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Antrag auf Entscheidung des Bundesrates über die Erhebung einer Klage nach Artikel 8 Absatz 1 des Protokolls (Nr. 2) über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit i.V.m. Artikel 263 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), Artikel 23 Absatz 1a Satz 1 des Grundgesetzes und § 12 Absatz 2 des Integrationsverantwortungsgesetzes (IntVG) bezüglich der Richtlinie (EU) 2025/2360 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. November 2025 zur Bodenüberwachung und für Bodenresilienz (Bodenüberwachungsgesetz)

dip / drucksache 02.12.2025 · WP 21 · 721/25 · Antrag · Original ↗

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Antrag auf Entscheidung des Bundesrates über die Erhebung einer Klage nach Artikel 8 Absatz 1 des Protokolls (Nr. 2) über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit i.V.m. Artikel 263 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), Artikel 23 Absatz 1a Satz 1 des Grundgesetzes und § 12 Absatz 2 des Integrationsverantwortungsgesetzes (IntVG) bezüglich der Richtlinie (EU) 2025/2360 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. November 2025 zur Bodenüberwachung und für Bodenresilienz (Bodenüberwachungsgesetz) [Bundesrat Drucksache 721/25 02.12.25 EU - AV - U Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Antrag des Freistaates Bayern Antrag auf Entscheidung des Bundesrates über die Erhebung einer Klage nach Artikel 8 Absatz 1 des Protokolls (Nr. 2) über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit i.V.m. Artikel 263 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), Artikel 23 Absatz 1a Satz 1 des Grundgesetzes und § 12 Absatz 2 des Integrationsverantwortungsgesetzes (IntVG) bezüglich der Richtlinie (EU) 2025/2360 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. November 2025 zur Bodenüberwachung und für Bodenresilienz (Bodenüberwachungsgesetz) Der Bayerische Ministerpräsident München, 2. Dezember 2025 An den Präsidenten des Bundesrates Herrn Bürgermeister Dr. Andreas Bovenschulte Sehr geehrter Herr Präsident, es wird gebeten, die o. g. Vorlage der Europakammer zuzuweisen, um eine ausreichende Vorbereitung für eine Klage des Bundesrates vor dem Europäischen Gerichtshof zu gewährleisten. Die Eilbedürftigkeit einer Entscheidung des Bundesrates ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Der Antrag zielt auf die Erhebung einer Subsidiaritätsklage nach Artikel 8 Absatz 1 des Protokolls (Nr. 2) über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit i.V.m. Artikel 263 AEUV, Artikel 23 Absatz 1a Satz 1 GG und § 12 Absatz 2 IntVG. Die Klagefrist für derartige Klagen beim EuGH beträgt grundsätzlich zwei Monate und beginnt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt der EU. Diese erfolgte am 26.11.2025. Fasst der Bundesrat den beabsichtigten Klagebeschluss, muss er sich für die Klageerhebung eines Prozessbevollmächtigten bedienen. Dieser ist zunächst vom Bundesrat auszuwählen und zu bestellen, muss sich in das Themengebiet einarbeiten, zu dem es bisher keine Präzedenzfälle in Deutschland gibt, die Klage abfassen und über die Bundesregierung dem EuGH zuleiten lassen. Jeder verstrichene Tag fehlt bei der Durchführung dieser Schritte und erhöht den Zeitdruck insb. auf die rechtliche Ausarbeitung der Klage, was deren Erfolgsaussichten abträglich sein kann. Dies gilt umso mehr, als die nächste Plenarsitzung des Bundesrates am 19.12.2025 stattfindet und die folgenden bundeseinheitlichen Feiertage auf Wochentage fallen. Mit freundlichen Grüßen Dr. Markus Söder Antrag auf Entscheidung des Bundesrates über die Erhebung einer Klage nach Artikel 8 Absatz 1 des Protokolls (Nr. 2) über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit i.V.m. Artikel 263 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), Artikel 23 Absatz 1a Satz 1 des Grundgesetzes und § 12 Absatz 2 des Integrationsverantwortungsgesetzes (IntVG) bezüglich der Richtlinie (EU) 2025/2360 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. November 2025 zur Bodenüberwachung und für Bodenresilienz (Bodenüberwachungsgesetz) Der Bundesrat möge beschließen: 1. Mit Billigung des Standpunkts des Rates durch das Europäische Parlament am 23. Oktober 2025 wurde die Richtlinie zur Bodenüberwachung und -resilienz (Bodenüberwachungsgesetz) erlassen. Die Veröffentlichung im Amtsblatt der EU erfolgte am 26.11.2025. 2. Der Bundesrat beschließt, gemäß Artikel 8 Absatz 1 des Protokolls (Nr. 2) über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit i.V.m. Artikel 263 AEUV, Artikel 23 Absatz 1a Satz 1 GG und § 12 Absatz 2 IntVG vor dem Gerichtshof der Europäischen Union Klage zu erheben. Der Bundesrat beschließt, zu beantragen, die Richtlinie (EU) 2025/2360 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. November 2025 zur Bodenüberwachung und für Bodenresilienz (Bodenüberwachungsgesetz) auf Grund von Verstößen gegen die Prinzipien der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit für vollständig, hilfsweise für teilweise, nichtig zu erklären. 3. Der Präsident des Bundesrates beauftragt einen Prozessbevollmächtigten mit der Klageerhebung, Begründung und Prozessführung vor dem EuGH. Der Prozessbevollmächtigte erarbeitet Antrag und Begründung in enger Abstimmung mit den vom Ständigen Beirat zu bestimmenden Länderkoordinatoren. 4. Die Begründung der Klage soll sich an folgenden Erwägungen orientieren: a. Es bedarf keiner Bodenüberwachungsrichtlinie, da die Mitgliedstaaten selbst in der Lage sind, ein solches System aufzusetzen. Deutschland verfügt über ein funktionierendes System der Bodenüberwachung. Dieses System kommt u. a. ohne ausufernde Berichtspflichten an die Kommission aus. b. Die Richtlinie ist insgesamt unverhältnismäßig, weil sie weitere Belastungen für die Umweltverwaltungen der Mitgliedstaaten vorsieht. Beprobungskampagnen müssten intensiviert werden – sowohl in der Häufigkeit, der Anzahl der Probeentnahmestellen als auch im Untersuchungsumfang. Es fand keine Abschätzung dieser zusätzlichen Belastungen im Verhältnis zu den bestehenden Gesamtbelastungen aus der europäischen Gesetzgebung statt. Darüber hinaus entstehen Berichtspflichten, die Kapazitäten unnötig binden. c. Einige Definitionen sind nicht geeignet, eine kohärente Regelung zu schaffen. Das betrifft u.a. die Definition von „Bodenversiegelung“ in Art. 3 Nr. 18 und die Definition von „Bodenabtrag“ in Art. 3 Nr. 20. d. Die Erfassung und Bewertung versiegelter Flächen nach Art. 9 Abs. 12 und Art. 10 Abs. 7 schaffen unverhältnismäßigen Aufwand, ohne dass Regelungen für die Nutzung der Angaben enthalten wären. Die begleitenden eigentumsrechtlichen und verfahrenstechnischen Fragen machen die Vorschrift insgesamt unverhältnismäßig. e. Die Erhebung und Aufbereitung von Daten zu Ökosystemleistungen nach Art. 10 ist unverhältnismäßig aufwendig, da europaweit absehbar nicht vergleichbare Daten erfasst werden, so dass kein Mehrwert durch die damit verbundenen Berichtspflichten entsteht. f. Die Berichtspflichten zu verunreinigten und potenziell verunreinigten Standorten aus Art. 13-17 sind unverhältnismäßig. Die Erfassung sowie Identifizierung, Risikobewertung und -management der erfassten verunreinigten und potenziell verunreinigten Standorte erfolgt bereits, die vorgesehenen Berichtspflichten führen zu nicht gerechtfertigtem Mehraufwand. g. Eine gesonderte Information der Öffentlichkeit nach Art. 19 i.V.m. Art. 16 ist nicht erforderlich, wenn bereits ein Register existiert, das öffentlich zugänglich ist. Der damit verbundene Mehraufwand ist durch den Erkenntnisgewinn nicht gerechtfertigt. h. Es drohen ungerechtfertigte Verfahrensverzögerungen durch Art. 23 und die darin unzureichend eingegrenzten Beteiligungsrechte von NGOs. i. Die delegierten Befugnisse zur Änderung der Verordnung gehen zu weit. Anhang V legt Phasen und Grundsätze für die standortspezifische Risikobewertung fest. Gemäß Art. 16 Abs. 1 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die in Anhang V genannten Phasen und Grundsätze berücksichtigt werden. Durch eine Änderung der in Anhang V u.a. enthaltenen Vorgaben zu Expositionsbewertung und Expositionspfaden könnte sich die Untersuchung und Bewertung von potenziell kontaminierten Standorten erheblich ändern. Diese wichtigen Vorgaben sollten nicht durch delegierte Rechtsakte geändert werden können. j. Das Corg/Ton-Verhältnis (Anhang I) ist nach aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen kein valider Indikator für die Bewertung des Verlusts an organischem Kohlenstoff und damit ungeeignet, zur Bewertung der Bodengesundheit beizutragen. 5. Der Präsident des Bundesrates unterrichtet den Deutschen Bundestag und die Bundesregierung nach Fertigstellung der Klageschrift. 6. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung um die unverzügliche Übermittlung der Klage im Namen des Bundesrates an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß § 12 Absatz 3 IntVG. 7. Der Bundesrat übermittelt diesen Beschluss an die Europäische Kommission, das Europäische Parlament und den Rat der EU. Drucksache 721/25- 3 -]

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