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Anstrengungen der Bundesregierung bei der Aufarbeitung und Prävention von Cum-Cum-Gestaltungen (Antwort zu Drs. 21/1799)

dip / drucksache 09.10.2025 · WP 21 · 21/2125 · Antwort · Original ↗

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Anstrengungen der Bundesregierung bei der Aufarbeitung und Prävention von Cum-Cum-Gestaltungen (Antwort zu Drs. 21/1799) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/2125 21. Wahlperiode 09.10.2025 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Katharina Beck, Dr. Moritz Heuberger, Max Lucks, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 21/1799 – Anstrengungen der Bundesregierung bei der Aufarbeitung und Prävention von Cum-Cum-Gestaltungen V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Der geschätzte Schaden durch Cum-Cum-Gestaltungen in Deutschland beläuft sich auf 28,5 Milliarden Euro (C. Spengel 2021, Estimation of the Tax Revenue Loss Caused by Cum/Cum Transactions, Universität Mannheim, zuletzt aufgerufen am 19. Mai 2025. www.bwl.uni-mannheim.de/media/Lehrstuehle/ bwl/Spengel/Dokumente/Medien/Steuerschaden_Cum-Cum_update.pdf), von denen bis heute von den Behörden erst ein minimaler Anteil zurückgefordert werden konnte. In der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/536 haben die Fragestellenden bereits den aktuellen Stand der Aufarbeitung und Rückforderungen von Cum-Cum-Geschäften durch die Bundesregierung erfragt. Es existieren verschiedene Varianten von Cum-Cum-Transaktionen, von denen einige unter bestimmten Voraussetzungen illegal sein können. Ein tiefes Verständnis dieser Varianten ist von entscheidender Bedeutung, um vergangene Cum-Cum-Gestaltungen umfassend aufzuklären und künftige Geschäftspraktiken zu erkennen und frühzeitig zu unterbinden. In ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/915 beschreibt die Bundesregierung nach Ansicht der Fragestellenden Cum-Cum- Gestaltungen auf eine Art und Weise, die sich von der Beschreibung in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung und im BMF(Bundesministerium der Finanzen)-Schreiben vom 9. Juli 2021 unterscheidet. So stellt die Bundesregierung in ihrer Antwort zu Frage 9 auf Bundestagsdrucksache 21/915 beispielsweise bei der Beschreibung von Cum-Cum-Gestaltungen im Wesentlichen auf „Begleitgeschäfte“ ab: „Nicht jeder in einem Zeitraum um den Dividendenstichtag vollzogene Kauf einer Aktie ist eine Cum/Cum-Gestaltung. Erst die Kombination des Aktienerwerbs mit weiteren Rechtsgeschäften zur Absicherung bzw. „Gewinnverteilung“ begründet eine Cum/Cum-Gestaltung.“ Nach der finanzgerichtlichen Rechtsprechung, die im BMF-Schreiben vom 9. Juli 2021 zutreffend wiedergegeben ist, greift diese in der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/915 gewählte Beschreibung nach Ansicht der Fragestellenden zu kurz: Der Aspekt der „Begleitgeschäfte“ – wobei dieser Begriff weder in der finanzgerichtlichen Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 8. Oktober 2025 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Rechtsprechung noch im erwähnten BMF-Schreiben auftaucht – kann ein Umstand sein, der den Übergang des wirtschaftlichen Eigentums (§ 39 der Abgabenordnung (AO)) ausschließt oder zu einer Einordnung als missbräuchliche Gestaltung (§ 42 AO) führt. Neben „Begleitgeschäften“ kann der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums auf den Cum-Cum-Erwerber aber beispielsweise auch durch besondere vertragliche Abreden wie „Collateral Control Agreements“ ausgeschlossen sein, um nur eine der in der Praxis üblichen Aspekte zu nennen. Auch folgende Bewertung der Bundesregierung in ihrer Antwort zu Frage 9 auf Bundestagsdrucksache 21/915 scheint nach Ansicht der Fragestellenden nicht die finanzgerichtlichen Entscheidungen widerzuspiegeln: „Es wird Fälle geben, in denen Steuerausländer – aus den unterschiedlichsten Motiven, möglicherweise auch zur Vermeidung der Dividendenbesteuerung – Aktien vor dem Dividendenstichtag verkaufen, ohne dass dies als missbräuchliche Gestaltung eingestuft werden könnte.“ Das Finanzgericht Hessen geht in seinem rechtskräftigen Urteil vom 28. Januar 2020 – 4 K 890/12 – von einer Beweislastumkehr aus, d. h. es ist grundsätzlich von einer missbräuchlichen Gestaltung auszugehen, es sei denn, der Steuerpflichtige beweist das Gegenteil: „Die kurzfristige Hin- und Rückübertragung der gleichen Aktien eines ausländischen Anteilseigners über den Dividendenstichtag an einen Steuerinländer, insbesondere unter Einschaltung eines ausländischen Vermittlers, liefert eine Beweisvermutung für einen Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO zur Umgehung der Besteuerung der Dividendenerträge für ausländische Anteilseigner.“ Ferner macht das Finanzgericht Hessen deutlich, dass es sich um ein „gängiges Gestaltungsmodell“ handelt, „das in Bankenkreisen in größerem Umfang zum Nachteil des Fiskus praktiziert wird, um die Definitivbelastung des Steuerausländers mit Kapitalertragsteuer auf Dividendenausschüttungen zu vermeiden“. Es stellt sich daher die Frage, aus welchem Grund die Bundesregierung bei der Beschreibung und rechtlichen Einordnung von Cum-Cum-Gestaltungen von der finanzgerichtlichen Rechtsprechung und dem BMF-Schreiben vom 9. Juli 2021 abweicht und wie sich dies auf deren Anstrengungen zur Aufarbeitung und Prävention von Cum-Cum-Geschäften auswirkt. Zudem beschränken sich die Ausführungen der Bundesregierung in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/915 bezüglich ihrer Unterstützung der Aufklärung von Cum-Cum-Gestaltungen durch das Bundeszentralamt für Steuern vorrangig auf die Darstellung der damit befassten Organisationseinheiten, ohne näher darzustellen, welche Aufgaben von diesen Einheiten konkret wahrgenommen werden.  1. Aus welchem Grund weicht die Beschreibung der Bundesregierung von Cum-Cum-Gestaltungen in ihrer Antwort zu Frage 9 auf Bundestagsdrucksache 21/915 von der Beschreibung im betreffenden BMF- Schreiben vom 9. Juli 2021 und von der in der Vorbemerkung der Fragestellenden zitierten finanzgerichtlichen Rechtsprechung ab? Die Beschreibung der Bundesregierung weicht nicht von der finanzgerichtlichen Rechtsprechung oder der Darstellung in BMF-Scheiben ab, sondern stellt sie in komprimierter und vereinfachter Form dar. Das zitierte Urteil des Finanzgerichts Hessen vom 28. Januar 2020 (4 K 890/17) beschreibt die kurzfristige Hin- und Rückübertragung von Aktien über den Dividendenstichtag zwischen einem Steuerausländer und einem Steuerinländer und erfasst eine typische Variante von Cum/Cum-Gestaltungen. In der beschriebenen Konstellation wird durch die vereinbarten Begleitgeschäfte im Zusammenhang mit der Übertragung der Aktien die Gewinnverteilung zwischen dem Steuerinländer und dem Steuerausländer vorgenommen. Durch die mit der Übertragung der Aktien vereinbarten Begleitgeschäfte wird sichergestellt, dass der Steuerausländer den zwischen den Parteien vereinbarten Anteil der an den Steuerinländer als Empfänger der Aktien fließenden Dividende erhält. Diese Konstellation entspricht den im BMF-Schreiben vom 9. Juli 2021 (BStBl I 2021, 995) dargestellten Varianten einer Cum/Cum-Gestaltung, in denen die Gewinnverteilung durch die aus Anlass der Übertragung vereinbarten Kauf- und Rückverkaufspreise und/oder durch die Ausgestaltung der mit der Übertragung verbundenen Sicherungsgeschäfte erfolgt. In dem durch das hessische Finanzgericht entschiedenen Fall erfolgte die Übertragung der Aktien nicht isoliert. Durch die entsprechende Ausgestaltung der Verzinsung der im Zusammenhang mit der Übertragung der Aktien vereinbarten Wertpapierdarlehen bzw. der im Zuge des Geschäftes zwischen den Parteien verrechneten Gebühren wurde die Gewinnverteilung zwischen den Parteien vorgenommen. Das hessische Finanzgericht hat weiter festgestellt, dass die kurzfristige Übertragung und Rückübertragung von Aktien von einem Steuerausländer auf einen Steuerinländer insbesondere unter Einschaltung eines ausländischen Vermittlers, eine Beweisvermutung für einen Gestaltungsmissbrauch nach § 42 der Abgabenordnung (AO) zur Umgehung der Besteuerung der Dividendenerträge für ausländische Anteilseigner liefert. Es obliegt in diesem Fall dem Steuerinländer den Nachweis zu führen, dass in dem einschlägigen Fall kein Gestaltungsmissbrauch vorliegt. Das hessische Finanzgericht hat aber keine Feststellung getroffen, wonach jede Veräußerung einer Aktie durch einen Steuerausländer in zeitlicher Nähe zum Dividendenstichtag eine Cum/ Cum-Gestaltung darstellt. In der Antwort der Bundesregierung zu Frage 9 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 21/915 wird dargelegt, dass der bloße Verkauf einer Aktie vor dem Dividendenstichtag nicht Teil einer Cum/Cum-Gestaltung ist, wenn sich der Verkäufer keinen Anteil an der Dividendenzahlung sichert und die Chancen und Risiken aus der Aktie nicht weiterträgt. Für die Identifikation einer Cum/Cum-Gestaltung ist die Rechtsposition der Parteien während des Zeitraums der Übertragung der Aktien maßgebend und die Bewertung dieser Rechtspositionen ist auch Teil der Betrachtung des hessischen Finanzgerichts im Verfahren 4 K 890/17 und im BMF-Schreiben vom 9. Juli 2021 (BStBl I 2021, 995). Vor diesem Hintergrund reicht es daher nach Auffassung der Bundesregierung nicht aus, zur Darstellung vermeintlicher Steuerschäden abzuschätzen, in welchem Umfang Steuerausländer Anteile an deutschen Aktien halten und in welchem Umfang Aktien über den Dividendenstichtag veräußert werden, um aus diesen Werten das Volumen von Cum/Cum-Gestaltungen abzuleiten. Dies wäre nur abschätzbar, wenn der Umfang der beschriebenen Begleitgeschäfte bekannt wäre. Ob aber ein Begleitgeschäft vorliegt, lässt sich nur in dem jeweiligen Einzelfall durch aufwändige Ermittlungen der Finanzbehörden feststellen.  2. An wie vielen Betriebsprüfungen der Länder, bei denen Cum-Cum- oder verwandte Gestaltungen geprüft wurden, haben bisher Bundesbetriebsprüferinnen und Bundesbetriebsprüfer teilgenommen? Bundesbetriebsprüferinnen und Bundesbetriebsprüfer haben bisher an 60 Prüfungen teilgenommen, bei denen die vorbezeichneten Themen geprüft wurden.  3. Welche praktische Erfahrung im Bereich Cum-Cum kann das Informations- und Analysezentrum Kapitalertragsteuer (IAZ) beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) vorweisen? Charakteristisch für Cum/Cum-Gestaltungen ist die Übertragung von Aktien von Steuerausländern auf Steuerinländer, um die Möglichkeit der Anrechnung der Kapitalertragsteuer bei der Dividendenbesteuerung für Steuerinländer zu nutzen. Der dadurch entstehende Steuervorteil wird im Rahmen der Cum/Cum- Gestaltung zwischen dem Steuerausländer und dem Steuerinländer aufgeteilt, der die Kapitalertragsteuer auf seine Steuerschuld angerechnet hat. Dies hat zur Folge, dass der Anknüpfungspunkt für den Fallaufgriff bei Cum/Cum- Gestaltungen typischerweise das Besteuerungsverfahren des Steuerinländers, in der Regel im Rahmen der Körperschaftsteuerveranlagung ist. Diese Verfahren werden durch die Finanzbehörden der Länder und nicht durch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) geführt. Die Prüfungen des BZSt beziehen sich demgegenüber auf die Übertragung von Aktien von einem Steuerausländer auf einen anderen Steuerausländer, der dem Grunde nach einen höheren Kapitalertragsteuerstattungsanspruch hat als der Veräußerer. Das BZSt prüft aufgrund einer risikoorientierten Fallauswahl einschlägige Erstattungsanträge. Weiterhin verfügt das BZSt aus den Ermittlungen zu Cum/Ex-Gestaltungen über praktische Erfahrung zu den diesen Gestaltungen zugrundeliegenden Wertpapiertransaktionen. Diese Wertpapiertransaktionen werden auch für Cum/ Cum-Gestaltungen verwendet. Außerdem steht das BZSt im Austausch mit anderen in- und ausländischen Finanz- und Steuerbehörden.  4. Wie viele Arbeitsgruppen zu Cum-Cum, in denen sich Bund und Länder austauschen, hat das IAZ seit der Gründung im Jahr 2020 koordiniert, und wer waren die Teilnehmer in den jeweiligen Arbeitsgruppen?  5. In welchen Fällen und wie oft hat das IAZ den aktuellen Erkenntnisstand zu Cum-Ex oder Cum-Cum – beispielsweise aus strafrechtlichen Ermittlungen, Aussagen von Kronzeugen vor Gericht – an die Länder transferiert? Die Fragen 4 und 5 werden gemeinsam beantwortet. Das Informations- und Analysezentrum Kapitalertragsteuer (IAZ) hat seit 2021 insgesamt 14 Sitzungen von Bund-Länder-Arbeitsgruppen zum Thema Kapitalertragsteuergestaltungen (Dividendenarbitragegeschäften) federführend koordiniert. Außerdem befasst sich eine Unterarbeitsgruppe mit Praxisfragen zu Cum/Cum- Gestaltungen. Eine weitere Unterarbeitsgruppe soll vorsorglich eine kurzfristige Abstimmung auf Arbeitsebene für den Fall ermöglichen, dass für Zeiträume nach 2016 neue Gestaltungen zur Umgehung der Kapitalertragsteuer entdeckt werden sollten. Außerdem koordiniert das BZSt einen Erfahrungsaustausch zu Cum/Ex- Gestaltungen und einen Erfahrungsaustausch zu Cum/Cum-Gestaltungen. Der Erfahrungsaustausch zu Cum/Ex-Gestaltungen wurde bereits vor Konstituierung des IAZ im Jahr 2020 durchgeführt. Insgesamt existieren derzeit folgende Arbeitsgruppen mit folgendem Teilnehmerkreis: Name Inhalt Leitung TN-Kreis Tagungsturnus Bund-Länder-AG KESt Gestaltungen zur Umgehung der Dividendenbesteuerung IAZ Gemischt (Ministerien, Mittelbehörde und Praktiker, IAZ, BundesBP) Auf Dauer angelegt UAG zur Bund- Länder-AG KEst Gestaltungen zur Umgehung der Dividendenbesteuerung, hier: neuere Gestaltungen ab 2016 IAZ Praktiker, Betriebsprüfer von Bund und Ländern, Zentrale Stellen der Länder entsprechend IAZ, IAZ Auf Dauer angelegt Erfahrungsaustausch Cum/Cum Austausch der Länder zur Vorgehensweise in Bezug auf Cum/Cum Gestaltungen (Besteuerungsverfahren, Strafverfahren) IAZ Gemischt (Ministerien, Mittelbehörde und Praktiker aus der Landesfinanzverwaltung, IAZ, BundesBP) Anlassbezogen UAG Erfahrungsaustausch Cum/Cum Erarbeitung von Einzelfragen Niedersachsen Teile des Erfahrungsaustauschs Cum/Cum Anlassbezogen Erfahrungsaustausch Cum/Ex Austausch zu Praxisfragen betr. Bearbeitung von Cum/ Ex-Fällen im Besteuerungsverfahren/Haftung St I B 4 BZSt (Cum/Ex Referat), Veranlagungsstellen der Länder Regelmäßig  6. Wie viele Steuerstrafverfahren zu Cum-Cum-Fallkomplexen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung bisher eingeleitet? Einschlägige Strafverfahren zu Cum/Cum-Gestaltungen werden durch die zuständigen Staatsanwaltschaften in den Ländern verfolgt. Art, Umfang und Gegenstand der Ermittlungen bestimmen die Staatsanwaltschaften. Dies umfasst auch Umfang und Gegenstand einzelner Tatvorwürfe. Zum jeweiligen Stand der in den Verfahren geführten Ermittlungen liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Die durch die Staatsanwaltschaften ermittelten Tatkomplexe sind meist nicht mit der Anzahl und dem Gegenstand der durch die Finanzverwaltung geführten Besteuerungsverfahren identisch, da im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen eine vom Besteuerungsverfahren abweichende Zuordnung der Sachverhalte erfolgen kann.  7. Wie stellt die Bundesregierung künftig sicher, dass gemäß dem Grundsatz der Rechtmäßigkeit und Gleichmäßigkeit der Besteuerung nach § 85 AO sämtliche Cum-Cum-Gestaltungen in allen Varianten, d. h. inklusive Cum-Cum-Treaty-Shopping, strukturierten Wertpapierleihen und verwandten Gestaltungen, durch die zuständigen Bereiche des Bundeszentralamts für Steuern und die Betriebsprüfungen der Länder aufgegriffen werden? Mit dem BMF-Schreiben vom 9. Juli 2021 (BStBl I S. 986) wurde die Verwaltungsauffassung zur steuerlichen Behandlung von Cum/Cum-Gestaltungen abgestimmt. Auf dieser Grundlage werden durch die Finanzverwaltung nach der letzten Abfrage zum 31. Dezember 2024 253 Cum/Cum-Verdachtsfälle mit einem Volumen an geprüften Anrechnungs- bzw. Erstattungssummen in Höhe von ca. 7,3 Mrd. Euro bearbeitet. Die Finanzverwaltung des Bundes und der Länder haben umfassende und wirksame Maßnahmen ergriffen, um Gestaltungen zur Umgehung der Dividendenbesteuerung aufzugreifen. Dies zeigt nicht zuletzt die Anzahl und das Volumen der aufgegriffenen Cum/Ex- bzw. Cum/Cum-Gestaltungen. Zur Vorgehensweise beim Fallaufgriff und zu rechtlichen Fragestellungen finden regelmäßig Erfahrungsaustausche zwischen Bund- und Ländern statt (vgl. Antwort zu den Fragen 4 und 5). Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse vor, dass die Finanzbehörden der Länder ihrem Auftrag zur Sicherstellung der Rechtmäßigkeit und Gleichmäßigkeit der Besteuerung nicht nachkommen würden.  8. Wann und wie oft haben die zuständigen Bereiche des Bundeszentralamts für Steuern insoweit von der Möglichkeit nach Vorfeld- und Vorermittlungen nach § 208 AO Gebrauch gemacht? Nach § 208a Absatz 1 AO darf das BZSt nur Vorfeldermittlungen durchführen. Vorermittlungen sind gerade von dieser Norm nicht umfasst. Im Jahr 2024 haben drei Referate des BZSt Gebrauch von Möglichkeiten der Vorfeldermittlungen gemacht. Zum einen das Referat St II 1 (Versicherungsteuer, drei neu eingeleitete Ermittlungsmaßnahmen) und zum anderen das Referat St I B 5 (Abzugsteuern gemäß den §§ 50, 50a des Einkommensteuergesetzes – EStG (Lizenzen, Künstler, Sportler, Aufsichtsräte) und Entlastung Abzugsteuern nach den §§ 50c, 50d EStG, 61 neu eingeleitete Ermittlungsmaßnahmen) sowie das Referat St I B 1 (Informations- und Analysezentrum Kapitalertragsteuer, eine neu eingeleitete Maßnahme). Im Jahr 2025 haben zwei Referate des BZSt Gebrauch von Möglichkeiten der Vorfeldermittlungen (Ermittlungsmaßnahmen zur Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle) gemacht. Zum einen das Referat St II 1 (Versicherungsteuer, eine neu eingeleitete Ermittlungsmaßnahme) und zum anderen das Referat St I B 5 (Abzugsteuern gemäß den §§ 50, 50a EStG (Lizenzen, Künstler, Sportler, Aufsichtsräte) und Entlastung Abzugsteuern nach den §§ 50c, 50d EStG, 39 neu eingeleitete Ermittlungsmaßnahmen).  9. Zieht die Bundesregierung eine regelmäßige Prüfung der Daten der Clearstream AG in Betracht, um eventuelle Anomalien im Handelsaufkommen frühzeitig zu entdecken, die auf neue unzulässige Steuergestaltungsmodelle hinweisen können? Die Finanzverwaltung des Bundes und der Länder prüft fortlaufend, welche Möglichkeiten bestehen, unzulässige Gestaltungsmodelle aufzudecken. 10. Von wem wurden die in der Antwort zu Frage 23 aus Bundestagsdrucksache 21/915 erwähnten Gutachten erstellt und auf welcher Datengrundlage? a) Wer war Mitglied der Arbeitsgruppe von „Experten des Bundes und der Länder“? b) Über welche praktische Erfahrung verfügen diese Experten? Die Fragen 10 bis 10b werden gemeinsam beantwortet. Das Gutachten war Teil des an den Finanzausschuss des Deutschen Bundestages am 4. Mai 2023 übersandten Zwischenberichts zur Evaluation der Investmentsteuerreform. Das Bundesministerium der Finanzen hat im Rahmen der Evaluation der Investmentsteuerreform ein Forschungsgutachten zu den Themenkomplexen „Vereinbarkeit mit Unionsrecht“, „Steuergestaltungen“ und „Vereinfachung“ an Professor Dr. Heribert Anzinger (Universität Ulm), Professor Dr. Falko Tappen (TSC Treuhand Steuerberatungsgesellschaft mbH, Hochschule Speyer) und Professor Dr. Werner Haslehner (Universität Luxemburg) vergeben. Für das Thema „Umgehung der Dividendenbesteuerung“ war Professor Anzinger federführend tätig. Mitglied der Arbeitsgruppe waren Vertreter von Finanzministerien des Bundes und der Länder und nachgeordneter Finanzbehörden. 11. Hat die Bundesregierung die Vernehmungen der Kronzeugen der Staatsanwaltschaft Köln, die sich auch zu Cum-Cum und Cum-Ex nach dem Jahr 2012 sowie zu Umgehungsmöglichkeiten der gesetzlichen Vorschriften äußern, zur Analyse angefordert? Einschlägige Strafverfahren zu Cum/Ex- bzw. Cum/Cum-Gestaltungen werden durch die zuständigen Staatsanwaltschaften in den Ländern verfolgt. Art, Umfang und Gegenstand der Ermittlungen bestimmen die Staatsanwaltschaften. Dies umfasst auch Umfang und Gegenstand einzelner Tatvorwürfe. Zum jeweiligen Stand der in den Verfahren geführten Ermittlungen liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Die Staatsanwaltschaften werden durch gesondert eingerichtete Ermittlungsgruppen der Finanzbehörden und durch das BZSt unterstützt. Sofern die mit den Verfahren befassten Kolleginnen und Kollegen einen konkreten Handlungsbedarf identifizieren, werden die notwendigen Maßnahmen ergriffen. Nach den vorliegenden Erkenntnissen wurden trotz intensiver Prüfung durch die Ermittlungsbehörden und die Finanzverwaltung für Zeiträume nach Einführung des § 36a EStG bzw. des § 50j EStG keine Cum/ Cum-Gestaltungen oder vergleichbare Gestaltungen aufgegriffen, die Anlass zu weiteren gesetzlichen oder verwaltungsseitigen Maßnahmen bieten. Die Vorschriften zur Abstandnahme der Kapitalertragsteuer wurden mit der Ergänzung des § 44a Absatz 7 und 10 EStG durch das Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 11. Dezember 2018 verschärft. Außerdem wurden mit dem Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz vom 2. Juni 2021 (BGBl. I 2021, 1259) die Möglichkeiten zur Abstandnahme vom Steuerabzug durch Vorlage einer Dauerüberzahlerbescheinigung bei girosammelverwahrten Aktien gestrichen. Auch diese Verschärfung der Abstandnahme vom Steuerabzug erfolgte, um die Nutzung der Dauerüberzahlerbescheinigung für Zwecke von Cum/Cum-Gestaltungen oder sonstigen Gestaltungen zur Umgehung der Dividendenbesteuerung zu unterbinden. 12. Wie viele der in der Antwort zu Frage 15 auf Bundestagsdrucksache 21/915 aufgeführten Planstellen der beim Bundeszentralamt für Steuern angesiedelten Sondereinheit gegen Steuerhinterziehung und Steuerumgehung weisen einen inhaltlichen Bezug zur Kapitalertragsteuer auf (bitte nach Gruppen und jeweiligen Arbeitsbereichen aufschlüsseln)? Insgesamt stehen 194 der 451 Planstellen der Sondereinheit in Bezug zur Kapitalertragsteuer. Die Stellen gehören zur Kapitalmarktgruppe im BZSt. Die 194 Planstellen verteilen sich wie folgt auf die Referate. Referat Planstellen St I B 1 36 St I B 2 39 St I B 3 73 St I B 4 46 Gesamt 194 13. An welchen Stellen wird nach Kenntnissen der Bundesregierung KI zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und Steuerumgehung eingesetzt, und kommt diese auch insbesondere bei der Aufarbeitung von Cum- Cum-Gestaltungen (alle Stichtagsgeschäfte i. S. d. Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen vom 9. Juli 2021 und somit auch Fälle sogenannter strukturierter Wertpapierleihe sowie Fälle von Cum-Cum- Treaty-Shopping) zum Einsatz? Nach Kenntnis der Bundesregierung nutzt die hessische Steuerverwaltung mit ihrem Projekt „KICC“ (Künstliche Intelligenz gegen Cum/Cum) Mittel der Künstlichen Intelligenz, um die Aufklärung von Cum/Cum-Gestaltungen zu unterstützen. 14. Wie möchte die Bundesregierung nach den Ankündigungen des Bundesministers der Finanzen, Lars Klingbeil, zu einer verstärkten Bekämpfung der Finanzkriminalität und Steuerhinterziehung (vgl. www.wiwo.de/polit ik/deutschland/lars-klingbeil-finanzminister-kuendigt-kampf-gegen-schw arzarbeit-und-steuerhinterziehung-an/100132545.html) nun die Aufdeckung und Verhinderung von Cum-Cum-Gestaltungen stärken, und wie läuft diesbezüglich die Zusammenarbeit mit den Ländern? Gegen Cum/Cum-Gestaltungen wurden die Voraussetzungen zur Anrechnung der Kapitalertragsteuer durch Einführung des § 36a EStG bzw. § 50j EStG im Zuge der Investmentsteuerreform mit Wirkung ab dem 1. Januar 2016 bzw. 1. Januar 2017 die Anrechnungsvoraussetzungen durch Einführung einer Mindesthaltedauer innerhalb eines bestimmten Zeitraums um den Dividendenstichtag verschärft. Diese Regelungen wurden durch die Ergänzung des § 44a Absatz 7 und 10 EStG durch das Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 11. Dezember 2018 flankiert. Die Finanzverwaltung hat Cum/Cum-Gestaltungen intensiv geprüft und einschlägige Verdachtsfälle konsequent und umfassend aufgegriffen. Beim BZSt wurden im Rahmen seiner Zuständigkeit durch Einrichtung der Sondereinheit und insbesondere des IAZ umfangreiche organisatorische Maßnahmen ergriffen, um Gestaltungen zur Umgehung der Dividendenbesteuerung konsequent zu unterbinden. Bund und Länder stehen zudem in intensivem Austausch zu Gestaltungen zur Umgehung der Dividendenbesteuerung. Nach den bisher vorliegenden Erkenntnissen wurden trotz intensiver Prüfung durch die Finanzverwaltung für Zeiträume nach Einführung des § 36a EStG bzw. des § 50j EStG keine Cum/Cum-Gestaltungen aufgegriffen. 15. Wie kann nach Ansicht der Bundesregierung die Rolle der Bundesebene bei der verstärkten Bekämpfung von Finanzkriminalität und Steuerhinterziehung gestärkt werden? a) Welche Rolle könnte oder sollte der Zoll dabei spielen? b) Sind diesbezüglich bereits konkrete Gesetzesvorhaben in Planung, und wenn ja, welche, und mit welchem Zeitplan? Die Fragen 15 bis 15b werden gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung prüft fortlaufend, wie die Bekämpfung von Finanzkriminalität und Steuerhinterziehung – auch unter Berücksichtigung der Bundesebene – verstärkt und gestärkt werden kann. Über Gesetzesvorhaben unterrichtet die Bundesregierung die Fraktionen des Deutschen Bundestages wie üblich rechtzeitig und zu gegebener Zeit. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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