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Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung und Fortentwicklung des Wohngeldgesetzes

dip / drucksache 25.09.2026 · WP 21 · 474/26(B) · Stellungnahme · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung und Fortentwicklung des Wohngeldgesetzes Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 720 - 2946 Bundesrat Drucksache 474/26 (Beschluss) 25.09.26 Stellungnahme des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung und Fortentwicklung des Wohngeldgesetzes Der Bundesrat hat in seiner 1068. Sitzung am 25. September 2026 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: 1. Zu Artikel 1 Nummer 4a – neu – (§ 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und Nummer 6 und Satz 3 Nummer 2 WoGG) Nach Artikel 1 Nummer 4 ist die folgende Nummer 4a einzufügen: ‚4a. § 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt: „5. a) Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, b) Hilfe zum Lebensunterhalt oder c) anderen Leistungen, die den Lebensunterhalt umfassen, nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch,“ bb) Nummer 6 wird gestrichen. b) In Satz 3 Nummer 2 wird nach der Angabe „Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ die Angabe „im Fall des Satzes 1 Nummer 5c die Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 19 Absatz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch” eingefügt.‘ Begründung: § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 9 WoGG regelt den Ausschluss von Haushaltsmitgliedern vom Wohngeld, wenn sie eine der dort aufgeführten Transferleistungen erhalten und bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt wurden. § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 WoGG muss ergänzt werden, um weitere Leistungen zu erfassen, bei denen ein Doppelbezug von Leistungen für den Wohnraum vermieden werden soll. Systematisch orientiert sich die Ergänzung an § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 WoGG. Die teilweise Neufassung des § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 WoGG stellt sicher, dass auch solche Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch vom Leistungsausschluss erfasst werden, die neben Bedarfen für den Lebensunterhalt weitere Bedarfe umfassen. Zwischen den Kosten der Unterkunft im Rahmen dieser Transferleistungen und dem Wohngeld besteht Zweckidentität (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.05.1974, Az: V C 46.73). Die Vorschrift vermeidet entsprechende Doppelzahlungen (Wohngeld und Transferleistung) und dient damit der Verwaltungsvereinfachung, denn andernfalls müsste Wohngeld als Einkommen auf die Transferleistungen angerechnet werden. Zugleich werden hierdurch auch überschneidende Zuständigkeiten der Behörden für dieselbe Unterkunft vermieden. Damit werden insbesondere auch Leistungen einbezogen, die nicht ausschließlich der Sicherung des Lebensunterhalts dienen. Dies betrifft Leistungen, die neben Fachleistungsbedarfen auch existenzsichernde Bedarfe umfassen. Entscheidend ist dabei nicht die konkrete Bezeichnung oder Ausgestaltung der Leistung, sondern vielmehr, ob bei ihrer Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt werden. Die vorgeschlagene Neufassung dient zugleich dazu, den Leistungsausschluss auch bei künftigen Änderungen und Erweiterungen des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sicherzustellen und eine einheitliche wohngeldrechtliche Behandlung vergleichbarer Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch zu gewährleisten. Die vorgeschlagene Änderung in § 7 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 WoGG muss erfolgen, um die Ausnahme vom Leistungsausschluss auch für den erweiterten Anwendungsbereich des § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 WoGG sicherzustellen. 2. Zu Artikel 1 Nummer 10 (§ 17 Nummer 3 WoGG) Artikel 1 Nummer 10 ist durch die folgende Nummer 10 zu ersetzen: ‚10. § 17 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird <… weiter wie Vorlage …>.“ b) In Nummer 3 wird die Angabe „1 320 Euro“ durch die Angabe „1 920 Euro“ ersetzt.‘ Begründung: Die vorgesehene Änderung der Wohngeldformel muss sozial ausgewogen ausgestaltet werden. Sie führt dazu, dass der Wohngeldanspruch mit steigendem Einkommen künftig schneller zurückgeht. Gerade erwerbstätige Alleinerziehende können hiervon in besonderem Maße betroffen sein. Anders als Paarhaushalte verfügen sie nicht über die Möglichkeit, Einkommensverluste oder zusätzliche Belastungen durch ein zweites Erwerbseinkommen innerhalb des Haushalts auszugleichen. Die Anpassung der Wohngeldformel sollte daher mit einer Anhebung des Freibetrags für Alleinerziehende nach § 17 Nummer 3 WoGG verbunden werden. 3. Zu Artikel 1 Nummer 10 (§ 17 Nummer 5 – neu – WoGG) und Nummer 10a – neu – (§ 17a WoGG) Artikel 1 ist wie folgt zu ändern: a) Nummer 10 ist durch die folgende Nummer 10 zu ersetzen: ,10. § 17 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird durch folgende Nummer 1 ersetzt: „1. <… weiter wie Vorlage …>“ b) In Nummer 4 wird die Angabe „ist.“ durch die Angabe „ist;“ ersetzt. c) Nach Nummer 4 wird die folgende Nummer 5 eingefügt: „5. 1 200 Euro für jedes zu berücksichtigende Haushaltsmitglied, das einen Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung nach § 76g des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erhält.“‘ b) Nach Nummer 10 ist die folgende Nummer 10a einzufügen: „10a. § 17a wird gestrichen.“ Folgeänderung: Vor Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a ist der folgende Buchstabe a0 einzufügen: „a0) Die Angabe zu § 17a wird gestrichen.“ Begründung: § 17a WoGG wurde zum 1. Januar 2021 mit dem Gesetz zur Einführung der Grundrente für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung mit unterdurchschnittlichem Einkommen und für weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen (Grundrentengesetz) im Wohngeldgesetz eingeführt. Die Ermittlung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 17a WoGG ist mit erheblichem Prüf- und Verwaltungsaufwand verbunden. Die komplexe Ausgestaltung des Freibetrags ist dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch entnommen. Angesichts der sonstigen pauschalen Freibeträge im Wohngeldgesetz ist sie systemfremd. In vielen Fällen sind individuelle Auskünfte der Deutschen Rentenversicherung notwendig. Aus den jährlichen Rentenanpassungsmitteilungen lässt sich nämlich nicht entnehmen, ob die erforderlichen 33 Grundrentenjahre erreicht wurden. Der Bundesrat hatte daher bereits mit Beschluss vom 28. Oktober 2022 (BR.-Drs. 483/22 (B), S. 6) die Streichung des Freibetrags nach § 17a WoGG und die Einführung eines möglichst festen Freibetrags für alle Rentnerhaushalte gefordert. Durch die vorgeschlagene Einführung eines pauschalen Freibetrags für Empfänger des Grundrentenzuschlags in § 17 Nummer 5 WoGG bleibt die Begünstigung für diese Personengruppe im Wohngeld erhalten. Gleichzeitig wird der Verwaltungsaufwand erheblich reduziert. Die aufwendige Ermittlung der Grundrentenzeiten entfällt, da auf den tatsächlichen Bezug des Grundrentenzuschlags abgestellt wird. Eine weitere Verwaltungsvereinfachung wird durch die Abkoppelung vom Regelsatz bei der Berechnung des Freibetrags erreicht. 4. Zu Artikel 1 Nummer 12 (§ 21 Absatz 1 Nummer 4 WoGG) Artikel 1 Nummer 12 § 21 Absatz 1 Nummer 4 ist durch die folgende Nummer 4 zu ersetzen: „4. wenn das Wohngeld missbräuchlich in Anspruch genommen würde, insbesondere weil a) ein fingiertes Miet- beziehungsweise Untermietverhältnis vorliegt, b) es einem zu berücksichtigenden Haushaltsmitglied offensichtlich zuzumuten ist, zur Erhöhung des Gesamteinkommens eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern, c) Unterhaltsansprüche oder Ansprüche nach dem Unterhaltsvorschussgesetz nicht oder nicht hinreichend geltend gemacht werden; dies gilt nicht, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere die Geltendmachung nicht zumutbar ist.“ Begründung: Die bisherige Formulierung in § 21 Absatz 1 Nummer 3 WoGG „soweit“ führt in den Wohngeldbehörden zu einem erheblichen Prüfungs- und Berechnungsaufwand. Die fehlenden bundeseinheitlichen Vorgaben zu einer fiktiven Anrechnung von Einkommen (insbesondere Erwerbseinkommen und Unterhaltsansprüche) führen bundesweit zu unterschiedlichen Ergebnissen. Die klare Rechtsfolge der Formulierung „wenn“ und damit ein Verzicht auf eine fiktive Anrechnung führt zu einer deutlichen Verwaltungsvereinfachung und einem einheitlichen Vollzug. Zur Prüfung der Missbräuchlichkeit der Inanspruchnahme von Wohngeld enthält das Wohngeldgesetz in § 21 Absatz 1 Nummer 3 WoGG auf der Tatbestandsseite keine Vorgaben. Die Wohngeld- Verwaltungsvorschrift regelt zwar einzelne Fallgruppen, jedoch in unterschiedlicher Ausführlichkeit. Die Rechtsprechung, die an die Verwaltungsvorschrift nicht gebunden ist, hat den Umfang und die inhaltlichen Anforderungen an die Missbrauchsprüfung konkretisiert und teilweise erweitert. Die uneinheitliche Auslegung und Anwendung der Vorschrift führt zu Unsicherheit bei den Wohngeldbehörden und erschwert eine bundesweit einheitliche und schnelle Bearbeitung der Wohngeldanträge. Mit der Neufassung sollen die derzeit in der Wohngeld-Verwaltungsvorschrift geregelten Fallgruppen zur Klarstellung im Gesetz abgebildet werden. Eine gesetzliche Verankerung trägt zu einer Vereinheitlichung der Missbrauchsprüfung in den Wohngeldbehörden bei und verdeutlicht den Antragstellern, dass eine derartige Prüfung vorgesehen ist. Darüber hinaus wird dem Gesetzesvorbehalt Rechnung getragen, da die wesentlichen Grundlagen der Prüfung im Gesetz festgelegt werden. Die Klarstellung auf Tatbestandsebene ermöglicht es darüber hinaus, die Rechtsfolge einheitlich auszugestalten, ohne die Einzelfallgerechtigkeit unangemessen zu beeinträchtigen. 5. Zu Artikel 1 Nummer 19 (§ 28a WoGG) Artikel 1 Nummer 19 ist zu streichen. Folgeänderung: Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a ist zu streichen. Begründung: Vereinfachungen an den Schnittstellen des Wohngelds zu anderen Sozialleistungen insbesondere dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch sind dringend erforderlich. Vor allem Erstattungsverfahren zwischen den verschiedenen Sozialleistungsträgern sind komplex und verwaltungsaufwändig. Der vorgelegte Gesetzentwurf regelt in § 28a WoGG-E einen einseitigen Verzicht der Wohngeldbehörden auf Erstattungen. Diese Regelung erscheint jedoch unausgewogen und unzureichend. Dem Gesetzentwurf und seiner Begründung lässt sich insbesondere nicht entnehmen, ob sämtliche denkbaren Fallgestaltungen bei der Konzeption der Vorschrift vollständig berücksichtigt wurden. In der Gesetzesbegründung heißt es unter anderem: „Sollte der Wohngeldbescheid beispielsweise aufgrund von § 28 Absatz 3 WoGG unwirksam werden, bleibt die Rückforderung gegenüber der wohngeldberechtigten Person ausgeschlossen.“ Es steht aber zu befürchten, dass in anderen Konstellationen aufgrund von Überzahlungen und Doppelzahlungen von den Wohngeldbehörden Rückforderungen gegenüber den Bürgern durchgesetzt werden müssen, weil auf Erstattungen gegenüber anderen Sozialleistungsträgern verzichtet werden muss. Dies löst einen höheren Verwaltungsaufwand durch Rückforderungs- und Vollstreckungsverfahren aus. Vor allem sind jedoch die finanziellen Auswirkungen des einseitigen Verzichts der Wohngeldbehörden auf Erstattungen für die Länder nicht abschätzbar. Eine belastbare Aussage enthält der Gesetzentwurf dazu nicht. Darüber hinaus hängt die Höhe der Erstattungsleistungen häufig davon ab, wie gut die beteiligten Sozialleistungsträger miteinander kommunizieren. Für die zeitnahe Einstellung von ungerechtfertigten Wohngeldzahlungen ist eine enge Zusammenarbeit der beteiligten Sozialleistungsträger mit verlässlichem Informationsfluss unerlässlich. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass ein einseitiger Verzicht auf Erstattungsansprüche diese notwendige Zusammenarbeit beeinträchtigen könnte. 6. Zu Artikel 1 (Änderung des Wohngeldgesetzes) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, spätestens unmittelbar nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Neuregelung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Wohngeldgesetzes vom 28. Juni 2017 in enger Zusammenarbeit mit den Ländern an die aktuelle Rechtslage anzupassen, umfassend zu vereinfachen und schnellstmöglich mit Zustimmung des Bundesrats zu erlassen. Begründung: Die Wohngeld-Verwaltungsvorschrift wird von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrats gemäß Artikel 85 Absatz 2 Grundgesetz erlassen. Sie dient der Sicherstellung einer einheitlichen, rechtssicheren und praxistauglichen Anwendung des Wohngeldrechts durch die zuständigen Behörden. Als zentrale Arbeitsgrundlage ist sie für die Sachbearbeitung in den Wohngeldbehörden von wesentlicher Bedeutung. Seit ihrer letzten Änderung im Jahr 2017 hat sich das Wohngeldrecht durch mehrere Reformen, zwischenzeitlich ergangene Rechtsprechung und eine fortentwickelte Verwaltungspraxis grundlegend geändert. Die jeweils für das Wohngeldrecht zuständigen Bundesressorts haben seither durch zahlreiche, teilweise sehr umfangreiche Vollzugsschreiben Regelungen und Passagen der Wohngeld-Verwaltungsvorschrift geändert, ergänzt, aufgehoben oder ersetzt. Diese Fortentwicklung der Verwaltungsvorschrift führt im Vollzug zu einer großen Unübersichtlichkeit der Rechtslage und ist faktisch eine Umgehung des Zustimmungsbedürfnisses des Bundesrates. Es ist daher erforderlich, dass die Bundesregierung die Wohngeld- Verwaltungsvorschrift zeitnah umfassend überarbeitet und an die aktuelle Rechtslage anpasst. Die Überarbeitung sollte parallel zur Novellierung des Wohngelds erfolgen oder zumindest unmittelbar nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens aufgenommen werden. 7. Zum Gesetzentwurf allgemein a) Die mit dem Gesetzentwurf angestrebten Vereinfachungen des Wohngeldverfahrens und die damit angestrebte Reduzierung des Verwaltungsaufwands werden grundsätzlich begrüßt. b) Die Aussetzung der Wohngeldfortschreibung und die Reduzierung der Heizkostenkomponente schwächen jedoch die Entlastungswirkung für einkommensschwache Haushalte. Dadurch besteht die Gefahr, dass mehr Haushalte mit geringem Einkommen ihren Lebensunterhalt und ihre Wohnkosten nicht mehr eigenständig decken können und auf Grundsicherung angewiesen sind. Im weiteren Gesetzgebungsverfahren sollte daher besonders darauf geachtet werden, dass entstehende soziale Härten vermieden werden. c) Die weitere Ausgestaltung und Verzahnung der sozialen Leistungen sollte im Rahmen der Sozialstaatsreform berücksichtigt werden. Dabei müssen insbesondere Wechselwirkungen der einzelnen Leistungen berücksichtigt werden. d) Der Bundesrat erkennt an, dass angesichts der bestehenden Konsolidierungserfordernisse im Bundeshaushalt und die mit der Wohngeld-Plus- Reform zum 1. Januar 2023 erfolgte erhebliche Ausweitung des Empfängerkreises und Leistungsniveaus des Wohngeldes Maßnahmen zur Begrenzung der Ausgabenentwicklung erforderlich sind. Er begrüßt zugleich das Ziel des Gesetzentwurfs, die Wohngeldverfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen. Der Bundesrat bittet darum, die Reformprozesse intensiv auf die geplante vollständige Einbeziehung der staatlichen Unterstützung zu den Wohnkosten in ein künftiges einheitliches Sozialleistungsrecht nach den Vorschlägen der Kommission zur Sozialstaatsreform auszurichten. e) Der Bundesrat stellt fest, dass die mit dem Gesetzentwurf vorgesehenen Maßnahmen zu erheblichen Einsparungen bei den Wohngeldausgaben von Bund und Ländern führen. Gleichzeitig ist infolge des abgesenkten Leistungsniveaus mit dem Übergang bislang wohngeldberechtigter Haushalte in die Leistungssysteme nach den SGB II und SGB XII zu rechnen. f) Der Bundesrat weist darauf hin, dass die hierdurch entstehenden finanziellen Auswirkungen nicht alleine anhand der Einsparungen beim Wohngeld bewertet werden können. Den Einsparungen stehen zusätzliche Leistungs- und Verwaltungsaufwendungen in den nachgelagerten sozialen Sicherungssystemen gegenüber, die teilweise von den Kommunen zu tragen sind. g) Der Bundesrat betrachtet mit Sorge, dass die Konsolidierung der Wohngeldausgaben zu einer Verlagerung finanzieller Belastungen auf die kommunale Ebene führen kann. Dies gilt insbesondere mit Blick auf zusätzliche Aufwendungen im Bereich der Kosten der Unterkunft nach dem SGB II, der Sozialhilfe nach dem SGB XII sowie mögliche weitere Verlagerungseffekte, etwa im Bereich der Hilfe zur Pflege. Die hieraus resultierenden Auswirkungen auf die Kommunen sind im bisherigen Gesetzentwurf nicht vollständig abgebildet. h) Der Bundesrat fordert daher, die aus den vorgesehenen Änderungen resultierenden finanziellen Mehrbelastungen der Kommunen umfassend zu ermitteln und sicherzustellen, dass diese vollständig durch den Bund ausgeglichen werden. Hierzu wird auf die getroffene Zusage des Bundes im Beschluss der BK-MPK am 25. Juni 2026 zum Effizienten Ressourceneinsatz bei Leistungsgesetzen verwiesen, im Herbst 2026 im Rahmen des Zukunftspaktes eine bedarfsgerechte und angemessene Aufgaben-, Ausgaben- und Finanzverteilung zwischen Bund und Ländern inkl. ihrer Kommunen zu erarbeiten. i) Der Wohngeldbezug hat gemäß SGB VIII auch Auswirkungen auf den Erlass von Kostenbeiträgen der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege sowie den Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe nach dem BKGG. Der Bundesrat bittet deshalb, im weiteren Gesetzgebungsverfahren die Auswirkungen der Reform des Wohngeldes auf den Erlass der Kostenbeiträge gemäß § 90 Absatz 4 SGB VIII sowie die Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 6b Absatz 1 Nummer 2 BKGG zu berücksichtigen und entsprechende sozial gerechte, praxistaugliche und bürokratiearme Anschlussregelungen zu beschließen. Begründung: Zu Buchstabe a, Buchstabe b und Buchstabe c: Die Aussetzung der Wohngeldfortschreibung und die Reduzierung der Heizkostenkomponente bergen das Risiko, insbesondere im Zusammenspiel mit anderen Sozialleistungen, soziale Härten zu verursachen. Im weiteren Gesetzgebungsverfahren sollte daher geprüft werden, wie solche Wechselwirkungen vermieden werden können. Zu Buchstabe i: Gemäß § 90 Absatz 4 des SGB VIII sind Kostenbeiträge für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege nicht zuzumuten, wenn Eltern des Kindes Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz erhalten. Gemäß § 6b Absatz 1 Nummer 2 BKGG erhalten Personen Leistungen für Bildung und Teilhabe für ein Kind im Fall der Bewilligung von Wohngeld. Die mit dem Gesetzentwurf verbundenen Auswirkungen sollten auch im Hinblick auf die Regelungen des SGB VIII und des BKGG berücksichtigt werden und entsprechende sozial gerechte und bürokratiearme Lösungen gefunden werden.

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