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Entschließung des Bundesrates "Marktüberwachung des Online-Handels im Bereich der Produktsicherheit ertüchtigen - Anpassung der Allgemeinen Marktüberwachungsverordnung der EU"

dip / drucksache 07.10.2025 · WP 21 · 490/1/25 · Empfehlungen · Original ↗

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Entschließung des Bundesrates "Marktüberwachung des Online-Handels im Bereich der Produktsicherheit ertüchtigen - Anpassung der Allgemeinen Marktüberwachungsverordnung der EU" [Bundesrat Drucksache 490/1/25 07.10.25 ... Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse R - AIS - DS - EU - G - Wi zu Punkt 10 der 1058. Sitzung des Bundesrates am 17. Oktober 2025 Entschließung des Bundesrates „Marktüberwachung des Online- Handels im Bereich der Produktsicherheit ertüchtigen - Anpassung der Allgemeinen Marktüberwachungsverordnung der EU“ - Antrag des Landes Baden-Württemberg - A. Der federführende Rechtsausschuss (R) und der Gesundheitsausschuss (G) empfehlen dem Bundesrat, die Entschließung nach Maßgabe folgender Änderungen zu fassen: 1. Zu Nummer 1 In Nummer 1 ist die Angabe „in den Bereichen Produktsicherheit und Medizinprodukte“ durch die Angabe „im Bereich Produktsicherheit“ zu ersetzen. Folgeänderung: In der Begründung im einleitenden Teil ist in Satz 1 die Angabe „und im Bereich Medizinprodukte“ zu streichen. Begründung (nur gegenüber dem Plenum): Der im Entschließungsantrag mitgenannte Medizinproduktebereich hat andere Mechanismen gegenüber dem Produktsicherheitsbereich (unter anderem Registrierung von Wirtschaftsakteuren, einschließlich der Mandate der Bevoll- G ... mächtigten, der Registrierung von Produkten und einer europäische Medizinprodukte-Datenbank mit den ausgestellten und zurückgezogenen oder ausgesetzten Bescheinigungen benannter Stellen). Daher sollte der Medizinproduktebereich aus dem Wortlaut der Nummer 1 des Entschließungsantrags gestrichen werden. 2. Zu Nummer 1 In Nummer 1 ist die Angabe „im Sinne der europäischen Marktüberwachungsverordnung (EU) 2019/1020 in der Rolle eines Wirtschaftsakteures definiert und hinsichtlich ihrer Verantwortlichkeit einem Importeur gleichgestellt werden“ durch die Angabe „für nicht konforme Angebote auf ihrer Plattform haften, es sei denn sie können einen in der EU ansässigen, für das Produkt verantwortlichen, solventen und tatsächlich greifbaren Wirtschaftsakteur nachweisen. Existiert in der EU kein ansässiger Wirtschaftsakteur, sollte die Onlineplattform, der Onlineshop bzw. die Onlineschnittstelle sämtliche Pflichten eines Einführers gemäß den anwendbaren EU-Rechtsvorschriften übernehmen. Onlineplattformen, Onlineshops bzw. Onlineschnittstellen sollten als Wirtschaftsakteur in der europäischen Marktüberwachungsverordnung (EU) 2019/1020 definiert und mit entsprechenden Verpflichtungen, insbesondere für Gebühren und Bußgelder, versehen werden“ zu ersetzen. Folgeänderung: In der Begründung zu Nummer 1 ist der letzte Absatz zu streichen. Begründung (nur gegenüber dem Plenum): Um die Marktüberwachung im Onlinehandel effektiv durchführen zu können, benötigen die Marktüberwachungsbehörden einen verantwortlichen, solventen und tatsächlich greifbaren Wirtschaftsakteur, der seinen Sitz in der EU hat. Werden Produkte aus Drittstaaten über eine Onlineplattform, einen Onlineshop bzw. eine Onlineschnittstelle angeboten, so ist es die Verantwortung der Plattform, einen für das Produkt verantwortlichen Wirtschaftsakteur zu benennen. Können Plattformen dieser Nennung nicht nachkommen, so haftet die Plattform für ein nichtkonformes Angebot und übernimmt die Pflichten eines Einführers. Mit dieser Regelung wird den verschiedenen Verpflichtungen der einzelnen Wirtschaftsakteure entlang der Lieferkette Rechnung getragen und sichergestellt, dass den Marktüberwachungsbehörden ein verantwortlicher, solventer und tatsächlich existierender Wirtschaftsakteur zur Verfügung steht. Es wird darüber hinaus angemerkt, dass die in der Verordnung (EU) 2019/1020 über die Marktüberwachung geforderten Verantwortlichkeiten des Einführers kongruent zur geplanten Zollreform und der darin festgelegten Definition des Importeurs sein sollten. R ... 3. Zu Nummer 4 Satz 2 Nummer 4 Satz 2 ist zu streichen. [Folgeänderung: a) In Nummer 4 Satz 1 ist die Angabe „wird zum einen notifizierten Stellen“ durch die Angabe „wird, notifizierten Stellen“ zu ersetzen. b) In der Begründung zu Nummer 3 und 4 ist die Angabe „Der Interessenwiderspruch zwischen rechtstreuem Verhalten und Gewinnerzielung wird durch das System der Notifizierung offensichtlich nicht gelöst. Dieser Widerspruch könnte jedoch durch Zuordnung der notifizierten Stelle nach bestimmten, vorher festgelegten Kriterien, wie z. B. dem Notifizierungsumfang der Stelle oder dem Sitz des Wirtschaftsakteurs durch die Kommission an den anfragenden Hersteller gelöst werden. Erfolgt diese Zuordnung nämlich durch neutrale Dritte, wie z. B. der EU-Kommission, besteht nicht mehr die Notwendigkeit der Stellen, sich durch rechtlich flexibles Verhalten den Herstellern zu empfehlen. Außerdem wird so vermieden, dass die Hersteller zunächst mittels unverbindlicher Voranfrage klären können, ob eine notifizierte Stelle ihr Produkt zertifiziert, um dann nur die Stelle zu beauftragen, die dies zusagt. Das wirtschaftliche Interesse der Mitgliedstaaten am Erhalt ihrer notifizierten Stellen kann durch die Befugnis der Kommission, die Notifizierung nicht rechtstreu handelnder Stelle zu entziehen, ausgeglichen werden. Es entstehen keine zusätzlichen bürokratischen Pflichten oder finanzielle Belastungen für die hiesigen Wirtschaftsakteure.“ durch die Angabe „Kommen diese notifizierenden Behörden ihrer Aufsichtspflicht nicht nach und ergreifen sie keine geeigneten Maßnahmen bei einem regelwidrigen Verhalten der notifizierten Stelle, so sollte der EU-Kommission als ultima ratio eine Möglichkeit zum Eingreifen eingeräumt werden. Zum Beispiel könnte die EU-Kommission einer nicht rechtstreu handelnden Stelle die Notifizierung entziehen.“ zu ersetzen.] Begründung (nur gegenüber dem Plenum): {Die Zuteilung notifizierender Stellen an einen anfragenden Wirtschaftsakteur widerspricht dem Prinzip der Dienstleistungsfreiheit und würde zusätzlichen bürokratischen Aufwand nach sich ziehen. Daher ist die Entschließung auf die Befugnis der Kommission zur Entziehung der Notifizierung zu beschränken.} [Die Forderung einer Zuteilung der notifizierten Stelle an den anfragenden Wirtschaftsakteur durch die EU-Kommission wird abgelehnt, da dies ein weit- G, R [R] {G} [R] reichendes und unrechtmäßiges Eingreifen in die Vertragsfreiheit der wirtschaftlich tätigen notifizierenden Stellen darstellt. Zudem verursacht dieser Vorschlag einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand, ohne das Problem der regelwidrig agierenden notifizierten Stellen zu lösen.] 4. Zu Nummer 5 Nummer 5 ist zu streichen. Folgeänderung: Die Begründung zu Nummer 5 ist zu streichen. Begründung (nur gegenüber dem Plenum): Die schiere Menge und Vielfältigkeit der unterschiedlichsten Produkte mindestens im Bereich der Medizinprodukte, aber auch darüber hinaus, und damit auch das enorm breite Spektrum an erforderlichen Prüfungen zum Konformitätsnachweis ist für eine Benannte Stelle nicht vorhaltbar. Üblicherweise werden für die jeweiligen Untersuchungen spezialisierte beziehungsweise akkreditierte Labore mit den entsprechenden Prüfungen beauftragt, so dass eine Benannte Stelle sich auf deren Prüfergebnisse stützen kann. Ein Vorhalten eigener Prüfkapazitäten ist daher für eine Notifizierung nicht erforderlich. B. 5. Der Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik, der Ausschuss für Digitales und Staatsmodernisierung, der Ausschuss für Fragen der Europäischen Union und der Wirtschaftsausschuss empfehlen dem Bundesrat, die Entschließung zu fassen. G]

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