Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/2854 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 über harmonisierte Vorschriften für einen fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie (EU) 2020/1828
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/2854 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 über harmonisierte Vorschriften für einen fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie (EU) 2020/1828
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/2998
21. Wahlperiode 01.12.2025
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/2854
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 über
harmonisierte Vorschriften für einen fairen Datenzugang und eine faire
Datennutzung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und
der Richtlinie (EU) 2020/1828
A. Problem und Ziel
In den letzten Jahren haben datengetriebene Technologien, insbesondere die
Verbreitung von mit dem Internet vernetzten Produkten, transformative Wirkung auf
eine Vielzahl von Wirtschaftssektoren gehabt. Die Verfügbarkeit hochwertiger
Daten steigert die Wettbewerbsfähigkeit und Innovation und ist wichtige
Voraussetzung für ein nachhaltiges Wirtschaftswachstum. Um den Bedürfnissen der
digitalen Wirtschaft gerecht zu werden und die Hindernisse für einen reibungslos
funktionierenden EU-Binnenmarkt für Daten zu beseitigen, ist mit der
Verordnung (EU) 2023/2854 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.
Dezember 2023 über harmonisierte Vorschriften für einen fairen Datenzugang und
eine faire Datennutzung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394
und der Richtlinie (EU) 2020/1828 (Datenverordnung) ein EU-weit
harmonisierter Rahmen geschaffen worden, in dem insbesondere festgelegt wird, wer unter
welchen Bedingungen berechtigt ist, Produktdaten oder verbundene Dienstdaten
zu nutzen.
Die Regelungen der Datenverordnung gelten in großen Teilen unmittelbar ab dem
12. September 2025. Um die Verpflichtungen aus der Datenverordnung
vollständig und bundeseinheitlich zu erfüllen, sind jedoch zusätzliche nationale
Durchführungsbestimmungen erforderlich. Es sind insbesondere gesetzliche
Regelungen zu Behördenzuständigkeiten und zur Zusammenarbeit von Behörden, zum
Verwaltungsverfahren und zu den Sanktionen bei Verstößen gegen die
Datenverordnung zu treffen.
Dieser Entwurf steht im Kontext der Erreichung der Ziele der Resolution der
Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015
„Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ und trägt
insbesondere zur Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 16 (Aufbau
leistungsfähiger, rechenschaftspflichtiger und transparenter Institutionen auf allen Ebenen)
bei.
B. Lösung
Der vorgelegte Gesetzentwurf zur Durchführung der Datenverordnung dient der
Anpassung des nationalen Rechts zur ordnungsgemäßen Durchführung der
Datenverordnung. Mit Artikel 1 wird die Bundesnetzagentur als zuständige Behörde
benannt und ihre Zusammenarbeit mit der oder dem als zuständig benannten
Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit sowie mit
sektoralen Behörden geregelt. Ferner enthält Artikel 1 Regelungen zur Zulassung von
privaten Streitbeilegungsstellen sowie Sanktionsvorschriften. Mit Artikel 2 wird
das Urheberrechtsgesetz geändert, um es an die Datenverordnung anzupassen.
C. Alternativen
Keine. Das Gesetz dient der Durchführung der unmittelbar geltenden
Datenverordnung.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Aufgrund der Neuregelungen dieses Gesetzes entstehen der Bundesnetzagentur
jährliche Personaleinzelkosten für die Wahrnehmung der Fachaufgaben in Höhe
von insgesamt 2 185 000 Euro, Sacheinzelkosten in Höhe von 661 000 Euro
sowie Gemeinkosten in Höhe von 837 000 Euro; diese Kosten gelten ab dem Jahr
2026 und sind – vorbehaltlich einer anderweitigen Evaluierung – für die
folgenden Jahre gleichbleibend. Nach den Ergebnissen zur Ermittlung und Darstellung
des Erfüllungsaufwands sind für die Wahrnehmung der Fachaufgaben insgesamt
19,3 Planstellen erforderlich (14,6 im höheren Dienst – hD –, 3,4 im gehobenen
Dienst – gD – und 1,3 im mittleren Dienst – mD), für den Querschnittsbereich
werden 5,7 Planstellen benötigt (4,3 hD, 1 gD und 0,4 mD). Die Personal- und
Sacheinzelkosten für den Querschnittsbereich sind im Gemeinkostenzuschlag auf
die jährlichen Personal- und Sacheinzelkosten für die Fachaufgaben enthalten.
Die Kosten wurden auf Grundlage des Rundschreibens für
Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen und Kostenberechnungen des Bundesministeriums der Finanzen
vom 23. Juni 2025 (Gz.: II A 3 – H 1012/00236/007/015) ermittelt. Die
Berechnungen des personellen Mehrbedarfs sind vor dem Hintergrund der in Abschnitt A
Nummer VII der Begründung vorgesehenen Evaluierungsklausel zu sehen, die
ggfs. eine bedarfsorientierte Nachsteuerung der Kapazitäten notwendig macht.
Hinzu kommen laufende Sachkosten in Höhe von 900 000 Euro für den Betrieb
und die Weiterentwicklung erforderlicher IT-Verfahren sowie für die Nutzung
von Software und Lizenzen, für Netzwerkarbeit, Konferenzen,
Datenfördermaßnahmen, Forschung, Fortbildungen und Monitoringmaßnahmen sowie ein
einmaliger Aufwand in Höhe von 2 000 000 Euro für Sachkosten zur Umsetzung
fachlicher, technischer und organisatorischer Anpassungen. Einmalige Personalkosten
fallen voraussichtlich nicht an.
Der finanzielle Mehrbedarf der Bundesnetzagentur soll im Einzelplan 24 des
Bundesministeriums für Digitales und Staatsmodernisierung ausgeglichen
werden. Stellenmäßig soll der Mehrbedarf der Bundesnetzagentur im Einzelplan 09
des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie ausgeglichen werden.
Aufgrund der Neuregelungen dieses Gesetzes und der damit einhergehenden
Übertragung neuer Aufgaben entsteht bei dem oder der Bundesbeauftragten für
den Datenschutz und die Informationsfreiheit zusätzlicher Aufwand. Für die
Wahrnehmung der neuen Fachaufgaben nach § 3 des Gesetzes zur Anwendung
und Durchsetzung der Datenverordnung (DADG) sind nach den Ergebnissen zur
Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands insgesamt 17,1 Planstellen
erforderlich (8,2 hD, 6,3 gD und 2,6 mD). Hieraus resultieren voraussichtliche
jährliche Personalkosten in Höhe von 1 879 000 Euro, Sacheinzelkosten in Höhe
von 586 000 Euro sowie Gemeinkosten in Höhe von 914 000 Euro.
Zusätzlich entstehen dem oder der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und
die Informationsfreiheit für die Inanspruchnahme von Beratungsdienstleistungen
zur IT-Anbindung Sachkosten in Höhe von 10 000 Euro.
Der für die neue Fachaufgabe entstehende Personalbedarf des oder der
Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit und die damit
einhergehenden Ausgaben verteilen sich unter Berücksichtigung der von der
Bundesnetzagentur prognostizierten stetig steigenden Zahl an Akteuren auf den
Finanzplanzeitraum bis 2028 erstmals beginnend mit dem Haushaltsjahr 2026.
Der Mehrbedarf der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit soll finanziell und stellenmäßig aus dem Einzelplan 21 der
oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
ausgeglichen werden. Der Einzelplan 21 sieht derzeit hierfür noch keine
Vorkehrungen vor. Die konkrete Entwicklung des Mehrbedarfs in den künftigen
Haushaltsjahren ist unter Berücksichtigung des tatsächlichen Unterstützungsbedarfs
der Bundesnetzagentur im Rahmen der künftigen Haushaltsaufstellungsverfahren
zu bewerten und jeweils im Haushaltsaufstellungsverfahren anzumelden.
Die Haushalte der Länder und Kommunen werden nicht belastet.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keiner.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Bundesverwaltung entsteht jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von
rund 4 200 000 Euro und einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von rund
2 200 000 Euro. Auf Länderebene inklusive Kommunen entsteht kein
Erfüllungsaufwand.
F. Weitere Kosten
Auswirkungen auf Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf
die Verbraucherpreise, sind nicht zu erwarten.
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
DER BUNDESKANZLER
Berlin, 1. Dezember 2025
An die
Präsidentin des
Deutschen Bundestages
Frau Julia Klöckner
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin,
hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/2854
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 über
harmonisierte Vorschriften für einen fairen Datenzugang und eine faire
Datennutzung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und
der Richtlinie (EU) 2020/1828
mit Begründung und Vorblatt (Anlage 1).
Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als
Anlage 2 beigefügt.
Der Gesetzentwurf ist dem Bundesrat am 7. November 2025 als besonders eilbedürftig
zugeleitet worden.
Die Stellungnahme des Bundesrates zu dem Gesetzentwurf sowie die Auffassung der
Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates werden unverzüglich nachgereicht.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/2854
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 über
harmonisierte Vorschriften für einen fairen Datenzugang und eine faire
Datennutzung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und
der Richtlinie (EU) 2020/1828
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz zur Anwendung und Durchsetzung der Datenverordnung
(Datenverordnung-Anwendungs-und-Durchsetzungs-Gesetz – DADG)
§ 1
Anwendungsbereich
Dieses Gesetz regelt die Durchführung der Verordnung (EU) 2023/2854 (Datenverordnung).
§ 2
Zuständige Behörde; Aufgaben
(1) Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
(Bundesnetzagentur) ist nach Artikel 37 Absatz 1 der Datenverordnung zuständige Behörde für die Anwendung und
Durchsetzung der Datenverordnung.
(2) Die Bundesnetzagentur
1. ist zentrale Anlaufstelle für alle Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung der Datenverordnung; dies
umfasst insbesondere die Information der Öffentlichkeit zu Fragen der Durchführung der Datenverordnung,
die Bearbeitung allgemeiner und besonderer Beschwerden sowie die nationale Aufsicht für die Anwendung
und Durchsetzung der Datenverordnung,
2. informiert die Europäische Kommission jährlich über die nach Artikel 4 Absatz 2 und 8 sowie nach
Artikel 5 Absatz 11 der Datenverordnung mitgeteilten Ablehnungen,
3. lässt Streitbeilegungsstellen gemäß Artikel 10 Absatz 5 der Datenverordnung zu,
4. gewährleistet die öffentliche Verfügbarkeit der von öffentlichen Stellen im Fall außergewöhnlicher
Notwendigkeit nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe g der Datenverordnung gestellten Datenverlangen,
5. übermittelt der Europäischen Kommission auf deren Ersuchen alle zur Ausarbeitung des Berichts nach
Artikel 49 der Datenverordnung erforderlichen Informationen,
6. fördert freiwillige Datenweitergabevereinbarungen zwischen öffentlichen Stellen und Dateninhabern und
7. fördert die Weitergabe von Daten an Forschungseinrichtungen nach Artikel 21 der Datenverordnung.
Anlage 1
§ 3
Zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde und Zusammenarbeit mit der Bundesnetzagentur
(1) Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist abweichend von
§ 40 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes nach Artikel 37 Absatz 3 der Datenverordnung die für die
Überwachung der Anwendung der Datenverordnung bezüglich des Schutzes personenbezogener Daten zuständige
Datenschutzaufsichtsbehörde für nicht-öffentliche Stellen.
(2) Die Bundesnetzagentur und die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit arbeiten zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten aus der
Datenverordnung und aus diesem Gesetz kooperativ und vertrauensvoll zusammen. Die oder der Bundesbeauftragte für den
Datenschutz und die Informationsfreiheit unterstützt die Bundesnetzagentur bei der Aufgabenerfüllung nach der
Datenverordnung sowie nach diesem Gesetz in allen Fragen bezüglich des Schutzes personenbezogener Daten.
(3) Stellt die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit im Rahmen ihrer
oder seiner Aufgabenerfüllung nach den datenschutzrechtlichen Vorschriften fest, dass ihre oder seine
Verwaltungstätigkeit Bezüge zu Regelungen der Datenverordnung aufweist, so beteiligt sie oder er die
Bundesnetzagentur und stellt ihr alle zugehörigen Verfahrensunterlagen zur Verfügung.
(4) Stellt die Bundesnetzagentur im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung nach der Datenverordnung oder nach
diesem Gesetz fest, dass ihre Entscheidung oder sonstige Handlung die Prüfung der Rechtmäßigkeit der
Verarbeitung personenbezogener Daten durch die oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit erfordert, so beteiligt sie die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz
und die Informationsfreiheit und stellt ihr oder ihm alle für diese Prüfung erforderlichen Verfahrensunterlagen
zur Verfügung.
(5) Die Bundesnetzagentur ist an die Ergebnisse der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
personenbezogener Daten durch die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit gebunden. Im Fall einer Beteiligung nach Absatz 4 sind die Ergebnisse nach Satz 1 Bestandteil
der verfahrensabschließenden Entscheidung der Bundesnetzagentur und können nur gemeinsam mit dieser
Entscheidung angefochten werden. Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
ist zu einem gerichtlichen Verfahren über die Rechtmäßigkeit der verfahrensabschließenden Entscheidung
notwendig beizuladen.
(6) Soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz und der Datenverordnung erforderlich ist,
dürfen die Bundesnetzagentur und die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit Informationen, einschließlich personenbezogener Daten und Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen,
verarbeiten.
§ 4
Zusammenarbeit der Bundesnetzagentur mit anderen Behörden
(1) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse arbeiten die Bundesnetzagentur und die von ihr
beteiligten Behörden im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten kooperativ und vertrauensvoll zusammen. Sie
teilen einander Beobachtungen und Feststellungen mit, die für die Erfüllung der jeweiligen Aufgaben von
Bedeutung sein können.
(2) Die Bundesnetzagentur trifft bei besonderen sektoralen Angelegenheiten des Datenzugangs und der
Datennutzung im Zusammenhang mit der Anwendung der Datenverordnung abschließende Entscheidungen nach
Artikel 37 Absatz 5 Buchstabe b und j der Datenverordnung im Benehmen mit den jeweils im Rahmen ihrer
sachlichen Zuständigkeit betroffenen oberen Bundesbehörden. Hierfür ist erforderlich, dass die in Satz 1 genannten
Behörden die Möglichkeit haben, innerhalb einer angemessenen Frist eine Stellungnahme abzugeben, und dass
die Bundesnetzagentur diese Stellungnahmen im Rahmen ihrer Entscheidungsfindung würdigt. Es ist nicht
erforderlich, sich mit den in Satz 1 genannten Behörden ins Benehmen zu setzen, wenn deren Auffassungen bekannt
sind oder sich aus einem gleichgelagerten Fall oder einer Handlungsempfehlung nach § 13 Absatz 2 Satz 1
ergeben. Die Bundesnetzagentur kann sich bei Entscheidungen nach Artikel 37 Absatz 5 Buchstabe b und j der
Datenverordnung mit weiteren Behörden ins Benehmen setzen.
(3) Soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz oder nach der Datenverordnung
erforderlich ist, können die Bundesnetzagentur und die anderen Behörden Informationen, einschließlich
personenbezogener Daten und Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, verarbeiten.
§ 5
Zulassung von Streitbeilegungsstellen; Verordnungsermächtigung
(1) Die Bundesnetzagentur lässt auf Antrag eine Einrichtung als Streitbeilegungsstelle gemäß Artikel 10
Absatz 5 der Datenverordnung zu, wenn die Einrichtung die organisatorischen und fachlichen Anforderungen an
eine Streitbeilegung nach der Datenverordnung und nach diesem Gesetz erfüllt.
(2) Der Antrag auf Zulassung als Streitbeilegungsstelle ist zu begründen. Dem Antrag sind die Unterlagen
beizufügen, die zum Nachweis der Erfüllung der in Artikel 10 Absatz 5 der Datenverordnung genannten
Voraussetzungen erforderlich sind. Die Streitbeilegungsstelle hat die Bundesnetzagentur unverzüglich über alle
nachträglich eintretenden Tatsachen, welche die Erfüllung der Voraussetzungen des Artikels 10 Absatz 5 der
Datenverordnung betreffen, zu unterrichten.
(3) Die Bundesnetzagentur führt ein Verzeichnis der nach Absatz 1 zugelassenen Streitbeilegungsstellen.
Sie übermittelt der Europäischen Kommission regelmäßig den aktuellen Stand des Verzeichnisses der nach
Absatz 1 zugelassenen Streitbeilegungsstellen.
(4) Die Bundesnetzagentur kann die Zulassung nach Absatz 1 mit Nebenbestimmungen versehen, soweit
dies erforderlich ist, um zu gewährleisten, dass die in Artikel 10 Absatz 5 der Datenverordnung genannten
Voraussetzungen erfüllt werden. Die Bundesnetzagentur kann die Zulassung beschränkt erteilen, insbesondere im
Hinblick auf das nach Artikel 10 Absatz 5 Buchstabe b der Datenverordnung erforderliche Fachwissen.
(5) Die Bundesnetzagentur kann eine Zulassung nach Absatz 1 ganz oder teilweise widerrufen oder
nachträglich ändern oder eine Zulassung nach Absatz 1 nachträglich mit Nebenbestimmungen versehen sowie
Nebenbestimmungen ändern, soweit dies aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen erforderlich ist, um die
Erfüllung der in Artikel 10 Absatz 5 der Datenverordnung genannten Voraussetzungen durch die Streitbeilegungsstelle
weiterhin zu gewährleisten.
(6) Die Bundesnetzagentur kann eine befristete Zulassung verlängern, wenn die Voraussetzungen für eine
Zulassung nach Absatz 1 vorliegen.
(7) Die Bundesnetzagentur und die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit werden von der Streitbeilegungsstelle über den Beginn und den Abschluss eines
Streitbeilegungsverfahrens informiert. Die Streitbeilegungsstelle hat auf Verlangen der Bundesnetzagentur die zur Erfüllung der dieser
nach der Datenverordnung zugewiesenen Aufgaben und der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz
und die Informationsfreiheit die für die Ausübung der Datenschutzaufsicht erforderlichen Informationen, jeweils
einschließlich personenbezogener Daten und Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, unverzüglich zur Verfügung
zu stellen.
(8) Die Bundesnetzagentur erhebt für die Zulassung einer Einrichtung als Streitbeilegungsstelle gemäß
Absatz 1 eine Gebühr. Das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung bestimmt im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die Gebühren
nach Satz 1 durch eine Besondere Gebührenverordnung nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes. Das
Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
auf die Bundesnetzagentur übertragen. Eine Rechtsverordnung nach Satz 2, ihre Änderung und ihre Aufhebung
bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung, dem
Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.
§ 6
Befugnisse; Beschwerdeverfahren und sonstige Verfahren zur Durchsetzung von Verpflichtungen
Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse gemäß der Datenverordnung, insbesondere für
Beschwerdeverfahren nach Artikel 38 der Datenverordnung und sonstige Verfahren zur Durchsetzung der Verpflichtungen
der Datenverordnung von Amts wegen, gelten ergänzend die Maßgaben der §§ 7 bis 14.
§ 7
Durchsetzung von Verpflichtungen
(1) Die Bundesnetzagentur überprüft die Einhaltung der Anforderungen der Datenverordnung aufgrund
einer Beschwerde nach Artikel 38 der Datenverordnung oder von Amts wegen und setzt diese durch.
(2) Stellt die Bundesnetzagentur fest, dass eine natürliche oder juristische Person ihre Verpflichtungen nach
der Datenverordnung nicht erfüllt, so fordert die Bundesnetzagentur sie auf, der Nichterfüllung der Verpflichtung
innerhalb einer angemessenen Frist oder unverzüglich abzuhelfen. Das Abhilfeverlangen nach Satz 1 kann nur
gleichzeitig mit der Anordnung nach Absatz 3 angefochten werden.
(3) Die Bundesnetzagentur kann die erforderlichen Maßnahmen anordnen, um die Einhaltung der
Verpflichtungen sicherzustellen, wenn die natürliche oder juristische Person dem Abhilfeverlangen nach Absatz 2
Satz 1 nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkommt.
(4) Die Bundesnetzagentur kann eine Zuwiderhandlung auch feststellen, nachdem diese beendet ist, sofern
ein berechtigtes Interesse besteht.
(5) Ist eine Streitfrage Gegenstand von drei oder mehr Beschwerdeverfahren nach Artikel 38 der
Datenverordnung, so kann die Bundesnetzagentur eines oder mehrere Verfahren vorab durchführen und die übrigen
Verfahren aussetzen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Auf Verlangen oder mit Zustimmung der
Beschwerdeführer kann die Bundesnetzagentur auch mehrere Beschwerdeverfahren nach Artikel 38 der Datenverordnung zu
einem Verfahren zusammenfassen.
(6) Die Durchsetzung einer Anordnung oder einer Untersagung nach Absatz 3 richtet sich nach dem
Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz mit der Maßgabe, dass ein Zwangsgeld in Höhe von bis zu 500 000 Euro
festgesetzt werden kann.
§ 8
Ermittlungen
(1) Im Rahmen der Ausübung ihrer Befugnisse zur Durchführung der Datenverordnung und dieses
Gesetzes darf die Bundesnetzagentur alle Ermittlungen führen und alle Beweise erheben, die erforderlich sind.
(2) Für den Beweis durch Augenschein, Zeugen und Sachverständige sind § 372 Absatz 1, die §§ 376
bis 378, 380 bis 387, 390, 395 bis 397, 398 Absatz 1 und die §§ 401, 402, 404, 404a, 406 bis 409 und 411 bis 414
der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden; Haft darf nicht verhängt werden. Für die Entscheidung über
die Beschwerde ist das Oberlandesgericht zuständig.
(3) Über die Aussagen von Zeuginnen und Zeugen sowie über die Aussagen der Sachverständigen soll ein
Protokoll erstellt werden. Das Protokoll ist von der ermittelnden Person der Bundesnetzagentur und, wenn ein
Urkundsbeamter zugezogen ist, auch von diesem zu unterschreiben. Das Protokoll soll Ort und Tag der
Verhandlung sowie die Namen der Mitwirkenden und der Beteiligten enthalten. Das Protokoll ist den Zeuginnen und
Zeugen und den Sachverständigen zur Genehmigung vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen. Die erteilte
Genehmigung ist zu vermerken und von den Beteiligten zu unterschreiben. Unterbleibt die Unterschrift, so ist der
Grund hierfür anzugeben.
(4) Die Bundesnetzagentur kann das Amtsgericht um die Beeidigung von Zeuginnen und Zeugen ersuchen,
wenn sie die Beeidigung zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage für notwendig erachtet. Über die
Beeidigung entscheidet das Gericht.
§ 9
Auskunftserteilung
(1) Die nach der Datenverordnung verpflichteten Personen haben auf Verlangen der Bundesnetzagentur
1. die zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesnetzagentur nach § 2 sowie nach der Datenverordnung
erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen und
2. die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen.
Bei juristischen Personen, bei Gesellschaften und nicht rechtsfähigen Vereinen gelten die Verpflichtungen nach
Satz 1 für die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen.
(2) Die nach Absatz 1 zur Information Verpflichteten können die Auskunft auf solche Fragen verweigern,
deren Beantwortung sie selbst oder Personen nach § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung der
Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
aussetzen würde.
§ 10
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
Zur Sicherung ihrer Rechte nach § 30 des Verwaltungsverfahrensgesetzes haben natürliche und juristische
Personen, die nach diesem Gesetz zur Vorlage von Informationen verpflichtet sind, unverzüglich nach der Vorlage
diejenigen Teile der Informationen zu kennzeichnen, die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten. Werden
Kennzeichnungen vorgenommen, so müssen die Personen zusätzlich eine Fassung vorlegen, die aus ihrer Sicht
ohne Preisgabe von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen eingesehen werden kann. Wird keine zusätzliche
Fassung vorgelegt, so kann die Bundesnetzagentur von der Zustimmung der Personen zur Einsicht ausgehen, es sei
denn, ihr sind besondere Umstände bekannt, die eine solche Vermutung nicht rechtfertigen. Hält die
Bundesnetzagentur die Kennzeichnung der Unterlagen als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse für unberechtigt, so muss sie
vor der Entscheidung über die Gewährung von Einsichtnahme an Dritte die Personen, die nach Satz 1 zur Vorlage
von Informationen verpflichtet sind, hören.
§ 11
Vorläufige Anordnungen
Die Bundesnetzagentur kann bis zu einer endgültigen Entscheidung vorläufige Anordnungen treffen.
§ 12
Verfahrensabschluss, Gebühren
(1) Entscheidungen, die gegenüber einem Beteiligten mit Sitz im Ausland ergehen, gibt die
Bundesnetzagentur gegenüber denjenigen bekannt, die der Beteiligte der Bundesnetzagentur als Bevollmächtigte im Inland
oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union benannt hat. Hat der Beteiligte keine Bevollmächtige
im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union benannt, so gibt die Bundesnetzagentur
die Entscheidungen durch Bekanntmachung im Amtsblatt der Bundesnetzagentur bekannt oder stellt diese nach
§ 9 des Verwaltungszustellungsgesetzes im Ausland zu. Artikel 37 Absatz 12 der Datenverordnung bleibt
unberührt.
(2) § 5 Absatz 4 des Verwaltungszustellungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden auf Unternehmen und
Vereinigungen von Unternehmen.
(3) Allgemeinverfügungen der Bundesnetzagentur sind öffentlich bekannt zu geben. Die öffentliche
Bekanntgabe wird dadurch bewirkt, dass
1. die vollständige Entscheidung auf der Internetseite der Bundesnetzagentur veröffentlicht wird und
2. Folgendes im Amtsblatt der Bundesnetzagentur bekannt gemacht wird:
a) der verfügende Teil der Allgemeinverfügung,
b) die Rechtsbehelfsbelehrung und
c) ein Hinweis auf die Veröffentlichung der vollständigen Entscheidung auf der jeweiligen Internetseite.
Die Allgemeinverfügung gilt zwei Wochen nach der Bekanntmachung nach Satz 2 als bekannt gegeben; hierauf
ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. § 41 Absatz 4 Satz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt
entsprechend.
§ 13
Information der Öffentlichkeit
(1) Die Bundesnetzagentur soll der Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit sowie über die Lage und Entwicklung
auf ihrem Aufgabengebiet berichten. Dazu kann sie auf ihrer Internetseite und in sonstiger Weise jegliche
Informationen über ihre Tätigkeit veröffentlichen, die insbesondere für unmittelbar von der Datenverordnung
Betroffene, Hersteller, Nutzer oder Dritte, Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer Bedeutung haben können.
Die Bundesnetzagentur wertet die im Zusammenhang mit der Datenverordnung bearbeiteten
Verwaltungsvorgänge und die hierzu durchgeführten Prüfungen regelmäßig aus und unterbreitet Vorschläge zur Beschleunigung
und zur Stärkung der Einheitlichkeit der Prüfungen im Rahmen der Zusammenarbeit mit anderen Behörden;
hierbei wird sie von der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit unterstützt.
(2) Die Bundesnetzagentur erarbeitet und veröffentlicht insbesondere Handlungsempfehlungen zur
Datenverordnung. Sie berücksichtigt dabei Durchführungsrechtsakte, Leitlinien, Empfehlungen und sonstige Hinweise
zur Auslegung und Anwendung der Datenverordnung der Europäischen Kommission und des Europäischen
Dateninnovationsrates.
(3) Sofern die Bundesnetzagentur über von ihr geführte Verfahren oder über getroffene Anordnungen,
Maßnahmen oder Bußgeldentscheidungen informiert, kann die Information Einzelheiten zum festgestellten
Verstoß sowie Angaben zu den Beteiligten des Verfahrens enthalten, soweit es sich dabei nicht um personenbezogene
Daten, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse oder geistige Eigentumsrechte handelt. Die Einleitung von Verfahren
sowie Entscheidungen der Bundesnetzagentur in Beschwerdeverfahren nach Artikel 38 der Datenverordnung und
in sonstigen Verfahren zur Durchsetzung der Verpflichtungen der Datenverordnung einschließlich der
Begründungen dieser Entscheidungen können auf der Internetseite der Bundesnetzagentur veröffentlicht werden.
§ 14
Elektronische Kommunikation
(1) Verpflichtet die Datenverordnung oder dieses Gesetz natürliche oder juristische Personen, Erklärungen,
Informationen und Dokumente an die Bundesnetzagentur zu übermitteln, so kann die Bundesnetzagentur
bestimmen, dass die Übermittlung elektronisch erfolgen soll. Zu diesem Zweck stellt die Bundesnetzagentur
entsprechende elektronische Verfahren zur Verfügung, die eine sichere Übermittlung und Nutzung der Erklärungen,
Informationen und Dokumente sicherstellen. Die Bundesnetzagentur gewährleistet insbesondere den Schutz
personenbezogener Daten und den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen.
(2) Tritt die Bundesnetzagentur auf Grundlage der Datenverordnung oder dieses Gesetzes mit natürlichen
oder juristischen Personen in Kontakt, so soll dies elektronisch erfolgen.
§ 15
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 3 die Bundesnetzagentur nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig unterrichtet oder
2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Absatz 3 zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Datenverordnung in der Fassung vom 13. Dezember 2023
verstößt, indem er
1. entgegen Artikel 3 Absatz 1 vernetzte Produkte nicht richtig konzipiert oder nicht richtig herstellt oder
verbundene Dienste nicht richtig konzipiert oder nicht richtig erbringt,
2. entgegen Artikel 3 Absatz 2 oder 3 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig bereitstellt,
3. entgegen Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 oder Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 Daten nicht, nicht richtig, nicht
vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig bereitstellt,
4. entgegen Artikel 4 Absatz 5 Satz 1 oder Artikel 5 Absatz 4 Satz 1 eine Information verlangt,
5. entgegen Artikel 4 Absatz 7 Satz 2, Artikel 5 Absatz 10 Satz 2, Artikel 25 Absatz 4 Satz 1 oder Artikel 32
Absatz 5 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in vorgeschriebener Weise oder nicht
rechtzeitig macht,
6. entgegen Artikel 4 Absatz 7 Satz 3 oder Artikel 5 Absatz 10 Satz 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht unverzüglich nach Mitteilung der Entscheidung nach Artikel 4 Absatz 7 Satz 2 oder
Artikel 5 Absatz 10 Satz 2 macht,
7. entgegen Artikel 4 Absatz 8 Satz 2 oder Artikel 5 Absatz 11 Satz 2 einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht
vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vorlegt,
8. entgegen Artikel 4 Absatz 8 Satz 3 oder Artikel 5 Absatz 11 Satz 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht unverzüglich nach Verweigerung der Datenweitergabe nach Artikel 4 Absatz 8 Satz 1
oder Artikel 5 Absatz 11 Satz 1 macht,
9. entgegen Artikel 4 Absatz 10 Daten nutzt oder weitergibt,
10. entgegen Artikel 4 Absatz 13 Satz 1 oder Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b Daten nutzt,
11. entgegen Artikel 4 Absatz 13 Satz 2 oder Artikel 5 Absatz 6 Daten verwendet,
12. entgegen Artikel 4 Absatz 14 Satz 1 Produktdaten bereitstellt,
13. entgegen Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a oder b einen Nutzer dazu auffordert oder durch geschäftliche
Anreize dazu veranlasst, Daten bereitzustellen oder vom Dateninhaber zu verlangen, Daten bereitzustellen,
14. entgegen Artikel 6 Absatz 1 Satz 2 Daten nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig löscht,
15. entgegen Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe c oder d Daten bereitstellt,
16. entgegen Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe e Daten nutzt oder weitergibt,
17. entgegen Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe f Daten verwendet,
18. entgegen Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe h einen Nutzer daran hindert, Daten bereitzustellen,
19. entgegen Artikel 9 Absatz 7 bei einer Verhandlung über die Gegenleistung eine Information nicht, nicht
richtig oder nicht vollständig bereitstellt,
20. entgegen Artikel 11 Absatz 1 Satz 2 Datenempfänger unterschiedlich behandelt,
21. entgegen Artikel 11 Absatz 1 Satz 3 eine technische Schutzmaßnahme ändert oder aufhebt,
22. entgegen Artikel 11 Absatz 2 einer Aufforderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
nachkommt,
23. einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 14 zuwiderhandelt,
24. entgegen Artikel 23 Satz 2 ein dort genanntes Hindernis aufzwingt,
25. entgegen Artikel 25 Absatz 1 Satz 2 einen Vertrag nach Artikel 25 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit
Absatz 2 oder 3 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bereitstellt,
26. entgegen Artikel 26 bei Vertragsschluss eine Information oder einen Verweis nicht, nicht richtig oder nicht
vollständig bereitstellt,
27. entgegen Artikel 28 Absatz 1 eine Information nicht, nicht richtig oder nicht vollständig bereitstellt oder
nicht, nicht richtig oder nicht vollständig auf dem neuesten Stand hält,
28. entgegen Artikel 28 Absatz 2 eine Website nicht, nicht richtig oder nicht vollständig aufführt,
29. entgegen Artikel 30 Absatz 2 Satz 1 eine Schnittstelle nicht oder nicht richtig bereitstellt,
30. entgegen Artikel 30 Absatz 3 Kompatibilität nicht mindestens zwölf Monate nach der Veröffentlichung
gemeinsamer Spezifikationen gewährleistet,
31. entgegen Artikel 30 Absatz 5 Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgegebenen Weise
oder nicht rechtzeitig exportiert,
32. entgegen Artikel 31 Absatz 3 den Kunden nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
unterrichtet,
33. entgegen Artikel 36 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass ein intelligenter Vertrag eine dort genannte Anforderung
erfüllt,
34. entgegen Artikel 37 Absatz 11 einen Vertreter nicht oder nicht bei der Bereitstellung vernetzter Produkte
oder dem Angebot verbundener Dienste benennt oder
35. entgegen Artikel 37 Absatz 12 Satz 1 einen Vertreter nicht bei der Bereitstellung vernetzter Produkte oder
dem Angebot verbundener Dienste beauftragt.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer Daten nicht gemäß Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 der Datenverordnung in der
Fassung vom 13. Dezember 2023 entsprechend der mit dem Nutzer vereinbarten Zwecke und Bedingungen
verarbeitet.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 13 mit einer Geldbuße bis zu fünf
Millionen Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 und des Absatzes 2 Nummer 1, 3, 9, 11, 15 und 16 mit
einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und des Absatzes 2
Nummer 10, 12, 14, 18, 20 bis 24, 28 bis 30, 32 und 33 und des Absatzes 3 mit einer Geldbuße bis zu
einhunderttausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
(5) Gegenüber einer juristischen Person oder Personenvereinigung mit einem Gesamtumsatz von mehr als
250 Millionen Euro kann abweichend von Absatz 4 in Verbindung mit § 30 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 Nummer 13 mit einer Geldbuße bis zu 2 Prozent
des Gesamtumsatzes geahndet werden.
(6) Gesamtumsatz nach Absatz 5 ist die Summe der Umsatzerlöse, die die juristische Person oder
Personenvereinigung in dem der Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr weltweit erzielt hat. Der
Gesamtumsatz kann geschätzt werden.
(7) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
ist die Bundesnetzagentur.
§ 16
Zuständige Bußgeldbehörde nach Artikel 40 Absatz 4 der Datenverordnung
Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist nach Artikel 40
Absatz 4 der Datenverordnung bezüglich des Schutzes personenbezogener Daten die für die Verhängung von
Geldbußen zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde. § 43 Absatz 3 des Bundesdatenschutzgesetzes bleibt unberührt.
Artikel 2
Änderung des Urheberrechtsgesetzes
Das Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 28 des
Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 54d wird die Angabe „§ 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 2“ durch die Angabe „§ 14 Absatz 2 Satz 2
Nummer 1 und 2“ ersetzt.
2. Nach § 87b Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
„(3) Absatz 1 ist in den in Artikel 43 der Verordnung (EU) 2023/2854 genannten Fällen nicht
anzuwenden.“
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
EU-Rechtsakte:
Verordnung (EU) 2023/2854 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 über harmonisierte Vorschriften
für einen fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie
(EU) 2020/1828 (Datenverordnung) (ABl. L, 2023/2854, 22.12.2023; L, 2025/90691, 9.9.2025)
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Die Datenverordnung zielt darauf ab, die Datenwirtschaft der Europäischen Union zu stärken und einen
wettbewerbsfähigen Datenmarkt zu fördern, indem sie den Zugang zu und die Nutzung von Daten erleichtert,
Innovationen unterstützt und die Datenverfügbarkeit erhöht. Sie schafft eine faire Verteilung des Datenwerts unter den
Akteuren der Datenwirtschaft und legt fest, wer welche Daten unter welchen Bedingungen verwenden darf.
In den letzten Jahren hat die Verfügbarkeit vernetzter Produkte (Internet der Dinge, IoT) in Europa stark
zugenommen, wodurch zugleich das Datenvolumen und das Potenzial für Innovation und Wettbewerbsfähigkeit erhöht
wurden. Die Datenverordnung gibt Nutzern vernetzter Produkte mehr Kontrolle über die von ihnen generierten
Daten und behält Anreize für Investitionen in Datentechnologien bei. Sie legt allgemeine Bedingungen fest, unter
denen Unternehmen gesetzlich verpflichtet sind, Daten an ein anderes Unternehmen weiterzugeben.
Darüber hinaus enthält die Datenverordnung Maßnahmen zur Erhöhung der Fairness und des Wettbewerbs auf
dem europäischen Cloud-Markt, schützt Unternehmen vor missbräuchlichen Vertragsklauseln und ermöglicht
öffentlichen Stellen, bei außergewöhnlicher Notwendigkeit Daten von Unternehmen anzufordern. Es werden klare
Regeln dafür festgelegt, wie solche Anträge gestellt werden sollten, und Sicherheitsvorkehrungen eingeführt, um
den Zugriff ausländischer Regierungen auf nicht-personenbezogene Daten zu verhindern.
Die Datenverordnung legt die Grundlage für die technische Interoperabilität von Datenräumen, für den Wechsel
zwischen Datenverarbeitungsdiensten sowie für die parallele Nutzung von Datenverarbeitungsdiensten, um
sicherzustellen, dass Daten nahtlos ausgetauscht und genutzt werden können, auch zwischen Sektoren und
Mitgliedstaaten.
Die Datenverordnung wurde am 22. Dezember 2023 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und gilt
in weiten Teilen ab dem 12. September 2025. Als unmittelbar geltendes Unionsrecht wird die Datenverordnung
nicht in nationales Recht umgesetzt. Um die Verpflichtungen aus der Verordnung vollständig und
bundeseinheitlich zu erfüllen, sind gesetzliche Durchführungsbestimmungen erforderlich. Es sind insbesondere Regelungen zu
Behördenzuständigkeiten und Befugnissen, zur Zusammenarbeit von Behörden, zur Zulassung von
Streitbeilegungsstellen sowie zur nationalen Ausgestaltung der Ordnungswidrigkeitsbestimmungen zu treffen. Ergänzend
wird eine Sonderzuständigkeit für die oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit geschaffen.
Dieser Entwurf steht im Kontext der Erreichung der Ziele der Resolution der Generalversammlung der Vereinten
Nationen vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“
und trägt insbesondere zur Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 16 (leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und
transparente Institutionen auf allen Ebenen aufzubauen) bei.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Der Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Datenverordnung legt insbesondere die Bundesnetzagentur für
Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) als zuständige Behörde fest.
Er enthält zudem Regelungen zum Beschwerdeverfahren, zur Zulassung von Streitbeilegungsstellen und normiert
Bußgeldtatbestände.
Die zuständigen Behörden sorgen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz für
innovationsfreundliche und ressourcenschonende Prozesse. Prozesse, bei denen Künstliche Intelligenz technisch verfügbar und
wirtschaftlich sinnvoll einsetzbar sind, sollen im Rahmen der gesetzlichen Anforderungen durch KI-Systeme
automatisiert werden.
III. Alternativen
Keine. Der Entwurf dient der Durchführung der unmittelbar geltenden Datenverordnung.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das vorliegende Gesetz folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1
und Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 des Grundgesetzes (Recht der Wirtschaft) in Verbindung mit Artikel 72
Absatz 2 des Grundgesetzes. Dies gilt kraft Sachzusammenhangs auch für die Regelung der Datenschutzaufsicht
über die Wirtschaft (nicht-öffentlicher Bereich). Hinsichtlich der Vorschriften über das Bußgeldverfahren (§ 15)
beruht die Gesetzgebungskompetenz des Bundes auf Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes
(Strafrecht). Der Regelungsgehalt der Datenverordnung knüpft an das Wirtschaftsgut Daten an, die bei der Nutzung
eines vernetzten Produktes oder verbundenen Dienstes generiert werden. Die Datenverordnung verpflichtet
hauptsächlich private Akteure. Den Regelungsschwerpunkt bilden im Verhältnis Unternehmer zu Verbraucher und
zwischen Unternehmen Zugangs-, Bereitstellungs-, und Übertragungsrechte oder -pflichten im Hinblick auf diese
Daten.
Eine bundesgesetzliche Regelung ist zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen
Interesse erforderlich (Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes). Nur eine bundeseinheitliche Regelung kann das
Auseinanderfallen der Rechtslage in Bund und Ländern verhindern. In Anbetracht der gesamtwirtschaftlichen
Bedeutung von Daten würde die Anwendung unterschiedlicher Maßstäbe bei der Aufsicht und Rechtsdurchsetzung der
Datenverordnung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland erhebliche Nachteile für die digitale Wirtschaft mit
sich bringen. Mit der Datenverordnung ist ein Rechtsgebiet entstanden, in dem viele materiell-rechtliche
Auslegungsfragen zu klären sein werden. Eine uneinheitliche Auslegung in dem Bereich des Datenzugangs, der
Datenübertragung und Datennutzung birgt die konkrete Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen innerhalb des deutschen
Wirtschaftsraums, insbesondere für bundesweit und grenzüberschreitend operierende Unternehmen. Dies gilt
verstärkt vor dem Hintergrund, dass der Zugang zu sowie die Übertragung und Nutzung von Daten aufgrund ihrer
besonderen Eigenschaft überwiegend im globalisierten Kontext stattfindet.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die
Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Der Gesetzentwurf sieht keine Rechts- und Verwaltungsvereinfachung vor.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Entwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im
Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie Weiterentwicklung 2025 (DNS), die der Umsetzung der UN-
Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung dient.
Indem der Entwurf Verpflichtungen aus der Datenverordnung erfüllt, welche die Rahmenbedingungen für die
Nutzung von Produktdaten oder verbundenen Dienstdaten harmonisiert, leistet er einen Beitrag zur Erreichung
von Nachhaltigkeitsziel 16. Dieses verlangt mit seiner Zielvorgabe 16.6, leistungsfähige, rechenschaftspflichtige
und transparente Institutionen auf allen Ebenen aufzubauen. Der Entwurf fördert die Erreichung dieser
Zielvorgabe, indem er die nationalen Behördenzuständigkeiten festlegt und deren Zusammenarbeit für die Durchführung
der Datenverordnung regelt. Darüber hinaus legt er gesetzliche Regelungen zur Zusammenarbeit von Behörden,
zum Verwaltungsverfahren und zu den Sanktionen bei Verstößen gegen die Datenverordnung fest und trägt damit
gleichzeitig zur Erreichung der Zielvorgabe 16.3 bei, die Rechtsstaatlichkeit auf nationaler und internationaler
Ebene zu fördern und den gleichberechtigten Zugang aller zur Justiz zu gewährleisten.
Indem der Entwurf insbesondere die Bundesnetzagentur als zuständige Behörde festlegt, trägt er gleichzeitig zur
Erreichung weiterer Nachhaltigkeitsziele der UN-Agenda 2030 bei, nämlich
– Ziel 7 „Zugang zu bezahlbarer, verlässlicher, nachhaltiger und moderner Energie für alle sichern“,
– Ziel 9 „Eine widerstandsfähige Infrastruktur aufbauen, inklusive und nachhaltige Industrialisierung fördern
und Innovationen unterstützen“ und
– Ziel 11 „Städte und Siedlungen inklusiv, sicher, widerstandsfähig und nachhaltig gestalten“.
Damit berücksichtigt der Entwurf die Querverbindungen zwischen den Zielen für nachhaltige Entwicklung und
deren integrierenden Charakter, der für die Erfüllung von Ziel und Zweck der UN-Agenda 2030 von
ausschlaggebender Bedeutung ist.
Der Entwurf folgt damit den Prinzipien der DNS „(II. 2. a.) Nachhaltige Entwicklung als Leitprinzip konsequent
in allen Bereichen und bei allen Entscheidungen anwenden“, „(II. 2. b) Global Verantwortung wahrnehmen“, „(II.
2. c) Natürliche Lebensgrundlagen erhalten“, „(II. 2. d) Nachhaltiges Wirtschaften stärken“ und „(II. 2. e) Sozialen
Zusammenhalt in einer offenen Gesellschaft wahren und verbessern“.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Aufgrund der Neuregelungen entstehen der Bundesnetzagentur jährliche Personalkosten für die Wahrnehmung
der Fachaufgaben in Höhe von insgesamt 2 185 000 Euro, Sacheinzelkosten in Höhe von 661 000 Euro sowie
Gemeinkosten in Höhe von 837 000 Euro; diese Kosten gelten ab 2026 und sind – vorbehaltlich einer
anderweitigen Evaluierung – für die folgenden Jahre gleichbleibend. Nach den Ergebnissen zur Ermittlung und Darstellung
des Erfüllungsaufwands sind für die Wahrnehmung der Fachaufgaben insgesamt 19,3 Planstellen erforderlich
(14,6 hD, 3,4 gD und 1,3 mD), für den Querschnittsbereich werden 5,7 Planstellen benötigt (4,3 hD, 1 gD und 0,4
mD). Die Personal- und Sacheinzelkosten für den Querschnittsbereich (u. a. Personalverwaltung, IT-
Management, Beschaffungswesen, Pressearbeit) sind im Gemeinkostenzuschlag auf die jährlichen Personal- und
Sacheinzelkosten für die Fachaufgaben enthalten. Die Kosten wurden auf Grundlage des Rundschreibens für
Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen und Kostenberechnungen des Bundesministeriums der Finanzen vom 23. Juni
2025 (Gz.: II A 3 – H 1012/00236/007/015) ermittelt. Die Berechnungen des personellen Mehrbedarfs sind vor
dem Hintergrund der in A. VII. vorgesehenen Evaluierungsklausel zu sehen, die ggfs. eine bedarfsorientierte
Nachsteuerung der Kapazitäten notwendig macht.
Hinzu kommen laufende Sachkosten in Höhe von 900 000 Euro für den Betrieb und die Weiterentwicklung
erforderlicher IT-Verfahren sowie die Nutzung von Software und Lizenzen, Netzwerkarbeit, Konferenzen,
Datenfördermaßnahmen, Forschung, Fortbildungen und Monitoringmaßnahmen sowie ein einmaliger Aufwand in Höhe
von 2 000 000 Euro für Sachkosten zur Umsetzung fachlicher, technischer und organisatorischer Anpassungen.
Einmalige Personalkosten fallen voraussichtlich nicht an.
Der finanzielle Mehrbedarf der Bundesnetzagentur soll im Einzelplan 24 des Bundesministeriums für Digitales
und Staatsmodernisierung ausgeglichen werden. Stellenmäßig soll der Mehrbedarf der Bundesnetzagentur im
Einzelplan 09 des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie ausgeglichen werden.
Aufgrund der Umsetzung dieses Gesetzes und der damit einhergehenden Übertragung neuer Aufgaben entsteht
bei dem oder der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zusätzlicher Aufwand.
Für die Wahrnehmung der neuen Fachaufgaben nach § 3 des Gesetzes zur Anwendung und Durchsetzung der
Datenverordnung (DADG) sind nach den Ergebnissen zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands
insgesamt 17,1 Planstellen erforderlich (8,2 hD, 6,3 gD und 2,6 mD). Hieraus resultieren voraussichtliche
jährliche Personalkosten in Höhe von 1 879 000 Euro, Sacheinzelkosten in Höhe von 586 000 Euro sowie
Gemeinkosten in Höhe von 914 000 Euro.
Die Personalbedarfe und die hierfür entstehenden Ausgaben verteilen sich auf die einzelnen Haushaltsjahre wie
folgt:
Einzelplan 21
Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Planstellen und Stellen
Haushaltsjahr 2025 2026 2027 2028
hD 0,0 4,0 6,0 8,2
gD 0,0 3,0 5,0 6,3
mD 0,0 1,0 2,0 2,6
Plan-/Stellen 0,0 8,0 13,0 17,1
Kostenarten
Haushaltsausgaben in Tsd. Euro
2025 2026 2027 2028
Personaleinzelkosten 0 890 1.421 1.879
Sacheinzelkosten 0 274 445 586
Gemeinkostenzuschlag 0 432 692 914
gesamt 0 1.596 2.558 3.379
Die Verteilung berücksichtigt die von der Bundesnetzagentur prognostizierte stetig steigende Zahl an Akteuren
und den damit einhergehenden steigenden Aufwand. Die Kosten wurden auf Grundlage des Rundschreibens für
Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen und Kostenberechnungen des Bundesministeriums der Finanzen vom 23. Juni
2025 (II A 3 – H 1012/00236/007/015 DOK: COO.7005.100.2.11724661) ermittelt.
Zusätzlich entstehen dem oder der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit für die
Inanspruchnahme von Beratungsdienstleistungen zur IT-Anbindung Sachkosten in Höhe von 10 000 Euro.
Der Mehrbedarf der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit soll finanziell
und stellenmäßig aus dem Einzelplan 21 der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit ausgeglichen werden. Der Einzelplan 21 sieht derzeit hierfür noch keine Vorkehrungen vor. Die
konkrete Entwicklung des Mehrbedarfs in den künftigen Haushaltsjahren ist unter Berücksichtigung des
tatsächlichen Unterstützungsbedarfs der Bundesnetzagentur im Rahmen der künftigen Haushaltsaufstellungsverfahren
zu bewerten und jeweils im Haushaltsaufstellungsverfahren anzumelden.
Die Haushalte der Länder und Kommunen werden nicht belastet.
4. Erfüllungsaufwand
Durch den Regelungsbereich der Datenverordnung, für den keine nationale Regelung eingeführt worden ist,
können neben den unten aufgezählten Belastungsänderungen weitere unmittelbar aus der Datenverordnung
resultieren.
a) Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
b) Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keiner.
c) Erfüllungsaufwand der Verwaltung
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf; Norm
(§§);
Bezeichnung
der Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und Einheit
Jährlicher
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+ Sachkosten
in Euro)
Jährlicher
Erfüllungs-
aufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl
und Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+ Sachkosten
in Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro)
3.1
§§ 2 bis 15
DADG;
Anwendung und
Durchsetzung von
Vorgaben der
Datenverordnung
Bund 1 Behörde
(BNetzA)
2 769 166
Euro
= (1 852 800
/ 60 * 60,53
Euro/h (7%
mD; 18%
gD; 76% hD)
+900 000
Euro)
2 769
2 000 000
Euro
= (0 +
2 000 000
Euro)
2 000
3.2
§ 3 DADG;
Datenschutzrechtliche
Tätigkeiten
zur
Überwachung der
Datenverordnung
Bund 1 Behörde
(BfDI)
1 434 758
Euro =
(1 641 600 /
60 * 2,44
Euro/h (15 %
mD; 37 % gD;
48% hD))
1 435 1 Behörde
(BfDI)
201 398 Euro
= (182 400 /
60 * 62,96
Euro/h (5 %
mD; 11 %
gD; 84 % hD)
10 000 Euro)
201
Summe (in Tsd. Euro) 4 204 2 201
davon Bund 4 204 2 201
davon Land (inklusive
Kommunen)
0 0
Im Folgenden wird die Schätzung des Erfüllungsaufwands der Verwaltung für die einzelnen Vorgaben dargestellt.
Der Erfüllungsaufwand der betroffenen Vollzugsbehörden wird vor allem durch die Anzahl der Adressaten
beeinflusst, die unter den Anwendungsbereich der Datenverordnung fallen. Zu dieser Anzahl liegen keine amtlichen
oder nichtamtlichen Statistiken vor. In Abhängigkeit des jeweiligen Regelungsbereichs sind unterschiedliche
Adressaten in unterschiedlichem Umfang von den regulatorischen Vorgaben betroffen. In Teilen können
Schätzungen hierzu dem Impact Assessment der Europäischen Kommission zur Datenverordnung (nur verfügbar auf
Englisch, COMMISSION STAFF WORKING DOCUMENT, SWD (2022) 34 final) entnommen werden.
Grundsätzlich können die Adressaten der Datenverordnung in folgende Kategorien eingeteilt werden:
– Nutzer (privat/gewerblich),
– Dateninhaber, insbesondere Hersteller vernetzter Produkte/Anbieter verbundener Dienstleistungen,
– Datenempfänger/Dritte,
– Datenverarbeitungsdienste und
– öffentliche Stellen.
Die Datenverordnung basiert auf einem horizontalen, sektorübergreifenden Regulierungsansatz, der Akteure aus
allen Wirtschaftsbereichen adressiert, sofern diese die relevanten datenbasierten Produkte und Dienstleistungen
anbieten oder nutzen. Folglich ist der Adressatenkreis der Verordnung sehr weit gefasst und verfügt über ein sehr
hohes Potenzial an möglichen Anwendungsfällen. Beispielsweise existierten laut Impact Assessment der
Europäischen Kommission zur Datenverordnung im Jahr 2020 bereits ca. 300 000 Unternehmen in der Europäischen
Union, die vernetzte Produkte und mit ihnen verbundene Dienstleistungen hergestellt bzw. angeboten haben. Es
kann angenommen werden, dass ein nicht unerheblicher Anteil dieser Unternehmen auch in Deutschland ansässig
ist. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den im Fokus stehenden Märkten der Datenverordnung –
insbesondere für IoT-Produkte und Datenverarbeitungsdienste – um Wachstumsmärkte handelt, die zunehmend
an Bedeutung gewinnen. Es ist entsprechend davon auszugehen, dass die Anzahl der betroffenen Akteure
zukünftig weiter zunehmen wird.
Vorgabe 1: Anwendung und Durchsetzung von Vorgaben der Datenverordnung (Bundesnetzagentur); §§ 2
bis 15 DADG
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands des Bundes:
Fallzahl
(Stellen)
Zeitaufwand pro
Fall (in Stunden)
Lohnsatz pro
Stunde (in Euro)
Sachkosten pro Fall
(in Euro)
Personalkosten
(in Tsd. Euro)
Sachkosten
(in Tsd. Euro)
1,3 (mD) 1 600 33,80 0 70 0
3,4 (gD) 1 600 40,40 0 220 0
14,6 (hD) 1 600 67,60 0 1 579 0
1 900 000 0 900
Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) 2 769
Einmaliger Erfüllungsaufwand des Bundes:
Fallzahl Zeitaufwand pro
Fall (in Stunden)
Lohnsatz pro
Stunde (in Euro)
Sachkosten pro Fall
(in Euro)
Personalkosten
(in Tsd. Euro)
Sachkosten
(in Tsd. Euro)
1 0 0 2 000 000 0 2 000
Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) 2 000
Die Bundesnetzagentur wird als zuständige Behörde benannt, die für die Durchsetzung und Überwachung der
Datenverordnung, als zentrale Anlaufstelle für alle Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung der
Datenverordnung (vgl. §§ 2 bis 14) sowie für zugehörige Bußgeldverfahren (vgl. § 15 Absatz 7) zuständig ist. Daneben
soll die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit bezüglich des Schutzes
personenbezogener Daten auch für die Überwachung der Anwendung der Datenverordnung zuständig sein.
Für die Aufgabenerfüllung müssen in den ersten Jahren in der Bundesnetzagentur zudem neue Prozesse etabliert
werden. Die Bundesnetzagentur schätzt den einmaligen Erfüllungsaufwand auf insgesamt 2 Millionen Euro.
Dieser resultiert aus den erforderlichen fachlichen, personellen, technischen, prozessualen und organisatorischen
Anpassungen. Insbesondere muss ein IT-System zur Fall- und Beschwerdebearbeitung entwickelt und eingerichtet
werden (Artikel 37 Absatz 5 Buchstabe b, Artikel 37 Absatz 5 Buchstabe f, Artikel 37 Absatz 6 Buchstabe a
sowie Artikel 38 Absatz 3 der Datenverordnung).
Insgesamt erhöht sich durch die Neuregelungen dieses Gesetzes der dauerhafte Personalbedarf des Bundes bei
der Bundesnetzagentur um 19,3 Stellen (1,3 mD, 3,4 gD und 14,6 hD). Die damit verbundenen zusätzlichen
jährlichen Personalkosten betragen 1,9 Millionen Euro (vgl. Leitfaden, Anhang 8, Lohnkosten, Bund).
Vor dem Hintergrund des weit gefassten horizontalen Regulierungsansatzes, der komplexen Regelungsmaterie
sowie des dynamisch wachsenden Marktumfeldes im Bereich der Datenökonomie ist die Ermittlung der
Ressourcen zur Anwendung und Durchsetzung des Data Act mit zahlreichen Unsicherheiten behaftet, wodurch ggfs. eine
spätere bedarfsorientierte Nachsteuerung der Kapazitäten erforderlich wird. Die Beurteilung eines notwendigen
Mehrbedarfs ist insbesondere nach Durchführung der vorgesehenen Evaluierungen durch den europäischen und
nationalen Gesetzgeber möglich und sollte mit diesen verknüpft werden (vgl. Abschnitt A Nummer VII.).
Der bezifferte jährliche Erfüllungsaufwand der Bundesnetzagentur resultiert aus der Wahrnehmung verschiedener
Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchsetzung und Überwachung der Datenverordnung. Hierzu zählen
insbesondere: Die Bundesnetzagentur überwacht die Einhaltung der Vorgaben der Datenverordnung und agiert als
zentrale Anlaufstelle und Beschwerdestelle für alle Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung der
Datenverordnung. Sie ist damit zuständig für die Bearbeitung und Koordinierung von Beschwerden sowie allen weiteren
Anliegen im Zusammenhang mit der Datenverordnung (gemäß Artikel 37 Absatz 5 Buchstabe b, Artikel 37
Absatz 6 Buchstabe a und Artikel 38 der Datenverordnung). Dies betrifft Anliegen (wie Beschwerden) von
Adressaten der Datenverordnung (insbesondere Nutzer, Dateninhaber, Datenempfänger, Anbieter/Nutzer von
Datenverarbeitungsdiensten und öffentliche Stellen). Im Weiteren betrifft dies alle sonstigen Anliegen von
Stakeholdern, wie Akteuren aus den Bereichen Politik, Behörden oder Verbände. Zudem koordiniert die
Bundesnetzagentur die nationale sowie grenzüberschreitende Zusammenarbeit mit anderen Behörden und gegebenenfalls
betroffenen sektoralen Fachbehörden (gemäß Artikel 37 Absatz 5 Buchstabe g der Datenverordnung). Hierunter fällt auch
die Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten (insbesondere den gegebenenfalls
benannten Datenkoordinatoren), mit der Europäischen Kommission und dem Europäischen Dateninnovationsrat,
um die einheitliche und effiziente Anwendung der Datenverordnung zu gewährleisten, einschließlich des
unverzüglichen Austauschs aller relevanten Informationen (gemäß Artikel 37 Absatz 5 Buchstabe f der
Datenverordnung), die Bearbeitung von Amtshilfeersuchen von zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten (gemäß
Artikel 37 Absatz 15 und Artikel 37 Absatz 16 der Datenverordnung) sowie die jährliche Unterrichtung der
Europäischen Kommission in Bezug auf festgelegte Berichtspflichten (gemäß Artikel 37 Absatz 6 Buchstabe c der
Datenverordnung). Im Europäischen Dateninnovationsrat berät und unterstützt die Bundesnetzagentur die
Europäische Kommission schwerpunktmäßig in Bezug auf eine kohärente Regulierungspraxis, Normung,
Durchführungsrechtsakte, delegierte Rechtsakte und Leitlinien (gemäß Artikel 42 der Datenverordnung). Im Weiteren
übernimmt die Bundesnetzagentur die Zulassung von Streitbeilegungsstellen und gegebenenfalls den Widerruf von
Zulassungen gemäß Artikel 10 Absatz 5 der Datenverordnung.
Zudem ist die Bundesnetzagentur für die Förderung der Datenkompetenz und die Sensibilisierung von Nutzern,
Unternehmen und sonstigen Akteuren in Bezug auf die Rechte und Pflichten der Datenverordnung verantwortlich
(gemäß Artikel 37 Absatz 5 Buchstabe a der Datenverordnung), damit auch diskriminierungssensibel die Chancen
und Potenziale einer breiteren Datennutzung und Datenweitergabe im Sinne der Datenverordnung gehoben
werden können. Diese Aufgabe leistet einen wesentlichen Beitrag für die Entwicklung datenbasierter Wertschöpfung
und die Innovationsförderung in Deutschland. Die Bundesnetzagentur beobachtet technologische und
einschlägige wirtschaftliche Entwicklungen, die für die Bereitstellung und Nutzung von Daten von Bedeutung sind
(gemäß Artikel 37 Absatz 5 Buchstabe e der Datenverordnung), und führt Untersuchungen über Fragen der
Anwendung der Datenverordnung durch. Daneben ist sie für die Gewährleistung der öffentlichen Verfügbarkeit der von
öffentlichen Stellen im Fall außergewöhnlicher Notwendigkeit gestellten Datenzugangsverlangen und die
Förderung freiwilliger Datenweitergabevereinbarungen zwischen öffentlichen Stellen und Dateninhabern zuständig
(gemäß Artikel 37 Absatz 6 Buchstabe b der Datenverordnung). Darüber hinaus bringt sich die
Bundesnetzagentur in die Arbeit verschiedener Normungsorganisationen ein, um die Interoperabilität von Daten und
datenbezogenen Diensten und Anwendungen zu gewährleisten. Hier unterstützt sie insbesondere auf europäischer Ebene
bei der Erarbeitung von harmonisierten Normen und bei der Entwicklung von Standpunkten und Stellungnahmen.
Zudem wird die Bundesnetzagentur als zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten benannt. Schließlich bekommt sie gemäß den §§ 7 bis 12 weitere
Befugnisse zur Durchsetzung eingeräumt, wenn Diensteanbieter gegen Entscheidungen der Bundesnetzagentur,
gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder der Datenverordnung verstoßen.
In Anbetracht des horizontalen Ansatzes und des breiten Anwendungsbereichs der Datenverordnung – und des
entsprechenden Bußgeldkatalogs – sowie der erwartbar hohen Zahl von Adressaten der Datenverordnung in
Deutschland ist fortlaufend mit einer hohen Fallzahl zu rechnen und es wird von einem nicht unerheblichen
Aufwand für die Rechtsdurchsetzung ausgegangen. Zudem handelt es sich bei den regulierten Adressaten und
Märkten um ein dynamisches Umfeld, womit perspektivisch von einer Zunahme der betroffenen Adressaten, und in
der Folge auch der Anwendungsfälle, auszugehen ist.
Insgesamt erhöhen sich die jährlichen Sachkosten um 900 000 Euro, so dass sich der jährliche Erfüllungsaufwand
um insgesamt 2 769 000 Euro erhöht. Die jährlichen Sachkosten entfallen nach Einschätzung der
Bundesnetzagentur auf die Nutzung und Weiterentwicklung eines IT-Systems zur Beschwerde- und Fallbearbeitung (300 000
Euro), Netzwerkarbeit, Konferenzen und Datenfördermaßnahmen (300 000 Euro), einen Forschungsetat (200 000
Euro), Fortbildungen und Schulungen (50 000 Euro) sowie Maßnahmen zum Markt-Monitoring (50 000 Euro).
Vorgabe 2: Datenschutzrechtliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Überwachung der Anwendung
der Verordnung 2023/2854 (BfDI); § 3 DADG
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands des Bundes:
Fallzahl Zeitaufwand pro
Fall (in Stunden)
Lohnsatz pro
Stunde (in Euro)
Sachkosten pro Fall
(in Euro)
Personalkosten
(in Tsd. Euro)
Sachkosten
(in Tsd. Euro)
2,6 (mD) 1 600 33,80 0 141 0
6,3 (gD) 1 600 40,40 0 407 0
8,2 (hD) 1 600 67,60 0 887 0
Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) 1 435
Einmaliger Erfüllungsaufwand des Bundes:
Fallzahl Zeitaufwand pro
Fall (in Stunden)
Lohnsatz pro
Stunde (in Euro)
Sachkosten pro Fall
(in Euro)
Personalkosten
(in Tsd. Euro)
Sachkosten
(in Tsd. Euro)
0,1 (mD) 1 600 33,80 0 5 0
0,2 (gD) 1 600 40,40 0 13 0
1,6 (hD) 1 600 67,60 0 173 0
1 0 0 10 000 0 10
Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) 201
Der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wird mit § 3 Absatz 1 DADG
eine Sonderzuständigkeit nach Artikel 87 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes zugewiesen und er oder sie wird zur
zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde für nicht-öffentliche Stellen bezüglich des Schutzes
personenbezogener Daten nach Artikel 37 Absatz 3 der Datenverordnung bestimmt.
In dieser Funktion unterstützt und berät der oder die Bundesbeauftragte für den Daten-schutz und die
Informationsfreiheit die Bundesnetzagentur bei allen Anfragen und Beschwerden bezüglich der Verarbeitung
personenbezogener Daten durch nicht-öffentliche Stellen (§ 3 Absatz 2 DADG).
Der bezifferte jährliche Erfüllungsaufwand des oder der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit resultiert aus der Wahrnehmung verschiedener Aufgaben im Zusammenhang mit der übertragenen
Sonderzuständigkeit.
Dies umfasst sowohl die inhaltliche Prüfung und Bewertung von Sachverhalten mit datenschutzrechtlichem
Bezug, die Aufbereitung von Prüfungsergebnissen einschließlich der Zurverfügungstellung von
Zusatzinformationen für die Bescheidung von Beschwerden und die Beantwortung allgemeiner Anfragen durch die
Bundesnetzagentur (§ 3 Absatz 4 DADG). Dies umfasst auch die rechtliche Beratung der Bundesnetzagentur zu gerichtlichen
Streitverfahren und die Beiladung zu gerichtlichen Verfahren über die Rechtmäßigkeit der
verfahrensabschließenden Entscheidung (§ 3 Absatz 5 DADG).
Er oder sie hat zur effektiven Verfahrensgestaltung sowie zur Reduzierung vermeidbarer Abstimmungsbedarfe
zusammen mit der Bundesnetzagentur allgemeine Leitlinien zur Beurteilung allgemein gültiger und
verallgemeinerungsfähiger Einzelfälle oder sonstige Hinweise zur Auslegung von Grundsatzfragen mit
datenschutzrechtlichem Bezug zu entwickeln.
Um Vorschlägen zur Beschleunigung des Verfahrens sowie zur Stärkung der Kohärenz zu unterbreiten und hierzu
Handlungsempfehlungen zu erstellen, wertet er oder sie die im Zusammenhang mit der Datenverordnung
bearbeiteten Verwaltungsvorgänge und hierzu ergangenen Prüfungen regelmäßig aus. Zu diesem Zweck sind
Feststellungen und Prüfungsergebnisse datenschutzrechtlicher Bewertungen in einer Datenbank zu dokumentieren
und analysieren. Zudem ist ein regelmäßiger Austausch mit der Bundesnetzagentur und den
Landesdatenschutzbehörden durchzuführen, um Erkenntnisse, die für die Erfüllung der jeweiligen Aufgabenerledigung bedeutsam
sein können, festzustellen, damit diese in die Verbesserungsvorschläge zur Kohärenz einfließen können.
Aufgrund des Regelungsentwurfes erhöht sich der Personalbedarf des oder der Bundesbeauftragten für den
Datenschutz und die Informationsfreiheit um insgesamt 17,1 Stellen, davon entfallen 8,2 Stellen auf den höheren
Dienst, 6,3 Stellen auf den gehobenen Dienst und 2,6 Stellen auf den mittleren Dienst. Der damit verbundene
zusätzliche jährliche Erfüllungsaufwand beträgt insgesamt 1 400 000 Euro (vgl. Leitfaden, Anhang 8,
Lohnkosten, Bund). Der bezifferte einmalige Erfüllungsaufwand (Personalkosten) in Höhe von 191 000 Euro entsteht
durch (a) die Abstimmung, Koordinierung des Daten- und Informationsaustausches sowie zur Verfahrensweise
der Entgegennahme und Rückgabe von Beschwerden sowie der erfolgten Stellungnahmen zu der
datenschutzrechtlichen Bewertung von Sachverhalten, (b) den Aufbau einer Datenbank zur standardisierten Erfassung der
Beschwerdeverfahren, der hierzu getroffenen Bewertungen, Entscheidungen sowie über den Beginn und das Ende
der Verfahren und (c) die Konzeptionierung und Abstimmung einer allgemeinen Leitlinie der Kriterien zur
Prüfung allgemeingültiger und vereinfachungsfähiger Einzelfälle sowie die grundsätzliche Erstellung von sonstigen
Hinweisen zur Auslegung von Grundsatzfragen.
Zusätzlich entstehen weitere Sachkosten durch die Inanspruchnahme von Beratungsdienstleistungen zur IT-
Anbindung in Höhe von 10 000 Euro. Auf Länderebene inklusive Kommunen entsteht kein Erfüllungsaufwand.
5. Weitere Kosten
Auswirkungen auf Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf die Verbraucherpreise, sind
nicht zu erwarten.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Auswirkungen für Verbraucherinnen und Verbraucher ergeben sich nicht. Gleichstellungspolitische oder
demographische Aspekte sind nicht berührt.
VII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung des vorliegenden Gesetzes kommt nicht in Betracht, da die Regelungen zur Durchführung der
Datenverordnung auf Dauer angelegt sind. Eine Evaluierung ist in der zu Grunde liegenden Datenverordnung in
Artikel 49 vorgesehen. Danach führt die Europäische Kommission bis zum 12. September 2028 eine Bewertung
der Verordnung durch und übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat sowie dem Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht über die Anwendung der Verordnung. Soweit sich daraus Änderungen
ergeben sollten, ist das vorliegende Gesetz entsprechend anzupassen. Eine umfassende Evaluierung der mit
diesem Gesetz festgelegten nationalen Aufsichts- und Behördenstruktur soll spätestens nach vier Jahren erfolgen.
Dabei soll evaluiert werden, ob mit der Aufsichts- und Behördenstruktur im Gesamtkontext der Digitalregulierung
eine innovationsfreundliche und bürokratiearme Durchführung der Datenverordnung erreicht wurde. Kriterien
könnten dabei Einschätzungen zur Innovationsfreundlichkeit aus Unternehmensperspektive sowie
Einschätzungen der Behörden zu deren Zusammenarbeit und bürokratiearmen Durchführung der Datenverordnung sein.
Insbesondere sollen dabei auch das Zusammenspiel der für die Durchführung der Datenverordnung zuständigen
Behörde und anderer Fach- und Datenschutzbehörden evaluiert werden und ob diesbezüglich Anpassungsbedarf
existiert. Für die Zwecke der Evaluierung soll insbesondere die zuständige Behörde (§ 2 DADG) befragt werden
und sollen die von der zuständigen Behörde an die Europäische Kommission zur Ausarbeitung des Berichts nach
Artikel 49 der Datenverordnung übermittelten Informationen ausgewertet werden. Ferner kann insbesondere
Feedback der von der Datenverordnung betroffenen Akteure in die Evaluierung einfließen.
Die Evaluierungsfrist von vier Jahren ist eine Obergrenze, die nicht ausgeschöpft werden muss. Gegebenenfalls
kann die Evaluierung des Datenverordnungs-Anwendungs-und-Durchsetzungs-Gesetzes zu einem früheren
Zeitpunkt geboten sein, wenn z. B. die Durchführungsvorschriften zu anderen digitalrechtlichen Regelungen (z. B.
Durchführung der KI-Verordnung) früher evaluiert werden und eine synchrone Evaluierung in der Gesamtschau
mehrerer nationaler Durchführungsvorschiften zweckmäßig erscheint. Im Koalitionsvertrag für die 21.
Legislaturperiode (Zeilen 2241, 2242) ist zudem vorgesehen, die Grundlage zu schaffen, um Regelwerke, für die es
sachgemäß ist, in einem Datengesetzbuch zusammenzufassen. Vor diesem Hintergrund wird im Zuge der weiteren
Fortentwicklung des datenrechtlichen Regelungsgefüges auf nationaler Ebene auch zu prüfen sein, ob bzw.
inwieweit Inhalte von Gesetzen zur Durchführung von EU-Verordnungen in ein Datengesetzbuch im vorgenannten
Sinne überführt und dort zusammengefasst werden können. Auch diese Frage kann zum Gegenstand der
Evaluierung des Datenverordnungs-Anwendungs-und Durchsetzungs-Gesetzes, verbunden mit der Evaluierung
weiterer datenrechtlicher Regelungen, gemacht werden.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Gesetz zur Anwendung und Durchsetzung der Datenverordnung (Datenverordnung-
Anwendungs-und-Durchsetzungs-Gesetz – DADG))
Zu § 1 (Anwendungsbereich)
Der Anwendungsbereich des Gesetzes ergibt sich aus der Bezugnahme zur Datenverordnung (in der jeweils
geltenden Fassung).
Zu § 2 (Zuständige Behörde; Aufgaben)
Zu Absatz 1
Die Vorschrift legt die Bundesnetzagentur als zuständige Behörde für die Anwendung und Durchsetzung der
Datenverordnung gemäß Artikel 37 Absatz 1 Satz 1 erste Alternative der Datenverordnung fest. Da das Gesetz
lediglich eine zuständige Behörde benennt, ist die Benennung eines Datenkoordinators, wie in Artikel 37 Absatz 2
Satz 1 der Datenverordnung vorgesehen, nicht erforderlich. Die Bundesnetzagentur übernimmt die
entsprechenden, in Artikel 37 Absatz 6 der Datenverordnung genannten Aufgaben. Die Bündelung der Verwaltungsaufgaben
erfolgt aus Effizienzgründen bei einer Behörde. Insbesondere ist die Zentralisierung der Zuständigkeit für die
Bearbeitung von Einzelfällen und die Lösung struktureller Anwendungsfragen wichtig. Ferner werden mit der
Benennung einer einzigen Stelle erheblicher personeller und finanzieller Aufwand gespart und Geschwindigkeit
in der Bearbeitung gewonnen. Auch eine EU-weit erforderliche Abstimmung in Aufsichtsfragen wird so
erleichtert. Durch die Benennung der Bundesnetzagentur wird zugleich dem Erfordernis des Artikels 37 Absatz 4
Buchstabe b der Datenverordnung Rechnung getragen, wonach die Behörde, die für die Anwendung und Durchsetzung
der Vorschriften zum Wechsel zwischen Datenverarbeitungsdiensten (Artikel 23 bis 31 der Datenverordnung)
sowie zur Interoperabilität von gemeinsamen europäischen Datenräumen u. Ä. (Artikel 33 der Datenverordnung)
und von Datenverarbeitungsdiensten (Artikel 35 der Datenverordnung) zuständig ist, zugleich über Erfahrungen
auf dem Gebiet der Daten und der Telekommunikationsdienste verfügen muss.
Die Bundesnetzagentur ist auch zentrale Anlaufstelle für Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten, wenn diese
eine Stellungnahme zur Zulässigkeit der Herausgabe von Daten an oder der Gewährung des Zugangs zu Daten
für Drittländer nach Artikel 32 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Datenverordnung einholen. Bezieht sich die
Stellungnahme auf die Frage, ob die nationale Sicherheit oder die Verteidigungsinteressen der Union oder ihrer
Mitgliedstaaten durch die Datenherausgabe beeinträchtigt sind, bezieht die Bundesnetzagentur unverzüglich nach Eingang
der Anfrage das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung und das Bundesministerium der
Verteidigung ein.
Die Festlegung der Behördenzuständigkeit nach § 2 Absatz 1 ist beschränkt auf den Anwendungsbereich der
Datenverordnung (siehe § 1 des vorliegenden Gesetzes). Die Festlegung der zuständigen Behörde nach § 2 Absatz 1
lässt die Zuständigkeiten sektoraler Behörden unberührt (siehe Artikel 37 Absatz 4 Buchstabe a der
Datenverordnung). Ebenso beschränkt sie den nationalen Gesetzgeber nicht bei der gesetzlichen Festlegung nationaler
Aufsichtszuständigkeiten hinsichtlich weiterer Rechtsakte der Europäischen Union (z. B. hinsichtlich der Verordnung
(EU) 2025/327 vom 11. Februar 2025 über den europäischen Gesundheitsdatenraum sowie zur Änderung der
Richtlinie 2011/24/EU und der Verordnung (EU) 2024/2847 sowie hinsichtlich des Vorschlags für eine
Verordnung über einen Rahmen für den Zugang zu Finanzdaten und zur Änderung der Verordnungen (EU)
Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010, (EU) Nr. 1095/2010 und (EU) 2022/2554).
Zu Absatz 2
§ 2 Absatz 2 dient der Durchführung des Artikels 37 Absatz 5 der Datenverordnung und insbesondere dazu,
wichtige Aufgaben und Befugnisse der Bundesnetzagentur eindeutig zuzuweisen.
Zu Nummer 1
§ 2 Absatz 2 Nummer 1 stellt klar, dass die Bundesnetzagentur die zentrale Anlaufstelle gemäß der
Datenverordnung ist, und hebt die Bedeutung der Aufgaben gemäß Artikel 37 Absatz 5 Buchstabe a und b und Artikel 38 der
Datenverordnung sowie die Aufgabe der Bundesnetzagentur als nationale Aufsichtsbehörde hervor.
Zu Nummer 2
§ 2 Absatz 2 Nummer 2 dient der Durchführung des Artikels 37 Absatz 6 Buchstabe c der Datenverordnung. Im
Einklang mit Erwägungsgrund 107 der Datenverordnung wird mangels der Benennung eines Datenkoordinators
gemäß Artikel 37 Absatz 2 der Datenverordnung die Aufgabe der zentralen Anlaufstelle von der
Bundesnetzagentur als zuständige Behörde übernommen.
Zu Nummer 3
§ 2 Absatz 2 Nummer 3 dient der Durchführung des Artikels 10 der Datenverordnung. Die Datenverordnung
überlässt es den Mitgliedstaaten, ob eine behördliche Streitbeilegungsstelle geschaffen wird oder ob
Streitbeilegungsstellen durch am Markt tätige Anbieter privatrechtlich erbracht werden, die durch die für die
Datenverordnung zuständige Behörde zugelassen werden. Im Gesetz ist lediglich die Zulassung der Streitbeilegungsstellen
durch die Bundesnetzagentur vorgesehen. Die Voraussetzungen der Zulassung sind in § 5 geregelt.
Zu Nummer 4
§ 2 Absatz 2 Nummer 4 dient der Durchführung des Artikels 37 Absatz 6 Buchstabe b, erster Halbsatz der
Datenverordnung.
Zu Nummer 5
§ 2 Absatz 2 Nummer 5 dient der Durchführung des Artikels 49 der Datenverordnung.
Zu Nummer 6
§ 2 Absatz 2 Nummer 6 dient der Durchführung des Artikels 37 Absatz 6 Buchstabe b, zweiter Halbsatz der
Datenverordnung.
Zu Nummer 7
§ 2 Absatz 2 Nummer 7 dient der Durchführung des Artikels 21 der Datenverordnung.
Zu § 3 (Zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde und Zusammenarbeit mit der Bundesnetzagentur)
Die Aufsicht über die Einhaltung bestimmter Regelungen der Datenverordnung berührt potentiell auch
Verarbeitungen personenbezogener Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung – DS-
GVO). Nach Artikel 1 Absatz 5 der Datenverordnung bleiben das Unionsrecht und das nationale Recht über den
Schutz personenbezogener Daten von der Datenverordnung unberührt und genießen im Kollisionsfall Vorrang.
Nach Artikel 37 Absatz 3 Satz 1 der Datenverordnung sind die für die Überwachung der Anwendung der
Datenschutz-Grundverordnung zuständigen Aufsichtsbehörden bezüglich des Schutzes personenbezogener Daten auch
für die Überwachung der Anwendung der Datenverordnung zuständig. Die dazugehörigen Befugnisse und
Verfahren ergeben sich jedoch nicht aus der Datenverordnung, sondern aus den maßgeblichen europäischen und
nationalen datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere Kapitel VI der Datenschutz-Grundverordnung, die
sinngemäß Anwendung finden (siehe Artikel 37 Absatz 3 Satz 2 der Datenverordnung). Die Benennung der für
die Überwachung der Datenschutz-Grundverordnung zuständigen unabhängigen Behörde obliegt gemäß deren
Artikel 51 den Mitgliedstaaten der Union. Der Mitgliedstaat kann demnach eine oder mehrere Behörden als
Aufsichtsbehörden benennen. Es bleibt dem nationalen Gesetzgeber dabei unbenommen, Zuständigkeitsregelungen
der Datenschutzaufsichtsbehörden im Rahmen der Datenverordnung bezüglich des Schutzes personenbezogener
Daten abweichend von der allgemeinen Zuständigkeitsverteilung für nicht-öffentliche Stellen gemäß § 40 des
Bundesdatenschutzgesetzes zu treffen. Der europäische Gesetzgeber ist in der Frage der innerstaatlichen
Kompetenzverteilung der Aufsichtszuständigkeit entsprechend dem Sinn und Zweck der Regelung neutral und überlässt
die Entscheidung hierüber den Mitgliedstaaten. Im Rahmen seiner Gesetzgebungskompetenz aus Artikel 74
Absatz 1 Nummer 1 und Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 des Grundgesetzes (Recht der Wirtschaft) begründet der
Bund mit § 3 eine Sonderzuständigkeit des oder der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit nach Artikel 87 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes. Die oder der Bundesbeauftrage für den
Datenschutz und die Informationsfreiheit verfügt über das für eine zügige Identifizierung und Bewertung von
Datenschutzfragen sowie die Aufbereitung von Sachverhalten notwendige Fachwissen und kann somit erheblich zu
einer raschen Beurteilung der datenschutzrechtlichen Fragestellungen beitragen. Eine kohärente Beantwortung
der Auslegungsfragen im Sinne der Rechtssicherheit wird eine intensive Abstimmung zwischen der
Bundesnetzagentur und der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit innerhalb der
jeweiligen Zuständigkeiten erfordern. Verbliebe die Zuständigkeit für die Datenschutzaufsicht über die Wirtschaft
im Anwendungsbereich der Datenverordnung bei den Datenschutzaufsichtsbehörden der Länder, würde sich die
Vielzahl der zu lösenden Rechtsfragen potentiell mit der Vielzahl der im Kreis der Datenschutzaufsichtsbehörden
vertretenen Rechtsauffassungen multiplizieren. Ein solcher Zustand würde Hindernisse für einen reibungslos
funktionierenden Binnenmarkt für Daten kreieren und nicht beseitigen, digitale Innovationen hemmen und nicht
fördern sowie einer optimalen Verteilung der Daten zum Nutzen der Gesellschaft entgegenstehen und ist damit
im gesamtstaatlichen Interesse nicht hinnehmbar.
Zudem enthält § 3 Regelungen für eine verfahrenseffiziente Zusammenarbeit der Bundesnetzagentur als für die
Durchführung der Datenverordnung zuständige Behörde mit der oder dem Bundesbeauftragen für den
Datenschutz und die Informationsfreiheit als für die Überwachung der Anwendung der Datenverordnung bezüglich des
Schutzes personenbezogener Daten zuständige Behörde. Die Bundesnetzagentur soll im Rahmen ihrer
Aufgabenwahrnehmung gemäß Artikel 37 Absatz 6 Buchstabe a der Datenverordnung als zentrale Anlaufstelle für alle
Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung der Datenverordnung fungieren und gemäß Artikel 37 Absatz 5
Buchstabe b der Datenverordnung eine einheitliche Entscheidung treffen, die auch die Bewertung der
Datenschutzfragen durch die zuständige Datenschutzbehörde im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung umfasst.
Diese Entscheidung erfordert die Mitwirkung der oder des Bundesbeauftragen für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit als zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde.
Zu Absatz 1
§ 3 Absatz 1 überträgt die Zuständigkeit für die Überwachung der Anwendung der Datenverordnung bezüglich
des Schutzes personenbezogener Daten im Hinblick auf die Verarbeitung durch nicht-öffentliche Stellen der oder
dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit. Bezüglich der Verarbeitung durch
öffentliche Stellen verbleibt es bei der Zuständigkeit der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und
die Informationsfreiheit aus § 9 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes sowie bei der Zuständigkeit der
Landesdatenschutzbeauftragten nach Landesrecht. Sie oder er weist die einschlägige Erfahrung und Expertise auf, um
den Schutz personenbezogener Daten im Rahmen der Datenverordnung zu beaufsichtigen. Zudem verfügt sie
beziehungsweise er über die notwendige technische und personelle Ausstattung sowie die erforderlichen
Befugnisse. Mit der Übertragung dieser Zuständigkeit auf die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den
Datenschutz und die Informationsfreiheit werden zusätzliche Koordinierungs- und Abstimmungsprozesse
vermieden, die Dauer der Beschwerdeverfahren erheblich verkürzt und einheitliche Entscheidungen sichergestellt.
Insbesondere wird dadurch im Rahmen der Datenverordnung sichergestellt, dass eine in Beschwerdefragen
abweichende Auslegung von datenschutzrechtlichen Anforderungen oder divergierende Vollzugspraxis aufgrund
der Zuständigkeit von 17 unterschiedlichen Datenschutzaufsichtsbehörden auf Bundes-/Landesebene nicht zu
einer zusätzlichen Belastung deutscher Unternehmen im anspruchsvollen Bereich der Datenschutz-Compliance bei
der Anwendung der Datenverordnung führt. Die Sonderzuweisung der Aufsichtszuständigkeit an die
Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit bietet zugunsten sowohl
der betroffenen Wirtschaftsunternehmen als auch der Verbraucherinnen und Verbraucher zudem im Bereich der
Überwachung der Anwendung der Datenverordnung die Gewähr für eine einheitliche
datenschutzaufsichtsrechtliche Praxis, für eine rasche Entscheidung im Verwaltungsverfahren sowie im Konfliktfall im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren und trägt somit zur Rechtsklarheit und Rechtssicherheit der Beteiligten bei der Anwendung der
Datenverordnung bei.
Zu Absatz 2
§ 3 Absatz 2 regelt den Grundsatz, dass die Bundesnetzagentur mit der oder dem Bundesbeauftragten für den
Datenschutz und die Informationsfreiheit im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeiten kooperativ und
vertrauensvoll zusammenarbeitet. Dies entspricht dem Rechtsgedanken des Erwägungsgrundes 108 der Datenverordnung,
wonach die im Anwendungsbereich der Verordnung zuständigen Behörden zur Zusammenarbeit verpflichtet sein
sollen, um Beschwerden angemessen bearbeiten und wirksam und zügig bescheiden zu können. Einzelheiten der
Zusammenarbeit zwischen der Bundesnetzagentur und der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und
die Informationsfreiheit können bei Bedarf in Verwaltungsvereinbarungen geregelt werden. Bei Abschluss
solcher Vereinbarungen sollten das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, das Bundesministerium für
Digitales und Staatsmodernisierung und das Bundesministerium des Innern hierüber unterrichtet werden. Zur
Vermeidung eines konkreten Abstimmungsaufwandes in jedem Einzelfall sollen die Behörden allgemeine Leitlinien
oder sonstige Hinweise zur Auslegung von Grundsatzfragen erarbeiten. Damit wird eine bürokratiearme und
effiziente Verfahrensgestaltung gefördert.
Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit unterstützt nach § 3 Absatz 2
die Bundesnetzagentur in Datenschutzfragen, insbesondere schon bei der initialen Prüfung, ob eine Verarbeitung
personenbezogener Daten Gegenstand des Verfahrens ist und damit Datenschutzrecht nach Maßgabe der
Datenschutz-Grundverordnung betroffen ist oder nicht. Sie oder er wirkt dabei stetig auf eine rasche und kohärente
Entscheidungsfindung hin.
Das Gebot der kooperativen und vertrauensvollen Zusammenarbeit gemäß § 3 Absatz 2 folgt aus Artikel 4
Absatz 3 des Vertrages über die Europäische Union und dem dazu vom Europäischen Gerichtshof in seiner
Rechtsprechung entwickelten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit. Gemäß ständiger Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs müssen sich die Mitgliedstaaten, einschließlich ihrer Verwaltungsbehörden, nach diesem
Grundsatz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen bei der Erfüllung der Aufgaben, die sich aus den Verträgen
ergeben, gegenseitig achten und unterstützen, alle geeigneten Maßnahmen zur Erfüllung der Verpflichtungen
ergreifen, die sich u. a. aus den Rechtsakten der Unionsorgane ergeben, sowie alle Maßnahmen unterlassen, die die
Verwirklichung der Ziele der Union gefährden könnten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. November 2013, UPC
Nederland, C-518/11, EU:C:2013:709, Rn. 59, Urteil vom 1. August 2022, Sea Watch, C-14/21
und C-15/21, EU:C:2022:604, Rn. 156 und Urteil vom 4. Juli 2023, Meta, C-252/21, EU:C2022:704, Rn. 53).
Zu Absatz 3
§ 3 Absatz 3 ist Ausdruck des allgemeinen Zusammenarbeitsgebots (siehe § 3 Absatz 2) von Bundesnetzagentur
und der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit. Nach dieser Vorschrift
beteiligt die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit die Bundesnetzagentur
und stellt ihr alle zugehörigen Verfahrensunterlagen zur Verfügung, falls sie oder er im Rahmen ihrer oder seiner
Aufgabenerfüllung als Datenschutzaufsichtsbehörde nach den datenschutzrechtlichen Vorschriften feststellt, dass
seine oder ihre Verwaltungstätigkeit Bezüge zu Regelungen der Datenverordnung aufweist. § 3 Absatz 3 soll
sicherstellen, dass einerseits die Zuständigkeit der Datenschutzaufsicht über die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
personenbezogener Daten und andererseits die Aufgabe der Bundesnetzagentur als zentrale Anlaufstelle für alle
Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung der Datenverordnung gewahrt werden. Dies macht eine Regelung
zur Zusammenarbeit seitens der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
als Datenschutzaufsicht nach der Datenschutz-Grundverordnung mit der für die Datenverordnung zuständigen
Behörde in der vorliegenden Form erforderlich.
Zu Absatz 4
§ 3 Absatz 4 setzt voraus, dass die Bundesnetzagentur im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung nach der
Datenverordnung eine initiale Prüfung durchführt, ob ihre Entscheidung oder sonstige Handlung die Prüfung und
Bewertung des Datenschutzrechts durch die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und
die Informationsfreiheit erfordert, weil eine Verarbeitung personenbezogener Daten Gegenstand des Verfahrens
ist. Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit unterstützt die
Bundesnetzagentur bei der initialen Prüfung, ob Datenschutz betroffen ist oder nicht.
Einer Regelung zur Zusammenarbeit der BNetzA mit den unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden der
Länder bedarf es im Rahmen des Gesetzes zur Anwendung und Durchsetzung der Datenverordnung hingegen nicht.
Im Anwendungsbereich dieses Gesetzes ist die Aufgabe der Überwachung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
personenbezogener Daten der oder dem Bundesbeauftragen für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
übertragen. Daher bedarf es nach diesem Gesetz nur der Regelung der Zusammenarbeit der Bundesnetzagentur
mit der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit. Für Fragen der
Zusammenarbeit der Datenschutzbehörden über den Anwendungsbereich der Datenverordnung hinaus (z. B. Artikel 15,
20 der Datenschutz-Grundverordnung) besteht kein Bedarf an einer Regelung in diesem Gesetz. Vielmehr kann
und soll hierfür auf bestehende Gremien und Verfahren (z. B. die Konferenz der unabhängigen
Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder) zurückgegriffen werden.
Die Notwendigkeit der Entscheidung durch die Bundesnetzagentur als für die Datenverordnung zuständige
Behörde folgt aus dem Umstand, dass sie gemäß Artikel 37 Absatz 6 Buchstabe a der Datenverordnung (in
Verbindung mit Erwägungsgrund 107) als zentrale Anlaufstelle fungiert. Hierbei ist sie strikt an geltende gesetzliche
Vorgaben zur Bestimmung der Zuständigkeiten und zur Unabhängigkeit der Datenschutzaufsichtsbehörden
gebunden (einschließlich der primärrechtlichen Vorgabe der Überwachung der Vorschriften über den Schutz
personenbezogener Daten durch unabhängige Behörden (Artikel 8 Absatz 3 der Charta der Grundrechte der
Europäischen Union)) sowie an die hierzu ergangene einschlägige Rechtsprechung.
Zu Absatz 5
Grundsätzlich führen die Bundesnetzagentur und die Datenschutzaufsichtsbehörden jeweils eigenständige
Verfahren im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeitsbereiche. Die Regelung in § 3 zielt darauf ab, ein Verfahren zu
regeln, um verbindliche Entscheidungen der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit im Rahmen ihrer bzw. seiner Zuständigkeiten nach Artikel 37 Absatz 3 Satz 1 der Datenverordnung
als Teil eines mehrstufigen Verwaltungsaktes durch die Bundesnetzagentur in Form einer einheitlichen
Entscheidung herbeizuführen.
Ein Fall, in dem im Rahmen von Datenherausgabeverlangen die Verarbeitung personenbezogener Daten eine
Verletzung von Datenschutzrecht darstellen kann und eine Prüfung durch die Bundesbeauftragte oder den
Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit erfordern könnte, ist in Artikel 4 Absatz 12 und
Artikel 5 Absatz 7 der Datenverordnung ausdrücklich genannt. Es handelt sich um die Fälle, in denen der Nutzer
des vernetzten Produktes nicht mit der nach Datenschutzrecht betroffenen Person, deren personenbezogene Daten
verlangt werden, identisch ist. In diesem Fall kann ein Herausgabeverlangen nach der Datenverordnung nur dann
positiv beschieden werden, wenn es für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der betroffenen Person
eine gültige Rechtsgrundlage nach Artikel 6 der Datenschutz-Grundverordnung gibt und gegebenenfalls die
Bedingungen des Artikels 9 jener Verordnung sowie des Artikels 5 Absatz 3 der Richtlinie 2002/58/EG erfüllt sind.
In diesen Fällen bedarf es exemplarisch der einheitlichen Entscheidung in Form eines mehrstufigen
Verwaltungsaktes nach § 3 Absatz 5.
§ 3 Absatz 5 regelt, dass eine der Gesamtentscheidung der Bundesnetzagentur zu Grunde liegende
datenschutzrechtliche Einschätzung nicht isoliert anfechtbar ist, sondern nur gemeinsam mit der Entscheidung der
Bundesnetzagentur angefochten werden kann. Diese Regelung sichert die Verfahrenskonzentration auch für sich
gegebenenfalls anschließende Gerichtsverfahren und dient damit ebenfalls der Durchführung des Artikels 37 Absatz 6
Buchstabe a der Datenverordnung, nach dessen Sinn und Zweck eine zentrale Anlaufstelle für alle Fragen im
Zusammenhang mit der Anwendung der Datenverordnung zu benennen ist. § 3 Absatz 5 Satz 2 knüpft daran an
und bestimmt, dass die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit notwendig
an einem solchen Gerichtsverfahren zu beteiligen ist. Dies ist erforderlich, um das Fachwissen der oder des
Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit in dem Gerichtsprozess angemessen
berücksichtigen zu können und die oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
unmittelbar an ein ergehendes Urteil zu binden.
Zu Absatz 6
§ 3 Absatz 6 knüpft an die Regelungen zur Zusammenarbeit in § 3 Absatz 2 an und erlaubt es der
Bundesnetzagentur und der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, die zur Erfüllung
der jeweiligen Aufgaben erforderlichen Informationen, einschließlich personenbezogener Daten und Betriebs-
und Geschäftsgeheimnissen, auszutauschen und in den betreffenden Verfahren zu verwenden. Der
Informationsaustausch muss sich auf Informationen beziehen, die für die Erfüllung der Aufgaben der jeweiligen Behörde
erforderlich sind. Der Begriff der Informationen, die im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen den Behörden
übermittelt werden, ist weit zu verstehen und sollte sämtliche Erkenntnisse, Angaben und Umstände, die für die
Erfüllung der jeweiligen Aufgaben erforderlich sind, unabhängig von ihrer Form und dem jeweiligen
Verfahrensstadium (z. B. Beschwerden nach Artikel 38 der Datenverordnung, Ermittlungsergebnisse und beabsichtige
Entscheidungen) umfassen. Die auszutauschenden Informationen können auch personenbezogene Daten sowie
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse umfassen, insbesondere im Rahmen von Beschwerden nach Artikel 38 der
Datenverordnung oder zur Vermeidung von Doppelsanktionierungen im Rahmen von
Ordnungswidrigkeitenverfahren. Die zusammenarbeitenden Behörden haben dabei die einschlägigen nationalen und unionsrechtlichen
Vorgaben, wie z. B. Kooperationsregeln und etablierte Regelungen zur Datenweitergabe sowie
Beweisverwertungsverbote, welche unberührt bleiben, zu beachten.
Zu § 4 (Zusammenarbeit der Bundesnetzagentur mit anderen Behörden)
§ 4 enthält, ausgehend von der Weisungsfreiheit der Bundesnetzagentur von anderen Behörden im Einzelfall
gemäß Artikel 37 Absatz 8 der Datenverordnung, im Interesse einer effizienten und kooperativen
Aufgabenerfüllung verschiedene Regelungen für die Zusammenarbeit der Bundesnetzagentur mit anderen Behörden bei der
Durchführung der Datenverordnung. Einzelheiten der Zusammenarbeit mit anderen Behörden können in
Verwaltungsvereinbarungen sachgerecht näher ausgestaltet werden; hierüber sind das Bundesministerium für Wirtschaft
und Energie und das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung in Kenntnis zu setzen. Durch die
Benehmensregelung (Gelegenheit zur Stellungnahme und Würdigung durch die Bundesnetzagentur) wird
sichergestellt, dass das bei oberen Bundesbehörden vorliegende sektorspezifische Fachwissen im Rahmen eines
formalisierten Vorgangs Eingang in die Entscheidung der Bundesnetzagentur findet. Dennoch behält die
Bundesnetzagentur die zur effektiven Durchführung der Datenverordnung notwendige Entscheidungskompetenz inne. Damit
verschafft die Vorschrift dem Charakter der Datenverordnung als horizontales Regelungswerk Geltung, welches
sektorübergreifend eine vergleichbare, damit für Unternehmen rechtssichere, Anwendung der Datenzugangs- und
Datennutzungsregeln fördert. Ferner ist durch die Vorschrift gewährleistet, dass Zuständigkeiten von Behörden
bei besonderen sektoralen Angelegenheiten des Datenzugangs und der Datennutzung im Zusammenhang mit der
Anwendung der Datenverordnung gewahrt bleiben (siehe Artikel 37 Absatz 4 Buchstabe a der Datenverordnung).
Die Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission ist bereits in der Datenverordnung geregelt.
Zu Absatz 1
Nach § 4 Absatz 1 Satz 1 soll die Bundesnetzagentur bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse nach
der Datenverordnung andere Behörden in deren Aufgaben- und Befugnisbereich einbeziehen, insbesondere wenn
eine andere Behörde in der Sache im Rahmen ihrer fachlichen Zuständigkeit betroffen ist und mit ihrem
Fachwissen die Bundesnetzagentur inhaltlich unterstützen kann. Die Einbeziehung anderer Behörden ist insbesondere für
die Erstellung von Handlungsempfehlungen zur Datenverordnung nach § 14 Absatz 2 Satz 1 von Bedeutung. Die
Behörden arbeiten kooperativ und vertrauensvoll zusammen und tauschen Informationen aus, sofern dies für die
Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Die Regelung gilt beispielsweise für die Einbeziehung der
Antidiskriminierungsstelle des Bundes zur Ermittlung von Diskriminierungsrisiken, die bei der Verarbeitung von
personenbezogenen und nicht-personenbezogenen Daten entstehen, oder die Zusammenarbeit der Bundesnetzagentur mit
dem Bundeskartellamt. Die Anwendbarkeit der deutschen und europäischen kartellrechtlichen Vorschriften und
die Zuständigkeit der Kartellbehörden bleiben von der Datenverordnung unberührt. Daher ist angesichts
unterschiedlichster möglicher Fallkonstellationen, in denen sich thematische Bezüge der Regelungen der
Datenverordnung zu kartellrechtlichen Verfahren ergeben, ein flexibler Rahmen für die Zusammenarbeit zielführend, in dem
die beteiligten Behörden eine offene und vertrauensvolle Zusammenarbeit anstreben. Berührungspunkte zwischen
den behördlichen Verfahren bestehen beispielsweise in Bezug auf Datenzugangsansprüche im B2B-Bereich oder
Regelungen zum Cloud-Bereich, aber insbesondere dann, wenn die Bundesnetzagentur gemäß Erwägungsgrund
32 der Datenverordnung auf Grundlage der bewährten Grundsätze des Wettbewerbsrechts zur Bestimmung des
einschlägigen Produktmarkts zu beurteilen hat, ob bestimmte vernetzte Produkte miteinander konkurrieren. In
solchen Fallgestaltungen ist das Bundeskartellamt regelmäßig einzubeziehen, um widerspruchsfreie behördliche
Entscheidungen zu gewährleisten. Insbesondere bei der Bestimmung des einschlägigen Produktmarkts gibt die
Bundesnetzagentur dem Bundeskartellamt rechtzeitig die Gelegenheit, Stellung zu nehmen. Ein Austausch von
Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen oder personenbezogenen Daten zwischen der Bundesnetzagentur und dem
Bundeskartellamt erfolgt im Rahmen des insoweit einschlägigen § 50f Absatz 1 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen. Danach können unabhängig von der jeweils gewählten Verfahrensart Informationen
einschließlich personenbezogener Daten und Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen ausgetauscht und in den jeweiligen
Verfahren verwertet werden.
Zu Absatz 2
Die Vorschrift des § 4 Absatz 2 dient der Durchführung des Artikels 37 Absatz 4 Buchstabe a und des Artikels 37
Absatz 5 Buchstabe g der Datenverordnung und trifft eine Verfahrensregelung für die Entscheidungsfindung der
Bundesnetzagentur im Beschwerdeverfahren. Nach § 4 Absatz 2 Satz 1 setzt sich die Bundesnetzagentur mit
anderen oberen Bundesbehörden bei abschließenden Entscheidungen nach Artikel 37 Absatz 5 Buchstabe b und j
der Datenverordnung ins Benehmen. Dies ist im Falle der Betroffenheit oberer Bundesbehörden im Rahmen ihrer
sachlichen Zuständigkeit verpflichtend. Obere Bundesbehörden haben grundsätzlich eine Zuständigkeit für das
gesamte Bundesgebiet inne und können damit auf wesentliche fachliche Erkenntnisse, die das ganze Bundesgebiet
betreffen, zurückgreifen, so zum Beispiel das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik oder das
Kraftfahrt-Bundesamt. Der Begriff des Benehmens beschreibt eine verwaltungsinterne Mitwirkungshandlung und stellt
eine schwächere Mitwirkungsform als ein Einverständnis oder eine Zustimmung, aber eine stärkere
Mitwirkungsform als ein bloßes Recht zur Stellungnahme, dar. Hieraus ergibt sich eine gesteigerte materielle
Rücksichtnahmepflicht der Bundesnetzagentur in der Form, dass das Abweichen von einer begründeten Stellungnahme sowohl
eine inhaltliche Befassung als auch eine Würdigung der Stellungnahme erfordert. Konkret kann die verpflichtende
Beteiligung oberer Bundesbehörden im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten durch die Bundesnetzagentur
durch die Mitteilung des Sachverhalts und die Aufforderung zu einer Stellungnahme, bezogen auf die in den
Zuständigkeitsbereich der Behörde fallenden sektorspezifischen Fragestellungen, innerhalb einer bestimmten
Frist geschehen. Diese Form der Behördenzusammenarbeit stellt eine zügige Verfahrensbearbeitung sicher. Zu
diesem Zweck soll die Bundesnetzagentur der oberen Bundesbehörde eine in Anbetracht des Verfahrensumfangs,
der Verfahrenskomplexität und der Dringlichkeit angemessene Frist zur Übermittlung einer Bewertung setzen.
Exemplarisch wird sich mit dem Kraftfahrt-Bundesamt ins Benehmen zu setzen sein, wenn die Entscheidung der
Bundesnetzagentur gemäß Artikel 37 Absatz 5 Buchstabe b und j der Datenverordnung die Zuständigkeit des
Kraftfahrt-Bundesamtes unmittelbar berührt, weil zum Beispiel Kraftfahrzeug-Daten betroffen sind.
Kraftfahrzeuge werden regelmäßig als vernetzte Produkte einzustufen sein. Aufgrund der Vielzahl an beteiligten Akteuren
in der Automobilbranche (Hersteller, Zulieferer, Anbieter verbundener Dienste, Verkäufer, Händler,
Leasinggeber, Käufer, Leasingnehmer, Vermieter und Mieter), der Sicherheitsrelevanz von Fahrzeugdaten, der
Betroffenheit sensibler Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und dem Personenbezug der betroffenen Daten ergibt sich im
Automobilsektor eine hohe sektorspezifische Komplexität, die die Herstellung des Benehmens mit dem
Kraftfahrt-Bundesamt erforderlich macht. Das Benehmenserfordernis in diesem Fall dient der Durchführung der
Vorgabe des Artikels 37 Absatz 4 Buchstabe a der Datenverordnung, indem es der besonderen Zuständigkeit des
Kraftfahrt-Bundesamtes im Bereich von Typgenehmigungen für Fahrzeuge und Fahrzeugteile bei „besonderen
sektoralen Angelegenheiten des Datenzugangs und der Datennutzung“ (vergleiche Artikel 37 Absatz 4 Buchstabe
a der Datenverordnung) im Zusammenhang mit der Anwendung der Datenverordnung Rechnung trägt. Zur
Verfahrensbeschleunigung kann die Bundesnetzagentur darauf verzichten, sich mit einer oberen Bundesbehörde ins
Benehmen zu setzen, wenn sich die Auffassung dieser oberen Bundesbehörde, zum Beispiel des Kraftfahrt-
Bundesamtes, aus einem gleichgelagerten Fall oder aus Handlungsempfehlungen (vorausgesetzt, dass der jeweiligen
Behörde eine Möglichkeit der Mitwirkung eröffnet wurde) ergibt oder die Auffassung bekannt ist. Aufgrund der
besonderen Bedeutung der Fahrzeugdaten und vor dem Hintergrund einer möglichen sektoralen Spezialregelung
zu Fahrzeugdaten im Anwendungsbereich der Datenverordnung ist der Abschluss einer Verwaltungsvereinbarung
zwischen Bundesnetzagentur und Kraftfahrt-Bundesamt angezeigt, in der Einzelheiten zur Einbeziehung des
Kraftfahrt-Bundesamtes bei der Betroffenheit von Kfz-Daten mit Blick auf Einzelheiten des § 4 Absatz 2 und
§ 14 Absatz 2 Satz 1 geregelt werden können. Liegen bei der Bundesnetzagentur Anhaltspunkte vor, die eine
geänderte Auffassung der jeweiligen Behörde nahelegen (zum Beispiel die Einführung einer sektorspezifischen
Regulierung), so setzt sie sich erneut mit dieser Behörde ins Benehmen, ungeachtet eines zum Beispiel bereits
entschiedenen gleichgelagerten Falles. Es ist davon auszugehen, dass die jeweiligen Behörden der
Bundesnetzagentur entsprechende Hinweise im Rahmen der kooperativen Zusammenarbeit nach § 4 Absatz 1 selbstständig
mitteilen.
Zu Absatz 3
Unterstützend zu § 4 Absatz 1 regelt § 4 Absatz 3 in einer eigenen Befugnisnorm, dass entsprechende
Informationen zwischen der Bundesnetzagentur und den beteiligten Behörden ausgetauscht und verwendet werden können.
Ein Austausch von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen oder personenbezogenen Daten zwischen der
Bundesnetzagentur und dem Bundeskartellamt erfolgt im Rahmen des insoweit einschlägigen § 50f Absatz 1 des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Danach können unabhängig von der jeweils gewählten Verfahrensart
Informationen einschließlich personenbezogener Daten und Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen ausgetauscht
und in den jeweiligen Verfahren verwertet werden.
Zu § 5 (Zulassung von Streitbeilegungsstellen; Verordnungsermächtigung)
Artikel 10 der Datenverordnung sieht als alternative Möglichkeit zur Beilegung von innerstaatlichen und
grenzüberschreitenden Streitigkeiten nach Artikel 4 Absatz 3 und 9 und Artikel 5 Absatz 12 der Datenverordnung
sowie von Streitigkeiten im Zusammenhang mit den fairen, angemessenen und nichtdiskriminierenden
Bedingungen für die Bereitstellung von Daten und die transparente Art und Weise der Bereitstellung von Daten gemäß den
Kapiteln III und Kapitel IV der Datenverordnung ein freiwilliges Streitbeilegungsverfahren vor.
Streitbeilegungsverfahren sind nach Artikel 10 Absatz 4 der Datenverordnung auch vorgesehen für Streitigkeiten zwischen
Kunden und Anbietern von Datenverarbeitungsdiensten im Zusammenhang mit der Verletzung von Rechten und
Pflichten gemäß den Artikeln 23 bis 31 der Datenverordnung. Die Streitbelegungsstellen sollen das Vertrauen in
die Datenweitergabe stärken, indem sie bei Streitigkeiten eine einfache, schnelle und kostengünstige Lösung
anbieten. Die Prüfung und das Verfahren zur Zulassung von Streitbeilegungsstellen richten sich im Wesentlichen
nach Artikel 10 Absatz 5 der Datenverordnung. Dort sind insbesondere die Bedingungen für die Erteilung der
Zulassung festgelegt. Nach Erwägungsgrund 52 der Datenverordnung steht es den Mitgliedstaaten frei,
spezifische Vorschriften für das Zulassungsverfahren zu erlassen. § 5 enthält dementsprechend ergänzende
Verfahrensvorschriften für das Zulassungsverfahren entsprechend Artikel 10 Absatz 5 der Datenverordnung.
Zu Absatz 1
§ 5 Absatz 1 regelt die Zulassung einer Einrichtung als Streitbeilegungsstelle gemäß Artikel 10 der
Datenverordnung. Die Aufgabe der Zulassung einer Streitbeilegungsstelle wird gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 3 dieses
Gesetzes der Bundesnetzagentur übertragen. Als allgemeine Anforderung an die Zulassung als Streitbeilegungsstelle
wird der Nachweis der Erfüllung der organisatorischen und fachlichen Anforderungen an die Einrichtung und den
Betrieb einer Streitbeilegungsstelle aufgestellt. § 5 Absatz 1 stellt die allgemeinen Anforderungen und
Zuständigkeiten für die Zulassung einer Streitbeilegungsstelle nach der Datenverordnung auf. Erwägungsgrund 52 der
Datenverordnung erlaubt es den Mitgliedstaaten zudem ausdrücklich, Regelungen über den Ablauf der Zulassung zu
erlassen. Weitere Bestimmungen zum Ablauf des Zulassungsverfahrens enthält dieses Gesetz nicht. Es bleibt
somit der Bundesnetzagentur überlassen, das Verfahren festzulegen. Als Beispiel hierfür kann der von der
Bundesnetzagentur veröffentlichte „Leitfaden zur Zertifizierung als außergerichtliche Streitbeilegungsstelle gemäß
Artikel 21 Digital Services Act“ dienen (www.dsc.bund.de/DSC/DE/5Streitb/leitfaden.pdf).
Zu Absatz 2
§ 5 Absatz 2 Satz 1 enthält das Begründungserfordernis für den Antrag auf Zulassung als Streitbeilegungsstelle.
Die Begründung besteht aus dem Nachweis, dass die Anforderungen gemäß Artikel 10 Absatz 5 der
Datenverordnung eingehalten werden. Zu deren Nachweis sind dem Antrag die hierzu erforderlichen Unterlagen
beizufügen.
Die Pflicht zur Unterrichtung nach § 5 Absatz 2 Satz 3 stellt sicher, dass die Zulassungsvoraussetzungen dauerhaft
erfüllt werden. Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Unterrichtung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.
Zu Absatz 3
§ 5 Absatz 3 dient der Durchführung von Artikel 10 Absatz 6 der Datenverordnung.
Zu Absatz 4
§ 5 Absatz 4 stellt klar, dass die Zulassungsentscheidung mit Nebenbestimmungen versehen werden kann. Die
Bundesnetzagentur kann der Streitbeilegungsstelle insbesondere Maßnahmen aufgeben, die die Erfüllung der in
Artikel 10 Absatz 5 der Datenverordnung genannten Zulassungsvoraussetzungen sicherstellen. Im Interesse einer
einfachen und schnellen Durchführung der Streitbeilegungsverfahren ist insbesondere denkbar, dass die
Bundesnetzagentur zeitliche Vorgaben für den Abschluss von bestimmten Streitbeilegungsverfahren macht, welche die
in Artikel 10 Absatz 9 der Datenverordnung geregelte Höchstfrist von 90 Tagen nach Erhalt des Antrags nicht
ausschöpfen.
Nach Artikel 10 Absatz 5 Buchstabe b der Datenverordnung müssen die Streitbeilegungsstellen das zur
Bearbeitung der Streitigkeiten nach Artikel 4 Absatz 3 und 9 und Artikel 5 Absatz 12 der Datenverordnung sowie der
Streitigkeiten im Zusammenhang mit den fairen, angemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen für die
Bereitstellung von Daten und die transparente Art und Weise der Bereitstellung von Daten gemäß den Kapiteln
III und Kapitel IV der Datenverordnung erforderliche Fachwissen nachweisen. Vor diesem Hintergrund regelt § 5
Absatz 4 Satz 2, dass die Zulassung beschränkt erteilt werden kann, etwa beschränkt auf bestimmte Streitigkeiten,
Sachbereiche oder für bestimmte Sektoren. Damit kann sichergestellt werden, dass die Streitbeilegungsstellen
auch tatsächlich nur jene Verfahren bearbeiten, für die sie über das zur Bearbeitung der Fälle erforderliche
Fachwissen verfügen.
Zu Absatz 5
§ 5 Absatz 5 regelt, dass die Bundesnetzagentur die Zulassung ganz oder teilweise widerrufen, nachträglich
ändern oder mit Nebenbestimmungen versehen kann. Erwägungsgrund 52 der Datenverordnung erlaubt es den
Mitgliedstaaten ausdrücklich, die Möglichkeit des Widerrufs vorzusehen. Die in § 5 Absatz 5 vorgesehenen Mittel
sollen die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen auch nach Erteilung der Zulassung gewährleisten. Als letztes
Mittel sieht § 5 Absatz 5 in Orientierung an Artikel 21 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2022/2065 die Möglichkeit
des Widerrufs der Zulassung vor, wenn die betreffende Streitbeilegungsstelle die in Artikel 10 Absatz 5 der
Datenverordnung genannten Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt.
Zu Absatz 6
Als Konsequenz dessen, dass die Zulassung einer Streitbeilegungsstelle gemäß § 5 Absatz 4 mit der
Nebenbestimmung einer Befristung erteilt werden kann, regelt § 5 Absatz 6 die Verlängerung der befristeten Zulassung
einer Streitbeilegungsstelle. Klarstellend wird in § 5 Absatz 6 festgelegt, dass die Verlängerung unter denselben
Bedingungen wie die Ersterteilung einer Zulassung gewährt werden kann. Für die Verlängerung gelten folglich
die Voraussetzungen des § 5 Absatz 1.
Zu Absatz 7
Die in § 5 Absatz 7 geregelten Informationspflichten gegenüber der Bundesnetzagentur und der oder dem
Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit sollen insbesondere vermeiden, dass es zu
ineffizienten parallelen Bearbeitungen von Fällen kommt. Die Pflicht zur Bereitstellung von
Verfahrensinformationen, einschließlich personenbezogener Daten und Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, dient der effizienten und
umfassenden Erfüllung der Aufgaben der zuständigen Behörden nach der Datenverordnung.
Zu Absatz 8
§ 5 Absatz 8 regelt die Voraussetzungen der Erhebung einer (moderaten) Gebühr durch die Bundesnetzagentur
für die Zulassung einer Einrichtung als Streitbeilegungsstelle nach Absatz 1. Die Vorschrift ist ihrem Wortlaut
und ihrem Inhalt nach an die Vorschrift zur Gebührenerhebung nach § 223 Absatz 2 des
Telekommunikationsgesetzes angelehnt. Eine Gebührenerhebung ist ohne eine Neuregelung aufgrund der bestehenden, für die BNetzA
geltenden Besonderen Gebührenverordnungen nicht möglich. Deshalb besteht gesetzgeberischer Bedarf für eine
rechtliche Grundlage zur Gebührenerhebung nach § 5 Absatz 8.
Ziel der Vorschrift ist, eine falsche Anreizsetzung für potentielle Antragsteller zu vermeiden, die aufgrund der
Gebührenfreiheit unzulässige, unbegründete sowie falsch oder nicht ausreichend dokumentierte Anträge auf
Zulassung als Streitbeilegungsstelle nach der Datenverordnung stellen könnten. Hierdurch würde vermeidbarer
Verwaltungsaufwand bei der Bundesnetzagentur ausgelöst und es würden Kosten verursacht, die letztlich die
Allgemeinheit zu tragen hätte. Im Gegenteil sollen potentielle Antragsteller, die als zugelassene Streitbeilegungsstelle
am Markt tätig werden können und hierdurch im Wettbewerb mit nicht zugelassenen Streitbeilegungsstellen ein
Unterscheidungsmerkmal vorweisen können, dazu angehalten werden, vollständige und entscheidungsreife
Anträge auf Zulassung zu stellen.
Voraussetzungen der Gebührenerhebung sind in einer Besonderen Gebührenverordnung nach § 22 Absatz 4 des
Bundesgebührengesetzes unter Beachtung der Vorgaben des geltenden Gebührenrechts festzulegen. Gemäß
Satz 2 erlässt diese Gebührenordnung regelmäßig das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung
als für die Durchführung der Datenverordnung federführendes Bundesministerium im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie als für die Bundesnetzagentur zuständige oberste Bundesbehörde
sowie mit dem Bundesministerium der Finanzen. Im Ausnahmefall kann das Bundesministerium für Digitales
und Staatsmodernisierung diese Befugnis gemäß Satz 3 durch Rechtsverordnung, welche des Einvernehmens mit
dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bedarf, auf die
Bundesnetzagentur übertragen. Gesetzgeberischer Grund für die Delegationsbefugnis ist die größere Sachnähe
der Bundesnetzagentur als für die Anwendung und Durchsetzung der Datenverordnung zuständige Behörde und
die Erfahrungen der Bundesnetzagentur mit dem Erlass Besonderer Gebührenverordnungen.
Ebenso wie der Erlass der Besonderen Gebührenverordnung bedürfen gemäß Satz 3 deren Änderung oder
Aufhebung des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung, dem
Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. Hierdurch soll verhindert
werden, dass eine unter Beteiligung der Bundesministerien erlassene Besondere Gebührenverordnung ohne deren
Beteiligung oder gegen deren Willen ganz oder teilweise abgeändert werden kann.
Zu § 6 (Befugnisse; Beschwerdeverfahren und sonstige Verfahren zur Durchsetzung von
Verpflichtungen)
Die Datenverordnung enthält bereits teilweise unmittelbar geltende Verfahrensvorgaben, insbesondere für das
Beschwerdeverfahren nach Artikel 38 der Datenverordnung. Die Ausübung der Befugnisse der
Bundesnetzagentur bedarf nach Artikel 37 Absatz 5 Buchstabe b bis d der Datenverordnung ergänzender Vorschriften. Diesem
Bedürfnis wird in diesem Gesetz durch die Einführung ergänzender Vorschriften über Auskunftsverlangen,
Ermittlungen und zur Durchsetzung von Verpflichtungen durch Abhilfeverlangen und die Möglichkeit der
Festsetzung von Zwangsgeldern nachgekommen. § 6 regelt, dass die Maßgaben der §§ 7 bis 15 ergänzend zu den
Vorgaben der Datenverordnung gelten.
Zu § 7 (Durchsetzung von Verpflichtungen)
§ 7 räumt der Bundesnetzagentur als der für die Durchsetzung der Verpflichtungen nach der Datenverordnung
zuständigen Behörde umfassende Befugnisse zur Durchsetzung der Verordnung ein. Die Regelung setzt
gleichzeitig die Vorgabe nach Artikel 37 Absatz 1 und Absatz 5 Buchstabe b der Datenverordnung um, wonach die
Mitgliedstaaten Regelungen zur Bearbeitung von Beschwerden über mutmaßliche Verstöße gegen die
Datenverordnung zu treffen haben.
Zu Absatz 1
§ 7 Absatz 1 ist die zentrale Vorschrift zur Durchsetzung der Datenverordnung. § 7 Absatz 1 Satz 1 stellt klar,
dass die Bundesnetzagentur sowohl aufgrund einer Beschwerde nach Artikel 38 der Datenverordnung als auch
von Amts wegen tätig werden kann, wenn ihr Verstöße gegen die Anforderungen und Verpflichtungen der
Datenverordnung bekannt werden.
Zu Absatz 2
Die Regelung in § 7 Absatz 2 setzt die Vorgaben des Artikels 37 Absatz 1 und Absatz 5 Buchstabe b der
Datenverordnung um, indem sie ein effektives und verhältnismäßiges Verfahren zur Durchsetzung von Maßnahmen bei
Verstößen gegen die Anforderungen und Verpflichtungen der Datenverordnung regelt. Das in § 7 Absatz 2 Satz 1
vorgeschaltete Abhilfeverlangen innerhalb einer angemessenen Frist berücksichtigt in besonderem Maße
Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkte.
Zu Absatz 3
Nach § 7 Absatz 3 ist die Bundesnetzagentur befugt, alle erforderlichen Maßnahmen anzuordnen, um die
Einhaltung der Anforderungen und Verpflichtungen der Datenverordnung sicherzustellen, wenn der Verpflichtete dem
Abhilfeverlangen nach § 7 Absatz 2 Satz 1 nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkommt. Solche Maßnahmen
können insbesondere konkrete Handlungen oder Unterlassen im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur
Herausgabe von Daten betreffen. Bei der Anordnung ist der oder dem Verpflichteten unter Berücksichtigung von
Verhältnismäßigkeitserwägungen eine angemessene Frist zur Abhilfe einzuräumen.
Zu Absatz 4
In bestimmten Fällen kann ein berechtigtes Interesse an der Feststellung einer Zuwiderhandlung bestehen, auch
nachdem diese beendet ist. Nach § 7 Absatz 4 kann die Bundesnetzagentur in solchen Fällen eine
Zuwiderhandlung feststellen.
Zu Absatz 5
§ 7 Absatz 5 sieht für Beschwerdeverfahren nach Artikel 38 der Datenverordnung im Interesse der
Verfahrenseffizienz und Verfahrensbeschleunigung die Möglichkeit von Musterverfahren und der Zusammenführung von
Verfahren vor. Die Bedeutung einer wirksamen und zügigen Bearbeitung von Beschwerden spiegelt sich auch in den
Vorgaben über die Zusammenarbeit der Behörden nach Artikel 38 Absatz 3 der Datenverordnung (siehe auch
Erwägungsgrund 103) und § 10 des Verwaltungsverfahrensgesetzes wider. Musterverfahren nach § 7 Absatz 5
Satz 1 kommen insbesondere dann in Betracht, wenn in gleichgelagerten Sachverhalten die gleiche Rechtsfrage
entscheidungserheblich ist. Dies kann etwa der Fall sein, wenn sich Beschwerden gegen denselben Hersteller oder
Dateninhaber richten oder gleichgelagerte sektorspezifische Fälle auftreten. Die Entscheidung darüber, ob und
welche Verfahren als Musterverfahren geführt werden, liegt im Ermessen der Bundesnetzagentur. Den Beteiligten
ist vorab eine Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Im Interesse der zügigen und effizienten Durchführung
von Beschwerdeverfahren kann es auch zweckmäßig sein, in gleichgelagerten Fällen mehrere Beschwerden in
einem Verfahren zusammenzufassen. Auf diese Möglichkeit wird auch in Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 der
Datenverordnung hingewiesen. Die Rechte der Verfahrensbeteiligten werden durch das Erfordernis einer Zustimmung
gewahrt.
Zu Absatz 6
Nach Artikel 37 Absatz 5 Buchstabe d der Datenverordnung haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass die
zuständigen Behörden wirksame, verhältnismäßige und abschreckende finanzielle Sanktionen, die auch
Zwangsgelder und Geldstrafen mit Rückwirkung umfassen können, verhängen können. Die Regelung in § 7 Absatz 6
erlaubt der Bundesnetzagentur dementsprechend, zur Durchsetzung von Anordnungen oder Untersagungen
Zwangsgelder in Höhe von bis zu 500 000 Euro festzusetzen.
Zu § 8 (Ermittlungen)
§ 8 regelt die Einzelheiten der Ermittlungsbefugnisse der Bundesnetzagentur. Insbesondere wird dadurch deutlich,
dass die Bundesnetzagentur im Rahmen der Durchsetzung der Datenverordnung grundsätzlich auch von Amts
wegen ermittelt. Für diese Ermittlungen enthält § 8, der sich an ähnlichen Regelungen des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen sowie des Digitale-Dienste-Gesetzes anlehnt, eine Formalisierung des Verfahrens für
die wichtigsten Beweismittel.
Zu § 9 (Auskunftserteilung )
§ 9 verpflichtet Nutzer, Dateninhaber und Datenempfänger oder deren Vertreter, bestimmte Auskünfte zu erteilen
und Unterlagen vorzulegen.
Zu Absatz 1
§ 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 regelt in Ergänzung zu den in Artikel 37 Absatz 14 der Datenverordnung
enthaltenen Befugnissen, Informationen von Nutzern, Dateninhabern oder Datenempfängern oder deren Vertretern
einzuholen, eine durch Anordnung durchsetzbare Auskunftspflicht für natürliche Personen. Danach sind die nach der
Datenverordnung verpflichteten Personen auf Verlangen der Bundesnetzagentur dazu verpflichtet, die zur
Erfüllung der Aufgaben der Bundesnetzagentur nach § 2 und der Datenverordnung erforderlichen Informationen zur
Verfügung zu stellen. Dies umfasst neben Datenerhebungen im Zusammenhang mit Verfahren nach § 7 auch
Datenerhebungen für Marktbeobachtungszwecke. Damit wird sichergestellt, dass die Bundesnetzagentur die
erforderlichen Marktdaten zur Erfüllung der sich aus Artikel 37 Absatz 5 Buchstabe e der Datenverordnung
ergebenden Aufgabe der Marktbeobachtung erheben kann. § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 enthält zudem die Pflicht
zur Vorlage von Unterlagen. Dies betrifft Unterlagen, deren Kenntnis bei der Wahrnehmung der Aufgaben der
Bundesnetzagentur nach der Datenverordnung erforderlich ist. § 9 Absatz 1 Satz 2 regelt dabei den verpflichteten
Personenkreis für den Fall einer Anordnung nach Satz 1 gegen eine juristische Person, Gesellschaften oder
nichtrechtsfähige Vereine.
Zu Absatz 2
§ 9 Absatz 2 gewährleistet ein Auskunftsverweigerungsrecht für Betroffene.
Zu § 10 (Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse)
§ 10 enthält in Anlehnung an § 216 des Telekommunikationsgesetzes Mitwirkungspflichten der
Verfahrensbeteiligten beim Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen im Verwaltungsverfahren der Bundesnetzagentur.
Zu § 11 (Vorläufige Anordnungen)
§ 11 erlaubt es der Bundesnetzagentur, bis zu einer endgültigen Entscheidung vorläufige Anordnungen zu treffen.
Damit wird die Bundesnetzagentur insbesondere in die Lage versetzt, gegebenenfalls unverzüglich nach
Einlegung einer Beschwerde, eine vorläufige Entscheidung darüber zu treffen, ob und unter welchen Bedingungen die
Weitergabe von Daten beginnen oder wieder aufgenommen werden soll (siehe Erwägungsgrund 31 der
Datenverordnung).
Zu § 12 (Verfahrensabschluss, Gebühren)
§ 12 enthält Regelungen für den Abschluss verwaltungsrechtlicher Verfahren der Bundesnetzagentur. § 12
Absatz 1 ergänzt Artikel 37 Absatz 12 der Datenverordnung und enthält Regelungen für alle nicht von Artikel 37
Absatz 12 der Datenverordnung erfassten Fälle über die Bekanntgabe von Entscheidungen der Bundesnetzagentur
gegenüber einem Beteiligten mit Sitz im Ausland. Im Übrigen gelten die Regelungen über die Bekanntgabe nach
§ 41 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Im Falle einer Zustellung erlaubt die entsprechende Anwendung von
§ 5 Absatz 4 des Verwaltungszustellungsgesetzes eine vereinfachte Zustellung auch durch elektronische
Zustellung an Unternehmen oder Vereinigungen von Unternehmen. § 12 Absatz 3 regelt in Anlehnung an § 210 des
Telekommunikationsgesetzes und § 32 Absatz 2 des Digitale-Dienste-Gesetzes die Bekanntgabe von
Allgemeinverfügungen durch öffentliche Bekanntgabe. Zudem wird in § 12 Absatz 4 auch eine Erstattungsregelung für die
Kosten der Ausübung der Ermittlungsbefugnisse geregelt.
Zu § 13 (Information der Öffentlichkeit)
Die Regelung dient der Transparenz der Arbeit der Bundesnetzagentur und erlaubt ihr, nach dem Vorbild des § 53
Absatz 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, der §§ 195 und 196 des Telekommunikationsgesetzes
und § 28 des Digitale-Dienste-Gesetzes die Information der Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit sowie über die Lage
und Entwicklung auf ihrem Aufgabengebiet. Die Vorschrift dient auch der Durchführung der Vorgabe des
Artikels 37 Absatz 5 Buchstabe a der Datenverordnung, wonach die zuständige Behörde die Datenkompetenz von
Nutzern und mit der Anwendung der Verordnung befassten Stellen fördern und diese in Bezug auf ihre Rechte
und Pflichten sensibilisieren soll. Diesem Zweck dient auch die Veröffentlichung von Handlungsempfehlungen
zur Datenverordnung gemäß § 13 Absatz 2 Satz 1. Die Förderung der Datenkompetenz kann auch die
Sensibilisierung für Diskriminierungsrisiken umfassen, die bei der Verarbeitung von personenbezogenen und nicht-
personenbezogenen Daten entstehen. In diesem Zusammenhang ist im Interesse einer einheitlichen Rechtsanwendung
die Abstimmung mit der EU-Ebene von besonderer Bedeutung. Die sektoralen Behörden können nach § 4
Absatz 1 Satz 2 angemessen im Rahmen ihrer sachlichen Zuständigkeiten einbezogen werden. Weiterhin macht eine
transparente Arbeit der für die Durchführung der Datenverordnung zuständigen Bundesnetzagentur die von der
Datenverordnung Betroffenen auf bestimmte, rechtswidrige Vorgehensweisen aufmerksam und dient damit der
Verbesserung des Schutzniveaus. Ist Gegenstand der Berichterstattung der Abschluss eines behördlichen
Ermittlungsverfahrens durch Erlass einer Bußgeldentscheidung oder einer verwaltungsrechtlichen Anordnung, darf die
für die Öffentlichkeit bestimmte Information über das behördliche Handeln eine Wiedergabe der der
Entscheidung zu Grunde gelegten Tatsachenfeststellungen enthalten. Damit können auch Einzelheiten zu Art, Umfang
und Zeitraum des festgestellten Verstoßes sowie Angaben zu den Beteiligten des Verfahrens veröffentlicht
werden. Personenbezogene Daten können nicht veröffentlicht werden. Die Regelung lässt die grundsätzliche
Pressearbeit der Bundesnetzagentur, für die keine besondere Ermächtigung erforderlich ist, unberührt.
§ 13 Absatz 1 Satz 3 trägt dem Umstand Rechnung, dass die tatsächliche Fallpraxis eine hohe Bedeutung für die
effektive und effiziente Durchführung der Datenverordnung und die Gestaltung von vernetzten Geräten in der
Praxis hat. Aus diesem Grund umfasst die Pflicht zur Information der Öffentlichkeit durch die Bundesnetzagentur
ebenfalls die Auswertung der bearbeiteten Verwaltungsvorgänge und die hierzu durchgeführten Prüfungen. Dies
gilt insbesondere mit Blick auf den grundrechtssensiblen Bereich der Verarbeitung personenbezogener Daten. Die
oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit soll die Bundesnetzagentur bei der
Erfüllung ihrer Informationsaufgaben unterstützen. Dadurch soll einerseits die Bundesnetzagentur ein besseres
Verständnis der Verarbeitungsprozesse personenbezogener Daten bei der Durchführung der Datenverordnung
erlangen und andererseits auch die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
weiteres Fachwissen aufbauen können. So können zukünftige gesetzliche Anpassungsbedarfe frühzeitig erkannt
und die datenschutzrechtliche Entscheidungspraxis unterstützt werden. Die oder der Bundesbeauftragte für den
Datenschutz und die Informationsfreiheit ist die hierfür geeignetste Stelle, da sie oder er im Rahmen der
Datenverordnung gemäß § 3 Absatz 4 in alle Vorgänge mit Datenschutzbezug eingebunden wird.
Zu § 14 (Elektronische Kommunikation)
§ 14 erlaubt es der Bundesnetzagentur, im Zuge der Verwaltungsdigitalisierung zu bestimmen, dass die
Kommunikation zwischen der Bundesnetzagentur und den nach der Datenverordnung oder diesem Gesetz zur Abgabe
von Erklärungen, Informationen und Dokumenten gegenüber der Bundesnetzagentur verpflichteten natürlichen
und juristischen Personen grundsätzlich elektronisch ablaufen soll. Damit soll die Möglichkeit der Reduzierung
des bürokratischen Aufwands der betroffenen Personen sowie der Bundesnetzagentur im Zuge der
Verwaltungsdigitalisierung eingeräumt werden. Die Vorgabe des „digital first“ ist gerechtfertigt, da es sich bei den betroffenen
natürlichen und juristischen Personen aufgrund des Regelungsbereichs der Datenverordnung im Zusammenhang
mit dem Datenzugang zu und der Datennutzung von vernetzten Produkten um digitalaffine Personen handeln
dürfte. Die Ausgestaltung als „Soll“-Vorschrift erlaubt zudem in begründeten Fällen Abweichungen.
Zu Absatz 1
§ 14 Absatz 1 regelt, dass sämtliche Informationen an die Bundesnetzagentur grundsätzlich auf elektronischem
Weg zu übermitteln sind. Die Bundesnetzagentur soll zu diesem Zweck geeignete Verfahren etablieren, die eine
barrierefreie und sichere Übermittlung und Nutzung – insbesondere auch im Hinblick auf personenbezogene
Daten und Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse – gewährleisten. Sollte einer Person eine elektronische
Kommunikation nicht möglich sein, kann im Einzelfall eine andere Form diskriminierungsfrei verwendet werden.
Zu Absatz 2
Eine effiziente elektronische Kommunikation soll nicht nur bei der Übermittlung von Informationen durch
natürliche oder juristische Personen an die Bundesnetzagentur erfolgen, sondern grundsätzlich auch im umgekehrten
– in § 14 Absatz 2 geregelten – Fall der Kommunikation von der Bundesnetzagentur an natürliche oder juristische
Personen. In gleichem Maße wie im Falle des § 14 Absatz 1 ist bei der elektronischen Kommunikation der Schutz
von personenbezogenen Daten und von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen zu wahren. Sollte mit natürlichen
oder juristischen Personen eine elektronische Kommunikation nicht möglich sein, insbesondere wenn diese unter
der für die elektronische Kommunikation angegebenen Adresse nicht erreichbar sind, kann im Einzelfall eine
andere Form verwendet werden.
Zu § 15 (Bußgeldvorschriften)
Ein Verstoß gegen die in § 15 genannten Fälle wird als Ordnungswidrigkeit verfolgbar gestellt. Die Regelung
dient der Durchführung der Vorgaben aus Artikel 40 der Datenverordnung. Im Rahmen der Datenverordnung sind
bei der Festlegung und Anwendung der Sanktionen die Empfehlungen des Europäischen Dateninnovationsrats zu
berücksichtigen und auf Kohärenz mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu achten (siehe
Erwägungsgrund 109 der Datenverordnung). Insoweit bietet sich eine Evaluierung, insbesondere des § 15, und
Anpassung der Bußgeldvorschriften an die sich in der Europäischen Union ausbildende Praxis – auch in der
Gesamtschau mit anderen europäischen Digitalrechtsakten, wie zum Beispiel der Verordnung (EU) 2022/868 – an.
Zu Absatz 1
Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit wird in den Fällen von Absatz 1 eine Ordnungswidrigkeit nur bei Vorsatz
verfolgbar gestellt, wobei dies – ebenso wie weitere relevante Umstände nach Artikel 40 Absatz 3 der
Datenverordnung – bei der Verhängung von Geldbußen zu berücksichtigen ist.
Zu Nummer 1
Die Regelung dient der nationalen Durchführung des Artikels 40 Absatz 1 der Datenverordnung und normiert
eine Ordnungswidrigkeit bei Verstößen gegen § 5 Absatz 2 Satz 3 dieses Gesetzes.
Zu Nummer 2
Die Regelung dient der nationalen Durchführung des Artikels 40 Absatz 1 Satz 1 der Datenverordnung und
normiert eine Ordnungswidrigkeit bei Verstößen gegen eine nach § 7 Absatz 3 vollziehbare Anordnung.
Zu Absatz 2
Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit wird in den Fällen von Absatz 2 eine Ordnungswidrigkeit nur bei Vorsatz
verfolgbar gestellt, wobei dies – ebenso wie weitere relevante Umstände nach Artikel 40 Absatz 3 der
Datenverordnung – bei der Verhängung von Geldbußen zu berücksichtigen ist.
Zu Nummer 1
Die Regelung dient der nationalen Durchführung des Artikels 40 Absatz 1 der Datenverordnung und normiert
eine Ordnungswidrigkeit bei Verstößen gegen Artikel 3 Absatz 1 der Datenverordnung.
Zu Nummer 2
Die Regelung dient der nationalen Durchführung des Artikels 40 Absatz 1 der Datenverordnung und normiert
eine Ordnungswidrigkeit bei Verstößen gegen Artikel 3 Absatz 2 oder Absatz 3 der Datenverordnung.
Zu Nummer 3
Die Regelung dient der nationalen Durchführung des Artikels 40 Absatz 1 der Datenverordnung und normiert
eine Ordnungswidrigkeit bei Verstößen gegen Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 oder Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 der
Datenverordnung.
Zu Nummer 4
Die Regelung dient der nationalen Durchführung des Artikels 40 Absatz 1 der Datenverordnung und normiert
eine Ordnungswidrigkeit bei Verstößen gegen Artikel 4 Absatz 5 Satz 1 oder Artikel 5 Absatz 4 Satz 1 der
Datenverordnung.
Zu Nummer 5
Die Regelung dient der nationalen Durchführung des Artikels 40 Absatz 1 der Datenverordnung und normiert
eine Ordnungswidrigkeit bei Verstößen gegen Artikel 4 Absatz 7 Satz 2, Artikel 5 Absatz 10 Satz 2, Artikel 25
Absatz 4 Satz 1 oder Artikel 32 Absatz 5 der Datenverordnung.
Zu Nummer 6
Die Regelung dient der nationalen Durchführung des Artikels 40 Absatz 1 der Datenverordnung und normiert
eine Ordnungswidrigkeit bei Verstößen gegen Artikel 4 Absatz 7 Satz 3 oder Artikel 5 Absatz 10 Satz 3 sowie
nach Artikel 4 Absatz 7 Satz 2 oder Artikel 5 Absatz 10 Satz 2 der Datenverordnung.
Zu Nummer 7
Die Regelung dient der nationalen Durchführung des Artikels 40 Absatz 1 der Datenverordnung und normiert
eine Ordnungswidrigkeit bei Verstößen gegen Artikel 4 Absatz 8 Satz 2 oder Artikel 5 Absatz 11 Satz 2 der
Datenverordnung.
Zu Nummer 8
Die Regelung dient der nationalen Durchführung des Artikels 40 Absatz 1 der Datenverordnung und normiert
eine Ordnungswidrigkeit bei Verstößen gegen Artikel 4 Absatz 8 Satz 3 oder Artikel 5 Absatz 11 Satz 3 der
Datenverordnung.
Zu Nummer 9
Die Regelung dient der nationalen Durchführung des Artikels 40 Absatz 1 der Datenverordnung und normiert
eine Ordnungswidrigkeit bei Verstößen gegen Artikel 4 Absatz 10 der Datenverordnung.
Zu Nummer 10
Die Regelung dient der nationalen Durchführung des Artikels 40 Absatz 1 der Datenverordnung und normiert
eine Ordnungswidrigkeit bei Verstößen gegen Artikel 4 Absatz 13 Satz 1 oder Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b der
Datenverordnung.
Zu Nummer 11
Die Regelung dient der nationalen Durchführung des Artikels 40 Absatz 1 der Datenverordnung und normiert
eine Ordnungswidrigkeit bei Verstößen gegen Artikel 4 Absatz 13 Satz 2 oder Artikel 5 Absatz 6 der
Datenverordnung.
Zu Nummer 12
Die Regelung dient der nationalen Durchführung des Artikels 40 Absatz 1 der Datenverordnung und normiert
eine Ordnungswidrigkeit bei Verstößen gegen Artikel 4 Absatz 14 Satz 1 der Datenverordnung.
Zu Nummer 13
Die Regelung dient der nationalen Durchführung des Artikels 40 Absatz 1 der Datenverordnung und normiert
eine Ordnungswidrigkeit bei Verstößen gegen Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a oder b der Datenverordnung.
Zu Nummer 14
Die Regelung dient der nationalen Durchführung des Artikels 40 Absatz 1 der Datenverordnung und normiert
eine Ordnungswidrigkeit bei Verstößen gegen Artikel 6 Absatz 1 Satz 2 der Datenverordnung
Zu Nummer 15
Die Regelung dient der nationalen Durchführung des Artikels 40 Absatz 1 der Datenverordnung und normiert
eine Ordnungswidrigkeit bei Verstößen gegen Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe c oder Buchstabe d der
Datenverordnung.
Zu Nummer 16
Die Regelung dient der nationalen Durchführung des Artikels 40 Absatz 1 der Datenverordnung und normiert
eine Ordnungswidrigkeit bei Verstößen gegen Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe e der Datenverordnung.
Zu Nummer 17
Die Regelung dient der nationalen Durchführung des Artikels 40 Absatz 1 der Datenverordnung und normiert
eine Ordnungswidrigkeit bei Verstößen gegen Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe f der Datenverordnung.
Zu Nummer 18
Die Regelung dient der nationalen Durchführung des Artikels 40 Absatz 1 der Datenverordnung und normiert
eine Ordnungswidrigkeit bei Verstößen gegen Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe h der Datenverordnung.
Zu Nummer 19
Die Regelung dient der nationalen Durchführung des Artikels 40 Absatz 1 der Datenverordnung und normiert
eine Ordnungswidrigkeit bei Verstößen gegen Artikel 9 Absatz 7 der Datenverordnung.
Zu Nummer 20
Die Regelung dient der nationalen Durchführung des Artikels 40 Absatz 1 der Datenverordnung und normiert
eine Ordnungswidrigkeit bei Verstößen gegen Artikel 11 Absatz 1 Satz 2 der Datenverordnung.
Zu Nummer 21
Die Regelung dient der nationalen Durchführung des Artikels 40 Absatz 1 der Datenverordnung und normiert
eine Ordnungswidrigkeit bei Verstößen gegen Artikel 11 Absatz 1 Satz 3 der Datenverordnung.
Zu Nummer 22
Die Regelung dient der nationalen Durchführung des Artikels 40 Absatz 1 der Datenverordnung und normiert
eine Ordnungswidrigkeit bei Verstößen gegen Artikel 11 Absatz 2 der Datenverordnung.
Zu Nummer 23
Die Regelung dient der nationalen Durchführung des Artikels 40 Absatz 1 der Datenverordnung und normiert
eine Ordnungswidrigkeit bei Verstößen gegen Artikel 14 der Datenverordnung.
Zu Nummer 24
Die Regelung dient der nationalen Durchführung des Artikels 40 Absatz 1 der Datenverordnung und normiert
eine Ordnungswidrigkeit bei Verstößen gegen Artikel 23 Satz 2 der Datenverordnung.
Zu Nummer 25
Die Regelung dient der nationalen Durchführung des Artikels 40 Absatz 1 der Datenverordnung und normiert
eine Ordnungswidrigkeit bei Verstößen gegen Artikel 25 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 2 und
Absatz 3 der Datenverordnung.
Zu Nummer 26
Die Regelung dient der nationalen Durchführung des Artikels 40 Absatz 1 der der Datenverordnung und normiert
eine Ordnungswidrigkeit bei Verstößen gegen Artikel 26 der Datenverordnung.
Zu Nummer 27
Die Regelung dient der nationalen Durchführung des Artikels 40 Absatz 1 der Datenverordnung und normiert
eine Ordnungswidrigkeit bei Verstößen gegen Artikel 28 Absatz 1 der Datenverordnung.
Zu Nummer 28
Die Regelung dient der nationalen Durchführung des Artikels 40 Absatz 1 der Datenverordnung und normiert
eine Ordnungswidrigkeit bei Verstößen gegen Artikel 28 Absatz 2 der Datenverordnung.
Zu Nummer 29
Die Regelung dient der nationalen Durchführung des Artikels 40 Absatz 1 der Datenverordnung und normiert
eine Ordnungswidrigkeit bei Verstößen gegen Artikel 30 Absatz 2 Satz 1 der Datenverordnung für den Fall des
Wechsels zwischen Datenverarbeitungsdiensten oder den Fall einer parallelen Nutzung von
Datenverarbeitungsdiensten nach Artikel 34 Absatz 1 der Datenverordnung.
Zu Nummer 30
Die Regelung dient der nationalen Durchführung des Artikels 40 Absatz 1 der Datenverordnung und normiert
eine Ordnungswidrigkeit bei Verstößen gegen Artikel 30 Absatz 3 der Datenverordnung für den Fall des
Wechsels zwischen Datenverarbeitungsdiensten oder den Fall einer parallelen Nutzung von
Datenverarbeitungsdiensten nach Artikel 34 Absatz 1 der Datenverordnung.
Zu Nummer 31
Die Regelung dient der nationalen Durchführung des Artikels 40 Absatz 1 der Datenverordnung und normiert
eine Ordnungswidrigkeit bei Verstößen gegen Artikel 30 Absatz 5 der Datenverordnung für den Fall des
Wechsels zwischen Datenverarbeitungsdiensten oder den Fall einer parallelen Nutzung von
Datenverarbeitungsdiensten nach Artikel 34 Absatz 1 der Datenverordnung.
Zu Nummer 32
Die Regelung dient der nationalen Durchführung des Artikels 40 Absatz 1 der Datenverordnung und normiert
eine Ordnungswidrigkeit bei Verstößen gegen Artikel 31 Absatz 3 der Datenverordnung.
Zu Nummer 33
Die Regelung dient der nationalen Durchführung des Artikels 40 Absatz 1 der Datenverordnung und normiert
eine Ordnungswidrigkeit bei Verstößen gegen Artikel 36 Absatz 1 der Datenverordnung.
Zu Nummer 34
Die Regelung dient der nationalen Durchführung des Artikels 40 Absatz 1 der Datenverordnung und normiert
eine Ordnungswidrigkeit bei Verstößen gegen Artikel 37 Absatz 11 der Datenverordnung.
Zu Nummer 35
Die Regelung dient der nationalen Durchführung des Artikels 40 Absatz 1 der Datenverordnung und normiert
eine Ordnungswidrigkeit bei Verstößen gegen Artikel 37 Absatz 12 Satz 1 der Datenverordnung.
Zu Absatz 3
Die Regelung dient der nationalen Durchführung des Artikels 40 Absatz 1 der Datenverordnung und normiert
eine Ordnungswidrigkeit bei Verstößen gegen Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 der Datenverordnung. Zur Wahrung der
Verhältnismäßigkeit wird im Fall von Absatz 3 eine Ordnungswidrigkeit nur bei Vorsatz verfolgbar gestellt,
wobei dies – ebenso wie weitere relevante Umstände nach Artikel 40 Absatz 3 der Datenverordnung – bei der
Verhängung von Geldbußen zu berücksichtigen ist.
Zu den Absätzen 4 bis 6
Nach Artikel 40 Absatz 1 Satz 2 der Datenverordnung müssen die Sanktionen wirksam, verhältnismäßig und
abschreckend sein. Um die erforderliche Abschreckung zu erreichen, ist bei Verstößen von Unternehmen, die als
Torwächter im Sinne des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2022/1925 benannt sind, gemäß Absatz 4 eine
Geldbuße bis zu fünf Millionen Euro oder unter den Voraussetzungen des Absatzes 5 bis zu 2 Prozent des
Gesamtumsatzes gemäß der Definition von Absatz 6 erforderlich. Im Übrigen ist bei schwerwiegenden Verstößen, die in
den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 und des Absatzes 2 Nummer 1, 3, 9, 11, 15 und 16 vorliegen, eine
Bußgeldhöhe von bis zu fünfhunderttausend Euro erforderlich. Bei mittleren Verstößen, die in den Fällen des Absatzes 1
Nummer 1 und des Absatzes 2 Nummer 10, 12, 14, 18, 20 bis 24, 28 bis 30, 32 und 33 und des Absatzes 3
vorliegen, genügt eine Bußgeldhöhe von bis zu einhunderttausend Euro, bei geringeren Verstößen in den übrigen
Fällen bis zu fünfzigtausend Euro. Nach Erwägungsgrund 109 der Datenverordnung können als Sanktionen bei
Verstößen gegen diese Verordnung unter anderem auch Verwarnungen ausgesprochen werden. Verwarnungen
kommen insbesondere als gegenüber Geldbußen mildere Sanktionen für geringfügige Verstöße in Betracht. Über
§ 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten kann die Entscheidung über die Art der Sanktion (Verwarnung oder
Geldbuße) und über die Höhe der möglichen Geldbuße anhand der in Artikel 40 Absatz 3 der Datenverordnung
genannten Kriterien bemessen werden. Damit kann den relevanten Umständen des Einzelfalls ausreichend
Rechnung getragen werden. Insbesondere werden kleine und mittlere Unternehmen (KMU) auf diese Weise nicht
übermäßig belastet. So ist etwa der Jahresumsatz im vorangegangenen Geschäftsjahr bei diesen typischerweise
geringer als bei größeren Unternehmen. Der von der Regelung unberührt bleibende § 17 Absatz 4 des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten ermöglicht eine Überschreitung der genannten Höchstmaße der Geldbußen, wenn die
oder der Verstoßende aus einem der aufgezählten Verstöße gegen die Datenverordnung einen wirtschaftlichen
Vorteil gezogen hat. Dadurch wird auch in diesen Fällen die von Artikel 40 Absatz 1 Satz 2 der Datenverordnung
geforderte Abschreckung gewährleistet.
Zu Absatz 7
Absatz 7 benennt die Bundesnetzagentur als zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung der in Absatz 1
bis Absatz 3 genannten Ordnungswidrigkeiten.
Zu § 16 (Zuständige Bußgeldbehörde nach Artikel 40 Absatz 4 der Datenverordnung)
§ 16 stellt klar, dass das in Artikel 40 Absatz 4 der Datenverordnung im Einklang mit Artikel 83 der Datenschutz-
Grundverordnung vorgesehene Sanktionsregime unberührt bleibt und die oder der Bundesbeauftragte für den
Datenschutz und die Informationsfreiheit bezüglich des Schutzes personenbezogener Daten insoweit die für die
Verhängung von Geldbußen zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde ist. Aus § 16 Satz 2 folgt, dass in Anwendung
des § 43 Absatz 3 des Bundesdatenschutzgesetzes keine Geldbußen gegen Behörden und sonstige öffentliche
Stellen verhängt werden können.
Zu Artikel 2 (Änderung des Urheberrechtsgesetzes)
Zu Nummer 1
§ 54d UrhG wird im Hinblick auf die Änderung von § 14 Absatz 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) durch das
Wachstumschancengesetz (BGBl. 2024 I Nr. 108 vom 27.03.2024) redaktionell angepasst; der bisherige Verweis
auf § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Satz 2 UStG ist durch den Verweis auf § 14 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und
2 UStG in der ab dem 1. Januar 2025 geltenden Fassung zu ersetzen.
Zu Nummer 2
Der neue § 87b Absatz 3 des Urheberrechtsgesetzes setzt die Vorgabe des Artikels 43 der Datenverordnung um.
Nach Artikel 43 der Datenverordnung findet das in Artikel 7 der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates über den rechtlichen Schutz von Datenbanken festgelegte Schutzrecht sui generis keine
Anwendung, wenn Daten mittels eines in den Anwendungsbereich der Datenverordnung – insbesondere der Artikel 4
und 5 der Datenverordnung – fallenden vernetzten Produkts oder verbundenen Dienstes erlangt oder erzeugt
wurden. Nach Erwägungsgrund 112 der Datenverordnung wird hierdurch jedoch nicht die mögliche Anwendung des
Schutzrechts sui generis gemäß Artikel 7 der Richtlinie 96/9/EG auf Datenbanken berührt, die Daten enthalten,
die nicht in den Anwendungsbereich der Datenverordnung fallen, sofern die Schutzanforderungen nach Artikel 7
Absatz 1 der Richtlinie 96/9/EG erfüllt sind.
Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)
Die Bestimmung regelt das Inkrafttreten für den Tag nach der Verkündung. Die kurze Inkrafttretensregelung ist
geboten, weil die Datenverordnung ab dem 12. September 2025 unmittelbar gilt und die nationale Durchführung
entsprechend zeitnah erfolgen muss. Die Regelung ist für die Regelungsadressaten zumutbar, weil die
Datenverordnung bereits in Kraft getreten ist und ab dem 12. September 2025 unmittelbar gilt.
Anlage 2
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates (NKR) gem. § 6 Abs. 1 NKRG
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/2854 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 über harmonisierte
Vorschriften für einen fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung sowie zur Änderung der
Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie (EU) 2020/1828 („Data Act“/
Datenverordnung) – (NKR-Nr. 7518, BMDS)
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Regelungsentwurf mit folgendem Ergebnis geprüft:
I. Zusammenfassung
Bürgerinnen und Bürger keine Auswirkungen
Wirtschaft keine Auswirkungen
Verwaltung
Bund
Jährlicher Erfüllungsaufwand: rund 4,2 Mio. Euro
Einmaliger Erfüllungsaufwand: rund 2,2 Mio. Euro
Evaluierung
Die dem Regelungsvorhaben
zugrundeliegende EU-Verordnung enthält eine
Evaluierungsvorschrift, wonach die Europäische
Kommission bis zum 12. September 2028
eine Bewertung durchführen soll.
Spätestens nach vier Jahren soll zudem die
nationale Aufsichts- und Behördenstruktur
im Gesamtkontext der Digitalregulierung
evaluiert werden.
Ziele: • Innovationsfreundliche und
bürokratiearme Durchführung der
Datenverordnung
Kriterien/Indikatoren: • Einschätzungen der betroffenen
Unternehmen zur Innovationsfreundlichkeit
• Einschätzung der zuständigen
Behörden zu deren Zusammenarbeit und zur
bürokratiearmen Durchführung der
Datenverordnung, insbesondere zum
Zusammenspiel mit anderen Fach- und
Datenschutzbehörden
Datengrundlage: • Befragung zuständiger Behörden
• Auswertung der Berichte der
zuständigen Behörde an die EU-Kommission
• Feedback von betroffenen Akteuren,
wie Unternehmen sowie Bürgerinnen
und Bürgern
Umsetzung von EU-Recht Dem NKR liegen keine Anhaltspunkte dafür
vor, dass mit dem Vorhaben über eine 1:1-
Umsetzung von EU-Recht hinausgegangen
wird.
Nutzen des Vorhabens Das Ressort hat keinen Nutzen dargestellt.
Digitaltauglichkeit (Digitalcheck)
Das Ressort hat Möglichkeiten zum digitalen
Vollzug der Neuregelung
(Digitaltauglichkeit) geprüft und hierzu einen Digitalcheck
mit nachvollziehbarem Ergebnis
durchgeführt.
Regelungsfolgen
Die Darstellung der Regelungsfolgen ist nachvollziehbar und methodengerecht. Der
Nationale Normenkontrollrat (NKR) erhebt hiergegen im Rahmen seines gesetzlichen
Auftrags keine Einwände. Er begrüßt datenschutzrechtlichen Bündelung der Aufsicht über die
Wirtschaft bei der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
(BfDI).
Naturgemäß ist der von den zuständigen Behörden ermittelte Mehrbedarf an Planstellen
– und in diesem Fall besonders – mit Unsicherheiten behaftet. Der NKR hebt deshalb die
Wichtigkeit einer zeitnahen Nachmessung des geschätzten Erfüllungsaufwands und der
weiteren Kosten durch das Statistische Bundesamt hervor. Zudem unterstützt der NKR die
Absicht des Ressorts, bei der Evaluierung den Gesamtkontext der Digitalregulierung zu
betrachten. Im Zuge der Arbeiten an einem Datengesetzbuch empfiehlt der NKR einen
Praxischeck durchzuführen.
Digitaltauglichkeit
Das Ressort hat Möglichkeiten zum digitalen Vollzug der Neuregelung (Digitaltauglichkeit)
geprüft und hierzu einen Digitalcheck mit nachvollziehbarem Ergebnis durchgeführt.
II. Regelungsvorhaben
Das Vorhaben regelt die Durchführung des sog. EU Data Acts1, der die Datenwirtschaft der
EU stärken und einen wettbewerbsfähigen Datenmarkt fördern soll. Der Data Act regelt u. a.
• den erleichterten Zugang zu Daten von vernetzten Produkten (z. B. smart watches,
Saugroboter, autonome Fahrzeuge etc.), damit Nutzerinnen und Nutzer von vernetzten
Produkten die gesammelten Daten einfacher an andere Parteien weitergeben dürfen,
z. B. für Reparaturen,
• die Erschwerung unverhältnismäßig restriktiver Vertragsregelungen zur Datennutzung,
• einen vereinfachten Zugang öffentlicher Institutionen zu Daten aus dem Privatsektor, wie
etwa in Notsituationen,
• das Vorantreiben von Datenstandardisierung in Cloudanwendungen.
1 Verordnung (EU) 2023/2854 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 über
harmonisierte Vorschriften für einen fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung (Data Act,
Datenverordnung).
Das Regelungsvorhaben legt die Bundesnetzagentur als zuständige Behörde für die
Durchführung fest und regelt ihre damit verbundenen Pflichten und Aufgaben. Außerdem wird eine
Sonderzuständigkeit für die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit festgelegt.
III Bewertung
III.1. Erfüllungsaufwand
Bürgerinnen und Bürger
Es entsteht kein Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger.
Wirtschaft
Der Wirtschaft entsteht durch das Regelungsvorhaben kein Erfüllungsaufwand.
Verwaltung
Das Ressort schätzt, dass für die Bundesverwaltung jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe
von rund 4,2 Mio. Euro sowie einmaliger Erfüllungsaufwand von rund 2,2 Mio. Euro anfällt.
Bund
Jährlich
• Bundesnetzagentur (BNetzA)
Die BNetzA wird die zentrale Anlaufstelle für alle Fragen im Zusammenhang mit der EU-
Vero
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
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