Deutscher Fortschrittsbericht 2026
Text
Deutscher Fortschrittsbericht 2026
Deutscher Bundestag Drucksache 21/5825
21. Wahlperiode 24.04.2026
Unterrichtung
durch die Bundesregierung
Deutscher Fortschrittsbericht 2026
Zugeleitet mit Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 23. April 2026.
Inhalt
1. Vorbemerkungen und Zusammenfassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4
2. Gesamtwirtschaftliches Umfeld in Deutschland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
3. Haushaltsentwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9
3.1. Entwicklung des Staatshaushalts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9
3.2. Entwicklung des Bundeshaushalts und wichtiger Sondervermögen des Bundes . . . . 10
4. Entwicklung der Nettoausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16
4.1. Entwicklung der Nettoausgaben in den Jahren 2025 und 2026 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16
4.2. Bebuchung des Kontrollkontos in den Jahren 2025 und 2026 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16
5. Reformen und Investitionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18
5.1. Fortschritte bei Reformen und Investitionen, die einer Verlängerung des
Anpassungszeitraums zugrunde liegen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18
5.1.1. Abgeschlossene Reformen und Investitionsprogramme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18
5.1.2. Laufende Reformen und Investitionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21
5.2. Reformen und Investitionen in Antwort auf die länderspezifischen
Empfehlungen (LSE) und zur Adressierung der gemeinsamen EU-Prioritätenn . . . . . . . . . 23
5.2.1. Arbeitsmarkt und Humankapital. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24
5.2.2. Bürokratierückbau, Planungsbeschleunigung, moderne öffentliche Verwaltung . 24
5.2.3. Energie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25
5.2.4. Sozialstaat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25
5.2.5. Investitions- und Standortbedingungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26
5.3. Zuschüsse aus dem DARP . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29
6. Tabellenanhang. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32
Drucksache 21/5825 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 2 –
Kasten-Verzeichnis
Kasten 1: Länderbeitrag zum jährlichen Fortschrittsbericht 2026: „Beseitigung der
Engpässe bei Planung und Durchführung auf allen staatlichen Ebenen sowie
Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Ausgaben für Investitionen im Bundeshaushalt, im Klima- und
Transformationsfonds und Ausgaben des Sondervermögens für Infrastruktur
und Klimaneutralität . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12
Abbildung 2: Investitionsschwerpunkte des Sondervermögens für Infrastruktur
und Klimaneutralität . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14
Tabellenverzeichnis
Tabelle 1: Finanzierungssalden und Schuldenstand des Staats . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9
Tabelle 2: Finanzierungssalden nach staatlichen Ebenen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10
Tabelle 3: Wesentliche Kennziffern des Bundeshaushalts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11
Tabelle 4: Ausgaben ausgewählter Bereiche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15
Tabelle 5: Wachstum der Nettoausgaben und Kontrollkonto - vor und nach
Berücksichtigung der Nationalen Ausweichklausel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17
Tabelle 6a: Gesamtstaatliches Nettoausgabenwachstum. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32
Tabelle 6b: Finanzierungssalden und Schuldenstand des Staats . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32
Tabelle 6c: Finanzierungssalden und Schuldenstand des Staats . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33
Tabelle 7: Projektion der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33
Tabelle 8: Technische Annahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35
Tabelle 9: Projektion der Staatsfinanzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36
Tabelle 10: Diskretionäre einnahmeseitige Maßnahmen (DRM) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39
Tabelle 11: Auswirkungen der Aufbau- und Resilienzfazilität (ARF) auf die
Projektion – Zuschüsse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40
Tabelle 12: Umsetzungsstand der länderspezifischen Empfehlungen
(strukturiert nach Vorgaben der EU-Kommission) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41
Tabelle 13: Fortschritte bei Reformen und Investitionen, die einer Verlängerung
des Anpassungszeitraums zugrunde liegen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 81
Tabelle 14: Weitere Reformen und Investitionen in Antwort auf die
länderspezifischen Empfehlungen und zur Adressierung der gemeinsamen EU-Prioritäten 87
Tabelle 15: Maßnahmen zur Implementierung der Europäischen Säule Sozialer
Rechte (ESSR-Tabelle) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 91
Tabelle 16: Ausgewählte Maßnahmen zur Umsetzung der UN-Nachhaltigkeitsziele
(SDG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 97
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/5825– 3 –
1. Vorbemerkungen und
Zusammenfassung
1 Die Verordnung (EU) 2024/1263 über die
wirksame Koordinierung der
Wirtschaftspolitik und über die multilaterale
haushaltspolitische Überwachung sieht vor, dass die
Mitgliedstaaten ihre Finanz- und
Wirtschaftspolitik in Form sogenannter mittelfristiger
finanzpolitisch-struktureller Pläne (FSP) sowie
jährlicher Fortschrittsberichte (APR) darlegen.
Die Bundesregierung kommt mit diesem Bericht
ihrer Pflicht gemäß Artikel 21 der Verordnung
(EU) 2024/1263 nach. Der APR folgt inhaltlich
und formal den Vorgaben der Verordnung (EU)
2024/1263 sowie den Leitlinien der Europäischen
Kommission für die Mitgliedstaaten zu den
Informationsanforderungen für die mittelfristigen
finanzpolitisch-strukturellen Pläne und den APR.
2 Der von der Bundesregierung am 16. Juli
2025 beschlossene und vom ECOFIN-Rat
gebilligte FSP legt einen verbindlichen mehrjährigen
Pfad für das Wachstum der gesamtstaatlichen
Ausgaben in Deutschland fest
(„Nettoausgabenpfad“). Im Gegenzug für eine Verlängerung der
Anpassungsperiode des FSP auf sieben Jahre hat
die Bundesregierung ein substanzielles Reform-
und Investitionspaket im Rahmen des FSP
vorgelegt. Mit dem APR berichtet die Bundesregierung
nun insbesondere über die Fortschritte bei der
Einhaltung des Ausgabenpfads, bei der
Umsetzung des Reform- und Investitionspakets sowie
bei der Umsetzung weiterer im FSP
angekündigter Reformen und Investitionen, welche die
länderspezifischen Empfehlungen (LSE) und die
gemeinsamen EU-Prioritäten adressieren. Der
APR berichtet rückblickend für den Zeitraum Juli
2025 bis März 2026.
Drucksache 21/5825 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 4 –
3 Das Bundeskabinett hat den vorliegenden
APR am 22. April gebilligt. Die darin
enthaltene Projektion der Haushaltsentwicklung
aller staatlichen Ebenen für das Jahr 2026
beruht auf dem Gesetz zur Feststellung des
Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2026
vom 22. Dezember 2025 und der
Jahresprojektion der Bundesregierung zur
gesamtwirtschaftlichen Entwicklung vom 28. Januar 2026. Dabei
wurden die Steuereinnahmen des
Bundeshaushalts sowie der Länder und Gemeinden an die
anhand der Jahresprojektion aktualisierten
Ergebnisse des Arbeitskreises „Steuerschätzungen“
vom 21. bis 23. Oktober 2025 angepasst. Stichtag
der Projektion ist der 30. März 2026. Der APR
zeigt, dass das Nettoausgabenwachstum im
Jahr 2025 das maximal zulässige Wachstum der
Nettoausgaben, wie im FSP dargestellt,
unterschreitet. Auch im Jahr 2026 hält das
Nettoausgabenwachstum gemäß Fiskalprojektion unter
Berücksichtigung des Kontrollkontos das
maximal zulässige Wachstum der Nettoausgaben
laut FSP ein. Der APR legt weiterhin dar, dass
zehn der insgesamt 17 Maßnahmen des Reform-
und Investitionspakets zur Begründung der
Verlängerung der Anpassungsperiode umgesetzt
wurden und die Umsetzung der restlichen
Maßnahmen im Zeitplan ist. Von den 36 weiteren im
FSP angekündigten Maßnahmen, die die LSE
adressieren, wurden zwölf Maßnahmen
umgesetzt. Ferner enthält der APR Ausführungen
zur Wirtschafts- und Finanzpolitik des
vergangenen Jahres sowie zur Haushaltsentwicklung,
fasst Fortschritte bei der Umsetzung des
Deutschen Aufbau- und Resilienzplans (DARP)
zusammen und stellt ausgewählte Aspekte der
Umsetzung der Europäischen Säule Sozialer
Rechte (ESSR) sowie der UN-Nachhaltigkeitsziele
tabellarisch dar. Die Länder haben – koordiniert
durch das Land Rheinland-Pfalz, das den Vorsitz
der Ministerpräsidentenkonferenz innehat –
einen eigenen Text zum Thema „Beseitigung der
Engpässe bei Planung und Durchführung sowie
Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung“
beigesteuert (siehe Kasten 1). Der Textbeitrag gibt
die Perspektive der Länder wieder; mit der
Aufnahme im APR macht sich die Bundesregierung
die Ausführungen nicht zu eigen.
4 Das Bundeskabinett hat den vorliegenden
Fortschrittsbericht am 22. April 2026 gebilligt. Im
Rahmen der Beteiligung relevanter
Interessenträger im Einklang mit dem nationalen
Rechtsrahmen zur Erfüllung der Anforderungen von
Artikel 21 der Verordnung (EU) 2024/1263 hat die
Bundesregierung den Sozialpartnern und
Verbänden den APR übermittelt. Ebenfalls vor dem
Hintergrund der Beteiligung relevanter
Interessensträger und der finanzverfassungsrechtlichen
Rahmenbedingungen in Deutschland hat die
Bundesregierung dem Arbeitskreis Stabilitätsrat
die dem Nettoausgabenpfad zu Grunde liegende
Fiskalprojektion zur Beratung vorgelegt und den
APR an den Deutschen Bundestag und den
Bundesrat übersandt. Der APR wird bis zum 30. April
2026 an die Europäische Kommission und den
ECOFIN-Rat übermittelt. Nach der Befassung im
ECOFIN-Rat wird die Bundesregierung auch die
Ratsstellungnahme zum APR an den Deutschen
Bundestag übersenden. Die APR aller EU-
Mitgliedstaaten sowie die entsprechenden Analysen
der Europäischen Kommission und die
Empfehlungen des ECOFIN-Rats sind auf der Seite der
Europäischen Kommission veröffentlicht:
https://economy-finance.ec.europa.eu/eco-
nomic-governance-framework/stability-
andgrowth-pact/preventive-arm/annual-
progressreports_en
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/5825– 5 –
5 Die Risiken für die wirtschaftliche
Erholung sind mit dem neu entflammten Konflikt im
Nahen Osten und den daraus folgenden
Preissteigerungen bei Öl und Gas deutlich gestiegen.
Diese Entwicklung war in der diesem Bericht
zugrunde gelegten Jahresprojektion noch nicht
absehbar. Die Auswirkungen auf die globale
Wirtschaft und auf Deutschland hängen
entscheidend davon ab, wie lange sich der Konflikt
hinzieht, die Handelsroute durch die Straße von
Hormus faktisch gesperrt bleibt und
Produktionskapazitäten in der Region beeinträchtigt
werden. Eine belastbare Einschätzung hierzu
konnte zum Zeitpunkt der Erstellung dieses
Berichts noch nicht abgegeben werden.
6 Die deutsche Wirtschaftsleistung stabilisierte
sich im Jahr 2025 nach den negativen
Wachstumsraten der Jahre 2023 und 2024. Das
preisbereinigte Bruttoinlandsprodukt (BIP) erhöhte
sich gegenüber dem Vorjahr um 0,2 %. Die
anhaltende Investitionsschwäche und ein spürbar
negativer Wachstumsbeitrag des Außenhandels
bremsten die Entwicklung, während sich die
Konsumausgaben der privaten Haushalte und
des Staates erhöhten. Gegenüber dem Jahr 2019
lag das preisbereinigte BIP 2025 nur marginal
höher. Die exportorientierte deutsche Industrie
wurde weiterhin durch fortdauernde geo- und
handelspolitische Unsicherheiten,
handelspolitische Fragmentierung und weltweit
gestiegenen Protektionismus belastet. Diese Faktoren
verstärkten bereits bestehende strukturelle
Herausforderungen im Inland. Zu diesen zählen
insbesondere eine hohe Regulierungsdichte sowie
hohe Bürokratiekosten und langwierige
Planungs- und Genehmigungsverfahren, ein über
Jahre entstandener (öffentlicher)
Investitionsstau bei Infrastruktur und Digitalisierung, der
absehbare Rückgang des
Erwerbspersonenpotenzials im Zuge der demografischen
Entwicklung, im internationalen Vergleich hohe
Energiekosten und hohe (und potenziell im
Kontext der gesellschaftlichen Alterung
steigende) Abgaben auf Arbeitseinkommen sowie
hohe Steuern auf Unternehmenserträge.
Zentrale wirtschafts- und finanzpolitische
Maßnahmen der Bundesregierung, insbesondere das
Sondervermögen Infrastruktur und
Klimaneutralität sowie steuerliche Investitionsanreize,
entfalteten im späteren Jahresverlauf erste
konjunkturelle Effekte.
2. Gesamtwirtschaftliches
Umfeld in Deutschland
Drucksache 21/5825 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 6 –
7 Für das Jahr 2026 erwartet die
Bundesregierung in ihrer Jahresprojektion aus dem
Januar eine einsetzende konjunkturelle
Erholung mit einem realen BIP-Zuwachs von 1,0 %
bei weiterhin unterausgelasteten
gesamtwirtschaftlichen Produktionskapazitäten
(negative Produktionslücke). Diese Erholung wird vor
allem von einer stärkeren
binnenwirtschaftlichen Dynamik getragen, während die
außenwirtschaftlichen Belastungen nur etwas nachlassen
dürften. Von den wirtschafts- und
finanzpolitischen Maßnahmen der Bundesregierung werden
dabei spürbare Wachstumseffekte erwartet; sie
dürften für sich genommen rund zwei Drittel
Prozentpunkte zum BIP-Zuwachs beitragen. Die
strukturellen Wachstumsperspektiven sind mit
einer Potenzialwachstumsrate von rund ½
Prozent aber angesichts der genannten
Herausforderungen im historischen Vergleich merklich
abgeschwächt und infolge tiefgreifender
Umbrüche mit erhöhter Unsicherheit behaftet. Um
einem weiteren Verlust an Wettbewerbsfähigkeit
entgegenzuwirken und das Potenzialwachstum
nachhaltig zu erhöhen, sind neben staatlichen
Investitionen zur Modernisierung der
Infrastruktur und steuerlichen Investitionsanreizen
strukturelle Verbesserungen der
Standortbedingungen in zentralen Handlungsfeldern
notwendig, darunter zusätzliche Reformschritte zur
Sicherung der Fachkräftebasis, zum Rückbau
bürokratischer Belastungen, zur Digitalisierung
der öffentlichen Verwaltung sowie zur
nachhaltigen Reduzierung der Energiepreise.
8 Die weltwirtschaftlichen Perspektiven
bleiben schwierig. Der internationale Handel
wird durch geopolitische Spannungen sowie
gestiegenen Handelsprotektionismus gedämpft
und die US-Zollpolitik belastet die
Weltwirtschaft weiterhin. Mit der Eskalation des Konflikts
im Nahen Osten infolge des Angriffs der USA und
Israels auf den Iran, der faktischen Blockade der
Straße von Hormus und den daraus folgenden
globalen Preissteigerungen bei Öl und Gas haben
sich die Rahmenbedingungen seit
Veröffentlichung der Jahresprojektion nochmals deutlich
verschlechtert. Für die deutschen Ausfuhren
ergibt sich ein herausforderndes Umfeld, zusätzlich
geprägt von zunehmendem Wettbewerbsdruck
und den Folgen nicht-marktwirtschaftlicher
Praktiken aus China sowie der Aufwertung des
Euro. Besonders betroffen sind die Kernbereiche
der deutschen Exportindustrie, insbesondere der
Maschinen- und Anlagenbau sowie die
Automobilindustrie. Für das Jahr 2026 erwartet die
Bundesregierung in ihrer Jahresprojektion einen
verhaltenen Anstieg der preisbereinigten
Ausfuhren um 0,8 %, während die preisbereinigten
Einfuhren bei anziehender Binnennachfrage
stärker um 2,1 % zunehmen dürften. Der
Wachstumsbeitrag des Außenhandels bleibt damit
negativ, wenn auch weniger deutlich als 2025.
9 Positive Wachstumsimpulse werden 2026
gemäß der Jahresprojektion vor allem von der
Binnennachfrage erwartet. Reale
Lohnsteigerungen dürften den privaten Konsum stützen,
allerdings durch die jüngsten
Energiepreissteigerungen spürbar gedämpft werden. Die
Sparquote der privaten Haushalte wird gemäß der
Jahresprojektion voraussichtlich in etwa auf
dem Niveau des Vorjahres verharren. Bei den
Investitionen wird nach mehrjährigen
Rückgängen eine Trendwende erwartet. Öffentliche
und private Ausrüstungs- und
Bauinvestitionen erhalten Impulse aus dem
Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität,
aus dem verteidigungsbezogenen
Ausgabenrahmen, dem Deutschlandfonds sowie durch
die steuerlichen Investitionsanreize. Der
Verteidigungssektor gewinnt als
gesamtwirtschaftlicher Investitionstreiber an Bedeutung.
Beschleunigte Planungs- und
Genehmigungsverfahren sowie Bürokratiekostenabbau erleichtern
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/5825– 7 –
darüber hinaus zusätzliche Investitionen. Im
Bau zeichnet sich nach den deutlichen
Rückgängen der vergangenen Jahre eine allmähliche
Erholung ab, vor allem im öffentlichen Hoch-
und Tiefbau sowie bei Infrastrukturprojekten.
Der Wohnungsbau dürfte sich stabilisieren,
bleibt jedoch durch hohe Finanzierungskosten
und stark gestiegene Baukosten belastet.
10 Die Entwicklung am Arbeitsmarkt ist durch
sektorale Verschiebungen geprägt und wird
zunehmend auch durch die demografische
Entwicklung bestimmt. 2025 ging die
Erwerbstätigkeit im Verarbeitenden Gewerbe deutlich
zurück, während sie in den Dienstleistungen,
insbesondere in den Bereichen Erziehung und
Gesundheitswesen, zunahm. Insgesamt
stagnierte die Zahl der Erwerbstätigen. Für 2026
erwartet die Bundesregierung gemäß der
Jahresprojektion trotz der konjunkturellen
Erholung zunächst nur eine verzögerte Belebung der
Arbeitskräftenachfrage. Im Jahresdurchschnitt
dürfte die Zahl der Erwerbstätigen um rund 20
Tsd. Personen zurückgehen. Die Arbeitslosigkeit
dürfte sich im Jahresverlauf verringern, im
Jahresdurchschnitt jedoch nur leicht sinken.
11 Die Inflation bewegte sich 2025 in der Nähe
der 2-%-Marke und lag im Jahresdurchschnitt
bei 2,2 %. Die Kerninflation lag darüber. Für
2026 rechnet die Bundesregierung in ihrer
Jahresprojektion aus dem Januar mit einer
Inflationsrate von 2,1 % und mit einem weiteren
Rückgang der Kerninflation. Aufgrund der
jüngsten Entwicklungen im Nahen Osten und
den daraus folgenden globalen
Energiepreissteigerungen dürfte die Inflation allerdings deutlich
höher ausfallen.
Drucksache 21/5825 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 8 –
3.1. Entwicklung des Staatshaushalts
12 Im Jahr 2025 belief sich das
gesamtstaatliche Finanzierungsdefizit, wie bereits im Jahr
2024, auf 2,7 % des BIP. Im laufenden Jahr dürfte
sich das Defizit gemäß aktueller Projektion auf
rund 4 ¼ % des BIP erhöhen (siehe Tabelle 1).
Unter Berücksichtigung der Nationalen
Ausweichklausel, d. h. unter Abzug des Aufwuchses
der Verteidigungsausgaben gegenüber dem
Jahr 2021, läge das Defizit bei rund 3 ½ % des
BIP. Das gesamtstaatliche Defizit entfällt dabei
hauptsächlich auf den Bund, für den ein
Defizit von rund 3 % des BIP im Jahr 2026 projiziert
wird (siehe Tabelle 2). Die erwartete Ausweitung
des Defizits im Jahr 2026 ist auf einen
deutlichen Anstieg der gesamtstaatlichen Ausgaben
zurückzuführen, welcher den Anstieg der
gesamtstaatlichen Einnahmen übersteigt. Der
Ausgabenanstieg geht dabei insbesondere auf
die Zuwächse für die verteidigungs- und
sicherheitsrelevanten Ausgaben sowie auf zusätzliche
Ausgaben des SVIK.
Tabelle 1: Finanzierungssalden und Schuldenstand des Staates
2024 2025 2026
in % des BIP
Finanzierungssaldo -2,7 -2,7 -4 ¼
Struktureller Finanzierungssaldo -1,6 -1,5 -3 ¼
Struktureller Primärsaldo -0,6 -0,4 -2
Maastricht-Schuldenstand 62,2 63,5 66 ½
Finanzierungssaldo unter Berücksichtigung
des Aufwuchses der Verteidigungsausgaben im
Sinne der Nationalen Ausweichklausel
-2,3 -3 ½
Angaben für 2026 sind auf ¼ Prozentpunkte des BIP gerundet.
3. Haushaltsentwicklung
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/5825– 9 –
13 Diese Entwicklung spiegelt sich tendenziell
auch in der Maastricht-Schuldenstandsquote
wider. Diese belief sich im Jahr 2025 nach
vorläufigem Stand auf 63,5 % des BIP. Für das Jahr 2026
wird ein Anstieg der Schuldenstandsquote auf
66 ½ % des BIP erwartet.
14 Der gesamtstaatliche Finanzierungssaldo
wird in erster Linie über die Gestaltung von
Einnahmen und Ausgaben durch die
Haushaltspolitik beeinflusst. Daneben wirkt jedoch eine Reihe
konjunktureller und außergewöhnlicher Faktoren,
die zu großen Teilen außerhalb der direkten
Kontrolle der Regierung liegen. Daher ist eine
Betrachtung der strukturellen Indikatoren ökonomisch
sinnvoll. Zur Beurteilung der Finanzpolitik wird
insbesondere der strukturelle Primärsaldo
herangezogen, da die Zinsausgaben in der kurzen Frist
weitgehend außerhalb der Kontrolle der
Regierung liegen und keinen unmittelbaren
nachfrageseitigen Impuls auf die Volkswirtschaft ausüben.
Der strukturelle Primärsaldo ergibt sich, indem
der Finanzierungssaldo sowohl um Einmaleffekte
und die konjunkturelle Komponente (die um diese
beiden Elemente bereinigte Größe ergibt den
strukturellen Finanzierungssaldo) als auch um die
Zinsausgaben bereinigt wird.
15 Im Jahr 2025 lag der strukturelle
Finanzierungssaldo bei -1,5 % des BIP und der
strukturelle Primärsaldo bei -0,4 % des BIP. Für das Jahr
2026 wird eine Ausweitung auf einen
strukturellen Saldo von rund -3 ¼ % des BIP sowie einen
strukturellen Primärsaldo von rund -2 % des BIP
erwartet. Die Entwicklung dieser Größen spiegelt
den fiskalischen Impuls insbesondere bedingt
durch die Verteidigungs-, Sicherheits- und
Investitionsausgaben wider.
3.2. Entwicklung des Bundeshaushalts und
wichtiger Sondervermögen des Bundes
16 Das Haushaltsgesetz 2025 wurde am 2.
Oktober 2025 im Bundesgesetzblatt verkündet.
Damit war der Haushaltsvollzug des Jahres 2025
gut ein Dreivierteljahr durch die vorläufige
Haushaltsführung geprägt. Zuvor war mit den
Änderungen von Art. 109 und Art. 115
Grundgesetz (GG) sowie mit dem neuen Art. 143h GG
zum 25. März 2025 die Möglichkeit geschaffen
worden, umfangreichere finanzielle Mittel für
zusätzliche öffentliche Investitionen und für
verteidigungs- und sicherheitsrelevante Ausgaben
auch ohne Anrechnung auf die nationale
Schuldenregel bereitzustellen.
Tabelle 2: Finanzierungssalden nach staatlichen Ebenen
2024 2025 2026
in % des BIP
Bund -1,4 -1,8 -3
Länder -0,5 -0,2 - ½
Gemeinden -0,5 -0,6 - ½
Sozialversicherung -0,3 0,0 - ¼
Staat insgesamt -2,7 -2,7 -4 ¼
Angaben für 2026 sind auf ¼ Prozentpunkte des BIP gerundet.
Etwaige Differenzen zwischen dem Finanzierungssaldo für den Staat und der Summe der Finanzierungssalden der Ebenen sind rundungsbedingt.
Drucksache 21/5825 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 10 –
17 Im Rahmen der sog. Bereichsausnahme
werden verteidigungs- und
sicherheitsrelevante Ausgaben, die über 1 % des nominalen
BIP liegen, nicht auf die nationale
Schuldenregel angerechnet. Dies umfasst
Verteidigungsausgaben, die Ausgaben des Bundes für den
Zivil- und Bevölkerungsschutz sowie für die
Nachrichtendienste, für den Schutz der
informationstechnischen Systeme und für die Hilfe
für völkerrechtswidrig angegriffene Staaten.
18 Für die Bewältigung der strukturellen
Herausforderungen der deutschen Volkswirtschaft
ist eine funktionierende, moderne Infrastruktur
unerlässlich. Mit der Bereitstellung von
finanziellen Mitteln i. H. v. bis zu 500 Mrd. Euro für
zusätzliche Investitionen über das 2025 neu
geschaffene SVIK auf Grundlage des Art. 143h GG
und des darauf aufbauenden
Errichtungsgesetzes (SVIKG) sowie des Gesetzes zur
Finanzierung von Infrastrukturinvestitionen von
Ländern und Kommunen (LuKIFG) werden die
gesamtwirtschaftlichen Rahmenbedingungen
für alle Wirtschaftsakteure verbessert und das
Wachstum strukturell gestärkt.
19 Im Jahr 2025 beliefen sich die
Gesamtausgaben des Bundeshaushalts nach vorläufigem
Abschluss auf 493,3 Mrd. Euro, denen
Einnahmen i. H. v. 427,9 Mrd. Euro (ohne
Münzeinnahmen und Nettokreditaufnahme (NKA))
gegenüberstanden.
Tabelle 3: Wesentliche Kennziffern des Bundeshaushalts
2024 (Ist)* 2025 (Ist)* 2026 (Soll)
in Mrd. Euro
Ausgaben des Bundes 465,7 493,3 524,5
Veränderung ggü. Vorjahr in % +3,7 +5,9
Einnahmen des Bundes 440,6 427,9 426,4
Steuereinnahmen 375,0 388,6 387,2
Nettokreditaufnahme 33,3 66,9 98,0
Bei der Schuldenregel nicht zu
berücksichtigende Kreditaufnahme der
Bereichsausnahme nach Art. 115
Absatz 2 Satz 4 GG
/ 28,6 57,6
Für die Schuldenregel relevante NKA 33,3 38,3 40,4
Zulässige NKA ohne Bereichsausnahme
nach Art. 115 Absatz 2 Satz 4 GG
38,7 38,0 40,4
*) Ohne haushaltstechnische Verrechnungen und ohne nicht-strukturelle Tilgungsausgaben.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/5825– 11 –
20 Das Haushaltsgesetz 2026 wurde am 22.
Dezember 2025 im Bundesgesetzblatt verkündet.
Für das Jahr 2026 sind im Bundeshaushalt
Gesamtausgaben von 524,5 Mrd. Euro vorgesehen.
Die NKA beträgt unter Berücksichtigung der
Bereichsausnahme 98,0 Mrd. Euro (die
zulässige NKA ohne Bereichsausnahme nach Art. 115
Abs. 2 S. 4 GG beläuft sich hierbei auf 40,4 Mrd.
Euro). Die nach der nationalen Schuldenregel
zulässige NKA wird eingehalten. Damit steigen
sowohl das Ausgabenniveau als auch die
Kreditaufnahme gegenüber dem Vorjahr deutlich
an. Der Anstieg resultiert dabei zu wesentlichen
Teilen aus dem Hochlauf der Ausgaben im
Bereich Verteidigung (vgl. Tabelle 3).
Hochlauf der Ausgaben für Investitionen
im Bundeshaushalt und in wichtigen
Sondervermögen
21 Bei der Betrachtung der Ausgaben für
Investitionen des Bundes sind neben dem
Bundeshaushalt auch spezifische
Sondervermögen des Bundes relevant: der Klima- und
Transformationsfonds (KTF) sowie vor allem das
SVIK. Für das Jahr 2025 beliefen sich die
investiven Ausgaben des Bundeshaushalts und des
KTF sowie die Ausgaben des SVIK (ohne
jährliche Zuweisung an den KTF i. H. v. 10 Mrd. Euro)
auf insgesamt 86,8 Mrd. Euro. Davon entfallen
55,4 Mrd. Euro auf den Bundeshaushalt, 17,4 Mrd.
Euro auf den KTF und 14,0 Mrd. Euro auf das
SVIK.
22 Die Ausgaben für Investitionen im
Bundeshaushalt sind im Jahr 2026 mit 128,7 Mrd.
Euro veranschlagt. Davon entfallen 58,4 Mrd.
Euro auf den Bundeshaushalt, 22,3 Mrd. Euro auf
den KTF und 39,7 Mrd. Euro auf das SVIK
(exklusive Ländersäule i. H. v. 8,3 Mrd. Euro; ohne
jährliche Zuweisung an den KTF i. H. v. 10 Mrd.
Euro; vgl. Abbildungen 1 und 2).
Abbildung 1: Ausgaben für Investitionen im Bundeshaushalt, im Klima- und Transformationsfonds
(KTF) und Ausgaben des Sondervermögens für Infrastruktur und Klimaneutralität (SVIK)
in Mrd. Euro
56,7 55,4 58,4
17,8 17,4 22,3
14,0
48,0
0
20
40
60
80
100
120
140
160
Ist 2024 Ist 2025 Soll 2026
Bundeshaushalt KTF SVIK
128,7
86,8
74,5
SVIK: ohne jährliche Zuweisung an den KTF i. H. v. 10 Mrd. Euro, aber mit Zuweisungen an die Länder i. H. v. 8,3 Mrd. Euro
(technische Annahme).
Drucksache 21/5825 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 12 –
23 Die Bundesregierung hat die Ausgaben des
Bundes für Investitionen im Bundeshaushalt und
Sondervermögen im Jahr 2025 gegenüber 2024
insgesamt um mehr als 12 Mrd. Euro erhöht. Dies
entspricht einer Steigerung von rund 17 %. Der
im Jahr 2025 noch unvollständige Mittelabfluss
ist dabei auch auf die bis Anfang Oktober 2025
andauernde vorläufige Haushaltsführung und
damit verbundene, nicht auszuschließende
Verzögerungen bei der Bewirtschaftung investiver
Titel zurückzuführen. Zudem traten die
rechtlichen Grundlagen für die Bewirtschaftung des
Anteils der Länder am SVIK für Investitionen der
Länder und Kommunen mit Unterzeichnung der
Verwaltungsvereinbarung am 11. Dezember 2025
in Kraft. Die notwendigen Arbeiten an den
rechtlichen Grundlagen der Länder für die Umsetzung
des LuKIFG dauerten darüber hinaus fort. Erste
Mittelabrufe werden daher erst im Haushaltsjahr
2026 erfolgen.
24 Die 2025 nicht genutzten Mittel der Länder
können in den Folgejahren verausgabt werden.
Dies gilt im Übrigen auch für die übrigen Titel
aus dem SVIK: Da für die Ausgaben des SVIK eine
überjährige Kreditermächtigung zur Verfügung
steht, können nicht abgeflossene
Investitionsmittel aus dem SVIK im Zuge der
Aufstellungsverfahren der darauffolgenden Haushalte
grundsätzlich nachveranschlagt werden.
Dadurch ist gewährleistet, dass die im SVIK
vorgesehene Kreditermächtigung i. H. v. 500 Mrd. Euro
– trotz möglicherweise verzögertem
Mittelabfluss in einzelnen Jahren – in voller Höhe in
Anspruch genommen werden kann und die Mittel
ihre volle Wirkung entfalten können.
25 Die gesteigerten öffentlichen Ausgaben
(Verteidigungsausgaben und Investitionen aus dem
SVIK) werden nach dem geringen BIP-Wachstum
von 0,2 % im Jahr 2025 wesentlich zu einer
Belebung der Wirtschaft beitragen. Die
Bundesregierung rechnet in ihrer Jahresprojektion vom
28. Januar 2026 mit Wachstumsraten des
preisbereinigten BIP von 1,0 % im Jahr 2026 und 1,3 %
im Jahr 2027, hierzu trägt der fiskalische Impuls
wesentlich bei.
26 Die Investitionen aus dem SVIK konzentrieren
sich auf folgende Bereiche (vgl. Abbildung 2): Im
Verkehrsbereich steigen die Mittel von 10,4 Mrd.
Euro im Jahr 2025 (Ist-Angaben) auf 21,3 Mrd.
Euro im Jahr 2026 (im Wirtschaftsplan
veranschlagte Ausgaben). Für Digitalisierung wurden
2025 1,5 Mrd. Euro investiert, und für 2026 sind
6 Mrd. Euro vorgesehen. Die
Krankenhaustransformation wird ebenfalls mit 1,5 Mrd. Euro (2025)
und 6,0 Mrd. Euro (2026) unterstützt. Für
Energieinfrastruktur wurden 0,4 Mrd. Euro (2025)
investiert und es ist eine Steigerung auf 2,1 Mrd.
Euro im Jahr 2026 geplant. Hinzu kommen
Mittel für Forschung und Entwicklung, für die
Bauförderung sowie ab 2026 für Bildungs- und
Betreuungsinfrastruktur i. H. v. 1,2 Mrd. Euro.
Die Bundesregierung wird ein umfassendes
Monitoring für das SVIK einrichten, um
Transparenz und eine Steuerungsgrundlage zu schaffen.
Über die im Zuge der Grundgesetzänderungen
und im SVIK-Gesetz festgelegte bereinigte
Investitionsquote (ohne finanzielle Transaktionen)
von 10 % bei der Aufstellung des Kernhaushalts
wird sichergestellt, dass Mittel zusätzlich wirken
können.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/5825– 13 –
27 Der KTF leistet einen zentralen Beitrag zur
Erreichung der Klimaschutzziele nach dem
Bundes-Klimaschutzgesetz. Er finanzierte sich im
Jahr 2025 aus eigenen Einnahmen von rd. 21,4 Mrd.
Euro. Dies sind die auf ihn entfallenden Anteile
aus den Erlösen des europäischen
Emissionshandels (rd. 5,4 Mrd. Euro) sowie aus
den Erlösen der CO2-Bepreisung im Rahmen des
nationalen Emissionshandels (rd. 16,0 Mrd. Euro).
Hinzu kam eine Zuweisung von 10 Mrd. Euro aus
dem SVIK. Außerdem verfügte der KTF zu
Jahresbeginn 2025 über eine Rücklage von
6,0 Mrd. Euro. Für 2026 sind Einnahmen von
38,4 Mrd. Euro eingeplant, darunter eigene
Einnahmen von rd. 21,0 Mrd. Euro.
28 Im KTF erfolgten im Jahr 2025 investive
Ausgaben von 17,4 Mrd. Euro. Sie fielen damit
nahezu so hoch aus wie im vorangegangenen Jahr
(17,8 Mrd. Euro), jedoch um 8,3 Mrd. Euro
niedriger als geplant. Für 2026 sind 22,3 Mrd. Euro
investive Ausgaben im Wirtschaftsplan vorgesehen.
Insgesamt sind Programmausgaben von 37,4 Mrd.
Euro vorgesehen. Schwerpunkte sind vor allem die
Förderung des Klimaschutzes im Gebäudebereich,
die Transformation der Industrie und die
Entlastung der Verbraucher bei den Energiekosten, die
Förderung einer klimafreundlichen Mobilität,
der Hochlauf der Wasserstoffwirtschaft sowie
Maßnahmen zum natürlichen Klimaschutz.
Abbildung 2: Investitionsschwerpunkte des Sondervermögens für Infrastruktur und Klimaneutralität
(SVIK)
in Mrd. Euro
10,4
1,5 1,5 0,4 0,2 0* 0 0* 0
10
22
6 6
2,1 1,1 0,5 1,2 0,8
8,3
10
0
5
10
15
20
25
30
V
er
ke
hr
D
ig
ita
lis
ie
ru
ng
K
ra
nk
en
ha
us
tr
an
sf
or
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Zu
fü
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ge
n
an
d
ie
L
än
de
r*
*
Zu
fü
hr
un
ge
n
an
d
en
K
TF
2025 Ist*** 2026 Soll
*Geringe Beiträge sind abgeflossen.
**Technische Annahme: Die Zuweisungen an die Länder wurden auf 12 Jahre aufgeteilt.
***Nicht abgeflossene Investitionsmittel aus dem vergangenen Jahr können in den Folgejahren bereitgestellt werden.
Drucksache 21/5825 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 14 –
Ausgaben für die Sicherstellung der
Verteidigungsfähigkeit
29 Im Jahr 2025 beliefen sich die Ist-Ausgaben
des Einzelplans (Epl.) 14 auf 59,4 Mrd. Euro. Für
das Jahr 2026 ist eine Steigerung auf insgesamt
82,7 Mrd. Euro vorgesehen. Die Ausgaben werden
damit gegenüber den Vorjahren nochmals
deutlich aufgestockt. Dieser erhebliche Aufwuchs
trägt dem gestiegenen sicherheitspolitischen
Handlungsdruck Rechnung.
30 Europa und Deutschland müssen mehr
Verantwortung übernehmen. Vor dem Hintergrund
neuer NATO-Fähigkeitsziele war eine
substanzielle Erhöhung der Ausgaben des Epl. 14
erforderlich. Hierfür wurde die nationale Schuldenregel
um die Bereichsausnahme erweitert.
31 Unter Einhaltung der Schuldenregel des
GG (Art. 109 und Art. 115 GG) und aufgrund
abweichender Prioritätensetzung war der
fiskalische Spielraum im Epl. 14 bislang stark begrenzt.
Auch das 2022 eingerichtete Sondervermögen
Bundeswehr i. H. v. 100 Mrd. Euro hätte allein
für die Finanzierung des weiter gestiegenen
Finanzierungsbedarfs nicht ausgereicht. Im Jahr
2025 wurden aus dem Sondervermögen
Bundeswehr 19,5 Mrd. Euro verausgabt. Für 2026
sind Ausgaben i. H. v. 25,5 Mrd. Euro geplant.
Die im Sondervermögen Bundeswehr
vorhandenen Ausgabemittel waren Ende 2025 zu 97 %
gebunden.
32 Zusätzlich zu den nationalen
Verteidigungsausgaben stehen für die Ertüchtigung
völkerrechtswidrig angegriffener Staaten bzw. im
Wesentlichen für die Unterstützung der Ukraine
im Jahr 2026 Ausgaben i. H. v. 11,5 Mrd. Euro zur
Verfügung. Die Mittel im Epl. 60 dienen der
Ausfinanzierung von in Vorjahren zugesagten sowie
neuen geplanten militärischen
Unterstützungsleistungen an die Ukraine, der Finanzierung von
Wiederbeschaffungen von an die Ukraine
abgegebenem Material aus Beständen der
Bundeswehr sowie der Finanzierung von deutschen
Pflichtbeträgen in der zweiten Säule der
European Peace Facility, die der Unterstützung der
Ukraine gewidmet ist. Deutschland ist durch die
stetige Steigerung der Verteidigungsausgaben
insgesamt auf einem gutem Weg, die Vorgabe der
NATO zu erfüllen, die
Gesamtverteidigungsausgaben auf 3,5 % des BIP zu steigern.
Tabelle 4: Ausgaben ausgewählter Bereiche
2024 (Ist)* 2025 (Ist)* 2026 (Soll)
in Mrd. Euro
Epl. 14 50,2 59,4 82,7
Sondervermögen Bundeswehr 17,2 19,5 25,5
Ertüchtigung angegriffener Staaten
(im Wesentlichen Ukraine)
7,96 8,4 11,5
Ausgaben gesamt* 75,4 87,3 119,7
*) Diese Gesamtausgaben sind nicht identisch mit den Ausgaben für die NATO-Quote.
Es fehlen noch Ausgaben für Verteidigung aus anderen Einzelplänen.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/5825– 15 –
4.1. Entwicklung der Nettoausgaben in den
Jahren 2025 und 2026
33 Deutschland hat am 17. Juli 2025 seinen FSP
an die Europäische Kommission übermittelt.
Dieser legt insbesondere den maximalen
deutschen Nettoausgabenpfad für die Jahre 2025
bis 2029 fest, welcher im Oktober 2025 vom Rat
der Europäischen Union bestätigt wurde. An
diesem Pfad wird das deutsche gesamtstaatliche
Wachstum der Nettoausgaben gemessen.
34 Im Jahr 2025 betrug das Wachstum der
Nettoausgaben gegenüber dem Vorjahr 3,9 %. Damit
wurde das im FSP festgelegte maximale
Nettoausgabenwachstum von 4,4 % für das Jahr 2025
unterschritten (siehe Tabelle 5). Im laufenden
Jahr wird ein Anstieg der Nettoausgaben in Höhe
von 5 ¾ % gegenüber dem Vorjahr projiziert, was
zu einer Überschreitung der zulässigen
Wachstumsrate der Nettoausgaben von 4,5 % gemäß
FSP führen würde.
35 Das gegenüber 2025 beschleunigte Wachstum
der Nettoausgaben im Projektionsjahr
resultiert vor allem aus gestiegenen gesamtstaatlichen
Ausgaben im Bereich Verteidigung und
Investitionen, die durch die finanzverfassungsrechtlichen
Änderungen im Frühjahr 2025 SVIK,
Bereichsausnahme Verteidigung) ermöglicht wurden.
Darüber hinaus werden im Jahr 2026 in deutlich
geringerem Maße als im Jahr 2025
einnahmesteigernde diskretionäre Maßnahmen wirksam.
Im Jahr 2025 waren diese noch deutlich höher
und hatten insofern den Anstieg der
Nettoausgaben stärker gedämpft (siehe Tabelle 10 im
Tabellenanhang).
4.2. Bebuchung des Kontrollkontos in den
Jahren 2025 und 2026
36 Das Kontrollkonto dokumentiert die
kumulierten jährlichen Abweichungen der
Nettoausgaben vom festgelegten Nettoausgabenpfad. Für
die Bewertung der Einhaltung des
Nettoausgabenpfades ist das Kontrollkonto der einschlägige
Indikator. Für das Jahr 2025 ergibt sich auf dem
Kontrollkonto eine Unterschreitung des
Nettoausgabenpfads von 0,2 % des BIP. Unter
Berücksichtigung der Nationalen Ausweichklausel
beträgt diese Unterschreitung 0,6 % des BIP. Für
das Jahr 2026 beläuft sich das Kontrollkonto
auf ¼ % des BIP (Überschreitung des
Nettoausgabenpfades) bzw. unter Berücksichtigung der
Nationalen Ausweichklausel auf -¼ % des BIP
(Unterschreitung des Nettoausgabenpfades).
Tabelle 5: Wachstum der Nettoausgaben und Kontrollkonto - vor und nach Berücksichtigung der
Nationalen Ausweichklausel (NEC)
2025 2026
in % ggü. dem Vorjahr
Durch den Rat festgelegter Nettoausgabenpfad 4,4 4,5
Wachstum der Nettoausgaben 3,9 5 ¾
in % des BIP
Saldo des kumulierten Kontrollkontos (Positiv bzw. negativ =
Überschreitung bzw. Unterschreitung des Nettoausgabenpfads)
-0,2 ¼
Saldo des kumulierten Kontrollkontos unter Berücksichtigung des
Aufwuchses der Verteidigungsausgaben im Sinne der Nationalen
Ausweichklausel (Positiv bzw. negativ = Überschreitung bzw.
Unterschreitung des Nettoausgabenpfads)
-0,6 - ¼
4. Entwicklung der
Nettoausgaben
Drucksache 21/5825 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 16 –
Darüber hinaus werden im Jahr 2026 in deutlich
geringerem Maße als im Jahr 2025
einnahmesteigernde diskretionäre Maßnahmen wirksam.
Im Jahr 2025 waren diese noch deutlich höher
und hatten insofern den Anstieg der
Nettoausgaben stärker gedämpft (siehe Tabelle 10 im
Tabellenanhang).
4.2. Bebuchung des Kontrollkontos in den
Jahren 2025 und 2026
36 Das Kontrollkonto dokumentiert die
kumulierten jährlichen Abweichungen der
Nettoausgaben vom festgelegten Nettoausgabenpfad. Für
die Bewertung der Einhaltung des
Nettoausgabenpfades ist das Kontrollkonto der einschlägige
Indikator. Für das Jahr 2025 ergibt sich auf dem
Kontrollkonto eine Unterschreitung des
Nettoausgabenpfads von 0,2 % des BIP. Unter
Berücksichtigung der Nationalen Ausweichklausel
beträgt diese Unterschreitung 0,6 % des BIP. Für
das Jahr 2026 beläuft sich das Kontrollkonto
auf ¼ % des BIP (Überschreitung des
Nettoausgabenpfades) bzw. unter Berücksichtigung der
Nationalen Ausweichklausel auf -¼ % des BIP
(Unterschreitung des Nettoausgabenpfades).
Tabelle 5: Wachstum der Nettoausgaben und Kontrollkonto - vor und nach Berücksichtigung der
Nationalen Ausweichklausel (NEC)
2025 2026
in % ggü. dem Vorjahr
Durch den Rat festgelegter Nettoausgabenpfad 4,4 4,5
Wachstum der Nettoausgaben 3,9 5 ¾
in % des BIP
Saldo des kumulierten Kontrollkontos (Positiv bzw. negativ =
Überschreitung bzw. Unterschreitung des Nettoausgabenpfads)
-0,2 ¼
Saldo des kumulierten Kontrollkontos unter Berücksichtigung des
Aufwuchses der Verteidigungsausgaben im Sinne der Nationalen
Ausweichklausel (Positiv bzw. negativ = Überschreitung bzw.
Unterschreitung des Nettoausgabenpfads)
-0,6 - ¼
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/5825– 17 –
5.1. Fortschritte bei Reformen und
Investitionen, die einer Verlängerung des
Anpassungszeitraums zugrunde liegen
37 Die Bundesregierung hat mit der
Europäischen Kommission eine Verlängerung der
Anpassungsperiode des FSP von vier auf sieben Jahre
vereinbart. Im Gegenzug für die damit
verbundene Erweiterung des finanzpolitischen
Handlungsspielraums hat die Bundesregierung ein
Reform- und Investitionspaket vorgelegt, das
sowohl der Erhöhung des Wachstumspotenzials als
auch der Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen
dient sowie den länderspezifischen
Empfehlungen der EU Rechnung trägt. Der ECOFIN-Rat
hat am 10. Oktober 2025 festgestellt, dass die mit
dem Reform- und Investitionsprogramm
eingegangenen Verpflichtungen die Kriterien für die
Verlängerung des Anpassungszeitraums gem. Art
14 der Verordnung (EU) 2024/1263 erfüllen, und
das Reform- und Investitionspaket gebilligt.
38 Das Reform- und Investitionspaket besteht
aus insgesamt 15 ausgewählten Reformen und
Investitionsprogrammen der Bundesregierung
sowie zwei Zusagen aus dem DARP. Bis zum April
2026 hat die Bundesregierung zehn Maßnahmen
umgesetzt. Die restlichen sieben Maßnahmen
befinden sich in Umsetzung (s. Tabelle 13). Das
folgende Kapitel erläutert für jede abgeschlossene
Maßnahme, inwiefern die jeweiligen Indikatoren
und Ziele erreicht wurden. Für die sich noch in
Umsetzung befindlichen Maßnahmen wird der
Stand der Dinge in Bezug auf den in der
Empfehlung des Rates festgelegten Zeitplan erläutert.
5.1.1. Abgeschlossene Reformen und
Investitionsprogramme
39 Zur Anreizung und Ermöglichung
zusätzlicher Investitionen in Infrastruktur und
Klimaneutralität erfolgt die Konkretisierung und
Umsetzung des SVIK im Sinne konkreter und
potenzialsteigender Investitionen. Dies betrifft
u. a. die Modernisierung des Schienennetzes,
Investitionen in die energiebezogene Infrastruktur
sowie in Bildung, Betreuung und Forschung.
Damit wird dem erheblichen Modernisierungs-
und Investitionsbedarf in diesen und weiteren
Bereichen begegnet und ein wesentlicher Beitrag
zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit und des
Wachstumspotenzials der deutschen
Volkswirtschaft geleistet. Hierfür wurden folgende Gesetze
verabschiedet:
5. Reformen und
Investitionen
Drucksache 21/5825 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 18 –
• Gesetz zur Errichtung eines
Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität (am
2. Oktober 2025 veröffentlicht und
rückwirkend zum 1. Januar 2025 in Kraft getreten).
• Gesetz zur Finanzierung von
Infrastrukturinvestitionen von Ländern und Kommunen
(am 21. Oktober 2025 in Kraft getreten).
Der in der Ratsempfehlung genannte Schritt 1
kann daher im Einklang mit seinen Indikatoren
und Zielen als abgeschlossen betrachtet werden.
40 Die Ausweitung der Forschungszulage soll
Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten von
Unternehmen durch steuerliche Anreize stärken,
um einen Impuls für zusätzliche F&E-
Investitionen zu setzen und zugleich mittelfristig den
Wirtschaftsstandort zu stärken und das
Innovationspotenzial in Deutschland zu erhöhen. Das
entsprechende Gesetz ist im Rahmen des
steuerlichen Investitionssofortprogrammes am 19. Juli
2025 in Kraft getreten. Der
Bemessungsgrundlagenhöchstbetrag wurde im Rahmen der
steuerlichen Forschungszulage von zehn auf zwölf Mio.
Euro angehoben. Außerdem gab es eine
Ausweitung der förderfähigen Aufwendungen u. a.
auf zusätzliche Gemein- und sonstige
Betriebskosten in Form einer 20 %-Pauschale. Der in der
Empfehlung des Rates festgelegte Schritt 1 kann
daher im Einklang mit seinen Indikatoren und
Zielen als abgeschlossen betrachtet werden.
41 Der Wachstumsfonds II zielt darauf ab, die
Finanzierungskonditionen im Start-up-Bereich
durch die Mobilisierung von institutionell
bereitgestelltem Wagniskapital zu verbessern. So sollen
Start-ups und junge, technologieorientierte
Unternehmen mit dem notwendigen Kapital
versorgt werden, um sich optimal entwickeln zu
können. Im vergangenen Jahr wurde der
Dachfonds „Wachstumsfonds II“ zur Mobilisierung
institutioneller Investoren für die Assetklasse
Wagniskapital konzipiert. Das Fundraising ist am
1. April 2026 gestartet. Zielgruppe sind
professionelle und semi-professionelle Investoren. Der
Wachstumsfonds II baut auf dem
Wachstumsfonds Deutschland auf, der ein Volumen von rd.
1 Mrd. Euro hat (mehrheitlich finanziert von
privaten Investoren, und aus Mitteln des
Zukunftsfonds Auch für den Wachstumsfonds II soll
mehrheitlich privates Kapital gewonnen werden.
Der in der Ratsempfehlung genannten Schritt 1
kann daher als abgeschlossen betrachtet werden.
42 Die Vereinfachung und Beschleunigung
der Beschaffung für die Bundeswehr hat zum
Ziel, Bürokratie abzubauen und Investitionen
schneller zu ermöglichen. Dafür wird das
Vergaberecht für die Bundeswehr durch die
Ausweitung des Anwendungsbereichs für vereinfachte
Vergabeverfahren sowie durch die
Beschleunigung und die Digitalisierung der Verfahren
vereinfacht. Das Gesetz zur beschleunigten
Planung und Beschaffung für die Bundeswehr ist
am 14. Februar 2026 in Kraft getreten. Das
Gesetz wird zusammen mit deutlich erhöhten
Direktauftragswertgrenzen für die Bundeswehr die
Verwaltung um mindestens 23 Mio. Euro und die
Wirtschaft um rund 6,9 Mio. Euro jeweils jährlich
entlasten. Von den beschleunigten
Auftragsvergaben werden auch die deutsche und
europäische Sicherheits- und Verteidigungsindustrie
profitieren. Der in der Empfehlung des Rates
genannte Schritt 1 kann daher als abgeschlossen
betrachtet werden.
43 Eine Verbesserung der
Beschäftigungsmöglichkeiten für Ältere soll eine höhere
Erwerbstätigkeit für Personen nach Erreichen der
Regelaltersgrenze ermöglichen. Das
entsprechende Gesetz ist im Rahmen des Rentenpaket
2025 zum 1. Januar 2026 in Kraft getreten. Es gab
auch bisher schon mehrere Möglichkeiten für
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/5825– 19 –
eine (Wieder-)Einstellung nach Erreichen der
Regelaltersgrenze. Allein die Wiedereinstellung bei
einem früheren Arbeitgeber mittels
sachgrundloser Befristung war danach nicht möglich (sog.
Anschlussverbot, oft auch
Vorbeschäftigungsverbot genannt). Die Maßnahme soll Personen,
die die Regelaltersgrenze erreicht haben,
insbesondere eine Rückkehr zum bisherigen
Arbeitgeber erleichtern. Der in der Ratsempfehlung
genannte Schritt 1 kann daher im Einklang mit
seinen Indikatoren und Zielen als abgeschlossen
betrachtet werden.
44 Die Vereinfachung und Beschleunigung
des Wohnungsneubaus sollen das Angebot an
bezahlbaren Wohnungen auf dem
Wohnungsmarkt – insbesondere in Ballungsräumen –
erhöhen. Am 30. Oktober 2025 ist das Gesetz zur
Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur
Wohnraumsicherung in Kraft getreten. Die neue
Sonderregelung des § 246e BauGB
(Wohnungsbauturbo) ermöglicht bis zum Ende des Jahres
2030 schnelleren Wohnungsbau: Kommunen
können für Wohnungsbauvorhaben auf
Bebauungspläne verzichten, Verfahren straffen und von
Plänen abweichen, wenn keine erheblichen
Umweltauswirkungen drohen. Flankierend wurden
die Befreiungsmöglichkeit des § 31 Abs. 3 BauGB
und die Abweichungsmöglichkeit vom
Einfügenserfordernis zugunsten des Wohnungsneubaus
(§ 34 Abs. 3b BauGB-neu) erweitert. Hierdurch
werden etwa Hinterlandbebauungen und
Aufstockungen erleichtert. Zur Wahrung der
kommunalen Planungshoheit bedarf es jeweils der
Zustimmung der Gemeinde. Auch die
Stärkung der planerischen Bewältigung von
Lärmkonflikten soll zu mehr Wohnraumschaffung
beitragen sowie eine Durchmischung von
Quartieren ermöglichen. Hierzu wurde die
Festsetzungsmöglichkeiten nach § 9 Abs. 1 Nummer 23
Buchstabe a BauGB um Immissionswerte und
Emissionskontingente erweitert. In begründeten
Fällen sind Abweichungen von der Technischen
Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA-Lärm)
zulässig. Zugleich wird der Schutz vor
Verdrängung durch die Aufteilung eines Wohnhauses
durch Begründung von Wohnungseigentum in
Gebieten mit einem angespannten
Wohnungsmarkt bis Ende 2030 verlängert. Infolge des
Gesetzes wird eine jährliche Entlastung von
Verwaltung, Wirtschaft und Bevölkerung von mehr
als 2,5 Mrd. Euro prognostiziert. Der in der
Ratsempfehlung genannte Schritt 1 kann vor diesem
Hintergrund im Einklang mit seinen Indikatoren
und Zielen als abgeschlossen betrachtet werden.
45 Durch die Beschleunigung des Anlagen-
und Infrastrukturausbaus im
Geothermiebereich sollen Investitionsbedingungen erleichtert
werden. Das Geothermie-Beschleunigungsgesetz
ist am 23. Dezember 2025 in Kraft getreten. Das
Gesetz dient der Vereinfachung und
Beschleunigung der Genehmigungsverfahren für
Geothermieanlagen, Wärmepumpen (aller Art und
jeder Größe), Wärmespeicher und
Wärmeleitungen. Die Verfahren werden digitalisiert und
mit kurzen Fristen ausgestattet. Zielgenaue
Änderungen in den einschlägigen Fachgesetzen
bauen Hemmnisse in der Praxis ab. Die
Erneuerbare Energien Richtlinie (RED III) wird
ambitioniert umgesetzt. Der in der Ratsempfehlung
genannte Schritt 1 kann daher im Einklang mit
seinen Indikatoren und Zielen als abgeschlossen
betrachtet werden.
46 Am 2. April 2026 ist das Wasserstoff-
Beschleunigungsgesetz in Kraft getreten, um
Investitionshemmnisse durch vereinfachte
Vorschriften für Investitionen in Wasserstoff zu
beseitigen. Es handelt sich um ein umfassendes
Gesetz zur Beschleunigung und Privilegierung
verschiedener Anlagen für den
Wasserstoffhochlauf. Das Gesetz nimmt die gesamte Wasserstoff-
Lieferkette – Herstellung, Import, Speicherung
und Transport– in den Blick. Es sieht
spezifische Instrumente vor, die die Verfahren massiv
Drucksache 21/5825 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 20 –
beschleunigen. Dazu zählen u. a. klare
Fristenregelungen, Verringerung des behördlichen
Prüfumfangs, umfassende Vorgaben zur
Digitalisierung und Erleichterungen für
Vergabeverfahren. Überdies wird die Gewinnung von
natürlichem Wasserstoff erleichtert. Zudem
liegen Anlagen und Leitungen im
Anwendungsbereich des Gesetzes im überragenden
öffentlichen Interesse. Damit kommt
Wasserstoffinfrastrukturprojekten in
Zulassungsentscheidungen ein besonderes Gewicht zu. Der in
der Ratsempfehlung genannte Schritt 1 kann
daher im Einklang mit seinen Indikatoren und
Zielen als abgeschlossen betrachtet werden.
47 Das Windenergie-auf-See-Gesetz (WindSeeG;
RRP-Reform 7.1.5) soll Hürden für den Ausbau
von erneuerbaren Energien sowie der
notwendigen Netzinfrastruktur durch Straffung der
Planungs- und Genehmigungsverfahren reduzieren.
Das Gesetz ist am 1. Januar 2023 in Kraft getreten.
Das WindSeeG schafft die Voraussetzungen für
einen beschleunigten Ausbau von Offshore-
Windenergieanlagen. Der in der Ratsempfehlung
genannte Schritt 1 kann daher im Einklang mit
seinen Indikatoren und Zielen als abgeschlossen
betrachtet werden.
48 Die Bund-Länder-Arbeitsgruppe für eine
effiziente öffentliche Verwaltung (RRP-Reform
6.2.1) hat Vorschläge zur Vereinfachung der
öffentlichen Verwaltungsverfahren erarbeitet, mit
dem Ziel u. a. Planungs- und
Genehmigungsverfahren und den Abfluss von Fördermitteln
zu beschleunigen sowie die Zahl erfolgreicher
Unternehmensübertragungen auf die nächste
Generation zu erhöhen. Die in der
Ratsempfehlung genannten Schritte können daher im
Einklang mit den Indikatoren und Zielen als
abgeschlossen betrachtet werden.
5.1.2. Laufende Reformen und Investitionen
49 Übermäßige bürokratische Belastungen für
Wirtschaft, Bürgerinnen und Bürger sowie
Verwaltung sollen spürbar reduziert werden ohne
dabei relevante Schutzstandards abzusenken.
Jedes Ressort reduziert Bürokratiekosten für
die Wirtschaft und Erfüllungsaufwand für
Unternehmen, Bürgerinnen und Bürger sowie
Verwaltung in eigener Verantwortung und
mindestens entsprechend seinem jeweiligen
Verursachungsbeitrag. Die zur Umsetzung der
Bürokratierückbaumaßnahmen erforderlichen
Rechtsänderungen erarbeiten die Ressorts
jeweils in eigener Zuständigkeit. Zur Umsetzung
der Bürokratierückbauziele hat die
Bundesregierung den Staatssekretärsausschuss
„Staatsmodernisierung und Bürokratierückbau“ eingesetzt.
Außerdem hat am 5. November 2025 ein
Entlastungskabinett stattgefunden, bei dem die
Bundesregierung konkrete Maßnahmen angekündigt
hat, die zum ganz überwiegenden Teil
spätestens zum Ende des zweiten Quartals 2026
verabschiedet werden und mit denen eine Entlastung
in Höhe von mehreren Mrd. Euro angestrebt
wird. Die entsprechenden Gesetze und sonstigen
Maßnahmen treten an die Stelle der in der
Ratsempfehlung genannten gebündelten
Bürokratierückbaugesetze, damit die Entlastungen – ohne
den zusätzlichen Zeitaufwand einer Bündelung
– schneller wirken können. Es wird erwartet, dass
der in der Ratsempfehlung genannte Schritt 1
auf diesem Weg innerhalb der festgelegten Frist
umgesetzt wird.
50 Eine Vereinfachung der
Fachkräfteeinwanderung soll durch Bündelung, Beschleunigung
und Digitalisierung der Prozesse der
Erwerbsmigration ermöglicht werden. Die Bundesregierung
baut dazu eine Work-and-Stay-Agentur (WSA)
für Fachkräfteeinwanderung auf, mit der die
Verwaltungsprozesse der Erwerbs- und
Bildungsmigration aus Drittstaaten nach Deutschland etwa
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/5825– 21 –
durch Optimierung der Prozesse, konsequente
Digitalisierung sowie, wo zielführend, durch
Zentralisierung, erleichtert werden und damit
Arbeitgeber aus Deutschland bei der Gewinnung
von internationalen Fachkräften unterstützt
werden. Die WSA soll die gesamte Antragstellung
und Bearbeitung über ein zentrales Portal
ermöglichen und Fachkräfte sollen über das Portal
alle erforderlichen Bescheide erhalten können
(„One-Stop-Government“). Informationen sollen
der Verwaltung künftig nur noch einmal zur
Verfügung gestellt werden („Once-Only-Prinzip“).
Neben schnelleren Verfahren für Fachkräfte
werden auch Arbeitgebende von mehr
Beteiligungsmöglichkeiten und Transparenz
profitieren. Das Bundeskabinett hat am 5. November
2025 Eckpunkte für die WSA beschlossen. Die
WSA wird auf dieser Grundlage gestaffelt
umgesetzt. Die wesentlichen IT-Komponenten für die
WSA sollen noch in 2026 beauftragt werden. Es
wird erwartet, dass Schritt 1 gemäß
Ratsempfehlung innerhalb der festgelegten Frist umgesetzt
wird.
51 Zur Verbesserung der
Beschäftigungsmöglichkeiten für Geflüchtete soll eine schnellere
Integration Geflüchteter in den Arbeitsmarkt
ermöglicht werden. Das Bundeskabinett hat am
3. September 2025 eine Reduzierung der
Arbeitsverbote für Gestattete in
Aufnahmeeinrichtungen als Teil des GEAS-Anpassungsgesetzes
sowie bestimmte Geduldete in
Aufnahmeeinrichtungen beschlossen. Die Regelung befindet
sich derzeit im parlamentarischen Verfahren und
soll voraussichtlich im Frühjahr 2026 in Kraft
treten. Es wird daher erwartet, dass die
festgelegte Frist für den in der Ratsempfehlung
genannten Schritt 1 erreicht wird.
52 Die Tabaksteuer wird bereits im Jahr 2026
und im Jahr 2027 nochmals erhöht. Dadurch
werden langfristig dauerhaft höhere
Tabaksteuereinnahmen erzielt. Dies dient kurzfristig zur
Gegenfinanzierung der insgesamt erwarteten
Mindereinnahmen der Entlastungsprämie von
1.000 Euro für Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer in Deutschland. Langfristig wird dies
zu Steuermehreinnahmen führen und
gleichzeitig zu einer Reduktion des Tabakkonsums
beitragen. Im Weiteren wird die Bundesregierung
die Effekte der Erhöhung evaluieren. Es wird
erwartet, dass die festgelegte Frist für den in den
Ratsempfehlungen zum FSP genannten Schritt 1
erreicht wird. Das entsprechende Gesetz zur
Änderung des Tabaksteuergesetzes soll noch in 2026
in Kraft treten.
53 Der Subventionsbericht wird alle zwei Jahre
von der Bundesregierung erstellt. Der Bericht
stellt die Ziele von Finanzhilfen und
Steuervergünstigungen (auch im Hinblick auf
Nachhaltigkeit) dar, informiert über die Einhaltung der
subventionspolitischen Leitlinien und
unterstützt die politische Entscheidungsfindung zur
Effizienz und Effektivität von Subventionen. Am
10. September 2025 hat das Bundeskabinett den
30. Subventionsbericht des Bundes beschlossen.
Der in der Ratsempfehlung genannte Schritt 1
kann daher im Einklang mit seinen Indikatoren
und Zielen als abgeschlossen betrachtet werden.
Bis zum 3. Quartal 2027 wird ein weiterer
Subventionsbericht erarbeitet. Es wird daher
erwartet, dass die festgelegte Frist für den in der
Ratsempfehlung genannten Schritt 2 erreicht
wird.
54 Die Spending Reviews sollen untersuchen,
welche Ziele mit einer staatlichen Maßnahme
verfolgt werden, wie gut diese Ziele erreicht
werden und inwieweit dies wirtschaftlich
erfolgt. Die ziel- und wirkungsorientierte
Haushaltsführung (zwoH) ist ein Instrument, das
Priorisierungsentscheidungen basierend auf
einer besseren Informationsgrundlage
ermöglichen soll. Sie kann einen wertvollen Beitrag
zur Effizienz des Bundeshaushalts leisten. Die
Drucksache 21/5825 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 22 –
12. Spending Review zum Thema „Umsetzung
von Empfehlungen zur Ziel- und
Wirkungsorientierung im Bundeshaushalt“ gibt aufbauend
auf der vorangegangenen Spending Review zum
Thema „Verbesserung der
Wirkungsorientierung im Bundeshaushalt mit einem
Schwerpunkt Nachhaltigkeit“ Impulse, wie die ziel- und
wirkungsorientierte Haushaltsführung des
Bundeshaushalts fortentwickelt werden kann. Die
12. Spending Review wurde am 30. Juli 2025 mit
Kenntnisnahme des Abschlussberichts durch
das Bundeskabinett sowie Beschlussfassung der
Gemeinsamen Erklärung der Bundesregierung
zwoH abgeschlossen. Danach wird die
Bundesregierung u. a. „ihre Maßnahmen nachweisbarer an
ihren politischen und strategischen Zielen und
deren Wirkungen ausrichten und somit ihren
wirkungsorientierten Blick auf den
Bundeshaushalt schärfen“. Dadurch soll ein wichtiger Beitrag
zur Konsolidierung und Staatsmodernisierung
geleistet werden. Der in der Ratsempfehlung
genannte Schritt 1 kann im Einklang mit seinen
Indikatoren und Zielen als abgeschlossen
betrachtet werden.
Die 13. Spending Review zum Thema
„Forderungsmanagement II“ wird vom BMF zusammen
mit dem BMJV und dem BMG durchgeführt. Der
Abschlussbericht soll bis Juli 2026 vorliegen. Es
wird daher erwartet, dass die festgelegten Fristen
für die in der Ratsempfehlung genannten
Schritte 2 und 3 erreicht werden.
55 Mit der Vereinfachung des Vergaberechts
sollen Prozesse beschleunigt, der Mittelabfluss
gesteigert sowie öffentliche Investitionen
gestärkt werden. Die Bundesregierung hat das
Vergabebeschleunigungsgesetz per
Kabinettsbeschluss am 6. August 2025 auf den Weg gebracht.
1 Diese beziehen sich auf die folgenden Prioritäten: i) fairer grüner und digitaler Wandel, einschließlich Kohärenz mit dem
europäischen Klimagesetz; ii) soziale und wirtschaftliche Resilienz, einschließlich der Europäischen Säule sozialer Rechte; iii)
Sicherheit der Energieversorgung und iv) erforderlichenfalls Aufbau von Verteidigungsfähigkeiten.
Die öffentliche Beschaffung wird durch das
Gesetz vereinfacht, digitalisiert und vor allem
beschleunigt. Zudem wird das Gesetz die
Verwaltung und die Wirtschaft jährlich um mehr
als 380 Mio. Euro entlasten. Das Gesetz befindet
sich aktuell im parlamentarischen Verfahren. Ein
Inkrafttreten mit Ablauf des 2. Quartals 2026
erscheint möglich. Es wird daher erwartet, dass die
in der Empfehlung des Rates verankerten Ziele
innerhalb der festgelegten Frist erfüllt werden.
5.2. Reformen und Investitionen in Antwort
auf die länderspezifischen Empfehlungen
(LSE) und zur Adressierung der gemeinsamen
EU-Prioritäten
56 Mit dem FSP hat die Bundesregierung im
vergangenen Jahr – zusätzlich zu den
Maßnahmen, die einer Verlängerung des
Anpassungszeitraums zugrunde liegen – insgesamt 36
weitere Reformen und Investitionsmaßnahmen
benannt (s. Tabelle 7 im FSP), die jeweils die LSE
des Rates der Europäischen Union sowie
gemeinsame EU-Prioritäten adressieren.1 Dieses
Reformprogramm umfasst die Bereiche i) Arbeitsmarkt
und Humankapital, ii) Bürokratierückbau,
Planungsbeschleunigung, moderne öffentliche
Verwaltung, iii) Energie, iv) Sozialstaat sowie v)
Investitions- und Standortbedingungen. Vor dem
Hintergrund der Dringlichkeit einer
Verbesserung der Rahmenbedingungen für nachhaltiges
Wachstum und Innovation, hat die
Bundesregierung das Reformprogramm in den vergangenen
Monaten deutlich vorangetrieben. Im
Berichtszeitraum wurden bereits zwölf Maßnahmen
umgesetzt. Im Folgenden werden diese Maßnahmen
kurz vorgestellt.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/5825– 23 –
Tabelle 14 bietet einen Überblick über den
Verfahrensstand sämtlicher weiterer Reform- und
Investitionsmaßnahmen aus Tabelle 7 des FSP.2
5.2.1. Arbeitsmarkt und Humankapital
57 Mit dem Gesetz zur Verlängerung der
Fristen im Investitionsprogramm
Ganztagsausbau sind die Fristen des Programms um
zwei Jahre verlängert worden. Danach können
Maßnahmen bis zum 31. Dezember 2029
abgeschlossen und bis zum 30. Juni 2030
abgerechnet werden. Dies ist ein wichtiger Schritt,
um den weiteren flächendeckenden Ausbau
ganztägiger Bildungs- und
Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter
wirkungsvoll abzusichern. Ziel des Investitionsprogramms
ist es, gemeinsam mit den Ländern die
Grundlagen für den stufenweise ab dem Schuljahr
2026/2027 greifenden Rechtsanspruch auf
Ganztagsbetreuung für Kinder im Grundschulalter
zu schaffen. Die nun vorgesehene Verlängerung
ermöglicht es, begonnene und geplante
Maßnahmen auch unter schwierigen
Rahmenbedingungen zu realisieren. Das Gesetz ist am 24. Juli
2025 in Kraft getreten.
58 Mit der Reform der Grundsicherung für
Arbeitsuchende werden die Vermittlung in
Arbeit und Ausbildung sowie die Unterstützung
beim Abbau von Vermittlungshemmnissen
gestärkt, Rechte und Pflichten verbindlicher
geregelt, Leistungsminderungen vereinheitlicht.
Für Jobcenter wird ein zusätzlicher
Finanzierungsweg (sog. Passiv-Aktiv-Transfer)
gesetzlich verankert und ausgeweitet. Es werden
wirksamere Instrumente zur Bekämpfung des
Sozialleistungsmissbrauchs geschaffen werden,
2 Im Anhang dieses Berichts befinden sich zudem detaillierte Informationen über den Umsetzungsstand aller im FSP.
genannten Reformen sowie anderer Maßnahmen, welche die LSE für Deutschland adressieren (CeSaR-Tabelle 12). Ferner
wird im Anhang über die Umsetzung der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung (SDG, Tabelle 16) und der
Europäischen Säule sozialer Rechte (ESSR, Tabelle 15) berichtet.
z.B. Arbeitgeberhaftung. Der überwiegende Teil
der Regelungen tritt zum 1. Juli 2026 in Kraft.
5.2.2. Bürokratierückbau,
Planungsbeschleunigung, moderne
öffentliche Verwaltung
59 Schnelleres Internet und neuester
Mobilfunkstandard sind wesentlich für die
nötige Modernisierung des Wirtschaftsstandortes
Deutschland. Bürgerinnen und Bürger,
Unternehmen und Verwaltungen müssen Zugang
zu zuverlässigen digitalen Netzen haben. Der
Ausbau der Glasfaser- und Mobilfunknetze wird
daher mit einer Änderung des
Telekommunikationsgesetztes (TKG) u. a. durch einfachere und
schnellere Planungs- und
Genehmigungsverfahren beschleunigt. Das TKG-Änderungsgesetz
2025 beinhaltet u. a. die Feststellung des
öffentlichen Interesses für den Netzausbau befristet bis
2030 und ist am 30. Juli 2025 in Kraft getreten.
60 Mit der Einführung eines digitalen
Beurkundungsverfahrens bei Notaren und anderen
Urkundenstellen sollen notarielle Vorgänge
vereinfacht und so Bürokratie abgebaut werden,
u. a. um Gründungsprozesse zu vereinfachen.
Dazu wird ermöglicht, auch im Präsenzverfahren
elektronische Urkunden zu erstellen. Diese
Möglichkeit bestand bislang nur bei der Online-
Beurkundung. Ziel ist eine schnellere,
effizientere Bearbeitung ohne Medienbrüche zwischen
Papier und Digitalem. Das Gesetz zur Einführung
einer elektronischen Präsenzbeurkundung ist am
29. Dezember 2025 in Kraft getreten.
61 Das Gesetz zur Modernisierung und
Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung
Drucksache 21/5825 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 24 –
schafft unter anderem die Rechtsgrundlage für
den Einsatz digitaler und datengestützter
Prüfungs- und Ermittlungsmethoden. Es ermöglicht
einen verbesserten Datenaustausch der
Finanzkontrolle Schwarzarbeit mit anderen
Sicherheitsbehörden wie Polizei, Zoll- und Steuerfahndung.
Große Datenmengen können systematisch – auch
unter Einsatz von Künstlicher Intelligenz –
hinsichtlich bestehender Risiken für Schwarzarbeit
und illegale Beschäftigung ausgewertet werden.
Auffällige Betriebe geraten so schneller in den
Blick der Prüf- und Ermittlungsbehörde. Die
Mitwirkungspflichten für Unternehmen und ihre
Beschäftigten werden ausgeweitet. Das Gesetz ist
grundsätzlich am 30. Dezember 2025 in Kraft
getreten, wobei einzelne Änderungen zu späteren
Zeitpunkten in Kraft treten.
5.2.3. Energie
62 Die Bundesförderung für effiziente
Wärmenetze (BEW) setzt Anreize für Aus-, Um- und
Neubau von Wärmenetzen und ermöglicht die
Realisierung des Potenzials der Fernwärme zur
Dekarbonisierung der Wärmeversorgung.
Gefördert werden Planungen sowie Investitionen
in die Nutzung erneuerbarer Energien und
Abwärme sowie Speicher, Leitungsbau und weitere
Fernwärmeinfrastruktur. Soweit zur Schließung
der Wirtschaftlichkeitslücke erforderlich, ist eine
Betriebskostenförderung für Solarthermie und
Großwärmepumpen möglich. Mit der
Aufstockung der BEW in den Bundeshaushalten 2025
und 2026 können in angemessenem Umfang
Investitionen ermöglicht und bei den
Wirtschaftsakteuren Vertrauen in die Rahmenbedingungen
geschaffen werden.
63 Wettbewerbsfähige Strompreise sind ein
wichtiger Standortfaktor und grundlegend für die
erforderliche Sektorkopplung im Zuge der
Dekarbonisierung. Die Bundesregierung hat ein
Maßnahmenpaket zur Absenkung der Strompreise
auf den Weg gebracht. Mit der Verstetigung der
Stromsteuerentlastung für das Produzierende
Gewerbe und die Land und Forstwirtschaft
werden bis zu 600.000 antragsberechtigte
Unternehmen auch künftig um bis zu drei Mrd. Euro
pro Jahr zusätzlich entlastet. Das Dritte Gesetz zur
Änderung des Energiesteuer- und des
Stromsteuergesetzes ist am 1. Januar 2026 in Kraft getreten.
Parallel dazu wird alleine im Jahr 2026 ein Zuschuss
zu den Übertragungsnetzkosten in Höhe von
insgesamt 6,5 Mrd. Euro gewährt, welcher eine Senkung
der Übertragungsnetzentgelte im Jahr 2026 um
57% ermöglicht. Das Gesetz über die Gewährung
eines Zuschusses zu den Übertragungsnetzkosten
des Jahres 2026 trat am 12. Dezember 2025 in Kraft.
64 Prozessbedingte CO2-Emissionen der
Industrie, die nur sehr schwer oder gar nicht vermeidbar
sind, v.a. bei der Herstellung von Zement und Kalk,
können künftig abgeschieden und gespeichert
werden. So können Klimaziele in der Industrie
erreicht werden und entsprechende Industrien weiter
in Deutschland bestehen. Das gleiche gilt für
Emissionen bei der thermischen Abfallbehandlung. Das
Gesetz zur Änderung des Kohlendioxid-
Speichergesetzes schafft einen entsprechenden
Rechtsrahmen für den Bau von CO2-Leitungen und
-Speichern unter Berücksichtigung der
erforderlichen Sicherheits- und Umweltvorschriften und
stellt zudem das überragende öffentliche Interesse
am Bau der CO2-Infrastrukturen fest. Das Gesetz ist
am 28. November 2025 in Kraft getreten.
5.2.4. Sozialstaat
65 Um das Arbeitsangebot zu erhöhen, setzt die
Bundesregierung mit einer Aktivrente
steuerliche Anreize für eine Erwerbsbeteiligung nach
Erreichen der Regelaltersgrenze. Dazu erhalten
Personen, die die Regelaltersgrenze erreichen, bei
freiwilliger Weiterarbeit ihr Gehalt bis zu 2000
Euro im Monat steuerfrei. Zum 1. Januar 2026 ist
die Aktivrente in Kraft getreten.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/5825– 25 –
5.2.5. Investitions- und Standortbedingungen
66 Die degressive Absetzung für Abnutzung
(AfA) wurde vom 01. Juli 2025 (auch
rückwirkend) bis einschließlich 31. Dezember 2027 für
neu angeschaffte bzw. bewegliche
Wirtschaftsgüter wieder eingeführt und zusätzlich auf
30 Prozent angehoben. Dieser sogenannte
Investitionsbooster zielt darauf ab,
Investitionsentscheidungen zu beschleunigen und die
wirtschaftliche Dynamik zu fördern. Die
verbesserten Abschreibungsbedingungen
ermöglichen es Unternehmen, in den Anfangsjahren
einer Anschaffung höhere Abschreibungen
vorzunehmen, was zu einer temporären
Steuerminderung und zu einer verbesserten Liquidität
insbesondere in der unmittelbaren Phase nach
der Investition führt. Die Änderung des
Einkommensteuergesetzes ist am 20. Juli 2025 in
Kraft getreten.
67 Mit der Senkung der Körperschaftsteuer
und des Thesaurierungssteuersatzes wird die
Unternehmenssteuerbelastung schrittweise auf
ein international wettbewerbsfähigeres Niveau
reduziert, um den Standort zu stärken und
Investitionsanreize zu setzen. So wird der bis
einschließlich Veranlagungszeitraum 2027 geltende
Körperschaftsteuersatz von 15 Prozent in den
Veranlagungszeiträumen ab 2028 jährlich um
jeweils einen Prozentpunkt bis auf 10 Prozent
ab dem Veranlagungszeitraum 2032 verringert.
Korrespondierend wird der
Thesaurierungssteuersatz ab dem 1. Januar 2028 in drei Schritten
auf 25 Prozent abgesenkt, um die
Belastungsneutralität zwischen Personenunternehmern
und Kapitalgesellschaften weiterhin zu
gewährleisten. Die entsprechenden Änderungen des
Körperschaftsteuergesetzes und des
Einkommensteuergesetzes sind am 20. Juli 2025 in Kraft
getreten.
3 Der Länderbeitrag gibt die Perspektive der Länder wieder und wurde in Verantwortung der Länder verfasst.
68 Das Standortfördergesetz wird die
Finanzierungsmöglichkeiten für kleine Unternehmen
und Start-ups sowie die
Infrastrukturfinanzierung durch Fonds verbessern. Es zielt darauf ab,
private Investitionen insb. in Infrastruktur und
erneuerbare Energien sowie in kleinere
Unternehmen und Startups zu fördern. Schwerpunkt
des Gesetzes bilden Maßnahmen zur
Verbesserung der Finanzierungsbedingungen von
Unternehmen und für einen wettbewerbsfähigeren
Finanzstandort, darunter die Verbesserung der
Finanzierungsmöglichkeiten für kleine
Unternehmen und Startups, auch in Umsetzung der
Initiative „Wachstums- und Innovationskapital
für Deutschland“ (WIN), die Förderung von
Investitionen von Fonds in erneuerbare Energien
und Infrastruktur sowie Maßnahmen zum Abbau
von Bürokratie im Finanzmarktbereich und die
standortfreundliche Implementierung von
kapitalmarktrechtlichen EU-Rechtsakten. Das Gesetz
wurde am 19. Dezember 2025 vom Deutschen
Bundestag beschlossen und ist weitgehend am
10. Februar 2026 in Kraft getreten. Einzelne
Regelungen treten aus technischen Gründen oder als
EU-Umsetzung später im Jahr 2026 bzw. bis 2030
(ESAP-Paket) in Kraft
Kasten 1:
Länderbeitrag zum jährlichen
Fortschrittsbericht 2026: „Beseitigung der Engpässe bei
Planung und Durchführung auf allen staatlichen
Ebenen sowie Digitalisierung der öffentlichen
Verwaltung“3
Einleitung
Die Länder und den Bund eint die
Überzeugung, dass schnelle, einfache und
unbürokratische Verfahren nicht nur förderlich
für Investitionen und den wirtschaftlichen
Fortschritt Deutschlands sind, sondern auch
Drucksache 21/5825 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 26 –
essenziell für die Stärkung des Vertrauens
in demokratische Strukturen und die
Verbesserung der Lebensqualität der
Bürgerinnen und Bürger. Die Modernisierung der
öffentlichen Verwaltung zielt darauf ab, die
Verwaltung zukunftsfähig zu gestalten, die
digitale Souveränität zu stärken und die
Wettbewerbs- und Innovationsfähigkeit
Deutschlands zu steigern.
Föderale Modernisierungsagenda
Im Bewusstsein, dass es eines
grundlegenden Paradigmenwechsels hin zu einer
Kultur des Vertrauens, der Effizienz und der
Eigenverantwortung bedarf, haben sich der
Bundeskanzler und die
Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder im
Dezember 2025 auf eine Föderale
Modernisierungsagenda verständigt, die unter den fünf
Leitthemen „Weniger Bürokratie“,
„Schnellere Verfahren“, „Effiziente, resiliente und
leistungsfähige staatliche Strukturen“, „Digitale
Verfahren“ und „Bessere Rechtsetzung“ über
200 Maßnahmen beinhaltet und eine
Überarbeitung der bestehenden
Verwaltungsprozesse und deren rechtlicher Grundlagen vorsieht.
Maßnahmen zum Bürokratieabbau und der
Verbesserung der Effizienz staatlichen
Handelns sind ein wesentlicher Bestandteil der
Föderalen Modernisierungsagenda. So sollen
z. B. Berichts- und
Dokumentationspflichten umfassend abgebaut werden. Sowohl der
Grundsatz der Genehmigungsfiktion als auch
der Grundsatz, dass eine einfache E-Mail im
Schriftverkehr zwischen Bürger und
Behörden grundsätzlich ausreichend ist, werden
im Verwaltungsverfahrensgesetz
festgeschrieben. Um Investitionen zu erleichtern
sowie zu fördern und die
Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandorts Deutschland
zu stärken, wurden in der Föderalen
Modernisierungsagenda insbesondere eine zügige
Modernisierung der Infrastruktur und eine
erhebliche Beschleunigung von Planungs-
und Genehmigungsverfahren auf allen
Ebenen vereinbart.
Die Beschleunigung soll insbesondere durch
Vereinfachungen im Baurecht, Umweltrecht
und Vergaberecht erreicht werden. Die
Länder werden hierbei vor allem im Bereich des
Baurechts u. a. mittels
Genehmigungsfiktionen und Ausweitung genehmigungsfreier
Verfahren zur Verfahrensbeschleunigung
beitragen.
Überdies wurde die Vereinfachung des
Vergaberechts vereinbart, um öffentliche
Beschaffungsprozesse effizienter zu gestalten.
Als weitere Stellschraube wurde die
Anpassung von datenschutzrechtlichen Regelungen
identifiziert, um digitale Verwaltungsprozesse
zu erleichtern und zugleich die Wettbewerbs-
und Innovationsfähigkeit Deutschlands zu
stärken. Bund und Länder wollen außerdem
schlanke, bürokratiearme und weitgehend
standardisierte Förderverfahren umsetzen,
die leicht zu digitalisieren sind.
Die Länder eint die Überzeugung, dass der
Föderalstaat leistungsfähig und effizient sein
muss, damit alle staatlichen Ebenen ihre
Stärken gemeinsam zur Entfaltung bringen
können. Bund und Länder haben daher
vereinbart, die bestehenden Prozesse zu
hinterfragen, den Vollzug von Gesetzen zu
optimieren und ihre Zusammenarbeit – insbesondere
in Krisensituationen – zu verbessern.
Die Föderale Modernisierungsagenda bildet
eine wesentliche Grundlage für den
Bürokratieabbau und die Beschleunigung von
Verfahren und ergänzt damit die zahlreichen
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/5825– 27 –
Aktivitäten der Länder in ihren jeweiligen
Verantwortungsbereichen. Daneben
schreitet die Umsetzung des im November 2023
beschlossenen Paktes für Planungs-,
Genehmigungs- und Umsetzungsbeschleunigung
zwischen Bund und Ländern voran.
Gemeinsam mit dem Bundeskanzler haben die
Regierungschefinnen und Regierungschefs der
Länder dessen vollständige Umsetzung in
der ersten Hälfte der 21. Legislaturperiode
des Deutschen Bundestages vereinbart.
Mit Umsetzung der in der Föderalen
Modernisierungsagenda vereinbarten Maßnahmen
kann eine signifikante Verbesserung und
Beschleunigung der Planung und
Durchführung, mithin eine Erleichterung von
Investitionen erreicht werden.
Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung
Zur digitalen Transformation der
öffentlichen Verwaltung in der komplexen,
föderalen Verwaltungsstruktur Deutschlands
konzentrieren sich Bund und Länder auf die
konsequente Weiterentwicklung digitaler
Zugangs- und Verfahrensangebote im
Rahmen des Onlinezugangsgesetzes (OZG).
Eine zentrale Rolle nimmt das „Einer-für-Alle“-
Prinzip ein. Auf dieser Grundlage werden
digitale Verwaltungsleistungen von einem
Land bereitgestellt und allen anderen
Ländern für die Nachnutzung verfügbar
gemacht. Ergänzt durch Steuerungs-, Arbeits-
und Kooperationsstrukturen auf föderaler
Ebene sowie durch Umsetzungsprogramme
in mehreren Ländern leistet dieser Ansatz
einen wesentlichen Beitrag zur
Standardisierung, zum flächendeckenden Roll-Out sowie
zur Vermeidung von Doppel-Entwicklungen
bei digitalen Verwaltungsleistungen.
Ein wichtiger Meilenstein ist die am 1.
Oktober 2025 in Kraft getretene Verordnung über
Standards für den Onlinezugang zu
Verwaltungsleistungen (OZSV), die
Architekturvorgaben und Qualitätsanforderungen für die
IT-Systeme festlegt.
Im Berichtszeitraum ist die föderale
Zusammenarbeit bei der
Verwaltungsdigitalisierung auch durch politische Beschlüsse
weiter gestärkt worden. Dazu zählt u. a. die
Verständigung auf eine systematische
Evaluation der OZG-Umsetzung. Die Evaluation
wird im Rahmen einer mehrjährigen ersten
Phase unter Beteiligung von Bund und
Ländern durchgeführt.
Im Rahmen der Digitalministerkonferenz
wurde beschlossen, die Bedeutung
tragfähiger Governance- und
Finanzierungsmodelle für eine gemeinsame Plattformbasis der
öffentlichen Verwaltung zu bekräftigen und
deren Ausgestaltung im föderalen Verbund
mit dem Deutschland-Stack weiter zu
konkretisieren.
Flankierend greifen föderale
Modernisierungsmaßnahmen, die auf eine
verbesserte Servicequalität, beschleunigte Verfahren
und effizientere Verwaltungsabläufe
abzielen, etwa in den Bereichen Mobilität, Bauen,
Justiz, Unternehmensgründung oder
Förderwesen.
Registermodernisierung
Zentrales Element einer
nutzungsorientierten digitalen Verwaltung ist das sogenannte
„Once-Only“-Prinzip, nach dem
Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen Daten
und Nachweise der Verwaltung nur einmal
bereitstellen müssen und diese anschließend
Drucksache 21/5825 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 28 –
– mit ihrer Einwilligung und unter
Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorgaben
– verwaltungsintern wiederverwendet
werden können. Der automatisierte
Datenaustausch zwischen Behörden führt zu
erheblichen Zeit- und Kosteneinsparungen, der
den Bürgerinnen und Bürgern, den
Unternehmen sowie der Verwaltung
gleichermaßen zugutekommt. Die Umsetzung des
Once-Only-Prinzips setzt voraus, dass die in
der Verwaltung vorhandenen Registerdaten
in strukturierter und elektronisch
nutzbarer Form vorliegen und für digitale
Verwaltungsprozesse zugänglich gemacht werden
können. Ziel der Registermodernisierung
ist es, bestehende Register entsprechend zu
ertüchtigen bzw. neue elektronische
Register zu schaffen, sodass Daten standardisiert,
qualitätsgesichert und automatisiert für
Verwaltungsverfahren bereitgestellt werden
können.
Automatisierte Nachweisabrufe erfordern
darüber hinaus eine eindeutige
Identifikation von Personen sowie die eindeutige
Zuordnung der zugehörigen Datensätze.
Hierfür werden im Rahmen sogenannter initialer
Anschlussvorhaben bundesweit
Anbindungen an das Identitätsdatenabruf-Verfahren
(IDA-Verfahren) umgesetzt. Ziel ist die
Einführung der Steuer-Identifikationsnummer
(IDNr) in die Datensätze der relevanten
Register, um eine rechtssichere, eindeutige und
automatisierte Zuordnung von Nachweisen
zu ermöglichen.
Für den Nachweisaustausch im Rahmen der
Registermodernisierung wurde das
Nationale Once-Only-Technical-System (NOOTS)
entwickelt. Im Rahmen des NOOTS können
Daten und Nachweise ressort-, fach- und
ebenenübergreifend abgerufen werden.
Damit werden die Vorgaben der Single-
Digital-Gateway-Verordnung (SDG-VO)
datenschutzkonform umgesetzt und zugleich die
Voraussetzungen für grenzüberschreitende
Nachweisabrufe innerhalb der Europäischen
Union geschaffen. Über die dauerhafte
Governance-Struktur des NOOTS haben Bund
und Länder im Dezember 2024 einen
Staatsvertrag geschlossen, der zum 1. Februar 2026
in Kraft getreten ist.
Diese etablierten Strukturen der
Zusammenarbeit und Kommunikation zwischen Bund,
Ländern und Kommunen setzen den
geeigneten Rahmen, die Digitalisierung der
öffentlichen Verwaltung auf allen staatlichen
Ebenen voranzubringen.
5.3. Zuschüsse aus dem DARP
69 Die Europäische Union hat schnell und
kraftvoll auf die Corona-Krise reagiert. Sie
hat das Aufbauinstrument „Next Generation
EU“ ins Leben gerufen, dessen Kernstück mit
einem Volumen von inzwischen 650 Mrd. Euro
die Aufbau- und Resilienzfazilität (ARF) ist.
Die ARF ist ein temporäres Kriseninstrument,
dessen Ziel es ist, die Widerstands- und
Zukunftsfähigkeit der EU zu stärken und dabei
insbesondere den grünen und digitalen Wandel
voranbringen. Die ARF-Verordnung trat
Anfang 2021 in Kraft, sie endet mit Ablauf des
Jahres 2026.
70 Um Mittel aus der ARF zu erhalten,
mussten alle EU-Mitgliedstaaten der
europäischen Kommission 2021 nationale Pläne mit
ambitionierten Investitionen und Reformen
vorlegen, die die wirtschaftliche Erholung
befördern und die wirtschaftliche und soziale
Resilienz stärken.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/5825– 29 –
71 Mit dem Deutschen Aufbau- und
Resilienzplan (DARP) trägt die Bundesregierung zur
wirtschaftlichen und sozialen Zukunftssicherung in
Deutschland und Europa bei. Der Fokus des Plans
liegt – den Leitlinien der ARF entsprechend – auf
den zentralen Zukunftsthemen Digitalisierung
und Bewältigung des Klimawandels. Die Digital-
Quote im deutschen Plan beträgt 45,8 %, die
Klimaquote 44,9 %. Deutschland übertrifft damit
deutlich die EU-Vorgaben einer Ausgabenquote
von 37 % für Klimamaßnahmen und 20 % für
Digitalisierung. Die Deutschland aus der ARF
zustehenden Mittel betragen 30,3 Mrd. Euro. Der
DARP enthält 45 Maßnahmen mit 144
Meilensteinen und Zielen, die den folgenden sechs
Themenschwerpunkten zugeordnet sind:
a. Klimapolitik und Energiewende,
b. Digitalisierung der Wirtschaft und
Infrastruktur,
c. Digitalisierung der Bildung,
d. Stärkung der sozialen Teilhabe,
e. Stärkung eines pandemieresilienten
Gesundheitssystems,
f. moderne Verwaltung und Abbau von
Investitionshemmnissen.
72 Der Schwerpunkt Klimapolitik und
Energiewende beinhaltet u. a. die Förderung
klimafreundlicher Mobilität und energetischer
Gebäudesanierung sowie umfangreiche
Investitionen in den Aufbau einer leistungsfähigen
Wasserstoff-Wirtschaft.
73 Im Bereich Digitalisierung nutzt
Deutschland die Mittel gezielt für eine umfassende
Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung, des
Bildungs- und Gesundheitswesens. Die
Investitionsschwerpunkte werden durch strukturelle
Reformen begleitet. So sollen Verwaltungsprozesse
sowie Planungs- und Genehmigungsverfahren
bürgerfreundlicher erbracht und öffentliche
Investitionsvorhaben schneller umgesetzt werden.
Das Thema Digitalisierung durchzieht den DARP
maßnahmenübergreifend.
74 Eine Vorgabe der ARF-Verordnung ist auch,
wichtige Projekte von gemeinsamem
europäischem Interesse (Important Projects of Common
European Interest, IPCEI) umzusetzen. Der DARP
umfasst Maßnahmen mit deutscher und
französischer Beteiligung in den Bereichen Wasserstoff,
Mikroelektronik und
Kommunikationstechnologien sowie Cloud und Datenverarbeitung. Die
Maßnahmen stehen allen EU-Mitgliedstaaten
zur Teilnahme offen. Diese Projekte leisten einen
wichtigen Beitrag zu einer
grenzüberschreitenden Technologiezusammenarbeit in zentralen
Handlungsfeldern und schaffen somit einen
echten europäischen Mehrwert.
75 Die Auszahlung der ARF-Mittel durch die EU-
Kommission erfolgt in Tranchen bei Nachweis
über die Erreichung der vereinbarten
Meilensteine und Ziele. Für Deutschland sind insgesamt
fünf Zahlungstranchen vorgesehen. Den ersten
Zahlungsantrag hat Deutschland 2023
eingereicht. Im Herbst 2024 reichte Deutschland einen
umfangreichen zweiten Zahlungsantrag über
die kombinierte zweite und dritte Mitteltranche
ein. Alle Zahlungsanträge wurden von der EU-
Kommission vollumfänglich positiv bewertet.
Deutschland hat bisher 19,8 Mrd. Euro (65 %)
der 30,3 Mrd. Euro abgerufen, und befindet sich
damit im vorderen Feld der EU-Mitgliedstaaten.
76 Am 16. Februar 2026 hat Deutschland den
dritten Zahlungsantrag (vierte Tranche) über
4,59 Mrd. Euro bei der EU-Kommission
eingereicht. Die EU-Kommission hat wie üblich acht
Wochen für ihre Bewertung, anschließend
erfolgt die Bewertung durch die EU-
Mitgliedstaaten. Im Falle einer positiven Bewertung des
Drucksache 21/5825 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 30 –
Zahlungsantrages hätte Deutschland dann rd.
80 % seiner ARF-Mittel abgerufen.
77 Den letzten Zahlungsantrag (fünfte Tranche)
mit einem Volumen von 5,97 Mrd. Euro wird
Deutschland fristgerecht bis spätestens Ende
September 2026 einreichen. Gemäß ARF-VO
muss die letzte Auszahlung aus der Fazilität bis
zum 31. Dezember 2026 erfolgen.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/5825– 31 –
Tabelle 6a: Gesamtstaatliches Nettoausgabenwachstum
2024 2025 2026
Veränderungsrate
Jährliches Nettoausgabenwachstum1) 2,9 3,9 5 ¾
kumulative Veränderungsrate ggü. 2024 3,9 9 ¾
1) Nettoausgaben gemäß Definition der VO 2024/1263
Angaben für 2026 sind auf ¼ Prozentpunkte des BIP gerundet.
Tabelle 6b: Finanzierungssalden und Schuldenstand des Staats
2024 2025 2026
in % des BIP
Finanzierungssaldo -2,7 -2,7 -4 ¼
Struktureller Finanzierungssaldo -1,6 -1,5 -3 ¼
Struktureller Primärsaldo -0,6 -0,4 -2
Maastricht-Schuldenstand 62,2 63,5 66 ½
Veränderung der Schuldenquote -0,1 1,3 3
Angaben für 2026 sind auf ¼ Prozentpunkte des BIP gerundet.
6. Tabellenanhang
Drucksache 21/5825 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 32 –
Tabelle 6c: Finanzierungssalden und Schuldenstand des Staats
2024 2025 2026
in % des BIP
Bund -1,4 -1,8 -3
Länder -0,5 -0,2 - ½
Gemeinden -0,5 -0,6 - ½
Sozialversicherung -0,3 0,0 - ¼
Staat insgesamt -2,7 -2,7 -4 ¼
Angaben für 2026 sind auf ¼ Prozentpunkte des BIP gerundet. Etwaige Differenzen zwischen dem Finanzierungssaldo für
den Staat und der Summe der Finanzierungssalden der Ebenen sind rundungsbedingt.
Tabelle 7: Projektion der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung
ESVG-Code 2024 2024 2025 2026
Mrd. Euro Veränderung ggü. Vorjahr in %
BIP preisbereinigt B1*g -0,5 0,2 1,0
BIP Deflator 3,1 3,0 2,5
Nominales BIP B1*g 4.329,0 2,6 3,3 3,6
Verwendung des BIP, preisbereinigt
Private Konsumausgaben1) P.3 0,5 1,6 0,8
Staatliche Konsumausgaben P.3 2,6 1,3 2,4
Bruttoanlageinvestitionen P.51g -3,3 -0,2 3,0
Vorratsveränderungen (in % des BIP) P.52 + P.53 0,0 0,0 0,0
Exporte P.6 -2,1 -0,4 0,8
Importe P.7 -0,6 3,6 2,1
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/5825– 33 –
ESVG-Code 2024 2024 2025 2026
Beitrag zur Zuwachsrate des BIP %-Punkte
Inlandsnachfrage (ohne Vorräte) 0,1 1,0 1,5
Vorratsveränderungen P.52 + P.53 0,1 0,7 0,0
Außenbeitrag B.11 -0,7 -1,5 -0,5
Deflatoren Veränderung ggü. Vorjahr in %
Private Konsumausgaben 1) 2,4 2,6 2,3
nachrichtlich.: HVPI 2,2 2,2 n.v.
Staatliche Konsumausgaben 2,5 4,4 2,7
Bruttoanlageinvestitionen 2,5 2,7 2,9
Exporte 1,0 1,2 0,5
Importe -0,4 0,8 0,4
Arbeitsmarkt Niveau Veränderung ggü. Vorjahr in %
Erwerbstätige Personen 2) (Tsd.) 45.987 0,1 0,0 0,0
Arbeitsstunden pro Erwerbstätigen 3) 1.334 -0,3 -0,2 0,5
Arbeitsproduktivität - Personen 4) -0,6 0,3 1,1
Arbeitsproduktivität -
Arbeitsstunden 5) -0,3 0,4 0,6
Arbeitnehmerentgelte (Mrd. €, Inland) D.1 2.351,9 5,5 5,1 3,5
Entgelt je Arbeitnehmer
(Tsd. €, Inland)
55,6 5,1 5,0 3,5
%-Punkte
Erwerbslosenquote 6) (in %) 3,1 3,5 3,6
Fortsetzung Tabelle 7
Drucksache 21/5825 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 34 –
Fortsetzung Tabelle 7
ESVG-Code 2024 2024 2025 2026
Veränderung ggü. Vorjahr in %
Produktionspotential 0,6 0,5 0,5
Beiträge (%-Punkte): Veränderung ggü. Vorjahr in %
Arbeit 0,3 0,2 0,0
Kapital 0,3 0,3 0,3
Totale Faktorproduktivität 0,1 0,1 0,2
Produktionslücke
(in % des Potenzials)
-2,0 -2,3 -1,7
Bis 2025: Statistisches Bundesamt, Februar 2026.
2026: Jahresprojektion der Bundesregierung vom 28. Januar 2026.
1) Einschließlich privater Organisationen ohne Erwerbszweck.
2) Erwerbstätige, Inlandskonzept nach Definition der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen.
3) Definition der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen.
4) BIP (preisbereinigt) / Erwerbstätige (Inland). (2020=100)
5) BIP (preisbereinigt) / Arbeitsvolumen der Erwerbstätigen. (2020=100)
6) Erwerbslose (ILO) / Erwerbspersonen.
Tabelle 8: Technische Annahmen
2024 2025 2026
Kurzfristige Zinsen (Jahresdurchschnitt, in %) 4,1 2,4 2,2
Langfristige Zinsen (Jahresdurchschnitt, in %) 2,3 2,6 2,6
US-Dollar/Euro-Wechselkurs (Jahresdurchschnitt) 1,1 1,1 1,2
BIP-Wachstumsrate der Welt (ohne EU, in %) 3,3 3,2 2,9
BIP-Wachstumsrate der EU (in %) 1,1 1,4 1,4
Wachstumsrate der Importe der Welt (ohne EU, in %) 3,4 3,5 2,2
Öl-Preis (Brent, USD/Barrel) 79,6 68,0 61,0
Bis 2025: Statistisches Bundesamt, Februar 2026.
2026: Jahresprojektion der Bundesregierung vom 28. Januar 2026.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/5825– 35 –
Tabelle 9: Projektion der Staatsfinanzen
2024 2024 2025 2026
Einnahmen ESVG-Code Mrd. Euro in % des BIP
Produktions- und Importabgaben D.2 443,8 10,3 10,3 10 ¼
Einkommen- und Vermögensteuern D.5 552,8 12,8 12,8 12 ¾
Sozialbeiträge D.61 756,6 17,5 18,4 18 ½
Sonstige laufende Einnahmen 1) 251,0 5,8 5,8 5 ½
Vermögenswirksame Steuern D.91 10,0 0,2 0,3 ¼
Sonstige Vermögenstransfers D.92 + D.99 10,3 0,2 0,2 ¼
Gesamte Einnahmen GE 2.024,4 46,8 47,9 47 ½
davon: Transfers von der EU 8,7 0,2 0,2 ¼
Gesamte Einnahmen ohne Transfers
von der EU
2.015,7 46,6 47,7 47 ½
nachrichtlich: Maßnahmen auf der
Einnahmenseite
38,7 0,9 0,6 0
nachrichtlich: Einmalmaßnahmen und
sonstige temporäre Effekte auf der
Einnahmenseite
0,0 0,0 0,0 0
Ausgaben ESVG-Code Mrd. Euro in % des BIP
Arbeitnehmerentgelt D.1 357,3 8,3 8,6 8 ½
Vorleistungen P.2 280,4 6,5 6,5 6 ½
Zinsausgaben D.41 45,8 1,1 1,1 1 ¼
monetäre Sozialleistungen D.62 709,5 16,4 16,8 17
soziale Sachleistungen D.632 386,6 8,9 9,3 9 ½
Subventionen D.3 54,2 1,3 1,2 1 ¼
Drucksache 21/5825 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 36 –
2024 2024 2025 2026
Ausgaben ESVG-Code Mrd. Euro in % des BIP
Sonstige laufende Ausgaben 2) *) 90,5 2,1 2,1 2 ¼
Bruttoanlageinvestitionen P.51 132,3 3,1 3,3 3 ½
davon: national finanzierte öffentliche
Investitionen
126,1 2,9 3,1 3 ½
Vermögenstransfers D.9 84,0 1,9 1,8 1 ¾
Sonstige Investitionsausgaben P.52+P.53+NP -1,0 0,0 0,0 0
Gesamte Ausgaben GA 2.139,7 49,4 50,5 51 ¾
davon: mit Transfers von der EU
finanzierte Ausgaben (=8)
8,7 0,2 0,2 ¼
National finanzierte Ausgaben 2.131,0 49,2 50,4 51 ½
nachrichtlich: Nationale Kofinanzierung
von Programmen, die von der Union
finanziert werden.
1,7 0,0 0,0 0
nachrichtlich: konjunkturelle
Komponente der Arbeitslosenunterstützung
3,2 0,1 0,2 ¼
nachrichtlich: in den Projektionen
enthaltene einmalige Ausgaben (ohne von
der EU finanzierte Maßnahmen)
0,0 0,0 0,0 0
National finanzierte
Nettoprimärausgaben (vor einnahmeseitigen
Maßnahmen) (=25-26-27-28-14)
2.080,4 48,1 49,0 50
National finanzierte
Nettoprimärausgaben
Veränderung ggü. Vorjahr in %
Wachstum der national finanzierten
Nettoprimärausgaben
2,9 3,9 5 ¾
Salden ESVG-Code Mrd. Euro in % des BIP
Finanzierungssaldo (=7-23) B.9 -115,3 -2,7 -2,7 -4 ¼
Primärsaldo (=31-14) B.9-D.41p -69,5 -1,6 -1,6 -3
Fortsetzung Tabelle 9
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/5825– 37 –
2024 2024 2025 2026
Konjunkturanpassung in % des BIP
Struktureller Saldo -1,6 -1,5 -3 ¼
Struktureller Primärsaldo (=31-14) -0,6 -0,4 -2
Verschuldung Mrd. Euro in % des BIP
Bruttoschulden 2.693,8 62,2 63,5 66 ½
Änderung der Bruttoschulden 63,3 -0,1 1,3 3
Beiträge zur Änderung der
Bruttoverschuldung:
Primärsaldo 1,6 1,6 3
Schneeball-Effekt:* -0,5 -0,9 -1
Zinsausgaben (=14) 1,1 1,1 1 ¼
Wachstum* 0,3 -0,1 - ¾
Inflation* -1,9 -1,8 -1½
Bestandsanpassungen *
(=36-38-39)
-1,2 0,6 1
%
nachrichtlich: Impliziter Zinssatz auf
Schulden 3) 1,7 1,8 2
Verteidigungsausgaben Mrd. € Veränderung ggü. Vorjahr in %
Gesamte Verteidigungsausgaben
(COFOG)
58,6 11,2 17,5 25 ¼
Investive Verteidigungsausgaben
(COFOG)
8,4 4,2 63,4 34 ½
1) P.11 + P.12 + P.131 + D.39rec + D.4rec + D.7rec.
2) D.29pay + D.4pay (ohne D.41pay) + D.5pay + D.7pay + P.52 + P.53 + NP + D.8.
3) Approximiert als Verhältnis der geleisteten Vermögenseinkommen zum Schuldenstand des vorangegangenen Jahres.
Abweichungen in den Summen durch Runden der Zahlen möglich.
Angaben für 2026 sind auf ¼ Prozentpunkte des BIP gerundet.
*Korrektur nach Kabinettbeschluss. Technischer Übertragungsfehler.
Fortsetzung Tabelle 9
Drucksache 21/5825 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 38 –
Tabelle 10: Diskretionäre einnahmeseitige Maßnahmen (DRM)
Beschreibung Erstes Jahr ESA Code One-off 2024 2025 2026
in % des BIP
Unterstellte Anpassungen der
Beitragssätze in der gesetzlichen
Krankenversicherung
2023 D.61 Nein 0,1 0,6 0
Gesetz zur Fortentwicklung des
Steuerrechts und zur Anpassung
des Einkommensteuertarifs
(Steuerfortentwicklungsgesetz)
2025 D.5 Nein 0,0 -0,1 - ¼
Unterstellte
Preisanpassungseffekte bei der Einkommensteuer
2024 D.5 Nein 0,7 0,2 ¼
Summe sonstiger Maßnahmen,
kleiner als 0,1 % des BIP absolut
0,1 0,1 0
Summe einnahmeseitiger
Maßnahmen
0,9 0,6 0
Abweichungen in den Summen durch Runden der Zahlen möglich.
Angaben für 2026 sind auf ¼ Prozentpunkte des BIP gerundet.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/5825– 39 –
Tabelle 11: Auswirkungen der Aufbau- und Resilienzfazilität (ARF) auf die Projektion- Zuschüsse
Einnahmen aus ARF-Zuschüssen (in % des BIP)
2020 2021 2022 2023 2024 2025 2026
ARF-Zuschüsse im
Rahmen der Projektion
der Einnahmen
0,00 0,20 0,12 0,13 0,09 0,08 0,09*
Kasseneinnahmen
ARF-Zuschüsse
0,00 0,06 0,00 0,09 0,31 0,00 0,23
Ausgaben, finanziert durch ARF-Zuschüsse (in % des BIP)
2020 2021 2022 2023 2024 2025 2026
Laufende Ausgaben
insgesamt
0,00 0,11 0,05 0,04 0,02 0,01 0,02
Bruttoanlageinvestitionen
P.51g
0,01 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00
Vermögenstransfers D.9 0,00 0,07 0,08 0,09 0,07 0,06 0,07
Investitionsausgaben 0,02 0,08 0,08 0,09 0,07 0,06 0,07
Sonstige Kosten, die durch ARF finanziert werden (in % des BIP)
2020 2021 2022 2023 2024 2025 2026
Steuermindereinnahmen 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00
Weitere Mindereinnahmen 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00
Finanzielle Transaktionen
Abweichungen in den Summen durch Runden der Zahlen möglich.
* Korrektur nach Kabinettbeschluss. Technischer Übertragungsfehler.
Drucksache 21/5825 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 40 –
Tabelle 12: Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen (CeSaR-Tabelle)
Umsetzung der Länderspezifischen Empfehlungen (LSE) in Deutschland
Berichtszeitraum ab Juli 2025 bis März 2026
Der Rat der Europäischen Union […] EMPFIEHLT, dass Deutschland 2025 und 2026 Maßnahmen ergreift,
um:
LSE 1 2025
1. gemäß den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 6. März 2025 die Ausgaben für Sicherheit
und Verteidigung zu erhöhen und die Verteidigungsbereitschaft insgesamt zu verstärken, wobei die
Tragfähigkeit der öffentlichen Verschuldung zu gewährleisten ist; seinen nationalen mittelfristigen
finanzpolitisch-strukturellen Plan wie geplant bis Ende Juli 2025 vorzulegen; den Anforderungen des reformierten
Stabilitäts- und Wachstumspakts entsprechend das Nettoausgabenwachstum in den Jahren 2025 und
2026 auf eine Rate zu beschränken, die damit vereinbar ist, den gesamtstaatlichen Schuldenstand
mittelfristig auf einen plausibel rückläufigen Pfad zu bringen und das gesamtstaatliche Defizit unter dem
im Vertrag festgelegten Referenzwert von 3 % des BIP zu halten und gleichzeitig die im Rahmen der
nationalen Ausweichklausel zugestandene Abweichung für höhere Verteidigungsausgaben in Anspruch zu
nehmen; öffentliche Investitionen durch Beseitigung der Engpässe bei Planung und Durchführung auf
allen staatlichen Ebenen zu erleichtern; die Qualität der öffentlichen Finanzen durch Eindämmung der
Bundeszuschüsse für die Rentenversicherung zu verbessern und die Effizienz der öffentlichen Ausgaben
zu überprüfen; die langfristige Tragfähigkeit des Rentensystems zu sichern und zugleich eine
angemessene Rentenhöhe zu gewährleisten, unter anderem durch Förderung eines längeren Erwerbslebens und
Verringerung der Anreize für einen vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand; den Steuermix zur Förderung
eines inklusiven Wachstums und einer nachhaltigen Wettbewerbsfähigkeit zu verbessern, unter
anderem indem Negativanreize für die Leistung von mehr Arbeitsstunden verringert werden, insbesondere für
Zweitverdiener;
Unterabschnitt 1 (LSE 1 2025):
gemäß den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 6. März 2025 die Ausgaben für Sicherheit
und Verteidigung zu erhöhen und die Verteidigungsbereitschaft insgesamt zu verstärken, wobei die
Tragfähigkeit der öffentlichen Verschuldung zu gewährleisten ist;
Lfd. Maßnahmen
Nr.
Art der Maßnahme Aktionsdatum
1. Bereichsausnahme für Verteidigungsausgaben
Mit der am 25. März 2025 in Kraft getretenen
Grundgesetzänderung zu Art. 109 Abs. 3, 115 werden verteidigungs- und
sicherheitsrelevante Ausgaben, die insgesamt ein Prozent
des BIP übersteigen, von der Schuldenregel ausgenommen.
In Kraft getreten 25.03.2025
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/5825– 41 –
Lfd. Maßnahmen
Nr.
Art der Maßnahme Aktionsdatum
2. Bundeswehr-Planungs- und
Beschaffungsbeschleunigungsgesetz
Zur Stärkung der Bundeswehr wird die Beschaffung und die
Bedarfsdeckung der Bundeswehr maßgeblich erleichtert und
beschleunigt. Das Gesetz wird zusammen mit deutlich
erhöhten Direktauftragswertgrenzen für die Bundeswehr die
Verwaltung um mindestens 23 Mio. Euro und die Wirtschaft
um rund 6,9 Mio. Euro jeweils jährlich entlasten. Von den
beschleunigten Auftragsvergaben werden auch die
deutsche und europäische Sicherheits- und
Verteidigungsindustrie profitieren. Das Gesetz zur beschleunigten Planung und
Beschaffung für die Bundeswehr ist am 14. Februar 2026 in
Kraft getreten.
In Kraft getreten 14.02.2026
Unterabschnitt 2 (LSE 1 2025):
seinen nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plan wie geplant bis Ende Juli 2025 vorzulegen;
3. Übermittlung des nationalen mittelfristigen
finanzpolitisch-strukturellen Plan(FSP)
Jeder Mitgliedstaat muss dem Rat und der Europäischen
Kommission einen FSP vorlegen. Die nationalen
mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Pläne enthalten die
haushaltspolitischen Zusagen sowie die Reform- und
Investitionszusagen eines Mitgliedstaats und erstrecken sich je
nach regulärer Dauer der nationalen Legislaturperiode auf
einen Planungshorizont von vier oder fünf Jahren.
Der deutsche FSP wurde am 17. Juli 2025 an die Europäische
Kommission und den ECOFIN-Rat übersandt.
Umgesetzt 17.07.2025
Unterabschnitt 3 (LSE 1 2025):
den Anforderungen des reformierten Stabilitäts- und Wachstumspakts entsprechend das
Nettoausgabenwachstum in den Jahren 2025 und 2026 auf eine Rate zu beschränken, die damit vereinbar ist, den
gesamtstaatlichen Schuldenstand mittelfristig auf einen plausibel rückläufigen Pfad zu bringen und das
gesamtstaatliche Defizit unter dem im Vertrag festgelegten Referenzwert von 3 % des BIP zu halten und
gleichzeitig die im Rahmen der nationalen Ausweichklausel zugestandene Abweichung für höhere
Verteidigungsausgaben in Anspruch zu nehmen;
Fortsetzung Tabelle 12
Drucksache 21/5825 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 42 –
Lfd. Maßnahmen
Nr.
Art der Maßnahme Aktionsdatum
4. Haushaltsplanung der staatlichen Ebenen
Die Haushaltsplanungen der staatlichen Ebenen sind so
gestaltet, dass gemäß der in der vorliegenden deutschen
Haushaltsplanung 2026 dargestellten Projektion der maximale
Nettoausgabenpfad aus dem finanzpolitisch-strukturellen
Plan nach Berücksichtigung der nationalen
Ausweichklausel eingehalten wird. Der Nettoausgabenpfad im
finanzpolitisch-strukturellen Plan erfüllt die in der Empfehlung
aufgelisteten Kriterien.
Umgesetzt 15.10.2025
Unterabschnitt 4 (LSE 1 2025):
öffentliche Investitionen durch Beseitigung der Engpässe bei Planung und Durchführung auf allen
staatlichen Ebenen zu erleichtern;
5. Verbesserung der Rahmenbedingungen für öffentliche
Investitionen durch Konkretisierung des Sondervermögens
Infrastruktur und Klimaneutralität (SVIK)
Folgende Ausführungsgesetze zur Errichtung des
Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität wurden
erarbeitet:
1. Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens
Infrastruktur und Klimaneutralität wurde am 2. Oktober 2025
veröffentlicht und tritt rückwirkend zum 1. Januar 2025
in Kraft.
2. Gesetz zur Finanzierung von Infrastrukturinvestitionen
von Ländern und Kommunen am 24. Oktober2025 in
Kraft getreten.
In Kraft getreten 1) 01.01.2025;
2) 24.10.2025
6. Vergabebeschleunigungsgesetz
Die öffentliche Beschaffung wird durch das
Vergabebeschleunigungsgesetz vereinfacht, digitalisiert und vor allem
beschleunigt. Zudem wird das Gesetz die Verwaltung und
die Wirtschaft jährlich um mehr als 380 Mio. Euro entlasten.
Die Bundesregierung hat das Gesetz per Kabinettbeschluss
am 6. August 2025 auf den Weg gebracht. Das Gesetz
befindet sich aktuell im parlamentarischen Verfahren.
Die Bundesregierung setzt sich außerdem aktiv für deutliche
Vereinfachungen in den EU-Vergaberichtlinien ein, zudem
soll die öffentliche Beschaffung in der EU noch
zielgerichteter als Werkzeug für die Steuerung von Investitionen zur
Stärkung der Resilienz genutzt werden.
Angekündigt 06.08.2025
Fortsetzung Tabelle 12
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/5825– 43 –
Lfd. Maßnahmen
Nr.
Art der Maßnahme Aktionsdatum
7. Einheitliches Verfahrensrecht für Infrastrukturvorhaben
(one for many)
Zentrale Festlegung von Genehmigungsverfahren, gleiches
Recht und einheitliche Lösungen („one“), die im Bereich
Infrastruktur schnellere Planung und Genehmigungen
ermöglichen, Prozesse vereinfachen („for many“).
Für den Verkehrsbereich wird dies mit dem Infrastruktur-
Zukunftsgesetz umgesetzt, das am 17. Dezember 2025 vom
Kabinett beschlossen wurde. Das Gesetz beschleunigt,
digitalisiert und vereinfacht die Planung und Genehmigung
von Infrastrukturprojekten im Verkehrsbereich und
punktuell auch im Telekommunikations- und Energiebereich. Dies
führt zu einer spürbaren Vereinfachung von Rechts- und
Verwaltungsvorgängen im Zusammenhang mit der Planung
und Umsetzung von Infrastrukturmaßnahmen. Auf Bundes-
und Landesebene ist bei den Vorhabenträgern und
Genehmigungsbehörden durch die gesetzlichen Maßnahmen eine
Entlastung des jährlichen Erfüllungsaufwandes zu erwarten.
Angekündigt 16.07.2025
1a) 17.12.2025
8. Bund-Länder-Pakt für Planungs-, Genehmigungs- und
Umsetzungsbeschleunigung
Bund und Länder haben 2023 einen Pakt beschlossen, der
Beschleunigungs-Maßnahmen in einer Vielzahl von
Bereichen enthält: Energiewende, Industrie,
Telekommunikationsnetze, Schienennetze und Straßenbau, Baurecht und
Verwaltungsverfahren. Der Pakt soll bis zur Mitte der
aktuellen Legislaturperiode umgesetzt werden.
Beschlossen 06.11.2023
Unterabschnitt 5 (LSE 1 2025):
die Qualität der öffentlichen Finanzen durch Eindämmung der Bundeszuschüsse für die
Rentenversicherung zu verbessern und die Effizienz der öffentlichen Ausgaben überprüfen;
9. 12. Spending Review zum Thema „Umsetzung von
Empfehlungen zur Ziel- und Wirkungsorientierung im
Bundeshaushalt“
Die ziel- und wirkungsorientierte Haushaltsführung (zwoH)
ist ein Instrument, das Priorisierungsentscheidungen durch
eine bessere Informationsgrundlage fundiert. Sie kann einen
wertvollen Beitrag zur Effizienz des Bundeshaushalts leisten.
Umgesetzt 30.07.2025
Fortsetzung Tabelle 12
Drucksache 21/5825 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 44 –
Lfd. Maßnahmen
Nr.
Art der Maßnahme Aktionsdatum
Die 12. Spending Review zum Thema „Umsetzung von
Empfehlungen zur Ziel- und Wirkungsorientierung im
Bundeshaushalt“ gibt aufbauend auf der vorangegangenen
Spending Review zum Thema „Verbesserung der
Wirkungsorientierung im Bundeshaushalt mit einem Schwerpunkt
Nachhaltigkeit“ Impulse, wie die ziel- und
wirkungsorientierte Haushaltsführung des Bundeshaushalts fortentwickelt
werden kann. Die 12. Spending Review wurde am 30. Juli
2025 mit Kenntnisnahme des Abschlussberichts sowie
Beschlussfassung einer gemeinsamen Erklärung der
Bundesregierung zur ziel- und wirkungsorientierten Haushaltsführung
abgeschlossen. Danach wird die Bundesregierung u. a. „ihre
Maßnahmen nachweisbarer an ihren politischen und
strategischen Zielen und deren Wirkungen ausrichten und somit
ihren wirkungsorientierten Blick auf den Bundeshaushalt
schärfen“. Dadurch soll ein wichtiger Beitrag zur
Konsolidierung und Staatsmodernisierung geleistet werden.
Das BMF wurde beauftragt, die 13. Spending Review zu dem
Thema „Forderungsmanagement II“ durchzuführen. Sie wird
vom BMF zusammen mit dem BMJV und dem BMG
durchgeführt.
10. 30. Subventionsbericht
Der Subventionsbericht wird alle zwei Jahre von der
Bundesregierung erstellt. Der Bericht analysiert die Wirkung
von Finanzhilfen und Steuervergünstigungen im Sinne der
Definitionen des Subventionsberichts – besonders im
Hinblick auf Nachhaltigkeit und unterstützt die politische
Entscheidungsfindung zur Effizienz und Effektivität von
Subventionen. Am 10. September 2025 hat das Bundeskabinett
den 30. Subventionsbericht des Bundes beschlossen.
Umgesetzt 10.09.2025
11. Sozialleistungen besser aufeinander abstimmen
Der Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode sieht
folgende Maßnahmen vor:
i. Sozialleistungen zusammenfassen und besser
aufeinander abstimmen, etwa durch Zusammenführung
Wohngeld und Kinderzuschlag
ii. Weiterentwicklung des Kinderzuschlags: Digitalisierung,
insbesondere Ende-zu-Ende-Digitalisierung; günstigere
Einkommensanrechnung;
Angekündigt 16.07.2025
Fortsetzung Tabelle 12
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/5825– 45 –
Lfd. Maßnahmen
Nr.
Art der Maßnahme Aktionsdatum
iii. Verwaltungsprozesse sollen sich an Lebenslagen
orientieren, es soll zunehmend antragslos gearbeitet werden.
Die Verwaltungsmodernisierung von Sozialleistungen
soll generell zur Blaupause gemacht werden.
Verwaltungsleistungen sollen unkompliziert digital über eine
zentrale Plattform („One-Stop-Shop“) ermöglicht
werden, das heißt ohne Behördengang oder Schriftform.
iv. Es soll noch in 2025 eine ambitionierte
Modernisierungsagenda für Staat und Verwaltung erarbeitet
werden, durch die die Bundesverwaltung
ressortübergreifend modernisiert, ein Effizienzfonds eingeführt und der
Staat insgesamt von den Bürgerinnen und Bürgern her
gedacht wird.
v. Einsetzen einer Kommission zur Sozialstaatsreform mit
dem Auftrag zur Modernisierung und
Entbürokratisierung im Sinne der Bürgerinnen und Bürger und der
Verwaltungen. Ergebnisse sollen in Q4 2025 präsentiert
werden.
Am 27.01.2026 hat die Kommission zur Sozialstaatsreform
(KSR) 26 Empfehlungen abgegeben, die auf diese Ziele
einzahlen.
12. Erhöhung der Tabaksteuer in 2026
Die Tabaksteuer wird bereits im Jahr 2026 und im Jahr 2027
nochmals erhöht. Dadurch werden langfristig dauerhaft
höhere Tabaksteuereinnahmen erzielt. Dies dient kurzfristig zur
Gegenfinanzierung der insgesamt erwarteten
Mindereinnahmen der Entlastungsprämie von 1.000 Euro für
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Deutschland. Langfristig wird dies
zu Steuermehreinnahmen führen und gleichzeitig zu einer
Reduktion des Tabakkonsums beitragen. Im Weiteren wird die
Bundesregierung die Effekte der Erhöhung evaluieren. Es wird
erwartet, dass die festgelegte Frist für den in den
Ratsempfehlungen zum FSP genannten Schritt 1 erreicht wird. Das
entsprechende Gesetz zur Änderung des Tabaksteuergesetzes
soll noch in 2026 in Kraft treten.
Beschlossen 13.04.2026
Fortsetzung Tabelle 12
Drucksache 21/5825 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 46 –
Lfd. Maßnahmen
Nr.
Art der Maßnahme Aktionsdatum
13. Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der
Schwarzarbeitsbekämpfung
Der Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode sieht die
Stärkung der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) vor, um
härter gegen diejenigen vorzugehen, die illegale
Beschäftigung betreiben oder die schwarz arbeiten. Mit dem Gesetz
wurde die Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen
Beschäftigung in Deutschland weiter modernisiert und die
Aufgabenwahrnehmung der FKS stärker auf die Nutzung der
digitalen Möglichkeiten ausgerichtet. Das Gesetz ist am 30.
Dezember 2025 in Kraft getreten.
In Kraft getreten 30.12.2025
14. Hausarztzentrierte Versorgung/ Primärversorgungssystem
Für eine zielgerichtete Versorgung der Patientinnen und
Patienten und eine schnellere Terminvergabe, sieht der
Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode die Einführung eines
verbindlichen Primärversorgungssystems bei freier Arztwahl
durch Haus- und Kinderärzte vor. Implizites Ziel ist es dabei
auch, die Arzt-/Patientenkontakte im Bereich der
fachärztlichen Versorgung durch gezieltere Patientensteuerung und
Vermeidung unnötiger Arztbesuche zu verringern und so
langfristig Kosten einzusparen.
Angekündigt 16.07.2025
15. Notfall- und Rettungsdienstreform
Der Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode sieht
Reformen der Notfall- und Rettungsdienste vor. Dabei sollen
die drei Versorgungsbereiche – vertragsärztlicher Notdienst,
Notaufnahmen der Krankenhäuser und Rettungsdienste –
besser vernetzt und aufeinander abgestimmt werden.
Patientinnen und Patienten sollen dadurch effizienter durch das
System gesteuert werden, um Kosten in der stationären
Versorgung zu begrenzen.
Angekündigt 16.07.2025
16. Krankenhausreform
Mit der am 08.10.2025 vom Bundeskabinett beschlossenen
Anpassung der Krankenhausreform soll die in der letzten
Legislaturperiode angestoßene Krankenhausreform
weiterentwickelt und in der praktischen Umsetzung erleichtert
werden.
Angekündigt 08.10.2025
Fortsetzung Tabelle 12
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/5825– 47 –
Lfd. Maßnahmen
Nr.
Art der Maßnahme Aktionsdatum
Ziele der Krankenhausreform sind die Sicherung und
Steigerung der Behandlungsqualität, Gewährleistung einer
flächendeckenden medizinischen Versorgung, Steigerung der
Effizienz sowie Entbürokratisierung. Unter anderem wird
die Betriebskostenfinanzierung der Krankenhäuser von einer
Kombination aus Fallpauschalen und
krankenhausindividueller Pflegepersonalkostenvergütung zu einem um
Vorhaltepauschalen ergänztes System umgestellt. Grundlage für die
krankenhaus-individuellen Vorhaltepauschalen ist die
Zuweisung von Leistungsgruppen, die Krankenhäusern anhand
von zu erfüllenden Qualitätskriterien zugewiesen werden.
Unterabschnitt 6 (LSE 1 2025):
die langfristige Tragfähigkeit des Rentensystems zu sichern und zugleich eine angemessene Rentenhöhe zu
gewährleisten, unter anderem durch Förderung eines längeren Erwerbslebens und Verringerung der Anreize
für einen vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand;
17. Frühstart-Rente
Für 6- bis 18-Jährige sollen pro Monat 10 Euro in ein
individuelles, kapitalgedecktes und privatwirtschaftlich
organisiertes Altersvorsorgedepot eingezahlt werden. Für Kinder,
deren Eltern kein Depot eröffnen, ist eine Auffanglösung
vorgesehen. Ab Volljährigkeit kann der erzielte Betrag durch
private Einzahlungen weiter bespart werden. Eine
Auszahlung ist ab Erreichen der Regelaltersgrenze möglich. Neben
einem Startkapital für die private Altersvorsorge führt die
Frühstart-Rente junge Menschen frühzeitig an den
Kapitalmarkt heran und schafft so auch einen Anknüpfungspunkt
für mehr Finanzbildung durch persönliche Erfahrungen.
Eckpunkte zur Umsetzung und Ausgestaltung der Frühstart-
Rente sind am 17.12.2025 vom Bundeskabinett beschlossen
worden.
Angekündigt 17.12.2025
18. Einbeziehung von neuen Selbstständigen in die gesetzliche
Rentenversicherung
Um Selbstständige besser für das Alter abzusichern, sollen
lt. Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode alle neuen
Selbstständigen, die keinem obligatorischen
Alterssicherungssystem zugeordnet sind, gründerfreundlich in die gesetzliche
Rentenversicherung einbezogen werden. Andere Formen der
Altersvorsorge, die eine verlässliche Absicherung für
Selbstständige im Alter gewährleisten, bleiben weiterhin möglich.
Angekündigt 16.07.2025
Fortsetzung Tabelle 12
Drucksache 21/5825 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 48 –
Lfd. Maßnahmen
Nr.
Art der Maßnahme Aktionsdatum
19. Novellierung der privaten Altersvorsorge
Ziel des Gesetzes zur Reform der steuerlich geförderten
privaten Altersvorsorge (Altersvorsorgereformgesetz) ist es, mehr
Menschen zur privaten Altersvorsorge zu bewegen und
ihnen bessere Chancen am Kapitalmarkt zu eröffnen. Zentral
sind dabei die Schaffung eines Altersvorsorgedepots ohne
Garantien, die Einführung eines Standardprodukts, die
Beibehaltung von Garantieprodukten sowie weitere Maßnahmen
zur Vereinfachung, Entbürokratisierung und Reduzierung der
Kosten. Die Reform wird im Einklang mit den Zielen der
europäischen Spar- und Investitionsunion auch Kapital für
Investitionen mobilisieren und hat hohe Priorität. Das Gesetz ist am
17.12.2025 vom Bundeskabinett beschlossen worden.
Angekündigt 17.12.2025
20. Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz
Mit dem zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetz wird der
rechtliche Rahmen für die betriebliche Altersversorgung
fortentwickelt. Durch Verbesserungen im Arbeits-,
Aufsichts- und Steuerrecht wird das Ziel verfolgt, Betriebsrenten
in möglichst vielen Unternehmen zum selbstverständlichen
Bestandteil der Altersvorsorge werden zu lassen. Um höhere
Renditen und damit höhere Betriebsrenten zu ermöglichen,
werden die Bedeckungsvorschriften bei Pensionskassen
flexibilisiert. Die steuerliche Förderung wird verbessert. Der
größte Teil des Gesetzes trat zum 22.01.2026 in Kraft.
In Kraft getreten 22.01.2026
Unterabschnitt 7 (LSE 1 2025):
den Steuermix zur Förderung eines inklusiven Wachstums und einer nachhaltigen Wettbewerbsfähigkeit zu
verbessern, unter anderem in dem Negativanreize für die Leistung von mehr Arbeitsstunden verringert
werden, insbesondere für Zweitverdiener;
21. Senkung der Körperschaftsteuer und des
Thesaurierungssteuersatzes
Das Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm
zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland umfasst
u. a. die folgenden Maßnahmen:
• Senkung des Körperschaftsteuersatzes in fünf jährlichen
Schritten beginnend ab 2028 um jeweils einen
Prozentpunkt von derzeit 15 auf 10 Prozent
• Senkung des Thesaurierungssteuersatzes in § 34a EStG
ab 2028 in drei Schritten auf 25 Prozent.
In Kraft getreten 18.07.2026
Fortsetzung Tabelle 12
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/5825– 49 –
Lfd. Maßnahmen
Nr.
Art der Maßnahme Aktionsdatum
22. Steuerfortentwicklungsgesetz
Zu Jahresbeginn 2026 ist die zweite Stufe des
Steuerfortentwicklungsgesetzes wirksam geworden. Dies umfasst die
folgenden Maßnahmen:
• Erhöhung des Grundfreibetrags um 252 Euro auf 12.348
Euro und Verschiebung der übrigen Eckwerte des
Einkommensteuertarifs – mit Ausnahme des
Reichensteuersatzes – nach rechts
• Anhebung des Kinderfreibetrages um 156 Euro auf
6.828 Euro (3.414 Euro je Elternteil), Erhöhung des
Kindergeldes um 4 Euro auf 259 Euro pro Kind und Monat
in Kraft getreten 01.01.2026
LSE 2 2025
2. angesichts der laut Verordnung (EU) 2021/241 geltenden Fristen für den rechtzeitigen Abschluss der
Reformen und Investitionen die wirksame Umsetzung des Aufbau- und Resilienzplans einschließlich des RE-
PowerEU-Kapitels zu gewährleisten; die Umsetzung der kohäsionspolitischen Programme (EFRE, JTF und
ESF+) zu beschleunigen und dabei gegebenenfalls auf den durch die Halbzeitüberprüfung eröffneten
Möglichkeiten aufzubauen; die EU-Instrumente, einschließlich der Möglichkeiten, die das Programm „InvestEU“
und die Plattform für strategische Technologien für Europa bieten, optimal zu nutzen, und so die
Wettbewerbsfähigkeit zu steigern;
Unterabschnitt 1 (LSE 2 2025):
angesichts der laut Verordnung (EU) 2021/241 geltenden Fristen für den rechtzeitigen Abschluss der
Reformen und Investitionen die wirksame Umsetzung des Aufbau- und Resilienzplans einschließlich des
REPowerEU-Kapitels zu gewährleisten; die Umsetzung der kohäsionspolitischen Programme (EFRE, JTF
und ESF+) zu beschleunigen und dabei gegebenenfalls auf den durch die Halbzeitüberprüfung eröffneten
Möglichkeiten aufzubauen; die EU-Instrumente, einschließlich der Möglichkeiten, die das Programm
„InvestEU“ und die Plattform für strategische Technologien für Europa bieten, optimal zu nutzen, und so die
Wettbewerbsfähigkeit zu steigern;
23. Billigung des 5. Änderungsantrags zum Aufbau- und
Resilienzplan
Der fünfte Änderungsantrag wurde am 20. Januar 2026
vom ECOFIN Rat final gebilligt. Der Änderungsantrag
beinhaltet Anpassungen zur Verschlankung des Deutschen
Aufbau- und Resilienzplans und Änderungen aufgrund von
objektiven Umständen.
Umgesetzt 20.01.2026
Fortsetzung Tabelle 12
Drucksache 21/5825 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 50 –
Lfd. Maßnahmen
Nr.
Art der Maßnahme Aktionsdatum
24. Einreichung des 3. Zahlungsantrags zum Aufbau- und
Resilienzplan
Am 16. Februar 2026 hat Deutschland den dritten
Zahlungsantrag (vierte Zahlungstranche) über 4,59 Mrd. Euro bei der
EU-Kommission eingereicht . Bei positiver Bewertung des
Antrags durch die EU-Kommission und die EU-
Mitgliedstaaten wird Deutschland bei vollständiger Auszahlung der
Tranche rund 80 % seiner Mittel aus der Aufbau- und
Resilienzfazilität – insgesamt 30,21 Mrd. Euro –abgerufen haben.
Die verbliebenen ARF-Mittel in Höhe von 5,97 Mrd. Euro
werden mit dem letzten (vierten) Zahlungsantrag
fristgerecht bis Ende 2026 abgerufen.
Umgesetzt 16.02.2026
LSE 3 2025
3. Innovationen zu fördern, indem die kommerzielle Verwertung von Forschungsergebnissen erleichtert und
die öffentlichen Mittel für transformative Innovationen aufgestockt werden; die Diversifizierung der
Wirtschaft und die Unternehmensdynamik zu erleichtern und private Investitionen anzukurbeln, indem
Unternehmertum gefördert, der Zugang zu Finanzmitteln für Start-up- und Scale-up-Unternehmen verbessert,
die Rechtsvorschriften vereinfacht und der Verwaltungsaufwand verringert werden; die Digitalisierung der
öffentlichen Verwaltung zu beschleunigen, unter anderem durch Verbesserung der geografischen
Abdeckung bei digitalen öffentlichen Dienstleistungen und durch Erleichterung der Zusammenarbeit zwischen
den verschiedenen staatlichen Ebenen; den Ausbau digitaler Kommunikationsnetze mit sehr hoher
Kapazität auch unter Einbeziehung des Privatsektors zu beschleunigen; die Bedingungen für Investitionen in den
Wohnungsbau zu verbessern, indem die Vorschriften und Verfahren vereinfacht, das Mietrecht überarbeitet
und zusätzliche Baugrundstücke erschlossen werden, zugleich aber das Ziel, die Herausforderungen in
Bezug auf bezahlbaren Wohnraum anzugehen, nicht aus den Augen zu verlieren;
Unterabschnitt 1 (LSE 3 2025):
Innovationen zu fördern, indem die kommerzielle Verwertung von Forschungsergebnissen erleichtert und
die öffentlichen Mittel für transformative Innovationen aufgestockt werden;
25. Hightech Agenda Deutschland (HTAD)
Die am 30. Juli 2025 beschlossene HTAD der
Bundesregierung verfolgt das Ziel, Wettbewerbsfähigkeit, Wertschöpfung
und Souveränität durch Investitionen in Forschung,
Technologien und Innovation zu steigern. Sie beschreibt Ziele für sechs
Schlüsseltechnologien und unterlegt diese mit ausgewählten
Flaggschiff-Maßnahmen. Die Ziele und Maßnahmen werden
in Roadmap-Prozessen unter Beteiligung zentraler
Stakeholder weiter konkretisiert und abgestimmt, um eine
gesamtwirtschaftliche Hebelwirkung zu erzielen. Anfang 2026 wurden
die ersten Partnerdialoge gestartet.
Beschlossen 30.07.2025
Fortsetzung Tabelle 12
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/5825– 51 –
Lfd. Maßnahmen
Nr.
Art der Maßnahme Aktionsdatum
26. Ausweitung der Forschungszulage
Anhebung des Bemessungsgrundlagenhöchstbetrages im
Rahmen der steuerlichen Forschungszulage von zehn auf
zwölf Mio. Euro sowie Ausweitung der förderfähigen
Aufwendungen u. a. auf zusätzliche Gemein- und sonstige
Betriebskosten in Form einer 20%-Pauschale. Das
entsprechende Gesetz ist am 19.07.2025 in Kraft getreten.
In Kraft getreten 19.07.2025
27. IPCEI Künstliche Intelligenz
Im IPCEI zu Künstlicher Intelligenz (KI) sollen
Grundlagentechnologien und sektorspezifische Modelle für industrielle
KI entwickelt werden, beispielsweise für autonome
Produktion oder autonomes Fahren. Deutschland hat im Dezember
2025 und Januar 2026 ein Interessenbekundungsverfahren
durchgeführt, um Projektideen für die Teilnahme an einem
europäischen Matchmaking vorauszuwählen
(Veröffentlichung der Interessenbekundung im Bundesanzeiger am
05.12.2025). Die beihilferechtliche Genehmigung des IPCEI-
AI wird für Ende 2026 angestrebt. Bewilligungen sollen
voraussichtlich Anfang 2027 erfolgen.
Angekündigt 05.12.2025
Unterabschnitt 2 (LSE 3 2025):
die Diversifizierung der Wirtschaft und die Unternehmensdynamik zu erleichtern und private Investitionen
anzukurbeln, indem Unternehmertum gefördert, der Zugang zu Finanzmitteln für Start-up- und Scale-up-
Unternehmen verbessert, die Rechtsvorschriften vereinfacht und der Verwaltungsaufwand verringert werden;
28. Errichtung des Wachstumsfonds II
(Venture Capital Investments)
Der Wachstumsfonds II zielt darauf ab, die
Finanzierungskonditionen im Start-up-Bereich durch die Mobilisierung von
institutionell bereitgestelltem Wagniskapital zu verbessern.
So sollen Start-ups und junge, technologieorientierte
Unternehmen mit dem notwendigen Kapital versorgt werden, um
sich optimal entwickeln zu können. Im vergangenen Jahr
wurde der Dachfonds „Wachstumsfonds II“ zur Mobilisierung
institutioneller Investoren für die Assetklasse Wagniskapital
konzipiert. Das Fundraising ist am 1. April 2026 gestartet.
Zielgruppe sind professionelle und semi-professionelle
Investoren. Der Wachstumsfonds II baut auf dem Wachstumsfonds
Deutschland auf, der ein Volumen von rd. 1 Mrd. Euro hat
(mehrheitlich finanziert von privaten Investoren, und aus
Mitteln des Zukunftsfonds Auch für den Wachstumsfonds II soll
mehrheitlich privates Kapital gewonnen werden.
Umgesetzt 01.04.2026
Fortsetzung Tabelle 12
Drucksache 21/5825 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 52 –
Lfd. Maßnahmen
Nr.
Art der Maßnahme Aktionsdatum
29. EIF German Equity (Venture Capital Investments)
Mit EIF German Equity wird die langjährig bewährte
Kooperation mit dem Europäischen Investitionsfonds (EIF) auf neue
Beine gestellt, über die bereits ca. 290 Fondsinvestitionen und
ca. 6.000 Unternehmensfinanzierungen ermöglicht wurden.
Bis Ende 2030 stellen das ERP-Sondervermögen und der EIF
weitere 1,6 Mrd. Euro zur Investition in weitere VC-Fonds zur
Verfügung. Seit Januar 2026 werden erste Fondsinvestment
getätigt.
Beschlossen 01.01.2026
30. Startup Factories (EXIST)
Mit dem Leuchtturmwettbewerb Startup Factories (XSF)
werden im Umfeld gründungsstarker Hochschulen und
Forschungseinrichtungen in Deutschland ab dem 01. Oktober
2025 10 regionale, exzellenzorientierte Startup-Ökosysteme
von internationaler Strahlkraft aufgebaut. Als
unternehmerisch agierende Einheiten sind diese Startup Factories zu
mindestens 50 Prozent privatwirtschaftlich finanziert. Der Bund
unterstützt im Rahmen des Förderprogramms EXIST mit
einem Zuschuss in Höhe von maximal 50 Prozent (max. 10 Mio.
Euro pro Startup Factory für eine Laufzeit von 5 Jahren). Ziel
ist es, die Anzahl und Qualität wissenschaftsbasierter
Ausgründungen weiter zu steigern und die Startup-Journey („von
der Gründungsidee im Labor bis zur Skalierung“) erheblich zu
beschleunigen.
Beschlossen 01.10.2025
31. Gesetz zur Förderung privater Investitionen und des
Finanzstandorts (Standortfördergesetz – StoFöG)
Gesetz zur Förderung privater Investitionen und des
Finanzstandorts (Standortfördergesetz – StoFöG)
Das Gesetz wurde am 19. Dezember 2025 vom Deutschen
Bundestag beschlossen und ist weitgehend am 10.
Februar 2026 in Kraft getreten. Einzelne Regelungen treten aus
technischen Gründen oder als EU-Umsetzung später im Jahr
2026 bzw. bis 2030 (ESAP-Paket) in Kraft. Es zielt darauf
ab, private Investitionen insb. in Infrastruktur und
erneuerbare Energien sowie in kleinere Unternehmen und Startups
zu fördern. Es ist Teil des Sofortprogramms, auf das sich die
Bundesregierung am 28.05.2025 verständigt hat.
In Kraft getreten 10.02.2026
Fortsetzung Tabelle 12
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/5825– 53 –
Lfd. Maßnahmen
Nr.
Art der Maßnahme Aktionsdatum
Schwerpunkt des Gesetzes bilden Maßnahmen zur
Verbesserung der Finanzierungsbedingungen von Unternehmen
und für einen wettbewerbsfähigeren Finanzstandort,
darunter:
• Verbesserung der Finanzierungsmöglichkeiten für kleine
Unternehmen und Startups, auch in Umsetzung der
Initiative „Wachstums- und Innovationskapital für
Deutschland“ (WIN),
• Förderung von Investitionen von Fonds in erneuerbare
Energien und Infrastruktur,
• Maßnahmen zum Abbau von Bürokratie im
Finanzmarktbereich standortfreundliche Implementierung von
kapitalmarktrechtlichen EU-Rechtsakten
32. Deutschlandfonds
Im Dezember 2025 ist der Deutschlandfonds gestartet.
Damit wird in Deutschland ein Rahmen geschaffen, der es
privaten und kommunalen Unternehmen erleichtert, in
großem Umfang in Deutschland zu investieren. Der Bund stellt
dafür öffentliche Mittel und Garantien in Höhe von rund 30
Mrd. Euro bereit. Damit sollen insgesamt Investitionen von
rund 130 Mrd. Euro ausgelöst werden. Zentrale Felder, in
denen der Deutschlandfonds private Investitionen anregen
soll, sind Industrie und Mittelstand, Wagniskapital sowie
die Energieinfrastruktur. Dazu gehören beispielsweise
große Zukunftsinvestitionen in neue Technologien und
Produktionsanlagen, der Ausbau von erneuerbaren Energien,
Wärmenetzen und Stromnetzen, aber auch die Gewinnung von
Rohstoffen und die Finanzierung von innovativen
Technologien in den Bereichen DeepTech, künstliche Intelligenz (KI)
und Biotech sowie die Entwicklung von Lösungen zur
Stärkung der Verteidigungsfähigkeit. Weitere Instrumente sind
in der Konzeption. Der Deutschlandfonds ist ein langfristiges
Projekt.
Beschlossen 18.12.2025
Fortsetzung Tabelle 12
Drucksache 21/5825 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 54 –
Lfd. Maßnahmen
Nr.
Art der Maßnahme Aktionsdatum
33. Degressive AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter des
Anlagevermögens
Wiedereinführung und Ausweitung der degressiven
Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des
Anlagevermögens in Höhe von bis zu 30 Prozent für Investitionen
zwischen dem 01.07.2025 und dem 31.12.2027.
In Kraft getreten 01.07 2025
34. Jährliches Bürokratierückbaugesetz
Jedes Ressort reduziert Bürokratiekosten für die Wirtschaft
und Erfüllungsaufwand für Unternehmen, Bürgerinnen und
Bürger sowie Verwaltung in eigener Verantwortung und
mindestens entsprechend seinem jeweiligen
Verursachungsbeitrag. Die Abbaumaßnahmen einzelner Ressorts werden in
einem Bürokratierückbaugesetz pro Jahr gebündelt.
Angekündigt 16.07.2025
35. Konzept zum Bürokratierückbau im Arbeitsschutz
Ziel dieses Konzepts ist es, Belastungen für Unternehmer zu
senken, und gleichzeitig das hohe Arbeitsschutzniveau zu
wahren. Besonders KMU sollen Verpflichtungen im
Arbeitsschutz besser und einfacher erfüllen können. Die folgenden
Maßnahmen wurden im Rahmen des Entlastungskabinetts
am 5. November 2025 beschlossen:
Die Verpflichtung zur Bestellung von
Sicherheitsbeauftragten wird geändert. Für KMU mit weniger als 50
Beschäftigten entfällt die Verpflichtung zur Bestellung eines
Sicherheitsbeauftragten und für KMU mit weniger als 250
Beschäftigten wird sie auf einen Sicherheitsbeauftragten
begrenzt, jeweils in Abhängigkeit von der Gefährdungslage.
Durch die Gesetzesänderung werden bis zu 123.000 KKU
und KMU entlastet, die keinen Sicherheitsbeauftragten mehr
bzw. nur noch einen Sicherheitsbeauftragten verpflichtend
bestellen müssen.
Entbehrliche Formerfordernisse im Arbeitsschutz werden
abgeschafft oder durch Ersetzung der Schriftform durch
Textform bzw. elektronische Form vereinfacht und
modernisiert.
Die Vorschriften zur Prävention in der gesetzlichen
Unfallversicherung werden modernisiert und die bestehenden
Verfahren stärker digitalisiert und vereinfacht.
Angekündigt 05.11.2025
Fortsetzung Tabelle 12
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/5825– 55 –
Lfd. Maßnahmen
Nr.
Art der Maßnahme Aktionsdatum
36. Weiterentwicklung der „One in, one out“-Regel
Die Bundesregierung hat im Jahr 2015 die „One in, one out”
(OIOO)-Regel eingeführt zur weiteren Entlastung der
Wirtschaft. Kern dieses Ansatzes ist es, dass die Bundesregierung
zusätzliche Belastungen durch neue Regelungsvorhaben in
gleichem Maße durch entlastende Maßnahmen ausgleicht,
ohne politisch gewollte Maßnahmen zu behindern. Die
Regel bezieht sich auf den Erfüllungsaufwand. Die
Bundesregierung wird die Regel wie folgt weiterentwickeln:
• Die OIOO-Regel wird zu einer one in, two out-Regel
(OITO) weiterentwickelt: Das bedeutet, jeder Belastung
sollen Entlastungen in doppelter Höhe gegenüberstehen.
• Anwendungsbereich und Inhalt der OIOO-Regel: Die
Regel soll zukünftig zusätzlich auch für Bürgerinnen und
Bürger und die Verwaltung (und nicht nur für die
Wirtschaft) gelten. Auch der einmalige Umsetzungsaufwand
wie auch Be- und Entlastungen, die durch die Umsetzung
von EU-Vorgaben entstehen, werden künftig
berücksichtigt.
Der Staatssekretärsausschuss Staatsmodernisierung und
Bürokratierückbau hat am 26.09.2025 einen entsprechenden
Beschluss zu den Ausnahmen von der OIOO-Regel gefasst.
Angekündigt 16.07.2025
37. Stärkung des Normenkontrollrates
Der Nationale Normenkontrollrat soll lt. Koalitionsvertrag
schlagkräftiger aufgestellt werden. Dazu soll er auch die
Bürokratielast durch untergesetzliche Vorschriften in den Blick
nehmen können. In Gesetzgebungsverfahren soll er
stärker einbezogen werden. Lt. Organisationserlass der
Bundesregierung wird die Geschäftsstelle des Nationalen
Normenkontrollrates im Bundesministerium für Digitales und
Staatsmodernisierung (BMDS) angesiedelt werden (vorher
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz).
Angekündigt 16.07.2025
Fortsetzung Tabelle 12
Drucksache 21/5825 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 56 –
Lfd. Maßnahmen
Nr.
Art der Maßnahme Aktionsdatum
38. Ausweitung der Praxischecks
In der Modernisierungsagenda Bund hat die
Bundesregierung vereinbart, dass grundsätzlich jedes Bundesministerium
mehrere Praxischecks pro Jahr durchführt. Praxischecks
sollen auch Eingang in die Frühphase von
Gesetzgebungsverfahren finden.
Entsprechend der Vorgabe des Koalitionsvertrags wird
die Bundesregierung auch weiterhin ex-Post Praxischecks
durchführen und Maßnahmenvorschläge aus diesen
Projekten in geeignete Verfahren einbringen.
Im Jahr 2025 wurden 16 ex-post Praxischecks durchgeführt.
Es handelt sich um eine jährlich wiederkehrende
Daueraufgabe, die auch im Jahr 2026 und den darauf folgenden
Jahren umzusetzen ist.
Beschlossen 31.12.2025
39. Gesetz zur Änderung des
Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes
Zur Entlastung von Unternehmen und Erhöhung der
anwendungs- und vollzugsfreundlichen Umsetzung
wurde der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des LkSG
am 03.09.2025 im Bundeskabinett beschlossen. Der
Entwurf sieht vor, dass die Berichtspflicht über die Einhaltung
von Sorgfaltspflichten entfällt und Bußgelder nur noch
bei schweren Verstößen verhängt werden können. Für die
Wirtschaft reduziert sich der jährliche Erfüllungsaufwand
um rund 4,1 Mio. Euro.
Angekündigt 03.09.2025
40. Verstetigung der Stromsteuerentlastung für das
Produzierende Gewerbe und die Land- und Forstwirtschaft
Die Stromsteuer wurde für Unternehmen des
produzierenden Gewerbes und die Land- und Forstwirtschaft bis zum
Ende des Jahres 2025 auf den EU-Mindeststeuersatz
abgesenkt (0,05 ct/kWh). Die Absenkung wurde mit dem Dritten
Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des
Stromsteuergesetzes zum 1. Januar 2026 verstetigt. Von der
Maßnahme profitiert die gesamte Breite des Produzierenden
Gewerbes sowie die Land- und Forstwirtschaft und anerkannte
Werkstätten für behinderte Menschen; potenziell
hunderttausende Unternehmen. Die Haushaltsauswirkungen
belaufen sich auf ca. drei Mrd. Euro jährlich (2026 1,5 Mrd. Euro).
In Kraft getreten 01.01.2026
Fortsetzung Tabelle 12
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/5825– 57 –
Lfd. Maßnahmen
Nr.
Art der Maßnahme Aktionsdatum
Zudem werden mit dem Gesetz bspw. Hemmnisse im
Bereich der E-Mobilität abgebaut (Steuerschuldnerschaft
vereinfacht, bidirektionales Laden aufgenommen, Regelungen
zu Stromspeichern etc.) und Anreize zur Nutzung von selbst
erzeugtem und von der Steuer befreitem Strom erhöht.
41. Gesetz für einen Zuschuss zu den Übertragungsnetzkosten
für das Jahr 2026
Die Übertragungsnetzkosten sind in den letzten Jahren
signifikant gestiegen. Dies ist insbesondere auf den Ausbau des
Übertragungsnetzes zwecks Integration der erneuerbaren
Energien zurückzuführen. Steigende
Übertragungsnetzentgelte belasten im Ergebnis alle Stromverbraucher und
gefährden die Wettbewerbsfähigkeit des Industriestandorts
Deutschland.
Ein Gesetz über die Gewährung eines Zuschusses zu den
Übertragungsnetzkosten des Jahres 2026 trat am 12.12.2025
in Kraft.
Mit 6,5 Mrd. Euro ermöglicht der Zuschuss etwa eine
Halbierung der Übertragungsnetzkosten des Jahres 2026. Dies
kommt, durch die unmittelbare Senkung der
Übertragungsnetzentgelte sowie die mittelbar daraus resultierende
Senkung der Verteilernetzentgelte grundsätzlich allen
stromverbrauchenden Unternehmen sowie privaten Haushalten
zugute.
In Kraft getreten 12.12.2025
42. Förderung der E-Mobilität (u. a. durch steuerliche Anreize)
Teil des am 19.07.2025 in Kraft getretenen Investitions-
Sofortprogramms ist die Erhöhung der Bruttolistenpreisgrenze
für elektrische Dienstwagen von aktuell 70.000 auf 100.000
Euro und die beschleunigte Abschreibung von
Elektrofahrzeugen (75 Prozent der Anschaffungskosten im
Investitionsjahr - gültig beim Kauf eines Elektroautos zwischen
01.07.2025 und 31.12.2027). Darüber hinaus wird ein
Förderprogramm mit einer Laufzeit von 2026-2029 für die
Anschaffung von E-Fahrzeugen für Privathaushalte insbesondere mit
kleinen und mittleren Einkommen mit einem Mittelvolumen
iHv. insg. 3 Mrd. Euro eingeführt (angekündigt). Im
Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode wurde außerdem
Folgendes verankert und teils bereits umgesetzt:
Angekündigt 16.07.2025
Fortsetzung Tabelle 12
Drucksache 21/5825 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 58 –
Lfd. Maßnahmen
Nr.
Art der Maßnahme Aktionsdatum
• Kfz-Steuerbefreiung für Elektroautos bis zum Jahr 2035
(umgesetzt).
• Eine Förderung von Plug-In-Hybrid-Technologie (PHEVs)
und Elektrofahrzeugen mit Range Extender (EREV) und
entsprechende Regulierung auf europäischer Ebene
(angekündigt).
• Beschleunigter Ausbau und Sicherstellung der
Finanzierung eines flächendeckenden, bedarfsgerechten und
nutzerfreundlichen Ladenetzes und des Schnellladenetzes für
PKW und LKW und die stärkere Förderung des
gewerblichen Depotladens (angekündigt).
• Befreiung emissionsfreier LKWs von der Mautpflicht über
das Jahr 2025 hinaus (Befreiung bis zum 30.06.2031
erfolgt).
• Förderung einer Wasserstoff-Betankungsinfrastruktur für
Nutzfahrzeuge: Die Bundesregierung hat am 29.01.2026
einen „Aufruf zur Antragseinreichung für die Förderung
von Wasserstofftankstellen im Straßenverkehr in
Verbindung mit Nutzfahrzeugen mit wasserstoffbasierten
Antrieben“ veröffentlicht.
Unterabschnitt 3 (LSE 3 2025):
die Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung zu beschleunigen, unter anderem durch eine bessere
geografische Abdeckung bei digitalen öffentlichen Dienstleistungen und durch Erleichterung der
Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen staatlichen Ebenen;
43. Bund-Länder-Arbeitsgruppe für eine effiziente öffentliche
Verwaltung (RRP-Reform 6.2.1)
Eine gemeinsame Arbeitsgruppe aus Bund und Ländern hat
Vorschläge zur Vereinfachung der öffentlichen
Verwaltungsverfahren erarbeitet, mit dem Ziel u. a. Planungs- und
Genehmigungsverfahren und den Abfluss von Fördermitteln zu
beschleunigen sowie die Zahl erfolgreicher
Unternehmensübertragungen auf die nächste Generation zu erhöhen.
Abgeschlossen 22.11.2024
Fortsetzung Tabelle 12
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/5825– 59 –
Lfd. Maßnahmen
Nr.
Art der Maßnahme Aktionsdatum
44. Einführung von Online-Verfahren als neue Verfahrensart in
der Zivilgerichtsbarkeit zur Vereinfachung und
Verbesserung des Zugangs zur Justiz
Das Online-Verfahren soll als neue Verfahrensart in der
Zivilgerichtsbarkeit an ausgewählten Amtsgerichten erprobt
werden. Es soll rechtsuchenden Bürgerinnen und Bürgern
ermöglichen, ihre Zahlungsansprüche in einem einfachen,
durchgängig digital geführten Gerichtsverfahren geltend zu
machen. Damit soll der Zugang zur Justiz im Bereich
kleinerer Streitwerte vereinfacht werden. Gleichzeitig soll durch
die Strukturierung des Prozessstoffs, die durchgängige
Digitalisierung der Verfahrensabläufe und die stärker
datenbasierte Kommunikation die Arbeit an den Gerichten
effizienter und ressourcenschonender gestaltet werden.
1) Die Rechtsgrundlage für das Online-Verfahren wurde mit
dem Gesetz zur Entwicklung und Erprobung eines Online-
Verfahren in der Zivilgerichtsbarkeit geschaffen.
2) Die Realerprobung des Online-Verfahrens und digitaler
Eingabesysteme für Bürgerinnen und Bürger sowie die
Anwaltschaft beginnt ab April 2026 mit 10 Ländern und
mindestens 16 Amtsgerichten. Der Zeitraum zwischen
Inkrafttreten des Gesetzes und Beginn der Erprobung erlaubt den
Ländern den Erlass der Rechtsverordnungen, mit denen die
an der Erprobung teilnehmenden Amtsgerichte benannt
werden.
1) in Kraft getreten
2) angekündigt
1) 23.12.2025
2) 15.04.2026
45. Einführung eines digitalen Beurkundungsverfahrens bei
Notaren und anderen Urkundenstellen
Mit dem Gesetz zur Einführung einer elektronischen
Präsenzbeurkundung werden notarielle Vorgänge vereinfacht
und so Bürokratie abgebaut, u. a. um Gründungsprozesse zu
vereinfachen. Dazu wird ermöglicht, auch im
Präsenzverfahren elektronische Urkunden zu erstellen. Diese
Möglichkeit besteht bislang nur bei der Online-Beurkundung. Ziel ist
eine schnellere, effizientere Bearbeitung ohne
Medienbrüche zwischen Papier und Digitalem.
In Kraft getreten 29.12.2025
Fortsetzung Tabelle 12
Drucksache 21/5825 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 60 –
Lfd. Maßnahmen
Nr.
Art der Maßnahme Aktionsdatum
46. Verordnung über Standards für den Onlinezugang zu
Verwaltungsleistungen zur Stärkung der Digitalisierung der
Verwaltung
• Bund und Länder werden verpflichtet ihre
Verwaltungsleistungen auch elektronisch über miteinander
verbundene Verwaltungsportale anzubieten
• Barrierefreier Zugang zu Verwaltungsleistungen ohne
Medienbruch wird ermöglicht
• Einführung einheitlicher Maßstäbe durch das BMDS bis
Ende 2026 (in Bezug auf Architektur, Qualität,
Interoperabilität der IT Systeme), Schaffung von Rechts- und
Planungssicherheit für die Entwicklung von IT-Systemen.
Angekündigt 16.07.2025
Unterabschnitt 4 (LSE 3 2025):
den Ausbau digitaler Kommunikationsnetze mit sehr hoher Kapazität auch unter Einbeziehung des
Privatsektors zu beschleunigen;
47. Beschleunigungsgesetz: Änderung des
Telekommunikationsgesetzes (TKG) zur Feststellung des überragenden
öffentlichen Interesses für den Netzausbau
Mit dem neuen § 1 Abs. 1 Satz 2 TKG wird Deutschland
wettbewerbsfähig bleiben und die Bürgerinnen und Bürger
an der digitalen Gesellschaft teilhaben lassen. Der Ausbau
von Glasfasern in der Fläche bis in jedes Gebäude und eine
flächendeckende Versorgung mit dem neusten
Mobilfunkstandard erhalten in jedem Fall einen „Booster“.
In Kraft getreten 30.07.2025
48. 6G-Forschungsroadmap
Mit der breit angelegten 6G-Forschungsinitiative im
Bereich Mobilfunk hat die Bundesregierung im Zeitraum 2021-
2025 bereits rund 500 Mio. Euro in F&E-Projekte investiert.
Mit der neuen 6G-Forschungsroadmap wird die strategische
Ausrichtung der 6G-Forschungsinitiative im Zeitraum 2025
bis 2030 weiter geschärft. Sie fokussiert auf die Erforschung
und Entwicklung sicherer, vertrauenswürdiger und
resilienter Kommunikationstechnologien im Lichte globaler und
geopolitischer Veränderungen.
Beschlossen 29.12.2025
Fortsetzung Tabelle 12
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/5825– 61 –
Lfd. Maßnahmen
Nr.
Art der Maßnahme Aktionsdatum
Die 6G-Forschungsroadmap bildet einen wichtigen Schritt
hin zur technologischen Souveränität Deutschlands im
Bereich des Mobilfunks, stärkt die zugrundeliegenden
Innovations- und Wertschöpfungsketten, ermöglicht neuartige
gesellschaftsrelevante Anwendungen und sichert die
Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft. Erste
Umsetzungsprojekte sind im Januar 2026 gestartet.
Unterabschnitt 5 (LSE 3 2025):
die Bedingungen für Investitionen in den Wohnungsbau zu verbessern, indem die Vorschriften und
Verfahren vereinfacht, das Mietrecht überarbeitet und zusätzliche Baugrundstücke erschlossen werden, zugleich
aber das Ziel, die Herausforderungen in Bezug auf bezahlbaren Wohnraum anzugehen, nicht aus den Augen
zu verlieren;
49. Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur
Wohnraumsicherung („Wohnungsbauturbo“)
Die neue Sonderregelung des § 246e BauGB
(Wohnungsbauturbo) ermöglicht bis 2030 schnelleren Wohnungsbau:
Kommunen können für Wohnungsbauvorhaben auf
Bebauungspläne verzichten, Verfahren straffen und von Plänen
abweichen, wenn keine erheblichen Umweltauswirkungen
drohen. Flankierend wurden die Befreiungsmöglichkeit des
§ 31 Abs. 3 BauGB und die Abweichungsmöglichkeit vom
Einfügenserfordernis zugunsten des Wohnungsneubaus
(§ 34 Abs. 3b BauGB-neu) erweitert. Hierdurch werden etwa
Hinterlandbebauungen und Aufstockungen erleichtert.
Auch die Stärkung der planerischen Bewältigung von
Lärmkonflikten soll zu mehr Wohnraumschaffung beitragen
sowie eine Durchmischung von Quartieren ermöglichen.
Hierzu wurde die Festsetzungsmöglichkeiten nach
§ 9 Abs. 1 Nummer 23 Buchstabe a BauGB um
Immissionswerte und Emissionskontingente erweitert. In begründeten
Fällen sind Abweichungen von der Technischen Anleitung
zum Schutz gegen Lärm (TA-Lärm) zulässig.
Zugleich wird der der Schutz vor Verdrängung durch die
Aufteilung eines Wohnhauses durch Begründung von
Wohnungseigentum in Gebieten mit einem angespannten
Wohnungsmarkt bis Ende 2030 verlängert.
Infolge des Gesetzes wird eine jährliche Entlastung von
Verwaltung, Wirtschaft und Bevölkerung von mehr als
2,5 Mrd. Euro prognostiziert.
In Kraft getreten 30.10.2025
Fortsetzung Tabelle 12
Drucksache 21/5825 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 62 –
Fortsetzung Tabelle 12
Lfd. Maßnahmen
Nr.
Art der Maßnahme Aktionsdatum
LSE 4 2025
4. die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen insgesamt weiter zu verringern und den Ausbau
erneuerbarer Energien zu erleichtern; die Investitionen auf effiziente und integrierte Energiesysteme zu konzentrieren
und zu diesem Zweck unter anderem das Stromnetz zu modernisieren und einen kosteneffizienten Ausbau
sowie Flexibilität zu gewährleisten, um die Einspeisung erneuerbarer Energien zu unterstützen und das
System an Schwankungen von Nachfrage und Angebot anzupassen, um so den zunehmenden
Regelenergiebedarf zu decken; den Dekarbonisierungsprozess im Gebäude- und Verkehrssektor zu beschleunigen,
insbesondere auch durch Sanierung des Schienennetzes;
Unterabschnitt 1 (LSE 4 2025):
die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen insgesamt weiter zu verringern und den Ausbau erneuerbarer
Energien zu erleichtern;
50. Wasserstoffbeschleunigungsgesetz (WasserstoffBG)
Es handelt sich um ein umfassendes Gesetz zur
Beschleunigung und Privilegierung verschiedener Anlagen für den
Wasserstoffhochlauf. Das am 02.04.2026 in Kraft getretene
Gesetz nimmt die gesamte Wasserstoff-Lieferkette –
Herstellung, Import, Speicherung und Transport von
Wasserstoff – in den Blick. Es sieht spezifische Instrumente vor, die
die Verfahren massiv beschleunigen. Dazu zählen u. a. klare
Fristenregelungen, Verringerung des behördlichen
Prüfumfangs, umfassende Vorgaben zur Digitalisierung und
Erleichterungen für Vergabeverfahren. Überdies wird die
Gewinnung von natürlichem Wasserstoff erleichtert. Zudem liegen
Anlagen und Leitungen im Anwendungsbereich des Gesetzes
im überragenden öffentlichen Interesse. Damit kommt
Wasserstoffinfrastrukturprojekten in Zulassungsentscheidungen
ein besonderes Gewicht zu.
In Kraft getreten 02.04.2026
51. Aufbau Wasserstoff Kernnetz
Das Wasserstoff-Kernnetz soll die Grundlage für den
Hochlauf der Wasserstoff-Wirtschaft in Deutschland bilden.
Mittels eines Transportnetzes sollen Erzeugungs- und
Verbrauchszentren sowie Speicher und Importpunkte
angebunden werden. Erste Kernnetz-Leitungen gingen bereits
2025 in Betrieb (mehr als 500 km), der weitere Aufbau
erfolgt schrittweise in den nächsten Jahren im Rahmen des
Netzentwicklungsplans. Die Genehmigung des Kernnetzes
erfolgte auf Basis von durch die Bundesregierung
geschaffenen gesetzlichen Vorgaben im Oktober 2024 durch die
BNetzA.
Beschlossen 17.11.2025
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/5825– 63 –
Lfd. Maßnahmen
Nr.
Art der Maßnahme Aktionsdatum
Digitalisierungsplattform: Seit dem 17.11.25 können
erstmals einzelne Pilot-Wasserstoff-Kernnetzbetreiber über eine
digitale Antrags- und Genehmigungsplattform Anträge für
die Genehmigung von Wasserstoffkernnetzleitungen
stellen und Pilotbehörden diese Anträge vollständig digital
bearbeiten. Die KI wurde vom Bundesministerium für
Digitales und Staatsmodernisierung (BMDS) entwickelt und durch
das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)
als zuständiges Ressort für den Aufbau der Wasserstoff-
Infrastruktur in Deutschland initiiert und finanziert. Diese
Lösung für komplexe Infrastrukturvorhaben ist eine universelle
agentische KI, die für Planungs- und
Genehmigungsverfahren für das Wasserstoff-Kernnetz entwickelt wurde und auf
unterschiedliche Rechtsgebiete des Planungs- und
Genehmigungsrechts sowie weitere Rechtsgebiete trainiert werden
kann und damit universell einsetzbar ist.
52. Geothermie-Beschleunigungsgesetz (GeoBG)
Das Gesetz dient der Vereinfachung und Beschleunigung
der Genehmigungsverfahren für Geothermieanlagen,
Wärmepumpen (aller Art und jeder Größe), Wärmespeicher und
Wärmeleitungen. Die Verfahren werden digitalisiert und mit
kurzen Fristen ausgestattet. Zielgenaue Änderungen in den
einschlägigen Fachgesetzen bauen Hemmnisse in der Praxis
ab. Die Erneuerbare Energien Richtlinie (RED III) wird
ambitioniert umgesetzt.
In Kraft getreten 23.12.2025
53. Windenergie-auf-See-Gesetz (RRP-Reform 7.1.5)
Das WindSeeG schafft die Voraussetzungen für einen
beschleunigten Ausbau von Offshore-Windenergieanlagen.
Das Gesetz ist am 01.01.2023 in Kraft getreten.
In Kraft getreten 01.01.2023
Fortsetzung Tabelle 12
Drucksache 21/5825 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 64 –
Lfd. Maßnahmen
Nr.
Art der Maßnahme Aktionsdatum
54. Genehmigungsbeschleunigung für erneuerbare Energien
und Stromnetze (Umsetzung der RED III)
Die Vorschriften der RED III zur Beschleunigung von
Genehmigungsverfahren im Bereich erneuerbare Energien und
Stromnetze sind durch mehrere Gesetze umgesetzt worden:
a. Windenergie auf See und Stromnetze: Zentral ist die
Einführung von Beschleunigungsflächen für
Windenergie auf See bzw. Infrastrukturgebieten für
Übertragungsnetze, Verteilnetze und Offshore-
Anbindungsleitungen. Auf Beschleunigungsflächen und in
Infrastrukturgebieten sind die Zulassungsverfahren für
Offshore-Windparks und Netzvorhaben erleichtert, weil
auf diesen Flächen und Gebieten die Umwelt- und FFH-
Verträglichkeitsprüfung sowie Artenschutzprüfung
entfallen.
b) Wind an Land: Zentrales Element ist die Ausweisung
von sogenannten „Beschleunigungsgebieten“ für
Windenergieanlagen an Land einschließlich zugehöriger
Energiespeicher am selben Standort. Nach Anpassungen im
Baugesetzbuch und Raumordnungsgesetz können
Vorhaben innerhalb dieser Gebiete in einem vereinfachten
und beschleunigten Verfahren nach den neuen
Bestimmungen im Windenergieflächenbedarfsgesetz
genehmigt werden.
In Kraft getreten 15.08.2025
55. Novelle Gesetz zur dauerhaften Speicherung und zum
Transport von Kohlendioxid
Das novellierte KSpG schafft einen umfassenden
Rechtsrahmen für den Aufbau einer CO2-Pipelineinfrastruktur und
ermöglicht die Speicherung von CO2 im Bereich der deutschen
ausschließlichen Wirtschaftszone, wobei die Novelle auch
Vorgaben zur Planungs- und Genehmigungsbeschleunigung
enthält. Zudem Feststellen des in der Regel geltenden
überragenden öffentlichen Interesses für die Errichtung, den
Betrieb und wesentliche Änderungen von CO2-Leitungen und
-speichern. Zudem wird für die Bundesländer die
Möglichkeit vorgesehen, die Onshore-Speicherung auf ihrem
jeweiligem Landesgebiet zuzulassen.
In Kraft getreten 28.11.2025
Fortsetzung Tabelle 12
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/5825– 65 –
Lfd. Maßnahmen
Nr.
Art der Maßnahme Aktionsdatum
56. Bundesförderung Industrie und Klimaschutz (BIK)
Die 2024 in Kraft getretene BIK fördert in zwei
Fördermodulen Investitionen und Technologieentwicklung im
Industriesektor zu Dekarbonisierung und Carbon Capture and
Utilisation (CCU)/Carbon Capture and Storage (CCS) inkl.
Negativemissionen. Sie adressiert insbesondere kleinere
Dekarbonisierungsvorhaben und somit auch den Mittelstand.
Der erste Förderwettbewerb wurde Ende 2025
abgeschlossen. Die Vorhaben werden insgesamt mit rund 476 Mio. Euro
an Fördermitteln unterstützt. Davon stammen rund 106 Mio.
Euro aus Mitteln von Bundesländern, die sich an der
Förderung der großen Vorhaben in ihrem Bundesland beteiligen.
Mit diesen Vorhaben sollen rund 1.054 Mio. Euro an privaten
Investitionen ausgelöst werden. Ein zweiter Förderaufruf ist
im Januar 2026 gestartet.
Umgesetzt 06.01.2026
57. Fündigkeitsrisikoabsicherung für Geothermieprojekte
Die Durchführung von geothermischen Tiefbohrungen ist
von hohen Anfangsinvestitionen bei gleichzeitig hohen
geologischen und technischen Risiken geprägt. Dieses
Investitionshemmnis soll über die Absicherung des
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
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