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Notfallversorgung von Menschen ohne Krankenversicherungsschutz (Antwort zu Drs. 21/4956)

dip / drucksache 09.04.2026 · WP 21 · 21/5303 · Antwort · Original ↗

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Notfallversorgung von Menschen ohne Krankenversicherungsschutz (Antwort zu Drs. 21/4956) Deutscher Bundestag Drucksache 21/5303 21. Wahlperiode 09.04.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Stella Merendino, Nicole Gohlke, Dr. Michael Arndt, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke – Drucksache 21/4956 – Notfallversorgung von Menschen ohne Krankenversicherungsschutz V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Gemäß § 25 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) und § 6a des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) besteht seitens der Krankenhäuser ein Erstattungsanspruch gegenüber den kommunalen Sozialleistungsträgern in Bezug auf die Notfallbehandlung nichtkrankenversicherter Menschen. Die Fragestellenden sind der Auffassung, dass diese Ansprüche in der Praxis häufig nicht realisiert werden und hinsichtlich der Durchsetzung des § 25 SGB XII und § 6a AsylbLG akuter Handlungs- und Verbesserungsbedarf besteht. Diese Annahme beruht unter anderem auf Stellungnahmen der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG), der Clearingstelle der Berliner Stadtmission, des Gesundheitsamtes Frankfurt am Main sowie der Bundesarbeitsgruppe Gesundheit/Illegalität. Die DKG hat in ihrer jüngsten Stellungnahme darauf hingewiesen, dass die Zahl der Behandlungen nichtversicherter Menschen stetig steigt. Die DKG erklärt hier ferner, dass die daraus entstehenden Kosten immens seien und die Krankenhäuser zunehmend über die finanzielle Belastung klagen. Hintergrund dieser finanziellen Belastung sind die einseitige Beweislastregelung sowie die Zäsur-Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes. Aktuell trägt das behandelnde Krankenhaus die Beweislast für den Nachweis des fehlenden Versicherungsschutzes sowie der Mittellosigkeit einer zu behandelnden Person. Insbesondere die Mittellosigkeit einer Person ist jedoch nur schwer nachzuweisen. Die Zäsur-Rechtsprechung bezieht sich auf die Erstattung der Aufwendungen der Krankenhäuser für die Nothilfe bei Menschen ohne Krankenversicherungsschutz und ohne finanzielle Mittel. Diese Kosten werden durch die Sozialleistungsträger nur tageweise und ausschließlich für den Zeitraum erstattet, in dem dieses nicht erreichbar ist. Sobald das Sozialamt theoretisch Kenntnis von der Behandlung haben kann, geht der Leistungsanspruch auf die Patientin bzw. den Patienten über. Diese unzureichenden Regelungen führen dazu, dass § 25 SGB XII und § 6a AsylbLG nicht greifen und eine Kostenerstattung durch die Sozialleistungsträger nicht zustande kommt. Die Krankenhäuser können demnach erbrachte Leistungen nicht abrechnen und müssen die Kosten selbst tragen. (2025-10-2 9_DKG-Stellungnahme_KHAG_Gesetzentwurf.pdf, S. 30 f.) Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 8. April 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Eine Studie des Gesundheitsamtes Frankfurt am Main aus dem Jahr 2020 hat lokale Zahlen zur stationären Behandlung von Menschen ohne Krankenversicherungsschutz erhoben, um auf Grundlage empirischer Daten die Defizite der sozialstaatlichen Leistungssysteme zu beleuchten. Die Studie hat zum einen ergeben, dass die Anzahl der deutschen Staatsbürgerinnen und Staatsbürger ohne ausreichenden Krankenversicherungsschutz zwischen 2016 und 2019 deutlich zugenommen hat, während die Anzahl der unversicherten EU- und Drittstaatlerinnen und EU- und Drittstaatler stagnierend bis rückläufig war. Zum anderen verzeichnete die Studie eine Zunahme der stationär behandelten Fälle ohne Krankenversicherungsschutz bei gleichzeitigem Rückgang der Anträge auf Kostenerstattung sowie einem Rückgang der bewilligten Bescheide (Lang, S., Tinnemann, P. und Zöllner, R.: Gesundheit und soziale Ungleichheit, Policy Paper, Nr. 1, 12. Dezember 2022, Gesundheitsamt Frankfurt am Main, Frankfurt am Main, 2022, S. 4). Wenn auch diese Zahlen nur für die Stadt Frankfurt am Main erhoben wurden, geben sie doch Hinweise auf eine bundesweite Tendenz. Die zuletzt im Jahr 2023 erhobenen Zahlen im Rahmen des Mikrozensus sind leider nur wenig aufschlussreich, weil dieser nur Menschen mit fester Adresse und regulärem Meldestatus erfasst. Obdachlose und hochmobile Personen sowie Menschen ohne Papiere fallen hier zumeist durch das Raster, obwohl sie überdurchschnittlich häufig betroffen sind (www.aerzte blatt.de/archiv/menschen-ohne-krankenversicherung-ein-oft-uebersehenes-pro blem-0f03a705-055c-4855-9a36-d06040aef11f). Diese Kleine Anfrage dient daher der Sammlung aussagekräftiger, bundesweiter Zahlen sowie der Einschätzungen und Planungen der Bundesregierung im Kontext der Notfallbehandlung nichtkrankenversicherter Menschen. V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g § 25 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) und § 6a des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) regeln den Anspruch auf Aufwendungsersatz für den Fall, dass Dritte – insbesondere Krankenhäuser – in einem Eilfall Leistungen erbringen, die bei rechtzeitigem Einsetzen der Sozialleistungen nicht als Kosten zu tragen gewesen wären. Sie greifen insbesondere nur für Zeiträume, in denen der zuständige Sozialleistungsträger noch keine Kenntnis vom Hilfebedarf hatte. Zudem setzen sie voraus, dass die Leistungserbringung unaufschiebbar war und eine rechtzeitige Einschaltung des Sozialleistungsträgers nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen ist. Insbesondere obliegt die Prüfung, ob diese Voraussetzungen im konkreten Fall vorliegen, den jeweils zuständigen Sozialleistungsträgern vor Ort. Beide Vorschriften sehen einen eigenständigen, spezialgesetzlichen Aufwendungsersatzanspruch für Nothelfer – insbesondere Krankenhäuser – vor, der nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts dem Grunde nach geeignet ist, eine Kostenerstattung bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen sicherzustellen. Die Ausführung und Finanzierung der Sozialhilfe nach dem SGB XII und des AsylbLG obliegt den Ländern und Kommunen. Nachweise, dass die Ansprüche nach § 25 SGB XII und § 6a AsylbLG bundesweit flächendeckend „regelmäßig nicht realisiert“ würden, liegen der Bundesregierung nicht vor; Studien und Stellungnahmen weisen vielmehr auf regionale und einrichtungsspezifische Umsetzungsprobleme hin. Die Ursachen dafür, dass Personen über keinen Krankenversicherungsschutz verfügen oder der Krankenversicherungsstatus ungeklärt ist, sind insgesamt sehr unterschiedlich. Im Wesentlichen nehmen die Betroffenen die Möglichkeit, einen Zugang zu einer Krankenversicherung zu erhalten, häufig selbst nicht wahr oder sie haben Probleme in der Realisierung entsprechender Ansprüche auf Gesundheitsversorgung. In der Gesundheitsversorgung in Deutschland besteht eine Aufgabenteilung; neben den Krankenversicherungen sind auch die Träger bedarfsabhängiger und steuerfinanzierter Sozialleistungen in der Pflicht, Krankenhilfe zu gewähren. Für Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben, besteht grundsätzlich ein Zugang zur gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung. Auch für Personen, die Asyl beantragen oder vollziehbar ausreisepflichtig sind, ist bei finanzieller Hilfebedürftigkeit über das Asylbewerberleistungsgesetz eine angemessene Akutversorgung im Krankheitsfall gewährleistet.  1. Hat die Bundesregierung Kenntnis über die Anzahl der Menschen ohne Krankenversicherungsschutz, die sich aktuell in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, und wenn ja, wie viele Personen sind dies (bitte die Personen nach Staatsbürgerschaft [Deutschland, EU, Drittstaat, unbekannt] aufschlüsseln)? Die aktuellsten bundesweit verfügbaren und methodisch belastbaren Daten zur Zahl der Menschen ohne Krankenversicherungsschutz stammen aus dem Zusatzmodul „Angaben zur Krankenversicherung“ des Mikrozensus 2023 des Statistischen Bundesamtes. Danach waren im Jahr 2023 in Deutschland rund 72 000 Personen nicht krankenversichert und hatten auch keinen sonstigen Anspruch auf Krankenversorgung; dies entspricht weniger als 0,1 Prozent der Bevölkerung. Bei weiteren rund 198 000 Personen wurde zwar angegeben, dass keine Krankenversicherung bestehe, das Statistische Bundesamt geht auf Basis ergänzender Angaben jedoch davon aus, dass ein anderweitiger Anspruch auf Krankenversorgung – etwa nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder der Sozialhilfe – besteht. Eine differenzierte Auswertung nach Staatsangehörigkeitsgruppen liegt der Bundesregierung nicht vor.  2. Hat die Bundesregierung Kenntnis über die Anzahl der Menschen ohne Krankenversicherungsschutz, die in den Jahren von 2020 bis 2025 in deutschen Krankenhäusern behandelt wurden? a) Wenn ja wie viele Personen waren dies (bitte nach Staatsbürgerschaft [Deutschland, EU, Drittstaat, unbekannt] und Jahr aufschlüsseln)? b) Wenn nein, warum wurde von der Bundesregierung bisher keine flächendeckende, systematische Datenerhebung angestrebt? c) Wenn nein, gibt es Pläne seitens der Bundesregierung, entsprechende Daten zu erfassen?  3. Welche Erhebungen zu den vorangegangenen Fragen (jenseits des Mikrozensus) sind der Bundesregierung bekannt (z. B. Rückmeldungen der Krankenhäuser und Sozialämter, der Clearingstellen und anderer Sozialverbände)?  4. Hat die Bundesregierung Kenntnis über die entstandenen Kosten, die in den Jahren von 2020 bis 2025 für Krankenhausbehandlungen im Rahmen der Nothilfe angefallen sind? a) Wenn ja, wie hoch waren die Kosten (bitte nach Jahr aufschlüsseln)? b) Wenn ja, wie hoch waren die angefallenen Kosten einerseits für die (kommunalen) Sozialleistungsträger sowie andererseits durch nicht im Rahmen der Nothilfe erstattete Kosten für die behandelnden Krankenhäuser? c) Wenn nein, plant die Bundesregierung, diese Daten zu erheben? Die Fragen 2 bis 4c werden gemeinsam beantwortet. Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. In den amtlichen Statistiken der Ausgaben und Einnahmen der Sozialhilfe bzw. des AsylbLG werden entsprechende Informationen nicht erfasst. Auch in den amtlichen Krankenhausstatistiken werden weder Krankenversicherungsnummern noch Daten zu Krankenhausbehandlungen im Rahmen der Nothilfe erfasst. Die Einführung dahingehender Berichts- und Datenerhebungspflichten ist derzeit nicht geplant. Neben dem Mikrozensus liegen verschiedene empirische Arbeiten und Auswertungen zu Menschen ohne Krankenversicherungsschutz und zu deren medizinischer Versorgung vor, die jedoch jeweils nur Teilaspekte und häufig regionale Kontexte abbilden. Hierzu zählen insbesondere die von den Fragestellern benannten Veröffentlichungen.  5. Welche Gründe sieht die Bundesregierung für den Anstieg der Anzahl deutscher Staatsbürgerinnen und Staatsbürger ohne ausreichenden Krankenversicherungsschutz, ist es Ziel der Bundesregierung, die Zahl der Nichtversicherten insgesamt zu senken (vgl. Lang, S., Tinnemann, P. und Zöllner, R. [2022], S. 4), und welche Maßnahmen wird die Bundesregierung ergreifen, um die entsprechenden Personen in das gesundheitliche Regelsystem zu überführen? Die Bundesregierung weist darauf hin, dass die Zahl der Menschen ohne Krankenversicherung und ohne sonstigen anderweitigen Anspruch auf Krankenversorgung nach den Mikrozensuserhebungen in den Jahren nach Einführung der allgemeinen Krankenversicherungspflicht in der Tendenz deutlich zurückgegangen ist. Es ist davon auszugehen, dass hinsichtlich ungeklärter oder fehlender Absicherungen im Krankheitsfall häufig eine unzureichende Inanspruchnahme vorhandener Möglichkeiten zur Wiederaufnahme in die Hilfesysteme oder in eine Krankenversicherung ursächlich ist. Ziel ist es unverändert, die Zahl der Personen ohne Krankenversicherungsschutz zu senken und die bestehenden rechtlichen Möglichkeiten zur Absicherung im Krankheitsfall möglichst vollständig zur Wirkung zu bringen. Hierzu tragen insbesondere die bestehende allgemeine Krankenversicherungspflicht für Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt beziehungsweise Wohnsitz in Deutschland bzw. die Übernahme von Krankenversicherungsbeiträgen in der Sozialhilfe oder von Gesundheitsleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bei.  6. Liegen der Bundesregierung Zahlen zur bundesweiten oder bundeslandweiten Anzahl an positiv und negativ beschiedenen Anträgen der Krankenhäuser auf Kostenerstattung durch die Sozialhilfeträger vor? a) Wenn ja, wie lauten die jeweiligen Summen? b) Wenn nein, plant die Bundesregierung, entsprechende Zahlen zu erheben? c) Wie erklärt die Bundesregierung exemplarisch den Rückgang der relativen Zahlen bewilligter Kostenübernahmen durch die Sozialhilfeträger in der Stadt Frankfurt am Main (vgl. Lang, S., Tinnemann, P. und Zöllner, R. [2022], S. 4)? Die Fragen 6 bis 6c werden gemeinsam beantwortet. Der Bundesregierung liegen hierzu keine Informationen vor. Die amtlichen Statistiken der Leistungsbeziehenden von Sozialhilfe und AsylbLG erfassen lediglich gewährte Leistungen. Es wird zudem auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.  7. Welche Probleme hinsichtlich der Notfallversorgung von nichtkrankenversicherten Menschen sind der Bundesregierung bekannt?  8. Ist der Bundesregierung bekannt, dass Krankenhäuser, insbesondere im städtischen Raum, zunehmend über die einhergehende finanzielle Belastung klagen, weil Kosten für Notfallbehandlungen nichtkrankenversicherter Menschen nicht erstattet werden, und welche gesetzgeberischen Konsequenzen zieht sie daraus (2025-10-29_DKG-Stellungnahme_KHA G_Gesetzentwurf.pdf, S. 30)? Die Fragen 7 und 8 werden gemeinsam beantwortet. Die konkrete Ausgestaltung und Anwendung der sozialhilferechtlichen Regelungen obliegt maßgeblich den Ländern und kommunalen Trägern der Sozialhilfe und unterliegt der Kontrolle der Sozialgerichtsbarkeit. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.  9. Welche Maßnahmen sind seitens der Bundesregierung geplant, um die Krankenhäuser hinsichtlich der Notfallversorgung von Nichtkrankenversicherten und der mangelnden Kostenerstattung durch die Sozialhilfeträger finanziell und administrativ zu entlasten? a) Plant die Bundesregierung eine Reform der bestehenden Beweislastregelung zur Mittellosigkeit von Patientinnen und Patienten, wie beispielsweise von der DKG gefordert (2025-10-29_Anlage_1_DKG-St ellungnahme_Tabelle_Gesamtuebersicht.pdf, S. 63 ff.), wenn ja, inwiefern, und wenn nein, warum nicht? b) Plant die Bundesregierung eine Reform der Zäsur-Regelung in Bezug auf die Abrechenbarkeit von Leistungen durch das Sozialamt (2025- 10-29_DKG-Stellungnahme_KHAG_Gesetzentwurf.pdf, S. 31 f.), wenn ja, inwiefern, und wenn nein, warum nicht? Die Fragen 9 bis 9b werden gemeinsam beantwortet. § 25 SGB XII und § 6a AsylbLG sehen einen eigenständigen, spezialgesetzlichen Aufwendungsersatzanspruch für Nothelfer – insbesondere Krankenhäuser – vor, der nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts dem Grunde nach geeignet ist, eine Kostenerstattung bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen sicherzustellen. Die Ausführung bzw. Umsetzung und Finanzierung der Sozialhilfe nach dem SGB XII und insbesondere der Hilfen zur Gesundheit nach dessen Fünftem Kapitel sowie des AsylbLG obliegt den Ländern und Kommunen in eigener Zuständigkeit. Rechtliche Änderungen der Vorschriften sind seitens der Bundesregierung derzeit nicht beabsichtigt. 10. Sind der Bundesregierung die Vorschläge der DKG und anderer Verbände zu Gesetzesänderungen in Bezug auf die Versorgung von Notfallpatientinnen und Notfallpatienten bekannt, und erwägt die Bundesregierung, diese Vorschläge in den Gesetzentwurf zum Krankenhausreformanpassungsgesetz (KHAG) einfließen zu lassen, z. B. über Formulierungsvorschläge an Fraktionen des Gesundheitsausschusses, wenn ja, inwiefern, und wenn nein, warum nicht? Am 6. März 2026 hat der Deutsche Bundestag das Gesetz zur Anpassung der Krankenhausreform (KHAG) beschlossen. Das KHAG wurde am 27. März 2026 vom Bundesrat gebilligt. Das parlamentarische Verfahren ist damit bereits abgeschlossen. Die Stellungnahme der Deutschen Krankenhausgesellschaft zum KHAG ist der Bundesregierung bekannt. 11. Inwiefern wird die Versorgung von Menschen ohne Krankenversicherungsschutz im Rahmen der anstehenden Notfallreform mitgedacht? a) Plant die Bundesregierung eine Novellierung des Notfallparagrafen (§ 25 SGB XII sowie § 6a AsylbLG), um die Nothilfe für Menschen ohne Krankenversicherungsschutz zu verbessern? b) Welche weiteren Maßnahmen sind seitens der Bundesregierung geplant, um die Nothilfe für nichtkrankenversicherte Menschen auch nach der Reform der Notfallversorgung besser sicherzustellen? Die Fragen 11 bis 11b werden gemeinsam beantwortet. Im Rahmen der komplexen Abstimmungen zu der Gesetzesinitiative der Bundesregierung für ein Gesetz zur Reform der Notfallversorgung wird die Notfallversorgung aller Patientengruppen umfassend betrachtet. Eine Änderung der Nothelferparagrafen ist in diesem Zuge nicht angestrebt. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen. 12. Welche Unterschiede in der Bewilligungs- und Erstattungspraxis der kommunalen Sozialhilfeträger sind der Bundesregierung bekannt? Die Ausführung bzw. Umsetzung und Finanzierung der Sozialhilfe nach dem SGB XII – insbesondere für die Hilfen zur Gesundheit nach dessen Fünftem Kapitel – und des AsylbLG obliegt den Ländern und Kommunen in eigener Zuständigkeit. Unterschiede in der Bewilligungs- und Erstattungspraxis im Sinne der Fragestellung sind der Bundesregierung nicht bekannt. Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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