Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung und der Täterarbeit im Gewaltschutzgesetz (Bericht zu Drs. 21/4082, 21/5809)
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung und der Täterarbeit im Gewaltschutzgesetz (Bericht zu Drs. 21/4082, 21/5809)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/5810
21. Wahlperiode 06.05.2026
Bericht
des Haushaltsausschusses (8. Ausschuss)
gemäß § 96 der Geschäftsordnung
zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 21/4082, 21/5809 –
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der elektronischen
Aufenthaltsüberwachung und der Täterarbeit im Gewaltschutzgesetz
Bericht der Abgeordneten Dr. Dietmar Bartsch, Uwe Feiler, Mirco Hanker,
Svenja Schulze und Dr. Sebastian Schäfer
Mit dem Gesetzentwurf ist beabsichtigt, einige wesentliche Verbesserungen auf dem
Gebiet des zivilrechtlichen Gewaltschutzes vorzunehmen. Mit der Änderung des
Gewaltschutzgesetzes (GewSchG) soll dem Gericht die Möglichkeit eröffnet werden,
anzuordnen, dass der Täter die für eine elektronische Überwachung seines Aufenthalts
erforderlichen technischen Mittel ständig in betriebsbereitem Zustand bei sich führt.
Zudem soll eine Rechtsgrundlage geschaffen werden, wonach das Familiengericht den
Täter zur Teilnahme an einem sozialen Trainingskurs oder an einer
Gewaltpräventionsberatung verpflichten kann. Des Weiteren wird auch der Strafrahmen für Verstöße
gegen Gewaltschutzanordnungen erhöht und Familiengerichte erhalten zur
Gefährdungsanalyse in Gewaltschutz- und Kindschaftssachen die Möglichkeit für Auskünfte
aus dem Waffenregister.
Darüber hinaus hat der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz folgende
Änderungen am Gesetzentwurf beschlossen:
– Die Verpflichtung des Täters nach § 1a Absatz 1 Satz 1 GewSchG-E, sich ein
technisches Mittel, mit dem sein Aufenthalt elektronisch überwacht werden kann,
anlegen zu lassen und dessen Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen,
umfasst nach § 1a Absatz 1 Satz 2 GewSchG-E auch die Verpflichtung, ein zur
Verfügung gestelltes Mobiltelefon ständig in betriebsbereitem Zustand bei sich zu
führen und dessen Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen. Eine Pflicht zur
Rückgabe dieses Mobiltelefons nach Abschluss der elektronischen
Aufenthaltsüberwachung wird in § 1a Absatz 5 GewSchG-E eingefügt.
– Streichung der Regelung in § 1a Absatz 1 Satz 3 GewSchG-E, wonach die
Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung nicht gegen den erklärten
Willen der verletzten Person erfolgen darf.
– Durch eine Ergänzung von § 1b Absatz 1 Satz 2 GewSchG-E wird klargestellt,
dass die Koordinierungsstelle die Durchführung der Anordnung nicht nur mit
dem Gericht und den beteiligten Stellen, sondern auch mit den „Beteiligten“, also
insbesondere mit dem Täter und der zu schützenden Person, koordiniert.
– Die Regelungen zu den Löschfristen im Rahmen der Datenverarbeitung bei
elektronischer Aufenthaltsüberwachung werden geändert. Die Daten über den
Aufenthaltsort des Täters sowie über etwaige Beeinträchtigungen der Datenerhebung
sind nach § 1c Absatz 1 Satz 3 GewSchG-E nunmehr spätestens zwei Monate
nach ihrer Erhebung, also nicht wie ursprünglich vorgesehen spätestens acht
Wochen nach ihrer Erhebung zu löschen. Die ursprünglich in § 1c Absatz 2 Satz 3
GewSchG-E vorgesehene Regelung, wonach Meldungen, denen nach der
Bewertung der Koordinierungsstelle kein relevanter Verstoß gegen die
Gewaltschutzanordnung zugrunde liegt, unverzüglich zu löschen sind, wird gestrichen. Durch
beide Änderungen wird ein Einklang mit den Datenschutzregelungen zur
elektronischen Aufenthaltsüberwachung in anderen Rechtsgebieten (zum Beispiel
§ 463a Absatz 4 Satz 5 der Strafprozessordnung, § 31a Absatz 5 Satz 8 des
Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder § 56 Absatz 2
Satz 5 des Bundeskriminalamtgesetzes) hergestellt.
– Durch eine Neuformulierung von § 1c Absatz 2 GewSchG-E entfällt die
Vorgabe, dass die Koordinierungsstelle bei Eingang von Meldungen des
automatisierten Überwachungssystems über Verstöße des Täters gegen die
Gewaltschutzanordnung oder über eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des
technischen Mittels die Daten nach § 1c Absatz 1 GewSchG-E erst dann weitergehend
verwenden darf, wenn sie nach Durchführung einer rechtlichen und technischen
Bewertung zu dem Schluss gelangt ist, dass ein relevanter Verstoß gegen die
Gewaltschutzanordnung anzunehmen ist.
– Durch eine redaktionelle Anpassung des § 1c Absatz 2 Nummer 4 GewSchG-E
wird eine Datenverwendung und Datenübermittlung auch im Zusammenhang mit
der Verfolgung von Straftaten nach Artikel 254 EGBGB-E ermöglicht.
– Ein zusätzlicher Verwendungszweck in § 1c Absatz 2 Nummer 5 GewSchG-E
ermöglicht die Datenverwendung zur Vorbereitung von Entscheidungen über
Maßnahmen nach den §§ 1, 1a GewSchG. Eine Änderung in § 1c Absatz 6
Nummer 1 GewSchG-E ermöglicht eine korrespondierende Datenübermittlung an das
für die entsprechende Entscheidung zuständige Gericht.
– Durch eine neue Regelung in § 1c Absatz 3 GewSchG-E wird der
Koordinierungsstelle zur Ermöglichung einer frühen automatisierten Warnung bei
Annäherungen des Täters an das Opfer auch die Möglichkeit eingeräumt, eine über die
sich aus der Gewaltschutzanordnung ergebende Verbotszone hinausgehende
Warnzone einzurichten, sofern dies im Einzelfall zur Gewährleistung des
Schutzes des Opfers erforderlich ist. Ein Verweis auf die Datenverwendungszwecke in
§ 1c Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 5 ermöglicht eine Verwendung der Daten
über den Aufenthalt des Täters in der Warnzone auch bei Feststellungen von
Verstößen gegen eine Gewaltschutzanordnung nach den §§ 1 und 1a GewSchG oder
anlässlich von weiteren Entscheidungen über Maßnahmen nach den §§ 1 und 1a
GewSchG oder über deren Verlängerung.
– Eine neue Regelung in § 1c Absatz 7 Satz 1 GewSchG-E ermöglicht eine
automatisierte Übermittlung von Aufenthaltsdaten des Täters an das Zweitgerät des
Opfers, wenn und solange sich der Täter innerhalb der durch die
Gewaltschutzanordnung definierten Verbotszone aufhält.
– Änderungen in § 57 Satz 2 Nummer 4 und 4a FamFG ermöglichen einerseits eine
Anfechtbarkeit von Entscheidungen nach § 1684 Absatz 5 BGB-E und stellen
andererseits klar, dass auch im einstweiligen Anordnungsverfahren ergangene
Entscheidungen über Verlängerungen und Aufhebungen von Anordnungen der
elektronischen Aufenthaltsüberwachung anfechtbar sind.
– Eine Ergänzung von § 170 Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes durch einen
neuen Satz 4 ermöglicht eine Begleitung des Opfers durch eine Vertrauensperson
bei gerichtlichen Verhandlungen, Erörterungen und Anhörungen in
Gewaltschutzsachen.
– Die Evaluierung des Gesetzes wird durch Artikel 9 nun gesetzlich geregelt.
– Durch ein gespaltenes Inkrafttreten nach Artikel 10 Absatz 1 und 2 wird
gewährleistet, dass einige Vorschriften, die nicht im Zusammenhang mit der
elektronischen Aufenthaltsüberwachung stehen, bereits am Tag nach der Verkündung des
Gesetzes in Kraft treten. Dies betrifft die Änderungen in § 214 Absatz 2 FamFG
(Ermöglichung der Zustellung der einstweiligen Anordnung entsprechend den
§§ 168 und 172 bis 183 der Zivilprozessordnung), in § 170 Absatz 1 des
Gerichtsverfassungsgesetzes (Ermöglichung der Anwesenheit einer Vertrauensperson des
Antragstellers bei gerichtlichen Verhandlungen, Erörterungen und Anhörungen
in Gewaltschutzsachen), in den §§ 2a und 5 des EU-
Gewaltschutzverfahrensgesetzes (Zuständigkeitsvorschriften) sowie in § 13 des Waffenregistergesetzes
(Auskunft an Familiengerichte aus dem Waffenregister). Im Übrigen soll auch
§ 1b Absatz 3 GewSchG-E, der eine Ermächtigung der Landesregierungen zur
Bestimmung der Koordinierungsstelle im Wege der Rechtsverordnung regelt,
bereits am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.
Die finanziellen Auswirkungen des Gesetzentwurfs unter Berücksichtigung der vom
federführenden Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz beschlossenen
Änderungen auf die öffentlichen Haushalte stellen sich wie folgt dar:
Aus den beschlossenen Änderungen ergeben sich keine Auswirkungen auf die
Haushaltsausgaben, den Erfüllungsaufwand oder die weiteren Kosten.
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Dem Bund entstehen durch dieses Gesetz keine Mehrausgaben.
Für die Länder entstehen nach Schätzungen voraussichtlich folgende
Haushaltsausgaben: Es entstehen geschätzt insgesamt im Jahr 2027 einmalige Sachkosten in Höhe von
1.817.545 Euro und ab dem Jahr 2027 jährliche Kosten in Höhe von 19.326.135 Euro
(davon 2.566.885 Euro Sachkosten und 16.759.250 Euro Personalkosten).
Erfüllungsaufwand
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Auf Bundesebene entsteht der Verwaltung kein Erfüllungsaufwand.
Bei den Ländern führen die gesetzlichen Änderungen zu einem einmaligen
Mehraufwand von ca. 1.817.545 Euro und zu einem jährlichen Mehraufwand von ca.
16.117.285 Euro.
Weitere Kosten
Es wird geschätzt, dass im justiziellen Kernbereich ab dem Jahr 2027 jährliche weitere
Kosten in Höhe von 71.819,56 Euro anfallen.
Auswirkungen dieses Gesetzes auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf
das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Der Haushaltsausschuss hält den Gesetzentwurf mit den Stimmen der Fraktionen
CDU/CSU, AfD, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion Die Linke für mit der Haushaltslage des Bundes vereinbar.
Die Finanzplanung des Bundes für die Folgejahre ist entsprechend fortzuschreiben.
Dieser Bericht beruht auf der vom federführenden Ausschuss für Recht und
Verbraucherschutz vorgelegten Beschlussempfehlung.
Berlin, den 6. Mai 2026
Der Haushaltsausschuss
Lisa Paus
Amtierende Vorsitzende
Dr. Dietmar Bartsch
Berichterstatter
Uwe Feiler
Berichterstatter
Mirco Hanker
Berichterstatter
Svenja Schulze
Berichterstatterin
Dr. Sebastian Schäfer
Berichterstatter
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ISSN 0722-8333
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