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Umgang deutscher Banken mit Klimarisiken und Rolle der Aufsicht (Antwort zu Drs. 21/5269)

dip / drucksache 05.05.2026 · WP 21 · 21/5726 · Antwort · Original ↗

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Umgang deutscher Banken mit Klimarisiken und Rolle der Aufsicht (Antwort zu Drs. 21/5269) Deutscher Bundestag Drucksache 21/5726 21. Wahlperiode 05.05.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Katharina Beck, Max Lucks, Dr. Moritz Heuberger, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 21/5269 – Umgang deutscher Banken mit Klimarisiken und Rolle der Aufsicht V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Laut dem Global Risk Report des World Economic Forums sind extreme Wetterereignisse und der Verlust der biologischen Vielfalt die beiden Top-Risiken, die die Weltwirtschaft in den nächsten zehn Jahren bedrohen (vgl. https://repor ts.weforum.org/docs/WEF_Global_Risks_Report_2025.pdf). Gemäß einer aktuellen Studie des Networks on Greening the Financial System (NGFS; www.ecb.europa.eu/press/blog/date/2025/html/ecb.blog20250709~aed804c95 5.en.html) stellen klimabezogene Risiken auch ein unmittelbares Problem für die Finanzstabilität und das Wirtschaftswachstum dar. Auf Grundlage innovativer Kurzzeitszenarien prognostiziert das Netzwerk aus Zentralbanken und Aufsichtsbehörden, dass bei einem Stillstand in Sachen Klimapolitik eine Reihe extremer Klimaereignisse wie Dürren und Überflutungen schon bis 2030 zu einem Rückgang des Bruttoinlandsprodukts (BIP) im Euroraum um bis zu 5 Prozent führen könnten – ein Rückgang, der in seiner Größenordnung mit den wirtschaftlichen Auswirkungen der globalen Finanzkrise vergleichbar wäre. Vor diesem Hintergrund wird das Management von ESG-Risiken (ESG = Environment [Umwelt], Social [Soziales] und Governance [ Unternehmensführung]) zur Sicherung der Finanzstabilität, zur Steuerung der Risiken individueller Banken und für eine langfristig erfolgreiche Portfolioausrichtung immer wichtiger. Zwar setzen sich viele Unternehmen des Finanzsektors grundsätzlich mit den physischen Risiken des Klimawandels auseinander. Doch eine aktuelle Untersuchung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat gezeigt, dass von einer umfassenden strukturellen Integration von Klima- und Biodiversitätsfaktoren in das Risikomanagement noch keine Rede sein kann. Mit Verabschiedung des Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetzes (BRUBEG) werden verbindliche Vorgaben für das Management von ESG-Risiken im Kreditwesengesetz (KWG) verankert. So verpflichtet § 26c KWG-E Finanzinstitute künftig dazu, ESG-Risiken systematisch in ihr Risikomanagement zu integrieren und ESG-Risikopläne werden verpflichtender Bestandteil der Risikostrategie. Darüber hinaus bekommt die Bundesanstalt für Finanzaufsicht mehr Befugnisse zur Aufsicht über ESG-Risiken: Sie kann Institute anweisen, ihre ESG-Risikosteuerung zu verbessern, Pläne Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 4. Mai 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. zu überarbeiten, die Geschäftsorganisation anzupassen oder verpflichtende ESG-Stresstests durchzuführen. Für kleine und mittlere Banken sind reduzierte Anforderungen bei der Erstellung von Risikoplänen vorgesehen, z. B. längere Fristen oder die Möglichkeit, die Ziele und Kennzahlen lediglich qualitativ zu beschreiben. Sollte die Bundesregierung mehrere der folgenden Fragen aus Gründen der Übersichtlichkeit zusammenfassend beantworten, wird ausdrücklich darum gebeten, in der Antwort für jede Einzelfrage spezifisch auf die erfragten Unterpunkte einzugehen.  1. Welche Bedeutung misst die Bundesregierung der Integration von physischen Risiken des Klimawandels und von Biodiversitätsrisiken in das Risikomanagement von Finanzinstituten für die mittel- und langfristige Stabilität der deutschen Banken bei? Die Bundesregierung geht davon aus, dass die Finanzinstitute die jeweils für sie relevanten Risiken adäquat in ihrem Risikomanagement berücksichtigen.  2. Wie bewertet die Bundesregierung die Ergebnisse der Untersuchung der BaFin (www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Fachartikel/ 2025/fa_250623_physischen_Risiken.html) zum Thema „Physische Risiken“ und deren Befund, dass nur 10 Prozent der befragten Kreditinstitute „einen materiellen, also relevanten Einfluss der physischen Risiken auf die für sie wesentlichen Risikoarten“ sehen, im Hinblick auf die mittel- und langfristige Stabilität der deutschen Banken? Bei der genannten Umfrage aus dem Jahr 2024 benannten laut der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin) 10 Prozent der befragten Banken, dass sie einen materiellen, also relevanten Einfluss der physischen Risiken auf die für sie wesentlichen Risikoarten sehen. Die BaFin erwartet, dass die beaufsichtigten Unternehmen künftig auch die mittel- bis langfristige Perspektive betrachten und die Folgen des Klimawandels entsprechend auch über den kurzfristigen Zeithorizont hinaus in der Wesentlichkeitsanalyse berücksichtigen. Beispiele hierfür sind der aktuelle Konsultationsentwurf der 9. Novelle der „Mindestanforderungen an das Risikomanagement“ (MaRisk) sowie das Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz vom 25. März 2026 (BRUBEG).  3. Aus welchen konkreten Gründen sehen laut Untersuchung der BaFin nur 10 Prozent der Kreditinstitute einen materiellen Einfluss physischer Risiken, und durch welche spezifischen regulatorischen Maßnahmen gedenkt die Bundesregierung, diese offensichtliche Risikounterschätzung zeitnah zu korrigieren? Aufbauend auf den Antworten der befragten Unternehmen können nach Auffassung der BaFin zwei Gründe hierfür ursächlich sein: Zum einen könnten die Unternehmen zum Teil von den zunehmenden physischen Risiken nicht signifikant betroffen sein. Ein anderer möglicher Grund ist die eingeschränkte Verfügbarkeit aussagekräftiger Daten zu physischen Risiken. 70 Prozent der Banken gaben in der entsprechenden Umfrage an, dass sie die Datenverfügbarkeit als problematisch betrachten. Nach Einschätzung der BaFin gibt es heute aber bereits eine Mehrzahl von öffentlich verfügbaren oder durch kommerzielle Anbieter bereitgestellte Datenquellen, die Unternehmen auch effektiv nutzen sollten. Auch hier gilt die in der Antwort zu Frage 2 genannte Erwartungshaltung. Vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf die klaren regulatorischen und aufsichtlichen Vorgaben zum Risikomanagement sieht die Bundesregierung aktuell keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf.  4. Wie viele von der BaFin beaufsichtigte Institute werden nach Kenntnissen der BaFin vereinfachte ESG-Risikopläne erstellen müssen, weil es sich um kleine und nichtkomplexe Institute (SNCI) handelt (bitte Anzahl der SNCI sowie deren Anteil an der Gesamtzahl der beaufsichtigten Institute angeben)? Von 1.195 direkt von der BaFin beaufsichtigten Kreditinstituten (Less Significant Institutions – LSIs) sind laut BaFin aktuell 899 Kreditinstitute als SNCI klassifiziert. Dies entspricht einem Anteil von rund 75 Prozent.  5. Haben Klima- und Umweltrisiken nach Kenntnissen der Bundesregierung für kleinere und nichtkomplexe Institute generell weniger materiellen Einfluss auf die wesentlichen Risikoarten und sind folglich weniger bedeutend für das Risikomanagement dieser Institute, und wenn der Bundesregierung hierzu keine systematischen Daten oder Erkenntnisse vorliegen, wie begründet sie dies, und mit welchen konkreten Maßnahmen gedenkt sie, diese Datenlage künftig zu verbessern? Die Bundesregierung hat keine Erkenntnisse dazu, ob Klima- und Umweltrisiken generell weniger materiellen Einfluss auf die wesentlichen Risikoarten für kleinere und nicht-komplexe Institute haben. Daher besteht kein Anlass für die Schlussfolgerung, dass Klima- und Umweltrisiken weniger bedeutend für das Risikomanagement dieser Institute sind. ESG-Risikotreiber müssen folglich auch im Risikomanagement kleiner Banken berücksichtigt werden. Regulatorische Anforderungen können sich je nach Institutsgröße in der Komplexität unterscheiden, ohne die Wirksamkeit des Risikomanagements zu beeinträchtigen.  6. Welche Methodik (Prüfungsmaßstäbe und Bewertungskriterien) verwendet die BaFin nach Kenntnissen der Bundesregierung bei der Prüfung der ESG-Risikopläne von weniger bedeutenden Instituten (LSI) sowie der qualitativen ESG-Risikopläne von SNCI nach Artikel 2 Nummer 28 des Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetzes? Nach Kenntnissen der Bundesregierung prüft die BaFin in ihrem regulären Aufsichtsprozess, ob die Institute die in § 26d des Kreditwesengesetzes (KWG) normierten Anforderungen an die Risikopläne erfüllen. Dort sind die Voraussetzungen für einen ordnungsgemäßen Risikoplan im Einzelnen aufgeführt.  7. Wie vereinbart die Bundesregierung die gesetzliche Erleichterung für SNCI bei der Erstellung von ESG-Risikoplänen mit dem Umstand, dass gerade diese Institute oft stark regional konzentrierte Portfolios aufweisen, und wie stellt sie sicher, dass hier keine systemischen Blindspots für physische Klimarisiken entstehen? In diesem Bereich werden Prüfungsmaßnahmen durch die Aufsicht risikoadäquat vorgenommen und insbesondere auf regionale Konzentrationen ein besonderes Augenmerk gelegt. Das angemessene Management von Konzentrationsrisiken wird in den MaRisk unabhängig vom Bestehen eigenständiger Risikopläne gefordert, seit der 7. Ma- Risk-Novelle auch für ESG-Risikokonzentrationen. Die gesetzliche Erleichterung für SNCIs im BRUBEG steht dem nicht entgegen, sondern erlaubt gerade eine den institutsspezifischen Risiken angepasste Anwendung.  8. Wie wird die BaFin nach Entbindung der SNCI von der Pflicht, die jüngsten Berichte des Europäischen Wissenschaftlichen Beirats für Klimawandel und die von ihm bestimmten Maßnahmen in ihren ESG- Risikoplänen zu berücksichtigen (Artikel 2 Nummer 28 BRUBEG), die Stabilität der einzelnen Institute und das systemische Risiko künftig prüfen? Den SNCIs ist es anheimgestellt, selbst zu entscheiden, inwiefern sie die jüngsten Berichte des Europäischen Wissenschaftlichen Beirats für Klimawandel berücksichtigen. Die Stabilität der einzelnen Institute überprüfen BaFin und Bundesbank laufend im Rahmen des SREP (Supervisory Review and Evaluation Process). Darüber hinaus können weitere anlassbezogene Aufsichtsaktivitäten wie beispielsweise ESG-Prüfungen durchgeführt werden.  9. Welche Kriterien verwendet die BaFin nach Kenntnissen der Bundesregierung für die „Plausibilisierung“ von ESG-Risikoplänen (vgl. Antwort der Bundesregierung zu Frage 18 der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/1068)? Die BaFin prüft, ob die ESG-Risikopläne grundsätzlich geeignet sind, die in § 26c KWG genannten Risiken angemessen abzubilden und den dort verankerten Anforderungen zu genügen. Die für diese Prüfung konkret anzuwendenden Kriterien werden unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Proportionalität entwickelt. 10. Inwiefern prüft die BaFin i. S. d. § 45 KWG nach Kenntnissen der Bundesregierung eine mögliche Fehlanpassung (Misalignment) der ESG- Risikopläne sowie der Portfolios der beaufsichtigten Institute im Hinblick auf die gesetzlich verankerten nationalen und europäischen Klimaziele, und wie berücksichtigt sie hierbei die daraus resultierenden Transitionsrisiken im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit? Die BaFin prüft im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit, ob die Institute die gesetzlichen Anforderungen an die Risikopläne gemäß § 26d KWG erfüllen. Zu den dort normierten Verpflichtungen gehört auch (für SNCIs entsprechend der Freiwilligkeit), dass die Institute die jeweils aktuellsten Berichte des Europäischen Wissenschaftlichen Beirats für Klimawandel und die von ihm benannten Maßnahmen berücksichtigen, insbesondere in Bezug auf die Erreichung der Klimaziele der Europäischen Union (§ 26d Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 KWG). Der Risikoplan muss ferner die Risiken erfassen, die sich aus der Transition der Wirtschaft im Zusammenhang mit den einschlägigen regulatorischen Zielen der Europäischen Union in Bezug auf ESG-Faktoren ergeben. Die Einhaltung dieser gesetzlichen Verpflichtungen wird bankaufsichtlich überprüft. Gemäß § 44 KWG kann die BaFin hierzu auch Sonderprüfungen anordnen. Nach § 45 Absatz 2 Nummer 15 KWG kann die BaFin außerdem Maßnahmen zur Nachschärfung des nach § 26d KWG zu erstellenden Risikoplans anordnen. 11. Wie wird sich nach Einschätzung der Bundesregierung die Streichung der Anzeigepflicht von ESG-Risikoplänen gegenüber der BaFin auf deren Fähigkeit auswirken, mögliche Fehlanpassungen der ESG- Risikopläne der von ihr beaufsichtigten Banken schnell zu erkennen, zu beanstanden und zu korrigieren? Nach Einschätzung der Bundesregierung hat die Streichung der Anzeigepflicht von ESG-Risikoplänen keine Auswirkungen auf die Fähigkeit der BaFin, mögliche Fehlanpassungen von ESG-Risikoplänen zu erkennen, zu beanstanden oder zu korrigieren. Die BaFin kann jederzeit und ohne besonderen Anlass Unterlagen oder Informationen bei den von ihr beaufsichtigten Instituten anfordern. 12. Wie bewertet die BaFin nach Kenntnissen der Bundesregierung die Vereinbarkeit der jüngst verabschiedeten Änderungen zum ESG-Risikoplan nach Artikel 2 Nummer 28 BRUBEG, wonach sonstige nicht bedeutende Institute (SNCI) „etwaige Beschränkungen der Verfügbarkeit von ESG- Informationen“ berücksichtigen „sollen“, mit der grundsätzlichen Verpflichtung von Kreditinstituten zum umfassenden Management aller wesentlichen Risiken? Die BaFin prüft nach Kenntnissen der Bundesregierung das Risikomanagement der beaufsichtigten Institute daraufhin, dass das Institut sich ein umfassendes Bild zu allen wesentlichen Risiken gemacht hat. Konkrete, über die Anforderungen des § 26d KWG hinausgehende Vorgaben, welche Informationen zur Risikoeinschätzung mindestens und aus welchen Quellen genau erhoben beziehungsweise vorliegen müssen, macht die BaFin nicht. Dem in Artikel 76 Absatz 1 CRD VI (Richtlinie (EU) 2024/1619) verankerten Grundsatz der Proportionalität wird mit der Umsetzung nach Artikel 2 Nummer 28 BRUBEG Rechnung getragen. Darüber hinaus nimmt die gesetzliche Regelung auf den Zielkonflikt Rücksicht, dass ESG-Informationen beschränkt zur Verfügung stehen beziehungsweise deren Bereitstellung den Wirtschaftsteilnehmern erhebliche Kosten verursachen können. 13. Sind die Planungen der BaFin zu der im Juli 2025 angekündigten Verstärkung der Aktivitäten im Rahmen des Nationalen Aufsichtsprogramms für die Jahre 2025 bis 2027 im Prioritätsbereich „finanzielle Klimarisiken“ (vgl. Antwort der Bundesregierung zu Frage 13 auf Bundestagsdrucksache 21/818) mittlerweile nach Kenntnissen der Bundesregierung abgeschlossen? a) Wenn ja, wie sollen die Aufsichtsaktivitäten in diesem Bereich konkret intensiviert werden? b) Wenn nein, wann ist mit deren Abschluss zu rechnen? Die Fragen 13 bis 13b werden gemeinsam beantwortet. Nach Kenntnissen der Bundesregierung sind die Planungen der BaFin zur Verstärkung der Aktivitäten im Prioritätsbereich „finanzielle Klimarisiken“ mittlerweile abgeschlossen. Für 2025 wurden im Rahmen des Nationalen Aufsichtsprogramms diverse Aktivitäten zum Umgang mit finanziellen Klimarisiken beschlossen. Konkret wurden folgende Maßnahmen bereits abgeschlossen. 1. „Deep Dive“ zu physischen und transitorischen Risiken in Risikoinventur. 2. Gespräche mit Verbänden. 3. Integration von Nachhaltigkeitsrisiken in den SREP: Die aktuelle Überarbeitung der SREP-Leitlinien der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) verankert nun explizit ESG-Risiken als Risikotreiber. Im Einheitlichen Bankenaufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism – SSM) und auf nationaler Ebene werden Nachhaltigkeitsrisiken ebenfalls grundsätzlich im SREP berücksichtigt. Eine konkrete Anpassung an die Entwicklungen auf EBA-Ebene ist nach Veröffentlichung der überarbeiteten EBA-SREP-Leitlinien im zweiten Halbjahr 2026 geplant. 4. Sonderprüfungen gemäß § 44 KWG: Es wurde eine Sonderprüfung mit Schwerpunkt Kreditgeschäft im zweiten Quartal 2025 durchgeführt, in der auch ESG-Risiken als Bestandteil der Kreditprozesse geprüft wurden (ohne Feststellungen in diesem Bereich). Zusätzlich wurde bei zwei Instituten für den Jahresabschluss 2025 eine Schwerpunktsetzung zum Thema ESG geplant. Für 2026 wurden drei neue Prüfungsmodule entwickelt, die Prüfungen von ESG-Risiken erlauben. Zudem wurden zwei Maßnahmen in 2025 begonnen, die in 2026 im Rahmen des aktuellen Nationalen Aufsichtsprogramms fortgeführt werden (Analysen zu Klimarisiken im Immobiliensektor und Analyse der Berücksichtigung von physischen und transitorischen Risiken in der Risikoinventur). Zusätzlich wurden für 2026 neue Maßnahmen beschlossen. So soll beispielsweise der Prüfungsumfang von ICAAP- oder Kreditgeschäftsprüfungen um einen ESG-Add on bei Instituten erweitert werden, die aufgrund ihres Risikoprofils besonders gegenüber ESG-Risiken exponiert sind. Ziel der Maßnahmen ist es, weiterhin zu überprüfen, ob Banken ESG-Risiken angemessen in ihre Geschäftsstrategie und ihren Governance- und Risikomanagementrahmen und ihre Kreditprozesse integrieren, um zusätzlich Transmissionskanäle von ESG-Risiken zu konkretisieren sowie indirekte und direkte Auswirkungen von ESG-Risiken auf die Institute zu ermitteln. Die Planung der Maßnahmen für 2027 beginnt in Kürze. 14. Bei wie vielen weniger bedeutenden Kreditinstituten wurde nach Kenntnissen der Bundesregierung 2025 durch die BaFin eine Prüfung durchgeführt, bei der auch untersucht wurde, wie die Bank ESG-Faktoren in ihrer Risikoinventur, in der Geschäfts- und Risikostrategie und Risikosteuerung berücksichtigt (bitte absolute Zahl und in Prozent der beaufsichtigten Institute insgesamt angeben)? Nach Angaben der BaFin werden seit Veröffentlichung der 7. MaRisk-Novelle Ende Juni 2023 sowie dem Ende der Übergangsfristen für Neuerungen zum 1. Januar 2024 ESG-Risiken in allen MaRisk-Prüfungen von LSIs in den oben genannten Bereichen berücksichtigt. Dies betraf im Prüfungsjahr 2025 MaRisk-Prüfungen bei 96 Instituten. Das entspricht etwa 8,8 Prozent aller beaufsichtigten Institute. a) Nach welchen Kriterien wurden die Institute ausgesucht? In der Prüfungsplanung wird nach Angaben der BaFin zwischen Regelprüfungen und Anlassprüfungen unterschieden. Anlassprüfungen können sich aus verschiedenen Auffälligkeiten ergeben und können durch Institutsbetreuende vorgeschlagen werden. Regelprüfungen sehen vor, dass alle Institute, abhängig von ihrer Größe und ihrer Risikokategorie regelmäßig geprüft werden. Grundsätzlich werden die Institute risikoorientiert ausgewählt. b) Wie viele und welche Art von Prüfungsfeststellungen mit ESG-Bezug wurden von der BaFin getroffen (wie viel Prozent der Feststellungen entfielen jeweils auf die verschiedenen Bereiche der Mindestanforderungen an das Risikomanagement [MaRisk], z. B. Risikoinventur, Geschäfts- und Risikostrategie und sonstige Prüfungsfelder)? Im Prüfungsjahr 2025 ergaben sich nach Angaben der BaFin 79 Feststellungen mit Bezug zu ESG-Risiken. Davon entfielen rund 36 Prozent auf Kreditprozesse, 18 Prozent auf den Bereich Risikoinventur, 13 Prozent auf den Bereich Geschäfts- und Risikostrategie, 11 Prozent auf die Risikotragfähigkeit, 6 Prozent auf Stresstests und 13 Prozent auf sonstige Prüfungsfelder. c) Welche Erkenntnisse hat die BaFin aus diesen Prüfungen bezüglich der Fortschritte und Lücken der geprüften Institute bei der Berücksichtigung von ESG-Risiken im Risikomanagement gewonnen, und welche Konsequenzen hat sie daraus für ihre Aufsichtstätigkeiten gezogen? Auf die Antwort zu Frage 21 wird verwiesen. 15. Wie viele ESG-Fokusprüfungen für weniger bedeutende Kreditinstitute sind 2026 und 2027 nach Kenntnissen der Bundesregierung durch die BaFin noch geplant, und nach welchen Kriterien werden die Institute ausgesucht? Die Prüfungsplanung für das jeweilige Folgejahr erfolgt nach Angaben der BaFin im Herbst des laufenden Jahres, so dass noch keine Aussagen für das Jahr 2027 getroffen werden können. Die Prüfungsplanung orientiert sich dabei an den Priorisierungen des nationalen Aufsichtsprogramms. Bei der Auswahl zu prüfender Institute werden mögliche Auffälligkeiten bezüglich physischer und transitorischer Risiken berücksichtigt werden. Im Prüfungsjahr 2026 wird es nach Angaben der BaFin voraussichtlich 95 Ma- Risk-Prüfungen geben, in denen ESG-Risiken mitgeprüft werden. Bei drei Prüfungen werden neuentwickelte ESG-Prüfungsmodule verwendet, die einen erhöhten Fokus auf ESG-Risiken ermöglichen. Für 2026 sind insgesamt vier Prüfungen gemäß § 44 KWG mit dem Schwerpunkt ESG vorgesehen. Davon ist eine Prüfung eine ESG-Fokusprüfung, bei den anderen Prüfungen wird ESG als Add-on geprüft. Die Planungen für 2027 sind noch nicht abgeschlossen. Die Institute werden risikoorientiert ausgewählt. 16. Welchen Anteil nehmen ESG-Risiken in den verschiedenen Aufsichtstätigkeiten wie bankgeschäftliche Prüfungen oder im Rahmen des aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozesses (SREP) nach Kenntnissen der Bundesregierung ein? a) Welchen Anteil nehmen ESG-Risiken in den Prüfungen generell ein (bitte nach SNCI und LSI aufschlüsseln), und nach welcher Methode wird geprüft (beispielsweise Fragebogen)? Die Fragen 16 und 16a werden zusammen beantwortet. Für die Prüfung von ESG-Risiken im Risikomanagement haben Bundesbank und BaFin ein gemeinsames Prüfungskonzept erstellt. Im Rahmen von allgemeinen bankgeschäftlichen Prüfungen hängt die Bedeutung der Prüfung von ESG-Risiken von der Bedeutung der Risikotreiber ab. Generelle Aussagen lassen sich dazu nicht treffen. b) Wie oft wurden ESG-Risiken nach § 44 KWG in den Prüfungen von LSI bzw. SNCI im Jahr 2025 thematisiert? Auf die Antwort zu Frage 14 wird verwiesen. 17. Wie werden ESG-Risiken in den Vor-Ort Prüfungen nach Kenntnissen der Bundesregierung durch die BaFin berücksichtigt? ESG-Risikotreiber sind nach Angaben der BaFin bereits seit der 7. MaRisk- Novelle systematisch in Vor-Ort-Prüfungen berücksichtigt, je nach Materialität. 18. Was ist die Anzahl der aktiven, abgeschlossenen, eingestellten und bzw. oder ausgesetzten aufsichtlichen Maßnahmen zu ESG-Risiken nach Kenntnissen der Bundesregierung seit 2020? Nach Angaben der BaFin erfolgen Maßnahmen nach Prüfungen in der Regel durch Anordnung von erhöhten SREP-Zuschlägen. Die Begründung für diese erhöhten Zuschläge stützt sich in der Regel auf die gesamthafte Bewertung aller Feststellungen, von denen einzelne auch ESG-bezogene Anforderungen betreffen können. Eine gesonderte Erfassung aller Variablen und Einflussfaktoren, die die genaue Zuschlagshöhe determinieren, erfolgt nicht. 19. Wie viele und welche Art von Prüfungsfeststellungen wurden im Bereich der ESG-Risiken 2025 von der BaFin nach Kenntnissen der Bundesregierung getroffen? a) Wie viel Prozent der Feststellungen entfielen jeweils auf die Themen Risikoinventur, Geschäfts- und Risikostrategie und sonstige Prüfungsfelder)? Die Fragen 19 und 19a werden zusammen beantwortet. Auf die Antwort zu Frage 14 wird verwiesen. b) Erfasst die BaFin die Feststellungen zu ESG-Risiken systematisch nach Themenbereich oder plant dies? Die im Prüfungsjahr angefallenen Feststellungen werden von der BaFin jährlich systematisiert und analysiert. Daraus resultierende Erkenntnisse werden diskutiert und können das nationale Aufsichtsprogramm sowie die Prüfungsplanung beeinflussen. 20. Inwiefern wurden die 17 in der Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 11 bis 11c der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/1068 aufgeführten Prüfungsfeststellungen aus den ESG-Fokusprüfungen nach Kenntnissen der Bundesregierung bereinigt oder befinden sich noch in der Bereinigung? Die BaFin achtet regelmäßig auf eine zügige Bereinigung von Prüfungsfeststellungen und lässt sich in der Regel vierteljährlich dazu berichten. Die große Mehrheit der Prüfungsfeststellungen ist bereinigt. Allerdings sind noch nicht alle Feststellungen bereinigt, da in den Instituten die Mängelverfolgung gerade im Bereich ESG auch mittelfristige Projekte notwendig macht. Während dieses Zeitraums erhalten die Institute erhöhte SREP-Zuschläge, so dass fortlaufend ein Anreiz zu möglichst zügiger Bereinigung besteht. 21. Welche generellen Erkenntnisse hat die BaFin im Jahr 2025, im Vergleich zu den Erkenntnissen aus dem Jahr 2024, aus Aufsichtsgesprächen und Prüfungen bezüglich der Fortschritte und Lücken im Umgang mit ESG-Risiken nach Kenntnissen der Bundesregierung gewonnen (bitte nach Art der Aufsichtsobjekte und Größe aufschlüsseln), und welche Konsequenzen hat sie darauf für ihre Aufsichtstätigkeit gezogen? Generell sind nach Angaben der BaFin gute Entwicklungen im Risikomanagement erkennbar, auch durch die Unterstützungsleistung von zentralen Dienstleistern. Insbesondere bei der systematischen Erfassung von gesonderten Parametern zur Umwelt- und Klimarisikomessung bestehen noch Herausforderungen und methodische Fragen. Auch die Datenhistorie wird weiter aufgebaut. Generell ist hervorzuheben, dass das Bewusstsein der Institute für die Problemstellung deutlich zugenommen hat. Bei der konkreten Quantifizierung von Klimarisiken sind insbesondere verfügbare Daten effektiv zu nutzen. 22. Wie viele Sonderprüfungen mit dem Schwerpunkt Berücksichtigung von ESG-Risiken im Risikomanagement bei LSI sind für die Jahre 2026 und 2027 nach Kenntnissen der Bundesregierung geplant? Für das Jahr 2026 sind nach Angaben der BaFin vier ESG-Sonderprüfungen geplant. Die Aufsichtsaktivitäten 2027 sind noch nicht festgelegt. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 15 hingewiesen. 23. Inwieweit werden dabei nach Kenntnissen der Bundesregierung auch Servicedienstleister des Sparkassen- und Genossenschaftssektors berücksichtigt (beispielsweise S-Rating oder ParcIT), und wenn ja, mit welchen Prüfungszielen? Die Aufsicht befindet sich nach Kenntnissen der Bundesregierung im wiederkehrenden Austausch mit den Servicedienstleistern des Sparkassen- und Genossenschaftssektors zur Implementierung von ESG in ihren Dienstleistungen. Diese Dienstleistungen sollen Banken dabei unterstützen, ESG-Risiken angemessen in ihre Geschäftsstrategie, ihre Governance- und Risikomanagementprozesse etc. zu integrieren. 24. Welche spezifischen Prüfungs- und Aufsichtsmaßnahmen sieht die BaFin nach Kenntnissen der Bundesregierung für weniger bedeutende Institute (SNCI) vor, deren Kreditportfolios eine hohe regionale Konzentration aufweisen und die dadurch in besonderem Maße gegenüber physischen Klimarisiken, etwa infolge von Extremwetterereignissen, vulnerabel sind? Zu konkreten (Aufsichts-)Aktivitäten wird auf die Antworten zu den Fragen 13 und 15 verwiesen. Grundsätzlich ist hervorzuheben, dass nach Angaben der BaFin auch in Bezug auf physische Risiken Prüfungsmaßnahmen risikoadäquat vorgenommen werden (zum Beispiel Adressierung in Aufsichtsgesprächen) und insbesondere auf regionale Konzentrationen ein besonderes Augenmerk gelegt wird. 25. Welche Aktivitäten wurden im Rahmen des angekündigten Jahresziels (siehe Antwort der Bundesregierung zu Frage 13 der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/1068) der Versicherungsaufsicht zum Umgang mit physischen Klimarisiken nach Kenntnissen der Bundesregierung bereits durchgeführt, und welche sind geplant? Nach Angaben der BaFin läuft aktuell eine Analyse, die an eine Marktuntersuchung im Nachgang des Starkregenereignisses Bernd im Jahr 2021 anknüpft (www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Fachartikel/2024/fa_bj_2 405_Naturkatastrophen_Das_Risiko_steigt.html). 26. Wie steht dieses Jahresziel nach Kenntnissen der Bundesregierung im Zusammenhang mit den Stichproben zum Umgang mit physischen Risiken, welche im Jahr 2024 durchgeführt wurden? Nach Angaben der BaFin gibt es im Sinne der Fragestellung keine Überschneidung mit der laufenden Analyse. 27. Welche Fortschritte haben die von der BaFin beaufsichtigten Institute nach Kenntnissen der Bundesregierung in Bezug auf die Bepreisung von ESG-Risiken seit Juli 2025 gemacht? Grundsätzlich gilt, dass beaufsichtigte Unternehmen Risiken erkennen, messen und steuern müssen. ESG-Risiken wie z. B. Klimarisiken und Governance- Mängel sind dabei Risikotreiber innerhalb der etablierten Risikoarten und stellen keinen eigenständigen Risikotyp dar. 28. Inwiefern sieht die BaFin nach Kenntnissen der Bundesregierung einen Übergang von der Phase der Einführung neuer ESG-Anforderungen hin zu einer Phase der verstärkten Implementierung und Durchsetzung (Enforcement) dieser Anforderungen, insbesondere vor dem Hintergrund entsprechender Verlautbarungen der Europäische Zentralbank? Nach Kenntnissen der Bundesregierung sieht die BaFin die Übergänge zwischen Einführung und Implementierung beziehungsweise Umsetzungsüberprüfung bei vielen Regelungsfeldern bezüglich ESG-Anforderungen fließend. Dies lässt sich damit begründen, dass einzelne Verordnungen und Richtlinien des Sustainable Finance-Rahmenwerks zu sehr unterschiedlichen Zeitpunkten verabschiedet wurden und verschiedene Regelungsfelder zum Teil sukzessive umzusetzen sind. Somit lässt sich die Aussage für manche, aber nicht pauschal für alle ESG-Anforderungen bestätigen. 29. Welche Auswirkungen hat die Umstrukturierung der BaFin nach Kenntnissen der Bundesregierung auf die Kompetenzen, Zuständigkeiten und Aufgabenwahrnehmung des Zentrums Sustainable Finance, das nun als Referat ISRI 6 geführt wird? a) Wie ist das Referat ISRI 6 in die Prüfungsplanung sowie in die Durchführung von Prüfungen im Rahmen der Banken-, Versicherungs- und Wertpapieraufsicht eingebunden? b) Welche formellen Berichts-, Abstimmungs- und Koordinationswege zwischen dem Referat ISRI 6 und den jeweils zuständigen Fachabteilungen der Banken-, Versicherungs- und Wertpapieraufsicht sowie zur Deutschen Bundesbank wurden für diese Aufgaben eingerichtet? Die Fragen 29 bis 29b werden gemeinsam beantwortet. Nach Angaben der BaFin hatte das Thema Sustainable Finance bereits vor Gründung von ISRI 6 einen hohen Stellenwert für die BaFin. Mit der Überführung des Zentrums Sustainable Finance in ein eigenständiges Referat wird die Bedeutung von ESG-Themen laut BaFin weiter angehoben. Die neue Organisationsform unterstreicht die langfristige Beschäftigung mit dem Thema. Die bewährte Zusammenarbeit zwischen einer zentral koordinierenden und übergreifend steuernden Stelle und den dezentralen Aufsichtsstellen, die federführend die konkreten Aufsichtsprogramme und laufende Institutsaufsicht verantworten, setzt sich unverändert fort. Zur Abstimmung des Querschnittsreferats ISRI 6 mit den BaFin- Geschäftsbereichen gelten die in der BaFin üblichen Berichts-, Abstimmungs- und Koordinationswege. 30. Über welche personellen Kapazitäten (Anzahl der Stellen bzw. Beschäftigten) verfügt die BaFin nach Kenntnissen der Bundesregierung in den jeweiligen Abteilungen, die mit der Bearbeitung von ESG-Risiken, einschließlich der Aufsicht über Greenwashing, betraut sind? In Summe sind nach Kenntnissen der Bundesregierung in der BaFin 21,6 Vollzeitäquivalente (VZÄ) direkt mit der Bearbeitung von ESG-Risiken, einschließlich der Aufsicht über Greenwashing, betraut. a) Verfügt die BaFin über eine interne Aufschlüsselung dieser personellen Kapazitäten nach Besoldungs- bzw. Entgeltgruppen? b) Wenn ja, wie stellt sich diese Aufschlüsselung für die einzelnen Aufsichtssäulen dar? Die Fragen 30a und 30b werden zusammen beantwortet. Die interne Aufschlüsselung dieser personellen Kapazitäten erfolgt nach Laufbahngruppen und Aufsichtssäulen (Geschäftsbereiche) der BaFin – Strategie, Policy, Steuerung: 7 VZÄ, davon 7 im höheren Dienst. – Bankenaufsicht: 2,5 VZÄ (zuzüglich Prüferressourcen der Bundesbank), davon 1,65 im höheren Dienst und 0,85 im gehobenen Dienst. – Versicherungsaufsicht: 5 VZÄ, davon 4,9 im höheren Dienst und 0,1 im gehobenen Dienst. – Wertpapieraufsicht: 7,1 VZÄ, davon 4,95 im höheren Dienst, 1,45 im gehobenen Dienst und 0,7 im mittleren Dienst. 31. Welches Budget veranschlagt die BaFin nach Kenntnissen der Bundesregierung für ESG-bezogene Arbeitsbereiche, einschließlich Maßnahmen zur Verhinderung von Greenwashing für die Haushaltsjahre 2024, 2025 und 2026, und wie hoch waren die jeweiligen Ist-Ausgaben in den Haushaltsjahren 2024 und 2025? Im Rahmen der Haushaltsaufstellung der BaFin nach Bundeshaushaltsordnung erfolgt nach Kenntnissen der Bundesregierung keine Budgetierung bezogen auf einzelne Arbeitsbereiche. Im Rahmen der Haushaltsrechnung der BaFin findet keine Rechnungslegung bezogen auf einzelne Arbeitsbereiche statt. 32. Inwiefern ist die BaFin nach Kenntnissen der Bundesregierung mit dem Europäischen wissenschaftlichen Beirat für Klimawandel in Kontakt, um die Erfüllung der Anforderungen gemäß § 26d des Kreditwesengesetzes nach dem BRUBEG sicherzustellen, dass beaufsichtigte Institute bei ESG-Risikoplänen dessen aktuelle Berichte berücksichtigen? Die aktuellen Berichte des wissenschaftlichen Beirats für Klimawandel werden veröffentlicht. Die BaFin kann hinsichtlich der Erfüllung der Anforderungen gemäß § 26d KWG bei den beaufsichtigten Instituten überprüfen, inwiefern diese die aktuellen Berichte berücksichtigt haben. Grundsätzlich befasst sich die BaFin mit nationalen und internationalen klimawissenschaftlichen Erkenntnissen. Derzeit erfolgt die Berücksichtigung im aufsichtlichen Kontext beispielsweisebei der Anwendung klimawissenschaftlicher Szenarien im Rahmen von bankinternen Stresstests oder Risikoinventur. 33. Welche Beraterinnen und Berater zieht die BaFin nach Kenntnissen der Bundesregierung für die Aufsicht von ESG-Risiken hinzu (bitte nach Berufsbezeichnung, Arbeitgebern und relevanten Branchenzugehörigkeiten auflisten)? Die BaFin kann externe Prüfende für Prüfungstätigkeiten beauftragen. Dies ist grundsätzlich nicht beschränkt auf die Prüfung von ESG-Risiken. Es gelten grundsätzlich die haushalterischen Vorgaben. 34. Welche externen Anbieter hat die BaFin nach Kenntnissen der Bundesregierung in den Jahren von 2020 bis 2025 zur Schulung und Fortbildung ihrer Mitarbeitenden in der Banken-, Versicherungs- und Wertpapieraufsicht im Bereich der ESG-Risiken, einschließlich Greenwashing, beauftragt? BaFin-Beschäftigte haben nach Information der BaFin zum einen die Möglichkeit, an diversen Schulungen zum Thema ESG von (inter-)nationalen Kooperationspartnern teilzunehmen. Hierzu zählen beispielsweise die Bundesakademie für öffentliche Verwaltung (BAKöV), Bundesbank, Europäische Zentralbank, die europäischen Aufsichtsbehörden (ESMA, EIOPA, EBA), die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ) und das „Network for Greening the Financial System“ (NGFS). Eingeschlossen sind auch Selbstlern-Angebote in Form von E-Learnings oder Aufzeichnungen von Vorträgen. Für spezifische interne Fortbildungsmaßnahmen hingegen wurden im genannten Zeitraum folgende externe Anbieter beauftragt: IDW Akademie GmbH, TÜV Süd Akademie, Haufe, PricewaterhouseCooper GmbH, Universität Hamburg WiSo Fakultät, Frankfurt School of Finance and Management. 35. Welche internen Anreiz- und Steuerungsmechanismen bestehen nach Kenntnissen der Bundesregierung in der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, um Mitarbeitende zur Teilnahme an Schulungen und Fortbildungsmaßnahmen im Bereich ESG (gemäß dem NGFS-Guide for Supervisors, www.ngfs.net/en/publications-and-statistics/publications/gu ide-supervisors-integrating-climate-related-and-environmental-risks-prud ential-supervision (Integrating climate-related and environmental risks into prudential supervision) zu motivieren? Das gezielte Wissensmanagement der Mitarbeitenden der BaFin beruht nach Angaben der BaFin sowohl auf internen oder externen spezifischen Schulungen als auch auf einem Erfahrungsaustausch und On-the-job-Training durch interne Dozentinnen und Dozenten. Schulungsangebote von externen Kooperationspartnern zum Thema ESG werden sowohl auf der BaFin-internen Fortbildungsplattform als auch in einem wöchentlichen E-Mail-Newsletter der Personalentwicklung veröffentlicht. Zielgruppenspezifische (interne) Selbstlern- und Fortbildungsangebote werden zusätzlich durch Fortbildungskoordinatorinnen und -koordinatoren in den einzelnen Aufsichtsbereichen beworben. Bei konkreten Aufgaben mit ESG-Bezug werden Beschäftigte auch von Führungskräften zur Teilnahme an Bildungsangeboten motiviert. Zusätzlich wird der Bereich ESG in Einführungsveranstaltungen für neue Mitarbeitende der BaFin thematisiert. 36. In welchen Organisationseinheiten oder Funktionen sind ESG- Schulungen nach Kenntnissen der Bundesregierung in der BaFin verpflichtend vorgesehen? ESG-Schulungen sind bisher nicht verpflichtend für BaFin-Beschäftigte vorgesehen. Sofern (tiefgreifende) Kenntnisse im Bereich ESG notwendig zur Aufgabenerfüllung sind, bilden sich Beschäftigte über die in der Antwort zu Frage 35 genannten externen oder internen Schulungsmaßnahmen weiter. 37. Inwiefern sind nach Kenntnissen der Bundesregierung ESG-Module bereits verpflichtender Bestandteil der von der BaFin angebotenen dualen Studienprogramme? ESG-bezogene Inhalte sind nach Angaben der BaFin in den Modulhandbüchern der angebotenen dualen Studiengänge nicht als eigenständige oder verpflichtende Module ausgewiesen. Entsprechende Inhalte werden überwiegend indirekt und fachbezogen vermittelt. Für den Studiengang Central Banking bestehen ESG-Bezüge insbesondere im Kontext der Bankenaufsicht und des Risikomanagements von Kreditinstituten, etwa im Rahmen der MaRisk, unter Berücksichtigung ökologischer Nachhaltigkeit und relevanter ESG-Kriterien. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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