Entschließung des Bundesrates "Marktüberwachung des Online-Handels im Bereich der Produktsicherheit ertüchtigen - Anpassung der Allgemeinen Marktüberwachungsverordnung der EU"
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Entschließung des Bundesrates "Marktüberwachung des Online-Handels im Bereich der Produktsicherheit ertüchtigen - Anpassung der Allgemeinen Marktüberwachungsverordnung der EU"
[Bundesrat Drucksache 490/1/25
07.10.25
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ISSN 0720-2946
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
R - AIS - DS - EU - G - Wi
zu Punkt 10 der 1058. Sitzung des Bundesrates am 17. Oktober 2025
Entschließung des Bundesrates „Marktüberwachung des Online-
Handels im Bereich der Produktsicherheit ertüchtigen -
Anpassung der Allgemeinen Marktüberwachungsverordnung der
EU“
- Antrag des Landes Baden-Württemberg -
A.
Der federführende Rechtsausschuss (R) und
der Gesundheitsausschuss (G)
empfehlen dem Bundesrat, die Entschließung nach Maßgabe folgender Änderungen
zu fassen:
1. Zu Nummer 1
In Nummer 1 ist die Angabe „in den Bereichen Produktsicherheit und
Medizinprodukte“ durch die Angabe „im Bereich Produktsicherheit“ zu ersetzen.
Folgeänderung:
In der Begründung im einleitenden Teil ist in Satz 1 die Angabe „und im
Bereich Medizinprodukte“ zu streichen.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Der im Entschließungsantrag mitgenannte Medizinproduktebereich hat andere
Mechanismen gegenüber dem Produktsicherheitsbereich (unter anderem
Registrierung von Wirtschaftsakteuren, einschließlich der Mandate der Bevoll-
G
...
mächtigten, der Registrierung von Produkten und einer europäische
Medizinprodukte-Datenbank mit den ausgestellten und zurückgezogenen oder
ausgesetzten Bescheinigungen benannter Stellen). Daher sollte der
Medizinproduktebereich aus dem Wortlaut der Nummer 1 des Entschließungsantrags
gestrichen werden.
2. Zu Nummer 1
In Nummer 1 ist die Angabe „im Sinne der europäischen
Marktüberwachungsverordnung (EU) 2019/1020 in der Rolle eines Wirtschaftsakteures definiert
und hinsichtlich ihrer Verantwortlichkeit einem Importeur gleichgestellt
werden“ durch die Angabe „für nicht konforme Angebote auf ihrer Plattform
haften, es sei denn sie können einen in der EU ansässigen, für das Produkt
verantwortlichen, solventen und tatsächlich greifbaren Wirtschaftsakteur nachweisen.
Existiert in der EU kein ansässiger Wirtschaftsakteur, sollte die
Onlineplattform, der Onlineshop bzw. die Onlineschnittstelle sämtliche Pflichten eines
Einführers gemäß den anwendbaren EU-Rechtsvorschriften übernehmen.
Onlineplattformen, Onlineshops bzw. Onlineschnittstellen sollten als
Wirtschaftsakteur in der europäischen Marktüberwachungsverordnung (EU) 2019/1020
definiert und mit entsprechenden Verpflichtungen, insbesondere für Gebühren und
Bußgelder, versehen werden“ zu ersetzen.
Folgeänderung:
In der Begründung zu Nummer 1 ist der letzte Absatz zu streichen.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Um die Marktüberwachung im Onlinehandel effektiv durchführen zu können,
benötigen die Marktüberwachungsbehörden einen verantwortlichen, solventen
und tatsächlich greifbaren Wirtschaftsakteur, der seinen Sitz in der EU hat.
Werden Produkte aus Drittstaaten über eine Onlineplattform, einen Onlineshop
bzw. eine Onlineschnittstelle angeboten, so ist es die Verantwortung der
Plattform, einen für das Produkt verantwortlichen Wirtschaftsakteur zu benennen.
Können Plattformen dieser Nennung nicht nachkommen, so haftet die
Plattform für ein nichtkonformes Angebot und übernimmt die Pflichten eines
Einführers. Mit dieser Regelung wird den verschiedenen Verpflichtungen der
einzelnen Wirtschaftsakteure entlang der Lieferkette Rechnung getragen und
sichergestellt, dass den Marktüberwachungsbehörden ein verantwortlicher,
solventer und tatsächlich existierender Wirtschaftsakteur zur Verfügung steht. Es
wird darüber hinaus angemerkt, dass die in der Verordnung (EU) 2019/1020
über die Marktüberwachung geforderten Verantwortlichkeiten des Einführers
kongruent zur geplanten Zollreform und der darin festgelegten Definition des
Importeurs sein sollten.
R
...
3. Zu Nummer 4 Satz 2
Nummer 4 Satz 2 ist zu streichen.
[Folgeänderung:
a) In Nummer 4 Satz 1 ist die Angabe „wird zum einen notifizierten Stellen“
durch die Angabe „wird, notifizierten Stellen“ zu ersetzen.
b) In der Begründung zu Nummer 3 und 4 ist die Angabe „Der
Interessenwiderspruch zwischen rechtstreuem Verhalten und Gewinnerzielung wird
durch das System der Notifizierung offensichtlich nicht gelöst. Dieser
Widerspruch könnte jedoch durch Zuordnung der notifizierten Stelle nach
bestimmten, vorher festgelegten Kriterien, wie z. B. dem
Notifizierungsumfang der Stelle oder dem Sitz des Wirtschaftsakteurs durch die Kommission
an den anfragenden Hersteller gelöst werden. Erfolgt diese Zuordnung
nämlich durch neutrale Dritte, wie z. B. der EU-Kommission, besteht nicht
mehr die Notwendigkeit der Stellen, sich durch rechtlich flexibles
Verhalten den Herstellern zu empfehlen. Außerdem wird so vermieden, dass die
Hersteller zunächst mittels unverbindlicher Voranfrage klären können, ob
eine notifizierte Stelle ihr Produkt zertifiziert, um dann nur die Stelle zu
beauftragen, die dies zusagt. Das wirtschaftliche Interesse der Mitgliedstaaten
am Erhalt ihrer notifizierten Stellen kann durch die Befugnis der
Kommission, die Notifizierung nicht rechtstreu handelnder Stelle zu entziehen,
ausgeglichen werden. Es entstehen keine zusätzlichen bürokratischen Pflichten
oder finanzielle Belastungen für die hiesigen Wirtschaftsakteure.“ durch die
Angabe „Kommen diese notifizierenden Behörden ihrer Aufsichtspflicht
nicht nach und ergreifen sie keine geeigneten Maßnahmen bei einem
regelwidrigen Verhalten der notifizierten Stelle, so sollte der EU-Kommission
als ultima ratio eine Möglichkeit zum Eingreifen eingeräumt werden. Zum
Beispiel könnte die EU-Kommission einer nicht rechtstreu handelnden
Stelle die Notifizierung entziehen.“ zu ersetzen.]
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
{Die Zuteilung notifizierender Stellen an einen anfragenden Wirtschaftsakteur
widerspricht dem Prinzip der Dienstleistungsfreiheit und würde zusätzlichen
bürokratischen Aufwand nach sich ziehen. Daher ist die Entschließung auf die
Befugnis der Kommission zur Entziehung der Notifizierung zu beschränken.}
[Die Forderung einer Zuteilung der notifizierten Stelle an den anfragenden
Wirtschaftsakteur durch die EU-Kommission wird abgelehnt, da dies ein weit-
G,
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[R]
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reichendes und unrechtmäßiges Eingreifen in die Vertragsfreiheit der
wirtschaftlich tätigen notifizierenden Stellen darstellt. Zudem verursacht dieser
Vorschlag einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand, ohne das Problem
der regelwidrig agierenden notifizierten Stellen zu lösen.]
4. Zu Nummer 5
Nummer 5 ist zu streichen.
Folgeänderung:
Die Begründung zu Nummer 5 ist zu streichen.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Die schiere Menge und Vielfältigkeit der unterschiedlichsten Produkte
mindestens im Bereich der Medizinprodukte, aber auch darüber hinaus, und damit
auch das enorm breite Spektrum an erforderlichen Prüfungen zum
Konformitätsnachweis ist für eine Benannte Stelle nicht vorhaltbar. Üblicherweise
werden für die jeweiligen Untersuchungen spezialisierte beziehungsweise
akkreditierte Labore mit den entsprechenden Prüfungen beauftragt, so dass eine
Benannte Stelle sich auf deren Prüfergebnisse stützen kann. Ein Vorhalten eigener
Prüfkapazitäten ist daher für eine Notifizierung nicht erforderlich.
B.
5. Der Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik,
der Ausschuss für Digitales und Staatsmodernisierung,
der Ausschuss für Fragen der Europäischen Union und
der Wirtschaftsausschuss
empfehlen dem Bundesrat, die Entschließung zu fassen.
G]
Relationen
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