Entschließung des Bundesrates: Bodenüberwachungsrichtlinie verhindern - Handeln des Bundesrates
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Entschließung des Bundesrates: Bodenüberwachungsrichtlinie verhindern - Handeln des Bundesrates
[Bundesrat Drucksache 667/25
12.11.25
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ISSN 0720-2946
Antrag
des Freistaates Bayern
Entschließung des Bundesrates: Bodenüberwachungsrichtlinie
verhindern - Handeln des Bundesrates
Der Bayerische Ministerpräsident München, 11. November 2025
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Präsident,
gemäß dem Beschluss der Bayerischen Staatsregierung wird die als Anlage
beigefügte
Entschließung des Bundesrates: Bodenüberwachungsrichtlinie verhindern –
Handeln des Bundesrates
mit dem Antrag übermittelt, dass der Bundesrat diese fassen möge.
Es wird gebeten, die Vorlage gemäß § 36 Absatz 2 GO BR auf die Tagesordnung
der 1059. Sitzung am 21. November 2025 zu setzen. Es wird sofortige
Sachentscheidung beantragt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Markus Söder
Entschließung des Bundesrates:
Bodenüberwachungsrichtlinie verhindern – Handeln des Bundesrates
Der Bundesrat möge folgende Entschließung fassen:
1. Der Bundesrat nimmt zur Kenntnis, dass die EU-Organe am 9. April 2025 eine
politische Einigung über den Entwurf für eine EU-Bodenüberwachungsrichtlinie
gefunden haben. Diese Einigung wurde am 29. September 2025 vom Rat – gegen
die Stimme Deutschlands – und am 23. Oktober 2025 vom Europäischen
Parlament – gegen die Stimmen der Mehrheit der deutschen Abgeordneten –
angenommen. Damit ist das Rechtsetzungsverfahren auf EU-Ebene abgeschlossen. Mit
Veröffentlichung im Amtsblatt tritt die Richtlinie in Kraft und ist in der Folge von den
Mitgliedstaaten umzusetzen.
2. Der Bundesrat hat ebenfalls zur Kenntnis genommen, dass die Bundesregierung
mit ihrem ablehnenden Votum eine Erklärung abgegeben hat. In dieser legt sie
dar, dass die Richtlinie in Form des jetzt angenommenen Rechtstextes nicht mit
den Prinzipen der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit in Einklang steht.
3. Der Bundesrat teilt diese Einschätzung der Bundesregierung.
4. Wie der Rechtsstand in Deutschland zeigt, kann effektiver Bodenschutz und
Bodenmonitoring auf Grundlage rein nationaler Gesetzgebung gewährleistet werden.
Einer Regulierung durch die EU bedarf es nicht. Die Richtlinie schafft zudem
erheblichen bürokratischen Zusatzaufwand, der keinen Mehrwert an Bodenschutz
bringt. Zudem weist sie eine Reihe inhaltlicher Fehler auf, die die Richtlinie
ungeeignet und damit unverhältnismäßig machen.
5. Gem. Art. 8 des Protokolls (Nr. 2) über die Anwendung der Grundsätze der
Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit stehen auch dem Bundestag und dem
Bundesrat das Recht zur Erhebung von Nichtigkeitsklagen zu, um Verstöße gegen die
Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit zu rügen. Der Bundesrat
beabsichtigt, zur Erfüllung seiner verfassungsrechtlichen
Integrationsverantwortung die geeigneten rechtlichen Schritte zu ergreifen.
Begründung:
Es bedarf keiner Bodenüberwachungsrichtlinie, da die Mitgliedstaaten
selbst in der Lage sind, ein solches System aufzusetzen.
o Deutschland verfügt über ein funktionierendes System der
Bodenüberwachung.
o Dieses System kommt u. a. ohne ausufernde Berichtspflichten an die
Kommission aus.
o Mit der Richtlinie wird daher für Deutschland ein System geschaffen,
das durch seine Mehrbelastungen für die öffentliche Verwaltung am
Ende weniger Personalkapazitäten für die eigentliche Aufgabe der
Bodenüberwachung lässt. Damit stellt sie eine Maßnahme dar, die von der
EU gerade nicht besser als von den Mitgliedstaaten umgesetzt werden
kann.
Die Richtlinie ist insgesamt unverhältnismäßig, weil sie weitere
Belastungen für die Umweltverwaltungen der Mitgliedstaaten vorsieht – aber
im Rahmen der Gesamtbelastungen, u. a. aus der Green Deal Gesetzgebung,
bisher keine Gesamtabwägung und Gesamtaufwandschätzung vorgelegt
wurde.
o Beispielshafte Zusatzkosten nur aus der Richtlinie: Jeder BZE-Punkt
bzw. jede BDF-Fläche im Wald kostet pro Beprobungskampagne
zwischen 10.000 und 30.000 € (abhängig von Lage wie Gebirge,
Erschließung etc.); die jüngste Beprobungs-, Laboranalyse- und
Auswertungskampagne der dritten Bodenzustandserhebung im Wald wird am Ende
rund fünf Jahre gedauert und den Freistaat insgesamt mehrere
Millionen Euro gekostet haben; sofern im Rahmen der
Bodenüberwachungsrichtlinie der Stichprobenumfang erhöht (neue BZE-Punkte/BDF-
Flächen), die Anzahl der zu erhebenden Indikatoren erweitert und der
Erhebungs- und Berichtsturnus verkürzt werden, führt dies unmittelbar zu
einem erheblichen finanziellen und personellen Mehraufwand.
o Zudem würde die Erreichung einer vorgegebenen maximalen
Variabilität der Bodendeskriptoren von 5 % innerhalb der Bodeneinheiten
(Anhang II) zu einer erheblichen Ausweitung des Messnetzes in den
Ländern führen, die nicht erforderlich ist.
Art. 3 – Definitionen:
o Die Definition von „Bodenversiegelung“ in Art. 3 Nr. 18 ist zu
weitreichend („Bedeckung von Boden mit … teilweise undurchlässigem
Material“) und wird auch in Anhang I. Teil D nicht weiter eingegrenzt.
o Die Vorschrift ist unverhältnismäßig, weil durch die unzureichende
Definition auch die Bedeckung von Boden mit zwingend für die
Landwirtschaft notwendigen Materialien (Wachstumsvliesen/-folien) erfasst wird,
was gleichzeitig dem EU-Ziel der Ernährungssicherheit entgegensteht
(Zielkonflikt).
o Auch die Definition von „Bodenabtrag“ in Art. 3 Nr. 20 ist äußerst
weitreichend und unverhältnismäßig, weil jeder Bodenabtrag erfasst wird,
was in keinem Verhältnis zum damit verbundenen Aufwand steht. Dies
würde im Übrigen auch im Konflikt mit dem EU-Ziel der Schaffung
bezahlbaren Wohnraums stehen, da sich Baumaßnahmen zwangsläufig
durch die vom Bauherren zu erbringenden Berichtspflichten verteuern
würden.
Art. 9 – Prüfzyklen:
o Der festgelegte Messzyklus von sechs Jahren für sämtliche
Bodendeskriptoren ist unverhältnismäßig, da Prozesse in Böden teils lange
Zeiträume in Anspruch nehmen. Je nach Parameter ist ein längerer
Messzyklus zielführend (vgl. 10-Jahreszyklus von anorganischen
Schadstoffen/Schwermetallen der Bodendauerbeobachtungsflächen).
o Art. 9 Abs. 10 nicht erforderlich ist, da abweichende Prüfzyklen bei
bestimmten Bodentypen per se notwendig sind, ohne dass es der
umfangreichen Rechtfertigungsnotwendigkeiten bedarf. Der zwingende
Rückgriff auf erst zu erhebende Daten, wissenschaftliche Studien, ist
nicht erforderlich, um Abweichungen zu begründen.
o Gerade für Waldböden stehen die weiterhin kurzen Aufnahmezyklen
und der damit verbundene personelle und finanzielle Aufwand der
Probenahme in keinem Verhältnis zum fachlichen Erkenntniszugewinn.
Art. 9 Monitoring versiegelter Flächen / Entsiegelungskataster
o Ein Monitoring versiegelter Flächen, das nach Art. 9 Abs. 12 alle drei
Jahre aktualisiert werden soll, existiert in Bayern bisher nicht. Art. 10
Abs 7 fordert die Einrichtung eines Entsiegelungskatasters, das in
Bayern bisher nicht existiert.
o Diese Vorgaben führen zu unverhältnismäßigem Aufwand. Das reine
Monitoring ohne damit verknüpfte Folgemaßnahmen bringt keinen
Mehrwert und ist daher nicht geeignet, fortschreitende
Bodenversiegelung zu verhindern oder Bodenentsiegelung voranzutreiben. Die
unzureichenden Regelungen zum Entsiegelungskataster werfen erhebliche
Fragen bezüglich der Eigentumsrechte der Grundstückseigentümer
sowie zu den Verfahren zur Einordnung als „Fläche mit hohem Potential
zur Bodenverbesserung durch Entsiegelung“. Es bleibt unklar, auf
welcher Grundlage diese Festlegungen getroffen werden soll – rein auf
Basis des Wünschenswerten und technisch Möglichen – was die
Aussagekraft und damit die Sinnhaftigkeit der Erhebung in Zweifel zieht –
oder auf Grundlage tatsächlicher und rechtlicher Machbarkeit – was
Fragen nach der rechtlichen Befugnis staatlicher Stellen zur Erhebung
der hierfür notwendigen Tatsachenbasis stellt (bspw. Erhebung von
Verkaufswillen von Immobilieneigentümer o. ä.). Die reine Erhebung der
Daten ist daher nicht geeignet, die Bodengesundheit zu fördern.
Art. 10 Ökosystemleistungen
o Aus den erhobenen Daten soll nach Art. 10 Abs. 3 hergeleitet werden,
ob der Boden noch seine Ökosystemleistung erfüllt (Funktion als
Nahrungsmittellieferant o. ä.). Es fehlt aber an einer hinreichenden
Konkretisierung der zugehörigen Systematik, damit stünde die Ausgestaltung
voll im Belieben der Mitgliedstaaten. Die so produzierten Daten sind
damit vorhersehbar zwischen den Mitgliedstaaten nicht miteinander
vergleichbar – je nach nationaler Verfassungstradition und Ebene der
Gesetzgebungskompetenz ggf. nicht mal im Mitgliedstaat selbst.
o In Verbindung mit der in Art. 19 vorgesehenen Pflicht, diese nicht
vergleichbaren Daten an die Kommission zu berichten, entstünde ein
Datenwust, der den Eindruck von Aussagekraft erweckt, faktisch aber
nicht geeignet ist, Erkenntnisgewinne über die Ökosystemleistungen zu
generieren.
Art. 15 – fehlende Möglichkeit von Grundwasseruntersuchungen
o Gemäß Art. 15 Abs. 2 erlassen die Mitgliedstaaten Vorschriften u. a. für
den Gegenstand und die Form von Bodenuntersuchungen. Der Begriff
„Bodenuntersuchung“ in Art. 3 Nr. 26 ist so definiert, dass jedenfalls
eine Grundwasseruntersuchung nicht darunterfällt und damit nicht
geeignet ist, den Mitgliedstaaten den notwendigen Freiraum zur
Auswahl der passenden Untersuchungstypen zu lassen.
Art. 13-17 – unverhältnismäßige Berichtspflichten bei verunreinigten und
potenziell verunreinigten Standorten
o Die im Kapitel IV, Art. 13 bis 17 des Vorschlags vorgesehene Erfassung
sowie Identifizierung, Risikobewertung und -management der erfassten
verunreinigten und potenziell verunreinigten Standorte erfolgt derzeit
bereits auf den rechtlichen Grundlagen des Bundes-
Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) und der Bundes-Bodenschutz- und
Altlastenverordnung (BBodSchV). Dort werden auch die im Anhang VI vorgegebenen
Phasen und Anforderungen für die standortspezifische Risikobewertung
bereits weitgehend abgebildet. Dieses Vorgehen hat sich in jahrelanger
Praxis bewährt. Berichtspflichten waren damit bislang nicht verbunden.
Durch die nunmehr in der Richtlinie vorgesehenen Erweiterungen,
insbesondere hinsichtlich der frühzeitigen Einbindung der Öffentlichkeit in
Ausarbeitung und Umsetzung des risikobasierten und schrittweisen
Ansatzes und Berücksichtigung entsprechender Stellungnahmen (Art. 13
Abs. 3), führt dies zu nicht verhältnismäßigem Mehraufwand, der – wie
oben gesagt, nach jahrelanger Praxis in Deutschland nicht erforderlich
ist.
Delegierte Rechtsakte u. ä. – Delegation verfolgt kein legitimes Ziel, da so
wesentlich, dass nur vom Gesetzgeber zu regeln.
o Durch Art. 16 Abs. 6 erhält die Kommission die Befugnis zu delegierten
Rechtsakten zur Änderung von Anhang IV und V. Anhang IV enthält
eine lediglich indikative Liste von Risikoverringerungsmaßnahmen.
Gemäß Art. 16 Abs. 5 „können“ Maßnahmen zur Risikoverminderung die in
Anhang IV genannten Maßnahmen sein. Anhang V hingegen legt
Phasen und Grundsätze für die standortspezifische Risikobewertung fest.
Gemäß Art. 16 Abs. 1 stellen die MS sicher, dass die in Anhang V
genannten Phasen und Grundsätze berücksichtigt werden. Durch eine
Änderung der in Anhang V u.a. enthaltenen Vorgaben zur
Expositionsbewertung und den Expositionspfaden könnte sich die Untersuchung
und Bewertung von potenziell kontaminierten Standorten erheblich
ändern. Diese wichtigen Vorgaben sollten nicht durch delegierte
Rechtsakte geändert werden können.
Anhang I: Thematik „Verhältnis von organischem Kohlenstoff im Boden
zu Ton“
o Die Bewertung des Verlusts an organischem Kohlenstoff anhand des
Corg/Ton-Verhältnisses (Anhang I) ist nach aktuellen
wissenschaftlichen Erkenntnissen kein valider Indikator.
Dem Bundesrat, dem Bundestag und der Bundesregierung steht der Klageweg
gegen die Richtlinie offen.
Es sprechen gute Gründe für die Annahme, dass aus der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts zu unverhältnismäßigen Maßnahmen der EU eine
in der Integrationsverantwortung fußende verfassungsrechtliche Pflicht der
Verfassungsorgane herzuleiten ist, auf die Herstellung vertragskonformer
Zustände hinzuwirken. Diese trifft zuvorderst die Bundesregierung, die zur
Erhebung von Nichtigkeitsklagen gem. Art. 263 AEUV beim Europäischen
Gerichtshof befugt ist. Jedoch sind die weiteren Verfassungsorgane ebenfalls von
dieser Pflicht betroffen.
Die Bundesregierung könnte Klage nach den internen Verfahren erheben.
Dabei steht ihr die Nichtigkeitsklage nach Art. 263 AEUV offen.
Bundesrat und Bundestag sind nach Art. 8 des EU-Subsidiaritäts-Protokolls
vor dem EuGH klageberechtigt.
Dabei können n. h. M. sowohl Verstöße gegen das Subsidiaritäts- als auch
gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip gerügt werden1.
1 Der Bundesrat geht in „Handreichung für die Anwendung des Subsidiaritätsfrühwarnmechanismus
bei EU-Vorlagen nach Art. 12 Buchstabe b EUV gem. Protokoll Nr. 1 (Rolle der nationalen Parlamente
in der Europäischen Union) und Nr. 2 (Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der
Verhältnismäßigkeit) des Vertrags von Lissabon“, S. 7, von einer Rügemöglichkeit aus; MPK-Beschluss v.
14.4.2005 geht ebenfalls explizit von der Rüge der Verhältnismäßigkeit aus; zur Rechtswissenschaft
siehe Hölscheidt in Grabitz/Hilf/Nettesheim EUV Art. 12 Rn. 44 u. 59.
Der Bundestag kann die Klageerhebung mit den Stimmen eines Viertels
seiner Mitglieder erheben (§ 12 Abs. 1 IntVG).
Im Bundesrat gibt es keine gesonderten Verfahrensbestimmungen (§ 12 Abs.
2 IntVG). Jedoch ist die MPK bereits 2005 übereingekommen, "die Initiative
eines Landes zur Erhebung einer Subsidiaritätsklage zu unterstützen,
wenn das klagebegehrende Land sich darauf beruft, dass das
Subsidiaritätsprinzip, die Kompetenzordnung oder die Verhältnismäßigkeit verletzt
sind“. Diese Vereinbarung gilt bis heute.
Zu den Inhalten einer entsprechenden Initiative hat der Bundesrat bereits
Verfahrenshinweise gegeben2. Zentrale Inhalte:
o Bestimmung von (zwei) Länderkoordinatoren
o Bestellung eines Prozessbevollmächtigten durch BR
o Landesantrag soll Grundzüge der rechtlichen Argumentation enthalten
Die Klagefrist beim EuGH beträgt grundsätzlich zwei Monate ab
Veröffentlichung der Richtlinie im Amtsblatt der EU. Diese wird in Kürze erfolgen, nach
Abschluss der sprachjuristischen Prüfung. Deren Dauer lässt sich schwer
abschätzen, kann aber auch nur wenige Tage betragen, so dass die Klagefrist im
ungünstigen Fall schon im Januar 2026 ablaufen kann. Ein Zuwarten birgt die
Gefahr, die Klagefrist beim EuGH zu versäumen.
Angesichts der umfangreichen Vorarbeiten sollte zeitnah eine politische
Positionierung des Bundesrates erfolgen. Dies schafft u. a. für
Bundesratsverwaltung ausreichenden Vorlauf und ermöglicht allen Ländern eine vertiefte
rechtliche Prüfung, die dann in den förmlichen Klageerhebungsbeschluss
einfließen kann.
2 Allgemeine Hinweise zur Erhebung einer Subsidiaritätsklage durch den Bundesrat v. 15.4.2011.
Drucksache 667/25- 7 -]
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