Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/541 zur Terrorismusbekämpfung und zur Anpassung des Strafrahmens bei geheimdienstlicher Agententätigkeit (Entschließungsantrag zu Drs. 21/3191, 21/3898)
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Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/541 zur Terrorismusbekämpfung und zur Anpassung des Strafrahmens bei geheimdienstlicher Agententätigkeit (Entschließungsantrag zu Drs. 21/3191, 21/3898)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/3902
21. Wahlperiode 28.01.2026
Entschließungsantrag
der Abgeordneten Dr. Lena Gumnior, Helge Limburg, Dr. Konstantin von Notz,
Dr. Till Steffen, Lukas Benner, Awet Tesfaiesus, Stefan Schmidt und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
zu der dritten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung
– Drucksachen 21/3191, 21/3898 –
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/541
zur Terrorismusbekämpfung und zur Anpassung des Strafrahmens
bei geheimdienstlicher Agententätigkeit
Der Bundestag wolle beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Der internationale Terrorismus ist eine der größten Bedrohungen für die
Sicherheit in Europa und Deutschland und unsere freiheitliche Gesellschaft. Vor diesem
Hintergrund ist eine europäisch gut abgestimmte, gesamtgesellschaftliche
Bekämpfung des internationalen Terrorismus notwendig.
Die strafrechtliche Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen
Parlaments und des Rates zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des
Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses
2005/671/JI des Rates in nationales Recht (im Folgenden:
Terrorismusbekämpfungs-RL) ist dabei in Erfüllung der europarechtlichen Pflichten Deutschlands
längst überfällig. Gleichzeitig muss das Recht auf der Höhe der Zeit bleiben
hinsichtlich der veränderten Bedrohungslagen durch internationalen Terrorismus.
Rechtsstaatliche Anforderungen müssen aber unbedingt gewahrt werden.
Das deutsche Terrorismusstrafrecht in den §§ 89a ff. StGB sowie in den §§ 129a f.
StGB ist als Reaktion auf neue Erscheinungsformen von Terrorismus und bereits
früher in Umsetzung vorheriger europäischer Vorgaben historisch gewachsen.
Inzwischen ist es ein nur noch schwer verständliches Stückwerk. Mit dem
Gesetzgebungsverfahren zur Umsetzung der Terrorismusbekämpfungs-RL hätte die
Chance bestanden, das deutsche Terrorismusstrafrecht einer umfassenden Reform
zu unterziehen und neuzuordnen. Stattdessen sollen mit der jetzigen Umsetzung
nach dem Entwurf der Bundesregierung wiederum nur kleinteilige Anpassungen
erfolgen. Insbesondere die §§ 89a ff. StGB werden dadurch zu kaum noch
nachvollziehbaren und dadurch nicht mehr praktikablen Strafvorschriften.
Außerdem nimmt die Bundesregierung die anstehende Umsetzung zum Anlass,
um über das europarechtlich Erforderliche hinausgehende Vorverlagerungen der
Strafbarkeit vorzusehen, die aus rechtsstaatlicher Perspektive hochproblematisch
sind. So wird in § 129a Absatz 5 Satz 2 StGB-E eine umfassende
Versuchsstrafbarkeit für die versuchte Unterstützung einer terroristischen Vereinigung
geschaffen. Dies ist europarechtlich nur für einen Teilbereich der versuchten
Finanzierung einer terroristischen Vereinigung determiniert. Die erhebliche Ausweitung
auf jegliche Versuche von Unterstützungshandlungen ist unter
Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten verfassungsrechtlich abzulehnen.
Obendrein will die Bundesregierung ohne jeglichen Bezug zu europarechtlichen
Vorgaben ausdrücklich bereits den Kauf von Alltagsgegenständen als mögliche
Vorbereitungshandlungen zu terroristischen Straftaten kriminalisieren.
Voraussetzung ist allein die Absicht, sie für eine terroristische Straftat zu verwenden.
Damit wird in Abkehr vom verfassungsrechtlichen Schuldprinzip ein
Gesinnungsstrafrecht geschaffen, das die Strafbarkeit nicht objektiv an strafwürdige
Handlungen anknüpft, sondern bloß an die zugrundeliegende subjektive
Gedankenwelt. Mangels objektiver Voraussetzung für das Eingreifen des Strafrechts ist
eine solche Ausweitung auch nicht praktikabel handhabbar.
Aber auch unabhängig von den verfassungsrechtlichen Problematiken sind die
Vorverlagerungen der Strafbarkeit abzulehnen. Denn sie nützen nichts. Keine
Terrorist*in wird sich von einer früher greifenden Strafbarkeit abschrecken
lassen. Sofern die Vorverlagerungen nur dazu dienen können, den
Strafverfolgungsbehörden Ermittlungsbefugnisse zu eröffnen, um terroristische Straftaten zu
verhindern, ist dies im Ergebnis wünschenswert, aber systematisch der falsche Weg.
Den Gefahren terroristischer Angriffe ist nicht durch weit vorverlagertes,
repressives Strafrecht zu begegnen, sondern durch ein modernes, die Besonderheiten
des internationalen Terrorismus berücksichtigendes Gefahrenabwehrrecht. Dabei
könnte die Bundesregierung sinnvollerweise unter anderem auf die Erkenntnisse
der Überwachungsgesamtrechnung (vgl. den abschließenden Forschungsbericht
zu der Pilotstudie der vorherigen Bundesregierung: www.bmjv.de/SharedDocs/Pub
likationen/DE/Fachpublikationen/2025_Forschungsbericht_Ueberwachungsgesam-
trechnung.pdf?__blob=publicationFile&v=6) zurückgreifen und das
Forschungsvorhaben auch im Sinne einer Neuordnung der gefahrenabwehrrechtlichen
Zuständigkeiten und Zusammenarbeit fortführen.
Die wirksame Bekämpfung des internationalen Terrorismus ist komplex,
Verschärfungen im deutschen Strafgesetzbuch sind dagegen einfach gemacht und
täuschen staatliche Handlungsfähigkeit vor, wo insbesondere der Wille zu
geeigneten präventiven Maßnahmen, wie etwa gut finanzierter sozialer Arbeit für
gefährdete Jugendliche oder Deradikalisierungsprogrammen, fehlt.
Soweit die Terrorismusbekämpfungs-RL die internationale
Terrorismusfinanzierung in den Blick nimmt, darf sich die Bundesregierung nicht auf eine Umsetzung
der europarechtlichen Vorgaben im Strafrecht beschränken. Vielmehr muss sie
tätig werden, um den internationalen Geldfluss aus kriminellen Quellen insgesamt
zu bekämpfen. Deutschland gilt noch immer als Geldwäscheparadies.
Bekämpfungsmaßnahmen gestalten sich als Flickenteppich. Dieser Problematik muss sich
die Bundesregierung dringend stellen.
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung nimmt über die erforderliche Umsetzung
der Terrorismusbekämpfungs-RL hinaus auch Änderungen am § 99 StGB, der
geheimdienstlichen Agententätigkeit, vor. Während eine Reform des § 99 StGB
grundsätzlich zu begrüßen ist, offenbaren die vorgelegten Änderungen lediglich
den fehlenden Willen der Bundesregierung, den gewachsenen Gefahren hybrider
Bedrohungen durch ausländische Nachrichtendienste tatsächlich gerecht zu
werden. Denn das deutsche Strafrecht ist insofern veraltet und kann den modernen
Begehungsformen ausländischer Einflussnahme nicht mehr angemessen
begegnen. Operationen feindlicher Geheimdienste richten sich nicht länger vor allem
auf die Erlangung von (geheimen) Informationen. Stattdessen rückt die
Manipulation der öffentlichen Meinung, dass Anheizen gesellschaftlicher Konflikte und
die Beschränkung der politisch-strategischen Handlungsfähigkeit der
Bundesrepublik in den Fokus ausländischer Geheimdienste. Zudem nutzen ausländische
Dienste regelmäßig Verschleierungstaktiken, Mittelsmänner und sog. Low-Level-
Agents, was den de lege lata erforderlichen Nachweis der Tätigkeit für den
Geheimdienst einer fremden Macht erheblich erschwert bis unmöglich macht.
Schließlich verfolgen Agenten autokratischer Regime ihre in Deutschland
ansässigen Landsleute zunehmend auch auf deutschem Boden. Eine umfassende
Modernisierung des deutschen Strafrechts wäre insoweit daher dringend erforderlich.
Die stattdessen von der Bundesregierung vorgesehene Strafrahmenerhöhung
verschlimmbessert allerdings lediglich die Regelungssystematik. Die mit der
Strafrahmenerhöhung beabsichtigte Erweiterung strafprozessualer
Ermittlungsbefugnisse ist zwar unter dem Blickwinkel eines besonderen Aufklärungsauftrags des
Verfassungsschutzes begrüßenswert, allerdings nicht unter dem Vorwand eines
scheinbar gestiegenen Unrechtsgehalts.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
1. sich bei der Umsetzung der Terrorismusbekämpfungs-RL durch Änderungen
des deutschen Strafrechts auf das europarechtlich Erforderliche zu
beschränken und vorhandene Gestaltungsspielräume konsequent für ein
rechtsstaatliches nationales Terrorismusstrafrecht zu nutzen;
2. das deutsche Terrorismusstrafrecht grundsätzlich systematisch zu
überarbeiten;
3. die zuständigen Behörden in einem umfassenden Ansatz der
Terrorismusbekämpfung personell und finanziell besser auszustatten;
4. frühzeitigere, behördliche Maßnahmen systemgerecht
gefahrenabwehrrechtlich statt strafprozessual gesetzlich zu verankern;
5. präventive Ansätze in der Terrorismusbekämpfung zu stärken;
6. die internationale Terrorismusfinanzierung trockenzulegen durch
umfassende Maßnahmen zur grenzüberschreitenden Bekämpfung von Geldwäsche
und weiterer Finanzkriminalität;
7. auch im Bereich der strafrechtlichen Ahndung geheimdienstlicher
Tätigkeiten einen umfassenden Ansatz zu verfolgen, die notwendige Modernisierung
des diesbezüglichen deutschen Strafrechts sowie die Überarbeitung der
strafprozessualen Ermittlungsbefugnisse anzugehen, um Strafbarkeitslücken im
Bereich hybrider Bedrohungen durch ausländische Staaten konsequent zu
schließen und notwendige Ermittlungsmaßnahmen im verhältnismäßigen
Rahmen zu ermöglichen;
8. gesetzgeberisch eindeutig klarzustellen, dass auch die Ausspähung
internationaler Organisationen und von in Deutschland lebenden ausländischen
Personen, wie etwa in Deutschland im Exil lebenden Oppositionellen oder hier
zu Ausbildungszwecken befindlichen Soldaten, durch Geheimdienste
fremder Mächte strafrechtlich erfasst wird.
Berlin, den 27. Januar 2026
Katharina Dröge, Britta Haßelmann und Fraktion
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ISSN 0722-8333
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