Entwurf eines Gesetzes zum Bürokratierückbau im Verkehrsbereich
Text
Entwurf eines Gesetzes zum Bürokratierückbau im Verkehrsbereich
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 465/26
14.08.26 BRFuss
Vk - In- Wi
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zum Bürokratierückbau im
Verkehrsbereich
A. Problem und Ziel
Der Koalitionsvertrag der 21. Legislaturperiode „Verantwortung für Deutschland“ setzt den
Rahmen für eine umfassende Modernisierung von Staat und Gesellschaft. Ein zentrales
Handlungsfeld ist die Steigerung der staatlichen Leistungsfähigkeit durch den Rückbau
nicht mehr erforderlicher bürokratischer Belastungen sowie durch die Beschleunigung
zentraler Infrastrukturmaßnahmen, insbesondere im Bereich der Schieneninfrastruktur.
Konkretisiert wird dies durch die von der Bundesregierung beschlossene
Modernisierungsagenda und die von Bund und Ländern beschlossene der Föderalen
Modernisierungsagenda.
Auch im Verkehrssektor haben sich über die Jahre eine hohe Regelungsdichte und
teilweise komplexe Zuständigkeitsstrukturen entwickelt, die zu zusätzlichem administrativem
Aufwand führen. Daneben bestehen historisch gewachsene Zuständigkeitsverteilungen,
deren Bündelung bei den fachlich zuständigen Behörden Verwaltungsabläufe
vereinfachen kann. Zahlreiche Genehmigungs-, Berichts- und Formanforderungen beruhen noch
auf analogen Verwaltungsstrukturen und entsprechen vielfach nicht mehr den
Anforderungen einer digitalisierten und innovationsgetriebenen Mobilitätswirtschaft. Sie binden
personelle und finanzielle Ressourcen in der Verwaltung, ohne dass die ursprüngliche
Schutzwirkung in jedem Fall fortbesteht.
Vor diesem Hintergrund verfolgt das Bundesministerium für Verkehr (BMV) das Ziel, den
Rechtsrahmen im Verkehrsbereich zu modernisieren. Das vorliegende Gesetz zum
Bürokratierückbau im Verkehrsbereich (BRBG-Verkehr) ist das zentrale Paket, um diesen
Reformstau im Fachrecht systematisch aufzulösen. Es adressiert die im Föderalen Monitor
identifizierten strukturellen Bremsen. Die Regelungen sind erforderlich, um den
Rechtsrahmen dort zu bereinigen, wo materielle Genehmigungsvorbehalte und starre
Formvorschriften keinen messbaren Mehrwert mehr bieten, die Modernisierung der Infrastruktur
und der Mobilitätswirtschaft aber behindern. Das Gesetz bildet zugleich die gesetzliche
Grundlage parallel erarbeitete Verordnungsebene.
Fristablauf: 25.09.26
B. Lösung
Mit dem BRBG-Verkehr wird ein umfassendes Maßnahmenbündel zur strukturellen
Modernisierung des Verkehrsrechts umgesetzt. Der Entwurf umfasst Änderungen in
verschiedenen Fachgesetzen des Verkehrsrechts und bündelt Maßnahmen zum
Bürokratierückbau auf gesetzlicher Ebene. Die Regelungen verfolgen insbesondere folgende Ziele:
Bereinigung des Schienenrechts: In zentralen eisenbahnrechtlichen Gesetzen
wie dem Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG) und dem
Eisenbahnregulierungsgesetz (ERegG) werden unter anderem die Genehmigungspflicht für
Beförderungsbedingungen der Eisenbahnverkehrsunternehmen und Verkehrsverbünde
und starre Schriftformerfordernisse aufgehoben. Damit werden
Verwaltungsverfahren vereinfacht und die Eigenverantwortung der Eisenbahnunternehmen gestärkt.
Durch eine Änderung des Bundesschienenwegeausbaugesetzes (BSWAG) wird
die Elektrifizierung von Bedarfsplanvorhaben erleichtert.
Modernisierung im Luftverkehr: Im Luftverkehrsgesetz werden einzelne
Regelungen an aktuelle europäische Bestimmungen angepasst. Dies betrifft unter
anderem die Ausgestaltung von Vorschriften zum Register des Luftfahrt-
Bundesamtes für unbemannte Fluggeräte sowie Vorschriften im Bereich der
Flugsicherheit. Diese Vorschriften im nationalen Recht sind notwendig, um die
erforderliche Rechtsicherheit für die jeweiligen Normadressaten zu erreichen; zugleich
werden in einigen Fällen Genehmigungsfiktionen eingeführt, um Verfahren von
vornherein zu beschleunigen.
Flexibilisierung und Digitalisierung im Personenverkehr: Im
Personenbeförderungsgesetz (PBefG) werden formale Planungsanforderungen an die
Nahverkehrsplanung entschlackt und analoge Formvorschriften durch rechtssichere
digitale Standards, wie dauerhaft überprüfbare Siegel, ersetzt. Dies ermöglicht eine
agile Reaktion auf moderne Mobilitätsbedürfnisse.
Modernisierung des Seeschifffahrtsrechts: Durch die Anpassung des
Seeaufgabengesetzes (SeeAufgG) wird die maritime Verwaltung effizienter. Wir bauen
administrative Redundanzen ab und schaffen einen schlanken Rechtsrahmen, der
die internationale Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Flagge durch beschleunigte
Verwaltungsprozesse sichert.
Rückbau von Berichts- und Prüfpflichten: In Fachgesetzen wie dem Saubere-
Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz werden Berichtspflichten gestrafft und nicht mehr
anwendbare Pflichten zugunsten elektronischer und digitalisierter
Informationssysteme aufgehoben. Im Straßenverkehrsgesetz werden durch eine entsprechende
Klarstellung Prüfpflichten von Haltern rückgebaut.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Die Haushalte von Bund, Ländern und Kommunen werden nicht belastet.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Durch das geplante Regelungsvorhaben der Bundesregierung werden Bürgerinnen und
Bürger um 28 060 Stunden jährlich entlastet
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft verringert sich der Erfüllungsaufwand um 18 858 Mio. Euro.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Davon entfallen 18 858 Euro auf Bürokratiekosten aus Informationspflichten.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung ergibt sich eine Reduzierung des Erfüllungsaufwands um 200 000
Euro.
F. Weitere Kosten
Keine.
Bundesrat Drucksache 465/26
14.08.26 BRFuss
Vk - In- Wi
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zum Bürokratierückbau im
Verkehrsbereich
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 14. August 2026
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der
Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zum Bürokratierückbau im Verkehrsbereich
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Verkehr.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG
ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Fristablauf: 25.09.26
Entwurf eines Gesetzes zum Bürokratierückbau im Verkehrsbereich
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches
Artikel 2 Änderung des Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetzes
Artikel 3 Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Artikel 4 Änderung des Personenbeförderungsgesetzes
Artikel 5 Änderung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes
Artikel 6 Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
Artikel 7 Änderung des Eisenbahnregulierungsgesetzes
Artikel 8 Änderung des Bundesbahngesetzes
Artikel 9 Änderung des Bundesschienenwegeausbaugesetzes
Artikel 10 Änderung des Gesetzes zum Schienenlärmschutz
Artikel 11 Änderung des Seeaufgabengesetzes
Artikel 12 Änderung der Seeleute-Befähigungsverordnung
Artikel 13 Änderung des Bundesfernstraßengesetzes
Artikel 14 Änderung des Luftverkehrsgesetzes
Artikel 15 Weitere Änderung des Luftverkehrsgesetzes
Artikel 16 Änderung des Gesetzes über das Luftfahrt-Bundesamt
Artikel 17 Änderung des Montrealer-Übereinkommen-Durchführungsgesetzes
Artikel 18 Inkrafttreten
Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002
(BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S.738), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom
12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 143) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 305a Nummer 1 wird die Angabe „die mit Genehmigung der zuständigen
Verkehrsbehörde oder auf Grund von internationalen Übereinkommen erlassenen Tarife und
Ausführungsbestimmungen der Eisenbahnen und“ gestrichen.
Artikel 2
Änderung des Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetzes
Das Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1691),
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Mai 2024 (BGBl. 2024 I, Nr. 167) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 4 Absatz 1 Nummer 6 wird durch folgenden Nummer 6 ersetzt:
„6. Fahrzeuge, die für den Einsatz durch die Bundeswehr entwickelt und gebaut oder
dafür angepasst wurden sowie Fahrzeuge, die die Bundeswehr zur Erfüllung ihres
Verteidigungsauftrages zu verwenden beabsichtigt.“
2. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird gestrichen.
b) Absatz 2 wird zu Absatz 1 und in Satz 1 wird die Angabe „Ab dem 25. Oktober
2023 haben die öffentlichen Auftraggeber und die Sektorenauftraggeber“ durch die
Angabe „Die öffentlichen Auftraggeber und die Sektorenauftraggeber haben“
ersetzt.
c) Absatz 3 wird zu Absatz 2 und in Satz 1 wird die Angabe „gelten die Absätze 1 und
2“ durch die Angabe „gilt Absatz 1“ ersetzt.
3. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Das Bundesministerium für Verkehr legt im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie der Europäischen Kommission nach Artikel 10
Absatz 2 der Richtlinie 2009/33/EG in der Fassung vom 20. Juni 2019 Berichte
über die Umsetzung der Richtlinie 2009/33/EG in der Fassung vom 20. Juni vor.“
b) Absatz 2 wird durch folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Die Berichterstattung nach Absatz 1 erfolgt erstmals bis zu dem nach
Artikel 10 Absatz 2 Satz 1 der Richtlinie 2009/33/EG in der Fassung vom 20. Juni
2019 genannten Datum und danach jeweils im Abstand von fünf Jahren.“
c) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, zum Zwecke der
Berichterstattung nach § 9 Absatz 1 und zur Überprüfung, ob die Mindestziele nach
§ 5 eingehalten werden, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, Folgendes zu regeln:
1. die Erhebung und Speicherung von Daten über Fahrzeugnachrüstungen
nach § 6 Absatz 7,
2. Einzelheiten zur Erhebung und Speicherung von Daten nach § 8 und die
Erhebung und Speicherung weiterer erforderlicher Daten,
3. die Übertragung der Berichtspflichten gegenüber der Europäischen
Kommission nach Absatz 1 auf eine andere Behörde des Bundes, eine Anstalt des
öffentlichen Rechts, des Bundes oder ein privatrechtlich organisiertes
Unternehmen des Bundes,
4. die Datenverarbeitungsbefugnisse, die zur Erfüllung der Berichtspflichten
sowie zur Überprüfung, ob die Mindestziele nach § 5 eingehalten werden,
erforderlich sind.
Soweit bei der Übertragung auf ein Unternehmen des Bundes hoheitliche Aufgaben
betroffen sind, ist in der Rechtsverordnung dessen Beleihung auszusprechen.“
Artikel 3
Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003
(BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Mai 2026 (BGBl.
2026 I Nr. 142) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 2d wird der folgende § 2e eingefügt:
„§ 2e
Halterpflichten bei Überlassung des Kraftfahrzeugs an eine andere Person
Der Halter eines Kraftfahrzeugs hat sich vor der Anordnung oder Zulassung, dass
eine andere Person das Fahrzeug führt, ordnungsgemäß zu versichern, dass die
andere Person zum Führen des Fahrzeugs berechtigt ist und dass der vorgeschriebene
Führerschein nicht nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen,
sichergestellt oder beschlagnahmt ist. Für eine ordnungsgemäße Versicherung hat der
Halter in der Regel
1. vor der erstmaligen Anordnung oder Zulassung den Führerschein der anderen
Person durch Einsichtnahme zu prüfen und
2. vor jeder weiteren Anordnung oder Zulassung den Führerschein der anderen
Person erneut durch Einsichtnahme zu prüfen, sofern er Grund zu der Annahme hat
oder haben muss, dass die andere Person zum Führen des Fahrzeugs nicht
berechtigt ist oder dass der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der
Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist.“
2. § 6g Absatz 4 Nummer 6 wird durch die folgende Nummer 6 ersetzt:
„6. dem Kraftfahrt-Bundesamt
a) alle Aufgaben der internetbasierten Zulassung zu übertragen oder
b) bestimmte Aufgaben eines internetbasierten Zulassungsverfahrens zu
übertragen, soweit die Aufgaben eine bundeseinheitliche Durchführung erfordern,
und das Zusammenwirken mit den für die Zulassung zuständigen Behörden
zu regeln,“.
Artikel 4
Änderung des Personenbeförderungsgesetzes
Das Personenbeförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August
1990 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 15. Mai
2026 (BGBl. 2026 I Nr. 148) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 5 wird nach der Angabe „Signatur“ die Angabe „oder mit einem dauerhaft
überprüfbaren Siegel“ eingefügt.
2. § 8 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
„(3) Für die Sicherstellung einer ausreichenden den Grundsätzen des Klimaschutzes
und der Nachhaltigkeit entsprechenden Bedienung der Bevölkerung mit
Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr sind die von den Ländern benannten
Behörden (Aufgabenträger) zuständig. Der Aufgabenträger definiert dazu die
Anforderungen an Umfang und Qualität des Verkehrsangebotes, dessen Umweltqualität sowie die
Vorgaben für die verkehrsmittelübergreifende Integration der Verkehrsleistungen in der
Regel in einem Nahverkehrsplan. Der Nahverkehrsplan bildet den Rahmen für die
Entwicklung des öffentlichen Personennahverkehrs. Im Nahverkehrsplan werden
Aussagen über zeitliche Vorgaben und erforderliche Maßnahmen getroffen. Der
Nahverkehrsplan hat zudem die Belange der in ihrer Mobilität oder Sensorik eingeschränkten
Menschen mit dem Ziel zu berücksichtigen, für die Nutzung des öffentlichen
Personennahverkehrs Barrierefreiheit gemäß § 4 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom
27. April 2002 (BGBl. I S. 1467, 1468), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom
23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760) geändert worden ist, zu erreichen. Kann dieses Ziel im
Einzelfall aus topografischen, technischen oder rechtlichen Gründen nicht oder nur mit
einem unangemessenen hohen wirtschaftlichen Aufwand erreicht werden, so hat der
Aufgabenträger im Nahverkehrsplan die konkreten Gründe zu benennen und
ausführlich darzulegen. Bei der Aufstellung des Nahverkehrsplans sind die vorhandenen
Unternehmer frühzeitig zu beteiligen; soweit vorhanden sind Behindertenbeauftragte oder
Behindertenbeiräte, Verbände der in ihrer Mobilität oder Sensorik eingeschränkten
Fahrgäste und Fahrgastverbände anzuhören. Ihre Interessen sind angemessen und
diskriminierungsfrei zu berücksichtigen. Die Länder können weitere Einzelheiten über
die Aufstellung und den Inhalt der Nahverkehrspläne regeln.“
3. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 3a wird nach der Angabe „durchgeführt wird,“ die Angabe „die
Bedienzeiten“ eingefügt.
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Soweit es die Zielsetzung des § 8 erfordert, kann in den Fällen des Absatzes 1
Nummer 1 bis 3a die Genehmigung für eine Linie oder für mehrere Linien und
Bediengebiete gebündelt erteilt werden.“
4. In § 14 Absatz 4 Satz 1 wird nach der Angabe „schriftlich“ die Angabe „oder
elektronisch“ eingefügt.
5. § 15 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird nach der Angabe „Signatur“ die Angabe „oder mit einem dauerhaft
überprüfbaren Siegel“ eingefügt.
b) Nach Satz 6 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die Sätze 3, 4 und 6 gelten nicht für den Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1).“
6. § 17 Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
„(4) Im Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen ist während der Fahrt in der
jeweils erteilten Form Folgendes mitzuführen:
1. die Genehmigungsurkunde,
2. eine gekürzte amtliche Ausfertigung oder
3. eine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz.
Schriftlich ausgestellte Dokumente sind auf Verlangen den zuständigen Personen
zur Prüfung auszuhändigen; elektronisch ausgestellte Dokumente sind auf Verlangen
den zuständigen Personen zur Prüfung vorzulegen. Im Linienverkehr mit
Kraftfahrzeugen gelten die Sätze 1 und 2 nur, wenn die Genehmigungsurkunde eine entsprechende
Auflage enthält.“
7. § 21 Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
„(5) § 21 gilt nicht für den Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1).“
8. In § 25 Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe „schriftlicher“ die Angabe „oder
elektronischer“ eingefügt.
9. In § 52 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Verkehr“ durch die
Angabe „Bundesamt für Logistik und Mobilität“ ersetzt.
10. In § 53 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Verkehr“ durch die
Angabe „Bundesamt für Logistik und Mobilität“ ersetzt.
11. § 61 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 Buchstabe b wird die Angabe „Mitführen und Aushändigen“ durch die
Angabe „Mitführen, Aushändigen und Vorlegen“ ersetzt.
b) Nach Nummer 3 werden die folgenden Nummern 3a bis 3c eingefügt:
„3a. entgegen § 50 Absatz 1 Satz 2 einen Auftrag ausführt,
3b. entgegen § 50 Absatz 1 Satz 5 ein Zeichen oder ein Merkmal verwendet,
3c. entgegen § 50 Absatz 2 Satz 1 eine Person befördert,“.
c) Die bisherigen Nummern 3a und 3b werden zu den Nummern 3d und 3e.
d) In Nummer 4 wird nach der Angabe „schriftlichen“ die Angabe „oder
elektronischen“ und nach der Angabe „schriftliche“ die Angabe „oder elektronische“
eingefügt.
12. § 62 wird durch den folgenden § 62 ersetzt:
„§ 62
Übergangsbestimmung
Öffentliche Dienstleistungsaufträge nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG)
Nr. 1370/2007 in der Fassung vom 14. Dezember 2016 dürfen bis zum Ablauf des 31.
Dezember 2013 abweichend von Artikel 5 Absatz 2 bis 4 der Verordnung (EG)
Nr. 1370/2007 in der Fassung vom 14. Dezember 2016 vergeben werden.
Genehmigungen, die vor dem 1. Januar 2013 erteilt wurden, bleiben bis zum Ablauf der in der
Genehmigungsurkunde ausgewiesenen Geltungsdauer wirksam. Die Geltung und
Wirksamkeit von sonstigen Rechtsverhältnissen, insbesondere öffentlichen
Dienstleistungsaufträgen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 in der Fassung vom 14.
Dezember 2016, die vor dem 1. Januar 2013 zustande gekommen sind, werden durch
die Änderung dieses Gesetzes nicht berührt.“
Artikel 5
Änderung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes
Das Gefahrgutbeförderungsgesetz vom 6. August 1975 (BGBl. I Seite 2121), das
zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl 2023 I Nr. 56) geändert worden
ist, wie folgt geändert:
In § 9a Absatz 5 wird die Angabe „das Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur“ durch die Angabe „die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt“ ersetzt.
Artikel 6
Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
Das Allgemeine Eisenbahngesetz vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396;
1994 I S. 2439), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2025 (BGBl. 2025 I
Nr. 164) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 5 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „Genehmigung und“ gestrichen.
b) Satz 3 wird gestrichen.
2. § 6d Absatz 2 Satz 1 und 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Die Anforderungen an die fachliche Eignung sind dann erfüllt, wenn die für die Führung
der Geschäfte bestellten Personen als Betriebsleiter bestellt sind. Ein bestellter
Betriebsleiter gilt als eine für die Führung der Geschäfte bestellte Person.“
3. § 7d Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Satz 1 gilt nicht für Eisenbahnen, die Schulungseinrichtungen nach Satz 1 Nummer 1
betreiben, wenn ihnen eine Sicherheitsbescheinigung oder Sicherheitsgenehmigung
erteilt worden ist oder sie einen Eisenbahnbetriebsleiter bestellt haben.“
4. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 3, 3a, 4 und 5 werden gestrichen.
b) Absatz 6 wird zu Absatz 3 und Satz 5 wird gestrichen.
c) Absatz 7 wird zu Absatz 4.
5. Nach § 12a Absatz 3 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Der Aushang der Fahrpläne nach Satz 2 kann an der Zugangsstelle entweder in
Papierform oder mittels eines öffentlich-zugänglichen elektronischen Informations-
und Kommunikationssystem erfolgen; alternativ durch Verweis auf ein digitales
Informationssystem oder sonstige Möglichkeiten zum digitalen Abruf von
Fahrplaninformationen.“
6. § 28 Absatz 1 Nummer 3 wird gestrichen.
Artikel 7
Änderung des Eisenbahnregulierungsgesetzes
Das Eisenbahnregulierungsgesetz vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2082), das zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. November 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 285) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 19 Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „auch in Schriftform“ gestrichen.
Artikel 8
Änderung des Bundesbahngesetzes
Das Bundesbahngesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 931-
1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 331 der Verordnung vom
19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 23 wird gestrichen.
Artikel 9
Änderung des Bundesschienenwegeausbaugesetzes
Das Bundesschienenwegeausbaugesetz vom 15. November 1993 (BGBl. I S. 1874),
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 224) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Zu den Ausbaumaßnahmen können auch Maßnahmen zur Herstellung der
Nutzbarkeit mit elektrischen oder anderen treibhausgasneutralen Antrieben durch den
Bau von Fahrleitungen oder den Bau von Elektrifizierungsinseln und
Ladeunterwerken einschließlich notwendiger Bahnstromleitungen an bestehenden
Schienenstrecken der Eisenbahnen des Bundes gehören.“
b) In Absatz 3 wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ durch
die Angabe „Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt.
c) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:
(4) „ Der volkswirtschaftliche, verkehrliche und gesellschaftliche Nutzen für
Maßnahmen, die der Elektrifizierung gemäß Absatz 1 Satz 2 dienen, gilt als aus
Klimaschutzgründen gegeben, sofern die nach dem Beihilferecht der
Europäischen Union zu beachtenden Voraussetzungen vorliegen.“
Artikel 10
Änderung des Gesetzes zum Schienenlärmschutz
Das Gesetz zum Schienenlärmschutz vom 7. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 301) wird
wie folgt geändert:
1. § 3 wird durch folgenden § 3 ersetzt:
§ 3„
Pflichten der Betreiber der Schienenwege
Ein Betreiber von Schienenwegen muss auf seiner Internetseite veröffentlichen,
welche Strecken seines Netzes leise Strecken sind.“
2. § 4 Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die zuständige Behörde kann von den Zugangsberechtigten sowie den Betreibern der
Schienenwege verlangen, ihr diejenigen Daten zu übermitteln, die erforderlich sind, um
die Überwachung nach § 6 durchzuführen.“
3. § 6 wird Absatz1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Die nach § 5 zuständige Behörde hat die Einhaltung des Betriebsverbots nach
Artikel 5a der Verordnung (EU) Nr. 1304/2014 sowie der Pflichten der Betreiber der
Schienenwege nach § 3 zu überwachen.“
4. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird gestrichen.
bb) Nummer 2 wird zu Nummer 1.
cc) Nummer 3 wird zu Nummer 2.
b) In Absatz 3 wird die Angabe „des Absatzes 1 Nummer 2 und“ gestrichen.
Artikel 11
Änderung des Seeaufgabengesetzes
Das Seeaufgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2016
(BGBl. I S. 1489), das zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. Juli 2025 (BGBl. 2025
I Nr. 156) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 2 wird wie folgt geändert:
1. Absatz 3 wird gestrichen.
2. Absatz 4 wird zu Absatz 3.
Artikel 12
Änderung der Seeleute-Befähigungsverordnung
Die Seeleute-Befähigungsverordnung vom 8. Mai 2014 (BGBl. I S. 460), die zuletzt
durch Artikel 4 der Verordnung vom 25. März 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 100) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
§ 3 wird wie folgt geändert:
1. Absatz 2 wird gestrichen.
2. Die Absätze 3 bis 5 werden zu den Absätzen 2 bis 4.
Artikel 13
Änderung des Bundesfernstraßengesetzes
Das Bundesfernstraßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007
(BGBl. I S. 1206), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 29. März 2026 (BGBl. I
S. 2026 I Nr. 84) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 3 Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe „Barrierefreiheit“ die Angabe „gemäß § 4 des
Behindertengleichstellungsgesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467, 1468), das zuletzt
durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760) geändert worden ist“
eingefügt.
Artikel 14
Änderung des Luftverkehrsgesetzes
Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007
(BGBl. I S. 698), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes zur Ermöglichung der digitalen
Fluggastabfertigung vom … Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. …) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 wird gestrichen.
2. § 2 Absatz 7 Satz 2 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
2. „ die Luftfahrzeuge in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union eingetragen und
zum Verkehr zugelassen sind und über ein gültiges Lufttüchtigkeitszeugnis nach
Artikel 14 der Verordnung (EU) 2018/1139 oder ein gültiges eingeschränktes
Lufttüchtigkeitszeugnis nach Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1139
verfügen,“.
3. Nach § 12 werden die folgenden §§ 12a und 12b eingefügt:
„§ 12a
Wildtieraufkommen in der Umgebung von Flugplätzen
(1) Innerhalb eines Radius von 13 Kilometern um den Flughafenbezugspunkt
dürfen Nutzungen, die zu einer Zunahme des Wildtieraufkommens mit Gefahren für die
Luftfahrt führen können, nur mit Zustimmung der Luftfahrtbehörde genehmigt werden.
Die Luftfahrtbehörde berücksichtigt bei ihrer Entscheidung die Erkenntnisse zum
Wildtierschlag des Verbandes für biologische Flugsicherheit DAVVL e.V. Die Zustimmung
nach Satz 1 kann versagt werden, wenn dies zur Wahrung der Sicherheit des
Luftverkehrs oder zum Schutz der öffentlichen Sicherheit vor Gefahren durch die Luftfahrt
erforderlich ist.
(2) Die Zustimmung der Luftfahrtbehörde gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei
Monaten nach Eingang des Ersuchens bei der für die Genehmigung zuständigen
Behörde verweigert wird. Ist der Luftfahrtbehörde die fachliche Beurteilung innerhalb
dieser Frist wegen des Ausmaßes der erforderlichen Prüfungen nicht möglich, kann die
Frist von der für die Genehmigung zuständigen Behörde verlängert werden.
(3) Zur Wahrung der Sicherheit der Luftfahrt und zum Schutz der öffentlichen
Sicherheit vor Gefahren durch die Luftfahrt kann die Luftfahrtbehörde ihre Zustimmung
nach Absatz 1 davon abhängig machen, dass die Genehmigung unter Auflagen erteilt
wird. Tritt nach der Genehmigung eine Zunahme des Wildtieraufkommens ein, die zu
Gefahren für die Luftfahrt führen kann, sind auf Verlangen der Luftfahrtbehörde
nachträglich Auflagen aufzunehmen, zu ändern oder zu ergänzen.
(4) Die Luftfahrtbehörde kann in dem in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Radius
genehmigungsfreie Nutzungen, die zu einer Zunahme des Wildtieraufkommens mit
Gefahren für die Sicherheit des Luftverkehrs oder für die öffentliche Sicherheit durch die
Luftfahrt führen können, auf ein Maß beschränken, bei dem eine Gefahr für den
Flugbetrieb ausgeschlossen ist, oder diese Nutzungen untersagen. Die Luftfahrtbehörde
hört die nach Landesrecht zuständige Landwirtschaftsbehörde an.
(5) Für die örtliche Zuständigkeit der Landesluftfahrtbehörde gilt § 39 Absatz 2
der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung sinngemäß.
§ 12b
Optische Beeinträchtigungen in der Umgebung von Flugplätzen
(1) Für die folgenden optischen Beeinträchtigungen innerhalb eines Radius von
vier Kilometern um den Flughafenbezugspunkt sowie in den Anflugsektoren nach § 12
Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 gilt § 12a Absatz 1 bis 3 und 4 Satz 1 sinngemäß für die
Verwendung
1. von für die Luftfahrt gefährlichen, verwirrenden oder irreführenden
Beleuchtungseinrichtungen, und
2. von hoch reflektierenden Oberflächen, von denen eine Blendwirkung für die
Luftfahrt ausgehen kann.
(2) Die Luftfahrtbehörde hört die jeweils nach Landesrecht zuständige Behörde
an.“
4. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die §§ 12, 13 und 14 gelten sinngemäß für Bäume, Freileitungen, Masten,
Dämme sowie für andere Anlagen und Geräte.“
b) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
(3) „ Absatz 2 Satz 3 gilt für nachträgliche Änderungen der
Hinderniskennzeichnung entsprechend.“
5. § 19 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 12,“ durch die Angabe „§§ 12 bis 12b,“
ersetzt.
b) In Absatz 5 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „§§ 12“ durch die Angabe „§§ 12
bis 12b“ ersetzt.
6. § 19d Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Dabei sind die Belange von Menschen mit Behinderungen und anderen Menschen mit
Mobilitätsbeeinträchtigungen besonders zu berücksichtigen, mit dem Ziel
Barrierefreiheit gemäß § 4 des Behindertengleichstellungsgesetzes zu erreichen.“
7. § 25 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach Satz 4 der folgende Satz eingefügt:
„Satz 3 gilt nicht für Tätigkeiten nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a bis h der
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird die Angabe „sein Halter“ durch die Angabe „der Betreiber oder
der Fernpilot“ ersetzt.
bb) Nach Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
„Einer Erlaubnis der Luftfahrtbehörde nach Absatz 1 Satz 1 bedarf es nicht, wenn
es sich um ein Flugmodell oder ein unbemanntes Luftfahrzeugsystem handelt, das
in der Betriebskategorie „offen“ oder „speziell“ nach den Artikeln 4 und 5 in
Verbindung mit den Artikeln 12 und 13 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947
betrieben wird.“
8. § 26a Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
(4) „ Verbote nach Absatz 1 werden auf der Internetseite des Bundesministeriums
für Verkehr und in den Aeronautical Information Products gemäß Anhang 15 zum
Abkommen vom 7. Dezember 1944 über die Internationale Zivilluftfahrt (BGBl. 1956
S. 411, 412), zuletzt geändert durch die Protokolle vom 6. Oktober 2016 (BGBl. 2018
II S. 306, 307), bekannt gegeben.“
9. § 64 Absatz 3 Nummer 5 Buchstabe a wird durch den folgenden Buchstaben a ersetzt:
a) „ bei natürlichen Personen: Identifikationsnummer nach dem
Identifikationsnummerngesetz, Familienname, Vorname, Anschrift, Geburtsdatum und -ort,“.
10. § 66a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird nach der Angabe „oder mehr,“ die Angabe „das bei einem
Aufprall auf einen Menschen eine kinetische Energie von über 80 Joule
übertragen kann,“ gestrichen.
bb) Nach Nummer 1 wird die folgende Nummer 2 eingefügt:
2. „ ein unbemanntes Fluggerät, das auf einen Menschen eine kinetische
Energie von über 80 Joule übertragen kann,“.
cc) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden zu den Nummern 3 und 4.
b) Absatz 9 wird durch den folgenden Absatz 9 ersetzt:
(9) „ Die nach Absatz 2 gespeicherten Daten sind vom Luftfahrt-Bundesamt
unverzüglich zu löschen, soweit sie für die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1
Satz 2 nicht mehr erforderlich sind. Das Luftfahrt-Bundesamt legt im Benehmen
mit der oder dem Bundesbeauftragten für Datenschutz und die Informationsfreiheit
die konkreten Speicher- und Löschfristen sowie die Verfahren zu deren
regelmäßiger Überprüfung fest. Wird dem Luftfahrt-Bundesamt innerhalb der nach Satz 2
festgelegten Frist die Einleitung von Ermittlungen der Staatsanwaltschaft wegen
des Verdachts eines Verstoßes gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder
Strafgesetze bei der Tätigkeit als Betreiber nach Absatz 1 bekannt und sind die Daten
nach Absatz 2 im Einzelfall für die Durchführung dieser Ermittlungen und eines
sich hieran anschließenden Strafverfahrens erforderlich, sind die nach Absatz 2
gespeicherten Daten abweichend von Satz 1 und Satz 2 vom Luftfahrt-Bundesamt
mit dem Abschluss des Ermittlungsverfahrens oder dem rechtskräftigen Abschluss
des sich hieran anschließenden Strafverfahrens unverzüglich zu löschen.“
Artikel 15
Weitere Änderung des Luftverkehrsgesetzes
Das Luftverkehrsgesetz, das zuletzt durch Artikel 14 dieses Gesetzes geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 6 und 7 wird durch die folgenden Absätze 6 und 7 ersetzt:
(6) „ Deutsche Luftfahrzeuge dürfen den Geltungsbereich dieses Gesetzes nur mit
Erlaubnis verlassen. Dieser Erlaubnis bedarf es nicht, wenn in diesem Gesetz oder
aufgrund dieses Gesetzes etwas anderes bestimmt ist.
(7) Luftfahrzeuge, die nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes eingetragen und
zugelassen sind, dürfen nur mit Erlaubnis in den Geltungsbereich dieses Gesetzes
einfliegen oder auf andere Weise dorthin verbracht werden, um dort zu verkehren. Dieser
Erlaubnis bedarf es nicht, wenn
1. in diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes etwas anderes bestimmt wird
oder
2. aufgrund eines Abkommens zwischen dem Heimatstaat und der Bundesrepublik
Deutschland oder aufgrund eines für beide Staaten verbindlichen
Übereinkommens etwas anderes bestimmt wird.“
2. § 22 wird durch den folgenden § 22 ersetzt:
§ 22„
Gewerblicher Gelegenheitsverkehr
(1) Gewerblicher Luftverkehr, der nicht Fluglinienverkehr ist (gewerblicher
Gelegenheitsverkehr), bedarf abweichend von § 2 Absatz 6 und 7 keiner Erlaubnis, sondern
ist bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Weder einer Anzeige noch einer Erlaubnis
nach § 2 Absatz 6 und 7 bedarf es, wenn
1. das Luftverkehrsrecht der Europäischen Union, ein Abkommen zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und dem Staat, in dem oder aus dem der Luftverkehr
stattfinden soll, oder ein für beide Staaten verbindliches Übereinkommen etwas
anderes bestimmt oder
2. der gewerbliche Gelegenheitsverkehr zum Zweck des Geschäftsflugverkehrs, des
Zivil- und Katastrophenschutzes, der Brandbekämpfung, des Such- und
Rettungsdienstes oder medizinischer Flüge von einem Luftfahrtunternehmen durchgeführt
wird, das eine Betriebsgenehmigung nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung
(EG) Nr.1008/2008 besitzt.
(2) Die zuständige Behörde kann für den gewerblichen Gelegenheitsverkehr
allgemein oder für den Einzelfall Bedingungen, Auflagen und Befristungen festsetzen oder
Beförderungen ganz oder teilweise untersagen. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen
diese Entscheidungen haben keine aufschiebende Wirkung.“
Artikel 16
Änderung des Gesetzes über das Luftfahrt-Bundesamt
Das Gesetz über das Luftfahrt-Bundesamt in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 96-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1766) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 1 und 2 wird jeweils nach der Angabe „Bundesministerium für Verkehr“
die Angabe „und digitale Infrastruktur“ gestrichen.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 16 wird nach der Angabe „Bundesministerium für Verkehr“ die
Angabe „und digitale Infrastruktur“ gestrichen.
bb) In Nummer 20 wird die Angabe „geändert worden ist.“ durch die Angabe
„geändert worden ist,“ ersetzt.
cc) Nach Nummer 20 wird die folgende Nummer 21 eingefügt:
21. „ das Erstellen flugbetrieblicher Risikobewertungen für Entscheidungen
des Bundesministeriums für Verkehr nach § 26a Absatz 1 des
Luftverkehrsgesetzes.“
b) In Absatz 2 wird nach der Angabe „Bundesministerium für Verkehr“ die Angabe
„und digitale Infrastruktur“ gestrichen.
3. In § 3 Absatz 1 wird nach der Angabe „Bundesministerium für Verkehr“ die Angabe
„und digitale Infrastruktur“ gestrichen.
Artikel 17
Änderung des Montrealer-Übereinkommen-
Durchführungsgesetzes
Das Montrealer-Übereinkommen-Durchführungsgesetz vom 06.04.2004 (BGBI. I S.
550, 1027), das zuletzt durch Artikel 581 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S.
1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 4 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „und digitale Infrastruktur“ gestrichen.
Artikel 18
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2, 3 und 4 am Tag nach seiner
Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 10 tritt am 13. Dezember 2026 in Kraft.
(3) Artikel 11 und Artikel 12 treten am 1. Januar 2027 in Kraft.
(4) Artikel 15 tritt am 1. Mai 2028 in Kraft.
EU-Rechtsakte:
1. Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über
öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen
(EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1), die zuletzt durch
die Verordnung (EU) 2016/2338 vom 14. Dezember 2016 (ABl. L 354 vom 23.12.2016, S. 22) geändert
worden ist
2. Richtlinie 2009/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die
Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge (ABl L. 120 vom 15.5.2009, S. 5), die zuletzt durch
die Richtlinie (EU) 2019/1161 vom 20. Juni 2019 (ABl. L 188 vom 12.7.2019, S. 116) geändert worden ist
3. Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer
Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß
der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 311 vom
25.11.2011, S. 1; L 230 vom 25.8.2012, S. 5; L 149 vom 13.6.2017, S. 98; L 132 vom 30.5.2018, S. 48; L
202 vom 9.8.2018, S. 13; L 74 vom 4.3.2021, S. 47; L 321 vom 15.12.2022, S. 79; L, 2024/90441,
22.7.2024), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2025/2253 vom 11. November 2025 (ABl.
L, 2025/2253, 12.11.2025) zuletzt geändert worden ist
4. Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission vom 26. September 2012 zur Festlegung
gemeinsamer Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung
und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1035/2011 sowie der Verordnungen (EG)
Nr. 1265/2007, (EG) Nr. 1794/2006, (EG) Nr. 730/2006, (EG) Nr. 1033/2006 und (EU) Nr. 255/2010 (ABl.
L 281 vom 13.10.2012, S. 1; L 145 vom 31.5.2013, S. 38; L 37 vom 13.2.2015, S. 24; L 214 vom 13.8.2015,
S. 28; L 17 vom 19.1.2023, S. 100, die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2024/1111 vom
10. April 2024 (ABl. L, 2024/1111, 23.5.2024) geändert worden ist
5. Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur
Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 32; L 67 vom
12.3.2015 S. 32), die zuletzt durch den Delegierten Beschluss (EU) 2017/2075 vom 4. September 2017
(ABl. L 295 vom 14.11.2017, S. 69) geändert worden ist
6. Verordnung (EU) Nr. 139/2014 der Kommission vom 12. Februar 2014 zur Festlegung von Anforderungen
und Verwaltungsverfahren in Bezug auf Flugplätze gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des
Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 44 vom 14.2.2014, S. 1; L 213 vom 12.8.2015, S. 65; L 65
vom 4.3.2020, S. 25), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2025/2293 vom 10. November
2025 (ABl. L, 2025/2293, 11.11.2025) geändert worden ist
7. Verordnung (EU) Nr. 1304/2014 der Kommission vom 26. November 2014 über die technische
Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Fahrzeuge — Lärm“ sowie zur Änderung der Entscheidung
2008/232/EG und Aufhebung des Beschlusses 2011/229/EU Text von Bedeutung für den EWR (ABl. L
356 vom 12.12.2014), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2019/774 vom 16. Mai 2019,
L 139I vom 27.5.2019, geändert worden ist
8. Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz
natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur
Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314
vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35)
9. Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung
gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union
für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU)
Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen
Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008
des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (ABl. L
212 vom 22.8.2018, S. 1; L 296 vom 22.11.2018, S. 41), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU)
2025/1044 der Kommission vom 23. Mai 2025 (ABl. L,2025/1044, 6.8.2025) geändert worden ist
10. Verordnung (EU) Nr. /2023/1804 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023
über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2014/94/EU
(ABl. L 234 vom 22.9.2023, S. 1)
11. Verordnung (EU) 2024/1679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über
Leitlinien der Union für den Aufbau des Transeuropäischen Verkehrsnetzes, zur Änderung der Verordnungen
(EU) 2021/1153 und (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 (ABl. L,
2024/1679, 28.6.2024, L, 2025/90901, 5.12.2025)
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ziel und Notwendigkeit der Regelungen
Die Sicherstellung der nationalen Wettbewerbsfähigkeit erfordert eine kontinuierliche
Anpassung des ordnungsrechtlichen Rahmens an den technologischen Wandel und globale
Marktbedingungen. Der Koalitionsvertrag der 21. Legislaturperiode „Verantwortung für
Deutschland“ gibt hierfür die Richtung vor: Staatliches Handeln soll durch den Rückbau
entbehrlicher bürokratischer Hürden effizienter bürgernäher und agiler gestaltet werden.
Im Bereich des Verkehrs- und Infrastrukturrechts haben sich über die letzten Jahrzehnte
hinweg Regelungsdichten entwickelt, die heute oft in keinem angemessenen Verhältnis
mehr zum administrativen Aufwand und dem damit verbundenen Zeitbedarf stehen. Viele
der bestehenden Genehmigungsvorbehalte und starre Berichtsintervalle basieren auf
analogen Prozesslogiken, die durch die fortschreitende Digitalisierung und verbesserte
Sicherheitsstandards in der Praxis teilweise obsolet geworden sind. Diese Sedimentierung von
Vorschriften bindet wertvolle personelle und finanzielle Kapazitäten in Verwaltung und
Wirtschaft, ohne dass hierdurch zwingend ein zusätzlicher Nutzen für Sicherheit, Effizienz oder
Umwelt erzielt wird. Hinzu treten teilweise historisch gewachsene
Zuständigkeitsverteilungen, die zu zusätzlichen Abstimmungsaufwänden führen können. Eine Bündelung
operativer Aufgaben bei fachlich zuständigen Behörden kann dazu beitragen, Verwaltungsabläufe
zu vereinfachen, Doppelstrukturen abzubauen und vorhandene Ressourcen effizienter
einzusetzen. Dies gilt auch für zentrale Infrastrukturmaßnahmen im Bereich der Schiene. Der
Koalitionsvertrag sieht vor, die Elektrifizierung des Schienennetzes zu beschleunigen.
Hierfür ist es erforderlich, bestehende Bewertungs- und Verfahrensstrukturen im
Infrastrukturbereich daraufhin zu überprüfen, ob sie den Ausbauvorhaben weiterhin angemessen
Rechnung tragen oder zu vermeidbaren Verzögerungen führen. Um die hierfür erforderlichen
Investitionen und Ausbauvorhaben zügiger umsetzen zu können, bedarf es auch einer
Überprüfung bestehender Bewertungs- und Verfahrensstrukturen im einschlägigen
Rechtsrahmen.
Die Identifikation dieser Belastungsschwerpunkte erfolgte unter systematischer
Einbeziehung der Fachbereiche sowie einer kritischen Bestandsaufnahme bestehender
Hemmnisse. Ziel ist, die Eigenverantwortung der Akteure zu stärken und staatliche
Aufsichtsressourcen auf Bereiche mit tatsächlicher Risikorelevanz zu konzentrieren. Damit wird die
notwendige rechtliche Grundalge geschaffen, um Modernisierungsziele der Bundesregierung
im Verkehrssektor operativ umsetzbar zu machen.
Mit diesem Entwurf (im Folgenden BRBG-Verkehr) und einer begleitenden
Sammelverordnung zum Bürokratierückbau auf Ebene des Verordnungsrechts bringt das
Bundesministerium für Verkehr ein Maßnahmepaket auf den Weg, das Bürgerinnen und Bürger, Wirtschaft
und Verwaltung von unnötiger Bürokratie entlastet. Unnötig im Sinne dieses Entwurfs sind
dabei Regelungen, deren Verwaltungsaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zum
regulatorischen Nutzen steht.
Im Übrigen wird nationales Recht an Bestimmungen des Rechts der Europäischen Union
angepasst, um so Doppelregelungen zu vermeiden.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Der Entwurf bündelt eine Reihe von Einzelmaßnahmen, die Bürgerinnen und Bürger, die
Unternehmen und die Verwaltung von unnötiger Bürokratie entlasten. Die wesentlichen
Schwerpunkte des Bürokratierückbaus lassen sich in folgende Kategorien
zusammenfassen:
• Verkürzung von Aufbewahrungsfristen und Registeroptimierung,
• Abbau von Genehmigungspflichten und staatlichen Zustimmungsvorbehalten sowie
von Prüfpflichten,
• Modernisierung von Formvorschriften (insbesondere durch Einführung digitaler
Siegel),
• Streichung veralteter Informations- und Berichtspflichten,
• Bündelung von Verkehren,
• Abbau von Doppelstrukturen,
• Verwaltungsvereinfachung und -beschleunigung durch Entfall verzichtbarer
Rechtsschutzschritte (z. B. Wegfall bestimmter Prüf- und Widerspruchsverfahren oder von
zusätzlichen Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen)
• Genehmigungsfiktionen sowie
• Harmonisierung nationaler Regelungen mit Vorgaben des Rechts der EU
Diese Schwerpunkte werden durch die Änderungen in den Fachgesetzen wie folgt
konkretisiert:
1. Nachhaltige Mobilität und Fahrzeugbeschaffung (Artikel 2)
• Berichtspflichten werden gestrafft und nicht mehr anwendbare Pflichten zugunsten
elektronischer und digitalisierter Informationssysteme aufgehoben.
2. Straßenverkehr (Artikel 3)
• Halterpflichten (§ 2e StVG-E): Ausdrückliche Regelung der Halterpflichten bei
Überlassung seines Kraftfahrzeugs an eine andere Person und dabei Klarstellung,
dass der Halter den Führerschein dieser Person nur vor erstmaliger Überlassung
und vor jeder weiteren Überlassung nur bei konkretem Anlass durch Einsichtnahme
zu prüfen hat.
• Zulassungsverfahren (§ 6g StVG): Erweiterte Ermächtigungsgrundlage zur
vollständigen Übertragung internetbasierter Zulassungsverfahren auf das KBA, um
Doppelstrukturen abzubauen.
3. Personenbeförderung (Artikel 4)
• Digitale Siegel (§ 5, § 14 PBefG): Einführung qualifizierter elektronischer Siegel für
Genehmigungsurkunden, um Medienbrüche in der Verwaltung zu vermeiden.
• Praxisgerechte Barrierefreiheit (§ 8 PBefG): Ablösung starrer Fristen durch eine
strukturierte Maßnahmenplanung, die topografische und technische Realitäten
anerkennt.
• Bündelung von Verkehren (§§ 9, 44 PBefG): Erleichterung der
Zusammenfassung von Linienbedarfsverkehren zur Stärkung integrativer Verkehrsangebote
• Entlastung der Fernbusbranche (§§ 15, 21 PBefG): Beschleunigung des
Genehmigungsverfahrens und Wegfall der Betriebspflicht.
4. Gefahrgut (Artikel 5)
• Bündelung von Verwaltungszuständigkeiten für Amtshilfeersuchen auf die
Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt sowie Bündelung, damit operative
Aufgaben stärker bei den zuständigen Fachbehörden konzentriert und
Verwaltungsabläufe vereinfacht werden.
5. Eisenbahnverkehr (Artikel 6 bis 10)
• Wegfall der Genehmigungspflicht (§ 12 AEG): Eisenbahnverkehrsunternehmen
können ihre Beförderungsbedingungen künftig ohne präventive staatliche
Genehmigung festlegen.
• Elektronische Kommunikation (§ 19 ERegG): Schienennetz-
Nutzungsbedingungen müssen nicht mehr in Schriftform zur Verfügung gestellt werden.
• Interne Entlastung (§ 23 BBahnG): Wegfall der Zustimmungspflicht des Bundes
zu Richtlinien für Belohnungen und Dienstpostenvergütungen.
• Elektrifizierung (§ 3 BSWAG): Die Elektrifizierung von Bedarfsplanvorhaben wird
erleichtert.
• Schienenlärm (§§ 3, 6, 7 und 8 SchlärmschG): Konzentration der Durchsetzung
des Betriebsverbots lauter Güterwagen auf die behördliche Überwachung.
6. Maritime Aufgaben und Berichtsmanagement (Artikel 11 und 12)
• Bereinigung von Doppelstrukturen im Seeaufgabengesetz.
7. Luftverkehr (Artikel 14 bis 16)
Im Bereich des Luftverkehrsrechts erfolgt eine konsequente risikobasierte Kalibrierung:
• Technische Deregulierung (§ 1 LuftVG): Rettungsfallschirme werden als
luftfahrttechnische Erzeugnisse eingestuft.
• Registeroptimierung (§ 66a LuftVG): Die Löschfristen im Register für
unbemannte Fluggeräte werden angepasst, um kostenintensive Neuregistrierungen
durch Bürgerinnen und Bürger sowie Wirtschaft zu vermeiden und gleichzeitig den
Verwaltungsaufwand beim Luftfahrt-Bundesamt zu senken.
III. Exekutiver Fußabdruck
Es haben keine Interessenvertreter sowie beauftragte Dritte wesentlich zum Inhalt des
Entwurfs beigetragen.
IV. Alternativen
Es sind keine Alternativen ersichtlich, die das mit dem Entwurf angestrebte Ziel, mit einem
fachübergreifenden Gesetz zeitnah sowohl Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen als auch
die Verwaltung von Bürokratie zu entlasten, wirkungsvoller mit weniger Aufwand erreichen
könnten.
V. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die in diesem Entwurf enthaltenen
Regelungen ergibt sich aus den nachfolgenden Bestimmungen des Grundgesetzes (GG):
• Berichtsmanagement / Saubere Fahrzeuge (Artikel 2): Die
Gesetzgebungszuständigkeit beruht auf der konkurrierenden Gesetzgebung im Bereich der
Luftreinhaltung nach Artikel 74 Absatz 1 Nummer 24 des Grundgesetzes.) sowie Artikel 74
Absatz 1 Nummer 11 des Grundgesetzes (Recht der Wirtschaft). Die
bundeseinheitliche Regelung der Materie nach Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 des
Grundgesetzes ist gemäß Artikel 72 Absatz 2 zweite Variante des Grundgesetzes zur
Wahrung der Rechtseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich. Dies gilt
insbesondere dann, wenn eine bundesgesetzliche Regelung zwingend erforderlich ist,
um Sekundärrecht der Europäischen Union sachgerecht umzusetzen. Die Richtlinie
(EU) 2019/1161 beinhaltet Vorgaben und Mindestziele zur Beschaffung
emissionsarmer Fahrzeuge. Die Umsetzung dieser Vorgaben und Mindestziele einschließlich
weitergehender Anforderungen kann sachgerecht nur auf Bundesebene erfolgen.
Es braucht ein koordinierendes Tätigwerden, das die Einhaltung der Vorgaben und
Mindestziele, die sich insgesamt an den Mitgliedstaat richten, auf gesamtstaatlicher
Ebene einerseits sicherstellt und andererseits flexible Lösungen aufgrund regionaler
Gegebenheiten zulässt.
• Personenbeförderung und Straßenverkehr (Artikel 3 und 4): Die
Gesetzgebungskompetenz ergibt sich aus der konkurrierenden Gesetzgebung für den
Straßenverkehr und das Recht der Zulassung zu diesen Berufen gemäß Artikel 74
Absatz 1 Nummer 22 GG. Die Änderungen sind zur Wahrung der Rechts- und
Wirtschaftseinheit im Sinne des Artikels 72 Absatz 2 des Grundgesetzes erforderlich,
um verschiedene Regelungen in den Ländern für die meist bundesweit tätigen
Unternehmen zu vermeiden. Unterschiedliche Regelungen im Bundesgebiet würden
insbesondere Fernbusunternehmen erheblich belasten und zu Schwierigkeiten bei
Kontrollen führen. Dies gilt gleichermaßen, um bundeseinheitliche Anforderungen
an die Halterpflichten von Kraftfahrzeugen bei Überlassung des Kraftfahrzeugs an
andere Personen sicherzustellen. Unterschiedliche Regelungen im Bundesgebiet
würden die Verkehrssicherheit auf den Straßen gefährden und für bundesweit tätige
Arbeitgeber und Fuhrparkunternehmen die Einhaltung der Regelungen erheblich
erschweren. Die Gesetzgebungskompetenz für die Schaffung einer Grundlage zur
Übertragung der Durchführung der internetbasierten Zulassung auf das Kraftfahrt-
Bundesamt beruht auf Artikel 87 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 72
Absatz 2 und Artikel 74 Absatz 1 Nr. 22 GG.
• Gefahrgutbeförderung (Artikel 5): Die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes
beruht auf der konkurrierenden Gesetzgebung für den Verkehr zu Lande, auf dem
Wasser und in der Luft gemäß Artikel 74 Absatz 1 Nummer 22 GG. Die Regelung
ist zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im Sinne des Artikels 72
Absatz 2 des Grundgesetzes erforderlich, um unterschiedliche Regelungen für die
meist bundesweit tätigen Unternehmen zu vermeiden. Im Übrigen liegt die
Gewährleistung eines einheitlichen Sicherheitsstandards im gesamtstaatlichen Interesse.
Die sicherheitstechnischen Anforderungen sind im Wesentlichen in international
gültigen, multimodal harmonisierten Übereinkommen festgelegt. Unterschiedliche
Anforderungen würden das Sicherheitsniveau reduzieren und die Tätigkeiten der
Unternehmen erheblich erschweren.
• Eisenbahnverkehr (Artikel 6 bis 10): Die Gesetzgebungszuständigkeit des
Bundes beruht auf der ausschließlichen Gesetzgebung für Eisenbahnen des Bundes
gemäß Artikel 73 Absatz 1 Nummer 6a GG sowie auf der konkurrierenden
Gesetzgebungskompetenz für nichtbundeseigene Eisenbahnen gemäß Artikel 74 Absatz 1
Nummer 23 GG. Mit der Änderung des Gesetzes zum Schienenlärmschutz vom 7.
Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 301) wird die konkurrierende
Gesetzgebungskompetenz des Bundes auf dem Gebiet der Lärmbekämpfung aus Artikel 74 Absatz 1
Nummer 24 des Grundgesetzes (GG) und des Rechts der Ordnungswidrigkeiten
aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 GG (Strafrecht) in Anspruch genommen.
• Seeschifffahrt / Maritime Aufgaben (Artikel 11 und 12): Die
Gesetzgebungszuständigkeit beruht auf der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes
für die Seeschifffahrt gemäß Artikel 74 Absatz 1 Nummer 21 GG.
• Bundesfernstraßenverkehr (Artikel 13): Die Gesetzgebungszuständigkeit des
Bundes für die Änderung des Bundesfernstraßengesetzes beruht auf der
konkurrierenden Gesetzgebung gemäß Artikel 74 Absatz 1 Nr. 22 GG. Die Regelung ist zur
Wahrung der Rechtseinheit im Sinne des Artikel 72 Absatz 2 GG erforderlich, um
bundeseinheitliche Anforderungen an die Barrierefreiheit im zusammenhängenden
Bundesfernstraßennetz sicherzustellen.
• Luftverkehr (Artikel 14 bis 16): Der Bund hat zur Regelung des Luftverkehrs die
ausschließliche Gesetzgebungskompetenz (Artikel 73 Absatz 1 Nummer 6 des
Grundgesetzes).
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Der Gesetzentwurf schreibt auf nationaler Ebene insbesondere Zuständigkeiten deutscher
Behörden fest, die auf Ebene des Rechts der Europäischen Union vorgegeben werden.
Durch die Festlegung der örtlichen, sachlichen und funktionalen Zuständigkeit entsteht
Rechtsklarheit. Entgegenstehende völkerrechtliche Vorgaben sind nicht ersichtlich.
VII. Gesetzesfolgen
Der Gesetzentwurf folgt dem Ziel der Geschlechtergerechtigkeit und hat die gleichen
unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen auf Frauen und Männer. Unbeabsichtigte
Nebenwirkungen sind nicht ersichtlich.
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Der Gesetzentwurf sieht Möglichkeiten vor, mit denen Dokumentationspflichten und
erneute Registrierungen auf Grund von bestehenden Löschfristen im Bereich der
unbemannten Luftfahrt entfallen. Hierdurch wird die Zusammenarbeit zwischen den
Wirtschaftsbeteiligten und den zuständigen Behörden flexibilisiert.
Durch diesen Gesetzesentwurf werden Regelungen, die nicht weiter erforderlich sind,
aufgehoben sowie in Teilbereichen vereinfacht. Hierdurch wird die Rechtsanwendung
insgesamt von bürokratischen Anforderungen entlastet.
Durch den Gesetzentwurf werden u. a. Schriftformerfordernisse und behördliche
Doppelprüfungen abgeschafft sowie Bündelungsmöglichkeiten bei der Erteilung von
Genehmigungen ermöglicht.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Das Gesetzgebungsvorhaben berücksichtigt die Vorgaben einer nachhaltigen Entwicklung
(§ 44 Absatz 1 Satz 4 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien).
Das Gesetz entspricht den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen
Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, die der Umsetzung der UN-Agenda
2030 für nachhaltige Entwicklung dient.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
4. Erfüllungsaufwand
4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Mit diesem Gesetz wird für den Normadressaten Bürgerinnen und Bürger ein geringerer
laufender Erfüllungsaufwand wie folgt erreicht:
Änderung des jährlichen Erfüllungsaufwands der Bürgerinnen und Bürger
lfd.
Nr.
Artikel; Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
EU-
Recht
Jährliche
Fallzahl und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(in Minuten
bzw. Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(Stunden
bzw. Tsd.
Euro) oder
„gering-fügig“
Erläuterungen
zu Fallzahl und
Aufwand pro
Fall inklusive
Quellen
(optional),
Begründung bei
Geringfügigkeit
1.1
§ 66a Absatz 9 LuftVG;
Registrierung beim
Luftfahrt-Bundesamt
Ja -112.000
Zeitaufwand: 15
Minuten
Zeitaufwand:
-28.000
Stunden
1.2
§ 2 SeeAufgG;
Erteilung und Verlängerung
von
Befähigungsnachweisen für Seeleute
Zeitaufwand: -145
Minuten
Sachaufwand: -20
Euro
Zeitaufwand:
-60 Stunden
Sachkosten: -
-1 Tsd. Euro
Summe
Zeitaufwand
(Stunden)
-28 060
Summe
Sachaufwand
(Tsd. Euro)
aus
nationalem Recht
-28 060
Stunden
0,6 Tsd. Euro
aus
EU- Vorgaben
-28 000
Stunden
0 Tsd. Euro
*Spiegelvorgaben werden in der Spalte 'Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe'
einheitlich gekennzeichnet.
4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Änderung des jährlichen Erfüllungsaufwands der Wirtschaft
lfd.
Nr.
Artikel; Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
EU-
Recht
IP
Jährliche
Fallzahl
und Einheit
Aufwand
pro Fall in
Euro
(Zeit ×
Lohnsatz +
Sachaufwand)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand in
Tsd. Euro
oder
„geringfügig“
Erläuterungen zu
Fallzahl und
Aufwand pro Fall
inklusive Quellen
(optional),
Begründung bei
Geringfügigkeit
2.1
§ 2e StVG-E;
Halterpflicht bei
Überlassung des
Kraftfahrzeugs an eine
andere Person
Ja -2.850.000
6,43 Euro
= (10 / 60) h
× 38,60
Euro/h
(WZ: H)
-18.335
2.2
§ 8 Abs. 1 Saub-
FahrzeugBeschG;
Nachweispflicht für
den Einsatz von
sauberen und
emissionsfreien
Fahrzeugen
(Abschaffung)
Ja -10.200
6,43 Euro
= (10 / 60) h
× 38,60
Euro/h
2.3
§§ 2 Absätze 6 und
7 und § 22 LuftVG;
Bearbeitung von
Genehmigungen
(Abschaffung)
Ja -1040
19,30 Euro
= (30 / 60) h
× 38,60
Euro/h
(WZ: A-S
ohne O)
2.4
§§ 2 Absätze 6 und
7 und § 22 LuftVG;
Anzeigepflicht von
gewerblichen
Gelegenheitsverkehr
(Neu)
Ja 230
3,86 Euro
= (6/ 60) h
× 38,60
Euro/h
(WZ: H)
0,9
2.5
§ 66a Absatz 9
LuftVG;
Registrierung beim Luftfahrt-
Bundesamt
Ja -28 000
15,63 Euro
= (15 / 60) h
× 62,50
Euro/h
(WZ: H)
Summe
in Tsd. Euro
-18.858-
davon aus
Informationspflichten (IP)
-18.858
aus
nationalem Recht
-18.858
aus
EU-Vorgaben
* Spiegelvorgaben werden in der Spalte „Artikel; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe“ einheitlich
gekennzeichnet.
Vorgabe: Halterpflicht bei Überlassung des Kraftfahrzeugs an eine andere Person
§ 2e StVG-E
▪ Laut KBA waren 2025 ca. 5,7 Mio. Fahrzeuge gewerblichen gehalten. Unter der Annahme,
dass rund die Hälfte dieser von nur einem Arbeitnehmer verwendet werden und dass
Prüfungen einmal im Jahr vorkommen, verbleibt die Fallzahl bei 2,85 Mio. Es wird davon
ausgegangen, dass sowohl für Prüfer als auch Fahrzeugverwender ein Aufwand von 5 Minuten
entsteht.
Vorgabe: Registrierung beim Luftfahrt-Bundesamt gemäß § 66a Absatz 3 LuftVG
(Informationspflicht)
Durch die geplante gesetzliche Änderung entfällt die erneute Zertifizierung nach § 66a
Absatz 3 LuftVG. Es wird angenommen, dass pro Jahr ca. 140.000 erneute Registrierungen
notwendig sind, die zukünftig entfallen. Zudem wird angenommen, dass 20 Prozent bzw.
28 000 Fälle auf den Normadressaten Wirtschaft entfallen. Als zeitlicher Aufwand werden
15 Minuten pro Fall in Ansatz gebracht. Unter der Berücksichtigung des Lohnsatzes für die
Gesamtwirtschaft im Qualifikationsniveau hoch in Höhe von 62,50 Euro pro Stunde ergibt
sich ein um ca. 438 000 Euro geringerer jährlicher laufender Erfüllungsaufwand. Dabei
handelt es sich vollständig um Bürokratiekosten aus der Erfüllung einer Informationspflicht.
Durch die gesetzliche Änderung wird für den Normadressaten Wirtschaft ein um 438 000
Euro geringerer laufender Erfüllungsaufwand aus einer Informationspflicht gegenüber dem
Luftfahrt-Bundesamt erreicht. Bei dem Betrag handelt es sich vollständig um
Bürokratiekosten.
Vorgabe: Umstellung von Erlaubnispflicht auf Anzeigeverfahren nach §§ 2 Absätze 6
und 7 und 22 LuftVG
Die geplante Änderung verändert die Kriterien, nach denen ein Antrag bzw. neu eine
Anzeige erforderlich ist. Daher kann nicht auf jetzige Antragszahlen zurückgegriffen werden.
Grundlage der Berechnung sind daher die Anzahl der Flüge im Jahr 2025 von/nach DEU,
für die ein Flugplan bei der Flugsicherung aufgegeben wurde mit „Art des Fluges“ „N“ und
„G“. Da ein Flugplan bei Grenzüberschreitung aufzugeben ist, sind dies die Zahlen des
grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehrs. Die Zahlen umfassen auch der
nichtgewerbliche Luftverkehr, der jedoch von den geplanten Änderungen nicht betroffen ist. Davon
ausgehend, dass der private Gelegenheitsverkehr i.d.R. nicht grenzüberschreitend ist und
daher ohne Flugplan stattfindet, wird der Anteil als so gering betrachtet, dass kein Abzug
stattfindet. Ebenfalls erfasst ist in den Zahlen der Verkehr zu Geschäftszwecken, auch dieser
ist von den geplanten Änderungen ausgenommen. Da aber hierzu keine Zahlen vorliegen,
können diese Flüge auch nicht in Abzug gebracht werden.
Die Anzahl der Anträge bzw. Anzeigen wurde bestimmt auf Basis folgender Annahmen:
1. i.d.R. werden Hin- und Rückflug gemeinsam beantragt bzw. angezeigt.
2. i.d.R. werden mehrere Flüge (hin und zurück) gleichzeitig beantragt bzw. angezeigt; im
Schnitt 13 Flüge pro Antrag bzw. Anzeige.
Es fanden im Jahr 2025 insgesamt ca. 99.000 Flüge von/nach DEU im Gelegenheitsverkehr
statt.
66.000 Flüge wurden durch EU-Luftfahrtunternehmen innerhalb der Union durchgeführt.
Diese Flüge wären nach den neuen Regeln sowohl von der Erlaubnispflicht als auch der
Anzeigepflicht befreit. 26.000 Flüge davon werden von DEU-Luftfahrtunternehmen
durchgeführt und fallen bislang unter das Erlaubniserfordernis. Aufgrund von
Verfahrensvereinfachungen in der Praxis wirkt sich der Wegfall jedoch nicht aus.
Verkehre zwischen DEU und Drittstaaten (außerhalb der EU) beliefen sich 2025 auf
insgesamt ca. 33.000 Flüge im Gelegenheitsverkehr.
Davon entfielen ca. 3.000 Flüge auf DEU-Luftfahrtunternehmen, 3.000 Flüge auf EU-
Luftfahrtunternehmen und 27.000 Flüge auf Drittstaaten-Luftfahrtunternehmen.
Durch die Umstellung auf ein einheitliches Anzeigeverfahren ist zu erwarten, dass DEU-
und EU- Luftfahrtunternehmen jährlich bis zu 230 Anzeigen vornehmen müssten. Der
Aufwand hierfür ist als gering anzusehen. Einerseits liegen die Daten aufgrund der zuvor
durchzuführenden Beantragung/Anzeige der Flüge in den jeweiligen Drittstaaten bereits vor und
müssen nur noch digital an das LBA übermittelt werden. Zudem entfällt die
unternehmensinterne Separierung von Linienflügen und geplanten Reihen von Flügen im
Gelegenheitsverkehr, da diese zukünftig zu den jeweiligen Flugplanwechseln gesammelt und digital
eingereicht werden können.
Drittstaaten-Luftfahrtunternehmen mussten entsprechend der obigen Berechnung ca. 1040
Genehmigungen beantragen. Durch die Umstellung auf ein einheitliches Anzeigeverfahren
entfällt die Bearbeitung der Genehmigungen durch die Luftfahrtunternehmen (Eingang,
Prüfung, Aufbewahrung).
Aufwand pro Fall: Der zeitliche Arbeitsanfall wurde geschätzt. Sachkosten werden als
gering angesehen und daher nicht aufgeführt. Die Umstellung auf ein einheitliches
Anzeigeverfahren erfolgt zusammen mit der Digitalisierung anderer Genehmigungsverfahren im
LBA. Auch die Anzeige wird dann digital über eine Plattform erfolgen können. Mit dieser
praktischen Maßnahme geht eine weitere, aktuell nicht bezifferbare, Reduktion des
Arbeitsaufwandes einher.
Vorgabe: Erteilung und Verlängerung von Befähigungsnachweisen für Seeleute
gemäß § 2 Absatz 3 SeeAufgG
Der Hafen- und Seemannsamt Rostock ist für die Erstausstellung der
Befähigungszeugnisse zum Elektrotechnischen Schiffsoffizier, zum Technischen Wachoffizier und zum
Nautischen Wachoffizier für Absolventinnen und Absolventen der Seefahrtschulen
Mecklenburg-Vorpommern zuständig. Pro Jahr betrifft das ca. 25 Fälle. Um ein entsprechendes
Befähigungszeugnis zu bekommen, müssen die Antragsteller online bereitgestellte
Vordrucke ausfüllen, ausdrucken und unterschreiben sowie erforderliche Nachweise inclusive
Passbild zusammenstellen, kopieren und beifügen und den Antrag schließlich versenden.
Hierfür wird im Mittel ein Zeitaufwand von 2 Stunden und 15 Minuten je Fall angesetzt.
Insgesamt entsteht dadurch ein Aufwand für die Antragstellerinnen und Antragsteller in
Höhe von jährlich 56 Stunden und 15 Minuten.
Die Sachkosten belaufen sich geschätzt auf ca. 20,00 € je Fall für Druckkosten, Versand
und Passbildbeschaffung, insgesamt 500,00 €.
Vorgabe: Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
Durch die Aufhebung der Schriftformerfordernisses kommt es für die Wirtschaft zu geringen
Einsparungen. Zur Aufhebung der Tarifgenehmigungspflicht (Artikel 1): Durch die
Aufhebung der Tarifgenehmigungspflicht kommt es für die Wirtschaft zu geringen Einsparungen.
Die Tarifaufstellungspflicht nach § 12 Absatz 2 AEG und die Pflicht zur Bekanntmachung
des Tarifs nach § 12 Absatz 3 AEG bleiben bestehen („Sowieso-Kosten“). Es entfällt die
Pflicht zur Beantragung der Genehmigung.
Vorgabe: Änderung des Bundesschienenwegeausbaugesetzes
Durch den Verzicht auf eine Nutzen-Kosten-Untersuchung für Vorhaben zur Elektrifizierung
mit Änderung des § 3 Absatz 3 Satz 4 BSWAG wird der Erfüllungsaufwand für die
Wirtschaft.
4.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
Durch die gesetzliche Änderung wird für den Normadressaten Verwaltung folgende
Reduzierung beim laufenden Erfüllungsaufwand erreicht:
Änderung des jährlichen Erfüllungsaufwands der Verwaltung
lfd.
Nr.
Artikel; Norm
(§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
EU-
Recht
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und Einheit
Aufwand
pro Fall in
Euro
(Zeit ×
Lohnsatz +
Sachaufwand)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand in
Tsd. Euro
oder
„geringfügig“
Erläuterungen zu
Fallzahl und
Aufwand pro Fall
inklusive Quellen
(optional),
Begründung bei
Geringfügigkeit
3.1
§ 1 Absatz 2
Nummer 8
LuftVG
Bund geringfügig
geringe Fallzahl
und geringfügiger
Aufwand pro Fall
3.2
§§ 2 Absätze 6
und 7 und § 22
LuftVG;
Erteilung von
Genehmigungen
(Abschaffung)
Bund -1.040
22,20 Euro
= (30 / 60) h
× 44,40
Euro/h
(100%
Durchschnitt)
Erläuterung zu lfd.
2.2
3.3
§§ 2 Absätze 6
und 7 und § 22
LuftVG;
Anzeigepflicht von
gewerblichen
Gelegenheitsverkehr (neu)
Bund 230
66,60 Euro
= (90/ 60) h
× 44,40
Euro/h
(100%
Durchschnitt)
Erläuterung zu lfd.
2.3
3.4
§ 12a LuftVG;
Verfahrenseinbindung,
Prüfung und
Zustimmung der
Luftfahrtbehörde
bei möglichem
Wildtier-
aufkommen
Land 28
46,7 Euro
=10 h x
46,70
Euro/h
13,08
3.5
§ 12b LuftVG;
Verfahrenseinbindung,
Prüfung und
Zustimmung der
Luftfahrtbehörde bei
möglicher
Blendwirkung
Land 28
46,7 Euro
=10 h x
46,70
Euro/h
13,08
3.6
§ 64 Absatz 3
Nr. 5 a LuftVG
Bund 3.000 geringfügig
geringfügiger
Aufwand pro Fall
3.7
§ 66a Absatz 9
LuftVG
Registrierung
beim Luftfahrt-
Bundesamt
Bund -140.000
1,48 Euro
= (2 / 60) h
× 44,40
Euro/h
(100%
Durchschnitt)
3.8
§ 9 PBefG;
Erteilen von
Genehmigungen
bei
Linienverkehr
Land geringfügig
geringe Fallzahl
und geringfügiger
Aufwand pro Fall
3.9
§ 3 Absatz 3
Satz 4 BSWAG
Nein Bund variabel
Ca. 30 000
bis 90 000
geringfügig
Erfahrungswerte
Kosten für die
Bewertung eines
Planfalls inkl.
Aktualisierung
Netzmodell, die durch
die Änderung bei
reinen
Elektrifizierungsmaßnahmen
entfallen wird
lfd.
Nr.
Artikel; Norm
(§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
EU-
Recht
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und Einheit
Aufwand
pro Fall in
Euro
(Zeit ×
Lohnsatz +
Sachaufwand)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand in
Tsd. Euro
oder
„geringfügig“
Erläuterungen zu
Fallzahl und
Aufwand pro Fall
inklusive Quellen
(optional),
Begründung bei
Geringfügigkeit
3.10
§ 12a Absatz 3
AEG;
Ermöglichung des
Aushangs neben der
Papierform auch
mittels eines
öffentlich
zugänglichen
elektronischen
Informations- und
Kommunikationssystems
Bund geringfügig
geringe Fallzahl
und geringfügiger
Aufwand pro Fall
3.11
§ 12 AEG ;
Wegfall der
Genehmigung der
Beförderungsbedingungen
Nein Bund -42
20,20 Euro
= (30 / 60) h
× 40,40
Euro/h
(100% gD)
Summe
in Tsd. Euro
davon Bund -200
davon Land
(inkl.
Kommunen)
26,16
aus nationalem
Recht
aus
EU-Vorgaben
* Spiegelvorgaben werden in der Spalte „Artikel; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe“ einheitlich
gekennzeichnet.
Vorgabe: Prüfung und Zustimmung der Luftfahrtbehörde bei möglichem
Wildtieraufkommen (jährlich, Land); § 12a LuftVG
Gemäß der neuen Regelung ist vorgesehen, dass die zuständige Landesluftfahrtbehörde
an dem jeweiligen Genehmigungsverfahren zu beteiligen ist und damit eine potentielle
Gefährdung des Flugbetriebs durch Wildtieraufkommen verhindert werden soll. Zur
Berechnung des jährlichen Erfüllungsaufwands wurde eine jährliche Fallzahl von 28
Verfahrensbeteiligungen angenommen, also je eine Verfahrensbeteiligung je deutschen
Verkehrsflughafen. Der Zeitaufwand wird in Anlehnung an ähnliche Vorgaben, die im Bestand des
Statistischen Bundesamts dokumentiert sind, mit 600 Minuten bzw. 10 Stunden geschätzt. Für
die Berechnung der Personalkosten wird der durchschnittliche Lohnsatz für die Verwaltung
auf Landesebene angesetzt. Nach dem Leitfaden für die Ermittlung und Darstellung des
Erfüllungsaufwands beträgt der Stundenlohn 46,70 Euro. Zusammenfassend beträgt der
jährliche Erfüllungsaufwand für diese Vorgabe 13,08 Tausend Euro (28*600 Min*46,70
Euro/60 Min= 13 080 Euro). Zu berücksichtigen ist, dass in vielen Fällen die
Genehmigungsfiktion nach § 12a Absatz 2 LuftVG greifen wird, sodass die tatsächlichen Kosten
wiederum reduzieren.
Vorgabe: Prüfung und Zustimmung der Luftfahrtbehörde bei möglicher
Blendwirkung (jährlich, Land); § 12b LuftVG
Die neue Regelung sieht vor, dass die zuständige Landesluftfahrtbehörde an
Genehmigungsverfahren zu beteiligen ist und damit eine potentielle Gefährdung des Flugbetriebs
durch Blendwirkung verhindert werden soll. Zur Berechnung des jährlichen
Erfüllungsaufwands wurde eine jährliche Fallzahl von 28 Verfahrensbeteiligungen angenommen, also je
eine Verfahrensbeteiligung je deutschen Verkehrsflughafen. Der Zeitaufwand wird in
Anlehnung an ähnliche Vorgaben, die im Bestand des Statischen Bundesamtes dokumentiert
sind, mit 600 Minuten bzw. 10 Stunden geschätzt. Für die Berechnung der Personalkosten
wird der durchschnittliche Lohnsatz für die Verwaltung auf Landesebene angesetzt. Nach
dem Leitfaden für die Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands beträgt der
Stundenlohn 46,70 Euro. Zusammenfassend beträgt der jährliche Erfüllungsaufwand für diese
Vorgabe 13,08 Tausend EUR (28*600 Min*46,70 Euro/60 Min= 13 080 Euro).
Vorgabe: Registrierung beim Luftfahrt-Bundesamt gemäß § 66a Absatz 3 LuftVG
Durch die geplante gesetzliche Änderung entfällt die erneute Zertifizierung nach § 66a
Absatz 3 LuftVG. Es wird angenommen, dass pro Jahr ca. 140 000 erneute Registrierungen
notwendig sind, die zukünftig entfallen. Als zeitlicher Aufwand werden durchschnittlich 2
Minuten pro Fall auf Seiten des Luftfahrt-Bundesamtes in Ansatz gebracht. Unter der
Berücksichtigung des durchschnittlichen Lohnsatzes für die Bundesverwaltung in Höhe von
44,40 Euro pro Stunde ergibt sich ein um ca. 207 200 Euro geringerer jährlicher laufender
Erfüllungsaufwand für den Normadressaten Verwaltung.
Vorgabe: Änderung des Eisenbahnregulierungsgesetzes
Die Aufhebung des Schriftformerfordernisses in § 19 Absatz 1 Satz 4 ERegG hat keine
Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand der Verwaltung, weil die dortige Pflicht an die
Betreiber der Schienenwege und damit an die Wirtschaft gerichtet ist.
Vorgabe: Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
Der Wegfall der Tarifgenehmigungspflicht ist eng mit der Tarifaufsicht nach § 5 Absatz 4
AEG verknüpft. Denn Rechtsfragen, die bislang im Rahmen der Tarifgenehmigung geprüft
wurden, werden künftig bei Bedarf im Rahmen der Aufsicht über bestehende
Beförderungsbedingungen durch die Aufsichtsbehörde aufgegriffen. Der sich daraus ergebende
zusätzliche Aufwand bei der Aufsichtstätigkeit des Bundes wird sich dadurch geringfügig, nicht
bezifferbar, erhöhen. Die Aufsicht erfolgt durch das Eisenbahn-Bundesamt,
Durchsetzungsstelle Fahrgastrechte. Bei Abstimmungen zu Rechtsfragen grundsätzlicher Art wird
hier auch das BMV als fachaufsichtsführende Behörde einbezogen.
Vorgabe: Änderung des Bundesbahngesetzes
Die Aufhebung des § 23 BBahnG hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand der
Verwaltung.
Vorgabe: Änderung des Bundesschienenwegeausbaugesetzes
Durch den Verzicht auf eine Nutzen-Kosten-Untersuchung für Vorhaben zur Elektrifizierung
mit Änderung des § 3 Absatz 3 Satz 4 BSWAG wird der Erfüllungsaufwand für die
Verwaltung geringfügig vermindert.
5. Weitere Kosten
Durch die gesetzliche Änderung in § 66a Absatz 9 Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes fallen
für die Normadressaten Bürgerinnen und Bürger sowie Wirtschaft keine weiteren Kosten in
Höhe von etwa 3,64 Millionen Euro jährlich für Gebührenzahlung im Rahmen der erneuten
Registrierung beim Luftfahrt-Bundesamt an. Davon würden etwa 2 240 000 Euro pro Jahr
auf Bürgerinnen und Bürger entfallen (140 000 x 0,8 x 20 Euro) und etwa 1 400 000 Euro
pro Jahr auf den Normadressaten Wirtschaft (140 000 x 0,2 x 50 Euro).
Die Gebühren für die Erteilung und Verlängerung von Befähigungszeugnissen durch das
Hafen- und Seemannsamt Rostock betragen € 50,00 je Fall. Durch den Wegfall der
gesonderten Erteilung werden den Bürgerinnen und Bürgern insgesamt Gebühren in Höhe
von € 1250,00 erspart.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Die räumliche Auswirkungen des Vorhabens auf die Gleichwertigkeit der
Lebensverhältnisse der Menschen im Bundesgebiet wurden anhand des Leitfadens zur Durchführung des
Gleichwertigkeitschecks geprüft. Der Entwurf hat leicht positive Auswirkungen auf die
Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse. Der Rückbau überbordende Bürokratie sowie die
Vereinfachung verkehrsrechtlicher Verwaltungsverfahren entlasten insbesodnere kleine
Kommunalverwaltungen, Unternehmen und zivilgesellschaftlichen Akteure, die
überproportional in strukturschwachen und ländlichen Regionen vertreten sind. Negative räumliche
Verteilungswirkungen zulasten einzelner Regionen sind nicht ersichtich.
VIII. Befristung; Evaluierung
Befristungen und Evaluierungen sind nicht vorgesehen.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches)
Mit Artikel 6 dieses Gesetzes entfällt die Genehmigungspflicht für
Beförderungsbedingungen der Eisenbahnen nach § 12 AEG. Weiterhin bestehen bleibt jedoch die Pflicht, Tarife
aufzustellen und diese im Internet bekannt zu machen. Durch die Bekanntmachung im
Internet, für die Eisenbahnverkehrsunternehmen verantwortlich sind, ist sichergestellt, dass
die Fahrgäste auf einfachem Weg von den Tarifen Kenntnis erlangen können.
Zu Artikel 2 (Änderung des Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 4 Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungsgesetz)
Mit der Änderung wird den Notwendigkeiten der militärischen Nutzung durch die
Bundeswehr zur Herstellung einer uneingeschränkten Einsatzbereitschaft für die Erfüllung des
Verteidigungsauftrags Rechnung getragen. Die bisherige Ausnahme des § 4 ist durch das Wort
„ausschließlich“ zu eng gefasst. So ist die Bundeswehr bereits vor den in den in Art. 80a
Abs. 1 S.1 GG (Zustimmungsfall), Art. 80 a Abs. 1 S. 2 GG (Spannungsfall), Art. 80a Abs.
3 GG (Bündnisfall) und Art. 115a GG (Verteidigungsfall) genannten verfassungsrechtlichen
Szenaren zur Erfüllung ihres hieran nicht gebundenen Verteidigungsauftrages gemäß Art.
87a Abs. 1 S. 1 GG zwingend darauf angewiesen, dass durchhaltefähige und
kraftstoffresiliente Fahrzeuge zur Verfügung stehen. Hierfür werden auch zwingend Fahr-zeuge
benötigt, die nicht ausschließlich für den Einsatz durch die Bundeswehr entwickelt und gebaut
oder angepasst wurden, insbesondere handelsübliche Lastkraftwagen oder
Führungsfahrzeuge, auf die aber dennoch zu jederzeitigen Beiträgen im Rahmen einer nicht an feste
Szenarien und Fahrzeugtypen gebundenen Erfüllung des Verteidigungsauftrages
zurückgegriffen werden soll. Sollte die Beschaffung solcher Fahrzeuge weiterhin in den
Anwendungsbereich des Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungsgesetzes (SaubFahrzeugBeschG)
fallen, hätte dies zur Konsequenz, dass eine bedarfsgerechte und gleichzeitig
gesetzeskonforme Beschaffung für die Bundeswehr nicht mehr möglich sein wird.
Mithilfe der Ergänzung des zweiten Halbsatzes wird ferner die Vereinheitlichung des
Anwendungsbereiches mit der weiteren einschlägigen Gesetzgebung – insbesondere dem
Klimaschutzgesetz – erreicht. § 4 Absatz 1 Nummer 6 SaubFahrzeugBeschG-Ewird
überdies dahingehend angepasst, dass im ersten Halbsatz nunmehr gleichlautend mit den
Regelungen für die Behörden u.a. zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung (§ 4 Absatz 1 Nummer 8 SaubFahrzeugBeschG) die Entwicklung, der Bau oder die
Anpassung der Fahrzeuge nicht mehr aus-schließlich für die Bundeswehr zu erfolgen
haben, um in den Anwendungsbereich der Ausnahme zu gelangen. Damit wird die
Ungleichbehandlung gleicher Sachverhalte unter-bunden. Das Gesetz entspricht damit wieder der
Systematik der Clean-Vehicle-Directive.
Zu Nummer 1 (§ 8 Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz)
Zu Buchstabe a
§ 8 Absatz 1 wird gestrichen, da die Regelung in zeitlicher Hinsicht überholt ist. Die
Anwendbarkeit von § 8 Absatz 1 war nur bis zum 24.10.2023 gegeben. Die Regelung betraf
die Berichterstattung über beschaffte saubere bzw. nicht saubere Fahrzeuge im
Anwendungsbereich der Clean-Vehicles-Directive, die zuvor durch die Richtlinie (EU) 2019/1161
mittels der TED-Standardformulare zur Datenerhebung über die bundesweite
Quotenerfüllung erfolgte. Diese Formulare wurden ab dem 25.10.2023 durch das Inkrafttreten der
neuen elektronischen Standardformulare (eForms-DE) abgelöst. Anzuwenden ist daher
ausschließlich die Regelung im bisherigen Absatz 2.
Zu Buchstabe b
Durch die Streichung des Absatzes 1 ändert sich die Nummerierung der Folgeabsätze.
Zu Buchstabe c
Es erfolgt eine sprachliche Anpassung, da der Beginn der Geltung der Norm bereits in der
Vergangenheit liegt.
Zu Buchstabe d
Aufgrund der Streichung des Absatz 1 ändert sich die Verweisung auf die vorgehenden
Absätze.
Zu Nummer 2 (§ 9 Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz)
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung, die aufgrund des Organisationserlasses
des Bundeskanzlers vom 6. Mai 2025 erforderlich wurde sowie eine redaktionelle
Anpassung der Bezeichnung der aktuellen Fassung der Richtlinie.
Zu Buchstabe b
Die Regelung betreffend die Berichtszeiträume in Absatz 2 für die Berichterstattung nach
Absatz 1 werden an den aktuellen Stand von Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie (EU)
2009/33/EG (Clean Vehicles Directive), der zuvor durch die Richtlinie (EU) 2019/1161
geändert wurde, angepasst. Mit Artikel 2 des Beschlusses (EU) 2024/1254 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 zur Änderung der Richtlinien 2009/12/EG,
2009/33/EG und (EU) 2022/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der
Richtlinie 96/67/EG des Rates im Hinblick auf bestimmte Berichtspflichten in den Bereichen
Straßenverkehr und Luftfahrt wurden die in Artikel 10 Absatz 2 der betreffenden Clean
Vehicles Directive vorgesehenen Berichtszeiträume von 3 auf 5 Jahre verlängert und damit an
die mehrjährigen Referenzzeiträume, in denen die Mindestbeschaffungsquoten einzuhalten
sind, angepasst.
Zu Buchstabe c
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung, die aufgrund des Organisationserlasses
des Bundeskanzlers vom 6. Mai 2025 erforderlich wurde sowie eine Folgeänderung
aufgrund der Umnummerierung des § 8.
Zu Artikel 3 (Änderung des Straßenverkehrsgesetzes)
Zu Nummer 1
Der Bundesrat hat am 4. Dezember 2024 den in seiner 1048. Sitzung am 18. Oktober 2024
beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Halterpflichten bei der
Überprüfung von Führerscheinen beschlossen und dem Bundestag mit der Bitte der
Herbeiführung der Beschlussfassung vorgelegt. Die Bundesregierung hat in ihrer Stellungnahme
ausgeführt, dass sie das mit dem Gesetzentwurf verfolgte Anliegen, die Kontroll- und
Dokumentationspflichten für den Arbeitgeber zu reduzieren und damit insgesamt zur Entlastung
von Bürokratie beizutragen, unterstützt (siehe insgesamt hierzu die BT-Ds. 20/14039).
Durch Änderung des Straßenverkehrsgesetzes wird dieses Anliegen – im Rahmen des
Entwurfs eines Gesetzes zum Bürokratierückbau im Verkehrsbereich aufgegriffen. Zwar gibt
es Rechtsprechung der Oberlandesgerichte, wonach der Halter, der die Fahrerlaubnis des
Fahrers kennt, diese nur bei begründetem Zweifel nochmals prüfen muss (siehe KG Berlin,
Beschluss vom 16.09.2005 – (3) 1 Ss 340/05 (86/05), weitere Nachweise bei
Henschel/Dauer/König 47. Auflage, § 21 StVG Rn. 12). Es besteht aber dennoch eine
erhebliche Unsicherheit bei den Unternehmen, inwieweit sie sich in regelmäßigen Abständen
davon vergewissern müssen, dass ihre Arbeitnehmer, denen sie ein Firmenfahrzeug öfter
oder gar dauerhaft zur Nutzung überlassen, weiter zum Führen von Fahrzeugen berechtigt
sind. Insbesondere ist unklar, ob die bisherige Rechtsprechung nur für kleinere
Unternehmen bzw. Einzelpersonen oder auch für Unternehmen mit großen Fuhrparks gilt. In der
Fachliteratur wird daher empfohlen, in regelmäßigen Abständen Führerscheinkontrollen
durchzuführen und so strafrechtliche Haftungsrisiken zu minimieren (siehe Mielchen/
Meyer, DAR 2008, S. 5, 9).
Deshalb werden die Halterpflichten bei Überlassung des Kraftfahrzeugs an eine andere
Person ausdrücklich in einem neu eingefügten § 2e verankert. Nach § 2e StVG-E hat sich
der Halter eines Kraftfahrzeugs vor der Anordnung oder Zulassung, dass eine andere
Person das Fahrzeug führt, ordnungsgemäß zu versichern, dass die andere Person zum
Führen des Fahrzeugs berechtigt ist und dass der vorgeschriebene Führerschein nicht nach
§ 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder
beschlagnahmt ist. In Satz 2 wird klargestellt, dass sich der Halter für eine ordnungsgemäße
Versicherung in der Regel vor der erstmaligen Anordnung oder Zulassung den Führerschein der
anderen Person durch Einsichtnahme zu prüfen und vor jeder weiteren Anordnung oder
Zulassung den Führerschein der anderen Person erneut durch Einsichtnahme zu prüfen
hat, sofern er Grund zu der Annahme hat oder haben muss, dass die andere Person zum
Führen des Fahrzeugs nicht berechtigt ist oder dass der vorgeschriebene Führerschein
nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder
beschlagnahmt ist.
Anlass für die Annahme, dass möglicherweise die Berechtigung zum Führen des
Fahrzeugs nicht mehr besteht, und damit zur erneuten Prüfung des Führerscheins durch
Einsichtnahme, kann dabei zum Beispiel gegeben sein bei Fahrern mit einem Führerschein
aus Drittstaaten. Deren Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland gilt nach
Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland gemäß § 29 Absatz 1 Satz 4
Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) nur sechs Monate und kann gemäß § 29 Absatz 1 Satz 5 FeV
nur auf Antrag des Fahrerlaubnisinhabers um höchstens weitere sechs Monate verlängert
werden. Hier wird sich der Halter in der Regel nach Ablauf der jeweiligen sechs Monate
durch erneute Einsichtnahme und Prüfung des Führerscheins davon zu vergewissern
haben, dass die Berechtigung um weitere sechs Monate verlängert wurde beziehungsweise
die Fahrerlaubnis aus dem Drittstaat in eine inländische Fahrerlaubnis umgeschrieben
wurde. Auch wenn in dem Unternehmen des Fahrzeughalters weithin bekannt ist, dass dem
Fahrer, dem das Kraftfahrzeug überlassen wurde, die Fahrerlaubnis entzogen wurde,
gegen ihn ein Fahrverbot verhängt wurde oder sein Führerschein in Verwahrung genommen,
beschlagnahmt oder sichergestellt wurde, und diese Informationen auch dem
Fahrzeughalter zugetragen werden bzw.ihn erreichen, wird in der Regel Anlass zur erneuten Prüfung
des Führerscheins durch Einsichtnahme bestehen.
Der Pflichtenkreis des § 2e StVG-E hat dabei insbesondere auch Bedeutung für die Frage,
ob der Fahrzeughalter eine Straftat nach § 21 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 StVG fahrlässig
begangen hat. So ist davon auszugehen, dass der Halter, der den Pflichtenkreis des § 2e
StVG-E beachtet und sich entsprechend verhält, nicht sorgfaltswidrig handelt und damit
eine Straftat nach § 21 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 StVG nicht fahrlässig begeht.
Zu Nummer 2
Bisher ist die Ermächtigungsgrundlage des § 6g Absatz 4 Satz 1 Nummer 6 des
Straßenverkehrsgesetzes (StVG) begrenzt auf die Übertragung von bestimmten Aufgaben des
internetbasierten Zulassungsverfahrens an das Kraftfahrtbundesamt (KBA), soweit diese
Aufgaben eine bundeseinheitliche Durchführung erfordern. Sie wurde bisher durch den
Verordnungsgeber etwa in § 19 Absatz 1 Satz 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
für die Einschaltung des KBA im technischen Übermittlungsverfahren und bei Einrichtung
und Betrieb der Großkundenschnittstelle in §§ 33 ff. FZV genutzt. Um Doppelstrukturen und
Umsetzungsschwierigkeiten bei der Einrichtung und dem Betrieb der 16 verschiedenen
Online-Zulassungsportale abzubauen und die Digitalisierung effizienter voranzutreiben, wird
mit dieser Änderung nun die Möglichkeit für den Verordnungsgeber geschaffen, die
internetbasierte Zulassung auch in Gänze dem Kraftfahrt-Bundesamt zur zentralen
Wahrnehmung zu übertragen. Der Gesetzgeber ist gemäß Artikel 87 Absatz 3 Satz 1 des
Grundgesetzes (GG) befugt, dem KBA diese Aufgabe, für die ihm die Gesetzgebung nach Artikel 72
Absatz 2, Artikel 74 Absatz 1 Nummer 22 GG zusteht, durch Bundesgesetz zu übertragen.
Dieses Bundesgesetz schließt nach dem materiellen Gesetzesbegriff eine
Verordnungsermächtigung und eine darauf fußende Bundesverordnung ein.
Der Gesetzgeber schafft durch den § 6g Absatz 4 Satz 1 Nummer 6 Buchstabe a StVG-E
die Möglichkeit, durch Rechtsverordnung in Ergänzung der allgemeinen Vorschriften über
die Zulassung von Fahrzeugen (siehe § 6g Absatz 1 StVG) dem KBA die Zuständigkeit für
alle internetbasierten Zulassungsverfahren insgesamt zu übertragen, nämlich für die
internetbasierte Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr, die internetbasierte Zuteilung
von Kennzeichen für zulassungsfreie Fahrzeuge und die internetbasierte
Außerbetriebsetzung von Fahrzeugen (Legaldefinition in Artikel 6g Absatz 1 Satz 1 StVG). Im Übrigen
verbleibt es bei der Zuständigkeit der Länder. Hierbei ist eine klare Unterscheidung der
Zuständigkeiten zwingend erforderlich. Das KBA würde dann als Zulassungsbehörde mit
einem klar abgegrenzten Aufgabenbereich hinzutreten.
Das Bestandrecht der bisherigen Ermächtigung des § 6 Absatz 4 Satz 1 Nummer 6 StVG
bleibt alternativ ohne inhaltliche Veränderungen bestehen (nun in § 6g Absatz 4 Satz 1
Nummer 6 Buchstabe b StVG), sodass auch weiterhin der Verordnungsgeber entscheiden
kann, dem KBA nur bestimmte (im Sinne von einzelnen) Aufgaben in einem ansonsten den
zuständigen Zulassungsbehörden der Länder obliegenden internetbasierten
Zulassungsverfahren zu übertragen. In diesem Fall kann auch weiterhin das Zusammenwirken
zwischen dem KBA und den Zulassungsbehörden der Länder beispielsweise im Rahmen eines
gegenseitigen Datenaustausches oder anderer technischer Vorgänge geregelt werden.
Zu Artikel 4 (Änderung des Personenbeförderungsgesetzes )
Zu Nummer 1 (§ 5 Personenbeförderungsgesetz)
Durch das Fünfte Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften
sowie zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuchs (5. VwVfÄndG) vom 4.
Dezember 2023 (BGBl. I Nummer 344) wurde die Möglichkeit geschaffen, die Schriftform bei
elektronischen Verwaltungsakten auch durch ein qualifiziertes elektronisches Siegel der
Behörde zu ersetzen (§ 3a Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe a des
Verwaltungsverfahrensgesetzes). Als Folgeänderung wurde auch § 37 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
entsprechend ergänzt. Diese Änderungen werden nun auch im
Personenbeförderungsgesetz nachvollzogen, so dass die zuständigen Behörden bei der Erteilung eines
elektronischen Verwaltungsaktes im Sinne des § 5 künftig zwischen diesen beiden Möglichkeiten
wählen können. Damit wird ein Beitrag zur Verwaltungsmodernisierung und -vereinfachung
und damit zum Bürokratierückbau geleistet.
Zu Nummer 2 (§ 8 Absatz 3 Personenbeförderungsgesetz)
Seit dem Jahr 2013 enthält § 8 Absatz 3 Satz 3 die Zielvorgabe, vollständige Barrierefreiheit
im ÖPNV bis zum 1 Januar 2022 zu erreichen. Abweichungen von dieser Frist sind nach
§ 8 Absatz 3 Satz 4 nur zulässig, sofern in dem Nahverkehrsplan Ausnahmen konkret
benannt und begründet werden. Die Novellierung des Personenbeförderungsgesetzes im
Jahre 2013 hat u. a. durch die Nennung einer konkreten Frist in der Praxis dazu geführt,
dass erhebliche Anstrengungen unternommen wurden, diesem Ziel möglichst nahe zu
kommen. Es wurden Bestandsaufnahmen durchgeführt (z. B. Haltestellenkataster),
systematisch ausgewertet und Missstände festgehalten. Ferner wurden Handlungspläne erstellt
sowie Prioritäten für den weiteren Ausbau gesetzt. Gleichwohl sind weitere Bemühungen
notwendig, um die Barrierefreiheit im ÖPNV flächendeckend und nachhaltig
weiterzuentwickeln.
Vollständige Barrierefreiheit zu erreichen, ist wünschenswert, aber nicht realistisch. Zu
diesem Ergebnis kommt auch das im Auftrag des Bundesministeriums für Verkehr
durchgeführte Forschungsprojekt „ex-post-Evaluierung gesetzlicher Regelungen und Instrumente
zur Herstellung der Barrierefreiheit im Bereich Mobilität“ im Rahmen des
Forschungsprogramms Stadtverkehr (FoPS) in seinem Schlussbericht. Der Forschungsbericht gibt für § 8
Absatz 3 folgende Handlungsempfehlungen ab:
In Bezug auf § 8 Absatz 3 Satz 3 wird empfohlen, die dort genannte zeitlich überschrittene
Frist zur Herstellung der Barrierefreiheit zum 1. Januar 2022 zu streichen. Außerdem wird
empfohlen, die Ausnahmevorschrift gemäß § 8 Absatz 3 Satz 4 im Interesse der
umfassenden Durchsetzung der Barrierefreiheit im ÖPNV anspruchsvoller und klarer zu fassen.
Insbesondere sollten Regelbeispiele festgelegt werden (z. B. Topografie, technischer
Machbarkeit). Das Erfordernis der konkreten Begründung der jeweiligen Ausnahmen sollte
(noch) deutlicher gefasst werden.
Ähnlich hatten sich die Länder bei der Verkehrsministerkonferenz am 12./13.10.2022 (TOP
5.2) geäußert.
Die Handlungsempfehlungen des Forschungsberichts sollen nun aufgegriffen werden.
Unter anderem wird dazu in dem neuen § 8 Absatz 3 Satz 6 ein abschließender Katalog von
Ausnahmegründen eingeführt; danach sind Abweichungen von dem in Satz 5 genannten
Ziel der Barrierefreiheit nur aus topografischen, technischen oder rechtlichen Gründen
zulässig. Als rechtliche Gründe kommen z. B. der Denkmal- und Naturschutz in Frage. Das
Vorliegen einer Ausnahme ist zudem an die Voraussetzung geknüpft, dass das Ziel der
Barrierefreiheit „nicht oder nur mit einem unangemessen hohen wirtschaftlichen Aufwand
erreicht werden“ kann. Diese zusätzliche tatbestandliche Voraussetzung stellt zugleich klar,
dass ein unangemessener wirtschaftlicher Aufwand allein keinen Grund darstellt, eine
Maßnahme nicht vorzunehmen. Beruht der unangemessen hohe wirtschaftliche Aufwand, z. B.
für den barrierefreien Umbau einer Bushaltestelle, aber darauf, dass die Barrierefreiheit des
Haltestellenumfeldes nicht gewährleistet ist, wie es im überörtlichen Verkehr auf
Landstraßen häufig vorkommt (topografische Gründe), dann ist eine (ggf. zeitlich befristete)
Ausnahme gerechtfertigt. Gleiches gilt z. B., wenn die aufwändige barrierefreie Umrüstung von
Bussen oder Schienenfahrzeugen (technische Gründe) aufgrund des erforderlichen
Investitionsvolumens wirtschaftlich nicht darstellbar ist. Angesichts des angestrebten Nutzens für
Menschen mit Behinderungen ist aber eine enge Auslegung des Begriffs des
„unangemessen hohen wirtschaftlichen Aufwands“ vorzunehmen. Soweit Barrierefreiheit aus
wirtschaftlichen Gründen nicht vollständig hergestellt werden kann, ist sie soweit umzusetzen wie
möglich und die Ausnahme in der Regel zu befristen.
Außerdem wurden die Sätze in § 8 Absatz 3 teilweise in eine neue Reihenfolge gebracht.
Dadurch wird der § 8 Absatz 3 plausibel strukturiert und besser lesbar, ohne den Inhalt zu
verändern.
Zu Nummer 3 (§ 9 Personenbeförderungsgesetz)
Zu Buchstabe a
Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts vom 16. April 2021
(BGBl. I S. 822) wurde die neue Verkehrsform des Linienbedarfsverkehrs in § 44 des
Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) eingeführt. Voraussetzung dafür, dass ein
Linienbedarfsverkehr vorliegt, sind gemäß § 44 Satz 1 PBefG festgelegte Bedienzeiten. Der
Genehmigungsantrag soll die Bedienzeiten gemäß § 12 Absatz 1 Nummer 3a Buchstabe c PBefG
zwar enthalten, sie bedürfen anders als die Fahrpläne (§ 40 PBefG) aber nicht der
(ausdrücklichen) Zustimmung der Genehmigungsbehörde (§ 45 Absatz 2 Nummer 3 PBefG).
Daher müssen sie vom Umfang der Genehmigung umfasst sein, um rechtsverbindlich
festgelegt werden zu können. Dies wurde bei der Einfügung der Nummer 3a versehentlich
übersehen und wird nun nachgeholt.
Zu Buchstabe b
Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts vom 16. April 2021
(BGBl. I S. 822) wurde die neue Verkehrsform des Linienbedarfsverkehrs in § 44 eingeführt
und dementsprechend in § 9 Absatz 1 eine neue Nummer 3a eingefügt. Es ist sachgerecht,
die in § 9 Absatz 2 vorgesehene genehmigungsrechtliche Bündelungsmöglichkeit für
Linienverkehre (§ 9 Absatz 1 Nummern 1 bis 3) auch auf den Linienbedarfsverkehr zu
erweitern, da dieser das vorhandene Liniennetz bzw. die Linienbündel ergänzen soll, um eine
möglichst flächendeckende Rund-um-die-Uhr-Versorgung zu ermöglichen. Dies entspricht
einer integrativen Nahverkehrsgestaltung, indem verbundene Verkehrsleistungen auch
genehmigungsrechtlich zusammengeführt werden. So wird ein Beitrag zur
Verwaltungsvereinfachung und damit zum Bürokratierückbau geleistet.
Zu Nummer 4 (§ 14 Absatz 4 Satz 1 Personenbeförderungsgesetz)
Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts vom
16. April 2021 (BGBl. I S. 822) können Genehmigungen, einstweilige Erlaubnisse und
Bescheinigungen auch elektronisch erteilt werden. Im Zuge dessen verlieren auch die
zwingenden Schriftformerfordernisse im Genehmigungsverfahren ihre Berechtigung und sollten
für die elektronische Form geöffnet werden. Dies gilt auch für die Äußerungen im
Anhörungsverfahren, wo kein Grund ersichtlich ist, an der zwingenden Schriftform festzuhalten.
Eine nachvollziehbare und dauerhafte Dokumentation ist auch elektronisch möglich. Künftig
können damit auch Äußerungen im Anhörungsverfahren per einfacher E-Mail ohne
qualifizierte elektronische Signatur abgegeben werden. Das trägt zur Verwaltungsmodernisierung
und zum Bürokratierückbau bei.
Zu Nummer 5 (§ 15 Absatz 1 Personenbeförderungsgesetz)
Zu Buchstabe a
Folgeänderung aus der Änderung des § 5.
Zu Buchstabe b
Die Anfügung eines neuen Satzes in Absatz 1 greift den Hinweis der Fernbusbranche auf,
wonach das Genehmigungsverfahren viel Zeit in Anspruch nehme. Die Abschaffung der
Verlängerungsmöglichkeit bis zum Eintritt der Genehmigungsfiktion soll daher zu einer
Beschleunigung des Genehmigungsverfahrens und damit zum Bürokratierückbau im
Personenfernverkehr beitragen. Die Verlängerungsmöglichkeiten sind im Personenfernverkehr
nicht erforderlich, da einige Verfahrensschritte im Personenfernverkehr nicht anfallen. So
müssen z. B. nicht alle Versagungsgründe (§ 13 Absatz 2 Satz 2) geprüft und nicht alle
Personen und Stellen angehört werden (§ 14 Absatz 5 Satz 2). Auch deuten die
abnehmenden Genehmigungszahlen im innerdeutschen Personenfernverkehr darauf hin (im Jahr
2025 wurden nach Angaben der Länder vier Genehmigungen neu erteilt), dass die
Genehmigungsbehörden der Länder durch die Verkürzung der Frist nicht überlastet werden. Durch
diese Änderung wird das Genehmigungsverfahren, das auch die Prüfung der eingereichten
Fahrpläne beinhaltet, quasi einem Anzeigeverfahren gleichgestellt, hat aber für den
Antragsteller den Vorteil, dass er gemäß § 15 Absatz 2 Satz 1 eine Genehmigungsurkunde und
somit Rechtssicherheit erhält.
Zu Nummer 6 (§ 17 Absatz 4 Satz 1 Personenbeförderungsgesetz)
Der derzeitige Wortlaut des § 17 Absatz 4 Satz 1 lässt auch die elektronische Mitführung
einer beglaubigten Kopie der Gemeinschaftslizenz während der Fahrt zu. Dies widerspricht
der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009, die eine elektronische Erteilung und Mitführung der
Gemeinschaftslizenz oder deren beglaubigte Kopien nicht vorsieht. Vielmehr müssen die
Gemeinschaftslizenz und deren beglaubigte Kopien gemäß Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz
2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 dem Muster des Anhangs II entsprechen.
Danach muss Zellulosepapier 100g/m2 oder mehr verwendet werden. Im Übrigen sind die
Sicherheitsmerkmale gemäß Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 1073/2009, die am Papier
anknüpfen, elektronisch nicht überprüfbar. Im Ergebnis muss die Gemeinschaftslizenz
weiterhin schriftlich erteilt und die beglaubigte Abschrift schriftlich mitgeführt und ausgehändigt
werden. Anstelle der Aushändigung als Schriftstück werden die elektronisch erteilten
Dokumente vorgelegt und damit den Kontrollberechtigten elektronisch zugänglich oder lesbar
gemacht. Das wird durch die Änderungen sichergestellt.
Zu Nummer 7 (§ 21 Absatz 5 Personenbeförderungsgesetz )
Schon bislang galt die Betriebspflicht für den Personenfernverkehr nur eingeschränkt. Da
es sich beim Personenfernverkehr ausschließlich um eigenwirtschaftliche Verkehre
handelt, kann im Sinne der Gewerbe- und Berufsfreiheit auf die Betriebspflicht im
Personenfernverkehr gänzlich verzichtet werden. Das öffentliche Interesse an der Kontinuität der
Verkehrsbedienung tritt hinter die Gewerbe- und Berufsfreiheit zurück. Es liegt im
wirtschaftlichen Interesse der Fernbusunternehmen, die Linien nicht kurzfristig und nur mit
angemessener begleitender Information einzustellen, um keine Fahrgäste zu verlieren.
Zu Nummer 8 (§ 25 Absatz 1 Satz 2 Personenbeförderungsgesetz )
Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts vom
16. April 2021 (BGBl. I S. 822) können Genehmigungen, einstweilige Erlaubnisse und
Bescheinigungen auch elektronisch erteilt und widerrufen werden. Im Zuge dessen verlieren
auch die zwingenden Schriftformerfordernisse im Genehmigungsverfahren ihre
Berechtigung und sollten für die elektronische Form geöffnet werden. Dies gilt auch für die Mahnung
im Widerrufsverfahren, wo kein Grund ersichtlich ist, an der zwingenden Schriftform
festzuhalten. Eine nachvollziehbare und dauerhafte Dokumentation ist hier auch elektronisch
möglich. Künftig können damit Mahnungen auch per einfacher E-Mail ohne qualifizierte
elektronische Signatur (vgl. § 3a Absatz 2 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz) verschickt
werden. Das trägt zur Verwaltungsmodernisierung und zum Bürokratierückbau bei.
Zu Nummer 9 und 10 (§ 52 Absatz 2 Satz 1 und § 53 Absatz 2 Satz 1
Personenbeförderungsgesetz)
Die Herstellung des Benehmens bei Anträgen, die einen grenzüberschreitenden
Linienverkehr betreffen, wurde mit Erlass des Bundesministeriums für Verkehr vom 15.10.1998 auf
das damalige Bundesamt für Güterverkehr und jetzige Bundesamt für Logistik und Mobilität
übertragen, da es sich um eine klassische Vollzugs- und keine ministerielle Aufgabe
handelt. Diese Aufgabenübertragung liegt nun über 27 Jahre zurück, so dass sie im
Personenbeförderungsgesetz nachvollzogen werden sollte. Dies dient auch der Transparenz und der
Rechtsklarheit. Die Herstellung des Benehmens durch das Bundesamt für Logistik und
Mobilität hat sich bewährt, das Verfahren mit den zuständigen Länderbehörden ist eingespielt.
Die Entscheidung, welche das Bundesministerium für Verkehr gemäß § 11 Absatz 4 Satz 2
in Zweifelsfällen und gemäß § 11 Absatz 4 Satz 3 bei fehlendem Einvernehmen der
beteiligten Länder zu treffen hat, bleibt auch bei der entsprechenden Anwendung dieser
Vorschriften gemäß § 52 Absatz 2 Satz 2 und § 53 Absatz 2 Satz 2 unberührt.
Zu Nummer 11 (§ 61 Absatz 1 Personenbeförderungsgesetz)
Zu Buchstabe a
Durch die Änderung des § 17 Absatz 4 Satz 1 muss als Folgeänderung auch der
entsprechende Bußgeldtatbestand angepasst werden.
Zu Buchstabe b
Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts vom 16. April 2021
(BGBl. I S. 822) wurde die neue Verkehrsform des gebündelten Bedarfsverkehrs in § 50
eingeführt, ohne dass eine entsprechende Bußgeldvorschrift für Zuwiderhandlungen gegen
die dort geregelten Ge- und Verbote in § 61 aufgenommen wurde. Da sich der gebündelte
Bedarfsverkehr in unmittelbaren Wettbewerb mit den Taxen- und Mietwagenverkehr
befindet, für die bereits entsprechende Bußgeldvorschriften existieren, ist aus Gründen der
Gleichbehandlung eine Ergänzung erforderlich. Es ist nicht sachgerecht, die
Vollzugsbehörden allein auf verwaltungsrechtliche Durchsetzungsmaßnahmen (z. B.
Ordnungsverfügung, Zwangsgeld) zu verweisen, die zudem mit höherem bürokratischem Aufwand
verbunden sind. Im Übrigen handelt es sich beim Gelegenheitsverkehr mit
Personenkraftwagen um eine Beförderungsdienstleistung, die insbesondere in Großstädten einem
intensiven Wettbewerb unterliegt, so dass Ungleichbehandlungen besonders ins Gewicht fallen.
Zu Buchstabe c
Folgeänderung.
Zu Buchstabe d
Für Verfügungen der zuständigen Behörden, die auf Grundlage des
Personenbeförderungsgesetzes oder der darauf beruhenden Rechtsverordnungen erlassen werden und
nicht unter § 5 fallen – etwa im Rahmen von Aufsichtsmaßnahmen – gibt es keine
speziellen Formvorschriften. Es gelten damit die allgemeinen Regelungen des § 37 Absatz 2
Verwaltungsverfahrensgesetz, wonach ein Verwaltungsakt, schriftlich, elektronisch, mündlich
oder in anderer Weise erlassen werden kann. Derzeit sind jedoch nur Zuwiderhandlungen
gegen schriftliche Verfügungen bußgeldgewehrt. Diese Einschränkung wird dem heutigen
Stand der digitalen Verwaltung nicht mehr gerecht und widerspricht den Zielen der
Verwaltungsmodernisierung und Digitalisierung. Mit der Änderung soll dem nun Rechnung
getragen. Dies stärkt die Rechtsdurchsetzung, erhöht die Akzeptanz elektronischer
Verwaltungsakte und fördert eine zeitgemäße, effiziente Verwaltungspraxis.
Zu Nummer 12 (§ 62 Personenbeförderungsgesetz )
Die Ausnahmeregelung gemäß § 62 Absatz 2 wird aufgehoben, da sie bisher von keinem
Land in Anspruch genommen wurde. Die Übergangsbestimmung in § 62 Absatz 3 hat sich
durch Zeitablauf erledigt und kann deshalb zur Rechtsbereinigung aufgehoben werden.
Der neue § 62 und frühere § 62 Absatz 1 wird zudem aus rechtsförmlichen Gründen
geringfügig angepasst.
Zu Artikel 5 (Änderung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes)
Die Verlagerung der Zuständigkeit für die Übermittlung von Amtshilfeersuchen bei
Zuwiderhandlungen von Gebietsfremden vom Bundesministerium für Verkehr auf die
Generaldirektion Wasserstraßen- und Schifffahrt entspricht der entsprechenden Zuständigkeit von
oberen Bundesbehörden im Bereich Straßenverkehr und Schienenverkehr. Damit einher geht
auch die Zuständigkeit als Ordnungswidrigkeitenbehörde nach § 10 Absatz 3
Gefahrgutbeförderungsgesetz und bündelt diese mit der Zuständigkeit nach § 16 Absatz 4 der
Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt.
Zu Artikel 6 (Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes)
Die Vorschrift findet keine Anwendung mehr.
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Folgeänderung zur Aufhebung der Genehmigungspflicht nach § 12 Absatz 3 AEG.
Zu Buchstabe b
Folgeänderung zur Aufhebung der Genehmigungspflicht nach § 12 Absatz 3 AEG.
Zu Nummer 2 und 3
Inhaltliche Folgeänderung. Durch die Novellierung der Eisenbahnbetriebsleiterverordnung
wird das bisherige Antrags-, Anzeige- und Bestätigungsverfahren für die Bestellung von
Betriebsleitern zu einem reinen Anzeigeverfahren umgestaltet. Die bislang erforderliche
Beantragung und Bestätigung der Bestellung durch die zuständige Aufsichtsbehörde entfällt
vollständig.
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Folgeänderung zur Aufhebung der Genehmigungspflicht nach § 12 Absatz 3 AEG.
Zu Buchstabe b
Folgeänderung aufgrund der Aufhebung der Absätze 3 bis 5.
Zu Buchstabe c
Mit der Anpassung des § 12 AEG wird die Genehmigungspflicht für Tarife, soweit die
Beförderungsbedingungen betroffen sind, der Eisenbahnen aufgehoben. Die Pflicht der
Eisenbahnverkehrsunternehmen, Tarife aufzustellen und diese im Internet bekannt zu machen,
bleibt bestehen. Jeder Fahrgast hat damit auf einfachem Weg die Möglichkeit, sich über die
Beförderungsbedingungen zu informieren. Die Aufhebung der Genehmigungspflicht sorgt
für bürokratische Entlastung, ohne die Fahrgäste als Vertragspartner der
Eisenbahnverkehrsunternehmen zu benachteiligen oder gar rechtlos zu stellen. Die Abschaffung der
Genehmigungspflicht steht in Einklang mit der bestehenden Rechtslage im Bereich des Luft-
und Schiffsverkehrs, in welchem eine solche Genehmigungspflicht nicht besteht. Dem
Fahrgast stehen weiterhin Rechtsschutzmöglichkeiten zur Verfügung, so dass er nicht schutzlos
gestellt ist. In Betracht kommt z.B. auch eine Unterstützung durch Verbraucherzentralen
oder die Möglichkeit der Durchführung eines Schlichtungsverfahrens. Zudem bleibt die
Tarifaufsicht bestehen, so dass die zuständigen Tarifaufsichtsbehörden im Einzelfall tätig
werden können. Die bestehenden fahrgastrechtlichen Regelungen (Verordnung (EU) 2021/782
und EVO) und die darin enthaltenen Informationspflichten der
Eisenbahnverkehrsunternehmen oder Fahrkartenverkäufer gegenüber dem Fahrgast haben zudem dazu geführt, dass
der Fahrgast heute über seine Rechte besser aufgeklärter ist als früher, so dass das
Erfordernis der Genehmigung von Beförderungsbedingungen neben der Tarifaufsicht im Sinne
der Gewährleistung der schutzwürdigen Interessen des Fahrgasts im Ergebnis nicht mehr
besteht.
Zu Buchstabe d
Folgeänderung aufgrund der Aufhebung der Absätze 3 bis 5.
Zu Nummer 6
Folgeänderung zur Aufhebung der Genehmigungspflicht nach § 12 Absatz 3 AEG.
Zu Buchstabe a
Die Umsetzung der Informationspflicht über gültige gemeinsame Fahrpläne wird
technologieoffen gestaltet.
Zu Nummer 7
Aufgrund des Wegfalls der Verpflichtungsnorm ist der Bußgeldtatbestand zu streichen
Zu Artikel 7 (Änderung des Eisenbahnregulierungsgesetzes)
Die Pflicht zur Verfügungstellung der Schienennetz-Nutzungsbedingungen in Schriftform ist
in Artikel 27 Absatz 1 der Richtlinie 2012/34/EU nicht vorgesehen. Diese überschießende
Umsetzung wird gestrichen.
Die Internetveröffentlichung der Schienennetz-Nutzungsbedingungen reicht aus.
Zu Artikel 8 (Änderung des Bundesbahngesetzes)
Die Vorschrift findet keine Anwendung mehr.
Zu Artikel 9 (Änderung des Bundesschienenwegeausbaugesetzes)
Die Elektrifizierung der Schiene hat eine hohe Priorität. Im Koalitionsvertrag der
Bundesregierung ist folgendes politisches Ziel hinterlegt: „Elektrifizierung ist Klimaschutz: Wir werden
sie beschleunigen und auf das Kosten-Nutzen-Verhältnis verzichten.“ Überwiegend dem
Schienenpersonenfernverkehr (SPFV) und Schienengüterverehr (SGV) dienende
Elektrifizierungsmaßnahmen gehören gemäß § 3 Absatz 1 Bundesschienenwegeausbaugesetz
(BSWAG) zu den Ausbaumaßnahmen des BSWAG.
Für die Erreichung der im Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG) festgeschriebenen Ziele ist
aufgrund der Klimaschutzvorgaben generell ein Betrieb mit treibhausgasneutral
betriebenen Fahrzeugen für den Personenfern- und Güterverkehr zu ermöglichen. Mit der
Neuregelung soll der Elektrifizierungsbegriff im Sinne des klimapolitischen Ziels der
Treibhausgasneutralität aufgeweitet und darunter nicht nur der Bau einer durchgehenden
Oberleitung, sondern auch der Bau von Elektrifizierungsinseln und Ladeunterwerken verstanden
werden. Die jeweils wirtschaftlichste Alternative ist im Rahmen der Vorhabenplanung zu
ermitteln.
Derzeit werden Bedarfsplanvorhaben im Rahmen der Bedarfsplanaufstellung und der
begleitenden Erfolgskontrolle hinsichtlich ihrer Wirtschaftlichkeit einer vollständigen Nutzen-
Kosten-Untersuchung vor dem Hintergrund der jeweils geltenden Verkehrsprognose und
Methodik der Bundesverkehrswegeplanung unterzogen. Dabei zeigt sich, dass die im
Rahmen einer projektspezifischen Bewertung identifizierten Vorteile der Elektrifizierung (Beitrag
zum Klimaschutz) für durchgehende interoperable Verkehre bei oftmals sehr hohen
Investitionskosten, z. B. aufgrund von topografischen Begebenheiten, nicht immer vollständig die
Investitionskosten egalisieren können.
Der Verzicht auf eine Nutzen-Kosten-Untersuchung für Vorhaben zur Elektrifizierung
entspricht einer Empfehlung der durch die Bundesregierung im Jahr 2022 ins Leben gerufenen
Beschleunigungskommission Schiene. Mit diesem Gesetz wird dieser Empfehlung dem
Grunde nach gefolgt und in auf die haushaltsrechtlichen und verkehrlichen Belange
abgestimmter Form umgesetzt, um die klimapolitisch erforderliche Elektrifizierung beschleunigt
und mit reduziertem Verwaltungsaufwand umzusetzen. Für Vorhaben, die anteilig nach
dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG) finanziert werden, soll dies
entsprechend im Rahmen der Verfahrensanleitung zur Standardisierten Bewertung von
Verkehrswegeinvestitionen im öffentlichen Personennahverkehr mit Verweis auf die Regelung im
BSWAG umgesetzt werden.
Dazu muss sichergestellt werden, dass die prognostizierten langlaufenden
Schienenpersonenfern- und Schienengüterverkehre restriktionsfrei und emissionsfrei betrieben werden
können. Der verkehrliche, volkswirtschaftliche und gesellschaftliche Nutzen
infrastruktureller Maßnahmen zur Herstellung der elektrischen Betriebsleistung des Bedarfsplans ist
daher aus Gründen des Klimaschutzes als gegeben zu betrachten.
Ein wirtschaftlicher Einsatz der Mittel muss jedoch nachgewiesen werden, da
haushaltsrechtlich nach § 7 BHO eine Wirtschaftlichkeitsuntersuchung durchzuführen ist. Dieser
Anforderung wird bei diesem Vorgehen durch die gesetzliche Festlegung der Wirtschaftlichkeit
und die Bestimmung der optimalen Art der Elektrifizierung im Zuge der Variantenplanung
entsprochen.
Zu Artikel 10 (Änderung des Gesetzes zum Schienenlärmschutz)
Zu Nummer 1
Änderung der Paragraphenüberschrift infolge des geänderten Regelungsinhalts der
Vorschrift.
Die Ergebnisse der Überwachungen des Eisenbahn-Bundesamts zeigen, dass das
Betriebsverbot für laute Güterwagen seit Einführung sehr gut eingehalten wird. In der ersten
Fahrplanperiode 2020/2021 wurden 70.637 Güterwagen durch das Eisenbahn-Bundesamt
überprüft und davon 245 (0,3 %) Güterwagen als ‚laut‘ identifiziert. Über die Jahre ging die
Verstoßquote zurück, in der angelaufenen Fahrplanperiode 2024/2025 wurden bei 43.315
kontrollierten Güterwagen keine lauten Güterwagen mehr festgestellt (Stand 17.11.2025).
Der Rückgang der Verstoßquote ist insbesondere Ausdruck der abgeschlossenen
Umrüstung des Güterwagenbestands von Grauguss- auf Verbundstoffbremssohlen. Die
betroffenen Wagenhalter hatten seit dem Inkrafttreten des Betriebsverbots hinreichend
Gelegenheit, laute Güterwagen umzurüsten, außer Betrieb zu nehmen oder ihre Planung so
anzupassen, dass ein verbotswidriger Betrieb lauter Güterwagen vermieden wird. Vor diesem
Hintergrund ist es nicht mehr notwendig, die Beachtung des Betriebsverbots für laute
Güterwagen in den Prozess der Trassenanmeldung zu implementieren, so dass die Absätze
1, 2, 4 und 5 gestrichen werden können. Eine vorgelagerte Prüfung würde angesichts der
inzwischen erreichten technischen Umrüstung, der angepassten betrieblichen Verfahren
und der fortbestehenden behördlichen Überwachung keinen wesentlichen zusätzlichen
Beitrag zur Durchsetzung des Betriebsverbots leisten. Die Überwachung des Betriebsverbots
durch die zuständige Behörde gemäß § 6 bleibt erhalten.
Die derzeitige Überwachung beruht nicht auf gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben, sondern
ist eine politische Entscheidung, um sicherzustellen, dass das seinerzeit in der Praxis
bewährte und seitens des Sektors akzeptierte Kontrollsystem des Eisenbahn-Bundesamts
und der DB Netz AG mit Wirksamwerden des Betriebsverbots der TSI NOI quasi nahtlos
fortgeführt werden konnte.
§ 3 Absatz 3 Satz 1 regelt die Bereitstellung von Informationen zur Berücksichtigung des
Betriebsverbots lauter Güterwagen bei der Trassenanmeldung durch den Betreiber der
Schienenwege, und kann bei Streichung von § 3 Absätze 1, 2 und 4 ebenfalls entfallen.
Erhalten bleibt Satz 2, so dass der Betreiber der Schienenwege weiterhin darüber
informiert, welche Strecken leisere Strecken sind. Konkretisierend wird ergänzt, dass die
Veröffentlichung auf seiner Internetseite erfolgen soll.
Zu Nummer 2
Durch die Erleichterungen für die Wirtschaft durch Novellierung des § 3 entstehen Lücken
in der behördlichen Überwachung des Verbots lauter Güterwagen. Um weiterhin die
gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben zu einer effektiven Überwachung zu erfüllen, ist die
entstehende Lücke zu schließen, in indem klarstellt wird, dass auch solche Daten zu
übermitteln sind, die erforderlich sind, um die Überwachung nach § 6 durchzuführen.
Zu Nummer 3
Redaktionelle Folgeänderung.
Zu Nummer 4
Redaktionelle Folgeänderung.
Zu Buchstabe b
Notwendige Folgeänderung
Zu Artikel 11 (Änderung des Seeaufgabengesetzes)
§ 2 Absatz 3 Seeaufgabengesetz schafft für den Bund die Möglichkeit, Landesbehörden im
Wege der Organleihe für die Erteilung oder Verlängerung von Nachweisen über
Befähigungen im Schiffsdienst heranzuziehen. Sie werden dann neben dem an sich zuständigen
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) ausführende Behörde.
Eine Organleihe kommt in Betracht, wenn Landesbehörden vergleichbare Aufgaben
durchführen und deshalb eine Verwaltungsvereinfachung erreicht werden kann.
Derzeit ist Mecklenburg-Vorpommern (MV) noch das einzige Bundesland, das neben dem
BSH eine Zuständigkeit für die Erteilung von Seeleute-Zeugnissen hat. Es besteht kein
Bedarf des Bundes mehr an entsprechenden Unterstützungsleistungen, weshalb die
Organleihe mit allen anderen Küstenländern schon seit Langem beendet wurde. Auf der anderen
Seite muss das BSH zusätzliche Ressourcen des Bundes, insbesondere für IT-
Infrastruktur, Datentransfer und personelle Unterstützungsleistungen bei Anfragen von Reedereien
aufbringen, der für den Erhalt der Zuständigkeit von MV (ca. 25 Zeugnisse pro Jahr) neben
der des BSH (ca. 14 000 Zeugnisse pro Jahr) in keinem Verhältnis steht.
Die Regelung benachteiligt angehende Seeleute aus MV, da diese zwingend Anträge in
Rostock und beim BSH stellen müssen, um ihre Zeugnisse zu erhalten, denn MV stellt nicht
alle notwendigen Zeugnisse aus. Damit müssen Absolventinnen und Absolventen der
Seefahrtschulen MV ein doppeltes Verfahren durchlaufen, welches beim BSH schneller und mit
weniger Aufwand für die Antragstellerinnen und Antragsteller zentral durchgeführt werden
kann.
Aus diesen Gründen soll die Regelung gestrichen werden.
Zu Artikel 12 (Änderung der Seeleute-Befähigungsverordnung)
Folgeänderung zur Änderung des Seeaufgabengesetzes in Artikel 11. Infolge der
fehlenden Grundlage für die Organleihe ist die Bestimmung der Zuständigkeit einer
Verwaltungsbehörde durch das Land Mecklenburg-Vorpommern unnötig.
Zu Artikel 13 (Änderung des Bundesfernstraßengesetzes)
Die bisherige gesetzliche Formulierung enthielt keine ausdrückliche Bezugnahme auf die
Legaldefinition der Barrierefreiheit nach § 4 des Behindertengleichstellungsgesetzes
(BGG). Durch die Ergänzung wird der Begriff der Barrierefreiheit systematisch an die
bundesrechtliche Definition angeglichen und inhaltlich konkretisiert.
Die Änderung dient der Klarstellung und Vereinheitlichung der Rechtsanwendung. Eine
inhaltliche Änderung der bestehenden Anforderungen ist damit nicht verbunden;
insbesondere bleibt der bestehende Abwägungsrahmen unberührt.
Zu Artikel 14 (Änderung des Luftverkehrsgesetzes)
Zu Nummer 1 (zu § 1 Absatz 2 LuftVG)
Für Rettungsfallschirme wird entsprechend der Verordnung (EU) 2018/1139 kein eigenes
Lufttüchtigkeitszeugnis, sondern für deren Einsatz eine bestimmte Zulassung nach der
sogenannten „European Technical Standard Order“ (ETSO), erteilt. Dementsprechend sind
Rettungsfallschirme im Luftrecht nicht als Luftfahrzeug im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1
des Luftverkehrsgesetzes, sondern als ein luftfahrtechnisches Erzeugnis zu behandeln. Die
Streichung der Nummer 8 dient der Klarstellung und vermeidet hierdurch etwaige
Rückfragen bei den zuständigen Vollzugsbehörden.
Zu Nummer 2 (zu § 2 Absatz 7 Satz 2 Nummer 2 LuftVG)
Die redaktionelle Änderung ist nach der Neufassung der Verordnung (EG)
Nummer 216/2018 durch die Verordnung (EU) 2018/1139 erforderlich.
Zu Nummer 3 (zu §§ 12a, 12b LuftVG – neu –)
Durch die §§ 12a, 12b des Luftverkehrsgesetzes werden die gesetzlichen Grundlagen im
nationalen Recht für die Vorgaben in Artikel 9 Buchstaben c, d und e der Verordnung (EU)
Nr. 139/2014 (Überwachung der Flugplatzumgebung) für die nationalen Luftfahrtbehörden
geschaffen.
Zu § 12a (Wildtieraufkommen in der Umgebung von Flugplätzen)
Durch den neuen § 12a des Luftverkehrsgesetz soll den Gefahren der
wildtierschlagrelevanten Landnutzung durch Dritteigentümer in der Umgebung von Flugplätzen begegnet
werden. Zwar steht den Landesluftfahrtbehörden zur Abwehr von betriebsbedingten
Gefahren für die Sicherheit des Luftverkehrs sowie für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
durch die Luftfahrt (Luftaufsicht) § 29 Absatz 1 Satz 1 Luftverkehrsgesetz zur Verfügung.
Zu den betriebsbedingten Gefahren gehört auch der sogenannte „Vogelschlag“ (vgl. VG
Cottbus Urt. v. 17.04.2023 – 3 K 765/21).
Die Regelung in einer eigenständigen Vorschrift ist notwendig, um eine klare Abgrenzung
zu den in § 12 Luftverkehrsgesetz geregelten Bauwerken (wie Windenergieanlagen) zu
schaffen. Geregelt werden sollen insbesondere Fälle von Vogelschlag. Die Europäische
Union nutzt in der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 die allgemeineren Begrifflichkeiten wie
„“Risiken durch Wildtiere“, „Gefahren durch Wildtiere“ oder „Kollisionen mit Wildtieren“,
sodass hier der Begriff „Wildtierschlag“ verwendet wurde.
Gefahren für die Sicherheit des Luftverkehrs können von Nassauskiesungsvorhaben in der
Umgebung eines Flughafens ausgehen, da durch die vergrößerten Wasserflächen
attraktive Lebensräume (Brut- und Rastplätze) für wildtierschlagrelevante Brut- und Gastvögel
entstehen können. Der Zusammenhang zwischen vergrößerten Wasserflächen durch
Nassauskiesung und steigenden Vogelzahlen sowie vermehrten Kollisionen konnte für den
Flughafen München deutlich nachgewiesen werden (vgl. Sindern, (2006),
Wasservogelzählungen im Umland des Flughafens München „Franz Josef Strauss“, Vogel und Luftverkehr
26, S. 33-42). Auch eine hohe Dichte an Gewässern in der Umgebung eines Flughafens
kann im Zusammenhang mit anderen attraktiven Biotopen sowie einer weiteren
Vergrößerung von Wasserflächen zu einer großen Zahl von flugsicherheitsrelevanten Arten (z. B.
Grau-, Nil- und Kanadagans, aber auch Krähen, Stockente, Lachmöwe) führen, die
wiederum aufgrund von Pendelflügen zu einer erhöhten Kollisionszahl mit Luftfahrzeugen führen.
Eine Gefährdung der Luftfahrt kann auch durch die Anlage oder Erweiterung von
Mülldeponien im Nahbereich des Flughafens entstehen, da diese aufgrund des ganzjährig zur
Verfügung stehenden sehr guten Nahrungsangebots große Zahlen an
flugsicherheitsrelevanten Vögeln anziehen können. Da Vögel über Deponien den Kamineffekt nutzend bis ca.
250 m aufsteigen können, kann von im Nahbereich des Flughafens liegende Mülldeponien
ein erhöhtes Vogelschlagrisiko ausgehen.
Auch der Verband für biologische Flugsicherheit DAVVL e.V. hat darauf hingewiesen, dass
es einer zeitnahen Lösung bedarf, um einen Unfall wie im August 2019 in Moskau zu
verhindern. Unmittelbar außerhalb des Flugplatzgeländes kommt es an vielen Flugplätzen zur
Genehmigung von Nassauskiesung oder ausgedehnten Gebieten mit großen
Wasserflächen, die von Vögeln bevorzugt werden. Weder die Flugplatzbetreiber noch die Länder
haben hier bislang eine rechtliche Möglichkeit, in den entsprechenden
Genehmigungsverfahren tätig zu werden.
Der DAVVL e.V. wurde vor mehr als 50 Jahren vom damaligen Bundesverkehrsministerium
ins Leben gerufen. Der DAVVL e.V. untersucht die Zusammenhänge von Vegetation und
Vogelaufkommen im Umfeld von Verkehrsflughäfen und arbeitet Konzepte zur
Vogelschlagverhütung und biologischen Flugsicherheit aus. Aufgrund der jahrzehntelangen
wissenschaftlichen Untersuchung kann der DAVVL e.V. valide Einschätzungen zur
Entwicklung von Wildtierschlag und den Gründen hierzu abgeben.
Aufgrund dieser Erkenntnisse können zum Beispiel folgende – nach anderen
Rechtsgrundlagen bereits genehmigungsbedürftige – Maßnahmen künftig zusätzlich einer Zustimmung
nach § 12a Absatz 1 Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes bedürfen:
− wasserrechtliche Vorhaben, etwa ein vorübergehender Grundwasseraufschluss
durch Nassauskiesungen mit anschließender Wiederverfüllung
(Benutzungstatbestand nach § 9 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)) oder eine dauerhafte Herstellung
von Gewässern (Gewässerausbau nach §§ 67 ff. WHG, etwa bei
Nassauskiesungen ohne oder mit teilweiser Wiederverfüllung), naturschutzfachlichen
Ausgleichsflächen mit Wasserflächen oder Gewässerausweitungen bzw. aus eigenständigen
Gründen, wie Badeseen, Freizeitparks oder Fischteiche.
− Vorhaben nach dem Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen
durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge
(Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) bzw. dem Gesetz zur Förderung der
Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von
Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG) soweit diese Entsorgungsanlagen (z. B.
Grünschnittverwertungsanlagen, Biogasanlagen, Recyclinganlagen, usw.) mit
offenen Rohstoffbunkern und eventuell als Ruheplatz dienenden Gebäudedächern, die
für Vögel eine potentielle Nahrungsquelle bzw. einen Rückzugsraum darstellen
können, zum Gegenstand haben.
Bei der Frage der Kontrolle der Risiken durch Wildtiere nach den Regelungen der
Verordnung (EU) Nr. 139/2014 wird zunächst bei den Luftfahrzeugbetreibern und dem
Flugplatzpersonal angesetzt (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU)
Nr. 139/2014, siehe hierzu auch weitere Informationen des DAVVL e.V. https://www.da-
vvl.de/wildtierschlag/rechtliche-grundlagen) sowie gerade auch die Verantwortlichkeit von
Flugplatzbetreibern geregelt. Denn in Anhang IV, für Flugplatzbetreiber gemäß Artikel 1
Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 maßgeblich, wird bestimmt (ADR.OPS.B.020
Maßnahmen gegen Kollision mit Wildtieren): „Der Flugplatzbetreiber hat
a) das Risiko durch Wildtiere auf dem und in der Umgebung des Flugplatzes
zu bewerten;
b) Mittel und Verfahren zur Minimierung des Risikos von Kollisionen zwischen
Wildtieren und Luftfahrzeugen auf dem Flugplatz einzurichten; und
c) die entsprechende Behörde zu informieren, wenn eine Beurteilung der
Situation in der Umgebung des Flugplatzes ergibt, dass eine Gefahr durch
Wildtiere besteht.“
Damit wird die primäre Verantwortlichkeit für die Sicherheit der Luftfahrt und die Abwendung
von Gefahren für den Flugbetrieb, die aus dem Betrieb eines Flugplatzes entstehen können,
den dafür Verantwortlichen auferlegt. Erst, wo darüber hinaus noch Gefahren für den
Flugbetrieb (vgl. § 12a Absatz 1 Satz 1, Absatz 4 LuftVG) bestehen, werden Maßnahmen nach
diesen Vorschriften erforderlich sein.
Zu Absatz 1 (Zustimmungserfordernis; Versagung der Zustimmung)
§ 12a LuftVG schafft die gesetzliche Grundlage im nationalen Recht für die Vorgaben in
Artikel 9 (Überwachung der Flugplatzumgebung) Buchstabe e der Verordnung (EU)
Nr. 139/2014 für die nationalen Luftfahrtbehörden.
Nach Artikel 9 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 stellen die Mitgliedstaaten
sicher, dass Konsultationen durchgeführt werden hinsichtlich Tätigkeiten von Menschen
und hinsichtlich der Flächennutzung z. B. Schaffung von Flächen, die zu einer Zunahme
des Wildaufkommens mit negativen Auswirkungen auf den Flugbetrieb führen könnten.
Auch wenn sich Regelungen zum Umgang mit Vogelschlägen aus europäischen
Rechtsgrundlagen ergeben (vgl. für die Betreiber von Flugplätzen etwa Artikel 10 der Verordnung
(EU) Nr. 139/2014; hinsichtlich „Konsultationen“ zur „Schaffung von Flächen, die zu einer
Zunahme des Wildtieraufkommens mit negativen Auswirkungen auf den Flugbetrieb führen
können“ gemäß Artikel 9 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 139/2014), werden die
konkret in § 12a LuftVG vorgesehenen Regelungen nicht europarechtlich vorgegeben, sodass
diese am Maßstab der Grundrechte des Grundgesetzes zu messen sind.
Bei den § 12a Absatz 1 und 4 LuftVG sowie den darauf beruhenden Maßnahmen handelt
es sich um Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums der Eigentümer der
betroffenen Flächen gemäß Artikel 14 Absatz 1 Satz 2 GG. Das Erfordernis der Zustimmung
der Luftfahrtbehörde gemäß § 12a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3 LuftVG bzw.
eine Beschränkung oder Untersagung gemäß § 12a Absatz 4 LuftVG beschränken die
Nutzbarkeit der entsprechenden Flächen.
Diese Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums bedürfen einer gesetzlichen
Grundlage, die nunmehr geschaffen werden soll. Diese genügt auch dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit, ist also geeignet, erforderlich und angemessen, einem legitimen
Zweck zu dienen. Auch der rechtsstaatliche Grundsatz des Vertrauensschutzes und der
Gleichheitssatz des Artikels 3 Absatz 1 GG (vgl. hierzu BVerfGE 143, 246 Rn. 268) werden
durch die Regelung gewahrt.
Die Regelungen sind angemessen, weil sie für die Betroffenen zumutbar sind. Das ist der
Fall, wenn die schutzwürdigen Interessen der von § 12a des Luftverkehrsgesetzes
Betroffenen (z.B. ein Grundeigentümer) sowie die Belange der Allgemeinheit (Sicherheit des
Luftverkehrs) sowie ggf. der – ebenfalls grundrechtlich geschützten – Interessen weiterer
Privater (z.B. Flugplatzbetreiber; Fluggesellschaften; Passagiere) in ein ausgewogenes
Verhältnis gebracht werden können. Mit § 19 Absatz 1 Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes wird
die (weitere) Möglichkeit geschaffen, durch Nutzungsbeschränkungen erlittene
Vermögensnachteile angemessen in Geld zu entschädigen.
Sowohl die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) und als auch die Europäische
Agentur für Flugsicherheit (EASA) haben das Flugplatzumfeld (Vicinity of Airport) über die
Flughöhe der Luftfahrzeuge und die Trefferwahrscheinlichkeit ermittelt. Basierend auf der
Wahrscheinlichkeit, dass über 95 % aller Treffer mit Wildtieren in einer Flughöhe unter 2000
Fuß (ft, entspricht etwa 600m) stattfinden, wurde das relevante Flugplatzumfeld bei 13
Kilometern (= 7 nautische Meilen, NM) festgelegt. Dieser Radius ist seit Jahrzehnten etabliert
und findet sich im ICAO Doc 9137 Airport Services Manual Part 3 — Wildlife Hazard
Management (Fifth Edition, 2020) und ADR.OPS.B.020 der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 in
Verbindung mit der „Anleitung“ GM2 ADR.OPS.B.020.
Dieser Radius gilt auch für die Erstellung der Risikobewertung als auch für das „Wildlife
Management“ der Flugplatzbetreiber und die sich aus den oben genannten Vorschriften
ergebenden Aufsichtspflichten der Aufsichtsbehörden.
Zu Absatz 2 (Zustimmungsfiktion)
Aus Gründen des Bürokratierückbaus sowie zur Wahrung des
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes sieht § 12a Absatz 2 Satz 1 Luftverkehrsgesetz eine Fiktionswirkung vor.
Zu Absatz 3 (Zustimmung bei Genehmigung unter Auflagen)
§ 12a Absatz 3 Luftverkehrsgesetz sieht die Möglichkeit vor,– als milderes Mittel gegenüber
einer vollständigen Versagung der Zustimmung – die Zustimmung nur dann zu erteilen,
wenn die andere Behörde die Genehmigung unter Auflagen zu erteilen.
Zu Absatz 4 (Untersagung durch die Luftfahrtbehörde)
Für genehmigungsfreie Landnutzungen, z.B. durch die Landwirtschaft, ist § 12a Absatz 4
Luftverkehrsgesetz zu beachten. § 12a Absatz 4 Satz 2 Luftverkehrsgesetz stellt durch die
Anhörung der Landwirtschaftsbehörde sicher, dass die Interessen der Betroffenen
eingebracht werden.
Zu Absatz 5 (Zuständigkeiten)
§ 12a Absatz 5 Luftverkehrsgesetz verweist auf die in § 39 Absatz 2 der Luftverkehrs-
Zulassungs-Ordnung geregelten Zuständigkeiten, um bei Landesgrenzen übergreifenden
Sachverhalten klarzustellen, welche Behörde tätig werden muss.
Zu § 12b (Optische Beeinträchtigungen in der Umgebung von Flugplätzen)
Die neue Regelung hat zum Ziel, die Überwachung der Flugplatzumgebung sicherzustellen
und somit unmittelbar den Schutz der Flugplätze zu gewährleisten. Damit werden die
verbindlichen europäischen Vorgaben des Artikels 9 in Verbindung mit ADR.OPS.B.075 der
Verordnung (EU) Nr. 139/2014 in das nationale Recht übernommen.
Der Schutz vor Blendwirkungen umfasst jegliche gefährliche, verwirrende oder irreführende
Beleuchtungseinrichtungen oder hoch reflektierende Oberflächen, von denen eine
Blendwirkung für den Luftverkehr ausgehen kann. Darunter können unter anderem auch die von
Ihnen in Frage gestellten Gewächshäuser (bei Tag und Nacht) sowie Photovoltaikanlagen
fallen. Ob diese im konkreten Fall eine solche Blendwirkung für den Luftverkehr
hervorbringen, bedarf der jeweiligen Beurteilung vor Ort.
Zu Absatz 1
§ 12b Luftverkehrsgesetz schafft die gesetzliche Grundlage im nationalen Recht für
Übernahme der Vorgaben in Artikel 9 (Überwachung der Flugplatzumgebung) Buchstaben c und
d der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 für die nationalen Luftfahrtbehörden, und zwar neben
der nach ADR OPS.B.075 der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 (Schutz von Flugplätzen)
bestehenden Überwachungspflicht des Flugplatzbetreibers auf dem Flugplatz und in dessen
Umgebung.
Die neue Regelung in § 12b Luftverkehrsgesetz ist weniger eingriffsintensiv als die
Vorschriften nach § 12a Luftverkehrsgesetz. Zwar werden die nach dieser Vorschrift
„sinngemäß“ genehmigungspflichtigen bzw. zu untersagenden Tätigkeiten in einem Umkreis von 4
Kilometern bzw. gemäß § 12b Absatz 1 Nummer 2 Luftverkehrsgesetz in Verbindung mit
§ 12 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 LuftVG in den Anflugsektoren sogar bis zu 15 Kilometer
vom Flughafen erfasst. Allerdings dürfte es den Betroffenen leichter fallen, auf die
„Verwendung von […] Beleuchtungseinrichtungen sowie hoch reflektierenden Oberflächen […]“ zu
verzichten, als eine – die wirtschaftliche Nutzung des Grundstücks im Kern betreffende –
Nutzungsbeschränkung auf der Grundlage von § 12a Luftverkehrsgesetz zu akzeptieren.
Zu Nummer 1
§ 12b Absatz 1 Nummer 1 Luftverkehrsgesetz betrifft die Verwendung von gefährlichen,
verwirrenden und irreführenden Beleuchtungseinrichtungen (Artikel 9 Buchstabe c der
Verordnung (EU) Nr. 139/2014).
Zu Nummer 2
§ 12b Absatz 1 Nummer 2 Luftverkehrsgesetz betrifft die Verwendung hoch reflektierender
Oberflächen, von denen eine Blendwirkung ausgehen kann (Artikel 9 Buchstabe d der
Verordnung (EU) Nr. 139/2014).
Zu Absatz 2
Regelung notwendig, da die Landwirtschaftsbehörde nicht für Photovoltaikanlagen
zuständig ist. Mit dem Verweis auf die zuständige Landesbehörde sollen die verschiedenen
Fallkonstellationen (z.B. Gewächshaus oder Photovoltaikanlagen) besser abgedeckt werden.
Unter anderem kann es sich bei Solaranlagen oder Gewächshäusern um gefährliche,
verwirrende und irreführende Beleuchtungseinrichtungen oder hoch reflektierende
Oberflächen handeln, von denen eine Blendwirkung für den Luftverkehr ausgehen kann.
Zu Nummer 4 (§ 15 Absatz 1 und 3 LuftVG)
Zu Buchstabe a (Absatz 1 Satz 1)
Die Änderung in Absatz 1 Satz 1 ist eine redaktionelle Anpassung, die durch die Einfügung
der §§ 12a und 12b LuftVG notwendig wird. Diese sollen von der Erstreckung der
Regelungen über Baubeschränkungen auf weitere Luftfahrthindernisse in Satz 1 nicht umfasst sein.
Zu Buchstabe b (Absatz 3)
Die Errichtung von Hindernissen unterliegt grundsätzlich einem Genehmigungsverfahren
(z.B. Baugenehmigung, „Trägerverfahren“). Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn
die zuständige Landesluftfahrtbehörde zustimmt; §§ 12 bis 15 LuftVG. Die Zustimmung
kann von Auflagen zur Hinderniskennzeichnung abhängig gemacht werden, § 12 Absatz 4
LuftVG.
Bei nachträglichen Änderungen an der Hinderniskennzeichnung, also der Auflage, fehlt ein
Trägerverfahren, das die Beteiligung der Landesluftfahrtbehörde auslösen könnte.
Um diese Regelungslücke zu schließen und eine bundeseinheitliche Vorgehensweise
sicherzustellen, wird § 15 LuftVG um die Möglichkeit eines eigenständigen Prüfverfahrens
für die Änderung der Hinderniskennzeichnung ergänzt, indem in einem neuen Absatz 3 auf
die Erforderlichkeit der Genehmigung durch die Luftfahrtbehörde in Absatz 2 Satz 3
verwiesen wird.
Zu Nummer 5 (§ 19 LuftVG - Entschädigung)
Zu Buchstabe a (Absatz 1 - Entschädigungsanspruch)
Entstehen durch Maßnahmen dem Eigentümer oder einem anderen Berechtigten auf Grund
der Vorschriften der §§ 12, 14 bis 17 und 18a Luftverkehrsgesetz Vermögensnachteile, so
ist nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Luftverkehrsgesetz hierfür eine angemessene Entschädigung
in Geld zu leisten. Diese Regelung muss z.B. auch für entzogene Nutzungen auf Grund von
Entscheidungen der Luftfahrtbehörde nach den neuen Vorschriften in §§ 12a und 12b
Luftverkehrsgesetz gelten.
Zu Buchstabe b (Absatz 5 – Entschädigungsverpflichteter)
Nach § 19 Absatz 5 Satz 1 Luftverkehrsgesetz ist die Entschädigung in den Fällen der
§§ 12 und 17 von dem Flugplatzunternehmer zu zahlen. Dies gilt nunmehr auch für die Fälle
der §§ 12a und 12b LuftVG.
Die Änderung in § 19 Absatz 5 Satz 2 Luftverkehrsgesetz stellt eine Folgeänderung dar,
die durch das Einfügen der neuen Vorschriften in §§ 12a und 12b Luftverkehrsgesetz
erforderlich geworden ist.
Zu Nummer 6 (§ 19d – Menschen mit behinderungen; Barrierefreiheit)
Umsetzung der Handlungsempfehlung des Forschunsvorhabens "ex-post-Evaluierung
gesetzlicher Regelungen und Instrumente zur Herstellung der Barrierefreiheit im Bereich
der Mobilität"
Zu Nummer 7 (§ 25 – Flugplatzzwang für Start und Landung)
Zu Buchstabe a (§ 25 Absatz 1 – Ausnahmen vom Genehmigungserfordernis)
Die neue Vorschrift nimmt bestimmte Tätigkeiten von dem Genehmigungserfordernis nach
Satz 3 aus. Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a bis h der Durchführungsverordnung (EU) Nr.
923/2012 der Kommission vom 26. September 2012 zur Festlegung gemeinsamer
Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung und zur
Änderung der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1035/2011 sowie der Verordnungen (EG)
Nr. 1265/2007, (EG) Nr. 1794/2006, (EG) Nr. 730/2006, (EG) Nr. 1033/2006 und (EU) Nr.
255/2010 (ABl. L 281 vom 13.10.2012, S. 1), sogenannte SERA-Verordnung, sieht
Ausnahmen für den besonderen Flugbetrieb vor. Danach können die zuständigen Behörden
Ausnahmen von den spezifischen Anforderungen der SERA-Verordnung für diese Stellen
für die folgenden Tätigkeiten von öffentlichem Interesse und für die zur sicheren
Durchführung der Tätigkeiten notwendige Ausbildung gewähren.
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa (§ 25 Absatz 2 Satz 2)
In § 25 Absatz 2 Satz 2 LuftVG wird die Angabe „Halter“ ersetzt. Es handelt sich um eine
klarstellende Anpassung, die für mehr Rechtssicherheit sorgt.
Zu Doppelbuchstabe bb (§ 25 Absatz 2 Satz 4 (neu) – Erlaubnisfreiheit für
Flugmodelle und unbemannte luftfahrzeugsysteme)
Mit der vorgeschlagenen Regelung wird eine gesetzliche Klarstellung vorgenommen, dass
§ 25 LuftVG auch auf den Betrieb von Flugmodellen keine Anwendung findet. Das
Bundesverwaltungsgericht hat bereits mit Urteil vom 10. Mai 1985 (BVerwG Az. 4 C 36.82, NVwZ
1986, 470) entschieden, dass § 25 LuftVG in der damaligen Fassung auf Flugmodelle nicht
anwendbar ist. Diese Rechtsprechung beruhte auf der systematischen Auslegung des
Luftverkehrsgesetzes und stellte klar, dass Flugmodelle nicht dem Anwendungsbereich der
Vorschrift unterfallen. Die bloße Existenz dieser höchstrichterlichen Entscheidung genügt
jedoch nicht, um eine für alle Normadressaten hinreichend klare und verständliche
Rechtslage zu gewährleisten. Der Gesetzgeber verfolgt daher das Ziel, die bereits höchstrichterlich
anerkannte Rechtslage unmittelbar im Gesetz nachvollziehbar abzubilden.
Hinzu kommt, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vor den heute
geltenden unionsrechtlichen Regelungen, insbesondere den Durchführungsverordnungen
(EU) 2019/947 und (EU) 2019/945, erging. Das Luftrecht hat sich grundlegend
weiterentwickelt. Vor diesem Hintergrund ist es angezeigt, diese Entwicklungen im Luftrecht
abzubilden.
Die Ergänzung des § 25 Absatz 2 des Luftverkehrsgesetzes um einen neuen Satz 4 im
Hinblick auf unbemannte Luftfahrzeugsysteme dient im Übrigen der Anpassung an
europarechtliche Vorgaben. Unbemannte Fluggeräte sind vom Flugplatzzwang auszunehmen,
sofern sie in der Betriebskategorie „offen“ oder „speziell“ im Sinne der
Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren
für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge (ABl. L 152 vom 11.6.2019, S. 45) betrieben
werden. Eine Genehmigungspflicht bei Außenstarts und -landungen von unbemannten
Luftfahrtsystemen in den genannten Kategorien würde dem EU-Recht im Bereich der
unbemannten Luftfahrt zuwiderlaufen. Das nach § 25 Absatz 1 Satz 1 des
Luftverkehrsgesetzes vorgesehene Erfordernis einer Zustimmung von Grundstückseigentümern oder sonst
Berechtigten (z. B. Mietern und Pächtern) bleibt erhalten; Berechtigte können ihre
Zustimmung für Starts und Landungen auf ihrem Grundstück verweigern.
Zu Nummer 8 (§ 26a Absatz 4 LuftVG)
§ 26a Absatz 4 des Luftverkehrsgesetzes wurde durch das Erste Gesetz zur Änderung des
Luftsicherheitsgesetzes vom 23. Februar 2017 (BGBl. I 2017, Nummer 9 vom 03.03.2017,
S. 298) eingefügt. Die Verfügungen nach Absatz 1 wurden auf dieser Grundlage auf der
Internetseite des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (nunmehr:
Bundesministerium für Verkehr) veröffentlicht und zusätzlich als „Notice to Airmen (NOTAM)“
in englischer Sprache bekannt gemacht.
Mit der Änderung des § 26a Absatz 4 des Luftverkehrsgesetzes wird die Verwendung einer
ressourcenschonenderen Alternative zur bisherigen gesetzlich festgeschriebenen
Veröffentlichungsform der „Notice to Air Missions“ (NOTAM) eröffnet.
Nach Anhang 15 (Aeronautical Information) zum Abkommen über die Internationale
Zivilluftfahrt vom 7. Dezember 1944 (BGBl. 1956 II S. 412), präzisiert in ICAO Doc 10066,
„Aeronautical Information Management, Procedures for Air Navigation Services“, Ziffer 6.1.4.5
und Ziffer 6.1.3 des ICAO Doc 8126 (Aeronautical Information Services Manual), soll die
Geltungsdauer einer NOTAM drei Monate nicht überschreiten.
Bei langanhaltenden kriegerischen Auseinandersetzungen wäre statt einer
Veröffentlichung des Flugverbots als NOTAM die Veröffentlichung eines Flugverbots im „Aeronautical
Information Circular (AIC)“ die beste Variante. AICs sind – wie NOTAM – Bestandteil des
sogenannten „Integrated Information Package“ und müssen von allen Luftraumnutzern im
Rahmen der Flugvorbereitung zur Kenntnis genommen werden (Flugberatungsdienst der
Flugsicherung). AICs haben den Vorteil, dass sie keiner Gültigkeitsbeschränkung
unterliegen und für einen längeren Zeitraum veröffentlicht werden können. Die Änderung/
Aufhebung von AICs ist jeden Monat zu einem festgelegten Termin möglich. Die Veröffentlichung
im „AIC-Format“ wird auch von anderen Vertragsstaaten der ICAO (derzeit Kanada,
Frankreich) in vergleichbaren Fällen praktiziert. Das Veröffentlichungsmedium NOTAM soll in
eiligen Fällen auch zukünftig verwendet werden.
Durch Nutzung des AIC wird die Flugvorbereitung für rein innerdeutsche Flüge entlastet,
da NOTAM mit Flugverboten darin grundsätzlich nicht mehr zur Kenntnis gegeben werden.
Parallel zur Veröffentlichung eines Flugverbotes als „NOTAM“ oder als „AIC“ erfolgt auch
künftig die Veröffentlichung des Flugverbotes als Allgemeinverfügung im Sinne von § 35
Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes auf der Internetseite des
Bundesministeriums für Verkehr. Eine detailliertere Festlegung des Veröffentlichungsmediums im
Gesetz ist nicht erforderlich.
Zu Nummer 9 (§ 64 LuftVG)
Mit dem Gesetz zur Einführung und Verwendung einer Identifikationsnummer in der
öffentlichen Verwaltung (Identifikationsnummerngesetz - IDNrG) vom 28. März 2021 (BGBl. I
S. 591; 2023 I Nummer 230), das zuletzt durch Artikel 8f des Gesetzes vom 19. Juli 2024
(BGBl. 2024 I Nummer 245) geändert worden ist, hat der Bundesgesetzgeber ein
zusätzliches Ordnungsmerkmal für Register vorgegeben und in Nummer 48 der Anlage zu § 1 des
Identifikationsnummerngesetzes die Luftfahrzeugrolle nach § 64 Absatz 1 Nummer 1 des
Luftverkehrsgesetzes als Bezugsregister genannt. Der Änderungsbefehl in § 64 Absatz 3
Nummer 5 Buchstabe a des Luftverkehrsgesetzes setzt die Vorgaben eines
Datenabrufersuchen gemäß § 6 Absatz 3 Nummer 2 des Identifikationsnummerngesetzes um. Diese
Änderung dient dem Ziel der Registermodernisierung und zielt darauf ab, die
verwaltungsverfahren im Luftfahrt-Bundesamt noch weiter zu digitalisieren.
Zu Nummer 100 (§ 66a LuftVG)
Zu Buchstabe a (§ 66a Absatz 1 Satz 1)
Es handelt sich um redaktionelle Änderungen, vgl. Artikel 1 Nummer 2 der
Durchführungsverordnung (EU) 2022/525 der Kommission vom 1. April 2022 zur Berichtigung bestimmter
Sprachfassungen der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 über die Vorschriften und
Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge (ABl. L 105 vom 4.4.2022, S. 3).
Danach hat der Artikel 14 Absatz 5 Buchstabe a Ziffer i der Durchführungsverordnung (EU)
2019/947 der Kommission vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den
Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge (ABl. L 152 vom 11.6.2019, S. 45) folgende Fassung
erhalten: „ein Luftfahrzeug mit einer MTOM von 250 g oder mehr, oder ein Luftfahrzeug,
das bei einem Aufprall auf einen Menschen eine kinetische Energie von über 80 Joule
übertragen kann“. Zur besseren sprachlichen Verständlichkeit und Lesbarkeit bei gleichzeitiger
Erhöhung der Verständlichkeit erfolgt eine Aufteilung in zwei Nummern.
Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden als redaktionelle Folgeänderungen zu den
Nummern 3 und 4; eine inhaltliche Änderung des § 66a Absatz 1 Satz 1 des
Luftverkehrsgesetzes ist damit nicht verbunden.
Zu Buchstabe b(§ 66a Absatz 9 LuftVG)
Die Änderung in § 66a Absatz 9 des Luftverkehrsgesetzes dient der Anpassung
datenschutzrechtlicher Vorgaben.
Zu Satz 1
In Satz 1 wird die bisherige Höchstspeicherfrist von 5 Jahren gestrichen. Die Regelung wird
durch den neuen Satz 2 ersetzt.
Zu Satz 2
Das Luftfahrt-Bundesamt legt im Benehmen mit der oder dem Bundesbeauftragten für den
Datenschutz und Informationsfreiheit die konkreten Speicher- und Löschfristen sowie die
Verfahren zu deren regelmäßiger Überprüfung fest. Nach der bisherigen Regelung in Satz 1
mussten die in § 66a Absatz 2 des Luftverkehrsgesetzes genannten Daten spätestens nach
fünf Jahren gelöscht werden, auch wenn die Registrierung weiterhin aktiv ist. Eine derartige
Höchstspeicherfrist ist vorliegend nicht zweckdienlich, da die Betreiberdaten langfristig für
die Aufgabenerfüllung notwendig sind. Die Änderung knüpft nun an den Status der
Betreibereigenschaft an. Die im Register gespeicherten Daten sind erst dann unverzüglich zu
löschen, sobald feststeht, dass diese zur Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich sind.
Eine Löschung der Daten ist insbesondere dann zu veranlassen, wenn für mehr als drei
Monate die Betreibereigenschaft nicht mehr besteht. Die Notwendigkeit eines Systems zur
genauen Registrierung von Betreibern von unbemanntem Fluggerät findet seine Grundlage
in Artikel 14 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24. Mai
2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge (ABl.
L 152 vom 11.6.2019, S. 45).
Die Gesetzesbegründung zur Einführung der Löschungsregeln des § 66a Absatz 9
Luftverkehrsgesetz führt aus, dass zum damaligen Zeitpunkt noch keine Erfahrungen darüber
vorlagen, wie lange die nach § 66a Luftverkehrsgesetz registrierten Betreiber die
unbemannten Fluggeräte tatsächlich betreiben oder die nach § 66b Luftverkehrsgesetz registrierten
zulassungspflichtigen unbemannten Fluggeräte betrieben werden, weshalb eine
Speicherfrist von zunächst fünf Jahren als angemessen erschien und eine darüberhinausgehende
Speicherung nur zulässig ist, soweit sie für die Erfüllung der Aufgaben des Luftfahrt-
Bundesamtes nach § 66a Absatz 1 Satz 2 beziehungsweise § 66b Absatz 1 Satz 2 erforderlich
ist (BT-Drs. 19/28179, S. 50). Zwischenzeitlich hat sich gezeigt, dass die überwiegende
Zahl der Betreiber ihre unbemannten Fluggeräte auf unbestimmte Zeit betreibt, weshalb die
Anpassung der Löschungsregeln auch im Sinne besserer Rechtsetzung,
Verfahrensvereinfachung und Bürokratierückbau geboten ist. Auch nach der nun erfolgenden Anpassung
der Löschungsregelung ist eine Löschung des Eintrags auf Antrag des Betreibers jederzeit
möglich, wenn die Voraussetzungen des Eintrags nicht mehr vorliegen (z. B. kein Betrieb
eines unbemannten Fluggerätes mehr). Die im Register gespeicherten Daten sind
unverzüglich zu löschen, sobald feststeht, dass diese zur Aufgabenerfüllung nicht mehr
erforderlich sind.
Ohne die Änderung müssten Daten von insgesamt ca. 200 000 Betreibern von
unbemanntem Fluggerät ab dem 31.12.2025 sukzessive gelöscht werden und sich im Anschluss
diese ca. 200 000 UAS-Betreiber im Jahr 2026 erneut kostenpflichtig registrieren. Damit würde
eine erhebliche bürokratische Belastung sowohl seitens des Luftfahrt-Bundesamtes als
auch der Betreiber und Verbände entstehen, die es daher zu vermeiden gilt. Durch die
gesetzliche Änderung entfällt für die Normadressaten Bürgerinnen und Bürger sowie der
Wirtschaft eine im Rahmen der erneuten Registrierung beim Luftfahrt-Bundesamt zu leistende
Gebührenpflicht in Höhe von etwa 3,64 Millionen Euro jährlich.
Ein vollständiges und aktuelles Register über Betreiber von unbemannten Fluggeräten ist
für eine zweifelsfreie Identifikation und Zuordnung zu den Betreibern mittels der im Register
hinterlegten Daten zwingend erforderlich. Dies spiegelt sich auch in der in § 66a Absatz 3
Satz 2 Luftverkehrsgesetz normierten Pflicht der registrierten Betreiber wider, ihre Angaben
auf dem aktuellen Stand zu halten, und dient einer effektiven Verfolgung von Straftaten und
Gefahrenabwehr, was vor dem Hintergrund der geänderten geopolitischen Lage immer
bedeutender wird.
Zu Satz 3
In Satz 3 werden als redaktionelle Folgeänderung zu den Änderungen in Satz 1 bzw. die
Einfügung des neuen Satzes 2 die Verweise auf diese Vorschriften angepasst.
Zu Artikel 15 (Weitere Änderung des Luftverkehrsgesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 2 Absatz 6 und Absatz 7 LuftVG)
Die bestehenden Regelungen für den gewerblichen Gelegenheitsverkehr sind aufgrund
fortschreitender Anpassungen in den letzten Jahrzehnten sowie zwischenzeitlicher
Anforderungen durch das EU-Recht einer starken Zersplitterung unterworfen.
Im Zuge der anstehenden Digitalisierung der Fluggenehmigungsverfahren im Luftfahrt-
Bundesamt werden die Regelungen zum gewerblichen Gelegenheitsverkehr neu ausgerichtet.
Die Änderungen in § 2 Absatz 6 und Absatz 7 sowie in § 22 LuftVG stellen einen
systematischen Regimewechsel weg von Antrags- und Genehmigungsverfahren und hin zu einem
übergreifenden Anzeigeverfahren für alle Luftfahrtunternehmen dar, die im gewerblichen
Gelegenheitsverkehr von/nach Deutschland ein- und ausfliegen. Die Anzeige wird in § 22
Absatz 1 LuftVG-E geregelt. Die Änderungen des § 2 Absatz 6 und Absatz 7 LuftVG
verweisen auf diese gesetzlichen Regelungen. Um die notwendigen digitalen Systeme zu
schaffen und den Betroffenen ausreichend Vorlaufzeit für das neue Verfahren zu gewähren
ist ein Inkrafttreten dieser Änderungen zum 01.05.2028 vorgesehen.
Durch die Neuausrichtung wird nicht nur dem EU-rechtlichen Diskriminierungsverbot
Rechnung getragen, sondern werden auch Entlastungen und Effizienzvorteile bei den
Unternehmen und dem Luftfahrt-Bundesamt erzielt.
Den besonderen Anforderungen des gewerblichen Geschäftsflugverkehrs (Business
Aviation), des Zivil- und Katastrophenschutzes, der Brandbekämpfung, des Such- und
Rettungsdienstes sowie medizinischer Flüge nach einem Höchstmaß an Flexibilität und
Kurzfristigkeit wird Rechnung getragen, indem deutsche und in der Europäischen Union
ansässige Unternehmen vom Anzeigeverfahren freigestellt werden.
Trotz des Regimewechsels muss die Festsetzung von Bedingungen, Auflagen und
Befristungen sowie die Untersagung von Beförderungen weiterhin möglich sein. Die detail
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Gesetz zum Bürokratierückbau im Verkehrsbereich (Gesetzentwurf)