Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 und zur Umsetzung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2427
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Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 und zur Umsetzung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2427
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 422/26 (Beschluss)
25.09.26
Beschluss
des Bundesrates
Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 und zur
Umsetzung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2427
Der Bundesrat hat in seiner 1068. Sitzung am 25. September 2026 beschlossen, der
Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes mit den aus der Anlage
ersichtlichen Maßgaben zuzustimmen.
Drucksache 422/26 (Beschluss)
Anlage
Ä n d e r u n g e n
zur
Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 und zur Umsetzung des
Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2427
1. Zu Artikel 1 Nummer 3a – neu – (§ 3 Nummer 1 der 13. BImSchV)
Nach Artikel 1 Nummer 3 ist die folgende Nummer 3a einzufügen:
‚3a. In § 3 Nummer 1 wird nach der Angabe „Brennstoffe“ die Angabe „und
Prozessfeuerungen oder Prozessöfen mit indirekter Beheizung“
eingefügt.‘
Begründung:
Diese Ergänzung dient der Klarstellung der Bezugsbedingungen der Anlagen
im neuen Abschnitt 6. Die WGC-BVT-Schlussfolgerungen beziehen die
Emissionswerte auf trockenes Gas im Normzustand. Für Prozessfeuerungen/-öfen
mit indirekter Beheizung ist hier ausdrücklich ein Bezugssauerstoffgehalt von
3 Vol.-% festgelegt.
2. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa (§ 20 Absatz 2 Satz 1
der 13. BImSchV)
Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa ist durch den folgenden
Doppelbuchstaben aa zu ersetzen:
‚aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Der Betreiber hat Messungen nach Absatz 1 nach Erreichen des
ungestörten Betriebs, jedoch frühestens drei Monate und spätestens sechs
Monate nach Inbetriebnahme durchführen zu lassen, wobei
unterschiedliche Betriebszustände der Anlage zu berücksichtigen sind.“ ‘
Begründung:
Die Verordnung lässt die bisherige Vorgabe, die Erstmessung an mindestens
drei Tagen durchzuführen, ersatzlos entfallen. Dies dient der von der
Bundesregierung angestrebten Verfahrensvereinfachung, birgt jedoch die Gefahr, dass
der eigentliche Zweck der bisherigen Regelung – die Erfassung
unterschiedlicher Betriebszustände der Anlage – im Vollzug verloren geht.
Die Neufassung verzichtet auf eine starre Anzahl vorgeschriebener Messtage.
Sie stellt lediglich klar, dass bei der Erstmessung unterschiedliche
Betriebszustände der Anlage zu berücksichtigen sind. Damit bleibt der eigentliche
Schutzzweck der Repräsentativität normativ verankert, während dem Betreiber
und dem beauftragten Messinstitut für die Terminplanung der bereits
bestehende Zeitraum von drei bis sechs Monaten nach Inbetriebnahme zur Verfügung
steht.
Die Ergänzung stellt gegenüber der Verordnung lediglich sicher, dass der
Zweck der bisherigen Drei-Tage-Vorgabe im Vollzug erhalten bleibt, ohne
dem angestrebten Vereinfachungsziel entgegenzustehen.
3. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a, b und c (§ 28 Absatz 12 Satz 1 und 3
Nummer 2, Absatz 13 Satz 1 und 2, Absatz 14 Satz 1, Absatz 15 Satz 1 der
13. BImSchV)
Artikel 1 Nummer 8 ist wie folgt zu ändern:
a) Buchstabe a § 28 Absatz 12 ist wie folgt zu ändern:
aa) In Satz 1 ist nach der Angabe „20 mg/m³“ die Angabe „als Mittelwert
der im Laufe eines Kalenderjahres bei periodischen Messungen
erhobenen Werte“ einzufügen.
bb) In Satz 3 Nummer 2 ist nach der Angabe „5 mg/m³“ die Angabe „als
Mittelwert der im Laufe eines Kalenderjahres bei periodischen
Messungen erhobenen Werte“ einzufügen.
b) Buchstabe b ist durch den folgenden Buchstaben b zu ersetzen:
‚b) In Absatz 13 Satz 1 und 2 sowie in Absatz 14 Satz 1 wird jeweils die
Angabe „für den Jahresmittelwert“ durch die Angabe „als Mittelwert
der im Laufe eines Kalenderjahres bei periodischen Messungen
erhobenen Werte“ ersetzt.‘
c) Buchstabe c ist durch den folgenden Buchstaben c zu ersetzen:
‚c) In Absatz 15 Satz 1 wird nach der Angabe „von 20 mg/m³“ und nach
der Angabe „von 7 mg/m³“ jeweils die Angabe „für den
Jahresmittelwert“ durch die Angabe „als Mittelwert der im Laufe eines
Kalenderjahres bei periodischen Messungen erhobenen Werte“ ersetzt.‘
Begründung:
In Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a wird bei der Neufassung von § 28
Absatz 12 Satz 1 und Satz 3 jeweils die Angabe 'für den Jahresmittelwert'
gestrichen. In Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe b und c wird jeweils die Angabe 'für
den Jahresmittelwert' in § 28 Absatz 13 Satz 1 und 2, Absatz 14 Satz 1 sowie
Absatz 15 Satz 1 gestrichen. Laut Begründung des Verordnungsentwurfs
handelt es sich bei diesen Änderungen um eine redaktionelle Bereinigung.
Diese Einordnung trifft nicht zu. Ohne eine ausdrückliche Angabe zum
Mittelungszeitraum darf keiner der betroffenen Emissionsgrenzwerte den Wert im
jeweiligen Probenahmezeitraum überschreiten. Der Beurteilungszeitraum
verkürzt sich damit von einer Bewertung über den Jahresverlauf auf die
Probenahmezeit einer einzelnen Messkampagne. Dies bedeutet eine materielle
Verschärfung, da kurzfristige Emissionsspitzen einzelner Messkampagnen nicht
mehr durch niedrigere Werte anderer Messkampagnen desselben
Kalenderjahres ausgeglichen werden können.
Der bisherige Begriff 'Jahresmittelwert' ist hierfür jedoch begrifflich
unzutreffend. Nach den unionsrechtlichen BVT-Schlussfolgerungen für
Großfeuerungsanlagen (Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1442, Anhang, Allgemeine
Erwägungen) ist der Begriff 'Jahresmittelwert' ausdrücklich als 'Mittelwert
gültiger, durch kontinuierliche Messungen ermittelter Stundenmittelwerte über
den Zeitraum von einem Jahr' definiert und damit ausschließlich der
kontinuierlichen Emissionsmessung vorbehalten. Für die periodische Messung sehen
die BVT-Schlussfolgerungen demgegenüber die eigenständige Kategorie '
Mittelwert der im Verlauf eines Jahres periodischer Messungen erhobenen Werte'
vor, bei der die Messungen mit der für den jeweiligen Parameter festgelegten
Überwachungshäufigkeit erfolgen. Diese Kategorie gilt unabhängig davon, ob
die Überwachungshäufigkeit vierteljährlich oder halbjährlich festgelegt ist,
solange mehr als eine Messkampagne pro Kalenderjahr durchgeführt wird.
Die vorgeschlagene Änderung übernimmt diese unionsrechtlich zutreffende
Terminologie und stellt zugleich sicher, dass die Streichung des
Verordnungsentwurfs nicht zu einer unbeabsichtigten materiellen Verschärfung führt.
4. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe a (§ 37 Absatz 1 Satz 4 – neu – der
13. BImSchV)
Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe a ist durch den folgenden Buchstaben a zu
ersetzen:
‚a) In Absatz 1 werden die folgenden Sätze 2 bis 4 eingefügt:
„Dies gilt nicht < … weiter wie Vorlage Sätze 2 und 3 …>. Zudem dürfen
in diesen Jahren die Messungen abweichend von § 20 Absatz 2 Satz 4 an
einem Tag durchgeführt werden.“ ‘
Begründung:
Durch die neuen Sätze 2 und 3 entfällt die längere Probenahmedauer für die
Messung von Benzo(a)pyren, so dass die Messungen der übrigen Schadstoffe
durch verbesserte Messtechnik auch an einem Tag durchgeführt werden
können. In den Jahren, in denen Benzo(a)pyren nicht bestimmt werden muss, sollte
die Messung der übrigen jährlich zu bestimmenden Schadstoffe an einem Tag
zugelassen sein. Die Ergänzung durch Satz 4 – neu – dient der Reduzierung des
Messaufwandes.
5. Zu Artikel 1 Nummer 10 (§ 61a der 13. BImSchV)
In Artikel 1 Nummer 10 § 61a ist nach der Angabe „Großfeuerungsanlagen der
chemischen Industrie, “ die Angabe „die ausschließlich gasförmige Brennstoffe
einsetzen,“ einzufügen.
Begründung:
Die Begründung erklärt ausdrücklich, der neue Abschnitt beziehe sich zur
Vereinfachung ausschließlich auf Großfeuerungsanlagen mit gasförmigen
Brennstoffen, da in Deutschland keine Großfeuerungsanlagen mit anderen
Brennstoffen existieren.
Der Wortlaut des § 61a enthält diese Begrenzung jedoch nicht. Eine
ausdrückliche Begrenzung schafft Rechtsklarheit und verhindert, dass die in § 61c
vorgesehenen, ersichtlich auf gasförmige Brennstoffe zugeschnittenen Grenzwerte
auf andere Brennstoffe angewendet werden, sofern neue Anlagen mit anderen
Brennstoffen beantragt würden.
6. Zu Artikel 1 Nummer 10 (§ 61d Satz 1, Satz 1a – neu – der 13. BImSchV)
Artikel 1 Nummer 10 § 61d ist wie folgt zu ändern:
a) In Satz 1 ist nach der Angabe „mit gasförmigen Brennstoffen betrieben
werden,“ die Angabe „kontinuierliche“ einzufügen.
b) Nach Satz 1 ist der folgende Satz einzufügen:
„Die Anforderungen an periodische Messungen nach § 20 bleiben
unberührt.“
Begründung:
Die Ergänzungen dienen der Klarstellung, dass die Ausnahme ausschließlich
kontinuierliche Messungen betrifft und die periodische Überwachung
unberührt bleibt.
In der WGC-BREF unter BVT 8 wird für Staub eine kontinuierliche
Überwachung ab einem Staubmassenstrom von 3 kg/h und bei niedrigeren
Massenströmen mindestens jährliche periodische Messungen vorgesehen. Unter BVT
36 wird lediglich festgestellt, dass Gewebe- oder Absolutfilter bei
ausschließlicher Verbrennung gasförmiger Brennstoffe nicht anwendbar sind; daraus folgt
keine generelle Ausnahme von der Staubüberwachung. Die
Entwurfsbegründung verweist zwar auf erwartete Werte unterhalb der Bestimmungsgrenze,
dies rechtfertigt aber ohne ausdrückliche Klarstellung keine vollständige
Befreiung von Messverpflichtungen. Die Ergänzung sichert die BVT-konforme
Mindestüberwachung und hält zugleich an der beabsichtigten Entlastung von
kontinuierlichen Messungen fest.
7. Zu Artikel 2 Nummer 2a – neu –, Nummer 9 (§ 2 Absatz 29 – neu –, § 24
Absatz 1a – neu – und 1b – neu – der 17. BImSchV)
Artikel 2 ist wie folgt zu ändern
a) Nach Nummer 2 ist die folgende Nummer 2a einzufügen:
‚2a. Nach § 2 Absatz 28 wird der folgende Absatz 29 eingefügt:
„(29) Zukunftstechniken im Sinne dieser Verordnung sind neue
Techniken oder weiterentwickelte Techniken für die Verbesserung der
thermischen Behandlung oder der Abgasreinigung bei der
Verbrennung oder Mitverbrennung von Abfällen, die bei gewerblicher
Nutzung entweder ein höheres allgemeines Schutzniveau für die
menschliche Gesundheit und die Umwelt oder zumindest das gleiche
Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt und größere
Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der
Technik im Sinne des § 3 Absatz 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.
§ 3 Absatz 6e des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bleibt
unberührt.“ ‘
b) Nummer 9 ist durch die folgende Nummer 9 zu ersetzen:
‚9. § 24 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c wird < … weiter wie
Vorlage … >.
b) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1a und 1b
eingefügt:
„(1a) Für Anlagen, auf die § 12a des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes keine Anwendung findet, kann die
zuständige Behörde abweichend von Absatz 1 auf Antrag des
Betreibers
1. Emissionsbegrenzungen als Massenverhältnisse, zum
Beispiel g/Mg behandelter Abfall beziehungsweise erzeugtes
Produkt oder g/kWh eingesetzte Brennstoffenergie,
festlegen, sofern durch Vergleichsbetrachtungen mit Verfahren
der thermischen Behandlung und
Abgasreinigungstechniken, die dem Stand der Technik entsprechen, nachgewiesen
wird, dass keine höheren Emissionsmassenströme
auftreten; dabei sind medienübergreifende Auswirkungen der
thermischen Abfallbehandlung zu berücksichtigen,
2. Emissionsbegrenzungen festlegen, die in Bezug auf Werte,
Zeiträume und Referenzbedingungen von den
Emissionsgrenzwerten dieser Verordnung abweichen, sofern eine
sachgerechte Begrenzung der Emissionen auf der
Grundlage der Emissionsgrenzwerte dieser Verordnung andernfalls
nicht möglich ist und ein gleichwertiges
Umweltschutzniveau gewährleistet ist, oder
3. weniger strenge Emissionsbegrenzungen für einen
Gesamtzeitraum von höchstens 30 Monaten festlegen, wenn in der
Anlage Zukunftstechniken im Sinne des § 2 Nummer 29
erprobt werden sollen und ein gleichwertiges
Umweltschutzniveau gewährleistet ist.
Ausnahmen nach den Nummern 1 bis 3 dürfen den
Anforderungen der Industrieemissions-Richtlinie in der Fassung vom
24. April 2024, insbesondere den Mindestanforderungen des
Anhangs VI, nicht entgegenstehen.
(1b) Für Ausnahmen nach Absatz 1a Satz 1 Nummern 2 und
3 ist jährlich ein Bericht vorzulegen, der einen Vergleich der
Emissionen mit den Emissionsgrenzwerten dieser Verordnung
ermöglicht.“ ‘
Begründung:
Zu Buchstabe a (Legaldefinition § 2 Absatz 29):
§ 3 Absatz 6e BImSchG gilt nach seinem Wortlaut ausschließlich für Anlagen
nach Kapitel II der Industrieemissions-Richtlinie. Für
Abfallverbrennungsanlagen, auf die § 12a BImSchG keine Anwendung findet, fehlt damit eine
verordnungsrechtliche Legaldefinition des Begriffs „Zukunftstechniken“. Die in § 2
Nummer 29 neu eingefügte Definition schließt diese Lücke und wahrt das
Bestimmtheitsgebot des Artikels 80 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes.
Die Definition verwendet den Begriff „Techniken“ in Übereinstimmung mit
Artikel 3 Nummer 14 der Richtlinie 2010/75/EU in der Fassung vom
24. April 2024. Als technologieneutraler Oberbegriff erfasst er auch integrierte
Anlagenkonzepte, die Verbrennungsführung, Abgasreinigung und
Wärmerückgewinnung systemisch verbinden. Die tätigkeitsbezogene Konkretisierung
auf thermische Behandlung und Abgasreinigung begrenzt den
Anwendungsbereich auf den Regelungsgegenstand der 17. BImSchV. Der letzte Satz stellt
klar, dass § 3 Absatz 6e BImSchG und § 2 Nummer 29 unterschiedliche
Anlagenkonfigurationen erfassen und nicht parallel auf dieselbe Anlage angewendet
werden.
Zu Buchstabe b (§ 24 Absatz 1a und 1b):
Die 17. BImSchV gilt für Abfallverbrennungs- und
Abfallmitverbrennungsanlagen unabhängig davon, ob diese dem Kapitel-II-Regime der
Industrieemissions-Richtlinie unterliegen. Anlagen unterhalb der Kapitel-II-Schwellen fallen
nicht in den Anwendungsbereich des § 12a BImSchG. Für diese Anlagen
enthält der Verordnungsentwurf keine bedarfsgerechten Ausnahmetatbestände.
Absatz 1a schließt diese Regelungslücke.
Absatz 1a Nummer 1 ermöglicht Emissionsbegrenzungen als
Massenverhältnisse, wenn Vergleichsbetrachtungen belegen, dass keine höheren
Emissionsmassenströme auftreten. Die Bezugsgrößen „g/Mg behandelter Abfall
beziehungsweise erzeugtes Produkt“ und „g/kWh eingesetzte Brennstoffenergie“
sind als Beispiele ausgestaltet und ermöglichen insbesondere die Erfassung von
Anlagenkonzepten, bei denen das Abgasvolumen vom konventionellen Betrieb
abweicht, wie etwa bei der Nutzung von Oxyfuel-Verfahren oder der CO₂-
Abscheidung. Die Beweislast liegt beim Betreiber. Die besondere Gewichtung
medienübergreifender Auswirkungen trägt der Gefahr Rechnung, dass
Abgasreinigungsrückstände erhebliche Schadstoffmengen in andere Umweltmedien
transferieren können.
Absatz 1a Nummer 2 schafft in Anlehnung an die Regelung des § 12a Absatz 4
BImSchG, die für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie eine
vergleichbare Möglichkeit vorsieht und damit Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe b der
Industrieemissions-Richtlinie umsetzt, eine Rechtsgrundlage für
Abweichungen von Werten, Zeiträumen und Referenzbedingungen auch für
Abfallverbrennungs- und Abfallmitverbrennungsanlagen, die nicht dem Kapitel-II-
Regime unterliegen. Das Merkmal „andernfalls nicht möglich“ begrenzt die
Inanspruchnahme auf bestimmte Betriebskonstellationen und wahrt damit einen
bundeseinheitlichen Vollzug; dies kann insbesondere bei technischen
Weiterentwicklungen der Fall sein, die zu einer erheblichen Reduzierung des
Abgasvolumenstroms führen. Das Erfordernis eines gleichwertigen
Umweltschutzniveaus stellt sicher, dass die Mindestvorgaben aus Kapitel IV und Anhang VI
der Industrieemissions-Richtlinie gewahrt bleiben. Für Anlagen, die der
Industrieemissions-Richtlinie unterliegen, wird die Ausnahmeregelung des
Absatzes 1a durch die speziellere Regelung der §§ 12a und 31 BImSchG verdrängt.
Absatz 1a Nummer 3 ermöglicht die zeitlich befristete Erprobung von
Zukunftstechniken für höchstens 30 Monate und steht damit in Kohärenz mit
§ 12a Absatz 4 BImSchG-E. Ausnahmen nach Nummer 3 sind nicht auf
Emissionsgrenzwerte anwendbar, für die Anhang VI Teil 3 der Industrieemissions-
Richtlinie keine Ausnahmeöffnung vorsieht.
8. Zu Artikel 2 Nummer 4 (§ 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 der 17. BImSchV)
Artikel 2 Nummer 4 ist zu streichen.
Begründung:
Gegenstand von Artikel 2 Nummer 4 ist die Streichung einer Ausnahme für
bestehende Abfallmitverbrennungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung
von 50 Megawatt oder weniger, soweit eine selektive katalytische Reduktion
(SCR) nicht anwendbar ist. Als Begründung wird angeführt, es handele sich
lediglich um eine redaktionelle Berichtigung. Die gegenständliche Regelung
laufe ins Leere, da Abfallmitverbrennungsanlagen in diesem Absatz nicht
adressiert seien. Mit dem vorangegangenen Halbsatz bestehe außerdem eine
auffangende Regelung.
Richtig ist zwar, dass Abfallmitverbrennungsanlagen im § 8 der 17. BImSchV
ursprünglich nicht adressiert sind, allerdings enthält der vorangegangene
Halbsatz keine auffangende Regelung. Die Adressierung einer Anforderung für
Abfallmitverbrennungsanlagen im eigentlich für Abfallverbrennungsanlagen
geltenden § 8 wurde im Rahmen einer Auslegungsfrage zur 17. BImSchV
bestätigt (siehe Seite 24 der Vollzugsfragen zur 17. BImSchV). Die Streichung der
Ausnahme käme einer Verschärfung der Anforderungen für
Abfallmitverbrennungsanlagen gleich, was gemäß Verordnungsbegründung nicht vorgesehen
ist.
9. Zu Artikel 2 Nummer 7 Buchstabe a0 – neu – (§ 18 Absatz 1 Satz 1a – neu – der
17. BImSchV)
Vor Artikel 2 Nummer 7 Buchstabe a ist der folgende Buchstabe a0 einzufügen:
‚a0) Nach Absatz 1 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Für die Messverpflichtungen nach § 20a Absatz 1 kann auf Antrag
zugelassen werden, dass die Überwachung der in die Luft abgegebenen
Emissionen aus Abfallverbrennungs- und Abfallmitverbrennungsanlagen
auch bei Betriebszuständen außerhalb des Normalbetriebs durch interne
Messstellen durchgeführt werden können, wenn diese hierfür die
erforderliche Fachkunde, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung
besitzen.“ ‘
Begründung:
Vor dem Hintergrund des vorgesehenen erhöhten Messaufwands durch den neu
gefassten § 20a Absatz 1 der 17. BImSchV ist es erforderlich, die Nutzung
interner Messstellen ausdrücklich zuzulassen. Nur so kann sichergestellt
werden, dass die zusätzlichen Überwachungsanforderungen organisatorisch und
technisch praktikabel umgesetzt werden können. Eine entsprechende Öffnung
trägt dazu bei, unverhältnismäßige Belastungen für die Anlagenbetreiber zu
vermeiden, ohne das angestrebte Schutzniveau zu beeinträchtigen.
10. Zu Artikel 2 Nummer 7 Buchstabe a (§ 18 Absatz 3 der 17. BImSchV)
Artikel 2 Nummer 7 Buchstabe a ist durch den folgenden Buchstaben a zu
ersetzen:
‚a) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
„(3) Die Messungen sind im Zeitraum von zwölf Monaten nach
Inbetriebnahme alle zwei Monate und anschließend wiederkehrend halbjährlich
durchführen zu lassen. Abweichend von Satz 1 führen
abfallmitverbrennende Großfeuerungsanlagen mit Feuerungswärmeleistungen von 300 MW und
mehr ihre Wiederholungsmessungen der Emissionen von Anlage 1
Buchstabe a, b und c einmal vierteljährlich durch. Messungen im Zeitraum von
zwölf Monaten nach der Inbetriebnahme umfassen mindestens zwei
einzelne Messungen über jeweils 30 Minuten und Wiederholungsmessungen nach
den Sätzen 1 und 2 umfassen mindestens sechs einzelne Messungen über
jeweils 30 Minuten. Abweichend von Satz 3 sind im Falle der
Überwachung von Emissionen nach Anlage 1 bei Messungen im Zeitraum von
zwölf Monaten nach der Inbetriebnahme mindestens eine einzelne Messung
und bei Wiederholungsmessungen nach den Sätzen 1 und 2 an mindestens
drei Tagen jeweils mindestens eine einzelne Messung vorgeschrieben.
Abweichend von den Sätzen 1 und 2 sind die Messungen von Benzo(a)pyren
und von Distickstoffmonoxid jährlich durchführen zu lassen. Sollte die
periodische Messung von Stoffen nach Anlage 1 Buchstabe c halbjährlich
oder vierteljährlich erfolgen, so gilt die Summenbildung nach Anlage 1
Buchstabe c ohne Benzo(a)pyren. Zusätzlich sind für
Abfallverbrennungsoder -mitverbrennungsanlagen, in denen gezielt Abfälle verbrannt werden,
die bromierte Flammschutzmittel enthalten, oder für Anlagen, die
kontinuierlich bromhaltige Verbindungen in den Feuerraum einbringen, einmalig
bis zum 16. Februar 2025 Messungen zur Bestimmung der Emissionen von
polybromierten Dibenzodioxinen und -furanen nach Anlage 2a durchführen
zu lassen. Nach Vorliegen einer internationalen oder nationalen Norm für
ein geeignetes Messverfahren sind in folgenden Abfallverbrennungs- oder -
mitverbrennungsanlagen, abweichend von Satz 7, Messungen zur
Bestimmung der Emissionen von polybromierten Dibenzodioxinen und -furanen
nach Anlage 2a wiederkehrend halbjährlich an mindestens drei Tagen
durchzuführen:
1. in Verbrennungsanlagen, in denen gezielt Abfälle verbrannt werden,
die bromierte Flammschutzmittel enthalten, oder
2. in Verbrennungsanlagen, die kontinuierlich bromhaltige
Verbindungen in den Feuerraum einbringen.
Für den Fall, dass die obere Vertrauensgrenze für das 90-Perzentil der
periodischen Messungen nach den Sätzen 1 und 2 bei einem Vertrauensniveau
von 50 Prozent nach der Richtlinie VDI 2448 Blatt 2, Ausgabe Juli 1997,
den jeweiligen Emissionsgrenzwert nicht überschreitet, hat der Betreiber
die Wiederholungsmessungen abweichend von den Sätzen 1 und 2 einmal
jährlich durchführen zu lassen.“ ‘
Begründung:
Die Messverpflichtungen für die periodische Überwachung der Emissionen auf
Abfallverbrennungsanlagen und Abfallmitverbrennungsanlagen sollen an die
Vorgaben der Verordnung für Großfeuerungs-, Gasturbinen- und
verbrennungsmotoranlagen angeglichen werden. Dies soll insbesondere den Vollzug in
den Fällen erleichtern, in denen Mischgrenzwerte aus der 13. und
17. BImSchV festgelegt werden. Künftig soll die Durchführung der einzelnen
Messungen für die in § 8 namentlich genannten Schadstoffe auch an einem Tag
erfolgen können. Für die Schadstoffe nach Anlage 1 der 17. BImSchV soll die
bisherige Überwachungspraxis bestehen bleiben, wobei eine Klarstellung des
Gewollten im Hinblick auf die Anzahl der Messungen im Zeitraum von
12 Monaten nach Inbetriebnahme erfolgt. Die Anpassung führt zu einer
Reduzierung des Erfüllungsaufwandes für Wirtschaft und Verwaltung. Sie setzt
einen im Rahmen der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz
abgestimmten Vereinfachungsvorschlag um.
Zu diesem Zweck erfolgen Anpassungen an den Sätzen 1 bis 4 des § 18
Absatz 3 der 17. BImSchV. Aus rechtsförmlichen Gründen wird dazu der gesamte
Absatz 3 ersetzt, wobei die ursprünglich in Nummer 7 Buchstabe a
vorgesehene redaktionelle Anpassungen von Satz 9 übernommen wurde.
11. Zu Artikel 2 Nummer 8 (§ 20a Absatz 1 der 17. BImSchV)
Artikel 2 Nummer 8 ist durch die folgende Nummer 8 zu ersetzen:
‚8. § 20a Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Die Emissionen von Gesamtstaub und von organischen Stoffen,
angegeben als Gesamtkohlenstoff, sowie von PCDD/F und dl-PCB nach
Anlage 1 Buchstabe d oder e beim An- und Abfahren, während keine
Abfälle verbrannt werden, sind in Abfallverbrennungs- und
Abfallmitverbrennungsanlagen, die in Anhang 1 der Verordnung über
genehmigungsbedürftige Anlagen in Spalte d mit dem Buchstaben E gekennzeichnet sind, vom
Betreiber zu überwachen und alle fünf Jahre zu bewerten. Die Bewertung
gemäß Satz 1 ist der zuständigen Behörde vorzulegen. Die Ermittlungen
dieser Emissionen sind dafür nach Errichtung während des An- und
Abfahrens und anschließend wiederkehrend alle fünf Jahre durchzuführen. Auf
die wiederkehrende Ermittlung kann mit Zustimmung der zuständigen
Behörde verzichtet werden, falls das Umweltmanagementsystem einen
Managementplan für Betriebszustände außerhalb des Normalbetriebs umfasst
und durch Feststellungen in dessen Rahmen sichergestellt ist, dass keine
Zunahme der entsprechenden Emissionen während des An- und Abfahrens
eingetreten ist. Der Betreiber hat hierzu Dauer, Häufigkeit und Ablauf der
An- und Abfahrvorgänge fortlaufend aufzuzeichnen und der zuständigen
Behörde auf Anforderung vorzulegen. Weichen die aufgezeichneten
Betriebsparameter wesentlich von den der letzten Ermittlung zugrunde
liegenden Bedingungen ab, kann die zuständige Behörde eine erneute Ermittlung
verlangen.“ ‘
Begründung:
Gemäß Artikel 48 Absatz 1 der Richtlinie 2010/75/EU in der Fassung der
Richtlinie (EU) 2024/1785 vom 24. April 2024 müssen die Emissionen von
Abfallverbrennungs- und Abfallmitverbrennungsanlagen auch bei
Betriebszuständen außerhalb des Normalbetriebs überwacht werden.
Die bestehende Regelung des § 20a Absatz 1 Satz 3 stützt den Verzicht auf die
turnusmäßige Wiederholungsmessung auf Feststellungen im Rahmen des
Managementplans. Eine objektive und für die Behörde nachvollziehbare
Grundlage für diese Feststellungen ist nicht vorgeschrieben. Die Ergänzung verpflichtet
den Betreiber zu einer schlanken Aufzeichnungspflicht, die sich auf die
wesentlichen Betriebsparameter beschränkt, und überlässt die Bewertung, ob eine
relevante Abweichung von den bei der letzten Ermittlung zugrunde liegenden
Bedingungen vorliegt, der fachkundigen Einschätzung der zuständigen
Behörde.
Diese Konstruktion hat zwei Vorteile: Einerseits muss der Betreiber keine
inhaltliche Aussage über die Emissionsentwicklung treffen, die ohne erneute
Messung methodisch nicht belastbar wäre. Andererseits wird sichergestellt,
dass eine dauerhafte Veränderung der tatsächlichen An- und Abfahrpraxis
nicht unbemerkt bleibt. Die Regelung bleibt dabei auf eine reine
Aufzeichnungs- und Vorlagepflicht beschränkt und führt nicht zu einer generellen
Fortführung der Messpflicht. Somit bleibt die mit der Ausnahmeregelung verfolgte
Entlastung der Wirtschaft im Grundsatz erhalten.
Zudem wird die bisher als letzter Satz angefügte Vorlagepflicht („Die
Bewertung gemäß Satz 1 ist der zuständigen Behörde vorzulegen.“) als neuer Satz 2
unmittelbar im Anschluss an Satz 1 platziert, da sie sich inhaltlich
ausschließlich auf die dort geregelte Bewertungspflicht bezieht und dieser Bezug durch
die bisherige Platzierung nach der Verzichtsregelung des Satzes 3 unklar blieb.
12. Zu Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe d – neu – und Nummer 5a – neu – (§ 2
Nummer 34 – neu –, § 11 Absatz 1 bis 3 – neu – der 31. BImSchV)
Artikel 3 ist wie folgt zu ändern:
a) Nach Nummer 2 Buchstabe c ist der folgende Buchstabe d einzufügen:
‚d) Nach Nummer 33 wird die folgende Nummer 34 eingefügt:
„34. Zukunftstechniken sind neue Techniken oder weiterentwickelte
Techniken zur Verminderung der Emissionen von flüchtigen
organischen Verbindungen, die bei gewerblicher Nutzung
entweder ein höheres allgemeines Schutzniveau für die menschliche
Gesundheit und die Umwelt oder zumindest das gleiche
Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt und
größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand
der Technik im Sinne des § 3 Absatz 6 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes. § 3 Absatz 6e des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes bleibt unberührt.“ ‘
b) Nach Nummer 5 ist die folgende Nummer 5a einzufügen:
‚5a. § 11 wird durch den folgenden § 11 ersetzt:
„§ 11
Zulassung von Ausnahmen
(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Betreibers
Ausnahmen von den Anforderungen dieser Verordnung zulassen, soweit
unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls
1. einzelne Anforderungen der Verordnung nicht oder nur mit
unverhältnismäßig hohem Aufwand erfüllt werden können,
2. keine schädlichen Umwelteinwirkungen zu erwarten sind und
3. die Anforderungen der Richtlinie 2010/75/EU nicht
entgegenstehen.
(2) Für Anlagen, auf die § 12a des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes keine Anwendung findet, kann die
zuständige Behörde auf Antrag des Betreibers abweichend von den
Anforderungen dieser Verordnung
1. Ausnahmen zulassen, soweit der Betreiber durch einen Vergleich
nach § 6 Absatz 1 (Gesamtemissionsminderungsplan) oder durch
eine eigenständige Vergleichsbetrachtung nachweist, dass
gegenüber dem Grenzwertkonzept dieser Verordnung keine
höheren Emissionsmassenströme auftreten; dabei sind
medienübergreifende Auswirkungen, insbesondere auf Boden und Wasser zu
berücksichtigen,
2. Emissionsbegrenzungen festlegen, die in Bezug auf Werte,
Zeiträume und Referenzbedingungen von den Anforderungen dieser
Verordnung abweichen, soweit eine sachgerechte Begrenzung
der Emissionen auf der Grundlage der Anforderungen dieser
Verordnung andernfalls nicht möglich ist und ein gleichwertiges
Umweltschutzniveau gewährleistet ist, oder
3. weniger strenge Emissionsbegrenzungen für einen
Gesamtzeitraum von höchstens 30 Monaten festlegen, wenn in der Anlage
Zukunftstechniken im Sinne des § 2 Nummer 35 erprobt werden
sollen und ein gleichwertiges Umweltschutzniveau gewährleistet
ist.
Ausnahmen nach Satz 1 Nummern 1 bis 3 dürfen den Anforderungen
der Industrieemissions-Richtlinie in der Fassung vom 24. April 2024
nicht entgegenstehen.
(3) Für Ausnahmen nach Absatz 2 Nummern 2 und 3 ist der
zuständigen Behörde jährlich ein Bericht vorzulegen, der einen
Vergleich der Emissionen mit den Anforderungen dieser Verordnung
ermöglicht.“ ‘
Begründung:
Zu Buchstabe a (Legaldefinition § 2 Nummer 34 – neu – der 31. BImSchV):
§ 3 Absatz 6e BImSchG gilt nach seinem Wortlaut ausschließlich für Anlagen
nach Kapitel II der Industrieemissions-Richtlinie. Für Anlagen, auf die § 12a
BImSchG keine Anwendung findet, fehlt damit eine verordnungsrechtliche
Legaldefinition des Begriffs „Zukunftstechniken“. Die neu angefügte
Nummer 35 in § 2 schließt diese Lücke und wahrt das Bestimmtheitsgebot des
Artikels 80 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes.
Die Definition verwendet den Begriff „Techniken“ in Übereinstimmung mit
§ 3 Absatz 6e BImSchG-E und Artikel 3 Nummer 14 der Richtlinie
2010/75/EU in der Fassung vom 24. April 2024. Die tätigkeitsbezogene
Konkretisierung auf Techniken zur Verminderung der Emissionen flüchtiger
organischer Verbindungen begrenzt den Anwendungsbereich auf den
Regelungsgegenstand der 31. BImSchV. Der letzte Satz stellt klar, dass § 3 Absatz 6e
BImSchG und die § 2 Nummer 35 unterschiedliche Anlagenkonfigurationen
erfassen und nicht parallel auf dieselbe Anlage angewendet werden.
Zu Buchstabe b (§ 11 der 31. BImSchV):
§ 11 Absatz 1 – neu – der 31. BImSchV enthält eine Ausnahmeregelung für
Einzelfälle. Die 31. BImSchV gilt für Anlagen unabhängig davon, ob diese den
Anforderungen des Kapitels II der Industrieemissions-Richtlinie unterliegen.
Anlagen unterhalb der Kapitel-II-Schwellen fallen nicht in den
Anwendungsbereich der neuen Ausnahmevorschriften des § 12a BImSchG. Für diese
Anlagen enthält der Verordnungsentwurf keine hinreichenden
Ausnahmetatbestände.
Absatz 2 erster Halbsatz begrenzt den Anwendungsbereich der neuen
Ausnahmeregelung ausdrücklich auf Anlagen, auf die § 12a BImSchG keine
Anwendung findet. Damit wird den spezielleren Ausnahmeregelungen für IED-
Anlagen in § 12a BImSchG Rechnung getragen und eine Doppelregelung wird
ausgeschlossen.
Absatz 2 Nummer 1 schafft eine eigenständige Ausnahmegrundlage für Fälle,
in denen der Betreiber durch einen Vergleich nach § 6 Absatz 1 oder durch
eine eigenständige Vergleichsbetrachtung nachweist, dass gegenüber dem
Grenzwertkonzept dieser Verordnung keine höheren Emissionsmassenströme
auftreten. Die Anknüpfung an den bereits in § 6 Absatz 1 verordnungsrechtlich
verankerten Gesamtemissionsminderungsplan gewährleistet, dass der
Nachweis auf eine dem Regelungssystem der 31. BImSchV eigene und erprobte
Vergleichsmethodik gestützt wird. Die besondere Gewichtung
medienübergreifender Auswirkungen, insbesondere auf Boden und Wasser, trägt dem
Umstand Rechnung, dass Veränderungen bei Einsatzstoffen, Abgasführung oder
Abscheidetechniken zu Verlagerungen von Belastungen in andere
Umweltmedien führen können.
Absatz 2 Nummer 2 schafft in Anlehnung an die Regelung des § 12a Absatz 4
BImSchG, die für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie eine
vergleichbare Möglichkeit vorsieht und damit Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe b der
Industrieemissions-Richtlinie umsetzt, eine Rechtsgrundlage für
Abweichungen von Werten, Zeiträumen und Referenzbedingungen. Das Merkmal
„andernfalls nicht möglich“ begrenzt die Inanspruchnahme auf bestimmte
Betriebskonstellationen und verhindert eine routinemäßige Abweichung vom
Regelungsmodell der Verordnung. Das Erfordernis eines gleichwertigen
Umweltschutzniveaus stellt sicher, dass das Schutzniveau der Verordnung auch in
diesen Fällen gewahrt bleibt.
Absatz 2 Nummer 3 ermöglicht in Anlehnung an § 12a Absatz 4 BImSchG-E
die zeitlich befristete Erprobung von Zukunftstechniken für einen
Gesamtzeitraum von höchstens 30 Monaten. Die Befristung stellt sicher, dass die
Ausnahme ihren Erprobungscharakter behält und nicht zu einer dauerhaften
Absenkung der Anforderungen führt. Für Anlagen, die weiterhin nicht die
reguläre Grenzwertstruktur der Verordnung einhalten, bleibt es nach Ablauf des
Erprobungszeitraums bei der uneingeschränkten Geltung der Anforderungen
dieser Verordnung.
Absatz 3 stellt klar, dass Ausnahmen nach Absatz 2 Nummern 2 und 3 den
Anforderungen der Industrieemissions-Richtlinie in der Fassung vom
24. April 2024, insbesondere den dort verankerten unionsrechtlichen
Mindestanforderungen, nicht entgegenstehen dürfen. Damit wird sichergestellt, dass
die nationale Ausnahmeermächtigung nicht zu einer Unterschreitung der
unionsrechtlichen Schutzuntergrenze führt.
Absatz 3 sieht für Ausnahmen nach Absatz 2 Nummern 2 und 3 eine jährliche
Berichtspflicht vor, die einen Vergleich der tatsächlichen Emissionen mit den
Anforderungen dieser Verordnung ermöglicht. Die Berichtspflicht versetzt die
zuständige Behörde in die Lage, kontinuierlich zu überprüfen, ob die
Voraussetzungen der Ausnahme fortbestehen und das erforderliche Schutzniveau
eingehalten wird.
Relationen
- part_of_vorgang → Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 und zur Umsetzung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2427 (Beschlussdrucksache)