Stand und Koordination des Managements der Asiatischen Hornisse (Vespa velutina) in Deutschland
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Stand und Koordination des Managements der Asiatischen Hornisse (Vespa velutina) in Deutschland
Deutscher Bundestag Drucksache 21/6441
21. Wahlperiode 11.06.2026
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Marcel Queckemeyer, Andreas Bleck, Dr. Michael Blos,
Dr. Ingo Hahn, Karsten Hilse, Thomas Korell, Dr. Rainer Kraft, Manuel
Krauthausen, Dr. Paul Schmidt und der Fraktion der AfD
Stand und Koordination des Managements der Asiatischen Hornisse (Vespa
velutina) in Deutschland
Die Asiatische Hornisse (Vespa velutina nigrithorax) steht seit dem 3. August
2016 auf der Unionsliste invasiver gebietsfremder Arten gemäß Verordnung
(EU) Nummer 1143/2014. Bis zum 24. März 2025 galt sie in Deutschland als
Früherkennungsart nach Artikel 16, verbunden mit behördlicher
Nestbeseitigungspflicht. Da die Verordnung (EU) Nummer 1143/2014 ihre
Verpflichtungen unmittelbar an die Mitgliedstaaten richtet und Deutschland gegenüber der
Europäischen Kommission als Gesamtstaat für die Einhaltung der
Managementverpflichtungen nach Artikel 19 sowie für die Berichterstattung nach
Artikel 24 einzustehen hat, kommt dem Bund eine koordinierende und
sicherstellende Verantwortung zu. An diesem Tag informierte das Bundesministerium für
Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN) die
Europäische Kommission über die Umstufung in die Managementphase gemäß
Artikel 18 in Verbindung mit Artikel 19, mit der Begründung, die Art sei in
Deutschland „weit verbreitet“ (www.hlnug.de/presse/pressemitteilung/asiatisch
e-hornisse-gilt-ab-sofort-als-weit-verbreitet). Die Art hat sich seitdem weiter
ausgebreitet: In Baden-Württemberg wurden 2025 rund 3.300 Nester gemeldet
(https://um.baden-wuerttemberg.de/de/umwelt-natur/biologische-vielfalt-und-
mensch/artenschutz-und-management/invasive-arten/asiatische-hornisse), in
Hessen stieg die dokumentierte Nestzahl von 280 im Jahr 2024 auf 488 im Jahr
2025 (www.hlnug.de/themen/naturschutz/tiere-und-pflanzen/arten-melden/horn
isse). Bayern verabschiedete im Juli 2025 einen eigenen Aktionsplan (www.lw
g.bayern.de/bienen/krankheiten/145416/index.php); Nordrhein-Westfalen
fördert seit April 2026 über die Landwirtschaftskammer Schutzausrüstung,
Bekämpfungstechnik und Nestentfernungsprämien (www.landwirtschaftskamme
r.de/foerderung/pdf/foerderkonzept-asiatische-hornisse.pdf).
Die einzige bundesweite Handlungsgrundlage ist das nichtverbindliche
Management- und Maßnahmenblatt der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft
Naturschutz, Landschaftspflege und Erholung (LANA) vom 25. März 2025, das
Priorisierung und Umsetzung vollständig den Ländern überlässt und
ausdrücklich feststellt, dass Nestentfernungen zur Abwendung von Gesundheitsgefahren
oder wirtschaftlichen Schäden „nicht in die Zuständigkeit der
Naturschutzbehörden“ fallen (www.lfu.bayern.de/natur/neobiota/invasive_arten/doc/asiatisch
e_hornisse.pdf). Ein verbindlicher nationaler Managementplan fehlt. Der
Deutsche Imkerbund kritisierte, trotz wiederholter Anfragen nicht substanziell in die
Erarbeitung des Maßnahmenblatts einbezogen worden zu sein (https://deutsche
rimkerbund.de/kommentierung-des-management-und-massnahmenblatts-zu-v
o-eu-nr-1143-2014-durch-den-d-i-b/). Der Imkerverband Rheinland-Pfalz hält
die Umstufung rechtlich für unzulässig (www.imkerverband-rlp.de/vespa-veluti
na-staatsaufgabe-statt-imkerlast-infopaket/).
Frankreich verabschiedete im März 2025 ein nationales Gesetz mit
verbindlichem Plan, departementalen Umsetzungsplänen und einem
Entschädigungsmechanismus für Imkereien. Ein Umsetzungsdekret konkretisierte das Verfahren
am 29. Dezember 2025 (www.imkerverband-rlp.de/vespa-velutina-
nigrithoraxstaatsaufgabe-statt-imkerlast/).
Alle derzeit in Deutschland handelsüblichen Fallen sind nicht selektiv und
fangen auch die nach Bundesnaturschutzgesetz besonders geschützte Europäische
Hornisse (Vespa crabro); ihr Einsatz ist ohne behördliche Genehmigung
unzulässig (https://neobiota.naturschutzinformationen.nrw.de/neobiota/de/arten/tier
e/190771/massnahmen).
Erfahrungen aus Frankreich zeigen Bienenvölkerverluste von bis zu 13,4
Prozent des Bestands in einem Jahr und modellierte Gesamtschäden von bis zu
30,8 Mio. Euro bei hohem Befallsdruck (https://deutscherimkerbund.de/wp-con
tent/uploads/2025/10/schaden-durch-velutina-10-2025.pdf).
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Auf welche konkreten Ausbreitungsdaten, Schwellenwerte oder
wissenschaftlichen Gutachten hat das BMUKN die Entscheidung vom 24. März
2025 gestützt, Vespa velutina als „weit verbreitet“ einzustufen, und lagen
zum Zeitpunkt der Entscheidung belastbare Bestandszahlen für alle
16 Bundesländer vor (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?
2. Was versteht die Bundesregierung unter dem Begriff „weit verbreitet“
(vgl. Frage 1) im Sinne des Artikels 18 der Verordnung (EU)
Nummer 1143/2014, welche konkreten quantitativen oder qualitativen
Kriterien wurden angelegt, war die Europäische Kommission in die Festlegung
dieser Kriterien einbezogen, und welche Folgen hat diese Einstufung nach
Einschätzung der Bundesregierung?
3. Hat die Bundesregierung die Rechtmäßigkeit der Umstufung vom
24. März 2025 einer formellen juristischen Prüfung unterzogen, und hat
sie sich eine Auffassung erarbeitet zu der Einschätzung des
Imkerverbands Rheinland-Pfalz vom April 2026, die Umstufung sei rechtswidrig,
und wenn ja, welche Auffassung ist dies?
4. Gilt die Umstufung vom 24. März 2025 einheitlich für alle 16
Bundesländer einschließlich jener, in denen Vespa velutina zum Zeitpunkt der
Entscheidung noch gar nicht oder nur in Einzelvorkommen nachgewiesen
war, und wenn ja, auf welcher rechtlichen Grundlage?
5. In welchem Umfang wurden Imkerverbände, der Deutsche Imkerbund
und Naturschutzverbände vor der Umstufungsentscheidung ggf.
konsultiert, und welche ihrer schriftlich eingereichten Einwände wurden ggf. in
der Entscheidungsfindung berücksichtigt beziehungsweise verworfen
(bitte begründen)?
6. Welche konkreten, messbaren Ziele hat die Bundesregierung mit welcher
Begründung für das Management der Vespa velutina in Deutschland
festgelegt, bis wann sollen diese erreicht sein, und anhand welcher
Indikatoren wird der Erfolg überprüft?
7. Existiert ein von der Bundesregierung verabschiedeter, rechtlich
verbindlicher nationaler Managementplan gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU)
Nummer 1143/2014 für Vespa velutina mit Zeitplänen, Zuständigkeiten
und Erfolgsindikatoren, und wenn nein, warum nicht, und bis wann ist ein
solcher geplant?
8. Welche Bundesbehörde nimmt seit der Umstufung die koordinierende
Funktion für das bundesweite Management von Vespa velutina wahr, auf
welcher konkreten Rechtsgrundlage geschieht dies, und welche
personellen und finanziellen Ressourcen reserviert diese Behörde für das
Management der Asiatischen Hornisse?
9. Welche konkreten Maßnahmen hat die Bundesregierung ergriffen, um
sicherzustellen, dass Deutschland seinen Verpflichtungen aus Artikel 19
der Verordnung (EU) Nummer 1143/2014 gegenüber der Europäischen
Kommission als Gesamtstaat nachkommt, und wie koordiniert sie zu
diesem Zweck die Umsetzung durch die Länder?
10. Welche Bundesländer haben nach Kenntnis der Bundesregierung seit der
Umstufung vom März 2025 eigene, über das LANA-Maßnahmenblatt
hinausgehende verbindliche Managementpläne für Vespa velutina erstellt,
und welche Bundesländer haben bislang keinerlei eigene
Managementmaßnahmen beschlossen?
11. Erwartet die Bundesregierung wirtschaftliche Folgen durch die
Ausbreitung der Asiatischen Hornisse, und wenn ja, in welcher Branche, und in
welcher Schadenshöhe (bitte aufgeschlüsselt nach Branchen für jeweils
die nächsten fünf Jahre angeben), und sieht die Bundesregierung
schwerwiegende, ggf. existenzielle Gefahren für einzelne Branchen (bitte
ausführen), und welche Folgen hat dies ggf. nach Einschätzung der
Bundesregierung auf die Gesamtwirtschaft in Deutschland?
12. Hat sich die Bundesregierung zum Rechtsvergleich, dass Frankreich im
März 2025 ein nationales Gesetz mit verbindlichem Plan, departementalen
Umsetzungsplänen und staatlichem Entschädigungsmechanismus für
betroffene Imkereibetriebe verabschiedet hat, während Deutschland
ausschließlich auf ein unverbindliches Länderempfehlungsblatt setzt, eine
Positionierung erarbeitet, und wenn ja, wie lautet diese (vgl.
Vorbemerkung der Fragesteller)?
13. Welche Behörde ist nach Auffassung der Bundesregierung für
Nestentfernungen zuständig, auf welcher Rechtsgrundlage, wer trägt die Kosten, und
wie hoch sind diese nach Kenntnis der Bundesregierung (das LANA-
Maßnahmenblatt stellt ausdrücklich fest, dass Nestentfernungen zur
Abwendung von Gesundheitsgefahren oder wirtschaftlichen Schäden nicht in
die Zuständigkeit der Naturschutzbehörden fallen)?
14. Inwiefern ist es nach Auffassung der Bundesregierung mit der
Verpflichtung aus Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nummer 1143/2014,
die Auswirkungen auf die Wirtschaft zu minimieren, vereinbar, dass das
LANA-Maßnahmenblatt die Abwendung wirtschaftlicher Schäden (etwa
an Imkereibetrieben) ausdrücklich aus der Zuständigkeit der
Naturschutzbehörden ausklammert, und in welcher Form wurde und wird die
Abwendung wirtschaftlicher Schäden infolge der Ausbreitung der Asiatischen
Hornisse durch die Bundesregierung ggf. berücksichtigt und ggf.
unternommen (bitte detailliert erläutern)?
15. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, wie hoch der
wirtschaftliche Schaden ist, den Vespa velutina in der deutschen Imkerei, im Obst-
und Weinbau sowie durch den Verlust von Wildbestäubern gegenwärtig
verursacht und in den kommenden fünf Jahren jeweils verursachen wird,
und wenn ja, wie hoch ist der Schaden diesen Erkenntnissen zufolge, und
auf welcher Datengrundlage basieren diese Erkenntnisse?
16. Führt die Bundesregierung eine systematische, bundesweit einheitliche
Erfassung der durch Vespa velutina verursachten Bienenvölkerverluste
und wirtschaftlichen Schäden durch, und wenn nein, warum nicht, und bis
wann ist eine solche ggf. geplant?
17. Liegen der Bundesregierung Daten zu gesundheitlichen Risiken durch
Vespa velutina vor, insbesondere zu Stichvorfällen und anaphylaktischen
Reaktionen in Deutschland seit 2023 (bitte quartalsweise aufschlüsseln),
und welche konkreten präventiven Maßnahmen hat sie daraus ggf.
abgeleitet?
18. Werden Meldungen von Vespa-velutina-Nestern nach Kenntnis der
Bundesregierung bundesweit systematisch erfasst, und wenn ja, wie viele
Nester wurden nach Kenntnis der Bundesregierung bundesweit in den Jahren
2022, 2023, 2024 und 2025 jeweils gemeldet und dokumentiert entfernt,
aufgeschlüsselt nach Bundesland und getrennt nach Primär- und
Sekundärnestern?
19. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung eine bundesweite Erfassung
von Vespa-velutina-Vorkommen, und wenn ja, auf welchen Meldeportalen
und Meldestrukturen basiert diese Erfassung, wie werden die Daten
zwischen den Ländern und mit dem Bund zusammengeführt, und existiert
eine einheitliche Datenbank?
20. Hat sich die Bundesregierung eine Auffassung dazu erarbeitet, dass der
Deutsche Imkerbund im Mai 2026 festgestellt hat, dass zwischen den EU-
Mitgliedstaaten auf behördlicher Ebene „so gut wie kein Austausch zu
Vespa velutina“ stattfindet, und wenn ja, wie lautet diese Auffassung, und
hat die Bundesregierung Schritte unternommen, um durch einen formellen
Mitgliedstaatenantrag die von der EU-Kommission angekündigte
Austauschplattform zu initiieren, wenn ja, wann, und welche, und wenn nein,
warum nicht?
21. Existiert nach Kenntnis der Bundesregierung eine bundesweite
Auswertung der Meldungen aus Ländermonitoringprogrammen wie AHlert-Nord
oder dem bayerischen Meldeprogramm beewarned.de, und wenn ja, in
welchem Umfang fließen diese Daten ggf. in eine bundesweite
Auswertung ein, und wer ist für die Zusammenführung dieser Länderdaten auf
Bundesebene ggf. verantwortlich?
22. Unternimmt die Bundesregierung Forschungs- und Zulassungsschritte, um
die Entwicklung und behördliche Zulassung selektiver Fallensysteme oder
anderer Bekämpfungsmittel der Asiatischen Hornisse ohne Beifang
voranzutreiben, und wenn ja, welche, und mit welchem Zeitplan?
23. Welche zugelassenen Bekämpfungsmittel stehen Behörden und
ausgebildeten Nestentfernern für die Abtötung von Vespa-velutina-Nestern derzeit
legal zur Verfügung, nachdem Kieselgur-Staub als nicht zugelassenes
Biozid seit Ende 2023 nicht mehr eingesetzt werden darf?
24. Stehen Bundesförderprogramme oder Bundesmittel konkret für
Maßnahmen zum Management von Vespa velutina zur Verfügung, insbesondere
für Nestentfernung, Forschung zu selektiven Bekämpfungsmethoden und
Ausbildung von Nestentfernern, und wenn ja, welche, und in welcher
Höhe wurden diese seit 2024 tatsächlich abgerufen?
25. Wurden Bundesmittel für das Forschungsprojekt Velucord (2025 bis
2026) an der Bayerischen Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau
bereitgestellt, und wenn ja, in welcher Höhe, welche Ergebnisse werden bis
Ende 2026 erwartet, und wie sollen die Erkenntnisse in eine bundesweite
Strategie einfließen?
26. Plant die Bundesregierung eine Beteiligung am für 2027 von der EU-
Kommission angekündigten EU-Forschungsprojekt zu Vespa velutina,
und wenn ja, welche deutschen Behörden oder Forschungseinrichtungen
werden eingebunden?
27. In welchen Bundesländern gilt nach Kenntnis der Bundesregierung Vespa
velutina derzeit noch als nicht oder nur in Einzelpopulationen etabliert,
welche behördlichen Maßnahmen zur Frühentdeckung und sofortigen
Nestbeseitigung sind dort nach Kenntnis der Bundesregierung nach der
Umstufung ggf. weiterhin vorgesehen, und wer trägt die Kosten dafür?
28. Inwiefern kommt die Bundesregierung der Verpflichtung zur
grenzüberschreitenden Koordination aus Artikel 19 Absatz 5 der Verordnung (EU)
Nummer 1143/2014 nach, und in welcher Form koordiniert die
Bundesregierung das Management von Vespa velutina mit den Nachbarstaaten
Frankreich, Niederlande, Belgien, Luxemburg, Dänemark, Schweiz,
Österreich und Polen, bestehen hierzu formelle Vereinbarungen oder
Abstimmungsmechanismen, und wenn ja, welche?
29. Hat die Bundesregierung gegenüber der Europäischen Kommission seit
der Umstufung vom März 2025 Berichte gemäß Artikel 19 Absatz 4 der
Verordnung (EU) Nummer 1143/2014 über die Wirksamkeit der
ergriffenen Managementmaßnahmen eingereicht, und wenn ja, welche waren die
wesentlichen Inhalte?
Berlin, den 10. Juni 2026
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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