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Maßnahmen gegen invasive Arten in Deutschland und Europa (Antwort zu Drs. 21/5123)

dip / drucksache 23.04.2026 · WP 21 · 21/5623 · Antwort · Original ↗

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Maßnahmen gegen invasive Arten in Deutschland und Europa (Antwort zu Drs. 21/5123) Deutscher Bundestag Drucksache 21/5623 21. Wahlperiode 23.04.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Marcel Queckemeyer, Andreas Bleck, Dr. Michael Blos, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/5123 – Maßnahmen gegen invasive Arten in Deutschland und Europa V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Invasive gebietsfremde Arten stellen eine erhebliche Bedrohung für die biologische Vielfalt, heimische Ökosysteme und teilweise auch für die Land- und Forstwirtschaft dar. In Deutschland sind mehrere Arten bereits etabliert oder befinden sich in starker Ausbreitung, ohne dass sie derzeit auf der Unionsliste der Europäischen Union stehen. Dazu gehören insbesondere die Killer- Garnele (Dikerogammarus villosus), die Quagga-Muschel (Dreissena rostriformis bugensis), die Marmorierte Baumwanze (Halyomorpha halys), die Rotgerandete Turmschnecke (Melanoides tuberculata), der Asiatische Felskrebs (Hemigrapsus sanguineus), der Asiatische Marienkäfer (Harmonia axyridis, www.bf n.de/neobiota), der Blauglockenbaum (Paulownia tomentosa), die Spätblühende Traubenkirsche (Prunus serotina), die Vielblättrige Lupine (Lupinus polyphyllus) sowie die Kartoffel-Rose (Rosa rugosa, https://gd.eppo.int). Eine Aufnahme in die Unionsliste könnte präventive Maßnahmen, strengere Import- und Handelskontrollen, Eradikationspflichten bei Neubefall sowie einheitliches Monitoring deutlich stärken (www.bfn.de/grundwissen-ueber-neob iota). V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Der im Übereinkommen über die biologische Vielfalt (Convention on Biological Diversity, CBD) international anerkannte hierarchische dreistufige Strategieansatz – bestehend aus 1. Prävention, 2. Früherkennung und Sofortmaßnahmen sowie 3. Kontrolle – bildet die Grundlage für den Umgang mit invasiven gebietsfremden Arten. Dieses Prinzip ist in den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nummer 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten abgebildet. Der hierarchische dreistufige Ansatz legt fest, dass generell die Prävention der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten sowie die Früherkennung und sofortige Beseitigung invasiver gebietsfremder Arten in einer frühen Phase der Invasion gegenüber Managementmaßnahmen vorzuziehen sind. Arten, die sich in einer frühen Phase der Invasion befinden, sind in der Regel sofort vollstän- Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit vom 23. April 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. dig und dauerhaft zu beseitigen, um ihre Etablierung und Ausbreitung zu verhindern. Eine sofortige Beseitigung ist häufig wirksamer und kosteneffizienter, solange die Anzahl der Exemplare noch begrenzt ist. Für bereits weit verbreitete invasive Arten der Unionsliste sind geeignete Managementmaßnahmen zur Minimierung von negativen Auswirkungen umzusetzen. Diese sollten in einem angemessenen Verhältnis zu den Auswirkungen auf die Umwelt stehen und sind in der Regel nur in bestimmten Fällen geeignet und wirksam. In der Begründung der EU-VO 1143/2014 wird daher ausgeführt, dass vorrangig die invasiven gebietsfremden Arten in die Unionsliste aufgenommen werden sollen, die bislang noch nicht in der Union vorkommen oder sich in einer frühen Phase der Invasion befinden, sowie invasive gebietsfremde Arten, die wahrscheinlich die stärksten nachteiligen Auswirkungen haben. Zuständig für konkrete Beseitigungs- oder Managementmaßnahmen sind in Deutschland die Länder. Vor dem Hintergrund, dass viele invasive gebietsfremde Arten nicht vorsätzlich eingeschleppt werden und sich ausbreiten, ist ein Management der nicht vorsätzlichen Einbringungs- und Ausbreitungspfade sinnvoll. Das Management der nicht vorsätzlichen prioritären Pfade, um die Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten zu verhindern, ist daher auch in der EU-VO 1143/2014 geregelt. Zur fachlichen Unterstützung für einen angemessenen Umgang mit gebietsfremden Arten im Naturschutz führt das Bundesamt für Naturschutz Bewertungen gebietsfremder Arten anhand der „Methodik der naturschutzfachlichen Invasivitätsbewertung für gebietsfremde Arten (NIB-Methodik)“ durch. Die vom BfN entwickelte NIB-Methodik klassifiziert auf der Grundlage von Kriterien gebietsfremde Arten in invasiv, potentiell invasiv oder bisher nicht invasiv. Die im Rahmen der NIB-Methode vorgenommenen Einstufungen sind naturschutzfachliche Bewertungen.  1. Welche aktuellen Erkenntnisse liegen der Bundesregierung ggf. über den Etablierungsgrad und die weitere Ausbreitung der Killer-Garnele (Dikerogammarus villosus) in zentralen Flusssystemen wie Rhein, Donau und Elbe sowie in neuen Gewässern vor, und welche konkreten Maßnahmen werden ggf. derzeit ergriffen bzw. sind geplant, um eine weitere Verbreitung über Schifffahrt und Ballastwasser zu verhindern? Der große Höckerflohkrebs (Dikerogammarus villosus) ist in allen Bundeswasserstraßen seit Jahren etabliert. Er kommt im schiffbaren Rhein- und Elbesystem vor. Derzeit wird nicht von einem weiteren Ausbreitungspotenzial dieser Art innerhalb der Bundeswasserstraßen ausgegangen. Ein Erster Aktionsplan gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nummer 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten (Stand: 8. Juni 2021) sieht Maßnahmen für die als prioritär betrachteten Einbringungs- und Ausbreitungspfade invasiver Arten vor. Die Betrachtung der Eintragung invasiver Arten über Ballastwasser erfolgt hier im Kapitel 8 Maßnahmenkatalog zum Pfad „Ballastwasser“.  2. Inwiefern plant die Bundesregierung ggf., die Marmorierte Baumwanze (Halyomorpha halys) aufgrund der bereits eingetretenen Ernteverluste in deutschen Obstbauregionen (u. a. Bodensee, Altes Land, Baden- Württemberg, Rheinland-Pfalz) aktiv in die Unionsliste der EU aufzunehmen, und welche zusätzlichen Import- und Warenkontrollen wurden seit 2020 eingeführt oder sind geplant (www.bmleh.de/SharedDocs/Archiv/Presse mitteilungen/2021/088-schadwanzen.html)? Die Marmorierte Baumwanze (Halyomorpha halys) kommt in zahlreichen Ländern Europas vor und ist in Deutschland weit verbreitet. Sie wird anhand der Methodik der naturschutzfachlichen Invasivitätsbewertung für gebietsfremde Arten (NIB-Methodik) als potenziell invasive Art eingestuft (BfN-Schrift 671). Negative Auswirkungen auf die Biodiversität sind nicht eindeutig belegt. Die Unionsliste der EU-VO 1143/2014 enthält Arten, die nachweislich eine Gefährdung für die Biodiversität oder die damit verbundenen Ökosystemdienstleistungen darstellen. Es ist aktuell nicht geplant, Halyomorpha halys für die Unionsliste vorzuschlagen. Auch eine Aufnahme in die Liste der Unionsquarantäneschädlinge nach der Pflanzengesundheitsverordnung (EU) 2016/2031 kommt aufgrund der weiten Verbreitung nicht in Betracht. Pflanzensendungen aus Drittländern werden auf Basis der von der EU-Kommission festgelegten Quoten bis zu 100 Prozent einer physischen Importkontrolle unterzogen. Zusätzliche Import- und Warenkontrollen im Hinblick auf die Marmorierte Baumwanze sind nicht eingeführt oder geplant.  3. Welche Daten liegen der Bundesregierung ggf. über Vorkommen und Ausbreitungstendenz der Rotgerandeten Turmschnecke (Melanoides tuberculata) in wärmeren Gewässern (z. B. Rhein mit Industrieabwärme, Thermalanlagen) vor, und wie werden derzeit der Handel und die Haltung im Aquarienbereich reguliert, um weitere Freisetzungen und die Übertragung von Parasiten (z. B. Trematoden) zu unterbinden? Die Art gilt in Deutschland als etabliert. Derzeit wird nicht von einem Vorkommen von Melanoides tuberculata z. B. im schiffbaren Rhein und Elbe ausgegangen. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.  4. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung ggf. zum Vorkommen, zur Verbreitung sowie zu den ökologischen Eigenschaften der Robinie (Robinia pseudoacacia) in Deutschland vor, wie bewertet die Bundesregierung deren Bedeutung für Waldökosysteme und andere Standorte, und inwiefern schätzt die Bundesregierung diese Baumart als invasive Art ein? Die Gewöhnliche Robinie (Robinia pseudoacacia) gilt in Deutschland als weit verbreitet und kommt in allen Bundesländern vor. Die Art wird anhand der NIB-Methodik als invasive Art (Managementliste) eingestuft (BfN-Schrift 731) und ist im Rahmen des ANK-Förderprogramms „Natürlicher Klimaschutz in Kommunen“ (KfW 444) auf der Liste der nicht förderfähigen Gehölze geführt (www.kfw.de/PDF/Download-Center/F%C3 Pro zentB6rderprogramme-(Inlandsf%C3 ProzentB6rderung)/PDF-Dokumente/600 0005113_M_444_Anhang_1_Mindestanforderungen.pdf). Zur Häufigkeit und Verbreitung der Baumart bietet die Bundeswaldinventur 2022 Informationen (siehe Anlage 1*). Daraus zeigt sich die insgesamt geringe flächenmäßige Bedeutung dieser Arten. Ökologisch ist die Robinie eine anpassungsfähige, anspruchslose Pionierbaumart, die Rohböden besiedeln kann. Forstwirtschaft und Naturschutz und damit auch Maßnahmen in Bezug auf das Management der Robinie liegen in der Zuständigkeit der Länder.  5. Wie stellt sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Verbreitungssituation der Roteiche (Quercus rubra) in Deutschland dar, welche ökologischen Merkmale werden dieser Art zugeschrieben, welche Einschätzung nimmt die Bundesregierung hinsichtlich deren Funktion in Waldökosystemen sowie deren Bedeutung für die forstwirtschaftliche Praxis vor, und inwiefern schätzt die Bundesregierung diese Baumart als invasive Art ein? Die Roteiche (Quercus rubra) kommt in Deutschland großräumig vor und ist aus fast allen Bundesländern gemeldet. Die Art ist im Rahmen des ANK-Förderprogramms „Natürlicher Klimaschutz in Kommunen“ (KfW 444) auf der Liste der nicht förderfähigen Gehölze geführt. Ökologisch ist die Roteiche eine Pionierbaumart früher bis mittlerer Sukzessionsstadien. Im Rahmen einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft wird die Art nicht als invasiv eingestuft. Hinsichtlich der Häufigkeit und Verbreitung wird im Übrigen auf die Anlage verwiesen. Forstwirtschaft und Naturschutz und damit auch Maßnahmen in Bezug auf das Management der Roteiche liegen in der Zuständigkeit der Länder.  6. Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung ggf. derzeit gegen die zunehmende Etablierung und Ausbreitung des Blauglockenbaums (Paulownia tomentosa) in urbanen Gebieten, Ruderalflächen und potenziell sensiblen Lebensräumen in Süd- und Mitteldeutschland, gibt es Pläne für ein Import- und Handelsverbot sowie eine systematische Eradikation in Schutzgebieten, und wenn ja, welche? Die Kaiser-Paulownie (Paulownia tomentosa) wird anhand der NIB-Methodik als potenziell invasive Art (Beobachtungsliste) eingestuft (BfN-Schrift 731) und ist im Rahmen des ANK-Förderprogramms „Natürlicher Klimaschutz in Kommunen“ (KfW 444) auf der Liste der nicht förderfähigen Gehölze geführt. Der Bundesregierung liegen keine Pläne für ein Import- und Handelsverbot vor. Zuständig für konkrete Managementmaßnahmen sind die jeweiligen Behörden in den Bundesländern, die diese im erforderlichen Umfang ergreifen, um eine Ausbreitung in der freien Landschaft einzudämmen. * Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 21/5623 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.  7. Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung ggf. gegen die Ausbreitung der Kartoffelrose (Rosa rugosa) in Küsten- und Dünenlebensräumen sowie in Schutzgebieten, und gibt es Pläne zur Einschränkung von Anpflanzung und Handel sowie zur systematischen Entfernung und Wiederherstellung betroffener Dünenvegetation? Die Kartoffel-Rose (Rosa rugosa) ist vor allem an den Küsten weit verbreitet. Sie wird anhand der NIB-Methodik als invasive Art (Managementliste) eingestuft (BfN-Schrift 731). Zuständig für konkrete Maßnahmen sind die jeweiligen Behörden in den Bundesländern, die diese, soweit erforderlich, etwa in Schutzgebieten oder zum Schutz von Küsten- und Dünenlebensräumen auf den Ostfriesischen Inseln, ergreifen. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.  8. Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung ggf. zur Eindämmung der Vielblättrigen Lupine (Lupinus polyphyllus), insbesondere in naturschutzfachlich sensiblen Offenlandlebensräumen (z. B. mageres Grünland, Heide- und Bergwiesen), und inwieweit werden Saatgut- und Begrünungsprogramme sowie der Handel im Gartenbau so reguliert, dass eine weitere Ausbreitung verhindert wird? Die Stauden-Lupine (Lupinus polyphyllus) ist in Deutschland großräumig verbreitet. Die Art wird anhand der NIB-Methodik als invasive Art (Managementliste) eingestuft (BfN-Schrift 731). Zuständig für konkrete Maßnahmen sind die jeweiligen Behörden in den Bundesländern, jedoch ist jeweils sorgfältig abzuwägen, wo diese erfolgversprechend und verhältnismäßig sind. Maßnahmen gegen diese Art in verschieden Flächen, darunter naturnahem Grünland, werden u. a. im Biosphärenreservat Rhön (www.biosphaerenreservat-rhoen.de/natur/projekte-im-bereich-natur/db u-lupinus-projekt/ausbreitung-der-staudenlupine) umgesetzt. Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.  9. Welche Strategien und Zeitpläne verfolgt die Bundesregierung ggf. zur Eindämmung der Spätblühenden Traubenkirsche (Prunus serotina), insbesondere hinsichtlich der Verhinderung weiterer Anpflanzungen, der Entnahme in Schutzgebieten sowie der Unterstützung der Länder bei langfristigem Management (wiederholte Entnahme, Wiederbewaldungsmaßnahmen, Monitoring)? Die Spätblühende Trauben-Kirsche (Prunus serotina) ist in ganz Deutschland v. a. auf Sandböden weit verbreitet. Die Art wird anhand der NIB-Methodik als invasive Art eingestuft (BfN-Schrift 731). Hinsichtlich der Häufigkeit und Verbreitung wird im Übrigen auf die Anlage 1 verwiesen. Forstwirtschaft und Naturschutz und damit auch Maßnahmen in Bezug auf das Management der Spätblühende Traubenkirsche liegen in der Zuständigkeit der Länder. Bundesseitig werden diese flankiert durch die Maßnahmen des Aktionsplans gemäß Artikel 13 der EU-VO 1143/2014 für die prioritären Einbringungs- und Ausbreitungspfade, wie der Pfad „Zierpflanzen“. 10. Welche Daten liegen der Bundesregierung zu Vorkommen und Ausbreitungsdynamik der Quagga-Muschel (Dreissena rostriformis bugensis) in deutschen Gewässern (insbesondere Bundeswasserstraßen und große Seen) vor, welche Biosecurity- und Reinigungsstandards (z. B. für Sportboote, Arbeitsgeräte und Wasserfahrzeuge) werden angewandt oder geplant, und wie wird eine weitere Verbreitung über Schifffahrt und Gewässervernetzung verhindert? Die Quagga-Muschel (Dreissena rostriformis bugensis) wird anhand der NIB- Methodik als invasive Art eingestuft (BfN-Schrift 458). Im Hoch- und Oberrhein stellt die Quagga-Muschel mittlerweile einen Großteil der Biomasse der Makrozoobenthos-Gemeinschaft durch Massenvorkommen von mehreren Tausend Individuen pro Quadratmeter dar (siehe Fachbericht Nr. 309 der IKSR von 2025 zum aktuellen Kenntnisstand über mögliche Auswirkungen des Klimawandels auf Fließgewässerökosysteme und die Biodiversität im Rheineinzugsgebiet, www.iksr.org/fileadmin/user_upload/DKDM/Dok umente/Fachberichte/DE/rp_De_0309.pdf). Im Bodensee wurde die Quaggamuschel im Jahr 2016 erstmals nachgewiesen. Sie breitete sich dort ebenfalls schnell aus und bildete Massenvorkommen, die auch andere eingewanderte Arten, wie die Dreikant-/Zebramuschel (Dreissena polymorpha) verdrängten. Es wird auf die Informationen der Internationalen Gewässerschutzkommission für den Bodensee (IGKB) verwiesen, (www.neozo en-bodensee.de/index.php/news/schnelle-ausbreitung-der-quagga-muschel- imbodensee). Maßnahmen zur Verhinderung einer weiteren Verbreitung dieser Art, einschließlich der Reinigung von Booten, koordiniert die IGKB (https://kn ow-how.bodensee.com/quagga-muschel-stop/). Die Quaggamuschel findet sich mittlerweile auch in den Flussgebieten von Oder und Elbe sowie unter anderem im Chiemsee. Das Ausbreitungspotenzial der Art ist schwer abzuschätzen. 11. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung ggf. zu Auswirkungen des Asiatischen Marienkäfers (Harmonia axyridis) auf heimische Marienkäferarten und weitere Insektengemeinschaften vor, und welche Maßnahmen sieht die Bundesregierung zur Prävention weiterer Einträge (z. B. über Handels- oder Freisetzungspfade im Kontext biologischer Schädlingsbekämpfung) sowie zum Management in sensiblen Schutzgebieten vor? Der Asiatische Marienkäfer (Harmonia axyridis) wurde in Europa zur biologischen Bekämpfung von Blattläusen eingebracht und in Deutschland im Jahr 1997 zum ersten Mal nachgewiesen. Seitdem hat sich die Art sehr stark ausgebreitet, auch in Europa und wird regional als häufigste Marienkäferart gemeldet. Es ist davon auszugehen, dass sie mit anderen Arten wie dem Siebenpunkt-Marienkäfer (Coccinella septempunctata) konkurriert. Ein spezifisches Management in Schutzgebieten ist nach Einschätzung des Julius-Kühn-Instituts nicht umsetzbar, da eine Beseitigung nicht möglich ist. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 12. Welche aktuellen Erkenntnisse liegen der Bundesregierung ggf. über Vorkommen, Etablierungsgrad und Ausbreitung des Asiatischen Felskrebses (Hemigrapsus sanguineus) in deutschen Küstengewässern (Nordsee, Ostsee) vor, welche Maßnahmen zum bundesweiten Monitoring und zur Unterbindung von Verschleppungspfaden (insbesondere über Schifffahrt, Ballastwasser, Fouling an Schiffsrümpfen sowie Import von Muscheln bzw. Aquakultur) werden ggf. ergriffen, und welche Länder- und Kommunalprogramme werden dabei durch den Bund fachlich oder finanziell unterstützt? Die gebietsfremde Japanische Felsenkrabbe (Hemigrapsus sanguineus) wurde vor rund 20 Jahren erstmals in Schleswig-Holstein (Nordsee) nachgewiesen. Seitdem hat sie sich im Wattenmeer großräumig ausgebreitet und gilt inzwischen als etabliert. Einzelne Funde adulter Tiere liegen inzwischen auch aus der Ostsee vor. Die Japanische Felsenkrabbe wird anhand der NIB-Methodik als potenziell invasive Art (Handlungsliste) eingestuft (BfN-Schrift 458). Im Rahmen der Umsetzung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie wird die Verbreitung neuer Organismen an derzeit 21 Untersuchungsstandorten regelmäßig erfasst. Das Alfred-Wegener-Institut führt diese Untersuchungen im Auftrag der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Nord- und Ostsee (BLANO) durch. Die nachträgliche Entfernung bereits etablierter gebietsfremder Arten aus marinen Ökosystemen ist mit einem erheblichen Aufwand verbunden und hat nur sehr begrenzte Erfolgsaussichten. Präventiven Maßnahmen kommt daher eine zentrale Bedeutung zu. Deutschland hat das Ballastwasser-Übereinkommen der internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) umgesetzt. Seeschiffe dürfen Ballastwasser nur in deutsche Gewässer einleiten, wenn es mit einer zugelassenen Anlage behandelt wurde. Die IMO Biofouling-Richtlinien sind Empfehlungen. Ein international verbindliches Instrument wird derzeit erarbeitet. Zusätzlich gibt es regionale Empfehlungen und ‚best practices‘, die im Rahmen der Baltic Marine Environment Protection Commission (HELCOM), OSPAR und der Trilateralen Wattenmeer-Zusammenarbeit entwickelt wurden bzw. werden: gezielte Informations- und Sensibilisierungsmaßnahmen zum Thema Biofouling und Neobiota (z. B. Informationsmaterialien, E-Learning-Angebote, Dialogformate, wie z. B. Runde Tische) sowie die Weiterentwicklung und Erprobung genetischer Methoden zur Früherkennung. 13. Welche konkreten Initiativen hat die Bundesregierung in den vergangenen drei Jahren ggf. auf europäischer Ebene unternommen, um die Aufnahme der genannten Arten in die Unionsliste der invasiven gebietsfremden Arten von unionsweiter Bedeutung (Verordnung (EU) Nr. 1143/2014) voranzutreiben, und mit welchem Zeitplan wird eine solche Listung ggf. angestrebt? Angaben zum Prozess für die Listung invasiver gebietsfremder Arten in die Unionsliste sind abrufbar unter www.bfn.de/art-4-unionsliste. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 14. Welche wirtschaftlichen Schäden (soweit bezifferbar) haben die genannten invasiven Arten in den Jahren von 2020 bis 2025 nach Kenntnis der Bundesregierung in Deutschland verursacht, und wie verteilen sich diese Schäden jeweils auf die Bereiche Landwirtschaft und Obstbau (Agrarschäden, Ernteverluste), Forstwirtschaft (Waldumbau, Pflege- und Entnahmeaufwand, Ertragsausfälle), Gewässerökologie und wasserwirtschaftliches Management (z. B. Monitoring, Eindämmung, ökologische Folgekosten), Forschung, Prävention und Verwaltung (z. B. wissenschaftliche Begleitforschung, Risikobewertungen, Informations- und Kontrollaufwand), und welche konkreten Bekämpfungs- und Präventionsmaßnahmen werden hierzu derzeit auf Bundesebene ggf. finanziert und koordiniert (bitte nach den genannten Bereichen aufgliedern)? In Bezug auf wirtschaftliche Schäden in der Forstwirtschaft wird auf die Anlage 1* verwiesen: Insgesamt ist die flächenmäßige Bedeutung dieser Baumarten gering. Gleichwohl kann die Spätblühende Traubenkirsche in betroffenen Waldbeständen bei massenhaftem Auftreten die Naturverjüngung behindern und die Waldbewirtschaftung erschweren. Für den Bezugszeitraum 2020 bis 2025 liegen der Bundesregierung keine umfassenden Erhebungen zu wirtschaftlichen Schäden in den genannten Bereichen infolge von invasiven Arten vor. Die Zuständigkeit für Managementmaßnahmen liegt bei den zuständigen Behörden der Länder, die sich hierzu im Rahmen von Bund-Länder-Gremien abstimmen. Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. 15. Welche invasiven gebietsfremden Arten hat die Bundesregierung derzeit im Fokus ihrer Beobachtung und Bekämpfung, und welche dieser Arten plant die Bundesregierung, ggf. mit welchem Zeitplan aktiv in die Unionsliste der invasiven gebietsfremden Arten von unionsweiter Bedeutung (Verordnung (EU) Nr. 1143/2014) eintragen zu lassen? Für die Umsetzung von Maßnahmen im Rahmen des Naturschutzes, inklusive dem Umgang mit invasiven gebietsfremden Arten, sind die Behörden auf Landesebene zuständig. Eine Eintragung einer invasiven Art auf der Unionsliste erfolgt gemäß der VO (EU) Nr. 1143/2014) einem festgelegten, mehrstufigem Prozess auf EU-Ebene (siehe auch Antwort zu Frage 13). Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. * Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 21/5623 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar. Waldfläche [ha] nach Eigentumsart und Baumart Filter: Jahr=2022; Basis: (43Z1JI_L657of_2022_biHb / 2024-11-18 16:22:51.303) Eigentumsart Einheit Roteiche Robinie Spätblühende Traubenkirsche alle Baumarten Staatswald (Bund) [ha] 1.900 2.029 2.777 301.928 % 0,6 0,7 0,9 100 Staatswald (Land) [ha] 21.817 5.741 4.443 3.161.553 % 0,7 0,2 0,1 100 Körperschaftswald [ha] 17.155 11.758 3.773 2.189.987 % 0,8 0,5 0,2 100 Öffentlicher Wald [ha] 40.872 19.528 10.993 5.653.468 % 0,7 0,3 0,2 100 Privatwald, bis 20 ha [ha] 6.830 14.618 4.655 2.521.195 % 0,3 0,6 0,2 100 Privatwald, über 20 bis 1000 ha [ha] 9.688 9.723 5.316 2.051.675 % 0,5 0,5 0,3 100 Privatwald, über 1000 ha [ha] 6.528 4.918 1.635 744.723 % 0,9 0,7 0,2 100 Privatwald [ha] 23.046 29.259 11.606 5.317.592 % 0,4 0,6 0,2 100 alle Eigentumsarten [ha] 63.918 48.787 22.600 10.971.061 % 0,6 0,4 0,2 100 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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