Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten
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Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten
[Bundesrat Drucksache 357/25
15.08.25
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ISSN 0720-2946
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
B
R
Fu
ss
Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung des Rentenniveaus
und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten
A. Problem und Ziel
Die gesetzliche Rentenversicherung ist derzeit finanziell stabil aufgestellt. Der
Beitragssatz liegt seit dem Jahr 2018 unverändert bei 18,6 Prozent. Das Rentenniveau
(Sicherungsniveau vor Steuern) liegt ebenfalls stabil bei 48 Prozent. Die bis zur
Rentenanpassung 2025 geltende Haltelinie für das Rentenniveau (Niveauschutzklausel) bei 48 Prozent
läuft aus. Mit der ab dem Jahr 2026 wieder anzuwendenden bisherigen
Rentenanpassungsformel würde das Rentenniveau nach Auslaufen der Haltelinie deutlich sinken und
ein niedrigeres Alterseinkommen zur Folge haben. Die Renten würden systematisch
langsamer steigen als die Löhne.
Das Ziel ist es daher, das Rentenniveau über 2025 hinaus stabil zu halten und dafür zu
sorgen, dass die gesetzliche Rentenversicherung als tragende Säule der Alterrsicherung
weiterhin verlässlich bleibt. Dazu gehört, dass die Bürgerinnen und Bürger auf ein stabiles
Leistungsniveau der gesetzlichen Rentenversicherung vertrauen können und ein
angemessenes Verhältnis von Rentenversicherungsbeiträgen und Leistungen gewahrt bleibt.
Die anrechnungsfähige Kindererziehungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung für
vor 1992 geborene Kinder wurde in den Jahren 2014 und 2019 in zwei Stufen von einem
auf insgesamt zweieinhalb Jahre angehoben. Für die Erziehung von nach 1991
geborenen Kindern werden mit drei Jahren nach wie vor mehr Kindererziehungszeiten
angerechnet als für die Erziehung von vor 1992 geborenen Kindern. Das Ziel ist es, mit der
Anerkennung von drei Jahren für alle Kinder – unabhängig vom Jahr der Geburt des
Kindes – die vollständige Gleichstellung der Kindererziehungszeiten zu schaffen.
Außerdem soll Personen, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, die Rückkehr zu
ihrem bisherigen Arbeitgeber erleichtert werden. Ziel ist, eine freiwillige Weiterarbeit nach
Erreichen der Regelaltersgrenze für die Arbeitsvertragsparteien einfacher zu gestalten
und damit insbesondere einen Beitrag zur Fachkräftesicherung zu leisten.
B. Lösung
Die Haltelinie für das Rentenniveau bei 48 Prozent wird bis zum Jahr 2031 verlängert, so
dass die Abkopplung der Renten von den Löhnen bis dahin verhindert wird. Die sich
daraus ergebenden Mehraufwendungen der Rentenversicherung werden aus Steuermitteln
Fristablauf: 26.09.25
vom Bund erstattet. Durch die Erstattung werden Auswirkungen auf den Beitragssatz
grundsätzlich vermieden.
Die Kindererziehungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung wird künftig für vor 1992
geborene Kinder um weitere sechs Monate auf insgesamt drei Jahre verlängert. Die
Mehraufwendungen, die sich daraus ergeben, werden vom Bund erstattet.
Darüber hinaus werden Stabilität und Transparenz der gesetzlichen Rentenversicherung
gestärkt, indem die Untergrenze der Nachhaltigkeitsrücklage zur Verbesserung der
unterjährigen Liquidität angehoben und die Fortschreibungsvorschriften für Bundeszuschüsse
vereinfacht werden.
Mit den Maßnahmen dieses Gesetzentwurfs wird die gesetzliche Rentenversicherung für
den Zeitraum bis 2031 verlässlich aufgestellt. Nur eine wachstumsorientierte
Wirtschaftspolitik, eine hohe Beschäftigungsquote und eine angemessene Lohnentwicklung
ermöglichen es, dies dauerhaft zu finanzieren. Deshalb wird die Bundesregierung im Jahr 2029
im Hinblick auf diese Faktoren die tatsächliche Entwicklung des Beitragssatzes und des
Bundeszuschusses evaluieren, um gegebenenfalls weitere Maßnahmen zu ergreifen.
Um Personen, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, die Rückkehr zu ihrem
bisherigen Arbeitgeber zu erleichtern, soll das Anschlussverbot des § 14 Absatz 2 Satz 2
Teilzeit- und Befristungsgesetz für diesen Personenkreis aufgehoben werden. Damit soll in
diesen Fällen – auch wiederholt – ein sachgrundlos befristetes Arbeitsverhältnis möglich
sein.
Die mit diesem Gesetzentwurf umgesetzten Maßnahmen sind entsprechend des vom
Koalitionsausschuss am 28. Mai 2025 beschlossenen Sofortprogramms der
Bundesregierung der erste Teil eines Gesamtpaketes einer Rentenreform, zu der unter anderem auch
die Einführung der Aktivrente und der Frühstartrente gehören.
C. Alternativen
Die Verlängerung der Haltelinie für das Rentneniveau bei 48 Prozent könnte unterbleiben.
Dies hätte aufgrund des geltenden Rechts zur Folge, dass durch die Dämpfungsfaktoren
in der Rentenanpassungsformel die Rentenanpassungen und damit das Leistungsniveau
der gesetzlichen Rentenversicherung deutlich geringer ausfallen würden. Im Gegenzug
wären vom Bund keine Erstattungen der Mehraufwendungen an die Rentenversicherung
zu leisten. Eine Stabilisierung des Leistungsniveaus wäre dann aber nicht mehr gegeben.
Die unterschiedliche Dauer der Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder und
nach 1991 geborene Kinder könnte beibehalten werden. Dies würde aber die derzeitige
Ungleichbehandlung der Kindererziehungszeiten fortbestehen lassen.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Die finanziellen Auswirkungen auf die allgemeine Rentenversicherung und die Haushalte
des Bundes und der Länder können den nachstehenden Tabellen entnommen werden.
Finanzielle Auswirkungen auf die allgemeine Rentenversicherung
Unter Berücksichtigung aller Maßnahmen ergeben sich im Vergleich zum geltenden Recht
aufgrund der Erstattungen für die Haltelinie und die vollständige Gleichstellung der
Kindererziehungszeiten nur geringfügige Veränderungen im Beitragssatzverlauf bei einem
bis 2031 stabilen Rentenniveau von 48 Prozent. Auch nach 2031 liegt das Rentenniveau
um rund einen Prozentpunkt höher als im geltenden Recht.
Finanzielle Auswirkungen auf die Bundesmittel an die Rentenversicherung sowie die
Haushalte der Länder (Mehr-/Minderausgaben +/-)
Die Erstattung der Mehrkosten der Verlängerung der Haltelinie führt im Bundeshaushalt –
unter Berücksichtigung sämtlicher weiterer Maßnahmen – ab dem Jahr 2029 zu
zusätzlichen Ausgaben in Höhe von zunächst rund 3,6 Milliarden Euro. Im Jahr 2030 steigen die
Kosten auf rund 9,3 Milliarden Euro, im Jahr 2031 auf rund 11,0 Milliarden Euro. Auch in
den Folgejahren ist mit einem weiteren Anstieg zu rechnen, da das Rentenniveau zwar
sukzessive sinkt, jedoch weiterhin über dem sich nach geltendem Recht ergebenden
Rentenniveau liegt.
Durch die vollständige Gleichstellung der Kindererziehungszeiten und die Erstattungen
der Aufwendungen entstehen ab 2027 grundsätzlich jährliche Mehrausgaben von rund 5
Milliarden Euro im Bundeshaushalt. Sowohl die Leistungen als auch die Erstattungen für
das Jahr 2027 werden erst im Jahr 2028 abgewickelt, so dass im Jahr 2028 einmalig rund
10 Milliarden Euro gezahlt werden. Bis zum Jahr 2040 sinken die Aufwendungen und
damit die Erstattungen auf rund 4 Milliarden Euro jährlich.
2025 2026 2027 2028 2029 2030 2031 2035 2040
geltendes Recht
Beitragssatz in % 18,6 18,6 18,7 19,9 20,0 20,0 20,4 21,2 21,4
Sicherungsniveau in % 48,0 48,1 48,0 48,1 47,3 47,0 47,0 45,7 45,0
Rentenausgaben (inkl. KVdR) in Mrd. Euro 394,4 413,1 433,6 454,1 468,5 483,3 502,7 572,7 659,1
mit Maßnahmen *
Beitragssatz in % 18,6 18,6 18,8 20,0 20,0 20,0 20,3 21,2 21,4
Sicherungsniveau in % 48,0 48,0 48,0 48,0 48,0 48,0 48,0 46,7 46,0
Rentenausgaben (inkl. KVdR) in Mrd. Euro 394,4 412,9 433,5 463,0 476,3 496,9 518,3 589,9 677,5
* Die berechneten Werte ergeben sich entsprechend der Regelungen dieses Gesetzentwurfs, stehen aber für die Zeit nach 2031 unter dem Vorbehalt der
Evaluation nach § 154 Absatz 3 Satz 2
2025 2026 2027 2028 2029 2030 2031 2035 2040
Bund (in Mrd. Euro) *
Bundeszuschüsse 0,0 -0,3 -0,3 0,4 0,1 0,1 -0,2 0,5 0,5
Beiträge Kindererziehungszeiten 0,0 0,0 0,0 0,1 0,0 0,0 -0,1 0,0 0,0
Bundeszuschuss knappschaftl. RV 0,0 0,0 0,0 0,0 0,1 0,2 0,2 0,2 0,2
Zusatz- und Sonderversorgungen 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 - - - -
Erstattungen Haltelinie 0,0 0,0 0,0 0,0 3,6 9,3 11,0 13,2 15,1
Erstattungen Mütterrente 0,0 0,0 0,0 9,9 5,0 5,0 5,0 4,6 4,0
Bundesmittel insgesamt ** 0,0 -0,3 -0,4 10,4 8,7 14,5 15,9 18,5 19,9
Länder (in Mrd. Euro)
Zusatz- und Sonderversorgungen 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 - - - -
* Die berechneten Werte ergeben sich entsprechend der Regelungen dieses Gesetzentwurfs, stehen aber für die Zeit nach 2031 unter dem Vorbehalt der
Evaluation nach § 154 Absatz 3 Satz 2.
** Ergebnisse zur besseren Übersichtlichkeit auf eine Nachkommastelle gerundet, hierdurch ggf. Abweichungen bei Summen
In Folge der Erhöhung der Transparenz bei der Fortschreibung der Bundeszuschüsse
sowie der Anhebung der Untergrenze der Nachhaltigkeitsrücklage ergeben sich zunächst
bis zum Jahr 2027 etwas geringere Bundeszuschüsse. Danach fallen die
Bundeszuschüsse – und im Jahr 2028 auch die Ausgaben des Bundes für Beiträge für
Kindererziehungszeiten – tendenziell höher aus. Für den Mittelfristzeitraum bis zum Jahr 2030 wird
der Bundeshaushalt durch die Bundeszuschüsse und die Ausgaben für Beiträge für
Kindererziehungszeiten in der Summe jedoch nur geringfügig mehr belastet. Unter
Berücksichtigung sämtlicher Maßnahmen erhöhen sich die zusätzlichen Gesamtmittel des
Bundes perspektivisch auf zunächst rund 14,5 Milliarden Euro im Jahr 2030 und steigen bis
zum Jahr 2040 auf insgesamt rund 19,9 Milliarden Euro an.
Durch die Regelung zum Anschlussverbot entstehen keine Haushaltsausgaben. In Folge
der zu erwartenden Ausweitung der Erwerbstätigkeit durch diese Maßnahme entstehen
nicht quantifizierbare Mehreinnahmen in den öffentlichen Haushalten in Form von Steuern
und Sozialbeiträgen mit den entsprechenden positiven Rückwirkungen in den jeweiligen
Systemen.
Die ostdeutschen Länder tragen im Rahmen der Erstattungen für die überführten Zusatz-
und Sonderversorgungssysteme der ehemaligen DDR ab dem Jahr 2029 Kosten im
geringen zweistelligen Millionenbereich.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger erhöht oder reduziert sich der jährliche Zeitaufwand nicht.
Einmalig fallen Zeitaufwand in Höhe von rund 137 000 Stunden und Sachaufwand von
rund 220 000 Euro an.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für Länder und Kommunen entsteht einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von
19,8 Millionen Euro.
Für die gesetzliche Rentenversicherung entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand in
Höhe von 32 Millionen Euro.
Für das Bundesamt für Soziale Sicherung entsteht ein laufender Erfüllungsaufwand von
weniger als 100 000 Euro pro Jahr.
F. Weitere Kosten
Durch die Verlängerung der Haltelinie für das Rentenniveau bei 48 Prozent sowie die
vollständige Gleichstellung der Kindererziehungszeiten ergeben sich positive Effekte auf das
verfügbare Einkommen von Rentnerhaushalten. Diese Wirkungen zeigen sich
insbesondere mittel- und langfristig – auch über den Zeitraum hinaus, in dem die Haltelinie gilt. Das
höhere verfügbare Einkommen kann dabei zu einer erhöhten Konsumnachfrage führen
und somit tendenziell preiserhöhend wirken. Nennenswerte Auswirkungen auf das
Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind jedoch nicht zu erwarten.
Auswirkungen auf den Beitragssatz der Rentenversicherung und eine diesbezüglich
höhere Belastung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern werden durch die Erstattung der
Kosten aus Steuermitteln grundsätzlich vermieden.
Folglich wird auch die Wirtschaft, insbesondere auch die mittelständischen Unternehmen,
im Rahmen der paritätischen Finanzierung der Sozialversicherung nicht belastet.
Bundesrat Drucksache 357/25
15.08.25
AIS - FS - Fz - Wi
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
B
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Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung des Rentenniveaus
und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 15. August 2025
Der Bundeskanzler
An die
Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Anke Rehlinger
Sehr geehrte Frau Bundesratspräsidentin,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der
Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur
vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG
ist als Anlage beigefügt.
Fristablauf: 26.09.25
Die Stellungnahme der Bundesregierung zur Stellungnahme des Nationalen
Normenkontrollrates ist als Anlage 2 beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur
vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – in der
Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt
durch Artikel 11 des Gesetzes vom 18. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 423) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 154 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 154 Rentenversicherungsbericht und weitere Berichte zur Alterssicherung“.
b) Nach der Angabe zu § 154 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 154a Sicherungsniveau vor Steuern“.
c) Die Angabe zu § 255e wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 255e Niveauschutzklausel für die Zeit vom 1. Juli 2019 bis zum Ablauf des 1. Juli 2031“.
d) Die Angabe zu den §§ 255h und 255i wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 255h Schutzklausel in der Zeit vom 1. Juli 2022 bis zum Ablauf des 1. Juli 2031
§ 255i Anpassung nach Mindestsicherungsniveau bis zum Ablauf des 1. Juli 2031“.
e) Die Angabe zu § 287a wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 287a (weggefallen)“.
f) Die Angabe zu § 287c wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 287c (weggefallen)“.
g) Die Angabe zu § 287e wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 287e (weggefallen)“.
h) Nach der Angabe zu § 287g wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 287h Bundesmittel und Mindestrücklage“.
i) Die Angabe zu den §§ 291b und 291c wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 291b Erstattung der Mehraufwendungen aufgrund der Anpassung nach Mindestsicherungsniveau ab dem Jahr
§ 291c Erstattung der Mehraufwendungen zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten ab dem
Jahr 2027“.
2. § 41 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 2 eingefügt:
(2) „ § 14 Absatz 2 Satz 2 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes gilt nicht für
Arbeitnehmer, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, wenn mit befristeten
Arbeitsverhältnissen nach § 14 Absatz 2 Satz 1 des Teilzeit- und
Befristungsgesetzes bei demselben Arbeitgeber
1. die Voraussetzungen des § 14 Absatz 2 Satz 1 des Teilzeit- und
Befristungsgesetzes eingehalten werden und
2. keine der folgenden Grenzen überschritten wird:
a) eine Höchstdauer von insgesamt acht Jahren und
b) die Anzahl von zwölf befristeten Arbeitsverträgen.
§ 14 Absatz 2 Satz 3 und 4 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes bleiben
unberührt.“
b) Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 3.
3. § 154 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 154 Rentenversicherungsbericht und weitere Berichte zur Alterssicherung“.
b) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „Nachhaltigkeitsrücklage sowie des jeweils
erforderlichen Beitragssatzes“ durch die Angabe „Nachhaltigkeitsrücklage, des
jeweils erforderlichen Beitragssatzes sowie des Sicherungsniveaus vor
Steuern“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die die Angabe „Wirtschaftsentwicklung,“ durch die Angabe
„Wirtschaftsentwicklung.“ ersetzt.
cc) Nummer 3 wird gestrichen.
c) Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.
d) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Die Bundesregierung hat den gesetzgebenden Körperschaften geeignete
Maßnahmen vorzuschlagen, wenn in der allgemeinen Rentenversicherung in der
mittleren Variante der 15-jährigen Vorausberechnungen des
Rentenversicherungsberichts der Beitragssatz bis zum Jahr 2030 22 Prozent überschreitet. Die
Bundesregierung hat den gesetzgebenden Körperschaften im Jahr 2029 einen
Bericht über die tatsächliche Entwicklung des Beitragssatzes und des
Bundeszuschusses vorzulegen, um gegebenenfalls weitere Maßnahmen zu ergreifen. Ziel
dieses Berichts ist es, das Mindestsicherungsniveau von 48 Prozent sowie die
daraus entstehenden Mehrausgaben zu prüfen. Nur eine wachstumsorientierte
Wirtschaftspolitik, eine hohe Beschäftigungsquote und eine angemessene
Lohnentwicklung ermöglichen es, dies dauerhaft zu finanzieren. Die Bundesregierung soll
den gesetzgebenden Körperschaften geeignete Maßnahmen vorschlagen, wenn
sich zeigt, dass durch die Förderung der freiwilligen zusätzlichen Altersvorsorge
eine ausreichende Verbreitung nicht erreicht werden kann.“
e) Absatz 3a wird gestrichen.
f) Absatz 4 Satz 2 wird gestrichen.
4. Nach § 154 wird der folgende § 154a eingefügt:
„§ 154a
Sicherungsniveau vor Steuern
(1) Das Sicherungsniveau vor Steuern für das jeweilige Kalenderjahr ist der
Verhältniswert aus der verfügbaren Standardrente und dem verfügbaren
Durchschnittsentgelt des jeweils betreffenden Kalenderjahres.
(2) Die verfügbare Standardrente des jeweiligen Kalenderjahres ist die
Standardrente, gemindert um die von den Rentnerinnen und Rentnern zu tragenden
Sozialversicherungsbeiträge. Die Standardrente ist die Regelaltersrente aus der allgemeinen
Rentenversicherung mit 45 Entgeltpunkten, die sich berechnet unter Zugrundelegung
des ab dem 1. Juli des betreffenden Kalenderjahres geltenden aktuellen Rentenwerts
für zwölf Monate. Die von den Rentnerinnen und Rentnern zu tragenden
Sozialversicherungsbeiträge berechnen sich, indem die Standardrente des betreffenden
Kalenderjahres multipliziert wird mit der Summe des von den Rentnerinnen und Rentnern zu
tragenden Anteils des allgemeinen Beitragssatzes sowie des durchschnittlichen
Zusatzbeitragssatzes zur gesetzlichen Krankenversicherung und des Beitragssatzes zur
sozialen Pflegeversicherung des betreffenden Kalenderjahres. Dabei ist die jeweilige
Höhe der Beitragssätze der Bekanntmachung des
Gesamtsozialversicherungsbeitragssatzes nach § 20 Absatz 2a Satz 5 des Vierten Buches im Bundesanzeiger zu
entnehmen.
(3) Das verfügbare Durchschnittsentgelt des jeweiligen Kalenderjahres wird
ermittelt, indem das verfügbare Durchschnittsentgelt des Vorjahres mit der für die
Rentenanpassung maßgebenden Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je
Arbeitnehmer (§ 68 Absatz 2) und mit der Veränderung der Nettoquote des
Durchschnittsentgelts des jeweiligen Kalenderjahres gegenüber dem Vorjahr multipliziert wird. Die
Nettoquote des Durchschnittsentgelts des jeweiligen Kalenderjahres wird ermittelt, indem
der Wert 100 Prozent vermindert wird um den vom Arbeitnehmer zu tragenden Anteil
des im Bundesanzeiger nach § 20 Absatz 2a Satz 5 des Vierten Buches bekannt
gegebenen Gesamtsozialversicherungsbeitragssatzes des betreffenden
Kalenderjahres.“
5. In § 158 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „0,2fache“ durch die Angabe
„0,3fache“ ersetzt.
6. § 213 wird durch den folgenden § 213 ersetzt:
§ 213„
Zuschüsse des Bundes
(1) Der Bund leistet zu den Ausgaben der allgemeinen Rentenversicherung
Zuschüsse.
(2) Ausgehend von einem Betrag von 60 798 122 554,45 Euro im Jahr 2025 wird
der allgemeine Bundeszuschuss für das jeweils folgende Kalenderjahr neu bestimmt,
indem der für das laufende Kalenderjahr ermittelte allgemeine Bundeszuschuss
multipliziert wird mit
1. dem Faktor für die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer
nach § 68 Absatz 2 Satz 1 des vergangenen Kalenderjahres gegenüber dem
vorvergangenen Kalenderjahr sowie
2. dem Faktor für die Veränderung des Beitragssatzes zur allgemeinen
Rentenversicherung des folgenden Kalenderjahres gegenüber dem laufenden Kalenderjahr.
(3) Ausgehend von einem Betrag von 15 717 551 040,57 Euro im Jahr 2025 wird
der zusätzliche Bundeszuschuss ohne den Erhöhungsbetrag nach Absatz 4 für das
jeweils folgende Kalenderjahr neu bestimmt, indem der für das laufende Kalenderjahr
ermittelte zusätzliche Bundeszuschuss ohne den Erhöhungsbetrag nach Absatz 4 mit
dem Faktor für die Veränderung des erwarteten Aufkommens der Steuern vom Umsatz
des folgenden Jahres gegenüber dem laufenden Jahr multipliziert wird. Dabei bleiben
Änderungen der Steuersätze im Jahr ihres Wirksamwerdens unberücksichtigt. Mit dem
zusätzlichen Bundeszuschuss werden die nicht beitragsgedeckten Leistungen
pauschal abgegolten.
(4) Der zusätzliche Bundeszuschuss nach Absatz 3 wird um einen
Erhöhungsbetrag ergänzt. Ausgehend von dem Betrag von 17 586 056 949,39 Euro im Jahr 2025
wird dieser für das jeweils folgende Kalenderjahr neu bestimmt, indem der für das
laufende Kalenderjahr ermittelte Erhöhungsbetrag mit dem Faktor für die Veränderung der
Bruttolöhne und -gehälter des vergangenen Jahres gegenüber dem vorvergangenen
Jahr multipliziert wird. § 68 Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend.
(5) Die Festsetzung und Auszahlung der Monatsraten sowie die Abrechnung der
Bundeszuschüsse führt das Bundesamt für Soziale Sicherung durch.“
7. § 249 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „30“ durch die Angabe „36“ ersetzt.
b) Die Absätze 7 und 8 werden durch die folgenden Absätze 7 und 8 ersetzt:
(7) „ Bei Folgerenten, die die Voraussetzungen nach § 88 Absatz 1 oder 2
erfüllen und für die ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d
Absatz 1 Satz 1 zu berücksichtigen ist, endet die Kindererziehungszeit für ein vor
dem 1. Januar 1992 geborenes Kind zwölf Kalendermonate nach Ablauf des
Monats der Geburt. Die Kindererziehungszeit endet 24 Kalendermonate nach Ablauf
des Monats der Geburt, wenn ausschließlich ein Zuschlag an persönlichen
Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1 Satz 3 oder nach § 307d Absatz 1a Satz 1 zu
berücksichtigen ist. Die Kindererziehungszeit endet 30 Kalendermonate nach
Ablauf des Monats der Geburt, wenn ausschließlich ein Zuschlag an persönlichen
Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1 Satz 4, nach § 307d Absatz 1a Satz 3 nach
§ 307d Absatz 1b oder nach § 307d Absatz 1c zu berücksichtigen ist. Eine
Kindererziehungszeit wird für den maßgeblichen Zeitraum, für den ein Zuschlag an
persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 5 berücksichtigt wurde, nicht
angerechnet.
(8) Die Anrechnung einer Kindererziehungszeit nach Absatz 1 ist
ausgeschlossen
1. ab dem 13. bis zum 24. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt,
wenn für die versicherte Person für dasselbe Kind ein Zuschlag an
persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1 Satz 1 zu berücksichtigen ist,
2. ab dem 25. bis zum 30. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt,
wenn für die versicherte Person für dasselbe Kind ein Zuschlag an
persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1 Satz 3 oder nach § 307d
Absatz 1a Satz 1 zu berücksichtigen ist,
3. ab dem 31. bis zum 36. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt,
wenn für die versicherte Person für dasselbe Kind ein Zuschlag an
persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1 Satz 4, nach § 307d Absatz 1a
Satz 3, nach § 307d Absatz 1b oder nach § 307d Absatz 1c zu
berücksichtigen ist.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn für andere Versicherte oder Hinterbliebene für
dasselbe Kind ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für den maßgeblichen
Zeitraum zu berücksichtigen ist oder zu berücksichtigen war.“
8. § 255e wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 255e
Niveauschutzklausel für die Zeit vom 1. Juli 2019 bis zum Ablauf des 1. Juli
2031“.
b) In Absatz 1 wird die Angabe „1. Juli 2025“ durch die Angabe „Ablauf des 1. Juli
2031“ und die Angabe „§ 154 Absatz 3a“ durch die Angabe „§ 154a“ ersetzt.
c) In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „§ 154 Absatz 3a Satz 5“ durch
die Angabe „§ 154a Absatz 3 Satz 1“ ersetzt.
9. § 255h wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 255h
Schutzklausel in der Zeit vom 1. Juli 2022 bis zum Ablauf des 1. Juli 2031“.
b) In Absatz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 und Absatz 6 Satz 1 wird jeweils die
Angabe „2025“ durch die Angabe „2031“ ersetzt.
10. § 255i wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 255i
Anpassung nach Mindestsicherungsniveau bis zum Ablauf des 1. Juli 2031“.
b) In Satz 1 wird jeweils die Angabe „2025“ durch die Angabe „2031“ ersetzt.
11. § 287a wird gestrichen.
12. § 287c wird gestrichen.
13. § 287d wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird gestrichen.
b) Absatz 2 wird gestrichen.
c) In Absatz 3 wird die Angabe „(3)“ gestrichen.
14. § 287e wird gestrichen.
15. In § 287g Satz 2 wird die Angabe „Satz 3“ durch die Angabe „Satz 2“ ersetzt.
16. Nach § 287g wird der folgende § 287h eingefügt:
„§ 287h
Bundesmittel und Mindestrücklage
Ist der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung vom 1. Januar eines
Jahres an nach § 158 erstmals auf einen Wert von über 18,6 Prozent zu verändern, ist
für dieses Jahr zusätzlich ein rechnerischer Beitragssatz in der allgemeinen
Rentenversicherung nach § 158 zu ermitteln, der sich bei einer Mindestrücklage nach § 158
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Höhe des 0,2fachen der durchschnittlichen Ausgaben zu
eigenen Lasten der Träger der allgemeinen Rentenversicherung für einen
Kalendermonat ergeben würde. Bei der Bestimmung des allgemeinen Bundeszuschusses nach
§ 213 Absatz 2 und der Beitragszahlung für Kindererziehungszeiten nach § 177
Absatz 2 ist für das Jahr nach Satz 1 an Stelle des Beitragssatzes zur allgemeinen
Rentenversicherung nach § 158 jeweils der rechnerische Beitragssatz nach Satz 1
anzuwenden. Bei der Festlegung des allgemeinen Bundeszuschusses nach § 213 Absatz 2
und der Beitragszahlung für Kindererziehungszeiten nach § 177 Absatz 2 in dem
darauf folgenden Jahr ist als Beitragssatz für das Jahr nach Satz 1 an Stelle des
Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung nach § 158 jeweils der rechnerische
Beitragssatz nach Satz 1 anzuwenden.“
17. Die §§ 291b und 291c werden durch die folgenden §§ 291b und 291c ersetzt:
„§ 291b
Erstattung der Mehraufwendungen aufgrund der Anpassung nach
Mindestsicherungsniveau ab dem Jahr 2026
(1) Der Bund erstattet den Trägern der allgemeinen Rentenversicherung jährlich
die Mehraufwendungen, die sich daraus ergeben, dass der aktuelle Rentenwert
abweichend vom Verfahren nach § 68 ab dem Jahr 2026 bis einschließlich 2031 nach § 255i
festzusetzen ist.
(2) Für die Bestimmung des Erstattungsbetrags wird ab dem Jahr 2026 bis
einschließlich 2031 ein Vergleichswert zum festgesetzten aktuellen Rentenwert bestimmt.
Der Vergleichswert wird zum 1. Juli eines jeden Jahres ausgehend von seinem
Vorjahreswert nach dem Verfahren nach § 68 ermittelt. Für die Ermittlung des
Vergleichswerts zum 1. Juli 2026 gilt der am 30. Juni 2026 geltende aktuelle Rentenwert als
Vorjahreswert. Der Erstattungsbetrag für das jeweilige Kalenderjahr ergibt sich, indem die
relative Abweichung zwischen jahresdurchschnittlichem Vergleichswert und
jahresdurchschnittlichem aktuellen Rentenwert mit denjenigen Aufwendungen der
allgemeinen Rentenversicherung multipliziert wird, die von der Höhe des aktuellen Rentenwerts
abhängen und die nicht bereits anderweitig erstattet werden.
(3) Ab dem Jahr 2032 wird der Erstattungsbetrag für das jeweilige Kalenderjahr
bestimmt, indem die relative Abweichung zwischen dem am 1. Juli 2031 geltenden
Vergleichswert und dem am 1. Juli 2031 geltenden aktuellen Rentenwert mit
denjenigen Aufwendungen der allgemeinen Rentenversicherung multipliziert wird, die von der
Höhe des aktuellen Rentenwerts abhängen und die nicht bereits anderweitig erstattet
werden.
(4) Auf die Erstattungsbeträge sind angemessene Abschläge zu zahlen. Die
Festsetzung und Auszahlung der Monatsraten sowie die Abrechnung der Erstattung führt
das Bundesamt für Soziale Sicherung durch.
(5) Bei der Bestimmung des aktuellen Rentenwerts sowie bei der Berechnung des
Vergleichswerts nach Absatz 2 sind die erstatteten Mehraufwendungen für Renten und
Rententeile nach dieser Vorschrift abweichend von § 68 Absatz 4 Satz 3 bei der
Berechnung der Anzahl der Äquivalenzrentner beim Gesamtvolumen der Renten nicht in
Abzug zu bringen.
§ 291c
Erstattung der Mehraufwendungen zur vollständigen Gleichstellung der
Kindererziehungszeiten ab dem Jahr 2027
Der Bund erstattet der allgemeinen Rentenversicherung jährlich die
Mehraufwendungen, die sich aufgrund der ab dem Jahr 2028 geltenden zusätzlichen
Kindererziehungszeiten von sechs Monaten und der ab dem Jahr 2027 geltenden zusätzlichen
Zuschläge an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung für ein vor dem 1.
Januar 1992 geborenes Kind ergeben. Die Mehraufwendungen für das Jahr 2027 nach
Satz 1, die im Jahr 2028 entstehen, werden im Jahr 2028 erstattet. Auf die
Erstattungsbeträge sind angemessene Abschläge zu zahlen. Die Festsetzung und Auszahlung der
Monatsraten sowie die Abrechnung der Erstattung führt das Bundesamt für Soziale
Sicherung durch.“
18. § 292 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird gestrichen.
b) Die Absätze 2 und 3 werden zu den Absätzen 1 und 2.
19. In § 295 wird die Angabe „2,5-Fache“ durch die Angabe „Dreifache“ ersetzt.
20. § 307d wird durch den folgenden § 307d ersetzt:
„§ 307d
Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung
(1) Bestand am 30. Juni 2014 Anspruch auf eine Rente, wird ab dem 1. Juli 2014
ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung für ein vor dem 1.
Januar 1992 geborenes Kind berücksichtigt, wenn
1. in der Rente eine Kindererziehungszeit für den zwölften Kalendermonat nach
Ablauf des Monats der Geburt angerechnet wurde und
2. kein Anspruch nach den §§ 294 und 294a besteht.
Der Zuschlag beträgt für jedes Kind einen persönlichen Entgeltpunkt. Bestand am
30. Juni 2014 Anspruch auf eine Rente, wird ab dem 1. Januar 2019 ein Zuschlag von
0,5 persönlichen Entgeltpunkten für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind
berücksichtigt, wenn
1. in der Rente eine Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung für den 24.
Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt angerechnet oder wegen § 57
Satz 2 nicht angerechnet wurde und
2. kein Anspruch nach den §§ 294 und 294a besteht.
Bestand am 30. Juni 2014 Anspruch auf eine Rente, wird ab dem 1. Januar 2027 ein
Zuschlag von 0,5 persönlichen Entgeltpunkten für ein vor dem 1. Januar 1992
geborenes Kind berücksichtigt, wenn
1. in der Rente eine Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung für den 30.
Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt angerechnet oder wegen § 57
Satz 2 nicht angerechnet wurde und
2. kein Anspruch nach den §§ 294 und 294a besteht.
Die Voraussetzungen des Satzes 3 Nummer 1 gelten als erfüllt, wenn
1. vor dem 1. Januar 1992 Anspruch auf eine Rente bestand, in der für dasselbe Kind
ein Zuschlag nach Absatz 1 Satz 1 berücksichtigt wird, und
2. für dasselbe Kind eine Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung für den
24. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt für andere Versicherte
oder Hinterbliebene nicht angerechnet wird.
Die Voraussetzungen des Satzes 4 Nummer 1 gelten als erfüllt, wenn
1. vor dem 1. Januar 1992 Anspruch auf eine Rente bestand, in der für dasselbe Kind ein
Zuschlag nach Absatz 1 Satz 1 berücksichtigt wird, und
2. für dasselbe Kind eine Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung für den 30.
Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt für andere Versicherte oder
Hinterbliebene nicht angerechnet wird.
(1a) Ist der Anspruch auf Rente nach dem 30. Juni 2014 und vor dem 1. Januar
2019 entstanden, wird ab dem 1. Januar 2019 ein Zuschlag an persönlichen
Entgeltpunkten für Kindererziehung für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind
berücksichtigt, wenn
1. in der Rente eine Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung für den 24.
Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt angerechnet wurde und
2. kein Anspruch nach den §§ 294 und 294a besteht.
Der Zuschlag beträgt für jedes Kind 0,5 persönliche Entgeltpunkte. Ist der Anspruch
auf Rente nach dem 30. Juni 2014 und vor dem 1. Januar 2019 entstanden, wird ab
dem 1. Januar 2027 ein Zuschlag von 0,5 persönlichen Entgeltpunkten für ein vor dem
1. Januar 1992 geborenes Kind berücksichtigt, wenn
1. in der Rente eine Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung für den 30.
Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt angerechnet oder wegen § 57
Satz 2 nicht angerechnet wurde und
2. kein Anspruch nach den §§ 294 und 294a besteht.
(1b) Ist der Anspruch auf Rente nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1.
Januar 2027 entstanden, wird ab dem 1. Januar 2027 ein Zuschlag an persönlichen
Entgeltpunkten für Kindererziehung für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind
berücksichtigt, wenn
1. in der Rente eine Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung für den 30.
Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt angerechnet wurde und
2. kein Anspruch nach den §§ 294 und 294a besteht.
Der Zuschlag beträgt für jedes Kind 0,5 persönliche Entgeltpunkte.
(1c) Ist der Anspruch auf Rente nach dem 31. Dezember 2026 und vor dem 1.
Januar 2028 entstanden, wird ab dem 1. Januar 2027, frühestens jedoch ab dem
Rentenbeginn ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung für ein vor
dem 1. Januar 1992 geborenes Kind berücksichtigt, wenn
1. in der Rente eine Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung für den 30.
Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt angerechnet wurde und
2. kein Anspruch nach den §§ 294 und 294a besteht.
Der Zuschlag beträgt für jedes Kind 0,5 persönliche Entgeltpunkte.
(2) Ist die Kindererziehungszeit oder Berücksichtigungszeit wegen
Kindererziehung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Satz 3 Nummer 1, Satz 4 Nummer 1, Absatz 1a
Satz 1 Nummer 1, Absatz 1a Satz 3 Nummer 1, Absatz 1b Satz 1 Nummer 1 oder
Absatz 1c Satz 1 Nummer 1 in der knappschaftlichen Rentenversicherung berücksichtigt
worden, wird der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten mit 0,75 vervielfältigt.
(3) Folgt auf eine Rente mit einem Zuschlag nach Absatz 1, Absatz 1a, Absatz 1b
oder Absatz 1c eine Rente, die die Voraussetzungen nach § 88 Absatz 1 oder 2 erfüllt,
ist der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach den Absätzen 1 bis 2 weiter zu
berücksichtigen.
(4) Der Zuschlag nach Absatz 1 ist nicht zu berücksichtigen, wenn die
Anrechnung von Kindererziehungszeiten nach § 56 Absatz 4 in der Fassung ab dem 1. Juli
2014 ganz oder teilweise ausgeschlossen ist.
(5) Bestand am 31. Dezember 2018 Anspruch auf eine Rente und werden
Zuschläge nach Absatz 1 oder nach Absatz 1a nicht berücksichtigt, wird auf Antrag ab
dem 1. Januar 2019 für jeden Kalendermonat der Erziehung ein Zuschlag in Höhe von
0,0833 persönlichen Entgeltpunkten berücksichtigt, wenn
1. nach dem zwölften Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt innerhalb
des jeweils längstens anrechenbaren Zeitraums die Voraussetzungen zur
Anerkennung einer Kindererziehungszeit nach den §§ 56 und 249 vorlagen und
2. für dasselbe Kind keine Kindererziehungszeiten oder Zuschläge nach Absatz 1
oder nach Absatz 1a für andere Versicherte oder Hinterbliebene für den
maßgeblichen Zeitraum zu berücksichtigen sind.
Bestand am 31. Dezember 2026 Anspruch auf eine Rente und werden Zuschläge nach
Absatz 1, Absatz 1a oder Absatz 1b nicht berücksichtigt, wird auf Antrag für jeden
Kalendermonat der Erziehung ab dem 1. Januar 2027 ein Zuschlag in Höhe von 0,0833
persönlichen Entgeltpunkten berücksichtigt, wenn
1. nach dem zwölften Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt innerhalb
des jeweils längstens anrechenbaren Zeitraums die Voraussetzungen zur
Anerkennung einer Kindererziehungszeit nach den §§ 56 und 249 vorlagen und
2. für dasselbe Kind keine Kindererziehungszeiten oder Zuschläge nach Absatz 1,
Absatz 1a oder Absatz 1b für andere Versicherte oder Hinterbliebene für den
maßgeblichen Zeitraum zu berücksichtigen sind.
Sind die Kalendermonate der Erziehung der knappschaftlichen Rentenversicherung
zuzuordnen, beträgt der Zuschlag für jeden Kalendermonat 0,0625 persönliche
Entgeltpunkte. Absatz 3 gilt entsprechend. Sind für das Kind keine
Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung anerkannt worden, wird der Zuschlag bei dem Elternteil
berücksichtigt, der das Kind überwiegend erzogen hat. Liegt eine überwiegende
Erziehung durch einen Elternteil nicht vor, erfolgt die Zuordnung zur Mutter.
(6) Ein Anspruch auf Prüfung des Zuschlags an Entgeltpunkten nach § 295, nach
Absatz 1 Satz 4, Absatz 1a Satz 3, Absatz 1b, 1c sowie 5 Satz 2 besteht nicht vor
Ablauf des 31. Dezember 2027.“
Artikel 2
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die
Sozialversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710,
3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 6a des Gesetzes vom 25. Februar 2025
(BGBl. 2025 I Nr. 63) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Nach § 114 Absatz 6 wird der folgende Absatz 7 eingefügt:
(7) „ Der für den Zeitraum vom 1. Januar 2027 bis 31. Dezember 2027 gewährte
Zuschlag nach § 307d Absatz 1 Satz 4, Absatz 1a Satz 3, Absatz 1b, 1c und 5 Satz 2
des Sechsten Buches ist bei der Bestimmung der Höhe der nach § 18b Absatz 4
anzurechnenden Rentenleistung bis zum 31. Dezember 2027 unberücksichtigt zu
lassen.“
Artikel 3
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 1. Januar 2026 in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b, Nummer 19 und 20 und Artikel 2 treten am 1.
Januar 2027 in Kraft.
(3) Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a tritt am 1. Januar 2028 in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Die gesetzliche Rentenversicherung ist derzeit finanziell stabil aufgestellt. Der Beitragssatz
liegt seit dem Jahr 2018 unverändert bei 18,6 Prozent. Das Rentenniveau
(Sicherungsniveau vor Steuern) liegt ebenfalls stabil bei 48 Prozent. Die bis zur Rentenanpassung 2025
geltende Haltelinie für das Rentenniveau bei 48 Prozent läuft aus. Mit der ab dem Jahr 2026
wieder anzuwendenden bisherigen Rentenanpassungsformel würde das Rentenniveau
nach Auslaufen der Haltelinie deutlich sinken und ein niedrigeres Alterseinkommen zur
Folge haben. Die Renten würden systematisch langsamer steigen als die Löhne.
Das Ziel ist es daher, über 2025 hinaus das Rentenniveau stabil zu halten und dafür zu
sorgen, dass die gesetzliche Rentenversicherung als tragende Säule der Alterssicherung
weiterhin verlässlich bleibt. Dazu gehört, dass die Bürgerinnen und Bürger auf ein stabiles
Leistungsniveau der gesetzlichen Rentenversicherung vertrauen können und ein
angemessenes Verhältnis von Rentenversicherungsbeiträgen und Leistungen gewahrt bleibt.
Mit dem Rentenreformgesetz 1992 wurde die anzurechnende Kindererziehungszeit von
einem Jahr auf drei Jahre verlängert. Dem Ziel der Regelung entsprechend, Eltern mehr
Freiheit zu verschaffen, sich für Kindererziehung zu entscheiden und sich der Betreuung und
Erziehung des Kindes in dessen erster Lebensphase widmen zu können, wurde die
Verlängerung der Kindererziehungszeit für nach 1991 geborene Kinder eingeführt. Für vor
1992 geborene Kinder verblieb es bei der Anrechnung von einem Jahr
Kindererziehungszeit.
Mit dem RV-Leistungsverbesserungsgesetz wurde die anrechnungsfähige
Kindererziehungszeit für vor 1992 geborene Kinder ab Juli 2014 um ein Jahr auf insgesamt zwei Jahre
verlängert. Mit dem RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz wurde in einer
zweiten Stufe die anrechnungsfähige Kindererziehungszeit für vor 1992 geborene Kinder
ab Januar 2019 um weitere sechs Monate auf insgesamt zweieinhalb Jahre verlängert.
Maßgebliches Ziel der Anrechnung von Kindererziehungszeiten ist die Berücksichtigung
der bestandssichernden Bedeutung von Kindern für die im Umlageverfahren finanzierte
gesetzliche Rentenversicherung. Die als Generationenvertrag ausgestaltete gesetzliche
Rentenversicherung lässt sich ohne die nachrückende Generation nicht aufrechterhalten. Diese
bringt die Mittel für die Alterssicherung der jetzt erwerbstätigen Generation auf. Ohne
nachrückende Generation hätte sie zwar Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt, könnte aber
keine Leistungen aus der Rentenversicherung erwarten. Dabei kann angesichts der
Breitenwirkung der Rentenversicherung vernachlässigt werden, dass nicht jedes Kind später
zur Beitragszahlerin oder zum Beitragszahler wird (BVerfGE 87, 1, 37).
Dem Gesetzgeber stehen mehrere Möglichkeiten zur Verfügung, innerhalb der
gesetzlichen Rentenversicherung Nachteile auszugleichen, die sich daraus ergeben, dass
Kindererziehung beim erziehenden Elternteil typischerweise Sicherungslücken in der
Rentenbiografie hinterlässt (BVerfGE 87, 1, 65). Bei der Erziehung von vor 1992 geborenen Kindern
musste der Elternteil, der die Kinder betreut hat, meist die Mütter, aufgrund der damals nur
begrenzt bestandenen Kinderbetreuungsmöglichkeiten häufig ihre Erwerbstätigkeit
einschränken oder aufgeben und damit Nachteile in ihrer Alterssicherung hinnehmen. Mit der
Verlängerung der Kindererziehungszeit für vor 1992 Kinder um weitere sechs Monate wird
die rentenrechtliche Gleichstellung der Erziehungsleistung der Mütter und Väter
unabhängig vom Jahr der Geburt des Kindes vollendet.
Außerdem soll Personen, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, insbesondere die
Rückkehr zu ihrem bisherigen Arbeitgeber erleichtert werden. Nach geltender Rechtslage steht
das Anschlussverbot des § 14 Absatz 2 Satz 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz einem
sachgrundlos befristeten Arbeitsverhältnis bei einem Arbeitgeber, bei welchem die Person
bereits zu einem früheren Zeitpunkt beschäftigt war, entgegen. Diese Einschränkung soll
aufgehoben werden, um eine Weiterarbeit nach Erreichen der Regelaltersgrenze für die
Arbeitsvertragsparteien einfacher zu gestalten und damit insbesondere einen Beitrag zur
Fachkräftesicherung zu leisten.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
1.) Sicherung des Rentenniveaus bei 48 Prozent über 2025 hinaus bis zum Jahr 2031
Das Rentenniveau von 48 Prozent soll über das Jahr 2025 hinaus bis zum Jahr 2031 bei
48 Prozent gesichert werden. Dies schafft Verlässlichkeit und stärkt das Vertrauen in die
gesetzliche Rentenversicherung als tragende Säule der Alterssicherung in Deutschland.
Hierfür wird für die Rentenpassungen der nächsten sechs Jahre die bereits seit 2019
bestehende und nach aktueller Rechtslage bis 2025 geltende Haltelinie für das Rentenniveau
gesetzlich verlängert. Die Regelungen für diese Haltelinie gelten künftig bis einschließlich
zur Rentenanpassung zum 1. Juli 2031.
Die Mehraufwendungen der Haltelinie werden aus Steuermitteln ausgeglichen. Dafür wird
eine Erstattungsregel verankert, wonach der Bund den Unterschied der hypothetischen
Ausgaben der Rentenversicherung ohne Haltelinie zu den tatsächlichen Ausgaben
erstattet. Dafür wird ab 2026 ein Vergleichswert (= hypothetischer aktueller Rentenwert ohne
Haltelinie) bestimmt. Die Mehraufwendungen werden aus der relativen Abweichung von
Vergleichswert zu aktuellem Rentenwert ermittelt. Da die Haltelinie auch über 2031 hinaus
Wirkung entfaltet, ist auch die Erstattung dauerhaft zu zahlen. Für die Zeit ab 2032 ist die
Relation von Vergleichswert zu aktuellem Rentenwert am 1. Juli 2031 maßgeblich.
Aufgrund der Erstattung der Mehrausgaben durch den Bund, werden Auswirkungen aus der
Verlängerung der Haltelinie für das Rentenniveau auf den Beitragssatz grundsätzlich
vermieden.
Zudem wird geregelt, dass die Bundesregierung im Jahr 2029 einen Bericht über die
Entwicklung des Beitragssatzes und der Bundeszuschüsse vorzulegen hat, um daraufhin
gegebenenfalls weitere Maßnahmen zu ergreifen. Ziel dieses Berichts ist es, das
Rentenniveau von 48 Prozent sowie die daraus entstehenden Mehrausgaben zu prüfen. Nur eine
wachstumsorientierte Wirtschaftspolitik, eine hohe Beschäftigungsquote und eine
angemessene Lohnentwicklung ermöglichen es, dies dauerhaft zu finanzieren.
2.) Vollständige Gleichstellung der Kindererziehungszeiten
In Zukunft wird die Erziehungsleistung in der gesetzlichen Rentenversicherung von Müttern
und Vätern, die vor 1992 geborene Kinder erzogen haben, in demselben Umfang wie bei
nach 1991 geborenen Kindern anerkannt.
Für Mütter und Väter, die ab dem 1. Januar 2028 in Rente gehen, wird die
Kindererziehungszeit um sechs Monate auf insgesamt drei Jahre verlängert. Mütter und Väter, die zu
diesem Zeitpunkt schon eine Rente beziehen, erhalten zu Beginn des Jahres 2028
rückwirkend ab dem 1. Januar 2027 einen Zuschlag, der dem Rentenertrag eines halben
Kindererziehungsjahres entspricht. Mütter und Väter, für die in der Rente bereits ein Zuschlag für
die Erziehung von Kindern aus der Verlängerung der Kindererziehungszeit in den Jahren
2014 und/oder 2019 enthalten ist, erhalten zukünftig einen um einen halben persönlichen
Entgeltpunkt erhöhten Zuschlag, sofern sie im 30. Kalendermonat nach Ablauf des Monats
der Geburt das Kind erzogen haben. Die Regelung entspricht grundsätzlich den
Regelungen, die 2014 und 2019 mit der Ausweitung der Kindererziehungszeit auf zwei bzw.
zweieinhalb Jahre erfolgte. Diese pauschale Anrechnungsweise dient, wie bereits in der
Vergangenheit, der Verwaltungsvereinfachung, damit die Rentenversicherungsträger nicht
Millionen von Renten neu feststellen müssen.
Darüber hinaus erhalten ab dem Inkrafttreten der Neuregelung auf Antrag auch diejenigen
einen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten, die zuvor keinen Zuschlag erhalten haben
(weil sie im 30. Kalendermonat keine Kindererziehungszeit oder Berücksichtigungszeit
wegen Kindererziehung im Rentenversicherungskonto aufwiesen), aber die Voraussetzungen
innerhalb der zusätzlichen sechs Monate bis zum Ablauf des Dreijahreszeitraums erfüllen.
Dies betrifft etwa Adoptionen oder die Erziehung im Inland nach Rückkehr aus dem
Ausland, wenn die Adoption beziehungsweise der Wohnsitzwechsel erst nach dem 30.
Kalendermonat nach dem Monat der Geburt erfolgte.
Die rückwirkende Zahlung des Zuschlages an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d
SGB VI hätte gleichzeitig auch eine rückwirkende Einkommensprüfung für die Fälle zur
Folge, in denen eine Rente aus eigener Versicherung mit einer Hinterbliebenenrente
zusammentrifft. Zur Vermeidung eines unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwandes und aus
Gründen der Rechtssicherheit für die Berechtigten soll sichergestellt werden, dass der für
den Zeitraum vom 1. Januar 2027 bis zum 31. Dezember 2027 gewährte Zuschlag an
persönlichen Entgeltpunkten für vor 1992 geborene Kinder nach § 307d SGB VI im Rahmen
der Einkommensanrechung auf Renten wegen Todes bis zum 31. Dezember 2027
unberücksichtigt bleibt. Für den ab dem 1. Januar 2028 laufend gewährten Zuschlag bleiben die
geltenden Regelungen zur Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes unberührt.
Auch für Mütter, die bei der erstmaligen Einführung der Kindererziehungszeit 1986 im
Rentenalter waren und daher eine Kindererziehungsleistung erhalten, wird diese Leistung um
die gleiche Höhe aufgestockt.
Die Mehraufwendungen, die sich aufgrund der zusätzlichen Anrechnung von sechs
Monaten Kindererziehungszeit für vor 1992 geborene Kinder sowie der zusätzlichen Zuschläge
an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d SGB VI für ein vor dem 1. Januar 1992
geborenes Kind ergeben, werden vom Bund erstattet.
3.) Regelungen zur Stabilisierung und Erhöhung der Transparenz der Finanzierung
der gesetzlichen Rentenversicherung
a) Vereinfachung der Zuschüsse des Bundes
Die Fortschreibungsvorschriften für die Zuschüsse des Bundes an die allgemeine
Rentenversicherung werden geändert, um diese transparenter und verlässlicher zu gestalten.
Neben umfangreichen redaktionellen Bereinigungen werden die jeweiligen
Fortschreibungsregelungen nach einem einheitlichen Muster gefasst. Die mit der Entstehungsgeschichte
verbundenen gesetzlichen Festlegungen etwa zur Höhe bei Einführung der verschiedenen
Komponenten der Bundeszuschüsse werden aufgehoben. Die Fortschreibung des
allgemeinen Bundeszuschusses erfolgt wie bisher mit der Lohnentwicklung aber neu mit der
Veränderung des tatsächlichen Beitragssatzes. Bisher musste hierfür ein fiktiver
Beitragssatz, der sich ohne Berücksichtigung des zusätzlichen Bundeszuschusses ergäbe,
angewendet werden. Ferner fallen die Regelungen zum Minderungsbetrag beim allgemeinen
Bundeszuschuss und zur Verringerung des Erhöhungsbetrages weg, die bisher bei der
Fortschreibung nicht zu berücksichtigen waren. Um eine, durch die Vereinfachungen
bewirkte, mittelfristige leichte Erhöhung der Bundeszuschüsse auszugleichen wird zudem der
Ausgangsbetrag des allgemeinen Bundeszuschusses für das Jahr 2026 leicht abgesenkt.
Im Übrigen werden die Zuschüsse des Bundes wie nach bisher geltendem Recht
fortgeschrieben.
b) Anhebung der Mindestrücklage der Nachhaltigkeitsrücklage
Die Mindestrücklage für die Nachhaltigkeitsrücklage wird vom 0,2fachen auf das 0,3fache
der durchschnittlichen Ausgaben zu eigenen Lasten für einen Kalendermonat der
allgemeinen Rentenversicherung angehoben. Somit ist künftig der Beitragssatz in der allgemeinen
Rentenversicherung vom 1. Januar eines Jahres an zu verändern, wenn bei Beibehaltung
des bisherigen Beitragssatzes der Wert von 0,3 Monatsausgaben voraussichtlich
unterschritten werden würde. Dadurch wird die unterjährige Liquidität der allgemeinen
Rentenversicherung gestärkt.
Durch die Anhebung der Mindestrücklage kann in einem Jahr einmalig ein höherer
Beitragssatz erforderlich werden. Die daraus resultierenden unmittelbaren Auswirkungen auf
die Leistungen des Bundes an die allgemeine Rentenversicherung werden
ausgeschlossen. Hierfür wird in dem Jahr, in dem der Beitragssatz in der allgemeinen
Rentenversicherung erstmals auf über 18,6 Prozent angehoben werden muss, bei der Veränderung des
allgemeinen Bundeszuschusses und der Beitragszahlung des Bundes für
Kindererziehungszeiten ein rechnerischer Beitragssatz angewendet, der sich bei einer
Mindestrücklage in Höhe des 0,2fachen einer Monatsausgabe ergeben würde. Dadurch werden die
unmittelbaren Auswirkungen auf den Bundeshaushalt aufgrund der Anhebung der
Mindestrücklage vermieden.
c) Definition des Sicherungsniveaus vor Steuern und Berichtspflichten der Bundesregierung
Die Definition des Sicherungsniveaus vor Steuern wird aus systematischen Gründen in
einer gesonderten Vorschrift inhaltlich unverändert geregelt. Die Berichtspflichten für den
Rentenversicherungsbericht werden um die Entwicklung des Sicherungsniveaus erweitert,
welches bisher zwar dargestellt, aber nicht als Berichtspflicht genannt wird. Zudem wird der
Rentenversicherungsbericht künftig nicht mehr über die finanziellen Auswirkungen der
bereits vollzogenen Anhebung der Altersgrenzen (beispielsweise Altersrenten für Frauen oder
Altersrente wegen Arbeitslosigkeit) berichten, die auf die Anhebung dieser Altersgrenzen
auf 65 Jahre zurückgehen. Die gesetzlich vorgeschriebene vierjährliche Berichtspflicht zur
Anhebung der Altersgrenze auf 67 Jahre bleibt jedoch bestehen.
4.) Aufhebung des Anschlussverbots für Personen, die die Regelaltersgrenze
erreicht haben
Um Personen, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, insbesondere die Rückkehr zu
ihrem bisherigen Arbeitgeber zu erleichtern, soll das Anschlussverbot des § 14 Absatz 2
Satz 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz für diesen Personenkreis aufgehoben werden. Damit
soll künftig in diesen Fällen – neben unbefristeten Arbeitsverhältnissen oder
Arbeitsverhältnissen, die mit Sachgrund befristet sind – auch ein sachgrundlos befristetes
Arbeitsverhältnis möglich sein.
III. Exekutiver Fußabdruck
Es haben keine Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter sowie beauftragte Dritte
wesentlich zum Inhalt des Gesetzentwurfs beigetragen.
IV. Alternativen
Die Verlängerung der Haltelinie für das Rentenniveau bei 48 Prozent könnte unterbleiben.
Dies hätte aufgrund des geltenden Rechts zur Folge, dass durch die Dämpfungsfaktoren in
der Rentenanpassungsformel die Rentenanpassungen und damit das Leistungsniveau der
gesetzlichen Rentenversicherung ab dem Jahr 2026 deutlich geringer ausfallen würden. Im
Gegenzug wären vom Bund keine Erstattungen der Mehraufwendungen an die
Rentenversicherung zu leisten. Eine Stabilisierung des Leistungsniveaus wäre dann aber nicht mehr
gegeben.
Die unterschiedliche Dauer der Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder und
ab 1992 geborene Kinder könnte beibehalten werden. Dies würde aber die derzeitige
Ungleichbehandlung der Kindererziehungszeiten fortbestehen lassen.
V. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Änderung des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch und die Änderung des Gesetzes über Leistungsverbesserungen und
Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1
Nummer 12 des Grundgesetzes (Sozialversicherung).
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Aufhebung des Anschlussverbots nach
§ 14 Absatz 2 Satz 2 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes ergibt sich ebenfalls aus
Artikel 74 Absatz 1 Nummer 12 des Grundgesetzes (Arbeitsrecht).
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.
VII. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Das Gesetz enthält Rechts- und daraus resultierend auch Verwaltungsvereinfachungen.
Die Einzelheiten dazu können an entsprechender Stelle dem besonderen Begründungsteil
entnommen werden.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Dieses Gesetz steht im Einklang mit dem Leitgedanken der Deutschen
Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung. Die Schlüsselindikatoren und die Prinzipien einer nachhaltigen
Entwicklung der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie wurden geprüft. Das Gesetz leistet
einen Beitrag zur Verwirklichung des Prinzips 5 „Sozialen Zusammenhalt in einer offenen
Gesellschaft wahren und verbessern“. Die Regelungen zur Verlängerung der Haltelinie
sehen vor, die gesetzliche Rentenversicherung als zukunftsfeste erste Säule der
Alterssicherung in Deutschland zu manifestieren. Des Weiteren werden Parameter festgeschrieben,
die bei den Menschen das Vertrauen in die Verlässlichkeit der gesetzlichen
Rentenversicherung stärken. Auch die Regelung zur vollständigen Gleichstellung der
Kindererziehungszeit von vor 1992 bzw. nach 1991 geborenen Kindern ist geeignet, den sozialen
Zusammenhalt der Gesellschaft zu verbessern. Damit wird das Ziel einer nachhaltigen Politik
zur Stärkung des sozialen Zusammenhalts gefördert. Zudem leisten die Regelungen einen
Beitrag zur Verwirklichung des Nachhaltigkeitsziels 8 „Menschwürdige Arbeit und
Wirtschaftswachstum“.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Die finanziellen Auswirkungen auf die allgemeine Rentenversicherung und die Haushalte
des Bundes und der Länder können den nachstehenden Tabellen entnommen werden.
Finanzielle Auswirkungen auf die allgemeine Rentenversicherung
Unter Berücksichtigung aller Maßnahmen ergeben sich im Vergleich zum geltenden Recht
aufgrund der Erstattungen für die Haltelinie und die vollständige Gleichstellung der
Kindererziehungszeiten nur geringfügige Veränderungen im Beitragssatzverlauf bei einem bis
2031 stabilen Rentenniveau von 48 Prozent. Auch nach 2031 liegt das Rentenniveau um
rund einen Prozentpunkt höher als im geltenden Recht.
Finanzielle Auswirkungen auf die Bundesmittel an die Rentenversicherung sowie die
Haushalte der Länder (Mehr-/Minderausgaben +/-)
Die Erstattung der Mehrkosten der Verlängerung der Haltelinie führt im Bundeshaushalt –
unter Berücksichtigung sämtlicher weiterer Maßnahmen – ab dem Jahr 2029 zu
zusätzlichen Ausgaben in Höhe von zunächst rund 3,6 Milliarden Euro. Im Jahr 2030 steigen die
Kosten auf rund 9,3 Milliarden Euro, im Jahr 2031 auf rund 11,0 Milliarden Euro. Auch in
den Folgejahren ist mit einem weiteren Anstieg zu rechnen, da das Rentenniveau zwar
sukzessive sinkt, jedoch weiterhin über dem sich nach geltendem Recht ergebenden
Rentenniveau liegt.
Durch die vollständige Gleichstellung der Kindererziehungszeiten und die Erstattungen der
Aufwendungen entstehen ab 2027 grundsätzlich jährliche Mehrausgaben von rund 5
Milliarden Euro im Bundeshaushalt. Sowohl die Leistungen als auch die Erstattungen für das
Jahr 2027 werden erst im Jahr 2028 abgewickelt, so dass im Jahr 2028 einmalig rund
10 Milliarden Euro gezahlt werden. Bis zum Jahr 2040 sinken die Aufwendungen und damit
die Erstattungen auf rund 4 Milliarden Euro jährlich.
In Folge der Erhöhung der Transparenz bei der Fortschreibung der Bundeszuschüsse
sowie der Anhebung der Untergrenze der Nachhaltigkeitsrücklage ergeben sich zunächst bis
zum Jahr 2027 etwas geringere Bundeszuschüsse. Danach fallen die Bundeszuschüsse –
und im Jahr 2028 auch die Ausgaben des Bundes für Beiträge für Kindererziehungszeiten –
tendenziell höher aus. Für den Mittelfristzeitraum bis zum Jahr 2030 wird der
Bundeshaushalt durch die Bundeszuschüsse und die Ausgaben für Beiträge für Kindererziehungszeiten
in der Summe jedoch nur geringfügig mehr belastet.
Unter Berücksichtigung sämtlicher Maßnahmen erhöhen sich die zusätzlichen
Gesamtmittel des Bundes perspektivisch auf zunächst rund 14,5 Milliarden Euro im Jahr 2030 und
steigen bis zum Jahr 2040 auf insgesamt rund 19,9 Milliarden Euro an.
Im Finanzplanungszeitraum bis 2029 entstehen nach § 78 des Gesetzes über die
Alterssicherung der Landwirte geringfügige finanzielle Auswirkungen. Im Rahmen der
Defizitdeckung entstehen zunächst bis zum Jahr 2028 Entlastungen im Bundeshauhalt im
einstelligen Millionenbereich. Im Jahr 2029 ergibt sich aufgrund der dann etwas höheren
Rentenausgaben ein entsprechend höherer Bundeszuschuss im unteren zweistelligen
Millionenbereich.
Durch die Regelung zum Anschlussverbot entstehen keine Haushaltsausgaben. In Folge
der zu erwartenden Ausweitung der Erwerbstätigkeit durch diese Maßnahme entstehen
nicht quantifizierbare Mehreinnahmen in den öffentlichen Haushalten in Form von Steuern
und Sozialbeiträgen mit den entsprechenden positiven Rückwirkungen in den jeweiligen
Systemen.
Die ostdeutschen Länder tragen im Rahmen der Erstattungen für die überführten Zusatz-
und Sonderversorgungssysteme der ehemaligen DDR ab dem Jahr 2029 Kosten im
geringen zweistelligen Millionenbereich.
Die Reformmaßnahmen führen in Summe zu höheren Rentenausgaben. Da auf die Renten
Beiträge an die Kranken- und Pflegeversicherung der Rentnerinnen und Rentner zu
entrichten sind, führt dies in der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen
Pflegeversicherung zu höheren Beitragseinnahmen.
Finanzielle Auswirkungen auf andere Sozialversicherungszweige (Mehr-/Mindereinnahmen
+/-)
Den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung entstehen für die technische Umsetzung
der vollständigen Gleichstellung von Kindererziehungszeiten in den Haushaltsjahren 2026
bis 2028 Sachkosten von insgesamt 2,4 Millionen Euro für die notwendigen
Programmierarbeiten in den IT-Systemen. Im Haushaltsjahr 2028 entstehen darüber hinaus Sachkosten
von 13,4 Millionen Euro für den Druck und Versand der Bescheide.
4. Erfüllungsaufwand
4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger erhöht oder reduziert sich der jährliche Zeitaufwand nicht.
Einmalig fallen Zeitaufwand in Höhe von rund 137 000 Stunden und Sachaufwand von rund
220 000 Euro an.
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(in
Minuten
bzw.
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in
Stunden bzw.
Tsd.
Euro)
oder
„gering-
fügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall (in
Minuten
bzw.
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in
Stunden bzw.
Tsd.
Euro)
oder
„gering-
fügig“
(Begründung)
1.1 Artikel 1
Nummer 20;
§ 307d Abs. 5
SGB VI;
Antrag auf
Zuschlag an
persönlichen
Entgeltpunkten für
Kindererziehung
geringfügig
(sehr
geringe
Fallzahl)
1.2 Artikel 1
Nummer 20;
§ 307d SGB VI;
Mitteilung der
rückwirkenden
Erbringung der
Zuschläge an
persönlichen
Entgeltpunkten
für
Kindererziehung
(„Mütterrente III“) an die
Träger der
Grundsicherung
280 000
Haushalte
Zeitaufwand:
24
Minuten
Zeitaufwand:
112 000
Stunden
1.3 § 27 Abs. 3 und
4 WoGG i. V. m.
§§ 249, 295,
307d SGB VI;
Änderungsmitteilung
65 000
Haushalte
Zeitaufwand:
Minuten
Sachaufwand:
3,39
Euro
Zeitaufwand:
24 917
Stunden
Sachkosten:
220 Tsd.
Euro
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(in
Minuten
bzw.
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in
Stunden bzw.
Tsd.
Euro)
oder
„gering-
fügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall (in
Minuten
bzw.
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in
Stunden bzw.
Tsd.
Euro)
oder
„gering-
fügig“
(Begründung)
Summe
Zeitaufwand (in
Stunden)
136 917
Summe
Sachaufwand (in Tsd.
Euro)
4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die gesetzliche Rentenversicherung (DRV) entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand
in Höhe von 32 Millionen Euro.
Für Länder und Kommunen entsteht einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von rund
19,8 Millionen Euro.
Für das Bundesamt für Soziale Sicherung entsteht ein laufender Erfüllungsaufwand von
weniger als 100 000 Euro pro Jahr.
Es entsteht folgender Erfüllungsaufwand:
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm
(§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungs
aufwand
(in Tsd.
Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Tsd.
Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
3.1
Artikel 1
Nummer
7, 19 und
20,
Artikel 2,
§§ 249,
295,
307d
SGB VI,
§ 114
SGB IV,
Kindererzie
hungszeiten,
Zuschlag
an
persönlichen
Entgeltpunkten
für
Kindererziehung,
Einkommensanrechnung
auf
Renten
wegen
Todes
DRV siehe
Erläuterungen
32 000
3.2
Artikel 1
Nummer
20;
§ 307d
SGB VI;
Prüfung
der Aus-
Land
bzw.
Kommune
siehe
Erläuterungen
15 600
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm
(§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungs
aufwand
(in Tsd.
Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Tsd.
Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
wirkungen der
rückwirkenden
Erbringung der
„Mütterrente III“
3.3
§ 27
Abs. 2
WoGG
i. V. m.
§§ 249,
295,
307d
SGB VI;
Prüfung
möglicher
Änderungen von
Amts
wegen
Land 65 000
Haushalte
64,10
Euro
= (90 /
60 *
40,70
Euro/h
(100 %
Durchschnitt) +
3 Euro)
4 163
Summe
(in Tsd.
Euro)
0 4 163
davon
auf
Bundesebene
0 32 000
davon
auf
Landesebene
(inklusive
Kommunen)
0 19 763
Den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung entsteht zur Umsetzung der
vollständigen Gleichstellung von Kindererziehungszeiten („Mütterrente III“) sowie der flankierenden
Regelung zur Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes einmaliger
Erfüllungsaufwand, der sich im Wesentlichen aus dem Aufwand für die notwendigen
Programmierarbeiten in den IT-Systemen sowie den Anpassungen verschiedener Verfahren und
Geschäftsprozesse, den Mehraufwänden für die Sachbearbeitungen infolge der rückwirkenden
Auszahlung im Jahr 2028 für das Jahr 2027 sowie den einmaligen Sachkosten für die Erstellung
und den Druck der Bescheide zusammensetzt. Laufender Erfüllungsaufwand entsteht den
Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung nicht.
Für die IT-Programmierarbeiten entsteht der Deutschen Rentenversicherung bei einem
geschätzten Zeitaufwand von 16 000 Personentagen ein einmaliger Erfüllungsaufwand von
5,9 Millionen Euro (128.000 Stunden x 46,30 Euro LK/Stunde). Angenommen wird zudem,
dass etwa 2 Prozent der knapp 10 Millionen Fälle mit Berechtigung auf „Mütterrente III“
nicht im Rahmen des automatischen IT-Verfahrens bearbeitet werden können, sondern
manuell von der Sachbearbeitung (einschließlich der angenommenen geringen Zahl an
Antragsfällen nach § 307d Absatz 5 SGB VI). Hierfür entsteht einmaliger Erfüllungsaufwand
von 6,9 Millionen Euro (200 000 Fälle x 45 Minuten x 46,30 Euro LK/Stunde).
Aufgrund der rückwirkenden Auszahlung der „Mütterrente III“ für das Jahr 2027 im Jahr
2028 entsteht für die Sachbearbeitungen der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung
außerdem einmaliger Aufwand von insgesamt 2,7 Millionen Euro für die erneute Prüfung
und Abrechnung von Erstattungsansprüchen anderer Sozialleistungsträger in den
Rentenzugangsfällen des Jahres 2027 (56 700 Fälle x 25 Minuten x 46,30 Euro LK/Stunde) sowie
bei Erst- und Abänderungsverfahren in Versorgungsausgleichsfällen (23 000 Fälle x 60
Minuten x 46,30 Euro LK/Stunde) und bei Pfändungen (15 000 Fälle x 44 Minuten x 46,30
Euro LK/Stunde).
Für die Kundenkontaktcenter der Deutschen Rentenversicherung wird einmalig von einem
erhöhten Auskunfts- und Beratungsaufwand von 0,7 Millionen Euro ausgegangen (150 000
Fälle x 9 Minuten x 30,30 Euro LK/Stunde).
Diese Aufgaben werden vom Bestandspersonal ausgeführt und verursachen somit keinen
Haushaltsaufwand.
Es entstehen des weiteren einmalig Sachkosten von 2,4 Millionen Euro für zusätzliche
externe Projektmanagementunterstützung (1 600 Personentage bei einem Tagessatz von
1 500 Euro). Im Jahr 2028 entstehen den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung
außerdem einmalige Sachkosten für Druck und Versand der Bescheide über die
(rückwirkende) Zahlung der „Mütterrente III“ von 13,4 Millionen Euro (10 Millionen Fälle x 1,34 Euro
SK für Papier, Druck und Porto).
Durch die rückwirkende Auszahlung der „Mütterrente III“ für das Jahr 2027 im Jahr 2028
entsteht einmaliger Erfüllungsaufwand bei anderen Sozialleistungsträgern, insbesondere
für die Träger der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Kapitel 4 SGB XII)
und die Wohngeldbehörden, sofern sie in 2027 entsprechende Leistungen an die
Berechtigten erbracht haben.
Hierfür entsteht auf Länderebene, inklusive Kommunen, ein einmaliger zusätzlicher
Erfüllungsaufwand von rund19,8 Millionen Euro.
Darin enthalten sind unter anderem Kosten von insgesamt 15,6 Millionen Euro für die
Ermittlung von Leistungsberechtigten nach Kapitel 3 und Kapitel 4 SGB XII, die vermutlich
„Mütterrente III“ erhalten (1 053 000 Fälle; das sind alle Leistungsbeziehenden ab einem
Alter von 50 Jahren x 15 Minuten x 25,50 Euro LK/Stunde), sowie für die inhaltliche Prüfung,
Bescheidkorrektur und Veranlassung von Leistungsrückforderungen (280 000 Fälle; das ist
die geschätzte Personenzahl mit Anspruch auf „Mütterrente III“ in der Grundsicherung im
Alter und bei Erwerbsminderung x 45 Minuten x 42,20 Euro LK/Stunde).
Für die Wohngeldbehörden wird von etwa 65 000 Wohngeldhaushalten ausgegangen, in
denen mindestens eine Person „Mütterrente III“ bezieht und eine Einkommenssteigerung
von 15 Prozent verzeichnen oder ihr Wohngeld prüfen lassen wollen (Ansatz: 25 Prozent).
In der Hilfe zum Lebensunterhalt (Kapitel 3 SGB XII) und bei den Beziehenden von
Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB XIV ist der einmalige Erfüllungsaufwand für
die Verwaltung aufgrund der geringen Anzahl von Personen, die eine rentenrechtliche
Anerkennung für Kindererziehungszeiten erhalten, nicht zu beziffern.
Einmaliger Erfüllungsaufwand entsteht darüber hinaus insbesondere auch für
Krankenkassen, Agenturen für Arbeit und Jobcenter, sofern sie im Jahr 2027 Krankengeld,
Arbeitslosengeld oder Grundsicherung für Arbeitsuchende an die berechtigen Rentenbezieher
gezahlt haben. Das betrifft maßgeblich die Rentenzugangsfälle des Jahres 2027, bei denen
die „Mütterrente III“ ebenfalls in 2028 rückwirkend für 2027 ausgezahlt wird (§ 307d
Absatz 1c SGB VI). Die Anzahl der Fälle lässt sich jedoch nicht näher quantifizieren, es wird
insgesamt aber von einer geringen Fallzahl ausgegangen.
Für das Bundesamt für Soziale Sicherung entsteht im Zusammenhang mit der
durchzuführenden Festsetzung und Auszahlung der Monatsraten sowie die Abrechnung der
Erstattungen aufgrund der Anpassung nach Mindestsicherungsniveau ab dem Jahr 2026 sowie
aufgrund der vollständigen Gleichstellung für zusätzliche Kindererziehungszeiten ein laufender
Erfüllungsaufwand von weniger als 100 000 Euro pro Jahr.
5. Weitere Kosten
Durch die Verlängerung der Haltelinie für das Rentenniveau bei 48 Prozent sowie die
vollständige Umsetzung der vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten ergeben
sich positive Effekte auf das verfügbare Einkommen von Rentnerhaushalten. Diese
Wirkungen zeigen sich insbesondere mittel- und langfristig – auch über den Zeitraum hinaus, in
dem die Haltelinie gilt. Das höhere verfügbare Einkommen kann dabei zu einer erhöhten
Konsumnachfrage führen und somit tendenziell preiserhöhend wirken. Nennenswerte
Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind jedoch
nicht zu erwarten. Auswirkungen auf den Beitragssatz der Rentenversicherung und eine
diesbezüglich höhere Belastung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern werden durch
die Erstattung der Kosten aus Steuermitteln grundsätzlich vermieden.
Folglich wird auch die Wirtschaft, insbesondere auch die mittelständischen Unternehmen,
im Rahmen der paritätischen Finanzierung der Sozialversicherung nicht belastet.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Die demografischen Auswirkungen des Gesetzes wurden geprüft. Die Verlängerung der
Haltelinie für das Rentenniveau sowie die Gleichstellung der Kindererziehungszeiten
stärken die Einkommensbasis der Rentnerinnen und Rentner. Die Regelung zum
Anschlussverbot erleichtert zudem die Erwerbstätigkeit im Alter.
Das Gesetzesvorhaben wurde auch im Hinblick auf Auswirkungen auf die Gleichwertigkeit
der Lebensverhältnisse der Bürgerinnen und Bürger geprüft. Danach ergeben sich keine
Anhaltspunkte, dass mit den Regelungen ungleichwertige Lebensverhältnisse hergestellt
werden. In Bezug auf die Angleichung der Kindererziehungszeiten wird die Erziehung von
vor 1992 und nach 1991 geborenen Kindern nunmehr rentenrechtlich gleichwertig
berücksichtigt.
Gleichstellungspolitische Auswirkungen ergeben sich aus den Regelungen zur
Verlängerung der Haltelinie nicht. Frauen und Männer sind nicht unterschiedlich betroffen. Die mit
der Verlängerung der Haltelinie verfolgten Ziele werden für Frauen und Männer in gleicher
Weise erreicht. Von der Gleichstellung der Kindererziehungszeiten profitieren weit
überwiegend Frauen, die in der Vergangenheit mehrheitlich die Erziehung der Kinder übernommen
haben. Die Regelung zum Anschlussverbot bezieht sich in gleichem Maße auf Frauen und
Männer, weshalb sich hier ebenfalls keine gleichstellungspolitischen Auswirkungen
ergeben.
Menschen mit Behinderungen sind im Vergleich mit anderen Menschen nicht in spezifischer
Weise von dem Gesetz tangiert.
Das Gesetzesvorhaben wurde auch im Hinblick auf die Erforderlichkeit der Aufnahme einer
Experimentierklausel geprüft. Es besteht kein aktueller oder künftiger Erprobungsbedarf,
der die Aufnahme einer Experimentierklausel anzeigt.
VIII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung dieses Gesetzes ist über die Regelungen hinaus, die ohnehin befristet sind,
nicht vorgesehen. Vor dem Hintergrund der vorgeschriebenen Berichtspflichten
insbesondere zur finanziellen Entwicklung der Rentenversicherung (jährlicher
Rentenversicherungsbericht) und der Berichtspflicht der Bundesregierung im Jahr 2029 ist eine zusätzliche
Evaluierung nicht erforderlich.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch)
Zu Nummer 1
Notwendige Anpassungen der Inhaltsübersicht aufgrund der Änderungen durch dieses
Gesetz.
Zu Nummer 2 (§ 41)
Zu Buchstabe a
Es wird ein neuer Absatz eingefügt, der das Anschlussverbot nach § 14 Absatz 2 Satz 2
des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
die die Regelaltersgrenze nach § 35 Satz 2 und § 235 erreicht haben, unter bestimmten
Voraussetzungen aufhebt.
Das Anschlussverbot des § 14 Absatz 2 Satz 2 TzBfG beschränkt die Befristung eines
Arbeitsvertrages nach § 14 Absatz 2 Satz 1 TzBfG auf Neueinstellungen, womit
Befristungsketten verhindert werden.
Um Personen nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rückkehr zu ihrem bisherigen
Arbeitgeber zu erleichtern, wird das Anschlussverbot für diesen Personenkreis aufgehoben.
Damit wird der Abschluss eines nach § 14 Absatz 2 Satz 1 TzBfG sachgrundlos befristeten
Arbeitsvertrages mit dem bisherigen Arbeitgeber ermöglicht. Die Erleichterung einer
Weiterarbeit nach Erreichen der Regelaltersgrenze soll insbesondere einen Beitrag zur
Fachkräftesicherung leisten.
Nach der neuen Regelung ist die sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrages damit
abweichend von § 14 Absatz 2 Satz 2 TzBfG unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
• die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer hat die Regelaltersgrenze nach § 35
Satz 2 und § 235 erreicht;
• der einzelne nach § 14 Absatz 2 Satz 1 TzBfG sachgrundlos befristete
Arbeitsvertrag überschreitet nicht die Gesamtdauer von zwei Jahren bei höchstens dreimaliger
Verlängerung;
• die Dauer sachgrundlos befristeter Arbeitsverträge nach § 14 Absatz 2 Satz 1 TzBfG
mit demselben Arbeitgeber überschreitet insgesamt eine Höchstdauer von acht
Jahren nicht und
• es werden maximal zwölf sachgrundlos befristete Arbeitsverträge nach § 14 Absatz
2 Satz 1 TzBfG mit demselben Arbeitgeber geschlossen.
Da die Regelung nur das Anschlussverbot nach § 14 Absatz 2 Satz 2 TzBfG aufhebt,
bleiben die aus § 14 Absatz 2 Satz 1 TzBfG resultierenden Grenzen der sachgrundlosen
Befristung des einzelnen Arbeitsvertrags (Gesamtdauer von zwei Jahren bei höchstens
dreimaliger Verlängerung) unberührt.
Die Aufhebung des Anschlussverbots wird außerdem in zeitlicher Hinsicht sowie durch die
maximale Anzahl von zwölf befristeten Arbeitsverträgen begrenzt.
Die Gesamtdauer von acht Jahren wird als Höchstgrenze ausgestaltet. Danach ist der
Abschluss eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrages nicht zulässig, wenn durch diesen
die Gesamtdauer von acht Jahren überschritten würde.
Bei der Berechnung der Gesamtdauer werden sachgrundlos befristete Arbeitsverträge
nach § 14 Absatz 2 Satz 1 TzBfG berücksichtigt, wenn diese mit demselben Arbeitgeber
geschlossen wurden. Maßgeblich ist demnach eine Arbeitgeberbetrachtung und keine
Arbeitsplatzbetrachtung.
Da die einzelnen gemäß § 14 Absatz 2 Satz 1 TzBfG sachgrundlos befristeten
Arbeitsverträge auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze die Voraussetzungen des § 14 Absatz 2
Satz 1 TzBfG einhalten müssen, kann die Höchstdauer von acht Jahren zum Beispiel nicht
mit nur einem Arbeitsvertrag erreicht werden. Möglich ist aber zum Beispiel ein viermaliger
Abschluss eines zweijährigen sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrages.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zu Nummer 2 Buchstabe a.
Zu Nummer 3 (§ 154)
Zu Buchstabe a
Anpassung der Überschrift.
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Der jährliche Rentenversicherungsbericht enthält insbesondere Modellrechnungen zur
Entwicklung von Einnahmen und Ausgaben, der Nachhaltigkeitsrücklage, des jeweils
erforderlichen Beitragssatzes und des Sicherungsniveaus vor Steuern in den künftigen 15
Kalenderjahren. Durch die Ergänzung wird die im Rentenversicherungsbericht bereits
enthaltende Vorausberechnung des Sicherungsniveaus vor Steuern nun auch explizit in dessen
Berichtsauftrag unter Absatz 1 benannt.
Zu Doppelbuchstabe bb
Änderung Satzzeichen wegen Satzende.
Zu Doppelbuchstabe cc
Der Rentenversicherungsbericht enthält nach bisher geltendem Recht auch eine
Darstellung über Wirkungen der bereits vollzogenen Anhebung der Altersgrenzen (beispielsweise
Altersrente für Frauen oder Altersrente wegen Arbeitslosigkeit). Dieser Berichtsauftrag
wurde mit der Anhebung dieser Altersgrenzen auf 65 Jahre eingeführt und ist insbesondere
auch mit Blick auf den ausführlichen vierjährlichen Bericht zur Anhebung der Altersgrenze
auf 67 Jahre veraltet und wird daher gestrichen. Dies führt zu einer Konsolidierung der
Berichtspflichten.
Zu Buchstabe c
Der bisherige Satz 2, der regelt, dass der Bericht nach Absatz 2 erstmals in 2005
vorzulegen war, wird wegen Zeitablaufs gestrichen.
Zu Buchstabe d
Der bisherige Satz 1 mit der Geltungsdauer der Beitragssatzobergrenze und des
Mindestsicherungsniveaus bis zum Jahr 2025 wird gestrichen. Die Geltungsdauer des
Mindestsicherungsniveaus (und damit auch deren Verlängerung) wird künftig für eine bessere
Rechtsklarheit nur noch in §§ 255e und 255i geregelt.
Da das Sicherungsniveau vor Steuern bis zum Jahr 2031 mindestens 48 Prozent betragen
muss, ist das bisherige Sicherungsziel von 43 Prozent bis zum Jahr 2030 nicht mehr
erforderlich und wird daher im Absatz 3 gestrichen.
Die neuen Sätze 2 und 3 enthalten einen Berichtsauftrag für das Jahr 2029. Die
Alterssicherung wird für alle Generationen auf verlässliche Füße gestellt. Deshalb wird die
Haltelinie für das Rentenniveau bei 48 Prozent bis zum Jahr 2031 verlängert. Die Mehrausgaben,
die sich daraus ergeben, werden mit Steuermitteln ausgeglichen. Am Nachhaltigkeitsfaktor
wird grundsätzlich festgehalten. Nur eine wachstumsorientierte Wirtschaftspolitik, eine
hohe Beschäftigungsquote und eine angemessene Lohnentwicklung ermöglichen es, dies
dauerhaft zu finanzieren. Deshalb wird der im Jahr 2029 vorzulegende Bericht im Hinblick
auf diese Faktoren die tatsächliche Entwicklung des Beitragssatzes und des
Bundeszuschusses evaluieren, um gegebenenfalls weitere Maßnahmen zu ergreifen.
Satz 4 mit der Vorschrift zur Verbreitung der zusätzlichen Altersvorsorge entspricht dem
bisherigen Satz 3.
Zu Buchstabe e
Absatz 3a – die Definition des Sicherungsniveaus vor Steuern – wird aus
rechtssystematischen Gründen im § 154 aufgehoben, da diese Definition nicht zur Regelung der
Berichtspflichten gehört. Die bisherige Regelung des Sicherungsniveaus vor Steuern wird künftig
im § 154a geregelt.
Zu Buchstabe f
Folgeänderung zur Verlängerung der Geltungsdauer des Mindestsicherungsniveaus.
Zu Nummer 4 (§ 154a)
Der § 154a entspricht – für eine bessere Verständlichkeit geringfügig sprachlich angepasst
– der bisherigen Regelung des § 154 Absatz 3a. Auf die Begründung zu § 154 Absatz 3a
wird verwiesen.
Zu Nummer 5 (§ 158)
Mit der Anhebung der Mindestrücklage der Träger der allgemeinen Rentenversicherung auf
das 0,3fache der durchschnittlichen Ausgaben zu eigenen Lasten werden die unterjährig
mindestens verfügbaren finanziellen Mittel erhöht, die der Rentenversicherung für die
Auszahlung der Renten zur Verfügung stehen. Damit werden unterjährige
Einnahmenschwankungen besser ausgeglichen.
Wenn die Nachhaltigkeitsrücklage in den kommenden Jahren bis zur Untergrenze
abschmilzt, kann es zu unterjährigen Liquiditätsengpässen in der allgemeinen
Rentenversicherung kommen. Ursache ist, dass die Einnahmen und Ausgaben der Rentenversicherung
unterjährig ungleich verteilt sind. Während die Beitragseinnahmen zum Jahresende
aufgrund der Sonderzahlungen (z. B. 13. Monatsgehalt, Weihnachtsgeld) besonders hoch
ausfallen, sind die Rentenzahlungen unterjährig gleichmäßiger verteilt. Selbst wenn die
Summe der monatlichen Einnahmen und Ausgaben zum Jahresende übereinstimmt,
besteht künftig die Möglichkeit, dass in den Monaten davor die Einnahmen nicht die Ausgaben
decken.
Der bisherige Wert der Mindestrücklage kann dann dazu führen, dass der Bund nach dem
Abschmelzen der Nachhaltigkeitsrücklage wiederkehrend mit einer rückzahlbaren
Liquiditätshilfe nach § 214 die Zahlungsfähigkeit der Rentenversicherung – wie bereits im Jahr
2005 geschehen – kurzfristig sicherstellen muss. Die Anhebung der Mindestrücklage
reduziert dieses Risiko und den damit verbundenen bürokratischen Aufwand signifikant. Die
Funktion der Liquiditätshilfe bleibt auf Ausnahmesituationen beschränkt.
Zu Nummer 6 (§ 213)
Die Änderungen der Berechnungsweise der Zuschüsse des Bundes in § 213 haben zum
Ziel, die erforderlichen Berechnungsschritte zu vereinfachen, die Berechnung transparenter
zu gestalten und durch Zeitablauf oder anderweitig überholte Berechnungselemente
aufzuheben. Neben umfangreichen redaktionellen Bereinigungen werden die Ausgangsbeträge
der einzelnen Zuschüsse des Bundes für das Jahr 2025 benannt. Davon ausgehend sind
die Beträge der einzelnen Zuschüsse des Bundes für die Folgejahre festzulegen. Dabei
sind die jeweiligen Fortschreibungsregelungen anzuwenden, die nun nach einem
einheitlichen Muster gefasst sind.
Die Bestimmung des allgemeinen Bundeszuschusses nach Absatz 2 wird vereinfacht.
Durch die Zusammenführung des Bundeszuschusses im Beitrittsgebiet mit dem
allgemeinen Bundeszuschuss ab 2026, dient die Summe aus den für das Jahr 2025 bereits
bestimmten Werten beider Zuschüsse als Ausgangsbasis für die Fortschreibung des
allgemeinen Bundeszuschusses für das Jahr 2026. Hierfür werden der allgemeine
Bundeszuschuss des Jahres 2025 in Höhe von 48 207 870 967,61 Euro und der aktuell bestimmte
Wert für den Bundeszuschuss im Beitrittsgebiet in Höhe von 12 875 251 586,84 Euro
addiert, der sich gemäß der Rentenfinanzschätzung im Sommer 2025 ergeben hat. Der
Ausgangsbetrag wird darüber hinaus um 285 000 000,00 Euro gemindert. Dieser Betrag wurde
so gewählt, dass sich die Höhe der vom Bund zu tragenden Mittel aufgrund der
Vereinfachung der Fortschreibungsregelungen der Bundeszuschüsse im Zeitraum von 2026 bis
2030 in etwa ausgleichen. Denn diese Vereinfachungen führen zwar zunächst zu einer
Verringerung der Bundeszuschüsse, im Zeitablauf fallen diese aber höher aus. Dieser Effekt
wird mit Blick auf die mittelfristige Entwicklung ausgeglichen.
Der Ausgangsbetrag des allgemeinen Bundeszuschusses für die Ermittlung des Wertes für
das Jahr 2026 wird somit auf einen Wert in Höhe von 60 798 122 554,45 Euro festgelegt.
In den Jahren nach 2026 wird der allgemeine Bundeszuschuss jeweils ausgehend von
seinem Vorjahrswert fortgeschrieben.
Für die jährliche Fortschreibung des allgemeinen Bundeszuschusses ist zum einen wie
schon nach bisherigem Recht die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je
Arbeitnehmer (§ 68 Absatz 2 Satz 1) maßgebend. Neu in Satz 2 Nummer 2 ist, dass der allgemeine
Bundeszuschuss mit der Veränderungsrate des tatsächlichen Beitragssatzes zur
allgemeinen Rentenversicherung fortgeschrieben wird. Dabei wird der Beitragssatz des
Kalenderjahres, für welches der Bundeszuschuss festgesetzt wird, mit dem des davorliegenden
Kalenderjahres ins Verhältnis gesetzt. Bisher war für die Fortschreibung ein fiktiver
Beitragssatz maßgeblich, der sich ohne Berücksichtigung des zusätzlichen Bundeszuschusses
nach Absatz 3 und 4 ergab. Die Bezugnahme auf den fiktiven Beitragssatz geht zurück auf
die Zeit der Einführung des zusätzlichen Bundeszuschusses bzw. dessen
Erhöhungsbetrags. Die Regelung ist durch Zeitablauf überholt, denn damit sollten seinerzeit ungewollte
Rückkopplungseffekte auf die Höhe des allgemeinen Bundeszuschusses vermieden
werden, die sich aus der Beitragssatzentlastung des zusätzlichen Bundeszuschusses und
dessen Erhöhungsbetrags ergeben hatten. Durch die Bezugnahme auf die tatsächliche
Beitragssatzentwicklung wird die im Vergleich zu den Beitragszahlenden gleichmäßige
Beteiligung des Bundes transparenter. Die Streichung des bisherigen Satz 4 betrifft durch
Zeitablauf überholte Regelungen.
Absatz 2a wird aufgehoben. Der allgemeine Bundeszuschuss fällt seit dem Jahr 2007 um
den Minderungsbetrag von 340 Millionen Euro geringer aus. Dieser Minderungsbetrag war
nach Satz 3 bei der Fortschreibung des allgemeinen Bundeszuschusses nicht zu
berücksichtigen. Diese Vorschrift wird aufgehoben, um die Berechnung der Fortschreibung des
allgemeinen Bundeszuschusses zu vereinfachen und die Transparenz zu erhöhen. In
diesem Zuge wird auch der ursprünglich in Satz 2 vorgesehene Abgleich des pauschalen
Minderungsbetrags mit den tatsächlichen Finanzeffekten aus den dort genannten Maßnahmen
aufgehoben, der mangels der erforderlichen statistischen Daten nicht möglich war.
Absatz 3 wird um durch Zeitablauf überholte Regelungsbestandteile bereinigt und
redaktionell neu gefasst. Die Berechnung des zusätzlichen Bundeszuschusses in Satz 2 bleibt
unverändert. Maßgeblich für die Fortschreibung des bisherigen zusätzlichen
Bundeszuschusses ist die Veränderungsrate des erwarteten Aufkommens der Steuern vom Umsatz
des folgenden Jahres gegenüber dem laufenden Jahr. Dabei wird klargestellt, dass sich die
Fortschreibung mit der Entwicklung der Steuern vom Umsatz auf den zusätzlichen
Bundeszuschuss ohne den Erhöhungsbetrag nach Absatz 4 beschränkt. Aus Gründen einer
höheren Transparenz wird auch die Vorschrift aufgehoben, wonach die Erstattungen nach
§ 291b auf den zusätzlichen Bundeszuschuss angerechnet werden. Im Gegenzug wird
auch die Erstattungsvorschrift selbst aufgehoben, die aufgrund der Verrechnungsvorschrift
faktisch ohnehin nicht mehr zur Anwendung kam. Die Höhe des zusätzlichen
Bundeszuschusses ändert sich dadurch nicht.
Absatz 4 wird um die durch Zeitablauf überholte Entstehungsgeschichte des
Erhöhungsbetrages bereinigt. Der Erhöhungsbetrag selbst bleibt gegenüber bisherigem Recht
unverändert und wird auch unverändert fortgeschrieben, indem dieser für das jeweils folgende
Kalenderjahr mit dem Faktor für die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter des
vergangenen Jahres gegenüber dem vorvergangenen Jahr multipliziert wird. Dabei sind die
Bruttolöhne und -gehälter in der Abgrenzung zu verwenden, die auch für die Bruttolöhne und -
gehälter je Arbeitnehmer nach § 68 Absatz 2 Satz 1 zu verwenden sind. Die
Minderungsbeträge gemäß § 287g sind dabei weiterhin bis 2027 zu berücksichtigen. Der
Erhöhungsbetrag für das Jahr 2026 wird somit ermittelt, indem der Ausgabenbetrag (rund 17,6
Milliarden Euro) mit der Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter fortgeschrieben wird und dann
gemäß § 287g um 1,2 Milliarden Euro vermindert wird.
Der bisherige Absatz 5 ist durch Zeitablauf überholt. Mit der Streichung entfällt auch die
Wirkung des Minderungsbetrages auf die Fortschreibung des Erhöhungsbetrages (siehe
hierzu die Begründung zu Absatz 2a). Damit wird die Entwicklung des Erhöhungsbetrages
transparenter.
Der bisherige § 213 Absatz 6 wird zu § 213 Absatz 5.
Zu Nummer 7 (§ 249)
Zu Buchstabe a
Mit der Änderung wird die Anrechnung der Kindererziehungszeit für vor 1992 geborene
Kinder um sechs Kalendermonate verlängert. Mit der Anerkennung von nun insgesamt 36
Kalendermonaten Kindererziehungszeit pro Kind wird die volle Gleichstellung mit § 56
Absatz 1 SGB VI vollzogen.
Zu Buchstabe b
Absatz 7 regelt den Umfang der Kindererziehungszeit in einer auf eine Bestandsrente
folgenden Rente, die die Voraussetzungen des § 88 Absatz 1 und Absatz 2 SGB VI erfüllt,
indem die Dauer der in einer Rente anzurechnenden Kindererziehungszeit an den jeweils
zu berücksichtigenden Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung
angepasst wird. Die Sätze 1, 2 und 4 entsprechen dem bestehenden Recht. Nach Satz 3
beträgt die Kindererziehungszeit künftig 30 Kalendermonate, wenn ab 1. Januar 2028
ausschließlich ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d SGB VI für
zusätzliche sechs Kalendermonate gewährt wird.
Absatz 8 regelt den Ausschluss der Kindererziehungszeit für den 31. bis 36.
Kalendermonat, wenn ab 1. Januar 2028 ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d
SGB VI für zusätzliche sechs Kalendermonate gewährt wird. Auf diese Weise wird
sichergestellt, dass die Erziehung für dasselbe Kind höchstens im Umfang von 36
Kalendermonaten rentenrechtlich honoriert wird. Im Übrigen entspricht die Regelung dem bestehenden
Recht.
Zu Nummer 8 (§ 255e)
Durch die Änderungen in § 255e wird das Mindestsicherungsniveau von 48 Prozent vom
1. Juli 2025 auf den 1. Juli 2031 verlängert. Mit der Verlängerung der Haltelinie bis zum 1.
Juli 2031 wird die Zusage eines angemessenen und finanzierbaren
Mindestsicherungsniveaus bis einschließlich 1. Juli 2031 erneuert.
Zudem gibt es Folgeänderungen zur Verschiebung der Definition des Sicherungsniveaus
vor Steuern in den § 154a.
Zu Nummer 9 (§ 255h)
Folgeänderungen zur Verlängerung der Geltungsdauer des Mindestsicherungsniveaus.
Zu Nummer 10 (§ 255i)
Folgeänderungen zur Verlängerung der Geltungsdauer des Mindestsicherungsniveaus.
Zu Nummer 11 (§ 287a)
Die Vorschrift ist ab 2026 nicht mehr anwendbar und kann daher gestrichen werden.
Zu Nummer 12 (§ 287c)
Die Vorschrift ist nicht mehr anwendbar und kann daher gestrichen werden.
Zu Nummer 13 (§ 287d)
Zu Buchstabe a
Die Aufwendungen für Kriegsbeschädigtenrenten und die daran anknüpfenden
Sonderleistungen fallen nicht mehr an. Allenfalls können noch sehr geringfügige Zahlungen bzw.
Rückzahlungen anfallen. Daher kann die Erstattungsregelung der Absätze 1 und 2
gestrichen werden.
Zu Nummer 14 (§ 287e)
Die Vorschrift ist nicht mehr anwendbar und kann daher gestrichen werden.
Zu Nummer 15 (§ 287g)
Die Änderung erfolgt als Folgeänderung in Folge der Anpassung des § 213 Absatz 4.
Zu Nummer 16 (§ 287h)
Wie bereits bei der Änderung zu § 158 ausgeführt, wird die Mindestnachhaltigkeitsrücklage
der Träger der allgemeinen Rentenversicherung auf das 0,3fache der durchschnittlichen
monatlichen Ausgaben zu eigenen Lasten angehoben, um die unterjährige Liquidität zu
stärken. Die aus einer Beitragssatzanhebung aufgrund der Anhebung der Mindestrücklage
resultierenden unmittelbaren Auswirkungen auf die Leistungen des Bundes an die
allgemeine Rentenversicherung sollen jedoch ausgeschlossen werden. Durch die Anhebung der
Mindestrücklage kann in einem Jahr einmalig ein höherer Beitragssatz erforderlich werden.
Der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung geht in die Bestimmung des
allgemeinen Bundeszuschusses und der Beitragszahlungen des Bundes für
Kindererziehungszeiten ein. Ein höherer Beitragssatz aufgrund der Anhebung der Mindestrücklage
würde daher auch zu einer Erhöhung dieser Leistungen des Bundes an die allgemeine
Rentenversicherung führen.
Um diesen Effekt auszuschließen, wird für das Jahr, in dem der Beitragssatz in der
allgemeinen Rentenversicherung erstmals auf über 18,6 Prozent angehoben werden muss,
zusätzlich ein rechnerischer Beitragssatz ermittelt, der sich bei einer Mindestrücklage in Höhe
des 0,2fachen einer Monatsausgabe ergeben würde. Dieser rechnerische Beitragssatz wird
für das betreffende Jahr bei der Veränderung des allgemeinen Bundeszuschusses und der
Beitragszahlung des Bundes für Kindererziehungszeiten angewendet. Bei der Festsetzung
dieser Größen für das Folgejahr wird dann die Veränderung des tatsächlichen
Beitragssatzes gegenüber dem rechnerischen Beitragssatz berücksichtigt, indem der rechnerische
Beitragssatz als Beitragssatz für das laufende Jahr gemäß der §§ 177 Absatz 2 und 213
Absatz 2 gilt, so dass sich keine langfristigen finanziellen Auswirkungen für die
Rentenversicherung beziehungsweise den Bundeshaushalt ergeben.
Führt beispielweise die Anhebung der Mindestrücklage zu einem höheren Beitragssatz im
Jahr 2027, wird für dieses Jahr zusätzlich ein rechnerischer Beitragssatz ermittelt. Dieser
wird bei der Festlegung des allgemeinen Bundeszuschusses und der Beiträge des Bundes
für Kindererziehungszeiten für das Jahr 2027 angewendet (rechnerischer Beitragssatz
2027 gegenüber tatsächlichem Beitragssatz 2026). Bei der Festlegung des allgemeinen
Bundeszuschusses und der Beiträge des Bundes für Kindererziehungszeiten für das Jahr
2028 wird dann die Veränderung des tatsächlichen Beitragssatzes 2028 gegenüber dem
rechnerischen Beitragssatz 2027 berücksichtigt.
Zu Nummer 17 (§§ 291b und 291c)
Die Streichung des bisherigen § 291b erfolgt, da die Erstattung der Aufwendungen für
Leistungen nach dem Fremdrentenrecht bisher nach § 213 Absatz 3 Satz 4 auf den
zusätzlichen Bundeszuschuss angerechnet wurde. Durch die Anpassung des § 213 entfällt diese
Anrechnungsvorschrift zukünftig. In diesem Zuge entfällt daher auch die Erstattung selbst,
die aufgrund der Anrechnung auf den zusätzlichen Bundeszuschuss keine finanziellen
Auswirkungen hatte.
Durch die neue Regelung in § 291b wird sichergestellt, dass der Bund der allgemeinen
Rentenversicherung dauerhaft die Mehraufwendungen aufgrund der von 2026 bis 2031
geltenden Anpassung nach dem Mindestsicherungsniveau erstattet. Sofern sich keine
Mehraufwendungen ergeben, erfolgt auch keine Erstattung.
Zur Berechnung der Höhe der Mehraufwendungen wird ab 2026 bis einschließlich 2031 ein
Vergleichswert für einen hypothetischen aktuellen Rentenwert ohne Anwendung der
Niveauschutzklausel bestimmt. Dieser wird ausgehend von seinem jeweiligen Vorjahreswert
beziehungsweise für 2026 ausgehend von dem am 30. Juni 2026 geltenden aktuellen
Rentenwert unter Anwendung der Rentenanpassungsformel gemäß § 68 berechnet. Dies
inkludiert insbesondere die Schutzklausel nach § 68a. Bei der Berechnung des
Vergleichswertes sind mit Ausnahme der Verwendung des Vergleichswertes als Vorjahreswert die Werte
zur Berechnung heranzuziehen, die im Verfahren nach § 68 zu verwenden sind. So ist unter
anderem bei der Berechnung des Nachhaltigkeitsfaktors der aktuelle Rentenwert zugrunde
zu legen. Der Vergleichswert bildet bis zum Jahr 2031 die Entwicklung der
Rentenanpassung ab, die sich ohne die Verlängerung der Haltelinie ausgehend von 2026 bis dahin
insgesamt ergeben hätte.
Die zu erstattende Differenz eines Kalenderjahres zwischen den tatsächlichen
Aufwendungen der Rentenversicherung und den hypothetischen Aufwendungen ohne
Niveauschutzklausel wird bestimmt, indem die prozentuale Abweichung zwischen dem
jahresdurchschnittlichen Vergleichswert und dem tatsächlichen jahresdurchschnittlichen aktuellen
Rentenwert mit den Aufwendungen der allgemeinen Rentenversicherung multipliziert wird, die
von der Höhe des aktuellen Rentenwerts abhängen. Dies sind die Aufwendungen für
Renten und für den Wanderungsversicherungsausgleich. Hinzu kommen die hiermit
korrespondierenden Aufwendungen der Rentenversicherung für die Krankenversicherung der
Rentner. Mehraufwendungen, die bereits aufgrund anderer Regelungen, wie zum Beispiel nach
dem neuen § 291c oder nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz
erstattet werden, sind nicht erneut zu erstatten. Hierzu zählt auch der von der
knappschaftlichen Rentenversicherung an die allgemeine Rentenversicherung geleistete
Wanderversicherungsausgleich.
Absatz 3 regelt die dauerhafte Bestimmung des Erstattungsbetrages ab dem Jahr 2032. Da
die Haltelinie für das Rentenniveau nur bis einschließlich 2031 gilt, würde sich in der Zeit
danach keine bedeutsame Veränderung der Relation von Vergleichswert zu aktuellem
Rentenwert ergeben. Daher wird der Erstattungsbetrag aus Vereinfachungsgründen für die
Kalenderjahre ab 2032 berechnet, indem die Aufwendungen der Rentenversicherung für das
betreffende Kalenderjahr mit der relativen Abweichung von dem am 1. Juli 2031 geltenden
Vergleichswert zu dem am 1. Juli 2031 geltenden aktuellen Rentenwert multipliziert werden.
Im Übrigen gelten die Erläuterungen zu Absatz 2 entsprechend.
Der bis 2031 zu bestimmende Vergleichswert sowie die Erstattungsbeträge werden im
jährlich zu erstellenden Rentenversicherungsbericht nach § 154 Absatz 1 für den
fünfzehnjährigen Vorausberechnungszeitraum dargestellt.
Die auf die Erstattungsbeträge zu leistenden Abschläge werden jährlich im Zuge des
Haushaltsaufstellungsverfahrens festgelegt und im Folgejahr durch das Bundesamt für Soziale
Sicherung abgerechnet.
Um eine verzerrende Wirkung in der Berechnung der Rentenanpassung zu verhindern,
regelt Absatz 5, dass die erstatteten Mehraufwendungen für Renten und Rententeile nach
§ 291b abweichend von § 68 Absatz 4 Satz 3 bei der Berechnung der Anzahl der
Äquivalenzrentner beim Gesamtvolumen der Renten nicht in Abzug gebracht werden, weil die
Standardrente bei der Berechnung der Äquivalenzrentner mit dem festgesetzten aktuellen
Rentenwert berechnet wird und beide Größen miteinander korrespondieren müssen. Dies
gilt dauerhaft für die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts sowie für die bis einschließlich
2031 erfolgende Berechnung des Vergleichswertes.
Der bisherige § 291c wird gestrichen, da die darin enthaltene Regelung durch Zeitablauf
obsolet geworden ist.
Durch die neue Regelung in § 291c wird sichergestellt, dass der Bund der allgemeinen
Rentenversicherung die Mehraufwendungen nach § 249 und § 307d erstattet, die sich
aufgrund der ab 1. Januar 2027 geltenden zusätzlichen Zuschläge an persönlichen
Entgeltpunkten für Kindererziehung für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind und aufgrund
der ab 1. Januar 2028 geltenden zusätzlichen Kindererziehungszeit von sechs Monaten für
vor 1992 geborene Kinder ergeben.
Für die Berechnung des Erstattungsbetrags eines Jahres wird aus den
Rentenbestandsstatistiken der Deutschen Rentenversicherung Bund jeweils die Summe der zusätzlich
gewährten monatlichen Entgeltpunkte in der allgemeinen Rentenversicherung zum Ende des
Jahres und zum Ende des Vorjahres ermittelt. Die jeweilige Summe an zusätzlichen
Entgeltpunkten wird gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Zugangs- und
Rentenartfaktoren mit dem jeweils gültigen aktuellen Rentenwert bewertet und jeweils mit sechs
multipliziert. Daraus ergibt sich das Jahresvolumen der zusätzlich geleisteten Rentenzahlungen.
Der Erstattungsbetrag ergibt sich, indem zu diesem Betrag die korrespondierenden
Aufwendungen der Rentenversicherung für die Krankenversicherung der Rentner hinzuaddiert
werden.
Da zum Ende der Jahre 2026 und 2027 noch keine zusätzlichen Entgeltpunkte für die
Anhebung der zu berücksichtigenden Kindererziehungszeiten von 30 auf 36 Kalendermonate
vorhanden sind, wird für die Berechnung des Erstattungsbetrags für die in 2028 zu
leistenden rückwirkenden Zahlungen für das Jahr 2027 auf die Anhebung der zu
berücksichtigenden Kindererziehungszeiten von 24 auf 30 Kalendermonate abgestellt. Die hierbei ermittelte
Summe an zusätzlich gewährten monatlichen Entgeltpunkten in der allgemeinen
Rentenversicherung zum Ende des Jahres 2027 ist auch für die Berechnung der Erstattung für das
Jahr 2028 als Wert für das Ende des Vorjahres zu verwenden.
Die auf die Erstattungsbeträge zu leistenden Abschläge werden jährlich im Zuge des
Haushaltsaufstellungsverfahrens festgelegt und im Folgejahr durch das Bundesamt für Soziale
Sicherung abgerechnet.
Zu Nummer 18 (§ 292)
Folgeänderungen aufgrund der Aufhebung der Absätze 1 und 2 des § 287d.
Zu Nummer 19 (§ 295)
Mit der Änderung wird im Ergebnis erreicht, dass sich für Mütter, die vor dem 1. Januar
1921 geboren wurden und eine Kindererziehungsleistung nach § 294 SGB VI erhalten,
diese Leistung ab 1. Januar 2028 um den Wert eines halben persönlichen Entgeltpunkts
erhöht wird. Dies entspricht dem Rentenertrag aus der Verlängerung der
Kindererziehungszeit um zusätzliche sechs Kalendermonate.
Zu Nummer 20 (§ 307d)
Mit der Ergänzung des Absatz 1 Satz 4 wird Rentenbeziehenden, die schon am Tag vor
dem Inkrafttreten der erstmaligen Verlängerung der Kindererziehungszeit 2014 eine Rente
bezogen und deshalb neben der Anrechnung der Kindererziehungszeiten in der Rente
einen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung nach § 307d SGB VI
erhalten haben, der Zuschlag ab 1. Januar 2027 um einen weiteren halben persönlichen
Entgeltpunkt erhöht. Die Rente erhöht sich für jedes vor 1992 geborene Kind um den
Rentenertrag aus zusätzlichen sechs Kalendermonaten Kindererziehungszeit.
Durch die grundsätzliche Anknüpfung an die Zuordnung des 30. Kalendermonats nach
Ablauf des Monats der Geburt erfolgt eine Zuordnung, die den tatsächlichen
Erziehungsverhältnissen im dritten Lebensjahr des Kindes, die im Nachhinein nicht immer verlässlich
feststellbar sind, in den ganz überwiegenden Fällen entspricht. Durch diese Anknüpfung wird
zudem erreicht, dass Rentenbeziehende, die am 30. Juni 2014 eine Rente bezogen, jedoch
keinen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten erhalten haben, weil sie keine
Kindererziehungszeit im 12. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt im
Rentenversicherungskonto hatten, auch von der neuen Verbesserung profitieren.
In Renten, die in der Zeit vom 1. Januar 1986 bis 31. Dezember 1991 begannen und
seitdem nicht neu berechnet wurden, sind in der Regel keine Berücksichtigungszeiten wegen
Kindererziehung enthalten, weil es eine solche rentenrechtliche Zeit vor Inkrafttreten des
SGB VI nicht gab. In diesen Fällen wird nach Absatz 1 Satz 6 der Zuschlag dann gewährt,
wenn für dasselbe Kind ein Zuschlag nach Absatz 1 Satz 1 berücksichtigt wurde und eine
Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung für den 30. Kalendermonat nach Ablauf des
Monats der Geburt für andere Versicherte oder Hinterbliebene nicht angerechnet wird.
Damit wird zum einen dem Umstand Rechnung getragen, dass in der überwiegenden Zahl
der Fälle die Versicherten, für die vor Inkrafttreten des SGB VI keine
Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung im Versicherungskonto gespeichert sind, das Kind, für das sie
seinerzeit ein Jahr Kindererziehungszeit anerkannt erhalten haben, auch im zweiten (wofür
es ab 1. Juli 2014 bereits einen Zuschlag an einem persönlichen Entgeltpunkt gab) und
dritten Lebensjahr (Zuschlag bis 2,5 Jahre ab 1. Januar 2019) erzogen haben. Zum anderen
wird aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität der Zuschlag nach Absatz 1 Satz 4 wie
zuvor bereits nach Absatz 1 Satz 3 in einem pauschalierten Verfahren gewährt.
Absatz 1a entspricht ebenfalls der aktuellen Rechtslage und wird um einen neuen Satz 3
ergänzt. Dadurch wird in Fällen, in denen der Anspruch auf Rente nach dem 30. Juni 2014
und vor dem 1. Januar 2019 entstanden ist, ab 1. Januar 2027 ein Zuschlag von
zusätzlichen 0,5 persönlichen Entgeltpunkten gewährt. Auf diese Weise erfolgt für diesen
Personenkreis die vollständige Angleichung an die Kindererziehungszeiten für Kinder, die nach
dem 31. Dezember 1991 geboren sind. Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten
kommt demjenigen Elternteil zugute, dem der letzte Monat an Kindererziehungszeit (dies
ist der 30. Kalendermonat nach Ablauf des Geburtsmonats) zugeordnet wurde. Um die
reibungslose Umsetzung der Einbeziehung auch des Rentenbestandes in die verbesserte
Anrechnung von Kindererziehungszeiten für Geburten vor 1992 zu gewährleisten, wird wie
bereits bei der vorangegangenen Verlängerung der Kindererziehungszeit im Jahr 2019,
durch eine pauschale Anrechnung an die bereits im Versicherungskonto gespeicherten
Daten angeknüpft.
Durch die Anknüpfung an den 30. Lebensmonat erfolgt in der ganz überwiegenden Zahl
der Fälle eine Zuordnung, die den tatsächlichen Erziehungsverhältnissen im dritten
Lebensjahr des Kindes entspricht, wenngleich diese im Nachhinein nicht immer verlässlich
feststellbar sind. Das Verfahren entspricht der Systematik und der Vorgehensweise, die schon
bei der Verlängerung der Kindererziehungszeit in den Jahren 2014 und 2019 gewählt
wurde.
Der neue Absatz 1b betrifft Personen, denen bisher zweieinhalb Jahre
Kindererziehungszeit angerechnet worden sind. Sie erhalten ab dem 1. Januar 2027 pro Kind einen Zuschlag
an persönlichen Entgeltpunkten, der dem Rentenertrag von sechs Kalendermonaten
Kindererziehungszeit entspricht. Wie schon bei der Verlängerung der Kindererziehungszeit in
den Jahren 2014 und 2019 erfolgt damit keine Neufeststellung der Renten.
Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten kommt demjenigen Elternteil zugute, dem
der letzte Monat an Kindererziehungszeit (dies ist der 30. Kalendermonat nach Ablauf des
Geburtsmonats) zugeordnet wurde. Um die reibungslose Umsetzung der Einbeziehung
auch des Rentenbestandes in die verbesserte Anrechnung von Kindererziehungszeiten für
Geburten vor 1992 zu gewährleisten, wird wie bereits bei den vorangegangenen
Verlängerungen der Kindererziehungszeit in den Jahren 2014 und 2019 durch eine pauschale
Anrechnung an die bereits im Versicherungskonto gespeicherten Daten angeknüpft.
Wie in Absatz 1a erfolgt durch die Anknüpfung an den 30. Lebensmonat in der ganz
überwiegenden Zahl der Fälle eine Zuordnung, die den tatsächlichen Erziehungsverhältnissen
im dritten Lebensjahr des Kindes entspricht, wenngleich diese im Nachhinein nicht immer
verlässlich feststellbar sind.
Der neue Absatz 1c enthält eine Regelung für Personen, deren Anspruch auf Rente nach
dem 31. Dezember 2026 und vor dem 1. Januar 2028 entstanden ist. Da die vollständige
Gleichstellung durch Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten (§ 249 Absatz 1) erst
zum 1. Januar 2028 von den Trägern der Rentenversicherung vollständig technisch
umgesetzt werden kann, werden ihnen bei der erstmaligen Rentenfeststellung zunächst nur
zweieinhalb Jahre Kindererziehungszeit angerechnet. Dementsprechend erhalten sie wie die
von Absatz 1 bis 1b erfassten Bestandsrentenfälle pro Kind einen Zuschlag von
zusätzlichen 0,5 persönlichen Entgeltpunkten ab dem 1. Januar 2027, jedoch frühestens ab
Rentenbeginn. Damit ist in diesen Fällen im Jahr 2028 keine Neufeststellung der Renten
erforderlich, was den Verwaltungsmehraufwand der Rentenversicherung deutlich reduziert.
Wie in den Bestandsrentenfällen der Absätze 1a und 1b kommt der Zuschlag an
persönlichen Entgeltpunkten demjenigen Elternteil zugute, dem der letzte Monat an
Kindererziehungszeit (dies ist der 30. Kalendermonat nach Ablauf des Geburtsmonats) zugeordnet
wurde. Demnach werden auch hier die Anknüpfung an den 30. Lebensmonat sowie eine
pauschale Anrechnungsweise vorgenommen.
Die Absätze 2 bis 4 entsprechen inhaltlich der bisherigen Rechtslage. Im Vergleich zur
aktuellen Fassung handelt es sich bei den Änderungen in den Absätzen 2 und 3 um
redaktionelle Folgeänderungen zu den Änderungen in den Absätzen 1 und 1a sowie den neuen
Absätzen 1b und 1c.
Absatz 5 entspricht der bestehenden Rechtslage und wird um den neuen Satz 2 ergänzt,
der es Betroffenen ermöglicht, ab 1. Januar 2027 einen Zuschlag an persönlichen
Entgeltpunkten für Kindererziehung nach § 307d SGB VI auf Antrag zu erhalten. Mit diesem
Antragsrecht soll für die Fälle Abhilfe geschaffen werden, die seit 1. Juli 2014 keinen Zuschlag
an persönlichen Entgeltpunkten wegen Kindererziehung erhalten haben oder nach der
Ausweitung der Anrechnung von Kindererziehungszeiten ab 1. Januar 2027 keinen Zuschlag
an persönlichen Entgeltpunkten wegen Kindererziehung erhalten, weil aus Gründen der
Verwaltungsvereinfachung und maschinellen Abwicklung pauschal auf die Erziehung in
einem bestimmten Kalendermonat abgestellt wird.
Das Antragsrecht betrifft etwa Fälle, in denen Kinder adoptiert oder nach der Rückkehr aus
dem Ausland im Inland erzogen wurden, wenn die Adoption beziehungsweise der
Wohnsitzwechsel erst nach einem bestimmten Kalendermonat nach der Geburt des Kindes
erfolgte.
Die vollständige Gleichstellung der Kindererziehungszeiten tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.
Mit Absatz 6 wird geregelt, dass der Anspruch auf Prüfung des Zuschlags an persönlichen
Entgeltpunkten nach Absatz 1 Satz 4, Absatz 1a Satz 3, Absatz 1b, Absatz 1c sowie
Absatz 5 Satz 2 nicht vor Ablauf des 31. Dezember 2027 besteht. Eine Neuberechnung der
Rente erfolgt erst im Jahr 2028. Für die Ermittlung der Berechtigten und die Berechnung
der Zuschläge an persönlichen Entgeltpunkten benötigt die Rentenversicherung einen
ausreichenden zeitlichen Vorlauf. Insbesondere die dafür notwendigen IT-Anpassungen der
Rentenversicherung sind anders als bei den Verbesserungen der Kindererziehungszeiten
in der Vergangenheit sehr komplex, weil beispielsweise sämtliche seit 2019 in Kraft
getretenen Rechtsänderungen zu berücksichtigen sind. Durch die Regelung ist gewährleistet,
dass die Berechtigten die ihnen zustehenden Leistungen für 2027 in voller Höhe
rückwirkend im Jahr 2028 erhalten.
Zu Artikel 2 (Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch)
Die rückwirkende Umsetzung der Gleichstellung der Kindererziehungszeiten führt zu einem
deutlichen Verwaltungsmehraufwand für die Träger der Rentenversicherung. In geschätzt
etwa 1,5 Millionen Fällen treffen eine Versichertenrente mit einem Zuschlag an
persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d SGB VI und eine Hinterbliebenenrente zusammen. Mit
der Änderung wird erreicht, dass der für den Zeitraum vom 1. Januar 2027 bis zum 31.
Dezember 2027 gewährte Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1
Satz 4, Absatz 1a Satz 3, Absatz 1b, Absatz 1c sowie Absatz 5 Satz 2 SGB VI im Rahmen
der Einkommensanrechung auf Renten wegen Todes bei der Bestimmung der Höhe der
nach § 18b Abs. 4 SGB IV anzurechnenden Rentenleistung bis zum 31. Dezember 2027
unberücksichtigt bleibt. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass in die für das Jahr 2027
abgeschlossene Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes nicht rückwirkend
eingegriffen werden muss. Dies vermeidet erheblichen Verwaltungs- und auch einmaligen
Programmieraufwand für das IT-Verfahren und gewährleistet die Umsetzung der
Gleichstellung der Kindererziehungszeiten zum 1. Januar 2028. Durch Aufnahme der Änderung im
SGB IV wird sichergestellt, dass der Anrechnungsausschluss aufgrund der vergleichbaren
Interessenlage auch für die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung gilt. Für
Hinterbliebenenrenten aus der Alterssicherung der Landwirte gilt dies ebenfalls. Für den ab dem
1. Januar 2028 laufend gewährten Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d
SGB VI bleiben die geltenden Regelungen zur Einkommensanrechnung auf Renten wegen
Todes unberührt.
Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)
Das Gesetz tritt nach Absatz 1 vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 1. Januar 2026 in
Kraft.
Absatz 2 regelt, dass Artikel 1 Nummer 7b, 19 und 20 am 1. Januar 2027 in Kraft treten.
Auf diese Weise wird der Anspruch der Berechtigten gewahrt, rückwirkend ab diesem
Zeitpunkt bzw. frühestens ab dem individuellem Rentenbeginn, den Zuschlag an persönlichen
Entgeltpunkten nach § 307d SGB VI zu erhalten. Weiter wird hier geregelt, dass Artikel 2
ebenfalls am 1. Januar 2027 in Kraft tritt.
Absatz 3 regelt, dass Artikel 1 Nummer 7a am 1. Januar 2028 in Kraft tritt. Ab diesem
Zeitpunkt erfolgt die vollständige Gleichstellung der Kindererziehungszeiten für Rentenzugänge
rückwirkend für das Jahr 2027.
Drucksache 357/25
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates (NKR) gem. § 6 Abs. 1 NKRG
Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen
Gleichstellung der Kindererziehungszeiten (NKR-Nr. 7673, BMAS)
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Regelungsentwurf mit folgendem Ergebnis geprüft:
I. Zusammenfassung
Bürgerinnen und Bürger
Einmaliger Erfüllungsaufwand: 137 000 Stunden (3,4 Mio. Euro)
Einmalige Sachkosten rund 220 000 Euro
Wirtschaft keine Auswirkungen
Verwaltung
Bund
Einmaliger Erfüllungsaufwand: rund 32 Mio. Euro
Jährlicher Erfüllungsaufwand: geringfügige Auswirkungen
Länder
Einmaliger Erfüllungsaufwand: dargestellt rund 19,8 Mio. Euro
Evaluierung
Zur Evaluierung der tatsächlichen
Entwicklung des Beitragssatzes sowie des
Bundeszuschusses sieht der Entwurf für den Bund
eine Berichtspflicht für das Jahr 2029 vor.
Ausführungen zur Rechts- und
Verwaltungsvereinfachung
Der NKR sieht weiteres Potenzial, den
einmaligen Erfüllungsaufwand durch
vereinfachende Regelungen bzgl. der
Nachzahlung der „Mütterrente III“ abzusenken.
Nutzen des Vorhabens Das Ressort hat den Nutzen des Vorhabens
im Vorblatt des Regelungsentwurfs wie
folgt beschrieben:
Stabilisierung des Leistungsniveaus
Stärkung des Vertrauens in das
deutsche Alterssicherungssystem
Erhöhung des
Gerechtigkeitsempfindens durch Ausweitung der
Mütterrente
Digitaltauglichkeit (Digitalcheck)
Das Ressort hat Möglichkeiten zum
digitalen Vollzug der Neuregelung
(Digitaltauglichkeit) weitgehend geprüft und den
Digitalcheck durchgeführt. Der NKR weist
jedoch darauf hin, dass die digitalen
Möglichkeiten noch nicht ausgeschöpft
wurden.
Zum wiederholten Male wird deutlich, dass Anpassungen des Bestandsrechts bei der
Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV) eine lange Vorlaufzeit brauchen und hohen
Umstellungsaufwand auslösen. Um künftig Änderungen im Rentenrecht flexibel und mit
weniger Aufwand umsetzen zu können, empfiehlt der NKR erneut für gleichgelagerte
Vorhaben eine ausreichende Vorlaufzeit, eine zeitnahe Vereinfachung des Bestandsrechts
sowie eine zügige Modernisierung des IT-Systems der DRV.
Der NKR kritisiert, dass allein die rückwirkende Auszahlung der „Mütterrente III“ für das
Jahr 2027 mindestens 25 Mio. Euro einmaligen Aufwand für die öffentliche Verwaltung
verursachen wird. Aktuell sieht der Regelungsentwurf lediglich für
Hinterbliebenenrenten sowie Leistungen der Unfallversicherung verwaltungsvereinfachende Regelungen vor.
Der NKR empfiehlt dringend, die Nachzahlung für weitere Sozialleistungen, wie z. B. die
Zahlung des Bürgergeldes durch die Jobcenter, anrechnungsfrei auszugestalten, um
unnötige bürokratische und administrative Belastungen zu vermeiden.
Zumindest eine gewisse Abhilfe hätte das Ressort durch Erleichterungen beim digitalen
Informationsaustausch zwischen der DRV und den weiteren Sozialleistungsträgern
schaffen und somit die Auswirkungen der rückwirkenden Auszahlung der „Mütterrente III“
abfedern können. Der NKR kritisiert, dass das Ressort diese Möglichkeit im Rahmen des
aktuellen Vorhabens trotz seiner Empfehlung nicht genutzt hat. Aus Sicht des NKR sollten
die rechtlichen Rahmenbedingungen für eine digitale Datenbereitstellung (u. a. Höhe,
Auszahlungszeitpunkt der Nachzahlung) für weitere Sozialleistungsträger schnellstmöglich
geschaffen werden, umso unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden.
Die Darstellung der Regelungsfolgen ist darüber hinaus methodengerecht und
weitestgehend nachvollziehbar. Dem Nationalen Normenkontrollrat liegen allerdings Erkenntnisse
vor, dass der Umstellungsaufwand für die Verwaltungen der Länder höher sein könnte,
als vom Ressort angenommen.
II. Regelungsvorhaben
Der Entwurf beinhaltet im Wesentlichen folgende Regelungsinhalte:
Verlängerung der Haltelinie für das Rentenniveau bei 48 Prozent bis zum Jahr 2031,
Aufhebung des sog. Vorbeschäftigungsverbots nach Erreichen der Regelaltersgrenze,
Verlängerung der Kindererziehungszeit für vor 1992 geborene Kinder um weitere sechs
Monate auf insgesamt drei Jahre,
Anhebung der Mindestrücklage der Nachhaltigkeitsrücklage von derzeit 0,2 auf das 0,3-fache
der durchschnittlichen Monatsausgaben und
Vereinfachung der Fortschreibungsvorschrift für Bundeszuschüsse
III. Bewertung
III.1. Erfüllungsaufwand
Bürgerinnen und Bürger
Das Ressort nimmt nachvollziehbar an, dass für Bürgerinnen und Bürger ein einmaliger
Zeitaufwand in Höhe von rund 137 000 Stunden (3,4 Mio. Euro1) sowie einmalige Sachkosten in Höhe
von rund 220 000 Euro entstehen. Der einmalige Zeitaufwand resultiert aus der Mitteilung an
die Träger der Grundsicherung über die rückwirkenden zusätzlichen persönlichen
Entgeltpunkte für Kindererziehung (rund 112 000 Stunden) sowie aus den Änderungsmitteilungen zum
Wohngeld (25 000 Stunden).
Wirtschaft
Das Regelungsvorhaben hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft.
Verwaltung
Bund
Für die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) geht das Ressort nachvollziehbar von einem
Umstellungsaufwand in Höhe von rund 32 Mio. Euro aus. Die Belastung resultiert im Rahmen
der Verlängerung der Kindererziehungszeit aus den folgenden Vorgaben:
Vorgabe Einmaliger Erfüllungsaufwand
(in Mio. Euro)
Programmierarbeiten 5,9
manuelle Berechnung u. a. auch der Nachzahlung 6,9
Bearbeitung von Rückfragen im Kundencenter der DRV 0,7
1 Für den Zeitaufwand der Bürgerinnen und Bürger nimmt der NKR einen Stundensatz von 25 Euro an.
erneute Prüfung und Abrechnung von Erstattungsansprüchen
anderer Sozialleistungsträger als Folge der Nachzahlung
2,7
externes Projektmanagement 2,4
Druck und Versand der Bescheide 13,4
Das Ressort geht zudem von weiterem vernachlässigbar geringen jährlichen Erfüllungsaufwand
für das Bundesamt für Soziale Sicherung im Rahmen von Festsetzung, Auszahlung und
Erstattung beim Mindestsicherungsniveau und der vollständigen Gleichstellung für zusätzliche
Kindererziehungszeiten aus.
Länder
Das Ressort geht bezüglich der rückwirkenden Auszahlung der Mütterrente III für das Jahr 2027
für Länder und Kommunen nachvollziehbar von einem einmaligen Erfüllungsaufwand in Höhe
von rund 19,8 Mio. Euro aus. Die Belastung resultiert aus der Ermittlung von
Leistungsberechtigten der „Mütterrente III“ (rund 6,6 Mio. Euro) sowie aus der inhaltlichen Prüfung, der
Bescheid-korrektur und der Veranlassung von Leistungsrückforderungen (rund 8,9 Mio. Euro). Für
Prüfungen des Wohngelds veranschlagt das Ressort rund 4,2 Mio. Euro.
Das Ressort nimmt zudem an, dass für die Krankenkassen, die Agenturen für Arbeit sowie die
Jobcenter geringfügiger Umstellungsaufwand entsteht, sofern sie im Jahr 2027 Krankengeld,
Arbeitslosengeld oder Grundsicherung für Arbeitsuchende an die berechtigen Rentenbezieher
auszahlen. Dem NKR liegen Erkenntnisse vor, dass die Fallzahlen für die Jobcenter nicht – wie vom
Ressort angenommen – vernachlässigbar gering sind.
31. Juli 2025
Lutz Goebel Dr. Reinhard Göhner
Vorsitzender Berichterstatter
für das
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen
Gleichstellung der Kindererziehungszeiten
hier: Stellungnahme der Bundesregierung zur Stellungnahme des Nationalen
Normenkontrollrates vom 31. Juli 2025
Die Bundesregierung äußert sich zur Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates
(NKR) vom 31. Juli 2025 zum Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung des Rentenniveaus
und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten wie folgt:
Die Bundesregierung nimmt die Empfehlungen des NKR zur Kenntnis, künftig für die
Umsetzung gleichgelagerter Vorhaben mit Anpassungen des Bestandsrechts auf eine
ausreichende Vorlaufzeit für die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung sowie
Vereinfachungen des Bestandsrechts hinzuwirken. Vorliegend war die Bundesregierung an
die Vorgaben des Koalitionsausschusses gebunden, der am 2. Juli 2025 beschlossen hat,
die Umsetzung der vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten (Mütterrente III)
zum 1. Januar 2027 – bei technischer Umsetzung erst zu einem späteren Zeitpunkt –
rückwirkend auszuzahlen.
Der NKR kritisiert, dass die rückwirkende Umsetzung der Mütterrente III für das Jahr 2027
einen einmaligen Aufwand für die öffentlichen Verwaltungen von mindestens 25 Millionen
Euro verursachen wird und verwaltungserleichternde Regelungen lediglich für
Hinterbliebenenrenten der gesetzlichen Rentenversicherung und Leistungen der
gesetzlichen Unfallversicherung vorgesehen sind. In diesem Zusammenhang empfiehlt der
NKR dringend, die Nachzahlung der Mütterrente III für 2027 für weitere Sozialleistungen
anrechnungsfrei auszugestalten, um unnötige bürokratische und administrative Belastungen
zu vermeiden. Die Bundesregierung weist darauf hin, dass mit derartigen Regelungen
unweigerlich Mehrausgaben für Bund und Länder verbunden wären.
Der NKR sieht weiteres Potenzial, den einmaligen Erfüllungsaufwand durch Erleichterungen
beim digitalen Informationsaustausch zwischen den Trägern der gesetzlichen
Rentenversicherung und weiteren Sozialleistungsträgern abzufedern. Seine Kritik, die dazu
im Vorfeld abgegebenen Empfehlungen seien nicht genutzt worden, kann nicht
nachvollzogen werden. Im Rahmen der Prüfung der Digitaltauglichkeit des
Regelungsvorhabens (Digitalcheck) hat die Bundesregierung darauf hingewiesen, dass
gemeinsam mit den betroffenen Sozialleistungsträgern geprüft werden soll, ob hinsichtlich
der Auswirkungen der rückwirkenden Auszahlung der Mütterrente III für 2027 bei anderen
Sozialleistungsträgern Optionen für digitale und verfahrenserleichternde Maßnahmen
Anlage 2
bestehen beziehungsweise auf untergesetzlicher Ebene zwischen den beteiligten Trägern
geschaffen werden können.
Im Übrigen wird die Bundesregierung die Digitalisierung im Bereich der Sozialverwaltung
weiter vorantreiben und dementsprechend auch die vom NKR angeregten Anpassungen der
gesetzlichen Rahmenbedingungen prüfen, um den Datenaustausch unter den
Sozialleistungsträgern weiter zu verbessern.
Soweit der NKR ausführt, ihm liegen Erkenntnisse vor, der Umstellungsaufwand für die
Verwaltungen der Länder könnten höher sein, als vom Ressort angenommen, und die
Fallzahlen für die Jobcenter sind nicht – wie vom Ressort angenommen – vernachlässigbar
gering, ist eine Stellungnahme der Bundesregierung zu diesen Einwänden ohne Offenlegung
der Erkenntnisse des NKR nicht möglich. Die Anzahl der betroffenen Fälle bei den
Jobcentern lässt sich aufgrund der Vielzahl von einzubeziehenden Faktoren nicht auswerten,
so dass auch eine belastbare Schätzung nicht vorgenommen werden kann. Dies hat die
Bundesagentur für Arbeit für den Rechtskreis SGB II auf Nachfrage bestätigt. Die
Bundesregierung geht davon aus, dass die Fallzahlen gering sein dürften, da im Rechtskreis
SGB II nur Personen betroffen sein dürften, die mit Leistungsberechtigten in einer
Bedarfsgemeinschaft leben und zugleich eine Rente aus der gesetzlichen
Rentenversicherung unter Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten für vor 1992
geborene Kinder beziehen.
Drucksache 357/25 - 2 -]
Relationen
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