Aktuelle Abfrage der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu Schadensmeldungen aus Cum-Cum-Geschäften in Deutschland (Antwort zu Drs. 21/5559)
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Aktuelle Abfrage der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu Schadensmeldungen aus Cum-Cum-Geschäften in Deutschland (Antwort zu Drs. 21/5559)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/5877
21. Wahlperiode 08.05.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Katharina Beck, Sascha
Müller, Dr. Moritz Heuberger, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 21/5559 –
Aktuelle Abfrage der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu
Schadensmeldungen aus Cum-Cum-Geschäften in Deutschland
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Der geschätzte Schaden durch Cum-Cum-Gestaltungen in Deutschland beläuft
sich auf 28,5 Mrd. Euro (C. Spengel, 2021, Estimation of the Tax Revenue
Loss Caused by Cum/Cum Transactions, Universität Mannheim, zuletzt
aufgerufen am 19. Mai 2025, www.bwl.uni-mannheim.de/media/Lehrstuehle/bw
l/Spengel/Dokumente/Medien/Steuerschaden_Cum-Cum_update.pdf), von
denen bis heute von den Behörden erst ein minimaler Anteil zurückgefordert
werden konnte. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
spielt bei der Aufarbeitung von Cum-Cum-Geschäften in Deutschland eine
zentrale Rolle, indem sie als Aufsichtsbehörde Daten erhebt, Sonderprüfungen
durchführt und die Risiken für die Stabilität des Finanzsystems bewertet. Seit
2017 hat die BaFin mehrfach (u. a. 2017, 2020, 2021) Abfragen durchgeführt,
um das Ausmaß der Cum-Cum-Geschäfte zu ermitteln. Diese Abfragen zielen
darauf ab, ein vollständiges Bild über potenzielle finanzielle Belastungen aus
Rückforderungen zu gewinnen und möglichen aufsichtlichen
Handlungsbedarf zu prüfen. Die BaFin hat am 15. Dezember 2025 eine erneute Abfrage zu
Cum-Cum-Geschäften gestartet (www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichun
gen/DE/Meldung/2025/meldung_2025_12_15_cum_cum.html?nn=149598#ta
ble_150176). Sie richtet sich an den Großteil der deutschen Kreditinstitute, an
ausgewählte Wertpapierinstitute und an Institute aus dem Bereich der
Finanzmarktinfrastrukturen, an alle externen Kapitalverwaltungsgesellschaften mit
der Erlaubnis, offene Wertpapierfonds zu verwalten, sowie an
Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds, die jeweils unter Bundesaufsicht stehen. Die
BaFin begründet diese vierte Abfrage ausdrücklich mit der „zunehmenden
steuer(straf)rechtlichen Diskussion“ (www.boersen-zeitung.de/recht-kapitalma
rkt/cum-cum-geschaefte-im-fokus-der-bafin). Die Abfrage erfasst daher
Transaktionen ab 2010. Der Beantwortungszeitraum endete im März 2026.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen
vom 7. Mai 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
1. Wie viele der von der BaFin angeschriebenen Kreditinstitute haben Cum-
Cum-Gestaltungen im Sinne des BMF-Schreibens (BMF =
Bundesministerium der Finanzen) vom 9. Juli 2021 gemeldet, und wie haben sich diese
Meldungen seit der letzten Abfrage entwickelt?
2. Bei wie vielen Instituten handelt es sich um solche in öffentlich-
rechtlicher Trägerschaft, um genossenschaftliche oder private Finanzinstitute,
um Fonds und um Versicherungen?
3. Von welchen Schadenssummen durch Cum-Cum-Gestaltungen geht die
BaFin auf Grundlage dieser Meldungen aus?
a) Wie verteilen sich die angenommenen Schadenssummen auf die in
Frage 2 erfragten Gruppen?
b) Wie verteilen sich die angenommenen Schadenssummen auf die Jahre
bis 2010 und von 2010 bis 2025?
Die Fragen 1 bis 3b werden gemeinsam beantwortet.
Eine Antwort der Bundesregierung ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich.
Die Einreichungsfrist der ab dem 15. Dezember 2025 durchgeführten, erneuten
Cum/Cum-Abfrage der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
(BaFin) endete unter Berücksichtigung einer Nachfrist am 25. März 2026.
Vorgelagert zu einer teilautomatisierten Ergebnisauswertung muss im Sinne einer
erforderlichen und angemessenen Qualitätssicherung eine Datenbereinigung
(Einreichungsformat Excel) vorgenommen werden. Zudem muss im Vorlauf
zur Auswertung eine hohe Anzahl an Begleitschreiben (im mittleren
zweistelligen Bereich) mit teils komplexen Wertungsfragen analysiert werden, damit eine
Vergleichbarkeit der Antworten bestmöglich sichergestellt werden kann.
Belastbare Ergebnisse werden voraussichtlich erst Mitte des Jahres vorliegen.
4. Welche Fragen stellte die BaFin in ihrer Abfrage konkret?
Die ab dem 15. Dezember 2025 durchgeführte Abfrage orientiert sich an
aufsichtlichen Bedürfnissen. Daher zielen die begehrten Informationen auf die
Möglichkeit einer Einschätzung der angegebenen finanziellen Risiken
(Solvenzaufsicht) sowie der Governance der beaufsichtigten Unternehmen ab.
Ein erster Fragenblock dient dazu, die Beteiligung der beaufsichtigten
Unternehmen an möglichen Cum/Cum-Geschäften besser einschätzen zu können.
Ein zweiter Fragenblock nimmt (potenzielle) finanzielle Belastungen in den
Blick.
Ein dritter Fragenblock befasst sich mit der Betroffenheit von derzeit in den
beaufsichtigten Unternehmen tätigen Personen durch Ermittlungs- bzw.
Strafverfahren. Diese Abfrage ist beschränkt auf Mitglieder der Geschäftsleitung,
des Aufsichts- bzw. Verwaltungsrates sowie Inhaber und Inhaberinnen
sogenannter Schlüsselfunktionen.
5. Hat die Bundesregierung neue Kenntnisse über Rückstellungen
abgefragter Unternehmen wegen Rechtsrisiken, und wenn ja, in welcher Höhe
haben die abgefragten Finanzinstitute Mittel für mögliche Rückzahlungen
zurückgestellt?
6. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Zahl der
Unternehmen, die die Ergebnisse ihrer Cum-Cum-Analysen zur Vermeidung
strafrechtlicher Risiken gegenüber der Finanzverwaltung nach § 153 der
Abgabenordnung (AO; Berichtigung von Steuererklärungen) oder nach
§ 371 AO (Selbstanzeige) offenlegen werden, und wurden die Ergebnisse
mit anderen Behörden auf Bundes- und bzw. oder Landesebene geteilt?
a) Wenn nein, warum nicht?
b) Wenn ja, mit welcher Intention, und mit welchem Ergebnis?
Die Fragen 5 bis 6b werden gemeinsam beantwortet.
Auf die Antwort zu Frage 3 wird verwiesen.
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ISSN 0722-8333
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