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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des AZRG und weiterer Gesetze in Folge der Anpassung des nationalen Rechts an das Gemeinsame Europäische Asylsystem (GEAS-Anpassungsfolgegesetz) - Drucksache 21/1850 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung

dip / drucksache 29.10.2025 · WP 21 · 21/2462 · Unterrichtung · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des AZRG und weiterer Gesetze in Folge der Anpassung des nationalen Rechts an das Gemeinsame Europäische Asylsystem (GEAS-Anpassungsfolgegesetz) - Drucksache 21/1850 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung [Deutscher Bundestag Drucksache 21/2462 21. Wahlperiode (zu Drucksache 21/1850) 29.10.2025 Unterrichtung durch die Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des AZRG und weiterer Gesetze in Folge der Anpassung des nationalen Rechts an das Gemeinsame Europäische Asylsystem (GEAS-Anpassungsfolgegesetz) – Drucksache 21/1850 – Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung Stellungnahme des Bundesrates Der Bundesrat hat in seiner 1058. Sitzung am 17. Oktober 2025 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: 1. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe hh (§ 3 Absatz 2 Nummer 12 AZRG), Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe ccc (Anlage Nummer 3a Spalte A Buchstabe m Doppelbuchstabe cc – neu – AZRG-DV) a) In Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe hh § 3 Absatz 2 Nummer 12 ist die Angabe „2024/1356.“ durch die Angabe „2024/1356 einschließlich des Überprüfungsformulars.“ zu ersetzen. b) In Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe ccc Anlage Nummer 3a Spalte A Buchstabe m ist nach Doppelbuchstabe bb der folgende Doppelbuchstabe cc einzufügen: „cc) das ausgefüllte Formular nach Artikel 17 der Verordnung (EU) 2024/1356“ Begründung Die Verordnung (EU) 2024/1356 sieht ausdrücklich vor, dass die im Zuge der Überprüfung gesammelten Informationen Eingang in ein Formular finden (Artikel 17 der Verordnung (EU) 2024/1356). Dieses Formular wird nicht nur den Drittstaatsangehörigen in Papierform oder digital ausgehändigt. Hauptzweck ist der Versand an diejenigen Behörden, an welche die Betroffenen nach dem Screening verwiesen werden (Artikel 18 Verordnung (EU) 2024/1356). Das Formular ist also Grundlage für das weitere Verfahren und den Umgang mit den Betroffenen (weshalb die der Überprüfung unterzogene Person gemäß Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1356 auch die Möglichkeit erhält, anzugeben, ob die in dem Formular enthaltenen Informationen aus ihrer Sicht unrichtig sind). Bedauerlicherweise regeln die GEAS-Rechtsakte bisher nicht, dass das Formular in Eurodac zu speichern ist; nach aktueller Beschluss- und Rechtslage können die Behörden in den Mitgliedstaaten nicht einmal erkennen, ob in einem anderen Mitgliedstaat ein Screening stattgefunden hat. Vor diesem Hintergrund sollte Deutschland darauf achten, dass zumindest die hier gewonnen Informationen möglichst vollständig erhalten und abgebildet sowie zentralisiert abrufbar werden. Der Gesetzentwurf sieht zwar vor, dass einzelne Ergebnisse der Prüfung im Ausländerzentralregister zu speichern sind; das Überprüfungsformular als solches soll bisher aber nicht hinterlegt werden, obwohl es der interbehördlichen Information dient. Bund und Länder sind sich einig, dass das Ausländerzentralregister verbessert und zu einer zentralen bundesweiten ausländerbehördlichen IT-Plattform weiterentwickelt werden soll. Daher sollte das Überprüfungsformular nach Artikel 17 der Verordnung (EU) 2024/1356 vollständig auch im AZR gespeichert werden. 2. Zu Artikel 3 (§ 4 Absatz 5 Satz 1 AsylbLG) In Artikel 3 § 4 Absatz 5 Satz 1 ist die Angabe „nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 1a, 2 und 7“ zu streichen. Begründung: Durch die Ergänzung des Absatzes 5 in § 4 AsylbLG werden die Vorgaben des Artikels 22 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2024/1346 umgesetzt. Dieser sieht vor, dass minderjährigen Antragstellenden beziehungsweise minderjährigen Kindern von Antragstellenden die gleiche Gesundheitsversorgung gewährleistet werden muss wie minderjährigen Deutschen. Durch die vorgeschlagene Änderung erhalten alle nach AsylbLG leistungsberechtigten Kinder diese umfassende medizinische Versorgung. Die im Gesetzentwurf vorgesehene Einschränkung auf minderjährige Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 1a, 2 und 7 AsylbLG ist insbesondere im Hinblick auf die UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK) abzulehnen. Durch die Differenzierung entsteht eine Ungleichbehandlung abhängig davon, ob sich die Minderjährigen (noch) in einem Asylverfahren befinden. Dies führt beispielsweise zu dem Ergebnis, dass ausreisepflichtige Kinder, die nach dem negativen Abschluss ihres Asylverfahrens aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abgeschoben werden können, nur noch einen eingeschränkten Anspruch auf gesundheitliche Versorgung haben. Kinderrechte gelten jedoch aufgrund der besonderen Vulnerabilität für alle Kinder und können nicht vom Aufenthaltsstatus abhängig gemacht werden (vgl. Artikel 1, 2 und 24 UN- KRK). Artikel 22 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2024/1346 sowie die Erwägungsgründe 47 und 48 verdeutlichen die grundsätzliche Anerkennung der besonderen Schutzbedürftigkeit und der spezifischen Bedürfnisse Minderjähriger in der medizinischen Versorgung. Die Einschränkung in der Richtlinie ist allein darauf zurückzuführen, dass sich ihr Anwendungsbereich grundsätzlich auf Personen im Asylverfahren beschränkt. Eine Ungleichbehandlung von Kindern, die sich nicht im Asylverfahren befinden, ist vor diesem Hintergrund nicht zu rechtfertigen. Darüber hinaus ist eine Differenzierung bei der Krankenversorgung nach Aufenthaltsstatus in der Verwaltungspraxis nicht handhabbar. Sie führt zu aufwendigen Einzelfallprüfungen, die sich regelmäßig wiederholen dürften, wenn sich der Aufenthaltsstatus ändert. Die Differenzierung begründet zudem eine Regelungslücke für die Fälle begonnener andauernder Behandlungen bei verbessertem Gesundheitsschutz und anschließendem Wechsel des Aufenthaltsstatus. Dieser Problematik kann durch eine einheitliche Handhabung begegnet werden. Letztlich wird bereits jetzt von den Gerichten regelmäßig aufgrund einer verfassungs- und konventionskonformen Auslegung der §§ 4 und 6 AsylbLG eine besondere Rechtfertigung verlangt, wenn eine Behandlungsmaßnahme für Kinder beziehungsweise minderjährige Grundleistungsberechtigte abgelehnt wird (vgl. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 1. Juni 2023, Az. L 8 AY 19/22). Eine Regelung, die allen Minderjährigen die gleiche Gesundheitsversorgung gewährleistet, wird diesen Ansprüchen gerecht und führt zu einer Entlastung der zuständigen Behörden und Gerichte. 3. Zum Gesetzentwurf allgemein Die Bundesregierung wird aufgefordert, sich auf Unionsebene für eine Weiterentwicklung der GEAS- Rechtsakte und der europaweit verfügbaren Datenbanken einzusetzen, die gewährleistet, dass die zuständigen Behörden immer erkennen können, ob und mit welchen Ergebnissen eine Überprüfung im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1356 stattgefunden hat. Begründung Die Verordnung (EU) 2024/1356 sieht ausdrücklich vor, dass die im Zuge der Überprüfung gesammelten Informationen Eingang in ein Formular finden (Artikel 17 Verordnung (EU) 2024/1356). Dieses Formular wird nicht nur den Drittstaatsangehörigen in Papierform oder digital ausgehändigt. Hauptzweck ist der Versand an diejenigen Behörden, an welche die Betroffenen nach dem Screening verwiesen werden (Artikel 18 Verordnung (EU) 2024/1356). Das Formular ist also Grundlage für das weitere Verfahren und den Umgang mit den Betroffenen (weshalb die der Überprüfung unterzogene Person gemäß Artikel 17 Absatz 3 Verordnung (EU) 2024/1356 auch die Möglichkeit erhält, anzugeben, ob die in dem Formular enthaltenen Informationen aus ihrer Sicht unrichtig sind). Bedauerlicherweise regeln die GEAS-Rechtsakte bisher nicht, dass das Formular in Eurodac zu speichern ist; nach aktueller Beschluss- und Rechtslage können die Behörden in den Mitgliedstaaten nicht einmal erkennen, ob in einem anderen Mitgliedstaat ein Screening stattgefunden hat. Vor diesem Hintergrund sollte Deutschland darauf achten, dass zumindest die hier gewonnenen Informationen möglichst vollständig erhalten und abgebildet sowie zentralisiert abrufbar werden. Der Gesetzentwurf sieht zwar vor, dass einzelne Ergebnisse der Prüfung im Ausländerzentralregister zu speichern sind; das Überprüfungsformular als solches soll bisher aber nicht hinterlegt werden, obwohl es der interbehördlichen Information dient. Bund und Länder sind sich einig, dass das Ausländerzentralregister verbessert und zu einer zentralen bundesweiten ausländerbehördlichen IT-Plattform weiterentwickelt werden soll. Daher sollte das Überprüfungsformular nach Artikel 17 der Verordnung (EU) 2024/1356 vollständig auch im AZR gespeichert werden. Gegenäußerung der Bundesregierung Die Bundesregierung äußert sich zur Stellungnahme des Bundesrates wie folgt: Vorbemerkung: Die Bundesregierung erkennt an, dass die Umsetzung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) für alle staatlichen Ebenen mit einem hohen organisatorischen und teils auch finanziellen Aufwand verbunden ist und ist bestrebt, im Rahmen der verfassungsrechtlichen Möglichkeiten gemeinsam mit den Ländern effiziente und praxistaugliche Lösungen zu finden. Die Bundesregierung dankt den Ländern für die bisherige konstruktive Zusammenarbeit im Rahmen der GEAS-Umsetzung. Zu Ziffer 1 – Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe hh (§ 3 Absatz 2 Nummer 12 AZRG), Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe ccc (Anlage Nummer 3a Spalte A Buchstabe m Doppelbuchstabe cc – neu – AZRG-DV) Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab. Der Regelungsentwurf sieht bewusst nur die strukturierte Erfassung der im Überprüfungsformular nach Artikel 17 der Verordnung (EU) 2024/1356 zu erhebenden Informationen im Ausländerzentralregister (AZR) vor. Alle im Rahmen der Überprüfung nach Artikel 5 und 7 der Verordnung (EU) 2024/1356 relevanten Informationen werden durch die Regelungen zukünftig im AZR erfasst und stehen den zugriffsberechtigten Behörden damit ohne zeitlichen Verzug zur Verfügung. Die zusätzliche Speicherung des vollständigen Überprüfungsformulars wird für nicht erforderlich gehalten. Das Überprüfungsformular wird ohnehin zwischen der Überprüfungsbehörde und der Behörde, an die der Drittstaatsangehörige verwiesen wird, nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2024/1356 bilateral übermittelt. Auf dem Überprüfungsformular selbst werden z.T. besonders sensible personenbezogene Daten iSd Artikel 9 der DSGVO erfasst. Insbesondere durch die Erfassung von Daten zur vorläufigen Prüfung der Vulnerabilität (Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe e) und der vorläufig durchgeführten Gesundheitskontrolle (Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe d) werden besonders sensible personenbezogene Daten verarbeitet, die für eine Erfassung im AZR ungeeignet sind. Denn durch eine Speicherung des vollständigen Überprüfungsformulars im AZR würden besonders sensible personenbezogene Daten zur Vulnerabilität und Gesundheit einer Person zentral und nicht mehr nur lokal erfasst und damit in erheblicher Weise in die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Person eingegriffen. Eine für diesen Fall erforderliche Schwärzung der Dokumente mit Blick auf diese Daten stellt angesichts der im Rahmen der Überprüfung nach Artikel 5 und 7 der Verordnung (EU) 2024/1356 zur Verfügung stehenden Zeit kein praktikables Mittel dar, sondern würde zusätzlichen Verwaltungsaufwand nach sich ziehen. Durch die Schaffung strukturierter Speichersachverhalte kann eine zentrale Erfassung derartig sensibler personenbezogener Daten hingegen vermieden werden. Indem operationalisierbare Speichersachverhalte geschaffen werden, die keinen Raum für die Angabe von Details bezüglich Informationen über die Vulnerabilität und Gesundheit der betroffenen Personen bieten, wird ein deutlich grundrechtsschonenderer und für den Datenaustausch effektiverer Weg der Datenverarbeitung gewählt. Zu Ziffer 2 – Artikel 3 (§ 4 Absatz 5 Satz 1 AsylbLG) Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab. Bei der Umsetzung der von der der Richtlinie (EU) 2024/1346 vorgegebenen Leistungsausweitung bei der medizinischen Versorgung von Minderjährigen hat sich die Bundesregierung nach intensiver Prüfung für eine Begrenzung entsprechend des zwingenden Anwendungsbereichs der Richtlinie entschieden. Nicht umfasst vom Anwendungsbereich der Richtlinie sind insbesondere Ausreisepflichtige (Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5 AsylbLG). Die hier vorgenommene Ungleichbehandlung ist sachlich begründet. Denn im Vergleich zu dem von der Richtlinie (EU) 2024/1346 umfassten Personenkreis sind Ausreisepflichtige verpflichtet, DEU umgehend zu verlassen. Langfristige Behandlungen (z.B. Zahnspange), welche im Wesentlichen die Leistungsdifferenz zwischen § 4 Absatz 1 AsylbLG und dem SGB XII ausmachen, sind bei nur noch kurzem Aufenthalt in DEU nicht gerechtfertigt. Die im § 4 Absatz 1 AsylbLG für diesen Personenkreis vorgesehene Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände, erscheint in Hinblick auf die anstehende Ausreise angemessen und zielführend. Artikel 22 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2024/1346 sowie die Erwägungsgründe 47 und 48 beziehen sich explizit nur auf minderjährige Antragsteller bzw. minderjährige Kinder von Antragstellern. Hätte der europäische Gesetzgeber eine leistungsrechtliche Gleichbehandlung aller Kinder beabsichtigt, so wäre dies in den für diese Personenkreise einschlägigen Verordnungen und Richtlinien entsprechend geregelt worden. Auch der von der Europäischen Kommission am 11. März 2025 vorgelegte Entwurf einer Rückkehrverordnung, die die Rückführungsrichtlinie aus 2008 ablösen soll, sieht keine über eine in § 4 Absatz 1 AsylbLG geregelte medizinische Versorgung für Minderjährige vor. Der hier geltend gemachte Mehraufwand erscheint darüber hinaus auf eine handhabbare Anzahl von Leistungsberechtigten begrenzt. Denn ein Wechsel im Leistungsumfang kommt nur bei denjenigen Minderjährigen zu tragen, die kein Schutz- oder Bleiberecht erhalten und DEU wieder verlassen müssen. Ein zweifacher Wechsel erfolgt sogar nur in den Fällen, in denen der Asylantrag abgelehnt wurde und der Betroffene sich nach mehr als 36 Monaten ununterbrochenem und nicht selbst rechtsmissbräuchlich beeinflusstem Aufenthalt noch immer in DEU aufhält. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die von den Antragstellenden geforderten umfangreicheren Gesundheitsleistungen für alle leistungsberechtigten Minderjährigen mit höheren AsylbLG-Kosten verbunden wären. Zu Ziffer 3 – Zum Gesetzentwurf allgemein Die Bundesregierung setzt sich dafür ein, dass das Ergebnis der Überprüfung (sog. Screening) nach der Verordnung (EU) 2024/1356 zukünftig auch in das nach der Verordnung (EU) 2024/1358 einzurichtende Eurodac gespeichert und so für andere Mitgliedstaaten erkennbar wird, dass eine Überprüfung bereits erfolgt ist. Bereits vorher ist ein Eurodac-Treffer aus einem anderen Mitgliedstaat ein Anhaltspunkt dafür, dass eine Überprüfung bereits in dem anderen Mitgliedsstaat erfolgt ist. Das Überprüfungsformular nach Artikel 17 der Verordnung (EU) 2024/1356 wird hingegen den jeweiligen Behörden der Mitgliedstaaten, die an der Überprüfung beteiligt sind, als Grundlage für das weitere Verfahren dienen. Alle wesentlichen im Rahmen der Überprüfung relevanten Informationen werden durch die Regelungen des GEAS-Anpassungsfolgegesetzes zukünftig im Ausländerzentralregister (AZR) erfasst und stehen den beteiligten Behörden damit ohne zeitlichen Verzug zur Verfügung. Ungeachtet dessen wird das Überprüfungsformular zwischen der Überprüfungsbehörde und der Behörde, an die der Drittstaatsangehörige verwiesen wird, nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2024/1356 bilateral übermittelt. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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