Entschließung des Bundesrates "Marktüberwachung des Online-Handels im Bereich der Produktsicherheit ertüchtigen - Anpassung der Allgemeinen Marktüberwachungsverordnung der EU"
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Entschließung des Bundesrates "Marktüberwachung des Online-Handels im Bereich der Produktsicherheit ertüchtigen - Anpassung der Allgemeinen Marktüberwachungsverordnung der EU"
[Bundesrat Drucksache 490/25
17.09.25
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ISSN 0720-2946
Antrag
des Landes Baden-Württemberg
Entschließung des Bundesrates „Marktüberwachung des Online-
Handels im Bereich der Produktsicherheit ertüchtigen -
Anpassung der Allgemeinen Marktüberwachungsverordnung
der EU“
Ministerpräsident Stuttgart, 17. September 2025
des Landes Baden-Württemberg
An die
Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Anke Rehlinger
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
die Landesregierung von Baden-Württemberg hat beschlossen, dem Bundesrat die
als Anlage beigefügte
Entschließung des Bundesrates „Marktüberwachung des Online-Handels im
Bereich der Produktsicherheit ertüchtigen – Anpassung der Allgemeinen
Marktüberwachungsverordnung der EU“
zuzuleiten.
Ich bitte Sie, die Vorlage gemäß § 36 Absatz 2 der Geschäftsordnung des
Bundesrates in die Tagesordnung der 1057. Sitzung des Bundesrates am 26. September
2025 aufzunehmen und sie anschließend den Ausschüssen zur Beratung
zuzuweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Winfried Kretschmann
Entschließung des Bundesrates „Marktüberwachung des Online-Handels im
Bereich der Produktsicherheit ertüchtigen – Anpassung der Allgemeinen
Marktüberwachungsverordnung der EU“
Der Bundesrat möge folgende Entschließung fassen:
1. Die Bundesregierung wird gebeten, sich auch im Hinblick auf den
Bundesratsbeschluss vom 228/25B auf EU-Ebene insbesondere hinsichtlich der
Marktüberwachung in den Bereichen Produktsicherheit und Medizinprodukte dafür einzusetzen,
dass Online-Plattformen, Onlineshops bzw. Online-Schnittstellen, im Sinne der
europäischen Marktüberwachungsverordnung (EU) 2019/1020 in der Rolle eines
Wirtschaftsakteures definiert und hinsichtlich ihrer Verantwortlichkeit einem Importeur
gleichgestellt werden.
2. Die Bundesregierung wird außerdem gebeten, sich auf EU-Ebene dafür einzusetzen,
dass die Marktüberwachungsbehörden ermächtigt werden, Online-Plattformen und
andere Websites als ultima ratio vorübergehend so lange für den Zugriff aus dem
betroffenen Mitgliedstaat zu sperren, bis der Plattform- oder Websitebetreiber seinen
Verpflichtungen nachgekommen ist.
3. Der Bundesrat stellt fest, dass bei der Kontrolle von Produkten im Onlinehandel die
von so genannten notifizierten Stellen ausgestellten Zertifikate gerade im Bereich der
Produktsicherheit eine große Rolle spielen. Denn die Marktüberwachungsbehörden
haben keinen unmittelbaren Zugriff auf im Internet angebotene Produkte und können
sie nicht physisch auf ihre Konformität prüfen. Die Marktüberwachungsbehörden
müssen sich bei der Prüfung vielmehr zunächst auf die beigefügten Konformitätszertifikate
verlassen. Es zeigt sich allerdings vermehrt, dass diese Zertifikate durch einzelne
notifizierte Stellen auch für nicht konforme Produkte ausgestellt werden, was
rechtswidrig ist. Vor allem Hersteller aus Drittstaaten außerhalb der EU nutzen bevorzugt
diesen Weg, auch da sie für die Marktüberwachungsbehörden mit den derzeitigen
Instrumentarien nicht wirklich rechtswirksam greifbar sind. Da sich die benannten
Stellen untereinander ebenfalls im Wettbewerb befinden, entgehen vor allem den
rechtssicher agierenden Stellen entsprechende Aufträge. Dazu kommt, dass die
vorgesehene Kontrolle der Tätigkeit der notifizierten Stellen durch die notifizierende Behörde
des Mitgliedstaats, in dem die Stelle ihren Sitz hat, oft nicht in hinreichendem oder
konsequentem Umfang erfolgt.
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4. Die Bundesregierung wird daher gebeten, auf EU-Ebene darauf hinzuwirken, dass
bei der Anpassung des New Legislative Framework (NLF) die Kommission ermächtigt
wird zum einen notifizierten Stellen, die sich regelwidrig verhalten, die Notifizierung
zu entziehen. Zum anderen sollte zur Auflösung des Interessenkonflikts, der sich aus
den wirtschaftlichen Interessen der Stellen und ihrer rechtlich verankerten Aufgabe
ergibt, die Zuteilung der notifizierten Stelle an den anfragenden Wirtschaftsakteur
nach bestimmten, vorher festgelegten Kriterien, wie z.B. dem Notifizierungsumfang
der Stelle oder dem Sitz des Wirtschaftsakteurs durch die EU-Kommission erfolgen.
5. Die Bundesregierung wird außerdem gebeten, darauf hinzuwirken, dass notifizierte
Stellen rechtlich verbindlich über eigene hinreichende Prüfmöglichkeiten verfügen
müssen, um eine Notifizierung zu erhalten.
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Begründung
Diese Entschließung fokussiert sich auf die aus Sicht der Marktüberwachung im Bereich
Produktsicherheit und im Bereich Medizinprodukte auf die erforderlichen Änderungen in der
zugrundeliegenden Marktüberwachungsverordnung (EU) 2019/1020. Sie ergänzt die
Entschließung des Bundesrats „Verbraucher beim Online-Einkauf schützen“ (Bundesrats
Drucksache 228/25 B).
Zu 1.:
Über Online-Plattformen und Websites, die häufig in Drittstaaten gehostet werden, wird der
Unionsmarkt mit mangelhaften Produkten per Zustellung an Privatpersonen, also ohne
Einbindung eines Importeurs geradezu geflutet. Wenn weder die Identität des Anbieters
feststellbar noch ein verantwortlicher Importeur vorhanden ist, können die
Marktüberwachungsbehörden nicht effizient tätig werden.
Dadurch können nicht konforme und daher günstigere Produkte ohne jedes Risiko für den
Anbieter in der EU vertrieben werden. Denn die Marktüberwachungsbehörden sind lediglich
ermächtigt, die so genannten Online-Schnittstellen, bei denen es sich in der Regel um
Plattformen handelt, zu bitten, solche Angebote zu löschen. Der Anbieter kann ein gelöschtes
Angebot aber in wenigen Minuten auf einer anderen Online-Schnittstelle hochladen oder
nach einer kleinen Änderung des Angebots, z.B. einer anderen Produktbezeichnung, einer
anderen Anbieteridentität oder einer anderen Abbildung, auf derselben Online-Schnittstelle
erneut anbieten. Die Marktüberwachungsbehörden müssen dann ihre Ermittlungen erneut
beginnen, weil sie nicht unterstellen können, dass das leicht abweichende Angebot dasselbe
Produkt zum Inhalt hat, wie das gelöschte. Daher ist die Löschung eines Angebots von einer
Online-Schnittstelle keine ausreichende Maßnahme zum Schutz des fairen Wettbewerbs
und der Patientinnen und Patienten. Hinzukommt, dass die Marktüberwachung gegen
Anbieter mit einer falschen Identität oder mit Sitz außerhalb der EU weder gebührenbewehrte
Anordnungen noch Bußgelder erlassen oder vollstrecken kann. Auch die Durchsetzung von
Gebühren oder des Ersatzes von Prüfkosten ist nicht möglich. Allein die Online-Schnittstelle
könnte die Anbieteridentität feststellen und dies zur Voraussetzung für dessen Angebot auf
ihrer Internetplattform machen. Mangels Verpflichtung dazu, werden solche Maßnahmen
aber nicht ergriffen.
Nicht konforme Produkte können zu geringeren Kosten produziert werden als konforme
Produkte. Es ist daher wirtschaftlich vorteilhaft, nicht konforme Produkte herzustellen und zu
günstigeren Preisen zu verkaufen, solange der Anbieter dafür nicht belangt werden kann,
wie es momentan bei falscher Identität oder Sitz außerhalb der EU der Fall ist. Dadurch
entfällt jeder Anreiz Produkte anzubieten, die den Vorgaben der EU entsprechen. Lediglich
Produzenten in der EU müssen sich an die Vorgaben halten, die dadurch entstehenden Zu-
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satzkosten schlagen sich aber in höheren Produktpreisen nieder. So entsteht eine
systematische Benachteiligung von Wirtschaftsakteuren in der EU, die den fairen Wettbewerb ad
absurdum führt.
Da die Anbieter aus dem EU-Ausland für die Marktüberwachungsbehörden unerreichbar
sind und Importeure wegen der Direktzustellung an den Endkunden entfallen, kann die
Verantwortung als Importeur nur von den in der EU anbietenden Plattformen und Webshops
wahrgenommen werden. Dies hat nicht zur Folge, dass die Plattformen jedes Produkt auf
seine Konformität prüfen müssen. Denn sie können sich durch vertragliche Weitergabe der
Verantwortung an die Anbieter absichern und durch Zurückhaltung der Kaufpreise oder
Hinterlegung einer Sicherheit auch finanziell absichern.
Zu 2.: Plattformen, die aus anderen Ländern heraus agieren, können sich ihrer
Verantwortung als Importeur leicht entziehen. Dies könnte jedoch dadurch verhindert werden, dass die
Marktüberwachungsbehörden ermächtigt werden, Plattformen die ihrer Verantwortung nicht
nachkommen im Wege der Zwangsvollstreckung zu sperren, bis sie ihre Verantwortung
erfüllt haben, wie es die französische Marktüberwachung beispielhaft gegenüber der Plattform
Wish erprobt hat.
Die vorübergehende Sperrung einer Plattform oder eines Webshops zu
Vollstreckungszwecken ist auch nicht unverhältnismäßig, da es die Plattformen selbst in der Hand haben, ihren
Verpflichtungen nachzukommen. Sollten sie ungerechtfertigten Forderungen einer
Marktüberwachungsbehörde ausgesetzt sein, können sie den Klageweg beschreiten.
Zu 3 und 4.: Grundsätzlich obliegt es den Herstellern von Produkten im Zuge des NFL (New
Legislative Framework) eigenverantwortlich zu erklären, dass die hergestellten Produkte den
gesetzlichen Anforderungen genügen. Im Zusammenhang mit besonders wichtigen
Anforderungen, wie z.B. die an gefährliche Maschinen oder lebensrettenden Schutzausrüstungen,
ist ein Hersteller aber rechtlich verpflichtet so genannte notifizierte Stellen zu beauftragen.
Dabei handelt es sich um unabhängige, privatwirtschaftlich agierende Prüfinstitute, die die
Konformität der Produkte zertifizieren oder die Produktionsprozesse des Herstellers
überwachen. Dadurch soll der Interessenkonflikt des Herstellers zwischen Gewinnoptimierung
und Einhaltung von Rechtsvorschriften aufgelöst werden. Im Grunde wird dieser Konflikt
allerdings so auf die notifizierten Stellen verlagert, die ebenso marktgetrieben agieren wie die
Hersteller. Dies zeigt sich besonders im Onlinehandel, da von nicht in der EU sitzenden
Anbietern online-angebotene Produkte erst nach Zurverfügungstellen durch die Plattform
oder durch Erwerb technisch geprüft werden können. Eine Onlineprüfung ist nur über die
Prüfung der Zertifikate möglich. Dabei muss sich die Marktüberwachungsbehörde aber auf
die Redlichkeit der Stelle, die das Zertifikat ausgestellt hat, verlassen können. Es hat sich in
der Praxis aber gezeigt, dass einzelne notifizierte Stellen, jedes Produkt zertifizieren, unab-
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hängig davon, ob es die Rechtsvorgaben tatsächlich einhält oder nicht. Z.T. erfolgen
Zertifizierungen sogar durch notifizierte Stellen, die offensichtlich weder das Knowhow noch die
technische Ausstattung für die Prüfung haben.
Das Rechtssystem der EU sieht vor, dass notifizierte Stellen durch nationale Behörden
notifiziert werden. Dabei stehen die notifizierten Stellen untereinander im Wettbewerb um
Beauftragungen durch die Hersteller. Stellen nun aber einzelne notifizierende Stellen Zertifikate
auch für nicht konforme Produkte aus, so sind diese für Anbieter von außerhalb der EU, die
bewusst nicht konforme Produkte in der EU anbieten wollen, besonders gefragt. Sie erhalten
Aufträge, die notifizierten Stellen, die rechtstreu agieren oder die in Mitgliedstaaten sitzen,
in denen eine umfassende Kontrolle der notifizierten Stellen erfolgt, entgehen. Dies führt zu
einer Verzerrung des Wettbewerbs der notifizierten Stellen untereinander. Hinzu kommt,
dass notifizierte Stellen, die sich akkreditieren lassen, die Notifizierung leichter erhalten. Die
Akkreditierung erfolgt jedoch nach internationalen Normen, wie die ISO-Normen. Diese
Normen sind jedoch nicht auf die Anforderungen des EU-Rechts an die notifizierten Stellen
zugeschnitten. Die notifizierenden Behörden, die diese Stellen beaufsichtigen sollen, verlassen
sich aber in den meisten Mitgliedstaaten ausschließlich auf ihre Akkreditierungsstellen,
deren Systemnormen aber nicht zu den rechtlichen Vorgaben im Sinne der zertifizierten Stellen
passen, so dass keine wirklich angemessene Überwachung der notifizierten Stellen
stattfindet. Außerdem fehlt bei den Akkreditierungsstellen oft die Rückkopplung der von den
Marktüberwachungsbehörden ermittelten Produktprobleme auf dem Markt.
Folgerichtig haben die Marktüberwachungsbehörden festgestellt, dass einzelne notifizierte
Stellen die ihnen vorgelegten Produkte trotz erkennbarer Mängel zertifiziert haben.
Außerdem hat sich gezeigt, dass die notifizierenden Behörden der Mitgliedstaaten sich in
einzelnen Fällen trotz nachgewiesenen Fehlverhaltens der von ihr notifizierten Stelle weigern,
„ihrer“ Stelle die Notifizierung zu entziehen.
Der Interessenwiderspruch zwischen rechtstreuem Verhalten und Gewinnerzielung wird
durch das System der Notifzierung offensichtlich nicht gelöst.
Dieser Widerspruch könnte jedoch durch Zuordnung der notifizierten Stelle nach
bestimmten, vorher festgelegten Kriterien, wie z.B. dem Notifizierungsumfang der Stelle oder dem
Sitz des Wirtschaftsakteurs durch die Kommission an den anfragenden Hersteller gelöst
werden. Erfolgt diese Zuordnung nämlich durch neutrale Dritte, wie z.B. der EU-Kommission,
besteht nicht mehr die Notwendigkeit der Stellen, sich durch rechtlich flexibles Verhalten den
Herstellern zu empfehlen. Außerdem wird so vermieden, dass die Hersteller zunächst mittels
unverbindlicher Voranfrage klären können, ob eine notifizierte Stelle ihr Produkt zertifiziert,
um dann nur die Stelle zu beauftragen, die dies zusagt.
Das wirtschaftliche Interesse der Mitgliedstaaten am Erhalt ihrer notifizierten Stellen kann
durch die Befugnis der Kommission, die Notifizierung nicht rechtstreu handelnder Stelle zu
entziehen, ausgeglichen werden.
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Es entstehen keine zusätzlichen bürokratischen Pflichten oder finanzielle Belastungen für
die hiesigen Wirtschaftsakteure.
Zu 5.: Um notifiziert zu werden, muss eine Stelle an sich nachweisen, dass sie über die
gesamte notwendige Kompetenz zur Erfüllung aller Aufträge verfügt, für die sie notifiziert
werden will, d.h. Prüf- und Zertifizierungskompetenz. Dennoch hat sich gezeigt, dass in
einigen Mitgliedsstaaten Stellen notifiziert werden, ohne über eigene Prüfkompetenzen zu
verfügen. Die Prüfaufträge werden dann an andere externe Unternehmen im Unterauftrag
vergeben, was teilweise auch die Übertagung sensibler Produktdaten der Hersteller beinhalten
kann. Teilweise werden auch vom Hersteller vorgelegte Prüfbescheinigungen akzeptiert.
Dies erfolgt z.T. aufgrund örtlicher Nähe des Unterauftragnehmers zum Hersteller, z.T. zur
Einsparung eigener Ressourcen. Die benannten Stellen sollten nachweislich über eigene
hinreichende Prüfmöglichkeiten verfügen, wie es auch rechtlich gefordert ist für die
Notifizierung, was allerdings Unteraufträge in begrenztem Umfang nicht vollständig ausschließt.
Drucksache 490/25]
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