polradar

Stand und Koordination des Managements der Asiatischen Hornisse (Vespa velutina) in Deutschland (Antwort zu Drs. 21/6441)

dip / drucksache 01.07.2026 · WP 21 · 21/6821 · Antwort · Original ↗

Im Graph öffnen

Text

Stand und Koordination des Managements der Asiatischen Hornisse (Vespa velutina) in Deutschland (Antwort zu Drs. 21/6441) Deutscher Bundestag Drucksache 21/6821 21. Wahlperiode 01.07.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Marcel Queckemeyer, Andreas Bleck, Dr. Michael Blos, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/6441 – Stand und Koordination des Managements der Asiatischen Hornisse (Vespa velutina) in Deutschland V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Asiatische Hornisse (Vespa velutina nigrithorax) steht seit dem 3. August 2016 auf der Unionsliste invasiver gebietsfremder Arten gemäß Verordnung (EU) Nummer 1143/2014. Bis zum 24. März 2025 galt sie in Deutschland als Früherkennungsart nach Artikel 16, verbunden mit behördlicher Nestbeseitigungspflicht. Da die Verordnung (EU) Nummer 1143/2014 ihre Verpflichtungen unmittelbar an die Mitgliedstaaten richtet und Deutschland gegenüber der Europäischen Kommission als Gesamtstaat für die Einhaltung der Managementverpflichtungen nach Artikel 19 sowie für die Berichterstattung nach Artikel 24 einzustehen hat, kommt dem Bund eine koordinierende und sicherstellende Verantwortung zu. An diesem Tag informierte das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN) die Europäische Kommission über die Umstufung in die Managementphase gemäß Artikel 18 in Verbindung mit Artikel 19, mit der Begründung, die Art sei in Deutschland „weit verbreitet“ (www.hlnug.de/presse/pressemitteilung/asiati sche-hornisse-gilt-ab-sofort-als-weit-verbreitet). Die Art hat sich seitdem weiter ausgebreitet: In Baden-Württemberg wurden 2025 rund 3.300 Nester gemeldet (https://um.baden-wuerttemberg.de/de/umwelt-natur/biologische-vie lfalt-und-mensch/artenschutz-und-management/invasive-arten/asiatische-horn isse), in Hessen stieg die dokumentierte Nestzahl von 280 im Jahr 2024 auf 488 im Jahr 2025 (www.hlnug.de/themen/naturschutz/tiere-und-pflanzen/arte n-melden/hornisse). Bayern verabschiedete im Juli 2025 einen eigenen Aktionsplan (www.lwg.bayern.de/bienen/krankheiten/145416/index.php); Nordrhein-Westfalen fördert seit April 2026 über die Landwirtschaftskammer Schutzausrüstung, Bekämpfungstechnik und Nestentfernungsprämien (www.l andwirtschaftskammer.de/foerderung/pdf/foerderkonzept-asiatische-horniss e.pdf). Die einzige bundesweite Handlungsgrundlage ist das nichtverbindliche Management- und Maßnahmenblatt der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Naturschutz, Landschaftspflege und Erholung (LANA) vom 25. März 2025, das Priorisierung und Umsetzung vollständig den Ländern überlässt und ausdrücklich feststellt, dass Nestentfernungen zur Abwendung von Gesundheitsgefahren oder wirtschaftlichen Schäden „nicht in die Zuständigkeit der Naturschutzbe- Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit vom 1. Juli 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. hörden“ fallen (www.lfu.bayern.de/natur/neobiota/invasive_arten/doc/asiatisc he_hornisse.pdf). Ein verbindlicher nationaler Managementplan fehlt. Der Deutsche Imkerbund kritisierte, trotz wiederholter Anfragen nicht substanziell in die Erarbeitung des Maßnahmenblatts einbezogen worden zu sein (https://d eutscherimkerbund.de/kommentierung-des-management-und-massnahmenblat ts-zu-vo-eu-nr-1143-2014-durch-den-d-i-b/). Der Imkerverband Rheinland- Pfalz hält die Umstufung rechtlich für unzulässig (www.imkerverband-rlp.de/ vespa-velutina-staatsaufgabe-statt-imkerlast-infopaket/). Frankreich verabschiedete im März 2025 ein nationales Gesetz mit verbindlichem Plan, departementalen Umsetzungsplänen und einem Entschädigungsmechanismus für Imkereien. Ein Umsetzungsdekret konkretisierte das Verfahren am 29. Dezember 2025 (www.imkerverband-rlp.de/vespa-velutina-nigrith orax-staatsaufgabe-statt-imkerlast/). Alle derzeit in Deutschland handelsüblichen Fallen sind nicht selektiv und fangen auch die nach Bundesnaturschutzgesetz besonders geschützte Europäische Hornisse (Vespa crabro); ihr Einsatz ist ohne behördliche Genehmigung unzulässig (https://neobiota.naturschutzinformationen.nrw.de/neobiota/de/arte n/tiere/190771/massnahmen). Erfahrungen aus Frankreich zeigen Bienenvölkerverluste von bis zu 13,4 Prozent des Bestands in einem Jahr und modellierte Gesamtschäden von bis zu 30,8 Mio. Euro bei hohem Befallsdruck (https://deutscherimkerbund.de/wp-co ntent/uploads/2025/10/schaden-durch-velutina-10-2025.pdf).  1. Auf welche konkreten Ausbreitungsdaten, Schwellenwerte oder wissenschaftlichen Gutachten hat das BMUKN die Entscheidung vom 24. März 2025 gestützt, Vespa velutina als „weit verbreitet“ einzustufen, und lagen zum Zeitpunkt der Entscheidung belastbare Bestandszahlen für alle 16 Bundesländer vor (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)? Die Entscheidung der Bundesregierung und den zuständigen Behörden der Bundesländer, die Art Vespa velutina nigrithorax als weit verbreitet bzw. etabliert in Deutschland einzustufen, wurde aufgrund der gemeldeten und von den Bundesländern validierten Vorkommen gefasst. Die Vorkommen der Asiatischen Hornisse werden durch die Bundesländer seit dem Jahr 2023 zusammengetragen und als Karte für Deutschland dargestellt. Diese Karten sind öffentlich zugänglich (https://bienenkunde.uni-hohenheim.de/vespavelutina-verbreitung). Die „Verbreitungskarte Deutschland im Vergleich 2023 und 2024“ (https://bien enkunde.uni-hohenheim.de/fileadmin/einrichtungen/bienenkunde/PDF/Vespa_ Velutina/Asiatische_Hornisse_Verbreitungskarte_D_2023_2024_BF.pdf) verdeutlicht die Zunahme der Vorkommen Deutschlandweit innerhalb eines Kalenderjahres.  2. Was versteht die Bundesregierung unter dem Begriff „weit verbreitet“ (vgl. Frage 1) im Sinne des Artikels 18 der Verordnung (EU) Nummer 1143/2014, welche konkreten quantitativen oder qualitativen Kriterien wurden angelegt, war die Europäische Kommission in die Festlegung dieser Kriterien einbezogen, und welche Folgen hat diese Einstufung nach Einschätzung der Bundesregierung?  3. Hat die Bundesregierung die Rechtmäßigkeit der Umstufung vom 24. März 2025 einer formellen juristischen Prüfung unterzogen, und hat sie sich eine Auffassung erarbeitet zu der Einschätzung des Imkerverbands Rheinland-Pfalz vom April 2026, die Umstufung sei rechtswidrig, und wenn ja, welche Auffassung ist dies? Die Fragen 2 und 3 werden gemeinsam beantwortet. Das Kriterium „weit verbreitet“ ist in der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 unter Artikel 3 Absatz 16 definiert als „eine invasive gebietsfremde Art, deren Population über die Etablierungsphase, in der die Population selbsttragend ist, bereits hinausgegangen ist, und die sich ausgebreitet und einen großen Teil des potenziellen Verbreitungsgebiets kolonisiert hat, in dem sie überleben und sich fortpflanzen kann.“ Die Zunahme der Vorkommen der Vespa velutina nigrithorax Deutschlandweit innerhalb kurzer Zeit (siehe Antwort zu Frage 1) führte dazu, dass die Art im Sinne von Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 für das Referenzgebiet als „weit verbreitet“ eingestuft wurde. Die Beurteilung, ob eine Art der Unionsliste in dem betreffenden Gebiet als weit verbreitet gilt, ist Aufgabe des Mitgliedstaates. Für weit verbreitete, etablierte Arten müssen Maßnahmen zur Minimierung der negativen Auswirkungen ergriffen werden.  4. Gilt die Umstufung vom 24. März 2025 einheitlich für alle 16 Bundesländer einschließlich jener, in denen Vespa velutina zum Zeitpunkt der Entscheidung noch gar nicht oder nur in Einzelvorkommen nachgewiesen war, und wenn ja, auf welcher rechtlichen Grundlage? Die Beurteilung erfolgt für das Hoheitsgebiet des jeweiligen Mitgliedstaates (vgl. Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014).  5. In welchem Umfang wurden Imkerverbände, der Deutsche Imkerbund und Naturschutzverbände vor der Umstufungsentscheidung ggf. konsultiert, und welche ihrer schriftlich eingereichten Einwände wurden ggf. in der Entscheidungsfindung berücksichtigt beziehungsweise verworfen (bitte begründen)? Die Beurteilung erfolgt auf der Grundlage der Erfüllung von Definitionen in Artikel 16 und Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014. Eine Öffentlichkeitsbeteiligung ist rechtlich nicht vorgesehen. Über die Situation sowie die Neubewertung der Asiatischen Hornisse wurde der Deutsche Imkerbund im Vorfeld bei gemeinsamen Besprechungen im Jahr 2024 mit dem Bundesumweltministerium (BMUKN), Bundeslandwirtschaftsministerium (BMLEH) und dem Bundesamt für Naturschutz (BfN) sowie auch auf einer vom Bundeslandwirtschaftsministerium abgehaltenen Konferenz zur Asiatischen Hornisse informiert.  6. Welche konkreten, messbaren Ziele hat die Bundesregierung mit welcher Begründung für das Management der Vespa velutina in Deutschland festgelegt, bis wann sollen diese erreicht sein, und anhand welcher Indikatoren wird der Erfolg überprüft?  7. Existiert ein von der Bundesregierung verabschiedeter, rechtlich verbindlicher nationaler Managementplan gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nummer 1143/2014 für Vespa velutina mit Zeitplänen, Zuständigkeiten und Erfolgsindikatoren, und wenn nein, warum nicht, und bis wann ist ein solcher geplant?  8. Welche Bundesbehörde nimmt seit der Umstufung die koordinierende Funktion für das bundesweite Management von Vespa velutina wahr, auf welcher konkreten Rechtsgrundlage geschieht dies, und welche personellen und finanziellen Ressourcen reserviert diese Behörde für das Management der Asiatischen Hornisse?  9. Welche konkreten Maßnahmen hat die Bundesregierung ergriffen, um sicherzustellen, dass Deutschland seinen Verpflichtungen aus Artikel 19 der Verordnung (EU) Nummer 1143/2014 gegenüber der Europäischen Kommission als Gesamtstaat nachkommt, und wie koordiniert sie zu diesem Zweck die Umsetzung durch die Länder? Die Fragen 6 bis 9 werden gemeinsam beantwortet. Für die Umsetzung von Beseitigungs- und Managementmaßnahmen sind in Deutschland die jeweiligen Behörden der Länder zuständig (§ 48a BNatSchG). Für die weit verbreiteten Arten der Unionsliste (Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014) werden von den Bundesländern gemeinsam entsprechende Management- und Maßnahmenblätter erarbeitet, die als einheitliche Richtlinie und Grundlage für das Management dieser Arten dienen sollen. Die Öffentlichkeit hat dabei jeweils die Gelegenheit, zu den Entwürfen der Management- und Maßnahmenblätter Stellung zu nehmen. Die Umsetzung der entwickelten Maßnahmen liegt bei den Bundesländern, die hier noch Gestaltungsspielräume haben. Die Länder entscheiden über die Priorisierung und Auswahl der konkret zu treffenden Maßnahmen. Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 sieht u. a. vor, dass die Managementmaßnahmen für weit verbreitete Arten wie die Asiatische Hornisse in einem angemessenen Verhältnis zu den Auswirkungen auf die Umwelt stehen und auf einer Kosten-Nutzen-Analyse basieren. Die Umsetzung von Managementmaßnahmen sollte daher immer eine Einzelfallentscheidung sein, die nach ausführlicher Prüfung getroffen wird. Die Management- und Maßnahmenblätter sind öffentlich zugänglich (siehe www.bfn.de/ar t-19-management). Ziel der Managementmaßnahmen gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 ist, die negativen Auswirkungen der Asiatischen Hornisse auf die heimische Biodiversität und die damit verbundenen Ökosystemleistungen sowie gegebenenfalls auf die menschliche Gesundheit oder die Wirtschaft zu minimieren. 10. Welche Bundesländer haben nach Kenntnis der Bundesregierung seit der Umstufung vom März 2025 eigene, über das LANA-Maßnahmenblatt hinausgehende verbindliche Managementpläne für Vespa velutina erstellt, und welche Bundesländer haben bislang keinerlei eigene Managementmaßnahmen beschlossen? Die Management- und Maßnahmenblätter geben den Ländern einen länderübergreifend abgestimmten Rahmen vor und können bei Bedarf angepasst bzw. aktualisiert werden. Die Länder entscheiden über die Priorisierung und Auswahl der konkret zu treffenden Maßnahmen. Jede Maßnahme muss nach anerkannten Grundsätzen im Einzelfall abgewogen werden. 11. Erwartet die Bundesregierung wirtschaftliche Folgen durch die Ausbreitung der Asiatischen Hornisse, und wenn ja, in welcher Branche, und in welcher Schadenshöhe (bitte aufgeschlüsselt nach Branchen für jeweils die nächsten fünf Jahre angeben), und sieht die Bundesregierung schwerwiegende, ggf. existenzielle Gefahren für einzelne Branchen (bitte ausführen), und welche Folgen hat dies ggf. nach Einschätzung der Bundesregierung auf die Gesamtwirtschaft in Deutschland? Eine bundesweite Erfassung von Verlusten und wirtschaftlichen Schäden erfolgt nicht, da die Zuständigkeit hier ausschließlich bei den Ländern liegt. 12. Hat sich die Bundesregierung zum Rechtsvergleich, dass Frankreich im März 2025 ein nationales Gesetz mit verbindlichem Plan, departementalen Umsetzungsplänen und staatlichem Entschädigungsmechanismus für betroffene Imkereibetriebe verabschiedet hat, während Deutschland ausschließlich auf ein unverbindliches Länderempfehlungsblatt setzt, eine Positionierung erarbeitet, und wenn ja, wie lautet diese (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)? Wie in Deutschland wird Vespa velutina nigrithorax in Frankreich als „weit verbreitet“ in Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 geführt. Hinsichtlich des in Frankreich durch die Nationalversammlung verabschiedeten Gesetzes zur Bekämpfung der Asiatischen Hornisse stellt sich die Situation in Deutschland nicht vergleichbar dar. Für die Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 sind in Deutschland die jeweiligen Behörden der Länder zuständig. Die betroffenen Bundesländer entwickeln Konzepte um den Länderspezifischen Auswirkungen der Asiatischen Hornisse entgegenzuwirken. Beispielsweise hat Nordrhein-Westfalen ein „Förderkonzept gegen die Asiatische Hornisse“ seit Mai 2026 ins Leben gerufen (www.mlv.nrw.de/nordrhein- westfalenstaerkt-schutz-der-honigbienen-neues-foerderkonzept-gegen-die-asiatische-hor nisse/). 13. Welche Behörde ist nach Auffassung der Bundesregierung für Nestentfernungen zuständig, auf welcher Rechtsgrundlage, wer trägt die Kosten, und wie hoch sind diese nach Kenntnis der Bundesregierung (das LA- NA-Maßnahmenblatt stellt ausdrücklich fest, dass Nestentfernungen zur Abwendung von Gesundheitsgefahren oder wirtschaftlichen Schäden nicht in die Zuständigkeit der Naturschutzbehörden fallen)? Die Zuständigkeit für die Durchführung von Managementmaßnahmen invasiver gebietsfremder Arten der Unionsliste im Zusammenhang mit der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 liegt gemäß dem Bundesnaturschutzgesetz bei den „nach Landesrecht zuständigen“ Behörden (§ 48a Satz 2 BNatSchG). Die Kosten einer Nestentfernung variieren je nach Lage, Erreichbarkeit, Größe und Art der Nester. 14. Inwiefern ist es nach Auffassung der Bundesregierung mit der Verpflichtung aus Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nummer 1143/2014, die Auswirkungen auf die Wirtschaft zu minimieren, vereinbar, dass das LANA-Maßnahmenblatt die Abwendung wirtschaftlicher Schäden (etwa an Imkereibetrieben) ausdrücklich aus der Zuständigkeit der Naturschutzbehörden ausklammert, und in welcher Form wurde und wird die Abwendung wirtschaftlicher Schäden infolge der Ausbreitung der Asiatischen Hornisse durch die Bundesregierung ggf. berücksichtigt und ggf. unternommen (bitte detailliert erläutern)? Beim Management von invasiven Arten sind die Naturschutzbehörden der Länder zuständig, insbesondere für den Schutz der Biodiversität sowie der Ökosysteme. 15. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, wie hoch der wirtschaftliche Schaden ist, den Vespa velutina in der deutschen Imkerei, im Obst- und Weinbau sowie durch den Verlust von Wildbestäubern gegenwärtig verursacht und in den kommenden fünf Jahren jeweils verursachen wird, und wenn ja, wie hoch ist der Schaden diesen Erkenntnissen zufolge, und auf welcher Datengrundlage basieren diese Erkenntnisse? Der Bundesregierung sind keine wissenschaftlichen Studien zu dem Ausmaß der Gefährdung der Biodiversität durch die Asiatische Hornisse bekannt. Eine Gefährdung von heimischen Arten oder lokalen Populationen von heimischen Arten kann daher nicht beurteilt werden. Der Bundesregierung liegen keine bundesweiten Daten zum wirtschaftlichen Schadausmaß vor. 16. Führt die Bundesregierung eine systematische, bundesweit einheitliche Erfassung der durch Vespa velutina verursachten Bienenvölkerverluste und wirtschaftlichen Schäden durch, und wenn nein, warum nicht, und bis wann ist eine solche ggf. geplant? Es wird auf die Antwort zu Frage 11 verwiesen. 17. Liegen der Bundesregierung Daten zu gesundheitlichen Risiken durch Vespa velutina vor, insbesondere zu Stichvorfällen und anaphylaktischen Reaktionen in Deutschland seit 2023 (bitte quartalsweise aufschlüsseln), und welche konkreten präventiven Maßnahmen hat sie daraus ggf. abgeleitet? Das Gift der Asiatischen Hornisse ist strukturell und in seiner Toxizität vergleichbar mit dem heimischer Wespen und der Europäischen Hornisse. Es ist nicht giftiger als ein gewöhnlicher Bienenstich. Es besteht keine Meldepflicht und keine Unterscheidung zwischen den Stichen der Asiatischen Hornisse und denen anderer Insekten. 18. Werden Meldungen von Vespa-velutina-Nestern nach Kenntnis der Bundesregierung bundesweit systematisch erfasst, und wenn ja, wie viele Nester wurden nach Kenntnis der Bundesregierung bundesweit in den Jahren 2022, 2023, 2024 und 2025 jeweils gemeldet und dokumentiert entfernt, aufgeschlüsselt nach Bundesland und getrennt nach Primär- und Sekundärnestern? 19. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung eine bundesweite Erfassung von Vespa-velutina-Vorkommen, und wenn ja, auf welchen Meldeportalen und Meldestrukturen basiert diese Erfassung, wie werden die Daten zwischen den Ländern und mit dem Bund zusammengeführt, und existiert eine einheitliche Datenbank? Die Fragen 18 und 19 werden gemeinsam beantwortet. Vorkommen der Vespa velutina nigrithorax werden auf Ebene der Bundesländer erfasst. Dafür werden in den Bundesländern Meldeplattformen genutzt, über die Sichtungen der Asiatischen Hornisse eingereicht werden können. Seit dem Jahr 2023 werden die Vorkommen aller Bundesländer in einer Karte zusammengestellt (siehe Antwort zu den Fragen 1 und 21). 20. Hat sich die Bundesregierung eine Auffassung dazu erarbeitet, dass der Deutsche Imkerbund im Mai 2026 festgestellt hat, dass zwischen den EU-Mitgliedstaaten auf behördlicher Ebene „so gut wie kein Austausch zu Vespa velutina“ stattfindet, und wenn ja, wie lautet diese Auffassung, und hat die Bundesregierung Schritte unternommen, um durch einen formellen Mitgliedstaatenantrag die von der EU-Kommission angekündigte Austauschplattform zu initiieren, wenn ja, wann, und welche, und wenn nein, warum nicht? Die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 wird über die Invasive Alien Species Expert Group (IASEG), welche aus Vertreterinnen und Vertretern aller Mitgliedstaaten der EU besteht, koordiniert. Daneben besteht derzeit nach Ansicht der Bundesregierung kein Bedarf, auf europäischer Ebene eine eigene Working Group zu Vespa velutina einzurichten. 21. Existiert nach Kenntnis der Bundesregierung eine bundesweite Auswertung der Meldungen aus Ländermonitoringprogrammen wie AHlert- Nord oder dem bayerischen Meldeprogramm beewarned.de, und wenn ja, in welchem Umfang fließen diese Daten ggf. in eine bundesweite Auswertung ein, und wer ist für die Zusammenführung dieser Länderdaten auf Bundesebene ggf. verantwortlich? Daten zum Vorkommen von Arten der Unionsliste werden von den zuständigen Behörden sowie durch Dritte erfasst und gemeldet. Die Meldung kann sowohl über Portale der Bundesländer erfolgen als auch über andere Meldungss Systeme. Alle Vorkommen werden durch die zuständigen Behörden der Bundesländer geprüft und validiert. Die Länder und der Bund tauschen sich im Rahmen der Expertengruppe für den Vollzug der Regelungen zu „invasiven Arten“ des Unterarbeitskreises „Vollzugsempfehlungen“ des Ständigen Ausschusses „Arten‑ und Biotopschutz“ der LANA regelmäßig aus und erstellen seit 2023 eine Deutschlandweite Karte zu den bekannten Vorkommen der Vespa velutina nigrithorax. Die Verbreitungskarten sind öffentlich zugänglich, z. B. unter https://bienenkunde.uni-hohenhei m.de/vespavelutina-verbreitung. 22. Unternimmt die Bundesregierung Forschungs- und Zulassungsschritte, um die Entwicklung und behördliche Zulassung selektiver Fallensysteme oder anderer Bekämpfungsmittel der Asiatischen Hornisse ohne Beifang voranzutreiben, und wenn ja, welche, und mit welchem Zeitplan? 23. Welche zugelassenen Bekämpfungsmittel stehen Behörden und ausgebildeten Nestentfernern für die Abtötung von Vespa-velutina-Nestern derzeit legal zur Verfügung, nachdem Kieselgur-Staub als nicht zugelassenes Biozid seit Ende 2023 nicht mehr eingesetzt werden darf? Die Fragen 22 und 23 werden gemeinsam beantwortet. Für die zugelassene Bekämpfungsmaßnahmen und -mittel wird auf die öffentlich zugänglichen Management- und Maßnahmenblätter verwiesen, siehe www. bfn.de/sites/default/files/2025-07/EU-VO-Art-19_MMB-Vespa-velutina_Versi on-2025-03.pdf 24. Stehen Bundesförderprogramme oder Bundesmittel konkret für Maßnahmen zum Management von Vespa velutina zur Verfügung, insbesondere für Nestentfernung, Forschung zu selektiven Bekämpfungsmethoden und Ausbildung von Nestentfernern, und wenn ja, welche, und in welcher Höhe wurden diese seit 2024 tatsächlich abgerufen? Aktuell stehen keine Bundesmittel für Maßnahmen zum Management von Vespa velutina nigrithorax zur Verfügung. 25. Wurden Bundesmittel für das Forschungsprojekt Velucord (2025 bis 2026) an der Bayerischen Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau bereitgestellt, und wenn ja, in welcher Höhe, welche Ergebnisse werden bis Ende 2026 erwartet, und wie sollen die Erkenntnisse in eine bundesweite Strategie einfließen? Die Bundesregierung stellt keine Bundesmittel für das genannte Projekt Velucord zur Verfügung. Dies kann auch der offiziell zugänglichen FISA-Datenbank (Forschungsinformationssystem Agrar und Ernährung – Informationsportal des Bundes und der Länder) entnommen werden (www.fisaonline.de/projekte-finden/details/?tx_fis aresearch_projects%5Baction%5D=projectDetails&tx_fisaresearch_projects%5 Bcontroller%5D=Projects&tx_fisaresearch_projects%5Bp_id%5D=18898&cH ash=289bc443f3133e3a30c5def48c38f11c). 26. Plant die Bundesregierung eine Beteiligung am für 2027 von der EU- Kommission angekündigten EU-Forschungsprojekt zu Vespa velutina, und wenn ja, welche deutschen Behörden oder Forschungseinrichtungen werden eingebunden? Das genannte EU-Forschungsprojekt zu Vespa velutina nigrithorax ist der Bundesregierung nicht bekannt. Ob eine Beteiligung seitens der Bundesregierung erfolgen wird, kann daher aktuell nicht bewertet werden und obliegt einer Prüfung. 27. In welchen Bundesländern gilt nach Kenntnis der Bundesregierung Vespa velutina derzeit noch als nicht oder nur in Einzelpopulationen etabliert, welche behördlichen Maßnahmen zur Frühentdeckung und sofortigen Nestbeseitigung sind dort nach Kenntnis der Bundesregierung nach der Umstufung ggf. weiterhin vorgesehen, und wer trägt die Kosten dafür? Der aktuellste Stand der Kenntnis zur Ausbreitung der Asiatischen Hornisse in Deutschland wird durch die Bundesländer seit dem Jahr 2023 zusammengetragen und als Karte für Deutschland dargestellt. Diese Karten sind öffentlich zugänglich (https://bienenkunde.uni-hohenheim.de/vespavelutina-verbreitung). Die Zuständigkeit für die Durchführung von Managementmaßnahmen invasiver gebietsfremder Arten der Unionsliste liegt bei den jeweiligen Behörden der Länder. 28. Inwiefern kommt die Bundesregierung der Verpflichtung zur grenzüberschreitenden Koordination aus Artikel 19 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nummer 1143/2014 nach, und in welcher Form koordiniert die Bundesregierung das Management von Vespa velutina mit den Nachbarstaaten Frankreich, Niederlande, Belgien, Luxemburg, Dänemark, Schweiz, Österreich und Polen, bestehen hierzu formelle Vereinbarungen oder Abstimmungsmechanismen, und wenn ja, welche? Es wird auf die Antwort zu Frage 20 verwiesen. 29. Hat die Bundesregierung gegenüber der Europäischen Kommission seit der Umstufung vom März 2025 Berichte gemäß Artikel 19 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nummer 1143/2014 über die Wirksamkeit der ergriffenen Managementmaßnahmen eingereicht, und wenn ja, welche waren die wesentlichen Inhalte? Gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 erstellt die Bundesregierung einen Bericht über die Umsetzung der Verordnung und reicht diesen bei der EU-Kommission alle sechs Jahre ein. Der Zeitraum seit Umstufung wird erst im folgenden Bericht 2031 berücksichtigt werden. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

Relationen