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Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 und zur Umsetzung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2427

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Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 und zur Umsetzung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2427 ... Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 422/1/26 14.09.26 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse U - AV - Wi zu Punkt ... der 1068. Sitzung des Bundesrates am 25. September 2026 Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 und zur Umsetzung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2427 A Der federführende Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (U) und der Wirtschaftsausschuss (Wi) empfehlen dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes mit folgenden Maßgaben zuzustimmen: 1. Zu Artikel 1 Nummer 3a – neu – (§ 3 Nummer 1 der 13. BImSchV) Nach Artikel 1 Nummer 3 ist die folgende Nummer 3a einzufügen: ‚3a. In § 3 Nummer 1 wird nach der Angabe „Brennstoffe“ die Angabe „und Prozessfeuerungen oder Prozessöfen mit indirekter Beheizung“ eingefügt.‘ Begründung: Diese Ergänzung dient der Klarstellung der Bezugsbedingungen der Anlagen im neuen Abschnitt 6. Die WGC-BVT-Schlussfolgerungen beziehen die Emissionswerte auf trockenes Gas im Normzustand. Für Prozessfeuerungen/-öfen U ... mit indirekter Beheizung ist hier ausdrücklich ein Bezugssauerstoffgehalt von 3 Vol.-% festgelegt. 2. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa (§ 20 Absatz 2 Satz 1 der 13. BImSchV) Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa ist durch den folgenden Doppelbuchstaben aa zu ersetzen: ‚aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Der Betreiber hat Messungen nach Absatz 1 nach Erreichen des ungestörten Betriebs, jedoch frühestens drei Monate und spätestens sechs Monate nach Inbetriebnahme durchführen zu lassen, wobei unterschiedliche Betriebszustände der Anlage zu berücksichtigen sind.“ ‘ Begründung: Die Verordnung lässt die bisherige Vorgabe, die Erstmessung an mindestens drei Tagen durchzuführen, ersatzlos entfallen. Dies dient der von der Bundesregierung angestrebten Verfahrensvereinfachung, birgt jedoch die Gefahr, dass der eigentliche Zweck der bisherigen Regelung – die Erfassung unterschiedlicher Betriebszustände der Anlage – im Vollzug verloren geht. Die Neufassung verzichtet auf eine starre Anzahl vorgeschriebener Messtage. Sie stellt lediglich klar, dass bei der Erstmessung unterschiedliche Betriebszustände der Anlage zu berücksichtigen sind. Damit bleibt der eigentliche Schutzzweck der Repräsentativität normativ verankert, während dem Betreiber und dem beauftragten Messinstitut für die Terminplanung der bereits bestehende Zeitraum von drei bis sechs Monaten nach Inbetriebnahme zur Verfügung steht. Die Ergänzung stellt gegenüber der Verordnung lediglich sicher, dass der Zweck der bisherigen Drei-Tage-Vorgabe im Vollzug erhalten bleibt, ohne dem angestrebten Vereinfachungsziel entgegenzustehen. U ... 3. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a, b und c (§ 28 Absatz 12 Satz 1 und 3 Nummer 2, Absatz 13 Satz 1 und 2, Absatz 14 Satz 1, Absatz 15 Satz 1 der 13. BImSchV) Artikel 1 Nummer 8 ist wie folgt zu ändern: a) Buchstabe a § 28 Absatz 12 ist wie folgt zu ändern: aa) In Satz 1 ist nach der Angabe „20 mg/m³“ die Angabe „als Mittelwert der im Laufe eines Kalenderjahres bei periodischen Messungen erhobenen Werte“ einzufügen. bb) In Satz 3 Nummer 2 ist nach der Angabe „5 mg/m³“ die Angabe „als Mittelwert der im Laufe eines Kalenderjahres bei periodischen Messungen erhobenen Werte“ einzufügen. b) Buchstabe b ist durch den folgenden Buchstaben b zu ersetzen: ‚b) In Absatz 13 Satz 1 und 2 sowie in Absatz 14 Satz 1 wird jeweils die Angabe „für den Jahresmittelwert“ durch die Angabe „als Mittelwert der im Laufe eines Kalenderjahres bei periodischen Messungen erhobenen Werte“ ersetzt.‘ c) Buchstabe c ist durch den folgenden Buchstaben c zu ersetzen: ‚c) In Absatz 15 Satz 1 wird nach der Angabe „von 20 mg/m³“ und nach der Angabe „von 7 mg/m³“ jeweils die Angabe „für den Jahresmittelwert“ durch die Angabe „als Mittelwert der im Laufe eines Kalenderjahres bei periodischen Messungen erhobenen Werte“ ersetzt.‘ Begründung: In Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a wird bei der Neufassung von § 28 Absatz 12 Satz 1 und Satz 3 jeweils die Angabe 'für den Jahresmittelwert' gestrichen. In Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe b und c wird jeweils die Angabe 'für den Jahresmittelwert' in § 28 Absatz 13 Satz 1 und 2, Absatz 14 Satz 1 sowie Absatz 15 Satz 1 gestrichen. Laut Begründung des Verordnungsentwurfs handelt es sich bei diesen Änderungen um eine redaktionelle Bereinigung. Diese Einordnung trifft nicht zu. Ohne eine ausdrückliche Angabe zum Mittelungszeitraum darf keiner der betroffenen Emissionsgrenzwerte den Wert im jeweiligen Probenahmezeitraum überschreiten. Der Beurteilungszeitraum ver- U ... kürzt sich damit von einer Bewertung über den Jahresverlauf auf die Probenahmezeit einer einzelnen Messkampagne. Dies bedeutet eine materielle Verschärfung, da kurzfristige Emissionsspitzen einzelner Messkampagnen nicht mehr durch niedrigere Werte anderer Messkampagnen desselben Kalenderjahres ausgeglichen werden können. Der bisherige Begriff 'Jahresmittelwert' ist hierfür jedoch begrifflich unzutreffend. Nach den unionsrechtlichen BVT-Schlussfolgerungen für Großfeuerungsanlagen (Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1442, Anhang, Allgemeine Erwägungen) ist der Begriff 'Jahresmittelwert' ausdrücklich als 'Mittelwert gültiger, durch kontinuierliche Messungen ermittelter Stundenmittelwerte über den Zeitraum von einem Jahr' definiert und damit ausschließlich der kontinuierlichen Emissionsmessung vorbehalten. Für die periodische Messung sehen die BVT-Schlussfolgerungen demgegenüber die eigenständige Kategorie ' Mittelwert der im Verlauf eines Jahres periodischer Messungen erhobenen Werte' vor, bei der die Messungen mit der für den jeweiligen Parameter festgelegten Überwachungshäufigkeit erfolgen. Diese Kategorie gilt unabhängig davon, ob die Überwachungshäufigkeit vierteljährlich oder halbjährlich festgelegt ist, solange mehr als eine Messkampagne pro Kalenderjahr durchgeführt wird. Die vorgeschlagene Änderung übernimmt diese unionsrechtlich zutreffende Terminologie und stellt zugleich sicher, dass die Streichung des Verordnungsentwurfs nicht zu einer unbeabsichtigten materiellen Verschärfung führt. 4. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe a (§ 37 Absatz 1 Satz 4 – neu – der 13. BImSchV) Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe a ist durch den folgenden Buchstaben a zu ersetzen: ‚a) In Absatz 1 werden die folgenden Sätze 2 bis 4 eingefügt: „Dies gilt nicht < … weiter wie Vorlage Sätze 2 und 3 …>. Zudem dürfen in diesen Jahren die Messungen abweichend von § 20 Absatz 2 Satz 4 an einem Tag durchgeführt werden.“ ‘ Begründung: Durch die neuen Sätze 2 und 3 entfällt die längere Probenahmedauer für die Messung von Benzo(a)pyren, so dass die Messungen der übrigen Schadstoffe durch verbesserte Messtechnik auch an einem Tag durchgeführt werden können. In den Jahren, in denen Benzo(a)pyren nicht bestimmt werden muss, sollte die Messung der übrigen jährlich zu bestimmenden Schadstoffe an einem Tag U ... zugelassen sein. Die Ergänzung durch Satz 4 – neu – dient der Reduzierung des Messaufwandes. 5. Zu Artikel 1 Nummer 10 (§ 61a der 13. BImSchV) In Artikel 1 Nummer 10 § 61a ist nach der Angabe „Großfeuerungsanlagen der chemischen Industrie, “ die Angabe „die ausschließlich gasförmige Brennstoffe einsetzen,“ einzufügen. Begründung: Die Begründung erklärt ausdrücklich, der neue Abschnitt beziehe sich zur Vereinfachung ausschließlich auf Großfeuerungsanlagen mit gasförmigen Brennstoffen, da in Deutschland keine Großfeuerungsanlagen mit anderen Brennstoffen existieren. Der Wortlaut des § 61a enthält diese Begrenzung jedoch nicht. Eine ausdrückliche Begrenzung schafft Rechtsklarheit und verhindert, dass die in § 61c vorgesehenen, ersichtlich auf gasförmige Brennstoffe zugeschnittenen Grenzwerte auf andere Brennstoffe angewendet werden, sofern neue Anlagen mit anderen Brennstoffen beantragt würden. 6. Zu Artikel 1 Nummer 10 (§ 61d Satz 1, Satz 1a – neu – der 13. BImSchV) Artikel 1 Nummer 10 § 61d ist wie folgt zu ändern: a) In Satz 1 ist nach der Angabe „mit gasförmigen Brennstoffen betrieben werden,“ die Angabe „kontinuierliche“ einzufügen. b) Nach Satz 1 ist der folgende Satz einzufügen: „Die Anforderungen an periodische Messungen nach § 20 bleiben unberührt.“ U U ... Begründung: Die Ergänzungen dienen der Klarstellung, dass die Ausnahme ausschließlich kontinuierliche Messungen betrifft und die periodische Überwachung unberührt bleibt. In der WGC-BREF unter BVT 8 wird für Staub eine kontinuierliche Überwachung ab einem Staubmassenstrom von 3 kg/h und bei niedrigeren Massenströmen mindestens jährliche periodische Messungen vorgesehen. Unter BVT 36 wird lediglich festgestellt, dass Gewebe- oder Absolutfilter bei ausschließlicher Verbrennung gasförmiger Brennstoffe nicht anwendbar sind; daraus folgt keine generelle Ausnahme von der Staubüberwachung. Die Entwurfsbegründung verweist zwar auf erwartete Werte unterhalb der Bestimmungsgrenze, dies rechtfertigt aber ohne ausdrückliche Klarstellung keine vollständige Befreiung von Messverpflichtungen. Die Ergänzung sichert die BVT-konforme Mindestüberwachung und hält zugleich an der beabsichtigten Entlastung von kontinuierlichen Messungen fest. 7. Zu Artikel 2 Nummer 2a – neu –, Nummer 9 (§ 2 Absatz 29 – neu –, § 24 Absatz 1a – neu – und 1b – neu – der 17. BImSchV) Artikel 2 ist wie folgt zu ändern a) Nach Nummer 2 ist die folgende Nummer 2a einzufügen: ‚2a. Nach § 2 Absatz 28 wird der folgende Absatz 29 eingefügt: „(29) Zukunftstechniken im Sinne dieser Verordnung sind neue Techniken oder weiterentwickelte Techniken für die Verbesserung der thermischen Behandlung oder der Abgasreinigung bei der Verbrennung oder Mitverbrennung von Abfällen, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt oder zumindest das gleiche Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik im Sinne des § 3 Absatz 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. § 3 Absatz 6e des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bleibt unberührt.“ ‘ U ... b) Nummer 9 ist durch die folgende Nummer 9 zu ersetzen: ‚9. § 24 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c wird < … weiter wie Vorlage … >. b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 1a und 1b eingefügt: „(1a) Für Anlagen, auf die § 12a des Bundes- Immissionsschutzgesetzes keine Anwendung findet, kann die zuständige Behörde abweichend von Absatz 1 auf Antrag des Betreibers 1. Emissionsbegrenzungen als Massenverhältnisse, zum Beispiel g/Mg behandelter Abfall beziehungsweise erzeugtes Produkt oder g/kWh eingesetzte Brennstoffenergie, festlegen, sofern durch Vergleichsbetrachtungen mit Verfahren der thermischen Behandlung und Abgasreinigungstechniken, die dem Stand der Technik entsprechen, nachgewiesen wird, dass keine höheren Emissionsmassenströme auftreten; dabei sind medienübergreifende Auswirkungen der thermischen Abfallbehandlung zu berücksichtigen, 2. Emissionsbegrenzungen festlegen, die in Bezug auf Werte, Zeiträume und Referenzbedingungen von den Emissionsgrenzwerten dieser Verordnung abweichen, sofern eine sachgerechte Begrenzung der Emissionen auf der Grundlage der Emissionsgrenzwerte dieser Verordnung andernfalls nicht möglich ist und ein gleichwertiges Umweltschutzniveau gewährleistet ist, oder 3. weniger strenge Emissionsbegrenzungen für einen Gesamtzeitraum von höchstens 30 Monaten festlegen, wenn in der Anlage Zukunftstechniken im Sinne des § 2 Nummer 29 erprobt werden sollen und ein gleichwertiges Umweltschutzniveau gewährleistet ist. Ausnahmen nach den Nummern 1 bis 3 dürfen den Anforderungen der Industrieemissions-Richtlinie in der Fassung vom 24. April 2024, insbesondere den Mindestanforderungen des Anhangs VI, nicht entgegenstehen. ... (1b) Für Ausnahmen nach Absatz 1a Satz 1 Nummern 2 und 3 ist jährlich ein Bericht vorzulegen, der einen Vergleich der Emissionen mit den Emissionsgrenzwerten dieser Verordnung ermöglicht.“ ‘ Begründung: Zu Buchstabe a (Legaldefinition § 2 Absatz 29): § 3 Absatz 6e BImSchG gilt nach seinem Wortlaut ausschließlich für Anlagen nach Kapitel II der Industrieemissions-Richtlinie. Für Abfallverbrennungsanlagen, auf die § 12a BImSchG keine Anwendung findet, fehlt damit eine verordnungsrechtliche Legaldefinition des Begriffs „Zukunftstechniken“. Die in § 2 Nummer 29 neu eingefügte Definition schließt diese Lücke und wahrt das Bestimmtheitsgebot des Artikels 80 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die Definition verwendet den Begriff „Techniken“ in Übereinstimmung mit Artikel 3 Nummer 14 der Richtlinie 2010/75/EU in der Fassung vom 24. April 2024. Als technologieneutraler Oberbegriff erfasst er auch integrierte Anlagenkonzepte, die Verbrennungsführung, Abgasreinigung und Wärmerückgewinnung systemisch verbinden. Die tätigkeitsbezogene Konkretisierung auf thermische Behandlung und Abgasreinigung begrenzt den Anwendungsbereich auf den Regelungsgegenstand der 17. BImSchV. Der letzte Satz stellt klar, dass § 3 Absatz 6e BImSchG und § 2 Nummer 29 unterschiedliche Anlagenkonfigurationen erfassen und nicht parallel auf dieselbe Anlage angewendet werden. Zu Buchstabe b (§ 24 Absatz 1a und 1b): Die 17. BImSchV gilt für Abfallverbrennungs- und Abfallmitverbrennungsanlagen unabhängig davon, ob diese dem Kapitel-II-Regime der Industrieemissions-Richtlinie unterliegen. Anlagen unterhalb der Kapitel-II-Schwellen fallen nicht in den Anwendungsbereich des § 12a BImSchG. Für diese Anlagen enthält der Verordnungsentwurf keine bedarfsgerechten Ausnahmetatbestände. Absatz 1a schließt diese Regelungslücke. Absatz 1a Nummer 1 ermöglicht Emissionsbegrenzungen als Massenverhältnisse, wenn Vergleichsbetrachtungen belegen, dass keine höheren Emissionsmassenströme auftreten. Die Bezugsgrößen „g/Mg behandelter Abfall beziehungsweise erzeugtes Produkt“ und „g/kWh eingesetzte Brennstoffenergie“ sind als Beispiele ausgestaltet und ermöglichen insbesondere die Erfassung von Anlagenkonzepten, bei denen das Abgasvolumen vom konventionellen Betrieb abweicht, wie etwa bei der Nutzung von Oxyfuel-Verfahren oder der CO₂- Abscheidung. Die Beweislast liegt beim Betreiber. Die besondere Gewichtung medienübergreifender Auswirkungen trägt der Gefahr Rechnung, dass Abgasreinigungsrückstände erhebliche Schadstoffmengen in andere Umweltmedien transferieren können. Absatz 1a Nummer 2 schafft in Anlehnung an die Regelung des § 12a Absatz 4 BImSchG, die für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie eine vergleichbare Möglichkeit vorsieht und damit Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe b der ... Industrieemissions-Richtlinie umsetzt, eine Rechtsgrundlage für Abweichungen von Werten, Zeiträumen und Referenzbedingungen auch für Abfallverbrennungs- und Abfallmitverbrennungsanlagen, die nicht dem Kapitel-II- Regime unterliegen. Das Merkmal „andernfalls nicht möglich“ begrenzt die Inanspruchnahme auf bestimmte Betriebskonstellationen und wahrt damit einen bundeseinheitlichen Vollzug; dies kann insbesondere bei technischen Weiterentwicklungen der Fall sein, die zu einer erheblichen Reduzierung des Abgasvolumenstroms führen. Das Erfordernis eines gleichwertigen Umweltschutzniveaus stellt sicher, dass die Mindestvorgaben aus Kapitel IV und Anhang VI der Industrieemissions-Richtlinie gewahrt bleiben. Für Anlagen, die der Industrieemissions-Richtlinie unterliegen, wird die Ausnahmeregelung des Absatzes 1a durch die speziellere Regelung der §§ 12a und 31 BImSchG verdrängt. Absatz 1a Nummer 3 ermöglicht die zeitlich befristete Erprobung von Zukunftstechniken für höchstens 30 Monate und steht damit in Kohärenz mit § 12a Absatz 4 BImSchG-E. Ausnahmen nach Nummer 3 sind nicht auf Emissionsgrenzwerte anwendbar, für die Anhang VI Teil 3 der Industrieemissions- Richtlinie keine Ausnahmeöffnung vorsieht. 8. Zu Artikel 2 Nummer 4 (§ 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 der 17. BImSchV) Artikel 2 Nummer 4 ist zu streichen. Begründung: Gegenstand von Artikel 2 Nummer 4 ist die Streichung einer Ausnahme für bestehende Abfallmitverbrennungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt oder weniger, soweit eine selektive katalytische Reduktion (SCR) nicht anwendbar ist. Als Begründung wird angeführt, es handele sich lediglich um eine redaktionelle Berichtigung. Die gegenständliche Regelung laufe ins Leere, da Abfallmitverbrennungsanlagen in diesem Absatz nicht adressiert seien. Mit dem vorangegangenen Halbsatz bestehe außerdem eine auffangende Regelung. Richtig ist zwar, dass Abfallmitverbrennungsanlagen im § 8 der 17. BImSchV ursprünglich nicht adressiert sind, allerdings enthält der vorangegangene Halbsatz keine auffangende Regelung. Die Adressierung einer Anforderung für Abfallmitverbrennungsanlagen im eigentlich für Abfallverbrennungsanlagen geltenden § 8 wurde im Rahmen einer Auslegungsfrage zur 17. BImSchV bestätigt (siehe Seite 24 der Vollzugsfragen zur 17. BImSchV). Die Streichung der Ausnahme käme einer Verschärfung der Anforderungen für Abfallmitverbrennungsanlagen gleich, was gemäß Verordnungsbegründung nicht vorgesehen ist. U Wi bei Annahme entfällt Ziffer 9 ... 9. Zu Artikel 2 Nummer 4 (§ 8 Absatz 2 Nummer 3 der 17. BImSchV)* Artikel 2 Nummer 4 ist durch die folgende Nummer 4 zu ersetzen: ‚4. § 8 Absatz 2 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt: „3. abweichend von Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f ein Emissionsgrenzwert für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, von 150 mg/m3 für den Tagesmittelwert; für bestehende Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von kleiner 50 MW gilt ein Emissionsgrenzwert von 180 mg/m3 für den Tagesmittelwert, soweit eine selektive katalytische Reduktion (SCR) nicht anwendbar ist.“ ‘ Begründung: Durch Artikel 2 Nummer 4 wird eine Doppelregelung aufgrund zweier gleichgerichteter Änderungsanträge im Bundesratsverfahren (BR Ausschlussempfehlung 520/1/23 und BR Drucksache 520/23 (Beschluss)), die unverändert in die Verordnung übernommen wurden, bereinigt. Denn die mögliche Ausnahme für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, greift durch den Verweis in § 9 Absatz 1 Nummer 2 auf § 8 Absatz 1 und 2 auch für betroffene Abfallmitverbrennungsanlagen. Die Änderung des Verordnungsentwurfs begründet sich in einer 1:1-Umsetzung - zumindest für Anlagen kleiner 50 MW Feuerungswärmeleistung - der Vorgaben aus dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2010 der Kommission vom 12. November 2019 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Abfallverbrennung (BVT 29, Tabelle 6, Fußnote 2). * Im U als Hilfsempfehlung zu Ziffer 8 beschlossen. U entfällt bei Annahme von Ziffer 8 ... 10. Zu Artikel 2 Nummer 7 Buchstabe a0 – neu – (§ 18 Absatz 1 Satz 1a – neu – der 17. BImSchV) Vor Artikel 2 Nummer 7 Buchstabe a ist der folgende Buchstabe a0 einzufügen: ‚a0) Nach Absatz 1 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt: „Für die Messverpflichtungen nach § 20a Absatz 1 kann auf Antrag zugelassen werden, dass die Überwachung der in die Luft abgegebenen Emissionen aus Abfallverbrennungs- und Abfallmitverbrennungsanlagen auch bei Betriebszuständen außerhalb des Normalbetriebs durch interne Messstellen durchgeführt werden können, wenn diese hierfür die erforderliche Fachkunde, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung besitzen.“ ‘ Begründung: Vor dem Hintergrund des vorgesehenen erhöhten Messaufwands durch den neu gefassten § 20a Absatz 1 der 17. BImSchV ist es erforderlich, die Nutzung interner Messstellen ausdrücklich zuzulassen. Nur so kann sichergestellt werden, dass die zusätzlichen Überwachungsanforderungen organisatorisch und technisch praktikabel umgesetzt werden können. Eine entsprechende Öffnung trägt dazu bei, unverhältnismäßige Belastungen für die Anlagenbetreiber zu vermeiden, ohne das angestrebte Schutzniveau zu beeinträchtigen. 11. Zu Artikel 2 Nummer 7 Buchstabe a (§ 18 Absatz 3 der 17. BImSchV) Artikel 2 Nummer 7 Buchstabe a ist durch den folgenden Buchstaben a zu ersetzen: ‚a) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: „(3) Die Messungen sind im Zeitraum von zwölf Monaten nach Inbetriebnahme alle zwei Monate und anschließend wiederkehrend halbjährlich durchführen zu lassen. Abweichend von Satz 1 führen abfallmitverbrennende Großfeuerungsanlagen mit Feuerungswärmeleistungen von 300 MW und Wi U ... mehr ihre Wiederholungsmessungen der Emissionen von Anlage 1 Buchstabe a, b und c einmal vierteljährlich durch. Messungen im Zeitraum von zwölf Monaten nach der Inbetriebnahme umfassen mindestens zwei einzelne Messungen über jeweils 30 Minuten und Wiederholungsmessungen nach den Sätzen 1 und 2 umfassen mindestens sechs einzelne Messungen über jeweils 30 Minuten. Abweichend von Satz 3 sind im Falle der Überwachung von Emissionen nach Anlage 1 bei Messungen im Zeitraum von zwölf Monaten nach der Inbetriebnahme mindestens eine einzelne Messung und bei Wiederholungsmessungen nach den Sätzen 1 und 2 an mindestens drei Tagen jeweils mindestens eine einzelne Messung vorgeschrieben. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 sind die Messungen von Benzo(a)pyren und von Distickstoffmonoxid jährlich durchführen zu lassen. Sollte die periodische Messung von Stoffen nach Anlage 1 Buchstabe c halbjährlich oder vierteljährlich erfolgen, so gilt die Summenbildung nach Anlage 1 Buchstabe c ohne Benzo(a)pyren. Zusätzlich sind für Abfallverbrennungsoder -mitverbrennungsanlagen, in denen gezielt Abfälle verbrannt werden, die bromierte Flammschutzmittel enthalten, oder für Anlagen, die kontinuierlich bromhaltige Verbindungen in den Feuerraum einbringen, einmalig bis zum 16. Februar 2025 Messungen zur Bestimmung der Emissionen von polybromierten Dibenzodioxinen und -furanen nach Anlage 2a durchführen zu lassen. Nach Vorliegen einer internationalen oder nationalen Norm für ein geeignetes Messverfahren sind in folgenden Abfallverbrennungs- oder - mitverbrennungsanlagen, abweichend von Satz 7, Messungen zur Bestimmung der Emissionen von polybromierten Dibenzodioxinen und -furanen nach Anlage 2a wiederkehrend halbjährlich an mindestens drei Tagen durchzuführen: 1. in Verbrennungsanlagen, in denen gezielt Abfälle verbrannt werden, die bromierte Flammschutzmittel enthalten, oder 2. in Verbrennungsanlagen, die kontinuierlich bromhaltige Verbindungen in den Feuerraum einbringen. Für den Fall, dass die obere Vertrauensgrenze für das 90-Perzentil der periodischen Messungen nach den Sätzen 1 und 2 bei einem Vertrauensniveau von 50 Prozent nach der Richtlinie VDI 2448 Blatt 2, Ausgabe Juli 1997, den jeweiligen Emissionsgrenzwert nicht überschreitet, hat der Betreiber die Wiederholungsmessungen abweichend von den Sätzen 1 und 2 einmal jährlich durchführen zu lassen.“ ‘ ... Begründung: Die Messverpflichtungen für die periodische Überwachung der Emissionen auf Abfallverbrennungsanlagen und Abfallmitverbrennungsanlagen sollen an die Vorgaben der Verordnung für Großfeuerungs-, Gasturbinen- und verbrennungsmotoranlagen angeglichen werden. Dies soll insbesondere den Vollzug in den Fällen erleichtern, in denen Mischgrenzwerte aus der 13. und 17. BImSchV festgelegt werden. Künftig soll die Durchführung der einzelnen Messungen für die in § 8 namentlich genannten Schadstoffe auch an einem Tag erfolgen können. Für die Schadstoffe nach Anlage 1 der 17. BImSchV soll die bisherige Überwachungspraxis bestehen bleiben, wobei eine Klarstellung des Gewollten im Hinblick auf die Anzahl der Messungen im Zeitraum von 12 Monaten nach Inbetriebnahme erfolgt. Die Anpassung führt zu einer Reduzierung des Erfüllungsaufwandes für Wirtschaft und Verwaltung. Sie setzt einen im Rahmen der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz abgestimmten Vereinfachungsvorschlag um. Zu diesem Zweck erfolgen Anpassungen an den Sätzen 1 bis 4 des § 18 Absatz 3 der 17. BImSchV. Aus rechtsförmlichen Gründen wird dazu der gesamte Absatz 3 ersetzt, wobei die ursprünglich in Nummer 7 Buchstabe a vorgesehene redaktionelle Anpassungen von Satz 9 übernommen wurde. 12. Zu Artikel 2 Nummer 8 (§ 20a Absatz 1 der 17. BImSchV) Artikel 2 Nummer 8 ist durch die folgende Nummer 8 zu ersetzen: ‚8. § 20a Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) Die Emissionen von Gesamtstaub und von organischen Stoffen, angegeben als Gesamtkohlenstoff, sowie von PCDD/F und dl-PCB nach Anlage 1 Buchstabe d oder e beim An- und Abfahren, während keine Abfälle verbrannt werden, sind in Abfallverbrennungs- und Abfallmitverbrennungsanlagen, die in Anhang 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in Spalte d mit dem Buchstaben E gekennzeichnet sind, vom Betreiber zu überwachen und alle fünf Jahre zu bewerten. Die Bewertung gemäß Satz 1 ist der zuständigen Behörde vorzulegen. Die Ermittlungen dieser Emissionen sind dafür nach Errichtung während des An- und Abfahrens und anschließend wiederkehrend alle fünf Jahre durchzuführen. Auf die wiederkehrende Ermittlung kann mit Zustimmung der zuständigen Behörde verzichtet werden, falls das Umweltmanagementsystem einen Managementplan für Betriebszustände außerhalb des Normalbetriebs umfasst U bei Annahme entfallen Ziffer 13 und Ziffer 14 ... und durch Feststellungen in dessen Rahmen sichergestellt ist, dass keine Zunahme der entsprechenden Emissionen während des An- und Abfahrens eingetreten ist. Der Betreiber hat hierzu Dauer, Häufigkeit und Ablauf der An- und Abfahrvorgänge fortlaufend aufzuzeichnen und der zuständigen Behörde auf Anforderung vorzulegen. Weichen die aufgezeichneten Betriebsparameter wesentlich von den der letzten Ermittlung zugrunde liegenden Bedingungen ab, kann die zuständige Behörde eine erneute Ermittlung verlangen.“ ‘ Begründung: Gemäß Artikel 48 Absatz 1 der Richtlinie 2010/75/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1785 vom 24. April 2024 müssen die Emissionen von Abfallverbrennungs- und Abfallmitverbrennungsanlagen auch bei Betriebszuständen außerhalb des Normalbetriebs überwacht werden. Die bestehende Regelung des § 20a Absatz 1 Satz 3 stützt den Verzicht auf die turnusmäßige Wiederholungsmessung auf Feststellungen im Rahmen des Managementplans. Eine objektive und für die Behörde nachvollziehbare Grundlage für diese Feststellungen ist nicht vorgeschrieben. Die Ergänzung verpflichtet den Betreiber zu einer schlanken Aufzeichnungspflicht, die sich auf die wesentlichen Betriebsparameter beschränkt, und überlässt die Bewertung, ob eine relevante Abweichung von den bei der letzten Ermittlung zugrunde liegenden Bedingungen vorliegt, der fachkundigen Einschätzung der zuständigen Behörde. Diese Konstruktion hat zwei Vorteile: Einerseits muss der Betreiber keine inhaltliche Aussage über die Emissionsentwicklung treffen, die ohne erneute Messung methodisch nicht belastbar wäre. Andererseits wird sichergestellt, dass eine dauerhafte Veränderung der tatsächlichen An- und Abfahrpraxis nicht unbemerkt bleibt. Die Regelung bleibt dabei auf eine reine Aufzeichnungs- und Vorlagepflicht beschränkt und führt nicht zu einer generellen Fortführung der Messpflicht. Somit bleibt die mit der Ausnahmeregelung verfolgte Entlastung der Wirtschaft im Grundsatz erhalten. Zudem wird die bisher als letzter Satz angefügte Vorlagepflicht („Die Bewertung gemäß Satz 1 ist der zuständigen Behörde vorzulegen.“) als neuer Satz 2 unmittelbar im Anschluss an Satz 1 platziert, da sie sich inhaltlich ausschließlich auf die dort geregelte Bewertungspflicht bezieht und dieser Bezug durch die bisherige Platzierung nach der Verzichtsregelung des Satzes 3 unklar blieb. ... 13. Zu Artikel 2 Nummer 8 (§ 20a Absatz 1 Satz 3, 3a – neu – der 17. BImSchV) Artikel 2 Nummer 8 § 20a Absatz 1 ist wie folgt zu ändern: a) In Satz 3 ist die Angabe „falls das“ durch die Angabe „wenn das“ zu ersetzen. b) Nach Satz 3 ist der folgende Satz einzufügen: „Soweit die einschlägigen BVT-Schlussfolgerungen die Einbindung des Managementplans in das Umweltmanagementsystem nicht vorgeben, kann stattdessen ein inhaltlich gleichwertiger, dokumentierter und regelmäßig überprüfter betrieblicher Managementplan zugrunde gelegt werden.“ Begründung: Die Änderung erkennt außerhalb zwingender BVT-Vorgaben auch gleichwertige betriebliche Managementinstrumente an. Dadurch wird die Entlastungsmöglichkeit systemoffen ausgestaltet, ohne die Anforderungen an den Nachweis oder das Überwachungsniveau abzusenken. 14. Zu Artikel 2 Nummer 8 (§ 20a Absatz 1 Satz 3 der 17. BImSchV) In Artikel 2 Nummer 8 § 20a Absatz 1 Satz 3 ist die Angabe „Umweltmanagementsystem einen Managementplan für Betriebszustände außerhalb des Normalbetriebs umfasst und durch Feststellungen in dessen Rahmen sichergestellt ist“ durch die Angabe „betriebliche Anweisungssystem ausreichend Regelungen für Betriebszustände außerhalb des Normalbetriebs umfasst und durch Feststellungen in dessen Rahmen für die zuständige Überwachungsbehörde nachvollziehbar sichergestellt ist“ zu ersetzen. Begründung: Die vorgesehene ausdrückliche Verknüpfung mit einem Umweltmanagementsystem (UMS) ist im vorliegenden Kontext nicht erforderlich und sollte gestri- Wi entfällt bei Annahme von Ziffer 12 Wi entfällt bei Annahme von Ziffer 12 ... chen werden. Abfallverbrennungsanlagen verfügen seit Jahrzehnten über etablierte und behördlich anerkannte Betriebsanweisungen zum Umgang mit Betriebszuständen außerhalb des Normalbetriebs, die regelmäßig im Rahmen von IED‑Inspektionen vorgelegt und überprüft werden (können). Ein zusätzlicher expliziter Verweis auf das UMS würde daher ohne erkennbaren fachlichen Mehrwert eine weitere Formalisierungsebene schaffen und insbesondere im Hinblick auf Zertifizierungsanforderungen zu einem unverhältnismäßigen administrativen und organisatorischen Mehraufwand führen. 15. Zu Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe d – neu – und Nummer 5a – neu – (§ 2 Nummer 34 – neu –, § 11 Absatz 1 bis 3 – neu – der 31. BImSchV) Artikel 3 ist wie folgt zu ändern: a) Nach Nummer 2 Buchstabe c ist der folgende Buchstabe d einzufügen: ‚d) Nach Nummer 33 wird die folgende Nummer 34 eingefügt: „34. Zukunftstechniken sind neue Techniken oder weiterentwickelte Techniken zur Verminderung der Emissionen von flüchtigen organischen Verbindungen, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt oder zumindest das gleiche Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik im Sinne des § 3 Absatz 6 des Bundes- Immissionsschutzgesetzes. § 3 Absatz 6e des Bundes- Immissionsschutzgesetzes bleibt unberührt.“ ‘ b) Nach Nummer 5 ist die folgende Nummer 5a einzufügen: ‚5a. § 11 wird durch den folgenden § 11 ersetzt: „§ 11 Zulassung von Ausnahmen (1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Betreibers Ausnahmen von den Anforderungen dieser Verordnung zulassen, soweit unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls U ... 1. einzelne Anforderungen der Verordnung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erfüllt werden können, 2. keine schädlichen Umwelteinwirkungen zu erwarten sind und 3. die Anforderungen der Richtlinie 2010/75/EU nicht entgegenstehen. (2) Für Anlagen, auf die § 12a des Bundes- Immissionsschutzgesetzes keine Anwendung findet, kann die zuständige Behörde auf Antrag des Betreibers abweichend von den Anforderungen dieser Verordnung 1. Ausnahmen zulassen, soweit der Betreiber durch einen Vergleich nach § 6 Absatz 1 (Gesamtemissionsminderungsplan) oder durch eine eigenständige Vergleichsbetrachtung nachweist, dass gegenüber dem Grenzwertkonzept dieser Verordnung keine höheren Emissionsmassenströme auftreten; dabei sind medienübergreifende Auswirkungen, insbesondere auf Boden und Wasser zu berücksichtigen, 2. Emissionsbegrenzungen festlegen, die in Bezug auf Werte, Zeiträume und Referenzbedingungen von den Anforderungen dieser Verordnung abweichen, soweit eine sachgerechte Begrenzung der Emissionen auf der Grundlage der Anforderungen dieser Verordnung andernfalls nicht möglich ist und ein gleichwertiges Umweltschutzniveau gewährleistet ist, oder 3. weniger strenge Emissionsbegrenzungen für einen Gesamtzeitraum von höchstens 30 Monaten festlegen, wenn in der Anlage Zukunftstechniken im Sinne des § 2 Nummer 35 erprobt werden sollen und ein gleichwertiges Umweltschutzniveau gewährleistet ist. Ausnahmen nach Satz 1 Nummern 1 bis 3 dürfen den Anforderungen der Industrieemissions-Richtlinie in der Fassung vom 24. April 2024 nicht entgegenstehen. (3) Für Ausnahmen nach Absatz 2 Nummern 2 und 3 ist der zuständigen Behörde jährlich ein Bericht vorzulegen, der einen Vergleich der Emissionen mit den Anforderungen dieser Verordnung ermöglicht.“ ‘ ... Begründung: Zu Buchstabe a (Legaldefinition § 2 Nummer 34 – neu – der 31. BImSchV): § 3 Absatz 6e BImSchG gilt nach seinem Wortlaut ausschließlich für Anlagen nach Kapitel II der Industrieemissions-Richtlinie. Für Anlagen, auf die § 12a BImSchG keine Anwendung findet, fehlt damit eine verordnungsrechtliche Legaldefinition des Begriffs „Zukunftstechniken“. Die neu angefügte Nummer 35 in § 2 schließt diese Lücke und wahrt das Bestimmtheitsgebot des Artikels 80 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die Definition verwendet den Begriff „Techniken“ in Übereinstimmung mit § 3 Absatz 6e BImSchG-E und Artikel 3 Nummer 14 der Richtlinie 2010/75/EU in der Fassung vom 24. April 2024. Die tätigkeitsbezogene Konkretisierung auf Techniken zur Verminderung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen begrenzt den Anwendungsbereich auf den Regelungsgegenstand der 31. BImSchV. Der letzte Satz stellt klar, dass § 3 Absatz 6e BImSchG und die § 2 Nummer 35 unterschiedliche Anlagenkonfigurationen erfassen und nicht parallel auf dieselbe Anlage angewendet werden. Zu Buchstabe b (§ 11 der 31. BImSchV): § 11 Absatz 1 – neu – der 31. BImSchV enthält eine Ausnahmeregelung für Einzelfälle. Die 31. BImSchV gilt für Anlagen unabhängig davon, ob diese den Anforderungen des Kapitels II der Industrieemissions-Richtlinie unterliegen. Anlagen unterhalb der Kapitel-II-Schwellen fallen nicht in den Anwendungsbereich der neuen Ausnahmevorschriften des § 12a BImSchG. Für diese Anlagen enthält der Verordnungsentwurf keine hinreichenden Ausnahmetatbestände. Absatz 2 erster Halbsatz begrenzt den Anwendungsbereich der neuen Ausnahmeregelung ausdrücklich auf Anlagen, auf die § 12a BImSchG keine Anwendung findet. Damit wird den spezielleren Ausnahmeregelungen für IED- Anlagen in § 12a BImSchG Rechnung getragen und eine Doppelregelung wird ausgeschlossen. Absatz 2 Nummer 1 schafft eine eigenständige Ausnahmegrundlage für Fälle, in denen der Betreiber durch einen Vergleich nach § 6 Absatz 1 oder durch eine eigenständige Vergleichsbetrachtung nachweist, dass gegenüber dem Grenzwertkonzept dieser Verordnung keine höheren Emissionsmassenströme auftreten. Die Anknüpfung an den bereits in § 6 Absatz 1 verordnungsrechtlich verankerten Gesamtemissionsminderungsplan gewährleistet, dass der Nachweis auf eine dem Regelungssystem der 31. BImSchV eigene und erprobte Vergleichsmethodik gestützt wird. Die besondere Gewichtung medienübergreifender Auswirkungen, insbesondere auf Boden und Wasser, trägt dem Umstand Rechnung, dass Veränderungen bei Einsatzstoffen, Abgasführung oder Abscheidetechniken zu Verlagerungen von Belastungen in andere Umweltmedien führen können. Absatz 2 Nummer 2 schafft in Anlehnung an die Regelung des § 12a Absatz 4 BImSchG, die für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie eine vergleichbare Möglichkeit vorsieht und damit Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe b der Industrieemissions-Richtlinie umsetzt, eine Rechtsgrundlage für Abweichungen von Werten, Zeiträumen und Referenzbedingungen. Das Merkmal „an- ... dernfalls nicht möglich“ begrenzt die Inanspruchnahme auf bestimmte Betriebskonstellationen und verhindert eine routinemäßige Abweichung vom Regelungsmodell der Verordnung. Das Erfordernis eines gleichwertigen Umweltschutzniveaus stellt sicher, dass das Schutzniveau der Verordnung auch in diesen Fällen gewahrt bleibt. Absatz 2 Nummer 3 ermöglicht in Anlehnung an § 12a Absatz 4 BImSchG-E die zeitlich befristete Erprobung von Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens 30 Monaten. Die Befristung stellt sicher, dass die Ausnahme ihren Erprobungscharakter behält und nicht zu einer dauerhaften Absenkung der Anforderungen führt. Für Anlagen, die weiterhin nicht die reguläre Grenzwertstruktur der Verordnung einhalten, bleibt es nach Ablauf des Erprobungszeitraums bei der uneingeschränkten Geltung der Anforderungen dieser Verordnung. Absatz 3 stellt klar, dass Ausnahmen nach Absatz 2 Nummern 2 und 3 den Anforderungen der Industrieemissions-Richtlinie in der Fassung vom 24. April 2024, insbesondere den dort verankerten unionsrechtlichen Mindestanforderungen, nicht entgegenstehen dürfen. Damit wird sichergestellt, dass die nationale Ausnahmeermächtigung nicht zu einer Unterschreitung der unionsrechtlichen Schutzuntergrenze führt. Absatz 3 sieht für Ausnahmen nach Absatz 2 Nummern 2 und 3 eine jährliche Berichtspflicht vor, die einen Vergleich der tatsächlichen Emissionen mit den Anforderungen dieser Verordnung ermöglicht. Die Berichtspflicht versetzt die zuständige Behörde in die Lage, kontinuierlich zu überprüfen, ob die Voraussetzungen der Ausnahme fortbestehen und das erforderliche Schutzniveau eingehalten wird. 16. Zu Artikel 3 Nummer 3 (§ 3 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 3 – neu – der 31. BImSchV), Nummer 5 (§ 6 Absatz 5 Satz 1, Absatz 6 Satz 2 – neu – der 31. BImSchV)* Artikel 3 ist wie folgt zu ändern: a) Nummer 3 ist durch die folgende Nummer 3 zu ersetzen: ‚3. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 < … weiter wie Vorlage … >. b) Nach Absatz 3 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt: * Ziffer 16 und Ziffer 17 sind bei gleichzeitiger Weiterverfolgung redaktionell zusammenzuführen. Wi ... „Für Anlagen der Nummer 18 des Anhangs I, die n-Hexan als Extraktionsmittel einsetzen, gelten die Anforderungen des Satzes 1 als erfüllt, wenn die besonderen Anforderungen des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang III Nummer 18.1 eingehalten werden; hierzu sind abweichend von § 6 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 5 Absatz 6, Absatz 8 vierteljährlich die Grenzwerte für die Gesamtemissionen nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c durch eine Lösungsmittelbilanz nach den Anforderungen des Anhangs V feststellen zu lassen, entsprechende Berichte über die Ergebnisse zu fertigen und diese unverzüglich der zuständige Behörde vorzulegen.“ ‘ b) Nummer 5 ist durch die folgende Nummer 5 zu ersetzen: ‚5. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 5 Satz 1 < … weiter wie Vorlage … >. b) Nach Absatz 6 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt: „Diese Messverpflichtungen entfallen, wenn und soweit die Voraussetzungen des § 3 Absatz 3 Satz 3 vollständig erfüllt werden.“ ‘ Begründung: Zu Buchstabe a: Die Bestimmung trägt dem Umstand Rechnung, dass für Anlagen der ölsaatenverarbeitenden Industrie, in denen n- Hexan als Extraktionsmittel eingesetzt wird, weiterhin keine taugliche, mit dem Klimaschutz vereinbare Technik existiert, mithilfe derer die in § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 bestimmten Emissionsgrenzwerte sicher eingehalten werden können. Der Rückgriff auf eine thermische Nachverbrennung steht in Widerspruch zu dem in Artikel 20a Grundgesetz verfassungsrechtlich verankerten Klimaschutzgebot. Daher wird in § 3 Absatz 3 Satz 3 eine Ausnahmevorschrift für diese Anlagenart bestimmt. Abweichend von § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 stellt diese zur Beurteilung des Emissionsgrenzwertes auf die Anforderungen des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang III Nummer 18.1 und die in diesem Zusammenhang maßgebliche Einheit Kilogramm pro Tonne verarbeiteter Samen oder Bohnen (produktbezogene Emissionsregelung) ab. Durch diese Anlehnung an die Bestimmungen des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2031 der Kommission vom 12. November 2019 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates für die Nahrungsmittel-, Getränke- und Milchindustrie ... wird ein fehleranfälliger Wechsel der Messgröße vermieden und eine rechtssichere, europarechtskonforme Handhabung der Emissionsgrenzwerte gewährleistet. § 3 Absatz 3 Satz 3, 2. Halbsatz regelt die vierteljährliche Feststellung der Grenzwerte für die Gesamtemissionen durch eine Lösungsmittelbilanz und die unverzügliche Vorlage der darüber zu fertigenden Berichte an die zuständige Behörde, um eine engmaschige und effektive Überwachung sicherzustellen. Zu Buchstabe b: Hierbei handelt es sich um eine notwendige Folgeänderung der neuen Bestimmung in § 3 Absatz 3 Satz 3 der 31. BImSchV. Dadurch soll klargestellt werden, dass zur Beurteilung der Lösemittelemissionen bei Anlagen nach Nummer 18.1 des Anhangs III die Lösemittelbilanzen vorrangig zur Anwendung gelangen. Nur wenn die Anforderungen des § 3 Absatz 3 nicht oder nicht vollständig erfüllt werden, kommen die in § 6 Absatz 6 genannten Messverpflichtungen des Betreibers zum Tragen. Begründung zur Änderung insgesamt (nur gegenüber dem Plenum): Die vorgeschlagene Änderung beseitigt ein Gold-Plating im deutschen Recht, das heimische Ölmühlen stark belastet, zu Wettbewerbsverzerrungen führt und klimapolitisch kontraproduktiv wirkt. Seit 2024 gilt das verbindliche EU-Ziel einer stufenweisen Reduktion der Gesamtemission von Hexan um 50 Prozent bis 2031 (auf 0,5 Kilogramm je Tonne verarbeitete Saat) über die Lösungsmittelbilanz. Der seit 2019 geltende nationale Abluftgrenzwert für n-Hexan von 20 mg/m3 Abluft führt im Hinblick darauf zu einer europaweit einmaligen Doppelregulierung. Für das als Extraktionsmittel bei der Öl-Gewinnung aus Saatgut eingesetzte n- Hexan gibt es absehbar keine gleichwertige stoffliche Alternative. Bei nur mechanischer Pressung würde die Ausbeute um ca. 50 Prozent reduziert. Eine Kreislaufführung ist technisch nicht vollständig möglich. Bislang hält keine deutsche Extraktionsölmühle den Abluftgrenzwert von 20 mg/m3 in der Gesamtheit ihrer gefassten Abluftströme vollumfänglich und rechtssicher ein. Nur an einzelnen Messpunkten gibt es Teilerfolge. Ein vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie gefördertes Projekt des Instituts für Umwelt & Energie, Technik & Analytik (IUTA) hat 2026 belegt, dass es nach aktuellem Stand der Technik keine großtechnisch einsatzfähige Technologie zur Verringerung von n-Hexan-Emissionen gibt, die wirtschaftlich und klimaneutral ist. Die Ergebnisse von Biofiltern sind zu unsicher und instabil. Die Adsorption in Aktivkohle-Anlagen erfordert im Großbetrieb einen extrem hohen Energieeinsatz für Kühlung und Vorheizung und erzeugt hohe CO2- Emissionen. Katalytische Verfahren erfordern konstantes Erhitzen der voluminösen Abluftströme auf 450 Grad Celsius mit einem um 10 bis 70 Prozent erhöhten CO2-Ausstoß. Der 20 mg/m3-Grenzwert konterkariert damit Dekarbonisierungsziele und erzeugt einen klimapolitischen Zielkonflikt, der die carbon leakage-gefährdeten Ölmühlen zur Steigerung ihrer CO2-Emissionen mit teuer nachzurüstenden Anlagen zwingt und sie durch steigende CO2-Preise doppelt bestraft. Um Anlagenstillstand oder -schließungen zu verhindern, gewähren die Behörden den Extraktionsölmühlen bislang wiederkehrend befristete oder unbefriste- ... te Ausnahmen nach § 11 der 31. BImSchV. Damit ist allerdings dauerhaft Planungsunsicherheit und regelmäßig Aufwand bei Unternehmen und Behörden verbunden. Auch ist die Handhabung zwischen den Bundesländern oder von Behörde zu Behörde unterschiedlich (Befristung, Fristlänge), so dass neben den Wettbewerbsnachteilen auf EU-Ebene auch innerhalb Deutschlands Wettbewerbsverzerrungen entstehen. Diese wirtschaftlich und klimapolitisch besondere Situation unterscheidet die Ölmühlen wesentlich von denen anderer dem Grenzwert unterliegenden Industriebranchen. Eine Ausnahme ist daher unter Abwägung aller Belange vorliegend sachgerecht. Da selbst Vorreiter unter den Ölmühlen den Grenzwert lediglich an einem Teilstrom einhalten können, würde eine Ausnahme diese nicht benachteiligen oder Investitionen entwerten. Da n-Hexan sehr teuer ist, haben die Anlagenbetreiber ohnehin dauerhaft großen Anreiz, dessen Einsatz zu verringern oder die Kreislaufführung zu verbessern, und so auch die Emissionen zu verringern. Nach einer umweltmedizinisch-toxikologischen Bewertung sind die Vorsorgeanforderungen der TA Luft erfüllt, wenn ein Immissionswert von 3 mg/m3 dauerhaft eingehalten oder unterschritten wird. Es drohen dann keine Gesundheitsbeeinträchtigungen durch das Einatmen n-Hexan-haltiger Luft im Umfeld der Mühlen. Auf Grundlage von Ausbreitungsrechnungen gemäß den Verfahren der TA Luft werden im Umfeld von Extraktionsölmühlen n-Hexan- Konzentrationen von maximal 3 mg/m3 sicher unterschritten. 17. Zu Artikel 3 Nummer 5 (§ 6 Absatz 5 Satz 1 der 31. BImSchV)* Artikel 3 Nummer 5 ist zu streichen. Begründung: Für genehmigungsbedürftige Anlagen soll eine wiederkehrende Pflicht zur Überprüfung der Richtigkeit der Lösemittelbilanzen durch eine zugelassene Überwachungsstelle oder einen öffentlich bestellten Sachverständigen eingeführt werden. Dies stellt eine nationale Verschärfung dar, die weder durch die Industrieemissionsrichtlinie noch durch die BVT-Schlussfolgerungen vorgegeben ist; nach Industrieemissionsrichtlinie ist eine Vorlage der Lösemittelbilanz auf Anfrage der Behörde vorgesehen, die in der Begründung zitierte BVT-Schlussfolgerung 10 sieht keine Überprüfung der Lösemittelbilanz vor. Lösemittelbilanzen sind seit langer Zeit etabliert. Der pauschale Vorwurf, dass * Ziffer 16 und Ziffer 17 sind bei gleichzeitiger Weiterverfolgung redaktionell zusammenzuführen. Wi diese erhebliche Defizite hinsichtlich der Erstellung und der Qualität aufweisen, ist allein durch den Verweis auf eine 15 Jahre alte Studie nicht gerechtfertigt. Die Erstellung der Lösemittelbilanzen erfolgt aufgrund der Komplexität digital mittels hierfür entwickelten IT‑Programmen. Durch die langjährige Erfahrung bei der Erstellung der Bilanzen werden fachlich korrekte und auch über mehrere Jahre hinweg schlüssige und konsistente Aussagen getroffen. Somit besteht eine hohe Transparenz und Nachvollziehbarkeit. Eine wiederkehrende generelle Sachverständigen‑Prüfpflicht führt daher zu einem erhöhten Verwaltungsmehraufwand verbunden mit hohen Kosten, ohne dabei einen erkennbaren Mehrwert für die Umwelt zu generieren. Lösemittelbilanzen werden im Rahmen von Betriebsprüfungen auch bereits heute durch die Aufsichtsbehörden überprüft und kontrolliert. Sollte dabei der Verdacht von schwerwiegenden Mängeln bestehen, ist die Möglichkeit der behördlichen Anordnung einer Überprüfung und Aufstellung durch Sachverständige auch derzeit bereits rechtlich möglich. Darüberhinausgehende Regelungen explizit für genehmigungsbedürftige Anlagen sind unverhältnismäßig und im europäischen Wettbewerb zu vermeidendes Goldplating. B 18. Der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.

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