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Entschließung des Bundesrates "Marktüberwachung des Online-Handels im Bereich der Produktsicherheit ertüchtigen - Anpassung der Allgemeinen Marktüberwachungsverordnung der EU"

dip / drucksache 31.03.2026 · WP 21 · zu490/25(B) · Unterrichtung · Original ↗

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Entschließung des Bundesrates "Marktüberwachung des Online-Handels im Bereich der Produktsicherheit ertüchtigen - Anpassung der Allgemeinen Marktüberwachungsverordnung der EU" Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat zu Drucksache 490/25 (Beschluss) 31.03.26 Unterrichtung durch die Bundesregierung Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates "Marktüberwachung des Online-Handels im Bereich der Produktsicherheit ertüchtigen - Anpassung der Allgemeinen Marktüberwachungsverordnung der EU" Bundesministerium Berlin, 27. März 2026 für Wirtschaft und Energie Parlamentarische Staatssekretärin An den Präsidenten des Bundesrates Herrn Bürgermeister Dr. Andreas Bovenschulte Sehr geehrter Herr Präsident, namens der Bundesregierung übersende ich Ihnen in der Anlage die Antwort der Bundesregierung zur Entschließung des Bundesrates „Marktüberwachung des Online-Handels im Bereich der Produktsicherheit ertüchtigen - Anpassung der Allgemeinen Marktüberwachungsverordnung der EU“ (BR-Drs. 490/25 (B)) vom 17. Oktober 2025. Mit besten Grüßen Gitta Connemann Antwort der Bundesregierung zur Entschließung des Bundesrates „Marktüberwachung des Online-Handels im Bereich der Produktsicherheit ertüchtigen - Anpassung der Allgemeinen Marktüberwachungsverordnung der EU“ (BR-Drs. 490/25 (B)) Zu der Entschließung des Bundesrates vom 17. Oktober 2025 wird wie folgt Stellung genommen: Zu Ziff. 1. und 2.: Die Bundesregierung bringt sich aktiv in die Überarbeitung der europäischen Marktüberwachungsverordnung (EU) 2019/1020 auf EU-Ebene ein und berücksichtigt dabei die Beschlüsse des Bundesrates zur Marktüberwachung im Onlinehandel. Die Bundesregierung setzt sich auf EU-Ebene mit Nachdruck für eine Stärkung der Marktüberwachung im Onlinehandel ein und begrüßt die Benennung eines Beauftragten des Bundesrates in Beratungsgremien der Europäischen Union für den Themenbereich „Marktüberwachungsverordnung (EU) Nr. 2019/1020“, um die Länderpositionen direkt in Abstimmung mit der Bundesregierung vortragen zu können. Dies gilt insbesondere für die oben genannte Entschließung. Die Überarbeitung der Marktüberwachungsverordnung erfolgt parallel zur Überarbeitung des neuen Rechtsrahmens (NLF) und der Normungsverordnung. Die EU-Kommission beabsichtigt diese drei Rechtsakte in einem europäischen Produktgesetz (EPA) zusammenzufassen, um die Kohärenz der harmonisierten Produktvorschriften des Binnenmarkts zu gewährleisten und hat einen Entwurf für das 3. Quartal 2026 angekündigt. Die Folgenabschätzungen und öffentlichen Konsultationen sind erfolgt, an denen sich einzelne Länder beteiligt haben. Ein zentrales Anliegen der Bundesregierung ist eine Anpassung der EU- Marktüberwachungsverordnung dahingehend, dass die Eingriffsbefugnisse von Marktüberwachungsbehörden gegenüber Onlinehandelsplattformen und Onlineshops ausgeweitet werden. Im Übrigen wird verwiesen auf die Stellungnahme der Bundesregierung zur Entschließung des Bundesrates „Verbraucher beim Online- Einkauf schützen - Schnelle Maßnahmen im Zusammenhang mit Angeboten aus Drittstaaten auf Onlineplattformen“ (zu Drucksache 228/25(B)). zu Drucksache 490/25 (Beschluss) Zu Ziff. 3. bis 5.: Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse vor, dass in Deutschland in erheblichem Umfang durch benannte Konformitätsbewertungsstellen rechtswidrig Zertifikate für nicht konforme Produkte ausgestellt werden. Die Bundesregierung unterstützt grundsätzlich den Ansatz der EU-Kommission zur Stärkung der Aufsicht und Rechenschaftspflicht der notifizierten Stellen. Der in einzelnen Rechtsakten wie etwa für den Bereich der Medizinprodukte einschließlich der In-vitro-Diagnostika bereits enthaltene Grundsatz, nach dem die Kommission befugt ist, die Notifizierung einer notifizierten Stelle auszusetzen, einzuschränken oder zu widerrufen, wenn dies zur Gewährleistung der Konformität erforderlich ist, sollte in den neuen Rechtsrahmen aufgenommen werden. Die betroffenen Mitgliedstaaten sollten jedoch zunächst die Möglichkeit haben, im Rahmen ihrer nationalen Untersuchungen grenzüberschreitend Informationen auszutauschen, bevor die Kommission die Benennung einer benannten Stelle aussetzt, einschränkt oder widerruft. Derzeit gibt es keine solche Möglichkeit für den gegenseitigen Austausch von Informationen über benannte Stellen und/oder über strittige Konformitätsbewertungsverfahren, die von benannten Stellen durchgeführt werden. Der gegenseitige Informationsaustausch sollte als allgemeiner Grundsatz festgelegt werden. Gleiches gilt entsprechend, wie schon jetzt etwa im Bereich der Medizinprodukte, für die Marktüberwachungsbehörden im Rahmen ihrer Untersuchungen und Ermittlungen, damit sie Informationen mit anderen Marktüberwachungsbehörden und benannten Stellen in anderen Mitgliedstaaten austauschen können. Weiterhin unterstützt die Bundesregierung die Angleichung der Kompetenz von notifizierten Stellen. Dazu gehören, wie schon jetzt etwa im Bereich der Medizinprodukte, eine Mindestausstattung an technischer Ausrüstung und Mindestaufgaben, die von notifizierten Stellen ohne Unterauftragsvergabe ausgeführt werden. Die technische Kompetenz des Personals einer notifizierten Stelle sollte von der notifizierenden Behörde oder der Akkreditierungsstelle überprüft werden, beispielsweise durch technische Befragungen vor Aufnahme ihrer 1. Tätigkeit und danach in regelmäßigen Abständen, um ihre technische Kompetenz, insbesondere ihre messtechnische Kompetenz, aufrechtzuerhalten. Soweit möglich, sollten notifizierte Stellen mit einem Labor zusammenarbeiten. Ferner sollten für die notifizierenden Behörden verbindliche Fristen zur Durchführung der regelmäßigen Neubewertung der notifizierten Stellen festgelegt werden, aber mit Flexibilität, d. h. das Nichteinhalten der Frist für die Neubewertung sollte nicht zu einer automatischen Entfernung aus der NANDO-Datenbank führen. Die Bundesregierung unterstützt den Ansatz der EU-Kommission für eine verbesserte Überwachung der Auslagerung von Aufgaben notifizierter Stellen. Wirksame Maßnahmen können das Gelten strengerer Vorschriften sein, wonach wichtige Zertifizierungsentscheidungen, wie schon jetzt etwa im Bereich der Medizinprodukte, ausschließlich von festangestellten internen Mitarbeitern der notifizierten Stelle getroffen werden dürfen, wobei die derzeit geltenden Vorschriften für die Vergabe von Unteraufträgen grundsätzlich beibehalten werden sollten. Dabei sollten die Regeln der einschlägigen Normen für die Vergabe von Unteraufträgen gelten. Darüber hinaus sollten, soweit notwendig, weitere Maßnahmen ergriffen werden, um die Integrität und Unabhängigkeit der notifizierten Stellen zu gewährleisten. zu Drucksache 490/25 (Beschluss)- 3 -

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