Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 und zur Umsetzung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2427
Text
Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 und zur Umsetzung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2427
Deutscher Bundestag Drucksache 21/5875
21. Wahlperiode 11.05.2026
Verordnung
der Bundesregierung
Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 und zur
Umsetzung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2427
A. Problem und Ziel
Mit der Richtlinie (EU) 2024/1785 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 24. April 2024 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen
Parlaments und des Rates über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und
Verminderung der Umweltverschmutzung) und der Richtlinie 1999/31/EG des
Rates über Abfalldeponien (ABl. L, 2024/1785 vom 15.7.2024, S. 1) erfolgen
zahlreiche Anpassungen an Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen
(Industrieemissions-Richtlinie). Die Richtlinie (EU) 2024/1785 ist am 4. August
2024 in Kraft getreten. Gemäß Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2024/1785 sind diese
Änderungen bis zum 1. Juli 2026 umzusetzen. Die Umsetzung der entsprechenden
Neuregelungen der Richtlinie erfolgen im Wesentlichen auf gesetzlicher Ebene in
einem gesonderten Mantelgesetz und in einer ersten Artikelverordnung. Einige
geringfügige Anpassungen in Verordnungen zum Bundes-
Immissionsschutzgesetz (BImSchG), für die gemäß § 48b BImSchG eine Beteiligung des Bundestags
zu erfolgen hat, stehen jedoch noch aus.
Die Verordnung soll zudem die luftbezogenen Anforderungen des
Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2427 der Kommission vom 6. Dezember 2022 über
Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der
Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über
Industrieemissionen in Bezug auf einheitliche Abgasmanagement- und -
behandlungssysteme in der Chemiebranche (ABl. L 318 vom 12.12.2022, S. 157) in nationales
Recht umsetzen. Zur Umsetzung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2427
ist die Anpassung bestehender Regelungen der Verordnung über Großfeuerungs-,
Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (13. BImSchV) und der
Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei
der Verwendung organischer Lösungsmittel in bestimmten Anlagen (31. BIm-
SchV) zwingend erforderlich. Im Übrigen erfolgt die Umsetzung durch den Erlass
einer Verwaltungsvorschrift in einem gesonderten Verfahren.
Gemäß einer Vereinbarung von Bund und Ländern im Rahmen des Paktes für
Planungs-, Genehmigungs- und Umsetzungsbeschleunigung sowie zur
Umsetzung entsprechender Ziele aus dem Koalitionsvertrag für die 21.
Legislaturperiode (vgl. Beschlüsse des Kabinetts vom 5. November 2025) dient der Entwurf der
Verordnung schließlich auch dazu, den Erfüllungsaufwand für Unternehmen –
hier insbesondere durch die Anpassung von Messverpflichtungen – zu reduzieren.
Mit der Förderalen Modernisierungsagenda haben Bund und Länder beschlossen,
Bundes- und Landesgesetze auf Verweise auf externe Normen zu überprüfen und
solche Verweise auf das notwendige Maß zu beschränken, um einer Erhöhung der
materiellen Rechtspflichten für Unternehmen und Bürger durch die
Weiterentwicklung von Normen entgegenzuwirken (Föderale Modernisierungsagenda vom
4. Dezember 2025, www.bundesregierung.de/
resource/blob/975228/2397654/c57248be7fa2d61ab6d8b12c0f29f05b/2025-12-
04-mpk-staatsmodernisierung-data.pdf, Maßnahme Nummer 79).
Die Verordnung bedarf der Beteiligung des Bundestages nach Maßgabe des § 48b
BImSchG.
B. Lösung
Erlass der Verordnung. Mit der Anpassung des bestehenden nationalen Rechts
wird § 7 Absatz 1a BImSchG entsprochen, wonach nach jeder Veröffentlichung
einer BVT-Schlussfolgerung eine Überprüfung und Anpassung der einschlägigen
Rechtsverordnung vorzunehmen ist und zu gewährleisten ist, dass für Anlagen
nach der Industrieemissions-Richtlinie bei der Festlegung von
Emissionsgrenzwerten die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-
Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten. Die
Umsetzung der Vorgaben des Unionsrechts im immissionsschutzrechtlichen
untergesetzlichen Regelwerk dient der Vereinfachung und Beschleunigung des
Vollzugs sowie einer bundeseinheitlichen Umsetzung der Vorgaben.
C. Alternativen
Zur Anpassung des bestehenden nationalen Rechts bestehen keine Alternativen.
Eine andere Möglichkeit der Umsetzung des Durchführungsbeschlusses
(EU) 2022/2427 besteht nach der Industrieemissions-Richtlinie in seiner
unmittelbaren Anwendung durch die für die Genehmigung und Überwachung
zuständigen Behörden der Bundesländer. In diesem Fall würde die Bundesregierung auf
die den Mitgliedstaaten in den Artikeln 6 und 17 der Richtlinie 2010/75/EU
eingeräumte Option zur nationalen Umsetzung allgemein bindender Vorschriften,
wie sie der vorgelegte Entwurf einer Artikelverordnung vorsieht, verzichten.
Auch eine solche Umsetzung der Vorgaben des Unionsrechts würde eine
Änderung des nationalen Rechts zur Anpassung der durch den Durchführungsbeschluss
überschriebenen Regelungen erfordern. Gleichzeitig entfielen die vorstehend
dargestellten Vorteile einer bundeseinheitlichen Umsetzung der unionsrechttlichen
Vorgaben.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Es entstehen keine neuen Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft ergibt sich hinsichtlich des Anlagenbestands und bereits
genehmigter Neuanlagen eine wiederkehrende Entlastung von ca. 2,2 Mio. Euro pro
Jahr, wovon 156 000 Euro pro Jahr der „One in, one out“-Regel unterliegen.
Einmaliger Erfüllungsaufwand entsteht nicht.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
In Bezug auf Bürokratiekosten aus Informationspflichten ergibt sich für die
Wirtschaft eine wiederkehrende Entlastung in Höhe von 156 000 Euro pro Jahr.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung entsteht eine geringfügige Reduzierung des
Erfüllungsaufwands.
F. Weitere Kosten
Keine Angaben.
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
DER BUNDESKANZLER
Berlin, 11. Mai 2026
An die
Präsidentin des
Deutschen Bundestages
Frau Julia Klöckner
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene
Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 und zur
Umsetzung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2427
mit Begründung und Vorblatt (Anlage).
Ich bitte, die Zustimmung des Deutschen Bundestages aufgrund des § 48b Bundes-
Immissionsschutzgesetz herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und
nukleare Sicherheit.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 und zur
Umsetzung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2427*
Vom ...
Die Bundesregierung verordnet aufgrund
– des § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 2a und 3, Absatz 2 bis 5, des § 7a Absatz 1 und 3, des § 23 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 bis 4, des § 27 Absatz 4, des § 34 Absatz 1, des § 37 Satz 1, des § 48a Absatz 1 und 3, des
§ 48b Satz 1, des § 58e Absatz 2 sowie des § 58f des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom … (BGBl. …. [einsetzen: Datum und Fundstelle des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU)
2024/1785 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen]) geändert worden ist, und
– des § 7 Absatz 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der bis zum … [einsetzen: Datum des Tages vor
dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 zur Änderung der Richtlinie
2010/75/EU über Industrieemissionen] geltenden Fassung in Verbindung mit § 67 Absatz 9 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I
S. 123), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom … (BGBl. …. [einsetzen: Datum und Fundstelle des
Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU über
Industrieemissionen]) geändert worden ist,
[einsetzen: unter Wahrung der Rechte des Bundestages ODER mit Zustimmung des Bundestages ODER unter
Berücksichtigung des Beschlusses des Bundestages vom ...] sowie nach Anhörung der beteiligten Kreise:
Artikel 1
Änderung der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen
Die Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen vom 6. Juli 2021
(BGBl. I S. 2514) wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 61 wird die folgende Angabe eingefügt:
„Abschnitt 6
Vorschriften für Großfeuerungsanlagen im Anwendungsbereich des Durchführungsbeschlusses
(EU) 2022/2427 zu den besten verfügbaren Techniken in Bezug auf einheitliche Abgasmanagement-
und -behandlungssysteme in der Chemiebranche
* Diese Verordnung dient der Umsetzung
− der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Emissionen aus Industrie und
Tierhaltung (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17), die
zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2024/1785 vom 24. April 2024 (ABl. L, 2024/1785 vom 15.7.2024, S. 1) geändert worden ist, und
− des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2427 der Kommission vom 6. Dezember 2022 über Schlussfolgerungen zu den besten
verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen in Bezug auf
einheitliche Abgasmanagement- und -behandlungssysteme in der Chemiebranche (ABl. L 318 vom 12.12.2022, S. 157).
Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschriften zu Abschnitt 6
§ 61a Anwendungsbereich
§ 61b Begriffsbestimmungen
Unterabschnitt 2
Zusätzliche Anforderungen an Errichtung und Betrieb zu Abschnitt 6
§ 61c Emissionsgrenzwerte
Unterabschnitt 3
Zusätzliche Vorschriften zur Messung und Überwachung zu Abschnitt 6
§ 61d Ausnahmen vom Erfordernis kontinuierlicher Messungen
Unterabschnitt 4
Übergangsvorschriften zu Abschnitt 6
§ 61e Übergangsvorschriften“.
b) In der Angabe zum bisherigen Abschnitt 6 und zu den Unterabschnitten 1, 2 und 3 des bisherigen
Abschnitts 6 wird jeweils die Angabe „Abschnitt 6“ durch die Angabe „Abschnitt 7“ ersetzt.
c) Die Angabe „Abschnitt 7“ wird durch die Angabe „Abschnitt 8“ ersetzt.
2. § 1 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Für jede Feuerungsanlage nach Absatz 1 gelten die Vorschriften der Abschnitte 1 und 8 in
Verbindung mit den zusätzlichen Vorschriften des für die Feuerungsanlage jeweils maßgeblichen Abschnitts 2,
3, 4, 5, 6 oder 7.“
3. § 2 Absatz 20 wird durch den folgenden Absatz 20 ersetzt:
(20) „ „Leichtes Heizöl“ im Sinne dieser Verordnung ist Heizöl nach
1. DIN 51603 Teil 1, Ausgabe November 2024,
2. DIN 51603 Teil 6, Ausgabe Mai 2025, oder
3. DIN/TS 51603 Teil 8, Ausgabe April 2022.“
4. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „bei Einsatz von Erdgas regelmäßig wiederkehrend halbjährlich
und“ gestrichen.
b) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird die Angabe „Beteiber“ durch die Angabe „Betreiber“ ersetzt.
bb) In Satz 4 wird die Angabe „DIN EN 17225, Ausgabe September 2014“ durch die Angabe
„DIN EN ISO 17225 Teil 1, Ausgabe Oktober 2021“ ersetzt.
5. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „an mindestens drei Tagen“ gestrichen.
bb) In Satz 4 wird die Angabe „vorgeschrieben.“ durch die Angabe „vorgeschrieben, die an
mindestens drei Tagen durchzuführen sind.“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „der Maximalwert der periodischen Messungen nach Satz 2 mit“
durch die Angabe „die obere Vertrauensgrenze für das 90-Perzentil der periodischen Messungen nach
Satz 2 bei“ ersetzt.
6. § 23 wird durch den folgenden § 23 ersetzt:
§ 23„
Zulassung von Ausnahmen
Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Betreibers Ausnahmen von Vorschriften dieser
Verordnung zulassen, soweit unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls
1. einzelne Anforderungen dieser Verordnung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erfüllbar
sind,
2. im Übrigen die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen zur Emissionsbegrenzung
durchgeführt werden,
3. die Schornsteinhöhe nach der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft in der jeweils geltenden
Fassung auch für einen als Ausnahme zugelassenen Emissionsgrenzwert ausgelegt ist, es sei denn, auch
insoweit liegen die Voraussetzungen der Nummer 1 vor, und
4. die Ausnahmen den Anforderungen aus der Richtlinie 2010/75/EU in der Fassung vom 24. April 2024
nicht entgegenstehen.“
7. In § 25 wird die Angabe „oder 6“ durch die Angabe „, 6 oder 7“ ersetzt.
8. § 28 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 12 wird durch folgenden Absatz ersetzt:
(12) „ Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe a bestimmten
Emissionsgrenzwerten für die Emissionen an anorganischen gasförmigen Chlorverbindungen, angegeben als
Chlorwasserstoff, darf bei bestehenden Anlagen bei Einsatz von Brennstoffen mit einem mittleren
Chlorgehalt von 1 000 mg/kg trocken oder mehr, oder bei bestehenden Anlagen mit Wirbelschichtfeuerung oder
bei bestehenden Anlagen, die im gleitenden Durchschnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren
höchstens 1 500 Stunden jährlich in Betrieb sind, ein Emissionsgrenzwert von 20 mg/m³ nicht überschritten
werden. Andere als in Satz 1 genannte bestehende Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von
50 MW bis weniger als 100 MW dürfen einen Emissionsgrenzwert von 10 mg/m³ nicht überschreiten.
Andere als in Satz 1 genannte bestehende Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 100 MW
oder mehr dürfen die folgenden Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten:
1. bei Einsatz einer nass arbeitenden Entschwefelungseinrichtung mit nachgeschaltetem rotierendem
Gas-Gas-Wärmetauscher einen Emissionsgrenzwert von 7 mg/m³,
2. ansonsten einen Emissionsgrenzwert von 5 mg/m³.“
b) In Absatz 13 sowie in Absatz 14 Satz 1 wird jeweils die Angabe „für den Jahresmittelwert“ gestrichen.
c) In Absatz 15 Satz 1 wird die Angabe „von 20 mg/m³ für den Jahresmittelwert für die Emissionen“ durch
die Angabe „von 20 mg/m3 für die Emissionen“ und die Angabe „von 7 mg/m³ für den Jahresmittelwert
für die Emissionen“ durch die Angabe „von 7 mg/m3 für die Emissionen“ ersetzt.
9. § 37 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach der Angabe „durchführen zu lassen.“ die folgenden Sätze eingefügt:
„Dies gilt nicht für die Wiederholungsmessungen von Benzo(a)pyren. Die Summenbildung nach
Anlage 2 Nummer 3 erfolgt in Jahren, in denen keine Wiederholungsmessung von Benzo(a)pyren
durchgeführt wird, ohne Benzo(a)pyren.“
b) Nach Absatz 7 wird der folgende Absatz 8 eingefügt
(8) „ Abweichend von § 20 Absatz 2 Satz 2 sind Wiederholungsmessungen zur Überwachung der
Einhaltung der Anforderungen nach § 33 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 nicht erforderlich, wenn durch
eine Messung nach Inbetriebnahme oder nach wesentlicher Änderung der Anlage nachgewiesen wurde,
dass die Anforderungen eingehalten sind.“
10. Nach § 62 wird der folgende Abschnitt 6 eingefügt:
„Abschnitt 6
Vorschriften für Großfeuerungsanlagen im Anwendungsbereich des Durchführungsbeschlusses
(EU) 2022/2427 zu den besten verfügbaren Techniken in Bezug auf einheitliche Abgasmanagement-
und -behandlungssysteme in der Chemiebranche
Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschriften zu Abschnitt 6
§ 61a
Anwendungsbereich
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Großfeuerungsanlagen der chemischen Industrie, die der
mittelbaren Beheizung von Gütern in chemischen Reaktoren dienen, nicht im Anwendungsbereich von
Abschnitt 5 liegen und die Teilanlage oder Nebeneinrichtung einer Anlage nach den Nummern 4.1.1 und 4.1.4
des Anhangs 1 zu der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen vom … [einsetzen:
Ausfertigungsdatum und Fundstelle der Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 zur Änderung der
Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen] sind.
§ 61b
Begriffsbestimmungen
Eine bestehende Anlage im Sinne dieses Abschnitts ist eine Anlage,
1. die nach § 67 Absatz 2 oder § 67a Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder vor dem
Inkrafttreten des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nach § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen
war,
2. für die die erste Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb nach § 4 oder § 16 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes vor dem 13. Dezember 2022 erteilt worden ist und die vor dem 13. Dezember 2023
in Betrieb gegangen ist oder
3. für die der Betreiber einen vollständigen Genehmigungsantrag zur Errichtung und zum Betrieb vor dem
13. Dezember 2022 gestellt hat und die vor dem 13. Dezember 2023 in Betrieb gegangen ist.
Unterabschnitt 2
Zusätzliche Anforderungen an Errichtung und Betrieb zu Abschnitt 6
§ 61c
Emissionsgrenzwerte
(1) Großfeuerungsanlagen im Anwendungsbereich dieses Abschnitts sind so zu errichten und zu
betreiben, dass die Anforderungen der nachfolgenden Absätze eingehalten werden.
(2) Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass
1. kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:
a) Gesamtstaub: 5 mg/m³,
b) Kohlenmonoxid bei Einsatz von
aa) Erdgas: 50 mg/m³,
bb) sonstigen Gasen: 80 mg/m³,
c) Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid,
aa) bei einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW bis 300 MW und bei Einsatz von
aaa) Erdgas: 100 mg/m³,
bbb) sonstigen Gasen: 150 mg/m³,
bb) bei einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 300 MW: 100 mg/m³,
d) Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid: 35 mg/m³,
2. kein Halbstundenmittelwert das Doppelte der in Nummer 1 bestimmten Emissionsgrenzwerte
überschreitet.
(3) Sofern zur Minderung der Emissionen von Stickstoffoxiden ein Verfahren zur selektiven
katalytischen Reduktion oder ein Verfahren zur selektiven nicht katalytischen Reduktion eingesetzt wird, sind
Feuerungsanlagen so zu errichten und zu betreiben, dass für Ammoniak ein Tagesmittelwert von 8 mg/m³ nicht
überschritten wird.
Unterabschnitt 3
Zusätzliche Vorschriften zur Messung und Überwachung zu Abschnitt 6
§ 61d
Ausnahmen vom Erfordernis kontinuierlicher Messungen
Abweichend von § 17 Absatz 1 sind bei Feuerungsanlagen im Anwendungsbereich dieses Abschnitts,
die ausschließlich mit gasförmigen Brennstoffen betrieben werden, Messungen zur Feststellung der
Emissionen an Gesamtstaub nicht erforderlich. Satz 1 gilt nicht für Anlagen, in denen gasförmige Brennstoffe aus
festen Brennstoffen erzeugt werden, insbesondere durch Vergasung.
Unterabschnitt 4
Übergangsvorschriften zu Abschnitt 6
§ 61e
Übergangsvorschriften
Für bestehende Anlagen im Anwendungsbereich dieses Abschnitts gelten die Anforderungen dieser
Verordnung ab dem 12. Dezember 2026. Bis zu dem in Satz 1 genannten Stichtag ist insoweit die
Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen in der am … [einsetzen: Datum
des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 4 dieser Verordnung] geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Anforderungen, die die zuständige Behörde im Einzelfall zur Vorsorge gegen schädliche
Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen gestellt hat, bleiben unberührt.“
11. Der bisherige Abschnitt 6 wird zu Abschnitt 7 und wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift zu Unterabschnitt 1 wird die Angabe „Abschnitt 6“ durch die Angabe „Abschnitt 7“
ersetzt.
b) In § 62 wird nach der Angabe „Abschnitt 5“ die Angabe „oder 6“ eingefügt.
c) In den Überschriften zu den Unterabschnitten 2 und 3 wird jeweils die Angabe „Abschnitt 6“ durch die
Angabe „Abschnitt 7“ ersetzt.
12. Der bisherige Abschnitt 7 wird zu Abschnitt 8.
13. In § 66 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Beuth Verlag“ durch die Angabe „DIN Media“ ersetzt.
14. § 67 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „des Bundes-Immissionsschutzes“ durch die Angabe
„des Bundes-Immissionsschutzgesetzes“ ersetzt.
b) In Nummer 1 wird nach der Angabe „§ 59 Absatz 1 Satz 1“ die Angabe „, § 61c Absatz 1 Satz 1“
eingefügt.
Artikel 2
Änderung der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen
Die Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen vom 2. Mai 2013 (BGBl. I
S. 1021, 1044, 3754), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 43)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu Anlage 6 wird gestrichen.
b) Die Angabe „Anlage 7“ wird durch die Angabe „Anlage 6“ ersetzt.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973)“ durch die Angabe „vom
… (BGBl. I S. … [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle der Verordnung zur Umsetzung der
Richtlinie (EU) 2024/1785 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen]) in der
jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Nummer 2 wird nach der Angabe „die Verbrennung“ die Angabe „des Brennstoffs mit den
geringsten Emissionen, insbesondere“ eingefügt.
3. § 4 Absatz 1 Satz 5 wird gestrichen.
4. In § 8 Absatz 2 Nummer 3 wird die Angabe „; für bestehende Abfallmitverbrennungsanlagen mit einer
Feuerungswärmeleistung von 50 MW oder weniger gilt ein Emissionsgrenzwert von 180 mg/m³ für den
Tagesmittelwert, soweit eine selektive katalytische Reduktion (SCR) nicht anwendbar ist“ gestrichen.
5. In § 13 Absatz 3 Satz 1 und 3 wird jeweils die Angabe „Anlage 7“ durch die Angabe „Anlage 6“ ersetzt.
6. In § 17 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1 Satz 4“ durch die Angabe „Absatz 1 Satz 2“ ersetzt.
7. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 9 wird die Angabe „der Maximalwert der periodischen Messungen nach den Sätzen 1
und 2 mit“ durch die Angabe „die obere Vertrauensgrenze für das 90-Perzentil der periodischen
Messungen nach den Sätzen 1 und 2 bei“ ersetzt.
b) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „Nachweisgrenze“ durch die Angabe „Bestimmungsgrenze“
ersetzt.
c) In Absatz 5 Satz 3 wird die Angabe „0,0005 ng WHO-TEFi/m3“ durch die Angabe „0,0005 ng / (WHO-
TEFi * m3)“ ersetzt.
8. § 20a wird durch den folgenden § 20a ersetzt:
„§ 20a
Besondere Überwachung während Betriebszuständen außerhalb des Normalbetriebs
(1) Die Emissionen von Gesamtstaub und von organischen Stoffen, angegeben als Gesamtkohlenstoff,
sowie von PCDD/F und dl-PCB nach Anlage 1 Buchstabe d oder e beim An- und Abfahren, während keine
Abfälle verbrannt werden, sind in Abfallverbrennungs- und Abfallmitverbrennungsanlagen, die in Anhang 1
zu der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in Spalte d mit dem Buchstaben E
gekennzeichnet sind, vom Betreiber zu überwachen und alle fünf Jahre zu bewerten. Die Ermittlungen dieser Emissionen
sind dafür nach Errichtung während des An- und Abfahrens und anschließend wiederkehrend alle fünf Jahre
durchzuführen. Auf die wiederkehrende Ermittlung kann mit Zustimmung der zuständigen Behörde
verzichtet werden, falls das Umweltmanagementsystem einen Managementplan für Betriebszustände außerhalb des
Normalbetriebs umfasst und durch Feststellungen in dessen Rahmen sichergestellt ist, dass keine Zunahme
der entsprechenden Emissionen während des An- und Abfahrens eingetreten ist. Die Bewertung gemäß
Satz 1 ist der zuständigen Behörde vorzulegen.
(2) Zur Ermittlung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Emissionen können die nach Abschnitt 3
installierten Messgeräte verwendet werden.
(3) Bei Langzeitprobenahmen nach § 18 Absatz 6 und 8 sind Zeiträume außerhalb des Normalbetriebs
in den Messbericht aufzunehmen und gesondert zu bewerten.
(4) Bei Abfallverbrennungs- und Abfallmitverbrennungsanlagen sind die Möglichkeiten der
Emissionsminderung für die in Absatz 1 Satz 1 benannten PCDD/F und dl-PCB beim An- und Abfahren, während
keine Abfälle verbrannt werden, nach dem Stand der Technik auszuschöpfen.“
9. § 24 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c wird die Angabe „Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und
Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17)“ durch
die Angabe „Richtlinie 2010/75/EU in der Fassung vom 24. April 2024“ ersetzt.
b) Die Absätze 3 und 4 werden gestrichen.
10. § 28 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 wird die Angabe „§ 4 Absatz 1 Satz 5,“ gestrichen.
b) Nach Absatz 7 wird der folgende Absatz 8 eingefügt:
(8) „ Betreiber von Abfallmitverbrennungsanlagen, die vor dem … [einsetzen: Datum des
Inkrafttretens nach Artikel 4 dieser Verordnung] in Betrieb genommen wurden, haben die erstmalige
Ermittlung und die Bewertung von Emissionen gemäß § 20a Absatz 1 spätestens bis zum … [einsetzen:
Datum des Tages und Monats des Inkrafttretens nach Artikel 4 dieser Verordnung sowie Jahreszahl des
dritten auf das Inkrafttreten folgenden Jahres] durchzuführen und die Bewertung der zuständigen
Behörde vorzulegen.“
11. Anlage 6 wird gestrichen.
12. Anlage 7 wird zu Anlage 6.
Artikel 3
Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen
bei der Verwendung organischer Lösungsmittel in bestimmten Anlagen
Die Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung
organischer Lösungsmittel in bestimmten Anlagen vom 10. Januar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 7) wird wie folgt
geändert:
1. Nach § 1 Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
„(3) Diese Verordnung gilt nicht für Anlagen der Nummer 4.1.4 des Anhangs 1 zu der Verordnung
über genehmigungsbedürftige Anlagen vom … [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle der
Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU über
Industrieemissionen] zur Herstellung von Arzneimitteln einschließlich Zwischenerzeugnissen.“
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 26 wird durch die folgende Nummer 26 ersetzt:
26. „ fachkundige Person:
eine Person, die
a) über die zur sachgemäßen Prüfung von Lösungsmittelbilanzen erforderliche Fachkunde
verfügt, wobei diese nachzuweisen ist durch
aa) eine entsprechende Berufsausbildung, Berufserfahrung oder eine zeitnah ausgeübte
entsprechende berufliche Tätigkeit und
bb) die Teilnahme an einer fachspezifischen Fortbildungsmaßnahme, und
b) in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht vom Betreiber der Anlage unabhängig ist;“.
b) Nummer 33 wird gestrichen.
c) Nummer 34 wird zu Nummer 33 und die Angabe „des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.
November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der
Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17; L 158 vom 19.6.2012, S. 25)“ wird durch die Angabe
„in der Fassung vom 24. April 2024“ ersetzt.
3. In § 3 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „, an nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung
von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG
und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch
die Verordnung (EU) 2023/1434 (ABI. L 176 vom 11.7.2023, S. 3) geändert worden ist,“ durch die Angabe
„an nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008“ ersetzt.
4. § 5 Absatz 6 Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Weist die Lösungsmittelbilanz offensichtlich schwerwiegende Mängel auf und behebt der Betreiber diese
Mängel nicht in angemessener Frist, so kann die zuständige Behörde den Betreiber anweisen, eine
Lösungsmittelbilanz nach den Anforderungen des Anhangs V von einer fachkundigen Person aufstellen zu
lassen.“
5. § 6 Absatz 5 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Abweichend von § 5 Absatz 6 Satz 4 gilt, dass die Richtigkeit der Lösungsmittelbilanzen von einer
fachkundigen Person feststellen zu lassen ist, die diese Lösungsmittelbilanzen nicht selbst erstellt oder bei deren
Erstellung nicht selbst mitgewirkt hat, und zwar spätestens zu folgenden Zeitpunkten:
1. bei Neuanlagen und wesentlich geänderten Anlagen erstmals zwölf Monate nach der Inbetriebnahme
der Anlage und danach in jedem dritten Kalenderjahr und
2. bei bestehenden Anlagen erstmals drei Jahre nach dem 16. Januar 2024 und danach in jedem dritten
Kalenderjahr.“
6. In § 12 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b wird die Angabe „Satz 1 Nummer 1 oder 2, jeweils“ durch die
Angabe „Satz 1,“ ersetzt.
7. Nach § 13 Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:
(4) „ Die Regelung des § 1 Absatz 3 gilt ab dem 12. Dezember 2026. Bis einschließlich 11. Dezember
2026 gelten die Anforderungen zu dieser Verordnung an Anlagen der Nummer 19.1 des Anhangs I auch für
Anlagen nach Nummer 4.1.4 des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen zur
chemischen Synthese und Fermentierung von Arzneimitteln und, sofern an demselben Standort hergestellt, von
Zwischenprodukten. In diesen Fällen gelten die in Anhang I Nummer 19.1 genannten Schwellenwerte
entsprechend.“
8. In Anhang I wird die Tabelle wie folgt geändert:
a) In der dritten Spalte zu Nummer 10.1 wird die Angabe „10.1“ durch die Angabe „10“ ersetzt.
b) In der ersten Spalte wird die Angabe „19.1 Anlagen zur Herstellung von Arzneimitteln“ durch die
Angabe „19.1 Anlagen zur Extraktion, zur Formulierung oder zur Endfertigung von Arzneimitteln“ ersetzt.
9. Anhang II wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 19 wird die Angabe „Die chemische Synthese, Fermentierung und Extraktion sowie die
Formulierung und die Endfertigung von Arzneimitteln und, sofern an demselben Standort hergestellt,
von Zwischenprodukten.“ gestrichen.
b) Nach Nummer 19 wird die folgende Nummer 19.1 eingefügt:
„19.1 Anlagen zur Extraktion, zur Formulierung oder zur Endfertigung von Arzneimitteln
Die Extraktion sowie die Formulierung oder die Endfertigung von Arzneimitteln.“
10. Anhang III wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 9.1 Buchstabe b wird die Angabe „mindestens einmal jährlich“ durch die Angabe
„mindestens alle drei Jahre“ ersetzt.
b) In der Tabelle zu Nummer 14.1.1 wird in der dritten Spalte die Angabe „Gilt nicht für Anlagen der
Richtlinie 2010/75/EU.“ durch die Angabe „Gilt nicht für die unter Nummer 14.1.4 genannten Anlagen
zur Herstellung von Klebebändern.“ ersetzt.
c) In Nummer 19.1 wird die Angabe „Anlagen zur Herstellung von Arzneimitteln“ durch die Angabe
„Anlagen zur Extraktion, zur Formulierung oder zur Endfertigung von Arzneimitteln“ ersetzt.
11. In der Tabelle zu Anhang IV Nummer 2 wird in der fünften Spalte zu Nummer 8.1 die Angabe „(25 + 5) %“
durch die Angabe „(25 + 15) %“ ersetzt.
12. In der Überschrift zu Anhang V Nummer 4 wird die Angabe „und 6“ gestrichen.
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
EU-Rechtsakte:
1. Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Emissionen aus Industrie
und Tierhaltung (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom
17.12.2010, S. 17), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2024/1785 vom 24. April 2024 (ABl. L, 2024/1785 15.7.2024)
geändert worden ist
2. Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2427 der Kommission vom 6. Dezember 2022 über Schlussfolgerungen zu den besten
verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über
Industrieemissionen in Bezug auf einheitliche Abgasmanagement- und -behandlungssysteme in der Chemiebranche (ABl. L 318 vom
12.12.2022, S. 157)
3. Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung,
Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und
1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1; L 16 vom 20.1.2011,
S. 1; L 94 vom 10.4.2015, S. 9; L 349 vom 21.12.2016, S. 1; L 190 vom 27.7.2018, S. 20; L 55 vom 25.2.2019, S. 18; L 117
vom 3.5.2019, S. 8; L, 2024/90811, 13.12.2024), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/2865 vom 23. Oktober 2024
(ABl. L, 2024/2865, 20.11.2024) geändert worden ist
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Mit der Richtlinie (EU) 2024/1785 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 zur Änderung
der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen und der Richtlinie 1999/31/EG des Rates über
Abfalldeponien (ABl. L 1785 vom 15.7.2024, S. 1) erfolgen zahlreiche Anpassungen der Richtlinie 2010/75/EU über
Industrieemissionen. Die Richtlinie (EU) 2024/1785 ist am 4. August 2024 in Kraft getreten. Gemäß Artikel 4 der
Richtlinie (EU) 2024/1785 sind diese Änderungen bis zum 1. Juli 2026 umzusetzen. Die Umsetzung der
entsprechenden Neuregelungen der Richtlinie erfolgen im Wesentlichen auf gesetzlicher Ebene in einem gesonderten
Mantelgesetz und in einer ersten Verordnung. Einige geringfügige Anpassungen in Verordnungen zum Bundes-
Immissionsschutzgesetz, für die gemäß § 48b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes eine Beteiligung des
Bundestages zu erfolgen hat, stehen jedoch noch aus.
Der vorliegende Entwurf einer Artikelverordnung soll zudem die luftbezogenen Anforderungen des
Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2427 der Kommission vom 6. Dezember 2022 über Schlussfolgerungen zu den
besten verfügbaren Techniken (BVT) in Bezug auf einheitliche Abgasmanagement- und -behandlungssysteme in der
Chemiebranche (ABl. L 318 vom 12.12.2022, S. 157) in nationales Recht umsetzen. Zur Umsetzung des
Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2427 ist die Anpassung bestehender Regelungen der Verordnung über
Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (13. BImSchV) und der Verordnung zur Begrenzung der
Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel in bestimmten
Anlagen (31. BImSchV) zwingend erforderlich. Im Übrigen erfolgt die Umsetzung durch den Erlass einer
Verwaltungsvorschrift in einem gesonderten Verfahren.
Gemäß einer Vereinbarung von Bund und Ländern im Rahmen des Paktes für Planungs-, Genehmigungs- und
Umsetzungsbeschleunigung sowie zur Umsetzung entsprechender Ziele aus dem Koalitionsvertrag für die 21.
Legislaturperiode (vgl. Beschlüsse des Kabinetts vom 5. November 2025) dient der Entwurf der vorliegenden
Artikelverordnung schließlich auch dazu, den Erfüllungsaufwand für Unternehmen – hier insbesondere durch die
Anpassung von Messverpflichtungen – zu reduzieren.
Mit der Förderalen Modernisierungsagenda haben Bund und Länder beschlossen, Bundes- und Landesgesetze auf
Verweise auf externe Normen zu überprüfen und auf das notwendige Maß zu beschränken, um einer Erhöhung
der materiellen Rechtspflichten für Unternehmen und Bürger durch die Weiterentwicklung von Normen
entgegenzuwirken (Föderale Modernisierungsagenda vom 4. Dezember 2025, www.bundesregierung.de/
resource/blob/975228/2397654/c57248be7fa2d61ab6d8b12c0f29f05b/2025-12-04-mpk-staatsmodernisierung-
data.pdf, Maßnahme Nummer 79). Die Prüfung hat ergeben, dass die in den geänderten Rechtstexten vorhandenen
Verweise auf Normen notwendig sind und das die vorhandenen Verweise auf Normen statisch sind, so dass eine
Erhöhung der materiellen Rechtspflichten durch die Weiterentwicklung der zitierten Normen nicht zu besorgen
ist.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Ausgangspunkt für den vorliegenden Entwurf sind die bestehende Verordnung über Großfeuerungs-,
Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen vom 6. Juli 2021 (BGBl. I S. 2514) in der aktuell geltenden Fassung, die
bestehende Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen vom 2. Mai 2013 (BGBl. I
S. 1021, 1044, 3754), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 43)
geändert worden ist, und die bestehende Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer
Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel in bestimmten Anlagen vom 10. Januar 2024
(BGBl. 2024 I Nr. 7).
Artikel 1 sieht die Anpassung der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und
Verbrennungsmotoranlagen vor. Zu den in der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen
geregelten Anlagen hat die Europäische Kommission seit dem Inkrafttreten der Richtlinie 2010/75/EU über
Industrieemissionen eine Reihe von Durchführungsbeschlüssen erlassen. Die Vorschriften des Durchführungsbeschlusses
(EU) 2022/2427 gelten jeweils nur für Teile der national im Anwendungsbereich der Verordnung über
Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen befindlichen Anlagen. Die neuen Anforderungen sollen in
einem zusätzlichen Abschnitt zusammengefasst werden. Zudem werden bestimmte Messverpflichtungen
angepasst mit dem Ziel, den Erfüllungsaufwand zu reduzieren und es werden redaktionelle Korrekturen vorgenommen.
Artikel 2 sieht die Anpassung der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen an
die geänderte Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen vor. Wesentliches Element ist die
Weiterentwicklung der Regelungen des § 20a zu den Emissionen beim An- und Abfahren und deren unionsrechtlich
erforderliche Erweiterung auf Abfallmitverbrennungsanlagen. Zudem erfolgen einzelne redaktionelle Korrekturen.
Artikel 3 sieht die Anpassung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer
Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel in bestimmten Anlagen vor, die sich aus dem
Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2427 ergeben. Anlagen zur chemischen Synthese und zur Fermentation zur Herstellung von
Arzneimitteln werden aus dem Regelungsbereich der 31. BImSchV in den Regelungsbereich der neuen
Besonderen Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft für bestimmte Anlagenarten der Hauptgruppe 4 überführt.
Zudem erfolgen eine Anpassung der Vorgaben an die Prüfung der Lösungsmittelbilanzen mit dem Ziel der
Vollzugsvereinfachung und einzelne redaktionelle Korrekturen.
III. Alternativen
Zur Anpassung des bestehenden nationalen Rechts bestehen keine Alternativen.
Eine andere Möglichkeit der Umsetzung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2427 besteht in seiner
unmittelbaren Anwendung durch die für die Genehmigung und Überwachung zuständigen Behörden der Bundesländer.
In diesem Fall verzichtet die Bundesregierung auf die in Artikel 6 und Artikel 17 der Richtlinie 2010/75/EU den
Mitgliedstaaten eingeräumte Option zur nationalen Umsetzung über allgemein bindende Vorschriften, wie sie der
vorgelegte Entwurf einer Artikelverordnung vorsieht. Auch hierzu wäre eine Anpassung des nationalen Rechts
zur Anpassung der durch den Durchführungsbeschluss überschriebenen Regelungen erforderlich.
IV. Regelungskompetenz
Die Regelungskompetenz beruht auf Verordnungsermächtigungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Die
Anwendbarkeit des § 7 Absatz 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der bis zum Inkrafttreten der Novelle
der Richtlinie 2010/75/EU geltenden, angegebenen Fassung wird durch § 67 Absatz 9 des aktuellen Bundes-
Immissionsschutzgesetzes geregelt.
Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen:
Die Artikelverordnung dient der Umsetzung von europäischem Recht, nämlich der Umsetzung des
Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2427 sowie der Richtlinie (EU) 2024/1785 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU
über Industrieemissionen. Ihr Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar.
V. Regelungsfolgen
Der Entwurf wird die Emissionen aus Anlagen im Anwendungsbereich der Verordnung über Großfeuerungs-,
Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen und der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger
organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel in bestimmten Anlagen weiter
reduzieren und damit die Ziele der Bundesregierung in der Luftreinhaltung unterstützen. Zudem werden
europarechtliche Vorgaben umgesetzt, die das Ziel verfolgen, die Emissionen beim An- und Abfahren von
Abfallverbrennungs- und -mitverbrennungsanlagen zu reduzieren.
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Diese Verordnung dient der Rechts- und Verwaltungsvereinfachung, indem die Anforderungen an Prüfpersonal
für die Prüfung von Lösungsmittelbilanzen vereinfacht, nicht mehr erforderliche Überwachungen abgeschaft und
die Anforderungen an Anlagen zur Herstellung von Arzneimitteln einschließlich Zwischenerzeugnissen
übersichtlich in der Vierzehnten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz
(Besondere Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft für bestimmte Anlagenarten der Hauptgruppe 4 – BTA Luft
HG 4) zusammengeführt werden.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Diese Verordnung trägt wesentlich zu einer nachhaltigen Entwicklung bei, insbesondere durch Verbesserung des
Gesundheitsschutzes der Bevölkerung durch die weitere Reduzierung von Emissionen aus bestimmten Anlagen.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine Angaben.
4. Erfüllungsaufwand
Als Datengrundlage für den Erfüllungsaufwand für die betroffenen Großfeuerungsanlagen dienten
– die Meldungen der Länder nach § 22 der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und
Verbrennungsmotoranlagen für das Jahr 2022, Stand April und Oktober 2022,
– die jährliche Anlagenberichterstattung zur Richtlinie über Industrieemissionen des Umweltweltbundesamts
an die Europäische Kommission für das Kalenderjahr 2022,
– von den Bundesländern und Verbänden zugelieferte Daten zu Anlagenzahlen und Arbeitsaufwand,
einschließlich der Extrapolation der Daten, sofern nur eine Teilzulieferung erfolgte,
– der Leitfaden zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands in Regelungsvorhaben der
Bundesregierung, Stand April 2025.
4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand. Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau sind
nicht zu erwarten.
4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Insgesamt ergibt sich aus den Artikeln 1, 2 und 3 des vorliegenden Verordnungsentwurfs für die Wirtschaft eine
Entlastung in Höhe von 2,2 Mio. Euro pro Jahr. In Bezug auf Bürokratiekosten ergibt sich aus den Artikeln 1, 2
und 3 eine Entlastung in Höhe von 156 000 Euro pro Jahr. Die Entlastung unterliegt der „One in, one out“-Regel.
Zu Artikel 1
Die Auswertung der Meldungen der Länder nach § 22 der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und
Verbrennungsmotoranlagen ergibt, dass derzeit in Deutschland keine Großfeuerungsanlagen in Betrieb sind, die
dem Geltungsbereich des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2427 der Kommission vom 6. Dezember 2022
zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) in Bezug auf einheitliche Abgasmanagement- und -
behandlungssysteme in der Chemiebranche unterliegen. Für die Wirtschaft fällt daher durch die Umsetzung des
Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2427 kein Erfüllungsaufwand an.
Des Weiteren sind keine Pläne für den Neubau von Anlagen im Anwendungsbereich des
Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2427 bekannt. Daher kann auch kein Erfüllungsaufwand für fiktive Neuanlagen bestimmt werden.
Durch die Streichung in Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a entfällt künftig unter bestimmten Voraussetzungen die
Bestimmung des Schwefelgehalts im Erdgas, die bisher für jede Großfeuerungsanlage, in der Erdgas eingesetzt
wird, zweimal jährlich verpflichtend durchzuführen war. Hieraus ergibt sich unter Annahme von etwa 230
Anlagenstandorten und Kosten von durchschnittlich etwa 350 Euro pro Messung sowie einem Zeitaufwand von
durchschnittlich 15 Minuten für die Übermittlung des Messberichtes eine Entlastung für die Wirtschaft von rund
165 000 Euro pro Jahr, davon Bürokratiekosten in Höhe von 4 000 Euro pro Jahr.
Durch die Eingrenzung der Vorgabe, periodische Messung an drei verschiedenen Tagen durchzuführen, auf die
Emissionen von Schwermetallen, Dioxinen und Furanen in Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a reduziert sich der
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft für die periodische Messung der anderen Luftschadstoffe um rund 1 000
Euro pro Messtag. Bei insgesamt 81 Braun- und Steinkohlekraftwerken (4 Messtage anstelle von 12 Messtagen
pro Jahr), 27 Verbrennungsmotoranlagen (4 Messtage anstelle von 9) und 10 Anlagen der chemischen Industrie
(1 Messtag anstelle von 3) ergibt sich dadurch insgesamt eine Reduzierung des Erfüllungsaufwands für die
Wirtschaft um 803 000 Euro pro Jahr.
Durch die Reduzierung der Häufigkeit der Wiederholungsmessungen für Benzo(a)pyren in Artikel 1 Nummer 9
Buchstabe a reduziert sich der Erfüllungsaufwand in 2 von 3 Jahren um 1.800 Euro pro Anlage. Hieraus ergibt
sich unter Annahme von etwa 107 betroffenen Anlagen eine Entlastung von rund 130 000 Euro pro Jahr (1 800
Euro * 107 * 2 / 3), davon Bürokratiekosten (0,25 Stunden * 38,60 Euro/Stunde * 107 *2 / 3) in Höhe von 1 000
Euro pro Jahr.
Durch den Verzicht auf Wiederholungsmessungen für Formaldehyd in Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b)
reduziert sich der Erfüllungsaufwand alle 3 Jahren um 5 000 Euro sowie 15 Minuten pro Anlage. Hieraus ergibt sich
unter Annahme von etwa 232 betroffenen Anlagen eine Entlastung von rund 387 000 Euro pro Jahr (5 000 Euro
* 232 / 3), davon Bürokratiekosten (0,25 Stunden * 38,60 Euro/Stunde * 232 / 3) in Höhe von 1 000 Euro pro
Jahr.
Zu Artikel 2
Die Änderungen in Artikel 2 Nummer 8 zur Ausweitung der Überwachung der PCDD/F-Emissionen betreffen
etwa 50 Abfallmitverbrennungsanlagen. Der wesentliche Aufwand entsteht durch die zusätzlich
durchzuführenden Meßkampagnen. Hierfür werden pro Kampagne Sachkosten in Höhe von 12 000 Euro und ein Zeitaufwand
für die Berichterstattung an die zuständige Behörde von 2 Stunden veranschlagt. Es ist derzeit nicht verlässlich
prognostizierbar, wie viele Betreiber auf die Messung unter Heranziehung der Ergebnisse aus dem
Umweltmanagementsystem verzichten können. Es wird daher davon ausgegangen, dass dies etwa für die Hälfte der Anlagen
der Fall sein wird. Somit ergibt sich ein geschätzter Erfüllungsaufwand von rund 60 000 Euro pro Jahr (2 Stunden
* 38,60 Euro/Stunde * 50 Anlagen / 5 + 12 000 Euro * 25 Anlagen / 5).
Für Abfallverbrennungsanlagen besteht bisher die Vorgabe, eine entsprechende Ermittlung alle drei Jahre
durchzuführen. Unter Annahme von 214 betroffenen Anlagen (vgl. BT-Drucksache 20/8106) und mit den obigen
Annahmen ergibt sich damit folgende Entlastung: 214 Anlagen * 12 000 Euro * (1 / 3 – 1 / 5 * 0,5) = 590 000 Euro
pro Jahr.
Somit ergibt sich insgesamt eine Nettoentlastung von rund 530 000 (= 590 000 – 60 000) Euro pro Jahr, welche
der „One in, one out“-Regel nicht unterliegt.
Zu Artikel 3
Durch die Übertragung bestimmter Anlagen in den Anwendungsbereich der Technischen Anleitung zur
Reinhaltung der Luft durch die Änderungen in den Nummernn 1, 8 Buchstabe b, den Nummern 9 und 10 Buchstabe c
entsteht kein Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft. Durch die redaktionellen Anpassungen und durch die
Wiederherstellung der ursprünglichen Frequenz der Ermittlung der Lösungsmittelbilanz in Nummer 10 Buchstabe a
entsteht ebenfalls kein Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft.
Durch die Vereinfachung der Anforderungen an Prüfpersonal für die Prüfung von Lösungsmittelbilanzen in
Nummer 2 Buchstabe a sowie den Nummern 4 und 5 entsteht für die Wirtschaft eine Entlastung in Höhe von etwa
150 000 Euro pro Jahr. Hierbei werden die formalen Anforderungen an die Prüfer von externen
Lösungsmittelbilanzen reduziert. Es wird davon ausgegangen, dass ca. 75 Prüfer um jeweils 2 000 Euro verminderte
Ausbildungskosten zu tragen haben und dass diese Einsparungen an die Wirtschaft durchgereicht werden. Die Kosten sind den
Bürokratiekosten zuzuschlagen.
4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung entsteht durch die Umsetzung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2427 kein
Erfüllungsaufwand. Im Einzelnen wird auf die Ausführungen zum Erfüllungsaufwand zu Artikel 1 für die Wirtschaft
verwiesen.
Durch die Streichung der verschiedener Messverpflichtungen reduziert sich der Erfüllungsaufwand für die
Verwaltung; ein geringfügiger Zusatzaufwand entsteht durch das Erfordernis der Prüfung im Rahmen des Vollzuges
des erweiterten § 20a der 17. BImSchV. Die resultierende Entlastung beträgt insgesamt voraussichtlich weniger
als 100 000 Euro, weshalb auf die Berechnung verzichtet wurde.
Durch die Übertragung bestimmter Anlagenarten in die Besondere Technische Anleitung zur Reinhaltung der
Luft für bestimmte Anlagenarten der Hauptgruppe 4, die unter anderem in Artikel 3 Nummer 1 geregelt ist, und
das zukünftige Abstellen auf eine fachkundige Person in Artikel 3 Nummer 4 und 5 entsteht für die Verwaltung
ebenfalls kein relevanter zusátzlicher Erfüllungsaufwand.
5. Weitere Kosten
Keine Angaben.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Keine.
VI. Befristung; Evaluierung
Die europäischen Regelungen gelten unbefristet. Eine Befristung der Regelung ist daher nicht vorzusehen. Eine
Evaluierung der durch europäisches Recht vorgegebenen Regelungen ist entbehrlich, da diese bereits auf
europäischer Ebene unter anderem im Rahmen der turnusmäßigen Überarbeitung der BVT-Merkblätter und der
zugehörigen Durchführungsbeschlüsse erfolgt.
Da die Verordnung insgesamt zu einer Entlastung führt, löst sie nach den Vorgaben des Leitfadens zur Ermittlung
und Darstellung des Erfüllungsaufwands in Regelungsvorhaben der Bundesregierung keine Evaluierungspflicht
aus.
VII. Exekutiver Fußabdruck
Der Inhalt der Verordnung hat sich durch Vorträge von Interessenvertreterinnen und Interessenvertretern nicht
wesentlich geändert.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und
Verbrennungsmotoranlagen)
Zu Nummer 1
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 10.
Zu Nummer 2
Es handelt sich um eine Folgeänderung, um die geänderte Nummerierung der Abschnitte zu berücksichtigen.
Zu Nummer 3
Die Änderung dient der Aktualisierung der Verweise.
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Die regelmäßige wiederkehrende Überwachung des Schwefelgehalts des Brennstoffs wird bei Einsatz von Erdgas
gestrichen. Die Änderung dient dem Abbau von Bürokratie. Dadurch entfallen für Betreiber von
Großfeuerungsanlagen, die mit Erdgas betrieben werden, die halbjährliche Bestimmung des Schwefelgehalts des Brennstoffs
und die Berichterstattung an die nach Landesrecht zuständige Behörde. Auf Seiten der nach Landesrecht
zuständigen Behörde entfällt die entsprechende halbjährliche Überwachung in Bezug auf den Schwefelgehalt des
Brennstoffs.
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Es handelt sich um eine redaktionelle Korrektur.
Zu Doppelbuchstabe bb
Es handelt sich um eine redaktionelle Korrektur; zudem wird der Verweis auf die gegenwärtig gültige Ausgabe
aktualisiert.
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Durch verbesserte Messtechnik können die periodischen Messungen für bestimmte Luftschadstoffe künftig an
einem Tag realisiert werden. Für die technisch und zeitlich aufwändigeren periodischen Messungen der
Emissionen von Schwermetallen, Dioxinen und Furanen bleibt es bei der bisherigen Regelung.
Zu Buchstabe b
Die Formulierung wird an die bewährte Regelung der TA Luft vom 18. August 2021 angeglichen.
Zu Nummer 6
Zum ehemaligen Absatz 1: Es erfolgt eine redaktionelle Anpassung des Verweises auf die durch die Richtlinie
(EU) 2024/1785 geänderte Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen.
Zum ehemaligen Absatz 2: Durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 zur Änderung der
Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen werden nun alle Möglichkeiten für Ausnahmen, die eine
Berichtspflicht an die Europäische Kommission auslösen, einheitlich im Bundes-Immissionsschutzgesetz geregelt.
Die Anwendung des § 23 ist nur auf Konstellationen möglich, die nicht an anderer Stelle bereits geregelt sind (u.
a. im neuen § 12a BImSchG). Daher kann der Absatz 2 gestrichen werden. Änderungen in der Berichtspflicht
sind damit nicht verbunden.
Zu Nummer 7
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 10.
Zu Nummer 8
Es handelt sich um eine redaktionelle Bereinigung zur Klarstellung des Gewollten.
Zu Nummer 9
Zu Buchstabe a
Die Änderung dient der Reduzierung des Messaufwandes. Die Vollzugserfahrung zeigt, dass die Emissionen an
Benzo(a)pyren bei Großfeuerungsanlagen im Regelfall gering sind, weshalb die Durchführung der
entsprechenden Messung, die aufgrund der längeren Probenahmedauer mit einem vergleichsweise hohem Aufwand
verbunden ist, alle drei Jahre ausreichend ist.
Zu Buchstabe b
Mittlerweile haben eine Vielzahl von Emissionsmessungen aufgrund der Vorgaben der 13. BImSchV bestätigt,
dass bei Gasturbinen im üblichen Betriebsbereich im Regelfall keine relevanten Formaldehydemissionen zu
erwarten sind. Die ermittelten Werte liegen zumeist deutlich unter 5 mg/m³ bzw. unter der Bestimmungsgrenze. Zur
Reduzierung des Erfüllungsaufwands ist es daher in Zukunft möglich, auf die Wiederholungsmessung zu
verzichten, sofern durch eine einmalige Abnahmemessung (auch nach einer wesentlichen Änderung) die Einhaltung der
Anforderungen nachgewiesen wurde.
Zu Nummer 10
Der neu eingefügte Abschnitt 6 dient der Umsetzung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2427 der
Kommission vom 6. Dezember 2022 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der
Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen in Bezug auf
einheitliche Abgasmanagement- und -behandlungssysteme in der Chemiebranche.
Die vom Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2427 betroffenen Anlagen wechseln dadurch vom bisherigen
Abschnitt 6, der zukünftig Abschnitt 7 wird, in den neuen Abschnitt 6. Ausgangspunkt für die Regelungen des neuen
Abschnitts 6, insbesondere der Vorgaben zur Begrenzung der Emissionen, sind daher die bereits existierenden
Vorgaben des bestehenden Abschnitts 6.
Zu Abschnitt 6 (Vorschriften für Großfeuerungsanlagen im Anwendungsbereich des
Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2427 zu den besten verfügbaren Techniken in Bezug auf
einheitliche Abgasmanagement- und -behandlungssysteme in der Chemiebranche)
Zu Unterabschnitt 1 (Allgemeine Vorschriften zu Abschnitt 6)
Zu § 61a (Anwendungsbereich)
Die Regelung legt fest, für welche Großfeuerungsanlagen im Anwendungsbereich der 13. BImSchV die
zusätzlichen Anforderungen dieses Abschnittes gelten. Dies sind die Großfeuerungsanlagen der chemischen Industrie,
die der mittelbaren Beheizung von Gütern in chemischen Reaktoren dienen und die nicht im Anwendungsbereich
von Abschnitt 5 liegen; die genannten Großfeuerungsanlagen fallen europarechtlich unter die BVT-
Schlussfolgerungen in Bezug auf einheitliche Abgasmanagement- und -behandlungssysteme in der Chemiebranche.
Dieser Abschnitt bezieht sich zur Vereinfachung ausschließlich auf Großfeuerungsanlagen, die gasförmige
Brennstoffe einsetzen. Im Rahmen der Vorbereitung der Umsetzung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2427
hat sich gezeigt, dass in Deutschland keine entsprechenden Feuerungsanlagen existieren, die andere als
gasförmige Brennstoffe einsetzen und solche Anlagen auch nicht zu erwarten sind. Für den Fall, dass einzelne
entsprechende Großfeuerungsanlagen zukünftig wider Erwarten flüssige oder feste Brennstoffe einsetzen, muss die
zuständige Behörde die Anforderungen auf Grundlage der BVT-Schlussfolgerungen im Einzelfall festlegen.
Zu § 61b (Begriffsbestimmungen)
Die Definition der „bestehende[n] Anlage“ ist an die Vorgaben des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2427
anzupassen. Kriterium für eine neue Anlage im Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2427 ist ihre erstmalige
Genehmigung nach der Veröffentlichung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2427. Stichtag hierfür ist der
12. Dezember 2022. Merkmal von bestehenden Anlagen ist demnach ihre erste Genehmigung vor dem 13.
Dezember 2022.
Zu Unterabschnitt 2 (Zusätzliche Anforderungen an Errichtung und Betrieb zu Abschnitt 6)
Zu § 61c (Emissionsgrenzwerte)
Zu Absatz 2
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Die Regelung dient der Umsetzung der BVT 14 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2427 in Bezug auf die
Anforderungen an Staubemissionen. Der Emissionsgrenzwert orientiert sich am oberen Ende der mit BVT
assoziierten Emissionsbandbreite und übernimmt die Anforderungen des Abschnitts 2 bzw. 6 der Verordnung über
Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen.
Zu Buchstabe b
Die Regelung dient der Umsetzung der BVT 18 und 36 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2427 in Bezug
auf die Anforderungen an Kohlenmonoxidemissionen. Der Emissionsgrenzwert orientiert sich am oberen Ende
der indikativen mit BVT assoziierten Emissionsbandbreite und übernimmt die Anforderungen des
Abschnitts 2 bzw. 6 der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen.
Zu Buchstabe c
Die Regelung dient der Umsetzung der BVT 36 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2427 in Bezug auf die
Anforderungen an die Stickstoffoxid-Emissionen. Die vorgeschlagenen Emissionsgrenzwerte schreiben die
aktuell geltenden Werte des Abschnitts 6 für Erdgas und für Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als
300 Megawatt fort. Für Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 bis 300 MW, die sonstige gasförmige
Brennstoffe einsetzen, orientiert sich der Emissionsgrenzwert künftig am oberen Ende der mit BVT assoziierten
Emissionsbandbreite. Infolgedessen kommt es in dieser Leistungsklasse zu einer Verschärfung des Grenzwertes
von 200 mg/m³ auf 150 mg/m³. Eine Ausnahme für bestehende Anlagen und Altanlagen sieht der
Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2427 nicht vor.
Zu Buchstabe d
Die Regelung dient der Umsetzung der BVT 18 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2427 in Bezug auf
die Anforderungen an die Schwefeloxid-Emissionen. Der vorgeschlagene Emissionsgrenzwert schreibt für
gasförmige Brennstoffe den aktuell geltenden Wert des Abschnitts 6 § 64 fort.
Zu Nummer 2
Die Regelung zur Begrenzung der Emissionen im Halbstundenmittel wird unverändert aus dem bestehenden
Abschnitt 6 übernommen.
Zu Absatz 3
Die Regelung dient der Umsetzung der BVT 17 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2427 in Bezug auf die
Ammoniak-Emissionen bei Einsatz von SCR/SNCR-Technik. Der Emissionsgrenzwert orientiert sich am oberen
Ende der mit BVT assoziierten Emissionsbandbreite.
Zu Unterabschnitt 3 (Zusätzliche Vorschriften zur Messung und Überwachung zu Abschnitt 6)
Zu § 61d (Ausnahmen vom Erfordernis kontinuierlicher Messungen)
Die Regelung dient der Umsetzung der BVT 8 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2427. Die Formulierung
wurde mit einer Einschränkung aus dem Abschnitt 5 § 60 der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen-
und Verbrennungsmotoranlagen übernommen, um eine Konsistenz zu den Großfeuerungsanlagen im
Anwendungsbereich des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/2117 zu den besten verfügbaren Techniken in Bezug auf
die Herstellung von organischen Grundchemikalien herzustellen. Hinzukommt, dass im Erdgasbetrieb oder bei
der Nutzung von Gasen, die aus flüssigen Brennstoffen erzeugt wurden, im allgemeinen Staubemissionswerte
unterhalb der Bestimmungsgrenze zu erwarten sind.
Zu Unterabschnitt 4 (Übergangsvorschriften zu Abschnitt 6)
Zu § 61e (Übergangsvorschriften)
Die Anforderungen des Abschnitts 6 gelten für neue Anlagen unmittelbar. Für bestehende Anlagen werden
entsprechend Artikel 21 Absatz 3 der Richtlinie 2010/75/EU abweichende Regelungen getroffen.
Zu Nummer 11
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 10.
Zu Nummer 12
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 10.
Zu Nummer 13
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung.
Zu Nummer 14
Die Regelung dient der Umsetzung von Artikel 79 der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen, wonach
wirksame Sanktionen bei Verstößen gegen innerstaatliche Vorschriften zur Umsetzung der o. g. Richtlinie
vorzusehen sind.
Im Übrigen handelt es sich um eine redaktionelle Korrektur.
Zu Artikel 2 (Änderung der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen)
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Es wird auf die Begründung zu Nummer 3 verwiesen.
Zu Buchstabe b
Folgeänderung zu Nummer 11.
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Die Änderung dient der Aktualisierung des Verweises.
Zu Buchstabe b
Die Ergänzung dient der Umsetzung von Artikel 1 Nummer 35 der Richtlinie (EU) 2024/1785. Demnach ist
zukünftig der Brennstoff heranzuziehen, der die geringsten Emissionen verursacht. Dieser Brennstoff dürfte, wie
bislang auch, im Regelfall Erdgas sein.
Zu Nummer 3
Die Regelungen zum Umweltmanagementsystem erfolgen künftig für alle Anlagen im Anwendungsbereich der
Richtlinie 2010/75/EU zentral in der Verordnung über die Umsetzung von Vorgaben an ein
Umweltmanagementsystem und von Umweltleistungswerten in Industrieanlagen (45. BImSchV). Die spezielle Regelung der
Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen ist daher aufzuheben.
Zu Nummer 4
Es handelt sich um eine redaktionelle Berichtigung. Die gegenständliche Regelung läuft ins Leere, da
Abfallmitverbrennungsanlagen in diesem Absatz nicht adressiert werden. Mit dem vorangehenden Halbsatz besteht zudem
eine auffangende Regelung.
Zu Nummer 5
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 11.
Zu Nummer 6
Die Änderung dient der Korrektur eines redaktionellen Fehlers.
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Die Änderung dient der Angleichung der Formulierung in Absatz 3 Satz 9 an die bewährte Regelung der TA Luft
vom 18. August 2021 (vgl. Artikel 1 Nummer 5) und der Korrektur von zwei redaktionellen Fehlern.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung zur Angleichung an die bewährte Regelung der TA Luft.
Zu Buchstabe c
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung.
Zu Nummer 8
Zu Absatz 1
Die Regelung dient der Umsetzung des Artikels 48 Absatz 1 der durch die Richtlinie (EU) 2024/1785 geänderten
Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen, wonach die Emissionen von PCDD/F und dl-PCB für
Abfallverbrennungsanlagen und Abfallmitverbrennungsanlagen auch außerhalb des Normalbetriebs zu überwachen
sind. Für Abfallverbrennungsanlagen erfolgt dies bereits auf Grundlage der BVT 5 des Durchführungsbeschlusses
(EU) 2019/2010 vom 12. November 2019 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT)
in Bezug auf die Abfallverbrennung (ABl. L 312 vom 3.12.2019, S. 55). Die Regelung entspricht daher inhaltlich
weitgehend dem Absatz 1 des bisherigen § 20a. Ziel der Überwachung ist es, eine ausreichende Datengrundlage
zu schaffen, um die Schadstoffemission auch dann so weit wie möglich zu reduzieren, wenn sich die Anlage im
sonst nicht beurteilungspflichtigen Betrieb befindet. Die Anlage muss nicht wegen der Ermittlungen in einen
bestimmten Betriebszustand versetzt werden; vielmehr sollen geplante An- und Abfahrvorgänge für die
Ermittlung der Emissionen genutzt werden. Die europarechtlichen Regelungen ermöglichen das Intervall für die
gesonderten Ermittlungen so umzusetzen, dass es die Zeiträume abbildet, in denen aufgrund der nationalen
Gegebenheiten und der üblichen Veränderungszyklen gegebenenfalls Änderungen in den Emissionen erwartet werden
können. Daher wurde ein Intervall von 5 Jahren festgelegt, welches die Gegebenheiten in Deutschland
sachgerecht abbildet. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2010 unterstreicht zudem den engen Zusammenhang zum
Managementplan für Betriebszustände außerhalb des Normalbetriebs. Nach einer erstmaligen messtechnischen
Ermittlung, die auch an bestehenden Anlagen durchzuführen ist, richtet sich daher das Erfordernis weiterer
Ermittlungen nach diesem Managementplan. Ein solcher Managementplan ist für Abfallverbrennungsanlagen
gemäß den Vorgaben der 45. BImSchV in Verbindung mit den BVT 1 und 18 des Durchführungsbeschlusses
(EU) 2019/2010 obligatorischer Bestandteil des Umweltmanagementsystems; Betreiber von
Abfallmitverbrennungsanlagen können einen entsprechenden Plan ins Umweltmanagementsystem aufnehmen, in diesem Fall kann
die Aufnahme durch den Umweltgutachter bzw. die Konformitätsbewertungsstelle gesondert bestätigt werden.
Der Begriff „An- und Abfahren“ bezieht sich im Sinne der „Bundeseinheitliche[n] Praxis bei der Überwachung
der Emissionen“ (GMBl 2023 Nr. 43, S. 931) und der Veröffentlichung „Kontinuierliche Emissionsüberwachung
Statuskennung und Klassierung“ auf Betriebszustände der Anlage ohne die Nutzung von Abfall als Brennstoff,
die sonst nicht beurteilungspflichtig sind.
Zu Absatz 2
Der Absatz wurde inhaltlich unverändert aus der bestehenden Fassung übernommen. Er wurde allerdings
entsprechend generalisiert, um auch bei Abfallmitverbrennungsanlagen die Nutzung vorhandener Messgeräte zu
ermöglichen.
Zu Absatz 3
Der Absatz wurde unverändert aus der bestehenden Fassung übernommen.
Zu Absatz 4
Die Regelung dient der Umsetzung von Artikel 1 Nummer 36 der Richtlinie (EU) 2024/1785, wonach die
Emissionen von PCDD/F und dl-PCB für Abfallverbrennungsanlagen und Abfallmitverbrennungsanlagen außerhalb
des Normalbetriebs so weit wie möglich zu vermeiden oder zu minimieren sind. Zur Wahrung der
Verhältnismäßigkeit ist dabei auf den Stand der Technik abzuzielen. Im Regelfall ist zur Erfüllung der Vorgabe keine
technische Nachrüstung der Anlage zu erwarten. Vielmehr geht es um die Ausnutzung vorhandener technischer
Einrichtungen und die Optimierung des Betriebs dieser Einrichtung zur Minimierung der entsprechenden
Emissionen. Die Umsetzung erfolgt zweckmäßig zusammen mit der in Absatz 1 vorgesehenen Überwachung und
Bewertung.
Zu Nummer 9
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung zur Anpassung an die durch die Richtlinie (EU) 2024/1785
geänderte Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen.
Zu Buchstabe b
Zu Absatz 3: Absatz 3 wurde im Rahmen der letzten Novelle der 17. BImSchV zur Umsetzung von Artikel 6
Absatz 2 der Aarhus-Konvention in Bezug auf die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Zulassung von
Ausnahmen eingefügt, um damals bestehende Umsetzungsdefizite in der Industrieemissions-Richtlinie durch eine
temporäre Lösung umgehend zu beseitigen (vgl. dazu Empfehlung des Compliance-Komitees in der Sache
„ACCC/C/2014/121 European Union“). Da die Industrieemissions-Richtlinie zwischenzeitlich entsprechend
angepasst und die Regelungen durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 zur Änderung der
Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen in das Bundes-Immissionsschutzgesetz integriert wurden, kann
Absatz 3 nunmehr gestrichen werden.
Zu Absatz 4: Durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 zur Änderung der Richtlinie
2010/75/EU über Industrieemissionen werden nun alle Möglichkeiten für Ausnahmen, die eine Berichtspflicht an
die Europäische Kommission auslösen einheitlich im Bundes-Immissionsschutzgesetz geregelt. Die Anwendung
des § 24 ist nur auf Konstellationen möglich, die nicht an anderer Stelle bereits geregelt sind (insb. im neuen § 12a
BImSchG). Daher kann der Absatz 4 gestrichen werden.
Zu Nummer 10
Zu Buchstabe a
Es wird auf die Begründung zu Nummer 3 verwiesen.
Zu Buchstabe b
Es wird auf die Begründung zu Nummer 8 verwiesen. In der Richtlinie (EU) 2024/1785 ist für die Umsetzung der
Neuregelung in Artikel 48 Absatz 1 der Richtlinie 2010/75/EU keine gesonderte Übergangsregelung vorgesehen.
Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit und um der Praxis ausreichen Umsetzungszeit zu geben, wird daher eine
Übergangszeit von maximal drei Jahren festgelegt.
Zu Nummer 11
Es wird auf die Begründung zu Nummer 3 verwiesen.
Zu Nummer 12
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 11.
Zu Artikel 3 (Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer
Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel in bestimmten Anlagen)
Zu Nummer 1
Der Ausschluss von Anlagen der Nummer 4.1.4 des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige
Anlagen dient der Umsetzung des Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2427, der Vereinfachung
immissionsschutzrechtlicher Anforderungen an Anlagen zur Herstellung von Arzneimitteln sowie der Vermeidung von
Doppelregelungen. Spezielle Emissionsanforderungen für diese Anlagen werden zukünftig in der Vierzehnten
Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Besondere Technische Anleitung zur
Reinhaltung der Luft für bestimmte Anlagenarten der Hauptgruppe 4 – BTA Luft HG 4) geregelt. Der Ausschluss gilt
nicht für Anlagen zur Herstellung von Arzneimitteln, die nicht unter die Nummer 4.1 des Anhangs 1 der
Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen fallen (z. B. zur Endfertigung).
Zu Nummer 2
Zu den Buchstaben a und b
Mit der Neufassung der 31. BImSchV im Jahr 2024 wurde für bestimmte Fallkonstellationen die regelmäßige
Prüfung der Lösungsmittelbilanz durch Sachverständige eingeführt. Als Reaktion auf die von Ländern und
Verbänden geäußerten Sorge im Hinblick auf ausreichende Kapazitäten, wurde der Kreis der hierfür zugelassenen
Sachverständigen zunächst weit gefasst und beinhaltete auch von der zuständigen Behörde im Einzelfall als solche
benannte Personen mit einschlägigen Fachkenntnissen. In Umsetzung der Maßgabebeschlüsse des Bundesrates
(Bundesrats-Drucksache 333/23 (Beschluss)) wurde der Kreis der Sachverständigen schließlich wiederum
eingeschränkt; auf die Prüfung und Benennung von Sachverständigen durch die zuständige Behörde im Einzelfall
wurde verzichtet. Durch den Rückgriff auf anderweitig bekanntgegebene bzw. als geeignet festgestellte
Sachverständige sollten Behörden und Betreiber entlastet werden. Auf Grundlage der Entschließung des Bundesrates
wurde unmittelbar nach Inkrafttreten der Neufassung ein Dialogprozess mit den Ländern sowie den
Bekanntgabekörperschaften bzw. den für die Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen zuständigen Stellen gestartet.
Durch die Deutsche Industrie- und Handelskammer wurde Ende 2024 das Sachgebiet 4412 eingerichtet, welches
die Bestellung öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger nach § 36 der Gewerbeordnung (GewO) für
die Prüfung von Lösungsmittelbilanzen ermöglicht. Nach Abstimmung mit der Bund/Länder-
Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz soll – auch im Hinblick auf die aus der Praxis geäußerten Bedenken einer nicht
ausreichenden Verfügbarkeit von Sachverständigen – die Prüfung daher zukünftig durch Personen mit einschlägiger
Fachkunde auf dem Gebiet der Lösungsmittelbilanzen erfolgen. Durch Rückgriff auf die Formulierung des § 2
Absatz 16 der Gefahrstoffverordnung werden geeignete Maßstäbe für die Feststellung der Fachkunde vorgegeben.
Gleichzeitig führt die Konkretisierung, dass es sich bei der fachkundigen Person um eine betriebsexterne Person
handeln muss, zu der gewünschten unabhängigen Prüfung der Lösungsmittelbilanzen. Leitlinien für eine
bundeseinheitliche Konkretisierung dieser Maßstäbe werden zeitnah durch die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft
Immissionsschutz erarbeitet. Die Entscheidung über das Vorliegen der Fachkunde obliegt der zuständigen Behörde
im Einzelfall im Rahmen der Vollzugsaufgabe. Zudem zählen die für das Sachgebiet 4412 bestellten und
vereidigten Sachverständigen ohne weitere Prüfung, zum Kreis dieser fachkundigen Personen. Insgesamt kann so das
angestrebte Ziel einer sachkundigen Prüfung der Lösungsmittelbilanzen mit einem deutlich reduzierten Aufwand
erreicht werden.
Zu Buchstabe c
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die durch die Richtlinie (EU) 2024/1785 geänderte Richtlinie
2010/75/EU über Industrieemissionen.
Zu Nummer 3
Die Änderung dient der Aktualisierung des Verweises. Dieser wird dynamisch ausgestaltet, da es im Hinblick auf
die hier relevante Klassifizierung von Stoffen keinen nationalen Spielraum für die Ausgestaltung gibt. Zudem
erfolgt eine redaktionelle Korrektur des Satzes.
Zu Nummer 4
Es wird auf die Begründung zu Nummer 2 Buchstabe a und b verwiesen.
Zu Nummer 5
Es wird auf die Begründung zu Nummer 2 Buchstabe a und b verwiesen. Der Zusatz, dass die prüfende
fachkundige Person die Lösungsmittelbilanz nicht selbst erstellt oder bei deren Erstellung mitgewirkt hat, gewährleistet
die Unabhängigkeit der Prüfung.
Zu Nummer 6
Es handelt sich um die Berichtigung eines unvollständigen Verweises. Durch die Erweiterung des § 5 Absatz 6
von zwei Nummern auf drei Nummern ist eine Anpassung der Ordnungswidrigkeits-Tatbestände erforderlich
geworden. Die Erstellung eines Reduzierungsplanes nach Nummer 3 ist die Alternative zur Feststellung der
Emissionen durch Einhaltung von Grenzwerten nach den Nummern 1 und 2. Die Erfüllung der Anforderung durch
Auswahl der Nummer 3 kann eine aus Sicht des Betreibers günstigere Alternative sein. Mit der vorliegenden
Änderung wird der ursprüngliche Regelungsinhalt der vor dem 10. Januar 2024 geltenden Fassung und die
Sanktioniertbarkeit entsprechender Verstöße wiederhergestellt.
Zu Nummer 7
Der Ausschluss von Anlagen zur Herstellung von Arzneimitteln durch chemische Umwandlung vom
Geltungsbereich der 31. BImSchV (Nummer 1, Nummer 8 Buchstabe b, Nummer 9 und Nummer 10 Buchstabe c) soll erst
zum 12. Dezember 2026 wirksam werden. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten die der Nummer 19.1 des Anhangs I
zugeordneten Regelungen (insbesondere Schwellenwerte in Anhang I, allgemeine Anforderungen, besondere
Anforderungen in Anhang III) für diese Anlagen fort.
Die Herauslösung erfolgt mit dem Zweck, die Anforderungen an diese Anlagen einheitlich in der neuen
Besonderen Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft für bestimmte Anlagenarten der Hauptgruppe 4 zu regeln,
die in einem gesonderten Verfahren parallel erlassen wird und ebenfalls Mitte 2026 in Kraft treten soll. Indem der
Ausschluss aus dem Geltungsbereich erst zum 12. Dezember 2026 wirksam wird, wird der Anwendungspraxis
ausreichend Zeit gegeben, die erforderlichen Anpassungen an der Genehmigung der Anlagen vorzunehmen. Bis
zu diesem Zeitpunkt gehen die entsprechend geltenden Regelungen der 31. BImSchV vor (vgl. Nummer 1 der
TA Luft). Durch die Festlegung des Endes der Übergangsfrist auf den 11. Dezember 2026 bleibt die vierjährige
Umsetzungsfrist des Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2427 gewahrt.
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine redaktionelle Korrektur. Die Nummer 10.1 ist im Rahmen der Neufassung der 31.
Verordnung zur Duchführungs des Bundes-Immissionschutzgesetzes vom 10. Januar 2024 in der Nummer 10
aufgegangen.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine Konkretisierung der Anlagenbezeichnung. Durch Herauslösen der Anlagen zur
Herstellung von Arzneimitteln durch chemische Synthese und Fermentation sind diese Anlagen hier zu streichen (vgl.
Nummer 1).
Zu Nummer 9
Es handelt sich um eine Konkretisierung der Tätigkeitsbeschreibung. Durch Herauslösen der Anlagen zur
Herstellung von Arzneimitteln durch chemische Synthese und Fermentation, sind diese Anlagen hier zu streichen
(vgl. Nummer 1).
Zu Nummer 10
Zu Buchstabe a
Durch Verringerung der Frequenz der Ermittlung der Lösungsmittelbilanz werden sowohl für Betreiber als auch
Behörden Kosten eingespart. Hiermit wird der Regelungsinhalt der vor dem 10. Januar 2024 geltenden Fassung
wiederhergestellt.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine Korrektur zur Klarstellung des Gewollten. Der geltende Text bezieht sich auf alle
Anlagen, die unter die Richtlinie 2010/75/EU fallen. Intendiert war jedoch, von dieser Regelung die Herstellung von
Klebebändern auszunehmen. Die speziellen Anforderungen für Klebebänder sind in Nummer 14.1.4 des
Anhangs III beschrieben.
Zu Buchstabe c
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 8 Buchstabe b und Nummer 9.
Zu Nummer 11
Es handelt sich um eine Korrektur zur Klarstellung des Gewollten. Insbesondere wird damit der ursprüngliche
Wortlaut der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der
Verwendung organischer Lösungsmittel in bestimmten Anlagen in der vor dem 10. Januar 2024 geltenden Fassung
wiederhergestellt. Mit der Änderung wird die 1:1-Umsetzung von EU-Recht wiederhergestellt.
Zu Nummer 12
Es handelt sich um eine Korrektur zur Klarstellung des Gewollten. Der Verweis auf die Messungen an Anlagen
zur Extraktion von Pflanzenölen ist nicht erforderlich und wird daher gestrichen.
Zu Artikel 4 (Inkrafttreten)
Die Artikelverordnung soll am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft treten. Gemäß § 66 der Gemeinsamen
Geschäftsordnung der Bundesministerien kann die Rechtsverordnung allerdings erst dann ausgefertigt werden, wenn
die ermächtigende Gesetzesbestimmung aus dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 zur
Änderung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen vorliegt. Der Durchführungsbeschluss
(EU) 2022/2427 wurde mit Veröffentlichung im EU-Amtsblatt wirksam.
Das Inkrafttreten der Verordnung unmittelbar nach Abschluss des Verfahrens ist erforderlich, da erstens die Frist
zur Anpassung der nationalen Vorschriften gemäß § 7 Absatz 1a BImSchG bereits abgelaufen ist und zweitens
die Anforderungen des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2427 für neue Anlagen unmittelbar einzuhalten
sind. Zudem ist das unmittelbare Inkrafttreten zur fristgerechten Umsetzung der geänderten Richtlinie
2010/75/EU über Industrieemissionen erforderlich.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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