Weiterentwicklung der Energieinfrastrukturentwicklung
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Weiterentwicklung der Energieinfrastrukturentwicklung
Deutscher Bundestag Drucksache 21/4358
21. Wahlperiode 26.02.2026
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Dr. Alaa Alhamwi, Michael Kellner, Katrin Uhlig, Lisa Badum,
Dr. Sandra Detzer, Julian Joswig, Sandra Stein, Claudia Müller und der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Weiterentwicklung der Energieinfrastrukturentwicklung
Das jüngste Klimaurteil, das die Deutsche Umwelthilfe erstritten hat, erhöht
den Handlungsdruck auf die Bundesregierung, Klimaschutzmaßnahmen so
auszugestalten, dass die gesetzlichen Ziele tatsächlich erreicht werden (www.tages
schau.de/inland/gesellschaft/umwelthilfe-klimaklage-regierung-100.html). Vor
diesem Hintergrund stellt sich die Frage, welche Maßnahmen die
Bundesregierung plant und umsetzt, um den konsequenten Ausbau der erneuerbaren
Energien sowie den Netzausbau zu sichern sowie die Speicher und weitere
Flexibilisierungsmaßnahmen systemdienlich zu integrieren. Dies schafft Investitions-
und Planungssicherheit für Unternehmen, Kommunen und Netzbetreiber.
Maßgebliche Weichenstellungen erfolgen im Änderungsprozess des
Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG; siehe dazu „Weiterentwicklung des
Netzanschlussregimes“, Jahreswirtschaftsbericht des Bundesministeriums für Wirtschaft und
Energie [BMWE], S. 67), im Verfahren zum Netzentwicklungsplan Strom
(NEP Strom) und in der gesetzlichen Umsetzung über das
Bundesbedarfsplangesetz (BBPlG).
Der Netzausbau kommt bislang nur schleppend voran, zugleich sind viele
Verfahren im Netzbereich weiterhin nicht ausreichend digitalisiert. Dies ist aber
ein relevantes Standortthema für eine Industrie- und Wirtschaftsnation im
21. Jahrhundert, auch unabhängig von der Energiewende. Vor diesem
Hintergrund stellt sich die Frage, wie die Bundesregierung die
Energieinfrastrukturentwicklung für ein klimaneutrales Energiesystem künftig zielorientiert und
sektorübergreifend analysieren und ableiten will, um Netze, Digitalisierung
sowie Speicher und weitere Flexibilitätsoptionen systemdienlich zu verzahnen
und so dauerhaft sinkende Stromkosten zu ermöglichen.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Welchen konkreten Anpassungsbedarf sieht die Bundesregierung infolge
des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts zum Klimaschutzprogramm
2023, insbesondere unter Einhaltung der Jahresemissionsmengen, in
welchen Sektoren besteht nach ihrer Einschätzung der größte
Nachsteuerungsbedarf, und mit welchen Maßnahmen will sie die vom Gericht
festgestellte verbleibende Emissionslücke bis 2030 schließen?
2. Bezieht die Bundesregierung die nationalen und europäischen Klima- und
Energieziele sowie den sich aus dem Klimaurteil ergebenden
Anpassungsbedarf bei der Ausgestaltung der Weiterentwicklung des
Netzanschlussregimes im Rahmen der geplanten Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
(„Netzpaket“) ein, wenn ja, in welcher Weise und in welchem Umfang,
und wenn nein, aus welchen Gründen nicht?
3. Welche konkreten Netzgebiete (bitte die räumliche Abgrenzung bzw.
Zuordnung, z. B. Netz- bzw. /Anschlussgebiete, angeben), welche
Verteilnetzbetreiber wären nach Kenntnis der Bundesregierung von dem im
Monitoringbericht (www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Pu
blikationen/Energie/energiewende-effizient-machen.pdf?__blob=publicati
onFile&v=24, S. 107) diskutierten Modell „Redispatch-Vorbehalt“, das
auf der 3-Prozent-Abregelungsquote beruht, betroffen, und welchen Anteil
an Fläche sowie an relevanter installierter Leistung bzw. an geplanten
Zubauvorhaben würde dies jeweils betreffen?
4. Auf welcher Datengrundlage ermitteln die Bundesregierung bzw. das
BMWE bzw. nachgeordnete Behörden auf Basis welcher Daten
(Netzbetreiber, Bundesnetzagentur [BNetzA] etc.) die maßgebliche 3-Prozent-
Abregelungsquote (insbesondere Datenquelle, Methodik,
Betrachtungszeitraum, Aktualisierungsintervall und zuständige Datenerheber),
beabsichtigt die Bundesregierung, diese Daten und die daraus abgeleitete
Gebietskulisse öffentlich zugänglich zu machen, und wenn nein, warum
nicht?
5. Welche Auswirkungen erwartet die Bundesregierung durch die
Einführung eines „Redispatch-Vorbehalts“ auf die wirtschaftliche Attraktivität
und den Zubau erneuerbarer Erzeugungsanlagen in den betroffenen
Gebieten, und welche Auswirkungen auf Kosten- bzw. Erlösstrukturen,
Netzentgelte und Ausgleichszahlungen ergeben sich hieraus nach Einschätzung
der Bundesregierung jeweils für die betroffenen Netzbetreiber (bitte nach
Netzbetreiber aufschlüsseln)?
6. Welche Auswirkungen erwartet die Bundesregierung von der Einführung
eines „Redispatch-Vorbehalts“ auf Netzanschlussbedingungen,
Anschlussreihenfolgen und Realisierungszeiten für erneuerbare Erzeugungsanlagen,
Speicher sowie weitere Anschlussbegehrende (z. B. Rechenzentren,
Großverbraucher), insbesondere in den betroffenen Gebieten und im Vergleich
zu nichtbetroffenen Netzgebieten?
7. Welche Auswirkungen erwartet die Bundesregierung infolge eines
„Redispatch-Vorbehalts“ auf die Investitions- und Planungssicherheit
sowie auf den realisierten und geplanten Zubau erneuerbarer
Erzeugungsanlagen, und welche Folgewirkungen prognostiziert sie für die
Wertschöpfung der Erneuerbaren-Branche (insbesondere Investitionen,
Produktionskapazitäten und Beschäftigung) in Deutschland?
8. Wie bewertet die Bundesregierung vor dem Hintergrund der
Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie die Zuständigkeitsabgrenzung zwischen dem
Gesetzgeber bzw. BMWE und der unabhängigen Regulierungsbehörde bei
der Festlegung von Bedingungen des Netzanschlusses, insbesondere
hinsichtlich der Einführung oder Ausweitung von Baukostenzuschüssen
(BKZ) für erneuerbare Erzeugungsanlagen (z. B. Windenergie- und
Photovoltaikanlagen), und auf welcher Rechtsgrundlage und nach
welchen Kriterien soll eine solche Regelung erfolgen, und wenn die
Bundesregierung eine Zuständigkeit der Regulierungsbehörde für vorrangig hält,
welche Ermächtigung der Bundesnetzagentur sieht sie hierfür vor?
9. Welche Gründe sieht die Bundesregierung dafür, im Zuge der
Weiterentwicklung des Netzanschlussregimes und der Netzentgeltsystematik (z. B.
im Monitoringbericht S. 181, 183) eine Netzentgeltpflicht bzw.
zusätzliche Netzentgeltbelastungen für erneuerbare Erzeugungsanlagen und
Speicher vorzusehen, während konventionelle Erzeugungsanlagen in
Deutschland nicht in vergleichbarer Weise belastet werden, und wie
bewertet sie diese Ungleichbehandlung hinsichtlich Wettbewerbsneutralität,
Strompreisen sowie der Erreichung der Klima- und Energieziele?
10. Welche Position vertritt die Bundesregierung zu der Frage, ob
Netzentgelte stärker leistungs- statt arbeitsbezogen auszugestalten sind (Kilowatt
[kW] statt Kilowattstunde [kWh]), welche Schritte prüft sie im Rahmen
der Weiterentwicklung des Netzanschlussregimes oder darüber hinaus zur
Weiterentwicklung der Netzentgeltsystematik in Richtung einer
leistungsorientierten Komponente, und wie bewertet sie dabei die Auswirkungen
auf den Netzbetrieb, die Lastspitzen, Flexibilitätsanreize und die
Integration von Speichern und Erneuerbaren?
11. Hält die Bundesregierung eine verpflichtende Standardisierung und
Vereinheitlichung von Netzanschlussverfahren sowie der Priorisierung von
Anschlussbegehren bei Übertragungs- und Verteilnetzbetreibern für
erforderlich, um Effizienz, Entbürokratisierung und eine Beschleunigung der
Netzanschlüsse zu erreichen, wenn ja, welche konkreten Schritte plant sie,
und wenn nein, aus welchen Gründen nicht?
12. Hält die Bundesregierung es für erforderlich, zur Verringerung von
Mehrfachanfragen und zur Erhöhung der Transparenz über freie
Netzanschlusskapazitäten eine unverbindliche Netzanschlussauskunft der Netzbetreiber
vorzusehen, die neben einem „Ja bzw. Nein“ auch eine realistisch
anschließbare Leistungsbandbreite ausweist, wenn ja, plant sie eine
entsprechende Regelung im Rahmen der Weiterentwicklung des
Netzanschlussregimes bzw. der Weiterentwicklung des § 17b des
Energiewirtschaftsgesetzes [EnWG], und wenn nein, aus welchen Gründen nicht?
13. Hält die Bundesregierung es für erforderlich, für die Vergabe knapper
Netzanschlusskapazitäten politische Leitlinien bzw. Zielkorridore nach
Technologiekategorien (z. B. Speicher, Elektrolyseure, Rechenzentren)
festzulegen, statt die Priorisierung im Wesentlichen den Netzbetreibern zu
überlassen, wenn ja, welche Kriterien, Verfahren und Zuständigkeiten
sieht sie dafür vor, und wenn nein, aus welchen Gründen nicht?
14. Welche Vorhaben aus den bestehenden Netzentwicklungsplänen (NEP
Strom) bewertet die Bundesregierung als „No-regret-Maßnahmen“, die
bereits auf Grundlage der vorliegenden Bedarfsermittlungen in das
Bundesbedarfsplangesetz aufgenommen werden können, und welchen
Zeitplan verfolgt sie hierfür (bitte die nächsten vorgesehenen
Novellierungsschritte und Meilensteine angeben)?
15. Sieht die Bundesregierung die Systementwicklungsstrategie (SES) als
übergeordnetes Planungsinstrument für eine sektorübergreifende,
koordinierte Entwicklung der Energieinfrastruktur an, wenn ja, welche konkrete
Rolle soll die SES im Verhältnis zu bestehenden Planungs- und
Bedarfsermittlungsprozessen (insbesondere NEP Strom bzw. NEP Gas bzw. NEP
Wasserstoff) sowie in den darauf aufbauenden Gesetzesvorschlägen zum
BBPlG einnehmen, und wenn nein, aus welchen Gründen nicht?
16. Wie wollen die Bundesregierung und bzw. oder die Bundesnetzagentur
sicherstellen, dass die Leitplanken, Ankerpunkte und das Leitbild der
Systementwicklungsstrategie sowie die nationalen und EU-rechtlichen
Klimaziele in den Netzentwicklungsplänen (NEP Strom) sowie den darauf
aufbauenden Gesetzesvorschlägen zum BBPlG umfassend berücksichtigt
werden, insbesondere vor dem Hintergrund, dass ein Hauptszenario des
NEP Strom („Netzentwicklungsplan Strom 2037 mit Ausblick 2045,
Version 2025, Szenario A) nach Kenntnis der Fragestellenden diese Vorgaben
nicht bzw. nicht vollständig abbildet?
17. Hält die Bundesregierung es für erforderlich, in der Weiterentwicklung
des Netzanschluss- und Netzentgeltregimes sowie in den einschlägigen
Planungsprozessen (u. a. NEP Strom bzw. BBPlG) den Begriff und die
Kriterien der „Systemdienlichkeit“ gegenüber der bislang häufig
verwendeten „Netzdienlichkeit“ klar zu definieren und verbindlich zu
operationalisieren, wenn ja, wie soll „Systemdienlichkeit“ konkret bestimmt und in
Genehmigungs-, Anschluss- und Ausbauentscheidungen angewendet
werden, und wenn nein, aus welchen Gründen nicht?
18. Hält die Bundesregierung es für erforderlich, im Rahmen des
„Netzpakets“ ein gesetzlich abgesichertes Recht auf Überbauung am
Netzverknüpfungspunkt für Erzeugungsanlagen zu verankern und hierfür
bundesweit einheitliche, standardisierte Prozesse einschließlich Musterverträgen
vorzugeben, wenn ja, welche konkreten Regelungen plant die
Bundesregierung diesbezüglich, und wenn nein, aus welchen Gründen nicht,
insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Überbauung nach Einschätzung
der Fragestellenden durch höhere Volllaststunden und Spitzenkappung die
Redispatch- sowie Netzausbaukosten senken kann?
19. Inwiefern hält es die Bundesregierung für erforderlich, bei der
Weiterentwicklung des Netzanschluss- und Netzausbauregimes Umwelt- und
Naturschutzbelange verbindlich stärker zu gewichten, insbesondere durch eine
klarere Priorisierung von Erdkabeln bzw. Freileitungen nach festgelegten
Kriterien, wenn ja, welche Kriterien und Vorgaben (u. a. für Trassenwahl,
Bündelung, Erd- bzw. Freileitungsanteile und Genehmigungspraxis)
beabsichtigt sie, und wenn nein, aus welchen Gründen nicht?
20. Wie bewertet die Bundesregierung die technische Machbarkeit einer
Regelung, die Netzbetreibern bei Abregelung von Anlagen zur Erzeugung
von Strom aus erneuerbaren Energien lediglich die Abregelung der
Netzeinspeisung erlaubt, nicht jedoch die Abregelung der Erzeugung zum
Eigenverbrauch, und plant die Bundesregierung, eine entsprechende
Regelung einzuführen, wenn ja, was ist der Zeitplan für die Einführung, und
wenn nein, wieso nicht?
Berlin, den 25. Februar 2026
Katharina Dröge, Britta Haßelmann und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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