Entschließung des Bundesrates "Stärkerer Schutz vor häuslicher Gewalt durch elektronische Aufenthaltsüberwachung"
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Entschließung des Bundesrates "Stärkerer Schutz vor häuslicher Gewalt durch elektronische Aufenthaltsüberwachung"
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ISSN 0720-2946
Bundesrat zu Drucksache 344/24 (Beschluss)
17.09.25
Unterrichtung
durch die Bundesregierung
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des
Bundesrates "Stärkerer Schutz vor häuslicher Gewalt durch
elektronische Aufenthaltsüberwachung"
Bundesministerium Berlin, 15. September 2025
der Justiz und
für Verbraucherschutz
An die
Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Anke Rehlinger
Sehr geehrte Frau Bundesratspräsidentin,
zu der am 20. Dezember 2024 gefassten Entschließung des Bundesrates zum
„Stärkeren Schutz vor häuslicher Gewalt durch elektronische
Aufenthaltsüberwachung" (Bundesrats-Drucksache 344/24 (Beschluss)) nehme ich für die
Bundesregierung wie folgt Stellung:
Die Bundesregierung sieht es ebenso wie der Bundesrat als erforderlich an, dass
auch im Gewaltschutzgesetz (GewSchG) die elektronische
Aufenthaltsüberwachung (eAÜ) eingeführt wird. Das Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz hat dementsprechend am 25. August 2025 einen
Referentenentwurf veröffentlicht, der die eAÜ im GewSchG regelt. Die Ressortbeteiligung
wurde zum 15. August 2025, die Länder- und Verbändebeteiligung zum
25. August 2025 eingeleitet.
Im Rahmen der Entwurfserstellung wurden dabei insbesondere auch die
Vorschläge des Bundesrates aus der Entschließung geprüft und soweit möglich bereits
bei der Ausgestaltung des Entwurfs berücksichtigt.
So ist im Gesetzentwurf eine besondere Verfahrensvorschrift vorgesehen, nach
welcher das Gericht vor der Anordnung der eAÜ die zuständige Polizeibehörde
anhören soll. Ebenso ist vorgesehen, dass der zuständigen Polizeibehörde vor der
Anhörung der Gewaltschutzantrag zu übermitteln ist.
Weiter verbessert der Gesetzentwurf die Koordination der Maßnahmen zum
Schutz von Opfern häuslicher Gewalt im Einzelfall und den Informationsaustausch
der beteiligten Stellen mit der Einführung besonderer Verfahrensvorschriften zur
Anhörung von Polizei und Jugendamt. Informationen weiterer Behörden oder
Professionen (z. B. Staatsanwaltschaft, Frauenhaus, Ärzte, Schulen) kann das
Familiengericht auf der Grundlage der bestehenden Vorschriften einholen, wenn
diese zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlich sind
(§ 26 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit — FamFG).
Wegen der besonderen Eilbedürftigkeit und mit Blick auf die erbetene
Vollstreckung von Amts wegen wird mit dem Gesetzentwurf ein besonderes
beschleunigtes Vollstreckungsverfahren eingeführt. Ein gesonderter Vollstreckungsantrag
des Opfers soll aus Gründen der Effektivität der Maßnahme und des Opferschutzes
nicht erforderlich sein. Daher ist vorgesehen, dass der Antrag auf Erlass der
Gewaltschutzmaßnahme bei Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung
auch als Antrag auf Vollstreckung gilt.
Ein Erfordernis, Gewaltschutzverfahren einem allgemeinen Vorrang- und
Beschleunigungsgrundsatz zu unterwerfen, besteht hingegen nicht. In
Gewaltschutzverfahren spielt vorläufiger Rechtsschutz eine herausragende Rolle, sodass eine
beschleunigte Verfahrensführung bereits gewährleistet ist.
Eine nachträgliche Anordnung der eAÜ ist bereits nach aktuellem Verfahrensrecht
ohne Notwendigkeit einer Änderung der Rechts- oder Tatsachenlage möglich,
sofern die ursprüngliche Gewaltschutzanordnung — wie in den meisten Fällen — im
Wege der einstweiligen Anordnung erlassen wurde.
Die Kosten des Erkenntnisverfahrens und des unter Umständen erforderlichen
zusätzlichen Vollstreckungsverfahrens werden im Falle einer stattgebenden
Entscheidung in aller Regel dem Antragsgegner aufgrund der Anlasstat auferlegt
(§ 81 Absatz 2 Nummer 1 bzw. § 87 Absatz 5, § 81 Absatz 2 Nummer 1 FamFG).
Die Kosten der technischen Überwachung selbst (Anlegen der Fußfessel, Personal,
technische Geräte etc.) sind weder Kosten des Erkenntnis- noch des
Vollstreckungsverfahrens und sind daher auch nicht von der Antragstellerseite zu tragen.
In erstinstanzlichen Gewaltschutzverfahren ist nach § 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1
des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen die Antragstellerhaftung
ausgeschlossen, sodass hier die Zahlungsunfähigkeit des Antragsgegners zu keiner
Inanspruchnahme des Antragstellers führen kann.
Dem Ziel der Abwendung drohender Verletzungen der in § 1 Absatz 1 GewSchG
aufgezählten Rechtsgüter wird durch die vorgeschlagene Regelung der eAÜ im
Gewaltschutzgesetz hinreichend Rechnung getragen. Die bereits bestehende
Regelung im Kontext der Führungsaufsicht wird den hohen verfassungsrechtlichen
Anforderungen auch nach den Vorgaben des BVerfG (vgl. BVerfG, Beschluss vom
1. Dezember 2020, 2 BvR 916/11 u.a.) gerecht.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Annette Kramme
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