserungsvorschläge zur Kohärenz einfließen können. Aufgrund des Regelungsentwurfes erhöht sich der Personalbedarf des oder der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit um insgesamt 17,1 Stellen, davon entfallen 8,2 Stellen auf den höheren Dienst, 6,3 Stellen auf den gehobenen Dienst und 2,6 Stellen auf den mittleren Dienst. Der damit verbundene zusätzliche jährliche Erfüllungsaufwand beträgt insgesamt 1 400 000 Euro (vgl. Leitfaden, Anhang 8, Lohnkosten, Bund). Der bezifferte einmalige Erfüllungsaufwand (Personalkosten) in Höhe von 191 000 Euro entsteht durch (a) die Abstimmung, Koordinierung des Daten- und Informationsaustausches sowie zur Verfahrensweise der Entgegennahme und Rückgabe von Beschwerden sowie der erfolgten Stellungnahmen zu der datenschutzrechtlichen Bewertung von Sachverhalten, (b) den Aufbau einer Datenbank zur standardisierten Erfassung der Beschwerdeverfahren, der hierzu getroffenen Bewertungen, Entscheidungen sowie über den Beginn und das Ende der Verfahren und (c) die Konzeptionierung und Abstimmung einer allgemeinen Leitlinie der Kriterien zur Prüfung allgemeingültiger und vereinfachungsfähiger Einzelfälle sowie die grundsätzliche Erstellung von sonstigen Hinweisen zur Auslegung von Grundsatzfragen. Zusätzlich entstehen weitere Sachkosten durch die Inanspruchnahme von Beratungsdienstleistungen zur IT-Anbindung in Höhe von 10 000 Euro. Auf Länderebene inklusive Kommunen entsteht kein Erfüllungsaufwand. 5. Weitere Kosten Auswirkungen auf Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf die Verbraucherpreise, sind nicht zu erwarten. 6. Weitere Gesetzesfolgen Auswirkungen für Verbraucherinnen und Verbraucher ergeben sich nicht. Gleichstellungspolitische oder demographische Aspekte sind nicht berührt. VII. Befristung; Evaluierung Eine Befristung des vorliegenden Gesetzes kommt nicht in Betracht, da die Regelungen zur Durchführung der Datenverordnung auf Dauer angelegt sind. Eine Evaluierung ist in der zu Grunde liegenden Datenverordnung in Artikel 49 vorgesehen. Danach führt die Europäische Kommission bis zum 12. September 2028 eine Bewertung der Verordnung durch und übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat sowie dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht über die Anwendung der Verordnung. Soweit sich daraus Änderungen ergeben sollten, ist das vorliegende Gesetz entsprechend anzupassen. Eine umfassende Evaluierung der mit diesem Gesetz festgelegten nationalen Aufsichts- und Behördenstruktur soll spätestens nach vier Jahren erfolgen. Dabei soll evaluiert werden, ob mit der Aufsichts- und Behördenstruktur im Gesamtkontext der Digitalregulierung eine innovationsfreundliche und bürokratiearme Durchführung der Datenverordnung erreicht wurde. Kriterien könnten dabei Einschätzungen zur Innovationsfreundlichkeit aus Unternehmensperspektive sowie Einschätzungen der Behörden zu deren Zusammenarbeit und bürokratiearmen Durchführung der Datenverordnung sein. Insbesondere sollen dabei auch das Zusammenspiel der für die Durchführung der Datenverordnung zuständigen Behörde und anderer Fach- und Datenschutzbehörden evaluiert werden und ob diesbezüglich Anpassungsbedarf existiert. Für die Zwecke der Evaluierung soll insbesondere die zuständige Behörde (§ 2) befragt werden und sollen die von der zuständigen Behörde an die Europäische Kommission zur Ausarbeitung des Berichts nach Artikel 49 der Datenverordnung übermittelten Informationen ausgewertet werden. Ferner kann insbesondere Feedback der von der Datenverordnung betroffenen Akteure in die Evaluierung einfließen. Die Evaluierungsfrist von vier Jahren ist eine Obergrenze, die nicht ausgeschöpft werden muss. Gegebenenfalls kann die Evaluierung des Datenverordnungs-Anwendungs-und- Durchsetzungs-Gesetzes zu einem früheren Zeitpunkt geboten sein, wenn z.B. die Durchführungsvorschriften zu anderen digitalrechtlichen Regelungen (z.B. Durchführung der KI- Verordnung) früher evaluiert werden und eine synchrone Evaluierung in der Gesamtschau mehrerer nationaler Durchführungsvorschiften zweckmäßig erscheint. Im Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode (Zeilen 2241, 2242) ist zudem vorgesehen, die Grundlage zu schaffen, um Regelwerke, für die es sachgemäß ist, in einem Datengesetzbuch zusammenzufassen. Vor diesem Hintergrund wird im Zuge der weiteren Fortentwicklung des datenrechtlichen Regelungsgefüges auf nationaler Ebene auch zu prüfen sein, ob bzw. inwieweit Inhalte von Gesetzen zur Durchführung von EU-Verordnungen in ein Datengesetzbuch im vorgenannten Sinne überführt und dort zusammengefasst werden können. Auch diese Frage kann zum Gegenstand der Evaluierung des Datenverordnungs-Anwendungs-und Durchsetzungs-Gesetzes, verbunden mit der Evaluierung weiterer datenrechtlicher Regelungen, gemacht werden. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Gesetz zur Anwendung und Durchsetzung der Datenverordnung (Datenverordnung-Anwendungs-und-Durchsetzungs-Gesetz – DADG)) Zu § 1 (Anwendungsbereich) Der Anwendungsbereich des Gesetzes ergibt sich aus der Bezugnahme zur Datenverordnung (in der jeweils geltenden Fassung). Zu § 2 (Zuständige Behörde; Aufgaben) Zu Absatz 1 Die Vorschrift legt die Bundesnetzagentur als zuständige Behörde für die Anwendung und Durchsetzung der Datenverordnung gemäß Artikel 37 Absatz 1 Satz 1, 1. Alternative der Datenverordnung fest. Da das Gesetz lediglich eine zuständige Behörde benennt, ist die Benennung eines Datenkoordinators, wie in Artikel 37 Absatz 2 Satz 1 der Datenverordnung vorgesehen, nicht erforderlich. Die Bundesnetzagentur übernimmt die entsprechenden, in Artikel 37 Absatz 6 der Datenverordnung genannten Aufgaben. Die Bündelung der Verwaltungsaufgaben erfolgt aus Effizienzgründen bei einer Behörde. Insbesondere ist die Zentralisierung der Zuständigkeit für die Bearbeitung von Einzelfällen und die Lösung struktureller Anwendungsfragen wichtig. Ferner werden mit der Benennung einer einzigen Stelle erheblicher personeller und finanzieller Aufwand gespart und Geschwindigkeit in der Bearbeitung gewonnen. Auch eine EU-weit erforderliche Abstimmung in Aufsichtsfragen wird so erleichtert. Durch die Benennung der Bundesnetzagentur wird zugleich dem Erfordernis des Artikel 37 Absatz 4 Buchstabe b der Datenverordnung Rechnung getragen, wonach die Behörde, die für die Anwendung und Durchsetzung der Vorschriften zum Wechsel zwischen Datenverarbeitungsdiensten (Artikel 23 bis 31 der Datenverordnung) sowie zur Interoperabilität von gemeinsamen europäischen Datenräumen u. ä. (Artikel 33 der Datenverordnung) und von Datenverarbeitungsdiensten (Artikel 35 der Datenverordnung) zuständig ist, zugleich über Erfahrungen auf dem Gebiet der Daten und der Telekommunikationsdienste verfügen muss. Die Bundesnetzagentur ist auch zentrale Anlaufstelle für Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten, wenn diese eine Stellungnahme zur Zulässigkeit der Herausgabe von Daten an oder der Gewährung des Zugangs zu Daten für Drittländer nach Artikel 32 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Datenverordnung einholen. Bezieht sich die Stellungnahme auf die Frage, ob die nationale Sicherheit oder die Verteidigungsinteressen der Union oder ihrer Mitgliedstaaten durch die Datenherausgabe beeinträchtigt sind, bezieht die Bundesnetzagentur unverzüglich nach Eingang der Anfrage das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung und das Bundesministerium der Verteidigung ein. Die Festlegung der Behördenzuständigkeit nach § 2 Absatz 1 ist beschränkt auf den Anwendungsbereich der Datenverordnung (siehe § 1 des vorliegenden Gesetzes). Die Festlegung der zuständigen Behörde nach § 2 Absatz 1 lässt die Zuständigkeiten sektoraler Behörden unberührt (siehe Artikel 37 Absatz 4 Buchstabe a der Datenverordnung). Ebenso beschränkt sie den nationalen Gesetzgeber nicht bei der gesetzlichen Festlegung nationaler Aufsichtszuständigkeiten hinsichtlich weiterer Rechtsakte der Europäischen Union (z.B. hinsichtlich der Verordnung (EU) 2025/327 vom 11. Februar 2025 über den europäischen Gesundheitsdatenraum sowie zur Änderung der Richtlinie 2011/24/EU und der Verordnung (EU) 2024/2847 sowie hinsichtlich des Vorschlags für eine Verordnung über einen Rahmen für den Zugang zu Finanzdaten und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010, (EU) Nr. 1095/2010 und (EU) 2022/2554). Zu Absatz 2 § 2 Absatz 2 dient der Durchführung des Artikels 37 Absatz 5 der Datenverordnung und insbesondere dazu, wichtige Aufgaben und Befugnisse der Bundesnetzagentur eindeutig zuzuweisen. Zu Nummer 1 § 2 Absatz 2 Nummer 1 stellt klar, dass die Bundesnetzagentur die zentrale Anlaufstelle gemäß der Datenverordnung ist, und hebt die Bedeutung der Aufgaben gemäß Artikel 37 Absatz 5 Buchstabe a und b und Artikel 38 der Datenverordnung sowie die Aufgabe der Bundesnetzagentur als nationale Aufsichtsbehörde hervor. Zu Nummer 2 § 2 Absatz 2 Nummer 2 dient der Durchführung des Artikel 37 Absatz 6 Buchstabe c der Datenverordnung. Im Einklang mit Erwägungsgrund 107 der Datenverordnung wird mangels der Benennung eines Datenkoordinators gemäß Artikel 37 Absatz 2 der Datenverordnung die Aufgabe der zentralen Anlaufstelle von der Bundesnetzagentur als zuständige Behörde übernommen. Zu Nummer 3 § 2 Absatz 2 Nummer 3 dient der Durchführung des Artikels 10 der Datenverordnung. Die Datenverordnung überlässt es den Mitgliedstaaten, ob eine behördliche Streitbeilegungsstelle geschaffen wird oder ob Streitbeilegungsstellen durch am Markt tätige Anbieter privatrechtlich erbracht werden, die durch die für die Datenverordnung zuständige Behörde zugelassen werden. Im Gesetz ist lediglich die Zulassung der Streitbeilegungsstellen durch die Bundesnetzagentur vorgesehen. Die Voraussetzungen der Zulassung sind in § 5 geregelt. Zu Nummer 4 § 2 Absatz 2 Nummer 4 dient der Durchführung des Artikel 37 Absatz 6 Buchstabe b, 1. Halbsatz der Datenverordnung. Zu Nummer 5 § 2 Absatz 2 Nummer 5 dient der Durchführung des Artikel 49 der Datenverordnung. Zu Nummer 6 § 2 Absatz 2 Nummer 6 dient der Durchführung des Artikel 37 Absatz 6 Buchstabe b, 2. Halbsatz der Datenverordnung. Zu Nummer 7 § 2 Absatz 2 Nummer 7 dient der Durchführung des Artikel 21 der Datenverordnung. Zu § 3 (Zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde und Zusammenarbeit mit der Bundesnetzagentur) Die Aufsicht über die Einhaltung bestimmter Regelungen der Datenverordnung berührt potentiell auch Verarbeitungen personenbezogener Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung – DS-GVO). Nach Artikel 1 Absatz 5 der Datenverordnung bleiben das Unionsrecht und das nationale Recht über den Schutz personenbezogener Daten von der Datenverordnung unberührt und genießen im Kollisionsfall Vorrang. Nach Artikel 37 Absatz 3 Satz 1 der Datenverordnung sind die für die Überwachung der Anwendung der Datenschutz-Grundverordnung zuständigen Aufsichtsbehörden bezüglich des Schutzes personenbezogener Daten auch für die Überwachung der Anwendung der Datenverordnung zuständig. Die dazugehörigen Befugnisse und Verfahren ergeben sich jedoch nicht aus der Datenverordnung, sondern aus den maßgeblichen europäischen und nationalen datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere Kapitel VI der Datenschutz-Grundverordnung, die sinngemäß Anwendung finden (siehe Artikel 37 Absatz 3 Satz 2 der Datenverordnung). Die Benennung der für die Überwachung der Datenschutz- Grundverordnung zuständigen unabhängigen Behörde obliegt gemäß deren Artikel 51 den Mitgliedstaaten der Union. Der Mitgliedstaat kann demnach eine oder mehrere Behörden als Aufsichtsbehörden benennen. Es bleibt dem nationalen Gesetzgeber dabei unbenommen, Zuständigkeitsregelungen der Datenschutzaufsichtsbehörden im Rahmen der Datenverordnung bezüglich des Schutzes personenbezogener Daten abweichend von der allgemeinen Zuständigkeitsverteilung für nicht-öffentliche Stellen gemäß § 40 des Bundesdatenschutzgesetzes zu treffen. Der europäische Gesetzgeber ist in der Frage der innerstaatlichen Kompetenzverteilung der Aufsichtszuständigkeit entsprechend dem Sinn und Zweck der Regelung neutral und überlässt die Entscheidung hierüber den Mitgliedstaaten. Im Rahmen seiner Gesetzgebungskompetenz aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 und Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 des Grundgesetzes (Recht der Wirtschaft) begründet der Bund mit § 3 eine Sonderzuständigkeit des oder der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit nach Artikel 87 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes. Die oder der Bundesbeauftrage für den Datenschutz und die Informationsfreiheit verfügt über das für eine zügige Identifizierung und Bewertung von Datenschutzfragen sowie die Aufbereitung von Sachverhalten notwendige Fachwissen und kann somit erheblich zu einer raschen Beurteilung der datenschutzrechtlichen Fragestellungen beitragen. Eine kohärente Beantwortung der Auslegungsfragen im Sinne der Rechtssicherheit wird eine intensive Abstimmung zwischen der Bundesnetzagentur und der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit innerhalb der jeweiligen Zuständigkeiten erfordern. Verbliebe die Zuständigkeit für die Datenschutzaufsicht über die Wirtschaft im Anwendungsbereich der Datenverordnung bei den Datenschutzaufsichtsbehörden der Länder, würde sich die Vielzahl der zu lösenden Rechtsfragen potentiell mit der Vielzahl der im Kreis der Datenschutzaufsichtsbehörden vertretenen Rechtsauffassungen multiplizieren. Ein solcher Zustand würde Hindernisse für einen reibungslos funktionierenden Binnenmarkt für Daten kreieren und nicht beseitigen, digitale Innovationen hemmen und nicht fördern sowie einer optimalen Verteilung der Daten zum Nutzen der Gesellschaft entgegenstehen und ist damit im gesamtstaatlichen Interesse nicht hinnehmbar. Zudem enthält § 3 Regelungen für eine verfahrenseffiziente Zusammenarbeit der Bundesnetzagentur als für die Durchführung der Datenverordnung zuständige Behörde mit der oder dem Bundesbeauftragen für den Datenschutz und die Informationsfreiheit als für die Überwachung der Anwendung der Datenverordnung bezüglich des Schutzes personenbezogener Daten zuständige Behörde. Die Bundesnetzagentur soll im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung gemäß Artikel 37 Absatz 6 Buchstabe a der Datenverordnung als zentrale Anlaufstelle für alle Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung der Datenverordnung fungieren und gemäß Artikel 37 Absatz 5 Buchstabe b der Datenverordnung eine einheitliche Entscheidung treffen, die auch die Bewertung der Datenschutzfragen durch die zuständige Datenschutzbehörde im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung umfasst. Diese Entscheidung erfordert die Mitwirkung der oder des Bundesbeauftragen für den Datenschutz und die Informationsfreiheit als zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde. Zu Absatz 1 § 3 Absatz 1 überträgt die Zuständigkeit für die Überwachung der Anwendung der Datenverordnung bezüglich des Schutzes personenbezogener Daten im Hinblick auf die Verarbeitung durch nicht-öffentliche Stellen der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit. Bezüglich der Verarbeitung durch öffentliche Stellen verbleibt es bei der Zuständigkeit der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit aus § 9 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes sowie bei der Zuständigkeit der Landesdatenschutzbeauftragten nach Landesrecht. Sie oder er weist die einschlägige Erfahrung und Expertise auf, um den Schutz personenbezogener Daten im Rahmen der Datenverordnung zu beaufsichtigen. Zudem verfügt sie beziehungsweise er über die notwendige technische und personelle Ausstattung sowie die erforderlichen Befugnisse. Mit der Übertragung dieser Zuständigkeit auf die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit werden zusätzliche Koordinierungs- und Abstimmungsprozesse vermieden, die Dauer der Beschwerdeverfahren erheblich verkürzt und einheitliche Entscheidungen sichergestellt. Insbesondere wird dadurch im Rahmen der Datenverordnung sichergestellt, dass eine in Beschwerdefragen abweichende Auslegung von datenschutzrechtlichen Anforderungen oder divergierende Vollzugspraxis aufgrund der Zuständigkeit von 17 unterschiedlichen Datenschutzaufsichtsbehörden auf Bundes-/Landesebene nicht zu einer zusätzlichen Belastung deutscher Unternehmen im anspruchsvollen Bereich der Datenschutz-Compliance bei der Anwendung der Datenverordnung führt. Die Sonderzuweisung der Aufsichtszuständigkeit an die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit bietet zugunsten sowohl der betroffenen Wirtschaftsunternehmen als auch der Verbraucherinnen und Verbraucher zudem im Bereich der Überwachung der Anwendung der Datenverordnung die Gewähr für eine einheitliche datenschutzaufsichtsrechtliche Praxis, für eine rasche Entscheidung im Verwaltungsverfahren sowie im Konfliktfall im verwaltungsgerichtlichen Verfahren und trägt somit zur Rechtsklarheit und Rechtssicherheit der Beteiligten bei der Anwendung der Datenverordnung bei. Zu Absatz 2 § 3 Absatz 2 regelt den Grundsatz, dass die Bundesnetzagentur mit der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeiten kooperativ und vertrauensvoll zusammenarbeitet. Dies entspricht dem Rechtsgedanken des Erwägungsgrundes 108 der Datenverordnung, wonach die im Anwendungsbereich der Verordnung zuständigen Behörden zur Zusammenarbeit verpflichtet sein sollen, um Beschwerden angemessen bearbeiten und wirksam und zügig bescheiden zu können. Einzelheiten der Zusammenarbeit zwischen der Bundesnetzagentur und der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit können bei Bedarf in Verwaltungsvereinbarungen geregelt werden. Bei Abschluss solcher Vereinbarungen sollten das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung und das Bundesministerium des Innern hierüber unterrichtet werden. Zur Vermeidung eines konkreten Abstimmungsaufwandes in jedem Einzelfall sollen die Behörden allgemeine Leitlinien oder sonstige Hinweise zur Auslegung von Grundsatzfragen erarbeiten. Damit wird eine bürokratiearme und effiziente Verfahrensgestaltung gefördert. Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit unterstützt nach § 3 Absatz 2 die Bundesnetzagentur in Datenschutzfragen, insbesondere schon bei der initialen Prüfung, ob eine Verarbeitung personenbezogener Daten Gegenstand des Verfahrens ist und damit Datenschutzrecht nach Maßgabe der Datenschutz- Grundverordnung betroffen ist oder nicht. Sie oder er wirkt dabei stetig auf eine rasche und kohärente Entscheidungsfindung hin. Das Gebot der kooperativen und vertrauensvollen Zusammenarbeit gemäß § 3 Absatz 2 folgt aus Artikel 4 Absatz 3 des Vertrages über die Europäische Union und dem dazu vom Europäischen Gerichtshof in seiner Rechtsprechung entwickelten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit. Gemäß ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs müssen sich die Mitgliedstaaten, einschließlich ihrer Verwaltungsbehörden, nach diesem Grundsatz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen bei der Erfüllung der Aufgaben, die sich aus den Verträgen ergeben, gegenseitig achten und unterstützen, alle geeigneten Maßnahmen zur Erfüllung der Verpflichtungen ergreifen, die sich u. a. aus den Rechtsakten der Unionsorgane ergeben, sowie alle Maßnahmen unterlassen, die die Verwirklichung der Ziele der Union gefährden könnten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. November 2013, UPC Nederland, C-518/11, EU:C:2013:709, Rn. 59, Urteil vom 1. August 2022, Sea Watch, C-14/21 und C-15/21, EU:C:2022:604, Rn. 156 und Urteil vom 4. Juli 2023, Meta, C-252/21, EU:C2022:704, Rn. 53). Zu Absatz 3 § 3 Absatz 3 ist Ausdruck des allgemeinen Zusammenarbeitsgebots (siehe § 3 Absatz 2) von Bundesnetzagentur und der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit. Nach dieser Vorschrift beteiligt die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit die Bundesnetzagentur und stellt ihr alle zugehörigen Verfahrensunterlagen zur Verfügung, falls sie oder er im Rahmen ihrer oder seiner Aufgabenerfüllung als Datenschutzaufsichtsbehörde nach den datenschutzrechtlichen Vorschriften feststellt, dass seine oder ihre Verwaltungstätigkeit Bezüge zu Regelungen der Datenverordnung aufweist. § 3 Absatz 3 soll sicherstellen, dass einerseits die Zuständigkeit der Datenschutzaufsicht über die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten und andererseits die Aufgabe der Bundesnetzagentur als zentrale Anlaufstelle für alle Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung der Datenverordnung gewahrt werden. Dies macht eine Regelung zur Zusammenarbeit seitens der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit als Datenschutzaufsicht nach der Datenschutz-Grundverordnung mit der für die Datenverordnung zuständigen Behörde in der vorliegenden Form erforderlich. Zu Absatz 4 § 3 Absatz 4 setzt voraus, dass die Bundesnetzagentur im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung nach der Datenverordnung eine initiale Prüfung durchführt, ob ihre Entscheidung oder sonstige Handlung die Prüfung und Bewertung des Datenschutzrechts durch die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit erfordert, weil eine Verarbeitung personenbezogener Daten Gegenstand des Verfahrens ist. Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit unterstützt die Bundesnetzagentur bei der initialen Prüfung, ob Datenschutz betroffen ist oder nicht. Einer Regelung zur Zusammenarbeit der BNetzA mit den unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden der Länder bedarf es im Rahmen des Gesetzes zur Anwendung und Durchsetzung der Datenverordnung hingegen nicht. Im Anwendungsbereich dieses Gesetzes ist die Aufgabe der Überwachung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten der oder dem Bundesbeauftragen für den Datenschutz und die Informationsfreiheit übertragen. Daher bedarf es nach diesem Gesetz nur der Regelung der Zusammenarbeit der Bundesnetzagentur mit der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit. Für Fragen der Zusammenarbeit der Datenschutzbehörden über den Anwendungsbereich der Datenverordnung hinaus (z.B. Artikel 15, 20 der Datenschutz- Grundverordnung) besteht kein Bedarf an einer Regelung in diesem Gesetz. Vielmehr kann und soll hierfür auf bestehende Gremien und Verfahren (z.B. die Konferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder) zurückgegriffen werden. Die Notwendigkeit der Entscheidung durch die Bundesnetzagentur als für die Datenverordnung zuständige Behörde folgt aus dem Umstand, dass sie gemäß Artikel 37 Absatz 6 Buchstabe a der Datenverordnung (in Verbindung mit Erwägungsgrund 107) als zentrale Anlaufstelle fungiert. Hierbei ist sie strikt an geltende gesetzliche Vorgaben zur Bestimmung der Zuständigkeiten und zur Unabhängigkeit der Datenschutzaufsichtsbehörden gebunden (einschließlich der primärrechtlichen Vorgabe der Überwachung der Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten durch unabhängige Behörden (Artikel 8 Absatz 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union)) sowie an die hierzu ergangene einschlägige Rechtsprechung. Zu Absatz 5 Grundsätzlich führen die Bundesnetzagentur und die Datenschutzaufsichtsbehörden jeweils eigenständige Verfahren im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeitsbereiche. Die Regelung in § 3 zielt darauf ab, ein Verfahren zu regeln, um verbindliche Entscheidungen der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit im Rahmen ihrer bzw. seiner Zuständigkeiten nach Artikel 37 Absatz 3 Satz 1 der Datenverordnung als Teil eines mehrstufigen Verwaltungsaktes durch die Bundesnetzagentur in Form einer einheitlichen Entscheidung herbeizuführen. Ein Fall, in dem im Rahmen von Datenherausgabeverlangen die Verarbeitung personenbezogener Daten eine Verletzung von Datenschutzrecht darstellen kann und eine Prüfung durch die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit erfordern könnte, ist in Artikel 4 Absatz 12 und Artikel 5 Absatz 7 der Datenverordnung ausdrücklich genannt. Es handelt sich um die Fälle, in denen der Nutzer des vernetzten Produktes nicht mit der nach Datenschutzrecht betroffenen Person, deren personenbezogene Daten verlangt werden, identisch ist. In diesem Fall kann ein Herausgabeverlangen nach der Datenverordnung nur dann positiv beschieden werden, wenn es für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der betroffenen Person eine gültige Rechtsgrundlage nach Artikel 6 der Datenschutz-Grundverordnung gibt und gegebenenfalls die Bedingungen des Artikels 9 jener Verordnung sowie des Artikels 5 Absatz 3 der Richtlinie 2002/58/EG erfüllt sind. In diesen Fällen bedarf es exemplarisch der einheitlichen Entscheidung in Form eines mehrstufigen Verwaltungsaktes nach § 3 Absatz 5. § 3 Absatz 5 regelt, dass eine der Gesamtentscheidung der Bundesnetzagentur zu Grunde liegende datenschutzrechtliche Einschätzung nicht isoliert anfechtbar ist, sondern nur gemeinsam mit der Entscheidung der Bundesnetzagentur angefochten werden kann. Diese Regelung sichert die Verfahrenskonzentration auch für sich gegebenenfalls anschließende Gerichtsverfahren und dient damit ebenfalls der Durchführung des Artikel 37 Absatz 6 Buchstabe a der Datenverordnung, nach dessen Sinn und Zweck eine zentrale Anlaufstelle für alle Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung der Datenverordnung zu benennen ist. § 3 Absatz 5 Satz 2 knüpft daran an und bestimmt, dass die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit notwendig an einem solchen Gerichtsverfahren zu beteiligen ist. Dies ist erforderlich, um das Fachwissen der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit in dem Gerichtsprozess angemessen berücksichtigen zu können und die oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit unmittelbar an ein ergehendes Urteil zu binden. Zu Absatz 6 § 3 Absatz 6 knüpft an die Regelungen zur Zusammenarbeit in § 3 Absatz 2 an und erlaubt es der Bundesnetzagentur und der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, die zur Erfüllung der jeweiligen Aufgaben erforderlichen Informationen, einschließlich personenbezogener Daten und Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, auszutauschen und in den betreffenden Verfahren zu verwenden. Der Informationsaustausch muss sich auf Informationen beziehen, die für die Erfüllung der Aufgaben der jeweiligen Behörde erforderlich sind. Der Begriff der Informationen, die im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen den Behörden übermittelt werden, ist weit zu verstehen und sollte sämtliche Erkenntnisse, Angaben und Umstände, die für die Erfüllung der jeweiligen Aufgaben erforderlich sind, unabhängig von ihrer Form und dem jeweiligen Verfahrensstadium (z.B. Beschwerden nach Artikel 38 der Datenverordnung, Ermittlungsergebnisse und beabsichtige Entscheidungen) umfassen. Die auszutauschenden Informationen können auch personenbezogene Daten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse umfassen, insbesondere im Rahmen von Beschwerden nach Artikel 38 der Datenverordnung oder zur Vermeidung von Doppelsanktionierungen im Rahmen von Ordnungswidrigkeitenverfahren. Die zusammenarbeitenden Behörden haben dabei die einschlägigen nationalen und unionsrechtlichen Vorgaben, wie z.B. Kooperationsregeln und etablierte Regelungen zur Datenweitergabe sowie Beweisverwertungsverbote, welche unberührt bleiben, zu beachten. Zu § 4 (Zusammenarbeit der Bundesnetzagentur mit anderen Behörden) § 4 enthält, ausgehend von der Weisungsfreiheit der Bundesnetzagentur von anderen Behörden im Einzelfall gemäß Artikel 37 Absatz 8 der Datenverordnung, im Interesse einer effizienten und kooperativen Aufgabenerfüllung verschiedene Regelungen für die Zusammenarbeit der Bundesnetzagentur mit anderen Behörden bei der Durchführung der Datenverordnung. Einzelheiten der Zusammenarbeit mit anderen Behörden können in Verwaltungsvereinbarungen sachgerecht näher ausgestaltet werden; hierüber sind das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung in Kenntnis zu setzen. Durch die Benehmensregelung (Gelegenheit zur Stellungnahme und Würdigung durch die Bundesnetzagentur) wird sichergestellt, dass das bei oberen Bundesbehörden vorliegende sektorspezifische Fachwissen im Rahmen eines formalisierten Vorgangs Eingang in die Entscheidung der Bundesnetzagentur findet. Dennoch behält die Bundesnetzagentur die zur effektiven Durchführung der Datenverordnung notwendige Entscheidungskompetenz inne. Damit verschafft die Vorschrift dem Charakter der Datenverordnung als horizontales Regelungswerk Geltung, welches sektorübergreifend eine vergleichbare, damit für Unternehmen rechtssichere, Anwendung der Datenzugangs- und Datennutzungsregeln fördert. Ferner ist durch die Vorschrift gewährleistet, dass Zuständigkeiten von Behörden bei besonderen sektoralen Angelegenheiten des Datenzugangs und der Datennutzung im Zusammenhang mit der Anwendung der Datenverordnung gewahrt bleiben (siehe Artikel 37 Absatz 4 Buchstabe a der Datenverordnung). Die Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission ist bereits in der Datenverordnung geregelt. Zu Absatz 1 Nach § 4 Absatz 1 Satz 1 soll die Bundesnetzagentur bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse nach der Datenverordnung andere Behörden in deren Aufgaben- und Befugnisbereich einbeziehen, insbesondere wenn eine andere Behörde in der Sache im Rahmen ihrer fachlichen Zuständigkeit betroffen ist und mit ihrem Fachwissen die Bundesnetzagentur inhaltlich unterstützen kann. Die Einbeziehung anderer Behörden ist insbesondere für die Erstellung von Handlungsempfehlungen zur Datenverordnung nach § 14 Absatz 2 Satz 1 von Bedeutung. Die Behörden arbeiten kooperativ und vertrauensvoll zusammen und tauschen Informationen aus, sofern dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Die Regelung gilt beispielsweise für die Einbeziehung der Antidiskriminierungsstelle des Bundes zur Ermittlung von Diskriminierungsrisiken, die bei der Verarbeitung von personenbezogenen und nicht-personenbezogenen Daten entstehen, oder die Zusammenarbeit der Bundesnetzagentur mit dem Bundeskartellamt. Die Anwendbarkeit der deutschen und europäischen kartellrechtlichen Vorschriften und die Zuständigkeit der Kartellbehörden bleiben von der Datenverordnung unberührt. Daher ist angesichts unterschiedlichster möglicher Fallkonstellationen, in denen sich thematische Bezüge der Regelungen der Datenverordnung zu kartellrechtlichen Verfahren ergeben, ein flexibler Rahmen für die Zusammenarbeit zielführend, in dem die beteiligten Behörden eine offene und vertrauensvolle Zusammenarbeit anstreben. Berührungspunkte zwischen den behördlichen Verfahren bestehen beispielsweise in Bezug auf Datenzugangsansprüche im B2B-Bereich oder Regelungen zum Cloud-Bereich, aber insbesondere dann, wenn die Bundesnetzagentur gemäß Erwägungsgrund 32 der Datenverordnung auf Grundlage der bewährten Grundsätze des Wettbewerbsrechts zur Bestimmung des einschlägigen Produktmarkts zu beurteilen hat, ob bestimmte vernetzte Produkte miteinander konkurrieren. In solchen Fallgestaltungen ist das Bundeskartellamt regelmäßig einzubeziehen, um widerspruchsfreie behördliche Entscheidungen zu gewährleisten. Insbesondere bei der Bestimmung des einschlägigen Produktmarkts gibt die Bundesnetzagentur dem Bundeskartellamt rechtzeitig die Gelegenheit, Stellung zu nehmen. Ein Austausch von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen oder personenbezogenen Daten zwischen der Bundesnetzagentur und dem Bundeskartellamt erfolgt im Rahmen des insoweit einschlägigen § 50f Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Danach können unabhängig von der jeweils gewählten Verfahrensart Informationen einschließlich personenbezogener Daten und Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen ausgetauscht und in den jeweiligen Verfahren verwertet werden. Zu Absatz 2 Die Vorschrift des § 4 Absatz 2 dient der Durchführung von Artikel 37 Absatz 4 Buchstabe a und des Artikel 37 Absatz 5 Buchstabe g der Datenverordnung und trifft eine Verfahrensregelung für die Entscheidungsfindung der Bundesnetzagentur im Beschwerdeverfahren. Nach § 4 Absatz 2 Satz 1 setzt sich die Bundesnetzagentur mit anderen oberen Bundesbehörden bei abschließenden Entscheidungen nach Artikel 37 Absatz 5 Buchstabe b und j der Datenverordnung ins Benehmen. Dies ist im Falle der Betroffenheit oberer Bundesbehörden im Rahmen ihrer sachlichen Zuständigkeit verpflichtend. Obere Bundesbehörden haben grundsätzlich eine Zuständigkeit für das gesamte Bundesgebiet inne und können damit auf wesentliche fachliche Erkenntnisse, die das ganze Bundesgebiet betreffen, zurückgreifen, so zum Beispiel das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik oder das Kraftfahrt-Bundesamt. Der Begriff des Benehmens beschreibt eine verwaltungsinterne Mitwirkungshandlung und stellt eine schwächere Mitwirkungsform als ein Einverständnis oder eine Zustimmung, aber eine stärkere Mitwirkungsform als ein bloßes Recht zur Stellungnahme, dar. Hieraus ergibt sich eine gesteigerte materielle Rücksichtnahmepflicht der Bundesnetzagentur in der Form, dass das Abweichen von einer begründeten Stellungnahme sowohl eine inhaltliche Befassung als auch eine Würdigung der Stellungnahme erfordert. Konkret kann die verpflichtende Beteiligung oberer Bundesbehörden im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten durch die Bundesnetzagentur durch die Mitteilung des Sachverhalts und die Aufforderung zu einer Stellungnahme, bezogen auf die in den Zuständigkeitsbereich der Behörde fallenden sektorspezifischen Fragestellungen, innerhalb einer bestimmten Frist geschehen. Diese Form der Behördenzusammenarbeit stellt eine zügige Verfahrensbearbeitung sicher. Zu diesem Zweck soll die Bundesnetzagentur der oberen Bundesbehörde eine in Anbetracht des Verfahrensumfangs, der Verfahrenskomplexität und der Dringlichkeit angemessene Frist zur Übermittlung einer Bewertung setzen. Exemplarisch wird sich mit dem Kraftfahrt-Bundesamt ins Benehmen zu setzen sein, wenn die Entscheidung der Bundesnetzagentur gemäß Artikel 37 Absatz 5 Buchstabe b und j der Datenverordnung die Zuständigkeit des Kraftfahrt-Bundesamtes unmittelbar berührt, weil zum Beispiel Kraftfahrzeug-Daten betroffen sind. Kraftfahrzeuge werden regelmäßig als vernetzte Produkte einzustufen sein. Aufgrund der Vielzahl an beteiligten Akteuren in der Automobilbranche (Hersteller, Zulieferer, Anbieter verbundener Dienste, Verkäufer, Händler, Leasinggeber, Käufer, Leasingnehmer, Vermieter und Mieter), der Sicherheitsrelevanz von Fahrzeugdaten, der Betroffenheit sensibler Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und dem Personenbezug der betroffenen Daten ergibt sich im Automobilsektor eine hohe sektorspezifische Komplexität, die die Herstellung des Benehmens mit dem Kraftfahrt-Bundesamt erforderlich macht. Das Benehmenserfordernis in diesem Fall dient der Durchführung der Vorgabe des Artikel 37 Absatz 4 Buchstabe a der Datenverordnung, indem es der besonderen Zuständigkeit des Kraftfahrt-Bundesamtes im Bereich von Typgenehmigungen für Fahrzeuge und Fahrzeugteile bei „besonderen sektoralen Angelegenheiten des Datenzugangs und der Datennutzung“ (vergleiche Artikel 37 Absatz 4 Buchstabe a der Datenverordnung) im Zusammenhang mit der Anwendung der Datenverordnung Rechnung trägt. Zur Verfahrensbeschleunigung kann die Bundesnetzagentur darauf verzichten, sich mit einer oberen Bundesbehörde ins Benehmen zu setzen, wenn sich die Auffassung dieser oberen Bundesbehörde, zum Beispiel des Kraftfahrt-Bundesamtes, aus einem gleichgelagerten Fall oder aus Handlungsempfehlungen (vorausgesetzt, dass der jeweiligen Behörde eine Möglichkeit der Mitwirkung eröffnet wurde) ergibt oder die Auffassung bekannt ist. Aufgrund der besonderen Bedeutung der Fahrzeugdaten und vor dem Hintergrund einer möglichen sektoralen Spezialregelung zu Fahrzeugdaten im Anwendungsbereich der Datenverordnung ist der Abschluss einer Verwaltungsvereinbarung zwischen Bundesnetzagentur und Kraftfahrt-Bundesamt angezeigt, in der Einzelheiten zur Einbeziehung des Kraftfahrt-Bundesamtes bei der Betroffenheit von Kfz-Daten mit Blick auf Einzelheiten des § 4 Absatz 2 und § 14 Absatz 2 Satz 1 geregelt werden können. Liegen bei der Bundesnetzagentur Anhaltspunkte vor, die eine geänderte Auffassung der jeweiligen Behörde nahelegen (zum Beispiel die Einführung einer sektorspezifischen Regulierung), so setzt sie sich erneut mit dieser Behörde ins Benehmen, ungeachtet eines zum Beispiel bereits entschiedenen gleichgelagerten Falles. Es ist davon auszugehen, dass die jeweiligen Behörden der Bundesnetzagentur entsprechende Hinweise im Rahmen der kooperativen Zusammenarbeit nach § 4 Absatz 1 selbstständig mitteilen. Zu Absatz 3 Unterstützend zu § 4 Absatz 1 regelt § 4 Absatz 3 in einer eigenen Befugnisnorm, dass entsprechende Informationen zwischen der Bundesnetzagentur und den beteiligten Behörden ausgetauscht und verwendet werden können. Ein Austausch von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen oder personenbezogenen Daten zwischen der Bundesnetzagentur und dem Bundeskartellamt erfolgt im Rahmen des insoweit einschlägigen § 50f Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Danach können unabhängig von der jeweils gewählten Verfahrensart Informationen einschließlich personenbezogener Daten und Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen ausgetauscht und in den jeweiligen Verfahren verwertet werden. Zu § 5 (Zulassung von Streitbeilegungsstellen; Verordnungsermächtigung) Artikel 10 der Datenverordnung sieht als alternative Möglichkeit zur Beilegung von innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Streitigkeiten nach Artikel 4 Absatz 3 und 9 und Artikel 5 Absatz 12 der Datenverordnung sowie von Streitigkeiten im Zusammenhang mit den fairen, angemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen für die Bereitstellung von Daten und die transparente Art und Weise der Bereitstellung von Daten gemäß den Kapiteln III und Kapitel IV der Datenverordnung ein freiwilliges Streitbeilegungsverfahren vor. Streitbeilegungsverfahren sind nach Artikel 10 Absatz 4 der Datenverordnung auch vorgesehen für Streitigkeiten zwischen Kunden und Anbietern von Datenverarbeitungsdiensten im Zusammenhang mit der Verletzung von Rechten und Pflichten gemäß Artikel 23 bis 31 der Datenverordnung. Die Streitbelegungsstellen sollen das Vertrauen in die Datenweitergabe stärken, indem sie bei Streitigkeiten eine einfache, schnelle und kostengünstige Lösung anbieten. Die Prüfung und das Verfahren zur Zulassung von Streitbeilegungsstellen richten sich im Wesentlichen nach Artikel 10 Absatz 5 der Datenverordnung. Dort sind insbesondere die Bedingungen für die Erteilung der Zulassung festgelegt. Nach Erwägungsgrund 52 der Datenverordnung steht es den Mitgliedstaaten frei, spezifische Vorschriften für das Zulassungsverfahren zu erlassen. § 5 enthält dementsprechend ergänzende Verfahrensvorschriften für das Zulassungsverfahren entsprechend Artikel 10 Absatz 5 der Datenverordnung. Zu Absatz 1 § 5 Absatz 1 regelt die Zulassung einer Einrichtung als Streitbeilegungsstelle gemäß Artikel 10 der Datenverordnung. Die Aufgabe der Zulassung einer Streitbeilegungsstelle wird gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 3 dieses Gesetzes der Bundesnetzagentur übertragen. Als allgemeine Anforderung an die Zulassung als Streitbeilegungsstelle wird der Nachweis der Erfüllung der organisatorischen und fachlichen Anforderungen an die Einrichtung und den Betrieb einer Streitbeilegungsstelle aufgestellt. § 5 Absatz 1 stellt die allgemeinen Anforderungen und Zuständigkeiten für die Zulassung einer Streitbeilegungsstelle nach der Datenverordnung auf. Erwägungsgrund 52 der Datenverordnung erlaubt es den Mitgliedstaaten zudem ausdrücklich, Regelungen über den Ablauf der Zulassung zu erlassen. Weitere Bestimmungen zum Ablauf des Zulassungsverfahrens enthält dieses Gesetz nicht. Es bleibt somit der Bundesnetzagentur überlassen, das Verfahren festzulegen. Als Beispiel hierfür kann der von der Bundesnetzagentur veröffentlichte „Leitfaden zur Zertifizierung als außergerichtliche Streitbeilegungsstelle gemäß Artikel 21 Digital Services Act“ dienen (https://www.dsc.bund.de/DSC/DE/5Streitb/leitfaden.pdf). Zu Absatz 2 § 5 Absatz 2 Satz 1 enthält das Begründungserfordernis für den Antrag auf Zulassung als Streitbeilegungsstelle. Die Begründung besteht aus dem Nachweis, dass die Anforderungen gemäß Artikel 10 Absatz 5 der Datenverordnung eingehalten werden. Zu deren Nachweis sind dem Antrag die hierzu erforderlichen Unterlagen beizufügen. Die Pflicht zur Unterrichtung nach § 5 Absatz 2 Satz 3 stellt sicher, dass die Zulassungsvoraussetzungen dauerhaft erfüllt werden. Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Unterrichtung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Zu Absatz 3 § 5 Absatz 3 dient der Durchführung von Artikel 10 Absatz 6 der Datenverordnung. Zu Absatz 4 § 5 Absatz 4 stellt klar, dass die Zulassungsentscheidung mit Nebenbestimmungen versehen werden kann. Die Bundesnetzagentur kann der Streitbeilegungsstelle insbesondere Maßnahmen aufgeben, die die Erfüllung der in Artikel 10 Absatz 5 der Datenverordnung genannten Zulassungsvoraussetzungen sicherstellen. Im Interesse einer einfachen und schnellen Durchführung der Streitbeilegungsverfahren ist insbesondere denkbar, dass die Bundesnetzagentur zeitliche Vorgaben für den Abschluss von bestimmten Streitbeilegungsverfahren macht, welche die in Artikel 10 Absatz 9 der Datenverordnung geregelte Höchstfrist von 90 Tagen nach Erhalt des Antrags nicht ausschöpfen. Nach Artikel 10 Absatz 5 Buchstabe b der Datenverordnung müssen die Streitbeilegungsstellen das zur Bearbeitung der Streitigkeiten nach Artikel 4 Absatz 3 und Absatz 9 und Artikel 5 Absatz 12 der Datenverordnung sowie der Streitigkeiten im Zusammenhang mit den fairen, angemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen für die Bereitstellung von Daten und die transparente Art und Weise der Bereitstellung von Daten gemäß den Kapiteln III und Kapitel IV der Datenverordnung erforderliche Fachwissen nachweisen. Vor diesem Hintergrund regelt § 5 Absatz 4 Satz 2, dass die Zulassung beschränkt erteilt werden kann, etwa beschränkt auf bestimmte Streitigkeiten, Sachbereiche oder für bestimmte Sektoren. Damit kann sichergestellt werden, dass die Streitbeilegungsstellen auch tatsächlich nur jene Verfahren bearbeiten, für die sie über das zur Bearbeitung der Fälle erforderliche Fachwissen verfügen. Zu Absatz 5 § 5 Absatz 5 regelt, dass die Bundesnetzagentur die Zulassung ganz oder teilweise widerrufen, nachträglich ändern oder mit Nebenbestimmungen versehen kann. Erwägungsgrund 52 der Datenverordnung erlaubt es den Mitgliedstaaten ausdrücklich, die Möglichkeit des Widerrufs vorzusehen. Die in § 5 Absatz 5 vorgesehenen Mittel sollen die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen auch nach Erteilung der Zulassung gewährleisten. Als letztes Mittel sieht § 5 Absatz 5 in Orientierung an Artikel 21 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2022/2065 die Möglichkeit des Widerrufs der Zulassung vor, wenn die betreffende Streitbeilegungsstelle die in Artikel 10 Absatz 5 der Datenverordnung genannten Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt. Zu Absatz 6 Als Konsequenz dessen, dass die Zulassung einer Streitbeilegungsstelle gemäß § 5 Absatz 4 mit der Nebenbestimmung einer Befristung erteilt werden kann, regelt § 5 Absatz 6 die Verlängerung der befristeten Zulassung einer Streitbeilegungsstelle. Klarstellend wird in § 5 Absatz 6 festgelegt, dass die Verlängerung unter denselben Bedingungen wie die Ersterteilung einer Zulassung gewährt werden kann. Für die Verlängerung gelten folglich die Voraussetzungen des § 5 Absatz 1. Zu Absatz 7 Die in § 5 Absatz 7 geregelten Informationspflichten gegenüber der Bundesnetzagentur und der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit sollen insbesondere vermeiden, dass es zu ineffizienten parallelen Bearbeitungen von Fällen kommt. Die Pflicht zur Bereitstellung von Verfahrensinformationen, einschließlich personenbezogener Daten und Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, dient der effizienten und umfassenden Erfüllung der Aufgaben der zuständigen Behörden nach der Datenverordnung. Zu Absatz 8 § 5 Absatz 8 regelt die Voraussetzungen der Erhebung einer (moderaten) Gebühr durch die Bundesnetzagentur für die Zulassung einer Einrichtung als Streitbeilegungsstelle nach Absatz 1. Die Vorschrift ist ihrem Wortlaut und ihrem Inhalt nach an die Vorschrift zur Gebührenerhebung nach § 223 Absatz 2 des Telekommunikationsgesetzes angelehnt. Eine Gebührenerhebung ist ohne eine Neuregelung aufgrund der bestehenden, für die BNetzA geltenden Besonderen Gebührenverordnungen nicht möglich. Deshalb besteht gesetzgeberischer Bedarf für eine rechtliche Grundlage zur Gebührenerhebung nach § 5 Absatz 8. Ziel der Vorschrift ist, eine falsche Anreizsetzung für potentielle Antragsteller zu vermeiden, die aufgrund der Gebührenfreiheit unzulässige, unbegründete sowie falsch oder nicht ausreichend dokumentierte Anträge auf Zulassung als Streitbeilegungsstelle nach der Datenverordnung stellen könnten. Hierdurch würde vermeidbarer Verwaltungsaufwand bei der Bundesnetzagentur ausgelöst und es würden Kosten verursacht, die letztlich die Allgemeinheit zu tragen hätte. Im Gegenteil sollen potentielle Antragsteller, die als zugelassene Streitbeilegungsstelle am Markt tätig werden können und hierdurch im Wettbewerb mit nicht zugelassenen Streitbeilegungsstellen ein Unterscheidungsmerkmal vorweisen können, dazu angehalten werden, vollständige und entscheidungsreife Anträge auf Zulassung zu stellen. Voraussetzungen der Gebührenerhebung sind in einer Besonderen Gebührenverordnung nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes unter Beachtung der Vorgaben des geltenden Gebührenrechts festzulegen. Gemäß Satz 2 erlässt diese Gebührenordnung regelmäßig das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung als für die Durchführung der Datenverordnung federführendes Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie als für die Bundesnetzagentur zuständige oberste Bundesbehörde sowie mit dem Bundesministerium der Finanzen. Im Ausnahmefall kann das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung diese Befugnis gemäß Satz 3 durch Rechtsverordnung, welche des Einvernehmens mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bedarf, auf die Bundesnetzagentur übertragen. Gesetzgeberischer Grund für die Delegationsbefugnis ist die größere Sachnähe der Bundesnetzagentur als für die Anwendung und Durchsetzung der Datenverordnung zuständige Behörde und die Erfahrungen der Bundesnetzagentur mit dem Erlass Besonderer Gebührenverordnungen. Ebenso wie der Erlass der Besonderen Gebührenverordnung bedürfen gemäß Satz 3 deren Änderung oder Aufhebung des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. Hierdurch soll verhindert werden, dass eine unter Beteiligung der Bundesministerien erlassene Besondere Gebührenverordnung ohne deren Beteiligung oder gegen deren Willen ganz oder teilweise abgeändert werden kann. Zu § 6 (Befugnisse; Beschwerdeverfahren und sonstige Verfahren zur Durchsetzung von Verpflichtungen) Die Datenverordnung enthält bereits teilweise unmittelbar geltende Verfahrensvorgaben, insbesondere für das Beschwerdeverfahren nach Artikel 38 der Datenverordnung. Die Ausübung der Befugnisse der Bundesnetzagentur bedarf nach Artikel 37 Absatz 5 Buchstabe b bis d der Datenverordnung ergänzender Vorschriften. Diesem Bedürfnis wird in diesem Gesetz durch die Einführung ergänzender Vorschriften über Auskunftsverlangen, Ermittlungen und zur Durchsetzung von Verpflichtungen durch Abhilfeverlangen und die Möglichkeit der Festsetzung von Zwangsgeldern nachgekommen. § 6 regelt, dass die Maßgaben der §§ 7 bis 15 ergänzend zu den Vorgaben der Datenverordnung gelten. Zu § 7 (Durchsetzung von Verpflichtungen) § 7 räumt der Bundesnetzagentur als der für die Durchsetzung der Verpflichtungen nach der Datenverordnung zuständigen Behörde umfassende Befugnisse zur Durchsetzung der Verordnung ein. Die Regelung setzt gleichzeitig die Vorgabe nach Artikel 37 Absatz 1 und Absatz 5 Buchstabe b der Datenverordnung um, wonach die Mitgliedstaaten Regelungen zur Bearbeitung von Beschwerden über mutmaßliche Verstöße gegen die Datenverordnung zu treffen haben. Zu Absatz 1 § 7 Absatz 1 ist die zentrale Vorschrift zur Durchsetzung der Datenverordnung. § 7 Absatz 1 Satz 1 stellt klar, dass die Bundesnetzagentur sowohl aufgrund einer Beschwerde nach Artikel 38 der Datenverordnung als auch von Amts wegen tätig werden kann, wenn ihr Verstöße gegen die Anforderungen und Verpflichtungen der Datenverordnung bekannt werden. Zu Absatz 2 Die Regelung in § 7 Absatz 2 setzt die Vorgaben des Artikel 37 Absatz 1 und Absatz 5 Buchstabe b der Datenverordnung um, indem sie ein effektives und verhältnismäßiges Verfahren zur Durchsetzung von Maßnahmen bei Verstößen gegen die Anforderungen und Verpflichtungen der Datenverordnung regelt. Das in § 7 Absatz 2 Satz 1 vorgeschaltete Abhilfeverlangen innerhalb einer angemessenen Frist berücksichtigt in besonderem Maße Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkte. Zu Absatz 3 Nach § 7 Absatz 3 ist die Bundesnetzagentur befugt, alle erforderlichen Maßnahmen anzuordnen, um die Einhaltung der Anforderungen und Verpflichtungen der Datenverordnung sicherzustellen, wenn der Verpflichtete dem Abhilfeverlangen nach § 7 Absatz 2 Satz 1 nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkommt. Solche Maßnahmen können insbesondere konkrete Handlungen oder Unterlassen im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Herausgabe von Daten betreffen. Bei der Anordnung ist der oder dem Verpflichteten unter Berücksichtigung von Verhältnismäßigkeitserwägungen eine angemessene Frist zur Abhilfe einzuräumen. Zu Absatz 4 In bestimmten Fällen kann ein berechtigtes Interesse an der Feststellung einer Zuwiderhandlung bestehen, auch nachdem diese beendet ist. Nach § 7 Absatz 4 kann die Bundesnetzagentur in solchen Fällen eine Zuwiderhandlung feststellen. Zu Absatz 5 § 7 Absatz 5 sieht für Beschwerdeverfahren nach Artikel 38 der Datenverordnung im Interesse der Verfahrenseffizienz und Verfahrensbeschleunigung die Möglichkeit von Musterverfahren und der Zusammenführung von Verfahren vor. Die Bedeutung einer wirksamen und zügigen Bearbeitung von Beschwerden spiegelt sich auch in den Vorgaben über die Zusammenarbeit der Behörden nach Artikel 38 Absatz 3 der Datenverordnung (siehe auch Erwägungsgrund 103) und § 10 des Verwaltungsverfahrensgesetzes wider. Musterverfahren nach § 7 Absatz 5 Satz 1 kommen insbesondere dann in Betracht, wenn in gleichgelagerten Sachverhalten die gleiche Rechtsfrage entscheidungserheblich ist. Dies kann etwa der Fall sein, wenn sich Beschwerden gegen denselben Hersteller oder Dateninhaber richten oder gleichgelagerte sektorspezifische Fälle auftreten. Die Entscheidung darüber, ob und welche Verfahren als Musterverfahren geführt werden, liegt im Ermessen der Bundesnetzagentur. Den Beteiligten ist vorab eine Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Im Interesse der zügigen und effizienten Durchführung von Beschwerdeverfahren kann es auch zweckmäßig sein, in gleichgelagerten Fällen mehrere Beschwerden in einem Verfahren zusammenzufassen. Auf diese Möglichkeit wird auch in Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 der Datenverordnung hingewiesen. Die Rechte der Verfahrensbeteiligten werden durch das Erfordernis einer Zustimmung gewahrt. Zu Absatz 6 Nach Artikel 37 Absatz 5 Buchstabe d der Datenverordnung haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass die zuständigen Behörden wirksame, verhältnismäßige und abschreckende finanzielle Sanktionen, die auch Zwangsgelder und Geldstrafen mit Rückwirkung umfassen können, verhängen können. Die Regelung in § 7 Absatz 6 erlaubt der Bundesnetzagentur dementsprechend, zur Durchsetzung von Anordnungen oder Untersagungen Zwangsgelder in Höhe von bis zu 500 000 Euro festzusetzen. Zu § 8 (Ermittlungen) § 8 regelt die Einzelheiten der Ermittlungsbefugnisse der Bundesnetzagentur. Insbesondere wird dadurch deutlich, dass die Bundesnetzagentur im Rahmen der Durchsetzung der Datenverordnung grundsätzlich auch von Amts wegen ermittelt. Für diese Ermittlungen enthält § 8, der sich an ähnlichen Regelungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sowie des Digitale-Dienste-Gesetzes anlehnt, eine Formalisierung des Verfahrens für die wichtigsten Beweismittel. Zu § 9 (Auskunftserteilung ) § 9 verpflichtet Nutzer, Dateninhaber und Datenempfänger oder deren Vertreter, bestimmte Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Zu Absatz 1 § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 regelt in Ergänzung zu den in Artikel 37 Absatz 14 der Datenverordnung enthaltenen Befugnissen, Informationen von Nutzern, Dateninhabern oder Datenempfängern oder deren Vertretern einzuholen, eine durch Anordnung durchsetzbare Auskunftspflicht für natürliche Personen. Danach sind die nach der Datenverordnung verpflichteten Personen auf Verlangen der Bundesnetzagentur dazu verpflichtet, die zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesnetzagentur nach § 2 und der Datenverordnung erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Dies umfasst neben Datenerhebungen im Zusammenhang mit Verfahren nach § 7 auch Datenerhebungen für Marktbeobachtungszwecke. Damit wird sichergestellt, dass die Bundesnetzagentur die erforderlichen Marktdaten zur Erfüllung der sich aus Artikel 37 Absatz 5 Buchstabe e der Datenverordnung ergebenden Aufgabe der Marktbeobachtung erheben kann. § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 enthält zudem die Pflicht zur Vorlage von Unterlagen. Dies betrifft Unterlagen, deren Kenntnis bei der Wahrnehmung der Aufgaben der Bundesnetzagentur nach der Datenverordnung erforderlich ist. § 9 Absatz 1 Satz 2 regelt dabei den verpflichteten Personenkreis für den Fall einer Anordnung nach Satz 1 gegen eine juristische Person, Gesellschaften oder nichtrechtsfähige Vereine. Zu Absatz 2 § 9 Absatz 2 gewährleistet ein Auskunftsverweigerungsrecht für Betroffene. Zu § 10 (Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse) § 10 enthält in Anlehnung an § 216 des Telekommunikationsgesetzes Mitwirkungspflichten der Verfahrensbeteiligten beim Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen im Verwaltungsverfahren der Bundesnetzagentur. Zu § 11 (Vorläufige Anordnungen) § 11 erlaubt es der Bundesnetzagentur, bis zu einer endgültigen Entscheidung vorläufige Anordnungen zu treffen. Damit wird die Bundesnetzagentur insbesondere in die Lage versetzt, gegebenenfalls unverzüglich nach Einlegung einer Beschwerde, eine vorläufige Entscheidung darüber zu treffen, ob und unter welchen Bedingungen die Weitergabe von Daten beginnen oder wieder aufgenommen werden soll (siehe Erwägungsgrund 31 der Datenverordnung). Zu § 12 (Verfahrensabschluss, Gebühren) § 12 enthält Regelungen für den Abschluss verwaltungsrechtlicher Verfahren der Bundesnetzagentur. § 12 Absatz 1 ergänzt Artikel 37 Absatz 12 der Datenverordnung und enthält Regelungen für alle nicht von Artikel 37 Absatz 12 der Datenverordnung erfassten Fälle über die Bekanntgabe von Entscheidungen der Bundesnetzagentur gegenüber einem Beteiligten mit Sitz im Ausland. Im Übrigen gelten die Regelungen über die Bekanntgabe nach § 41 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Im Falle einer Zustellung erlaubt die entsprechende Anwendung von § 5 Absatz 4 des Verwaltungszustellungsgesetzes eine vereinfachte Zustellung auch durch elektronische Zustellung an Unternehmen oder Vereinigungen von Unternehmen. § 12 Absatz 3 regelt in Anlehnung an § 210 des Telekommunikationsgesetzes und § 32 Absatz 2 des Digitale-Dienste-Gesetzes die Bekanntgabe von Allgemeinverfügungen durch öffentliche Bekanntgabe. Zudem wird in § 12 Absatz 4 auch eine Erstattungsregelung für die Kosten der Ausübung der Ermittlungsbefugnisse geregelt. Zu § 13 (Information der Öffentlichkeit) Die Regelung dient der Transparenz der Arbeit der Bundesnetzagentur und erlaubt ihr, nach dem Vorbild des § 53 Absatz 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, § 195 und § 196 des Telekommunikationsgesetzes und § 28 des Digitale-Dienste- Gesetzes die Information der Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit sowie über die Lage und Entwicklung auf ihrem Aufgabengebiet. Die Vorschrift dient auch der Durchführung der Vorgabe des Artikel 37 Absatz 5 Buchstabe a der Datenverordnung, wonach die zuständige Behörde die Datenkompetenz von Nutzern und mit der Anwendung der Verordnung befassten Stellen fördern und diese in Bezug auf ihre Rechte und Pflichten sensibilisieren soll. Diesem Zweck dient auch die Veröffentlichung von Handlungsempfehlungen zur Datenverordnung gemäß § 13 Absatz 2 Satz 1. Die Förderung der Datenkompetenz kann auch die Sensibilisierung für Diskriminierungsrisiken umfassen, die bei der Verarbeitung von personenbezogenen und nicht-personenbezogenen Daten entstehen. In diesem Zusammenhang ist im Interesse einer einheitlichen Rechtsanwendung die Abstimmung mit der EU-Ebene von besonderer Bedeutung. Die sektoralen Behörden können nach § 4 Absatz 1 Satz 2 angemessen im Rahmen ihrer sachlichen Zuständigkeiten einbezogen werden. Weiterhin macht eine transparente Arbeit der für die Durchführung der Datenverordnung zuständigen Bundesnetzagentur die von der Datenverordnung Betroffenen auf bestimmte, rechtswidrige Vorgehensweisen aufmerksam und dient damit der Verbesserung des Schutzniveaus. Ist Gegenstand der Berichterstattung der Abschluss eines behördlichen Ermittlungsverfahrens durch Erlass einer Bußgeldentscheidung oder einer verwaltungsrechtlichen Anordnung, darf die für die Öffentlichkeit bestimmte Information über das behördliche Handeln eine Wiedergabe der der Entscheidung zu Grunde gelegten Tatsachenfeststellungen enthalten. Damit können auch Einzelheiten zu Art, Umfang und Zeitraum des festgestellten Verstoßes sowie Angaben zu den Beteiligten des Verfahrens veröffentlicht werden. Personenbezogene Daten können nicht veröffentlicht werden. Die Regelung lässt die grundsätzliche Pressearbeit der Bundesnetzagentur, für die keine besondere Ermächtigung erforderlich ist, unberührt. § 13 Absatz 1 Satz 3 trägt dem Umstand Rechnung, dass die tatsächliche Fallpraxis eine hohe Bedeutung für die effektive und effiziente Durchführung der Datenverordnung und die Gestaltung von vernetzten Geräten in der Praxis hat. Aus diesem Grund umfasst die Pflicht zur Information der Öffentlichkeit durch die Bundesnetzagentur ebenfalls die Auswertung der bearbeiteten Verwaltungsvorgänge und die hierzu durchgeführten Prüfungen. Dies gilt insbesondere mit Blick auf den grundrechtssensiblen Bereich der Verarbeitung personenbezogener Daten. Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit soll die Bundesnetzagentur bei der Erfüllung ihrer Informationsaufgaben unterstützen. Dadurch soll einerseits die Bundesnetzagentur ein besseres Verständnis der Verarbeitungsprozesse personenbezogener Daten bei der Durchführung der Datenverordnung erlangen und andererseits auch die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit weiteres Fachwissen aufbauen können. So können zukünftige gesetzliche Anpassungsbedarfe frühzeitig erkannt und die datenschutzrechtliche Entscheidungspraxis unterstützt werden. Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist die hierfür geeignetste Stelle, da sie oder er im Rahmen der Datenverordnung gemäß § 3 Absatz 4 in alle Vorgänge mit Datenschutzbezug eingebunden wird. Zu § 14 (Elektronische Kommunikation) § 14 erlaubt es der Bundesnetzagentur, im Zuge der Verwaltungsdigitalisierung zu bestimmen, dass die Kommunikation zwischen der Bundesnetzagentur und den nach der Datenverordnung oder diesem Gesetz zur Abgabe von Erklärungen, Informationen und Dokumenten gegenüber der Bundesnetzagentur verpflichteten natürlichen und juristischen Personen grundsätzlich elektronisch ablaufen soll. Damit soll die Möglichkeit der Reduzierung des bürokratischen Aufwands der betroffenen Personen sowie der Bundesnetzagentur im Zuge der Verwaltungsdigitalisierung eingeräumt werden. Die Vorgabe des „digital first“ ist gerechtfertigt, da es sich bei den betroffenen natürlichen und juristischen Personen aufgrund des Regelungsbereichs der Datenverordnung im Zusammenhang mit dem Datenzugang zu und der Datennutzung von vernetzten Produkten um digitalaffine Personen handeln dürfte. Die Ausgestaltung als „Soll“-Vorschrift erlaubt zudem in begründeten Fällen Abweichungen. Zu Absatz 1 § 14 Absatz 1 regelt, dass sämtliche Informationen an die Bundesnetzagentur grundsätzlich auf elektronischem Weg zu übermitteln sind. Die Bundesnetzagentur soll zu diesem Zweck geeignete Verfahren etablieren, die eine barrierefreie und sichere Übermittlung und Nutzung – insbesondere auch im Hinblick auf personenbezogene Daten und Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse – gewährleisten. Sollte einer Person eine elektronische Kommunikation nicht möglich sein, kann im Einzelfall eine andere Form diskriminierungsfrei verwendet werden. Zu Absatz 2 Eine effiziente elektronische Kommunikation soll nicht nur bei der Übermittlung von Informationen durch natürliche oder juristische Personen an die Bundesnetzagentur erfolgen, sondern grundsätzlich auch im umgekehrten – in § 14 Absatz 2 geregelten – Fall der Kommunikation von der Bundesnetzagentur an natürliche oder juristische Personen. In gleichem Maße wie im Falle des § 14 Absatz 1 ist bei der elektronischen Kommunikation der Schutz von personenbezogenen Daten und von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen zu wahren. Sollte mit natürlichen oder juristischen Personen eine elektronische Kommunikation nicht möglich sein, insbesondere wenn diese unter der für die elektronische Kommunikation angegebenen Adresse nicht erreichbar sind, kann im Einzelfall eine andere Form verwendet werden. Zu § 15 (Bußgeldvorschriften) Ein Verstoß gegen die in § 15 genannten Fälle wird als Ordnungswidrigkeit verfolgbar gestellt. Die Regelung dient der Durchführung der Vorgaben aus Artikel 40 der Datenverordnung. Im Rahmen der Datenverordnung sind bei der Festlegung und Anwendung der Sanktionen die Empfehlungen des Europäischen Dateninnovationsrats zu berücksichtigen und auf Kohärenz mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu achten (siehe Erwägungsgrund 109 der Datenverordnung). Insoweit bietet sich eine Evaluierung, insbesondere des § 15, und Anpassung der Bußgeldvorschriften an die sich in der Europäischen Union ausbildende Praxis – auch in der Gesamtschau mit anderen europäischen Digitalrechtsakten, wie zum Beispiel der Verordnung (EU) 2022/868 – an. Zu Absatz 1 Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit wird in den Fällen von Absatz 1 eine Ordnungswidrigkeit nur bei Vorsatz verfolgbar gestellt, wobei dies – ebenso wie weitere relevante Umstände nach Artikel 40 Absatz 3 der Datenverordnung – bei der Verhängung von Geldbußen zu berücksichtigen ist. Zu Nummer 1 Die Regelung dient der nationalen Durchführung des Artikel 40 Absatz 1 der Datenverordnung und normiert eine Ordnungswidrigkeit bei Verstößen gegen § 5 Absatz 2 Satz 3 dieses Gesetzes. Zu Nummer 2 Die Regelung dient der nationalen Durchführung des Artikel 40 Absatz 1 Satz 1 der Datenverordnung und normiert eine Ordnungswidrigkeit bei Verstößen gegen eine nach § 7 Absatz 3 vollziehbare Anordnung. Zu Absatz 2 Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit wird in den Fällen von Absatz 2 eine Ordnungswidrigkeit nur bei Vorsatz verfolgbar gestellt, wobei dies – ebenso wie weitere relevante Umstände nach Artikel 40 Absatz 3 der Datenverordnung – bei der Verhängung von Geldbußen zu berücksichtigen ist. Zu Nummer 1 Die Regelung dient der nationalen Durchführung des Artikel 40 Absatz 1 der Datenverordnung und normiert eine Ordnungswidrigkeit bei Verstößen gegen Artikel 3 Absatz 1 der Datenverordnung. Zu Nummer 2 Die Regelung dient der nationalen Durchführung des Artikel 40 Absatz 1 der Datenverordnung und normiert eine Ordnungswidrigkeit bei Verstößen gegen Artikel 3 Absatz 2 oder Absatz 3 der Datenverordnung. Zu Nummer 3 Die Regelung dient der nationalen Durchführung des Artikel 40 Absatz 1 der Datenverordnung und normiert eine Ordnungswidrigkeit bei Verstößen gegen Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 oder Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 der Datenverordnung. Zu Nummer 4 Die Regelung dient der nationalen Durchführung des Artikel 40 Absatz 1 der Datenverordnung und normiert eine Ordnungswidrigkeit bei Verstößen gegen Artikel 4 Absatz 5 Satz 1 oder Artikel 5 Absatz 4 Satz 1 der Datenverordnung. Zu Nummer 5 Die Regelung dient der nationalen Durchführung des Artikel 40 Absatz 1 der Datenverordnung und normiert eine Ordnungswidrigkeit bei Verstößen gegen Artikel 4 Absatz 7 Satz 2, Artikel 5 Absatz 10 Satz 2, Artikel 25 Absatz 4 Satz 1 oder Artikel 32 Absatz 5 der Datenverordnung. Zu Nummer 6 Die Regelung dient der nationalen Durchführung des Artikel 40 Absatz 1 der Datenverordnung und normiert eine Ordnungswidrigkeit bei Verstößen gegen Artikel 4 Absatz 7 Satz 3 oder Artikel 5 Absatz 10 Satz 3 sowie nach Artikel 4 Absatz 7 Satz 2 oder Artikel 5 Absatz 10 Satz 2 der Datenverordnung. Zu Nummer 7 Die Regelung dient der nationalen Durchführung des Artikel 40 Absatz 1 der Datenverordnung und normiert eine Ordnungswidrigkeit bei Verstößen gegen Artikel 4 Absatz 8 Satz 2 oder Artikel 5 Absatz 11 Satz 2 der Datenverordnung. Zu Nummer 8 Die Regelung dient der nationalen Durchführung des Artikel 40 Absatz 1 der Datenverordnung und normiert eine Ordnungswidrigkeit bei Verstößen gegen Artikel 4 Absatz 8 Satz 3 oder Artikel 5 Absatz 11 Satz 3 der Datenverordnung. Zu Nummer 9 Die Regelung dient der nationalen Durchführung des Artikel 40 Absatz 1 der Datenverordnung und normiert eine Ordnungswidrigkeit bei Verstößen gegen Artikel 4 Absatz 10 der Datenverordnung. Zu Nummer 10 Die Regelung dient der nationalen Durchführung des Artikel 40 Absatz 1 der Datenverordnung und normiert eine Ordnungswidrigkeit bei Verstößen gegen Artikel 4 Absatz 13 Satz 1 oder Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b der Datenverordnung. Zu Nummer 11 Die Regelung dient der nationalen Durchführung des Artikel 40 Absatz 1 der Datenverordnung und normiert eine Ordnungswidrigkeit bei Verstößen gegen Artikel 4 Absatz 13 Satz 2 oder Artikel 5 Absatz 6 der Datenverordnung. Zu Nummer 12 Die Regelung dient der nationalen Durchführung des Artikel 40 Absatz 1 der Datenverordnung und normiert eine Ordnungswidrigkeit bei Verstößen gegen Artikel 4 Absatz 14 Satz 1 der Datenverordnung. Zu Nummer 13 Die Regelung dient der nationalen Durchführung des Artikel 40 Absatz 1 der Datenverordnung und normiert eine Ordnungswidrigkeit bei Verstößen gegen Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a oder b der Datenverordnung. Zu Nummer 14 Die Regelung dient der nationalen Durchführung des Artikel 40 Absatz 1 der Datenverordnung und normiert eine Ordnungswidrigkeit bei Verstößen gegen Artikel 6 Absatz 1 Satz 2 der Datenverordnung Zu Nummer 15 Die Regelung dient der nationalen Durchführung des Artikel 40 Absatz 1 der Datenverordnung und normiert eine Ordnungswidrigkeit bei Verstößen gegen Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe c oder Buchstabe d der Datenverordnung. Zu Nummer 16 Die Regelung dient der nationalen Durchführung des Artikel 40 Absatz 1 der Datenverordnung und normiert eine Ordnungswidrigkeit bei Verstößen gegen Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe e der Datenverordnung. Zu Nummer 17 Die Regelung dient der nationalen Durchführung des Artikel 40 Absatz 1 der Datenverordnung und normiert eine Ordnungswidrigkeit bei Verstößen gegen Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe f der Datenverordnung. Zu Nummer 18 Die Regelung dient der nationalen Durchführung des Artikel 40 Absatz 1 der Datenverordnung und normiert eine Ordnungswidrigkeit bei Verstößen gegen Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe h der Datenverordnung. Zu Nummer 19 Die Regelung dient der nationalen Durchführung des Artikel 40 Absatz 1 der Datenverordnung und normiert eine Ordnungswidrigkeit bei Verstößen gegen Artikel 9 Absatz 7 der Datenverordnung. Zu Nummer 20 Die Regelung dient der nationalen Durchführung des Artikel 40 Absatz 1 der Datenverordnung und normiert eine Ordnungswidrigkeit bei Verstößen gegen Artikel 11 Absatz 1 Satz 2 der Datenverordnung. Zu Nummer 21 Die Regelung dient der nationalen Durchführung des Artikel 40 Absatz 1 der Datenverordnung und normiert eine Ordnungswidrigkeit bei Verstößen gegen Artikel 11 Absatz 1 Satz 3 der Datenverordnung. Zu Nummer 22 Die Regelung dient der nationalen Durchführung des Artikel 40 Absatz 1 der Datenverordnung und normiert eine Ordnungswidrigkeit bei Verstößen gegen Artikel 11 Absatz 2 der Datenverordnung. Zu Nummer 23 Die Regelung dient der nationalen Durchführung des Artikel 40 Absatz 1 der Datenverordnung und normiert eine Ordnungswidrigkeit bei Verstößen gegen Artikel 14 der Datenverordnung. Zu Nummer 24 Die Regelung dient der nationalen Durchführung des Artikel 40 Absatz 1 der Datenverordnung und normiert eine Ordnungswidrigkeit bei Verstößen gegen Artikel 23 Satz 2 der Datenverordnung. Zu Nummer 25 Die Regelung dient der nationalen Durchführung des Artikel 40 Absatz 1 der Datenverordnung und normiert eine Ordnungswidrigkeit bei Verstößen gegen Artikel 25 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 2 und Absatz 3 der Datenverordnung. Zu Nummer 26 Die Regelung dient der nationalen Durchführung des Artikel 40 Absatz 1 der der Datenverordnung und normiert eine Ordnungswidrigkeit bei Verstößen gegen Artikel 26 der Datenverordnung. Zu Nummer 27 Die Regelung dient der nationalen Durchführung des Artikel 40 Absatz 1 der Datenverordnung und normiert eine Ordnungswidrigkeit bei Verstößen gegen Artikel 28 Absatz 1 der Datenverordnung. Zu Nummer 28 Die Regelung dient der nationalen Durchführung des Artikel 40 Absatz 1 der Datenverordnung und normiert eine Ordnungswidrigkeit bei Verstößen gegen Artikel 28 Absatz 2 der Datenverordnung. Zu Nummer 29 Die Regelung dient der nationalen Durchführung des Artikel 40 Absatz 1 der Datenverordnung und normiert eine Ordnungswidrigkeit bei Verstößen gegen Artikel 30 Absatz 2 Satz 1 der Datenverordnung für den Fall des Wechsels zwischen Datenverarbeitungsdiensten oder den Fall einer parallelen Nutzung von Datenverarbeitungsdiensten nach Artikel 34 Absatz 1 der Datenverordnung. Zu Nummer 30 Die Regelung dient der nationalen Durchführung des Artikel 40 Absatz 1 der Datenverordnung und normiert eine Ordnungswidrigkeit bei Verstößen gegen Artikel 30 Absatz 3 der Datenverordnung für den Fall des Wechsels zwischen Datenverarbeitungsdiensten oder den Fall einer parallelen Nutzung von Datenverarbeitungsdiensten nach Artikel 34 Absatz 1 der Datenverordnung. Zu Nummer 31 Die Regelung dient der nationalen Durchführung des Artikel 40 Absatz 1 der Datenverordnung und normiert eine Ordnungswidrigkeit bei Verstößen gegen Artikel 30 Absatz 5 der Datenverordnung für den Fall des Wechsels zwischen Datenverarbeitungsdiensten oder den Fall einer parallelen Nutzung von Datenverarbeitungsdiensten nach Artikel 34 Absatz 1 der Datenverordnung. Zu Nummer 32 Die Regelung dient der nationalen Durchführung des Artikel 40 Absatz 1 der Datenverordnung und normiert eine Ordnungswidrigkeit bei Verstößen gegen Artikel 31 Absatz 3 der Datenverordnung. Zu Nummer 33 Die Regelung dient der nationalen Durchführung des Artikel 40 Absatz 1 der Datenverordnung und normiert eine Ordnungswidrigkeit bei Verstößen gegen Artikel 36 Absatz 1 der Datenverordnung. Zu Nummer 34 Die Regelung dient der nationalen Durchführung des Artikel 40 Absatz 1 der Datenverordnung und normiert eine Ordnungswidrigkeit bei Verstößen gegen Artikel 37 Absatz 11 der Datenverordnung. Zu Nummer 35 Die Regelung dient der nationalen Durchführung des Artikel 40 Absatz 1 der Datenverordnung und normiert eine Ordnungswidrigkeit bei Verstößen gegen Artikel 37 Absatz 12 Satz 1 der Datenverordnung. Zu Absatz 3 Die Regelung dient der nationalen Durchführung des Artikel 40 Absatz 1 der Datenverordnung und normiert eine Ordnungswidrigkeit bei Verstößen gegen Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 der Datenverordnung. Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit wird im Fall von Absatz 3 eine Ordnungswidrigkeit nur bei Vorsatz verfolgbar gestellt, wobei dies – ebenso wie weitere relevante Umstände nach Artikel 40 Absatz 3 der Datenverordnung – bei der Verhängung von Geldbußen zu berücksichtigen ist. Zu Absatz 4 bis Absatz 6 Nach Artikel 40 Absatz 1 Satz 2 der Datenverordnung müssen die Sanktionen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Um die erforderliche Abschreckung zu erreichen, ist bei Verstößen von Unternehmen, die als Torwächter im Sinne des Artikel 3 der Verordnung (EU) 2022/1925 benannt sind, gemäß Absatz 4 eine Geldbuße bis zu fünf Millionen Euro oder unter den Voraussetzungen des Absatzes 5 bis zu 2 Prozent des Gesamtumsatzes gemäß der Definition von Absatz 6 erforderlich. Im Übrigen ist bei schwerwiegenden Verstößen, die in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 und des Absatzes 2 Nummer 1, 3, 9, 11, 15 und 16 vorliegen, eine Bußgeldhöhe von bis zu fünfhunderttausend Euro erforderlich. Bei mittleren Verstößen, die in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und des Absatzes 2 Nummer 10, 12, 14, 18, 20 bis 24, 28 bis 30, 32 und 33 und des Absatzes 3 vorliegen, genügt eine Bußgeldhöhe von bis zu einhunderttausend Euro, bei geringeren Verstößen in den übrigen Fällen bis zu fünfzigtausend Euro. Nach Erwägungsgrund 109 der Datenverordnung können als Sanktionen bei Verstößen gegen diese Verordnung unter anderem auch Verwarnungen ausgesprochen werden. Verwarnungen kommen insbesondere als gegenüber Geldbußen mildere Sanktionen für geringfügige Verstöße in Betracht. Über § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten kann die Entscheidung über die Art der Sanktion (Verwarnung oder Geldbuße) und über die Höhe der möglichen Geldbuße anhand der in Artikel 40 Absatz 3 der Datenverordnung genannten Kriterien bemessen werden. Damit kann den relevanten Umständen des Einzelfalls ausreichend Rechnung getragen werden. Insbesondere werden kleine und mittlere Unternehmen (KMU) auf diese Weise nicht übermäßig belastet. So ist etwa der Jahresumsatz im vorangegangenen Geschäftsjahr bei diesen typischerweise geringer als bei größeren Unternehmen. Der von der Regelung unberührt bleibende § 17 Absatz 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ermöglicht eine Überschreitung der genannten Höchstmaße der Geldbußen, wenn die oder der Verstoßende aus einem der aufgezählten Verstöße gegen die Datenverordnung einen wirtschaftlichen Vorteil gezogen hat. Dadurch wird auch in diesen Fällen die von Artikel 40 Absatz 1 Satz 2 der Datenverordnung geforderte Abschreckung gewährleistet. Zu Absatz 7 Absatz 7 benennt die Bundesnetzagentur als zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung der in Absatz 1 bis Absatz 3 genannten Ordnungswidrigkeiten. Zu § 16 (Zuständige Bußgeldbehörde nach Artikel 40 Absatz 4 der Datenverordnung) § 16 stellt klar, dass das in Artikel 40 Absatz 4 der Datenverordnung im Einklang mit Artikel 83 der Datenschutz-Grundverordnung vorgesehene Sanktionsregime unberührt bleibt und die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit bezüglich des Schutzes personenbezogener Daten insoweit die für die Verhängung von Geldbußen zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde ist. Aus § 16 Satz 2 folgt, dass in Anwendung des § 43 Absatz 3 des Bundesdatenschutzgesetzes keine Geldbußen gegen Behörden und sonstige öffentliche Stellen verhängt werden können. Zu Artikel 2 (Änderung des Urheberrechtsgesetzes) Zu Nummer 1 § 54d UrhG wird im Hinblick auf die Änderung von § 14 Absatz 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) durch das Wachstumschancengesetz (BGBl. 2024 I Nr. 108 vom 27.03.2024) redaktionell angepasst; der bisherige Verweis auf § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Satz 2 UStG ist durch den Verweis auf § 14 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und 2 UStG in der ab dem 1. Januar 2025 geltenden Fassung zu ersetzen. Zu Nummer 2 Der neue § 87b Absatz 3 des Urheberrechtsgesetzes setzt die Vorgabe des Artikel 43 der Datenverordnung um. Nach Artikel 43 der Datenverordnung findet das in Artikel 7 der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den rechtlichen Schutz von Datenbanken festgelegte Schutzrecht sui generis keine Anwendung, wenn Daten mittels eines in den Anwendungsbereich der Datenverordnung – insbesondere der Artikel 4 und 5 der Datenverordnung – fallenden vernetzten Produkts oder verbundenen Dienstes erlangt oder erzeugt wurden. Nach Erwägungsgrund 112 der Datenverordnung wird hierdurch jedoch nicht die mögliche Anwendung des Schutzrechts sui generis gemäß Artikel 7 der Richtlinie 96/9/EG auf Datenbanken berührt, die Daten enthalten, die nicht in den Anwendungsbereich der Datenverordnung fallen, sofern die Schutzanforderungen nach Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 96/9/EG erfüllt sind. Zu Artikel 3 (Inkrafttreten) Die Bestimmung regelt das Inkrafttreten für den Tag nach der Verkündung. Die kurze Inkrafttretensregelung ist geboten, weil die Datenverordnung ab dem 12. September 2025 unmittelbar gilt und die nationale Durchführung entsprechend zeitnah erfolgen muss. Die Regelung ist für die Regelungsadressaten zumutbar, weil die Datenverordnung bereits in Kraft getreten ist und ab dem 12. September 2025 unmittelbar gilt. Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates (NKR) gem. § 6 Abs. 1 NKRG Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/2854 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 über harmonisierte Vorschriften für einen fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie (EU) 2020/1828 („Data Act“/ Datenverordnung) - (NKR-Nr. 7518, BMDS) Der Nationale Normenkontrollrat hat den Regelungsentwurf mit folgendem Ergebnis geprüft: I. Zusammenfassung Bürgerinnen und Bürger keine Auswirkungen Wirtschaft keine Auswirkungen Verwaltung Bund Jährlicher Erfüllungsaufwand: rund 4,2 Mio. Euro Einmaliger Erfüllungsaufwand: rund 2,2 Mio. Euro Evaluierung Die dem Regelungsvorhaben zugrundeliegende EU-Verordnung enthält eine Evaluierungsvorschrift, wonach die Europäische Kommission bis zum 12. September 2028 eine Bewertung durchführen soll. Spätestens nach vier Jahren soll zudem die nationale Aufsichts- und Behördenstruktur im Gesamtkontext der Digitalregulierung evaluiert werden. Ziele:  Innovationsfreundliche und bürokratiearme Durchführung der Datenverordnung Kriterien/Indikatoren:  Einschätzungen der betroffenen Unternehmen zur Innovationsfreundlichkeit  Einschätzung der zuständigen Behörden zu deren Zusammenarbeit und zur bürokratiearmen Durchführung der Datenverordnung, insbesondere zum Zusammenspiel mit anderen Fach- und Datenschutzbehörden Datengrundlage:  Befragung zuständiger Behörden  Auswertung der Berichte der zuständigen Behörde an die EU-Kommission  Feedback von betroffenen Akteuren, wie Unternehmen sowie Bürgerinnen und Bürgern Umsetzung von EU-Recht Dem NKR liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass mit dem Vorhaben über eine 1:1- Umsetzung von EU-Recht hinausgegangen wird. Nutzen des Vorhabens Das Ressort hat keinen Nutzen dargestellt. Digitaltauglichkeit (Digitalcheck) Das Ressort hat Möglichkeiten zum digitalen Vollzug der Neuregelung (Digitaltauglichkeit) geprüft und hierzu einen Digitalcheck mit nachvollziehbarem Ergebnis durchgeführt. Regelungsfolgen Die Darstellung der Regelungsfolgen ist nachvollziehbar und methodengerecht. Der Nationale Normenkontrollrat (NKR) erhebt hiergegen im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände. Er begrüßt datenschutzrechtlichen Bündelung der Aufsicht über die Wirtschaft bei der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI). Naturgemäß ist der von den zuständigen Behörden ermittelte Mehrbedarf an Planstellen - und in diesem Fall besonders - mit Unsicherheiten behaftet. Der NKR hebt deshalb die Wichtigkeit einer zeitnahen Nachmessung des geschätzten Erfüllungsaufwands und der weiteren Kosten durch das Statistische Bundesamt hervor. Zudem unterstützt der NKR die Absicht des Ressorts, bei der Evaluierung den Gesamtkontext der Digitalregulierung zu betrachten. Im Zuge der Arbeiten an einem Datengesetzbuch empfiehlt der NKR einen Praxischeck durchzuführen. Digitaltauglichkeit Das Ressort hat Möglichkeiten zum digitalen Vollzug der Neuregelung (Digitaltauglichkeit) geprüft und hierzu einen Digitalcheck mit nachvollziehbarem Ergebnis durchgeführt. II. Regelungsvorhaben Das Vorhaben regelt die Durchführung des sog. EU Data Acts1, der die Datenwirtschaft der EU stärken und einen wettbewerbsfähigen Datenmarkt fördern soll. Der Data Act regelt u. a.  den erleichterten Zugang zu Daten von vernetzten Produkten (z. B. smart watches, Saugroboter, autonome Fahrzeuge etc.), damit Nutzerinnen und Nutzer von vernetzten Produkten die gesammelten Daten einfacher an andere Parteien weitergeben dürfen, z. B. für Reparaturen.  die Erschwerung unverhältnismäßig restriktiver Vertragsregelungen zur Datennutzung  einen vereinfachten Zugang öffentlicher Institutionen zu Daten aus dem Privatsektor, wie etwa in Notsituationen  das Vorantreiben von Datenstandardisierung in Cloudanwendungen Das Regelungsvorhaben legt die Bundesnetzagentur als zuständige Behörde für die Durchführung fest und regelt ihre damit verbundenen Pflichten und Aufgaben. Außerdem wird eine Sonderzuständigkeit für die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit festgelegt. III Bewertung III.1. Erfüllungsaufwand Bürgerinnen und Bürger Es entsteht kein Erfüllungsaufwand für Bürgerinn

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