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Deutscher Fortschrittsbericht 2026

dip / drucksache 24.04.2026 · WP 21 · 21/5825 · Unterrichtung · Original ↗

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Deutscher Fortschrittsbericht 2026 Deutscher Bundestag Drucksache 21/5825 21. Wahlperiode 24.04.2026 Unterrichtung durch die Bundesregierung Deutscher Fortschrittsbericht 2026 Zugeleitet mit Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 23. April 2026. Inhalt 1. Vorbemerkungen und Zusammenfassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 2. Gesamtwirtschaftliches Umfeld in Deutschland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 3. Haushaltsentwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 3.1. Entwicklung des Staatshaushalts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 3.2. Entwicklung des Bundeshaushalts und wichtiger Sondervermögen des Bundes . . . . 10 4. Entwicklung der Nettoausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16 4.1. Entwicklung der Nettoausgaben in den Jahren 2025 und 2026 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16 4.2. Bebuchung des Kontrollkontos in den Jahren 2025 und 2026 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16 5. Reformen und Investitionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18 5.1. Fortschritte bei Reformen und Investitionen, die einer Verlängerung des Anpassungszeitraums zugrunde liegen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18 5.1.1. Abgeschlossene Reformen und Investitionsprogramme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18 5.1.2. Laufende Reformen und Investitionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21 5.2. Reformen und Investitionen in Antwort auf die länderspezifischen Empfehlungen (LSE) und zur Adressierung der gemeinsamen EU-Prioritätenn . . . . . . . . . 23 5.2.1. Arbeitsmarkt und Humankapital. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24 5.2.2. Bürokratierückbau, Planungsbeschleunigung, moderne öffentliche Verwaltung . 24 5.2.3. Energie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25 5.2.4. Sozialstaat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25 5.2.5. Investitions- und Standortbedingungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26 5.3. Zuschüsse aus dem DARP . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29 6. Tabellenanhang. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32 Drucksache 21/5825 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 2 – Kasten-Verzeichnis Kasten 1: Länderbeitrag zum jährlichen Fortschrittsbericht 2026: „Beseitigung der Engpässe bei Planung und Durchführung auf allen staatlichen Ebenen sowie Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26 Abbildungsverzeichnis Abbildung 1: Ausgaben für Investitionen im Bundeshaushalt, im Klima- und Transformationsfonds und Ausgaben des Sondervermögens für Infrastruktur und Klimaneutralität . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 Abbildung 2: Investitionsschwerpunkte des Sondervermögens für Infrastruktur und Klimaneutralität . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14 Tabellenverzeichnis Tabelle 1: Finanzierungssalden und Schuldenstand des Staats . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 Tabelle 2: Finanzierungssalden nach staatlichen Ebenen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 Tabelle 3: Wesentliche Kennziffern des Bundeshaushalts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11 Tabelle 4: Ausgaben ausgewählter Bereiche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15 Tabelle 5: Wachstum der Nettoausgaben und Kontrollkonto - vor und nach Berücksichtigung der Nationalen Ausweichklausel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17 Tabelle 6a: Gesamtstaatliches Nettoausgabenwachstum. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32 Tabelle 6b: Finanzierungssalden und Schuldenstand des Staats . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32 Tabelle 6c: Finanzierungssalden und Schuldenstand des Staats . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33 Tabelle 7: Projektion der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33 Tabelle 8: Technische Annahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35 Tabelle 9: Projektion der Staatsfinanzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36 Tabelle 10: Diskretionäre einnahmeseitige Maßnahmen (DRM) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39 Tabelle 11: Auswirkungen der Aufbau- und Resilienzfazilität (ARF) auf die Projektion – Zuschüsse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40 Tabelle 12: Umsetzungsstand der länderspezifischen Empfehlungen (strukturiert nach Vorgaben der EU-Kommission) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41 Tabelle 13: Fortschritte bei Reformen und Investitionen, die einer Verlängerung des Anpassungszeitraums zugrunde liegen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 81 Tabelle 14: Weitere Reformen und Investitionen in Antwort auf die länderspezifischen Empfehlungen und zur Adressierung der gemeinsamen EU-Prioritäten 87 Tabelle 15: Maßnahmen zur Implementierung der Europäischen Säule Sozialer Rechte (ESSR-Tabelle) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 91 Tabelle 16: Ausgewählte Maßnahmen zur Umsetzung der UN-Nachhaltigkeitsziele (SDG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 97 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/5825– 3 – 1. Vorbemerkungen und Zusammenfassung 1 Die Verordnung (EU) 2024/1263 über die wirksame Koordinierung der Wirtschaftspolitik und über die multilaterale haushaltspolitische Überwachung sieht vor, dass die Mitgliedstaaten ihre Finanz- und Wirtschaftspolitik in Form sogenannter mittelfristiger finanzpolitisch-struktureller Pläne (FSP) sowie jährlicher Fortschrittsberichte (APR) darlegen. Die Bundesregierung kommt mit diesem Bericht ihrer Pflicht gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) 2024/1263 nach. Der APR folgt inhaltlich und formal den Vorgaben der Verordnung (EU) 2024/1263 sowie den Leitlinien der Europäischen Kommission für die Mitgliedstaaten zu den Informationsanforderungen für die mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Pläne und den APR. 2 Der von der Bundesregierung am 16. Juli 2025 beschlossene und vom ECOFIN-Rat gebilligte FSP legt einen verbindlichen mehrjährigen Pfad für das Wachstum der gesamtstaatlichen Ausgaben in Deutschland fest („Nettoausgabenpfad“). Im Gegenzug für eine Verlängerung der Anpassungsperiode des FSP auf sieben Jahre hat die Bundesregierung ein substanzielles Reform- und Investitionspaket im Rahmen des FSP vorgelegt. Mit dem APR berichtet die Bundesregierung nun insbesondere über die Fortschritte bei der Einhaltung des Ausgabenpfads, bei der Umsetzung des Reform- und Investitionspakets sowie bei der Umsetzung weiterer im FSP angekündigter Reformen und Investitionen, welche die länderspezifischen Empfehlungen (LSE) und die gemeinsamen EU-Prioritäten adressieren. Der APR berichtet rückblickend für den Zeitraum Juli 2025 bis März 2026. Drucksache 21/5825 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 4 – 3 Das Bundeskabinett hat den vorliegenden APR am 22. April gebilligt. Die darin enthaltene Projektion der Haushaltsentwicklung aller staatlichen Ebenen für das Jahr 2026 beruht auf dem Gesetz zur Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2026 vom 22. Dezember 2025 und der Jahresprojektion der Bundesregierung zur gesamtwirtschaftlichen Entwicklung vom 28. Januar 2026. Dabei wurden die Steuereinnahmen des Bundeshaushalts sowie der Länder und Gemeinden an die anhand der Jahresprojektion aktualisierten Ergebnisse des Arbeitskreises „Steuerschätzungen“ vom 21. bis 23. Oktober 2025 angepasst. Stichtag der Projektion ist der 30. März 2026. Der APR zeigt, dass das Nettoausgabenwachstum im Jahr 2025 das maximal zulässige Wachstum der Nettoausgaben, wie im FSP dargestellt, unterschreitet. Auch im Jahr 2026 hält das Nettoausgabenwachstum gemäß Fiskalprojektion unter Berücksichtigung des Kontrollkontos das maximal zulässige Wachstum der Nettoausgaben laut FSP ein. Der APR legt weiterhin dar, dass zehn der insgesamt 17 Maßnahmen des Reform- und Investitionspakets zur Begründung der Verlängerung der Anpassungsperiode umgesetzt wurden und die Umsetzung der restlichen Maßnahmen im Zeitplan ist. Von den 36 weiteren im FSP angekündigten Maßnahmen, die die LSE adressieren, wurden zwölf Maßnahmen umgesetzt. Ferner enthält der APR Ausführungen zur Wirtschafts- und Finanzpolitik des vergangenen Jahres sowie zur Haushaltsentwicklung, fasst Fortschritte bei der Umsetzung des Deutschen Aufbau- und Resilienzplans (DARP) zusammen und stellt ausgewählte Aspekte der Umsetzung der Europäischen Säule Sozialer Rechte (ESSR) sowie der UN-Nachhaltigkeitsziele tabellarisch dar. Die Länder haben – koordiniert durch das Land Rheinland-Pfalz, das den Vorsitz der Ministerpräsidentenkonferenz innehat – einen eigenen Text zum Thema „Beseitigung der Engpässe bei Planung und Durchführung sowie Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung“ beigesteuert (siehe Kasten 1). Der Textbeitrag gibt die Perspektive der Länder wieder; mit der Aufnahme im APR macht sich die Bundesregierung die Ausführungen nicht zu eigen. 4 Das Bundeskabinett hat den vorliegenden Fortschrittsbericht am 22. April 2026 gebilligt. Im Rahmen der Beteiligung relevanter Interessenträger im Einklang mit dem nationalen Rechtsrahmen zur Erfüllung der Anforderungen von Artikel 21 der Verordnung (EU) 2024/1263 hat die Bundesregierung den Sozialpartnern und Verbänden den APR übermittelt. Ebenfalls vor dem Hintergrund der Beteiligung relevanter Interessensträger und der finanzverfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen in Deutschland hat die Bundesregierung dem Arbeitskreis Stabilitätsrat die dem Nettoausgabenpfad zu Grunde liegende Fiskalprojektion zur Beratung vorgelegt und den APR an den Deutschen Bundestag und den Bundesrat übersandt. Der APR wird bis zum 30. April 2026 an die Europäische Kommission und den ECOFIN-Rat übermittelt. Nach der Befassung im ECOFIN-Rat wird die Bundesregierung auch die Ratsstellungnahme zum APR an den Deutschen Bundestag übersenden. Die APR aller EU- Mitgliedstaaten sowie die entsprechenden Analysen der Europäischen Kommission und die Empfehlungen des ECOFIN-Rats sind auf der Seite der Europäischen Kommission veröffentlicht: https://economy-finance.ec.europa.eu/eco- nomic-governance-framework/stability- andgrowth-pact/preventive-arm/annual- progressreports_en Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/5825– 5 – 5 Die Risiken für die wirtschaftliche Erholung sind mit dem neu entflammten Konflikt im Nahen Osten und den daraus folgenden Preissteigerungen bei Öl und Gas deutlich gestiegen. Diese Entwicklung war in der diesem Bericht zugrunde gelegten Jahresprojektion noch nicht absehbar. Die Auswirkungen auf die globale Wirtschaft und auf Deutschland hängen entscheidend davon ab, wie lange sich der Konflikt hinzieht, die Handelsroute durch die Straße von Hormus faktisch gesperrt bleibt und Produktionskapazitäten in der Region beeinträchtigt werden. Eine belastbare Einschätzung hierzu konnte zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Berichts noch nicht abgegeben werden. 6 Die deutsche Wirtschaftsleistung stabilisierte sich im Jahr 2025 nach den negativen Wachstumsraten der Jahre 2023 und 2024. Das preisbereinigte Bruttoinlandsprodukt (BIP) erhöhte sich gegenüber dem Vorjahr um 0,2 %. Die anhaltende Investitionsschwäche und ein spürbar negativer Wachstumsbeitrag des Außenhandels bremsten die Entwicklung, während sich die Konsumausgaben der privaten Haushalte und des Staates erhöhten. Gegenüber dem Jahr 2019 lag das preisbereinigte BIP 2025 nur marginal höher. Die exportorientierte deutsche Industrie wurde weiterhin durch fortdauernde geo- und handelspolitische Unsicherheiten, handelspolitische Fragmentierung und weltweit gestiegenen Protektionismus belastet. Diese Faktoren verstärkten bereits bestehende strukturelle Herausforderungen im Inland. Zu diesen zählen insbesondere eine hohe Regulierungsdichte sowie hohe Bürokratiekosten und langwierige Planungs- und Genehmigungsverfahren, ein über Jahre entstandener (öffentlicher) Investitionsstau bei Infrastruktur und Digitalisierung, der absehbare Rückgang des Erwerbspersonenpotenzials im Zuge der demografischen Entwicklung, im internationalen Vergleich hohe Energiekosten und hohe (und potenziell im Kontext der gesellschaftlichen Alterung steigende) Abgaben auf Arbeitseinkommen sowie hohe Steuern auf Unternehmenserträge. Zentrale wirtschafts- und finanzpolitische Maßnahmen der Bundesregierung, insbesondere das Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität sowie steuerliche Investitionsanreize, entfalteten im späteren Jahresverlauf erste konjunkturelle Effekte. 2. Gesamtwirtschaftliches Umfeld in Deutschland Drucksache 21/5825 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 6 – 7 Für das Jahr 2026 erwartet die Bundesregierung in ihrer Jahresprojektion aus dem Januar eine einsetzende konjunkturelle Erholung mit einem realen BIP-Zuwachs von 1,0 % bei weiterhin unterausgelasteten gesamtwirtschaftlichen Produktionskapazitäten (negative Produktionslücke). Diese Erholung wird vor allem von einer stärkeren binnenwirtschaftlichen Dynamik getragen, während die außenwirtschaftlichen Belastungen nur etwas nachlassen dürften. Von den wirtschafts- und finanzpolitischen Maßnahmen der Bundesregierung werden dabei spürbare Wachstumseffekte erwartet; sie dürften für sich genommen rund zwei Drittel Prozentpunkte zum BIP-Zuwachs beitragen. Die strukturellen Wachstumsperspektiven sind mit einer Potenzialwachstumsrate von rund ½ Prozent aber angesichts der genannten Herausforderungen im historischen Vergleich merklich abgeschwächt und infolge tiefgreifender Umbrüche mit erhöhter Unsicherheit behaftet. Um einem weiteren Verlust an Wettbewerbsfähigkeit entgegenzuwirken und das Potenzialwachstum nachhaltig zu erhöhen, sind neben staatlichen Investitionen zur Modernisierung der Infrastruktur und steuerlichen Investitionsanreizen strukturelle Verbesserungen der Standortbedingungen in zentralen Handlungsfeldern notwendig, darunter zusätzliche Reformschritte zur Sicherung der Fachkräftebasis, zum Rückbau bürokratischer Belastungen, zur Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung sowie zur nachhaltigen Reduzierung der Energiepreise. 8 Die weltwirtschaftlichen Perspektiven bleiben schwierig. Der internationale Handel wird durch geopolitische Spannungen sowie gestiegenen Handelsprotektionismus gedämpft und die US-Zollpolitik belastet die Weltwirtschaft weiterhin. Mit der Eskalation des Konflikts im Nahen Osten infolge des Angriffs der USA und Israels auf den Iran, der faktischen Blockade der Straße von Hormus und den daraus folgenden globalen Preissteigerungen bei Öl und Gas haben sich die Rahmenbedingungen seit Veröffentlichung der Jahresprojektion nochmals deutlich verschlechtert. Für die deutschen Ausfuhren ergibt sich ein herausforderndes Umfeld, zusätzlich geprägt von zunehmendem Wettbewerbsdruck und den Folgen nicht-marktwirtschaftlicher Praktiken aus China sowie der Aufwertung des Euro. Besonders betroffen sind die Kernbereiche der deutschen Exportindustrie, insbesondere der Maschinen- und Anlagenbau sowie die Automobilindustrie. Für das Jahr 2026 erwartet die Bundesregierung in ihrer Jahresprojektion einen verhaltenen Anstieg der preisbereinigten Ausfuhren um 0,8 %, während die preisbereinigten Einfuhren bei anziehender Binnennachfrage stärker um 2,1 % zunehmen dürften. Der Wachstumsbeitrag des Außenhandels bleibt damit negativ, wenn auch weniger deutlich als 2025. 9 Positive Wachstumsimpulse werden 2026 gemäß der Jahresprojektion vor allem von der Binnennachfrage erwartet. Reale Lohnsteigerungen dürften den privaten Konsum stützen, allerdings durch die jüngsten Energiepreissteigerungen spürbar gedämpft werden. Die Sparquote der privaten Haushalte wird gemäß der Jahresprojektion voraussichtlich in etwa auf dem Niveau des Vorjahres verharren. Bei den Investitionen wird nach mehrjährigen Rückgängen eine Trendwende erwartet. Öffentliche und private Ausrüstungs- und Bauinvestitionen erhalten Impulse aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität, aus dem verteidigungsbezogenen Ausgabenrahmen, dem Deutschlandfonds sowie durch die steuerlichen Investitionsanreize. Der Verteidigungssektor gewinnt als gesamtwirtschaftlicher Investitionstreiber an Bedeutung. Beschleunigte Planungs- und Genehmigungsverfahren sowie Bürokratiekostenabbau erleichtern Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/5825– 7 – darüber hinaus zusätzliche Investitionen. Im Bau zeichnet sich nach den deutlichen Rückgängen der vergangenen Jahre eine allmähliche Erholung ab, vor allem im öffentlichen Hoch- und Tiefbau sowie bei Infrastrukturprojekten. Der Wohnungsbau dürfte sich stabilisieren, bleibt jedoch durch hohe Finanzierungskosten und stark gestiegene Baukosten belastet. 10 Die Entwicklung am Arbeitsmarkt ist durch sektorale Verschiebungen geprägt und wird zunehmend auch durch die demografische Entwicklung bestimmt. 2025 ging die Erwerbstätigkeit im Verarbeitenden Gewerbe deutlich zurück, während sie in den Dienstleistungen, insbesondere in den Bereichen Erziehung und Gesundheitswesen, zunahm. Insgesamt stagnierte die Zahl der Erwerbstätigen. Für 2026 erwartet die Bundesregierung gemäß der Jahresprojektion trotz der konjunkturellen Erholung zunächst nur eine verzögerte Belebung der Arbeitskräftenachfrage. Im Jahresdurchschnitt dürfte die Zahl der Erwerbstätigen um rund 20 Tsd. Personen zurückgehen. Die Arbeitslosigkeit dürfte sich im Jahresverlauf verringern, im Jahresdurchschnitt jedoch nur leicht sinken. 11 Die Inflation bewegte sich 2025 in der Nähe der 2-%-Marke und lag im Jahresdurchschnitt bei 2,2 %. Die Kerninflation lag darüber. Für 2026 rechnet die Bundesregierung in ihrer Jahresprojektion aus dem Januar mit einer Inflationsrate von 2,1 % und mit einem weiteren Rückgang der Kerninflation. Aufgrund der jüngsten Entwicklungen im Nahen Osten und den daraus folgenden globalen Energiepreissteigerungen dürfte die Inflation allerdings deutlich höher ausfallen. Drucksache 21/5825 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 8 – 3.1. Entwicklung des Staatshaushalts 12 Im Jahr 2025 belief sich das gesamtstaatliche Finanzierungsdefizit, wie bereits im Jahr 2024, auf 2,7 % des BIP. Im laufenden Jahr dürfte sich das Defizit gemäß aktueller Projektion auf rund 4  ¼ % des BIP erhöhen (siehe Tabelle 1). Unter Berücksichtigung der Nationalen Ausweichklausel, d. h. unter Abzug des Aufwuchses der Verteidigungsausgaben gegenüber dem Jahr 2021, läge das Defizit bei rund 3 ½ % des BIP. Das gesamtstaatliche Defizit entfällt dabei hauptsächlich auf den Bund, für den ein Defizit von rund 3 % des BIP im Jahr 2026 projiziert wird (siehe Tabelle 2). Die erwartete Ausweitung des Defizits im Jahr 2026 ist auf einen deutlichen Anstieg der gesamtstaatlichen Ausgaben zurückzuführen, welcher den Anstieg der gesamtstaatlichen Einnahmen übersteigt. Der Ausgabenanstieg geht dabei insbesondere auf die Zuwächse für die verteidigungs- und sicherheitsrelevanten Ausgaben sowie auf zusätzliche Ausgaben des SVIK. Tabelle 1: Finanzierungssalden und Schuldenstand des Staates 2024 2025 2026 in % des BIP Finanzierungssaldo -2,7 -2,7 -4 ¼ Struktureller Finanzierungssaldo -1,6 -1,5 -3 ¼ Struktureller Primärsaldo -0,6 -0,4 -2 Maastricht-Schuldenstand 62,2 63,5 66 ½ Finanzierungssaldo unter Berücksichtigung des Aufwuchses der Verteidigungsausgaben im Sinne der Nationalen Ausweichklausel -2,3 -3 ½ Angaben für 2026 sind auf ¼ Prozentpunkte des BIP gerundet. 3. Haushaltsentwicklung Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/5825– 9 – 13 Diese Entwicklung spiegelt sich tendenziell auch in der Maastricht-Schuldenstandsquote wider. Diese belief sich im Jahr 2025 nach vorläufigem Stand auf 63,5 % des BIP. Für das Jahr 2026 wird ein Anstieg der Schuldenstandsquote auf 66 ½ % des BIP erwartet. 14 Der gesamtstaatliche Finanzierungssaldo wird in erster Linie über die Gestaltung von Einnahmen und Ausgaben durch die Haushaltspolitik beeinflusst. Daneben wirkt jedoch eine Reihe konjunktureller und außergewöhnlicher Faktoren, die zu großen Teilen außerhalb der direkten Kontrolle der Regierung liegen. Daher ist eine Betrachtung der strukturellen Indikatoren ökonomisch sinnvoll. Zur Beurteilung der Finanzpolitik wird insbesondere der strukturelle Primärsaldo herangezogen, da die Zinsausgaben in der kurzen Frist weitgehend außerhalb der Kontrolle der Regierung liegen und keinen unmittelbaren nachfrageseitigen Impuls auf die Volkswirtschaft ausüben. Der strukturelle Primärsaldo ergibt sich, indem der Finanzierungssaldo sowohl um Einmaleffekte und die konjunkturelle Komponente (die um diese beiden Elemente bereinigte Größe ergibt den strukturellen Finanzierungssaldo) als auch um die Zinsausgaben bereinigt wird. 15 Im Jahr 2025 lag der strukturelle Finanzierungssaldo bei -1,5 % des BIP und der strukturelle Primärsaldo bei -0,4 % des BIP. Für das Jahr 2026 wird eine Ausweitung auf einen strukturellen Saldo von rund -3 ¼ % des BIP sowie einen strukturellen Primärsaldo von rund -2 % des BIP erwartet. Die Entwicklung dieser Größen spiegelt den fiskalischen Impuls insbesondere bedingt durch die Verteidigungs-, Sicherheits- und Investitionsausgaben wider. 3.2. Entwicklung des Bundeshaushalts und wichtiger Sondervermögen des Bundes 16 Das Haushaltsgesetz 2025 wurde am 2. Oktober 2025 im Bundesgesetzblatt verkündet. Damit war der Haushaltsvollzug des Jahres 2025 gut ein Dreivierteljahr durch die vorläufige Haushaltsführung geprägt. Zuvor war mit den Änderungen von Art. 109 und Art. 115 Grundgesetz (GG) sowie mit dem neuen Art. 143h GG zum 25. März 2025 die Möglichkeit geschaffen worden, umfangreichere finanzielle Mittel für zusätzliche öffentliche Investitionen und für verteidigungs- und sicherheitsrelevante Ausgaben auch ohne Anrechnung auf die nationale Schuldenregel bereitzustellen. Tabelle 2: Finanzierungssalden nach staatlichen Ebenen 2024 2025 2026 in % des BIP Bund -1,4 -1,8 -3 Länder -0,5 -0,2 - ½ Gemeinden -0,5 -0,6 - ½ Sozialversicherung -0,3 0,0 - ¼ Staat insgesamt -2,7 -2,7 -4 ¼ Angaben für 2026 sind auf ¼ Prozentpunkte des BIP gerundet. Etwaige Differenzen zwischen dem Finanzierungssaldo für den Staat und der Summe der Finanzierungssalden der Ebenen sind rundungsbedingt. Drucksache 21/5825 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 10 – 17 Im Rahmen der sog. Bereichsausnahme werden verteidigungs- und sicherheitsrelevante Ausgaben, die über 1 % des nominalen BIP liegen, nicht auf die nationale Schuldenregel angerechnet. Dies umfasst Verteidigungsausgaben, die Ausgaben des Bundes für den Zivil- und Bevölkerungsschutz sowie für die Nachrichtendienste, für den Schutz der informationstechnischen Systeme und für die Hilfe für völkerrechtswidrig angegriffene Staaten. 18 Für die Bewältigung der strukturellen Herausforderungen der deutschen Volkswirtschaft ist eine funktionierende, moderne Infrastruktur unerlässlich. Mit der Bereitstellung von finanziellen Mitteln i. H. v. bis zu 500 Mrd. Euro für zusätzliche Investitionen über das 2025 neu geschaffene SVIK auf Grundlage des Art. 143h GG und des darauf aufbauenden Errichtungsgesetzes (SVIKG) sowie des Gesetzes zur Finanzierung von Infrastrukturinvestitionen von Ländern und Kommunen (LuKIFG) werden die gesamtwirtschaftlichen Rahmenbedingungen für alle Wirtschaftsakteure verbessert und das Wachstum strukturell gestärkt. 19 Im Jahr 2025 beliefen sich die Gesamtausgaben des Bundeshaushalts nach vorläufigem Abschluss auf 493,3 Mrd. Euro, denen Einnahmen i. H. v. 427,9 Mrd. Euro (ohne Münzeinnahmen und Nettokreditaufnahme (NKA)) gegenüberstanden. Tabelle 3: Wesentliche Kennziffern des Bundeshaushalts 2024 (Ist)* 2025 (Ist)* 2026 (Soll) in Mrd. Euro Ausgaben des Bundes 465,7 493,3 524,5 Veränderung ggü. Vorjahr in % +3,7 +5,9 Einnahmen des Bundes 440,6 427,9 426,4 Steuereinnahmen 375,0 388,6 387,2 Nettokreditaufnahme 33,3 66,9 98,0 Bei der Schuldenregel nicht zu berücksichtigende Kreditaufnahme der Bereichsausnahme nach Art. 115 Absatz 2 Satz 4 GG / 28,6 57,6 Für die Schuldenregel relevante NKA 33,3 38,3 40,4 Zulässige NKA ohne Bereichsausnahme nach Art. 115 Absatz 2 Satz 4 GG 38,7 38,0 40,4 *) Ohne haushaltstechnische Verrechnungen und ohne nicht-strukturelle Tilgungsausgaben. Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/5825– 11 – 20 Das Haushaltsgesetz 2026 wurde am 22. Dezember 2025 im Bundesgesetzblatt verkündet. Für das Jahr 2026 sind im Bundeshaushalt Gesamtausgaben von 524,5 Mrd. Euro vorgesehen. Die NKA beträgt unter Berücksichtigung der Bereichsausnahme 98,0 Mrd. Euro (die zulässige NKA ohne Bereichsausnahme nach Art. 115 Abs. 2 S. 4 GG beläuft sich hierbei auf 40,4 Mrd. Euro). Die nach der nationalen Schuldenregel zulässige NKA wird eingehalten. Damit steigen sowohl das Ausgabenniveau als auch die Kreditaufnahme gegenüber dem Vorjahr deutlich an. Der Anstieg resultiert dabei zu wesentlichen Teilen aus dem Hochlauf der Ausgaben im Bereich Verteidigung (vgl. Tabelle 3). Hochlauf der Ausgaben für Investitionen im Bundeshaushalt und in wichtigen Sondervermögen 21 Bei der Betrachtung der Ausgaben für Investitionen des Bundes sind neben dem Bundeshaushalt auch spezifische Sondervermögen des Bundes relevant: der Klima- und Transformationsfonds (KTF) sowie vor allem das SVIK. Für das Jahr 2025 beliefen sich die investiven Ausgaben des Bundeshaushalts und des KTF sowie die Ausgaben des SVIK (ohne jährliche Zuweisung an den KTF i. H. v. 10 Mrd. Euro) auf insgesamt 86,8 Mrd. Euro. Davon entfallen 55,4 Mrd. Euro auf den Bundeshaushalt, 17,4 Mrd. Euro auf den KTF und 14,0 Mrd. Euro auf das SVIK. 22 Die Ausgaben für Investitionen im Bundeshaushalt sind im Jahr 2026 mit 128,7 Mrd. Euro veranschlagt. Davon entfallen 58,4 Mrd. Euro auf den Bundeshaushalt, 22,3 Mrd. Euro auf den KTF und 39,7 Mrd. Euro auf das SVIK (exklusive Ländersäule i. H. v. 8,3 Mrd. Euro; ohne jährliche Zuweisung an den KTF i. H. v. 10 Mrd. Euro; vgl. Abbildungen 1 und 2). Abbildung 1: Ausgaben für Investitionen im Bundeshaushalt, im Klima- und Transformationsfonds (KTF) und Ausgaben des Sondervermögens für Infrastruktur und Klimaneutralität (SVIK) in Mrd. Euro 56,7 55,4 58,4 17,8 17,4 22,3 14,0 48,0 0 20 40 60 80 100 120 140 160 Ist 2024 Ist 2025 Soll 2026 Bundeshaushalt KTF SVIK 128,7 86,8 74,5 SVIK: ohne jährliche Zuweisung an den KTF i. H. v. 10 Mrd. Euro, aber mit Zuweisungen an die Länder i. H. v. 8,3 Mrd. Euro (technische Annahme). Drucksache 21/5825 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 12 – 23 Die Bundesregierung hat die Ausgaben des Bundes für Investitionen im Bundeshaushalt und Sondervermögen im Jahr 2025 gegenüber 2024 insgesamt um mehr als 12 Mrd. Euro erhöht. Dies entspricht einer Steigerung von rund 17 %. Der im Jahr 2025 noch unvollständige Mittelabfluss ist dabei auch auf die bis Anfang Oktober 2025 andauernde vorläufige Haushaltsführung und damit verbundene, nicht auszuschließende Verzögerungen bei der Bewirtschaftung investiver Titel zurückzuführen. Zudem traten die rechtlichen Grundlagen für die Bewirtschaftung des Anteils der Länder am SVIK für Investitionen der Länder und Kommunen mit Unterzeichnung der Verwaltungsvereinbarung am 11. Dezember 2025 in Kraft. Die notwendigen Arbeiten an den rechtlichen Grundlagen der Länder für die Umsetzung des LuKIFG dauerten darüber hinaus fort. Erste Mittelabrufe werden daher erst im Haushaltsjahr 2026 erfolgen. 24 Die 2025 nicht genutzten Mittel der Länder können in den Folgejahren verausgabt werden. Dies gilt im Übrigen auch für die übrigen Titel aus dem SVIK: Da für die Ausgaben des SVIK eine überjährige Kreditermächtigung zur Verfügung steht, können nicht abgeflossene Investitionsmittel aus dem SVIK im Zuge der Aufstellungsverfahren der darauffolgenden Haushalte grundsätzlich nachveranschlagt werden. Dadurch ist gewährleistet, dass die im SVIK vorgesehene Kreditermächtigung i. H. v. 500 Mrd. Euro – trotz möglicherweise verzögertem Mittelabfluss in einzelnen Jahren – in voller Höhe in Anspruch genommen werden kann und die Mittel ihre volle Wirkung entfalten können. 25 Die gesteigerten öffentlichen Ausgaben (Verteidigungsausgaben und Investitionen aus dem SVIK) werden nach dem geringen BIP-Wachstum von 0,2 % im Jahr 2025 wesentlich zu einer Belebung der Wirtschaft beitragen. Die Bundesregierung rechnet in ihrer Jahresprojektion vom 28. Januar 2026 mit Wachstumsraten des preisbereinigten BIP von 1,0 % im Jahr 2026 und 1,3 % im Jahr 2027, hierzu trägt der fiskalische Impuls wesentlich bei. 26 Die Investitionen aus dem SVIK konzentrieren sich auf folgende Bereiche (vgl. Abbildung 2): Im Verkehrsbereich steigen die Mittel von 10,4 Mrd. Euro im Jahr 2025 (Ist-Angaben) auf 21,3 Mrd. Euro im Jahr 2026 (im Wirtschaftsplan veranschlagte Ausgaben). Für Digitalisierung wurden 2025 1,5 Mrd. Euro investiert, und für 2026 sind 6 Mrd. Euro vorgesehen. Die Krankenhaustransformation wird ebenfalls mit 1,5 Mrd. Euro (2025) und 6,0 Mrd. Euro (2026) unterstützt. Für Energieinfrastruktur wurden 0,4 Mrd. Euro (2025) investiert und es ist eine Steigerung auf 2,1 Mrd. Euro im Jahr 2026 geplant. Hinzu kommen Mittel für Forschung und Entwicklung, für die Bauförderung sowie ab 2026 für Bildungs- und Betreuungsinfrastruktur i. H. v. 1,2 Mrd. Euro. Die Bundesregierung wird ein umfassendes Monitoring für das SVIK einrichten, um Transparenz und eine Steuerungsgrundlage zu schaffen. Über die im Zuge der Grundgesetzänderungen und im SVIK-Gesetz festgelegte bereinigte Investitionsquote (ohne finanzielle Transaktionen) von 10 % bei der Aufstellung des Kernhaushalts wird sichergestellt, dass Mittel zusätzlich wirken können. Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/5825– 13 – 27 Der KTF leistet einen zentralen Beitrag zur Erreichung der Klimaschutzziele nach dem Bundes-Klimaschutzgesetz. Er finanzierte sich im Jahr 2025 aus eigenen Einnahmen von rd. 21,4 Mrd. Euro. Dies sind die auf ihn entfallenden Anteile aus den Erlösen des europäischen Emissionshandels (rd. 5,4 Mrd. Euro) sowie aus den Erlösen der CO2-Bepreisung im Rahmen des nationalen Emissionshandels (rd. 16,0 Mrd. Euro). Hinzu kam eine Zuweisung von 10 Mrd. Euro aus dem SVIK. Außerdem verfügte der KTF zu Jahresbeginn 2025 über eine Rücklage von 6,0 Mrd. Euro. Für 2026 sind Einnahmen von 38,4 Mrd. Euro eingeplant, darunter eigene Einnahmen von rd. 21,0 Mrd. Euro. 28 Im KTF erfolgten im Jahr 2025 investive Ausgaben von 17,4 Mrd. Euro. Sie fielen damit nahezu so hoch aus wie im vorangegangenen Jahr (17,8 Mrd. Euro), jedoch um 8,3 Mrd. Euro niedriger als geplant. Für 2026 sind 22,3 Mrd. Euro investive Ausgaben im Wirtschaftsplan vorgesehen. Insgesamt sind Programmausgaben von 37,4 Mrd. Euro vorgesehen. Schwerpunkte sind vor allem die Förderung des Klimaschutzes im Gebäudebereich, die Transformation der Industrie und die Entlastung der Verbraucher bei den Energiekosten, die Förderung einer klimafreundlichen Mobilität, der Hochlauf der Wasserstoffwirtschaft sowie Maßnahmen zum natürlichen Klimaschutz. Abbildung 2: Investitionsschwerpunkte des Sondervermögens für Infrastruktur und Klimaneutralität (SVIK) in Mrd. Euro 10,4 1,5 1,5 0,4 0,2 0* 0 0* 0 10 22 6 6 2,1 1,1 0,5 1,2 0,8 8,3 10 0 5 10 15 20 25 30 V er ke hr D ig ita lis ie ru ng K ra nk en ha us tr an sf or m at io n En er gi e Fo rs ch un g & E nt w ic kl un g W oh nu ng sb au Bi ld un g un d Be tr eu un g K om m un al e Sp or ts tä tt en Zu fü hr un ge n an d ie L än de r* * Zu fü hr un ge n an d en K TF 2025 Ist*** 2026 Soll *Geringe Beiträge sind abgeflossen. **Technische Annahme: Die Zuweisungen an die Länder wurden auf 12 Jahre aufgeteilt. ***Nicht abgeflossene Investitionsmittel aus dem vergangenen Jahr können in den Folgejahren bereitgestellt werden. Drucksache 21/5825 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 14 – Ausgaben für die Sicherstellung der Verteidigungsfähigkeit 29 Im Jahr 2025 beliefen sich die Ist-Ausgaben des Einzelplans (Epl.) 14 auf 59,4 Mrd. Euro. Für das Jahr 2026 ist eine Steigerung auf insgesamt 82,7 Mrd. Euro vorgesehen. Die Ausgaben werden damit gegenüber den Vorjahren nochmals deutlich aufgestockt. Dieser erhebliche Aufwuchs trägt dem gestiegenen sicherheitspolitischen Handlungsdruck Rechnung. 30 Europa und Deutschland müssen mehr Verantwortung übernehmen. Vor dem Hintergrund neuer NATO-Fähigkeitsziele war eine substanzielle Erhöhung der Ausgaben des Epl. 14 erforderlich. Hierfür wurde die nationale Schuldenregel um die Bereichsausnahme erweitert. 31 Unter Einhaltung der Schuldenregel des GG (Art. 109 und Art. 115 GG) und aufgrund abweichender Prioritätensetzung war der fiskalische Spielraum im Epl. 14 bislang stark begrenzt. Auch das 2022 eingerichtete Sondervermögen Bundeswehr i. H. v. 100 Mrd. Euro hätte allein für die Finanzierung des weiter gestiegenen Finanzierungsbedarfs nicht ausgereicht. Im Jahr 2025 wurden aus dem Sondervermögen Bundeswehr 19,5 Mrd. Euro verausgabt. Für 2026 sind Ausgaben i. H. v. 25,5 Mrd. Euro geplant. Die im Sondervermögen Bundeswehr vorhandenen Ausgabemittel waren Ende 2025 zu 97 % gebunden. 32 Zusätzlich zu den nationalen Verteidigungsausgaben stehen für die Ertüchtigung völkerrechtswidrig angegriffener Staaten bzw. im Wesentlichen für die Unterstützung der Ukraine im Jahr 2026 Ausgaben i. H. v. 11,5 Mrd. Euro zur Verfügung. Die Mittel im Epl. 60 dienen der Ausfinanzierung von in Vorjahren zugesagten sowie neuen geplanten militärischen Unterstützungsleistungen an die Ukraine, der Finanzierung von Wiederbeschaffungen von an die Ukraine abgegebenem Material aus Beständen der Bundeswehr sowie der Finanzierung von deutschen Pflichtbeträgen in der zweiten Säule der European Peace Facility, die der Unterstützung der Ukraine gewidmet ist. Deutschland ist durch die stetige Steigerung der Verteidigungsausgaben insgesamt auf einem gutem Weg, die Vorgabe der NATO zu erfüllen, die Gesamtverteidigungsausgaben auf 3,5 % des BIP zu steigern. Tabelle 4: Ausgaben ausgewählter Bereiche 2024 (Ist)* 2025 (Ist)* 2026 (Soll) in Mrd. Euro Epl. 14 50,2 59,4 82,7 Sondervermögen Bundeswehr 17,2 19,5 25,5 Ertüchtigung angegriffener Staaten (im Wesentlichen Ukraine) 7,96 8,4 11,5 Ausgaben gesamt* 75,4 87,3 119,7 *) Diese Gesamtausgaben sind nicht identisch mit den Ausgaben für die NATO-Quote. Es fehlen noch Ausgaben für Verteidigung aus anderen Einzelplänen. Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/5825– 15 – 4.1. Entwicklung der Nettoausgaben in den Jahren 2025 und 2026 33 Deutschland hat am 17. Juli 2025 seinen FSP an die Europäische Kommission übermittelt. Dieser legt insbesondere den maximalen deutschen Nettoausgabenpfad für die Jahre 2025 bis 2029 fest, welcher im Oktober 2025 vom Rat der Europäischen Union bestätigt wurde. An diesem Pfad wird das deutsche gesamtstaatliche Wachstum der Nettoausgaben gemessen. 34 Im Jahr 2025 betrug das Wachstum der Nettoausgaben gegenüber dem Vorjahr 3,9 %. Damit wurde das im FSP festgelegte maximale Nettoausgabenwachstum von 4,4 % für das Jahr 2025 unterschritten (siehe Tabelle 5). Im laufenden Jahr wird ein Anstieg der Nettoausgaben in Höhe von 5 ¾ % gegenüber dem Vorjahr projiziert, was zu einer Überschreitung der zulässigen Wachstumsrate der Nettoausgaben von 4,5 % gemäß FSP führen würde. 35 Das gegenüber 2025 beschleunigte Wachstum der Nettoausgaben im Projektionsjahr resultiert vor allem aus gestiegenen gesamtstaatlichen Ausgaben im Bereich Verteidigung und Investitionen, die durch die finanzverfassungsrechtlichen Änderungen im Frühjahr 2025 SVIK, Bereichsausnahme Verteidigung) ermöglicht wurden. Darüber hinaus werden im Jahr 2026 in deutlich geringerem Maße als im Jahr 2025 einnahmesteigernde diskretionäre Maßnahmen wirksam. Im Jahr 2025 waren diese noch deutlich höher und hatten insofern den Anstieg der Nettoausgaben stärker gedämpft (siehe Tabelle 10 im Tabellenanhang). 4.2. Bebuchung des Kontrollkontos in den Jahren 2025 und 2026 36 Das Kontrollkonto dokumentiert die kumulierten jährlichen Abweichungen der Nettoausgaben vom festgelegten Nettoausgabenpfad. Für die Bewertung der Einhaltung des Nettoausgabenpfades ist das Kontrollkonto der einschlägige Indikator. Für das Jahr 2025 ergibt sich auf dem Kontrollkonto eine Unterschreitung des Nettoausgabenpfads von 0,2 % des BIP. Unter Berücksichtigung der Nationalen Ausweichklausel beträgt diese Unterschreitung 0,6 % des BIP. Für das Jahr 2026 beläuft sich das Kontrollkonto auf ¼ % des BIP (Überschreitung des Nettoausgabenpfades) bzw. unter Berücksichtigung der Nationalen Ausweichklausel auf -¼ % des BIP (Unterschreitung des Nettoausgabenpfades). Tabelle 5: Wachstum der Nettoausgaben und Kontrollkonto - vor und nach Berücksichtigung der Nationalen Ausweichklausel (NEC) 2025 2026 in % ggü. dem Vorjahr Durch den Rat festgelegter Nettoausgabenpfad 4,4 4,5 Wachstum der Nettoausgaben 3,9 5 ¾ in % des BIP Saldo des kumulierten Kontrollkontos (Positiv bzw. negativ = Überschreitung bzw. Unterschreitung des Nettoausgabenpfads) -0,2 ¼ Saldo des kumulierten Kontrollkontos unter Berücksichtigung des Aufwuchses der Verteidigungsausgaben im Sinne der Nationalen Ausweichklausel (Positiv bzw. negativ = Überschreitung bzw. Unterschreitung des Nettoausgabenpfads) -0,6 - ¼ 4. Entwicklung der Nettoausgaben Drucksache 21/5825 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 16 – Darüber hinaus werden im Jahr 2026 in deutlich geringerem Maße als im Jahr 2025 einnahmesteigernde diskretionäre Maßnahmen wirksam. Im Jahr 2025 waren diese noch deutlich höher und hatten insofern den Anstieg der Nettoausgaben stärker gedämpft (siehe Tabelle 10 im Tabellenanhang). 4.2. Bebuchung des Kontrollkontos in den Jahren 2025 und 2026 36 Das Kontrollkonto dokumentiert die kumulierten jährlichen Abweichungen der Nettoausgaben vom festgelegten Nettoausgabenpfad. Für die Bewertung der Einhaltung des Nettoausgabenpfades ist das Kontrollkonto der einschlägige Indikator. Für das Jahr 2025 ergibt sich auf dem Kontrollkonto eine Unterschreitung des Nettoausgabenpfads von 0,2 % des BIP. Unter Berücksichtigung der Nationalen Ausweichklausel beträgt diese Unterschreitung 0,6 % des BIP. Für das Jahr 2026 beläuft sich das Kontrollkonto auf ¼ % des BIP (Überschreitung des Nettoausgabenpfades) bzw. unter Berücksichtigung der Nationalen Ausweichklausel auf -¼ % des BIP (Unterschreitung des Nettoausgabenpfades). Tabelle 5: Wachstum der Nettoausgaben und Kontrollkonto - vor und nach Berücksichtigung der Nationalen Ausweichklausel (NEC) 2025 2026 in % ggü. dem Vorjahr Durch den Rat festgelegter Nettoausgabenpfad 4,4 4,5 Wachstum der Nettoausgaben 3,9 5 ¾ in % des BIP Saldo des kumulierten Kontrollkontos (Positiv bzw. negativ = Überschreitung bzw. Unterschreitung des Nettoausgabenpfads) -0,2 ¼ Saldo des kumulierten Kontrollkontos unter Berücksichtigung des Aufwuchses der Verteidigungsausgaben im Sinne der Nationalen Ausweichklausel (Positiv bzw. negativ = Überschreitung bzw. Unterschreitung des Nettoausgabenpfads) -0,6 - ¼ Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/5825– 17 – 5.1. Fortschritte bei Reformen und Investitionen, die einer Verlängerung des Anpassungszeitraums zugrunde liegen 37 Die Bundesregierung hat mit der Europäischen Kommission eine Verlängerung der Anpassungsperiode des FSP von vier auf sieben Jahre vereinbart. Im Gegenzug für die damit verbundene Erweiterung des finanzpolitischen Handlungsspielraums hat die Bundesregierung ein Reform- und Investitionspaket vorgelegt, das sowohl der Erhöhung des Wachstumspotenzials als auch der Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen dient sowie den länderspezifischen Empfehlungen der EU Rechnung trägt. Der ECOFIN-Rat hat am 10. Oktober 2025 festgestellt, dass die mit dem Reform- und Investitionsprogramm eingegangenen Verpflichtungen die Kriterien für die Verlängerung des Anpassungszeitraums gem. Art 14 der Verordnung (EU) 2024/1263 erfüllen, und das Reform- und Investitionspaket gebilligt. 38 Das Reform- und Investitionspaket besteht aus insgesamt 15 ausgewählten Reformen und Investitionsprogrammen der Bundesregierung sowie zwei Zusagen aus dem DARP. Bis zum April 2026 hat die Bundesregierung zehn Maßnahmen umgesetzt. Die restlichen sieben Maßnahmen befinden sich in Umsetzung (s. Tabelle 13). Das folgende Kapitel erläutert für jede abgeschlossene Maßnahme, inwiefern die jeweiligen Indikatoren und Ziele erreicht wurden. Für die sich noch in Umsetzung befindlichen Maßnahmen wird der Stand der Dinge in Bezug auf den in der Empfehlung des Rates festgelegten Zeitplan erläutert. 5.1.1. Abgeschlossene Reformen und Investitionsprogramme 39 Zur Anreizung und Ermöglichung zusätzlicher Investitionen in Infrastruktur und Klimaneutralität erfolgt die Konkretisierung und Umsetzung des SVIK im Sinne konkreter und potenzialsteigender Investitionen. Dies betrifft u. a. die Modernisierung des Schienennetzes, Investitionen in die energiebezogene Infrastruktur sowie in Bildung, Betreuung und Forschung. Damit wird dem erheblichen Modernisierungs- und Investitionsbedarf in diesen und weiteren Bereichen begegnet und ein wesentlicher Beitrag zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit und des Wachstumspotenzials der deutschen Volkswirtschaft geleistet. Hierfür wurden folgende Gesetze verabschiedet: 5. Reformen und Investitionen Drucksache 21/5825 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 18 – • Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität (am 2. Oktober 2025 veröffentlicht und rückwirkend zum 1. Januar 2025 in Kraft getreten). • Gesetz zur Finanzierung von Infrastrukturinvestitionen von Ländern und Kommunen (am 21. Oktober 2025 in Kraft getreten). Der in der Ratsempfehlung genannte Schritt 1 kann daher im Einklang mit seinen Indikatoren und Zielen als abgeschlossen betrachtet werden. 40 Die Ausweitung der Forschungszulage soll Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten von Unternehmen durch steuerliche Anreize stärken, um einen Impuls für zusätzliche F&E- Investitionen zu setzen und zugleich mittelfristig den Wirtschaftsstandort zu stärken und das Innovationspotenzial in Deutschland zu erhöhen. Das entsprechende Gesetz ist im Rahmen des steuerlichen Investitionssofortprogrammes am 19. Juli 2025 in Kraft getreten. Der Bemessungsgrundlagenhöchstbetrag wurde im Rahmen der steuerlichen Forschungszulage von zehn auf zwölf Mio. Euro angehoben. Außerdem gab es eine Ausweitung der förderfähigen Aufwendungen u. a. auf zusätzliche Gemein- und sonstige Betriebskosten in Form einer 20 %-Pauschale. Der in der Empfehlung des Rates festgelegte Schritt 1 kann daher im Einklang mit seinen Indikatoren und Zielen als abgeschlossen betrachtet werden. 41 Der Wachstumsfonds II zielt darauf ab, die Finanzierungskonditionen im Start-up-Bereich durch die Mobilisierung von institutionell bereitgestelltem Wagniskapital zu verbessern. So sollen Start-ups und junge, technologieorientierte Unternehmen mit dem notwendigen Kapital versorgt werden, um sich optimal entwickeln zu können. Im vergangenen Jahr wurde der Dachfonds „Wachstumsfonds II“ zur Mobilisierung institutioneller Investoren für die Assetklasse Wagniskapital konzipiert. Das Fundraising ist am 1. April 2026 gestartet. Zielgruppe sind professionelle und semi-professionelle Investoren. Der Wachstumsfonds II baut auf dem Wachstumsfonds Deutschland auf, der ein Volumen von rd. 1 Mrd. Euro hat (mehrheitlich finanziert von privaten Investoren, und aus Mitteln des Zukunftsfonds Auch für den Wachstumsfonds II soll mehrheitlich privates Kapital gewonnen werden. Der in der Ratsempfehlung genannten Schritt 1 kann daher als abgeschlossen betrachtet werden. 42 Die Vereinfachung und Beschleunigung der Beschaffung für die Bundeswehr hat zum Ziel, Bürokratie abzubauen und Investitionen schneller zu ermöglichen. Dafür wird das Vergaberecht für die Bundeswehr durch die Ausweitung des Anwendungsbereichs für vereinfachte Vergabeverfahren sowie durch die Beschleunigung und die Digitalisierung der Verfahren vereinfacht. Das Gesetz zur beschleunigten Planung und Beschaffung für die Bundeswehr ist am 14. Februar 2026 in Kraft getreten. Das Gesetz wird zusammen mit deutlich erhöhten Direktauftragswertgrenzen für die Bundeswehr die Verwaltung um mindestens 23 Mio. Euro und die Wirtschaft um rund 6,9 Mio. Euro jeweils jährlich entlasten. Von den beschleunigten Auftragsvergaben werden auch die deutsche und europäische Sicherheits- und Verteidigungsindustrie profitieren. Der in der Empfehlung des Rates genannte Schritt 1 kann daher als abgeschlossen betrachtet werden. 43 Eine Verbesserung der Beschäftigungsmöglichkeiten für Ältere soll eine höhere Erwerbstätigkeit für Personen nach Erreichen der Regelaltersgrenze ermöglichen. Das entsprechende Gesetz ist im Rahmen des Rentenpaket 2025 zum 1. Januar 2026 in Kraft getreten. Es gab auch bisher schon mehrere Möglichkeiten für Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/5825– 19 – eine (Wieder-)Einstellung nach Erreichen der Regelaltersgrenze. Allein die Wiedereinstellung bei einem früheren Arbeitgeber mittels sachgrundloser Befristung war danach nicht möglich (sog. Anschlussverbot, oft auch Vorbeschäftigungsverbot genannt). Die Maßnahme soll Personen, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, insbesondere eine Rückkehr zum bisherigen Arbeitgeber erleichtern. Der in der Ratsempfehlung genannte Schritt 1 kann daher im Einklang mit seinen Indikatoren und Zielen als abgeschlossen betrachtet werden. 44 Die Vereinfachung und Beschleunigung des Wohnungsneubaus sollen das Angebot an bezahlbaren Wohnungen auf dem Wohnungsmarkt – insbesondere in Ballungsräumen – erhöhen. Am 30. Oktober 2025 ist das Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung in Kraft getreten. Die neue Sonderregelung des § 246e BauGB (Wohnungsbauturbo) ermöglicht bis zum Ende des Jahres 2030 schnelleren Wohnungsbau: Kommunen können für Wohnungsbauvorhaben auf Bebauungspläne verzichten, Verfahren straffen und von Plänen abweichen, wenn keine erheblichen Umweltauswirkungen drohen. Flankierend wurden die Befreiungsmöglichkeit des § 31 Abs. 3 BauGB und die Abweichungsmöglichkeit vom Einfügenserfordernis zugunsten des Wohnungsneubaus (§ 34 Abs. 3b BauGB-neu) erweitert. Hierdurch werden etwa Hinterlandbebauungen und Aufstockungen erleichtert. Zur Wahrung der kommunalen Planungshoheit bedarf es jeweils der Zustimmung der Gemeinde. Auch die Stärkung der planerischen Bewältigung von Lärmkonflikten soll zu mehr Wohnraumschaffung beitragen sowie eine Durchmischung von Quartieren ermöglichen. Hierzu wurde die Festsetzungsmöglichkeiten nach § 9 Abs. 1 Nummer 23 Buchstabe a BauGB um Immissionswerte und Emissionskontingente erweitert. In begründeten Fällen sind Abweichungen von der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA-Lärm) zulässig. Zugleich wird der Schutz vor Verdrängung durch die Aufteilung eines Wohnhauses durch Begründung von Wohnungseigentum in Gebieten mit einem angespannten Wohnungsmarkt bis Ende 2030 verlängert. Infolge des Gesetzes wird eine jährliche Entlastung von Verwaltung, Wirtschaft und Bevölkerung von mehr als 2,5 Mrd. Euro prognostiziert. Der in der Ratsempfehlung genannte Schritt 1 kann vor diesem Hintergrund im Einklang mit seinen Indikatoren und Zielen als abgeschlossen betrachtet werden. 45 Durch die Beschleunigung des Anlagen- und Infrastrukturausbaus im Geothermiebereich sollen Investitionsbedingungen erleichtert werden. Das Geothermie-Beschleunigungsgesetz ist am 23. Dezember 2025 in Kraft getreten. Das Gesetz dient der Vereinfachung und Beschleunigung der Genehmigungsverfahren für Geothermieanlagen, Wärmepumpen (aller Art und jeder Größe), Wärmespeicher und Wärmeleitungen. Die Verfahren werden digitalisiert und mit kurzen Fristen ausgestattet. Zielgenaue Änderungen in den einschlägigen Fachgesetzen bauen Hemmnisse in der Praxis ab. Die Erneuerbare Energien Richtlinie (RED III) wird ambitioniert umgesetzt. Der in der Ratsempfehlung genannte Schritt 1 kann daher im Einklang mit seinen Indikatoren und Zielen als abgeschlossen betrachtet werden. 46 Am 2. April 2026 ist das Wasserstoff- Beschleunigungsgesetz in Kraft getreten, um Investitionshemmnisse durch vereinfachte Vorschriften für Investitionen in Wasserstoff zu beseitigen. Es handelt sich um ein umfassendes Gesetz zur Beschleunigung und Privilegierung verschiedener Anlagen für den Wasserstoffhochlauf. Das Gesetz nimmt die gesamte Wasserstoff- Lieferkette – Herstellung, Import, Speicherung und Transport– in den Blick. Es sieht spezifische Instrumente vor, die die Verfahren massiv Drucksache 21/5825 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 20 – beschleunigen. Dazu zählen u. a. klare Fristenregelungen, Verringerung des behördlichen Prüfumfangs, umfassende Vorgaben zur Digitalisierung und Erleichterungen für Vergabeverfahren. Überdies wird die Gewinnung von natürlichem Wasserstoff erleichtert. Zudem liegen Anlagen und Leitungen im Anwendungsbereich des Gesetzes im überragenden öffentlichen Interesse. Damit kommt Wasserstoffinfrastrukturprojekten in Zulassungsentscheidungen ein besonderes Gewicht zu. Der in der Ratsempfehlung genannte Schritt 1 kann daher im Einklang mit seinen Indikatoren und Zielen als abgeschlossen betrachtet werden. 47 Das Windenergie-auf-See-Gesetz (WindSeeG; RRP-Reform 7.1.5) soll Hürden für den Ausbau von erneuerbaren Energien sowie der notwendigen Netzinfrastruktur durch Straffung der Planungs- und Genehmigungsverfahren reduzieren. Das Gesetz ist am 1. Januar 2023 in Kraft getreten. Das WindSeeG schafft die Voraussetzungen für einen beschleunigten Ausbau von Offshore- Windenergieanlagen. Der in der Ratsempfehlung genannte Schritt 1 kann daher im Einklang mit seinen Indikatoren und Zielen als abgeschlossen betrachtet werden. 48 Die Bund-Länder-Arbeitsgruppe für eine effiziente öffentliche Verwaltung (RRP-Reform 6.2.1) hat Vorschläge zur Vereinfachung der öffentlichen Verwaltungsverfahren erarbeitet, mit dem Ziel u. a. Planungs- und Genehmigungsverfahren und den Abfluss von Fördermitteln zu beschleunigen sowie die Zahl erfolgreicher Unternehmensübertragungen auf die nächste Generation zu erhöhen. Die in der Ratsempfehlung genannten Schritte können daher im Einklang mit den Indikatoren und Zielen als abgeschlossen betrachtet werden. 5.1.2. Laufende Reformen und Investitionen 49 Übermäßige bürokratische Belastungen für Wirtschaft, Bürgerinnen und Bürger sowie Verwaltung sollen spürbar reduziert werden ohne dabei relevante Schutzstandards abzusenken. Jedes Ressort reduziert Bürokratiekosten für die Wirtschaft und Erfüllungsaufwand für Unternehmen, Bürgerinnen und Bürger sowie Verwaltung in eigener Verantwortung und mindestens entsprechend seinem jeweiligen Verursachungsbeitrag. Die zur Umsetzung der Bürokratierückbaumaßnahmen erforderlichen Rechtsänderungen erarbeiten die Ressorts jeweils in eigener Zuständigkeit. Zur Umsetzung der Bürokratierückbauziele hat die Bundesregierung den Staatssekretärsausschuss „Staatsmodernisierung und Bürokratierückbau“ eingesetzt. Außerdem hat am 5. November 2025 ein Entlastungskabinett stattgefunden, bei dem die Bundesregierung konkrete Maßnahmen angekündigt hat, die zum ganz überwiegenden Teil spätestens zum Ende des zweiten Quartals 2026 verabschiedet werden und mit denen eine Entlastung in Höhe von mehreren Mrd. Euro angestrebt wird. Die entsprechenden Gesetze und sonstigen Maßnahmen treten an die Stelle der in der Ratsempfehlung genannten gebündelten Bürokratierückbaugesetze, damit die Entlastungen – ohne den zusätzlichen Zeitaufwand einer Bündelung – schneller wirken können. Es wird erwartet, dass der in der Ratsempfehlung genannte Schritt 1 auf diesem Weg innerhalb der festgelegten Frist umgesetzt wird. 50 Eine Vereinfachung der Fachkräfteeinwanderung soll durch Bündelung, Beschleunigung und Digitalisierung der Prozesse der Erwerbsmigration ermöglicht werden. Die Bundesregierung baut dazu eine Work-and-Stay-Agentur (WSA) für Fachkräfteeinwanderung auf, mit der die Verwaltungsprozesse der Erwerbs- und Bildungsmigration aus Drittstaaten nach Deutschland etwa Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/5825– 21 – durch Optimierung der Prozesse, konsequente Digitalisierung sowie, wo zielführend, durch Zentralisierung, erleichtert werden und damit Arbeitgeber aus Deutschland bei der Gewinnung von internationalen Fachkräften unterstützt werden. Die WSA soll die gesamte Antragstellung und Bearbeitung über ein zentrales Portal ermöglichen und Fachkräfte sollen über das Portal alle erforderlichen Bescheide erhalten können („One-Stop-Government“). Informationen sollen der Verwaltung künftig nur noch einmal zur Verfügung gestellt werden („Once-Only-Prinzip“). Neben schnelleren Verfahren für Fachkräfte werden auch Arbeitgebende von mehr Beteiligungsmöglichkeiten und Transparenz profitieren. Das Bundeskabinett hat am 5. November 2025 Eckpunkte für die WSA beschlossen. Die WSA wird auf dieser Grundlage gestaffelt umgesetzt. Die wesentlichen IT-Komponenten für die WSA sollen noch in 2026 beauftragt werden. Es wird erwartet, dass Schritt 1 gemäß Ratsempfehlung innerhalb der festgelegten Frist umgesetzt wird. 51 Zur Verbesserung der Beschäftigungsmöglichkeiten für Geflüchtete soll eine schnellere Integration Geflüchteter in den Arbeitsmarkt ermöglicht werden. Das Bundeskabinett hat am 3. September 2025 eine Reduzierung der Arbeitsverbote für Gestattete in Aufnahmeeinrichtungen als Teil des GEAS-Anpassungsgesetzes sowie bestimmte Geduldete in Aufnahmeeinrichtungen beschlossen. Die Regelung befindet sich derzeit im parlamentarischen Verfahren und soll voraussichtlich im Frühjahr 2026 in Kraft treten. Es wird daher erwartet, dass die festgelegte Frist für den in der Ratsempfehlung genannten Schritt 1 erreicht wird. 52 Die Tabaksteuer wird bereits im Jahr 2026 und im Jahr 2027 nochmals erhöht. Dadurch werden langfristig dauerhaft höhere Tabaksteuereinnahmen erzielt. Dies dient kurzfristig zur Gegenfinanzierung der insgesamt erwarteten Mindereinnahmen der Entlastungsprämie von 1.000 Euro für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Deutschland. Langfristig wird dies zu Steuermehreinnahmen führen und gleichzeitig zu einer Reduktion des Tabakkonsums beitragen. Im Weiteren wird die Bundesregierung die Effekte der Erhöhung evaluieren. Es wird erwartet, dass die festgelegte Frist für den in den Ratsempfehlungen zum FSP genannten Schritt 1 erreicht wird. Das entsprechende Gesetz zur Änderung des Tabaksteuergesetzes soll noch in 2026 in Kraft treten. 53 Der Subventionsbericht wird alle zwei Jahre von der Bundesregierung erstellt. Der Bericht stellt die Ziele von Finanzhilfen und Steuervergünstigungen (auch im Hinblick auf Nachhaltigkeit) dar, informiert über die Einhaltung der subventionspolitischen Leitlinien und unterstützt die politische Entscheidungsfindung zur Effizienz und Effektivität von Subventionen. Am 10. September 2025 hat das Bundeskabinett den 30. Subventionsbericht des Bundes beschlossen. Der in der Ratsempfehlung genannte Schritt 1 kann daher im Einklang mit seinen Indikatoren und Zielen als abgeschlossen betrachtet werden. Bis zum 3. Quartal 2027 wird ein weiterer Subventionsbericht erarbeitet. Es wird daher erwartet, dass die festgelegte Frist für den in der Ratsempfehlung genannten Schritt 2 erreicht wird. 54 Die Spending Reviews sollen untersuchen, welche Ziele mit einer staatlichen Maßnahme verfolgt werden, wie gut diese Ziele erreicht werden und inwieweit dies wirtschaftlich erfolgt. Die ziel- und wirkungsorientierte Haushaltsführung (zwoH) ist ein Instrument, das Priorisierungsentscheidungen basierend auf einer besseren Informationsgrundlage ermöglichen soll. Sie kann einen wertvollen Beitrag zur Effizienz des Bundeshaushalts leisten. Die Drucksache 21/5825 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 22 – 12. Spending Review zum Thema „Umsetzung von Empfehlungen zur Ziel- und Wirkungsorientierung im Bundeshaushalt“ gibt aufbauend auf der vorangegangenen Spending Review zum Thema „Verbesserung der Wirkungsorientierung im Bundeshaushalt mit einem Schwerpunkt Nachhaltigkeit“ Impulse, wie die ziel- und wirkungsorientierte Haushaltsführung des Bundeshaushalts fortentwickelt werden kann. Die 12. Spending Review wurde am 30. Juli 2025 mit Kenntnisnahme des Abschlussberichts durch das Bundeskabinett sowie Beschlussfassung der Gemeinsamen Erklärung der Bundesregierung zwoH abgeschlossen. Danach wird die Bundesregierung u. a. „ihre Maßnahmen nachweisbarer an ihren politischen und strategischen Zielen und deren Wirkungen ausrichten und somit ihren wirkungsorientierten Blick auf den Bundeshaushalt schärfen“. Dadurch soll ein wichtiger Beitrag zur Konsolidierung und Staatsmodernisierung geleistet werden. Der in der Ratsempfehlung genannte Schritt 1 kann im Einklang mit seinen Indikatoren und Zielen als abgeschlossen betrachtet werden. Die 13. Spending Review zum Thema „Forderungsmanagement II“ wird vom BMF zusammen mit dem BMJV und dem BMG durchgeführt. Der Abschlussbericht soll bis Juli 2026 vorliegen. Es wird daher erwartet, dass die festgelegten Fristen für die in der Ratsempfehlung genannten Schritte 2 und 3 erreicht werden. 55 Mit der Vereinfachung des Vergaberechts sollen Prozesse beschleunigt, der Mittelabfluss gesteigert sowie öffentliche Investitionen gestärkt werden. Die Bundesregierung hat das Vergabebeschleunigungsgesetz per Kabinettsbeschluss am 6. August 2025 auf den Weg gebracht. 1 Diese beziehen sich auf die folgenden Prioritäten: i) fairer grüner und digitaler Wandel, einschließlich Kohärenz mit dem europäischen Klimagesetz; ii) soziale und wirtschaftliche Resilienz, einschließlich der Europäischen Säule sozialer Rechte; iii) Sicherheit der Energieversorgung und iv) erforderlichenfalls Aufbau von Verteidigungsfähigkeiten. Die öffentliche Beschaffung wird durch das Gesetz vereinfacht, digitalisiert und vor allem beschleunigt. Zudem wird das Gesetz die Verwaltung und die Wirtschaft jährlich um mehr als 380 Mio. Euro entlasten. Das Gesetz befindet sich aktuell im parlamentarischen Verfahren. Ein Inkrafttreten mit Ablauf des 2. Quartals 2026 erscheint möglich. Es wird daher erwartet, dass die in der Empfehlung des Rates verankerten Ziele innerhalb der festgelegten Frist erfüllt werden. 5.2. Reformen und Investitionen in Antwort auf die länderspezifischen Empfehlungen (LSE) und zur Adressierung der gemeinsamen EU-Prioritäten 56 Mit dem FSP hat die Bundesregierung im vergangenen Jahr – zusätzlich zu den Maßnahmen, die einer Verlängerung des Anpassungszeitraums zugrunde liegen – insgesamt 36 weitere Reformen und Investitionsmaßnahmen benannt (s. Tabelle 7 im FSP), die jeweils die LSE des Rates der Europäischen Union sowie gemeinsame EU-Prioritäten adressieren.1 Dieses Reformprogramm umfasst die Bereiche i) Arbeitsmarkt und Humankapital, ii) Bürokratierückbau, Planungsbeschleunigung, moderne öffentliche Verwaltung, iii) Energie, iv) Sozialstaat sowie v) Investitions- und Standortbedingungen. Vor dem Hintergrund der Dringlichkeit einer Verbesserung der Rahmenbedingungen für nachhaltiges Wachstum und Innovation, hat die Bundesregierung das Reformprogramm in den vergangenen Monaten deutlich vorangetrieben. Im Berichtszeitraum wurden bereits zwölf Maßnahmen umgesetzt. Im Folgenden werden diese Maßnahmen kurz vorgestellt. Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/5825– 23 – Tabelle 14 bietet einen Überblick über den Verfahrensstand sämtlicher weiterer Reform- und Investitionsmaßnahmen aus Tabelle 7 des FSP.2 5.2.1. Arbeitsmarkt und Humankapital 57 Mit dem Gesetz zur Verlängerung der Fristen im Investitionsprogramm Ganztagsausbau sind die Fristen des Programms um zwei Jahre verlängert worden. Danach können Maßnahmen bis zum 31. Dezember 2029 abgeschlossen und bis zum 30. Juni 2030 abgerechnet werden. Dies ist ein wichtiger Schritt, um den weiteren flächendeckenden Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter wirkungsvoll abzusichern. Ziel des Investitionsprogramms ist es, gemeinsam mit den Ländern die Grundlagen für den stufenweise ab dem Schuljahr 2026/2027 greifenden Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung für Kinder im Grundschulalter zu schaffen. Die nun vorgesehene Verlängerung ermöglicht es, begonnene und geplante Maßnahmen auch unter schwierigen Rahmenbedingungen zu realisieren. Das Gesetz ist am 24. Juli 2025 in Kraft getreten. 58 Mit der Reform der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden die Vermittlung in Arbeit und Ausbildung sowie die Unterstützung beim Abbau von Vermittlungshemmnissen gestärkt, Rechte und Pflichten verbindlicher geregelt, Leistungsminderungen vereinheitlicht. Für Jobcenter wird ein zusätzlicher Finanzierungsweg (sog. Passiv-Aktiv-Transfer) gesetzlich verankert und ausgeweitet. Es werden wirksamere Instrumente zur Bekämpfung des Sozialleistungsmissbrauchs geschaffen werden, 2 Im Anhang dieses Berichts befinden sich zudem detaillierte Informationen über den Umsetzungsstand aller im FSP. genannten Reformen sowie anderer Maßnahmen, welche die LSE für Deutschland adressieren (CeSaR-Tabelle 12). Ferner wird im Anhang über die Umsetzung der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung (SDG, Tabelle 16) und der Europäischen Säule sozialer Rechte (ESSR, Tabelle 15) berichtet. z.B. Arbeitgeberhaftung. Der überwiegende Teil der Regelungen tritt zum 1. Juli 2026 in Kraft. 5.2.2. Bürokratierückbau, Planungsbeschleunigung, moderne öffentliche Verwaltung 59 Schnelleres Internet und neuester Mobilfunkstandard sind wesentlich für die nötige Modernisierung des Wirtschaftsstandortes Deutschland. Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen und Verwaltungen müssen Zugang zu zuverlässigen digitalen Netzen haben. Der Ausbau der Glasfaser- und Mobilfunknetze wird daher mit einer Änderung des Telekommunikationsgesetztes (TKG) u. a. durch einfachere und schnellere Planungs- und Genehmigungsverfahren beschleunigt. Das TKG-Änderungsgesetz 2025 beinhaltet u. a. die Feststellung des öffentlichen Interesses für den Netzausbau befristet bis 2030 und ist am 30. Juli 2025 in Kraft getreten. 60 Mit der Einführung eines digitalen Beurkundungsverfahrens bei Notaren und anderen Urkundenstellen sollen notarielle Vorgänge vereinfacht und so Bürokratie abgebaut werden, u. a. um Gründungsprozesse zu vereinfachen. Dazu wird ermöglicht, auch im Präsenzverfahren elektronische Urkunden zu erstellen. Diese Möglichkeit bestand bislang nur bei der Online- Beurkundung. Ziel ist eine schnellere, effizientere Bearbeitung ohne Medienbrüche zwischen Papier und Digitalem. Das Gesetz zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung ist am 29. Dezember 2025 in Kraft getreten. 61 Das Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung Drucksache 21/5825 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 24 – schafft unter anderem die Rechtsgrundlage für den Einsatz digitaler und datengestützter Prüfungs- und Ermittlungsmethoden. Es ermöglicht einen verbesserten Datenaustausch der Finanzkontrolle Schwarzarbeit mit anderen Sicherheitsbehörden wie Polizei, Zoll- und Steuerfahndung. Große Datenmengen können systematisch – auch unter Einsatz von Künstlicher Intelligenz – hinsichtlich bestehender Risiken für Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung ausgewertet werden. Auffällige Betriebe geraten so schneller in den Blick der Prüf- und Ermittlungsbehörde. Die Mitwirkungspflichten für Unternehmen und ihre Beschäftigten werden ausgeweitet. Das Gesetz ist grundsätzlich am 30. Dezember 2025 in Kraft getreten, wobei einzelne Änderungen zu späteren Zeitpunkten in Kraft treten. 5.2.3. Energie 62 Die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) setzt Anreize für Aus-, Um- und Neubau von Wärmenetzen und ermöglicht die Realisierung des Potenzials der Fernwärme zur Dekarbonisierung der Wärmeversorgung. Gefördert werden Planungen sowie Investitionen in die Nutzung erneuerbarer Energien und Abwärme sowie Speicher, Leitungsbau und weitere Fernwärmeinfrastruktur. Soweit zur Schließung der Wirtschaftlichkeitslücke erforderlich, ist eine Betriebskostenförderung für Solarthermie und Großwärmepumpen möglich. Mit der Aufstockung der BEW in den Bundeshaushalten 2025 und 2026 können in angemessenem Umfang Investitionen ermöglicht und bei den Wirtschaftsakteuren Vertrauen in die Rahmenbedingungen geschaffen werden. 63 Wettbewerbsfähige Strompreise sind ein wichtiger Standortfaktor und grundlegend für die erforderliche Sektorkopplung im Zuge der Dekarbonisierung. Die Bundesregierung hat ein Maßnahmenpaket zur Absenkung der Strompreise auf den Weg gebracht. Mit der Verstetigung der Stromsteuerentlastung für das Produzierende Gewerbe und die Land und Forstwirtschaft werden bis zu 600.000 antragsberechtigte Unternehmen auch künftig um bis zu drei Mrd. Euro pro Jahr zusätzlich entlastet. Das Dritte Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes ist am 1. Januar 2026 in Kraft getreten. Parallel dazu wird alleine im Jahr 2026 ein Zuschuss zu den Übertragungsnetzkosten in Höhe von insgesamt 6,5 Mrd. Euro gewährt, welcher eine Senkung der Übertragungsnetzentgelte im Jahr 2026 um 57% ermöglicht. Das Gesetz über die Gewährung eines Zuschusses zu den Übertragungsnetzkosten des Jahres 2026 trat am 12. Dezember 2025 in Kraft. 64 Prozessbedingte CO2-Emissionen der Industrie, die nur sehr schwer oder gar nicht vermeidbar sind, v.a. bei der Herstellung von Zement und Kalk, können künftig abgeschieden und gespeichert werden. So können Klimaziele in der Industrie erreicht werden und entsprechende Industrien weiter in Deutschland bestehen. Das gleiche gilt für Emissionen bei der thermischen Abfallbehandlung. Das Gesetz zur Änderung des Kohlendioxid- Speichergesetzes schafft einen entsprechenden Rechtsrahmen für den Bau von CO2-Leitungen und -Speichern unter Berücksichtigung der erforderlichen Sicherheits- und Umweltvorschriften und stellt zudem das überragende öffentliche Interesse am Bau der CO2-Infrastrukturen fest. Das Gesetz ist am 28. November 2025 in Kraft getreten. 5.2.4. Sozialstaat 65 Um das Arbeitsangebot zu erhöhen, setzt die Bundesregierung mit einer Aktivrente steuerliche Anreize für eine Erwerbsbeteiligung nach Erreichen der Regelaltersgrenze. Dazu erhalten Personen, die die Regelaltersgrenze erreichen, bei freiwilliger Weiterarbeit ihr Gehalt bis zu 2000 Euro im Monat steuerfrei. Zum 1. Januar 2026 ist die Aktivrente in Kraft getreten. Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/5825– 25 – 5.2.5. Investitions- und Standortbedingungen 66 Die degressive Absetzung für Abnutzung (AfA) wurde vom 01. Juli 2025 (auch rückwirkend) bis einschließlich 31. Dezember 2027 für neu angeschaffte bzw. bewegliche Wirtschaftsgüter wieder eingeführt und zusätzlich auf 30 Prozent angehoben. Dieser sogenannte Investitionsbooster zielt darauf ab, Investitionsentscheidungen zu beschleunigen und die wirtschaftliche Dynamik zu fördern. Die verbesserten Abschreibungsbedingungen ermöglichen es Unternehmen, in den Anfangsjahren einer Anschaffung höhere Abschreibungen vorzunehmen, was zu einer temporären Steuerminderung und zu einer verbesserten Liquidität insbesondere in der unmittelbaren Phase nach der Investition führt. Die Änderung des Einkommensteuergesetzes ist am 20. Juli 2025 in Kraft getreten. 67 Mit der Senkung der Körperschaftsteuer und des Thesaurierungssteuersatzes wird die Unternehmenssteuerbelastung schrittweise auf ein international wettbewerbsfähigeres Niveau reduziert, um den Standort zu stärken und Investitionsanreize zu setzen. So wird der bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2027 geltende Körperschaftsteuersatz von 15 Prozent in den Veranlagungszeiträumen ab 2028 jährlich um jeweils einen Prozentpunkt bis auf 10 Prozent ab dem Veranlagungszeitraum 2032 verringert. Korrespondierend wird der Thesaurierungssteuersatz ab dem 1. Januar 2028 in drei Schritten auf 25 Prozent abgesenkt, um die Belastungsneutralität zwischen Personenunternehmern und Kapitalgesellschaften weiterhin zu gewährleisten. Die entsprechenden Änderungen des Körperschaftsteuergesetzes und des Einkommensteuergesetzes sind am 20. Juli 2025 in Kraft getreten. 3 Der Länderbeitrag gibt die Perspektive der Länder wieder und wurde in Verantwortung der Länder verfasst. 68 Das Standortfördergesetz wird die Finanzierungsmöglichkeiten für kleine Unternehmen und Start-ups sowie die Infrastrukturfinanzierung durch Fonds verbessern. Es zielt darauf ab, private Investitionen insb. in Infrastruktur und erneuerbare Energien sowie in kleinere Unternehmen und Startups zu fördern. Schwerpunkt des Gesetzes bilden Maßnahmen zur Verbesserung der Finanzierungsbedingungen von Unternehmen und für einen wettbewerbsfähigeren Finanzstandort, darunter die Verbesserung der Finanzierungsmöglichkeiten für kleine Unternehmen und Startups, auch in Umsetzung der Initiative „Wachstums- und Innovationskapital für Deutschland“ (WIN), die Förderung von Investitionen von Fonds in erneuerbare Energien und Infrastruktur sowie Maßnahmen zum Abbau von Bürokratie im Finanzmarktbereich und die standortfreundliche Implementierung von kapitalmarktrechtlichen EU-Rechtsakten. Das Gesetz wurde am 19. Dezember 2025 vom Deutschen Bundestag beschlossen und ist weitgehend am 10. Februar 2026 in Kraft getreten. Einzelne Regelungen treten aus technischen Gründen oder als EU-Umsetzung später im Jahr 2026 bzw. bis 2030 (ESAP-Paket) in Kraft Kasten 1: Länderbeitrag zum jährlichen Fortschrittsbericht 2026: „Beseitigung der Engpässe bei Planung und Durchführung auf allen staatlichen Ebenen sowie Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung“3 Einleitung Die Länder und den Bund eint die Überzeugung, dass schnelle, einfache und unbürokratische Verfahren nicht nur förderlich für Investitionen und den wirtschaftlichen Fortschritt Deutschlands sind, sondern auch Drucksache 21/5825 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 26 – essenziell für die Stärkung des Vertrauens in demokratische Strukturen und die Verbesserung der Lebensqualität der Bürgerinnen und Bürger. Die Modernisierung der öffentlichen Verwaltung zielt darauf ab, die Verwaltung zukunftsfähig zu gestalten, die digitale Souveränität zu stärken und die Wettbewerbs- und Innovationsfähigkeit Deutschlands zu steigern. Föderale Modernisierungsagenda Im Bewusstsein, dass es eines grundlegenden Paradigmenwechsels hin zu einer Kultur des Vertrauens, der Effizienz und der Eigenverantwortung bedarf, haben sich der Bundeskanzler und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder im Dezember 2025 auf eine Föderale Modernisierungsagenda verständigt, die unter den fünf Leitthemen „Weniger Bürokratie“, „Schnellere Verfahren“, „Effiziente, resiliente und leistungsfähige staatliche Strukturen“, „Digitale Verfahren“ und „Bessere Rechtsetzung“ über 200 Maßnahmen beinhaltet und eine Überarbeitung der bestehenden Verwaltungsprozesse und deren rechtlicher Grundlagen vorsieht. Maßnahmen zum Bürokratieabbau und der Verbesserung der Effizienz staatlichen Handelns sind ein wesentlicher Bestandteil der Föderalen Modernisierungsagenda. So sollen z. B. Berichts- und Dokumentationspflichten umfassend abgebaut werden. Sowohl der Grundsatz der Genehmigungsfiktion als auch der Grundsatz, dass eine einfache E-Mail im Schriftverkehr zwischen Bürger und Behörden grundsätzlich ausreichend ist, werden im Verwaltungsverfahrensgesetz festgeschrieben. Um Investitionen zu erleichtern sowie zu fördern und die Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandorts Deutschland zu stärken, wurden in der Föderalen Modernisierungsagenda insbesondere eine zügige Modernisierung der Infrastruktur und eine erhebliche Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren auf allen Ebenen vereinbart. Die Beschleunigung soll insbesondere durch Vereinfachungen im Baurecht, Umweltrecht und Vergaberecht erreicht werden. Die Länder werden hierbei vor allem im Bereich des Baurechts u. a. mittels Genehmigungsfiktionen und Ausweitung genehmigungsfreier Verfahren zur Verfahrensbeschleunigung beitragen. Überdies wurde die Vereinfachung des Vergaberechts vereinbart, um öffentliche Beschaffungsprozesse effizienter zu gestalten. Als weitere Stellschraube wurde die Anpassung von datenschutzrechtlichen Regelungen identifiziert, um digitale Verwaltungsprozesse zu erleichtern und zugleich die Wettbewerbs- und Innovationsfähigkeit Deutschlands zu stärken. Bund und Länder wollen außerdem schlanke, bürokratiearme und weitgehend standardisierte Förderverfahren umsetzen, die leicht zu digitalisieren sind. Die Länder eint die Überzeugung, dass der Föderalstaat leistungsfähig und effizient sein muss, damit alle staatlichen Ebenen ihre Stärken gemeinsam zur Entfaltung bringen können. Bund und Länder haben daher vereinbart, die bestehenden Prozesse zu hinterfragen, den Vollzug von Gesetzen zu optimieren und ihre Zusammenarbeit – insbesondere in Krisensituationen – zu verbessern. Die Föderale Modernisierungsagenda bildet eine wesentliche Grundlage für den Bürokratieabbau und die Beschleunigung von Verfahren und ergänzt damit die zahlreichen Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/5825– 27 – Aktivitäten der Länder in ihren jeweiligen Verantwortungsbereichen. Daneben schreitet die Umsetzung des im November 2023 beschlossenen Paktes für Planungs-, Genehmigungs- und Umsetzungsbeschleunigung zwischen Bund und Ländern voran. Gemeinsam mit dem Bundeskanzler haben die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder dessen vollständige Umsetzung in der ersten Hälfte der 21. Legislaturperiode des Deutschen Bundestages vereinbart. Mit Umsetzung der in der Föderalen Modernisierungsagenda vereinbarten Maßnahmen kann eine signifikante Verbesserung und Beschleunigung der Planung und Durchführung, mithin eine Erleichterung von Investitionen erreicht werden. Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung Zur digitalen Transformation der öffentlichen Verwaltung in der komplexen, föderalen Verwaltungsstruktur Deutschlands konzentrieren sich Bund und Länder auf die konsequente Weiterentwicklung digitaler Zugangs- und Verfahrensangebote im Rahmen des Onlinezugangsgesetzes (OZG). Eine zentrale Rolle nimmt das „Einer-für-Alle“- Prinzip ein. Auf dieser Grundlage werden digitale Verwaltungsleistungen von einem Land bereitgestellt und allen anderen Ländern für die Nachnutzung verfügbar gemacht. Ergänzt durch Steuerungs-, Arbeits- und Kooperationsstrukturen auf föderaler Ebene sowie durch Umsetzungsprogramme in mehreren Ländern leistet dieser Ansatz einen wesentlichen Beitrag zur Standardisierung, zum flächendeckenden Roll-Out sowie zur Vermeidung von Doppel-Entwicklungen bei digitalen Verwaltungsleistungen. Ein wichtiger Meilenstein ist die am 1. Oktober 2025 in Kraft getretene Verordnung über Standards für den Onlinezugang zu Verwaltungsleistungen (OZSV), die Architekturvorgaben und Qualitätsanforderungen für die IT-Systeme festlegt. Im Berichtszeitraum ist die föderale Zusammenarbeit bei der Verwaltungsdigitalisierung auch durch politische Beschlüsse weiter gestärkt worden. Dazu zählt u. a. die Verständigung auf eine systematische Evaluation der OZG-Umsetzung. Die Evaluation wird im Rahmen einer mehrjährigen ersten Phase unter Beteiligung von Bund und Ländern durchgeführt. Im Rahmen der Digitalministerkonferenz wurde beschlossen, die Bedeutung tragfähiger Governance- und Finanzierungsmodelle für eine gemeinsame Plattformbasis der öffentlichen Verwaltung zu bekräftigen und deren Ausgestaltung im föderalen Verbund mit dem Deutschland-Stack weiter zu konkretisieren. Flankierend greifen föderale Modernisierungsmaßnahmen, die auf eine verbesserte Servicequalität, beschleunigte Verfahren und effizientere Verwaltungsabläufe abzielen, etwa in den Bereichen Mobilität, Bauen, Justiz, Unternehmensgründung oder Förderwesen. Registermodernisierung Zentrales Element einer nutzungsorientierten digitalen Verwaltung ist das sogenannte „Once-Only“-Prinzip, nach dem Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen Daten und Nachweise der Verwaltung nur einmal bereitstellen müssen und diese anschließend Drucksache 21/5825 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 28 – – mit ihrer Einwilligung und unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorgaben – verwaltungsintern wiederverwendet werden können. Der automatisierte Datenaustausch zwischen Behörden führt zu erheblichen Zeit- und Kosteneinsparungen, der den Bürgerinnen und Bürgern, den Unternehmen sowie der Verwaltung gleichermaßen zugutekommt. Die Umsetzung des Once-Only-Prinzips setzt voraus, dass die in der Verwaltung vorhandenen Registerdaten in strukturierter und elektronisch nutzbarer Form vorliegen und für digitale Verwaltungsprozesse zugänglich gemacht werden können. Ziel der Registermodernisierung ist es, bestehende Register entsprechend zu ertüchtigen bzw. neue elektronische Register zu schaffen, sodass Daten standardisiert, qualitätsgesichert und automatisiert für Verwaltungsverfahren bereitgestellt werden können. Automatisierte Nachweisabrufe erfordern darüber hinaus eine eindeutige Identifikation von Personen sowie die eindeutige Zuordnung der zugehörigen Datensätze. Hierfür werden im Rahmen sogenannter initialer Anschlussvorhaben bundesweit Anbindungen an das Identitätsdatenabruf-Verfahren (IDA-Verfahren) umgesetzt. Ziel ist die Einführung der Steuer-Identifikationsnummer (IDNr) in die Datensätze der relevanten Register, um eine rechtssichere, eindeutige und automatisierte Zuordnung von Nachweisen zu ermöglichen. Für den Nachweisaustausch im Rahmen der Registermodernisierung wurde das Nationale Once-Only-Technical-System (NOOTS) entwickelt. Im Rahmen des NOOTS können Daten und Nachweise ressort-, fach- und ebenenübergreifend abgerufen werden. Damit werden die Vorgaben der Single- Digital-Gateway-Verordnung (SDG-VO) datenschutzkonform umgesetzt und zugleich die Voraussetzungen für grenzüberschreitende Nachweisabrufe innerhalb der Europäischen Union geschaffen. Über die dauerhafte Governance-Struktur des NOOTS haben Bund und Länder im Dezember 2024 einen Staatsvertrag geschlossen, der zum 1. Februar 2026 in Kraft getreten ist. Diese etablierten Strukturen der Zusammenarbeit und Kommunikation zwischen Bund, Ländern und Kommunen setzen den geeigneten Rahmen, die Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung auf allen staatlichen Ebenen voranzubringen. 5.3. Zuschüsse aus dem DARP 69 Die Europäische Union hat schnell und kraftvoll auf die Corona-Krise reagiert. Sie hat das Aufbauinstrument „Next Generation EU“ ins Leben gerufen, dessen Kernstück mit einem Volumen von inzwischen 650 Mrd. Euro die Aufbau- und Resilienzfazilität (ARF) ist. Die ARF ist ein temporäres Kriseninstrument, dessen Ziel es ist, die Widerstands- und Zukunftsfähigkeit der EU zu stärken und dabei insbesondere den grünen und digitalen Wandel voranbringen. Die ARF-Verordnung trat Anfang 2021 in Kraft, sie endet mit Ablauf des Jahres 2026. 70 Um Mittel aus der ARF zu erhalten, mussten alle EU-Mitgliedstaaten der europäischen Kommission 2021 nationale Pläne mit ambitionierten Investitionen und Reformen vorlegen, die die wirtschaftliche Erholung befördern und die wirtschaftliche und soziale Resilienz stärken. Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/5825– 29 – 71 Mit dem Deutschen Aufbau- und Resilienzplan (DARP) trägt die Bundesregierung zur wirtschaftlichen und sozialen Zukunftssicherung in Deutschland und Europa bei. Der Fokus des Plans liegt – den Leitlinien der ARF entsprechend – auf den zentralen Zukunftsthemen Digitalisierung und Bewältigung des Klimawandels. Die Digital- Quote im deutschen Plan beträgt 45,8 %, die Klimaquote 44,9 %. Deutschland übertrifft damit deutlich die EU-Vorgaben einer Ausgabenquote von 37 % für Klimamaßnahmen und 20 % für Digitalisierung. Die Deutschland aus der ARF zustehenden Mittel betragen 30,3 Mrd. Euro. Der DARP enthält 45 Maßnahmen mit 144 Meilensteinen und Zielen, die den folgenden sechs Themenschwerpunkten zugeordnet sind: a. Klimapolitik und Energiewende, b. Digitalisierung der Wirtschaft und Infrastruktur, c. Digitalisierung der Bildung, d. Stärkung der sozialen Teilhabe, e. Stärkung eines pandemieresilienten Gesundheitssystems, f. moderne Verwaltung und Abbau von Investitionshemmnissen. 72 Der Schwerpunkt Klimapolitik und Energiewende beinhaltet u. a. die Förderung klimafreundlicher Mobilität und energetischer Gebäudesanierung sowie umfangreiche Investitionen in den Aufbau einer leistungsfähigen Wasserstoff-Wirtschaft. 73 Im Bereich Digitalisierung nutzt Deutschland die Mittel gezielt für eine umfassende Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung, des Bildungs- und Gesundheitswesens. Die Investitionsschwerpunkte werden durch strukturelle Reformen begleitet. So sollen Verwaltungsprozesse sowie Planungs- und Genehmigungsverfahren bürgerfreundlicher erbracht und öffentliche Investitionsvorhaben schneller umgesetzt werden. Das Thema Digitalisierung durchzieht den DARP maßnahmenübergreifend. 74 Eine Vorgabe der ARF-Verordnung ist auch, wichtige Projekte von gemeinsamem europäischem Interesse (Important Projects of Common European Interest, IPCEI) umzusetzen. Der DARP umfasst Maßnahmen mit deutscher und französischer Beteiligung in den Bereichen Wasserstoff, Mikroelektronik und Kommunikationstechnologien sowie Cloud und Datenverarbeitung. Die Maßnahmen stehen allen EU-Mitgliedstaaten zur Teilnahme offen. Diese Projekte leisten einen wichtigen Beitrag zu einer grenzüberschreitenden Technologiezusammenarbeit in zentralen Handlungsfeldern und schaffen somit einen echten europäischen Mehrwert. 75 Die Auszahlung der ARF-Mittel durch die EU- Kommission erfolgt in Tranchen bei Nachweis über die Erreichung der vereinbarten Meilensteine und Ziele. Für Deutschland sind insgesamt fünf Zahlungstranchen vorgesehen. Den ersten Zahlungsantrag hat Deutschland 2023 eingereicht. Im Herbst 2024 reichte Deutschland einen umfangreichen zweiten Zahlungsantrag über die kombinierte zweite und dritte Mitteltranche ein. Alle Zahlungsanträge wurden von der EU- Kommission vollumfänglich positiv bewertet. Deutschland hat bisher 19,8 Mrd. Euro (65 %) der 30,3 Mrd. Euro abgerufen, und befindet sich damit im vorderen Feld der EU-Mitgliedstaaten. 76 Am 16. Februar 2026 hat Deutschland den dritten Zahlungsantrag (vierte Tranche) über 4,59 Mrd. Euro bei der EU-Kommission eingereicht. Die EU-Kommission hat wie üblich acht Wochen für ihre Bewertung, anschließend erfolgt die Bewertung durch die EU- Mitgliedstaaten. Im Falle einer positiven Bewertung des Drucksache 21/5825 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 30 – Zahlungsantrages hätte Deutschland dann rd. 80 % seiner ARF-Mittel abgerufen. 77 Den letzten Zahlungsantrag (fünfte Tranche) mit einem Volumen von 5,97 Mrd. Euro wird Deutschland fristgerecht bis spätestens Ende September 2026 einreichen. Gemäß ARF-VO muss die letzte Auszahlung aus der Fazilität bis zum 31. Dezember 2026 erfolgen. Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/5825– 31 – Tabelle 6a: Gesamtstaatliches Nettoausgabenwachstum 2024 2025 2026 Veränderungsrate Jährliches Nettoausgabenwachstum1) 2,9 3,9 5 ¾ kumulative Veränderungsrate ggü. 2024 3,9 9 ¾ 1) Nettoausgaben gemäß Definition der VO 2024/1263 Angaben für 2026 sind auf ¼ Prozentpunkte des BIP gerundet. Tabelle 6b: Finanzierungssalden und Schuldenstand des Staats 2024 2025 2026 in % des BIP Finanzierungssaldo -2,7 -2,7 -4 ¼ Struktureller Finanzierungssaldo -1,6 -1,5 -3 ¼ Struktureller Primärsaldo -0,6 -0,4 -2 Maastricht-Schuldenstand 62,2 63,5 66 ½ Veränderung der Schuldenquote -0,1 1,3 3 Angaben für 2026 sind auf ¼ Prozentpunkte des BIP gerundet. 6. Tabellenanhang Drucksache 21/5825 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 32 – Tabelle 6c: Finanzierungssalden und Schuldenstand des Staats 2024 2025 2026 in % des BIP Bund -1,4 -1,8 -3 Länder -0,5 -0,2 - ½ Gemeinden -0,5 -0,6 - ½ Sozialversicherung -0,3 0,0 - ¼ Staat insgesamt -2,7 -2,7 -4 ¼ Angaben für 2026 sind auf ¼ Prozentpunkte des BIP gerundet. Etwaige Differenzen zwischen dem Finanzierungssaldo für den Staat und der Summe der Finanzierungssalden der Ebenen sind rundungsbedingt. Tabelle 7: Projektion der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung ESVG-Code 2024 2024 2025 2026 Mrd. Euro Veränderung ggü. Vorjahr in % BIP preisbereinigt B1*g -0,5 0,2 1,0 BIP Deflator 3,1 3,0 2,5 Nominales BIP B1*g 4.329,0 2,6 3,3 3,6 Verwendung des BIP, preisbereinigt Private Konsumausgaben1) P.3 0,5 1,6 0,8 Staatliche Konsumausgaben P.3 2,6 1,3 2,4 Bruttoanlageinvestitionen P.51g -3,3 -0,2 3,0 Vorratsveränderungen (in % des BIP) P.52 + P.53 0,0 0,0 0,0 Exporte P.6 -2,1 -0,4 0,8 Importe P.7 -0,6 3,6 2,1 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/5825– 33 – ESVG-Code 2024 2024 2025 2026 Beitrag zur Zuwachsrate des BIP %-Punkte Inlandsnachfrage (ohne Vorräte) 0,1 1,0 1,5 Vorratsveränderungen P.52 + P.53 0,1 0,7 0,0 Außenbeitrag B.11 -0,7 -1,5 -0,5 Deflatoren Veränderung ggü. Vorjahr in % Private Konsumausgaben 1) 2,4 2,6 2,3 nachrichtlich.: HVPI 2,2 2,2 n.v. Staatliche Konsumausgaben 2,5 4,4 2,7 Bruttoanlageinvestitionen 2,5 2,7 2,9 Exporte 1,0 1,2 0,5 Importe -0,4 0,8 0,4 Arbeitsmarkt Niveau Veränderung ggü. Vorjahr in % Erwerbstätige Personen 2) (Tsd.) 45.987 0,1 0,0 0,0 Arbeitsstunden pro Erwerbstätigen 3) 1.334 -0,3 -0,2 0,5 Arbeitsproduktivität - Personen 4) -0,6 0,3 1,1 Arbeitsproduktivität - Arbeitsstunden 5) -0,3 0,4 0,6 Arbeitnehmerentgelte (Mrd. €, Inland) D.1 2.351,9 5,5 5,1 3,5 Entgelt je Arbeitnehmer (Tsd. €, Inland) 55,6 5,1 5,0 3,5 %-Punkte Erwerbslosenquote 6) (in %) 3,1 3,5 3,6 Fortsetzung Tabelle 7 Drucksache 21/5825 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 34 – Fortsetzung Tabelle 7 ESVG-Code 2024 2024 2025 2026 Veränderung ggü. Vorjahr in % Produktionspotential 0,6 0,5 0,5 Beiträge (%-Punkte): Veränderung ggü. Vorjahr in % Arbeit 0,3 0,2 0,0 Kapital 0,3 0,3 0,3 Totale Faktorproduktivität 0,1 0,1 0,2 Produktionslücke (in % des Potenzials) -2,0 -2,3 -1,7 Bis 2025: Statistisches Bundesamt, Februar 2026. 2026: Jahresprojektion der Bundesregierung vom 28. Januar 2026. 1) Einschließlich privater Organisationen ohne Erwerbszweck. 2) Erwerbstätige, Inlandskonzept nach Definition der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen. 3) Definition der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen. 4) BIP (preisbereinigt) / Erwerbstätige (Inland). (2020=100) 5) BIP (preisbereinigt) / Arbeitsvolumen der Erwerbstätigen. (2020=100) 6) Erwerbslose (ILO) / Erwerbspersonen. Tabelle 8: Technische Annahmen 2024 2025 2026 Kurzfristige Zinsen (Jahresdurchschnitt, in %) 4,1 2,4 2,2 Langfristige Zinsen (Jahresdurchschnitt, in %) 2,3 2,6 2,6 US-Dollar/Euro-Wechselkurs (Jahresdurchschnitt) 1,1 1,1 1,2 BIP-Wachstumsrate der Welt (ohne EU, in %) 3,3 3,2 2,9 BIP-Wachstumsrate der EU (in %) 1,1 1,4 1,4 Wachstumsrate der Importe der Welt (ohne EU, in %) 3,4 3,5 2,2 Öl-Preis (Brent, USD/Barrel) 79,6 68,0 61,0 Bis 2025: Statistisches Bundesamt, Februar 2026. 2026: Jahresprojektion der Bundesregierung vom 28. Januar 2026. Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/5825– 35 – Tabelle 9: Projektion der Staatsfinanzen 2024 2024 2025 2026 Einnahmen ESVG-Code Mrd. Euro in % des BIP Produktions- und Importabgaben D.2 443,8 10,3 10,3 10 ¼ Einkommen- und Vermögensteuern D.5 552,8 12,8 12,8 12 ¾ Sozialbeiträge D.61 756,6 17,5 18,4 18 ½ Sonstige laufende Einnahmen 1) 251,0 5,8 5,8 5 ½ Vermögenswirksame Steuern D.91 10,0 0,2 0,3 ¼ Sonstige Vermögenstransfers D.92 + D.99 10,3 0,2 0,2 ¼ Gesamte Einnahmen GE 2.024,4 46,8 47,9 47 ½ davon: Transfers von der EU 8,7 0,2 0,2 ¼ Gesamte Einnahmen ohne Transfers von der EU 2.015,7 46,6 47,7 47 ½ nachrichtlich: Maßnahmen auf der Einnahmenseite 38,7 0,9 0,6 0 nachrichtlich: Einmalmaßnahmen und sonstige temporäre Effekte auf der Einnahmenseite 0,0 0,0 0,0 0 Ausgaben ESVG-Code Mrd. Euro in % des BIP Arbeitnehmerentgelt D.1 357,3 8,3 8,6 8 ½ Vorleistungen P.2 280,4 6,5 6,5 6 ½ Zinsausgaben D.41 45,8 1,1 1,1 1 ¼ monetäre Sozialleistungen D.62 709,5 16,4 16,8 17 soziale Sachleistungen D.632 386,6 8,9 9,3 9 ½ Subventionen D.3 54,2 1,3 1,2 1 ¼ Drucksache 21/5825 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 36 – 2024 2024 2025 2026 Ausgaben ESVG-Code Mrd. Euro in % des BIP Sonstige laufende Ausgaben 2) *) 90,5 2,1 2,1 2 ¼ Bruttoanlageinvestitionen P.51 132,3 3,1 3,3 3 ½ davon: national finanzierte öffentliche Investitionen 126,1 2,9 3,1 3 ½ Vermögenstransfers D.9 84,0 1,9 1,8 1 ¾ Sonstige Investitionsausgaben P.52+P.53+NP -1,0 0,0 0,0 0 Gesamte Ausgaben GA 2.139,7 49,4 50,5 51 ¾ davon: mit Transfers von der EU finanzierte Ausgaben (=8) 8,7 0,2 0,2 ¼ National finanzierte Ausgaben 2.131,0 49,2 50,4 51 ½ nachrichtlich: Nationale Kofinanzierung von Programmen, die von der Union finanziert werden. 1,7 0,0 0,0 0 nachrichtlich: konjunkturelle Komponente der Arbeitslosenunterstützung 3,2 0,1 0,2 ¼ nachrichtlich: in den Projektionen enthaltene einmalige Ausgaben (ohne von der EU finanzierte Maßnahmen) 0,0 0,0 0,0 0 National finanzierte Nettoprimärausgaben (vor einnahmeseitigen Maßnahmen) (=25-26-27-28-14) 2.080,4 48,1 49,0 50 National finanzierte Nettoprimärausgaben Veränderung ggü. Vorjahr in % Wachstum der national finanzierten Nettoprimärausgaben 2,9 3,9 5 ¾ Salden ESVG-Code Mrd. Euro in % des BIP Finanzierungssaldo (=7-23) B.9 -115,3 -2,7 -2,7 -4 ¼ Primärsaldo (=31-14) B.9-D.41p -69,5 -1,6 -1,6 -3 Fortsetzung Tabelle 9 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/5825– 37 – 2024 2024 2025 2026 Konjunkturanpassung in % des BIP Struktureller Saldo -1,6 -1,5 -3 ¼ Struktureller Primärsaldo (=31-14) -0,6 -0,4 -2 Verschuldung Mrd. Euro in % des BIP Bruttoschulden 2.693,8 62,2 63,5 66 ½ Änderung der Bruttoschulden 63,3 -0,1 1,3 3 Beiträge zur Änderung der Bruttoverschuldung: Primärsaldo 1,6 1,6 3 Schneeball-Effekt:* -0,5 -0,9 -1 Zinsausgaben (=14) 1,1 1,1 1 ¼ Wachstum* 0,3 -0,1 - ¾ Inflation* -1,9 -1,8 -1½ Bestandsanpassungen * (=36-38-39) -1,2 0,6 1 % nachrichtlich: Impliziter Zinssatz auf Schulden 3) 1,7 1,8 2 Verteidigungsausgaben Mrd. € Veränderung ggü. Vorjahr in % Gesamte Verteidigungsausgaben (COFOG) 58,6 11,2 17,5 25 ¼ Investive Verteidigungsausgaben (COFOG) 8,4 4,2 63,4 34 ½ 1) P.11 + P.12 + P.131 + D.39rec + D.4rec + D.7rec. 2) D.29pay + D.4pay (ohne D.41pay) + D.5pay + D.7pay + P.52 + P.53 + NP + D.8. 3) Approximiert als Verhältnis der geleisteten Vermögenseinkommen zum Schuldenstand des vorangegangenen Jahres. Abweichungen in den Summen durch Runden der Zahlen möglich. Angaben für 2026 sind auf ¼ Prozentpunkte des BIP gerundet. *Korrektur nach Kabinettbeschluss. Technischer Übertragungsfehler. Fortsetzung Tabelle 9 Drucksache 21/5825 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 38 – Tabelle 10: Diskretionäre einnahmeseitige Maßnahmen (DRM) Beschreibung Erstes Jahr ESA Code One-off 2024 2025 2026 in % des BIP Unterstellte Anpassungen der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung 2023 D.61 Nein 0,1 0,6 0 Gesetz zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs (Steuerfortentwicklungsgesetz) 2025 D.5 Nein 0,0 -0,1 - ¼ Unterstellte Preisanpassungseffekte bei der Einkommensteuer 2024 D.5 Nein 0,7 0,2 ¼ Summe sonstiger Maßnahmen, kleiner als 0,1 % des BIP absolut 0,1 0,1 0 Summe einnahmeseitiger Maßnahmen 0,9 0,6 0 Abweichungen in den Summen durch Runden der Zahlen möglich. Angaben für 2026 sind auf ¼ Prozentpunkte des BIP gerundet. Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/5825– 39 – Tabelle 11: Auswirkungen der Aufbau- und Resilienzfazilität (ARF) auf die Projektion- Zuschüsse Einnahmen aus ARF-Zuschüssen (in % des BIP) 2020 2021 2022 2023 2024 2025 2026 ARF-Zuschüsse im Rahmen der Projektion der Einnahmen 0,00 0,20 0,12 0,13 0,09 0,08 0,09* Kasseneinnahmen ARF-Zuschüsse 0,00 0,06 0,00 0,09 0,31 0,00 0,23 Ausgaben, finanziert durch ARF-Zuschüsse (in % des BIP) 2020 2021 2022 2023 2024 2025 2026 Laufende Ausgaben insgesamt 0,00 0,11 0,05 0,04 0,02 0,01 0,02 Bruttoanlageinvestitionen P.51g 0,01 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 Vermögenstransfers D.9 0,00 0,07 0,08 0,09 0,07 0,06 0,07 Investitionsausgaben 0,02 0,08 0,08 0,09 0,07 0,06 0,07 Sonstige Kosten, die durch ARF finanziert werden (in % des BIP) 2020 2021 2022 2023 2024 2025 2026 Steuermindereinnahmen 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 Weitere Mindereinnahmen 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 Finanzielle Transaktionen Abweichungen in den Summen durch Runden der Zahlen möglich. * Korrektur nach Kabinettbeschluss. Technischer Übertragungsfehler. Drucksache 21/5825 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 40 – Tabelle 12: Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen (CeSaR-Tabelle) Umsetzung der Länderspezifischen Empfehlungen (LSE) in Deutschland Berichtszeitraum ab Juli 2025 bis März 2026 Der Rat der Europäischen Union […] EMPFIEHLT, dass Deutschland 2025 und 2026 Maßnahmen ergreift, um: LSE 1 2025 1. gemäß den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 6. März 2025 die Ausgaben für Sicherheit und Verteidigung zu erhöhen und die Verteidigungsbereitschaft insgesamt zu verstärken, wobei die Tragfähigkeit der öffentlichen Verschuldung zu gewährleisten ist; seinen nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plan wie geplant bis Ende Juli 2025 vorzulegen; den Anforderungen des reformierten Stabilitäts- und Wachstumspakts entsprechend das Nettoausgabenwachstum in den Jahren 2025 und 2026 auf eine Rate zu beschränken, die damit vereinbar ist, den gesamtstaatlichen Schuldenstand mittelfristig auf einen plausibel rückläufigen Pfad zu bringen und das gesamtstaatliche Defizit unter dem im Vertrag festgelegten Referenzwert von 3 % des BIP zu halten und gleichzeitig die im Rahmen der nationalen Ausweichklausel zugestandene Abweichung für höhere Verteidigungsausgaben in Anspruch zu nehmen; öffentliche Investitionen durch Beseitigung der Engpässe bei Planung und Durchführung auf allen staatlichen Ebenen zu erleichtern; die Qualität der öffentlichen Finanzen durch Eindämmung der Bundeszuschüsse für die Rentenversicherung zu verbessern und die Effizienz der öffentlichen Ausgaben zu überprüfen; die langfristige Tragfähigkeit des Rentensystems zu sichern und zugleich eine angemessene Rentenhöhe zu gewährleisten, unter anderem durch Förderung eines längeren Erwerbslebens und Verringerung der Anreize für einen vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand; den Steuermix zur Förderung eines inklusiven Wachstums und einer nachhaltigen Wettbewerbsfähigkeit zu verbessern, unter anderem indem Negativanreize für die Leistung von mehr Arbeitsstunden verringert werden, insbesondere für Zweitverdiener; Unterabschnitt 1 (LSE 1 2025): gemäß den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 6. März 2025 die Ausgaben für Sicherheit und Verteidigung zu erhöhen und die Verteidigungsbereitschaft insgesamt zu verstärken, wobei die Tragfähigkeit der öffentlichen Verschuldung zu gewährleisten ist; Lfd. Maßnahmen Nr. Art der Maßnahme Aktionsdatum 1. Bereichsausnahme für Verteidigungsausgaben Mit der am 25. März 2025 in Kraft getretenen Grundgesetzänderung zu Art. 109 Abs. 3, 115 werden verteidigungs- und sicherheitsrelevante Ausgaben, die insgesamt ein Prozent des BIP übersteigen, von der Schuldenregel ausgenommen. In Kraft getreten 25.03.2025 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/5825– 41 – Lfd. Maßnahmen Nr. Art der Maßnahme Aktionsdatum 2. Bundeswehr-Planungs- und Beschaffungsbeschleunigungsgesetz Zur Stärkung der Bundeswehr wird die Beschaffung und die Bedarfsdeckung der Bundeswehr maßgeblich erleichtert und beschleunigt. Das Gesetz wird zusammen mit deutlich erhöhten Direktauftragswertgrenzen für die Bundeswehr die Verwaltung um mindestens 23 Mio. Euro und die Wirtschaft um rund 6,9 Mio. Euro jeweils jährlich entlasten. Von den beschleunigten Auftragsvergaben werden auch die deutsche und europäische Sicherheits- und Verteidigungsindustrie profitieren. Das Gesetz zur beschleunigten Planung und Beschaffung für die Bundeswehr ist am 14. Februar 2026 in Kraft getreten. In Kraft getreten 14.02.2026 Unterabschnitt 2 (LSE 1 2025): seinen nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plan wie geplant bis Ende Juli 2025 vorzulegen; 3. Übermittlung des nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plan(FSP) Jeder Mitgliedstaat muss dem Rat und der Europäischen Kommission einen FSP vorlegen. Die nationalen mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Pläne enthalten die haushaltspolitischen Zusagen sowie die Reform- und Investitionszusagen eines Mitgliedstaats und erstrecken sich je nach regulärer Dauer der nationalen Legislaturperiode auf einen Planungshorizont von vier oder fünf Jahren. Der deutsche FSP wurde am 17. Juli 2025 an die Europäische Kommission und den ECOFIN-Rat übersandt. Umgesetzt 17.07.2025 Unterabschnitt 3 (LSE 1 2025): den Anforderungen des reformierten Stabilitäts- und Wachstumspakts entsprechend das Nettoausgabenwachstum in den Jahren 2025 und 2026 auf eine Rate zu beschränken, die damit vereinbar ist, den gesamtstaatlichen Schuldenstand mittelfristig auf einen plausibel rückläufigen Pfad zu bringen und das gesamtstaatliche Defizit unter dem im Vertrag festgelegten Referenzwert von 3 % des BIP zu halten und gleichzeitig die im Rahmen der nationalen Ausweichklausel zugestandene Abweichung für höhere Verteidigungsausgaben in Anspruch zu nehmen; Fortsetzung Tabelle 12 Drucksache 21/5825 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 42 – Lfd. Maßnahmen Nr. Art der Maßnahme Aktionsdatum 4. Haushaltsplanung der staatlichen Ebenen Die Haushaltsplanungen der staatlichen Ebenen sind so gestaltet, dass gemäß der in der vorliegenden deutschen Haushaltsplanung 2026 dargestellten Projektion der maximale Nettoausgabenpfad aus dem finanzpolitisch-strukturellen Plan nach Berücksichtigung der nationalen Ausweichklausel eingehalten wird. Der Nettoausgabenpfad im finanzpolitisch-strukturellen Plan erfüllt die in der Empfehlung aufgelisteten Kriterien. Umgesetzt 15.10.2025 Unterabschnitt 4 (LSE 1 2025): öffentliche Investitionen durch Beseitigung der Engpässe bei Planung und Durchführung auf allen staatlichen Ebenen zu erleichtern; 5. Verbesserung der Rahmenbedingungen für öffentliche Investitionen durch Konkretisierung des Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität (SVIK) Folgende Ausführungsgesetze zur Errichtung des Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität wurden erarbeitet: 1. Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität wurde am 2. Oktober 2025 veröffentlicht und tritt rückwirkend zum 1. Januar 2025 in Kraft. 2. Gesetz zur Finanzierung von Infrastrukturinvestitionen von Ländern und Kommunen am 24. Oktober2025 in Kraft getreten. In Kraft getreten 1) 01.01.2025; 2) 24.10.2025 6. Vergabebeschleunigungsgesetz Die öffentliche Beschaffung wird durch das Vergabebeschleunigungsgesetz vereinfacht, digitalisiert und vor allem beschleunigt. Zudem wird das Gesetz die Verwaltung und die Wirtschaft jährlich um mehr als 380 Mio. Euro entlasten. Die Bundesregierung hat das Gesetz per Kabinettbeschluss am 6. August 2025 auf den Weg gebracht. Das Gesetz befindet sich aktuell im parlamentarischen Verfahren. Die Bundesregierung setzt sich außerdem aktiv für deutliche Vereinfachungen in den EU-Vergaberichtlinien ein, zudem soll die öffentliche Beschaffung in der EU noch zielgerichteter als Werkzeug für die Steuerung von Investitionen zur Stärkung der Resilienz genutzt werden. Angekündigt 06.08.2025 Fortsetzung Tabelle 12 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/5825– 43 – Lfd. Maßnahmen Nr. Art der Maßnahme Aktionsdatum 7. Einheitliches Verfahrensrecht für Infrastrukturvorhaben (one for many) Zentrale Festlegung von Genehmigungsverfahren, gleiches Recht und einheitliche Lösungen („one“), die im Bereich Infrastruktur schnellere Planung und Genehmigungen ermöglichen, Prozesse vereinfachen („for many“). Für den Verkehrsbereich wird dies mit dem Infrastruktur- Zukunftsgesetz umgesetzt, das am 17. Dezember 2025 vom Kabinett beschlossen wurde. Das Gesetz beschleunigt, digitalisiert und vereinfacht die Planung und Genehmigung von Infrastrukturprojekten im Verkehrsbereich und punktuell auch im Telekommunikations- und Energiebereich. Dies führt zu einer spürbaren Vereinfachung von Rechts- und Verwaltungsvorgängen im Zusammenhang mit der Planung und Umsetzung von Infrastrukturmaßnahmen. Auf Bundes- und Landesebene ist bei den Vorhabenträgern und Genehmigungsbehörden durch die gesetzlichen Maßnahmen eine Entlastung des jährlichen Erfüllungsaufwandes zu erwarten. Angekündigt 16.07.2025 1a) 17.12.2025 8. Bund-Länder-Pakt für Planungs-, Genehmigungs- und Umsetzungsbeschleunigung Bund und Länder haben 2023 einen Pakt beschlossen, der Beschleunigungs-Maßnahmen in einer Vielzahl von Bereichen enthält: Energiewende, Industrie, Telekommunikationsnetze, Schienennetze und Straßenbau, Baurecht und Verwaltungsverfahren. Der Pakt soll bis zur Mitte der aktuellen Legislaturperiode umgesetzt werden. Beschlossen 06.11.2023 Unterabschnitt 5 (LSE 1 2025): die Qualität der öffentlichen Finanzen durch Eindämmung der Bundeszuschüsse für die Rentenversicherung zu verbessern und die Effizienz der öffentlichen Ausgaben überprüfen; 9. 12. Spending Review zum Thema „Umsetzung von Empfehlungen zur Ziel- und Wirkungsorientierung im Bundeshaushalt“ Die ziel- und wirkungsorientierte Haushaltsführung (zwoH) ist ein Instrument, das Priorisierungsentscheidungen durch eine bessere Informationsgrundlage fundiert. Sie kann einen wertvollen Beitrag zur Effizienz des Bundeshaushalts leisten. Umgesetzt 30.07.2025 Fortsetzung Tabelle 12 Drucksache 21/5825 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 44 – Lfd. Maßnahmen Nr. Art der Maßnahme Aktionsdatum Die 12. Spending Review zum Thema „Umsetzung von Empfehlungen zur Ziel- und Wirkungsorientierung im Bundeshaushalt“ gibt aufbauend auf der vorangegangenen Spending Review zum Thema „Verbesserung der Wirkungsorientierung im Bundeshaushalt mit einem Schwerpunkt Nachhaltigkeit“ Impulse, wie die ziel- und wirkungsorientierte Haushaltsführung des Bundeshaushalts fortentwickelt werden kann. Die 12. Spending Review wurde am 30. Juli 2025 mit Kenntnisnahme des Abschlussberichts sowie Beschlussfassung einer gemeinsamen Erklärung der Bundesregierung zur ziel- und wirkungsorientierten Haushaltsführung abgeschlossen. Danach wird die Bundesregierung u. a. „ihre Maßnahmen nachweisbarer an ihren politischen und strategischen Zielen und deren Wirkungen ausrichten und somit ihren wirkungsorientierten Blick auf den Bundeshaushalt schärfen“. Dadurch soll ein wichtiger Beitrag zur Konsolidierung und Staatsmodernisierung geleistet werden. Das BMF wurde beauftragt, die 13. Spending Review zu dem Thema „Forderungsmanagement II“ durchzuführen. Sie wird vom BMF zusammen mit dem BMJV und dem BMG durchgeführt. 10. 30. Subventionsbericht Der Subventionsbericht wird alle zwei Jahre von der Bundesregierung erstellt. Der Bericht analysiert die Wirkung von Finanzhilfen und Steuervergünstigungen im Sinne der Definitionen des Subventionsberichts – besonders im Hinblick auf Nachhaltigkeit und unterstützt die politische Entscheidungsfindung zur Effizienz und Effektivität von Subventionen. Am 10. September 2025 hat das Bundeskabinett den 30. Subventionsbericht des Bundes beschlossen. Umgesetzt 10.09.2025 11. Sozialleistungen besser aufeinander abstimmen Der Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode sieht folgende Maßnahmen vor: i. Sozialleistungen zusammenfassen und besser aufeinander abstimmen, etwa durch Zusammenführung Wohngeld und Kinderzuschlag ii. Weiterentwicklung des Kinderzuschlags: Digitalisierung, insbesondere Ende-zu-Ende-Digitalisierung; günstigere Einkommensanrechnung; Angekündigt 16.07.2025 Fortsetzung Tabelle 12 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/5825– 45 – Lfd. Maßnahmen Nr. Art der Maßnahme Aktionsdatum iii. Verwaltungsprozesse sollen sich an Lebenslagen orientieren, es soll zunehmend antragslos gearbeitet werden. Die Verwaltungsmodernisierung von Sozialleistungen soll generell zur Blaupause gemacht werden. Verwaltungsleistungen sollen unkompliziert digital über eine zentrale Plattform („One-Stop-Shop“) ermöglicht werden, das heißt ohne Behördengang oder Schriftform. iv. Es soll noch in 2025 eine ambitionierte Modernisierungsagenda für Staat und Verwaltung erarbeitet werden, durch die die Bundesverwaltung ressortübergreifend modernisiert, ein Effizienzfonds eingeführt und der Staat insgesamt von den Bürgerinnen und Bürgern her gedacht wird. v. Einsetzen einer Kommission zur Sozialstaatsreform mit dem Auftrag zur Modernisierung und Entbürokratisierung im Sinne der Bürgerinnen und Bürger und der Verwaltungen. Ergebnisse sollen in Q4 2025 präsentiert werden. Am 27.01.2026 hat die Kommission zur Sozialstaatsreform (KSR) 26 Empfehlungen abgegeben, die auf diese Ziele einzahlen. 12. Erhöhung der Tabaksteuer in 2026 Die Tabaksteuer wird bereits im Jahr 2026 und im Jahr 2027 nochmals erhöht. Dadurch werden langfristig dauerhaft höhere Tabaksteuereinnahmen erzielt. Dies dient kurzfristig zur Gegenfinanzierung der insgesamt erwarteten Mindereinnahmen der Entlastungsprämie von 1.000 Euro für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Deutschland. Langfristig wird dies zu Steuermehreinnahmen führen und gleichzeitig zu einer Reduktion des Tabakkonsums beitragen. Im Weiteren wird die Bundesregierung die Effekte der Erhöhung evaluieren. Es wird erwartet, dass die festgelegte Frist für den in den Ratsempfehlungen zum FSP genannten Schritt 1 erreicht wird. Das entsprechende Gesetz zur Änderung des Tabaksteuergesetzes soll noch in 2026 in Kraft treten. Beschlossen 13.04.2026 Fortsetzung Tabelle 12 Drucksache 21/5825 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 46 – Lfd. Maßnahmen Nr. Art der Maßnahme Aktionsdatum 13. Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung Der Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode sieht die Stärkung der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) vor, um härter gegen diejenigen vorzugehen, die illegale Beschäftigung betreiben oder die schwarz arbeiten. Mit dem Gesetz wurde die Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung in Deutschland weiter modernisiert und die Aufgabenwahrnehmung der FKS stärker auf die Nutzung der digitalen Möglichkeiten ausgerichtet. Das Gesetz ist am 30. Dezember 2025 in Kraft getreten. In Kraft getreten 30.12.2025 14. Hausarztzentrierte Versorgung/ Primärversorgungssystem Für eine zielgerichtete Versorgung der Patientinnen und Patienten und eine schnellere Terminvergabe, sieht der Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode die Einführung eines verbindlichen Primärversorgungssystems bei freier Arztwahl durch Haus- und Kinderärzte vor. Implizites Ziel ist es dabei auch, die Arzt-/Patientenkontakte im Bereich der fachärztlichen Versorgung durch gezieltere Patientensteuerung und Vermeidung unnötiger Arztbesuche zu verringern und so langfristig Kosten einzusparen. Angekündigt 16.07.2025 15. Notfall- und Rettungsdienstreform Der Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode sieht Reformen der Notfall- und Rettungsdienste vor. Dabei sollen die drei Versorgungsbereiche – vertragsärztlicher Notdienst, Notaufnahmen der Krankenhäuser und Rettungsdienste – besser vernetzt und aufeinander abgestimmt werden. Patientinnen und Patienten sollen dadurch effizienter durch das System gesteuert werden, um Kosten in der stationären Versorgung zu begrenzen. Angekündigt 16.07.2025 16. Krankenhausreform Mit der am 08.10.2025 vom Bundeskabinett beschlossenen Anpassung der Krankenhausreform soll die in der letzten Legislaturperiode angestoßene Krankenhausreform weiterentwickelt und in der praktischen Umsetzung erleichtert werden. Angekündigt 08.10.2025 Fortsetzung Tabelle 12 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/5825– 47 – Lfd. Maßnahmen Nr. Art der Maßnahme Aktionsdatum Ziele der Krankenhausreform sind die Sicherung und Steigerung der Behandlungsqualität, Gewährleistung einer flächendeckenden medizinischen Versorgung, Steigerung der Effizienz sowie Entbürokratisierung. Unter anderem wird die Betriebskostenfinanzierung der Krankenhäuser von einer Kombination aus Fallpauschalen und krankenhausindividueller Pflegepersonalkostenvergütung zu einem um Vorhaltepauschalen ergänztes System umgestellt. Grundlage für die krankenhaus-individuellen Vorhaltepauschalen ist die Zuweisung von Leistungsgruppen, die Krankenhäusern anhand von zu erfüllenden Qualitätskriterien zugewiesen werden. Unterabschnitt 6 (LSE 1 2025): die langfristige Tragfähigkeit des Rentensystems zu sichern und zugleich eine angemessene Rentenhöhe zu gewährleisten, unter anderem durch Förderung eines längeren Erwerbslebens und Verringerung der Anreize für einen vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand; 17. Frühstart-Rente Für 6- bis 18-Jährige sollen pro Monat 10 Euro in ein individuelles, kapitalgedecktes und privatwirtschaftlich organisiertes Altersvorsorgedepot eingezahlt werden. Für Kinder, deren Eltern kein Depot eröffnen, ist eine Auffanglösung vorgesehen. Ab Volljährigkeit kann der erzielte Betrag durch private Einzahlungen weiter bespart werden. Eine Auszahlung ist ab Erreichen der Regelaltersgrenze möglich. Neben einem Startkapital für die private Altersvorsorge führt die Frühstart-Rente junge Menschen frühzeitig an den Kapitalmarkt heran und schafft so auch einen Anknüpfungspunkt für mehr Finanzbildung durch persönliche Erfahrungen. Eckpunkte zur Umsetzung und Ausgestaltung der Frühstart- Rente sind am 17.12.2025 vom Bundeskabinett beschlossen worden. Angekündigt 17.12.2025 18. Einbeziehung von neuen Selbstständigen in die gesetzliche Rentenversicherung Um Selbstständige besser für das Alter abzusichern, sollen lt. Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode alle neuen Selbstständigen, die keinem obligatorischen Alterssicherungssystem zugeordnet sind, gründerfreundlich in die gesetzliche Rentenversicherung einbezogen werden. Andere Formen der Altersvorsorge, die eine verlässliche Absicherung für Selbstständige im Alter gewährleisten, bleiben weiterhin möglich. Angekündigt 16.07.2025 Fortsetzung Tabelle 12 Drucksache 21/5825 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 48 – Lfd. Maßnahmen Nr. Art der Maßnahme Aktionsdatum 19. Novellierung der privaten Altersvorsorge Ziel des Gesetzes zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge (Altersvorsorgereformgesetz) ist es, mehr Menschen zur privaten Altersvorsorge zu bewegen und ihnen bessere Chancen am Kapitalmarkt zu eröffnen. Zentral sind dabei die Schaffung eines Altersvorsorgedepots ohne Garantien, die Einführung eines Standardprodukts, die Beibehaltung von Garantieprodukten sowie weitere Maßnahmen zur Vereinfachung, Entbürokratisierung und Reduzierung der Kosten. Die Reform wird im Einklang mit den Zielen der europäischen Spar- und Investitionsunion auch Kapital für Investitionen mobilisieren und hat hohe Priorität. Das Gesetz ist am 17.12.2025 vom Bundeskabinett beschlossen worden. Angekündigt 17.12.2025 20. Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz Mit dem zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetz wird der rechtliche Rahmen für die betriebliche Altersversorgung fortentwickelt. Durch Verbesserungen im Arbeits-, Aufsichts- und Steuerrecht wird das Ziel verfolgt, Betriebsrenten in möglichst vielen Unternehmen zum selbstverständlichen Bestandteil der Altersvorsorge werden zu lassen. Um höhere Renditen und damit höhere Betriebsrenten zu ermöglichen, werden die Bedeckungsvorschriften bei Pensionskassen flexibilisiert. Die steuerliche Förderung wird verbessert. Der größte Teil des Gesetzes trat zum 22.01.2026 in Kraft. In Kraft getreten 22.01.2026 Unterabschnitt 7 (LSE 1 2025): den Steuermix zur Förderung eines inklusiven Wachstums und einer nachhaltigen Wettbewerbsfähigkeit zu verbessern, unter anderem in dem Negativanreize für die Leistung von mehr Arbeitsstunden verringert werden, insbesondere für Zweitverdiener; 21. Senkung der Körperschaftsteuer und des Thesaurierungssteuersatzes Das Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland umfasst u. a. die folgenden Maßnahmen: • Senkung des Körperschaftsteuersatzes in fünf jährlichen Schritten beginnend ab 2028 um jeweils einen Prozentpunkt von derzeit 15 auf 10 Prozent • Senkung des Thesaurierungssteuersatzes in § 34a EStG ab 2028 in drei Schritten auf 25 Prozent. In Kraft getreten 18.07.2026 Fortsetzung Tabelle 12 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/5825– 49 – Lfd. Maßnahmen Nr. Art der Maßnahme Aktionsdatum 22. Steuerfortentwicklungsgesetz Zu Jahresbeginn 2026 ist die zweite Stufe des Steuerfortentwicklungsgesetzes wirksam geworden. Dies umfasst die folgenden Maßnahmen: • Erhöhung des Grundfreibetrags um 252 Euro auf 12.348 Euro und Verschiebung der übrigen Eckwerte des Einkommensteuertarifs – mit Ausnahme des Reichensteuersatzes – nach rechts • Anhebung des Kinderfreibetrages um 156 Euro auf 6.828 Euro (3.414 Euro je Elternteil), Erhöhung des Kindergeldes um 4 Euro auf 259 Euro pro Kind und Monat in Kraft getreten 01.01.2026 LSE 2 2025 2. angesichts der laut Verordnung (EU) 2021/241 geltenden Fristen für den rechtzeitigen Abschluss der Reformen und Investitionen die wirksame Umsetzung des Aufbau- und Resilienzplans einschließlich des RE- PowerEU-Kapitels zu gewährleisten; die Umsetzung der kohäsionspolitischen Programme (EFRE, JTF und ESF+) zu beschleunigen und dabei gegebenenfalls auf den durch die Halbzeitüberprüfung eröffneten Möglichkeiten aufzubauen; die EU-Instrumente, einschließlich der Möglichkeiten, die das Programm „InvestEU“ und die Plattform für strategische Technologien für Europa bieten, optimal zu nutzen, und so die Wettbewerbsfähigkeit zu steigern; Unterabschnitt 1 (LSE 2 2025): angesichts der laut Verordnung (EU) 2021/241 geltenden Fristen für den rechtzeitigen Abschluss der Reformen und Investitionen die wirksame Umsetzung des Aufbau- und Resilienzplans einschließlich des REPowerEU-Kapitels zu gewährleisten; die Umsetzung der kohäsionspolitischen Programme (EFRE, JTF und ESF+) zu beschleunigen und dabei gegebenenfalls auf den durch die Halbzeitüberprüfung eröffneten Möglichkeiten aufzubauen; die EU-Instrumente, einschließlich der Möglichkeiten, die das Programm „InvestEU“ und die Plattform für strategische Technologien für Europa bieten, optimal zu nutzen, und so die Wettbewerbsfähigkeit zu steigern; 23. Billigung des 5. Änderungsantrags zum Aufbau- und Resilienzplan Der fünfte Änderungsantrag wurde am 20. Januar 2026 vom ECOFIN Rat final gebilligt. Der Änderungsantrag beinhaltet Anpassungen zur Verschlankung des Deutschen Aufbau- und Resilienzplans und Änderungen aufgrund von objektiven Umständen. Umgesetzt 20.01.2026 Fortsetzung Tabelle 12 Drucksache 21/5825 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 50 – Lfd. Maßnahmen Nr. Art der Maßnahme Aktionsdatum 24. Einreichung des 3. Zahlungsantrags zum Aufbau- und Resilienzplan Am 16. Februar 2026 hat Deutschland den dritten Zahlungsantrag (vierte Zahlungstranche) über 4,59 Mrd. Euro bei der EU-Kommission eingereicht . Bei positiver Bewertung des Antrags durch die EU-Kommission und die EU- Mitgliedstaaten wird Deutschland bei vollständiger Auszahlung der Tranche rund 80 % seiner Mittel aus der Aufbau- und Resilienzfazilität – insgesamt 30,21 Mrd. Euro –abgerufen haben. Die verbliebenen ARF-Mittel in Höhe von 5,97 Mrd. Euro werden mit dem letzten (vierten) Zahlungsantrag fristgerecht bis Ende 2026 abgerufen. Umgesetzt 16.02.2026 LSE 3 2025 3. Innovationen zu fördern, indem die kommerzielle Verwertung von Forschungsergebnissen erleichtert und die öffentlichen Mittel für transformative Innovationen aufgestockt werden; die Diversifizierung der Wirtschaft und die Unternehmensdynamik zu erleichtern und private Investitionen anzukurbeln, indem Unternehmertum gefördert, der Zugang zu Finanzmitteln für Start-up- und Scale-up-Unternehmen verbessert, die Rechtsvorschriften vereinfacht und der Verwaltungsaufwand verringert werden; die Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung zu beschleunigen, unter anderem durch Verbesserung der geografischen Abdeckung bei digitalen öffentlichen Dienstleistungen und durch Erleichterung der Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen staatlichen Ebenen; den Ausbau digitaler Kommunikationsnetze mit sehr hoher Kapazität auch unter Einbeziehung des Privatsektors zu beschleunigen; die Bedingungen für Investitionen in den Wohnungsbau zu verbessern, indem die Vorschriften und Verfahren vereinfacht, das Mietrecht überarbeitet und zusätzliche Baugrundstücke erschlossen werden, zugleich aber das Ziel, die Herausforderungen in Bezug auf bezahlbaren Wohnraum anzugehen, nicht aus den Augen zu verlieren; Unterabschnitt 1 (LSE 3 2025): Innovationen zu fördern, indem die kommerzielle Verwertung von Forschungsergebnissen erleichtert und die öffentlichen Mittel für transformative Innovationen aufgestockt werden; 25. Hightech Agenda Deutschland (HTAD) Die am 30. Juli 2025 beschlossene HTAD der Bundesregierung verfolgt das Ziel, Wettbewerbsfähigkeit, Wertschöpfung und Souveränität durch Investitionen in Forschung, Technologien und Innovation zu steigern. Sie beschreibt Ziele für sechs Schlüsseltechnologien und unterlegt diese mit ausgewählten Flaggschiff-Maßnahmen. Die Ziele und Maßnahmen werden in Roadmap-Prozessen unter Beteiligung zentraler Stakeholder weiter konkretisiert und abgestimmt, um eine gesamtwirtschaftliche Hebelwirkung zu erzielen. Anfang 2026 wurden die ersten Partnerdialoge gestartet. Beschlossen 30.07.2025 Fortsetzung Tabelle 12 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/5825– 51 – Lfd. Maßnahmen Nr. Art der Maßnahme Aktionsdatum 26. Ausweitung der Forschungszulage Anhebung des Bemessungsgrundlagenhöchstbetrages im Rahmen der steuerlichen Forschungszulage von zehn auf zwölf Mio. Euro sowie Ausweitung der förderfähigen Aufwendungen u. a. auf zusätzliche Gemein- und sonstige Betriebskosten in Form einer 20%-Pauschale. Das entsprechende Gesetz ist am 19.07.2025 in Kraft getreten. In Kraft getreten 19.07.2025 27. IPCEI Künstliche Intelligenz Im IPCEI zu Künstlicher Intelligenz (KI) sollen Grundlagentechnologien und sektorspezifische Modelle für industrielle KI entwickelt werden, beispielsweise für autonome Produktion oder autonomes Fahren. Deutschland hat im Dezember 2025 und Januar 2026 ein Interessenbekundungsverfahren durchgeführt, um Projektideen für die Teilnahme an einem europäischen Matchmaking vorauszuwählen (Veröffentlichung der Interessenbekundung im Bundesanzeiger am 05.12.2025). Die beihilferechtliche Genehmigung des IPCEI- AI wird für Ende 2026 angestrebt. Bewilligungen sollen voraussichtlich Anfang 2027 erfolgen. Angekündigt 05.12.2025 Unterabschnitt 2 (LSE 3 2025): die Diversifizierung der Wirtschaft und die Unternehmensdynamik zu erleichtern und private Investitionen anzukurbeln, indem Unternehmertum gefördert, der Zugang zu Finanzmitteln für Start-up- und Scale-up- Unternehmen verbessert, die Rechtsvorschriften vereinfacht und der Verwaltungsaufwand verringert werden; 28. Errichtung des Wachstumsfonds II (Venture Capital Investments) Der Wachstumsfonds II zielt darauf ab, die Finanzierungskonditionen im Start-up-Bereich durch die Mobilisierung von institutionell bereitgestelltem Wagniskapital zu verbessern. So sollen Start-ups und junge, technologieorientierte Unternehmen mit dem notwendigen Kapital versorgt werden, um sich optimal entwickeln zu können. Im vergangenen Jahr wurde der Dachfonds „Wachstumsfonds II“ zur Mobilisierung institutioneller Investoren für die Assetklasse Wagniskapital konzipiert. Das Fundraising ist am 1. April 2026 gestartet. Zielgruppe sind professionelle und semi-professionelle Investoren. Der Wachstumsfonds II baut auf dem Wachstumsfonds Deutschland auf, der ein Volumen von rd. 1 Mrd. Euro hat (mehrheitlich finanziert von privaten Investoren, und aus Mitteln des Zukunftsfonds Auch für den Wachstumsfonds II soll mehrheitlich privates Kapital gewonnen werden. Umgesetzt 01.04.2026 Fortsetzung Tabelle 12 Drucksache 21/5825 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 52 – Lfd. Maßnahmen Nr. Art der Maßnahme Aktionsdatum 29. EIF German Equity (Venture Capital Investments) Mit EIF German Equity wird die langjährig bewährte Kooperation mit dem Europäischen Investitionsfonds (EIF) auf neue Beine gestellt, über die bereits ca. 290 Fondsinvestitionen und ca. 6.000 Unternehmensfinanzierungen ermöglicht wurden. Bis Ende 2030 stellen das ERP-Sondervermögen und der EIF weitere 1,6 Mrd. Euro zur Investition in weitere VC-Fonds zur Verfügung. Seit Januar 2026 werden erste Fondsinvestment getätigt. Beschlossen 01.01.2026 30. Startup Factories (EXIST) Mit dem Leuchtturmwettbewerb Startup Factories (XSF) werden im Umfeld gründungsstarker Hochschulen und Forschungseinrichtungen in Deutschland ab dem 01. Oktober 2025 10 regionale, exzellenzorientierte Startup-Ökosysteme von internationaler Strahlkraft aufgebaut. Als unternehmerisch agierende Einheiten sind diese Startup Factories zu mindestens 50 Prozent privatwirtschaftlich finanziert. Der Bund unterstützt im Rahmen des Förderprogramms EXIST mit einem Zuschuss in Höhe von maximal 50 Prozent (max. 10 Mio. Euro pro Startup Factory für eine Laufzeit von 5 Jahren). Ziel ist es, die Anzahl und Qualität wissenschaftsbasierter Ausgründungen weiter zu steigern und die Startup-Journey („von der Gründungsidee im Labor bis zur Skalierung“) erheblich zu beschleunigen. Beschlossen 01.10.2025 31. Gesetz zur Förderung privater Investitionen und des Finanzstandorts (Standortfördergesetz – StoFöG) Gesetz zur Förderung privater Investitionen und des Finanzstandorts (Standortfördergesetz – StoFöG) Das Gesetz wurde am 19. Dezember 2025 vom Deutschen Bundestag beschlossen und ist weitgehend am 10. Februar 2026 in Kraft getreten. Einzelne Regelungen treten aus technischen Gründen oder als EU-Umsetzung später im Jahr 2026 bzw. bis 2030 (ESAP-Paket) in Kraft. Es zielt darauf ab, private Investitionen insb. in Infrastruktur und erneuerbare Energien sowie in kleinere Unternehmen und Startups zu fördern. Es ist Teil des Sofortprogramms, auf das sich die Bundesregierung am 28.05.2025 verständigt hat. In Kraft getreten 10.02.2026 Fortsetzung Tabelle 12 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/5825– 53 – Lfd. Maßnahmen Nr. Art der Maßnahme Aktionsdatum Schwerpunkt des Gesetzes bilden Maßnahmen zur Verbesserung der Finanzierungsbedingungen von Unternehmen und für einen wettbewerbsfähigeren Finanzstandort, darunter: • Verbesserung der Finanzierungsmöglichkeiten für kleine Unternehmen und Startups, auch in Umsetzung der Initiative „Wachstums- und Innovationskapital für Deutschland“ (WIN), • Förderung von Investitionen von Fonds in erneuerbare Energien und Infrastruktur, • Maßnahmen zum Abbau von Bürokratie im Finanzmarktbereich standortfreundliche Implementierung von kapitalmarktrechtlichen EU-Rechtsakten 32. Deutschlandfonds Im Dezember 2025 ist der Deutschlandfonds gestartet. Damit wird in Deutschland ein Rahmen geschaffen, der es privaten und kommunalen Unternehmen erleichtert, in großem Umfang in Deutschland zu investieren. Der Bund stellt dafür öffentliche Mittel und Garantien in Höhe von rund 30 Mrd. Euro bereit. Damit sollen insgesamt Investitionen von rund 130 Mrd. Euro ausgelöst werden. Zentrale Felder, in denen der Deutschlandfonds private Investitionen anregen soll, sind Industrie und Mittelstand, Wagniskapital sowie die Energieinfrastruktur. Dazu gehören beispielsweise große Zukunftsinvestitionen in neue Technologien und Produktionsanlagen, der Ausbau von erneuerbaren Energien, Wärmenetzen und Stromnetzen, aber auch die Gewinnung von Rohstoffen und die Finanzierung von innovativen Technologien in den Bereichen DeepTech, künstliche Intelligenz (KI) und Biotech sowie die Entwicklung von Lösungen zur Stärkung der Verteidigungsfähigkeit. Weitere Instrumente sind in der Konzeption. Der Deutschlandfonds ist ein langfristiges Projekt. Beschlossen 18.12.2025 Fortsetzung Tabelle 12 Drucksache 21/5825 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 54 – Lfd. Maßnahmen Nr. Art der Maßnahme Aktionsdatum 33. Degressive AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens Wiedereinführung und Ausweitung der degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in Höhe von bis zu 30 Prozent für Investitionen zwischen dem 01.07.2025 und dem 31.12.2027. In Kraft getreten 01.07 2025 34. Jährliches Bürokratierückbaugesetz Jedes Ressort reduziert Bürokratiekosten für die Wirtschaft und Erfüllungsaufwand für Unternehmen, Bürgerinnen und Bürger sowie Verwaltung in eigener Verantwortung und mindestens entsprechend seinem jeweiligen Verursachungsbeitrag. Die Abbaumaßnahmen einzelner Ressorts werden in einem Bürokratierückbaugesetz pro Jahr gebündelt. Angekündigt 16.07.2025 35. Konzept zum Bürokratierückbau im Arbeitsschutz Ziel dieses Konzepts ist es, Belastungen für Unternehmer zu senken, und gleichzeitig das hohe Arbeitsschutzniveau zu wahren. Besonders KMU sollen Verpflichtungen im Arbeitsschutz besser und einfacher erfüllen können. Die folgenden Maßnahmen wurden im Rahmen des Entlastungskabinetts am 5. November 2025 beschlossen: Die Verpflichtung zur Bestellung von Sicherheitsbeauftragten wird geändert. Für KMU mit weniger als 50 Beschäftigten entfällt die Verpflichtung zur Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten und für KMU mit weniger als 250 Beschäftigten wird sie auf einen Sicherheitsbeauftragten begrenzt, jeweils in Abhängigkeit von der Gefährdungslage. Durch die Gesetzesänderung werden bis zu 123.000 KKU und KMU entlastet, die keinen Sicherheitsbeauftragten mehr bzw. nur noch einen Sicherheitsbeauftragten verpflichtend bestellen müssen. Entbehrliche Formerfordernisse im Arbeitsschutz werden abgeschafft oder durch Ersetzung der Schriftform durch Textform bzw. elektronische Form vereinfacht und modernisiert. Die Vorschriften zur Prävention in der gesetzlichen Unfallversicherung werden modernisiert und die bestehenden Verfahren stärker digitalisiert und vereinfacht. Angekündigt 05.11.2025 Fortsetzung Tabelle 12 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/5825– 55 – Lfd. Maßnahmen Nr. Art der Maßnahme Aktionsdatum 36. Weiterentwicklung der „One in, one out“-Regel Die Bundesregierung hat im Jahr 2015 die „One in, one out” (OIOO)-Regel eingeführt zur weiteren Entlastung der Wirtschaft. Kern dieses Ansatzes ist es, dass die Bundesregierung zusätzliche Belastungen durch neue Regelungsvorhaben in gleichem Maße durch entlastende Maßnahmen ausgleicht, ohne politisch gewollte Maßnahmen zu behindern. Die Regel bezieht sich auf den Erfüllungsaufwand. Die Bundesregierung wird die Regel wie folgt weiterentwickeln: • Die OIOO-Regel wird zu einer one in, two out-Regel (OITO) weiterentwickelt: Das bedeutet, jeder Belastung sollen Entlastungen in doppelter Höhe gegenüberstehen. • Anwendungsbereich und Inhalt der OIOO-Regel: Die Regel soll zukünftig zusätzlich auch für Bürgerinnen und Bürger und die Verwaltung (und nicht nur für die Wirtschaft) gelten. Auch der einmalige Umsetzungsaufwand wie auch Be- und Entlastungen, die durch die Umsetzung von EU-Vorgaben entstehen, werden künftig berücksichtigt. Der Staatssekretärsausschuss Staatsmodernisierung und Bürokratierückbau hat am 26.09.2025 einen entsprechenden Beschluss zu den Ausnahmen von der OIOO-Regel gefasst. Angekündigt 16.07.2025 37. Stärkung des Normenkontrollrates Der Nationale Normenkontrollrat soll lt. Koalitionsvertrag schlagkräftiger aufgestellt werden. Dazu soll er auch die Bürokratielast durch untergesetzliche Vorschriften in den Blick nehmen können. In Gesetzgebungsverfahren soll er stärker einbezogen werden. Lt. Organisationserlass der Bundesregierung wird die Geschäftsstelle des Nationalen Normenkontrollrates im Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung (BMDS) angesiedelt werden (vorher Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz). Angekündigt 16.07.2025 Fortsetzung Tabelle 12 Drucksache 21/5825 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 56 – Lfd. Maßnahmen Nr. Art der Maßnahme Aktionsdatum 38. Ausweitung der Praxischecks In der Modernisierungsagenda Bund hat die Bundesregierung vereinbart, dass grundsätzlich jedes Bundesministerium mehrere Praxischecks pro Jahr durchführt. Praxischecks sollen auch Eingang in die Frühphase von Gesetzgebungsverfahren finden. Entsprechend der Vorgabe des Koalitionsvertrags wird die Bundesregierung auch weiterhin ex-Post Praxischecks durchführen und Maßnahmenvorschläge aus diesen Projekten in geeignete Verfahren einbringen. Im Jahr 2025 wurden 16 ex-post Praxischecks durchgeführt. Es handelt sich um eine jährlich wiederkehrende Daueraufgabe, die auch im Jahr 2026 und den darauf folgenden Jahren umzusetzen ist. Beschlossen 31.12.2025 39. Gesetz zur Änderung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes Zur Entlastung von Unternehmen und Erhöhung der anwendungs- und vollzugsfreundlichen Umsetzung wurde der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des LkSG am 03.09.2025 im Bundeskabinett beschlossen. Der Entwurf sieht vor, dass die Berichtspflicht über die Einhaltung von Sorgfaltspflichten entfällt und Bußgelder nur noch bei schweren Verstößen verhängt werden können. Für die Wirtschaft reduziert sich der jährliche Erfüllungsaufwand um rund 4,1 Mio. Euro. Angekündigt 03.09.2025 40. Verstetigung der Stromsteuerentlastung für das Produzierende Gewerbe und die Land- und Forstwirtschaft Die Stromsteuer wurde für Unternehmen des produzierenden Gewerbes und die Land- und Forstwirtschaft bis zum Ende des Jahres 2025 auf den EU-Mindeststeuersatz abgesenkt (0,05 ct/kWh). Die Absenkung wurde mit dem Dritten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes zum 1. Januar 2026 verstetigt. Von der Maßnahme profitiert die gesamte Breite des Produzierenden Gewerbes sowie die Land- und Forstwirtschaft und anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen; potenziell hunderttausende Unternehmen. Die Haushaltsauswirkungen belaufen sich auf ca. drei Mrd. Euro jährlich (2026 1,5 Mrd. Euro). In Kraft getreten 01.01.2026 Fortsetzung Tabelle 12 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/5825– 57 – Lfd. Maßnahmen Nr. Art der Maßnahme Aktionsdatum Zudem werden mit dem Gesetz bspw. Hemmnisse im Bereich der E-Mobilität abgebaut (Steuerschuldnerschaft vereinfacht, bidirektionales Laden aufgenommen, Regelungen zu Stromspeichern etc.) und Anreize zur Nutzung von selbst erzeugtem und von der Steuer befreitem Strom erhöht. 41. Gesetz für einen Zuschuss zu den Übertragungsnetzkosten für das Jahr 2026 Die Übertragungsnetzkosten sind in den letzten Jahren signifikant gestiegen. Dies ist insbesondere auf den Ausbau des Übertragungsnetzes zwecks Integration der erneuerbaren Energien zurückzuführen. Steigende Übertragungsnetzentgelte belasten im Ergebnis alle Stromverbraucher und gefährden die Wettbewerbsfähigkeit des Industriestandorts Deutschland. Ein Gesetz über die Gewährung eines Zuschusses zu den Übertragungsnetzkosten des Jahres 2026 trat am 12.12.2025 in Kraft. Mit 6,5 Mrd. Euro ermöglicht der Zuschuss etwa eine Halbierung der Übertragungsnetzkosten des Jahres 2026. Dies kommt, durch die unmittelbare Senkung der Übertragungsnetzentgelte sowie die mittelbar daraus resultierende Senkung der Verteilernetzentgelte grundsätzlich allen stromverbrauchenden Unternehmen sowie privaten Haushalten zugute. In Kraft getreten 12.12.2025 42. Förderung der E-Mobilität (u. a. durch steuerliche Anreize) Teil des am 19.07.2025 in Kraft getretenen Investitions- Sofortprogramms ist die Erhöhung der Bruttolistenpreisgrenze für elektrische Dienstwagen von aktuell 70.000 auf 100.000 Euro und die beschleunigte Abschreibung von Elektrofahrzeugen (75 Prozent der Anschaffungskosten im Investitionsjahr - gültig beim Kauf eines Elektroautos zwischen 01.07.2025 und 31.12.2027). Darüber hinaus wird ein Förderprogramm mit einer Laufzeit von 2026-2029 für die Anschaffung von E-Fahrzeugen für Privathaushalte insbesondere mit kleinen und mittleren Einkommen mit einem Mittelvolumen iHv. insg. 3 Mrd. Euro eingeführt (angekündigt). Im Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode wurde außerdem Folgendes verankert und teils bereits umgesetzt: Angekündigt 16.07.2025 Fortsetzung Tabelle 12 Drucksache 21/5825 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 58 – Lfd. Maßnahmen Nr. Art der Maßnahme Aktionsdatum • Kfz-Steuerbefreiung für Elektroautos bis zum Jahr 2035 (umgesetzt). • Eine Förderung von Plug-In-Hybrid-Technologie (PHEVs) und Elektrofahrzeugen mit Range Extender (EREV) und entsprechende Regulierung auf europäischer Ebene (angekündigt). • Beschleunigter Ausbau und Sicherstellung der Finanzierung eines flächendeckenden, bedarfsgerechten und nutzerfreundlichen Ladenetzes und des Schnellladenetzes für PKW und LKW und die stärkere Förderung des gewerblichen Depotladens (angekündigt). • Befreiung emissionsfreier LKWs von der Mautpflicht über das Jahr 2025 hinaus (Befreiung bis zum 30.06.2031 erfolgt). • Förderung einer Wasserstoff-Betankungsinfrastruktur für Nutzfahrzeuge: Die Bundesregierung hat am 29.01.2026 einen „Aufruf zur Antragseinreichung für die Förderung von Wasserstofftankstellen im Straßenverkehr in Verbindung mit Nutzfahrzeugen mit wasserstoffbasierten Antrieben“ veröffentlicht. Unterabschnitt 3 (LSE 3 2025): die Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung zu beschleunigen, unter anderem durch eine bessere geografische Abdeckung bei digitalen öffentlichen Dienstleistungen und durch Erleichterung der Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen staatlichen Ebenen; 43. Bund-Länder-Arbeitsgruppe für eine effiziente öffentliche Verwaltung (RRP-Reform 6.2.1) Eine gemeinsame Arbeitsgruppe aus Bund und Ländern hat Vorschläge zur Vereinfachung der öffentlichen Verwaltungsverfahren erarbeitet, mit dem Ziel u. a. Planungs- und Genehmigungsverfahren und den Abfluss von Fördermitteln zu beschleunigen sowie die Zahl erfolgreicher Unternehmensübertragungen auf die nächste Generation zu erhöhen. Abgeschlossen 22.11.2024 Fortsetzung Tabelle 12 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/5825– 59 – Lfd. Maßnahmen Nr. Art der Maßnahme Aktionsdatum 44. Einführung von Online-Verfahren als neue Verfahrensart in der Zivilgerichtsbarkeit zur Vereinfachung und Verbesserung des Zugangs zur Justiz Das Online-Verfahren soll als neue Verfahrensart in der Zivilgerichtsbarkeit an ausgewählten Amtsgerichten erprobt werden. Es soll rechtsuchenden Bürgerinnen und Bürgern ermöglichen, ihre Zahlungsansprüche in einem einfachen, durchgängig digital geführten Gerichtsverfahren geltend zu machen. Damit soll der Zugang zur Justiz im Bereich kleinerer Streitwerte vereinfacht werden. Gleichzeitig soll durch die Strukturierung des Prozessstoffs, die durchgängige Digitalisierung der Verfahrensabläufe und die stärker datenbasierte Kommunikation die Arbeit an den Gerichten effizienter und ressourcenschonender gestaltet werden. 1) Die Rechtsgrundlage für das Online-Verfahren wurde mit dem Gesetz zur Entwicklung und Erprobung eines Online- Verfahren in der Zivilgerichtsbarkeit geschaffen. 2) Die Realerprobung des Online-Verfahrens und digitaler Eingabesysteme für Bürgerinnen und Bürger sowie die Anwaltschaft beginnt ab April 2026 mit 10 Ländern und mindestens 16 Amtsgerichten. Der Zeitraum zwischen Inkrafttreten des Gesetzes und Beginn der Erprobung erlaubt den Ländern den Erlass der Rechtsverordnungen, mit denen die an der Erprobung teilnehmenden Amtsgerichte benannt werden. 1) in Kraft getreten 2) angekündigt 1) 23.12.2025 2) 15.04.2026 45. Einführung eines digitalen Beurkundungsverfahrens bei Notaren und anderen Urkundenstellen Mit dem Gesetz zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung werden notarielle Vorgänge vereinfacht und so Bürokratie abgebaut, u. a. um Gründungsprozesse zu vereinfachen. Dazu wird ermöglicht, auch im Präsenzverfahren elektronische Urkunden zu erstellen. Diese Möglichkeit besteht bislang nur bei der Online-Beurkundung. Ziel ist eine schnellere, effizientere Bearbeitung ohne Medienbrüche zwischen Papier und Digitalem. In Kraft getreten 29.12.2025 Fortsetzung Tabelle 12 Drucksache 21/5825 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 60 – Lfd. Maßnahmen Nr. Art der Maßnahme Aktionsdatum 46. Verordnung über Standards für den Onlinezugang zu Verwaltungsleistungen zur Stärkung der Digitalisierung der Verwaltung • Bund und Länder werden verpflichtet ihre Verwaltungsleistungen auch elektronisch über miteinander verbundene Verwaltungsportale anzubieten • Barrierefreier Zugang zu Verwaltungsleistungen ohne Medienbruch wird ermöglicht • Einführung einheitlicher Maßstäbe durch das BMDS bis Ende 2026 (in Bezug auf Architektur, Qualität, Interoperabilität der IT Systeme), Schaffung von Rechts- und Planungssicherheit für die Entwicklung von IT-Systemen. Angekündigt 16.07.2025 Unterabschnitt 4 (LSE 3 2025): den Ausbau digitaler Kommunikationsnetze mit sehr hoher Kapazität auch unter Einbeziehung des Privatsektors zu beschleunigen; 47. Beschleunigungsgesetz: Änderung des Telekommunikationsgesetzes (TKG) zur Feststellung des überragenden öffentlichen Interesses für den Netzausbau Mit dem neuen § 1 Abs. 1 Satz 2 TKG wird Deutschland wettbewerbsfähig bleiben und die Bürgerinnen und Bürger an der digitalen Gesellschaft teilhaben lassen. Der Ausbau von Glasfasern in der Fläche bis in jedes Gebäude und eine flächendeckende Versorgung mit dem neusten Mobilfunkstandard erhalten in jedem Fall einen „Booster“. In Kraft getreten 30.07.2025 48. 6G-Forschungsroadmap Mit der breit angelegten 6G-Forschungsinitiative im Bereich Mobilfunk hat die Bundesregierung im Zeitraum 2021- 2025 bereits rund 500 Mio. Euro in F&E-Projekte investiert. Mit der neuen 6G-Forschungsroadmap wird die strategische Ausrichtung der 6G-Forschungsinitiative im Zeitraum 2025 bis 2030 weiter geschärft. Sie fokussiert auf die Erforschung und Entwicklung sicherer, vertrauenswürdiger und resilienter Kommunikationstechnologien im Lichte globaler und geopolitischer Veränderungen. Beschlossen 29.12.2025 Fortsetzung Tabelle 12 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/5825– 61 – Lfd. Maßnahmen Nr. Art der Maßnahme Aktionsdatum Die 6G-Forschungsroadmap bildet einen wichtigen Schritt hin zur technologischen Souveränität Deutschlands im Bereich des Mobilfunks, stärkt die zugrundeliegenden Innovations- und Wertschöpfungsketten, ermöglicht neuartige gesellschaftsrelevante Anwendungen und sichert die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft. Erste Umsetzungsprojekte sind im Januar 2026 gestartet. Unterabschnitt 5 (LSE 3 2025): die Bedingungen für Investitionen in den Wohnungsbau zu verbessern, indem die Vorschriften und Verfahren vereinfacht, das Mietrecht überarbeitet und zusätzliche Baugrundstücke erschlossen werden, zugleich aber das Ziel, die Herausforderungen in Bezug auf bezahlbaren Wohnraum anzugehen, nicht aus den Augen zu verlieren; 49. Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung („Wohnungsbauturbo“) Die neue Sonderregelung des § 246e BauGB (Wohnungsbauturbo) ermöglicht bis 2030 schnelleren Wohnungsbau: Kommunen können für Wohnungsbauvorhaben auf Bebauungspläne verzichten, Verfahren straffen und von Plänen abweichen, wenn keine erheblichen Umweltauswirkungen drohen. Flankierend wurden die Befreiungsmöglichkeit des § 31 Abs. 3 BauGB und die Abweichungsmöglichkeit vom Einfügenserfordernis zugunsten des Wohnungsneubaus (§ 34 Abs. 3b BauGB-neu) erweitert. Hierdurch werden etwa Hinterlandbebauungen und Aufstockungen erleichtert. Auch die Stärkung der planerischen Bewältigung von Lärmkonflikten soll zu mehr Wohnraumschaffung beitragen sowie eine Durchmischung von Quartieren ermöglichen. Hierzu wurde die Festsetzungsmöglichkeiten nach § 9 Abs. 1 Nummer 23 Buchstabe a BauGB um Immissionswerte und Emissionskontingente erweitert. In begründeten Fällen sind Abweichungen von der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA-Lärm) zulässig. Zugleich wird der der Schutz vor Verdrängung durch die Aufteilung eines Wohnhauses durch Begründung von Wohnungseigentum in Gebieten mit einem angespannten Wohnungsmarkt bis Ende 2030 verlängert. Infolge des Gesetzes wird eine jährliche Entlastung von Verwaltung, Wirtschaft und Bevölkerung von mehr als 2,5 Mrd. Euro prognostiziert. In Kraft getreten 30.10.2025 Fortsetzung Tabelle 12 Drucksache 21/5825 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 62 – Fortsetzung Tabelle 12 Lfd. Maßnahmen Nr. Art der Maßnahme Aktionsdatum LSE 4 2025 4. die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen insgesamt weiter zu verringern und den Ausbau erneuerbarer Energien zu erleichtern; die Investitionen auf effiziente und integrierte Energiesysteme zu konzentrieren und zu diesem Zweck unter anderem das Stromnetz zu modernisieren und einen kosteneffizienten Ausbau sowie Flexibilität zu gewährleisten, um die Einspeisung erneuerbarer Energien zu unterstützen und das System an Schwankungen von Nachfrage und Angebot anzupassen, um so den zunehmenden Regelenergiebedarf zu decken; den Dekarbonisierungsprozess im Gebäude- und Verkehrssektor zu beschleunigen, insbesondere auch durch Sanierung des Schienennetzes; Unterabschnitt 1 (LSE 4 2025): die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen insgesamt weiter zu verringern und den Ausbau erneuerbarer Energien zu erleichtern; 50. Wasserstoffbeschleunigungsgesetz (WasserstoffBG) Es handelt sich um ein umfassendes Gesetz zur Beschleunigung und Privilegierung verschiedener Anlagen für den Wasserstoffhochlauf. Das am 02.04.2026 in Kraft getretene Gesetz nimmt die gesamte Wasserstoff-Lieferkette – Herstellung, Import, Speicherung und Transport von Wasserstoff – in den Blick. Es sieht spezifische Instrumente vor, die die Verfahren massiv beschleunigen. Dazu zählen u. a. klare Fristenregelungen, Verringerung des behördlichen Prüfumfangs, umfassende Vorgaben zur Digitalisierung und Erleichterungen für Vergabeverfahren. Überdies wird die Gewinnung von natürlichem Wasserstoff erleichtert. Zudem liegen Anlagen und Leitungen im Anwendungsbereich des Gesetzes im überragenden öffentlichen Interesse. Damit kommt Wasserstoffinfrastrukturprojekten in Zulassungsentscheidungen ein besonderes Gewicht zu. In Kraft getreten 02.04.2026 51. Aufbau Wasserstoff Kernnetz Das Wasserstoff-Kernnetz soll die Grundlage für den Hochlauf der Wasserstoff-Wirtschaft in Deutschland bilden. Mittels eines Transportnetzes sollen Erzeugungs- und Verbrauchszentren sowie Speicher und Importpunkte angebunden werden. Erste Kernnetz-Leitungen gingen bereits 2025 in Betrieb (mehr als 500 km), der weitere Aufbau erfolgt schrittweise in den nächsten Jahren im Rahmen des Netzentwicklungsplans. Die Genehmigung des Kernnetzes erfolgte auf Basis von durch die Bundesregierung geschaffenen gesetzlichen Vorgaben im Oktober 2024 durch die BNetzA. Beschlossen 17.11.2025 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/5825– 63 – Lfd. Maßnahmen Nr. Art der Maßnahme Aktionsdatum Digitalisierungsplattform: Seit dem 17.11.25 können erstmals einzelne Pilot-Wasserstoff-Kernnetzbetreiber über eine digitale Antrags- und Genehmigungsplattform Anträge für die Genehmigung von Wasserstoffkernnetzleitungen stellen und Pilotbehörden diese Anträge vollständig digital bearbeiten. Die KI wurde vom Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung (BMDS) entwickelt und durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) als zuständiges Ressort für den Aufbau der Wasserstoff- Infrastruktur in Deutschland initiiert und finanziert. Diese Lösung für komplexe Infrastrukturvorhaben ist eine universelle agentische KI, die für Planungs- und Genehmigungsverfahren für das Wasserstoff-Kernnetz entwickelt wurde und auf unterschiedliche Rechtsgebiete des Planungs- und Genehmigungsrechts sowie weitere Rechtsgebiete trainiert werden kann und damit universell einsetzbar ist. 52. Geothermie-Beschleunigungsgesetz (GeoBG) Das Gesetz dient der Vereinfachung und Beschleunigung der Genehmigungsverfahren für Geothermieanlagen, Wärmepumpen (aller Art und jeder Größe), Wärmespeicher und Wärmeleitungen. Die Verfahren werden digitalisiert und mit kurzen Fristen ausgestattet. Zielgenaue Änderungen in den einschlägigen Fachgesetzen bauen Hemmnisse in der Praxis ab. Die Erneuerbare Energien Richtlinie (RED III) wird ambitioniert umgesetzt. In Kraft getreten 23.12.2025 53. Windenergie-auf-See-Gesetz (RRP-Reform 7.1.5) Das WindSeeG schafft die Voraussetzungen für einen beschleunigten Ausbau von Offshore-Windenergieanlagen. Das Gesetz ist am 01.01.2023 in Kraft getreten. In Kraft getreten 01.01.2023 Fortsetzung Tabelle 12 Drucksache 21/5825 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 64 – Lfd. Maßnahmen Nr. Art der Maßnahme Aktionsdatum 54. Genehmigungsbeschleunigung für erneuerbare Energien und Stromnetze (Umsetzung der RED III) Die Vorschriften der RED III zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Bereich erneuerbare Energien und Stromnetze sind durch mehrere Gesetze umgesetzt worden: a. Windenergie auf See und Stromnetze: Zentral ist die Einführung von Beschleunigungsflächen für Windenergie auf See bzw. Infrastrukturgebieten für Übertragungsnetze, Verteilnetze und Offshore- Anbindungsleitungen. Auf Beschleunigungsflächen und in Infrastrukturgebieten sind die Zulassungsverfahren für Offshore-Windparks und Netzvorhaben erleichtert, weil auf diesen Flächen und Gebieten die Umwelt- und FFH- Verträglichkeitsprüfung sowie Artenschutzprüfung entfallen. b) Wind an Land: Zentrales Element ist die Ausweisung von sogenannten „Beschleunigungsgebieten“ für Windenergieanlagen an Land einschließlich zugehöriger Energiespeicher am selben Standort. Nach Anpassungen im Baugesetzbuch und Raumordnungsgesetz können Vorhaben innerhalb dieser Gebiete in einem vereinfachten und beschleunigten Verfahren nach den neuen Bestimmungen im Windenergieflächenbedarfsgesetz genehmigt werden. In Kraft getreten 15.08.2025 55. Novelle Gesetz zur dauerhaften Speicherung und zum Transport von Kohlendioxid Das novellierte KSpG schafft einen umfassenden Rechtsrahmen für den Aufbau einer CO2-Pipelineinfrastruktur und ermöglicht die Speicherung von CO2 im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone, wobei die Novelle auch Vorgaben zur Planungs- und Genehmigungsbeschleunigung enthält. Zudem Feststellen des in der Regel geltenden überragenden öffentlichen Interesses für die Errichtung, den Betrieb und wesentliche Änderungen von CO2-Leitungen und -speichern. Zudem wird für die Bundesländer die Möglichkeit vorgesehen, die Onshore-Speicherung auf ihrem jeweiligem Landesgebiet zuzulassen. In Kraft getreten 28.11.2025 Fortsetzung Tabelle 12 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/5825– 65 – Lfd. Maßnahmen Nr. Art der Maßnahme Aktionsdatum 56. Bundesförderung Industrie und Klimaschutz (BIK) Die 2024 in Kraft getretene BIK fördert in zwei Fördermodulen Investitionen und Technologieentwicklung im Industriesektor zu Dekarbonisierung und Carbon Capture and Utilisation (CCU)/Carbon Capture and Storage (CCS) inkl. Negativemissionen. Sie adressiert insbesondere kleinere Dekarbonisierungsvorhaben und somit auch den Mittelstand. Der erste Förderwettbewerb wurde Ende 2025 abgeschlossen. Die Vorhaben werden insgesamt mit rund 476 Mio. Euro an Fördermitteln unterstützt. Davon stammen rund 106 Mio. Euro aus Mitteln von Bundesländern, die sich an der Förderung der großen Vorhaben in ihrem Bundesland beteiligen. Mit diesen Vorhaben sollen rund 1.054 Mio. Euro an privaten Investitionen ausgelöst werden. Ein zweiter Förderaufruf ist im Januar 2026 gestartet. Umgesetzt 06.01.2026 57. Fündigkeitsrisikoabsicherung für Geothermieprojekte Die Durchführung von geothermischen Tiefbohrungen ist von hohen Anfangsinvestitionen bei gleichzeitig hohen geologischen und technischen Risiken geprägt. Dieses Investitionshemmnis soll über die Absicherung des

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