Umgang deutscher Banken mit Klimarisiken und Rolle der Aufsicht
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Umgang deutscher Banken mit Klimarisiken und Rolle der Aufsicht
Deutscher Bundestag Drucksache 21/5269
21. Wahlperiode 13.04.2026
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Katharina Beck, Max Lucks, Dr. Moritz Heuberger, Karoline
Otte, Sascha Müller, Stefan Schmidt, Andreas Audretsch, Lisa Badum und
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Umgang deutscher Banken mit Klimarisiken und Rolle der Aufsicht
Laut dem Global Risk Report des World Economic Forums sind extreme
Wetterereignisse und der Verlust der biologischen Vielfalt die beiden Top-Risiken,
die die Weltwirtschaft in den nächsten zehn Jahren bedrohen (vgl. https://report
s.weforum.org/docs/WEF_Global_Risks_Report_2025.pdf). Gemäß einer
aktuellen Studie des Networks on Greening the Financial System (NGFS;
www.ecb.europa.eu/press/blog/date/2025/html/ecb.blog20250709~aed804c95
5.en.html) stellen klimabezogene Risiken auch ein unmittelbares Problem für
die Finanzstabilität und das Wirtschaftswachstum dar. Auf Grundlage
innovativer Kurzzeitszenarien prognostiziert das Netzwerk aus Zentralbanken und
Aufsichtsbehörden, dass bei einem Stillstand in Sachen Klimapolitik eine
Reihe extremer Klimaereignisse wie Dürren und Überflutungen schon bis 2030 zu
einem Rückgang des Bruttoinlandsprodukts (BIP) im Euroraum um bis zu
5 Prozent führen könnten – ein Rückgang, der in seiner Größenordnung mit den
wirtschaftlichen Auswirkungen der globalen Finanzkrise vergleichbar wäre.
Vor diesem Hintergrund wird das Management von ESG-Risiken (ESG =
Environment [Umwelt], Social [Soziales] und Governance [Unternehmensführung])
zur Sicherung der Finanzstabilität, zur Steuerung der Risiken individueller
Banken und für eine langfristig erfolgreiche Portfolioausrichtung immer
wichtiger. Zwar setzen sich viele Unternehmen des Finanzsektors grundsätzlich mit
den physischen Risiken des Klimawandels auseinander. Doch eine aktuelle Unt
ersuchung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat
gezeigt, dass von einer umfassenden strukturellen Integration von Klima- und
Biodiversitätsfaktoren in das Risikomanagement noch keine Rede sein kann.
Mit Verabschiedung des Bankenrichtlinienumsetzungs- und
Bürokratieentlastungsgesetzes (BRUBEG) werden verbindliche Vorgaben für das Management
von ESG-Risiken im Kreditwesengesetz (KWG) verankert. So verpflichtet
§ 26c KWG-E Finanzinstitute künftig dazu, ESG-Risiken systematisch in ihr
Risikomanagement zu integrieren und ESG-Risikopläne werden
verpflichtender Bestandteil der Risikostrategie. Darüber hinaus bekommt die Bundesanstalt
für Finanzaufsicht mehr Befugnisse zur Aufsicht über ESG-Risiken: Sie kann
Institute anweisen, ihre ESG-Risikosteuerung zu verbessern, Pläne zu
überarbeiten, die Geschäftsorganisation anzupassen oder verpflichtende ESG-
Stresstests durchzuführen. Für kleine und mittlere Banken sind reduzierte
Anforderungen bei der Erstellung von Risikoplänen vorgesehen, z. B. längere
Fristen oder die Möglichkeit, die Ziele und Kennzahlen lediglich qualitativ zu
beschreiben.
Sollte die Bundesregierung mehrere der folgenden Fragen aus Gründen der
Übersichtlichkeit zusammenfassend beantworten, wird ausdrücklich darum
gebeten, in der Antwort für jede Einzelfrage spezifisch auf die erfragten
Unterpunkte einzugehen.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Welche Bedeutung misst die Bundesregierung der Integration von
physischen Risiken des Klimawandels und von Biodiversitätsrisiken in das
Risikomanagement von Finanzinstituten für die mittel- und langfristige
Stabilität der deutschen Banken bei?
2. Wie bewertet die Bundesregierung die Ergebnisse der Untersuchung der
BaFin (www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Fachartikel/2
025/fa_250623_physischen_Risiken.html) zum Thema „Physische
Risiken“ und deren Befund, dass nur 10 Prozent der befragten Kreditinstitute
„einen materiellen, also relevanten Einfluss der physischen Risiken auf
die für sie wesentlichen Risikoarten“ sehen, im Hinblick auf die mittel-
und langfristige Stabilität der deutschen Banken?
3. Aus welchen konkreten Gründen sehen laut Untersuchung der BaFin nur
10 Prozent der Kreditinstitute einen materiellen Einfluss physischer
Risiken, und durch welche spezifischen regulatorischen Maßnahmen gedenkt
die Bundesregierung, diese offensichtliche Risikounterschätzung zeitnah
zu korrigieren?
4. Wie viele von der BaFin beaufsichtigte Institute werden nach Kenntnissen
der BaFin vereinfachte ESG-Risikopläne erstellen müssen, weil es sich
um kleine und nichtkomplexe Institute (SNCI) handelt (bitte Anzahl der
SNCI sowie deren Anteil an der Gesamtzahl der beaufsichtigten Institute
angeben)?
5. Haben Klima- und Umweltrisiken nach Kenntnissen der Bundesregierung
für kleinere und nichtkomplexe Institute generell weniger materiellen
Einfluss auf die wesentlichen Risikoarten und sind folglich weniger
bedeutend für das Risikomanagement dieser Institute, und wenn der
Bundesregierung hierzu keine systematischen Daten oder Erkenntnisse vorliegen,
wie begründet sie dies, und mit welchen konkreten Maßnahmen gedenkt
sie, diese Datenlage künftig zu verbessern?
6. Welche Methodik (Prüfungsmaßstäbe und Bewertungskriterien)
verwendet die BaFin nach Kenntnissen der Bundesregierung bei der Prüfung der
ESG-Risikopläne von weniger bedeutenden Instituten (LSI) sowie der
qualitativen ESG-Risikopläne von SNCI nach Artikel 2 Nummer 28 des
Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetzes?
7. Wie vereinbart die Bundesregierung die gesetzliche Erleichterung für
SNCI bei der Erstellung von ESG-Risikoplänen mit dem Umstand, dass
gerade diese Institute oft stark regional konzentrierte Portfolios aufweisen,
und wie stellt sie sicher, dass hier keine systemischen Blindspots für
physische Klimarisiken entstehen?
8. Wie wird die BaFin nach Entbindung der SNCI von der Pflicht, die
jüngsten Berichte des Europäischen Wissenschaftlichen Beirats für
Klimawandel und die von ihm bestimmten Maßnahmen in ihren ESG-Risikoplänen
zu berücksichtigen (Artikel 2 Nummer 28 BRUBEG), die Stabilität der
einzelnen Institute und das systemische Risiko künftig prüfen?
9. Welche Kriterien verwendet die BaFin nach Kenntnissen der
Bundesregierung für die „Plausibilisierung“ von ESG-Risikoplänen (vgl. Antwort der
Bundesregierung zu Frage 18 der Kleinen Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 21/1068)?
10. Inwiefern prüft die BaFin i. S. d. § 45 KWG nach Kenntnissen der
Bundesregierung eine mögliche Fehlanpassung (Misalignment) der ESG-
Risikopläne sowie der Portfolios der beaufsichtigten Institute im Hinblick
auf die gesetzlich verankerten nationalen und europäischen Klimaziele,
und wie berücksichtigt sie hierbei die daraus resultierenden
Transitionsrisiken im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit?
11. Wie wird sich nach Einschätzung der Bundesregierung die Streichung der
Anzeigepflicht von ESG-Risikoplänen gegenüber der BaFin auf deren
Fähigkeit auswirken, mögliche Fehlanpassungen der ESG-Risikopläne der
von ihr beaufsichtigten Banken schnell zu erkennen, zu beanstanden und
zu korrigieren?
12. Wie bewertet die BaFin nach Kenntnissen der Bundesregierung die
Vereinbarkeit der jüngst verabschiedeten Änderungen zum ESG-Risikoplan
nach Artikel 2 Nummer 28 BRUBEG, wonach sonstige nicht bedeutende
Institute (SNCI) „etwaige Beschränkungen der Verfügbarkeit von ESG-
Informationen“ berücksichtigen „sollen“, mit der grundsätzlichen
Verpflichtung von Kreditinstituten zum umfassenden Management aller
wesentlichen Risiken?
13. Sind die Planungen der BaFin zu der im Juli 2025 angekündigten
Verstärkung der Aktivitäten im Rahmen des Nationalen Aufsichtsprogramms für
die Jahre 2025 bis 2027 im Prioritätsbereich „finanzielle Klimarisiken“
(vgl. Antwort der Bundesregierung zu Frage 13 auf
Bundestagsdrucksache 21/818) mittlerweile nach Kenntnissen der Bundesregierung
abgeschlossen?
a) Wenn ja, wie sollen die Aufsichtsaktivitäten in diesem Bereich
konkret intensiviert werden?
b) Wenn nein, wann ist mit deren Abschluss zu rechnen?
14. Bei wie vielen weniger bedeutenden Kreditinstituten wurde nach
Kenntnissen der Bundesregierung 2025 durch die BaFin eine Prüfung
durchgeführt, bei der auch untersucht wurde, wie die Bank ESG-Faktoren in ihrer
Risikoinventur, in der Geschäfts- und Risikostrategie und Risikosteuerung
berücksichtigt (bitte absolute Zahl und in Prozent der beaufsichtigten
Institute insgesamt angeben)?
a) Nach welchen Kriterien wurden die Institute ausgesucht?
b) Wie viele und welche Art von Prüfungsfeststellungen mit ESG-Bezug
wurden von der BaFin getroffen (wie viel Prozent der Feststellungen
entfielen jeweils auf die verschiedenen Bereiche der
Mindestanforderungen an das Risikomanagement [MaRisk], z. B. Risikoinventur,
Geschäfts- und Risikostrategie und sonstige Prüfungsfelder)?
c) Welche Erkenntnisse hat die BaFin aus diesen Prüfungen bezüglich
der Fortschritte und Lücken der geprüften Institute bei der
Berücksichtigung von ESG-Risiken im Risikomanagement gewonnen, und
welche Konsequenzen hat sie daraus für ihre Aufsichtstätigkeiten
gezogen?
15. Wie viele ESG-Fokusprüfungen für weniger bedeutende Kreditinstitute
sind 2026 und 2027 nach Kenntnissen der Bundesregierung durch die
BaFin noch geplant, und nach welchen Kriterien werden die Institute
ausgesucht?
16. Welchen Anteil nehmen ESG-Risiken in den verschiedenen
Aufsichtstätigkeiten wie bankgeschäftliche Prüfungen oder im Rahmen des
aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozesses (SREP) nach Kenntnissen
der Bundesregierung ein?
a) Welchen Anteil nehmen ESG-Risiken in den Prüfungen generell ein
(bitte nach SNCI und LSI aufschlüsseln), und nach welcher Methode
wird geprüft (beispielsweise Fragebogen)?
b) Wie oft wurden ESG-Risiken nach § 44 KWG in den Prüfungen von
LSI bzw. SNCI im Jahr 2025 thematisiert?
17. Wie werden ESG-Risiken in den Vor-Ort Prüfungen nach Kenntnissen der
Bundesregierung durch die BaFin berücksichtigt?
18. Was ist die Anzahl der aktiven, abgeschlossenen, eingestellten und bzw.
oder ausgesetzten aufsichtlichen Maßnahmen zu ESG-Risiken nach
Kenntnissen der Bundesregierung seit 2020?
19. Wie viele und welche Art von Prüfungsfeststellungen wurden im Bereich
der ESG-Risiken 2025 von der BaFin nach Kenntnissen der
Bundesregierung getroffen?
a) Wie viel Prozent der Feststellungen entfielen jeweils auf die Themen
Risikoinventur, Geschäfts- und Risikostrategie und sonstige
Prüfungsfelder)?
b) Erfasst die BaFin die Feststellungen zu ESG-Risiken systematisch
nach Themenbereich oder plant dies?
20. Inwiefern wurden die 17 in der Antwort der Bundesregierung zu den
Fragen 11 bis 11c der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/1068
aufgeführten Prüfungsfeststellungen aus den ESG-Fokusprüfungen nach
Kenntnissen der Bundesregierung bereinigt oder befinden sich noch in der
Bereinigung?
21. Welche generellen Erkenntnisse hat die BaFin im Jahr 2025, im Vergleich
zu den Erkenntnissen aus dem Jahr 2024, aus Aufsichtsgesprächen und
Prüfungen bezüglich der Fortschritte und Lücken im Umgang mit ESG-
Risiken nach Kenntnissen der Bundesregierung gewonnen (bitte nach Art
der Aufsichtsobjekte und Größe aufschlüsseln), und welche
Konsequenzen hat sie darauf für ihre Aufsichtstätigkeit gezogen?
22. Wie viele Sonderprüfungen mit dem Schwerpunkt Berücksichtigung von
ESG-Risiken im Risikomanagement bei LSI sind für die Jahre 2026 und
2027 nach Kenntnissen der Bundesregierung geplant?
23. Inwieweit werden dabei nach Kenntnissen der Bundesregierung auch
Servicedienstleister des Sparkassen- und Genossenschaftssektors
berücksichtigt (beispielsweise S-Rating oder ParcIT), und wenn ja, mit welchen
Prüfungszielen?
24. Welche spezifischen Prüfungs- und Aufsichtsmaßnahmen sieht die BaFin
nach Kenntnissen der Bundesregierung für weniger bedeutende Institute
(SNCI) vor, deren Kreditportfolios eine hohe regionale Konzentration
aufweisen und die dadurch in besonderem Maße gegenüber physischen
Klimarisiken, etwa infolge von Extremwetterereignissen, vulnerabel sind?
25. Welche Aktivitäten wurden im Rahmen des angekündigten Jahresziels
(siehe Antwort der Bundesregierung zu Frage 13 der Kleinen Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 21/1068) der Versicherungsaufsicht zum Umgang
mit physischen Klimarisiken nach Kenntnissen der Bundesregierung
bereits durchgeführt, und welche sind geplant?
26. Wie steht dieses Jahresziel nach Kenntnissen der Bundesregierung im
Zusammenhang mit den Stichproben zum Umgang mit physischen Risiken,
welche im Jahr 2024 durchgeführt wurden?
27. Welche Fortschritte haben die von der BaFin beaufsichtigten Institute
nach Kenntnissen der Bundesregierung in Bezug auf die Bepreisung von
ESG-Risiken seit Juli 2025 gemacht?
28. Inwiefern sieht die BaFin nach Kenntnissen der Bundesregierung einen
Übergang von der Phase der Einführung neuer ESG-Anforderungen hin zu
einer Phase der verstärkten Implementierung und Durchsetzung
(Enforcement) dieser Anforderungen, insbesondere vor dem Hintergrund
entsprechender Verlautbarungen der Europäische Zentralbank?
29. Welche Auswirkungen hat die Umstrukturierung der BaFin nach
Kenntnissen der Bundesregierung auf die Kompetenzen, Zuständigkeiten und
Aufgabenwahrnehmung des Zentrums Sustainable Finance, das nun als
Referat ISRI 6 geführt wird?
a) Wie ist das Referat ISRI 6 in die Prüfungsplanung sowie in die
Durchführung von Prüfungen im Rahmen der Banken-, Versicherungs- und
Wertpapieraufsicht eingebunden?
b) Welche formellen Berichts-, Abstimmungs- und Koordinationswege
zwischen dem Referat ISRI 6 und den jeweils zuständigen
Fachabteilungen der Banken-, Versicherungs- und Wertpapieraufsicht sowie zur
Deutschen Bundesbank wurden für diese Aufgaben eingerichtet?
30. Über welche personellen Kapazitäten (Anzahl der Stellen bzw.
Beschäftigten) verfügt die BaFin nach Kenntnissen der Bundesregierung in den
jeweiligen Abteilungen, die mit der Bearbeitung von ESG-Risiken,
einschließlich der Aufsicht über Greenwashing, betraut sind?
a) Verfügt die BaFin über eine interne Aufschlüsselung dieser
personellen Kapazitäten nach Besoldungs- bzw. Entgeltgruppen?
b) Wenn ja, wie stellt sich diese Aufschlüsselung für die einzelnen
Aufsichtssäulen dar?
31. Welches Budget veranschlagt die BaFin nach Kenntnissen der
Bundesregierung für ESG-bezogene Arbeitsbereiche, einschließlich Maßnahmen
zur Verhinderung von Greenwashing für die Haushaltsjahre 2024, 2025
und 2026, und wie hoch waren die jeweiligen Ist-Ausgaben in den
Haushaltsjahren 2024 und 2025?
32. Inwiefern ist die BaFin nach Kenntnissen der Bundesregierung mit dem
Europäischen wissenschaftlichen Beirat für Klimawandel in Kontakt, um
die Erfüllung der Anforderungen gemäß § 26d des Kreditwesengesetzes
nach dem BRUBEG sicherzustellen, dass beaufsichtigte Institute bei
ESG-Risikoplänen dessen aktuelle Berichte berücksichtigen?
33. Welche Beraterinnen und Berater zieht die BaFin nach Kenntnissen der
Bundesregierung für die Aufsicht von ESG-Risiken hinzu (bitte nach
Berufsbezeichnung, Arbeitgebern und relevanten Branchenzugehörigkeiten
auflisten)?
34. Welche externen Anbieter hat die BaFin nach Kenntnissen der
Bundesregierung in den Jahren von 2020 bis 2025 zur Schulung und Fortbildung
ihrer Mitarbeitenden in der Banken-, Versicherungs- und
Wertpapieraufsicht im Bereich der ESG-Risiken, einschließlich Greenwashing,
beauftragt?
35. Welche internen Anreiz- und Steuerungsmechanismen bestehen nach
Kenntnissen der Bundesregierung in der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht, um Mitarbeitende zur Teilnahme an Schulungen und
Fortbildungsmaßnahmen im Bereich ESG (gemäß dem NGFS-Guide for
Supervisors, www.ngfs.net/en/publications-and-statistics/publications/gui
de-supervisors-integrating-climate-related-and-environmental-risks-prude
ntial-supervision (Integrating climate-related and environmental risks into
prudential supervision) zu motivieren?
36. In welchen Organisationseinheiten oder Funktionen sind ESG-Schulungen
nach Kenntnissen der Bundesregierung in der BaFin verpflichtend
vorgesehen?
37. Inwiefern sind nach Kenntnissen der Bundesregierung ESG-Module
bereits verpflichtender Bestandteil der von der BaFin angebotenen dualen
Studienprogramme?
Berlin, den 24. März 2026
Katharina Dröge, Britta Haßelmann und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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