Maßnahmen gegen invasive Arten in Deutschland und Europa (Antwort zu Drs. 21/5123)
Text
Maßnahmen gegen invasive Arten in Deutschland und Europa (Antwort zu Drs. 21/5123)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/5623
21. Wahlperiode 23.04.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Marcel Queckemeyer, Andreas Bleck,
Dr. Michael Blos, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/5123 –
Maßnahmen gegen invasive Arten in Deutschland und Europa
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Invasive gebietsfremde Arten stellen eine erhebliche Bedrohung für die
biologische Vielfalt, heimische Ökosysteme und teilweise auch für die Land- und
Forstwirtschaft dar. In Deutschland sind mehrere Arten bereits etabliert oder
befinden sich in starker Ausbreitung, ohne dass sie derzeit auf der Unionsliste
der Europäischen Union stehen. Dazu gehören insbesondere die Killer-
Garnele (Dikerogammarus villosus), die Quagga-Muschel (Dreissena rostriformis
bugensis), die Marmorierte Baumwanze (Halyomorpha halys), die
Rotgerandete Turmschnecke (Melanoides tuberculata), der Asiatische Felskrebs
(Hemigrapsus sanguineus), der Asiatische Marienkäfer (Harmonia axyridis, www.bf
n.de/neobiota), der Blauglockenbaum (Paulownia tomentosa), die
Spätblühende Traubenkirsche (Prunus serotina), die Vielblättrige Lupine (Lupinus
polyphyllus) sowie die Kartoffel-Rose (Rosa rugosa, https://gd.eppo.int). Eine
Aufnahme in die Unionsliste könnte präventive Maßnahmen, strengere
Import- und Handelskontrollen, Eradikationspflichten bei Neubefall sowie
einheitliches Monitoring deutlich stärken (www.bfn.de/grundwissen-ueber-neob
iota).
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Der im Übereinkommen über die biologische Vielfalt (Convention on
Biological Diversity, CBD) international anerkannte hierarchische dreistufige
Strategieansatz – bestehend aus 1. Prävention, 2. Früherkennung und
Sofortmaßnahmen sowie 3. Kontrolle – bildet die Grundlage für den Umgang mit invasiven
gebietsfremden Arten. Dieses Prinzip ist in den Bestimmungen der Verordnung
(EU) Nummer 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung
und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten abgebildet. Der hierarchische
dreistufige Ansatz legt fest, dass generell die Prävention der Einbringung und
Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten sowie die Früherkennung und
sofortige Beseitigung invasiver gebietsfremder Arten in einer frühen Phase der
Invasion gegenüber Managementmaßnahmen vorzuziehen sind. Arten, die sich
in einer frühen Phase der Invasion befinden, sind in der Regel sofort vollstän-
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz,
Naturschutz und nukleare Sicherheit vom 23. April 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
dig und dauerhaft zu beseitigen, um ihre Etablierung und Ausbreitung zu
verhindern. Eine sofortige Beseitigung ist häufig wirksamer und kosteneffizienter,
solange die Anzahl der Exemplare noch begrenzt ist. Für bereits weit
verbreitete invasive Arten der Unionsliste sind geeignete Managementmaßnahmen zur
Minimierung von negativen Auswirkungen umzusetzen. Diese sollten in einem
angemessenen Verhältnis zu den Auswirkungen auf die Umwelt stehen und
sind in der Regel nur in bestimmten Fällen geeignet und wirksam. In der
Begründung der EU-VO 1143/2014 wird daher ausgeführt, dass vorrangig die
invasiven gebietsfremden Arten in die Unionsliste aufgenommen werden sollen,
die bislang noch nicht in der Union vorkommen oder sich in einer frühen Phase
der Invasion befinden, sowie invasive gebietsfremde Arten, die wahrscheinlich
die stärksten nachteiligen Auswirkungen haben. Zuständig für konkrete
Beseitigungs- oder Managementmaßnahmen sind in Deutschland die Länder.
Vor dem Hintergrund, dass viele invasive gebietsfremde Arten nicht vorsätzlich
eingeschleppt werden und sich ausbreiten, ist ein Management der nicht
vorsätzlichen Einbringungs- und Ausbreitungspfade sinnvoll. Das Management
der nicht vorsätzlichen prioritären Pfade, um die Einbringung und Ausbreitung
invasiver gebietsfremder Arten zu verhindern, ist daher auch in der EU-VO
1143/2014 geregelt.
Zur fachlichen Unterstützung für einen angemessenen Umgang mit
gebietsfremden Arten im Naturschutz führt das Bundesamt für Naturschutz
Bewertungen gebietsfremder Arten anhand der „Methodik der naturschutzfachlichen
Invasivitätsbewertung für gebietsfremde Arten (NIB-Methodik)“ durch. Die vom
BfN entwickelte NIB-Methodik klassifiziert auf der Grundlage von Kriterien
gebietsfremde Arten in invasiv, potentiell invasiv oder bisher nicht invasiv. Die
im Rahmen der NIB-Methode vorgenommenen Einstufungen sind
naturschutzfachliche Bewertungen.
1. Welche aktuellen Erkenntnisse liegen der Bundesregierung ggf. über den
Etablierungsgrad und die weitere Ausbreitung der Killer-Garnele
(Dikerogammarus villosus) in zentralen Flusssystemen wie Rhein, Donau und
Elbe sowie in neuen Gewässern vor, und welche konkreten Maßnahmen
werden ggf. derzeit ergriffen bzw. sind geplant, um eine weitere
Verbreitung über Schifffahrt und Ballastwasser zu verhindern?
Der große Höckerflohkrebs (Dikerogammarus villosus) ist in allen
Bundeswasserstraßen seit Jahren etabliert. Er kommt im schiffbaren Rhein- und
Elbesystem vor. Derzeit wird nicht von einem weiteren Ausbreitungspotenzial dieser
Art innerhalb der Bundeswasserstraßen ausgegangen.
Ein Erster Aktionsplan gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nummer
1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014
über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung
invasiver gebietsfremder Arten (Stand: 8. Juni 2021) sieht Maßnahmen für die als
prioritär betrachteten Einbringungs- und Ausbreitungspfade invasiver Arten
vor. Die Betrachtung der Eintragung invasiver Arten über Ballastwasser erfolgt
hier im Kapitel 8 Maßnahmenkatalog zum Pfad „Ballastwasser“.
2. Inwiefern plant die Bundesregierung ggf., die Marmorierte Baumwanze
(Halyomorpha halys) aufgrund der bereits eingetretenen Ernteverluste in
deutschen Obstbauregionen (u. a. Bodensee, Altes Land, Baden-
Württemberg, Rheinland-Pfalz) aktiv in die Unionsliste der EU aufzunehmen,
und welche zusätzlichen Import- und Warenkontrollen wurden seit 2020
eingeführt oder sind geplant (www.bmleh.de/SharedDocs/Archiv/Presse
mitteilungen/2021/088-schadwanzen.html)?
Die Marmorierte Baumwanze (Halyomorpha halys) kommt in zahlreichen
Ländern Europas vor und ist in Deutschland weit verbreitet. Sie wird anhand der
Methodik der naturschutzfachlichen Invasivitätsbewertung für gebietsfremde
Arten (NIB-Methodik) als potenziell invasive Art eingestuft (BfN-Schrift 671).
Negative Auswirkungen auf die Biodiversität sind nicht eindeutig belegt. Die
Unionsliste der EU-VO 1143/2014 enthält Arten, die nachweislich eine
Gefährdung für die Biodiversität oder die damit verbundenen
Ökosystemdienstleistungen darstellen. Es ist aktuell nicht geplant, Halyomorpha halys für die
Unionsliste vorzuschlagen.
Auch eine Aufnahme in die Liste der Unionsquarantäneschädlinge nach der
Pflanzengesundheitsverordnung (EU) 2016/2031 kommt aufgrund der weiten
Verbreitung nicht in Betracht. Pflanzensendungen aus Drittländern werden auf
Basis der von der EU-Kommission festgelegten Quoten bis zu 100 Prozent
einer physischen Importkontrolle unterzogen. Zusätzliche Import- und
Warenkontrollen im Hinblick auf die Marmorierte Baumwanze sind nicht eingeführt
oder geplant.
3. Welche Daten liegen der Bundesregierung ggf. über Vorkommen und
Ausbreitungstendenz der Rotgerandeten Turmschnecke (Melanoides
tuberculata) in wärmeren Gewässern (z. B. Rhein mit Industrieabwärme,
Thermalanlagen) vor, und wie werden derzeit der Handel und die
Haltung im Aquarienbereich reguliert, um weitere Freisetzungen und die
Übertragung von Parasiten (z. B. Trematoden) zu unterbinden?
Die Art gilt in Deutschland als etabliert. Derzeit wird nicht von einem
Vorkommen von Melanoides tuberculata z. B. im schiffbaren Rhein und Elbe
ausgegangen.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
4. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung ggf. zum Vorkommen,
zur Verbreitung sowie zu den ökologischen Eigenschaften der Robinie
(Robinia pseudoacacia) in Deutschland vor, wie bewertet die
Bundesregierung deren Bedeutung für Waldökosysteme und andere Standorte,
und inwiefern schätzt die Bundesregierung diese Baumart als invasive
Art ein?
Die Gewöhnliche Robinie (Robinia pseudoacacia) gilt in Deutschland als weit
verbreitet und kommt in allen Bundesländern vor.
Die Art wird anhand der NIB-Methodik als invasive Art (Managementliste)
eingestuft (BfN-Schrift 731) und ist im Rahmen des ANK-Förderprogramms
„Natürlicher Klimaschutz in Kommunen“ (KfW 444) auf der Liste der nicht
förderfähigen Gehölze geführt (www.kfw.de/PDF/Download-Center/F%C3 Pro
zentB6rderprogramme-(Inlandsf%C3 ProzentB6rderung)/PDF-Dokumente/600
0005113_M_444_Anhang_1_Mindestanforderungen.pdf).
Zur Häufigkeit und Verbreitung der Baumart bietet die Bundeswaldinventur
2022 Informationen (siehe Anlage 1*). Daraus zeigt sich die insgesamt geringe
flächenmäßige Bedeutung dieser Arten.
Ökologisch ist die Robinie eine anpassungsfähige, anspruchslose
Pionierbaumart, die Rohböden besiedeln kann.
Forstwirtschaft und Naturschutz und damit auch Maßnahmen in Bezug auf das
Management der Robinie liegen in der Zuständigkeit der Länder.
5. Wie stellt sich nach Kenntnis der Bundesregierung die
Verbreitungssituation der Roteiche (Quercus rubra) in Deutschland dar, welche
ökologischen Merkmale werden dieser Art zugeschrieben, welche Einschätzung
nimmt die Bundesregierung hinsichtlich deren Funktion in
Waldökosystemen sowie deren Bedeutung für die forstwirtschaftliche Praxis vor, und
inwiefern schätzt die Bundesregierung diese Baumart als invasive Art
ein?
Die Roteiche (Quercus rubra) kommt in Deutschland großräumig vor und ist
aus fast allen Bundesländern gemeldet.
Die Art ist im Rahmen des ANK-Förderprogramms „Natürlicher Klimaschutz
in Kommunen“ (KfW 444) auf der Liste der nicht förderfähigen Gehölze
geführt.
Ökologisch ist die Roteiche eine Pionierbaumart früher bis mittlerer
Sukzessionsstadien. Im Rahmen einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft wird die Art
nicht als invasiv eingestuft. Hinsichtlich der Häufigkeit und Verbreitung wird
im Übrigen auf die Anlage verwiesen.
Forstwirtschaft und Naturschutz und damit auch Maßnahmen in Bezug auf das
Management der Roteiche liegen in der Zuständigkeit der Länder.
6. Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung ggf. derzeit gegen die
zunehmende Etablierung und Ausbreitung des Blauglockenbaums
(Paulownia tomentosa) in urbanen Gebieten, Ruderalflächen und potenziell
sensiblen Lebensräumen in Süd- und Mitteldeutschland, gibt es Pläne für
ein Import- und Handelsverbot sowie eine systematische Eradikation in
Schutzgebieten, und wenn ja, welche?
Die Kaiser-Paulownie (Paulownia tomentosa) wird anhand der NIB-Methodik
als potenziell invasive Art (Beobachtungsliste) eingestuft (BfN-Schrift 731)
und ist im Rahmen des ANK-Förderprogramms „Natürlicher Klimaschutz in
Kommunen“ (KfW 444) auf der Liste der nicht förderfähigen Gehölze geführt.
Der Bundesregierung liegen keine Pläne für ein Import- und Handelsverbot vor.
Zuständig für konkrete Managementmaßnahmen sind die jeweiligen Behörden
in den Bundesländern, die diese im erforderlichen Umfang ergreifen, um eine
Ausbreitung in der freien Landschaft einzudämmen.
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 21/5623 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.
7. Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung ggf. gegen die
Ausbreitung der Kartoffelrose (Rosa rugosa) in Küsten- und
Dünenlebensräumen sowie in Schutzgebieten, und gibt es Pläne zur Einschränkung
von Anpflanzung und Handel sowie zur systematischen Entfernung und
Wiederherstellung betroffener Dünenvegetation?
Die Kartoffel-Rose (Rosa rugosa) ist vor allem an den Küsten weit verbreitet.
Sie wird anhand der NIB-Methodik als invasive Art (Managementliste)
eingestuft (BfN-Schrift 731).
Zuständig für konkrete Maßnahmen sind die jeweiligen Behörden in den
Bundesländern, die diese, soweit erforderlich, etwa in Schutzgebieten oder zum
Schutz von Küsten- und Dünenlebensräumen auf den Ostfriesischen Inseln,
ergreifen. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung
verwiesen.
8. Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung ggf. zur Eindämmung
der Vielblättrigen Lupine (Lupinus polyphyllus), insbesondere in
naturschutzfachlich sensiblen Offenlandlebensräumen (z. B. mageres
Grünland, Heide- und Bergwiesen), und inwieweit werden Saatgut- und
Begrünungsprogramme sowie der Handel im Gartenbau so reguliert, dass
eine weitere Ausbreitung verhindert wird?
Die Stauden-Lupine (Lupinus polyphyllus) ist in Deutschland großräumig
verbreitet. Die Art wird anhand der NIB-Methodik als invasive Art
(Managementliste) eingestuft (BfN-Schrift 731).
Zuständig für konkrete Maßnahmen sind die jeweiligen Behörden in den
Bundesländern, jedoch ist jeweils sorgfältig abzuwägen, wo diese
erfolgversprechend und verhältnismäßig sind. Maßnahmen gegen diese Art in verschieden
Flächen, darunter naturnahem Grünland, werden u. a. im Biosphärenreservat
Rhön (www.biosphaerenreservat-rhoen.de/natur/projekte-im-bereich-natur/db
u-lupinus-projekt/ausbreitung-der-staudenlupine) umgesetzt. Auf die
Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
9. Welche Strategien und Zeitpläne verfolgt die Bundesregierung ggf. zur
Eindämmung der Spätblühenden Traubenkirsche (Prunus serotina),
insbesondere hinsichtlich der Verhinderung weiterer Anpflanzungen, der
Entnahme in Schutzgebieten sowie der Unterstützung der Länder bei
langfristigem Management (wiederholte Entnahme,
Wiederbewaldungsmaßnahmen, Monitoring)?
Die Spätblühende Trauben-Kirsche (Prunus serotina) ist in ganz Deutschland
v. a. auf Sandböden weit verbreitet. Die Art wird anhand der NIB-Methodik als
invasive Art eingestuft (BfN-Schrift 731). Hinsichtlich der Häufigkeit und
Verbreitung wird im Übrigen auf die Anlage 1 verwiesen.
Forstwirtschaft und Naturschutz und damit auch Maßnahmen in Bezug auf das
Management der Spätblühende Traubenkirsche liegen in der Zuständigkeit der
Länder.
Bundesseitig werden diese flankiert durch die Maßnahmen des Aktionsplans
gemäß Artikel 13 der EU-VO 1143/2014 für die prioritären Einbringungs- und
Ausbreitungspfade, wie der Pfad „Zierpflanzen“.
10. Welche Daten liegen der Bundesregierung zu Vorkommen und
Ausbreitungsdynamik der Quagga-Muschel (Dreissena rostriformis bugensis) in
deutschen Gewässern (insbesondere Bundeswasserstraßen und große
Seen) vor, welche Biosecurity- und Reinigungsstandards (z. B. für
Sportboote, Arbeitsgeräte und Wasserfahrzeuge) werden angewandt oder
geplant, und wie wird eine weitere Verbreitung über Schifffahrt und
Gewässervernetzung verhindert?
Die Quagga-Muschel (Dreissena rostriformis bugensis) wird anhand der NIB-
Methodik als invasive Art eingestuft (BfN-Schrift 458).
Im Hoch- und Oberrhein stellt die Quagga-Muschel mittlerweile einen Großteil
der Biomasse der Makrozoobenthos-Gemeinschaft durch Massenvorkommen
von mehreren Tausend Individuen pro Quadratmeter dar (siehe Fachbericht
Nr. 309 der IKSR von 2025 zum aktuellen Kenntnisstand über mögliche
Auswirkungen des Klimawandels auf Fließgewässerökosysteme und die
Biodiversität im Rheineinzugsgebiet, www.iksr.org/fileadmin/user_upload/DKDM/Dok
umente/Fachberichte/DE/rp_De_0309.pdf).
Im Bodensee wurde die Quaggamuschel im Jahr 2016 erstmals nachgewiesen.
Sie breitete sich dort ebenfalls schnell aus und bildete Massenvorkommen, die
auch andere eingewanderte Arten, wie die Dreikant-/Zebramuschel (Dreissena
polymorpha) verdrängten. Es wird auf die Informationen der Internationalen
Gewässerschutzkommission für den Bodensee (IGKB) verwiesen, (www.neozo
en-bodensee.de/index.php/news/schnelle-ausbreitung-der-quagga-muschel-
imbodensee). Maßnahmen zur Verhinderung einer weiteren Verbreitung dieser
Art, einschließlich der Reinigung von Booten, koordiniert die IGKB (https://kn
ow-how.bodensee.com/quagga-muschel-stop/).
Die Quaggamuschel findet sich mittlerweile auch in den Flussgebieten von
Oder und Elbe sowie unter anderem im Chiemsee. Das Ausbreitungspotenzial
der Art ist schwer abzuschätzen.
11. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung ggf. zu Auswirkungen
des Asiatischen Marienkäfers (Harmonia axyridis) auf heimische
Marienkäferarten und weitere Insektengemeinschaften vor, und welche
Maßnahmen sieht die Bundesregierung zur Prävention weiterer Einträge
(z. B. über Handels- oder Freisetzungspfade im Kontext biologischer
Schädlingsbekämpfung) sowie zum Management in sensiblen
Schutzgebieten vor?
Der Asiatische Marienkäfer (Harmonia axyridis) wurde in Europa zur
biologischen Bekämpfung von Blattläusen eingebracht und in Deutschland im
Jahr 1997 zum ersten Mal nachgewiesen. Seitdem hat sich die Art sehr stark
ausgebreitet, auch in Europa und wird regional als häufigste Marienkäferart
gemeldet. Es ist davon auszugehen, dass sie mit anderen Arten wie dem
Siebenpunkt-Marienkäfer (Coccinella septempunctata) konkurriert.
Ein spezifisches Management in Schutzgebieten ist nach Einschätzung des
Julius-Kühn-Instituts nicht umsetzbar, da eine Beseitigung nicht möglich ist. Im
Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
12. Welche aktuellen Erkenntnisse liegen der Bundesregierung ggf. über
Vorkommen, Etablierungsgrad und Ausbreitung des Asiatischen
Felskrebses (Hemigrapsus sanguineus) in deutschen Küstengewässern
(Nordsee, Ostsee) vor, welche Maßnahmen zum bundesweiten Monitoring und
zur Unterbindung von Verschleppungspfaden (insbesondere über
Schifffahrt, Ballastwasser, Fouling an Schiffsrümpfen sowie Import von
Muscheln bzw. Aquakultur) werden ggf. ergriffen, und welche Länder- und
Kommunalprogramme werden dabei durch den Bund fachlich oder
finanziell unterstützt?
Die gebietsfremde Japanische Felsenkrabbe (Hemigrapsus sanguineus) wurde
vor rund 20 Jahren erstmals in Schleswig-Holstein (Nordsee) nachgewiesen.
Seitdem hat sie sich im Wattenmeer großräumig ausgebreitet und gilt
inzwischen als etabliert. Einzelne Funde adulter Tiere liegen inzwischen auch aus der
Ostsee vor.
Die Japanische Felsenkrabbe wird anhand der NIB-Methodik als potenziell
invasive Art (Handlungsliste) eingestuft (BfN-Schrift 458).
Im Rahmen der Umsetzung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie wird die
Verbreitung neuer Organismen an derzeit 21 Untersuchungsstandorten regelmäßig
erfasst. Das Alfred-Wegener-Institut führt diese Untersuchungen im Auftrag
der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Nord- und Ostsee (BLANO) durch.
Die nachträgliche Entfernung bereits etablierter gebietsfremder Arten aus
marinen Ökosystemen ist mit einem erheblichen Aufwand verbunden und hat nur
sehr begrenzte Erfolgsaussichten. Präventiven Maßnahmen kommt daher eine
zentrale Bedeutung zu.
Deutschland hat das Ballastwasser-Übereinkommen der internationalen
Seeschifffahrtsorganisation (IMO) umgesetzt. Seeschiffe dürfen Ballastwasser nur
in deutsche Gewässer einleiten, wenn es mit einer zugelassenen Anlage
behandelt wurde. Die IMO Biofouling-Richtlinien sind Empfehlungen. Ein
international verbindliches Instrument wird derzeit erarbeitet.
Zusätzlich gibt es regionale Empfehlungen und ‚best practices‘, die im Rahmen
der Baltic Marine Environment Protection Commission (HELCOM), OSPAR
und der Trilateralen Wattenmeer-Zusammenarbeit entwickelt wurden bzw.
werden: gezielte Informations- und Sensibilisierungsmaßnahmen zum Thema
Biofouling und Neobiota (z. B. Informationsmaterialien, E-Learning-Angebote,
Dialogformate, wie z. B. Runde Tische) sowie die Weiterentwicklung und
Erprobung genetischer Methoden zur Früherkennung.
13. Welche konkreten Initiativen hat die Bundesregierung in den
vergangenen drei Jahren ggf. auf europäischer Ebene unternommen, um die
Aufnahme der genannten Arten in die Unionsliste der invasiven
gebietsfremden Arten von unionsweiter Bedeutung (Verordnung (EU)
Nr. 1143/2014) voranzutreiben, und mit welchem Zeitplan wird eine
solche Listung ggf. angestrebt?
Angaben zum Prozess für die Listung invasiver gebietsfremder Arten in die
Unionsliste sind abrufbar unter www.bfn.de/art-4-unionsliste.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
14. Welche wirtschaftlichen Schäden (soweit bezifferbar) haben die
genannten invasiven Arten in den Jahren von 2020 bis 2025 nach Kenntnis der
Bundesregierung in Deutschland verursacht, und wie verteilen sich diese
Schäden jeweils auf die Bereiche Landwirtschaft und Obstbau
(Agrarschäden, Ernteverluste), Forstwirtschaft (Waldumbau, Pflege- und
Entnahmeaufwand, Ertragsausfälle), Gewässerökologie und
wasserwirtschaftliches Management (z. B. Monitoring, Eindämmung, ökologische
Folgekosten), Forschung, Prävention und Verwaltung (z. B.
wissenschaftliche Begleitforschung, Risikobewertungen, Informations- und
Kontrollaufwand), und welche konkreten Bekämpfungs- und
Präventionsmaßnahmen werden hierzu derzeit auf Bundesebene ggf. finanziert
und koordiniert (bitte nach den genannten Bereichen aufgliedern)?
In Bezug auf wirtschaftliche Schäden in der Forstwirtschaft wird auf die
Anlage 1* verwiesen: Insgesamt ist die flächenmäßige Bedeutung dieser
Baumarten gering. Gleichwohl kann die Spätblühende Traubenkirsche in betroffenen
Waldbeständen bei massenhaftem Auftreten die Naturverjüngung behindern
und die Waldbewirtschaftung erschweren.
Für den Bezugszeitraum 2020 bis 2025 liegen der Bundesregierung keine
umfassenden Erhebungen zu wirtschaftlichen Schäden in den genannten Bereichen
infolge von invasiven Arten vor.
Die Zuständigkeit für Managementmaßnahmen liegt bei den zuständigen
Behörden der Länder, die sich hierzu im Rahmen von Bund-Länder-Gremien
abstimmen. Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
15. Welche invasiven gebietsfremden Arten hat die Bundesregierung derzeit
im Fokus ihrer Beobachtung und Bekämpfung, und welche dieser Arten
plant die Bundesregierung, ggf. mit welchem Zeitplan aktiv in die
Unionsliste der invasiven gebietsfremden Arten von unionsweiter Bedeutung
(Verordnung (EU) Nr. 1143/2014) eintragen zu lassen?
Für die Umsetzung von Maßnahmen im Rahmen des Naturschutzes, inklusive
dem Umgang mit invasiven gebietsfremden Arten, sind die Behörden auf
Landesebene zuständig.
Eine Eintragung einer invasiven Art auf der Unionsliste erfolgt gemäß der VO
(EU) Nr. 1143/2014) einem festgelegten, mehrstufigem Prozess auf EU-Ebene
(siehe auch Antwort zu Frage 13). Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen.
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 21/5623 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.
Waldfläche [ha] nach Eigentumsart und Baumart
Filter: Jahr=2022;
Basis: (43Z1JI_L657of_2022_biHb / 2024-11-18 16:22:51.303)
Eigentumsart Einheit Roteiche Robinie Spätblühende
Traubenkirsche alle Baumarten
Staatswald (Bund)
[ha] 1.900 2.029 2.777 301.928
% 0,6 0,7 0,9 100
Staatswald (Land)
[ha] 21.817 5.741 4.443 3.161.553
% 0,7 0,2 0,1 100
Körperschaftswald
[ha] 17.155 11.758 3.773 2.189.987
% 0,8 0,5 0,2 100
Öffentlicher Wald
[ha] 40.872 19.528 10.993 5.653.468
% 0,7 0,3 0,2 100
Privatwald, bis 20 ha
[ha] 6.830 14.618 4.655 2.521.195
% 0,3 0,6 0,2 100
Privatwald, über
20 bis 1000 ha
[ha] 9.688 9.723 5.316 2.051.675
% 0,5 0,5 0,3 100
Privatwald, über
1000 ha
[ha] 6.528 4.918 1.635 744.723
% 0,9 0,7 0,2 100
Privatwald
[ha] 23.046 29.259 11.606 5.317.592
% 0,4 0,6 0,2 100
alle Eigentumsarten
[ha] 63.918 48.787 22.600 10.971.061
% 0,6 0,4 0,2 100
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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