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Haushaltsbegleitgesetz 2025

dip / drucksache 18.09.2025 · WP 21 · 493/25(neu) · Gesetzesbeschluss · Original ↗

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Haushaltsbegleitgesetz 2025 [Bundesrat Drucksache 493/25 (neu) 18.09.25 Fz - AV - G - U - Wi Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages B R Fu ss Haushaltsbegleitgesetz 2025 Der Deutsche Bundestag hat in seiner 25. Sitzung am 18. September 2025 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Haushaltsausschusses – Drucksache 21/1579 – den von den Fraktionen der CDU/CSU und SPD eingebrachten Entwurf eines Haushaltsbegleitgesetzes 2025 – Drucksache 21/778 – mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen. Fristablauf: 09.10.25 Initiativgesetz des Bundestages 1. Nach Artikel 2 Nummer 5 wird die folgende Nummer 6 eingefügt: ‚6. Nach § 54 Absatz 3 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt: „Die Sätze 1 und 2 finden auf Verträge im Rahmen von Regierungsverkäufen an Partnerstaaten keine Anwendung.“ ‘ 2. In Artikel 9 wird Nummer 1 durch die folgende Nummer 1 ersetzt: 1. ‚ § 221a wird durch den folgenden § 221a ersetzt: „§ 221a Ergänzende Bundeszuschüsse an den Gesundheitsfonds (1) Zur Abgeltung der Aufwendungen der Krankenkassen nach § 8 Absatz 11 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes leistet der Bund unbeschadet des § 221 Absatz 1 ergänzende Bundeszuschüsse an den Gesundheitsfonds 1. bis einschließlich 31. Oktober 2025 in Höhe von 1,5 Milliarden Euro und 2. bis einschließlich 31. Januar 2026 in Höhe von 2,5 Milliarden Euro. (2) Der Gesundheitsfonds überweist der Landwirtschaftlichen Krankenkasse von den ihm nach Absatz 1 zufließenden Leistungen 1. im Jahr 2025 einen Betrag in Höhe von 14 Millionen Euro und 2. im Jahr 2026 einen Betrag in Höhe von 24 Millionen Euro. (3) Unterschreiten die Aufwendungen der Krankenkassen nach § 8 Absatz 11 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes abzüglich der entsprechenden Aufwendungen der Landwirtschaftlichen Krankenkasse die Summe der nach Absatz 1 geleisteten ergänzenden Bundeszuschüsse abzüglich der Summe der an die Landwirtschaftliche Krankenkasse nach Absatz 2 gezahlten Beträge, wird der Differenzbetrag dem Transformationsfonds nach § 12b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds im Jahr 2028 zugeführt. (4) Unterschreiten die Aufwendungen der Landwirtschaftlichen Krankenkasse nach § 8 Absatz 11 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes die Summe der nach Absatz 2 an die Landwirtschaftliche Krankenkasse gezahlten Beträge, wird der Differenzbetrag von der Landwirtschaftlichen Krankenkasse nach Vorliegen der Jahresrechnungsergebnisse für das Jahr 2026 an die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds geleistet und im Jahr 2028 aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds dem Transformationsfonds nach § 12b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zugeführt.“ ‘ 3. In Artikel 10 Nummer 2 wird die Angabe „3,45 Prozent“ durch die Angabe „3,25 Prozent“ ersetzt. Drucksache 493/25 (neu) - 2 - 4. Artikel 11 wird wie folgt geändert: a) Vor Nummer 1 wird die folgende Nummer 1 eingefügt: 1. ‚ Nach § 12b Absatz 2 wird der folgende Absatz 2a eingefügt: „(2a) Beträge, die dem Transformationsfonds nach § 221a Absatz 3 und 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugeführt werden, erhöhen das Fördervolumen des Transformationsfonds für das Kalenderjahr, in dem die Zuführung erfolgt. Die Höhe der übertragenen Fördermittel, die durch die Länder oder durch mehrere Länder gemeinsam beantragt werden können, richtet sich nach Absatz 2 Satz 2 und 3.“ ‘ b) Die bisherigen Nummern 1 und 2 werden zu den Nummern 2 und 3. 5. In Artikel 12 wird die Angabe „3,45 Prozent“ durch die Angabe „3,25 Prozent“ ersetzt. Drucksache 493/25 (neu)- 3 -]

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