Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung und Fortentwicklung des Wohngeldgesetzes
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Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung und Fortentwicklung des Wohngeldgesetzes
...
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 474/1/26
11.09.26
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
Wo - AIS - Fz
zu Punkt ... der 1068. Sitzung des Bundesrates am 25. September 2026
Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung und Fortentwicklung
des Wohngeldgesetzes
A
Der federführende Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und
Raumordnung (Wo) und
der Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik (AIS)
empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 wie
folgt Stellung zu nehmen:
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
Der Bundesrat lehnt den Gesetzentwurf ab.
Begründung:
Die derzeit geplante Reform zielt darauf ab, das Wohngeldrecht zu
vereinfachen und sieht gleichzeitig erhebliche Kürzungen beim Wohngeld vor.
Der Reformbedarf sowie die Notwendigkeit von Einsparungen im
Bundeshaushalt sind grundsätzlich nachvollziehbar, jedoch sind die sozial- und
wohnungspolitischen Auswirkungen zulasten der Betroffenen unverhältnismäßig.
Das Wohngeld trägt in seiner jetzigen Form maßgeblich zur Entlastung von
Haushalten mit niedrigen und mittleren Einkommen, die eine zu hohe
Wohnkostenbelastung haben, bei. Es stellt neben der Wohnraumförderung sowie den
Unterkunftskosten eine wesentliche Säule der sozialen Wohnraumversorgung
gerade in angespannten Wohnungsmärkten dar und bietet Personen mit
geringem Einkommen Schutz vor Wohnarmut und dem Verlust ihrer Wohnung. Ein
Wo
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sehr hoher Anteil der Bezugsberechtigten sind Rentnerinnen und Rentner und
Alleinerziehende.
Durch die geplanten Kürzungen werden nach aktuellen Berechnungen über
380 000 Haushalte aus dem Wohngeldbezug herausfallen und in
wirtschaftliche Not geraten. Ein Teil dieser Menschen wird daher künftig auf andere
Sozialleistungen angewiesen sein. In diesen Fällen wird die finanzielle Zahllast
überproportional auf die kommunale Ebene verlagert.
Die Wohngeldformel, Mietenstufen und Heizkostenkomponente werden nicht
nachvollziehbar geändert, der Gesetzentwurf gibt keine ausreichende Erklärung
wie es zu den Festsetzungen kommt. Die Aussetzung der Fortschreibung des
Wohngeldes, die Änderung der Mietenstufen sowie die pauschalen Kürzungen,
wie sie im vorliegenden Gesetzentwurf vorgesehen sind, stellen keinen
adäquaten Lösungsansatz dar, sondern führen bei vielen Haushalten zu besonderen
Härten und an vielen anderen Stellen zu Problemen.
Der Gesetzentwurf sollte grundlegend und wegen der hälftigen
Kostenbeteiligung unter Berücksichtigung der Belange der Länder und Kommunen
überarbeitet werden. Dabei gilt es, eine nachhaltige und verlässliche
Wohnkostenentlastung für Haushalte zu gewährleisten, die auf Grund ihres Einkommens der
Höhe nach keinen Anspruch auf laufende Leistungen nach dem SGB II oder
SGB XII haben und das Potential für umfangreiche und innovative
Rechtsvereinfachungen voll auszuschöpfen.
Unbeschadet der Ablehnung des Gesetzentwurfs nimmt der Bundesrat wie folgt
Stellung:*
2. Zu Artikel 1 Nummer 4a – neu – (§ 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und Nummer 6
und Satz 3 Nummer 2 WoGG)
Nach Artikel 1 Nummer 4 ist die folgende Nummer 4a einzufügen:
‚4a. § 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt:
* Gilt bei Annahme von Ziffer 1 und mindestens einer weiteren Ziffer als mitbeschlossen.
Wo
...
„5. a) Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung,
b) Hilfe zum Lebensunterhalt oder
c) anderen Leistungen, die den Lebensunterhalt
umfassen, nach dem Zwölften Buch
Sozialgesetzbuch,“
bb) Nummer 6 wird gestrichen.
b) In Satz 3 Nummer 2 wird nach der Angabe „Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch“ die Angabe „im Fall des Satzes 1 Nummer 5c die
Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 19 Absatz 3 des Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch” eingefügt.‘
Begründung:
§ 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 9 WoGG regelt den Ausschluss von
Haushaltsmitgliedern vom Wohngeld, wenn sie eine der dort aufgeführten
Transferleistungen erhalten und bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft
berücksichtigt wurden. § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 WoGG muss ergänzt werden,
um weitere Leistungen zu erfassen, bei denen ein Doppelbezug von Leistungen
für den Wohnraum vermieden werden soll. Systematisch orientiert sich die
Ergänzung an § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 WoGG.
Die teilweise Neufassung des § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 WoGG stellt
sicher, dass auch solche Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch
vom Leistungsausschluss erfasst werden, die neben Bedarfen für den
Lebensunterhalt weitere Bedarfe umfassen.
Zwischen den Kosten der Unterkunft im Rahmen dieser Transferleistungen und
dem Wohngeld besteht Zweckidentität (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.05.1974,
Az: V C 46.73). Die Vorschrift vermeidet entsprechende Doppelzahlungen
(Wohngeld und Transferleistung) und dient damit der
Verwaltungsvereinfachung, denn andernfalls müsste Wohngeld als Einkommen auf die
Transferleistungen angerechnet werden. Zugleich werden hierdurch auch überschneidende
Zuständigkeiten der Behörden für dieselbe Unterkunft vermieden.
Damit werden insbesondere auch Leistungen einbezogen, die nicht
ausschließlich der Sicherung des Lebensunterhalts dienen. Dies betrifft Leistungen, die
neben Fachleistungsbedarfen auch existenzsichernde Bedarfe umfassen.
Entscheidend ist dabei nicht die konkrete Bezeichnung oder Ausgestaltung der
Leistung, sondern vielmehr, ob bei ihrer Berechnung Kosten der Unterkunft
berücksichtigt werden.
...
Die vorgeschlagene Neufassung dient zugleich dazu, den Leistungsausschluss
auch bei künftigen Änderungen und Erweiterungen des Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch sicherzustellen und eine einheitliche wohngeldrechtliche
Behandlung vergleichbarer Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch zu
gewährleisten.
Die vorgeschlagene Änderung in § 7 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 WoGG muss
erfolgen, um die Ausnahme vom Leistungsausschluss auch für den erweiterten
Anwendungsbereich des § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 WoGG
sicherzustellen.
3. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe d (§ 12 Absatz 6 und Absatz 7 – neu –
WoGG) und Artikel 2 Nummer 2 (Anlage zu § 1 Absatz 3 WoGV)
a) Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe d ist durch den folgenden Buchstaben d zu
ersetzen:
„d) Die Absätze 5 bis 7 werden durch die folgenden Absätze 5 bis 7
ersetzt:
(5) Den Mietstufen <… weiter wie Vorlage …>
(6) Der folgende monatliche Gesamtbetrag zur Entlastung bei den
Heizkosten als Summe aus dem Betrag zur Entlastung bei den
Heizkosten auf Grund der CO2-Bepreisung und dem Betrag der
dauerhaften Heizkostenkomponente ist vorbehaltlich des § 11 Absatz 3 nach
der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder zu
berücksichtigen:
Wo
...
Anzahl der zu
berücksichtigenden
Haushaltsmitglieder
Betrag zur
Entlastung bei
den
Heizkosten auf
Grund der
CO2-
Bepreisung in
Euro
Betrag der
dauerhaften
Heizkostenkomponente in Euro
Gesamtbetrag zur
Entlastung bei
den
Heizkosten in
Euro
1 14,40 60 74,40
2 18,60 77,50 96,10
3 22,20 92,50 114,70
4 25,80 107,50 133,30
5 29,40 122,50 151,80
Mehrbetrag für
jedes weitere zu
berücksichtigende
Haushaltsmitglied
3,60 15 18,60
(7) Abweichend von Absatz 4 Satz 1 wird das Mietenniveau auf
Grund der am 1. Januar 2027 in Kraft tretenden Änderungen dieses
Gesetzes nicht festgestellt und eine Anpassung der Mietenstufen
findet nicht statt.“
b) Artikel 2 Nummer 2 ist zu streichen.
Begründung:
Zu Buchsstabe a:
Die vorgesehene Halbierung der Heizkostenpauschale ist problematisch. Die
tatsächlichen Heizkosten liegen bereits heute über den im Gesetzentwurf
vorgesehenen Beträgen. Eine geringere Absenkung, die sich stärker an den realen
Heizkosten orientiert, würde die Gefahr reduzieren, dass Menschen allein auf-
...
grund der Heizkosten aus dem Wohngeldbezug in die Grundsicherung
gedrängt werden.
Zu Buchstabe b:
Die geplante Herabstufung wird abgelehnt. Sie würde das Niveau unter das der
Vorjahre senken und ist angesichts der weiterhin hohen Mieten nicht
nachvollziehbar. Insgesamt ist es nicht konsequent, die Fortschreibung des Wohngeldes
(§ 43 WoGG) auszusetzen und gleichzeitig die Mietenstufen neu zu erheben.
Fortschreibung und Neuerhebung sollten stets synchron erfolgen.
4. Zu Artikel 1 Nummer 10 (§ 17 Nummer 3 WoGG)
Artikel 1 Nummer 10 ist durch die folgende Nummer 10 zu ersetzen:
‚10. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird <… weiter wie Vorlage …>.“
b) In Nummer 3 wird die Angabe „1 320 Euro“ durch die Angabe
„1 920 Euro“ ersetzt.‘
Begründung:
Die vorgesehene Änderung der Wohngeldformel muss sozial ausgewogen
ausgestaltet werden. Sie führt dazu, dass der Wohngeldanspruch mit steigendem
Einkommen künftig schneller zurückgeht. Gerade erwerbstätige
Alleinerziehende können hiervon in besonderem Maße betroffen sein. Anders als
Paarhaushalte verfügen sie nicht über die Möglichkeit, Einkommensverluste oder
zusätzliche Belastungen durch ein zweites Erwerbseinkommen innerhalb des
Haushalts auszugleichen.
Die Anpassung der Wohngeldformel sollte daher mit einer Anhebung des
Freibetrags für Alleinerziehende nach § 17 Nummer 3 WoGG verbunden werden.
5. Zu Artikel 1 Nummer 10 (§ 17 Nummer 4 und Nummer 5 – neu – WoGG) und
Nummer 10a – neu – (§ 17a WoGG)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
a) Nummer 10 ist durch die folgende Nummer 10 zu ersetzen:
,10. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird durch folgende Nummer 1 ersetzt:
„1. <… weiter wie Vorlage …>“
Wo
Wo
...
b) In Nummer 4 wird die Angabe „ist.“ durch die Angabe „ist;“
ersetzt.
c) Nach Nummer 4 wird die folgende Nummer 5 eingefügt:
„5. 1 200 Euro für jedes zu berücksichtigende
Haushaltsmitglied, das einen Zuschlag an Entgeltpunkten für
langjährige Versicherung nach § 76g des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch erhält.“‘
b) Nach Nummer 10 ist die folgende Nummer 10a einzufügen:
„10a. § 17a wird gestrichen.“
Folgeänderung:
Vor Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a ist der folgende Buchstabe a0 einzufügen:
„a0) Die Angabe zu § 17a wird gestrichen.“
Begründung:
§ 17a WoGG wurde zum 1. Januar 2021 mit dem Gesetz zur Einführung der
Grundrente für langjährige Versicherung in der gesetzlichen
Rentenversicherung mit unterdurchschnittlichem Einkommen und für weitere Maßnahmen zur
Erhöhung der Alterseinkommen (Grundrentengesetz) im Wohngeldgesetz
eingeführt.
Die Ermittlung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 17a WoGG ist mit
erheblichem Prüf- und Verwaltungsaufwand verbunden. Die komplexe
Ausgestaltung des Freibetrags ist dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch entnommen.
Angesichts der sonstigen pauschalen Freibeträge im Wohngeldgesetz ist sie
systemfremd. In vielen Fällen sind individuelle Auskünfte der Deutschen
Rentenversicherung notwendig. Aus den jährlichen Rentenanpassungsmitteilungen
lässt sich nämlich nicht entnehmen, ob die erforderlichen 33 Grundrentenjahre
erreicht wurden. Der Bundesrat hatte daher bereits mit Beschluss vom
28. Oktober 2022 (BR.-Drs. 483/22 (B), S. 6) die Streichung des Freibetrags
nach § 17a WoGG und die Einführung eines möglichst festen Freibetrags für
alle Rentnerhaushalte gefordert.
Durch die vorgeschlagene Einführung eines pauschalen Freibetrags für
Empfänger des Grundrentenzuschlags in § 17 Nummer 5 WoGG bleibt die
Begünstigung für diese Personengruppe im Wohngeld erhalten. Gleichzeitig wird der
Verwaltungsaufwand erheblich reduziert. Die aufwendige Ermittlung der
Grundrentenzeiten entfällt, da auf den tatsächlichen Bezug des
Grundrentenzuschlags abgestellt wird. Eine weitere Verwaltungsvereinfachung wird durch die
Abkoppelung vom Regelsatz bei der Berechnung des Freibetrags erreicht.
...
6. Zu Artikel 1 Nummer 12 (§ 21 Absatz 1 Nummer 4 WoGG)
Artikel 1 Nummer 12 § 21 Absatz 1 Nummer 4 ist durch die folgende
Nummer 4 zu ersetzen:
„4. wenn das Wohngeld missbräuchlich in Anspruch genommen würde,
insbesondere weil
a) ein fingiertes Miet- beziehungsweise Untermietverhältnis vorliegt,
b) es einem zu berücksichtigenden Haushaltsmitglied offensichtlich
zuzumuten ist, zur Erhöhung des Gesamteinkommens eine
Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern,
c) Unterhaltsansprüche oder Ansprüche nach dem
Unterhaltsvorschussgesetz nicht oder nicht hinreichend geltend gemacht werden; dies gilt
nicht, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere die
Geltendmachung nicht zumutbar ist.“
Begründung:
Die bisherige Formulierung in § 21 Nummer 3 WoGG „soweit“ führt in den
Wohngeldbehörden zu einem erheblichen Prüfungs- und Berechnungsaufwand.
Die fehlenden bundeseinheitlichen Vorgaben zu einer fiktiven Anrechnung von
Einkommen (insbesondere Erwerbseinkommen und Unterhaltsansprüchen)
führen bundesweit zu unterschiedlichen Ergebnissen. Die klare Rechtsfolge der
Formulierung „wenn“ und damit ein Verzicht auf eine fiktive Anrechnung
führt zu einer deutlichen Verwaltungsvereinfachung und einem einheitlichen
Vollzug. Zur Prüfung der Missbräuchlichkeit der Inanspruchnahme von
Wohngeld enthält das Wohngeldgesetz in § 21 Nummer 3 WoGG auf der
Tatbestandsseite keine Vorgaben. Die Wohngeld-Verwaltungsvorschrift regelt
zwar einzelne Fallgruppen, jedoch in unterschiedlicher Ausführlichkeit. Die
Rechtsprechung, die an die Verwaltungsvorschrift nicht gebunden ist, hat den
Umfang und die inhaltlichen Anforderungen an die Missbrauchsprüfung
konkretisiert und teilweise erweitert. Die uneinheitliche Auslegung und
Anwendung der Vorschrift führt zu Unsicherheit bei den Wohngeldbehörden und
erschwert eine bundesweit einheitliche und schnelle Bearbeitung der
Wohngeldanträge.
Mit der Neufassung sollen die derzeit in der Wohngeld-Verwaltungsvorschrift
geregelten Fallgruppen zur Klarstellung im Gesetz abgebildet werden. Eine
gesetzliche Verankerung trägt zu einer Vereinheitlichung der
Missbrauchsprüfung in den Wohngeldbehörden bei und verdeutlicht den Antragstellern, dass
eine derartige Prüfung vorgesehen ist. Darüber hinaus wird dem
Gesetzesvorbehalt Rechnung getragen, da die wesentlichen Grundlagen der Prüfung im
Gesetz festgelegt werden. Die Klarstellung auf Tatbestandsebene ermöglicht es
darüber hinaus, die Rechtsfolge einheitlich auszugestalten, ohne die Einzelfall-
Wo
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gerechtigkeit unangemessen zu beeinträchtigen.
7. Zu Artikel 1 Nummer 19 (§ 28a WoGG)
Artikel 1 Nummer 19 ist zu streichen.
Folgeänderung:
Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a ist zu streichen.
Begründung:
Vereinfachungen an den Schnittstellen des Wohngelds zu anderen
Sozialleistungen insbesondere dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und dem Zwölften
Buch Sozialgesetzbuch sind dringend erforderlich. Vor allem
Erstattungsverfahren zwischen den verschiedenen Sozialleistungsträgern sind komplex und
verwaltungsaufwändig. Der vorgelegte Gesetzentwurf regelt in § 28a WoGG-E
einen einseitigen Verzicht der Wohngeldbehörden auf Erstattungen. Diese
Regelung erscheint jedoch unausgewogen und unzureichend.
Dem Gesetzentwurf und seiner Begründung lässt sich insbesondere nicht
entnehmen, ob sämtliche denkbaren Fallgestaltungen bei der Konzeption der
Vorschrift vollständig berücksichtigt wurden. In der Gesetzesbegründung heißt es
unter anderem: „Sollte der Wohngeldbescheid beispielsweise aufgrund von
§ 28 Absatz 3 WoGG unwirksam werden, bleibt die Rückforderung gegenüber
der wohngeldberechtigten Person ausgeschlossen.“ Es steht aber zu befürchten,
dass in anderen Konstellationen aufgrund von Überzahlungen und
Doppelzahlungen von den Wohngeldbehörden Rückforderungen gegenüber den Bürgern
durchgesetzt werden müssen, weil auf Erstattungen gegenüber anderen
Sozialleistungsträgern verzichtet werden muss. Dies löst einen höheren
Verwaltungsaufwand durch Rückforderungs- und Vollstreckungsverfahren aus.
Vor allem sind jedoch die finanziellen Auswirkungen des einseitigen Verzichts
der Wohngeldbehörden auf Erstattungen für die Länder nicht abschätzbar. Eine
belastbare Aussage enthält der Gesetzentwurf dazu nicht. Darüber hinaus hängt
die Höhe der Erstattungsleistungen häufig davon ab, wie gut die beteiligten
Sozialleistungsträger miteinander kommunizieren. Für die zeitnahe Einstellung
von ungerechtfertigten Wohngeldzahlungen ist eine enge Zusammenarbeit der
beteiligten Sozialleistungsträger mit verlässlichem Informationsfluss
unerlässlich. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass ein einseitiger Verzicht auf
Erstattungsansprüche diese notwendige Zusammenarbeit beeinträchtigen könnte.
8. Zu Artikel 1 (Änderung des Wohngeldgesetzes)
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, spätestens unmittelbar nach
Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur
Wo
Wo
...
Neuregelung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des
Wohngeldgesetzes vom 28. Juni 2017 in enger Zusammenarbeit mit den
Ländern an die aktuelle Rechtslage anzupassen, umfassend zu vereinfachen und
schnellstmöglich mit Zustimmung des Bundesrats zu erlassen.
Begründung:
Die Wohngeld-Verwaltungsvorschrift wird von der Bundesregierung mit
Zustimmung des Bundesrats gemäß Artikel 85 Absatz 2 Grundgesetz erlassen. Sie
dient der Sicherstellung einer einheitlichen, rechtssicheren und
praxistauglichen Anwendung des Wohngeldrechts durch die zuständigen Behörden. Als
zentrale Arbeitsgrundlage ist sie für die Sachbearbeitung in den
Wohngeldbehörden von wesentlicher Bedeutung.
Seit ihrer letzten Änderung im Jahr 2017 hat sich das Wohngeldrecht durch
mehrere Reformen, zwischenzeitlich ergangene Rechtsprechung und eine
fortentwickelte Verwaltungspraxis grundlegend geändert. Die jeweils für das
Wohngeldrecht zuständigen Bundesressorts haben seither durch zahlreiche,
teilweise sehr umfangreiche Vollzugsschreiben Regelungen und Passagen der
Wohngeld-Verwaltungsvorschrift geändert, ergänzt, aufgehoben oder ersetzt.
Diese Fortentwicklung der Verwaltungsvorschrift führt im Vollzug zu einer
großen Unübersichtlichkeit der Rechtslage und ist faktisch eine Umgehung des
Zustimmungsbedürfnisses des Bundesrates.
Es ist daher erforderlich, dass die Bundesregierung die Wohngeld-
Verwaltungsvorschrift zeitnah umfassend überarbeitet und an die aktuelle
Rechtslage anpasst. Die Überarbeitung sollte parallel zur Novellierung des
Wohngelds erfolgen oder zumindest unmittelbar nach Abschluss des
Gesetzgebungsverfahrens aufgenommen werden.
...
9. Zum Gesetzentwurf allgemein
Die Wohngeldkürzungen durch die Aussetzung der Dynamisierung, der
Halbierung der Heizkostenkomponente und die Anpassung der Wohngeldformel im
Faktor „c“ werden abgelehnt.
Begründung:
Die drastischen Kürzungen werden nicht unterstützt. Durch das Wohngeld-
Plus-Gesetz gab es erst im Jahr 2023 eine umfangreiche Ausweitung des
Wohngeldes, von der insbesondere Rentnerinnen und Rentner und
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit geringerem Einkommen profitiert haben.
Diese werden durch das Wohngeld bei ihren Wohnkosten unterstützt, ohne
existenzsichernde Leistungen in Anspruch nehmen zu müssen. Viele würden nach
einer umfassenden Kürzung ohne staatliche Unterstützung bleiben oder in
andere Sozialleistungssysteme rutschen. Bei den Einsparmaßnahmen handelt es
sich um eine massive Sozialleistungskürzung, die eine Gruppe von
Empfängerinnen und Empfängern betrifft, die einer Beschäftigung nachgeht oder schon
aus dem Arbeitsleben ausgeschieden ist und zu wenig Einkommen im
Verhältnis zu ihren hohen Wohnkosten verdient bzw. als Rente erhält. Das Wohngeld
muss auch in Zukunft als Instrument der Subjektförderung erhalten bleiben, um
diejenigen Menschen zu unterstützen, die mit ihrem Einkommen die
gestiegenen Wohnkosten nicht mehr tragen können.
Die Einsparungen sollen durch die Halbierung der im Jahr 2023 eingeführten
Heizkostenkomponente, die Aussetzung der Dynamisierung im Jahr 2027 und
die Anpassung der Wohngeldformel im Faktor „c“, die dazu führt, dass das
Einkommen stärker berücksichtigt wird, erreicht werden. Wie genau und mit
welchem Anteil sich die einzelnen Maßnahmen auf den Empfängerkreis bzw.
die Höhe des Wohngeldes auswirken, ist aus dem Gesetzentwurf und der
Gesetzesbegründung nicht ablesbar.
Auch mit Blick auf die Arbeit der Kommission zur Sozialstaatsreform ist eine
Kürzung des Wohngeldes zum jetzigen Zeitpunkt nicht angezeigt. Die
Kommission plant bis Ende 2027 ein Gesetz zu verabschieden, mit dem die SGB II-
und SGB XII-Leistungen, sowie das Wohngeld und der Kinderzuschlag in ein
neues Sozialleistungssystem überführt werden. Die drastischen Kürzungen
durch das vorliegende Gesetz sollten dem nicht vorgreifen.
10. Zum Gesetzentwurf allgemein
a) Die mit dem Gesetzentwurf angestrebten Vereinfachungen des
Wohngeldverfahrens und die damit angestrebte Reduzierung des
Verwaltungsaufwands werden grundsätzlich begrüßt.
Wo
AIS
...
b) Die Aussetzung der Wohngeldfortschreibung und die Reduzierung der
Heizkostenkomponente schwächen jedoch die Entlastungswirkung für
einkommensschwache Haushalte. Dadurch besteht die Gefahr, dass mehr
Haushalte mit geringem Einkommen ihren Lebensunterhalt und ihre
Wohnkosten nicht mehr eigenständig decken können und auf Grundsicherung
angewiesen sind. Im weiteren Gesetzgebungsverfahren sollte daher besonders
darauf geachtet werden, dass entstehende soziale Härten vermieden werden.
c) Die weitere Ausgestaltung und Verzahnung der sozialen Leistungen sollte
im Rahmen der Sozialstaatsreform berücksichtigt werden. Dabei müssen
insbesondere Wechselwirkungen der einzelnen Leistungen berücksichtigt
werden.
Begründung:
Die Aussetzung der Wohngeldfortschreibung und die Reduzierung der
Heizkostenkomponente bergen das Risiko, insbesondere im Zusammenspiel mit
anderen Sozialleistungen, soziale Härten zu verursachen. Im weiteren
Gesetzgebungsverfahren sollte daher geprüft werden, wie solche Wechselwirkungen
vermieden werden können.
11. Zum Gesetzentwurf allgemein
a) Der Bundesrat erkennt an, dass angesichts der bestehenden
Konsolidierungserfordernisse im Bundeshaushalt und die mit der Wohngeld-Plus-
Reform zum 1. Januar 2023 erfolgte erhebliche Ausweitung des
Empfängerkreises und Leistungsniveaus des Wohngeldes Maßnahmen zur
Begrenzung der Ausgabenentwicklung erforderlich sind. Er begrüßt zugleich das
Ziel des Gesetzentwurfs, die Wohngeldverfahren zu vereinfachen und zu
beschleunigen. Der Bundesrat bittet darum, die Reformprozesse intensiv
auf die geplante vollständige Einbeziehung der staatlichen Unterstützung zu
den Wohnkosten in ein künftiges einheitliches Sozialleistungsrecht nach
den Vorschlägen der Kommission zur Sozialstaatsreform auszurichten.
b) Der Bundesrat stellt fest, dass die mit dem Gesetzentwurf vorgesehenen
Maßnahmen zu erheblichen Einsparungen bei den Wohngeldausgaben von
Bund und Ländern führen. Gleichzeitig ist infolge des abgesenkten
Leistungsniveaus mit dem Übergang bislang wohngeldberechtigter Haushalte in
die Leistungssysteme nach den SGB II und SGB XII zu rechnen.
AIS
...
c) Der Bundesrat weist darauf hin, dass die hierdurch entstehenden
finanziellen Auswirkungen nicht alleine anhand der Einsparungen beim Wohngeld
bewertet werden können. Den Einsparungen stehen zusätzliche Leistungs-
und Verwaltungsaufwendungen in den nachgelagerten sozialen
Sicherungssystemen gegenüber, die teilweise von den Kommunen zu tragen sind.
d) Der Bundesrat betrachtet mit Sorge, dass die Konsolidierung der
Wohngeldausgaben zu einer Verlagerung finanzieller Belastungen auf die
kommunale Ebene führen kann. Dies gilt insbesondere mit Blick auf zusätzliche
Aufwendungen im Bereich der Kosten der Unterkunft nach dem SGB II,
der Sozialhilfe nach dem SGB XII sowie mögliche weitere
Verlagerungseffekte, etwa im Bereich der Hilfe zur Pflege. Die hieraus resultierenden
Auswirkungen auf die Kommunen sind im bisherigen Gesetzentwurf nicht
vollständig abgebildet.
e) Der Bundesrat fordert daher, die aus den vorgesehenen Änderungen
resultierenden finanziellen Mehrbelastungen der Kommunen umfassend zu
ermitteln und sicherzustellen, dass diese vollständig durch den Bund
ausgeglichen werden. Hierzu wird auf die getroffene Zusage des Bundes im
Beschluss der BK-MPK am 25. Juni 2026 zum Effizienten Ressourceneinsatz
bei Leistungsgesetzen verwiesen, im Herbst 2026 im Rahmen des
Zukunftspaktes eine bedarfsgerechte und angemessene Aufgaben-, Ausgaben-
und Finanzverteilung zwischen Bund und Ländern inkl. ihrer Kommunen
zu erarbeiten.
12. Zum Gesetzentwurf allgemein
Der Wohngeldbezug hat gemäß SGB VIII auch Auswirkungen auf den Erlass
von Kostenbeiträgen der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und
Kindertagespflege sowie den Anspruch auf Leistungen für Bildung und
Teilhabe nach dem BKGG.
Der Bundesrat bittet deshalb, im weiteren Gesetzgebungsverfahren die
Auswirkungen der Reform des Wohngeldes auf den Erlass der Kostenbeiträge gemäß
§ 90 Absatz 4 SGB VIII sowie die Leistungen für Bildung und Teilhabe nach
§ 6b Absatz 1 Nummer 2 BKGG zu berücksichtigen und entsprechende sozial
gerechte, praxistaugliche und bürokratiearme Anschlussregelungen zu
beschließen.
Wo
Begründung:
Gemäß § 90 Absatz 4 des SGB VIII sind Kostenbeiträge für die
Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und
Kindertagespflege nicht zuzumuten, wenn Eltern des Kindes Wohngeld nach
dem Wohngeldgesetz erhalten. Gemäß § 6b Absatz 1 Nummer 2 BKGG
erhalten Personen Leistungen für Bildung und Teilhabe für ein Kind im Fall der
Bewilligung von Wohngeld. Die mit dem Gesetzentwurf verbundenen
Auswirkungen sollten auch im Hinblick auf die Regelungen des SGB VIII und des
BKGG berücksichtigt werden und entsprechende sozial gerechte und
bürokratiearme Lösungen gefunden werden.
B
13. Der Finanzausschuss empfiehlt dem Bundesrat,
gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes keine
Einwendungen zu erheben.
Relationen
- part_of_vorgang → Gesetz zur Vereinfachung und Fortentwicklung des Wohngeldgesetzes (Empfehlungen der Ausschüsse)