Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Durchführung der Flughafenkoordinierung
Text
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Durchführung der Flughafenkoordinierung
[Bundesrat Drucksache 536/25
09.10.25
Vk
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ISSN 0720-2946
Verordnung
des Bundesministeriums
für Verkehr
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die
Durchführung der Flughafenkoordinierung
A. Problem und Ziel
Die Entwicklung des Verkehrsgeschehens an Flughäfen kann Anpassungen der
Einstufung von Flughäfen an die Vorgaben der Verordnung über die Durchführung der
Flughafenkoordinierung vom 13. Juni 1994 (BGBl. I S. 1262), die zuletzt durch Artikel 1 der
Verordnung vom 4. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 401) geändert worden ist, erforderlich
machen. Mit Schreiben vom 30.05.2025 wandte sich die Baden-Airpark GmbH an das
Bundesministerium für Verkehr (BMV), um die Aufnahme des Flughafens
Karlsruhe/Baden-Baden als flugplanvermittelter Flughafen (Level 2) in § 1 der Verordnung über
die Durchführung der Flughafenkoordinierung (FHKV) ab dem Sommerflugplan 2026
sowohl für Sommer- als auch für die Winterflugplanperioden zu beantragen.
B. Lösung
Es erfolgt die Einstufung des Flughafens Karlsruhe/Baden-Baden als „flugplanvermittelter
Flughafen“ im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 über gemeinsame Regeln für die
Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft (EU-Slot-VO). Ein
flugplanvermittelter Flughafen kann seine Ankunft- und Abflugzeiten im Sinne der EU-Slot-VO
verlässlicher koordinieren, um Überlastungen zu vermeiden und den Betriebsablauf zu
stabilisieren. Das Schreiben der Baden-Airpark GmbH vom 30.05.2025 an das BMV
beinhaltete den Nachweis regelmäßiger Überlastungsspitzen.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht durch das Regelungsvorhaben kein
Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Durch das Regelungsvorhaben entsteht der Wirtschaft zusätzlicher laufender
Erfüllungsaufwand in Höhe von 16 Tsd. Euro. Davon entfallen 11 Tsd. Euro auf Bürokratiekosten
aus Informationspflichten.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Durch das Regelungsvorhaben entsteht der Verwaltung kein Erfüllungsaufwand.
F. Weitere Kosten
Keine.
Bundesrat Drucksache 536/25
09.10.25
Vk
Verordnung
des Bundesministeriums
für Verkehr
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die
Durchführung der Flughafenkoordinierung
Bundeskanzleramt Berlin, 8. Oktober 2025
Staatsminister beim Bundeskanzler
An die
Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Anke Rehlinger
Sehr geehrte Frau Bundesratspräsidentin,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Verkehr zu erlassende
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die
Durchführung der Flughafenkoordinierung
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80
Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Michael Meister
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die
Durchführung der Flughafenkoordinierung
Vom ...
Das Bundesministerium für Verkehr verordnet auf Grund des § 32 Absatz 1 Satz 1
Nummer 17 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai
2007 (BGBl. I S. 698), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024
(BGBl. 2024 I Nr. 327) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des
Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), das durch Artikel 7 der
Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und dem
Organisationserlass des Bundeskanzlers vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131):
Artikel 1
Änderung der Verordnung über die Durchführung der
Flughafenkoordinierung
Die Verordnung über die Durchführung der Flughafenkoordinierung vom 13. Juni 1994
(BGBl. I S. 1262), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Dezember 2024 (BGBl.
2024 I Nr. 401) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1)„ Folgende Verkehrsflughäfen sind flugplanvermittelte oder koordinierte
Verkehrsflughäfen im Sinne des Artikels 2 Buchstabe g, h und i der Verordnung (EWG)
Nr. 95/93, bei denen Start- und Landezeiten zu koordinieren sind:
1. Berlin Brandenburg,
2. Bremen,
3. Dresden,
4. Düsseldorf,
5. Erfurt,
6. Frankfurt/Main,
7. Hamburg,
8. Hannover,
9. Karlsruhe/Baden-Baden,
10. Köln/Bonn,
11. Leipzig/Halle,
12. Memmingen,
13. München,
14. Münster/Osnabrück,
15. Nürnberg,
16. Saarbrücken,
17. Stuttgart.“
2. In § 1 Absatz 2 Satz 1 und 2, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 sowie § 2 Absatz 3 wird
jeweils die Angabe „Digitales und“ gestrichen.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
EU-Rechtsakte:
Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates vom 18. Januar 1993 über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von
Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 14 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung
(EG) Nr. 793/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 (ABl. EU Nr. L 275 S.
14)
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Mit der Verordnung über die Durchführung der Flughafenkoordinierung (FHKV) hat das
BMV einige deutsche Flughäfen als sogenannte koordinierte oder flugplanvermittelte
Verkehrsflughäfen eingestuft. Dies erfolgte zur Durchführung der EU-Slot-VO. Die Entwicklung
des Verkehrsgeschehens an Flugplätzen kann es erforderlich machen, weitere
Verkehrsflughäfen in die FHKV aufzunehmen.
II. Wesentlicher Inhalt der Verordnung
Mit dieser Verordnung soll der Flugplatz Karlsruhe/Baden-Baden in der FHKV als
„flugplanvermittelter Flughafen“ im Sinne der EU-Slot-VO eingestuft werden.
Zugleich wird in der FHKV die Bezeichnung des zuständigen Bundesministeriums an den
Organisationserlass des Bundeskanzlers angepasst.
III. Exekutiver Fußabdruck
Die Verordnung wurde nicht wesentlich durch Interessensgruppen beeinflusst.
IV. Alternativen
Keine.
V. Regelungskompetenz
Die Ermächtigung zum Erlass dieser Verordnung beruht auf § 32 Absatz 1 Satz 1
Nummer 17 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG). Da trotz der Aufnahme des Flughafens
Karlsruhe/Baden-Baden in die FHKV weder militärische Flüge noch Flüge der Bundespolizei
oder der Polizei der Flugplankoordinierung unterworfen werden sollen (vergleiche die
Begründung zu § 1 Absatz 1 Nummer 9 FHKV), bedarf der Erlass dieser Verordnung nicht des
Einvernehmens mit dem Bundesministerium der Verteidigung oder mit dem
Bundesministerium des Innern (vergleiche § 32 Absatz 1 Satz 6 LuftVG).
Gemäß § 32 Absatz 1 Satz 1 LuftVG bedarf der Erlass dieser Verordnung der Zustimmung
des Bundesrates; es greift keine der in § 32 Absatz 3 LuftVG genannten Ausnahmen von
diesem Erfordernis.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Das Verordnungsvorhaben findet in einem Rechtsgebiet statt, das durch europarechtliche
Regelungen geprägt ist. Die Verordnung ist mit dem Recht der Europäischen Union
vereinbar und greift nicht über den von der europäischen Rechtsordnung gesetzten Rahmen
hinaus. Insbesondere beachtet er die Regelungen zur Einstufung von Flughäfen als
koordinierte oder flugplanvermittelte Flughäfen nach Artikel 3 der EU-Slot-VO.
VII. Regelungsfolgen
Durch die Änderung wird das Abfertigungsverfahren für Flugzeuge bei Starts und
Landungen am Flughafen Karlsruhe/Baden-Baden an die Kapazität des Flughafens und des ihn
umgebenden Luftraums angepasst. Unbeabsichtigte Nebenwirkungen sind nicht
ersichtlich.
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Durch die Änderung werden Luftfahrtunternehmen in die Lage versetzt, eine synergetische
Nutzung von Zeitnischen auf dem Flughafen Karlsruhe/Baden-Baden in ihre Flugpläne zu
integrieren.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Das Vorhaben berücksichtigt die Vorgaben einer nachhaltigen Entwicklung (§ 44 Absatz 1
Satz 4 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien). Durch das Vorhaben
werden Potenziale der regionalen Entwicklung und ländlicher Strukturen begünstigt. Das
Vorhaben schafft Voraussetzungen für die nachhaltige Entwicklung heimatnaher
Arbeitsplätze.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
4. Erfüllungsaufwand
a) Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht durch das Regelungsvorhaben kein
Erfüllungsaufwand.
b) Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Durch das Regelungsvorhaben entsteht der Wirtschaft zusätzlicher laufender
Erfüllungsaufwand in Höhe von 16 Tsd. Euro. Davon entfallen 11 Tsd. Euro auf Bürokratiekosten aus
Informationspflichten.
Vorgabe 1: Einsetzung und Arbeit eines Koordinierungsausschusses für den Flughafen
Karlsruhe/Baden-Baden; § 2 FHKV
Jährlicher Erfüllungsaufwand (Weitere Vorgabe):
Fallzahl Zeitaufwand
pro Fall (in
Stunden
Lohnsatz pro
Stunde (in
EUR)
Sachkosten
pro Fall (in
EUR)
Personalkosten (in Tsd.
EUR)
Sachkosten
(in Tsd.
EUR)
1 80 65,20 0,00 5,22 0,00
Erfüllungsaufwand (in Tsd. EUR) 5,22
Gemäß der neuen Regelung ist vorgesehen, dass für den Flughafen Karlsruhe/Baden-
Baden ein Koordinierungsausschuss gebildet wird. Der Zeitaufwand wird in Anlehnung an
ähnliche Vorgaben, die im Bestand des Statistischen Bundesamtes (StBA) dokumentiert sind,
auf insgesamt 80 Stunden geschätzt. Für die Berechnung der Personalkosten wird der
Lohnsatz für den Wirtschaftsabschnitt Verkehr mit dem Qualifikationsniveau hoch
angesetzt. Nach dem Leitfaden für die Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands
beträgt der Stundenlohn 65,20 EUR. Zusammenfassend beträgt der jährliche
Erfüllungsaufwand für diese Vorgabe 5,22 Tsd. EUR (1*80h*65,20 EUR = 5.216 EUR).
Vorgabe 2: Meldung an den Flughafenkoordinator für den Flughafen Karlsruhe/Baden-
Baden; § 3 FHKV
Jährlicher Erfüllungsaufwand (Weitere Vorgabe):
Fallzahl Zeitaufwand
pro Fall (in
Minuten)
Lohnsatz pro
Stunde (in
EUR)
Sachkosten
pro Fall (in
EUR)
Personalkosten (in Tsd.
EUR)
Sachkosten
(in Tsd.
EUR)
20.000 0,5 65,20 0,00 10,87 0,00
Erfüllungsaufwand (in Tsd. EUR) 10,87
Gemäß der neuen Regelung ist vorgesehen, dass für den Flughafen Karlsruhe/Baden-
Baden die Flugbewegungen an den Flughafenkoordinator gemeldet werden müssen. Es
werden jährlich 20.000 Flugbewegungen für den Flughafen Karlsruhe/Baden-Baden
angenommen. Der Zeitaufwand wird in Anlehnung an ähnliche Vorgaben, die im Bestand des StBA
dokumentiert sind, auf 0,5 Minuten je Fall geschätzt. Für die Berechnung der
Personalkosten wird der Lohnsatz für den Wirtschaftsabschnitt Verkehr mit dem Qualifikationsniveau
hoch angesetzt. Nach dem Leitfaden für die Ermittlung und Darstellung des
Erfüllungsaufwands beträgt der Stundenlohn 65,20 EUR. Zusammenfassend beträgt der jährliche
Erfüllungsaufwand für diese Vorgabe 10,87 Tsd. EUR (20.000*0,5 Min*65,20 EUR/60 Min =
10.867 EUR).
c) Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
Durch das Regelungsvorhaben entsteht der Verwaltung kein Erfüllungsaufwand.
5. Weitere Kosten
Keine.
6. Weitere Regelungsfolgen
Keine.
VIII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung und eine Evaluierung sind nicht vorgesehen.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung der Verordnung über die Durchführung der
Flughafenkoordinierung)
Zu Nummer 1 (§ 1 Absatz 1 FHKV)
§ 1 Absatz 1 enthält vier Änderungen:
Zum Eingangssatz
Die Verweise auf die EU-Slot-VO wurden geprüft und an neue rechtsförmliche Vorgaben
angepasst. Aus dem bisherigen statischen Verweis in § 1 Absatz 1 wird nach Streichung
des Verweises auf eine bestimmte Fassung der EU-Slot-VO künftig ein dynamischer
Verweis auf die jeweils aktuellste Fassung der EU-Slot-VO. Auch die anderen Verweisungen
auf die EU-Slot-VO in der FHKV (§ 1 Absatz 2 Satz 1, § 2 Absatz 1 Satz 1) wurden geprüft
und sind künftig dynamische Verweise auf die aktuellste Fassung, da auch sie keinen
Verweis auf eine bestimmte Fassung enthalten.
Zu den Nummern 1 bis 17
Des Weiteren wird aus rechtsförmlichen Gründen die Aufzählung der einzelnen Flughäfen
künftig nicht mehr durch Spiegelstriche, sondern durch eine Nummerierung kenntlich
gemacht.
Zu Nummer 1 (Berlin Brandenburg)
Die dritte Änderung findet sich in Nummer 1. Dort wird am Ende ein Komma ergänzt. Es
handelt sich um eine redaktionelle Korrektur der Einfügung dieser Regelung durch die
1. Änderungsverordnung zur FHKV im Jahr 2024.
Zu Nummer 9 – neu – (Karlsruhe/Baden-Baden)
Die vierte Änderung ist die Aufnahme des Flughafens Karlsruhe/Baden-Baden in die
Vorschrift; dies findet sich in der neuen Nummer 9. Aufgrund der starken Nachfrage am
Flughafen Karlsruhe/Baden-Baden kommt es dort zu Nachfragespitzen, die operativ nicht stabil
abgearbeitet werden können. Durch die Änderung der FHKV auf Antrag des Flughafens
und den künftigen Status als „flugplanvermittelter Flughafen“ sind Fluggesellschaften
künftig gehalten, die Flugpläne vorab an die Fluko Flughafenkoordination Deutschland GmbH
(Fluko) zu übermitteln, damit die Fluko frühzeitig Engpässe identifizieren und auflösen kann.
Der Flughafen wünscht lediglich eine Slotkoordinierung für Airlines; sämtliche Flüge der
Business Aviation, der Polizei und der Bundespolizei, militärische Flüge und Ambulanzflüge
sollen der Koordinierung nicht unterworfen werden.
Die Anpassung der FHKV auf Antrag des Flughafens bewirkt, dass der Flughafen
Karlsruhe/Baden-Baden im Sinne der EU-Slot-VO „flugplanvermittelt“ wird. Damit wird bezweckt,
dass Fluggesellschaften durch freiwillige Zusammenarbeit mit der Fluko
Kapazitätsengpässe in Nachfragespitzen bereits im Vorfeld minimieren, auch um die vorgelegten
Wachstumsprognosen der Hauptkunden zukünftig stabil bedienen zu können.
Zu Nummer 2 (§ 1 Absatz 2 bis 4 und § 2 Absatz 3 FHKV)
Die Änderung setzt Ziffer II Nummer 6 des Organisationserlasses des Bundeskanzlers vom
6. Mai 2025 um.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Artikel 2 regelt das Inkrafttreten der Verordnung.
- 7 - Drucksache 536/25]
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