Anstrengungen der Bundesregierung bei der Aufarbeitung und Prävention von Cum-Cum-Gestaltungen (Antwort zu Drs. 21/1799)
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Anstrengungen der Bundesregierung bei der Aufarbeitung und Prävention von Cum-Cum-Gestaltungen (Antwort zu Drs. 21/1799)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/2125
21. Wahlperiode 09.10.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Katharina Beck, Dr. Moritz Heuberger,
Max Lucks, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 21/1799 –
Anstrengungen der Bundesregierung bei der Aufarbeitung und Prävention von
Cum-Cum-Gestaltungen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Der geschätzte Schaden durch Cum-Cum-Gestaltungen in Deutschland beläuft
sich auf 28,5 Milliarden Euro (C. Spengel 2021, Estimation of the Tax
Revenue Loss Caused by Cum/Cum Transactions, Universität Mannheim, zuletzt
aufgerufen am 19. Mai 2025. www.bwl.uni-mannheim.de/media/Lehrstuehle/
bwl/Spengel/Dokumente/Medien/Steuerschaden_Cum-Cum_update.pdf), von
denen bis heute von den Behörden erst ein minimaler Anteil zurückgefordert
werden konnte.
In der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/536 haben die
Fragestellenden bereits den aktuellen Stand der Aufarbeitung und Rückforderungen
von Cum-Cum-Geschäften durch die Bundesregierung erfragt.
Es existieren verschiedene Varianten von Cum-Cum-Transaktionen, von
denen einige unter bestimmten Voraussetzungen illegal sein können. Ein tiefes
Verständnis dieser Varianten ist von entscheidender Bedeutung, um
vergangene Cum-Cum-Gestaltungen umfassend aufzuklären und künftige
Geschäftspraktiken zu erkennen und frühzeitig zu unterbinden.
In ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/915
beschreibt die Bundesregierung nach Ansicht der Fragestellenden Cum-Cum-
Gestaltungen auf eine Art und Weise, die sich von der Beschreibung in der
finanzgerichtlichen Rechtsprechung und im BMF(Bundesministerium der
Finanzen)-Schreiben vom 9. Juli 2021 unterscheidet. So stellt die
Bundesregierung in ihrer Antwort zu Frage 9 auf Bundestagsdrucksache 21/915
beispielsweise bei der Beschreibung von Cum-Cum-Gestaltungen im Wesentlichen auf
„Begleitgeschäfte“ ab: „Nicht jeder in einem Zeitraum um den
Dividendenstichtag vollzogene Kauf einer Aktie ist eine Cum/Cum-Gestaltung. Erst die
Kombination des Aktienerwerbs mit weiteren Rechtsgeschäften zur
Absicherung bzw. „Gewinnverteilung“ begründet eine Cum/Cum-Gestaltung.“
Nach der finanzgerichtlichen Rechtsprechung, die im BMF-Schreiben vom
9. Juli 2021 zutreffend wiedergegeben ist, greift diese in der Antwort der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/915
gewählte Beschreibung nach Ansicht der Fragestellenden zu kurz: Der Aspekt
der „Begleitgeschäfte“ – wobei dieser Begriff weder in der finanzgerichtlichen
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen
vom 8. Oktober 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Rechtsprechung noch im erwähnten BMF-Schreiben auftaucht – kann ein
Umstand sein, der den Übergang des wirtschaftlichen Eigentums (§ 39 der
Abgabenordnung (AO)) ausschließt oder zu einer Einordnung als missbräuchliche
Gestaltung (§ 42 AO) führt. Neben „Begleitgeschäften“ kann der Übergang
des wirtschaftlichen Eigentums auf den Cum-Cum-Erwerber aber
beispielsweise auch durch besondere vertragliche Abreden wie „Collateral Control
Agreements“ ausgeschlossen sein, um nur eine der in der Praxis üblichen
Aspekte zu nennen.
Auch folgende Bewertung der Bundesregierung in ihrer Antwort zu Frage 9
auf Bundestagsdrucksache 21/915 scheint nach Ansicht der Fragestellenden
nicht die finanzgerichtlichen Entscheidungen widerzuspiegeln: „Es wird Fälle
geben, in denen Steuerausländer – aus den unterschiedlichsten Motiven,
möglicherweise auch zur Vermeidung der Dividendenbesteuerung – Aktien vor
dem Dividendenstichtag verkaufen, ohne dass dies als missbräuchliche
Gestaltung eingestuft werden könnte.“
Das Finanzgericht Hessen geht in seinem rechtskräftigen Urteil vom 28.
Januar 2020 – 4 K 890/12 – von einer Beweislastumkehr aus, d. h. es ist
grundsätzlich von einer missbräuchlichen Gestaltung auszugehen, es sei denn, der
Steuerpflichtige beweist das Gegenteil: „Die kurzfristige Hin- und
Rückübertragung der gleichen Aktien eines ausländischen Anteilseigners über den
Dividendenstichtag an einen Steuerinländer, insbesondere unter Einschaltung eines
ausländischen Vermittlers, liefert eine Beweisvermutung für einen
Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO zur Umgehung der Besteuerung der
Dividendenerträge für ausländische Anteilseigner.“
Ferner macht das Finanzgericht Hessen deutlich, dass es sich um ein
„gängiges Gestaltungsmodell“ handelt, „das in Bankenkreisen in größerem Umfang
zum Nachteil des Fiskus praktiziert wird, um die Definitivbelastung des
Steuerausländers mit Kapitalertragsteuer auf Dividendenausschüttungen zu
vermeiden“.
Es stellt sich daher die Frage, aus welchem Grund die Bundesregierung bei
der Beschreibung und rechtlichen Einordnung von Cum-Cum-Gestaltungen
von der finanzgerichtlichen Rechtsprechung und dem BMF-Schreiben vom
9. Juli 2021 abweicht und wie sich dies auf deren Anstrengungen zur
Aufarbeitung und Prävention von Cum-Cum-Geschäften auswirkt.
Zudem beschränken sich die Ausführungen der Bundesregierung in ihrer
Antwort auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/915 bezüglich ihrer
Unterstützung der Aufklärung von Cum-Cum-Gestaltungen durch das
Bundeszentralamt für Steuern vorrangig auf die Darstellung der damit befassten
Organisationseinheiten, ohne näher darzustellen, welche Aufgaben von diesen
Einheiten konkret wahrgenommen werden.
1. Aus welchem Grund weicht die Beschreibung der Bundesregierung von
Cum-Cum-Gestaltungen in ihrer Antwort zu Frage 9 auf
Bundestagsdrucksache 21/915 von der Beschreibung im betreffenden BMF-
Schreiben vom 9. Juli 2021 und von der in der Vorbemerkung der
Fragestellenden zitierten finanzgerichtlichen Rechtsprechung ab?
Die Beschreibung der Bundesregierung weicht nicht von der
finanzgerichtlichen Rechtsprechung oder der Darstellung in BMF-Scheiben ab, sondern stellt
sie in komprimierter und vereinfachter Form dar.
Das zitierte Urteil des Finanzgerichts Hessen vom 28. Januar 2020 (4 K
890/17) beschreibt die kurzfristige Hin- und Rückübertragung von Aktien über
den Dividendenstichtag zwischen einem Steuerausländer und einem
Steuerinländer und erfasst eine typische Variante von Cum/Cum-Gestaltungen. In der
beschriebenen Konstellation wird durch die vereinbarten Begleitgeschäfte im
Zusammenhang mit der Übertragung der Aktien die Gewinnverteilung
zwischen dem Steuerinländer und dem Steuerausländer vorgenommen. Durch die
mit der Übertragung der Aktien vereinbarten Begleitgeschäfte wird
sichergestellt, dass der Steuerausländer den zwischen den Parteien vereinbarten Anteil
der an den Steuerinländer als Empfänger der Aktien fließenden Dividende
erhält. Diese Konstellation entspricht den im BMF-Schreiben vom 9. Juli 2021
(BStBl I 2021, 995) dargestellten Varianten einer Cum/Cum-Gestaltung, in
denen die Gewinnverteilung durch die aus Anlass der Übertragung vereinbarten
Kauf- und Rückverkaufspreise und/oder durch die Ausgestaltung der mit der
Übertragung verbundenen Sicherungsgeschäfte erfolgt.
In dem durch das hessische Finanzgericht entschiedenen Fall erfolgte die
Übertragung der Aktien nicht isoliert. Durch die entsprechende Ausgestaltung der
Verzinsung der im Zusammenhang mit der Übertragung der Aktien
vereinbarten Wertpapierdarlehen bzw. der im Zuge des Geschäftes zwischen den Parteien
verrechneten Gebühren wurde die Gewinnverteilung zwischen den Parteien
vorgenommen. Das hessische Finanzgericht hat weiter festgestellt, dass die
kurzfristige Übertragung und Rückübertragung von Aktien von einem
Steuerausländer auf einen Steuerinländer insbesondere unter Einschaltung eines
ausländischen Vermittlers, eine Beweisvermutung für einen
Gestaltungsmissbrauch nach § 42 der Abgabenordnung (AO) zur Umgehung der Besteuerung
der Dividendenerträge für ausländische Anteilseigner liefert. Es obliegt in
diesem Fall dem Steuerinländer den Nachweis zu führen, dass in dem
einschlägigen Fall kein Gestaltungsmissbrauch vorliegt. Das hessische Finanzgericht hat
aber keine Feststellung getroffen, wonach jede Veräußerung einer Aktie durch
einen Steuerausländer in zeitlicher Nähe zum Dividendenstichtag eine Cum/
Cum-Gestaltung darstellt.
In der Antwort der Bundesregierung zu Frage 9 der Kleinen Anfrage der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 21/915 wird
dargelegt, dass der bloße Verkauf einer Aktie vor dem Dividendenstichtag nicht
Teil einer Cum/Cum-Gestaltung ist, wenn sich der Verkäufer keinen Anteil an
der Dividendenzahlung sichert und die Chancen und Risiken aus der Aktie
nicht weiterträgt. Für die Identifikation einer Cum/Cum-Gestaltung ist die
Rechtsposition der Parteien während des Zeitraums der Übertragung der Aktien
maßgebend und die Bewertung dieser Rechtspositionen ist auch Teil der
Betrachtung des hessischen Finanzgerichts im Verfahren 4 K 890/17 und im
BMF-Schreiben vom 9. Juli 2021 (BStBl I 2021, 995).
Vor diesem Hintergrund reicht es daher nach Auffassung der Bundesregierung
nicht aus, zur Darstellung vermeintlicher Steuerschäden abzuschätzen, in
welchem Umfang Steuerausländer Anteile an deutschen Aktien halten und in
welchem Umfang Aktien über den Dividendenstichtag veräußert werden, um aus
diesen Werten das Volumen von Cum/Cum-Gestaltungen abzuleiten. Dies wäre
nur abschätzbar, wenn der Umfang der beschriebenen Begleitgeschäfte bekannt
wäre. Ob aber ein Begleitgeschäft vorliegt, lässt sich nur in dem jeweiligen
Einzelfall durch aufwändige Ermittlungen der Finanzbehörden feststellen.
2. An wie vielen Betriebsprüfungen der Länder, bei denen Cum-Cum- oder
verwandte Gestaltungen geprüft wurden, haben bisher
Bundesbetriebsprüferinnen und Bundesbetriebsprüfer teilgenommen?
Bundesbetriebsprüferinnen und Bundesbetriebsprüfer haben bisher an 60
Prüfungen teilgenommen, bei denen die vorbezeichneten Themen geprüft wurden.
3. Welche praktische Erfahrung im Bereich Cum-Cum kann das
Informations- und Analysezentrum Kapitalertragsteuer (IAZ) beim
Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) vorweisen?
Charakteristisch für Cum/Cum-Gestaltungen ist die Übertragung von Aktien
von Steuerausländern auf Steuerinländer, um die Möglichkeit der Anrechnung
der Kapitalertragsteuer bei der Dividendenbesteuerung für Steuerinländer zu
nutzen. Der dadurch entstehende Steuervorteil wird im Rahmen der Cum/Cum-
Gestaltung zwischen dem Steuerausländer und dem Steuerinländer aufgeteilt,
der die Kapitalertragsteuer auf seine Steuerschuld angerechnet hat. Dies hat zur
Folge, dass der Anknüpfungspunkt für den Fallaufgriff bei Cum/Cum-
Gestaltungen typischerweise das Besteuerungsverfahren des Steuerinländers, in der
Regel im Rahmen der Körperschaftsteuerveranlagung ist. Diese Verfahren
werden durch die Finanzbehörden der Länder und nicht durch das
Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) geführt.
Die Prüfungen des BZSt beziehen sich demgegenüber auf die Übertragung von
Aktien von einem Steuerausländer auf einen anderen Steuerausländer, der dem
Grunde nach einen höheren Kapitalertragsteuerstattungsanspruch hat als der
Veräußerer. Das BZSt prüft aufgrund einer risikoorientierten Fallauswahl
einschlägige Erstattungsanträge.
Weiterhin verfügt das BZSt aus den Ermittlungen zu Cum/Ex-Gestaltungen
über praktische Erfahrung zu den diesen Gestaltungen zugrundeliegenden
Wertpapiertransaktionen. Diese Wertpapiertransaktionen werden auch für Cum/
Cum-Gestaltungen verwendet.
Außerdem steht das BZSt im Austausch mit anderen in- und ausländischen
Finanz- und Steuerbehörden.
4. Wie viele Arbeitsgruppen zu Cum-Cum, in denen sich Bund und Länder
austauschen, hat das IAZ seit der Gründung im Jahr 2020 koordiniert,
und wer waren die Teilnehmer in den jeweiligen Arbeitsgruppen?
5. In welchen Fällen und wie oft hat das IAZ den aktuellen Erkenntnisstand
zu Cum-Ex oder Cum-Cum – beispielsweise aus strafrechtlichen
Ermittlungen, Aussagen von Kronzeugen vor Gericht – an die Länder
transferiert?
Die Fragen 4 und 5 werden gemeinsam beantwortet.
Das Informations- und Analysezentrum Kapitalertragsteuer (IAZ) hat seit 2021
insgesamt 14 Sitzungen von Bund-Länder-Arbeitsgruppen zum Thema
Kapitalertragsteuergestaltungen (Dividendenarbitragegeschäften) federführend
koordiniert.
Außerdem befasst sich eine Unterarbeitsgruppe mit Praxisfragen zu Cum/Cum-
Gestaltungen. Eine weitere Unterarbeitsgruppe soll vorsorglich eine
kurzfristige Abstimmung auf Arbeitsebene für den Fall ermöglichen, dass für Zeiträume
nach 2016 neue Gestaltungen zur Umgehung der Kapitalertragsteuer entdeckt
werden sollten.
Außerdem koordiniert das BZSt einen Erfahrungsaustausch zu Cum/Ex-
Gestaltungen und einen Erfahrungsaustausch zu Cum/Cum-Gestaltungen. Der
Erfahrungsaustausch zu Cum/Ex-Gestaltungen wurde bereits vor Konstituierung des
IAZ im Jahr 2020 durchgeführt.
Insgesamt existieren derzeit folgende Arbeitsgruppen mit folgendem
Teilnehmerkreis:
Name Inhalt Leitung TN-Kreis Tagungsturnus
Bund-Länder-AG
KESt
Gestaltungen zur Umgehung
der Dividendenbesteuerung
IAZ Gemischt (Ministerien,
Mittelbehörde und
Praktiker, IAZ, BundesBP)
Auf Dauer angelegt
UAG zur Bund-
Länder-AG KEst
Gestaltungen zur Umgehung
der Dividendenbesteuerung,
hier: neuere Gestaltungen ab
2016
IAZ Praktiker, Betriebsprüfer
von Bund und Ländern,
Zentrale Stellen der
Länder entsprechend IAZ,
IAZ
Auf Dauer angelegt
Erfahrungsaustausch Cum/Cum
Austausch der Länder zur
Vorgehensweise in Bezug
auf Cum/Cum
Gestaltungen (Besteuerungsverfahren,
Strafverfahren)
IAZ Gemischt (Ministerien,
Mittelbehörde und
Praktiker aus der
Landesfinanzverwaltung, IAZ,
BundesBP)
Anlassbezogen
UAG
Erfahrungsaustausch
Cum/Cum
Erarbeitung von
Einzelfragen
Niedersachsen
Teile des
Erfahrungsaustauschs Cum/Cum
Anlassbezogen
Erfahrungsaustausch Cum/Ex
Austausch zu Praxisfragen
betr. Bearbeitung von Cum/
Ex-Fällen im
Besteuerungsverfahren/Haftung
St I B 4 BZSt (Cum/Ex Referat),
Veranlagungsstellen der
Länder
Regelmäßig
6. Wie viele Steuerstrafverfahren zu Cum-Cum-Fallkomplexen wurden
nach Kenntnis der Bundesregierung bisher eingeleitet?
Einschlägige Strafverfahren zu Cum/Cum-Gestaltungen werden durch die
zuständigen Staatsanwaltschaften in den Ländern verfolgt. Art, Umfang und
Gegenstand der Ermittlungen bestimmen die Staatsanwaltschaften. Dies umfasst
auch Umfang und Gegenstand einzelner Tatvorwürfe. Zum jeweiligen Stand
der in den Verfahren geführten Ermittlungen liegen der Bundesregierung keine
Erkenntnisse vor. Die durch die Staatsanwaltschaften ermittelten Tatkomplexe
sind meist nicht mit der Anzahl und dem Gegenstand der durch die
Finanzverwaltung geführten Besteuerungsverfahren identisch, da im Rahmen
strafrechtlicher Ermittlungen eine vom Besteuerungsverfahren abweichende Zuordnung
der Sachverhalte erfolgen kann.
7. Wie stellt die Bundesregierung künftig sicher, dass gemäß dem
Grundsatz der Rechtmäßigkeit und Gleichmäßigkeit der Besteuerung nach § 85
AO sämtliche Cum-Cum-Gestaltungen in allen Varianten, d. h. inklusive
Cum-Cum-Treaty-Shopping, strukturierten Wertpapierleihen und
verwandten Gestaltungen, durch die zuständigen Bereiche des
Bundeszentralamts für Steuern und die Betriebsprüfungen der Länder aufgegriffen
werden?
Mit dem BMF-Schreiben vom 9. Juli 2021 (BStBl I S. 986) wurde die
Verwaltungsauffassung zur steuerlichen Behandlung von Cum/Cum-Gestaltungen
abgestimmt.
Auf dieser Grundlage werden durch die Finanzverwaltung nach der letzten
Abfrage zum 31. Dezember 2024 253 Cum/Cum-Verdachtsfälle mit einem
Volumen an geprüften Anrechnungs- bzw. Erstattungssummen in Höhe von ca.
7,3 Mrd. Euro bearbeitet.
Die Finanzverwaltung des Bundes und der Länder haben umfassende und
wirksame Maßnahmen ergriffen, um Gestaltungen zur Umgehung der
Dividendenbesteuerung aufzugreifen. Dies zeigt nicht zuletzt die Anzahl und das Volumen
der aufgegriffenen Cum/Ex- bzw. Cum/Cum-Gestaltungen. Zur
Vorgehensweise beim Fallaufgriff und zu rechtlichen Fragestellungen finden regelmäßig
Erfahrungsaustausche zwischen Bund- und Ländern statt (vgl. Antwort zu den
Fragen 4 und 5). Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse vor, dass die
Finanzbehörden der Länder ihrem Auftrag zur Sicherstellung der
Rechtmäßigkeit und Gleichmäßigkeit der Besteuerung nicht nachkommen würden.
8. Wann und wie oft haben die zuständigen Bereiche des
Bundeszentralamts für Steuern insoweit von der Möglichkeit nach Vorfeld- und
Vorermittlungen nach § 208 AO Gebrauch gemacht?
Nach § 208a Absatz 1 AO darf das BZSt nur Vorfeldermittlungen durchführen.
Vorermittlungen sind gerade von dieser Norm nicht umfasst.
Im Jahr 2024 haben drei Referate des BZSt Gebrauch von Möglichkeiten der
Vorfeldermittlungen gemacht. Zum einen das Referat St II 1
(Versicherungsteuer, drei neu eingeleitete Ermittlungsmaßnahmen) und zum anderen das Referat
St I B 5 (Abzugsteuern gemäß den §§ 50, 50a des Einkommensteuergesetzes –
EStG (Lizenzen, Künstler, Sportler, Aufsichtsräte) und Entlastung
Abzugsteuern nach den §§ 50c, 50d EStG, 61 neu eingeleitete Ermittlungsmaßnahmen)
sowie das Referat St I B 1 (Informations- und Analysezentrum
Kapitalertragsteuer, eine neu eingeleitete Maßnahme).
Im Jahr 2025 haben zwei Referate des BZSt Gebrauch von Möglichkeiten der
Vorfeldermittlungen (Ermittlungsmaßnahmen zur Aufdeckung und Ermittlung
unbekannter Steuerfälle) gemacht. Zum einen das Referat St II 1
(Versicherungsteuer, eine neu eingeleitete Ermittlungsmaßnahme) und zum anderen das
Referat St I B 5 (Abzugsteuern gemäß den §§ 50, 50a EStG (Lizenzen,
Künstler, Sportler, Aufsichtsräte) und Entlastung Abzugsteuern nach den §§ 50c, 50d
EStG, 39 neu eingeleitete Ermittlungsmaßnahmen).
9. Zieht die Bundesregierung eine regelmäßige Prüfung der Daten der
Clearstream AG in Betracht, um eventuelle Anomalien im
Handelsaufkommen frühzeitig zu entdecken, die auf neue unzulässige
Steuergestaltungsmodelle hinweisen können?
Die Finanzverwaltung des Bundes und der Länder prüft fortlaufend, welche
Möglichkeiten bestehen, unzulässige Gestaltungsmodelle aufzudecken.
10. Von wem wurden die in der Antwort zu Frage 23 aus
Bundestagsdrucksache 21/915 erwähnten Gutachten erstellt und auf welcher
Datengrundlage?
a) Wer war Mitglied der Arbeitsgruppe von „Experten des Bundes und
der Länder“?
b) Über welche praktische Erfahrung verfügen diese Experten?
Die Fragen 10 bis 10b werden gemeinsam beantwortet.
Das Gutachten war Teil des an den Finanzausschuss des Deutschen
Bundestages am 4. Mai 2023 übersandten Zwischenberichts zur Evaluation der
Investmentsteuerreform.
Das Bundesministerium der Finanzen hat im Rahmen der Evaluation der
Investmentsteuerreform ein Forschungsgutachten zu den Themenkomplexen
„Vereinbarkeit mit Unionsrecht“, „Steuergestaltungen“ und „Vereinfachung“ an
Professor Dr. Heribert Anzinger (Universität Ulm), Professor Dr. Falko Tappen
(TSC Treuhand Steuerberatungsgesellschaft mbH, Hochschule Speyer) und
Professor Dr. Werner Haslehner (Universität Luxemburg) vergeben. Für das
Thema „Umgehung der Dividendenbesteuerung“ war Professor Anzinger
federführend tätig.
Mitglied der Arbeitsgruppe waren Vertreter von Finanzministerien des Bundes
und der Länder und nachgeordneter Finanzbehörden.
11. Hat die Bundesregierung die Vernehmungen der Kronzeugen der
Staatsanwaltschaft Köln, die sich auch zu Cum-Cum und Cum-Ex nach dem
Jahr 2012 sowie zu Umgehungsmöglichkeiten der gesetzlichen
Vorschriften äußern, zur Analyse angefordert?
Einschlägige Strafverfahren zu Cum/Ex- bzw. Cum/Cum-Gestaltungen werden
durch die zuständigen Staatsanwaltschaften in den Ländern verfolgt. Art,
Umfang und Gegenstand der Ermittlungen bestimmen die Staatsanwaltschaften.
Dies umfasst auch Umfang und Gegenstand einzelner Tatvorwürfe. Zum
jeweiligen Stand der in den Verfahren geführten Ermittlungen liegen der
Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Die Staatsanwaltschaften werden durch
gesondert eingerichtete Ermittlungsgruppen der Finanzbehörden und durch das
BZSt unterstützt. Sofern die mit den Verfahren befassten Kolleginnen und
Kollegen einen konkreten Handlungsbedarf identifizieren, werden die notwendigen
Maßnahmen ergriffen. Nach den vorliegenden Erkenntnissen wurden trotz
intensiver Prüfung durch die Ermittlungsbehörden und die Finanzverwaltung für
Zeiträume nach Einführung des § 36a EStG bzw. des § 50j EStG keine Cum/
Cum-Gestaltungen oder vergleichbare Gestaltungen aufgegriffen, die Anlass zu
weiteren gesetzlichen oder verwaltungsseitigen Maßnahmen bieten.
Die Vorschriften zur Abstandnahme der Kapitalertragsteuer wurden mit der
Ergänzung des § 44a Absatz 7 und 10 EStG durch das Gesetz zur Vermeidung
von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur
Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 11. Dezember 2018 verschärft.
Außerdem wurden mit dem Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz
vom 2. Juni 2021 (BGBl. I 2021, 1259) die Möglichkeiten zur Abstandnahme
vom Steuerabzug durch Vorlage einer Dauerüberzahlerbescheinigung bei
girosammelverwahrten Aktien gestrichen. Auch diese Verschärfung der
Abstandnahme vom Steuerabzug erfolgte, um die Nutzung der
Dauerüberzahlerbescheinigung für Zwecke von Cum/Cum-Gestaltungen oder sonstigen Gestaltungen
zur Umgehung der Dividendenbesteuerung zu unterbinden.
12. Wie viele der in der Antwort zu Frage 15 auf Bundestagsdrucksache
21/915 aufgeführten Planstellen der beim Bundeszentralamt für Steuern
angesiedelten Sondereinheit gegen Steuerhinterziehung und
Steuerumgehung weisen einen inhaltlichen Bezug zur Kapitalertragsteuer auf (bitte
nach Gruppen und jeweiligen Arbeitsbereichen aufschlüsseln)?
Insgesamt stehen 194 der 451 Planstellen der Sondereinheit in Bezug zur
Kapitalertragsteuer. Die Stellen gehören zur Kapitalmarktgruppe im BZSt. Die
194 Planstellen verteilen sich wie folgt auf die Referate.
Referat Planstellen
St I B 1 36
St I B 2 39
St I B 3 73
St I B 4 46
Gesamt 194
13. An welchen Stellen wird nach Kenntnissen der Bundesregierung KI zur
Bekämpfung von Steuerhinterziehung und Steuerumgehung eingesetzt,
und kommt diese auch insbesondere bei der Aufarbeitung von Cum-
Cum-Gestaltungen (alle Stichtagsgeschäfte i. S. d. Schreibens des
Bundesministeriums der Finanzen vom 9. Juli 2021 und somit auch Fälle
sogenannter strukturierter Wertpapierleihe sowie Fälle von Cum-Cum-
Treaty-Shopping) zum Einsatz?
Nach Kenntnis der Bundesregierung nutzt die hessische Steuerverwaltung mit
ihrem Projekt „KICC“ (Künstliche Intelligenz gegen Cum/Cum) Mittel der
Künstlichen Intelligenz, um die Aufklärung von Cum/Cum-Gestaltungen zu
unterstützen.
14. Wie möchte die Bundesregierung nach den Ankündigungen des
Bundesministers der Finanzen, Lars Klingbeil, zu einer verstärkten Bekämpfung
der Finanzkriminalität und Steuerhinterziehung (vgl. www.wiwo.de/polit
ik/deutschland/lars-klingbeil-finanzminister-kuendigt-kampf-gegen-schw
arzarbeit-und-steuerhinterziehung-an/100132545.html) nun die
Aufdeckung und Verhinderung von Cum-Cum-Gestaltungen stärken, und wie
läuft diesbezüglich die Zusammenarbeit mit den Ländern?
Gegen Cum/Cum-Gestaltungen wurden die Voraussetzungen zur Anrechnung
der Kapitalertragsteuer durch Einführung des § 36a EStG bzw. § 50j EStG im
Zuge der Investmentsteuerreform mit Wirkung ab dem 1. Januar 2016 bzw.
1. Januar 2017 die Anrechnungsvoraussetzungen durch Einführung einer
Mindesthaltedauer innerhalb eines bestimmten Zeitraums um den
Dividendenstichtag verschärft. Diese Regelungen wurden durch die Ergänzung des § 44a
Absatz 7 und 10 EStG durch das Gesetz zur Vermeidung von
Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher
Vorschriften vom 11. Dezember 2018 flankiert. Die Finanzverwaltung hat
Cum/Cum-Gestaltungen intensiv geprüft und einschlägige Verdachtsfälle
konsequent und umfassend aufgegriffen. Beim BZSt wurden im Rahmen seiner
Zuständigkeit durch Einrichtung der Sondereinheit und insbesondere des IAZ
umfangreiche organisatorische Maßnahmen ergriffen, um Gestaltungen zur
Umgehung der Dividendenbesteuerung konsequent zu unterbinden. Bund und
Länder stehen zudem in intensivem Austausch zu Gestaltungen zur Umgehung
der Dividendenbesteuerung. Nach den bisher vorliegenden Erkenntnissen
wurden trotz intensiver Prüfung durch die Finanzverwaltung für Zeiträume nach
Einführung des § 36a EStG bzw. des § 50j EStG keine Cum/Cum-Gestaltungen
aufgegriffen.
15. Wie kann nach Ansicht der Bundesregierung die Rolle der Bundesebene
bei der verstärkten Bekämpfung von Finanzkriminalität und
Steuerhinterziehung gestärkt werden?
a) Welche Rolle könnte oder sollte der Zoll dabei spielen?
b) Sind diesbezüglich bereits konkrete Gesetzesvorhaben in Planung,
und wenn ja, welche, und mit welchem Zeitplan?
Die Fragen 15 bis 15b werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung prüft fortlaufend, wie die Bekämpfung von
Finanzkriminalität und Steuerhinterziehung – auch unter Berücksichtigung der
Bundesebene – verstärkt und gestärkt werden kann. Über Gesetzesvorhaben
unterrichtet die Bundesregierung die Fraktionen des Deutschen Bundestages wie üblich
rechtzeitig und zu gegebener Zeit.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
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