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Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten

dip / drucksache 15.08.2025 · WP 21 · 357/25 · Gesetzentwurf · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten [Bundesrat Drucksache 357/25 15.08.25 AIS - FS - Fz - Wi Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Gesetzentwurf der Bundesregierung B R Fu ss Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten A. Problem und Ziel Die gesetzliche Rentenversicherung ist derzeit finanziell stabil aufgestellt. Der Beitragssatz liegt seit dem Jahr 2018 unverändert bei 18,6 Prozent. Das Rentenniveau (Sicherungsniveau vor Steuern) liegt ebenfalls stabil bei 48 Prozent. Die bis zur Rentenanpassung 2025 geltende Haltelinie für das Rentenniveau (Niveauschutzklausel) bei 48 Prozent läuft aus. Mit der ab dem Jahr 2026 wieder anzuwendenden bisherigen Rentenanpassungsformel würde das Rentenniveau nach Auslaufen der Haltelinie deutlich sinken und ein niedrigeres Alterseinkommen zur Folge haben. Die Renten würden systematisch langsamer steigen als die Löhne. Das Ziel ist es daher, das Rentenniveau über 2025 hinaus stabil zu halten und dafür zu sorgen, dass die gesetzliche Rentenversicherung als tragende Säule der Alterrsicherung weiterhin verlässlich bleibt. Dazu gehört, dass die Bürgerinnen und Bürger auf ein stabiles Leistungsniveau der gesetzlichen Rentenversicherung vertrauen können und ein angemessenes Verhältnis von Rentenversicherungsbeiträgen und Leistungen gewahrt bleibt. Die anrechnungsfähige Kindererziehungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung für vor 1992 geborene Kinder wurde in den Jahren 2014 und 2019 in zwei Stufen von einem auf insgesamt zweieinhalb Jahre angehoben. Für die Erziehung von nach 1991 geborenen Kindern werden mit drei Jahren nach wie vor mehr Kindererziehungszeiten angerechnet als für die Erziehung von vor 1992 geborenen Kindern. Das Ziel ist es, mit der Anerkennung von drei Jahren für alle Kinder – unabhängig vom Jahr der Geburt des Kindes – die vollständige Gleichstellung der Kindererziehungszeiten zu schaffen. Außerdem soll Personen, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, die Rückkehr zu ihrem bisherigen Arbeitgeber erleichtert werden. Ziel ist, eine freiwillige Weiterarbeit nach Erreichen der Regelaltersgrenze für die Arbeitsvertragsparteien einfacher zu gestalten und damit insbesondere einen Beitrag zur Fachkräftesicherung zu leisten. B. Lösung Die Haltelinie für das Rentenniveau bei 48 Prozent wird bis zum Jahr 2031 verlängert, so dass die Abkopplung der Renten von den Löhnen bis dahin verhindert wird. Die sich daraus ergebenden Mehraufwendungen der Rentenversicherung werden aus Steuermitteln Fristablauf: 26.09.25 vom Bund erstattet. Durch die Erstattung werden Auswirkungen auf den Beitragssatz grundsätzlich vermieden. Die Kindererziehungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung wird künftig für vor 1992 geborene Kinder um weitere sechs Monate auf insgesamt drei Jahre verlängert. Die Mehraufwendungen, die sich daraus ergeben, werden vom Bund erstattet. Darüber hinaus werden Stabilität und Transparenz der gesetzlichen Rentenversicherung gestärkt, indem die Untergrenze der Nachhaltigkeitsrücklage zur Verbesserung der unterjährigen Liquidität angehoben und die Fortschreibungsvorschriften für Bundeszuschüsse vereinfacht werden. Mit den Maßnahmen dieses Gesetzentwurfs wird die gesetzliche Rentenversicherung für den Zeitraum bis 2031 verlässlich aufgestellt. Nur eine wachstumsorientierte Wirtschaftspolitik, eine hohe Beschäftigungsquote und eine angemessene Lohnentwicklung ermöglichen es, dies dauerhaft zu finanzieren. Deshalb wird die Bundesregierung im Jahr 2029 im Hinblick auf diese Faktoren die tatsächliche Entwicklung des Beitragssatzes und des Bundeszuschusses evaluieren, um gegebenenfalls weitere Maßnahmen zu ergreifen. Um Personen, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, die Rückkehr zu ihrem bisherigen Arbeitgeber zu erleichtern, soll das Anschlussverbot des § 14 Absatz 2 Satz 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz für diesen Personenkreis aufgehoben werden. Damit soll in diesen Fällen – auch wiederholt – ein sachgrundlos befristetes Arbeitsverhältnis möglich sein. Die mit diesem Gesetzentwurf umgesetzten Maßnahmen sind entsprechend des vom Koalitionsausschuss am 28. Mai 2025 beschlossenen Sofortprogramms der Bundesregierung der erste Teil eines Gesamtpaketes einer Rentenreform, zu der unter anderem auch die Einführung der Aktivrente und der Frühstartrente gehören. C. Alternativen Die Verlängerung der Haltelinie für das Rentneniveau bei 48 Prozent könnte unterbleiben. Dies hätte aufgrund des geltenden Rechts zur Folge, dass durch die Dämpfungsfaktoren in der Rentenanpassungsformel die Rentenanpassungen und damit das Leistungsniveau der gesetzlichen Rentenversicherung deutlich geringer ausfallen würden. Im Gegenzug wären vom Bund keine Erstattungen der Mehraufwendungen an die Rentenversicherung zu leisten. Eine Stabilisierung des Leistungsniveaus wäre dann aber nicht mehr gegeben. Die unterschiedliche Dauer der Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder und nach 1991 geborene Kinder könnte beibehalten werden. Dies würde aber die derzeitige Ungleichbehandlung der Kindererziehungszeiten fortbestehen lassen. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Die finanziellen Auswirkungen auf die allgemeine Rentenversicherung und die Haushalte des Bundes und der Länder können den nachstehenden Tabellen entnommen werden. Finanzielle Auswirkungen auf die allgemeine Rentenversicherung Unter Berücksichtigung aller Maßnahmen ergeben sich im Vergleich zum geltenden Recht aufgrund der Erstattungen für die Haltelinie und die vollständige Gleichstellung der Kindererziehungszeiten nur geringfügige Veränderungen im Beitragssatzverlauf bei einem bis 2031 stabilen Rentenniveau von 48 Prozent. Auch nach 2031 liegt das Rentenniveau um rund einen Prozentpunkt höher als im geltenden Recht. Finanzielle Auswirkungen auf die Bundesmittel an die Rentenversicherung sowie die Haushalte der Länder (Mehr-/Minderausgaben +/-) Die Erstattung der Mehrkosten der Verlängerung der Haltelinie führt im Bundeshaushalt – unter Berücksichtigung sämtlicher weiterer Maßnahmen – ab dem Jahr 2029 zu zusätzlichen Ausgaben in Höhe von zunächst rund 3,6 Milliarden Euro. Im Jahr 2030 steigen die Kosten auf rund 9,3 Milliarden Euro, im Jahr 2031 auf rund 11,0 Milliarden Euro. Auch in den Folgejahren ist mit einem weiteren Anstieg zu rechnen, da das Rentenniveau zwar sukzessive sinkt, jedoch weiterhin über dem sich nach geltendem Recht ergebenden Rentenniveau liegt. Durch die vollständige Gleichstellung der Kindererziehungszeiten und die Erstattungen der Aufwendungen entstehen ab 2027 grundsätzlich jährliche Mehrausgaben von rund 5 Milliarden Euro im Bundeshaushalt. Sowohl die Leistungen als auch die Erstattungen für das Jahr 2027 werden erst im Jahr 2028 abgewickelt, so dass im Jahr 2028 einmalig rund 10 Milliarden Euro gezahlt werden. Bis zum Jahr 2040 sinken die Aufwendungen und damit die Erstattungen auf rund 4 Milliarden Euro jährlich. 2025 2026 2027 2028 2029 2030 2031 2035 2040 geltendes Recht Beitragssatz in % 18,6 18,6 18,7 19,9 20,0 20,0 20,4 21,2 21,4 Sicherungsniveau in % 48,0 48,1 48,0 48,1 47,3 47,0 47,0 45,7 45,0 Rentenausgaben (inkl. KVdR) in Mrd. Euro 394,4 413,1 433,6 454,1 468,5 483,3 502,7 572,7 659,1 mit Maßnahmen * Beitragssatz in % 18,6 18,6 18,8 20,0 20,0 20,0 20,3 21,2 21,4 Sicherungsniveau in % 48,0 48,0 48,0 48,0 48,0 48,0 48,0 46,7 46,0 Rentenausgaben (inkl. KVdR) in Mrd. Euro 394,4 412,9 433,5 463,0 476,3 496,9 518,3 589,9 677,5 * Die berechneten Werte ergeben sich entsprechend der Regelungen dieses Gesetzentwurfs, stehen aber für die Zeit nach 2031 unter dem Vorbehalt der Evaluation nach § 154 Absatz 3 Satz 2 2025 2026 2027 2028 2029 2030 2031 2035 2040 Bund (in Mrd. Euro) * Bundeszuschüsse 0,0 -0,3 -0,3 0,4 0,1 0,1 -0,2 0,5 0,5 Beiträge Kindererziehungszeiten 0,0 0,0 0,0 0,1 0,0 0,0 -0,1 0,0 0,0 Bundeszuschuss knappschaftl. RV 0,0 0,0 0,0 0,0 0,1 0,2 0,2 0,2 0,2 Zusatz- und Sonderversorgungen 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 - - - - Erstattungen Haltelinie 0,0 0,0 0,0 0,0 3,6 9,3 11,0 13,2 15,1 Erstattungen Mütterrente 0,0 0,0 0,0 9,9 5,0 5,0 5,0 4,6 4,0 Bundesmittel insgesamt ** 0,0 -0,3 -0,4 10,4 8,7 14,5 15,9 18,5 19,9 Länder (in Mrd. Euro) Zusatz- und Sonderversorgungen 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 - - - - * Die berechneten Werte ergeben sich entsprechend der Regelungen dieses Gesetzentwurfs, stehen aber für die Zeit nach 2031 unter dem Vorbehalt der Evaluation nach § 154 Absatz 3 Satz 2. ** Ergebnisse zur besseren Übersichtlichkeit auf eine Nachkommastelle gerundet, hierdurch ggf. Abweichungen bei Summen In Folge der Erhöhung der Transparenz bei der Fortschreibung der Bundeszuschüsse sowie der Anhebung der Untergrenze der Nachhaltigkeitsrücklage ergeben sich zunächst bis zum Jahr 2027 etwas geringere Bundeszuschüsse. Danach fallen die Bundeszuschüsse – und im Jahr 2028 auch die Ausgaben des Bundes für Beiträge für Kindererziehungszeiten – tendenziell höher aus. Für den Mittelfristzeitraum bis zum Jahr 2030 wird der Bundeshaushalt durch die Bundeszuschüsse und die Ausgaben für Beiträge für Kindererziehungszeiten in der Summe jedoch nur geringfügig mehr belastet. Unter Berücksichtigung sämtlicher Maßnahmen erhöhen sich die zusätzlichen Gesamtmittel des Bundes perspektivisch auf zunächst rund 14,5 Milliarden Euro im Jahr 2030 und steigen bis zum Jahr 2040 auf insgesamt rund 19,9 Milliarden Euro an. Durch die Regelung zum Anschlussverbot entstehen keine Haushaltsausgaben. In Folge der zu erwartenden Ausweitung der Erwerbstätigkeit durch diese Maßnahme entstehen nicht quantifizierbare Mehreinnahmen in den öffentlichen Haushalten in Form von Steuern und Sozialbeiträgen mit den entsprechenden positiven Rückwirkungen in den jeweiligen Systemen. Die ostdeutschen Länder tragen im Rahmen der Erstattungen für die überführten Zusatz- und Sonderversorgungssysteme der ehemaligen DDR ab dem Jahr 2029 Kosten im geringen zweistelligen Millionenbereich. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger erhöht oder reduziert sich der jährliche Zeitaufwand nicht. Einmalig fallen Zeitaufwand in Höhe von rund 137 000 Stunden und Sachaufwand von rund 220 000 Euro an. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Keine. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für Länder und Kommunen entsteht einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von 19,8 Millionen Euro. Für die gesetzliche Rentenversicherung entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von 32 Millionen Euro. Für das Bundesamt für Soziale Sicherung entsteht ein laufender Erfüllungsaufwand von weniger als 100 000 Euro pro Jahr. F. Weitere Kosten Durch die Verlängerung der Haltelinie für das Rentenniveau bei 48 Prozent sowie die vollständige Gleichstellung der Kindererziehungszeiten ergeben sich positive Effekte auf das verfügbare Einkommen von Rentnerhaushalten. Diese Wirkungen zeigen sich insbesondere mittel- und langfristig – auch über den Zeitraum hinaus, in dem die Haltelinie gilt. Das höhere verfügbare Einkommen kann dabei zu einer erhöhten Konsumnachfrage führen und somit tendenziell preiserhöhend wirken. Nennenswerte Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind jedoch nicht zu erwarten. Auswirkungen auf den Beitragssatz der Rentenversicherung und eine diesbezüglich höhere Belastung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern werden durch die Erstattung der Kosten aus Steuermitteln grundsätzlich vermieden. Folglich wird auch die Wirtschaft, insbesondere auch die mittelständischen Unternehmen, im Rahmen der paritätischen Finanzierung der Sozialversicherung nicht belastet. Bundesrat Drucksache 357/25 15.08.25 AIS - FS - Fz - Wi Gesetzentwurf der Bundesregierung B R Fu ss Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten Bundesrepublik Deutschland Berlin, 15. August 2025 Der Bundeskanzler An die Präsidentin des Bundesrates Frau Ministerpräsidentin Anke Rehlinger Sehr geehrte Frau Bundesratspräsidentin, hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten mit Begründung und Vorblatt. Federführend ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt. Fristablauf: 26.09.25 Die Stellungnahme der Bundesregierung zur Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates ist als Anlage 2 beigefügt. Mit freundlichen Grüßen Friedrich Merz Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten Vom ... Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 18. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 423) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 154 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 154 Rentenversicherungsbericht und weitere Berichte zur Alterssicherung“. b) Nach der Angabe zu § 154 wird die folgende Angabe eingefügt: „§ 154a Sicherungsniveau vor Steuern“. c) Die Angabe zu § 255e wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 255e Niveauschutzklausel für die Zeit vom 1. Juli 2019 bis zum Ablauf des 1. Juli 2031“. d) Die Angabe zu den §§ 255h und 255i wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 255h Schutzklausel in der Zeit vom 1. Juli 2022 bis zum Ablauf des 1. Juli 2031 § 255i Anpassung nach Mindestsicherungsniveau bis zum Ablauf des 1. Juli 2031“. e) Die Angabe zu § 287a wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 287a (weggefallen)“. f) Die Angabe zu § 287c wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 287c (weggefallen)“. g) Die Angabe zu § 287e wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 287e (weggefallen)“. h) Nach der Angabe zu § 287g wird die folgende Angabe eingefügt: „§ 287h Bundesmittel und Mindestrücklage“. i) Die Angabe zu den §§ 291b und 291c wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 291b Erstattung der Mehraufwendungen aufgrund der Anpassung nach Mindestsicherungsniveau ab dem Jahr § 291c Erstattung der Mehraufwendungen zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten ab dem Jahr 2027“. 2. § 41 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 2 eingefügt: (2) „ § 14 Absatz 2 Satz 2 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes gilt nicht für Arbeitnehmer, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, wenn mit befristeten Arbeitsverhältnissen nach § 14 Absatz 2 Satz 1 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes bei demselben Arbeitgeber 1. die Voraussetzungen des § 14 Absatz 2 Satz 1 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes eingehalten werden und 2. keine der folgenden Grenzen überschritten wird: a) eine Höchstdauer von insgesamt acht Jahren und b) die Anzahl von zwölf befristeten Arbeitsverträgen. § 14 Absatz 2 Satz 3 und 4 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes bleiben unberührt.“ b) Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 3. 3. § 154 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „§ 154 Rentenversicherungsbericht und weitere Berichte zur Alterssicherung“. b) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird die Angabe „Nachhaltigkeitsrücklage sowie des jeweils erforderlichen Beitragssatzes“ durch die Angabe „Nachhaltigkeitsrücklage, des jeweils erforderlichen Beitragssatzes sowie des Sicherungsniveaus vor Steuern“ ersetzt. bb) In Nummer 2 wird die die Angabe „Wirtschaftsentwicklung,“ durch die Angabe „Wirtschaftsentwicklung.“ ersetzt. cc) Nummer 3 wird gestrichen. c) Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen. d) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: (3) „ Die Bundesregierung hat den gesetzgebenden Körperschaften geeignete Maßnahmen vorzuschlagen, wenn in der allgemeinen Rentenversicherung in der mittleren Variante der 15-jährigen Vorausberechnungen des Rentenversicherungsberichts der Beitragssatz bis zum Jahr 2030 22 Prozent überschreitet. Die Bundesregierung hat den gesetzgebenden Körperschaften im Jahr 2029 einen Bericht über die tatsächliche Entwicklung des Beitragssatzes und des Bundeszuschusses vorzulegen, um gegebenenfalls weitere Maßnahmen zu ergreifen. Ziel dieses Berichts ist es, das Mindestsicherungsniveau von 48 Prozent sowie die daraus entstehenden Mehrausgaben zu prüfen. Nur eine wachstumsorientierte Wirtschaftspolitik, eine hohe Beschäftigungsquote und eine angemessene Lohnentwicklung ermöglichen es, dies dauerhaft zu finanzieren. Die Bundesregierung soll den gesetzgebenden Körperschaften geeignete Maßnahmen vorschlagen, wenn sich zeigt, dass durch die Förderung der freiwilligen zusätzlichen Altersvorsorge eine ausreichende Verbreitung nicht erreicht werden kann.“ e) Absatz 3a wird gestrichen. f) Absatz 4 Satz 2 wird gestrichen. 4. Nach § 154 wird der folgende § 154a eingefügt: „§ 154a Sicherungsniveau vor Steuern (1) Das Sicherungsniveau vor Steuern für das jeweilige Kalenderjahr ist der Verhältniswert aus der verfügbaren Standardrente und dem verfügbaren Durchschnittsentgelt des jeweils betreffenden Kalenderjahres. (2) Die verfügbare Standardrente des jeweiligen Kalenderjahres ist die Standardrente, gemindert um die von den Rentnerinnen und Rentnern zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge. Die Standardrente ist die Regelaltersrente aus der allgemeinen Rentenversicherung mit 45 Entgeltpunkten, die sich berechnet unter Zugrundelegung des ab dem 1. Juli des betreffenden Kalenderjahres geltenden aktuellen Rentenwerts für zwölf Monate. Die von den Rentnerinnen und Rentnern zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge berechnen sich, indem die Standardrente des betreffenden Kalenderjahres multipliziert wird mit der Summe des von den Rentnerinnen und Rentnern zu tragenden Anteils des allgemeinen Beitragssatzes sowie des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes zur gesetzlichen Krankenversicherung und des Beitragssatzes zur sozialen Pflegeversicherung des betreffenden Kalenderjahres. Dabei ist die jeweilige Höhe der Beitragssätze der Bekanntmachung des Gesamtsozialversicherungsbeitragssatzes nach § 20 Absatz 2a Satz 5 des Vierten Buches im Bundesanzeiger zu entnehmen. (3) Das verfügbare Durchschnittsentgelt des jeweiligen Kalenderjahres wird ermittelt, indem das verfügbare Durchschnittsentgelt des Vorjahres mit der für die Rentenanpassung maßgebenden Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Absatz 2) und mit der Veränderung der Nettoquote des Durchschnittsentgelts des jeweiligen Kalenderjahres gegenüber dem Vorjahr multipliziert wird. Die Nettoquote des Durchschnittsentgelts des jeweiligen Kalenderjahres wird ermittelt, indem der Wert 100 Prozent vermindert wird um den vom Arbeitnehmer zu tragenden Anteil des im Bundesanzeiger nach § 20 Absatz 2a Satz 5 des Vierten Buches bekannt gegebenen Gesamtsozialversicherungsbeitragssatzes des betreffenden Kalenderjahres.“ 5. In § 158 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „0,2fache“ durch die Angabe „0,3fache“ ersetzt. 6. § 213 wird durch den folgenden § 213 ersetzt: § 213„ Zuschüsse des Bundes (1) Der Bund leistet zu den Ausgaben der allgemeinen Rentenversicherung Zuschüsse. (2) Ausgehend von einem Betrag von 60 798 122 554,45 Euro im Jahr 2025 wird der allgemeine Bundeszuschuss für das jeweils folgende Kalenderjahr neu bestimmt, indem der für das laufende Kalenderjahr ermittelte allgemeine Bundeszuschuss multipliziert wird mit 1. dem Faktor für die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer nach § 68 Absatz 2 Satz 1 des vergangenen Kalenderjahres gegenüber dem vorvergangenen Kalenderjahr sowie 2. dem Faktor für die Veränderung des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung des folgenden Kalenderjahres gegenüber dem laufenden Kalenderjahr. (3) Ausgehend von einem Betrag von 15 717 551 040,57 Euro im Jahr 2025 wird der zusätzliche Bundeszuschuss ohne den Erhöhungsbetrag nach Absatz 4 für das jeweils folgende Kalenderjahr neu bestimmt, indem der für das laufende Kalenderjahr ermittelte zusätzliche Bundeszuschuss ohne den Erhöhungsbetrag nach Absatz 4 mit dem Faktor für die Veränderung des erwarteten Aufkommens der Steuern vom Umsatz des folgenden Jahres gegenüber dem laufenden Jahr multipliziert wird. Dabei bleiben Änderungen der Steuersätze im Jahr ihres Wirksamwerdens unberücksichtigt. Mit dem zusätzlichen Bundeszuschuss werden die nicht beitragsgedeckten Leistungen pauschal abgegolten. (4) Der zusätzliche Bundeszuschuss nach Absatz 3 wird um einen Erhöhungsbetrag ergänzt. Ausgehend von dem Betrag von 17 586 056 949,39 Euro im Jahr 2025 wird dieser für das jeweils folgende Kalenderjahr neu bestimmt, indem der für das laufende Kalenderjahr ermittelte Erhöhungsbetrag mit dem Faktor für die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter des vergangenen Jahres gegenüber dem vorvergangenen Jahr multipliziert wird. § 68 Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend. (5) Die Festsetzung und Auszahlung der Monatsraten sowie die Abrechnung der Bundeszuschüsse führt das Bundesamt für Soziale Sicherung durch.“ 7. § 249 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „30“ durch die Angabe „36“ ersetzt. b) Die Absätze 7 und 8 werden durch die folgenden Absätze 7 und 8 ersetzt: (7) „ Bei Folgerenten, die die Voraussetzungen nach § 88 Absatz 1 oder 2 erfüllen und für die ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1 Satz 1 zu berücksichtigen ist, endet die Kindererziehungszeit für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind zwölf Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt. Die Kindererziehungszeit endet 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt, wenn ausschließlich ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1 Satz 3 oder nach § 307d Absatz 1a Satz 1 zu berücksichtigen ist. Die Kindererziehungszeit endet 30 Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt, wenn ausschließlich ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1 Satz 4, nach § 307d Absatz 1a Satz 3 nach § 307d Absatz 1b oder nach § 307d Absatz 1c zu berücksichtigen ist. Eine Kindererziehungszeit wird für den maßgeblichen Zeitraum, für den ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 5 berücksichtigt wurde, nicht angerechnet. (8) Die Anrechnung einer Kindererziehungszeit nach Absatz 1 ist ausgeschlossen 1. ab dem 13. bis zum 24. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt, wenn für die versicherte Person für dasselbe Kind ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1 Satz 1 zu berücksichtigen ist, 2. ab dem 25. bis zum 30. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt, wenn für die versicherte Person für dasselbe Kind ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1 Satz 3 oder nach § 307d Absatz 1a Satz 1 zu berücksichtigen ist, 3. ab dem 31. bis zum 36. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt, wenn für die versicherte Person für dasselbe Kind ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1 Satz 4, nach § 307d Absatz 1a Satz 3, nach § 307d Absatz 1b oder nach § 307d Absatz 1c zu berücksichtigen ist. Satz 1 gilt entsprechend, wenn für andere Versicherte oder Hinterbliebene für dasselbe Kind ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für den maßgeblichen Zeitraum zu berücksichtigen ist oder zu berücksichtigen war.“ 8. § 255e wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „§ 255e Niveauschutzklausel für die Zeit vom 1. Juli 2019 bis zum Ablauf des 1. Juli 2031“. b) In Absatz 1 wird die Angabe „1. Juli 2025“ durch die Angabe „Ablauf des 1. Juli 2031“ und die Angabe „§ 154 Absatz 3a“ durch die Angabe „§ 154a“ ersetzt. c) In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „§ 154 Absatz 3a Satz 5“ durch die Angabe „§ 154a Absatz 3 Satz 1“ ersetzt. 9. § 255h wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „§ 255h Schutzklausel in der Zeit vom 1. Juli 2022 bis zum Ablauf des 1. Juli 2031“. b) In Absatz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 und Absatz 6 Satz 1 wird jeweils die Angabe „2025“ durch die Angabe „2031“ ersetzt. 10. § 255i wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „§ 255i Anpassung nach Mindestsicherungsniveau bis zum Ablauf des 1. Juli 2031“. b) In Satz 1 wird jeweils die Angabe „2025“ durch die Angabe „2031“ ersetzt. 11. § 287a wird gestrichen. 12. § 287c wird gestrichen. 13. § 287d wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird gestrichen. b) Absatz 2 wird gestrichen. c) In Absatz 3 wird die Angabe „(3)“ gestrichen. 14. § 287e wird gestrichen. 15. In § 287g Satz 2 wird die Angabe „Satz 3“ durch die Angabe „Satz 2“ ersetzt. 16. Nach § 287g wird der folgende § 287h eingefügt: „§ 287h Bundesmittel und Mindestrücklage Ist der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung vom 1. Januar eines Jahres an nach § 158 erstmals auf einen Wert von über 18,6 Prozent zu verändern, ist für dieses Jahr zusätzlich ein rechnerischer Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung nach § 158 zu ermitteln, der sich bei einer Mindestrücklage nach § 158 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Höhe des 0,2fachen der durchschnittlichen Ausgaben zu eigenen Lasten der Träger der allgemeinen Rentenversicherung für einen Kalendermonat ergeben würde. Bei der Bestimmung des allgemeinen Bundeszuschusses nach § 213 Absatz 2 und der Beitragszahlung für Kindererziehungszeiten nach § 177 Absatz 2 ist für das Jahr nach Satz 1 an Stelle des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung nach § 158 jeweils der rechnerische Beitragssatz nach Satz 1 anzuwenden. Bei der Festlegung des allgemeinen Bundeszuschusses nach § 213 Absatz 2 und der Beitragszahlung für Kindererziehungszeiten nach § 177 Absatz 2 in dem darauf folgenden Jahr ist als Beitragssatz für das Jahr nach Satz 1 an Stelle des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung nach § 158 jeweils der rechnerische Beitragssatz nach Satz 1 anzuwenden.“ 17. Die §§ 291b und 291c werden durch die folgenden §§ 291b und 291c ersetzt: „§ 291b Erstattung der Mehraufwendungen aufgrund der Anpassung nach Mindestsicherungsniveau ab dem Jahr 2026 (1) Der Bund erstattet den Trägern der allgemeinen Rentenversicherung jährlich die Mehraufwendungen, die sich daraus ergeben, dass der aktuelle Rentenwert abweichend vom Verfahren nach § 68 ab dem Jahr 2026 bis einschließlich 2031 nach § 255i festzusetzen ist. (2) Für die Bestimmung des Erstattungsbetrags wird ab dem Jahr 2026 bis einschließlich 2031 ein Vergleichswert zum festgesetzten aktuellen Rentenwert bestimmt. Der Vergleichswert wird zum 1. Juli eines jeden Jahres ausgehend von seinem Vorjahreswert nach dem Verfahren nach § 68 ermittelt. Für die Ermittlung des Vergleichswerts zum 1. Juli 2026 gilt der am 30. Juni 2026 geltende aktuelle Rentenwert als Vorjahreswert. Der Erstattungsbetrag für das jeweilige Kalenderjahr ergibt sich, indem die relative Abweichung zwischen jahresdurchschnittlichem Vergleichswert und jahresdurchschnittlichem aktuellen Rentenwert mit denjenigen Aufwendungen der allgemeinen Rentenversicherung multipliziert wird, die von der Höhe des aktuellen Rentenwerts abhängen und die nicht bereits anderweitig erstattet werden. (3) Ab dem Jahr 2032 wird der Erstattungsbetrag für das jeweilige Kalenderjahr bestimmt, indem die relative Abweichung zwischen dem am 1. Juli 2031 geltenden Vergleichswert und dem am 1. Juli 2031 geltenden aktuellen Rentenwert mit denjenigen Aufwendungen der allgemeinen Rentenversicherung multipliziert wird, die von der Höhe des aktuellen Rentenwerts abhängen und die nicht bereits anderweitig erstattet werden. (4) Auf die Erstattungsbeträge sind angemessene Abschläge zu zahlen. Die Festsetzung und Auszahlung der Monatsraten sowie die Abrechnung der Erstattung führt das Bundesamt für Soziale Sicherung durch. (5) Bei der Bestimmung des aktuellen Rentenwerts sowie bei der Berechnung des Vergleichswerts nach Absatz 2 sind die erstatteten Mehraufwendungen für Renten und Rententeile nach dieser Vorschrift abweichend von § 68 Absatz 4 Satz 3 bei der Berechnung der Anzahl der Äquivalenzrentner beim Gesamtvolumen der Renten nicht in Abzug zu bringen. § 291c Erstattung der Mehraufwendungen zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten ab dem Jahr 2027 Der Bund erstattet der allgemeinen Rentenversicherung jährlich die Mehraufwendungen, die sich aufgrund der ab dem Jahr 2028 geltenden zusätzlichen Kindererziehungszeiten von sechs Monaten und der ab dem Jahr 2027 geltenden zusätzlichen Zuschläge an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind ergeben. Die Mehraufwendungen für das Jahr 2027 nach Satz 1, die im Jahr 2028 entstehen, werden im Jahr 2028 erstattet. Auf die Erstattungsbeträge sind angemessene Abschläge zu zahlen. Die Festsetzung und Auszahlung der Monatsraten sowie die Abrechnung der Erstattung führt das Bundesamt für Soziale Sicherung durch.“ 18. § 292 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird gestrichen. b) Die Absätze 2 und 3 werden zu den Absätzen 1 und 2. 19. In § 295 wird die Angabe „2,5-Fache“ durch die Angabe „Dreifache“ ersetzt. 20. § 307d wird durch den folgenden § 307d ersetzt: „§ 307d Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung (1) Bestand am 30. Juni 2014 Anspruch auf eine Rente, wird ab dem 1. Juli 2014 ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind berücksichtigt, wenn 1. in der Rente eine Kindererziehungszeit für den zwölften Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt angerechnet wurde und 2. kein Anspruch nach den §§ 294 und 294a besteht. Der Zuschlag beträgt für jedes Kind einen persönlichen Entgeltpunkt. Bestand am 30. Juni 2014 Anspruch auf eine Rente, wird ab dem 1. Januar 2019 ein Zuschlag von 0,5 persönlichen Entgeltpunkten für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind berücksichtigt, wenn 1. in der Rente eine Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung für den 24. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt angerechnet oder wegen § 57 Satz 2 nicht angerechnet wurde und 2. kein Anspruch nach den §§ 294 und 294a besteht. Bestand am 30. Juni 2014 Anspruch auf eine Rente, wird ab dem 1. Januar 2027 ein Zuschlag von 0,5 persönlichen Entgeltpunkten für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind berücksichtigt, wenn 1. in der Rente eine Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung für den 30. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt angerechnet oder wegen § 57 Satz 2 nicht angerechnet wurde und 2. kein Anspruch nach den §§ 294 und 294a besteht. Die Voraussetzungen des Satzes 3 Nummer 1 gelten als erfüllt, wenn 1. vor dem 1. Januar 1992 Anspruch auf eine Rente bestand, in der für dasselbe Kind ein Zuschlag nach Absatz 1 Satz 1 berücksichtigt wird, und 2. für dasselbe Kind eine Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung für den 24. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt für andere Versicherte oder Hinterbliebene nicht angerechnet wird. Die Voraussetzungen des Satzes 4 Nummer 1 gelten als erfüllt, wenn 1. vor dem 1. Januar 1992 Anspruch auf eine Rente bestand, in der für dasselbe Kind ein Zuschlag nach Absatz 1 Satz 1 berücksichtigt wird, und 2. für dasselbe Kind eine Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung für den 30. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt für andere Versicherte oder Hinterbliebene nicht angerechnet wird. (1a) Ist der Anspruch auf Rente nach dem 30. Juni 2014 und vor dem 1. Januar 2019 entstanden, wird ab dem 1. Januar 2019 ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind berücksichtigt, wenn 1. in der Rente eine Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung für den 24. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt angerechnet wurde und 2. kein Anspruch nach den §§ 294 und 294a besteht. Der Zuschlag beträgt für jedes Kind 0,5 persönliche Entgeltpunkte. Ist der Anspruch auf Rente nach dem 30. Juni 2014 und vor dem 1. Januar 2019 entstanden, wird ab dem 1. Januar 2027 ein Zuschlag von 0,5 persönlichen Entgeltpunkten für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind berücksichtigt, wenn 1. in der Rente eine Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung für den 30. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt angerechnet oder wegen § 57 Satz 2 nicht angerechnet wurde und 2. kein Anspruch nach den §§ 294 und 294a besteht. (1b) Ist der Anspruch auf Rente nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2027 entstanden, wird ab dem 1. Januar 2027 ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind berücksichtigt, wenn 1. in der Rente eine Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung für den 30. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt angerechnet wurde und 2. kein Anspruch nach den §§ 294 und 294a besteht. Der Zuschlag beträgt für jedes Kind 0,5 persönliche Entgeltpunkte. (1c) Ist der Anspruch auf Rente nach dem 31. Dezember 2026 und vor dem 1. Januar 2028 entstanden, wird ab dem 1. Januar 2027, frühestens jedoch ab dem Rentenbeginn ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind berücksichtigt, wenn 1. in der Rente eine Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung für den 30. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt angerechnet wurde und 2. kein Anspruch nach den §§ 294 und 294a besteht. Der Zuschlag beträgt für jedes Kind 0,5 persönliche Entgeltpunkte. (2) Ist die Kindererziehungszeit oder Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Satz 3 Nummer 1, Satz 4 Nummer 1, Absatz 1a Satz 1 Nummer 1, Absatz 1a Satz 3 Nummer 1, Absatz 1b Satz 1 Nummer 1 oder Absatz 1c Satz 1 Nummer 1 in der knappschaftlichen Rentenversicherung berücksichtigt worden, wird der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten mit 0,75 vervielfältigt. (3) Folgt auf eine Rente mit einem Zuschlag nach Absatz 1, Absatz 1a, Absatz 1b oder Absatz 1c eine Rente, die die Voraussetzungen nach § 88 Absatz 1 oder 2 erfüllt, ist der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach den Absätzen 1 bis 2 weiter zu berücksichtigen. (4) Der Zuschlag nach Absatz 1 ist nicht zu berücksichtigen, wenn die Anrechnung von Kindererziehungszeiten nach § 56 Absatz 4 in der Fassung ab dem 1. Juli 2014 ganz oder teilweise ausgeschlossen ist. (5) Bestand am 31. Dezember 2018 Anspruch auf eine Rente und werden Zuschläge nach Absatz 1 oder nach Absatz 1a nicht berücksichtigt, wird auf Antrag ab dem 1. Januar 2019 für jeden Kalendermonat der Erziehung ein Zuschlag in Höhe von 0,0833 persönlichen Entgeltpunkten berücksichtigt, wenn 1. nach dem zwölften Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt innerhalb des jeweils längstens anrechenbaren Zeitraums die Voraussetzungen zur Anerkennung einer Kindererziehungszeit nach den §§ 56 und 249 vorlagen und 2. für dasselbe Kind keine Kindererziehungszeiten oder Zuschläge nach Absatz 1 oder nach Absatz 1a für andere Versicherte oder Hinterbliebene für den maßgeblichen Zeitraum zu berücksichtigen sind. Bestand am 31. Dezember 2026 Anspruch auf eine Rente und werden Zuschläge nach Absatz 1, Absatz 1a oder Absatz 1b nicht berücksichtigt, wird auf Antrag für jeden Kalendermonat der Erziehung ab dem 1. Januar 2027 ein Zuschlag in Höhe von 0,0833 persönlichen Entgeltpunkten berücksichtigt, wenn 1. nach dem zwölften Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt innerhalb des jeweils längstens anrechenbaren Zeitraums die Voraussetzungen zur Anerkennung einer Kindererziehungszeit nach den §§ 56 und 249 vorlagen und 2. für dasselbe Kind keine Kindererziehungszeiten oder Zuschläge nach Absatz 1, Absatz 1a oder Absatz 1b für andere Versicherte oder Hinterbliebene für den maßgeblichen Zeitraum zu berücksichtigen sind. Sind die Kalendermonate der Erziehung der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen, beträgt der Zuschlag für jeden Kalendermonat 0,0625 persönliche Entgeltpunkte. Absatz 3 gilt entsprechend. Sind für das Kind keine Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung anerkannt worden, wird der Zuschlag bei dem Elternteil berücksichtigt, der das Kind überwiegend erzogen hat. Liegt eine überwiegende Erziehung durch einen Elternteil nicht vor, erfolgt die Zuordnung zur Mutter. (6) Ein Anspruch auf Prüfung des Zuschlags an Entgeltpunkten nach § 295, nach Absatz 1 Satz 4, Absatz 1a Satz 3, Absatz 1b, 1c sowie 5 Satz 2 besteht nicht vor Ablauf des 31. Dezember 2027.“ Artikel 2 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 6a des Gesetzes vom 25. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 63) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Nach § 114 Absatz 6 wird der folgende Absatz 7 eingefügt: (7) „ Der für den Zeitraum vom 1. Januar 2027 bis 31. Dezember 2027 gewährte Zuschlag nach § 307d Absatz 1 Satz 4, Absatz 1a Satz 3, Absatz 1b, 1c und 5 Satz 2 des Sechsten Buches ist bei der Bestimmung der Höhe der nach § 18b Absatz 4 anzurechnenden Rentenleistung bis zum 31. Dezember 2027 unberücksichtigt zu lassen.“ Artikel 3 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 1. Januar 2026 in Kraft. (2) Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b, Nummer 19 und 20 und Artikel 2 treten am 1. Januar 2027 in Kraft. (3) Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a tritt am 1. Januar 2028 in Kraft. Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Die gesetzliche Rentenversicherung ist derzeit finanziell stabil aufgestellt. Der Beitragssatz liegt seit dem Jahr 2018 unverändert bei 18,6 Prozent. Das Rentenniveau (Sicherungsniveau vor Steuern) liegt ebenfalls stabil bei 48 Prozent. Die bis zur Rentenanpassung 2025 geltende Haltelinie für das Rentenniveau bei 48 Prozent läuft aus. Mit der ab dem Jahr 2026 wieder anzuwendenden bisherigen Rentenanpassungsformel würde das Rentenniveau nach Auslaufen der Haltelinie deutlich sinken und ein niedrigeres Alterseinkommen zur Folge haben. Die Renten würden systematisch langsamer steigen als die Löhne. Das Ziel ist es daher, über 2025 hinaus das Rentenniveau stabil zu halten und dafür zu sorgen, dass die gesetzliche Rentenversicherung als tragende Säule der Alterssicherung weiterhin verlässlich bleibt. Dazu gehört, dass die Bürgerinnen und Bürger auf ein stabiles Leistungsniveau der gesetzlichen Rentenversicherung vertrauen können und ein angemessenes Verhältnis von Rentenversicherungsbeiträgen und Leistungen gewahrt bleibt. Mit dem Rentenreformgesetz 1992 wurde die anzurechnende Kindererziehungszeit von einem Jahr auf drei Jahre verlängert. Dem Ziel der Regelung entsprechend, Eltern mehr Freiheit zu verschaffen, sich für Kindererziehung zu entscheiden und sich der Betreuung und Erziehung des Kindes in dessen erster Lebensphase widmen zu können, wurde die Verlängerung der Kindererziehungszeit für nach 1991 geborene Kinder eingeführt. Für vor 1992 geborene Kinder verblieb es bei der Anrechnung von einem Jahr Kindererziehungszeit. Mit dem RV-Leistungsverbesserungsgesetz wurde die anrechnungsfähige Kindererziehungszeit für vor 1992 geborene Kinder ab Juli 2014 um ein Jahr auf insgesamt zwei Jahre verlängert. Mit dem RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz wurde in einer zweiten Stufe die anrechnungsfähige Kindererziehungszeit für vor 1992 geborene Kinder ab Januar 2019 um weitere sechs Monate auf insgesamt zweieinhalb Jahre verlängert. Maßgebliches Ziel der Anrechnung von Kindererziehungszeiten ist die Berücksichtigung der bestandssichernden Bedeutung von Kindern für die im Umlageverfahren finanzierte gesetzliche Rentenversicherung. Die als Generationenvertrag ausgestaltete gesetzliche Rentenversicherung lässt sich ohne die nachrückende Generation nicht aufrechterhalten. Diese bringt die Mittel für die Alterssicherung der jetzt erwerbstätigen Generation auf. Ohne nachrückende Generation hätte sie zwar Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt, könnte aber keine Leistungen aus der Rentenversicherung erwarten. Dabei kann angesichts der Breitenwirkung der Rentenversicherung vernachlässigt werden, dass nicht jedes Kind später zur Beitragszahlerin oder zum Beitragszahler wird (BVerfGE 87, 1, 37). Dem Gesetzgeber stehen mehrere Möglichkeiten zur Verfügung, innerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung Nachteile auszugleichen, die sich daraus ergeben, dass Kindererziehung beim erziehenden Elternteil typischerweise Sicherungslücken in der Rentenbiografie hinterlässt (BVerfGE 87, 1, 65). Bei der Erziehung von vor 1992 geborenen Kindern musste der Elternteil, der die Kinder betreut hat, meist die Mütter, aufgrund der damals nur begrenzt bestandenen Kinderbetreuungsmöglichkeiten häufig ihre Erwerbstätigkeit einschränken oder aufgeben und damit Nachteile in ihrer Alterssicherung hinnehmen. Mit der Verlängerung der Kindererziehungszeit für vor 1992 Kinder um weitere sechs Monate wird die rentenrechtliche Gleichstellung der Erziehungsleistung der Mütter und Väter unabhängig vom Jahr der Geburt des Kindes vollendet. Außerdem soll Personen, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, insbesondere die Rückkehr zu ihrem bisherigen Arbeitgeber erleichtert werden. Nach geltender Rechtslage steht das Anschlussverbot des § 14 Absatz 2 Satz 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz einem sachgrundlos befristeten Arbeitsverhältnis bei einem Arbeitgeber, bei welchem die Person bereits zu einem früheren Zeitpunkt beschäftigt war, entgegen. Diese Einschränkung soll aufgehoben werden, um eine Weiterarbeit nach Erreichen der Regelaltersgrenze für die Arbeitsvertragsparteien einfacher zu gestalten und damit insbesondere einen Beitrag zur Fachkräftesicherung zu leisten. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs 1.) Sicherung des Rentenniveaus bei 48 Prozent über 2025 hinaus bis zum Jahr 2031 Das Rentenniveau von 48 Prozent soll über das Jahr 2025 hinaus bis zum Jahr 2031 bei 48 Prozent gesichert werden. Dies schafft Verlässlichkeit und stärkt das Vertrauen in die gesetzliche Rentenversicherung als tragende Säule der Alterssicherung in Deutschland. Hierfür wird für die Rentenpassungen der nächsten sechs Jahre die bereits seit 2019 bestehende und nach aktueller Rechtslage bis 2025 geltende Haltelinie für das Rentenniveau gesetzlich verlängert. Die Regelungen für diese Haltelinie gelten künftig bis einschließlich zur Rentenanpassung zum 1. Juli 2031. Die Mehraufwendungen der Haltelinie werden aus Steuermitteln ausgeglichen. Dafür wird eine Erstattungsregel verankert, wonach der Bund den Unterschied der hypothetischen Ausgaben der Rentenversicherung ohne Haltelinie zu den tatsächlichen Ausgaben erstattet. Dafür wird ab 2026 ein Vergleichswert (= hypothetischer aktueller Rentenwert ohne Haltelinie) bestimmt. Die Mehraufwendungen werden aus der relativen Abweichung von Vergleichswert zu aktuellem Rentenwert ermittelt. Da die Haltelinie auch über 2031 hinaus Wirkung entfaltet, ist auch die Erstattung dauerhaft zu zahlen. Für die Zeit ab 2032 ist die Relation von Vergleichswert zu aktuellem Rentenwert am 1. Juli 2031 maßgeblich. Aufgrund der Erstattung der Mehrausgaben durch den Bund, werden Auswirkungen aus der Verlängerung der Haltelinie für das Rentenniveau auf den Beitragssatz grundsätzlich vermieden. Zudem wird geregelt, dass die Bundesregierung im Jahr 2029 einen Bericht über die Entwicklung des Beitragssatzes und der Bundeszuschüsse vorzulegen hat, um daraufhin gegebenenfalls weitere Maßnahmen zu ergreifen. Ziel dieses Berichts ist es, das Rentenniveau von 48 Prozent sowie die daraus entstehenden Mehrausgaben zu prüfen. Nur eine wachstumsorientierte Wirtschaftspolitik, eine hohe Beschäftigungsquote und eine angemessene Lohnentwicklung ermöglichen es, dies dauerhaft zu finanzieren. 2.) Vollständige Gleichstellung der Kindererziehungszeiten In Zukunft wird die Erziehungsleistung in der gesetzlichen Rentenversicherung von Müttern und Vätern, die vor 1992 geborene Kinder erzogen haben, in demselben Umfang wie bei nach 1991 geborenen Kindern anerkannt. Für Mütter und Väter, die ab dem 1. Januar 2028 in Rente gehen, wird die Kindererziehungszeit um sechs Monate auf insgesamt drei Jahre verlängert. Mütter und Väter, die zu diesem Zeitpunkt schon eine Rente beziehen, erhalten zu Beginn des Jahres 2028 rückwirkend ab dem 1. Januar 2027 einen Zuschlag, der dem Rentenertrag eines halben Kindererziehungsjahres entspricht. Mütter und Väter, für die in der Rente bereits ein Zuschlag für die Erziehung von Kindern aus der Verlängerung der Kindererziehungszeit in den Jahren 2014 und/oder 2019 enthalten ist, erhalten zukünftig einen um einen halben persönlichen Entgeltpunkt erhöhten Zuschlag, sofern sie im 30. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt das Kind erzogen haben. Die Regelung entspricht grundsätzlich den Regelungen, die 2014 und 2019 mit der Ausweitung der Kindererziehungszeit auf zwei bzw. zweieinhalb Jahre erfolgte. Diese pauschale Anrechnungsweise dient, wie bereits in der Vergangenheit, der Verwaltungsvereinfachung, damit die Rentenversicherungsträger nicht Millionen von Renten neu feststellen müssen. Darüber hinaus erhalten ab dem Inkrafttreten der Neuregelung auf Antrag auch diejenigen einen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten, die zuvor keinen Zuschlag erhalten haben (weil sie im 30. Kalendermonat keine Kindererziehungszeit oder Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung im Rentenversicherungskonto aufwiesen), aber die Voraussetzungen innerhalb der zusätzlichen sechs Monate bis zum Ablauf des Dreijahreszeitraums erfüllen. Dies betrifft etwa Adoptionen oder die Erziehung im Inland nach Rückkehr aus dem Ausland, wenn die Adoption beziehungsweise der Wohnsitzwechsel erst nach dem 30. Kalendermonat nach dem Monat der Geburt erfolgte. Die rückwirkende Zahlung des Zuschlages an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d SGB VI hätte gleichzeitig auch eine rückwirkende Einkommensprüfung für die Fälle zur Folge, in denen eine Rente aus eigener Versicherung mit einer Hinterbliebenenrente zusammentrifft. Zur Vermeidung eines unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwandes und aus Gründen der Rechtssicherheit für die Berechtigten soll sichergestellt werden, dass der für den Zeitraum vom 1. Januar 2027 bis zum 31. Dezember 2027 gewährte Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für vor 1992 geborene Kinder nach § 307d SGB VI im Rahmen der Einkommensanrechung auf Renten wegen Todes bis zum 31. Dezember 2027 unberücksichtigt bleibt. Für den ab dem 1. Januar 2028 laufend gewährten Zuschlag bleiben die geltenden Regelungen zur Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes unberührt. Auch für Mütter, die bei der erstmaligen Einführung der Kindererziehungszeit 1986 im Rentenalter waren und daher eine Kindererziehungsleistung erhalten, wird diese Leistung um die gleiche Höhe aufgestockt. Die Mehraufwendungen, die sich aufgrund der zusätzlichen Anrechnung von sechs Monaten Kindererziehungszeit für vor 1992 geborene Kinder sowie der zusätzlichen Zuschläge an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d SGB VI für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind ergeben, werden vom Bund erstattet. 3.) Regelungen zur Stabilisierung und Erhöhung der Transparenz der Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung a) Vereinfachung der Zuschüsse des Bundes Die Fortschreibungsvorschriften für die Zuschüsse des Bundes an die allgemeine Rentenversicherung werden geändert, um diese transparenter und verlässlicher zu gestalten. Neben umfangreichen redaktionellen Bereinigungen werden die jeweiligen Fortschreibungsregelungen nach einem einheitlichen Muster gefasst. Die mit der Entstehungsgeschichte verbundenen gesetzlichen Festlegungen etwa zur Höhe bei Einführung der verschiedenen Komponenten der Bundeszuschüsse werden aufgehoben. Die Fortschreibung des allgemeinen Bundeszuschusses erfolgt wie bisher mit der Lohnentwicklung aber neu mit der Veränderung des tatsächlichen Beitragssatzes. Bisher musste hierfür ein fiktiver Beitragssatz, der sich ohne Berücksichtigung des zusätzlichen Bundeszuschusses ergäbe, angewendet werden. Ferner fallen die Regelungen zum Minderungsbetrag beim allgemeinen Bundeszuschuss und zur Verringerung des Erhöhungsbetrages weg, die bisher bei der Fortschreibung nicht zu berücksichtigen waren. Um eine, durch die Vereinfachungen bewirkte, mittelfristige leichte Erhöhung der Bundeszuschüsse auszugleichen wird zudem der Ausgangsbetrag des allgemeinen Bundeszuschusses für das Jahr 2026 leicht abgesenkt. Im Übrigen werden die Zuschüsse des Bundes wie nach bisher geltendem Recht fortgeschrieben. b) Anhebung der Mindestrücklage der Nachhaltigkeitsrücklage Die Mindestrücklage für die Nachhaltigkeitsrücklage wird vom 0,2fachen auf das 0,3fache der durchschnittlichen Ausgaben zu eigenen Lasten für einen Kalendermonat der allgemeinen Rentenversicherung angehoben. Somit ist künftig der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung vom 1. Januar eines Jahres an zu verändern, wenn bei Beibehaltung des bisherigen Beitragssatzes der Wert von 0,3 Monatsausgaben voraussichtlich unterschritten werden würde. Dadurch wird die unterjährige Liquidität der allgemeinen Rentenversicherung gestärkt. Durch die Anhebung der Mindestrücklage kann in einem Jahr einmalig ein höherer Beitragssatz erforderlich werden. Die daraus resultierenden unmittelbaren Auswirkungen auf die Leistungen des Bundes an die allgemeine Rentenversicherung werden ausgeschlossen. Hierfür wird in dem Jahr, in dem der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung erstmals auf über 18,6 Prozent angehoben werden muss, bei der Veränderung des allgemeinen Bundeszuschusses und der Beitragszahlung des Bundes für Kindererziehungszeiten ein rechnerischer Beitragssatz angewendet, der sich bei einer Mindestrücklage in Höhe des 0,2fachen einer Monatsausgabe ergeben würde. Dadurch werden die unmittelbaren Auswirkungen auf den Bundeshaushalt aufgrund der Anhebung der Mindestrücklage vermieden. c) Definition des Sicherungsniveaus vor Steuern und Berichtspflichten der Bundesregierung Die Definition des Sicherungsniveaus vor Steuern wird aus systematischen Gründen in einer gesonderten Vorschrift inhaltlich unverändert geregelt. Die Berichtspflichten für den Rentenversicherungsbericht werden um die Entwicklung des Sicherungsniveaus erweitert, welches bisher zwar dargestellt, aber nicht als Berichtspflicht genannt wird. Zudem wird der Rentenversicherungsbericht künftig nicht mehr über die finanziellen Auswirkungen der bereits vollzogenen Anhebung der Altersgrenzen (beispielsweise Altersrenten für Frauen oder Altersrente wegen Arbeitslosigkeit) berichten, die auf die Anhebung dieser Altersgrenzen auf 65 Jahre zurückgehen. Die gesetzlich vorgeschriebene vierjährliche Berichtspflicht zur Anhebung der Altersgrenze auf 67 Jahre bleibt jedoch bestehen. 4.) Aufhebung des Anschlussverbots für Personen, die die Regelaltersgrenze erreicht haben Um Personen, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, insbesondere die Rückkehr zu ihrem bisherigen Arbeitgeber zu erleichtern, soll das Anschlussverbot des § 14 Absatz 2 Satz 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz für diesen Personenkreis aufgehoben werden. Damit soll künftig in diesen Fällen – neben unbefristeten Arbeitsverhältnissen oder Arbeitsverhältnissen, die mit Sachgrund befristet sind – auch ein sachgrundlos befristetes Arbeitsverhältnis möglich sein. III. Exekutiver Fußabdruck Es haben keine Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter sowie beauftragte Dritte wesentlich zum Inhalt des Gesetzentwurfs beigetragen. IV. Alternativen Die Verlängerung der Haltelinie für das Rentenniveau bei 48 Prozent könnte unterbleiben. Dies hätte aufgrund des geltenden Rechts zur Folge, dass durch die Dämpfungsfaktoren in der Rentenanpassungsformel die Rentenanpassungen und damit das Leistungsniveau der gesetzlichen Rentenversicherung ab dem Jahr 2026 deutlich geringer ausfallen würden. Im Gegenzug wären vom Bund keine Erstattungen der Mehraufwendungen an die Rentenversicherung zu leisten. Eine Stabilisierung des Leistungsniveaus wäre dann aber nicht mehr gegeben. Die unterschiedliche Dauer der Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder und ab 1992 geborene Kinder könnte beibehalten werden. Dies würde aber die derzeitige Ungleichbehandlung der Kindererziehungszeiten fortbestehen lassen. V. Gesetzgebungskompetenz Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und die Änderung des Gesetzes über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 12 des Grundgesetzes (Sozialversicherung). Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Aufhebung des Anschlussverbots nach § 14 Absatz 2 Satz 2 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes ergibt sich ebenfalls aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 12 des Grundgesetzes (Arbeitsrecht). VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar. VII. Gesetzesfolgen 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Das Gesetz enthält Rechts- und daraus resultierend auch Verwaltungsvereinfachungen. Die Einzelheiten dazu können an entsprechender Stelle dem besonderen Begründungsteil entnommen werden. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Dieses Gesetz steht im Einklang mit dem Leitgedanken der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung. Die Schlüsselindikatoren und die Prinzipien einer nachhaltigen Entwicklung der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie wurden geprüft. Das Gesetz leistet einen Beitrag zur Verwirklichung des Prinzips 5 „Sozialen Zusammenhalt in einer offenen Gesellschaft wahren und verbessern“. Die Regelungen zur Verlängerung der Haltelinie sehen vor, die gesetzliche Rentenversicherung als zukunftsfeste erste Säule der Alterssicherung in Deutschland zu manifestieren. Des Weiteren werden Parameter festgeschrieben, die bei den Menschen das Vertrauen in die Verlässlichkeit der gesetzlichen Rentenversicherung stärken. Auch die Regelung zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeit von vor 1992 bzw. nach 1991 geborenen Kindern ist geeignet, den sozialen Zusammenhalt der Gesellschaft zu verbessern. Damit wird das Ziel einer nachhaltigen Politik zur Stärkung des sozialen Zusammenhalts gefördert. Zudem leisten die Regelungen einen Beitrag zur Verwirklichung des Nachhaltigkeitsziels 8 „Menschwürdige Arbeit und Wirtschaftswachstum“. 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Die finanziellen Auswirkungen auf die allgemeine Rentenversicherung und die Haushalte des Bundes und der Länder können den nachstehenden Tabellen entnommen werden. Finanzielle Auswirkungen auf die allgemeine Rentenversicherung Unter Berücksichtigung aller Maßnahmen ergeben sich im Vergleich zum geltenden Recht aufgrund der Erstattungen für die Haltelinie und die vollständige Gleichstellung der Kindererziehungszeiten nur geringfügige Veränderungen im Beitragssatzverlauf bei einem bis 2031 stabilen Rentenniveau von 48 Prozent. Auch nach 2031 liegt das Rentenniveau um rund einen Prozentpunkt höher als im geltenden Recht. Finanzielle Auswirkungen auf die Bundesmittel an die Rentenversicherung sowie die Haushalte der Länder (Mehr-/Minderausgaben +/-) Die Erstattung der Mehrkosten der Verlängerung der Haltelinie führt im Bundeshaushalt – unter Berücksichtigung sämtlicher weiterer Maßnahmen – ab dem Jahr 2029 zu zusätzlichen Ausgaben in Höhe von zunächst rund 3,6 Milliarden Euro. Im Jahr 2030 steigen die Kosten auf rund 9,3 Milliarden Euro, im Jahr 2031 auf rund 11,0 Milliarden Euro. Auch in den Folgejahren ist mit einem weiteren Anstieg zu rechnen, da das Rentenniveau zwar sukzessive sinkt, jedoch weiterhin über dem sich nach geltendem Recht ergebenden Rentenniveau liegt. Durch die vollständige Gleichstellung der Kindererziehungszeiten und die Erstattungen der Aufwendungen entstehen ab 2027 grundsätzlich jährliche Mehrausgaben von rund 5 Milliarden Euro im Bundeshaushalt. Sowohl die Leistungen als auch die Erstattungen für das Jahr 2027 werden erst im Jahr 2028 abgewickelt, so dass im Jahr 2028 einmalig rund 10 Milliarden Euro gezahlt werden. Bis zum Jahr 2040 sinken die Aufwendungen und damit die Erstattungen auf rund 4 Milliarden Euro jährlich. In Folge der Erhöhung der Transparenz bei der Fortschreibung der Bundeszuschüsse sowie der Anhebung der Untergrenze der Nachhaltigkeitsrücklage ergeben sich zunächst bis zum Jahr 2027 etwas geringere Bundeszuschüsse. Danach fallen die Bundeszuschüsse – und im Jahr 2028 auch die Ausgaben des Bundes für Beiträge für Kindererziehungszeiten – tendenziell höher aus. Für den Mittelfristzeitraum bis zum Jahr 2030 wird der Bundeshaushalt durch die Bundeszuschüsse und die Ausgaben für Beiträge für Kindererziehungszeiten in der Summe jedoch nur geringfügig mehr belastet. Unter Berücksichtigung sämtlicher Maßnahmen erhöhen sich die zusätzlichen Gesamtmittel des Bundes perspektivisch auf zunächst rund 14,5 Milliarden Euro im Jahr 2030 und steigen bis zum Jahr 2040 auf insgesamt rund 19,9 Milliarden Euro an. Im Finanzplanungszeitraum bis 2029 entstehen nach § 78 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte geringfügige finanzielle Auswirkungen. Im Rahmen der Defizitdeckung entstehen zunächst bis zum Jahr 2028 Entlastungen im Bundeshauhalt im einstelligen Millionenbereich. Im Jahr 2029 ergibt sich aufgrund der dann etwas höheren Rentenausgaben ein entsprechend höherer Bundeszuschuss im unteren zweistelligen Millionenbereich. Durch die Regelung zum Anschlussverbot entstehen keine Haushaltsausgaben. In Folge der zu erwartenden Ausweitung der Erwerbstätigkeit durch diese Maßnahme entstehen nicht quantifizierbare Mehreinnahmen in den öffentlichen Haushalten in Form von Steuern und Sozialbeiträgen mit den entsprechenden positiven Rückwirkungen in den jeweiligen Systemen. Die ostdeutschen Länder tragen im Rahmen der Erstattungen für die überführten Zusatz- und Sonderversorgungssysteme der ehemaligen DDR ab dem Jahr 2029 Kosten im geringen zweistelligen Millionenbereich. Die Reformmaßnahmen führen in Summe zu höheren Rentenausgaben. Da auf die Renten Beiträge an die Kranken- und Pflegeversicherung der Rentnerinnen und Rentner zu entrichten sind, führt dies in der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung zu höheren Beitragseinnahmen. Finanzielle Auswirkungen auf andere Sozialversicherungszweige (Mehr-/Mindereinnahmen +/-) Den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung entstehen für die technische Umsetzung der vollständigen Gleichstellung von Kindererziehungszeiten in den Haushaltsjahren 2026 bis 2028 Sachkosten von insgesamt 2,4 Millionen Euro für die notwendigen Programmierarbeiten in den IT-Systemen. Im Haushaltsjahr 2028 entstehen darüber hinaus Sachkosten von 13,4 Millionen Euro für den Druck und Versand der Bescheide. 4. Erfüllungsaufwand 4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger erhöht oder reduziert sich der jährliche Zeitaufwand nicht. Einmalig fallen Zeitaufwand in Höhe von rund 137 000 Stunden und Sachaufwand von rund 220 000 Euro an. lfd. Nr. Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (in Minuten bzw. Euro) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Stunden bzw. Tsd. Euro) oder „gering- fügig“ (Begründung) Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (in Minuten bzw. Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Stunden bzw. Tsd. Euro) oder „gering- fügig“ (Begründung) 1.1 Artikel 1 Nummer 20; § 307d Abs. 5 SGB VI; Antrag auf Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung geringfügig (sehr geringe Fallzahl) 1.2 Artikel 1 Nummer 20; § 307d SGB VI; Mitteilung der rückwirkenden Erbringung der Zuschläge an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung („Mütterrente III“) an die Träger der Grundsicherung 280 000 Haushalte Zeitaufwand: 24 Minuten Zeitaufwand: 112 000 Stunden 1.3 § 27 Abs. 3 und 4 WoGG i. V. m. §§ 249, 295, 307d SGB VI; Änderungsmitteilung 65 000 Haushalte Zeitaufwand: Minuten Sachaufwand: 3,39 Euro Zeitaufwand: 24 917 Stunden Sachkosten: 220 Tsd. Euro lfd. Nr. Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (in Minuten bzw. Euro) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Stunden bzw. Tsd. Euro) oder „gering- fügig“ (Begründung) Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (in Minuten bzw. Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Stunden bzw. Tsd. Euro) oder „gering- fügig“ (Begründung) Summe Zeitaufwand (in Stunden) 136 917 Summe Sachaufwand (in Tsd. Euro) 4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. 4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die gesetzliche Rentenversicherung (DRV) entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von 32 Millionen Euro. Für Länder und Kommunen entsteht einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 19,8 Millionen Euro. Für das Bundesamt für Soziale Sicherung entsteht ein laufender Erfüllungsaufwand von weniger als 100 000 Euro pro Jahr. Es entsteht folgender Erfüllungsaufwand: lfd. Nr. Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe Bund/ Land Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Jährlicher Erfüllungs aufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) 3.1 Artikel 1 Nummer 7, 19 und 20, Artikel 2, §§ 249, 295, 307d SGB VI, § 114 SGB IV, Kindererzie hungszeiten, Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung, Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes DRV siehe Erläuterungen 32 000 3.2 Artikel 1 Nummer 20; § 307d SGB VI; Prüfung der Aus- Land bzw. Kommune siehe Erläuterungen 15 600 lfd. Nr. Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe Bund/ Land Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Jährlicher Erfüllungs aufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) wirkungen der rückwirkenden Erbringung der „Mütterrente III“ 3.3 § 27 Abs. 2 WoGG i. V. m. §§ 249, 295, 307d SGB VI; Prüfung möglicher Änderungen von Amts wegen Land 65 000 Haushalte 64,10 Euro = (90 / 60 * 40,70 Euro/h (100 % Durchschnitt) + 3 Euro) 4 163 Summe (in Tsd. Euro) 0 4 163 davon auf Bundesebene 0 32 000 davon auf Landesebene (inklusive Kommunen) 0 19 763 Den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung entsteht zur Umsetzung der vollständigen Gleichstellung von Kindererziehungszeiten („Mütterrente III“) sowie der flankierenden Regelung zur Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes einmaliger Erfüllungsaufwand, der sich im Wesentlichen aus dem Aufwand für die notwendigen Programmierarbeiten in den IT-Systemen sowie den Anpassungen verschiedener Verfahren und Geschäftsprozesse, den Mehraufwänden für die Sachbearbeitungen infolge der rückwirkenden Auszahlung im Jahr 2028 für das Jahr 2027 sowie den einmaligen Sachkosten für die Erstellung und den Druck der Bescheide zusammensetzt. Laufender Erfüllungsaufwand entsteht den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung nicht. Für die IT-Programmierarbeiten entsteht der Deutschen Rentenversicherung bei einem geschätzten Zeitaufwand von 16 000 Personentagen ein einmaliger Erfüllungsaufwand von 5,9 Millionen Euro (128.000 Stunden x 46,30 Euro LK/Stunde). Angenommen wird zudem, dass etwa 2 Prozent der knapp 10 Millionen Fälle mit Berechtigung auf „Mütterrente III“ nicht im Rahmen des automatischen IT-Verfahrens bearbeitet werden können, sondern manuell von der Sachbearbeitung (einschließlich der angenommenen geringen Zahl an Antragsfällen nach § 307d Absatz 5 SGB VI). Hierfür entsteht einmaliger Erfüllungsaufwand von 6,9 Millionen Euro (200 000 Fälle x 45 Minuten x 46,30 Euro LK/Stunde). Aufgrund der rückwirkenden Auszahlung der „Mütterrente III“ für das Jahr 2027 im Jahr 2028 entsteht für die Sachbearbeitungen der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung außerdem einmaliger Aufwand von insgesamt 2,7 Millionen Euro für die erneute Prüfung und Abrechnung von Erstattungsansprüchen anderer Sozialleistungsträger in den Rentenzugangsfällen des Jahres 2027 (56 700 Fälle x 25 Minuten x 46,30 Euro LK/Stunde) sowie bei Erst- und Abänderungsverfahren in Versorgungsausgleichsfällen (23 000 Fälle x 60 Minuten x 46,30 Euro LK/Stunde) und bei Pfändungen (15 000 Fälle x 44 Minuten x 46,30 Euro LK/Stunde). Für die Kundenkontaktcenter der Deutschen Rentenversicherung wird einmalig von einem erhöhten Auskunfts- und Beratungsaufwand von 0,7 Millionen Euro ausgegangen (150 000 Fälle x 9 Minuten x 30,30 Euro LK/Stunde). Diese Aufgaben werden vom Bestandspersonal ausgeführt und verursachen somit keinen Haushaltsaufwand. Es entstehen des weiteren einmalig Sachkosten von 2,4 Millionen Euro für zusätzliche externe Projektmanagementunterstützung (1 600 Personentage bei einem Tagessatz von 1 500 Euro). Im Jahr 2028 entstehen den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung außerdem einmalige Sachkosten für Druck und Versand der Bescheide über die (rückwirkende) Zahlung der „Mütterrente III“ von 13,4 Millionen Euro (10 Millionen Fälle x 1,34 Euro SK für Papier, Druck und Porto). Durch die rückwirkende Auszahlung der „Mütterrente III“ für das Jahr 2027 im Jahr 2028 entsteht einmaliger Erfüllungsaufwand bei anderen Sozialleistungsträgern, insbesondere für die Träger der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Kapitel 4 SGB XII) und die Wohngeldbehörden, sofern sie in 2027 entsprechende Leistungen an die Berechtigten erbracht haben. Hierfür entsteht auf Länderebene, inklusive Kommunen, ein einmaliger zusätzlicher Erfüllungsaufwand von rund19,8 Millionen Euro. Darin enthalten sind unter anderem Kosten von insgesamt 15,6 Millionen Euro für die Ermittlung von Leistungsberechtigten nach Kapitel 3 und Kapitel 4 SGB XII, die vermutlich „Mütterrente III“ erhalten (1 053 000 Fälle; das sind alle Leistungsbeziehenden ab einem Alter von 50 Jahren x 15 Minuten x 25,50 Euro LK/Stunde), sowie für die inhaltliche Prüfung, Bescheidkorrektur und Veranlassung von Leistungsrückforderungen (280 000 Fälle; das ist die geschätzte Personenzahl mit Anspruch auf „Mütterrente III“ in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung x 45 Minuten x 42,20 Euro LK/Stunde). Für die Wohngeldbehörden wird von etwa 65 000 Wohngeldhaushalten ausgegangen, in denen mindestens eine Person „Mütterrente III“ bezieht und eine Einkommenssteigerung von 15 Prozent verzeichnen oder ihr Wohngeld prüfen lassen wollen (Ansatz: 25 Prozent). In der Hilfe zum Lebensunterhalt (Kapitel 3 SGB XII) und bei den Beziehenden von Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB XIV ist der einmalige Erfüllungsaufwand für die Verwaltung aufgrund der geringen Anzahl von Personen, die eine rentenrechtliche Anerkennung für Kindererziehungszeiten erhalten, nicht zu beziffern. Einmaliger Erfüllungsaufwand entsteht darüber hinaus insbesondere auch für Krankenkassen, Agenturen für Arbeit und Jobcenter, sofern sie im Jahr 2027 Krankengeld, Arbeitslosengeld oder Grundsicherung für Arbeitsuchende an die berechtigen Rentenbezieher gezahlt haben. Das betrifft maßgeblich die Rentenzugangsfälle des Jahres 2027, bei denen die „Mütterrente III“ ebenfalls in 2028 rückwirkend für 2027 ausgezahlt wird (§ 307d Absatz 1c SGB VI). Die Anzahl der Fälle lässt sich jedoch nicht näher quantifizieren, es wird insgesamt aber von einer geringen Fallzahl ausgegangen. Für das Bundesamt für Soziale Sicherung entsteht im Zusammenhang mit der durchzuführenden Festsetzung und Auszahlung der Monatsraten sowie die Abrechnung der Erstattungen aufgrund der Anpassung nach Mindestsicherungsniveau ab dem Jahr 2026 sowie aufgrund der vollständigen Gleichstellung für zusätzliche Kindererziehungszeiten ein laufender Erfüllungsaufwand von weniger als 100 000 Euro pro Jahr. 5. Weitere Kosten Durch die Verlängerung der Haltelinie für das Rentenniveau bei 48 Prozent sowie die vollständige Umsetzung der vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten ergeben sich positive Effekte auf das verfügbare Einkommen von Rentnerhaushalten. Diese Wirkungen zeigen sich insbesondere mittel- und langfristig – auch über den Zeitraum hinaus, in dem die Haltelinie gilt. Das höhere verfügbare Einkommen kann dabei zu einer erhöhten Konsumnachfrage führen und somit tendenziell preiserhöhend wirken. Nennenswerte Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind jedoch nicht zu erwarten. Auswirkungen auf den Beitragssatz der Rentenversicherung und eine diesbezüglich höhere Belastung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern werden durch die Erstattung der Kosten aus Steuermitteln grundsätzlich vermieden. Folglich wird auch die Wirtschaft, insbesondere auch die mittelständischen Unternehmen, im Rahmen der paritätischen Finanzierung der Sozialversicherung nicht belastet. 6. Weitere Gesetzesfolgen Die demografischen Auswirkungen des Gesetzes wurden geprüft. Die Verlängerung der Haltelinie für das Rentenniveau sowie die Gleichstellung der Kindererziehungszeiten stärken die Einkommensbasis der Rentnerinnen und Rentner. Die Regelung zum Anschlussverbot erleichtert zudem die Erwerbstätigkeit im Alter. Das Gesetzesvorhaben wurde auch im Hinblick auf Auswirkungen auf die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse der Bürgerinnen und Bürger geprüft. Danach ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass mit den Regelungen ungleichwertige Lebensverhältnisse hergestellt werden. In Bezug auf die Angleichung der Kindererziehungszeiten wird die Erziehung von vor 1992 und nach 1991 geborenen Kindern nunmehr rentenrechtlich gleichwertig berücksichtigt. Gleichstellungspolitische Auswirkungen ergeben sich aus den Regelungen zur Verlängerung der Haltelinie nicht. Frauen und Männer sind nicht unterschiedlich betroffen. Die mit der Verlängerung der Haltelinie verfolgten Ziele werden für Frauen und Männer in gleicher Weise erreicht. Von der Gleichstellung der Kindererziehungszeiten profitieren weit überwiegend Frauen, die in der Vergangenheit mehrheitlich die Erziehung der Kinder übernommen haben. Die Regelung zum Anschlussverbot bezieht sich in gleichem Maße auf Frauen und Männer, weshalb sich hier ebenfalls keine gleichstellungspolitischen Auswirkungen ergeben. Menschen mit Behinderungen sind im Vergleich mit anderen Menschen nicht in spezifischer Weise von dem Gesetz tangiert. Das Gesetzesvorhaben wurde auch im Hinblick auf die Erforderlichkeit der Aufnahme einer Experimentierklausel geprüft. Es besteht kein aktueller oder künftiger Erprobungsbedarf, der die Aufnahme einer Experimentierklausel anzeigt. VIII. Befristung; Evaluierung Eine Befristung dieses Gesetzes ist über die Regelungen hinaus, die ohnehin befristet sind, nicht vorgesehen. Vor dem Hintergrund der vorgeschriebenen Berichtspflichten insbesondere zur finanziellen Entwicklung der Rentenversicherung (jährlicher Rentenversicherungsbericht) und der Berichtspflicht der Bundesregierung im Jahr 2029 ist eine zusätzliche Evaluierung nicht erforderlich. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) Zu Nummer 1 Notwendige Anpassungen der Inhaltsübersicht aufgrund der Änderungen durch dieses Gesetz. Zu Nummer 2 (§ 41) Zu Buchstabe a Es wird ein neuer Absatz eingefügt, der das Anschlussverbot nach § 14 Absatz 2 Satz 2 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die die Regelaltersgrenze nach § 35 Satz 2 und § 235 erreicht haben, unter bestimmten Voraussetzungen aufhebt. Das Anschlussverbot des § 14 Absatz 2 Satz 2 TzBfG beschränkt die Befristung eines Arbeitsvertrages nach § 14 Absatz 2 Satz 1 TzBfG auf Neueinstellungen, womit Befristungsketten verhindert werden. Um Personen nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rückkehr zu ihrem bisherigen Arbeitgeber zu erleichtern, wird das Anschlussverbot für diesen Personenkreis aufgehoben. Damit wird der Abschluss eines nach § 14 Absatz 2 Satz 1 TzBfG sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrages mit dem bisherigen Arbeitgeber ermöglicht. Die Erleichterung einer Weiterarbeit nach Erreichen der Regelaltersgrenze soll insbesondere einen Beitrag zur Fachkräftesicherung leisten. Nach der neuen Regelung ist die sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrages damit abweichend von § 14 Absatz 2 Satz 2 TzBfG unter folgenden Voraussetzungen zulässig: • die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer hat die Regelaltersgrenze nach § 35 Satz 2 und § 235 erreicht; • der einzelne nach § 14 Absatz 2 Satz 1 TzBfG sachgrundlos befristete Arbeitsvertrag überschreitet nicht die Gesamtdauer von zwei Jahren bei höchstens dreimaliger Verlängerung; • die Dauer sachgrundlos befristeter Arbeitsverträge nach § 14 Absatz 2 Satz 1 TzBfG mit demselben Arbeitgeber überschreitet insgesamt eine Höchstdauer von acht Jahren nicht und • es werden maximal zwölf sachgrundlos befristete Arbeitsverträge nach § 14 Absatz 2 Satz 1 TzBfG mit demselben Arbeitgeber geschlossen. Da die Regelung nur das Anschlussverbot nach § 14 Absatz 2 Satz 2 TzBfG aufhebt, bleiben die aus § 14 Absatz 2 Satz 1 TzBfG resultierenden Grenzen der sachgrundlosen Befristung des einzelnen Arbeitsvertrags (Gesamtdauer von zwei Jahren bei höchstens dreimaliger Verlängerung) unberührt. Die Aufhebung des Anschlussverbots wird außerdem in zeitlicher Hinsicht sowie durch die maximale Anzahl von zwölf befristeten Arbeitsverträgen begrenzt. Die Gesamtdauer von acht Jahren wird als Höchstgrenze ausgestaltet. Danach ist der Abschluss eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrages nicht zulässig, wenn durch diesen die Gesamtdauer von acht Jahren überschritten würde. Bei der Berechnung der Gesamtdauer werden sachgrundlos befristete Arbeitsverträge nach § 14 Absatz 2 Satz 1 TzBfG berücksichtigt, wenn diese mit demselben Arbeitgeber geschlossen wurden. Maßgeblich ist demnach eine Arbeitgeberbetrachtung und keine Arbeitsplatzbetrachtung. Da die einzelnen gemäß § 14 Absatz 2 Satz 1 TzBfG sachgrundlos befristeten Arbeitsverträge auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze die Voraussetzungen des § 14 Absatz 2 Satz 1 TzBfG einhalten müssen, kann die Höchstdauer von acht Jahren zum Beispiel nicht mit nur einem Arbeitsvertrag erreicht werden. Möglich ist aber zum Beispiel ein viermaliger Abschluss eines zweijährigen sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrages. Zu Buchstabe b Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zu Nummer 2 Buchstabe a. Zu Nummer 3 (§ 154) Zu Buchstabe a Anpassung der Überschrift. Zu Buchstabe b Zu Doppelbuchstabe aa Der jährliche Rentenversicherungsbericht enthält insbesondere Modellrechnungen zur Entwicklung von Einnahmen und Ausgaben, der Nachhaltigkeitsrücklage, des jeweils erforderlichen Beitragssatzes und des Sicherungsniveaus vor Steuern in den künftigen 15 Kalenderjahren. Durch die Ergänzung wird die im Rentenversicherungsbericht bereits enthaltende Vorausberechnung des Sicherungsniveaus vor Steuern nun auch explizit in dessen Berichtsauftrag unter Absatz 1 benannt. Zu Doppelbuchstabe bb Änderung Satzzeichen wegen Satzende. Zu Doppelbuchstabe cc Der Rentenversicherungsbericht enthält nach bisher geltendem Recht auch eine Darstellung über Wirkungen der bereits vollzogenen Anhebung der Altersgrenzen (beispielsweise Altersrente für Frauen oder Altersrente wegen Arbeitslosigkeit). Dieser Berichtsauftrag wurde mit der Anhebung dieser Altersgrenzen auf 65 Jahre eingeführt und ist insbesondere auch mit Blick auf den ausführlichen vierjährlichen Bericht zur Anhebung der Altersgrenze auf 67 Jahre veraltet und wird daher gestrichen. Dies führt zu einer Konsolidierung der Berichtspflichten. Zu Buchstabe c Der bisherige Satz 2, der regelt, dass der Bericht nach Absatz 2 erstmals in 2005 vorzulegen war, wird wegen Zeitablaufs gestrichen. Zu Buchstabe d Der bisherige Satz 1 mit der Geltungsdauer der Beitragssatzobergrenze und des Mindestsicherungsniveaus bis zum Jahr 2025 wird gestrichen. Die Geltungsdauer des Mindestsicherungsniveaus (und damit auch deren Verlängerung) wird künftig für eine bessere Rechtsklarheit nur noch in §§ 255e und 255i geregelt. Da das Sicherungsniveau vor Steuern bis zum Jahr 2031 mindestens 48 Prozent betragen muss, ist das bisherige Sicherungsziel von 43 Prozent bis zum Jahr 2030 nicht mehr erforderlich und wird daher im Absatz 3 gestrichen. Die neuen Sätze 2 und 3 enthalten einen Berichtsauftrag für das Jahr 2029. Die Alterssicherung wird für alle Generationen auf verlässliche Füße gestellt. Deshalb wird die Haltelinie für das Rentenniveau bei 48 Prozent bis zum Jahr 2031 verlängert. Die Mehrausgaben, die sich daraus ergeben, werden mit Steuermitteln ausgeglichen. Am Nachhaltigkeitsfaktor wird grundsätzlich festgehalten. Nur eine wachstumsorientierte Wirtschaftspolitik, eine hohe Beschäftigungsquote und eine angemessene Lohnentwicklung ermöglichen es, dies dauerhaft zu finanzieren. Deshalb wird der im Jahr 2029 vorzulegende Bericht im Hinblick auf diese Faktoren die tatsächliche Entwicklung des Beitragssatzes und des Bundeszuschusses evaluieren, um gegebenenfalls weitere Maßnahmen zu ergreifen. Satz 4 mit der Vorschrift zur Verbreitung der zusätzlichen Altersvorsorge entspricht dem bisherigen Satz 3. Zu Buchstabe e Absatz 3a – die Definition des Sicherungsniveaus vor Steuern – wird aus rechtssystematischen Gründen im § 154 aufgehoben, da diese Definition nicht zur Regelung der Berichtspflichten gehört. Die bisherige Regelung des Sicherungsniveaus vor Steuern wird künftig im § 154a geregelt. Zu Buchstabe f Folgeänderung zur Verlängerung der Geltungsdauer des Mindestsicherungsniveaus. Zu Nummer 4 (§ 154a) Der § 154a entspricht – für eine bessere Verständlichkeit geringfügig sprachlich angepasst – der bisherigen Regelung des § 154 Absatz 3a. Auf die Begründung zu § 154 Absatz 3a wird verwiesen. Zu Nummer 5 (§ 158) Mit der Anhebung der Mindestrücklage der Träger der allgemeinen Rentenversicherung auf das 0,3fache der durchschnittlichen Ausgaben zu eigenen Lasten werden die unterjährig mindestens verfügbaren finanziellen Mittel erhöht, die der Rentenversicherung für die Auszahlung der Renten zur Verfügung stehen. Damit werden unterjährige Einnahmenschwankungen besser ausgeglichen. Wenn die Nachhaltigkeitsrücklage in den kommenden Jahren bis zur Untergrenze abschmilzt, kann es zu unterjährigen Liquiditätsengpässen in der allgemeinen Rentenversicherung kommen. Ursache ist, dass die Einnahmen und Ausgaben der Rentenversicherung unterjährig ungleich verteilt sind. Während die Beitragseinnahmen zum Jahresende aufgrund der Sonderzahlungen (z. B. 13. Monatsgehalt, Weihnachtsgeld) besonders hoch ausfallen, sind die Rentenzahlungen unterjährig gleichmäßiger verteilt. Selbst wenn die Summe der monatlichen Einnahmen und Ausgaben zum Jahresende übereinstimmt, besteht künftig die Möglichkeit, dass in den Monaten davor die Einnahmen nicht die Ausgaben decken. Der bisherige Wert der Mindestrücklage kann dann dazu führen, dass der Bund nach dem Abschmelzen der Nachhaltigkeitsrücklage wiederkehrend mit einer rückzahlbaren Liquiditätshilfe nach § 214 die Zahlungsfähigkeit der Rentenversicherung – wie bereits im Jahr 2005 geschehen – kurzfristig sicherstellen muss. Die Anhebung der Mindestrücklage reduziert dieses Risiko und den damit verbundenen bürokratischen Aufwand signifikant. Die Funktion der Liquiditätshilfe bleibt auf Ausnahmesituationen beschränkt. Zu Nummer 6 (§ 213) Die Änderungen der Berechnungsweise der Zuschüsse des Bundes in § 213 haben zum Ziel, die erforderlichen Berechnungsschritte zu vereinfachen, die Berechnung transparenter zu gestalten und durch Zeitablauf oder anderweitig überholte Berechnungselemente aufzuheben. Neben umfangreichen redaktionellen Bereinigungen werden die Ausgangsbeträge der einzelnen Zuschüsse des Bundes für das Jahr 2025 benannt. Davon ausgehend sind die Beträge der einzelnen Zuschüsse des Bundes für die Folgejahre festzulegen. Dabei sind die jeweiligen Fortschreibungsregelungen anzuwenden, die nun nach einem einheitlichen Muster gefasst sind. Die Bestimmung des allgemeinen Bundeszuschusses nach Absatz 2 wird vereinfacht. Durch die Zusammenführung des Bundeszuschusses im Beitrittsgebiet mit dem allgemeinen Bundeszuschuss ab 2026, dient die Summe aus den für das Jahr 2025 bereits bestimmten Werten beider Zuschüsse als Ausgangsbasis für die Fortschreibung des allgemeinen Bundeszuschusses für das Jahr 2026. Hierfür werden der allgemeine Bundeszuschuss des Jahres 2025 in Höhe von 48 207 870 967,61 Euro und der aktuell bestimmte Wert für den Bundeszuschuss im Beitrittsgebiet in Höhe von 12 875 251 586,84 Euro addiert, der sich gemäß der Rentenfinanzschätzung im Sommer 2025 ergeben hat. Der Ausgangsbetrag wird darüber hinaus um 285 000 000,00 Euro gemindert. Dieser Betrag wurde so gewählt, dass sich die Höhe der vom Bund zu tragenden Mittel aufgrund der Vereinfachung der Fortschreibungsregelungen der Bundeszuschüsse im Zeitraum von 2026 bis 2030 in etwa ausgleichen. Denn diese Vereinfachungen führen zwar zunächst zu einer Verringerung der Bundeszuschüsse, im Zeitablauf fallen diese aber höher aus. Dieser Effekt wird mit Blick auf die mittelfristige Entwicklung ausgeglichen. Der Ausgangsbetrag des allgemeinen Bundeszuschusses für die Ermittlung des Wertes für das Jahr 2026 wird somit auf einen Wert in Höhe von 60 798 122 554,45 Euro festgelegt. In den Jahren nach 2026 wird der allgemeine Bundeszuschuss jeweils ausgehend von seinem Vorjahrswert fortgeschrieben. Für die jährliche Fortschreibung des allgemeinen Bundeszuschusses ist zum einen wie schon nach bisherigem Recht die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Absatz 2 Satz 1) maßgebend. Neu in Satz 2 Nummer 2 ist, dass der allgemeine Bundeszuschuss mit der Veränderungsrate des tatsächlichen Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung fortgeschrieben wird. Dabei wird der Beitragssatz des Kalenderjahres, für welches der Bundeszuschuss festgesetzt wird, mit dem des davorliegenden Kalenderjahres ins Verhältnis gesetzt. Bisher war für die Fortschreibung ein fiktiver Beitragssatz maßgeblich, der sich ohne Berücksichtigung des zusätzlichen Bundeszuschusses nach Absatz 3 und 4 ergab. Die Bezugnahme auf den fiktiven Beitragssatz geht zurück auf die Zeit der Einführung des zusätzlichen Bundeszuschusses bzw. dessen Erhöhungsbetrags. Die Regelung ist durch Zeitablauf überholt, denn damit sollten seinerzeit ungewollte Rückkopplungseffekte auf die Höhe des allgemeinen Bundeszuschusses vermieden werden, die sich aus der Beitragssatzentlastung des zusätzlichen Bundeszuschusses und dessen Erhöhungsbetrags ergeben hatten. Durch die Bezugnahme auf die tatsächliche Beitragssatzentwicklung wird die im Vergleich zu den Beitragszahlenden gleichmäßige Beteiligung des Bundes transparenter. Die Streichung des bisherigen Satz 4 betrifft durch Zeitablauf überholte Regelungen. Absatz 2a wird aufgehoben. Der allgemeine Bundeszuschuss fällt seit dem Jahr 2007 um den Minderungsbetrag von 340 Millionen Euro geringer aus. Dieser Minderungsbetrag war nach Satz 3 bei der Fortschreibung des allgemeinen Bundeszuschusses nicht zu berücksichtigen. Diese Vorschrift wird aufgehoben, um die Berechnung der Fortschreibung des allgemeinen Bundeszuschusses zu vereinfachen und die Transparenz zu erhöhen. In diesem Zuge wird auch der ursprünglich in Satz 2 vorgesehene Abgleich des pauschalen Minderungsbetrags mit den tatsächlichen Finanzeffekten aus den dort genannten Maßnahmen aufgehoben, der mangels der erforderlichen statistischen Daten nicht möglich war. Absatz 3 wird um durch Zeitablauf überholte Regelungsbestandteile bereinigt und redaktionell neu gefasst. Die Berechnung des zusätzlichen Bundeszuschusses in Satz 2 bleibt unverändert. Maßgeblich für die Fortschreibung des bisherigen zusätzlichen Bundeszuschusses ist die Veränderungsrate des erwarteten Aufkommens der Steuern vom Umsatz des folgenden Jahres gegenüber dem laufenden Jahr. Dabei wird klargestellt, dass sich die Fortschreibung mit der Entwicklung der Steuern vom Umsatz auf den zusätzlichen Bundeszuschuss ohne den Erhöhungsbetrag nach Absatz 4 beschränkt. Aus Gründen einer höheren Transparenz wird auch die Vorschrift aufgehoben, wonach die Erstattungen nach § 291b auf den zusätzlichen Bundeszuschuss angerechnet werden. Im Gegenzug wird auch die Erstattungsvorschrift selbst aufgehoben, die aufgrund der Verrechnungsvorschrift faktisch ohnehin nicht mehr zur Anwendung kam. Die Höhe des zusätzlichen Bundeszuschusses ändert sich dadurch nicht. Absatz 4 wird um die durch Zeitablauf überholte Entstehungsgeschichte des Erhöhungsbetrages bereinigt. Der Erhöhungsbetrag selbst bleibt gegenüber bisherigem Recht unverändert und wird auch unverändert fortgeschrieben, indem dieser für das jeweils folgende Kalenderjahr mit dem Faktor für die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter des vergangenen Jahres gegenüber dem vorvergangenen Jahr multipliziert wird. Dabei sind die Bruttolöhne und -gehälter in der Abgrenzung zu verwenden, die auch für die Bruttolöhne und - gehälter je Arbeitnehmer nach § 68 Absatz 2 Satz 1 zu verwenden sind. Die Minderungsbeträge gemäß § 287g sind dabei weiterhin bis 2027 zu berücksichtigen. Der Erhöhungsbetrag für das Jahr 2026 wird somit ermittelt, indem der Ausgabenbetrag (rund 17,6 Milliarden Euro) mit der Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter fortgeschrieben wird und dann gemäß § 287g um 1,2 Milliarden Euro vermindert wird. Der bisherige Absatz 5 ist durch Zeitablauf überholt. Mit der Streichung entfällt auch die Wirkung des Minderungsbetrages auf die Fortschreibung des Erhöhungsbetrages (siehe hierzu die Begründung zu Absatz 2a). Damit wird die Entwicklung des Erhöhungsbetrages transparenter. Der bisherige § 213 Absatz 6 wird zu § 213 Absatz 5. Zu Nummer 7 (§ 249) Zu Buchstabe a Mit der Änderung wird die Anrechnung der Kindererziehungszeit für vor 1992 geborene Kinder um sechs Kalendermonate verlängert. Mit der Anerkennung von nun insgesamt 36 Kalendermonaten Kindererziehungszeit pro Kind wird die volle Gleichstellung mit § 56 Absatz 1 SGB VI vollzogen. Zu Buchstabe b Absatz 7 regelt den Umfang der Kindererziehungszeit in einer auf eine Bestandsrente folgenden Rente, die die Voraussetzungen des § 88 Absatz 1 und Absatz 2 SGB VI erfüllt, indem die Dauer der in einer Rente anzurechnenden Kindererziehungszeit an den jeweils zu berücksichtigenden Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung angepasst wird. Die Sätze 1, 2 und 4 entsprechen dem bestehenden Recht. Nach Satz 3 beträgt die Kindererziehungszeit künftig 30 Kalendermonate, wenn ab 1. Januar 2028 ausschließlich ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d SGB VI für zusätzliche sechs Kalendermonate gewährt wird. Absatz 8 regelt den Ausschluss der Kindererziehungszeit für den 31. bis 36. Kalendermonat, wenn ab 1. Januar 2028 ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d SGB VI für zusätzliche sechs Kalendermonate gewährt wird. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass die Erziehung für dasselbe Kind höchstens im Umfang von 36 Kalendermonaten rentenrechtlich honoriert wird. Im Übrigen entspricht die Regelung dem bestehenden Recht. Zu Nummer 8 (§ 255e) Durch die Änderungen in § 255e wird das Mindestsicherungsniveau von 48 Prozent vom 1. Juli 2025 auf den 1. Juli 2031 verlängert. Mit der Verlängerung der Haltelinie bis zum 1. Juli 2031 wird die Zusage eines angemessenen und finanzierbaren Mindestsicherungsniveaus bis einschließlich 1. Juli 2031 erneuert. Zudem gibt es Folgeänderungen zur Verschiebung der Definition des Sicherungsniveaus vor Steuern in den § 154a. Zu Nummer 9 (§ 255h) Folgeänderungen zur Verlängerung der Geltungsdauer des Mindestsicherungsniveaus. Zu Nummer 10 (§ 255i) Folgeänderungen zur Verlängerung der Geltungsdauer des Mindestsicherungsniveaus. Zu Nummer 11 (§ 287a) Die Vorschrift ist ab 2026 nicht mehr anwendbar und kann daher gestrichen werden. Zu Nummer 12 (§ 287c) Die Vorschrift ist nicht mehr anwendbar und kann daher gestrichen werden. Zu Nummer 13 (§ 287d) Zu Buchstabe a Die Aufwendungen für Kriegsbeschädigtenrenten und die daran anknüpfenden Sonderleistungen fallen nicht mehr an. Allenfalls können noch sehr geringfügige Zahlungen bzw. Rückzahlungen anfallen. Daher kann die Erstattungsregelung der Absätze 1 und 2 gestrichen werden. Zu Nummer 14 (§ 287e) Die Vorschrift ist nicht mehr anwendbar und kann daher gestrichen werden. Zu Nummer 15 (§ 287g) Die Änderung erfolgt als Folgeänderung in Folge der Anpassung des § 213 Absatz 4. Zu Nummer 16 (§ 287h) Wie bereits bei der Änderung zu § 158 ausgeführt, wird die Mindestnachhaltigkeitsrücklage der Träger der allgemeinen Rentenversicherung auf das 0,3fache der durchschnittlichen monatlichen Ausgaben zu eigenen Lasten angehoben, um die unterjährige Liquidität zu stärken. Die aus einer Beitragssatzanhebung aufgrund der Anhebung der Mindestrücklage resultierenden unmittelbaren Auswirkungen auf die Leistungen des Bundes an die allgemeine Rentenversicherung sollen jedoch ausgeschlossen werden. Durch die Anhebung der Mindestrücklage kann in einem Jahr einmalig ein höherer Beitragssatz erforderlich werden. Der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung geht in die Bestimmung des allgemeinen Bundeszuschusses und der Beitragszahlungen des Bundes für Kindererziehungszeiten ein. Ein höherer Beitragssatz aufgrund der Anhebung der Mindestrücklage würde daher auch zu einer Erhöhung dieser Leistungen des Bundes an die allgemeine Rentenversicherung führen. Um diesen Effekt auszuschließen, wird für das Jahr, in dem der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung erstmals auf über 18,6 Prozent angehoben werden muss, zusätzlich ein rechnerischer Beitragssatz ermittelt, der sich bei einer Mindestrücklage in Höhe des 0,2fachen einer Monatsausgabe ergeben würde. Dieser rechnerische Beitragssatz wird für das betreffende Jahr bei der Veränderung des allgemeinen Bundeszuschusses und der Beitragszahlung des Bundes für Kindererziehungszeiten angewendet. Bei der Festsetzung dieser Größen für das Folgejahr wird dann die Veränderung des tatsächlichen Beitragssatzes gegenüber dem rechnerischen Beitragssatz berücksichtigt, indem der rechnerische Beitragssatz als Beitragssatz für das laufende Jahr gemäß der §§ 177 Absatz 2 und 213 Absatz 2 gilt, so dass sich keine langfristigen finanziellen Auswirkungen für die Rentenversicherung beziehungsweise den Bundeshaushalt ergeben. Führt beispielweise die Anhebung der Mindestrücklage zu einem höheren Beitragssatz im Jahr 2027, wird für dieses Jahr zusätzlich ein rechnerischer Beitragssatz ermittelt. Dieser wird bei der Festlegung des allgemeinen Bundeszuschusses und der Beiträge des Bundes für Kindererziehungszeiten für das Jahr 2027 angewendet (rechnerischer Beitragssatz 2027 gegenüber tatsächlichem Beitragssatz 2026). Bei der Festlegung des allgemeinen Bundeszuschusses und der Beiträge des Bundes für Kindererziehungszeiten für das Jahr 2028 wird dann die Veränderung des tatsächlichen Beitragssatzes 2028 gegenüber dem rechnerischen Beitragssatz 2027 berücksichtigt. Zu Nummer 17 (§§ 291b und 291c) Die Streichung des bisherigen § 291b erfolgt, da die Erstattung der Aufwendungen für Leistungen nach dem Fremdrentenrecht bisher nach § 213 Absatz 3 Satz 4 auf den zusätzlichen Bundeszuschuss angerechnet wurde. Durch die Anpassung des § 213 entfällt diese Anrechnungsvorschrift zukünftig. In diesem Zuge entfällt daher auch die Erstattung selbst, die aufgrund der Anrechnung auf den zusätzlichen Bundeszuschuss keine finanziellen Auswirkungen hatte. Durch die neue Regelung in § 291b wird sichergestellt, dass der Bund der allgemeinen Rentenversicherung dauerhaft die Mehraufwendungen aufgrund der von 2026 bis 2031 geltenden Anpassung nach dem Mindestsicherungsniveau erstattet. Sofern sich keine Mehraufwendungen ergeben, erfolgt auch keine Erstattung. Zur Berechnung der Höhe der Mehraufwendungen wird ab 2026 bis einschließlich 2031 ein Vergleichswert für einen hypothetischen aktuellen Rentenwert ohne Anwendung der Niveauschutzklausel bestimmt. Dieser wird ausgehend von seinem jeweiligen Vorjahreswert beziehungsweise für 2026 ausgehend von dem am 30. Juni 2026 geltenden aktuellen Rentenwert unter Anwendung der Rentenanpassungsformel gemäß § 68 berechnet. Dies inkludiert insbesondere die Schutzklausel nach § 68a. Bei der Berechnung des Vergleichswertes sind mit Ausnahme der Verwendung des Vergleichswertes als Vorjahreswert die Werte zur Berechnung heranzuziehen, die im Verfahren nach § 68 zu verwenden sind. So ist unter anderem bei der Berechnung des Nachhaltigkeitsfaktors der aktuelle Rentenwert zugrunde zu legen. Der Vergleichswert bildet bis zum Jahr 2031 die Entwicklung der Rentenanpassung ab, die sich ohne die Verlängerung der Haltelinie ausgehend von 2026 bis dahin insgesamt ergeben hätte. Die zu erstattende Differenz eines Kalenderjahres zwischen den tatsächlichen Aufwendungen der Rentenversicherung und den hypothetischen Aufwendungen ohne Niveauschutzklausel wird bestimmt, indem die prozentuale Abweichung zwischen dem jahresdurchschnittlichen Vergleichswert und dem tatsächlichen jahresdurchschnittlichen aktuellen Rentenwert mit den Aufwendungen der allgemeinen Rentenversicherung multipliziert wird, die von der Höhe des aktuellen Rentenwerts abhängen. Dies sind die Aufwendungen für Renten und für den Wanderungsversicherungsausgleich. Hinzu kommen die hiermit korrespondierenden Aufwendungen der Rentenversicherung für die Krankenversicherung der Rentner. Mehraufwendungen, die bereits aufgrund anderer Regelungen, wie zum Beispiel nach dem neuen § 291c oder nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz erstattet werden, sind nicht erneut zu erstatten. Hierzu zählt auch der von der knappschaftlichen Rentenversicherung an die allgemeine Rentenversicherung geleistete Wanderversicherungsausgleich. Absatz 3 regelt die dauerhafte Bestimmung des Erstattungsbetrages ab dem Jahr 2032. Da die Haltelinie für das Rentenniveau nur bis einschließlich 2031 gilt, würde sich in der Zeit danach keine bedeutsame Veränderung der Relation von Vergleichswert zu aktuellem Rentenwert ergeben. Daher wird der Erstattungsbetrag aus Vereinfachungsgründen für die Kalenderjahre ab 2032 berechnet, indem die Aufwendungen der Rentenversicherung für das betreffende Kalenderjahr mit der relativen Abweichung von dem am 1. Juli 2031 geltenden Vergleichswert zu dem am 1. Juli 2031 geltenden aktuellen Rentenwert multipliziert werden. Im Übrigen gelten die Erläuterungen zu Absatz 2 entsprechend. Der bis 2031 zu bestimmende Vergleichswert sowie die Erstattungsbeträge werden im jährlich zu erstellenden Rentenversicherungsbericht nach § 154 Absatz 1 für den fünfzehnjährigen Vorausberechnungszeitraum dargestellt. Die auf die Erstattungsbeträge zu leistenden Abschläge werden jährlich im Zuge des Haushaltsaufstellungsverfahrens festgelegt und im Folgejahr durch das Bundesamt für Soziale Sicherung abgerechnet. Um eine verzerrende Wirkung in der Berechnung der Rentenanpassung zu verhindern, regelt Absatz 5, dass die erstatteten Mehraufwendungen für Renten und Rententeile nach § 291b abweichend von § 68 Absatz 4 Satz 3 bei der Berechnung der Anzahl der Äquivalenzrentner beim Gesamtvolumen der Renten nicht in Abzug gebracht werden, weil die Standardrente bei der Berechnung der Äquivalenzrentner mit dem festgesetzten aktuellen Rentenwert berechnet wird und beide Größen miteinander korrespondieren müssen. Dies gilt dauerhaft für die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts sowie für die bis einschließlich 2031 erfolgende Berechnung des Vergleichswertes. Der bisherige § 291c wird gestrichen, da die darin enthaltene Regelung durch Zeitablauf obsolet geworden ist. Durch die neue Regelung in § 291c wird sichergestellt, dass der Bund der allgemeinen Rentenversicherung die Mehraufwendungen nach § 249 und § 307d erstattet, die sich aufgrund der ab 1. Januar 2027 geltenden zusätzlichen Zuschläge an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind und aufgrund der ab 1. Januar 2028 geltenden zusätzlichen Kindererziehungszeit von sechs Monaten für vor 1992 geborene Kinder ergeben. Für die Berechnung des Erstattungsbetrags eines Jahres wird aus den Rentenbestandsstatistiken der Deutschen Rentenversicherung Bund jeweils die Summe der zusätzlich gewährten monatlichen Entgeltpunkte in der allgemeinen Rentenversicherung zum Ende des Jahres und zum Ende des Vorjahres ermittelt. Die jeweilige Summe an zusätzlichen Entgeltpunkten wird gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Zugangs- und Rentenartfaktoren mit dem jeweils gültigen aktuellen Rentenwert bewertet und jeweils mit sechs multipliziert. Daraus ergibt sich das Jahresvolumen der zusätzlich geleisteten Rentenzahlungen. Der Erstattungsbetrag ergibt sich, indem zu diesem Betrag die korrespondierenden Aufwendungen der Rentenversicherung für die Krankenversicherung der Rentner hinzuaddiert werden. Da zum Ende der Jahre 2026 und 2027 noch keine zusätzlichen Entgeltpunkte für die Anhebung der zu berücksichtigenden Kindererziehungszeiten von 30 auf 36 Kalendermonate vorhanden sind, wird für die Berechnung des Erstattungsbetrags für die in 2028 zu leistenden rückwirkenden Zahlungen für das Jahr 2027 auf die Anhebung der zu berücksichtigenden Kindererziehungszeiten von 24 auf 30 Kalendermonate abgestellt. Die hierbei ermittelte Summe an zusätzlich gewährten monatlichen Entgeltpunkten in der allgemeinen Rentenversicherung zum Ende des Jahres 2027 ist auch für die Berechnung der Erstattung für das Jahr 2028 als Wert für das Ende des Vorjahres zu verwenden. Die auf die Erstattungsbeträge zu leistenden Abschläge werden jährlich im Zuge des Haushaltsaufstellungsverfahrens festgelegt und im Folgejahr durch das Bundesamt für Soziale Sicherung abgerechnet. Zu Nummer 18 (§ 292) Folgeänderungen aufgrund der Aufhebung der Absätze 1 und 2 des § 287d. Zu Nummer 19 (§ 295) Mit der Änderung wird im Ergebnis erreicht, dass sich für Mütter, die vor dem 1. Januar 1921 geboren wurden und eine Kindererziehungsleistung nach § 294 SGB VI erhalten, diese Leistung ab 1. Januar 2028 um den Wert eines halben persönlichen Entgeltpunkts erhöht wird. Dies entspricht dem Rentenertrag aus der Verlängerung der Kindererziehungszeit um zusätzliche sechs Kalendermonate. Zu Nummer 20 (§ 307d) Mit der Ergänzung des Absatz 1 Satz 4 wird Rentenbeziehenden, die schon am Tag vor dem Inkrafttreten der erstmaligen Verlängerung der Kindererziehungszeit 2014 eine Rente bezogen und deshalb neben der Anrechnung der Kindererziehungszeiten in der Rente einen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung nach § 307d SGB VI erhalten haben, der Zuschlag ab 1. Januar 2027 um einen weiteren halben persönlichen Entgeltpunkt erhöht. Die Rente erhöht sich für jedes vor 1992 geborene Kind um den Rentenertrag aus zusätzlichen sechs Kalendermonaten Kindererziehungszeit. Durch die grundsätzliche Anknüpfung an die Zuordnung des 30. Kalendermonats nach Ablauf des Monats der Geburt erfolgt eine Zuordnung, die den tatsächlichen Erziehungsverhältnissen im dritten Lebensjahr des Kindes, die im Nachhinein nicht immer verlässlich feststellbar sind, in den ganz überwiegenden Fällen entspricht. Durch diese Anknüpfung wird zudem erreicht, dass Rentenbeziehende, die am 30. Juni 2014 eine Rente bezogen, jedoch keinen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten erhalten haben, weil sie keine Kindererziehungszeit im 12. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt im Rentenversicherungskonto hatten, auch von der neuen Verbesserung profitieren. In Renten, die in der Zeit vom 1. Januar 1986 bis 31. Dezember 1991 begannen und seitdem nicht neu berechnet wurden, sind in der Regel keine Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung enthalten, weil es eine solche rentenrechtliche Zeit vor Inkrafttreten des SGB VI nicht gab. In diesen Fällen wird nach Absatz 1 Satz 6 der Zuschlag dann gewährt, wenn für dasselbe Kind ein Zuschlag nach Absatz 1 Satz 1 berücksichtigt wurde und eine Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung für den 30. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt für andere Versicherte oder Hinterbliebene nicht angerechnet wird. Damit wird zum einen dem Umstand Rechnung getragen, dass in der überwiegenden Zahl der Fälle die Versicherten, für die vor Inkrafttreten des SGB VI keine Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung im Versicherungskonto gespeichert sind, das Kind, für das sie seinerzeit ein Jahr Kindererziehungszeit anerkannt erhalten haben, auch im zweiten (wofür es ab 1. Juli 2014 bereits einen Zuschlag an einem persönlichen Entgeltpunkt gab) und dritten Lebensjahr (Zuschlag bis 2,5 Jahre ab 1. Januar 2019) erzogen haben. Zum anderen wird aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität der Zuschlag nach Absatz 1 Satz 4 wie zuvor bereits nach Absatz 1 Satz 3 in einem pauschalierten Verfahren gewährt. Absatz 1a entspricht ebenfalls der aktuellen Rechtslage und wird um einen neuen Satz 3 ergänzt. Dadurch wird in Fällen, in denen der Anspruch auf Rente nach dem 30. Juni 2014 und vor dem 1. Januar 2019 entstanden ist, ab 1. Januar 2027 ein Zuschlag von zusätzlichen 0,5 persönlichen Entgeltpunkten gewährt. Auf diese Weise erfolgt für diesen Personenkreis die vollständige Angleichung an die Kindererziehungszeiten für Kinder, die nach dem 31. Dezember 1991 geboren sind. Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten kommt demjenigen Elternteil zugute, dem der letzte Monat an Kindererziehungszeit (dies ist der 30. Kalendermonat nach Ablauf des Geburtsmonats) zugeordnet wurde. Um die reibungslose Umsetzung der Einbeziehung auch des Rentenbestandes in die verbesserte Anrechnung von Kindererziehungszeiten für Geburten vor 1992 zu gewährleisten, wird wie bereits bei der vorangegangenen Verlängerung der Kindererziehungszeit im Jahr 2019, durch eine pauschale Anrechnung an die bereits im Versicherungskonto gespeicherten Daten angeknüpft. Durch die Anknüpfung an den 30. Lebensmonat erfolgt in der ganz überwiegenden Zahl der Fälle eine Zuordnung, die den tatsächlichen Erziehungsverhältnissen im dritten Lebensjahr des Kindes entspricht, wenngleich diese im Nachhinein nicht immer verlässlich feststellbar sind. Das Verfahren entspricht der Systematik und der Vorgehensweise, die schon bei der Verlängerung der Kindererziehungszeit in den Jahren 2014 und 2019 gewählt wurde. Der neue Absatz 1b betrifft Personen, denen bisher zweieinhalb Jahre Kindererziehungszeit angerechnet worden sind. Sie erhalten ab dem 1. Januar 2027 pro Kind einen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten, der dem Rentenertrag von sechs Kalendermonaten Kindererziehungszeit entspricht. Wie schon bei der Verlängerung der Kindererziehungszeit in den Jahren 2014 und 2019 erfolgt damit keine Neufeststellung der Renten. Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten kommt demjenigen Elternteil zugute, dem der letzte Monat an Kindererziehungszeit (dies ist der 30. Kalendermonat nach Ablauf des Geburtsmonats) zugeordnet wurde. Um die reibungslose Umsetzung der Einbeziehung auch des Rentenbestandes in die verbesserte Anrechnung von Kindererziehungszeiten für Geburten vor 1992 zu gewährleisten, wird wie bereits bei den vorangegangenen Verlängerungen der Kindererziehungszeit in den Jahren 2014 und 2019 durch eine pauschale Anrechnung an die bereits im Versicherungskonto gespeicherten Daten angeknüpft. Wie in Absatz 1a erfolgt durch die Anknüpfung an den 30. Lebensmonat in der ganz überwiegenden Zahl der Fälle eine Zuordnung, die den tatsächlichen Erziehungsverhältnissen im dritten Lebensjahr des Kindes entspricht, wenngleich diese im Nachhinein nicht immer verlässlich feststellbar sind. Der neue Absatz 1c enthält eine Regelung für Personen, deren Anspruch auf Rente nach dem 31. Dezember 2026 und vor dem 1. Januar 2028 entstanden ist. Da die vollständige Gleichstellung durch Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten (§ 249 Absatz 1) erst zum 1. Januar 2028 von den Trägern der Rentenversicherung vollständig technisch umgesetzt werden kann, werden ihnen bei der erstmaligen Rentenfeststellung zunächst nur zweieinhalb Jahre Kindererziehungszeit angerechnet. Dementsprechend erhalten sie wie die von Absatz 1 bis 1b erfassten Bestandsrentenfälle pro Kind einen Zuschlag von zusätzlichen 0,5 persönlichen Entgeltpunkten ab dem 1. Januar 2027, jedoch frühestens ab Rentenbeginn. Damit ist in diesen Fällen im Jahr 2028 keine Neufeststellung der Renten erforderlich, was den Verwaltungsmehraufwand der Rentenversicherung deutlich reduziert. Wie in den Bestandsrentenfällen der Absätze 1a und 1b kommt der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten demjenigen Elternteil zugute, dem der letzte Monat an Kindererziehungszeit (dies ist der 30. Kalendermonat nach Ablauf des Geburtsmonats) zugeordnet wurde. Demnach werden auch hier die Anknüpfung an den 30. Lebensmonat sowie eine pauschale Anrechnungsweise vorgenommen. Die Absätze 2 bis 4 entsprechen inhaltlich der bisherigen Rechtslage. Im Vergleich zur aktuellen Fassung handelt es sich bei den Änderungen in den Absätzen 2 und 3 um redaktionelle Folgeänderungen zu den Änderungen in den Absätzen 1 und 1a sowie den neuen Absätzen 1b und 1c. Absatz 5 entspricht der bestehenden Rechtslage und wird um den neuen Satz 2 ergänzt, der es Betroffenen ermöglicht, ab 1. Januar 2027 einen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung nach § 307d SGB VI auf Antrag zu erhalten. Mit diesem Antragsrecht soll für die Fälle Abhilfe geschaffen werden, die seit 1. Juli 2014 keinen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten wegen Kindererziehung erhalten haben oder nach der Ausweitung der Anrechnung von Kindererziehungszeiten ab 1. Januar 2027 keinen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten wegen Kindererziehung erhalten, weil aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und maschinellen Abwicklung pauschal auf die Erziehung in einem bestimmten Kalendermonat abgestellt wird. Das Antragsrecht betrifft etwa Fälle, in denen Kinder adoptiert oder nach der Rückkehr aus dem Ausland im Inland erzogen wurden, wenn die Adoption beziehungsweise der Wohnsitzwechsel erst nach einem bestimmten Kalendermonat nach der Geburt des Kindes erfolgte. Die vollständige Gleichstellung der Kindererziehungszeiten tritt am 1. Januar 2027 in Kraft. Mit Absatz 6 wird geregelt, dass der Anspruch auf Prüfung des Zuschlags an persönlichen Entgeltpunkten nach Absatz 1 Satz 4, Absatz 1a Satz 3, Absatz 1b, Absatz 1c sowie Absatz 5 Satz 2 nicht vor Ablauf des 31. Dezember 2027 besteht. Eine Neuberechnung der Rente erfolgt erst im Jahr 2028. Für die Ermittlung der Berechtigten und die Berechnung der Zuschläge an persönlichen Entgeltpunkten benötigt die Rentenversicherung einen ausreichenden zeitlichen Vorlauf. Insbesondere die dafür notwendigen IT-Anpassungen der Rentenversicherung sind anders als bei den Verbesserungen der Kindererziehungszeiten in der Vergangenheit sehr komplex, weil beispielsweise sämtliche seit 2019 in Kraft getretenen Rechtsänderungen zu berücksichtigen sind. Durch die Regelung ist gewährleistet, dass die Berechtigten die ihnen zustehenden Leistungen für 2027 in voller Höhe rückwirkend im Jahr 2028 erhalten. Zu Artikel 2 (Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) Die rückwirkende Umsetzung der Gleichstellung der Kindererziehungszeiten führt zu einem deutlichen Verwaltungsmehraufwand für die Träger der Rentenversicherung. In geschätzt etwa 1,5 Millionen Fällen treffen eine Versichertenrente mit einem Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d SGB VI und eine Hinterbliebenenrente zusammen. Mit der Änderung wird erreicht, dass der für den Zeitraum vom 1. Januar 2027 bis zum 31. Dezember 2027 gewährte Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1 Satz 4, Absatz 1a Satz 3, Absatz 1b, Absatz 1c sowie Absatz 5 Satz 2 SGB VI im Rahmen der Einkommensanrechung auf Renten wegen Todes bei der Bestimmung der Höhe der nach § 18b Abs. 4 SGB IV anzurechnenden Rentenleistung bis zum 31. Dezember 2027 unberücksichtigt bleibt. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass in die für das Jahr 2027 abgeschlossene Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes nicht rückwirkend eingegriffen werden muss. Dies vermeidet erheblichen Verwaltungs- und auch einmaligen Programmieraufwand für das IT-Verfahren und gewährleistet die Umsetzung der Gleichstellung der Kindererziehungszeiten zum 1. Januar 2028. Durch Aufnahme der Änderung im SGB IV wird sichergestellt, dass der Anrechnungsausschluss aufgrund der vergleichbaren Interessenlage auch für die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung gilt. Für Hinterbliebenenrenten aus der Alterssicherung der Landwirte gilt dies ebenfalls. Für den ab dem 1. Januar 2028 laufend gewährten Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d SGB VI bleiben die geltenden Regelungen zur Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes unberührt. Zu Artikel 3 (Inkrafttreten) Das Gesetz tritt nach Absatz 1 vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 1. Januar 2026 in Kraft. Absatz 2 regelt, dass Artikel 1 Nummer 7b, 19 und 20 am 1. Januar 2027 in Kraft treten. Auf diese Weise wird der Anspruch der Berechtigten gewahrt, rückwirkend ab diesem Zeitpunkt bzw. frühestens ab dem individuellem Rentenbeginn, den Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d SGB VI zu erhalten. Weiter wird hier geregelt, dass Artikel 2 ebenfalls am 1. Januar 2027 in Kraft tritt. Absatz 3 regelt, dass Artikel 1 Nummer 7a am 1. Januar 2028 in Kraft tritt. Ab diesem Zeitpunkt erfolgt die vollständige Gleichstellung der Kindererziehungszeiten für Rentenzugänge rückwirkend für das Jahr 2027. Drucksache 357/25 Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates (NKR) gem. § 6 Abs. 1 NKRG Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten (NKR-Nr. 7673, BMAS) Der Nationale Normenkontrollrat hat den Regelungsentwurf mit folgendem Ergebnis geprüft: I. Zusammenfassung Bürgerinnen und Bürger Einmaliger Erfüllungsaufwand: 137 000 Stunden (3,4 Mio. Euro) Einmalige Sachkosten rund 220 000 Euro Wirtschaft keine Auswirkungen Verwaltung Bund Einmaliger Erfüllungsaufwand: rund 32 Mio. Euro Jährlicher Erfüllungsaufwand: geringfügige Auswirkungen Länder Einmaliger Erfüllungsaufwand: dargestellt rund 19,8 Mio. Euro Evaluierung Zur Evaluierung der tatsächlichen Entwicklung des Beitragssatzes sowie des Bundeszuschusses sieht der Entwurf für den Bund eine Berichtspflicht für das Jahr 2029 vor. Ausführungen zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Der NKR sieht weiteres Potenzial, den einmaligen Erfüllungsaufwand durch vereinfachende Regelungen bzgl. der Nachzahlung der „Mütterrente III“ abzusenken. Nutzen des Vorhabens Das Ressort hat den Nutzen des Vorhabens im Vorblatt des Regelungsentwurfs wie folgt beschrieben:  Stabilisierung des Leistungsniveaus  Stärkung des Vertrauens in das deutsche Alterssicherungssystem  Erhöhung des Gerechtigkeitsempfindens durch Ausweitung der Mütterrente Digitaltauglichkeit (Digitalcheck) Das Ressort hat Möglichkeiten zum digitalen Vollzug der Neuregelung (Digitaltauglichkeit) weitgehend geprüft und den Digitalcheck durchgeführt. Der NKR weist jedoch darauf hin, dass die digitalen Möglichkeiten noch nicht ausgeschöpft wurden. Zum wiederholten Male wird deutlich, dass Anpassungen des Bestandsrechts bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV) eine lange Vorlaufzeit brauchen und hohen Umstellungsaufwand auslösen. Um künftig Änderungen im Rentenrecht flexibel und mit weniger Aufwand umsetzen zu können, empfiehlt der NKR erneut für gleichgelagerte Vorhaben eine ausreichende Vorlaufzeit, eine zeitnahe Vereinfachung des Bestandsrechts sowie eine zügige Modernisierung des IT-Systems der DRV. Der NKR kritisiert, dass allein die rückwirkende Auszahlung der „Mütterrente III“ für das Jahr 2027 mindestens 25 Mio. Euro einmaligen Aufwand für die öffentliche Verwaltung verursachen wird. Aktuell sieht der Regelungsentwurf lediglich für Hinterbliebenenrenten sowie Leistungen der Unfallversicherung verwaltungsvereinfachende Regelungen vor. Der NKR empfiehlt dringend, die Nachzahlung für weitere Sozialleistungen, wie z. B. die Zahlung des Bürgergeldes durch die Jobcenter, anrechnungsfrei auszugestalten, um unnötige bürokratische und administrative Belastungen zu vermeiden. Zumindest eine gewisse Abhilfe hätte das Ressort durch Erleichterungen beim digitalen Informationsaustausch zwischen der DRV und den weiteren Sozialleistungsträgern schaffen und somit die Auswirkungen der rückwirkenden Auszahlung der „Mütterrente III“ abfedern können. Der NKR kritisiert, dass das Ressort diese Möglichkeit im Rahmen des aktuellen Vorhabens trotz seiner Empfehlung nicht genutzt hat. Aus Sicht des NKR sollten die rechtlichen Rahmenbedingungen für eine digitale Datenbereitstellung (u. a. Höhe, Auszahlungszeitpunkt der Nachzahlung) für weitere Sozialleistungsträger schnellstmöglich geschaffen werden, umso unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden. Die Darstellung der Regelungsfolgen ist darüber hinaus methodengerecht und weitestgehend nachvollziehbar. Dem Nationalen Normenkontrollrat liegen allerdings Erkenntnisse vor, dass der Umstellungsaufwand für die Verwaltungen der Länder höher sein könnte, als vom Ressort angenommen. II. Regelungsvorhaben Der Entwurf beinhaltet im Wesentlichen folgende Regelungsinhalte:  Verlängerung der Haltelinie für das Rentenniveau bei 48 Prozent bis zum Jahr 2031,  Aufhebung des sog. Vorbeschäftigungsverbots nach Erreichen der Regelaltersgrenze,  Verlängerung der Kindererziehungszeit für vor 1992 geborene Kinder um weitere sechs Monate auf insgesamt drei Jahre,  Anhebung der Mindestrücklage der Nachhaltigkeitsrücklage von derzeit 0,2 auf das 0,3-fache der durchschnittlichen Monatsausgaben und  Vereinfachung der Fortschreibungsvorschrift für Bundeszuschüsse III. Bewertung III.1. Erfüllungsaufwand Bürgerinnen und Bürger Das Ressort nimmt nachvollziehbar an, dass für Bürgerinnen und Bürger ein einmaliger Zeitaufwand in Höhe von rund 137 000 Stunden (3,4 Mio. Euro1) sowie einmalige Sachkosten in Höhe von rund 220 000 Euro entstehen. Der einmalige Zeitaufwand resultiert aus der Mitteilung an die Träger der Grundsicherung über die rückwirkenden zusätzlichen persönlichen Entgeltpunkte für Kindererziehung (rund 112 000 Stunden) sowie aus den Änderungsmitteilungen zum Wohngeld (25 000 Stunden). Wirtschaft Das Regelungsvorhaben hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft. Verwaltung Bund Für die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) geht das Ressort nachvollziehbar von einem Umstellungsaufwand in Höhe von rund 32 Mio. Euro aus. Die Belastung resultiert im Rahmen der Verlängerung der Kindererziehungszeit aus den folgenden Vorgaben: Vorgabe Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Mio. Euro) Programmierarbeiten 5,9 manuelle Berechnung u. a. auch der Nachzahlung 6,9 Bearbeitung von Rückfragen im Kundencenter der DRV 0,7 1 Für den Zeitaufwand der Bürgerinnen und Bürger nimmt der NKR einen Stundensatz von 25 Euro an. erneute Prüfung und Abrechnung von Erstattungsansprüchen anderer Sozialleistungsträger als Folge der Nachzahlung 2,7 externes Projektmanagement 2,4 Druck und Versand der Bescheide 13,4 Das Ressort geht zudem von weiterem vernachlässigbar geringen jährlichen Erfüllungsaufwand für das Bundesamt für Soziale Sicherung im Rahmen von Festsetzung, Auszahlung und Erstattung beim Mindestsicherungsniveau und der vollständigen Gleichstellung für zusätzliche Kindererziehungszeiten aus. Länder Das Ressort geht bezüglich der rückwirkenden Auszahlung der Mütterrente III für das Jahr 2027 für Länder und Kommunen nachvollziehbar von einem einmaligen Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 19,8 Mio. Euro aus. Die Belastung resultiert aus der Ermittlung von Leistungsberechtigten der „Mütterrente III“ (rund 6,6 Mio. Euro) sowie aus der inhaltlichen Prüfung, der Bescheid-korrektur und der Veranlassung von Leistungsrückforderungen (rund 8,9 Mio. Euro). Für Prüfungen des Wohngelds veranschlagt das Ressort rund 4,2 Mio. Euro. Das Ressort nimmt zudem an, dass für die Krankenkassen, die Agenturen für Arbeit sowie die Jobcenter geringfügiger Umstellungsaufwand entsteht, sofern sie im Jahr 2027 Krankengeld, Arbeitslosengeld oder Grundsicherung für Arbeitsuchende an die berechtigen Rentenbezieher auszahlen. Dem NKR liegen Erkenntnisse vor, dass die Fallzahlen für die Jobcenter nicht – wie vom Ressort angenommen – vernachlässigbar gering sind. 31. Juli 2025 Lutz Goebel Dr. Reinhard Göhner Vorsitzender Berichterstatter für das Bundesministerium für Arbeit und Soziales Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten hier: Stellungnahme der Bundesregierung zur Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates vom 31. Juli 2025 Die Bundesregierung äußert sich zur Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates (NKR) vom 31. Juli 2025 zum Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten wie folgt: Die Bundesregierung nimmt die Empfehlungen des NKR zur Kenntnis, künftig für die Umsetzung gleichgelagerter Vorhaben mit Anpassungen des Bestandsrechts auf eine ausreichende Vorlaufzeit für die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung sowie Vereinfachungen des Bestandsrechts hinzuwirken. Vorliegend war die Bundesregierung an die Vorgaben des Koalitionsausschusses gebunden, der am 2. Juli 2025 beschlossen hat, die Umsetzung der vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten (Mütterrente III) zum 1. Januar 2027 – bei technischer Umsetzung erst zu einem späteren Zeitpunkt – rückwirkend auszuzahlen. Der NKR kritisiert, dass die rückwirkende Umsetzung der Mütterrente III für das Jahr 2027 einen einmaligen Aufwand für die öffentlichen Verwaltungen von mindestens 25 Millionen Euro verursachen wird und verwaltungserleichternde Regelungen lediglich für Hinterbliebenenrenten der gesetzlichen Rentenversicherung und Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung vorgesehen sind. In diesem Zusammenhang empfiehlt der NKR dringend, die Nachzahlung der Mütterrente III für 2027 für weitere Sozialleistungen anrechnungsfrei auszugestalten, um unnötige bürokratische und administrative Belastungen zu vermeiden. Die Bundesregierung weist darauf hin, dass mit derartigen Regelungen unweigerlich Mehrausgaben für Bund und Länder verbunden wären. Der NKR sieht weiteres Potenzial, den einmaligen Erfüllungsaufwand durch Erleichterungen beim digitalen Informationsaustausch zwischen den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung und weiteren Sozialleistungsträgern abzufedern. Seine Kritik, die dazu im Vorfeld abgegebenen Empfehlungen seien nicht genutzt worden, kann nicht nachvollzogen werden. Im Rahmen der Prüfung der Digitaltauglichkeit des Regelungsvorhabens (Digitalcheck) hat die Bundesregierung darauf hingewiesen, dass gemeinsam mit den betroffenen Sozialleistungsträgern geprüft werden soll, ob hinsichtlich der Auswirkungen der rückwirkenden Auszahlung der Mütterrente III für 2027 bei anderen Sozialleistungsträgern Optionen für digitale und verfahrenserleichternde Maßnahmen Anlage 2 bestehen beziehungsweise auf untergesetzlicher Ebene zwischen den beteiligten Trägern geschaffen werden können. Im Übrigen wird die Bundesregierung die Digitalisierung im Bereich der Sozialverwaltung weiter vorantreiben und dementsprechend auch die vom NKR angeregten Anpassungen der gesetzlichen Rahmenbedingungen prüfen, um den Datenaustausch unter den Sozialleistungsträgern weiter zu verbessern. Soweit der NKR ausführt, ihm liegen Erkenntnisse vor, der Umstellungsaufwand für die Verwaltungen der Länder könnten höher sein, als vom Ressort angenommen, und die Fallzahlen für die Jobcenter sind nicht – wie vom Ressort angenommen – vernachlässigbar gering, ist eine Stellungnahme der Bundesregierung zu diesen Einwänden ohne Offenlegung der Erkenntnisse des NKR nicht möglich. Die Anzahl der betroffenen Fälle bei den Jobcentern lässt sich aufgrund der Vielzahl von einzubeziehenden Faktoren nicht auswerten, so dass auch eine belastbare Schätzung nicht vorgenommen werden kann. Dies hat die Bundesagentur für Arbeit für den Rechtskreis SGB II auf Nachfrage bestätigt. Die Bundesregierung geht davon aus, dass die Fallzahlen gering sein dürften, da im Rechtskreis SGB II nur Personen betroffen sein dürften, die mit Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben und zugleich eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung unter Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder beziehen. Drucksache 357/25 - 2 -]

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