Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung und Fortentwicklung des Wohngeldgesetzes
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Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung und Fortentwicklung des Wohngeldgesetzes
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ISSN 720 - 2946
Bundesrat Drucksache 474/26 (Beschluss)
25.09.26
Stellungnahme
des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung und Fortentwicklung
des Wohngeldgesetzes
Der Bundesrat hat in seiner 1068. Sitzung am 25. September 2026 beschlossen, zu
dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt
Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 4a – neu – (§ 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und Nummer
6 und Satz 3 Nummer 2 WoGG)
Nach Artikel 1 Nummer 4 ist die folgende Nummer 4a einzufügen:
‚4a. § 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt:
„5. a) Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung,
b) Hilfe zum Lebensunterhalt oder
c) anderen Leistungen, die den Lebensunterhalt
umfassen, nach dem Zwölften Buch
Sozialgesetzbuch,“
bb) Nummer 6 wird gestrichen.
b) In Satz 3 Nummer 2 wird nach der Angabe „Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch“ die Angabe „im Fall des Satzes 1 Nummer 5c die
Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 19 Absatz 3 des Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch” eingefügt.‘
Begründung:
§ 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 9 WoGG regelt den Ausschluss von
Haushaltsmitgliedern vom Wohngeld, wenn sie eine der dort aufgeführten
Transferleistungen erhalten und bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft
berücksichtigt wurden. § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 WoGG muss ergänzt werden,
um weitere Leistungen zu erfassen, bei denen ein Doppelbezug von Leistungen
für den Wohnraum vermieden werden soll. Systematisch orientiert sich die
Ergänzung an § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 WoGG.
Die teilweise Neufassung des § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 WoGG stellt
sicher, dass auch solche Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch
vom Leistungsausschluss erfasst werden, die neben Bedarfen für den
Lebensunterhalt weitere Bedarfe umfassen.
Zwischen den Kosten der Unterkunft im Rahmen dieser Transferleistungen und
dem Wohngeld besteht Zweckidentität (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.05.1974,
Az: V C 46.73). Die Vorschrift vermeidet entsprechende Doppelzahlungen
(Wohngeld und Transferleistung) und dient damit der
Verwaltungsvereinfachung, denn andernfalls müsste Wohngeld als Einkommen auf die
Transferleistungen angerechnet werden. Zugleich werden hierdurch auch überschneidende
Zuständigkeiten der Behörden für dieselbe Unterkunft vermieden.
Damit werden insbesondere auch Leistungen einbezogen, die nicht
ausschließlich der Sicherung des Lebensunterhalts dienen. Dies betrifft Leistungen, die
neben Fachleistungsbedarfen auch existenzsichernde Bedarfe umfassen.
Entscheidend ist dabei nicht die konkrete Bezeichnung oder Ausgestaltung der
Leistung, sondern vielmehr, ob bei ihrer Berechnung Kosten der Unterkunft
berücksichtigt werden.
Die vorgeschlagene Neufassung dient zugleich dazu, den Leistungsausschluss
auch bei künftigen Änderungen und Erweiterungen des Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch sicherzustellen und eine einheitliche wohngeldrechtliche
Behandlung vergleichbarer Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch zu
gewährleisten.
Die vorgeschlagene Änderung in § 7 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 WoGG muss
erfolgen, um die Ausnahme vom Leistungsausschluss auch für den erweiterten
Anwendungsbereich des § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 WoGG
sicherzustellen.
2. Zu Artikel 1 Nummer 10 (§ 17 Nummer 3 WoGG)
Artikel 1 Nummer 10 ist durch die folgende Nummer 10 zu ersetzen:
‚10. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird <… weiter wie Vorlage …>.“
b) In Nummer 3 wird die Angabe „1 320 Euro“ durch die Angabe
„1 920 Euro“ ersetzt.‘
Begründung:
Die vorgesehene Änderung der Wohngeldformel muss sozial ausgewogen
ausgestaltet werden. Sie führt dazu, dass der Wohngeldanspruch mit steigendem
Einkommen künftig schneller zurückgeht. Gerade erwerbstätige
Alleinerziehende können hiervon in besonderem Maße betroffen sein. Anders als
Paarhaushalte verfügen sie nicht über die Möglichkeit, Einkommensverluste oder
zusätzliche Belastungen durch ein zweites Erwerbseinkommen innerhalb des
Haushalts auszugleichen.
Die Anpassung der Wohngeldformel sollte daher mit einer Anhebung des
Freibetrags für Alleinerziehende nach § 17 Nummer 3 WoGG verbunden werden.
3. Zu Artikel 1 Nummer 10 (§ 17 Nummer 5 – neu – WoGG) und Nummer 10a –
neu – (§ 17a WoGG)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
a) Nummer 10 ist durch die folgende Nummer 10 zu ersetzen:
,10. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird durch folgende Nummer 1 ersetzt:
„1. <… weiter wie Vorlage …>“
b) In Nummer 4 wird die Angabe „ist.“ durch die Angabe „ist;“
ersetzt.
c) Nach Nummer 4 wird die folgende Nummer 5 eingefügt:
„5. 1 200 Euro für jedes zu berücksichtigende
Haushaltsmitglied, das einen Zuschlag an Entgeltpunkten für
langjährige Versicherung nach § 76g des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch erhält.“‘
b) Nach Nummer 10 ist die folgende Nummer 10a einzufügen:
„10a. § 17a wird gestrichen.“
Folgeänderung:
Vor Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a ist der folgende Buchstabe a0 einzufügen:
„a0) Die Angabe zu § 17a wird gestrichen.“
Begründung:
§ 17a WoGG wurde zum 1. Januar 2021 mit dem Gesetz zur Einführung der
Grundrente für langjährige Versicherung in der gesetzlichen
Rentenversicherung mit unterdurchschnittlichem Einkommen und für weitere Maßnahmen zur
Erhöhung der Alterseinkommen (Grundrentengesetz) im Wohngeldgesetz
eingeführt.
Die Ermittlung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 17a WoGG ist mit
erheblichem Prüf- und Verwaltungsaufwand verbunden. Die komplexe
Ausgestaltung des Freibetrags ist dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch entnommen.
Angesichts der sonstigen pauschalen Freibeträge im Wohngeldgesetz ist sie
systemfremd. In vielen Fällen sind individuelle Auskünfte der Deutschen
Rentenversicherung notwendig. Aus den jährlichen Rentenanpassungsmitteilungen
lässt sich nämlich nicht entnehmen, ob die erforderlichen 33 Grundrentenjahre
erreicht wurden. Der Bundesrat hatte daher bereits mit Beschluss vom
28. Oktober 2022 (BR.-Drs. 483/22 (B), S. 6) die Streichung des Freibetrags
nach § 17a WoGG und die Einführung eines möglichst festen Freibetrags für
alle Rentnerhaushalte gefordert.
Durch die vorgeschlagene Einführung eines pauschalen Freibetrags für
Empfänger des Grundrentenzuschlags in § 17 Nummer 5 WoGG bleibt die
Begünstigung für diese Personengruppe im Wohngeld erhalten. Gleichzeitig wird der
Verwaltungsaufwand erheblich reduziert. Die aufwendige Ermittlung der
Grundrentenzeiten entfällt, da auf den tatsächlichen Bezug des
Grundrentenzuschlags abgestellt wird. Eine weitere Verwaltungsvereinfachung wird durch die
Abkoppelung vom Regelsatz bei der Berechnung des Freibetrags erreicht.
4. Zu Artikel 1 Nummer 12 (§ 21 Absatz 1 Nummer 4 WoGG)
Artikel 1 Nummer 12 § 21 Absatz 1 Nummer 4 ist durch die folgende
Nummer 4 zu ersetzen:
„4. wenn das Wohngeld missbräuchlich in Anspruch genommen würde,
insbesondere weil
a) ein fingiertes Miet- beziehungsweise Untermietverhältnis vorliegt,
b) es einem zu berücksichtigenden Haushaltsmitglied offensichtlich
zuzumuten ist, zur Erhöhung des Gesamteinkommens eine
Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern,
c) Unterhaltsansprüche oder Ansprüche nach dem
Unterhaltsvorschussgesetz nicht oder nicht hinreichend geltend gemacht werden; dies gilt
nicht, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere die
Geltendmachung nicht zumutbar ist.“
Begründung:
Die bisherige Formulierung in § 21 Absatz 1 Nummer 3 WoGG „soweit“ führt
in den Wohngeldbehörden zu einem erheblichen Prüfungs- und
Berechnungsaufwand. Die fehlenden bundeseinheitlichen Vorgaben zu einer fiktiven
Anrechnung von Einkommen (insbesondere Erwerbseinkommen und
Unterhaltsansprüche) führen bundesweit zu unterschiedlichen Ergebnissen. Die klare
Rechtsfolge der Formulierung „wenn“ und damit ein Verzicht auf eine fiktive
Anrechnung führt zu einer deutlichen Verwaltungsvereinfachung und einem
einheitlichen Vollzug. Zur Prüfung der Missbräuchlichkeit der
Inanspruchnahme von Wohngeld enthält das Wohngeldgesetz in § 21 Absatz 1 Nummer 3
WoGG auf der Tatbestandsseite keine Vorgaben. Die Wohngeld-
Verwaltungsvorschrift regelt zwar einzelne Fallgruppen, jedoch in
unterschiedlicher Ausführlichkeit. Die Rechtsprechung, die an die Verwaltungsvorschrift
nicht gebunden ist, hat den Umfang und die inhaltlichen Anforderungen an die
Missbrauchsprüfung konkretisiert und teilweise erweitert. Die uneinheitliche
Auslegung und Anwendung der Vorschrift führt zu Unsicherheit bei den
Wohngeldbehörden und erschwert eine bundesweit einheitliche und schnelle
Bearbeitung der Wohngeldanträge.
Mit der Neufassung sollen die derzeit in der Wohngeld-Verwaltungsvorschrift
geregelten Fallgruppen zur Klarstellung im Gesetz abgebildet werden. Eine
gesetzliche Verankerung trägt zu einer Vereinheitlichung der
Missbrauchsprüfung in den Wohngeldbehörden bei und verdeutlicht den Antragstellern, dass
eine derartige Prüfung vorgesehen ist. Darüber hinaus wird dem
Gesetzesvorbehalt Rechnung getragen, da die wesentlichen Grundlagen der Prüfung im
Gesetz festgelegt werden. Die Klarstellung auf Tatbestandsebene ermöglicht es
darüber hinaus, die Rechtsfolge einheitlich auszugestalten, ohne die
Einzelfallgerechtigkeit unangemessen zu beeinträchtigen.
5. Zu Artikel 1 Nummer 19 (§ 28a WoGG)
Artikel 1 Nummer 19 ist zu streichen.
Folgeänderung:
Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a ist zu streichen.
Begründung:
Vereinfachungen an den Schnittstellen des Wohngelds zu anderen
Sozialleistungen insbesondere dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und dem Zwölften
Buch Sozialgesetzbuch sind dringend erforderlich. Vor allem
Erstattungsverfahren zwischen den verschiedenen Sozialleistungsträgern sind komplex und
verwaltungsaufwändig. Der vorgelegte Gesetzentwurf regelt in § 28a WoGG-E
einen einseitigen Verzicht der Wohngeldbehörden auf Erstattungen. Diese
Regelung erscheint jedoch unausgewogen und unzureichend.
Dem Gesetzentwurf und seiner Begründung lässt sich insbesondere nicht
entnehmen, ob sämtliche denkbaren Fallgestaltungen bei der Konzeption der
Vorschrift vollständig berücksichtigt wurden. In der Gesetzesbegründung heißt es
unter anderem: „Sollte der Wohngeldbescheid beispielsweise aufgrund von
§ 28 Absatz 3 WoGG unwirksam werden, bleibt die Rückforderung gegenüber
der wohngeldberechtigten Person ausgeschlossen.“ Es steht aber zu befürchten,
dass in anderen Konstellationen aufgrund von Überzahlungen und
Doppelzahlungen von den Wohngeldbehörden Rückforderungen gegenüber den Bürgern
durchgesetzt werden müssen, weil auf Erstattungen gegenüber anderen
Sozialleistungsträgern verzichtet werden muss. Dies löst einen höheren
Verwaltungsaufwand durch Rückforderungs- und Vollstreckungsverfahren aus.
Vor allem sind jedoch die finanziellen Auswirkungen des einseitigen Verzichts
der Wohngeldbehörden auf Erstattungen für die Länder nicht abschätzbar. Eine
belastbare Aussage enthält der Gesetzentwurf dazu nicht. Darüber hinaus hängt
die Höhe der Erstattungsleistungen häufig davon ab, wie gut die beteiligten
Sozialleistungsträger miteinander kommunizieren. Für die zeitnahe Einstellung
von ungerechtfertigten Wohngeldzahlungen ist eine enge Zusammenarbeit der
beteiligten Sozialleistungsträger mit verlässlichem Informationsfluss
unerlässlich. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass ein einseitiger Verzicht auf
Erstattungsansprüche diese notwendige Zusammenarbeit beeinträchtigen könnte.
6. Zu Artikel 1 (Änderung des Wohngeldgesetzes)
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, spätestens unmittelbar nach
Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur
Neuregelung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des
Wohngeldgesetzes vom 28. Juni 2017 in enger Zusammenarbeit mit den
Ländern an die aktuelle Rechtslage anzupassen, umfassend zu vereinfachen und
schnellstmöglich mit Zustimmung des Bundesrats zu erlassen.
Begründung:
Die Wohngeld-Verwaltungsvorschrift wird von der Bundesregierung mit
Zustimmung des Bundesrats gemäß Artikel 85 Absatz 2 Grundgesetz erlassen. Sie
dient der Sicherstellung einer einheitlichen, rechtssicheren und
praxistauglichen Anwendung des Wohngeldrechts durch die zuständigen Behörden. Als
zentrale Arbeitsgrundlage ist sie für die Sachbearbeitung in den
Wohngeldbehörden von wesentlicher Bedeutung.
Seit ihrer letzten Änderung im Jahr 2017 hat sich das Wohngeldrecht durch
mehrere Reformen, zwischenzeitlich ergangene Rechtsprechung und eine
fortentwickelte Verwaltungspraxis grundlegend geändert. Die jeweils für das
Wohngeldrecht zuständigen Bundesressorts haben seither durch zahlreiche,
teilweise sehr umfangreiche Vollzugsschreiben Regelungen und Passagen der
Wohngeld-Verwaltungsvorschrift geändert, ergänzt, aufgehoben oder ersetzt.
Diese Fortentwicklung der Verwaltungsvorschrift führt im Vollzug zu einer
großen Unübersichtlichkeit der Rechtslage und ist faktisch eine Umgehung des
Zustimmungsbedürfnisses des Bundesrates.
Es ist daher erforderlich, dass die Bundesregierung die Wohngeld-
Verwaltungsvorschrift zeitnah umfassend überarbeitet und an die aktuelle
Rechtslage anpasst. Die Überarbeitung sollte parallel zur Novellierung des
Wohngelds erfolgen oder zumindest unmittelbar nach Abschluss des
Gesetzgebungsverfahrens aufgenommen werden.
7. Zum Gesetzentwurf allgemein
a) Die mit dem Gesetzentwurf angestrebten Vereinfachungen des
Wohngeldverfahrens und die damit angestrebte Reduzierung des
Verwaltungsaufwands werden grundsätzlich begrüßt.
b) Die Aussetzung der Wohngeldfortschreibung und die Reduzierung der
Heizkostenkomponente schwächen jedoch die Entlastungswirkung für
einkommensschwache Haushalte. Dadurch besteht die Gefahr, dass mehr
Haushalte mit geringem Einkommen ihren Lebensunterhalt und ihre
Wohnkosten nicht mehr eigenständig decken können und auf Grundsicherung
angewiesen sind. Im weiteren Gesetzgebungsverfahren sollte daher besonders
darauf geachtet werden, dass entstehende soziale Härten vermieden werden.
c) Die weitere Ausgestaltung und Verzahnung der sozialen Leistungen sollte
im Rahmen der Sozialstaatsreform berücksichtigt werden. Dabei müssen
insbesondere Wechselwirkungen der einzelnen Leistungen berücksichtigt
werden.
d) Der Bundesrat erkennt an, dass angesichts der bestehenden
Konsolidierungserfordernisse im Bundeshaushalt und die mit der Wohngeld-Plus-
Reform zum 1. Januar 2023 erfolgte erhebliche Ausweitung des
Empfängerkreises und Leistungsniveaus des Wohngeldes Maßnahmen zur
Begrenzung der Ausgabenentwicklung erforderlich sind. Er begrüßt zugleich das
Ziel des Gesetzentwurfs, die Wohngeldverfahren zu vereinfachen und zu
beschleunigen. Der Bundesrat bittet darum, die Reformprozesse intensiv
auf die geplante vollständige Einbeziehung der staatlichen Unterstützung zu
den Wohnkosten in ein künftiges einheitliches Sozialleistungsrecht nach
den Vorschlägen der Kommission zur Sozialstaatsreform auszurichten.
e) Der Bundesrat stellt fest, dass die mit dem Gesetzentwurf vorgesehenen
Maßnahmen zu erheblichen Einsparungen bei den Wohngeldausgaben von
Bund und Ländern führen. Gleichzeitig ist infolge des abgesenkten
Leistungsniveaus mit dem Übergang bislang wohngeldberechtigter Haushalte in
die Leistungssysteme nach den SGB II und SGB XII zu rechnen.
f) Der Bundesrat weist darauf hin, dass die hierdurch entstehenden
finanziellen Auswirkungen nicht alleine anhand der Einsparungen beim Wohngeld
bewertet werden können. Den Einsparungen stehen zusätzliche Leistungs-
und Verwaltungsaufwendungen in den nachgelagerten sozialen
Sicherungssystemen gegenüber, die teilweise von den Kommunen zu tragen sind.
g) Der Bundesrat betrachtet mit Sorge, dass die Konsolidierung der
Wohngeldausgaben zu einer Verlagerung finanzieller Belastungen auf die
kommunale Ebene führen kann. Dies gilt insbesondere mit Blick auf zusätzliche
Aufwendungen im Bereich der Kosten der Unterkunft nach dem SGB II,
der Sozialhilfe nach dem SGB XII sowie mögliche weitere
Verlagerungseffekte, etwa im Bereich der Hilfe zur Pflege. Die hieraus resultierenden
Auswirkungen auf die Kommunen sind im bisherigen Gesetzentwurf nicht
vollständig abgebildet.
h) Der Bundesrat fordert daher, die aus den vorgesehenen Änderungen
resultierenden finanziellen Mehrbelastungen der Kommunen umfassend zu
ermitteln und sicherzustellen, dass diese vollständig durch den Bund
ausgeglichen werden. Hierzu wird auf die getroffene Zusage des Bundes im
Beschluss der BK-MPK am 25. Juni 2026 zum Effizienten Ressourceneinsatz
bei Leistungsgesetzen verwiesen, im Herbst 2026 im Rahmen des
Zukunftspaktes eine bedarfsgerechte und angemessene Aufgaben-, Ausgaben-
und Finanzverteilung zwischen Bund und Ländern inkl. ihrer Kommunen
zu erarbeiten.
i) Der Wohngeldbezug hat gemäß SGB VIII auch Auswirkungen auf den
Erlass von Kostenbeiträgen der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen
und Kindertagespflege sowie den Anspruch auf Leistungen für Bildung und
Teilhabe nach dem BKGG.
Der Bundesrat bittet deshalb, im weiteren Gesetzgebungsverfahren die
Auswirkungen der Reform des Wohngeldes auf den Erlass der
Kostenbeiträge gemäß § 90 Absatz 4 SGB VIII sowie die Leistungen für Bildung und
Teilhabe nach § 6b Absatz 1 Nummer 2 BKGG zu berücksichtigen und
entsprechende sozial gerechte, praxistaugliche und bürokratiearme
Anschlussregelungen zu beschließen.
Begründung:
Zu Buchstabe a, Buchstabe b und Buchstabe c:
Die Aussetzung der Wohngeldfortschreibung und die Reduzierung der
Heizkostenkomponente bergen das Risiko, insbesondere im Zusammenspiel mit
anderen Sozialleistungen, soziale Härten zu verursachen. Im weiteren
Gesetzgebungsverfahren sollte daher geprüft werden, wie solche Wechselwirkungen
vermieden werden können.
Zu Buchstabe i:
Gemäß § 90 Absatz 4 des SGB VIII sind Kostenbeiträge für die
Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und
Kindertagespflege nicht zuzumuten, wenn Eltern des Kindes Wohngeld nach
dem Wohngeldgesetz erhalten. Gemäß § 6b Absatz 1 Nummer 2 BKGG
erhalten Personen Leistungen für Bildung und Teilhabe für ein Kind im Fall der
Bewilligung von Wohngeld. Die mit dem Gesetzentwurf verbundenen
Auswirkungen sollten auch im Hinblick auf die Regelungen des SGB VIII und des
BKGG berücksichtigt werden und entsprechende sozial gerechte und
bürokratiearme Lösungen gefunden werden.
Relationen
- part_of_vorgang → Gesetz zur Vereinfachung und Fortentwicklung des Wohngeldgesetzes (Beschlussdrucksache)