Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Europäischen Fonds für Wettbewerbsfähigkeit (ECF), einschließlich des spezifischen Programms für Forschungs- und Innovationstätigkeiten im Verteidigungsbereich, zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2021/522, (EU) 2021/694, (EU) 2021/697 und (EU) 2021/783 sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/696, (EU) 2023/588 und (EU) [EDIP]
Text
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Europäischen Fonds für Wettbewerbsfähigkeit (ECF), einschließlich des spezifischen Programms für Forschungs- und Innovationstätigkeiten im Verteidigungsbereich, zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2021/522, (EU) 2021/694, (EU) 2021/697 und (EU) 2021/783 sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/696, (EU) 2023/588 und (EU) [EDIP]
[Bundesrat Drucksache 488/25 (Beschluss)
21.11.25
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ISSN 0720-2946
Beschluss
des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und
des Rates zur Einrichtung des Europäischen Fonds für
Wettbewerbsfähigkeit (ECF), einschließlich des spezifischen
Programms für Forschungs- und Innovationstätigkeiten im
Verteidigungsbereich, zur Aufhebung der Verordnungen (EU)
2021/522, (EU) 2021/694, (EU) 2021/697 und (EU) 2021/783 sowie
zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/696, (EU) 2023/588
und (EU) [EDIP]
COM(2025) 555 final; Ratsdok. 11770/25
Der Bundesrat hat in seiner 1059. Sitzung am 21. November 2025 gemäß
§§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen:
1. Der Bundesrat nimmt den Vorschlag der Kommission für den Europäischen
Fonds für Wettbewerbsfähigkeit (ECF) zur Kenntnis und begrüßt die
Zielsetzung zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der EU.
2. Der Bundesrat unterstützt die Priorität der aktuellen Kommission für
nachhaltigen Wohlstand und Wettbewerbsfähigkeit und das entsprechende Ziel,
Forschung und Innovation in den Mittelpunkt der europäischen Wirtschaft zu
stellen.
3. Investitionen in strategische Prioritäten der EU wie in Digitalisierung und
Künstliche Intelligenz sowie in saubere Technologien und die Dekarbonisierung
der Industrie sind aus Sicht des Bundesrates geeignet, die EU zu befähigen, zu
anderen großen Volkswirtschaften aufzuschließen und die ehrgeizigen
europäischen Ziele zu erreichen.
4. Der Bundesrat begrüßt vor diesem Hintergrund, dass der ECF in Synergie mit
anderen Programmen der EU durchgeführt werden soll. Ein ergänzender
Beitrag des ECF zu den Nationalen und Regionalen Partnerschaftsplänen eröffnet
die Möglichkeit, gemeinsame europäische Prioritäten und individuelle regionale
Bedarfe zu adressieren und damit den Wohlstand der Regionen der EU zu
fördern und zu wahren.
5. Der Bundesrat begrüßt den Fokus des geplanten Europäischen Fonds für
Wettbewerbsfähigkeit auf Bereiche mit strategischer und langfristiger Bedeutung für
die Europäische Union. Die Konzentration der zur Verfügung stehenden Mittel
auf die politischen Prioritäten wie Innovationen, Energiewende, Digitalisierung,
Verteidigung sowie die Förderung über den kompletten Lebenszyklus von
Innovationen von der Forschung bis zur Marktreife ist hinsichtlich der
Erkenntnisse des Draghi-Berichts und des Letta-Berichts sowie der im Kompass für
Wettbewerbsfähigkeit benannten Handlungsnotwendigkeiten folgerichtig.
6. Der Bundesrat plädiert für ein ganzheitliches Verständnis von
Wettbewerbsfähigkeit, das die gesamte Forschungs- und Innovationskette einschließt und auch
die globale Wettbewerbsfähigkeit der Grundlagenforschung und
Ideengewinnung beinhaltet. Nur eine wettbewerbsfähige Forschungs- und
Innovationsförderung sichert die Generierung neuer Ideen und disruptiver Innovationen für die
europäische Wettbewerbsfähigkeit von morgen und zugleich die Resilienz
Europas durch eine gesteigerte Adaptionsfähigkeit. Der Bundesrat verweist hierzu
auf seine Stellungnahme zum Kompass für Wettbewerbsfähigkeit (BR-
Drucksache 65/25 (Beschluss)) und dankt der Kommission für ihre
Stellungnahme hierzu (zu Drucksache 65/25 (Beschluss)).
7. Der Bundesrat begrüßt, dass der ECF eng mit dem Programm Horizont Europa
verknüpft werden soll, um den Übergang von der Grundlagenforschung zur
Markteinführung und Verbreitung einfacher zu gestalten und
Forschungstransfer sowie die Verwertung wissenschaftlicher Erkenntnisse in der Wirtschaft zu
beschleunigen. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung in diesem
Zusammenhang dazu auf, im weiteren Verfahren auf die Umsetzung dieser
Verzahnung hinzuwirken und sich dafür einzusetzen, dass keine künstlichen Hürden
für den Übergang zwischen diesen Instrumenten geschaffen werden.
8. Der Bundesrat erkennt das Potenzial des ECF an und begrüßt das Vorhaben,
bestimmte Schlüsseltechnologien stärker zu fördern. Er verweist jedoch darauf,
dass der Durchbruch von technologischen Entwicklungen keinen gradlinigen
Prozess darstellt. Notwendige strategische Ausrichtungen müssen durch
ausreichend themenoffene Fördermöglichkeiten und insbesondere eine effektive
Förderung der Grundlagenforschung flankiert werden. So kann sichergestellt
werden, dass die Fokussierung auf aktuell relevante Schlüsseltechnologien nicht zu
Lasten neuer Technologien der Zukunft geht, die das Potenzial haben, die
künftige Wettbewerbsfähigkeit Europas maßgeblich zu begründen. Dabei sollten
nicht nur technologische Innovationen berücksichtigt werden, sondern auch
geistes- und sozialwissenschaftliche sowie interdisziplinäre Erkenntnisse.
9. Die strukturelle Verflechtung des ECF mit Horizont Europa 2028-2034 –
insbesondere in Säule II – sieht der Bundesrat grundsätzlich als Chance, die
wirtschaftliche, politische und gesellschaftliche Wettbewerbsfähigkeit Europas mit
den Erkenntnissen und dem Wissensgewinn unabhängiger Wissenschaft,
Forschung und Innovation zu stärken. Die Vorschläge der Kommission werfen
jedoch derzeit noch ungeklärte Fragen auf. Der Bundesrat kritisiert insbesondere,
dass der Vorschlag zur Governance-Struktur für eine effektive Abstimmung
zwischen ECF und dem nächsten Rahmenprogramm nur vage formuliert und
nicht hinreichend ausgearbeitet ist. Der Bundesrat spricht sich bei der
anstehenden Ausgestaltung für Steuermechanismen, Prozesse und Strukturen aus, die
der Rolle der Wissenschaft in diesem Prozess gerecht werden. Der Bundesrat
bittet die Kommission, dies bei den notwendigen Erläuterungen zum
Zusammenwirken beider Programme aufzugreifen.
10. Der Bundesrat hebt erneut die zentrale Rolle der Hochschulen als maßgebliche
Träger regionaler Innovationsökosysteme in Europa hervor und würdigt ihre
herausragende Bedeutung für Wissenschaft, Politik, Wirtschaft und weitere
gesellschaftliche Bereiche. Hochschulen gewährleisten Forschung, Lehre,
Transfer und wissenschaftliche Weiterbildung auf höchstem Niveau und bilden
gemeinsam mit den außeruniversitären Forschungseinrichtungen den Kern für
wissenschaftliche Durchbrüche, Innovationen und Erfindungen sowie deren
Transfer in Wirtschaft und Gesellschaft. Damit übernehmen sie eine
Schlüsselrolle bei der Entstehung und Entwicklung von Start-ups sowie beim Aufbau
leistungsfähiger Gründungsökosysteme. Von daher ist sicherzustellen, dass im
Rahmen der Förderung von Forschung und Innovation im ECF auch die
Hochschulen inklusive der Europäischen Hochschulallianzen sowie die
außeruniversitären Forschungseinrichtungen eine aktive Funktion erhalten. Zudem ist
sicherzustellen, dass im ECF auch die Vernetzung und Internationalisierung der
Hochschulen, die Europäischen Hochschulallianzen sowie die
außeruniversitären Forschungseinrichtungen im Rahmen von Verbundforschungsprojekten
einen hohen Stellenwert erhalten.
11. Der Bundesrat erkennt an, dass mit der Förderung durch den ECF vor allem die
technologische Souveränität Europas vorangetrieben werden soll. Der
Bundesrat sieht für die zukünftige Wettbewerbsfähigkeit Europas allerdings auch die
wissenschaftliche Souveränität als zentral an. Zahlreiche wirtschaftliche und
soziale Innovationen und Geschäftsmodelle bauen auf Erkenntnissen und
Kompetenzen der Sozial- und Geisteswissenschaften auf. Mithin müssen
Ausschreibungen deutliche Anknüpfungspunkte für die Beteiligung der Sozial- und
Geisteswissenschaften bieten.
12. Der Bundesrat nimmt den Wechsel von einer programmzentrierten hin zu einer
politikzentrierten Logik und in diesem Zusammenhang die Zusammenlegung
vormals eigenständiger Programme im Rahmen des ECF zur Kenntnis. Er
erkennt an, dass es die Absicht der Kommission ist, mit dieser Reform die
Förderung mit EU-Mitteln zu vereinfachen, die Mittel zielgerichteter einzusetzen und
damit das Kosten-Nutzen-Verhältnis von EU-Förderung deutlich zu steigern.
Insbesondere für die Programme, die nun im ECF gebündelt und eng mit den
weiteren Instrumenten der direkten Mittelverwaltung verzahnt werden, bestehen
durch die Vereinheitlichung unter einem Rechtsrahmen diesbezüglich große
Potenziale. Daher fordert der Bundesrat die Bundesregierung dazu auf, sich
insbesondere in diesem Bereich im Verlauf der weiteren Beratungen für die
Beibehaltung dieses Paradigmenwechsels einzusetzen.
13. Der Bundesrat fordert die Fortführung und Stärkung der bereits etablierten
Governance-Strukturen durch die fortgesetzte Einbindung der Mitgliedstaaten
sowie der Länder, namentlich über die Programmausschüsse. So kann eine
wissenschaftsgeleitete, evidenzbasierte und zukunftsorientierte Programmsteuerung
gewährleistet werden. Mit Blick auf die angestrebten Synergien zwischen den
künftigen Programmen fordert der Bundesrat eine angemessene forschungs-
und innovationsseitige Beteiligung unter Einbeziehung der Mitgliedstaaten an
der Ausgestaltung und Umsetzung des ECF.
14. Der Bundesrat gibt allerdings zu bedenken, dass der ECF und insbesondere der
Europäische Fonds für Regionale Entwicklung (EFRE) durch vergleichbare
Prioritäten in Konkurrenz zueinander stehen könnten. Der Bundesrat bittet die
Bundesregierung, auf eine wirksame Koordinierung und Kohärenz zwischen
dem ECF und nationalen und regionalen Programmen zu achten und die Länder
frühzeitig einzubinden.
15. Der Bundesrat unterstreicht in diesem Zusammenhang, dass die Förderung von
insbesondere Wettbewerbsfähigkeit und Innovation auch weiterhin durch die
Länder im Rahmen des EFRE erfolgen kann. Nur durch ein Nebeneinander von
auf regionalen Ansätzen beruhenden Programmen und zentral verwalteten
Programmen kann ein weiteres Ansteigen der Disparitäten zwischen den Regionen
verhindert werden. Komplizierte Prozesse und Modalitäten in von der EU
zentral verwalteten Programmen stellen insbesondere für kleine und mittlere
Unternehmen (KMU) ein deutliches Hindernis dar, wodurch viele Unternehmen
die für sie in Frage kommenden Förderangebote nicht nutzen. Der Bundesrat
betont, dass auf den regionalen Ansatz des EFRE aufgebaut werden sollte und
der EFRE in Zukunft ertüchtigt werden muss, die Wettbewerbsfähigkeit der
Regionen und damit der EU zu steigern.
16. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung dazu auf, im Rahmen der
Ausgestaltung der Verordnung für den ECF, mit Blick auf die durch KMU sowie
Small Mid-Caps geprägte Wirtschaftsstruktur der Europäischen Union, darauf
hinzuwirken, dass deren Belange und Bedürfnisse, wie in den Entwürfen
beabsichtigt, eine entsprechende und angemessene Berücksichtigung erfahren.
17. a) Der Bundesrat weist darauf hin, dass das bisherige LIFE-Programm die
regionale Natur- und Artenvielfalt und die Wiederherstellung wichtiger
Lebensräume fördert. Dem zwar kleinen, aber wegweisenden LIFE-Programm
kommt eine wichtige Funktion zu, da es Demonstrations- und
Leuchtturmprojekte fördert, die anschließend zur Skalierung grüner Lösungen und
guter Ansätze für den Umwelt- und Klimaschutz dienen können, die für eine
nachhaltige Entwicklung der Wirtschaft und Regionen künftig stärker
genutzt werden sollten. Das LIFE-Programm unterstützt außerdem Projekte
des natürlichen Klimaschutzes, aber auch Innovationen für die zirkuläre
Wirtschaft und die Energiewende. Dadurch fördert LIFE indirekt die
Bereitstellung wichtiger Ökosystemleistungen, deren Wert im Jahr 2019
innerhalb der EU auf rund 234 Milliarden Euro jährlich geschätzt wurde.
b) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich in den kommenden
Verhandlungen im Rat der Europäischen Union zum Mehrjährigen
Finanzrahmen dafür einzusetzen, dass im ECF und Horizont Europa in der Säule
„Clean Transition“ verpflichtend eine Programmlinie „LIFE“ vorgesehen
wird. Diese sollte neben „Clean Energy Transition“ und „Circular Economy
and Quality of Life“ weiterhin die Bereiche „Nature and Biodiversity“
sowie „Climate Change Mitigation and Adaptation“ beinhalten. Diese
Programmlinie sollte verpflichtend mit 10 Prozent der in diesem Fonds
verfügbaren Mittel ausgestattet werden. Eine Konkurrenz der Tätigkeiten dieser
Programmline mit weiteren spezifischen Tätigkeiten, wie von der
Kommission in Kapitel IV, Artikel 33, vorgesehen, wird abgelehnt.
18. Der Bundesrat begrüßt das Bemühen der Kommission um Vereinfachung und
einen einheitlichen Rechtsrahmen beim Einsatz des ECF. Dieses Bemühen darf
nicht durch nachträgliche sekundäre und tertiäre Rechtsakte sowie weitere
Vorgaben konterkariert werden. Relevante Kriterien müssen auf der mit den
Mitgliedstaaten zu einigenden Rechtsebene verankert sein.
19. Der Bundesrat übermittelt die Stellungnahme direkt an die Kommission und das
Europäische Parlament.]
Relationen
- part_of_vorgang → Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Europäischen Fonds für Wettbewerbsfähigkeit (ECF (Beschlussdrucksache)