Entschließung des Bundesrates "Die Verordnung (EU) 2024/1689 über künstliche Intelligenz (KI-VO) soll grundsätzlich auf EU- oder Bundesebene vollzogen werden"
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Entschließung des Bundesrates "Die Verordnung (EU) 2024/1689 über künstliche Intelligenz (KI-VO) soll grundsätzlich auf EU- oder Bundesebene vollzogen werden"
[Bundesrat Drucksache 491/25
17.09.25
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ISSN 0720-2946
Antrag
des Landes Baden-Württemberg
Entschließung des Bundesrates „Die Verordnung (EU) 2024/1689
über künstliche Intelligenz (KI-VO) soll grundsätzlich auf EU- oder
Bundesebene vollzogen werden“
Ministerpräsident Stuttgart, 17. September 2025
des Landes Baden-Württemberg
An die
Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Anke Rehlinger
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
die Landesregierung von Baden-Württemberg hat beschlossen, dem Bundesrat die
als Anlage beigefügte
Entschließung des Bundesrates „Die Verordnung (EU) 2024/1689 über
künstliche Intelligenz (KI-VO) soll grundsätzlich auf EU- oder
Bundesebene vollzogen werden“
zuzuleiten.
Ich bitte Sie, gemäß § 36 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Bundesrates die
Beratung der Vorlage in den Ausschüssen zu veranlassen.
Mit freundlichen Grüßen
Winfried Kretschmann
Entschließung des Bundesrates „Die Verordnung (EU) 2024/1689 über künstliche
Intelligenz (KI-VO) soll grundsätzlich auf EU- oder Bundesebene vollzogen
werden“
Der Bundesrat möge folgende Entschließung fassen:
1. Die Bundesregierung wird aufgefordert, den Vollzug der KI-VO auch hinsichtlich
der Marktüberwachung für die in Produkten und Medizinprodukten gemäß Anhang
I Abschnitt A der KI-VO enthaltenen KI-Komponenten auf Bundesebene
wahrzunehmen.
2. Ferner wird die Bundesregierung aufgefordert, sich im Rahmen zukünftiger
Anpassungen des europäischen Rechtsrahmens für eine Zentralisierung auf Ebene der
EU einzusetzen.
Begründung
Ein adäquater Vollzug der KI-Verordnung ist zum Schutz der europäischen und
deutschen Wirtschaft und der Verbraucherinnen und Verbraucher, sowie der Patientinnen
und Patienten notwendig. Andernfalls drohen nicht nur Wettbewerbsverzerrungen
durch Importe aus Drittstaaten und eklatante Standortnachteile für rechtstreue
Wirtschaftsakteure, sondern auch ernsthafte Gesundheitsrisiken.
Grundsätzlich ist es ohnehin sinnvoll, die fortschreitende Aufteilung der
Zuständigkeiten mit verschiedenen Ansprechpartnern für die Überwachung rechtlicher Vorgaben im
Bereich Produktsicherheit zu reduzieren. Bei dem hier vorliegenden Sachverhalt im
Zusammenhang mit KI kommen aber noch weitere Aspekte hinzu, die gegen die
weitere Zersplitterung des Vollzuges hinsichtlich der KI in Produkten über verschiedene
Ebenen und in allen Länder sprechen:
Für eine wirksame Wahrnehmung der Überwachungsmaßnahmen und die
Bewertung der einschlägigen Sachverhalte ist sehr spezifisches und rares
Fachpersonal erforderlich. Aufgrund der besonderen und zudem neuen Prüfinhalte
im Zusammenhang mit KI in Produkten ist zu erwarten, dass die öffentliche Hand
hier sehr stark mit Akteuren aus der Wirtschaft konkurriert. Daneben wird der
Wissensaufbau und -erhalt einen höheren Stellenwert haben, da sich die
Entwicklungen im Bereich der KI besonders schnell vollziehen.
Eine Übertragung der Marktüberwachungsaufgaben an die Länder würde die
oben beschriebene Situation weiter verschlimmern. Denn neben der Wirtschaft
würden dann auch die Länder untereinander um das erforderliche Personal
konkurrieren. Es ist daher absehbar, dass Marktüberwachungsbehörden der Länder
in Konkurrenz mit dem Bund und der Wirtschaft kein ausreichend kompetentes
Personal gewinnen werden können.
Die Länder wären außerdem auf die Zusammenarbeit mit den ohnehin schon
explizit für diese Aufgabe einzurichtenden und zu ertüchtigenden Stellen des
Bundes, wie der Bundesnetzagentur und dem Bundesinstitut für Arzneimittel
und Medizinprodukte (BfArM) angewiesen, die über die entsprechende
Expertise verfügen müssen. Die Zahl der Ansprechpartner für Wirtschaftsakteure, die
Produkte mit KI auf den Markt bringen wollen, erhöht sich also durch die KI-VO
weiter.
Zudem fordert die KI-VO den Nachweis der fachlichen Kompetenz von den
zuständigen Marktüberwachungsbehörden. So heißt es in Artikel 70 Absatz (3):
„Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass ihre zuständigen nationalen Behörden
mit angemessenen technischen und finanziellen Mitteln sowie geeignetem
Personal und Infrastrukturen ausgestattet werden, damit sie ihre Aufgaben im
Rahmen dieser Verordnung wirksam erfüllen können. Insbesondere müssen die
zuständigen nationalen Behörden zu jeder Zeit über eine ausreichende Zahl von
Mitarbeitern verfügen, zu deren Kompetenzen und Fachwissen ein tiefes
Verständnis der KI-Technologien, der Daten und Datenverarbeitung, des Schutzes
personenbezogener Daten, der Cybersicherheit, der Grundrechte, der
Gesundheits- und Sicherheitsrisiken sowie Kenntnis der bestehenden Normen und
rechtlichen Anforderungen gehört. Die Mitgliedstaaten bewerten und
aktualisieren, falls erforderlich, jährlich die in diesem Absatz genannten Erfordernisse
bezüglich Kompetenzen und Ressourcen.“
Dieser Nachweis wird von den Ländern aller Voraussicht nach nicht zu erbringen
sein.
Es ist zudem mit Blick auf Personalbedarf und Synergien auch mit Blick auf die künftige
Entwicklung deutlich effizienter, den Vollzug der KI-VO auch hinsichtlich KI in
Produkten auf EU- oder zumindest Bundesebene zu bündeln. Denn für die eigentliche Aufgabe
müssten alle Länder die gleichen Kompetenzen entwickeln und vorhalten.
Gegenüber non-konformen Produkten aus Drittstaaten wäre eine europäische
Marktüberwachung deutlich handlungsfähiger als Behörden in den Ländern oder den
Mitgliedstaaten.
Des Weiteren sind die Marktüberwachungsbehörden im Bereich Produktsicherheit und
Medizinprodukte bisher nicht zuständig für die Einhaltung der Grundrechte und weiterer
Anforderungen der KI-VO, auf die Produkte mit KI-Komponente künftig auch zu prüfen
wären. Es handelt sich also um eine ganz neue eigenständige Überwachungsaufgabe.
Drucksache 491/25- 3 -]
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