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Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Durchführung der Flughafenkoordinierung

dip / drucksache 09.10.2025 · WP 21 · 536/25 · Verordnung · Original ↗

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Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Durchführung der Flughafenkoordinierung [Bundesrat Drucksache 536/25 09.10.25 Vk Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Durchführung der Flughafenkoordinierung A. Problem und Ziel Die Entwicklung des Verkehrsgeschehens an Flughäfen kann Anpassungen der Einstufung von Flughäfen an die Vorgaben der Verordnung über die Durchführung der Flughafenkoordinierung vom 13. Juni 1994 (BGBl. I S. 1262), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 401) geändert worden ist, erforderlich machen. Mit Schreiben vom 30.05.2025 wandte sich die Baden-Airpark GmbH an das Bundesministerium für Verkehr (BMV), um die Aufnahme des Flughafens Karlsruhe/Baden-Baden als flugplanvermittelter Flughafen (Level 2) in § 1 der Verordnung über die Durchführung der Flughafenkoordinierung (FHKV) ab dem Sommerflugplan 2026 sowohl für Sommer- als auch für die Winterflugplanperioden zu beantragen. B. Lösung Es erfolgt die Einstufung des Flughafens Karlsruhe/Baden-Baden als „flugplanvermittelter Flughafen“ im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft (EU-Slot-VO). Ein flugplanvermittelter Flughafen kann seine Ankunft- und Abflugzeiten im Sinne der EU-Slot-VO verlässlicher koordinieren, um Überlastungen zu vermeiden und den Betriebsablauf zu stabilisieren. Das Schreiben der Baden-Airpark GmbH vom 30.05.2025 an das BMV beinhaltete den Nachweis regelmäßiger Überlastungsspitzen. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Keine. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger entsteht durch das Regelungsvorhaben kein Erfüllungsaufwand. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Durch das Regelungsvorhaben entsteht der Wirtschaft zusätzlicher laufender Erfüllungsaufwand in Höhe von 16 Tsd. Euro. Davon entfallen 11 Tsd. Euro auf Bürokratiekosten aus Informationspflichten. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Durch das Regelungsvorhaben entsteht der Verwaltung kein Erfüllungsaufwand. F. Weitere Kosten Keine. Bundesrat Drucksache 536/25 09.10.25 Vk Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Durchführung der Flughafenkoordinierung Bundeskanzleramt Berlin, 8. Oktober 2025 Staatsminister beim Bundeskanzler An die Präsidentin des Bundesrates Frau Ministerpräsidentin Anke Rehlinger Sehr geehrte Frau Bundesratspräsidentin, hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Verkehr zu erlassende Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Durchführung der Flughafenkoordinierung mit Begründung und Vorblatt. Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen. Mit freundlichen Grüßen Dr. Michael Meister Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Durchführung der Flughafenkoordinierung Vom ... Das Bundesministerium für Verkehr verordnet auf Grund des § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 17 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 327) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und dem Organisationserlass des Bundeskanzlers vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131): Artikel 1 Änderung der Verordnung über die Durchführung der Flughafenkoordinierung Die Verordnung über die Durchführung der Flughafenkoordinierung vom 13. Juni 1994 (BGBl. I S. 1262), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 401) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: (1)„ Folgende Verkehrsflughäfen sind flugplanvermittelte oder koordinierte Verkehrsflughäfen im Sinne des Artikels 2 Buchstabe g, h und i der Verordnung (EWG) Nr. 95/93, bei denen Start- und Landezeiten zu koordinieren sind: 1. Berlin Brandenburg, 2. Bremen, 3. Dresden, 4. Düsseldorf, 5. Erfurt, 6. Frankfurt/Main, 7. Hamburg, 8. Hannover, 9. Karlsruhe/Baden-Baden, 10. Köln/Bonn, 11. Leipzig/Halle, 12. Memmingen, 13. München, 14. Münster/Osnabrück, 15. Nürnberg, 16. Saarbrücken, 17. Stuttgart.“ 2. In § 1 Absatz 2 Satz 1 und 2, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 sowie § 2 Absatz 3 wird jeweils die Angabe „Digitales und“ gestrichen. Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. EU-Rechtsakte: Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates vom 18. Januar 1993 über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 14 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 793/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 (ABl. EU Nr. L 275 S. 14) Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Mit der Verordnung über die Durchführung der Flughafenkoordinierung (FHKV) hat das BMV einige deutsche Flughäfen als sogenannte koordinierte oder flugplanvermittelte Verkehrsflughäfen eingestuft. Dies erfolgte zur Durchführung der EU-Slot-VO. Die Entwicklung des Verkehrsgeschehens an Flugplätzen kann es erforderlich machen, weitere Verkehrsflughäfen in die FHKV aufzunehmen. II. Wesentlicher Inhalt der Verordnung Mit dieser Verordnung soll der Flugplatz Karlsruhe/Baden-Baden in der FHKV als „flugplanvermittelter Flughafen“ im Sinne der EU-Slot-VO eingestuft werden. Zugleich wird in der FHKV die Bezeichnung des zuständigen Bundesministeriums an den Organisationserlass des Bundeskanzlers angepasst. III. Exekutiver Fußabdruck Die Verordnung wurde nicht wesentlich durch Interessensgruppen beeinflusst. IV. Alternativen Keine. V. Regelungskompetenz Die Ermächtigung zum Erlass dieser Verordnung beruht auf § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 17 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG). Da trotz der Aufnahme des Flughafens Karlsruhe/Baden-Baden in die FHKV weder militärische Flüge noch Flüge der Bundespolizei oder der Polizei der Flugplankoordinierung unterworfen werden sollen (vergleiche die Begründung zu § 1 Absatz 1 Nummer 9 FHKV), bedarf der Erlass dieser Verordnung nicht des Einvernehmens mit dem Bundesministerium der Verteidigung oder mit dem Bundesministerium des Innern (vergleiche § 32 Absatz 1 Satz 6 LuftVG). Gemäß § 32 Absatz 1 Satz 1 LuftVG bedarf der Erlass dieser Verordnung der Zustimmung des Bundesrates; es greift keine der in § 32 Absatz 3 LuftVG genannten Ausnahmen von diesem Erfordernis. VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Das Verordnungsvorhaben findet in einem Rechtsgebiet statt, das durch europarechtliche Regelungen geprägt ist. Die Verordnung ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar und greift nicht über den von der europäischen Rechtsordnung gesetzten Rahmen hinaus. Insbesondere beachtet er die Regelungen zur Einstufung von Flughäfen als koordinierte oder flugplanvermittelte Flughäfen nach Artikel 3 der EU-Slot-VO. VII. Regelungsfolgen Durch die Änderung wird das Abfertigungsverfahren für Flugzeuge bei Starts und Landungen am Flughafen Karlsruhe/Baden-Baden an die Kapazität des Flughafens und des ihn umgebenden Luftraums angepasst. Unbeabsichtigte Nebenwirkungen sind nicht ersichtlich. 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Durch die Änderung werden Luftfahrtunternehmen in die Lage versetzt, eine synergetische Nutzung von Zeitnischen auf dem Flughafen Karlsruhe/Baden-Baden in ihre Flugpläne zu integrieren. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Das Vorhaben berücksichtigt die Vorgaben einer nachhaltigen Entwicklung (§ 44 Absatz 1 Satz 4 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien). Durch das Vorhaben werden Potenziale der regionalen Entwicklung und ländlicher Strukturen begünstigt. Das Vorhaben schafft Voraussetzungen für die nachhaltige Entwicklung heimatnaher Arbeitsplätze. 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Keine. 4. Erfüllungsaufwand a) Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger entsteht durch das Regelungsvorhaben kein Erfüllungsaufwand. b) Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Durch das Regelungsvorhaben entsteht der Wirtschaft zusätzlicher laufender Erfüllungsaufwand in Höhe von 16 Tsd. Euro. Davon entfallen 11 Tsd. Euro auf Bürokratiekosten aus Informationspflichten. Vorgabe 1: Einsetzung und Arbeit eines Koordinierungsausschusses für den Flughafen Karlsruhe/Baden-Baden; § 2 FHKV Jährlicher Erfüllungsaufwand (Weitere Vorgabe): Fallzahl Zeitaufwand pro Fall (in Stunden Lohnsatz pro Stunde (in EUR) Sachkosten pro Fall (in EUR) Personalkosten (in Tsd. EUR) Sachkosten (in Tsd. EUR) 1 80 65,20 0,00 5,22 0,00 Erfüllungsaufwand (in Tsd. EUR) 5,22 Gemäß der neuen Regelung ist vorgesehen, dass für den Flughafen Karlsruhe/Baden- Baden ein Koordinierungsausschuss gebildet wird. Der Zeitaufwand wird in Anlehnung an ähnliche Vorgaben, die im Bestand des Statistischen Bundesamtes (StBA) dokumentiert sind, auf insgesamt 80 Stunden geschätzt. Für die Berechnung der Personalkosten wird der Lohnsatz für den Wirtschaftsabschnitt Verkehr mit dem Qualifikationsniveau hoch angesetzt. Nach dem Leitfaden für die Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands beträgt der Stundenlohn 65,20 EUR. Zusammenfassend beträgt der jährliche Erfüllungsaufwand für diese Vorgabe 5,22 Tsd. EUR (1*80h*65,20 EUR = 5.216 EUR). Vorgabe 2: Meldung an den Flughafenkoordinator für den Flughafen Karlsruhe/Baden- Baden; § 3 FHKV Jährlicher Erfüllungsaufwand (Weitere Vorgabe): Fallzahl Zeitaufwand pro Fall (in Minuten) Lohnsatz pro Stunde (in EUR) Sachkosten pro Fall (in EUR) Personalkosten (in Tsd. EUR) Sachkosten (in Tsd. EUR) 20.000 0,5 65,20 0,00 10,87 0,00 Erfüllungsaufwand (in Tsd. EUR) 10,87 Gemäß der neuen Regelung ist vorgesehen, dass für den Flughafen Karlsruhe/Baden- Baden die Flugbewegungen an den Flughafenkoordinator gemeldet werden müssen. Es werden jährlich 20.000 Flugbewegungen für den Flughafen Karlsruhe/Baden-Baden angenommen. Der Zeitaufwand wird in Anlehnung an ähnliche Vorgaben, die im Bestand des StBA dokumentiert sind, auf 0,5 Minuten je Fall geschätzt. Für die Berechnung der Personalkosten wird der Lohnsatz für den Wirtschaftsabschnitt Verkehr mit dem Qualifikationsniveau hoch angesetzt. Nach dem Leitfaden für die Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands beträgt der Stundenlohn 65,20 EUR. Zusammenfassend beträgt der jährliche Erfüllungsaufwand für diese Vorgabe 10,87 Tsd. EUR (20.000*0,5 Min*65,20 EUR/60 Min = 10.867 EUR). c) Erfüllungsaufwand für die Verwaltung Durch das Regelungsvorhaben entsteht der Verwaltung kein Erfüllungsaufwand. 5. Weitere Kosten Keine. 6. Weitere Regelungsfolgen Keine. VIII. Befristung; Evaluierung Eine Befristung und eine Evaluierung sind nicht vorgesehen. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung der Verordnung über die Durchführung der Flughafenkoordinierung) Zu Nummer 1 (§ 1 Absatz 1 FHKV) § 1 Absatz 1 enthält vier Änderungen: Zum Eingangssatz Die Verweise auf die EU-Slot-VO wurden geprüft und an neue rechtsförmliche Vorgaben angepasst. Aus dem bisherigen statischen Verweis in § 1 Absatz 1 wird nach Streichung des Verweises auf eine bestimmte Fassung der EU-Slot-VO künftig ein dynamischer Verweis auf die jeweils aktuellste Fassung der EU-Slot-VO. Auch die anderen Verweisungen auf die EU-Slot-VO in der FHKV (§ 1 Absatz 2 Satz 1, § 2 Absatz 1 Satz 1) wurden geprüft und sind künftig dynamische Verweise auf die aktuellste Fassung, da auch sie keinen Verweis auf eine bestimmte Fassung enthalten. Zu den Nummern 1 bis 17 Des Weiteren wird aus rechtsförmlichen Gründen die Aufzählung der einzelnen Flughäfen künftig nicht mehr durch Spiegelstriche, sondern durch eine Nummerierung kenntlich gemacht. Zu Nummer 1 (Berlin Brandenburg) Die dritte Änderung findet sich in Nummer 1. Dort wird am Ende ein Komma ergänzt. Es handelt sich um eine redaktionelle Korrektur der Einfügung dieser Regelung durch die 1. Änderungsverordnung zur FHKV im Jahr 2024. Zu Nummer 9 – neu – (Karlsruhe/Baden-Baden) Die vierte Änderung ist die Aufnahme des Flughafens Karlsruhe/Baden-Baden in die Vorschrift; dies findet sich in der neuen Nummer 9. Aufgrund der starken Nachfrage am Flughafen Karlsruhe/Baden-Baden kommt es dort zu Nachfragespitzen, die operativ nicht stabil abgearbeitet werden können. Durch die Änderung der FHKV auf Antrag des Flughafens und den künftigen Status als „flugplanvermittelter Flughafen“ sind Fluggesellschaften künftig gehalten, die Flugpläne vorab an die Fluko Flughafenkoordination Deutschland GmbH (Fluko) zu übermitteln, damit die Fluko frühzeitig Engpässe identifizieren und auflösen kann. Der Flughafen wünscht lediglich eine Slotkoordinierung für Airlines; sämtliche Flüge der Business Aviation, der Polizei und der Bundespolizei, militärische Flüge und Ambulanzflüge sollen der Koordinierung nicht unterworfen werden. Die Anpassung der FHKV auf Antrag des Flughafens bewirkt, dass der Flughafen Karlsruhe/Baden-Baden im Sinne der EU-Slot-VO „flugplanvermittelt“ wird. Damit wird bezweckt, dass Fluggesellschaften durch freiwillige Zusammenarbeit mit der Fluko Kapazitätsengpässe in Nachfragespitzen bereits im Vorfeld minimieren, auch um die vorgelegten Wachstumsprognosen der Hauptkunden zukünftig stabil bedienen zu können. Zu Nummer 2 (§ 1 Absatz 2 bis 4 und § 2 Absatz 3 FHKV) Die Änderung setzt Ziffer II Nummer 6 des Organisationserlasses des Bundeskanzlers vom 6. Mai 2025 um. Zu Artikel 2 (Inkrafttreten) Artikel 2 regelt das Inkrafttreten der Verordnung. - 7 - Drucksache 536/25]

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