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Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung und der Täterarbeit im Gewaltschutzgesetz (Bericht zu Drs. 21/4082, 21/5809)

dip / drucksache 06.05.2026 · WP 21 · 21/5810 · Bericht · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung und der Täterarbeit im Gewaltschutzgesetz (Bericht zu Drs. 21/4082, 21/5809) Deutscher Bundestag Drucksache 21/5810 21. Wahlperiode 06.05.2026 Bericht des Haushaltsausschusses (8. Ausschuss) gemäß § 96 der Geschäftsordnung zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksachen 21/4082, 21/5809 – Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung und der Täterarbeit im Gewaltschutzgesetz Bericht der Abgeordneten Dr. Dietmar Bartsch, Uwe Feiler, Mirco Hanker, Svenja Schulze und Dr. Sebastian Schäfer Mit dem Gesetzentwurf ist beabsichtigt, einige wesentliche Verbesserungen auf dem Gebiet des zivilrechtlichen Gewaltschutzes vorzunehmen. Mit der Änderung des Gewaltschutzgesetzes (GewSchG) soll dem Gericht die Möglichkeit eröffnet werden, anzuordnen, dass der Täter die für eine elektronische Überwachung seines Aufenthalts erforderlichen technischen Mittel ständig in betriebsbereitem Zustand bei sich führt. Zudem soll eine Rechtsgrundlage geschaffen werden, wonach das Familiengericht den Täter zur Teilnahme an einem sozialen Trainingskurs oder an einer Gewaltpräventionsberatung verpflichten kann. Des Weiteren wird auch der Strafrahmen für Verstöße gegen Gewaltschutzanordnungen erhöht und Familiengerichte erhalten zur Gefährdungsanalyse in Gewaltschutz- und Kindschaftssachen die Möglichkeit für Auskünfte aus dem Waffenregister. Darüber hinaus hat der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz folgende Änderungen am Gesetzentwurf beschlossen: – Die Verpflichtung des Täters nach § 1a Absatz 1 Satz 1 GewSchG-E, sich ein technisches Mittel, mit dem sein Aufenthalt elektronisch überwacht werden kann, anlegen zu lassen und dessen Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen, umfasst nach § 1a Absatz 1 Satz 2 GewSchG-E auch die Verpflichtung, ein zur Verfügung gestelltes Mobiltelefon ständig in betriebsbereitem Zustand bei sich zu führen und dessen Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen. Eine Pflicht zur Rückgabe dieses Mobiltelefons nach Abschluss der elektronischen Aufenthaltsüberwachung wird in § 1a Absatz 5 GewSchG-E eingefügt. – Streichung der Regelung in § 1a Absatz 1 Satz 3 GewSchG-E, wonach die Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung nicht gegen den erklärten Willen der verletzten Person erfolgen darf. – Durch eine Ergänzung von § 1b Absatz 1 Satz 2 GewSchG-E wird klargestellt, dass die Koordinierungsstelle die Durchführung der Anordnung nicht nur mit dem Gericht und den beteiligten Stellen, sondern auch mit den „Beteiligten“, also insbesondere mit dem Täter und der zu schützenden Person, koordiniert. – Die Regelungen zu den Löschfristen im Rahmen der Datenverarbeitung bei elektronischer Aufenthaltsüberwachung werden geändert. Die Daten über den Aufenthaltsort des Täters sowie über etwaige Beeinträchtigungen der Datenerhebung sind nach § 1c Absatz 1 Satz 3 GewSchG-E nunmehr spätestens zwei Monate nach ihrer Erhebung, also nicht wie ursprünglich vorgesehen spätestens acht Wochen nach ihrer Erhebung zu löschen. Die ursprünglich in § 1c Absatz 2 Satz 3 GewSchG-E vorgesehene Regelung, wonach Meldungen, denen nach der Bewertung der Koordinierungsstelle kein relevanter Verstoß gegen die Gewaltschutzanordnung zugrunde liegt, unverzüglich zu löschen sind, wird gestrichen. Durch beide Änderungen wird ein Einklang mit den Datenschutzregelungen zur elektronischen Aufenthaltsüberwachung in anderen Rechtsgebieten (zum Beispiel § 463a Absatz 4 Satz 5 der Strafprozessordnung, § 31a Absatz 5 Satz 8 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder § 56 Absatz 2 Satz 5 des Bundeskriminalamtgesetzes) hergestellt. – Durch eine Neuformulierung von § 1c Absatz 2 GewSchG-E entfällt die Vorgabe, dass die Koordinierungsstelle bei Eingang von Meldungen des automatisierten Überwachungssystems über Verstöße des Täters gegen die Gewaltschutzanordnung oder über eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des technischen Mittels die Daten nach § 1c Absatz 1 GewSchG-E erst dann weitergehend verwenden darf, wenn sie nach Durchführung einer rechtlichen und technischen Bewertung zu dem Schluss gelangt ist, dass ein relevanter Verstoß gegen die Gewaltschutzanordnung anzunehmen ist. – Durch eine redaktionelle Anpassung des § 1c Absatz 2 Nummer 4 GewSchG-E wird eine Datenverwendung und Datenübermittlung auch im Zusammenhang mit der Verfolgung von Straftaten nach Artikel 254 EGBGB-E ermöglicht. – Ein zusätzlicher Verwendungszweck in § 1c Absatz 2 Nummer 5 GewSchG-E ermöglicht die Datenverwendung zur Vorbereitung von Entscheidungen über Maßnahmen nach den §§ 1, 1a GewSchG. Eine Änderung in § 1c Absatz 6 Nummer 1 GewSchG-E ermöglicht eine korrespondierende Datenübermittlung an das für die entsprechende Entscheidung zuständige Gericht. – Durch eine neue Regelung in § 1c Absatz 3 GewSchG-E wird der Koordinierungsstelle zur Ermöglichung einer frühen automatisierten Warnung bei Annäherungen des Täters an das Opfer auch die Möglichkeit eingeräumt, eine über die sich aus der Gewaltschutzanordnung ergebende Verbotszone hinausgehende Warnzone einzurichten, sofern dies im Einzelfall zur Gewährleistung des Schutzes des Opfers erforderlich ist. Ein Verweis auf die Datenverwendungszwecke in § 1c Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 5 ermöglicht eine Verwendung der Daten über den Aufenthalt des Täters in der Warnzone auch bei Feststellungen von Verstößen gegen eine Gewaltschutzanordnung nach den §§ 1 und 1a GewSchG oder anlässlich von weiteren Entscheidungen über Maßnahmen nach den §§ 1 und 1a GewSchG oder über deren Verlängerung. – Eine neue Regelung in § 1c Absatz 7 Satz 1 GewSchG-E ermöglicht eine automatisierte Übermittlung von Aufenthaltsdaten des Täters an das Zweitgerät des Opfers, wenn und solange sich der Täter innerhalb der durch die Gewaltschutzanordnung definierten Verbotszone aufhält. – Änderungen in § 57 Satz 2 Nummer 4 und 4a FamFG ermöglichen einerseits eine Anfechtbarkeit von Entscheidungen nach § 1684 Absatz 5 BGB-E und stellen andererseits klar, dass auch im einstweiligen Anordnungsverfahren ergangene Entscheidungen über Verlängerungen und Aufhebungen von Anordnungen der elektronischen Aufenthaltsüberwachung anfechtbar sind. – Eine Ergänzung von § 170 Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes durch einen neuen Satz 4 ermöglicht eine Begleitung des Opfers durch eine Vertrauensperson bei gerichtlichen Verhandlungen, Erörterungen und Anhörungen in Gewaltschutzsachen. – Die Evaluierung des Gesetzes wird durch Artikel 9 nun gesetzlich geregelt. – Durch ein gespaltenes Inkrafttreten nach Artikel 10 Absatz 1 und 2 wird gewährleistet, dass einige Vorschriften, die nicht im Zusammenhang mit der elektronischen Aufenthaltsüberwachung stehen, bereits am Tag nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft treten. Dies betrifft die Änderungen in § 214 Absatz 2 FamFG (Ermöglichung der Zustellung der einstweiligen Anordnung entsprechend den §§ 168 und 172 bis 183 der Zivilprozessordnung), in § 170 Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (Ermöglichung der Anwesenheit einer Vertrauensperson des Antragstellers bei gerichtlichen Verhandlungen, Erörterungen und Anhörungen in Gewaltschutzsachen), in den §§ 2a und 5 des EU- Gewaltschutzverfahrensgesetzes (Zuständigkeitsvorschriften) sowie in § 13 des Waffenregistergesetzes (Auskunft an Familiengerichte aus dem Waffenregister). Im Übrigen soll auch § 1b Absatz 3 GewSchG-E, der eine Ermächtigung der Landesregierungen zur Bestimmung der Koordinierungsstelle im Wege der Rechtsverordnung regelt, bereits am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Die finanziellen Auswirkungen des Gesetzentwurfs unter Berücksichtigung der vom federführenden Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz beschlossenen Änderungen auf die öffentlichen Haushalte stellen sich wie folgt dar: Aus den beschlossenen Änderungen ergeben sich keine Auswirkungen auf die Haushaltsausgaben, den Erfüllungsaufwand oder die weiteren Kosten. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Dem Bund entstehen durch dieses Gesetz keine Mehrausgaben. Für die Länder entstehen nach Schätzungen voraussichtlich folgende Haushaltsausgaben: Es entstehen geschätzt insgesamt im Jahr 2027 einmalige Sachkosten in Höhe von 1.817.545 Euro und ab dem Jahr 2027 jährliche Kosten in Höhe von 19.326.135 Euro (davon 2.566.885 Euro Sachkosten und 16.759.250 Euro Personalkosten). Erfüllungsaufwand Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Keine. Erfüllungsaufwand der Verwaltung Auf Bundesebene entsteht der Verwaltung kein Erfüllungsaufwand. Bei den Ländern führen die gesetzlichen Änderungen zu einem einmaligen Mehraufwand von ca. 1.817.545 Euro und zu einem jährlichen Mehraufwand von ca. 16.117.285 Euro. Weitere Kosten Es wird geschätzt, dass im justiziellen Kernbereich ab dem Jahr 2027 jährliche weitere Kosten in Höhe von 71.819,56 Euro anfallen. Auswirkungen dieses Gesetzes auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Der Haushaltsausschuss hält den Gesetzentwurf mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, AfD, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke für mit der Haushaltslage des Bundes vereinbar. Die Finanzplanung des Bundes für die Folgejahre ist entsprechend fortzuschreiben. Dieser Bericht beruht auf der vom federführenden Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz vorgelegten Beschlussempfehlung. Berlin, den 6. Mai 2026 Der Haushaltsausschuss Lisa Paus Amtierende Vorsitzende Dr. Dietmar Bartsch Berichterstatter Uwe Feiler Berichterstatter Mirco Hanker Berichterstatter Svenja Schulze Berichterstatterin Dr. Sebastian Schäfer Berichterstatter Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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