Antrag auf Entscheidung des Bundesrates über die Erhebung einer Klage nach Artikel 8 Absatz 1 des Protokolls (Nr. 2) über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit i.V.m. Artikel 263 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), Artikel 23 Absatz 1a Satz 1 des Grundgesetzes und § 12 Absatz 2 des Integrationsverantwortungsgesetzes (IntVG) bezüglich der Richtlinie (EU) 2025/2360 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. November 2025 zur Bodenüberwachung und für Bodenresilienz (Bodenüberwachungsgesetz)
Text
Antrag auf Entscheidung des Bundesrates über die Erhebung einer Klage nach Artikel 8 Absatz 1 des Protokolls (Nr. 2) über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit i.V.m. Artikel 263 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), Artikel 23 Absatz 1a Satz 1 des Grundgesetzes und § 12 Absatz 2 des Integrationsverantwortungsgesetzes (IntVG) bezüglich der Richtlinie (EU) 2025/2360 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. November 2025 zur Bodenüberwachung und für Bodenresilienz (Bodenüberwachungsgesetz)
[Bundesrat Drucksache 721/25
02.12.25
EU - AV - U
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0720-2946
Antrag
des Freistaates Bayern
Antrag auf Entscheidung des Bundesrates über die Erhebung
einer Klage nach Artikel 8 Absatz 1 des Protokolls (Nr. 2) über die
Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der
Verhältnismäßigkeit i.V.m. Artikel 263 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), Artikel 23
Absatz 1a Satz 1 des Grundgesetzes und § 12 Absatz 2 des
Integrationsverantwortungsgesetzes (IntVG) bezüglich der
Richtlinie (EU) 2025/2360 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 12. November 2025 zur Bodenüberwachung und für
Bodenresilienz (Bodenüberwachungsgesetz)
Der Bayerische Ministerpräsident München, 2. Dezember 2025
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Präsident,
es wird gebeten, die o. g. Vorlage der Europakammer zuzuweisen, um eine
ausreichende Vorbereitung für eine Klage des Bundesrates vor dem Europäischen
Gerichtshof zu gewährleisten.
Die Eilbedürftigkeit einer Entscheidung des Bundesrates ergibt sich aus folgenden
Erwägungen:
Der Antrag zielt auf die Erhebung einer Subsidiaritätsklage nach Artikel 8 Absatz 1
des Protokolls (Nr. 2) über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der
Verhältnismäßigkeit i.V.m. Artikel 263 AEUV, Artikel 23 Absatz 1a Satz 1 GG und
§ 12 Absatz 2 IntVG.
Die Klagefrist für derartige Klagen beim EuGH beträgt grundsätzlich zwei Monate
und beginnt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt der EU. Diese erfolgte am
26.11.2025.
Fasst der Bundesrat den beabsichtigten Klagebeschluss, muss er sich für die
Klageerhebung eines Prozessbevollmächtigten bedienen. Dieser ist zunächst vom
Bundesrat auszuwählen und zu bestellen, muss sich in das Themengebiet einarbeiten, zu
dem es bisher keine Präzedenzfälle in Deutschland gibt, die Klage abfassen und
über die Bundesregierung dem EuGH zuleiten lassen. Jeder verstrichene Tag fehlt
bei der Durchführung dieser Schritte und erhöht den Zeitdruck insb. auf die
rechtliche Ausarbeitung der Klage, was deren Erfolgsaussichten abträglich sein kann. Dies
gilt umso mehr, als die nächste Plenarsitzung des Bundesrates am 19.12.2025
stattfindet und die folgenden bundeseinheitlichen Feiertage auf Wochentage fallen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Markus Söder
Antrag auf Entscheidung des Bundesrates über die Erhebung einer Klage nach
Artikel 8 Absatz 1 des Protokolls (Nr. 2) über die Anwendung der Grundsätze der
Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit i.V.m. Artikel 263 des Vertrags über
die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), Artikel 23 Absatz 1a Satz 1
des Grundgesetzes und § 12 Absatz 2 des Integrationsverantwortungsgesetzes
(IntVG) bezüglich der Richtlinie (EU) 2025/2360 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 12. November 2025 zur Bodenüberwachung und für
Bodenresilienz (Bodenüberwachungsgesetz)
Der Bundesrat möge beschließen:
1. Mit Billigung des Standpunkts des Rates durch das Europäische Parlament am
23. Oktober 2025 wurde die Richtlinie zur Bodenüberwachung und -resilienz
(Bodenüberwachungsgesetz) erlassen. Die Veröffentlichung im Amtsblatt der
EU erfolgte am 26.11.2025.
2. Der Bundesrat beschließt, gemäß Artikel 8 Absatz 1 des Protokolls (Nr. 2)
über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der
Verhältnismäßigkeit i.V.m. Artikel 263 AEUV, Artikel 23 Absatz 1a Satz 1 GG und § 12
Absatz 2 IntVG vor dem Gerichtshof der Europäischen Union Klage zu erheben.
Der Bundesrat beschließt, zu beantragen, die Richtlinie (EU) 2025/2360 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. November 2025 zur
Bodenüberwachung und für Bodenresilienz (Bodenüberwachungsgesetz) auf Grund
von Verstößen gegen die Prinzipien der Subsidiarität und der
Verhältnismäßigkeit für vollständig, hilfsweise für teilweise, nichtig zu erklären.
3. Der Präsident des Bundesrates beauftragt einen Prozessbevollmächtigten mit
der Klageerhebung, Begründung und Prozessführung vor dem EuGH. Der
Prozessbevollmächtigte erarbeitet Antrag und Begründung in enger Abstimmung
mit den vom Ständigen Beirat zu bestimmenden Länderkoordinatoren.
4. Die Begründung der Klage soll sich an folgenden Erwägungen orientieren:
a. Es bedarf keiner Bodenüberwachungsrichtlinie, da die
Mitgliedstaaten selbst in der Lage sind, ein solches System aufzusetzen.
Deutschland verfügt über ein funktionierendes System der
Bodenüberwachung. Dieses System kommt u. a. ohne ausufernde Berichtspflichten
an die Kommission aus.
b. Die Richtlinie ist insgesamt unverhältnismäßig, weil sie weitere
Belastungen für die Umweltverwaltungen der Mitgliedstaaten vorsieht.
Beprobungskampagnen müssten intensiviert werden – sowohl in der
Häufigkeit, der Anzahl der Probeentnahmestellen als auch im
Untersuchungsumfang. Es fand keine Abschätzung dieser zusätzlichen
Belastungen im Verhältnis zu den bestehenden Gesamtbelastungen aus der
europäischen Gesetzgebung statt. Darüber hinaus entstehen
Berichtspflichten, die Kapazitäten unnötig binden.
c. Einige Definitionen sind nicht geeignet, eine kohärente Regelung zu
schaffen. Das betrifft u.a. die Definition von „Bodenversiegelung“ in
Art. 3 Nr. 18 und die Definition von „Bodenabtrag“ in Art. 3 Nr. 20.
d. Die Erfassung und Bewertung versiegelter Flächen nach Art. 9 Abs.
12 und Art. 10 Abs. 7 schaffen unverhältnismäßigen Aufwand, ohne dass
Regelungen für die Nutzung der Angaben enthalten wären. Die
begleitenden eigentumsrechtlichen und verfahrenstechnischen Fragen
machen die Vorschrift insgesamt unverhältnismäßig.
e. Die Erhebung und Aufbereitung von Daten zu Ökosystemleistungen
nach Art. 10 ist unverhältnismäßig aufwendig, da europaweit absehbar
nicht vergleichbare Daten erfasst werden, so dass kein Mehrwert durch
die damit verbundenen Berichtspflichten entsteht.
f. Die Berichtspflichten zu verunreinigten und potenziell
verunreinigten Standorten aus Art. 13-17 sind unverhältnismäßig. Die Erfassung
sowie Identifizierung, Risikobewertung und -management der erfassten
verunreinigten und potenziell verunreinigten Standorte erfolgt bereits, die
vorgesehenen Berichtspflichten führen zu nicht gerechtfertigtem
Mehraufwand.
g. Eine gesonderte Information der Öffentlichkeit nach Art. 19 i.V.m. Art.
16 ist nicht erforderlich, wenn bereits ein Register existiert, das öffentlich
zugänglich ist. Der damit verbundene Mehraufwand ist durch den
Erkenntnisgewinn nicht gerechtfertigt.
h. Es drohen ungerechtfertigte Verfahrensverzögerungen durch Art. 23
und die darin unzureichend eingegrenzten Beteiligungsrechte von
NGOs.
i. Die delegierten Befugnisse zur Änderung der Verordnung gehen zu
weit. Anhang V legt Phasen und Grundsätze für die standortspezifische
Risikobewertung fest. Gemäß Art. 16 Abs. 1 stellen die Mitgliedstaaten
sicher, dass die in Anhang V genannten Phasen und Grundsätze
berücksichtigt werden. Durch eine Änderung der in Anhang V u.a. enthaltenen
Vorgaben zu Expositionsbewertung und Expositionspfaden könnte sich
die Untersuchung und Bewertung von potenziell kontaminierten
Standorten erheblich ändern. Diese wichtigen Vorgaben sollten
nicht durch delegierte Rechtsakte geändert werden können.
j. Das Corg/Ton-Verhältnis (Anhang I) ist nach aktuellen wissenschaftlichen
Erkenntnissen kein valider Indikator für die Bewertung des Verlusts an
organischem Kohlenstoff und damit ungeeignet, zur Bewertung der
Bodengesundheit beizutragen.
5. Der Präsident des Bundesrates unterrichtet den Deutschen Bundestag und die
Bundesregierung nach Fertigstellung der Klageschrift.
6. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung um die unverzügliche Übermittlung
der Klage im Namen des Bundesrates an den Gerichtshof der Europäischen
Union gemäß § 12 Absatz 3 IntVG.
7. Der Bundesrat übermittelt diesen Beschluss an die Europäische Kommission,
das Europäische Parlament und den Rat der EU.
Drucksache 721/25- 3 -]
Relationen
- authored ← Bayern
- part_of_vorgang → Antrag auf Entscheidung des Bundesrates über die Erhebung einer Klage nach Artikel 8 Absatz 1 des Protokolls (Nr. 2) über die Anwendung der (Antrag)