Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des AZRG und weiterer Gesetze in Folge der Anpassung des nationalen Rechts an das Gemeinsame Europäische Asylsystem (GEAS-Anpassungsfolgegesetz) - Drucksache 21/1850 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung
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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des AZRG und weiterer Gesetze in Folge der Anpassung des nationalen Rechts an das Gemeinsame Europäische Asylsystem (GEAS-Anpassungsfolgegesetz) - Drucksache 21/1850 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/2462
21. Wahlperiode (zu Drucksache 21/1850)
29.10.2025
Unterrichtung
durch die Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des AZRG und weiterer Gesetze
in Folge der Anpassung des nationalen Rechts an das Gemeinsame
Europäische Asylsystem
(GEAS-Anpassungsfolgegesetz)
– Drucksache 21/1850 –
Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat hat in seiner 1058. Sitzung am 17. Oktober 2025 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß
Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe hh (§ 3 Absatz 2 Nummer 12 AZRG), Artikel 2
Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe ccc (Anlage Nummer 3a Spalte A Buchstabe m
Doppelbuchstabe cc – neu – AZRG-DV)
a) In Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe hh § 3 Absatz 2 Nummer 12 ist die Angabe
„2024/1356.“ durch die Angabe „2024/1356 einschließlich des Überprüfungsformulars.“ zu ersetzen.
b) In Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe ccc Anlage Nummer 3a
Spalte A Buchstabe m ist nach Doppelbuchstabe bb der folgende Doppelbuchstabe cc einzufügen:
„cc) das ausgefüllte Formular nach Artikel 17 der Verordnung (EU) 2024/1356“
Begründung
Die Verordnung (EU) 2024/1356 sieht ausdrücklich vor, dass die im Zuge der Überprüfung gesammelten
Informationen Eingang in ein Formular finden (Artikel 17 der Verordnung (EU) 2024/1356). Dieses
Formular wird nicht nur den Drittstaatsangehörigen in Papierform oder digital ausgehändigt. Hauptzweck ist der
Versand an diejenigen Behörden, an welche die Betroffenen nach dem Screening verwiesen werden
(Artikel 18 Verordnung (EU) 2024/1356). Das Formular ist also Grundlage für das weitere Verfahren und den
Umgang mit den Betroffenen (weshalb die der Überprüfung unterzogene Person gemäß Artikel 17 Absatz 3
der Verordnung (EU) 2024/1356 auch die Möglichkeit erhält, anzugeben, ob die in dem Formular
enthaltenen Informationen aus ihrer Sicht unrichtig sind).
Bedauerlicherweise regeln die GEAS-Rechtsakte bisher nicht, dass das Formular in Eurodac zu speichern
ist; nach aktueller Beschluss- und Rechtslage können die Behörden in den Mitgliedstaaten nicht einmal
erkennen, ob in einem anderen Mitgliedstaat ein Screening stattgefunden hat. Vor diesem Hintergrund sollte
Deutschland darauf achten, dass zumindest die hier gewonnen Informationen möglichst vollständig erhalten
und abgebildet sowie zentralisiert abrufbar werden.
Der Gesetzentwurf sieht zwar vor, dass einzelne Ergebnisse der Prüfung im Ausländerzentralregister zu
speichern sind; das Überprüfungsformular als solches soll bisher aber nicht hinterlegt werden, obwohl es der
interbehördlichen Information dient. Bund und Länder sind sich einig, dass das Ausländerzentralregister
verbessert und zu einer zentralen bundesweiten ausländerbehördlichen IT-Plattform weiterentwickelt
werden soll. Daher sollte das Überprüfungsformular nach Artikel 17 der Verordnung (EU) 2024/1356
vollständig auch im AZR gespeichert werden.
2. Zu Artikel 3 (§ 4 Absatz 5 Satz 1 AsylbLG)
In Artikel 3 § 4 Absatz 5 Satz 1 ist die Angabe „nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 1a, 2 und 7“ zu streichen.
Begründung:
Durch die Ergänzung des Absatzes 5 in § 4 AsylbLG werden die Vorgaben des Artikels 22 Absatz 2 der
Richtlinie (EU) 2024/1346 umgesetzt. Dieser sieht vor, dass minderjährigen Antragstellenden
beziehungsweise minderjährigen Kindern von Antragstellenden die gleiche Gesundheitsversorgung gewährleistet
werden muss wie minderjährigen Deutschen. Durch die vorgeschlagene Änderung erhalten alle nach AsylbLG
leistungsberechtigten Kinder diese umfassende medizinische Versorgung.
Die im Gesetzentwurf vorgesehene Einschränkung auf minderjährige Leistungsberechtigte nach § 1
Absatz 1 Nummer 1, 1a, 2 und 7 AsylbLG ist insbesondere im Hinblick auf die UN-Kinderrechtskonvention
(UN-KRK) abzulehnen. Durch die Differenzierung entsteht eine Ungleichbehandlung abhängig davon, ob
sich die Minderjährigen (noch) in einem Asylverfahren befinden. Dies führt beispielsweise zu dem Ergebnis,
dass ausreisepflichtige Kinder, die nach dem negativen Abschluss ihres Asylverfahrens aus rechtlichen oder
tatsächlichen Gründen nicht abgeschoben werden können, nur noch einen eingeschränkten Anspruch auf
gesundheitliche Versorgung haben. Kinderrechte gelten jedoch aufgrund der besonderen Vulnerabilität für
alle Kinder und können nicht vom Aufenthaltsstatus abhängig gemacht werden (vgl. Artikel 1, 2 und 24 UN-
KRK).
Artikel 22 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2024/1346 sowie die Erwägungsgründe 47 und 48 verdeutlichen die
grundsätzliche Anerkennung der besonderen Schutzbedürftigkeit und der spezifischen Bedürfnisse
Minderjähriger in der medizinischen Versorgung. Die Einschränkung in der Richtlinie ist allein darauf
zurückzuführen, dass sich ihr Anwendungsbereich grundsätzlich auf Personen im Asylverfahren beschränkt. Eine
Ungleichbehandlung von Kindern, die sich nicht im Asylverfahren befinden, ist vor diesem Hintergrund
nicht zu rechtfertigen.
Darüber hinaus ist eine Differenzierung bei der Krankenversorgung nach Aufenthaltsstatus in der
Verwaltungspraxis nicht handhabbar. Sie führt zu aufwendigen Einzelfallprüfungen, die sich regelmäßig
wiederholen dürften, wenn sich der Aufenthaltsstatus ändert. Die Differenzierung begründet zudem eine
Regelungslücke für die Fälle begonnener andauernder Behandlungen bei verbessertem Gesundheitsschutz und
anschließendem Wechsel des Aufenthaltsstatus. Dieser Problematik kann durch eine einheitliche Handhabung
begegnet werden.
Letztlich wird bereits jetzt von den Gerichten regelmäßig aufgrund einer verfassungs- und
konventionskonformen Auslegung der §§ 4 und 6 AsylbLG eine besondere Rechtfertigung verlangt, wenn eine
Behandlungsmaßnahme für Kinder beziehungsweise minderjährige Grundleistungsberechtigte abgelehnt wird (vgl.
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 1. Juni 2023, Az. L 8 AY 19/22). Eine Regelung,
die allen Minderjährigen die gleiche Gesundheitsversorgung gewährleistet, wird diesen Ansprüchen gerecht
und führt zu einer Entlastung der zuständigen Behörden und Gerichte.
3. Zum Gesetzentwurf allgemein
Die Bundesregierung wird aufgefordert, sich auf Unionsebene für eine Weiterentwicklung der GEAS-
Rechtsakte und der europaweit verfügbaren Datenbanken einzusetzen, die gewährleistet, dass die
zuständigen Behörden immer erkennen können, ob und mit welchen Ergebnissen eine Überprüfung im Sinne der
Verordnung (EU) 2024/1356 stattgefunden hat.
Begründung
Die Verordnung (EU) 2024/1356 sieht ausdrücklich vor, dass die im Zuge der Überprüfung gesammelten
Informationen Eingang in ein Formular finden (Artikel 17 Verordnung (EU) 2024/1356). Dieses Formular
wird nicht nur den Drittstaatsangehörigen in Papierform oder digital ausgehändigt. Hauptzweck ist der
Versand an diejenigen Behörden, an welche die Betroffenen nach dem Screening verwiesen werden (Artikel 18
Verordnung (EU) 2024/1356). Das Formular ist also Grundlage für das weitere Verfahren und den Umgang
mit den Betroffenen (weshalb die der Überprüfung unterzogene Person gemäß Artikel 17 Absatz 3
Verordnung (EU) 2024/1356 auch die Möglichkeit erhält, anzugeben, ob die in dem Formular enthaltenen
Informationen aus ihrer Sicht unrichtig sind).
Bedauerlicherweise regeln die GEAS-Rechtsakte bisher nicht, dass das Formular in Eurodac zu speichern
ist; nach aktueller Beschluss- und Rechtslage können die Behörden in den Mitgliedstaaten nicht einmal
erkennen, ob in einem anderen Mitgliedstaat ein Screening stattgefunden hat. Vor diesem Hintergrund sollte
Deutschland darauf achten, dass zumindest die hier gewonnenen Informationen möglichst vollständig
erhalten und abgebildet sowie zentralisiert abrufbar werden.
Der Gesetzentwurf sieht zwar vor, dass einzelne Ergebnisse der Prüfung im Ausländerzentralregister zu
speichern sind; das Überprüfungsformular als solches soll bisher aber nicht hinterlegt werden, obwohl es der
interbehördlichen Information dient. Bund und Länder sind sich einig, dass das Ausländerzentralregister
verbessert und zu einer zentralen bundesweiten ausländerbehördlichen IT-Plattform weiterentwickelt
werden soll. Daher sollte das Überprüfungsformular nach Artikel 17 der Verordnung (EU) 2024/1356
vollständig auch im AZR gespeichert werden.
Gegenäußerung der Bundesregierung
Die Bundesregierung äußert sich zur Stellungnahme des Bundesrates wie folgt:
Vorbemerkung:
Die Bundesregierung erkennt an, dass die Umsetzung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) für
alle staatlichen Ebenen mit einem hohen organisatorischen und teils auch finanziellen Aufwand verbunden ist und
ist bestrebt, im Rahmen der verfassungsrechtlichen Möglichkeiten gemeinsam mit den Ländern effiziente und
praxistaugliche Lösungen zu finden. Die Bundesregierung dankt den Ländern für die bisherige konstruktive
Zusammenarbeit im Rahmen der GEAS-Umsetzung.
Zu Ziffer 1 – Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe hh (§ 3 Absatz 2 Nummer 12 AZRG),
Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe ccc
(Anlage Nummer 3a Spalte A Buchstabe m Doppelbuchstabe cc – neu – AZRG-DV)
Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab.
Der Regelungsentwurf sieht bewusst nur die strukturierte Erfassung der im Überprüfungsformular nach Artikel 17
der Verordnung (EU) 2024/1356 zu erhebenden Informationen im Ausländerzentralregister (AZR) vor. Alle im
Rahmen der Überprüfung nach Artikel 5 und 7 der Verordnung (EU) 2024/1356 relevanten Informationen werden
durch die Regelungen zukünftig im AZR erfasst und stehen den zugriffsberechtigten Behörden damit ohne
zeitlichen Verzug zur Verfügung. Die zusätzliche Speicherung des vollständigen Überprüfungsformulars wird für nicht
erforderlich gehalten. Das Überprüfungsformular wird ohnehin zwischen der Überprüfungsbehörde und der
Behörde, an die der Drittstaatsangehörige verwiesen wird, nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2024/1356 bilateral
übermittelt. Auf dem Überprüfungsformular selbst werden z.T. besonders sensible personenbezogene Daten iSd
Artikel 9 der DSGVO erfasst. Insbesondere durch die Erfassung von Daten zur vorläufigen Prüfung der
Vulnerabilität (Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe e) und der vorläufig durchgeführten Gesundheitskontrolle (Artikel 17
Absatz 1 Buchstabe d) werden besonders sensible personenbezogene Daten verarbeitet, die für eine Erfassung im
AZR ungeeignet sind. Denn durch eine Speicherung des vollständigen Überprüfungsformulars im AZR würden
besonders sensible personenbezogene Daten zur Vulnerabilität und Gesundheit einer Person zentral und nicht
mehr nur lokal erfasst und damit in erheblicher Weise in die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Person
eingegriffen. Eine für diesen Fall erforderliche Schwärzung der Dokumente mit Blick auf diese Daten stellt angesichts
der im Rahmen der Überprüfung nach Artikel 5 und 7 der Verordnung (EU) 2024/1356 zur Verfügung stehenden
Zeit kein praktikables Mittel dar, sondern würde zusätzlichen Verwaltungsaufwand nach sich ziehen. Durch die
Schaffung strukturierter Speichersachverhalte kann eine zentrale Erfassung derartig sensibler personenbezogener
Daten hingegen vermieden werden. Indem operationalisierbare Speichersachverhalte geschaffen werden, die
keinen Raum für die Angabe von Details bezüglich Informationen über die Vulnerabilität und Gesundheit der
betroffenen Personen bieten, wird ein deutlich grundrechtsschonenderer und für den Datenaustausch effektiverer
Weg der Datenverarbeitung gewählt.
Zu Ziffer 2 – Artikel 3 (§ 4 Absatz 5 Satz 1 AsylbLG)
Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab.
Bei der Umsetzung der von der der Richtlinie (EU) 2024/1346 vorgegebenen Leistungsausweitung bei der
medizinischen Versorgung von Minderjährigen hat sich die Bundesregierung nach intensiver Prüfung für eine
Begrenzung entsprechend des zwingenden Anwendungsbereichs der Richtlinie entschieden. Nicht umfasst vom
Anwendungsbereich der Richtlinie sind insbesondere Ausreisepflichtige (Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1
Nummer 4 und 5 AsylbLG).
Die hier vorgenommene Ungleichbehandlung ist sachlich begründet. Denn im Vergleich zu dem von der
Richtlinie (EU) 2024/1346 umfassten Personenkreis sind Ausreisepflichtige verpflichtet, DEU umgehend zu verlassen.
Langfristige Behandlungen (z.B. Zahnspange), welche im Wesentlichen die Leistungsdifferenz zwischen § 4
Absatz 1 AsylbLG und dem SGB XII ausmachen, sind bei nur noch kurzem Aufenthalt in DEU nicht gerechtfertigt.
Die im § 4 Absatz 1 AsylbLG für diesen Personenkreis vorgesehene Behandlung akuter Erkrankungen und
Schmerzzustände, erscheint in Hinblick auf die anstehende Ausreise angemessen und zielführend.
Artikel 22 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2024/1346 sowie die Erwägungsgründe 47 und 48 beziehen sich explizit
nur auf minderjährige Antragsteller bzw. minderjährige Kinder von Antragstellern. Hätte der europäische
Gesetzgeber eine leistungsrechtliche Gleichbehandlung aller Kinder beabsichtigt, so wäre dies in den für diese
Personenkreise einschlägigen Verordnungen und Richtlinien entsprechend geregelt worden. Auch der von der
Europäischen Kommission am 11. März 2025 vorgelegte Entwurf einer Rückkehrverordnung, die die
Rückführungsrichtlinie aus 2008 ablösen soll, sieht keine über eine in § 4 Absatz 1 AsylbLG geregelte medizinische Versorgung
für Minderjährige vor.
Der hier geltend gemachte Mehraufwand erscheint darüber hinaus auf eine handhabbare Anzahl von
Leistungsberechtigten begrenzt. Denn ein Wechsel im Leistungsumfang kommt nur bei denjenigen Minderjährigen zu
tragen, die kein Schutz- oder Bleiberecht erhalten und DEU wieder verlassen müssen. Ein zweifacher Wechsel
erfolgt sogar nur in den Fällen, in denen der Asylantrag abgelehnt wurde und der Betroffene sich nach mehr als
36 Monaten ununterbrochenem und nicht selbst rechtsmissbräuchlich beeinflusstem Aufenthalt noch immer in
DEU aufhält.
Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die von den Antragstellenden geforderten umfangreicheren
Gesundheitsleistungen für alle leistungsberechtigten Minderjährigen mit höheren AsylbLG-Kosten verbunden wären.
Zu Ziffer 3 – Zum Gesetzentwurf allgemein
Die Bundesregierung setzt sich dafür ein, dass das Ergebnis der Überprüfung (sog. Screening) nach der
Verordnung (EU) 2024/1356 zukünftig auch in das nach der Verordnung (EU) 2024/1358 einzurichtende Eurodac
gespeichert und so für andere Mitgliedstaaten erkennbar wird, dass eine Überprüfung bereits erfolgt ist. Bereits
vorher ist ein Eurodac-Treffer aus einem anderen Mitgliedstaat ein Anhaltspunkt dafür, dass eine Überprüfung
bereits in dem anderen Mitgliedsstaat erfolgt ist.
Das Überprüfungsformular nach Artikel 17 der Verordnung (EU) 2024/1356 wird hingegen den jeweiligen
Behörden der Mitgliedstaaten, die an der Überprüfung beteiligt sind, als Grundlage für das weitere Verfahren dienen.
Alle wesentlichen im Rahmen der Überprüfung relevanten Informationen werden durch die Regelungen des
GEAS-Anpassungsfolgegesetzes zukünftig im Ausländerzentralregister (AZR) erfasst und stehen den beteiligten
Behörden damit ohne zeitlichen Verzug zur Verfügung. Ungeachtet dessen wird das Überprüfungsformular
zwischen der Überprüfungsbehörde und der Behörde, an die der Drittstaatsangehörige verwiesen wird, nach
Artikel 18 der Verordnung (EU) 2024/1356 bilateral übermittelt.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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