Entschließung des Bundesrates "Die Verordnung (EU) 2024/1689 über künstliche Intelligenz (KI-VO) soll grundsätzlich auf EU- oder Bundesebene vollzogen werden"
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Entschließung des Bundesrates "Die Verordnung (EU) 2024/1689 über künstliche Intelligenz (KI-VO) soll grundsätzlich auf EU- oder Bundesebene vollzogen werden"
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ISSN 0720-2946
Bundesrat zu Drucksache 491/25 (Beschluss)
23.03.26
Unterrichtung
durch die Bundesregierung
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des
Bundesrates "Die Verordnung (EU) 2024/1689 über künstliche
Intelligenz (KI-VO) soll grundsätzlich auf EU- oder Bundesebene
vollzogen werden"
Bundesministerium Berlin, 23. März 2026
für Digitales und
Staatsmodernisierung
Parlamentarischer Staatssekretär
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
namens der Bundesregierung übersende ich Ihnen als Anlage die
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates „Die
Verordnung (EU) 2024/1689 über künstliche Intelligenz (KI-VO) soll grundsätzlich auf
EU- oder Bundesebene vollzogen werden“ vom 17. Oktober 2025
(BR- Drucksache 491/25 (Beschluss)).
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Jarzombek
Stellungnahme
zu der Entschließung des Bundesrates „Die Verordnung (EU) 2024/1689 über
künstliche Intelligenz (KI-VO) soll grundsätzlich auf EU- oder Bundesebene
vollzogen werden“ vom 17. Oktober 2025 (BR-Drs. 491/25 (Beschluss))
Stellungnahme:
Zu Ziffer 1
Die Bundesregierung hat die Forderung des Bundesrates, den Vollzug der Verordnung (EU)
2024/1689 (Verordnung über künstliche Intelligenz, KI-VO) auch hinsichtlich der
Marktüberwachung für die in Produkten und Medizinprodukten gemäß Anhang I Abschnitt A
der Verordnung über künstliche Intelligenz enthaltenen KI-Komponenten auf Bundesebene
wahrzunehmen, nicht umgesetzt. Dies aus folgenden Gründen:
Ziel der Bundesregierung ist eine innovationsfreundliche und bürokratiearme Durchführung
der KI-VO, die vor allem die Rechtsbetroffenen (Unternehmen, öffentliche Stellen) im Blick
hat. Der Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Durchführung der KI-VO, der am 11. Februar
2026 vom Kabinett beschlossen wurde, sieht vor, dass die Bundesnetzagentur als zentrale
Marktüberwachungsbehörde und notifizierende Behörde benannt wird. Gleichzeitig sollen zur
Vermeidung von Doppelstrukturen und zur Nutzung sektorspezifischer Expertise die bereits
existenten Marktüberwachungsstrukturen sowie daneben die Aufsichtsstrukturen im
Finanzdienstleistungsbereich und im Bereich der Medienaufsicht genutzt werden.
Unternehmen sollen, um die Struktur für sie möglichst schlank zu halten, die aus anderen
Bereichen bekannten behördlichen Anlaufstellen behalten, die künftig als „One-Stop-Shop“
auch die KI-Aufsicht mit abdecken. Dieser Ansatz wurde auch weithin als Wunsch aus den
betroffenen Branchen geäußert.
Als Lösung verfolgt die Bundesregierung damit einen sog. hybriden Ansatz:
Soweit es bestehende sektorale Marktüberwachungsbehörden und notifizierende Behörden im
Bereich des Anhang I Abschnitt A der KI-VO gibt, die bereits in vollharmonisierten
Bereichen der Produktregulierung als Marktüberwachungsbehörden und notifizierende
Behörden zuständig sind (z. B. für Medizinprodukte und Maschinen), werden diese auch für
die KI-VO entsprechend benannt. Vorhandene Aufsichtsstrukturen im
Finanzdienstleistungsbereich werden ebenfalls berücksichtigt und insbes. die BaFin als
Marktüberwachungsbehörde für bestimmte regulierte Finanzinstitute benannt, soweit diese
KI-Systeme im direkten Zusammenhang mit der Erbringung von Finanzdienstleistungen
einsetzen. . Im Bereich der Medienaufsicht werden die nach Landesrecht zuständigen
Medienaufsichten als Marktüberwachungsbehörden über Mediendiensteanbieter, die KI-
Systeme zu journalistischen Zwecken oder zu Werbezwecken bei der Veranstaltung, dem
Angebot, der Verbreitung und der Zugänglichmachung von Mediendiensten einsetzen,
zuständig. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) wird für
Hochrisiko-KI-Systeme, die im Bereich der Biometrie eingesetzt werden, als notifizierende
Behörde aufgrund seiner Expertise in diesem Bereich zuständig.
In den übrigen Bereichen, in denen nicht auf bestehende Strukturen zurückgegriffen werden
kann (Anhang III der KI-VO), wird die Bundesnetzagentur grundsätzlich die zuständige
zu Drucksache 491/25 (Beschluss)
Marktüberwachungsbehörde. Für bestimmte Hochrisiko-KI Systeme gemäß Art. 74 Abs. 8
der KI-VO wird eine unabhängige Stelle innerhalb der Bundesnetzagentur benannt. Werden
KI-Systeme von öffentlichen Stellen der Länder in Verkehr gebracht, in Betrieb genommen
oder verwendet, obliegt die Marktüberwachung wegen der Eigenstaatlichkeit der Länder aus
verfassungsrechtlichen Gründen den nach Landesrecht zuständigen Behörden.
Für Querschnittsthemen (z.B. Cybersicherheit oder Datenschutzaufsichtsrecht) wird die
Expertise anderer Behörden im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeitsbereiche beachtet
(insbesondere des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik, der
Datenschutzbehörden oder des Bundeskartellamts). Zudem wird die Bundesnetzagentur
ermächtigt, bei Bedarf externe Expertise einzubeziehen (wie die der Datenlabore der
Bundesregierung sowie der Algorithmenbewertungsstelle für Behörden und Organisationen
mit Sicherheitsaufgaben (ABOS)).
Im Sinne einer einheitlichen Rechtsauslegung bei horizontalen Rechtsfragen und um KI-
Expertise ressourcenschonend den bestehenden Behörden bei Bedarf zur Verfügung zu stellen
(sofern eigene KI-Expertise dort (noch) nicht vorhanden ist), wird bei der Bundesnetzagentur
ein Koordinierungs- und Kompetenzzentrum geschaffen. Das Zentrum dient bei Bedarf der
Unterstützung aller zuständigen Behörden bei ihren aus der KI-VO resultierenden Aufgaben.
Damit soll auch der begrenzten Verfügbarkeit von KI-Fachkräften begegnet werden.
Zu Ziffer 2
Die Bundesregierung sieht eine mögliche weitergehende Zentralisierung auf Ebene der EU,
wie sie der Bundesrat fordert, als erwägenswerten Punkt an, der aber im jeweiligen Einzelfall
insbesondere auch unter verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen zu bewerten ist. Nach
dieser Maßgabe wird die Bundesregierung beispielsweise den KI-Omnibus („Digital Omnibus
on AI“), vorgelegt am 19. November 2025 von der EU-Kommission als Teil des Omnibus
VII, und den darin enthaltenen Vorschlag bewerten, die Aufsicht (“supervision and
enforcement”) von bestimmten KI-Systemen, die auf einem general-purpose AI Model
(gpAIM) basieren oder von KI-Systemen, die in sehr große Online-Plattformen bzw. sehr
große Suchmaschinen eingebettet sind, auf das EU AI Office zu übertragen.
Die Prüfung dieses Vorschlags durch die Bundesregierung dauert an.
Die Bundesregierung wird sich unter Abwägung der Vor- und Nachteile der vorgeschlagenen
Maßnahmen konstruktiv in den weiteren Prozess einbringen.
zu Drucksache 491/25 (Beschluss) - 2 -
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