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Vertiefung und Reform der europäischen Bankenunion (Antwort zu Drs. 21/4039)

dip / drucksache 25.02.2026 · WP 21 · 21/4376 · Antwort · Original ↗

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Vertiefung und Reform der europäischen Bankenunion (Antwort zu Drs. 21/4039) Deutscher Bundestag Drucksache 21/4376 21. Wahlperiode 25.02.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Hauke Finger, Kay Gottschalk, Jan Wenzel Schmidt, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/4039 – Vertiefung und Reform der europäischen Bankenunion V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Europäische Bankenunion ist das zentrale Reformprojekt der Europäischen Union (EU) infolge der globalen Finanz- und Staatsschuldenkrise. Ihr Ziel ist die Schaffung eines integrierten Ordnungsrahmens für Aufsicht, Abwicklung und Einlagensicherung von Kreditinstituten innerhalb der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU). Sie dient damit der Vollendung der Finanzmarktintegration und der Stabilisierung des Eurowährungsgebiets (Europäisches Parlament, 2025, www.europarl.europa.eu/factsheets/de/sheet/88/ban kenunion, Binder, J.-H., Die Europäische Bankenunion, ZEuS 2015, S. 1 ff.). Die primärrechtliche Kompetenzgrundlage für den einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM) und den einheitlichen Abwicklungsmechanismus (SRM) findet sich in Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und Artikel 127 Absatz 6 AEUV (Lastra, R., Banking Union and Financial Stability in the Eurozone, CML Rev. 2018, S. 283 ff.). Die Europäische Zentralbank (EZB) ist im Rahmen des SSM seit November 2014 für die direkte oder indirekte Aufsicht der Kreditinstitute zuständig (Bundesbank, www.bundesbank.de/de/aufgaben/bankenaufsicht/zielsetzung/e u/einheitlicher-aufsichts-mechanismus-598100). Zur Wahrung der institutionellen Unabhängigkeit schreibt Artikel 25 der Verordnung (EU) Nummer 1024/2013 (SSM-Verordnung) eine strikte organisatorische Trennung zwischen den geldpolitischen und den aufsichtsrechtlichen Aufgaben der EZB vor (Bundesbank 2013, www.bundesbank.de/de/presse/stellungnahmen/stellungna hme-zum-ssm-zustimmungsgesetz-662882, Binder, J.‑H., Die Europäische Bankenunion, ZEuS 2015). Der SRM regelt die geordnete Abwicklung notleidender Institute. Eine zentrale Rolle kommt hierbei dem Einheitlichen Abwicklungsausschuss (Single Resolution Board (SRB)) und dem Einheitlichen Abwicklungsfonds (Single Resolution Fund (SRF)) zu (Verordnung [EU] Nummer 806/2014 [SRM- Verordnung]). Rechtliche Grundlagen für die organisatorische Ausgestaltung des SRM sind neben der SRM-Verordnung auch die Bank Recovery and Resolution Directive (BRRD) (Richtlinie 2014/59/EU). Die Entscheidung über Einleitung von Abwicklungsmaßnahmen großer, grenzüberschreitend relevanter Institute fällt beim SRB. Nationale Abwick- Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 24. Februar 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. lungsbehörden führen die Maßnahmen operativ durch. Deutschland hat damit einen Teil seiner finalen Entscheidungsbefugnisse über die Modalitäten der Abwicklung großer Institute an den SRB übergeben. Auch die Einlagensicherung soll einer stärkeren europäischen Einigung unterworfen werden. Bislang gelten mit der Deposit Guarantee Schemes Directive (DGSD) von der EU definierte Mindestanforderungen an die nationalen Einlagensicherungssysteme (Richtlinie 2014/49/EU). Seit November 2015 wird mit dem European Deposit Insurance Scheme (EDIS) ein Konzept zur europäischen Einlagensicherung diskutiert (COM[2015] 586 final). Aber trotz wiederholter Initiativen konnte bislang keine politische Einigung erzielt werden, insbesondere wegen Vorbehalten einzelner Mitgliedstaaten gegenüber einer Vergemeinschaftung der Risiken (Euronews, 2023, https://de.euronews.com/b usiness/2023/03/27/erklart-warum-die-bankenunion-der-eu-noch-nicht-abgesc hlossen-ist; Lastra, R., Banking Union and Financial Stability in the Eurozone, CML Rev. 2018). Im Juli 2025 äußerte sich auch Bundeskanzler Friedrich Merz ablehnend gegenüber einer Einlagensicherung auf europäischer Ebene (www.handelsblat t.com/finanzen/banken-versicherungen/banken/einlagensicherung-merz-sprich t-sich-gegen-sicherung-auf-eu-ebene-aus/100137401.html). Die Eigenkapitalanforderungen für Kreditinstitute wurden deutlich verschärft mit der Umsetzung der Basel-III-Standards in das Unionsrecht (Richtlinie 2013/36/EU [CRD IV]; Verordnung [EU] Nummer 575/2013 [CRR]). Hierzu trat am 1. Januar 2025 die neue Fassung des „Banking Package“ (CRR III/CRD VI) in Kraft. Wesentliche Änderung ist die Einführung des Output Floors, der die Nutzung interner Risikomodelle begrenzt (Verordnung [EU] 2024/1623). Durch CRD/CRR, BRRD, SRM u. a. wurden viele materielle Regeln (Eigenkapitalanforderungen, Sanierungsinstrumente, Abwicklungsstandards) auf EU-Level vereinheitlicht. Nationale Spielräume, z. B. für das Bundesministerium der Finanzen (BMF) und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), werden dadurch eingeschränkt. Dies beschränkt kurzfristig wirksame Handlungs- und Gestaltungsoptionen oder auf den deutschen Kapitalmarkt angepasste Maßnahmen. Supranationale Entscheidungsprozesse (insbesondere SRB-Entscheidungen) können komplexer und langsamer sein als nationale Entscheidungen. Verzögerungen in kritischen Momenten können Unsicherheit für Kunden, Gläubiger und Marktteilnehmer bedeuten. Dies kann insbesondere bei sehr dynamischen Krisenverläufen zu vermeidbaren wirtschaftlichen Schäden führen. Mit dem Reformpaket Crisis Management and Deposit Insurance (CMDI) sollen die BRRD, die SRM-Verordnung und die DGSD überarbeitet werden (COM(2023) 228 final). Im Juni 2025 haben Rat und Parlament hierzu eine politische Einigung erreicht, die aktuell auf fachlicher Ebene in konkrete Rechtstexte umgesetzt wird (www.consilium.europa.eu/de/press/press-release s/2025/06/25/bank-resolution-council-and-parliament-strike-deal-to-strengthe n-the-eu-crisis-management-framework/). Die Rechenschaftspflichten der EZB und des SRB gegenüber dem Parlament sind in Interinstitutionellen Vereinbarungen (IIA) geregelt. Hierzu gehören insbesondere regelmäßige öffentliche Anhörungen vor dem Ausschuss für Wirtschaft und Währung (ECON) (https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ TXT/PDF/?uri=CELEX:32013Q1130(01)).  1. Welche konkreten Aufsichts- und Abwicklungsbefugnisse hat die Bundesrepublik Deutschland durch den Einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM) und den Einheitlichen Abwicklungsmechanismus (SRM) dauerhaft an die Europäische Zentralbank (EZB) bzw. den Einheitlichen Abwicklungsausschuss (SRB) übertragen?  2. Wie bewertet die Bundesregierung den Verlust nationaler Entscheidungsspielräume im Hinblick auf die Beaufsichtigung systemrelevanter deutscher Kreditinstitute?  3. Welche Möglichkeiten bestehen nach geltendem Unionsrecht für nationale Behörden, in Krisensituationen kurzfristig auf Bankenkrisen zu reagieren, ohne die Zustimmung europäischer Institutionen einholen zu müssen?  4. Unter welchen Voraussetzungen sieht die Bundesregierung eine Rückführung von Aufsichts- und Abwicklungsbefugnissen an die nationalen Behörden als möglich an?  5. Inwieweit ist nach Kenntnis der Bundesregierung gewährleistet, dass die EZB bei der Ausübung ihrer Aufsichtsfunktion die Besonderheiten des deutschen Bankensystems – insbesondere die Struktur des Drei-Säulen- Systems (private Banken, Sparkassen, Genossenschaftsbanken) – angemessen berücksichtigt? Die Fragen 1 bis 5 werden zusammen beantwortet. Die Zuständigkeiten und Befugnisse der Europäischen Zentralbank (EZB) im Bereich Bankenaufsicht und die Zusammenarbeit mit den nationalen Aufsichtsbehörden ergeben sich aus der Einheitlichen Aufsichtsmechanismus-(Single Supervisory Mechanism, SSM-)Verordnung (VO). Sie regelt, dass die EZB die direkte Aufsicht über die als bedeutend eingestuften Institute verantwortet. Die Zuständigkeiten und Befugnisse des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (Single Resolution Board – SRB) ergeben sich aus der Einheitlichen Abwicklungsmechanismus (Single Resolution Mechanism, SRM) – Verordnung (VO). Der SRB trägt die Verantwortung für die Abwicklung bedeutender Institute und grenzüberschreitender Gruppen. Gemäß der neuesten Bankstellenstatistik der Deutschen Bundesbank gab es im Jahr 2024 in Deutschland 1.368 Kreditinstitute. Davon sind 27 Institute (Stand: 1. November 2025) als bedeutende Institute eingestuft. Damit befindet sich nur ein sehr kleiner Anteil unter direkter Zuständigkeit der EZB und des SRB. Ein Großteil der Kreditinstitute wird weiterhin in nationaler Zuständigkeit von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und der Bundesbank beaufsichtigt bzw. erforderlichenfalls abgewickelt. Dies gilt für als nicht bedeutend eingestufte Privatbanken ebenso wie für die Primärinstitute im Genossenschaftssektor und mit sehr wenigen Ausnahmen auch die Sparkassen mit ihrer vorwiegend nationalen Geschäftsausrichtung, die wesentliche Bestandteile des Drei-Säulen-Systems sind. Daneben ist festzuhalten, dass bei der Aufsicht über die deutschen bedeutenden Institute innerhalb der gemeinsamen Aufsichtsteams („Joint Supervisory Teams“) und der gemeinsamen Abwicklungsteams („Internal Resolution Teams“) auch BaFin und (bei der Bankenaufsicht) Bundesbank mitwirken. In nationaler Zuständigkeit verbleiben auch die vielfältigen nicht von der SSM- VO erfassten Bereiche der Bankenaufsicht (u. a. die Aufsicht über Institute aus Drittstaaten, die in der Europäischen Union eine Zweigstelle errichten oder grenzüberschreitende Dienstleistungen erbringen, die Überwachung aller Institute nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz, der Verbraucherschutz und die Aufsicht nach dem Gesetz über Bausparkassen sowie dem Pfandbriefgesetz). Somit verbleiben auch nach der Errichtung des SSM und des SRM wesentliche Aufgaben und Befugnisse im Bereich Bankenaufsicht und Bankenabwicklung bei den nationalen Behörden. Zu diesem Schluss kam auch das Bundesverfassungsgericht, das mit Urteil vom 30. Juli 2019 Verfassungsbeschwerden gegen die Bankenunion zurückgewiesen hat (BVerfGE 151, 202). Die Bundesregierung wird weiter darauf achten, dass ein wesentlicher Teil der Aufgaben und Befugnisse im Bereich der Bankenaufsicht und Bankenabwicklung bei den nationalen Behörden verbleibt und bei etwaigen Gesetzgebungsvorhaben die Besonderheiten des deutschen Drei-Säulen-Systems angemessen berücksichtigt werden. Eine etwaige Rückübertragung von Aufsichts- und Abwicklungsbefugnissen ist in der SRM-VO und der SSM-VO nicht vorgesehen.  6. Inwieweit bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung Risiken, dass europäisch einheitliche Abwicklungsregeln in Krisensituationen nationale Beschäftigungs- oder Regionalinteressen unzureichend berücksichtigen?  7. Inwiefern ist nach Ansicht der Bundesregierung gewährleistet, dass nationale Interessen in europäischen Abwicklungsverfahren (z. B. bei der Wahrung systemischer Institute mit hoher volkswirtschaftlicher Relevanz für Deutschland) hinreichend berücksichtigt werden?  8. Wie wirkt sich eine stärkere europäische Zentralisierung auf die Anwendung nationaler Besonderheiten im Bail-In-Prozess aus?  9. Welche Risiken sieht die Bundesregierung durch divergierende Abwicklungspraktiken des SRB? Die Fragen 6 bis 9 werden zusammen beantwortet. Als Lehre aus der Finanzkrise ab 2008 wurde die Bankenunion mit einem einheitlichen Regelwerk sowie einem einheitlichen Aufsichts- (SSM) und einem einheitlichen Abwicklungsmechanismus (SRM) gegründet. Der SRB ist in diesem Rahmen für die Abwicklung bedeutender Institute und grenzüberschreitender Gruppen zuständig. Die BaFin ist zuständig für die als nicht bedeutend eingestuften Privatbanken ebenso wie für die Primärinstitute im Genossenschaftssektor und mit sehr wenigen Ausnahmen auch für die Sparkassen. Es handelt sich dabei um den Großteil der in Deutschland tätigen Kreditinstitute, welcher weiterhin in nationaler Zuständigkeit von BaFin und Bundesbank beaufsichtigt bzw. erforderlichenfalls abgewickelt wird (siehe auch die Antwort zu den Fragen 1 bis 5). Sowohl SRB als auch BaFin können tätig werden, wenn öffentliche Abwicklungsziele wie zum Beispiel die Sicherstellung der Kontinuität kritischer Funktionen und Vermeidung erheblicher negativer Auswirkungen auf die Finanzstabilität gefährdet sind. Die Abwicklungsziele dienen dem Schutz der Finanzmarktstabilität, dem Schutz von Einlegern und Kunden und dem Schutz der Steuerzahler. Die BaFin ist außerdem auch bei den als bedeutend eingestuften deutschen Instituten, die unter direkter Aufsicht der EZB stehen, im Rahmen der gemeinsamen Aufsichtsteams („Joint Supervisory Teams“) und der gemeinsamen Abwicklungsteams („Internal Resolution Teams“) beteiligt, wie auch bei der Bankenaufsicht die Bundesbank. Dadurch wird sichergestellt, dass auch nationale Besonderheiten und Interessen in den Verfahren berücksichtigt werden. Die Bail-in Regelungen der SRM-VO gelten für alle Banken aus den an der Bankenunion teilnehmenden Mitgliedstaaten einheitlich. SRB und BaFin berücksichtigen bei der Abwicklungsplanung und damit auch bei einem etwaig notwendigen Bail-in unter Anwendung der einheitlich geltenden Regelungen nationale und institutsspezifische Besonderheiten. Divergierende Abwicklungspraktiken innerhalb der Bankenunion sind der Bundesregierung nicht bekannt. 10. Welche konkreten Möglichkeiten verbleiben der Bundesregierung nach der rechtskräftigen Umsetzung der aktuellen politischen Einigung zwischen Rat und EU-Parlament zum CMDI, um bei der Abwicklung oder Restrukturierung notleidender Institute in den Entscheidungsprozessen auf europäischer Ebene auf eine angemessene Beachtung deutscher Interessen hinzuwirken (siehe Vorbemerkung der Fragesteller)? Für die Zuständigkeiten bei einer Abwicklung oder Restrukturierung notleidender Institute und die Berücksichtigung nationaler Interessen wird auf die Antworten zu den Fragen 1 bis 9 verwiesen. Diese Zuständigkeiten bleiben auch im Lichte der aktuellen politischen Einigung zwischen Rat und EU-Parlament zu CMDI bestehen. 11. Wie schätzt die Bundesregierung die Fähigkeit der EZB ein, im Krisenfall die Stabilität des gesamten europäischen Bankensystems zu wahren, ohne nationale Besonderheiten zu vernachlässigen? Aus Sicht der Bundesregierung ist das vorhandene mikroprudenzielle Aufsichtsinstrumentarium der beteiligten nationalen und europäischen Aufsichtsbehörden angemessen, um die Aufgaben der Bankenaufsicht und Bankenabwicklung zu erfüllen. Bezüglich der Berücksichtigung der nationalen Besonderheiten wird auf die Antworten zu den Fragen 1 bis 9 verwiesen. Die Überwachung der Stabilität des Finanzsystems in den jeweiligen Mitgliedstaaten ist eine nationale Aufgabe. Hierfür gibt es ein spezielles makroprudenzielles Instrumentarium, um Risiken für die Finanzstabilität präventiv zu adressieren. 12. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass Entscheidungen des SRB, die erhebliche nationale, wirtschaftliche oder beschäftigungspolitische Folgen haben können, demokratisch legitimiert und parlamentarisch kontrollierbar bleiben? 13. In welchem Umfang unterliegen nach Kenntnis der Bundesregierung die EZB und der SRB parlamentarischer Kontrolle durch den Deutschen Bundestag, und hat sich die Bundesregierung zur Effektivität dieser Kontrolle eine eigene Positionierung erarbeitet (wie lautet diese gegebenenfalls)? 14. In welchem Umfang unterliegen nach Kenntnis der Bundesregierung die EZB und der SRB parlamentarischer Kontrolle durch das Europäische Parlament, und hat sich die Bundesregierung zur Effektivität dieser Kontrolle eine eigene Positionierung erarbeitet (wie lautet diese gegebenenfalls)? 15. Hat sich die Bundesregierung zu aktuellen Interinstitutionellen Vereinbarungen (IIA) zur Rechenschaftspflicht von EZB und SRB gegenüber dem Europäischen Parlament eine eigene Auffassung erarbeitet, wie lautet diese ggf., und wird diese seitens der Bundesregierung als unzureichend oder reformbedürftig erachtet, und wenn ja, inwieweit? 16. Welche Rolle misst die Bundesregierung den nationalen Parlamenten bei der Kontrolle der europäischen Aufsichts- und Abwicklungsmechanismen zu, und welche Initiativen bestehen ggf. zur Stärkung dieser Kontrolle? Die Fragen 12 bis 16 werden zusammen beantwortet. Der SSM und der SRM wurden vom demokratisch legitimierten EU- Gesetzgeber durch die entsprechenden Verordnungen errichtet und SSM bzw. SRB sind an das Unionsrecht gebunden. Für die Bundesregierung hat die parlamentarische Kontrolle auf nationaler sowie europäischer Ebene eine hohe Bedeutung. Diese wird durch die bestehenden Informations- und Fragerechte der nationalen Parlamente und des Europäischen Parlamentes sowie die Rechenschaftspflichten von SSM und SRB – etwa in Form von Berichten und Anhörungen – respektiert. Die parlamentarische Begleitung der Tätigkeit von SSM und SRB umfasst nach der SSM-VO und der SRM-VO explizit auch die nationalen Parlamente. Ob der Deutsche Bundestag und das Europäische Parlament ihre Rechte „effektiv“ ausüben, obliegt nicht der Beurteilung der Bundesregierung. In seinem Urteil vom 30. Juli 2019 (BVerfGE 151, 202) hat das Bundesverfassungsgericht das demokratische Legitimationsniveau im Bereich der europäischen Bankenaufsicht und -abwicklung mit Verweis auf die besonderen Vorkehrungen zur demokratischen Rückbindung für zulässig erachtet und die erhobenen Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen. 17. Inwiefern sieht die Bundesregierung ggf. die Gefahr von Interessenkonflikten zwischen der geldpolitischen Aufgabe der EZB und ihrer Rolle als Bankenaufseherin im SSM? 18. Hat sich die Bundesregierung mit der Frage beschäftigt, durch welche institutionellen Schutzmechanismen sichergestellt wird, dass der Grundsatz der Gewaltenteilung gewahrt bleibt, wenn die EZB sowohl geldpolitische als auch bankaufsichtsrechtliche Aufgaben wahrnimmt, und wenn ja, wie lautet ihre Antwort darauf? 19. Welche Optionen sieht die Bundesregierung ggf. für eine strukturelle Reform der EZB-Aufbauorganisation, um eine echte organisatorische Trennung zu schaffen? 20. Welche Reformmodelle (z. B. vollständige Trennung der Aufsichtseinheit) wurden nach Kenntnis der Bundesregierung ggf. in EU-Gremien geprüft? Die Fragen 17 bis 20 werden zusammen beantwortet. Aus Sicht der Bundesregierung hat der EU-Gesetzgeber geeignete organisatorische, verfahrensrechtliche und personelle Trennmechanismen vorgesehen, um etwaige Interessenkonflikte zwischen geldpolitischen Aufgaben sowie bankenaufsichtlichen Aufgaben der EZB zu verhindern. Details sind in der SSM-VO geregelt. Mit dem Aufsichtsgremium (Supervisory Board) des SSM wurde ein Gremium innerhalb der EZB gegründet, um die funktionale Entkopplung zwischen Geldpolitik und Bankenaufsicht zu gewährleisten. Konkret muss die EZB sicherstellen, dass der EZB-Rat seine geldpolitischen und aufsichtlichen Funktionen in vollkommen getrennter Weise wahrnimmt. Dies umfasst eine organisatorische Trennung des Personals und der Berichterstattung sowie eine strikte Trennung der Sitzungen und Tagesordnungen. Zudem wurde mit der Schlichtungsstelle ein internes Vermittlungsgremium eingerichtet, welches im Falle von Interessenkonflikten der institutionalisierten Konfliktlösung dient. Die Haushalts- und Ressourcenautonomie des SSM wird über ein eigenes Budget sichergestellt, das sich über Aufsichtsgebühren finanziert. Eine Reform der EZB-Aufbauorganisation steht nach Kenntnis der Bundesregierung auf EU- Ebene nicht auf der Agenda. 21. Welche quantitativen Auswirkungen erwartet die Bundesregierung ggf. von der Einführung des sog. Output Floors (CRR III/CRD VI) auf die Eigenkapitalanforderungen deutscher Banken (bitte nach Größenklassen aufschlüsseln)? Die Europäische Union (EU) setzt die Vorgaben des Baseler Ausschusses im Rahmen des sogenannte EU-Bankenpakets um. In diesem Rahmen wurde auch der sogenannte Output-Floor eingeführt. Der Bundesregierung war es wichtig, dass die Banken dabei ausreichend Zeit zur Anpassung an die neuen Vorgaben haben. Dies wird durch lange Übergangsfristen sichergestellt. Bezüglich potenzieller Auswirkungen wird auf Berechnungen der Deutschen Bundesbank (www.bundesbank.de/de/aufgaben/bankenaufsicht/rechtsgrundlagen/baseler-ra hmenwerk/basel-iii-monitoring-598118) und der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (European Banking Authority, EBA) (www.eba.europa.eu/risk-a nd-data-analysis/risk-analysis/risk-monitoring/quantitative-impact-study-qis) verwiesen. 22. In welchem Umfang befürchtet die Bundesregierung ggf. Wettbewerbsnachteile für deutsche Kreditinstitute gegenüber Banken anderer Mitgliedstaaten infolge einheitlicher, aber strukturell ungleicher Aufsichtsstandards? In der EU gilt ein einheitliches Regelwerk (Single Rule Book) für alle Banken und auch damit einheitliche Aufsichtsstandards. Auch der SSM sorgte für eine Angleichung der Aufsichtsstandards und überwacht ihre Einhaltung. Dieser Aspekt war ein wesentlicher Beweggrund für die Einrichtung des SSM, auch mit Blick auf die Sicherstellung gleicher Wettbewerbsbedingungen. Mit dem EU-Bankenpaket und der in nationales Recht umzusetzenden Eigenmittelrichtlinie (Capital Requirements Directive, CRD IV) werden die aufsichtlichen Standards weiter harmonisiert. Daneben erarbeitet die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) technische Regulierungs- und Durchführungsstandards, um ein einheitliches Regelwerk für Banken in allen EU-Mitgliedstaaten zu schaffen. Zu ihren Aufgaben gehört es auch darauf hinzuwirken, dass nationale Aufsichtsbehörden EU-Recht einheitlich anwenden. Für die Bundesregierung haben einheitliche Aufsichtsstandards in Europa eine hohe Priorität und die Bundesregierung wird sich weiterhin für einheitliche Aufsichtsstandards in der EU einsetzen. 23. Welche Auswirkungen erwartet die Bundesregierung ggf. von den einheitlichen europäischen Eigenkapitalanforderungen auf die Kreditvergabe durch regionale Institute (insbesondere Sparkassen und Genossenschaftsbanken) an den Mittelstand? 24. Welche volkswirtschaftlichen Folgen erwartet die Bundesregierung ggf. durch mögliche Kreditverknappungen infolge verschärfter Eigenkapitalanforderungen auf die Investitionstätigkeit deutscher Unternehmen, insbesondere des Mittelstands? 25. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung ggf., um negative Auswirkungen einheitlicher Kapitalanforderungen auf die Finanzierungskosten von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) abzufedern? Die Fragen 23 bis 25 werden zusammen beantwortet. Die Bundesregierung hat sich bei den Verhandlungen zum EU-Bankenpaket stark dafür eingesetzt, dass die Belange kleiner und mittlerer Banken besondere Beachtung finden und die Finanzierung der Realwirtschaft und insbesondere von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) gesichert ist. So hat sich die Bundesregierung beispielsweise dafür eingesetzt, dass der sogenannte KMU- Unterstützungsfaktor beibehalten wird und es für Kredite an Unternehmen ohne externes Rating langjährige Übergangsfristen gibt. Insgesamt sind die Kapitalausstattung der deutschen Banken und Sparkassen und damit ihre Fähigkeit, Kredite zu vergeben, gut. Eine potenzielle Kreditverknappung sowie negative Auswirkungen auf KMU sind nicht erkennbar. Mit dem Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz (BRUBEG) wird die Eigenmittelrichtlinie aus dem EU-Bankenpaket eins zu eins ohne Goldplating national umgesetzt. Das Gesetz dient gleichzeitig dem Abbau übermäßiger nationaler Bürokratie und führt zu einer Entlastung um Bürokratiekosten in Höhe von 89 Mio. Euro pro Jahr. Damit soll die Kreditvergabe für Investitionen sowie die Finanzierung der Realwirtschaft erleichtert und somit Wachstum und Modernisierung gefördert werden. 26. Welche Erfahrungen hat die Bundesregierung mit der Entscheidungs- und Reaktionsgeschwindigkeit der supranationalen Organe (EZB, SRB) in bisherigen Krisenfällen gesammelt? 27. Hat sich die Bundesregierung zur Entscheidungs- und Reaktionsgeschwindigkeit der supranationalen Organe (EZB, SRB) in bisherigen Krisenfällen eine eigene Auffassung gebildet, und wenn ja welche? Die Fragen 26 und 27 werden zusammen beantwortet. Die Zusammenarbeit ist nach den bisherigen Erfahrungen aus Sicht der Bundesregierung konstruktiv und effektiv. Probleme im Hinblick auf die Entscheidungs- und Reaktionsgeschwindigkeit in bisherigen Krisenfällen sind der Bundesregierung nicht bekannt. 28. Welche Vorkehrungen bestehen, um die Mitwirkungsrechte der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) im Rahmen des SRM und der EZB-Aufsicht zu sichern? Die Aufgabenverteilung zwischen BaFin, SRB und EZB und insbesondere die Mitwirkungs- und Entscheidungsrechte der BaFin ergeben sich aus der SRM- VO und der SSM-VO. Die BaFin ist bei den als bedeutend eingestuften deutschen Instituten, die unter direkter Aufsicht der EZB stehen, im Rahmen der gemeinsamen Aufsichtsteams („Joint Supervisory Teams“) und der gemeinsamen Abwicklungsteams („Internal Resolution Teams“) beteiligt (siehe auch die Antworten zu den Fragen 1 bis 5 sowie 6 bis 9). 29. Welche rechtlichen, politischen und wirtschaftlichen Gründe hat die Bundesregierung in den Verhandlungen mit Kommission, Parlament und Rat für ihre bislang ablehnende Haltung zum Aufbau des Europäischen Einlagensicherungssystems (EDIS) genannt, und welche weiteren Bedenken bestehen hinsichtlich einer möglichen Vergemeinschaftung nationaler Sicherungssysteme? 30. Inwiefern ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Aufbau des Europäischen Einlagensicherungssystems Bestandteil der aktuellen politischen Einigung zwischen Rat und EU-Parlament zum CMDI (siehe Vorbemerkung der Fragesteller)? 31. Welche Position vertritt die Bundesregierung bei der abschließenden Ausgestaltung des CMDI-Reformpakets hinsichtlich der künftigen Rolle nationaler und europäischer Einlagensicherungssysteme? 32. Unter welchen Voraussetzungen würde die Bundesregierung dem Aufbau des Europäischen Einlagensicherungssystems (EDIS) zustimmen? 33. Welche konkreten und quantifizierbaren Meilensteine zur Risikoreduktion hat die Bundesregierung in Verhandlungen dazu eingefordert (vgl. Frage 32)? 34. Welche Indikatoren oder Kennzahlen definiert die Bundesregierung als Nachweis für eine ausreichende Risikoreduktion, bevor eine weitere Gemeinschaftshaftung erfolgen darf (vgl. Frage 33)? 35. Liegt eine verbindliche Liste der von der Bundesregierung geforderten Maßnahmen vor (vgl. Vorfragen)? 36. Hat sich die Bundesregierung zur Gefahr, dass EDIS die Funktionsfähigkeit der Instituts-Sicherungssysteme von Sparkassen bzw. Genossenschaften untergräbt (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller), eine eigene Auffassung gebildet, und wenn ja, welche? 37. Welche Vorkehrungen plant die Bundesregierung ggf. zum Erhalt der deutschen IPS (Intrusion-Prevention-System)-Strukturen? Die Fragen 29 bis 37 werden zusammen beantwortet. Die Bundesregierung lehnt eine vergemeinschaftete europäische Einlagensicherung ohne Vorbedingungen ab, wie es auch im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD (Rn. 1599f) festgehalten ist. Entsprechend bringt sie sich in die Debatte um die Bankenunion ein. Dabei hat die Bundesregierung insbesondere den Erhalt des Drei-Säulen-Modells bestehend aus Privatbanken, Sparkassen und Genossenschaftsbanken, die Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Institutssicherungssysteme der Sparkassen und Genossenschaftsbanken und angemessene, risikoadäquate Anreizstrukturen im Blick. In den Verhandlungen zur Überarbeitung des Krisenmanagementrahmens für Banken und nationale Einlagensicherung (Crisis Management and Deposit Insurance, CMDI-Review) hat sich die Bundesregierung nachdrücklich und erfolgreich für den Erhalt und die Funktionsfähigkeit der Institutssicherungssysteme der Sparkassen und Genossenschaftsbanken eingesetzt. Der Aufbau einer europäischen Einlagensicherung ist nicht Gegenstand der CMDI- Verhandlungen. Derzeit gibt es keine Verhandlungen zu einer europäischen Einlagensicherung. Die Verhandlungen über einen Vorschlag der Europäischen Kommission aus dem Jahr 2015 ruhen im Ministerrat seit Langem. Entsprechend der Erklärung der Eurogruppe im erweiterten Format von Juni 2022 zur Zukunft der Bankenunion sollen etwaige weitere Schritte bei der Bankenunion konsensual erfolgen. Die Bundesregierung unterstützt diese Vorgehensweise. 38. Welche Risiken sieht die Bundesregierung ggf. durch die unverändert hohe Konzentration von Staatsanleihen in den Bankbilanzen einzelner Mitgliedstaaten und deren mögliche Auswirkungen auf EDIS oder SRF? 39. Welche Position vertritt die Bundesregierung ggf. zu einer Risikogewichtung von Staatsanleihen (Sovereign Concentration Charges)? 40. Inwiefern hält die Bundesregierung ggf. eine schrittweise Einführung eines EDIS mit nationalen Rückversicherungskomponenten für einen geeigneten Kompromiss zwischen Risiko- und Haftungsgemeinschaft? Die Fragen 38 bis 40 werden zusammen beantwortet. Enge Verbindungen zwischen Staaten und Banken bergen die Gefahr von sich selbst verstärkenden Rückkoppelungseffekten in Krisenphasen (sogenannter Staaten-Banken-Nexus). Durch eine enge Vernetzung könnten sich Krisen auch über Landesgrenzen hinweg übertragen. Ein angemessener Umgang mit den Risiken aus Staatsanleihen in Bankbilanzen ist deshalb aus Sicht der Bundesregierung wesentlich. Bzgl. EDIS wird auf die Antwort zu den Fragen 29 bis 37 verwiesen. 41. Welche finanziellen Haftungsrisiken entstehen für die Bundesrepublik Deutschland aus der Vertiefung der Bankenunion, insbesondere im Hinblick auf den Einheitlichen Abwicklungsfonds (SRF) und mögliche gemeinsame Stützungsmechanismen? 42. Welche zusätzlichen finanziellen Haftungsrisiken entstehen für Deutschland nach Abschluss der CMDI-Reform (über SRF, EDIS-Vorstufen, Liquiditätstopf hinaus)? 43. Welche Szenarien hat die Bundesregierung ggf. berechnet, in denen Deutschland faktisch für Risiken anderer Mitgliedstaaten haftet? 44. Welche Haftungsobergrenze für Deutschland fordert bzw. akzeptiert die Bundesregierung für EDIS und SRF? 45. Besteht ein Ausgleichsmechanismus oder Haftungsdeckel, der Deutschland vor unlimitierten Beitragsansprüchen schützt und wie ist er ausgestaltet (vgl. Frage 44)? 46. Welche nationalen Parlamentsschwellen (z. B. Zustimmung des Deutschen Bundestages ab X Mrd. Euro) fordert die Bundesregierung zur Legitimation signifikanter Zahlungen aus EDIS oder SRF? 47. Wie begründet die Bundesregierung es verfassungsrechtlich, dass Deutschland weiterhin für Risiken aufkommt, ohne unmittelbare nationale Entscheidungskompetenz über Abwicklung oder Haftung zu besitzen? 48. Welche Konsequenzen hätte eine vollständige Zentralisierung der Bankenaufsicht und Bankenabwicklung auf EU-Ebene für die nationale Finanzverfassung der Bundesrepublik Deutschland? Die Fragen 41 bis 48 werden zusammen beantwortet. Der SRM soll die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel verhindern und die Steuerzahler schützen. Zu diesem Zweck zahlen alle Banken der Bankenunion in den einheitlichen europäischen Abwicklungsfonds (Single Resolution Fund, SRF) im Voraus erhobene Beiträge und bei Bedarf nach Abwicklungsmaßnahmen unter bestimmten Bedingungen auch außerordentliche, nachträglich erhobene Beiträge ein. Die Bundesrepublik Deutschland haftet (wie alle Mitgliedstaaten) nicht für den SRF bzw. für Beitragserhebungen des SRF. Seit dem Ende der Aufbauphase des SRF Ende 2023 besteht auch keine Kreditermächtigung mehr für temporäre Unterstützungen des SRF. Insofern stellt sich die Frage nach Auswirkungen auf die nationale Verfassung nicht. Sollte die beim Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) einzurichtende Letztsicherungsfazilität (sog. Common Backstop) für den SRF eingeführt werden, würde Deutschland im Rahmen des ESM in bestimmten Fällen ein Haftungsrisiko tragen. Das deutsche Haftungsrisiko für den ESM insgesamt ist gemäß Artikel 8 Absatz 5 ESM-Vertrag auf den deutschen Anteil am genehmigten Stammkapital zum Ausgabekurs begrenzt. Zudem soll die Letztsicherungsfazilität über eine nominale Obergrenze, d. h. eine Begrenzung von 68 Mrd. Euro verfügen. Deutschland würde auch hier nur anteilig haften. Für den Einsatz der Letztsicherungsfazilität würden außerdem bestimmte Sicherungsmechanismen gelten. Die Letztsicherungsfazilität würde nur als letztes Mittel gewährt werden und wäre als Darlehen des ESM an den SRF ausgestaltet, das vom SRF an den ESM zurückgezahlt werden und mittelfristig haushaltsneutral sein müsste. Letzteres bedeutet, dass die Rückzahlung des Darlehensbetrages vom SRF an den ESM innerhalb von drei bis maximal fünf Jahren erfolgen müsste und durch außerordentliche Beiträge des Bankensektors finanziert würde, die der SRF von den Banken erheben würde. Schließlich würde Deutschland bei der Entscheidung über einen Einsatz der Letztsicherungsfazilität ein Vetorecht besitzen und es sind umfangreiche Beteiligungsrechte des Deutschen Bundestages vorgesehen. Eine europäische Einlagensicherung gibt es nicht und es finden derzeit auf europäischer Ebene auch keine Verhandlungen dazu statt, sodass sich die Frage nach Haftungsobergrenzen und nationalen Parlamentsschwellen im Hinblick auf EDIS derzeit nicht stellt; sie wäre im Übrigen von der konkreten Ausgestaltung einer möglichen EU-Einlagensicherung abhängig. Im Übrigen wird bezüglich einer europäischen Einlagensicherung auf die Antwort zu den Fragen 29 bis 37 verwiesen. Durch die CMDI-Reform entstehen für Deutschland keine zusätzlichen finanziellen Haftungsrisiken. Auch haftet Deutschland nicht für die Risiken anderer Mitgliedstaaten. 49. Wie will die Bundesregierung sicherstellen, dass der unionsrechtliche Grundsatz der Subsidiarität bei der weiteren Vertiefung der Bankenunion gewahrt bleibt? 50. Wie bewertet die Bundesregierung den fortschreitenden Kompetenztransfer an EU-Institutionen im Bereich der Bankenaufsicht im Lichte des Demokratie- und Souveränitätsprinzips des Grundgesetzes (GG) (Artikel 20) und der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts? 51. Welche verfassungsrechtlichen Prüfungen hat die Bundesregierung seit 2019 ggf. zu Haftungslasten aus Bankenunion und EDIS vorgenommen? Die Fragen 49 bis 51 werden zusammen beantwortet. Die Bundesregierung achtet die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes. Die Bundesregierung nimmt die sich aus dem Grundgesetz ergebende Integrationsverantwortung sehr ernst und prüft fortlaufend die Vereinbarkeit von geplanten und in der Diskussion befindlichen Maßnahmen mit den europäischen Verträgen und dem Grundgesetz unter besonderer Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. 52. In welchem Verhältnis steht die weitere Integration der Bankenunion zur wirtschaftspolitischen Koordinierung innerhalb der Wirtschafts- und Währungsunion, und in welchem Verhältnis steht sie zur geplanten Kapitalmarktunion? 53. Welche Lehren zieht die Bundesregierung ggf. aus der bisherigen Umsetzung der Bankenunion im Hinblick auf die Balance zwischen finanzieller Stabilität, Wettbewerbsfähigkeit und demokratischer Legitimation? 54. Welche Gesamtbewertung nimmt die Bundesregierung zur Wirksamkeit der Bankenunion im Hinblick auf Finanzstabilität, Wettbewerbsneutralität und Krisenresilienz vor? Die Fragen 52 bis 54 werden zusammen beantwortet. Die europäische Bankenunion wurde als Reaktion auf die globale Finanzkrise der Jahre 2008 bis 2012 geschaffen, um die Stabilität des Bankensektors zu wahren und die Steuerzahler zu schützen. Aus Sicht der Bundesregierung sind an diesem grundlegenden Ziel potenzielle Maßnahmen zur Weiterentwicklung der Bankenunion zu messen. Die Einführung der Bankenunion hat aus Sicht der Bundesregierung die Stabilität und Resilienz des Bankensektors wie auch den Schutz der Steuerzahler gestärkt und daneben einheitlichere Wettbewerbsbedingungen geschaffen. Die Umsetzung der Bankenunion wahrt die Anforderungen demokratischer Legitimation, wie auch das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil zur Europäischen Bankenunion erkannt hat (BVerfGE 151, 202). Kapitalmarktunion und Bankenunion stehen aus Sicht der Bundesregierung in einem komplementären Verhältnis. Der Fokus der Bankenunion liegt dabei auf den oben genannten Zielen Schutz der Stabilität des Bankensektors und der Steuerzahler. Bedeutend ist dabei aus Sicht der Bundesregierung auch, dass dies auf eine möglichst bürokratiearme und proportionale Weise geschieht und die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Banken nicht beeinträchtigt wird. 55. Welchen Reformbedarf sieht die Bundesregierung ggf. bei der institutionellen Ausgestaltung der Bankenunion, insbesondere im Hinblick auf die Effizienz der Entscheidungsstrukturen und die Einbindung nationaler Interessen? 56. Welche Handlungsempfehlungen leitet die Bundesregierung aus bisherigen Erfahrungen für die künftige Weiterentwicklung der Bankenunion und des europäischen Finanzmarktes ab? Die Fragen 55 und 56 werden zusammen beantwortet. Die Bundesregierung setzt sich für die Weiterentwicklung der Bankenunion ein. Dabei gilt aus Sicht der Bundesregierung weiterhin die Erklärung der Eurogruppe im erweiterten Format von Juni 2022 und das darin vereinbarte konsensuale Vorgehen im Hinblick auf weitere Schritte. Die Bundesregierung setzt sich dabei auch und insbesondere für den Erhalt bewährter Strukturen einschließlich des dreigliedrigen deutschen Bankensystems sowie effiziente Entscheidungsstrukturen ein. Dies war für die die Bundesregierung auch zuletzt in den Verhandlungen zum CMDI Review handlungsleitend. Sie hat sich hier u. a. erfolgreich für den Erhalt und die Funktionsfähigkeit der Institutssicherungssysteme der Sparkassen und Genossenschaftsbanken eingesetzt. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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