Aktuelle Abfrage der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu Schadensmeldungen aus Cum-Cum-Geschäften in Deutschland
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Aktuelle Abfrage der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu Schadensmeldungen aus Cum-Cum-Geschäften in Deutschland
Deutscher Bundestag Drucksache 21/6863
21. Wahlperiode 06.07.2026
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Katharina Beck, Sascha Müller, Dr. Moritz Heuberger, Max
Lucks, Karoline Otte, Stefan Schmidt und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Aktuelle Abfrage der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu
Schadensmeldungen aus Cum-Cum-Geschäften in Deutschland
Der geschätzte Schaden durch Cum-Cum-Gestaltungen in Deutschland beläuft
sich auf 28,5 Mrd. Euro (C. Spengel 2021, Estimation of the Tax Revenue Loss
Caused by Cum/Cum Transactions, Universität Mannheim, zuletzt aufgerufen
am 19. Mai 2025. www.bwl.uni-mannheim.de/media/Lehrstuehle/bwl/Sp enge
l/Dokumente/Medien/Steuerschaden_Cum-Cum_update.pdf), von denen bis
heute von den Behörden erst ein minimaler Anteil zurückgefordert werden
konnte. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) spielt bei
der Aufarbeitung von Cum-Cum-Geschäften in Deutschland eine zentrale
Rolle, indem sie als Aufsichtsbehörde Daten erhebt, Sonderprüfungen
durchführt und die Risiken für die Stabilität des Finanzsystems bewertet. Seit 2017
hat die BaFin mehrfach (u. a. in den Jahren 2017, 2020, 2021) Abfragen
durchgeführt, um das Ausmaß der Cum-Cum-Geschäfte zu ermitteln. Diese
Abfragen zielen darauf ab, ein vollständiges Bild über potenzielle finanzielle
Belastungen aus Rückforderungen zu gewinnen und möglichen aufsichtlichen
Handlungsbedarf zu prüfen. Die Finanzaufsicht BaFin hat am 15. Dezember
2025 eine erneute Abfrage zu Cum-Cum-Geschäften gestartet. Sie richtet sich
an den Großteil der deutschen Kreditinstitute, ausgewählte Wertpapierinstitute
und Institute aus dem Bereich der Finanzmarktinfrastrukturen, an alle externen
Kapitalverwaltungsgesellschaften mit Erlaubnis, offene Wertpapierfonds zu
verwalten, sowie an Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds, die jeweils
unter Bundesaufsicht stehen. Die BaFin begründet diese vierte Abfrage
ausdrücklich mit der „zunehmenden steuer(straf)rechtlichen Diskussion“. Die
Abfrage erfasst daher Transaktionen ab 2010. Der Beantwortungszeitraum
endete im März 2026.
Vor diesem Hintergrund fragen wir die Bundesregierung:
1. Wie viele der von der BaFin angeschriebenen Kreditinstitute haben Cum-
Cum-Gestaltungen im Sinne des BMF (Bundesministerium der Finanzen)-
Schreibens vom 9. Juli 2021 gemeldet, und wie haben sich diese
Meldungen seit der letzten Abfrage entwickelt?
2. Bei wie vielen Instituten handelt es sich um solche in öffentlich-rechtlicher
Trägerschaft, um genossenschaftliche oder private Finanzinstitute, um
Fonds und um Versicherungen?
3. Von welchen Schadenssummen durch Cum-Cum-Gestaltungen geht die
BaFin auf Grundlage dieser Meldungen aus?
a) Wie verteilen sich die angenommenen Schadenssummen auf die in
Frage 2 erfragten Gruppen?
b) Wie verteilen sich die angenommenen Schadenssummen auf die Jahre
bis 2010 und 2010 bis 2025?
4. Welchen Inhalt hatten die Fragen der BaFin in ihrer Abfrage konkret?
a) Welchen Inhalt hatten die Teilfragen der BaFin zu der Beteiligung der
beaufsichtigten Unternehmen an möglichen Cum-Cum-Geschäften?
b) Welchen Inhalt hatten die Teilfragen der BaFin zu potenziellen
finanziellen Belastungen?
c) Welchen Inhalt hatten die Teilfragen der BaFin zur Betroffenheit von
derzeit in den beaufsichtigten Unternehmen tätigen Personen
(Mitglieder der Geschäftsleitung, des Aufsichts- bzw. Verwaltungsrates sowie
Inhaber und Inhaberinnen sog. Schlüsselfunktionen) durch
Ermittlungsbzw. Strafverfahren?
5. Hat die Bundesregierung neue Kenntnisse über Rückstellungen abgefragter
Unternehmen wegen Rechtsrisiken und wenn ja, in welcher Höhe haben
abgefragte Finanzinstitute Mittel für mögliche Rückzahlungen zurückgestellt?
6. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Zahl der
Unternehmen, die Ergebnisse ihrer Cum-cum-Analysen zur Vermeidung
strafrechtlicher Risiken gegenüber der Finanzverwaltung nach § 153 AO
(Berichtigung von Steuererklärungen) oder nach § 371 der Abgabenordnung (AO)
(Selbstanzeige) offenlegen werden, und wurden die Ergebnisse mit anderen
Behörden auf Bundes- und/oder Landesebene geteilt?
a) Wenn nein, warum nicht?
b) Wenn ja, mit welcher Intention und welchem Ergebnis?
Berlin, den 22. Juni 2026
Katharina Dröge, Britta Haßelmann und Fraktion
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ISSN 0722-8333
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