Anstrengungen der Bundesregierung bei der Aufarbeitung und Prävention von Cum-Cum-Gestaltungen
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Anstrengungen der Bundesregierung bei der Aufarbeitung und Prävention von Cum-Cum-Gestaltungen
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/1799
21. Wahlperiode 24.09.2025
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Katharina Beck, Dr. Moritz Heuberger, Max Lucks,
Sascha Müller, Karoline Otte, Stefan Schmidt, Dr. Sebastian Schäfer, und
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Anstrengungen der Bundesregierung bei der Aufarbeitung und Prävention von
Cum-Cum-Gestaltungen
Der geschätzte Schaden durch Cum-Cum-Gestaltungen in Deutschland beläuft
sich auf 28,5 Milliarden Euro (C. Spengel 2021, Estimation of the Tax Revenue
Loss Caused by Cum/Cum Transactions, Universität Mannheim, zuletzt
aufgerufen am 19. Mai 2025. www.bwl.uni-mannheim.de/media/Lehrstuehle/bwl/Sp
engel/Dokumente/Medien/Steuerschaden_Cum-Cum_update.pdf), von denen
bis heute von den Behörden erst ein minimaler Anteil zurückgefordert werden
konnte.
In der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/536 haben die
Fragestellenden bereits den aktuellen Stand der Aufarbeitung und Rückforderungen von
Cum-Cum-Geschäften durch die Bundesregierung erfragt.
Es existieren verschiedene Varianten von Cum-Cum-Transaktionen, von denen
einige unter bestimmten Voraussetzungen illegal sein können. Ein tiefes
Verständnis dieser Varianten ist von entscheidender Bedeutung, um vergangene
Cum-Cum-Gestaltungen umfassend aufzuklären und künftige
Geschäftspraktiken zu erkennen und frühzeitig zu unterbinden.
In ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/915
beschreibt die Bundesregierung nach Ansicht der Fragestellenden Cum-Cum-
Gestaltungen auf eine Art und Weise, die sich von der Beschreibung in der
finanzgerichtlichen Rechtsprechung und im BMF(Bundesministerium der
Finanzen)-Schreiben vom 9. Juli 2021 unterscheidet. So stellt die
Bundesregierung in ihrer Antwort zu Frage 9 auf Bundestagsdrucksache 21/915
beispielsweise bei der Beschreibung von Cum-Cum-Gestaltungen im Wesentlichen auf
„Begleitgeschäfte“ ab: „Nicht jeder in einem Zeitraum um den
Dividendenstichtag vollzogene Kauf einer Aktie ist eine Cum/Cum-Gestaltung. Erst die
Kombination des Aktienerwerbs mit weiteren Rechtsgeschäften zur
Absicherung bzw. „Gewinnverteilung“ begründet eine Cum/Cum-Gestaltung.“
Nach der finanzgerichtlichen Rechtsprechung, die im BMF-Schreiben vom
9. Juli 2021 zutreffend wiedergegeben ist, greift diese in der Antwort der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/915
gewählte Beschreibung nach Ansicht der Fragestellenden zu kurz: Der Aspekt der
„Begleitgeschäfte“ – wobei dieser Begriff weder in der finanzgerichtlichen
Rechtsprechung noch im erwähnten BMF-Schreiben auftaucht – kann ein
Umstand sein, der den Übergang des wirtschaftlichen Eigentums (§ 39 der
Abgabenordnung (AO)) ausschließt oder zu einer Einordnung als missbräuchliche
Gestaltung (§ 42 AO) führt. Neben „Begleitgeschäften“ kann der Übergang des
wirtschaftlichen Eigentums auf den Cum-Cum-Erwerber aber beispielsweise
auch durch besondere vertragliche Abreden wie „Collateral Control
Agreements“ ausgeschlossen sein, um nur eine der in der Praxis üblichen Aspekte zu
nennen.
Auch folgende Bewertung der Bundesregierung in ihrer Antwort zu Frage 9 auf
Bundestagsdrucksache 21/915 scheint nach Ansicht der Fragestellenden nicht
die finanzgerichtlichen Entscheidungen widerzuspiegeln: „Es wird Fälle geben,
in denen Steuerausländer – aus den unterschiedlichsten Motiven,
möglicherweise auch zur Vermeidung der Dividendenbesteuerung – Aktien vor dem
Dividendenstichtag verkaufen, ohne dass dies als missbräuchliche Gestaltung
eingestuft werden könnte.“
Das Finanzgericht Hessen geht in seinem rechtskräftigen Urteil vom 28.
Januar 2020 – 4 K 890/12 – von einer Beweislastumkehr aus, d. h. es ist
grundsätzlich von einer missbräuchlichen Gestaltung auszugehen, es sei denn, der
Steuerpflichtige beweist das Gegenteil: „Die kurzfristige Hin- und Rückübertragung
der gleichen Aktien eines ausländischen Anteilseigners über den
Dividendenstichtag an einen Steuerinländer, insbesondere unter Einschaltung eines
ausländischen Vermittlers, liefert eine Beweisvermutung für einen
Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO zur Umgehung der Besteuerung der Dividendenerträge
für ausländische Anteilseigner.“
Ferner macht das Finanzgericht Hessen deutlich, dass es sich um ein „gängiges
Gestaltungsmodell“ handelt, „das in Bankenkreisen in größerem Umfang zum
Nachteil des Fiskus praktiziert wird, um die Definitivbelastung des
Steuerausländers mit Kapitalertragsteuer auf Dividendenausschüttungen zu vermeiden“.
Es stellt sich daher die Frage, aus welchem Grund die Bundesregierung bei der
Beschreibung und rechtlichen Einordnung von Cum-Cum-Gestaltungen von
der finanzgerichtlichen Rechtsprechung und dem BMF-Schreiben vom 9. Juli
2021 abweicht und wie sich dies auf deren Anstrengungen zur Aufarbeitung
und Prävention von Cum-Cum-Geschäften auswirkt.
Zudem beschränken sich die Ausführungen der Bundesregierung in ihrer
Antwort auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/915 bezüglich ihrer
Unterstützung der Aufklärung von Cum-Cum-Gestaltungen durch das
Bundeszentralamt für Steuern vorrangig auf die Darstellung der damit befassten
Organisationseinheiten, ohne näher darzustellen, welche Aufgaben von diesen
Einheiten konkret wahrgenommen werden.
Vor diesem Hintergrund fragen wir die Bundesregierung:
1. Aus welchem Grund weicht die Beschreibung der Bundesregierung von
Cum-Cum-Gestaltungen in ihrer Antwort zu Frage 9 auf
Bundestagsdrucksache 21/915 von der Beschreibung im betreffenden BMF-Schreiben
vom 9. Juli 2021 und von der in der Vorbemerkung der Fragestellenden
zitierten finanzgerichtlichen Rechtsprechung ab?
2. An wie vielen Betriebsprüfungen der Länder, bei denen Cum-Cum- oder
verwandte Gestaltungen geprüft wurden, haben bisher
Bundesbetriebsprüferinnen und Bundesbetriebsprüfer teilgenommen?
3. Welche praktische Erfahrung im Bereich Cum-Cum kann das
Informations- und Analysezentrum Kapitalertragsteuer (IAZ) beim
Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) vorweisen?
4. Wie viele Arbeitsgruppen zu Cum-Cum, in denen sich Bund und Länder
austauschen, hat das IAZ seit der Gründung im Jahr 2020 koordiniert, und
wer waren die Teilnehmer in den jeweiligen Arbeitsgruppen?
5. In welchen Fällen und wie oft hat das IAZ den aktuellen Erkenntnisstand
zu Cum-Ex oder Cum-Cum – beispielsweise aus strafrechtlichen
Ermittlungen, Aussagen von Kronzeugen vor Gericht – an die Länder
transferiert?
6. Wie viele Steuerstrafverfahren zu Cum-Cum-Fallkomplexen wurden nach
Kenntnis der Bundesregierung bisher eingeleitet?
7. Wie stellt die Bundesregierung künftig sicher, dass gemäß dem Grundsatz
der Rechtmäßigkeit und Gleichmäßigkeit der Besteuerung nach § 85 AO
sämtliche Cum-Cum-Gestaltungen in allen Varianten, d. h. inklusive
Cum-Cum-Treaty-Shopping, strukturierten Wertpapierleihen und
verwandten Gestaltungen, durch die zuständigen Bereiche des
Bundeszentralamts für Steuern und die Betriebsprüfungen der Länder aufgegriffen
werden?
8. Wann und wie oft haben die zuständigen Bereiche des Bundeszentralamts
für Steuern insoweit von der Möglichkeit nach Vorfeld- und
Vorermittlungen nach § 208 AO Gebrauch gemacht?
9. Zieht die Bundesregierung eine regelmäßige Prüfung der Daten der
Clearstream AG in Betracht, um eventuelle Anomalien im Handelsaufkommen
frühzeitig zu entdecken, die auf neue unzulässige
Steuergestaltungsmodelle hinweisen können?
10. Von wem wurden die in der Antwort zu Frage 23 aus
Bundestagsdrucksache 21/915 erwähnten Gutachten erstellt und auf welcher
Datengrundlage?
a) Wer war Mitglied der Arbeitsgruppe von „Experten des Bundes und
der Länder“?
b) Über welche praktische Erfahrung verfügen diese Experten?
11. Hat die Bundesregierung die Vernehmungen der Kronzeugen der
Staatsanwaltschaft Köln, die sich auch zu Cum-Cum und Cum-Ex nach dem
Jahr 2012 sowie zu Umgehungsmöglichkeiten der gesetzlichen
Vorschriften äußern, zur Analyse angefordert?
12. Wie viele der in der Antwort zu Frage 15 auf Bundestagsdrucksache
21/915 aufgeführten Planstellen der beim Bundeszentralamt für Steuern
angesiedelten Sondereinheit gegen Steuerhinterziehung und
Steuerumgehung weisen einen inhaltlichen Bezug zur Kapitalertragsteuer auf (bitte
nach Gruppen und jeweiligen Arbeitsbereichen aufschlüsseln)?
13. An welchen Stellen wird nach Kenntnissen der Bundesregierung KI zur
Bekämpfung von Steuerhinterziehung und Steuerumgehung eingesetzt,
und kommt diese auch insbesondere bei der Aufarbeitung von Cum-Cum-
Gestaltungen (alle Stichtagsgeschäfte i. S. d. Schreibens des
Bundesministeriums der Finanzen vom 9. Juli 2021 und somit auch Fälle sogenannter
strukturierter Wertpapierleihe sowie Fälle von Cum-Cum-Treaty-
Shopping) zum Einsatz?
14. Wie möchte die Bundesregierung nach den Ankündigungen des
Bundesministers der Finanzen, Lars Klingbeil, zu einer verstärkten Bekämpfung
der Finanzkriminalität und Steuerhinterziehung (vgl. www.wiwo.de/politi
k/deutschland/lars-klingbeil-finanzminister-kuendigt-kampf-gegen-schwar
zarbeit-und-steuerhinterziehung-an/100132545.html) nun die Aufdeckung
und Verhinderung von Cum-Cum-Gestaltungen stärken, und wie läuft
diesbezüglich die Zusammenarbeit mit den Ländern?
15. Wie kann nach Ansicht der Bundesregierung die Rolle der Bundesebene
bei der verstärkten Bekämpfung von Finanzkriminalität und
Steuerhinterziehung gestärkt werden?
a) Welche Rolle könnte oder sollte der Zoll dabei spielen?
b) Sind diesbezüglich bereits konkrete Gesetzesvorhaben in Planung, und
wenn ja, welche, und mit welchem Zeitplan?
Berlin, den 23. September 2025
Katharina Dröge, Britta Haßelmann und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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