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Entschließung des Bundesrates "Stärkerer Schutz vor häuslicher Gewalt durch elektronische Aufenthaltsüberwachung"

dip / drucksache 17.09.2025 · WP 21 · zu344/24(B) · Unterrichtung · Original ↗

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Entschließung des Bundesrates "Stärkerer Schutz vor häuslicher Gewalt durch elektronische Aufenthaltsüberwachung" Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat zu Drucksache 344/24 (Beschluss) 17.09.25 Unterrichtung durch die Bundesregierung Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates "Stärkerer Schutz vor häuslicher Gewalt durch elektronische Aufenthaltsüberwachung" Bundesministerium Berlin, 15. September 2025 der Justiz und für Verbraucherschutz An die Präsidentin des Bundesrates Frau Ministerpräsidentin Anke Rehlinger Sehr geehrte Frau Bundesratspräsidentin, zu der am 20. Dezember 2024 gefassten Entschließung des Bundesrates zum „Stärkeren Schutz vor häuslicher Gewalt durch elektronische Aufenthaltsüberwachung" (Bundesrats-Drucksache 344/24 (Beschluss)) nehme ich für die Bundesregierung wie folgt Stellung: Die Bundesregierung sieht es ebenso wie der Bundesrat als erforderlich an, dass auch im Gewaltschutzgesetz (GewSchG) die elektronische Aufenthaltsüberwachung (eAÜ) eingeführt wird. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat dementsprechend am 25. August 2025 einen Referentenentwurf veröffentlicht, der die eAÜ im GewSchG regelt. Die Ressortbeteiligung wurde zum 15. August 2025, die Länder- und Verbändebeteiligung zum 25. August 2025 eingeleitet. Im Rahmen der Entwurfserstellung wurden dabei insbesondere auch die Vorschläge des Bundesrates aus der Entschließung geprüft und soweit möglich bereits bei der Ausgestaltung des Entwurfs berücksichtigt. So ist im Gesetzentwurf eine besondere Verfahrensvorschrift vorgesehen, nach welcher das Gericht vor der Anordnung der eAÜ die zuständige Polizeibehörde anhören soll. Ebenso ist vorgesehen, dass der zuständigen Polizeibehörde vor der Anhörung der Gewaltschutzantrag zu übermitteln ist. Weiter verbessert der Gesetzentwurf die Koordination der Maßnahmen zum Schutz von Opfern häuslicher Gewalt im Einzelfall und den Informationsaustausch der beteiligten Stellen mit der Einführung besonderer Verfahrensvorschriften zur Anhörung von Polizei und Jugendamt. Informationen weiterer Behörden oder Professionen (z. B. Staatsanwaltschaft, Frauenhaus, Ärzte, Schulen) kann das Familiengericht auf der Grundlage der bestehenden Vorschriften einholen, wenn diese zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlich sind (§ 26 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit — FamFG). Wegen der besonderen Eilbedürftigkeit und mit Blick auf die erbetene Vollstreckung von Amts wegen wird mit dem Gesetzentwurf ein besonderes beschleunigtes Vollstreckungsverfahren eingeführt. Ein gesonderter Vollstreckungsantrag des Opfers soll aus Gründen der Effektivität der Maßnahme und des Opferschutzes nicht erforderlich sein. Daher ist vorgesehen, dass der Antrag auf Erlass der Gewaltschutzmaßnahme bei Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung auch als Antrag auf Vollstreckung gilt. Ein Erfordernis, Gewaltschutzverfahren einem allgemeinen Vorrang- und Beschleunigungsgrundsatz zu unterwerfen, besteht hingegen nicht. In Gewaltschutzverfahren spielt vorläufiger Rechtsschutz eine herausragende Rolle, sodass eine beschleunigte Verfahrensführung bereits gewährleistet ist. Eine nachträgliche Anordnung der eAÜ ist bereits nach aktuellem Verfahrensrecht ohne Notwendigkeit einer Änderung der Rechts- oder Tatsachenlage möglich, sofern die ursprüngliche Gewaltschutzanordnung — wie in den meisten Fällen — im Wege der einstweiligen Anordnung erlassen wurde. Die Kosten des Erkenntnisverfahrens und des unter Umständen erforderlichen zusätzlichen Vollstreckungsverfahrens werden im Falle einer stattgebenden Entscheidung in aller Regel dem Antragsgegner aufgrund der Anlasstat auferlegt (§ 81 Absatz 2 Nummer 1 bzw. § 87 Absatz 5, § 81 Absatz 2 Nummer 1 FamFG). Die Kosten der technischen Überwachung selbst (Anlegen der Fußfessel, Personal, technische Geräte etc.) sind weder Kosten des Erkenntnis- noch des Vollstreckungsverfahrens und sind daher auch nicht von der Antragstellerseite zu tragen. In erstinstanzlichen Gewaltschutzverfahren ist nach § 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen die Antragstellerhaftung ausgeschlossen, sodass hier die Zahlungsunfähigkeit des Antragsgegners zu keiner Inanspruchnahme des Antragstellers führen kann. Dem Ziel der Abwendung drohender Verletzungen der in § 1 Absatz 1 GewSchG aufgezählten Rechtsgüter wird durch die vorgeschlagene Regelung der eAÜ im Gewaltschutzgesetz hinreichend Rechnung getragen. Die bereits bestehende Regelung im Kontext der Führungsaufsicht wird den hohen verfassungsrechtlichen Anforderungen auch nach den Vorgaben des BVerfG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Dezember 2020, 2 BvR 916/11 u.a.) gerecht. Mit vorzüglicher Hochachtung Annette Kramme

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