Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des AZRG und weiterer Gesetze in Folge der Anpassung des nationalen Rechts an das Gemeinsame Europäische Asylsystem (GEAS- Anpassungsfolgegesetz)
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des AZRG und weiterer Gesetze in Folge der Anpassung des nationalen Rechts an das Gemeinsame Europäische Asylsystem (GEAS- Anpassungsfolgegesetz)
[Bundesrat Drucksache 430/25 (Beschluss)
17.10.25
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0720-2946
Stellungnahme
des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des AZRG und weiterer
Gesetze in Folge der Anpassung des nationalen Rechts an das
Gemeinsame Europäische Asylsystem (GEAS-
Anpassungsfolgegesetz)
Der Bundesrat hat in seiner 1058. Sitzung am 17. Oktober 2025 beschlossen, zu
dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt
Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe hh (§ 3 Absatz 2
Nummer 12 AZRG), Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa
Dreifachbuchstabe ccc (Anlage Nummer 3a Spalte A Buchstabe m
Doppelbuchstabe cc – neu – AZRG-DV)
a) In Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe hh § 3 Absatz 2
Nummer 12 ist die Angabe „2024/1356.“ durch die Angabe „2024/1356
einschließlich des Überprüfungsformulars.“ zu ersetzen.
b) In Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe
ccc Anlage Nummer 3a Spalte A Buchstabe m ist nach Doppelbuchstabe bb
der folgende Doppelbuchstabe cc einzufügen:
„cc) das ausgefüllte Formular nach Artikel 17 der Verordnung (EU)
2024/1356“
Begründung
Die Verordnung (EU) 2024/1356 sieht ausdrücklich vor, dass die im Zuge der
Überprüfung gesammelten Informationen Eingang in ein Formular finden
(Artikel 17 der Verordnung (EU) 2024/1356). Dieses Formular wird nicht nur den
Drittstaatsangehörigen in Papierform oder digital ausgehändigt. Hauptzweck ist
der Versand an diejenigen Behörden, an welche die Betroffenen nach dem
Screening verwiesen werden (Artikel 18 Verordnung (EU) 2024/1356). Das
Formular ist also Grundlage für das weitere Verfahren und den Umgang mit
den Betroffenen (weshalb die der Überprüfung unterzogene Person gemäß
Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1356 auch die Möglichkeit erhält,
anzugeben, ob die in dem Formular enthaltenen Informationen aus ihrer Sicht
unrichtig sind).
Bedauerlicherweise regeln die GEAS-Rechtsakte bisher nicht, dass das
Formular in Eurodac zu speichern ist; nach aktueller Beschluss- und Rechtslage
können die Behörden in den Mitgliedstaaten nicht einmal erkennen, ob in einem
anderen Mitgliedstaat ein Screening stattgefunden hat. Vor diesem Hintergrund
sollte Deutschland darauf achten, dass zumindest die hier gewonnen
Informationen möglichst vollständig erhalten und abgebildet sowie zentralisiert abrufbar
werden.
Der Gesetzentwurf sieht zwar vor, dass einzelne Ergebnisse der Prüfung im
Ausländerzentralregister zu speichern sind; das Überprüfungsformular als
solches soll bisher aber nicht hinterlegt werden, obwohl es der interbehördlichen
Information dient. Bund und Länder sind sich einig, dass das
Ausländerzentralregister verbessert und zu einer zentralen bundesweiten ausländerbehördlichen
IT-Plattform weiterentwickelt werden soll. Daher sollte das
Überprüfungsformular nach Artikel 17 der Verordnung (EU) 2024/1356 vollständig auch im
AZR gespeichert werden.
2. Zu Artikel 3 (§ 4 Absatz 5 Satz 1 AsylbLG)
In Artikel 3 § 4 Absatz 5 Satz 1 ist die Angabe „nach § 1 Absatz 1 Nummer 1,
1a, 2 und 7“ zu streichen.
Begründung:
Durch die Ergänzung des Absatzes 5 in § 4 AsylbLG werden die Vorgaben des
Artikels 22 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2024/1346 umgesetzt. Dieser sieht
vor, dass minderjährigen Antragstellenden beziehungsweise minderjährigen
Kindern von Antragstellenden die gleiche Gesundheitsversorgung
gewährleistet werden muss wie minderjährigen Deutschen. Durch die vorgeschlagene
Änderung erhalten alle nach AsylbLG leistungsberechtigten Kinder diese
umfassende medizinische Versorgung.
Die im Gesetzentwurf vorgesehene Einschränkung auf minderjährige
Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 1a, 2 und 7 AsylbLG ist
insbesondere im Hinblick auf die UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK)
abzulehnen. Durch die Differenzierung entsteht eine Ungleichbehandlung abhängig
davon, ob sich die Minderjährigen (noch) in einem Asylverfahren befinden.
Dies führt beispielsweise zu dem Ergebnis, dass ausreisepflichtige Kinder, die
nach dem negativen Abschluss ihres Asylverfahrens aus rechtlichen oder
tatsächlichen Gründen nicht abgeschoben werden können, nur noch einen
eingeschränkten Anspruch auf gesundheitliche Versorgung haben. Kinderrechte
gelten jedoch aufgrund der besonderen Vulnerabilität für alle Kinder und können
nicht vom Aufenthaltsstatus abhängig gemacht werden (vgl. Artikel 1, 2 und
24 UN-KRK).
Artikel 22 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2024/1346 sowie die
Erwägungsgründe 47 und 48 verdeutlichen die grundsätzliche Anerkennung der besonderen
Schutzbedürftigkeit und der spezifischen Bedürfnisse Minderjähriger in der
medizinischen Versorgung. Die Einschränkung in der Richtlinie ist allein
darauf zurückzuführen, dass sich ihr Anwendungsbereich grundsätzlich auf
Personen im Asylverfahren beschränkt. Eine Ungleichbehandlung von Kindern,
die sich nicht im Asylverfahren befinden, ist vor diesem Hintergrund nicht zu
rechtfertigen.
Darüber hinaus ist eine Differenzierung bei der Krankenversorgung nach
Aufenthaltsstatus in der Verwaltungspraxis nicht handhabbar. Sie führt zu
aufwendigen Einzelfallprüfungen, die sich regelmäßig wiederholen dürften, wenn sich
der Aufenthaltsstatus ändert. Die Differenzierung begründet zudem eine
Regelungslücke für die Fälle begonnener andauernder Behandlungen bei
verbessertem Gesundheitsschutz und anschließendem Wechsel des Aufenthaltsstatus.
Dieser Problematik kann durch eine einheitliche Handhabung begegnet
werden.
Letztlich wird bereits jetzt von den Gerichten regelmäßig aufgrund einer
verfassungs- und konventionskonformen Auslegung der §§ 4 und 6 AsylbLG eine
besondere Rechtfertigung verlangt, wenn eine Behandlungsmaßnahme für
Kinder beziehungsweise minderjährige Grundleistungsberechtigte abgelehnt
wird (vgl. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom
1. Juni 2023, Az. L 8 AY 19/22). Eine Regelung, die allen Minderjährigen die
gleiche Gesundheitsversorgung gewährleistet, wird diesen Ansprüchen gerecht
und führt zu einer Entlastung der zuständigen Behörden und Gerichte.
3. Zum Gesetzentwurf allgemein
Die Bundesregierung wird aufgefordert, sich auf Unionsebene für eine
Weiterentwicklung der GEAS-Rechtsakte und der europaweit verfügbaren
Datenbanken einzusetzen, die gewährleistet, dass die zuständigen Behörden immer
erkennen können, ob und mit welchen Ergebnissen eine Überprüfung im Sinne
der Verordnung (EU) 2024/1356 stattgefunden hat.
Begründung
Die Verordnung (EU) 2024/1356 sieht ausdrücklich vor, dass die im Zuge der
Überprüfung gesammelten Informationen Eingang in ein Formular finden
(Artikel 17 Verordnung (EU) 2024/1356). Dieses Formular wird nicht nur den
Drittstaatsangehörigen in Papierform oder digital ausgehändigt. Hauptzweck ist
der Versand an diejenigen Behörden, an welche die Betroffenen nach dem
Screening verwiesen werden (Artikel 18 Verordnung (EU) 2024/1356). Das
Formular ist also Grundlage für das weitere Verfahren und den Umgang mit
den Betroffenen (weshalb die der Überprüfung unterzogene Person gemäß
Artikel 17 Absatz 3 Verordnung (EU) 2024/1356 auch die Möglichkeit erhält,
anzugeben, ob die in dem Formular enthaltenen Informationen aus ihrer Sicht
unrichtig sind).
Bedauerlicherweise regeln die GEAS-Rechtsakte bisher nicht, dass das
Formular in Eurodac zu speichern ist; nach aktueller Beschluss- und Rechtslage
können die Behörden in den Mitgliedstaaten nicht einmal erkennen, ob in einem
anderen Mitgliedstaat ein Screening stattgefunden hat. Vor diesem Hintergrund
sollte Deutschland darauf achten, dass zumindest die hier gewonnenen
Informationen möglichst vollständig erhalten und abgebildet sowie zentralisiert
abrufbar werden.
Der Gesetzentwurf sieht zwar vor, dass einzelne Ergebnisse der Prüfung im
Ausländerzentralregister zu speichern sind; das Überprüfungsformular als
solches soll bisher aber nicht hinterlegt werden, obwohl es der interbehördlichen
Information dient. Bund und Länder sind sich einig, dass das
Ausländerzentralregister verbessert und zu einer zentralen bundesweiten ausländerbehördlichen
IT-Plattform weiterentwickelt werden soll. Daher sollte das
Überprüfungsformular nach Artikel 17 der Verordnung (EU) 2024/1356 vollständig auch im
AZR gespeichert werden.]
Relationen
- part_of_vorgang → Gesetz zur Änderung des AZR-Gesetzes und weiterer Gesetze in Folge der Anpassung des nationalen Rechts an das Gemeinsame Europäische Asylsys (Beschlussdrucksache)