Stand und Koordination des Managements der Asiatischen Hornisse (Vespa velutina) in Deutschland (Antwort zu Drs. 21/6441)
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Stand und Koordination des Managements der Asiatischen Hornisse (Vespa velutina) in Deutschland (Antwort zu Drs. 21/6441)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/6821
21. Wahlperiode 01.07.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Marcel Queckemeyer, Andreas Bleck,
Dr. Michael Blos, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/6441 –
Stand und Koordination des Managements der Asiatischen Hornisse (Vespa
velutina) in Deutschland
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Asiatische Hornisse (Vespa velutina nigrithorax) steht seit dem 3. August
2016 auf der Unionsliste invasiver gebietsfremder Arten gemäß Verordnung
(EU) Nummer 1143/2014. Bis zum 24. März 2025 galt sie in Deutschland als
Früherkennungsart nach Artikel 16, verbunden mit behördlicher
Nestbeseitigungspflicht. Da die Verordnung (EU) Nummer 1143/2014 ihre
Verpflichtungen unmittelbar an die Mitgliedstaaten richtet und Deutschland gegenüber der
Europäischen Kommission als Gesamtstaat für die Einhaltung der
Managementverpflichtungen nach Artikel 19 sowie für die Berichterstattung nach
Artikel 24 einzustehen hat, kommt dem Bund eine koordinierende und
sicherstellende Verantwortung zu. An diesem Tag informierte das Bundesministerium
für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN) die
Europäische Kommission über die Umstufung in die Managementphase
gemäß Artikel 18 in Verbindung mit Artikel 19, mit der Begründung, die Art sei
in Deutschland „weit verbreitet“ (www.hlnug.de/presse/pressemitteilung/asiati
sche-hornisse-gilt-ab-sofort-als-weit-verbreitet). Die Art hat sich seitdem
weiter ausgebreitet: In Baden-Württemberg wurden 2025 rund 3.300 Nester
gemeldet (https://um.baden-wuerttemberg.de/de/umwelt-natur/biologische-vie
lfalt-und-mensch/artenschutz-und-management/invasive-arten/asiatische-horn
isse), in Hessen stieg die dokumentierte Nestzahl von 280 im Jahr 2024 auf
488 im Jahr 2025 (www.hlnug.de/themen/naturschutz/tiere-und-pflanzen/arte
n-melden/hornisse). Bayern verabschiedete im Juli 2025 einen eigenen
Aktionsplan (www.lwg.bayern.de/bienen/krankheiten/145416/index.php);
Nordrhein-Westfalen fördert seit April 2026 über die Landwirtschaftskammer
Schutzausrüstung, Bekämpfungstechnik und Nestentfernungsprämien (www.l
andwirtschaftskammer.de/foerderung/pdf/foerderkonzept-asiatische-horniss
e.pdf).
Die einzige bundesweite Handlungsgrundlage ist das nichtverbindliche
Management- und Maßnahmenblatt der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft
Naturschutz, Landschaftspflege und Erholung (LANA) vom 25. März 2025, das
Priorisierung und Umsetzung vollständig den Ländern überlässt und ausdrücklich
feststellt, dass Nestentfernungen zur Abwendung von Gesundheitsgefahren
oder wirtschaftlichen Schäden „nicht in die Zuständigkeit der Naturschutzbe-
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz,
Naturschutz und nukleare Sicherheit vom 1. Juli 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
hörden“ fallen (www.lfu.bayern.de/natur/neobiota/invasive_arten/doc/asiatisc
he_hornisse.pdf). Ein verbindlicher nationaler Managementplan fehlt. Der
Deutsche Imkerbund kritisierte, trotz wiederholter Anfragen nicht substanziell
in die Erarbeitung des Maßnahmenblatts einbezogen worden zu sein (https://d
eutscherimkerbund.de/kommentierung-des-management-und-massnahmenblat
ts-zu-vo-eu-nr-1143-2014-durch-den-d-i-b/). Der Imkerverband Rheinland-
Pfalz hält die Umstufung rechtlich für unzulässig (www.imkerverband-rlp.de/
vespa-velutina-staatsaufgabe-statt-imkerlast-infopaket/).
Frankreich verabschiedete im März 2025 ein nationales Gesetz mit
verbindlichem Plan, departementalen Umsetzungsplänen und einem
Entschädigungsmechanismus für Imkereien. Ein Umsetzungsdekret konkretisierte das
Verfahren am 29. Dezember 2025 (www.imkerverband-rlp.de/vespa-velutina-nigrith
orax-staatsaufgabe-statt-imkerlast/).
Alle derzeit in Deutschland handelsüblichen Fallen sind nicht selektiv und
fangen auch die nach Bundesnaturschutzgesetz besonders geschützte
Europäische Hornisse (Vespa crabro); ihr Einsatz ist ohne behördliche Genehmigung
unzulässig (https://neobiota.naturschutzinformationen.nrw.de/neobiota/de/arte
n/tiere/190771/massnahmen).
Erfahrungen aus Frankreich zeigen Bienenvölkerverluste von bis zu 13,4
Prozent des Bestands in einem Jahr und modellierte Gesamtschäden von bis zu
30,8 Mio. Euro bei hohem Befallsdruck (https://deutscherimkerbund.de/wp-co
ntent/uploads/2025/10/schaden-durch-velutina-10-2025.pdf).
1. Auf welche konkreten Ausbreitungsdaten, Schwellenwerte oder
wissenschaftlichen Gutachten hat das BMUKN die Entscheidung vom 24. März
2025 gestützt, Vespa velutina als „weit verbreitet“ einzustufen, und lagen
zum Zeitpunkt der Entscheidung belastbare Bestandszahlen für alle
16 Bundesländer vor (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?
Die Entscheidung der Bundesregierung und den zuständigen Behörden der
Bundesländer, die Art Vespa velutina nigrithorax als weit verbreitet bzw.
etabliert in Deutschland einzustufen, wurde aufgrund der gemeldeten und von den
Bundesländern validierten Vorkommen gefasst. Die Vorkommen der
Asiatischen Hornisse werden durch die Bundesländer seit dem Jahr 2023
zusammengetragen und als Karte für Deutschland dargestellt. Diese Karten sind öffentlich
zugänglich (https://bienenkunde.uni-hohenheim.de/vespavelutina-verbreitung).
Die „Verbreitungskarte Deutschland im Vergleich 2023 und 2024“ (https://bien
enkunde.uni-hohenheim.de/fileadmin/einrichtungen/bienenkunde/PDF/Vespa_
Velutina/Asiatische_Hornisse_Verbreitungskarte_D_2023_2024_BF.pdf)
verdeutlicht die Zunahme der Vorkommen Deutschlandweit innerhalb eines
Kalenderjahres.
2. Was versteht die Bundesregierung unter dem Begriff „weit verbreitet“
(vgl. Frage 1) im Sinne des Artikels 18 der Verordnung (EU)
Nummer 1143/2014, welche konkreten quantitativen oder qualitativen
Kriterien wurden angelegt, war die Europäische Kommission in die
Festlegung dieser Kriterien einbezogen, und welche Folgen hat diese
Einstufung nach Einschätzung der Bundesregierung?
3. Hat die Bundesregierung die Rechtmäßigkeit der Umstufung vom
24. März 2025 einer formellen juristischen Prüfung unterzogen, und hat
sie sich eine Auffassung erarbeitet zu der Einschätzung des
Imkerverbands Rheinland-Pfalz vom April 2026, die Umstufung sei rechtswidrig,
und wenn ja, welche Auffassung ist dies?
Die Fragen 2 und 3 werden gemeinsam beantwortet.
Das Kriterium „weit verbreitet“ ist in der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 unter
Artikel 3 Absatz 16 definiert als
„eine invasive gebietsfremde Art, deren Population über die Etablierungsphase,
in der die Population selbsttragend ist, bereits hinausgegangen ist, und die sich
ausgebreitet und einen großen Teil des potenziellen Verbreitungsgebiets
kolonisiert hat, in dem sie überleben und sich fortpflanzen kann.“
Die Zunahme der Vorkommen der Vespa velutina nigrithorax Deutschlandweit
innerhalb kurzer Zeit (siehe Antwort zu Frage 1) führte dazu, dass die Art im
Sinne von Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 für das
Referenzgebiet als „weit verbreitet“ eingestuft wurde. Die Beurteilung, ob eine Art der
Unionsliste in dem betreffenden Gebiet als weit verbreitet gilt, ist Aufgabe des
Mitgliedstaates. Für weit verbreitete, etablierte Arten müssen Maßnahmen zur
Minimierung der negativen Auswirkungen ergriffen werden.
4. Gilt die Umstufung vom 24. März 2025 einheitlich für alle 16
Bundesländer einschließlich jener, in denen Vespa velutina zum Zeitpunkt der
Entscheidung noch gar nicht oder nur in Einzelvorkommen
nachgewiesen war, und wenn ja, auf welcher rechtlichen Grundlage?
Die Beurteilung erfolgt für das Hoheitsgebiet des jeweiligen Mitgliedstaates
(vgl. Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014).
5. In welchem Umfang wurden Imkerverbände, der Deutsche Imkerbund
und Naturschutzverbände vor der Umstufungsentscheidung ggf.
konsultiert, und welche ihrer schriftlich eingereichten Einwände wurden ggf. in
der Entscheidungsfindung berücksichtigt beziehungsweise verworfen
(bitte begründen)?
Die Beurteilung erfolgt auf der Grundlage der Erfüllung von Definitionen in
Artikel 16 und Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014. Eine
Öffentlichkeitsbeteiligung ist rechtlich nicht vorgesehen. Über die Situation sowie die
Neubewertung der Asiatischen Hornisse wurde der Deutsche Imkerbund im
Vorfeld bei gemeinsamen Besprechungen im Jahr 2024 mit dem
Bundesumweltministerium (BMUKN), Bundeslandwirtschaftsministerium (BMLEH)
und dem Bundesamt für Naturschutz (BfN) sowie auch auf einer vom
Bundeslandwirtschaftsministerium abgehaltenen Konferenz zur Asiatischen Hornisse
informiert.
6. Welche konkreten, messbaren Ziele hat die Bundesregierung mit welcher
Begründung für das Management der Vespa velutina in Deutschland
festgelegt, bis wann sollen diese erreicht sein, und anhand welcher
Indikatoren wird der Erfolg überprüft?
7. Existiert ein von der Bundesregierung verabschiedeter, rechtlich
verbindlicher nationaler Managementplan gemäß Artikel 19 der Verordnung
(EU) Nummer 1143/2014 für Vespa velutina mit Zeitplänen,
Zuständigkeiten und Erfolgsindikatoren, und wenn nein, warum nicht, und bis
wann ist ein solcher geplant?
8. Welche Bundesbehörde nimmt seit der Umstufung die koordinierende
Funktion für das bundesweite Management von Vespa velutina wahr, auf
welcher konkreten Rechtsgrundlage geschieht dies, und welche
personellen und finanziellen Ressourcen reserviert diese Behörde für das
Management der Asiatischen Hornisse?
9. Welche konkreten Maßnahmen hat die Bundesregierung ergriffen, um
sicherzustellen, dass Deutschland seinen Verpflichtungen aus Artikel 19
der Verordnung (EU) Nummer 1143/2014 gegenüber der Europäischen
Kommission als Gesamtstaat nachkommt, und wie koordiniert sie zu
diesem Zweck die Umsetzung durch die Länder?
Die Fragen 6 bis 9 werden gemeinsam beantwortet.
Für die Umsetzung von Beseitigungs- und Managementmaßnahmen sind in
Deutschland die jeweiligen Behörden der Länder zuständig (§ 48a BNatSchG).
Für die weit verbreiteten Arten der Unionsliste (Artikel 19 der Verordnung
(EU) Nr. 1143/2014) werden von den Bundesländern gemeinsam entsprechende
Management- und Maßnahmenblätter erarbeitet, die als einheitliche Richtlinie
und Grundlage für das Management dieser Arten dienen sollen. Die
Öffentlichkeit hat dabei jeweils die Gelegenheit, zu den Entwürfen der Management- und
Maßnahmenblätter Stellung zu nehmen. Die Umsetzung der entwickelten
Maßnahmen liegt bei den Bundesländern, die hier noch Gestaltungsspielräume
haben. Die Länder entscheiden über die Priorisierung und Auswahl der konkret
zu treffenden Maßnahmen. Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014
sieht u. a. vor, dass die Managementmaßnahmen für weit verbreitete Arten wie
die Asiatische Hornisse in einem angemessenen Verhältnis zu den
Auswirkungen auf die Umwelt stehen und auf einer Kosten-Nutzen-Analyse basieren. Die
Umsetzung von Managementmaßnahmen sollte daher immer eine
Einzelfallentscheidung sein, die nach ausführlicher Prüfung getroffen wird. Die
Management- und Maßnahmenblätter sind öffentlich zugänglich (siehe www.bfn.de/ar
t-19-management).
Ziel der Managementmaßnahmen gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU)
Nr. 1143/2014 ist, die negativen Auswirkungen der Asiatischen Hornisse auf
die heimische Biodiversität und die damit verbundenen Ökosystemleistungen
sowie gegebenenfalls auf die menschliche Gesundheit oder die Wirtschaft zu
minimieren.
10. Welche Bundesländer haben nach Kenntnis der Bundesregierung seit der
Umstufung vom März 2025 eigene, über das LANA-Maßnahmenblatt
hinausgehende verbindliche Managementpläne für Vespa velutina
erstellt, und welche Bundesländer haben bislang keinerlei eigene
Managementmaßnahmen beschlossen?
Die Management- und Maßnahmenblätter geben den Ländern einen
länderübergreifend abgestimmten Rahmen vor und können bei Bedarf angepasst bzw.
aktualisiert werden. Die Länder entscheiden über die Priorisierung und Auswahl
der konkret zu treffenden Maßnahmen. Jede Maßnahme muss nach anerkannten
Grundsätzen im Einzelfall abgewogen werden.
11. Erwartet die Bundesregierung wirtschaftliche Folgen durch die
Ausbreitung der Asiatischen Hornisse, und wenn ja, in welcher Branche, und in
welcher Schadenshöhe (bitte aufgeschlüsselt nach Branchen für jeweils
die nächsten fünf Jahre angeben), und sieht die Bundesregierung
schwerwiegende, ggf. existenzielle Gefahren für einzelne Branchen (bitte
ausführen), und welche Folgen hat dies ggf. nach Einschätzung der
Bundesregierung auf die Gesamtwirtschaft in Deutschland?
Eine bundesweite Erfassung von Verlusten und wirtschaftlichen Schäden
erfolgt nicht, da die Zuständigkeit hier ausschließlich bei den Ländern liegt.
12. Hat sich die Bundesregierung zum Rechtsvergleich, dass Frankreich im
März 2025 ein nationales Gesetz mit verbindlichem Plan,
departementalen Umsetzungsplänen und staatlichem Entschädigungsmechanismus für
betroffene Imkereibetriebe verabschiedet hat, während Deutschland
ausschließlich auf ein unverbindliches Länderempfehlungsblatt setzt, eine
Positionierung erarbeitet, und wenn ja, wie lautet diese (vgl.
Vorbemerkung der Fragesteller)?
Wie in Deutschland wird Vespa velutina nigrithorax in Frankreich als „weit
verbreitet“ in Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 geführt.
Hinsichtlich des in Frankreich durch die Nationalversammlung verabschiedeten
Gesetzes zur Bekämpfung der Asiatischen Hornisse stellt sich die Situation in
Deutschland nicht vergleichbar dar. Für die Umsetzung der Verordnung (EU)
Nr. 1143/2014 sind in Deutschland die jeweiligen Behörden der Länder
zuständig. Die betroffenen Bundesländer entwickeln Konzepte um den
Länderspezifischen Auswirkungen der Asiatischen Hornisse entgegenzuwirken.
Beispielsweise hat Nordrhein-Westfalen ein „Förderkonzept gegen die Asiatische
Hornisse“ seit Mai 2026 ins Leben gerufen (www.mlv.nrw.de/nordrhein-
westfalenstaerkt-schutz-der-honigbienen-neues-foerderkonzept-gegen-die-asiatische-hor
nisse/).
13. Welche Behörde ist nach Auffassung der Bundesregierung für
Nestentfernungen zuständig, auf welcher Rechtsgrundlage, wer trägt die Kosten,
und wie hoch sind diese nach Kenntnis der Bundesregierung (das LA-
NA-Maßnahmenblatt stellt ausdrücklich fest, dass Nestentfernungen zur
Abwendung von Gesundheitsgefahren oder wirtschaftlichen Schäden
nicht in die Zuständigkeit der Naturschutzbehörden fallen)?
Die Zuständigkeit für die Durchführung von Managementmaßnahmen
invasiver gebietsfremder Arten der Unionsliste im Zusammenhang mit der
Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 liegt gemäß dem Bundesnaturschutzgesetz bei den
„nach Landesrecht zuständigen“ Behörden (§ 48a Satz 2 BNatSchG). Die
Kosten einer Nestentfernung variieren je nach Lage, Erreichbarkeit, Größe und Art
der Nester.
14. Inwiefern ist es nach Auffassung der Bundesregierung mit der
Verpflichtung aus Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nummer 1143/2014,
die Auswirkungen auf die Wirtschaft zu minimieren, vereinbar, dass das
LANA-Maßnahmenblatt die Abwendung wirtschaftlicher Schäden (etwa
an Imkereibetrieben) ausdrücklich aus der Zuständigkeit der
Naturschutzbehörden ausklammert, und in welcher Form wurde und wird die
Abwendung wirtschaftlicher Schäden infolge der Ausbreitung der
Asiatischen Hornisse durch die Bundesregierung ggf. berücksichtigt und ggf.
unternommen (bitte detailliert erläutern)?
Beim Management von invasiven Arten sind die Naturschutzbehörden der
Länder zuständig, insbesondere für den Schutz der Biodiversität sowie der
Ökosysteme.
15. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, wie hoch der
wirtschaftliche Schaden ist, den Vespa velutina in der deutschen Imkerei, im Obst-
und Weinbau sowie durch den Verlust von Wildbestäubern gegenwärtig
verursacht und in den kommenden fünf Jahren jeweils verursachen wird,
und wenn ja, wie hoch ist der Schaden diesen Erkenntnissen zufolge, und
auf welcher Datengrundlage basieren diese Erkenntnisse?
Der Bundesregierung sind keine wissenschaftlichen Studien zu dem Ausmaß
der Gefährdung der Biodiversität durch die Asiatische Hornisse bekannt. Eine
Gefährdung von heimischen Arten oder lokalen Populationen von heimischen
Arten kann daher nicht beurteilt werden. Der Bundesregierung liegen keine
bundesweiten Daten zum wirtschaftlichen Schadausmaß vor.
16. Führt die Bundesregierung eine systematische, bundesweit einheitliche
Erfassung der durch Vespa velutina verursachten Bienenvölkerverluste
und wirtschaftlichen Schäden durch, und wenn nein, warum nicht, und
bis wann ist eine solche ggf. geplant?
Es wird auf die Antwort zu Frage 11 verwiesen.
17. Liegen der Bundesregierung Daten zu gesundheitlichen Risiken durch
Vespa velutina vor, insbesondere zu Stichvorfällen und anaphylaktischen
Reaktionen in Deutschland seit 2023 (bitte quartalsweise aufschlüsseln),
und welche konkreten präventiven Maßnahmen hat sie daraus ggf.
abgeleitet?
Das Gift der Asiatischen Hornisse ist strukturell und in seiner Toxizität
vergleichbar mit dem heimischer Wespen und der Europäischen Hornisse. Es ist
nicht giftiger als ein gewöhnlicher Bienenstich. Es besteht keine Meldepflicht
und keine Unterscheidung zwischen den Stichen der Asiatischen Hornisse und
denen anderer Insekten.
18. Werden Meldungen von Vespa-velutina-Nestern nach Kenntnis der
Bundesregierung bundesweit systematisch erfasst, und wenn ja, wie viele
Nester wurden nach Kenntnis der Bundesregierung bundesweit in den
Jahren 2022, 2023, 2024 und 2025 jeweils gemeldet und dokumentiert
entfernt, aufgeschlüsselt nach Bundesland und getrennt nach Primär- und
Sekundärnestern?
19. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung eine bundesweite Erfassung
von Vespa-velutina-Vorkommen, und wenn ja, auf welchen
Meldeportalen und Meldestrukturen basiert diese Erfassung, wie werden die Daten
zwischen den Ländern und mit dem Bund zusammengeführt, und
existiert eine einheitliche Datenbank?
Die Fragen 18 und 19 werden gemeinsam beantwortet.
Vorkommen der Vespa velutina nigrithorax werden auf Ebene der
Bundesländer erfasst. Dafür werden in den Bundesländern Meldeplattformen genutzt,
über die Sichtungen der Asiatischen Hornisse eingereicht werden können. Seit
dem Jahr 2023 werden die Vorkommen aller Bundesländer in einer Karte
zusammengestellt (siehe Antwort zu den Fragen 1 und 21).
20. Hat sich die Bundesregierung eine Auffassung dazu erarbeitet, dass der
Deutsche Imkerbund im Mai 2026 festgestellt hat, dass zwischen den
EU-Mitgliedstaaten auf behördlicher Ebene „so gut wie kein Austausch
zu Vespa velutina“ stattfindet, und wenn ja, wie lautet diese Auffassung,
und hat die Bundesregierung Schritte unternommen, um durch einen
formellen Mitgliedstaatenantrag die von der EU-Kommission angekündigte
Austauschplattform zu initiieren, wenn ja, wann, und welche, und wenn
nein, warum nicht?
Die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 wird über die Invasive
Alien Species Expert Group (IASEG), welche aus Vertreterinnen und Vertretern
aller Mitgliedstaaten der EU besteht, koordiniert. Daneben besteht derzeit nach
Ansicht der Bundesregierung kein Bedarf, auf europäischer Ebene eine eigene
Working Group zu Vespa velutina einzurichten.
21. Existiert nach Kenntnis der Bundesregierung eine bundesweite
Auswertung der Meldungen aus Ländermonitoringprogrammen wie AHlert-
Nord oder dem bayerischen Meldeprogramm beewarned.de, und wenn
ja, in welchem Umfang fließen diese Daten ggf. in eine bundesweite
Auswertung ein, und wer ist für die Zusammenführung dieser
Länderdaten auf Bundesebene ggf. verantwortlich?
Daten zum Vorkommen von Arten der Unionsliste werden von den zuständigen
Behörden sowie durch Dritte erfasst und gemeldet. Die Meldung kann sowohl
über Portale der Bundesländer erfolgen als auch über andere Meldungss
Systeme. Alle Vorkommen werden durch die zuständigen Behörden der
Bundesländer geprüft und validiert.
Die Länder und der Bund tauschen sich im Rahmen der Expertengruppe für den
Vollzug der Regelungen zu „invasiven Arten“ des Unterarbeitskreises
„Vollzugsempfehlungen“ des Ständigen Ausschusses „Arten‑ und Biotopschutz“ der
LANA regelmäßig aus und erstellen seit 2023 eine Deutschlandweite Karte zu
den bekannten Vorkommen der Vespa velutina nigrithorax. Die
Verbreitungskarten sind öffentlich zugänglich, z. B. unter https://bienenkunde.uni-hohenhei
m.de/vespavelutina-verbreitung.
22. Unternimmt die Bundesregierung Forschungs- und Zulassungsschritte,
um die Entwicklung und behördliche Zulassung selektiver Fallensysteme
oder anderer Bekämpfungsmittel der Asiatischen Hornisse ohne Beifang
voranzutreiben, und wenn ja, welche, und mit welchem Zeitplan?
23. Welche zugelassenen Bekämpfungsmittel stehen Behörden und
ausgebildeten Nestentfernern für die Abtötung von Vespa-velutina-Nestern
derzeit legal zur Verfügung, nachdem Kieselgur-Staub als nicht
zugelassenes Biozid seit Ende 2023 nicht mehr eingesetzt werden darf?
Die Fragen 22 und 23 werden gemeinsam beantwortet.
Für die zugelassene Bekämpfungsmaßnahmen und -mittel wird auf die
öffentlich zugänglichen Management- und Maßnahmenblätter verwiesen, siehe www.
bfn.de/sites/default/files/2025-07/EU-VO-Art-19_MMB-Vespa-velutina_Versi
on-2025-03.pdf
24. Stehen Bundesförderprogramme oder Bundesmittel konkret für
Maßnahmen zum Management von Vespa velutina zur Verfügung, insbesondere
für Nestentfernung, Forschung zu selektiven Bekämpfungsmethoden und
Ausbildung von Nestentfernern, und wenn ja, welche, und in welcher
Höhe wurden diese seit 2024 tatsächlich abgerufen?
Aktuell stehen keine Bundesmittel für Maßnahmen zum Management von
Vespa velutina nigrithorax zur Verfügung.
25. Wurden Bundesmittel für das Forschungsprojekt Velucord (2025 bis
2026) an der Bayerischen Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau
bereitgestellt, und wenn ja, in welcher Höhe, welche Ergebnisse werden bis
Ende 2026 erwartet, und wie sollen die Erkenntnisse in eine bundesweite
Strategie einfließen?
Die Bundesregierung stellt keine Bundesmittel für das genannte Projekt
Velucord zur Verfügung.
Dies kann auch der offiziell zugänglichen FISA-Datenbank
(Forschungsinformationssystem Agrar und Ernährung – Informationsportal des Bundes und der
Länder) entnommen werden (www.fisaonline.de/projekte-finden/details/?tx_fis
aresearch_projects%5Baction%5D=projectDetails&tx_fisaresearch_projects%5
Bcontroller%5D=Projects&tx_fisaresearch_projects%5Bp_id%5D=18898&cH
ash=289bc443f3133e3a30c5def48c38f11c).
26. Plant die Bundesregierung eine Beteiligung am für 2027 von der EU-
Kommission angekündigten EU-Forschungsprojekt zu Vespa velutina,
und wenn ja, welche deutschen Behörden oder Forschungseinrichtungen
werden eingebunden?
Das genannte EU-Forschungsprojekt zu Vespa velutina nigrithorax ist der
Bundesregierung nicht bekannt. Ob eine Beteiligung seitens der Bundesregierung
erfolgen wird, kann daher aktuell nicht bewertet werden und obliegt einer
Prüfung.
27. In welchen Bundesländern gilt nach Kenntnis der Bundesregierung
Vespa velutina derzeit noch als nicht oder nur in Einzelpopulationen
etabliert, welche behördlichen Maßnahmen zur Frühentdeckung und
sofortigen Nestbeseitigung sind dort nach Kenntnis der Bundesregierung nach
der Umstufung ggf. weiterhin vorgesehen, und wer trägt die Kosten
dafür?
Der aktuellste Stand der Kenntnis zur Ausbreitung der Asiatischen Hornisse in
Deutschland wird durch die Bundesländer seit dem Jahr 2023
zusammengetragen und als Karte für Deutschland dargestellt. Diese Karten sind öffentlich
zugänglich (https://bienenkunde.uni-hohenheim.de/vespavelutina-verbreitung).
Die Zuständigkeit für die Durchführung von Managementmaßnahmen
invasiver gebietsfremder Arten der Unionsliste liegt bei den jeweiligen Behörden der
Länder.
28. Inwiefern kommt die Bundesregierung der Verpflichtung zur
grenzüberschreitenden Koordination aus Artikel 19 Absatz 5 der Verordnung (EU)
Nummer 1143/2014 nach, und in welcher Form koordiniert die
Bundesregierung das Management von Vespa velutina mit den Nachbarstaaten
Frankreich, Niederlande, Belgien, Luxemburg, Dänemark, Schweiz,
Österreich und Polen, bestehen hierzu formelle Vereinbarungen oder
Abstimmungsmechanismen, und wenn ja, welche?
Es wird auf die Antwort zu Frage 20 verwiesen.
29. Hat die Bundesregierung gegenüber der Europäischen Kommission seit
der Umstufung vom März 2025 Berichte gemäß Artikel 19 Absatz 4 der
Verordnung (EU) Nummer 1143/2014 über die Wirksamkeit der
ergriffenen Managementmaßnahmen eingereicht, und wenn ja, welche waren die
wesentlichen Inhalte?
Gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 erstellt die
Bundesregierung einen Bericht über die Umsetzung der Verordnung und reicht diesen bei
der EU-Kommission alle sechs Jahre ein. Der Zeitraum seit Umstufung wird
erst im folgenden Bericht 2031 berücksichtigt werden.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
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