Notfallversorgung von Menschen ohne Krankenversicherungsschutz (Antwort zu Drs. 21/4956)
Text
Notfallversorgung von Menschen ohne Krankenversicherungsschutz (Antwort zu Drs. 21/4956)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/5303
21. Wahlperiode 09.04.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Stella Merendino, Nicole Gohlke,
Dr. Michael Arndt, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke
– Drucksache 21/4956 –
Notfallversorgung von Menschen ohne Krankenversicherungsschutz
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Gemäß § 25 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) und § 6a des
Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) besteht seitens der Krankenhäuser
ein Erstattungsanspruch gegenüber den kommunalen Sozialleistungsträgern in
Bezug auf die Notfallbehandlung nichtkrankenversicherter Menschen. Die
Fragestellenden sind der Auffassung, dass diese Ansprüche in der Praxis
häufig nicht realisiert werden und hinsichtlich der Durchsetzung des § 25
SGB XII und § 6a AsylbLG akuter Handlungs- und Verbesserungsbedarf
besteht. Diese Annahme beruht unter anderem auf Stellungnahmen der
Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG), der Clearingstelle der Berliner
Stadtmission, des Gesundheitsamtes Frankfurt am Main sowie der
Bundesarbeitsgruppe Gesundheit/Illegalität.
Die DKG hat in ihrer jüngsten Stellungnahme darauf hingewiesen, dass die
Zahl der Behandlungen nichtversicherter Menschen stetig steigt. Die DKG
erklärt hier ferner, dass die daraus entstehenden Kosten immens seien und die
Krankenhäuser zunehmend über die finanzielle Belastung klagen. Hintergrund
dieser finanziellen Belastung sind die einseitige Beweislastregelung sowie die
Zäsur-Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes. Aktuell trägt das
behandelnde Krankenhaus die Beweislast für den Nachweis des fehlenden
Versicherungsschutzes sowie der Mittellosigkeit einer zu behandelnden Person.
Insbesondere die Mittellosigkeit einer Person ist jedoch nur schwer nachzuweisen.
Die Zäsur-Rechtsprechung bezieht sich auf die Erstattung der Aufwendungen
der Krankenhäuser für die Nothilfe bei Menschen ohne
Krankenversicherungsschutz und ohne finanzielle Mittel. Diese Kosten werden durch die
Sozialleistungsträger nur tageweise und ausschließlich für den Zeitraum erstattet,
in dem dieses nicht erreichbar ist. Sobald das Sozialamt theoretisch Kenntnis
von der Behandlung haben kann, geht der Leistungsanspruch auf die Patientin
bzw. den Patienten über.
Diese unzureichenden Regelungen führen dazu, dass § 25 SGB XII und § 6a
AsylbLG nicht greifen und eine Kostenerstattung durch die
Sozialleistungsträger nicht zustande kommt. Die Krankenhäuser können demnach erbrachte
Leistungen nicht abrechnen und müssen die Kosten selbst tragen. (2025-10-2
9_DKG-Stellungnahme_KHAG_Gesetzentwurf.pdf, S. 30 f.)
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit
vom 8. April 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Eine Studie des Gesundheitsamtes Frankfurt am Main aus dem Jahr 2020 hat
lokale Zahlen zur stationären Behandlung von Menschen ohne
Krankenversicherungsschutz erhoben, um auf Grundlage empirischer Daten die Defizite der
sozialstaatlichen Leistungssysteme zu beleuchten. Die Studie hat zum einen
ergeben, dass die Anzahl der deutschen Staatsbürgerinnen und Staatsbürger
ohne ausreichenden Krankenversicherungsschutz zwischen 2016 und 2019
deutlich zugenommen hat, während die Anzahl der unversicherten EU- und
Drittstaatlerinnen und EU- und Drittstaatler stagnierend bis rückläufig war.
Zum anderen verzeichnete die Studie eine Zunahme der stationär behandelten
Fälle ohne Krankenversicherungsschutz bei gleichzeitigem Rückgang der
Anträge auf Kostenerstattung sowie einem Rückgang der bewilligten Bescheide
(Lang, S., Tinnemann, P. und Zöllner, R.: Gesundheit und soziale
Ungleichheit, Policy Paper, Nr. 1, 12. Dezember 2022, Gesundheitsamt Frankfurt am
Main, Frankfurt am Main, 2022, S. 4). Wenn auch diese Zahlen nur für die
Stadt Frankfurt am Main erhoben wurden, geben sie doch Hinweise auf eine
bundesweite Tendenz. Die zuletzt im Jahr 2023 erhobenen Zahlen im Rahmen
des Mikrozensus sind leider nur wenig aufschlussreich, weil dieser nur
Menschen mit fester Adresse und regulärem Meldestatus erfasst. Obdachlose und
hochmobile Personen sowie Menschen ohne Papiere fallen hier zumeist durch
das Raster, obwohl sie überdurchschnittlich häufig betroffen sind (www.aerzte
blatt.de/archiv/menschen-ohne-krankenversicherung-ein-oft-uebersehenes-pro
blem-0f03a705-055c-4855-9a36-d06040aef11f).
Diese Kleine Anfrage dient daher der Sammlung aussagekräftiger,
bundesweiter Zahlen sowie der Einschätzungen und Planungen der Bundesregierung im
Kontext der Notfallbehandlung nichtkrankenversicherter Menschen.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
§ 25 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) und § 6a des
Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) regeln den Anspruch auf
Aufwendungsersatz für den Fall, dass Dritte – insbesondere Krankenhäuser – in einem Eilfall
Leistungen erbringen, die bei rechtzeitigem Einsetzen der Sozialleistungen
nicht als Kosten zu tragen gewesen wären. Sie greifen insbesondere nur für
Zeiträume, in denen der zuständige Sozialleistungsträger noch keine Kenntnis
vom Hilfebedarf hatte. Zudem setzen sie voraus, dass die Leistungserbringung
unaufschiebbar war und eine rechtzeitige Einschaltung des
Sozialleistungsträgers nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen ist. Insbesondere obliegt die
Prüfung, ob diese Voraussetzungen im konkreten Fall vorliegen, den jeweils
zuständigen Sozialleistungsträgern vor Ort.
Beide Vorschriften sehen einen eigenständigen, spezialgesetzlichen
Aufwendungsersatzanspruch für Nothelfer – insbesondere Krankenhäuser – vor, der
nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts dem Grunde nach geeignet
ist, eine Kostenerstattung bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen
sicherzustellen. Die Ausführung und Finanzierung der Sozialhilfe nach dem
SGB XII und des AsylbLG obliegt den Ländern und Kommunen. Nachweise,
dass die Ansprüche nach § 25 SGB XII und § 6a AsylbLG bundesweit
flächendeckend „regelmäßig nicht realisiert“ würden, liegen der Bundesregierung
nicht vor; Studien und Stellungnahmen weisen vielmehr auf regionale und
einrichtungsspezifische Umsetzungsprobleme hin.
Die Ursachen dafür, dass Personen über keinen Krankenversicherungsschutz
verfügen oder der Krankenversicherungsstatus ungeklärt ist, sind insgesamt
sehr unterschiedlich. Im Wesentlichen nehmen die Betroffenen die
Möglichkeit, einen Zugang zu einer Krankenversicherung zu erhalten, häufig selbst
nicht wahr oder sie haben Probleme in der Realisierung entsprechender
Ansprüche auf Gesundheitsversorgung. In der Gesundheitsversorgung in
Deutschland besteht eine Aufgabenteilung; neben den Krankenversicherungen sind
auch die Träger bedarfsabhängiger und steuerfinanzierter Sozialleistungen in
der Pflicht, Krankenhilfe zu gewähren. Für Personen, die ihren Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben, besteht grundsätzlich ein
Zugang zur gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung. Auch für Personen,
die Asyl beantragen oder vollziehbar ausreisepflichtig sind, ist bei finanzieller
Hilfebedürftigkeit über das Asylbewerberleistungsgesetz eine angemessene
Akutversorgung im Krankheitsfall gewährleistet.
1. Hat die Bundesregierung Kenntnis über die Anzahl der Menschen ohne
Krankenversicherungsschutz, die sich aktuell in der Bundesrepublik
Deutschland aufhalten, und wenn ja, wie viele Personen sind dies (bitte
die Personen nach Staatsbürgerschaft [Deutschland, EU, Drittstaat,
unbekannt] aufschlüsseln)?
Die aktuellsten bundesweit verfügbaren und methodisch belastbaren Daten zur
Zahl der Menschen ohne Krankenversicherungsschutz stammen aus dem
Zusatzmodul „Angaben zur Krankenversicherung“ des Mikrozensus 2023 des
Statistischen Bundesamtes. Danach waren im Jahr 2023 in Deutschland rund
72 000 Personen nicht krankenversichert und hatten auch keinen sonstigen
Anspruch auf Krankenversorgung; dies entspricht weniger als 0,1 Prozent der
Bevölkerung.
Bei weiteren rund 198 000 Personen wurde zwar angegeben, dass keine
Krankenversicherung bestehe, das Statistische Bundesamt geht auf Basis
ergänzender Angaben jedoch davon aus, dass ein anderweitiger Anspruch auf
Krankenversorgung – etwa nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder der Sozialhilfe
– besteht. Eine differenzierte Auswertung nach Staatsangehörigkeitsgruppen
liegt der Bundesregierung nicht vor.
2. Hat die Bundesregierung Kenntnis über die Anzahl der Menschen ohne
Krankenversicherungsschutz, die in den Jahren von 2020 bis 2025 in
deutschen Krankenhäusern behandelt wurden?
a) Wenn ja wie viele Personen waren dies (bitte nach Staatsbürgerschaft
[Deutschland, EU, Drittstaat, unbekannt] und Jahr aufschlüsseln)?
b) Wenn nein, warum wurde von der Bundesregierung bisher keine
flächendeckende, systematische Datenerhebung angestrebt?
c) Wenn nein, gibt es Pläne seitens der Bundesregierung, entsprechende
Daten zu erfassen?
3. Welche Erhebungen zu den vorangegangenen Fragen (jenseits des
Mikrozensus) sind der Bundesregierung bekannt (z. B. Rückmeldungen der
Krankenhäuser und Sozialämter, der Clearingstellen und anderer
Sozialverbände)?
4. Hat die Bundesregierung Kenntnis über die entstandenen Kosten, die in
den Jahren von 2020 bis 2025 für Krankenhausbehandlungen im Rahmen
der Nothilfe angefallen sind?
a) Wenn ja, wie hoch waren die Kosten (bitte nach Jahr aufschlüsseln)?
b) Wenn ja, wie hoch waren die angefallenen Kosten einerseits für die
(kommunalen) Sozialleistungsträger sowie andererseits durch nicht
im Rahmen der Nothilfe erstattete Kosten für die behandelnden
Krankenhäuser?
c) Wenn nein, plant die Bundesregierung, diese Daten zu erheben?
Die Fragen 2 bis 4c werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. In den amtlichen
Statistiken der Ausgaben und Einnahmen der Sozialhilfe bzw. des AsylbLG
werden entsprechende Informationen nicht erfasst. Auch in den amtlichen
Krankenhausstatistiken werden weder Krankenversicherungsnummern noch
Daten zu Krankenhausbehandlungen im Rahmen der Nothilfe erfasst. Die
Einführung dahingehender Berichts- und Datenerhebungspflichten ist derzeit nicht
geplant. Neben dem Mikrozensus liegen verschiedene empirische Arbeiten und
Auswertungen zu Menschen ohne Krankenversicherungsschutz und zu deren
medizinischer Versorgung vor, die jedoch jeweils nur Teilaspekte und häufig
regionale Kontexte abbilden. Hierzu zählen insbesondere die von den
Fragestellern benannten Veröffentlichungen.
5. Welche Gründe sieht die Bundesregierung für den Anstieg der Anzahl
deutscher Staatsbürgerinnen und Staatsbürger ohne ausreichenden
Krankenversicherungsschutz, ist es Ziel der Bundesregierung, die Zahl der
Nichtversicherten insgesamt zu senken (vgl. Lang, S., Tinnemann, P. und
Zöllner, R. [2022], S. 4), und welche Maßnahmen wird die
Bundesregierung ergreifen, um die entsprechenden Personen in das gesundheitliche
Regelsystem zu überführen?
Die Bundesregierung weist darauf hin, dass die Zahl der Menschen ohne
Krankenversicherung und ohne sonstigen anderweitigen Anspruch auf
Krankenversorgung nach den Mikrozensuserhebungen in den Jahren nach Einführung der
allgemeinen Krankenversicherungspflicht in der Tendenz deutlich
zurückgegangen ist.
Es ist davon auszugehen, dass hinsichtlich ungeklärter oder fehlender
Absicherungen im Krankheitsfall häufig eine unzureichende Inanspruchnahme
vorhandener Möglichkeiten zur Wiederaufnahme in die Hilfesysteme oder in eine
Krankenversicherung ursächlich ist.
Ziel ist es unverändert, die Zahl der Personen ohne
Krankenversicherungsschutz zu senken und die bestehenden rechtlichen Möglichkeiten zur
Absicherung im Krankheitsfall möglichst vollständig zur Wirkung zu bringen. Hierzu
tragen insbesondere die bestehende allgemeine Krankenversicherungspflicht
für Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt beziehungsweise Wohnsitz in
Deutschland bzw. die Übernahme von Krankenversicherungsbeiträgen in der
Sozialhilfe oder von Gesundheitsleistungen nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz bei.
6. Liegen der Bundesregierung Zahlen zur bundesweiten oder
bundeslandweiten Anzahl an positiv und negativ beschiedenen Anträgen der
Krankenhäuser auf Kostenerstattung durch die Sozialhilfeträger vor?
a) Wenn ja, wie lauten die jeweiligen Summen?
b) Wenn nein, plant die Bundesregierung, entsprechende Zahlen zu
erheben?
c) Wie erklärt die Bundesregierung exemplarisch den Rückgang der
relativen Zahlen bewilligter Kostenübernahmen durch die
Sozialhilfeträger in der Stadt Frankfurt am Main (vgl. Lang, S., Tinnemann, P.
und Zöllner, R. [2022], S. 4)?
Die Fragen 6 bis 6c werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Informationen vor. Die amtlichen
Statistiken der Leistungsbeziehenden von Sozialhilfe und AsylbLG erfassen
lediglich gewährte Leistungen. Es wird zudem auf die Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen.
7. Welche Probleme hinsichtlich der Notfallversorgung von
nichtkrankenversicherten Menschen sind der Bundesregierung bekannt?
8. Ist der Bundesregierung bekannt, dass Krankenhäuser, insbesondere im
städtischen Raum, zunehmend über die einhergehende finanzielle
Belastung klagen, weil Kosten für Notfallbehandlungen
nichtkrankenversicherter Menschen nicht erstattet werden, und welche gesetzgeberischen
Konsequenzen zieht sie daraus (2025-10-29_DKG-Stellungnahme_KHA
G_Gesetzentwurf.pdf, S. 30)?
Die Fragen 7 und 8 werden gemeinsam beantwortet.
Die konkrete Ausgestaltung und Anwendung der sozialhilferechtlichen
Regelungen obliegt maßgeblich den Ländern und kommunalen Trägern der
Sozialhilfe und unterliegt der Kontrolle der Sozialgerichtsbarkeit. Im Übrigen wird
auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
9. Welche Maßnahmen sind seitens der Bundesregierung geplant, um die
Krankenhäuser hinsichtlich der Notfallversorgung von
Nichtkrankenversicherten und der mangelnden Kostenerstattung durch die
Sozialhilfeträger finanziell und administrativ zu entlasten?
a) Plant die Bundesregierung eine Reform der bestehenden
Beweislastregelung zur Mittellosigkeit von Patientinnen und Patienten, wie
beispielsweise von der DKG gefordert (2025-10-29_Anlage_1_DKG-St
ellungnahme_Tabelle_Gesamtuebersicht.pdf, S. 63 ff.), wenn ja,
inwiefern, und wenn nein, warum nicht?
b) Plant die Bundesregierung eine Reform der Zäsur-Regelung in Bezug
auf die Abrechenbarkeit von Leistungen durch das Sozialamt (2025-
10-29_DKG-Stellungnahme_KHAG_Gesetzentwurf.pdf, S. 31 f.),
wenn ja, inwiefern, und wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 9 bis 9b werden gemeinsam beantwortet.
§ 25 SGB XII und § 6a AsylbLG sehen einen eigenständigen,
spezialgesetzlichen Aufwendungsersatzanspruch für Nothelfer – insbesondere Krankenhäuser
– vor, der nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts dem Grunde nach
geeignet ist, eine Kostenerstattung bei Vorliegen der gesetzlichen
Voraussetzungen sicherzustellen. Die Ausführung bzw. Umsetzung und Finanzierung der
Sozialhilfe nach dem SGB XII und insbesondere der Hilfen zur Gesundheit nach
dessen Fünftem Kapitel sowie des AsylbLG obliegt den Ländern und
Kommunen in eigener Zuständigkeit. Rechtliche Änderungen der Vorschriften sind
seitens der Bundesregierung derzeit nicht beabsichtigt.
10. Sind der Bundesregierung die Vorschläge der DKG und anderer
Verbände zu Gesetzesänderungen in Bezug auf die Versorgung von
Notfallpatientinnen und Notfallpatienten bekannt, und erwägt die
Bundesregierung, diese Vorschläge in den Gesetzentwurf zum
Krankenhausreformanpassungsgesetz (KHAG) einfließen zu lassen, z. B. über
Formulierungsvorschläge an Fraktionen des Gesundheitsausschusses, wenn ja,
inwiefern, und wenn nein, warum nicht?
Am 6. März 2026 hat der Deutsche Bundestag das Gesetz zur Anpassung der
Krankenhausreform (KHAG) beschlossen. Das KHAG wurde am 27. März
2026 vom Bundesrat gebilligt. Das parlamentarische Verfahren ist damit bereits
abgeschlossen. Die Stellungnahme der Deutschen Krankenhausgesellschaft
zum KHAG ist der Bundesregierung bekannt.
11. Inwiefern wird die Versorgung von Menschen ohne
Krankenversicherungsschutz im Rahmen der anstehenden Notfallreform mitgedacht?
a) Plant die Bundesregierung eine Novellierung des Notfallparagrafen
(§ 25 SGB XII sowie § 6a AsylbLG), um die Nothilfe für Menschen
ohne Krankenversicherungsschutz zu verbessern?
b) Welche weiteren Maßnahmen sind seitens der Bundesregierung
geplant, um die Nothilfe für nichtkrankenversicherte Menschen auch
nach der Reform der Notfallversorgung besser sicherzustellen?
Die Fragen 11 bis 11b werden gemeinsam beantwortet.
Im Rahmen der komplexen Abstimmungen zu der Gesetzesinitiative der
Bundesregierung für ein Gesetz zur Reform der Notfallversorgung wird die
Notfallversorgung aller Patientengruppen umfassend betrachtet. Eine Änderung der
Nothelferparagrafen ist in diesem Zuge nicht angestrebt. Im Übrigen wird auf
die Antwort zu Frage 5 verwiesen.
12. Welche Unterschiede in der Bewilligungs- und Erstattungspraxis der
kommunalen Sozialhilfeträger sind der Bundesregierung bekannt?
Die Ausführung bzw. Umsetzung und Finanzierung der Sozialhilfe nach dem
SGB XII – insbesondere für die Hilfen zur Gesundheit nach dessen Fünftem
Kapitel – und des AsylbLG obliegt den Ländern und Kommunen in eigener
Zuständigkeit. Unterschiede in der Bewilligungs- und Erstattungspraxis im
Sinne der Fragestellung sind der Bundesregierung nicht bekannt. Es wird auf
die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
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