Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1619 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Änderung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf Aufsichtsbefugnisse, Sanktionen, Zweigstellen aus Drittländern sowie Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken und zur Entlastung der Kreditinstitute von Bürokratie (Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz - BRUBEG) (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/3058)
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1619 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Änderung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf Aufsichtsbefugnisse, Sanktionen, Zweigstellen aus Drittländern sowie Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken und zur Entlastung der Kreditinstitute von Bürokratie (Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz - BRUBEG) (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/3058)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/3897
21. Wahlperiode 28.01.2026
Beschlussempfehlung und Bericht
des Finanzausschusses (7. Ausschuss)
zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 21/3058 –
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1619 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Änderung
der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf Aufsichtsbefugnisse, Sanktionen,
Zweigstellen aus Drittländern sowie Umwelt-, Sozial- und
Unternehmensführungsrisiken und zur Entlastung der Kreditinstitute
von Bürokratie
(Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz – BRUBEG)
A. Problem
Die Richtlinie (EU) 2024/1619 zur Änderung der Richtlinie 2013/36/EU im
Hinblick auf Aufsichtsbefugnisse, Sanktionen, Zweigstellen aus Drittländern sowie
Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken ist Teil des sog. EU-
Bankenpakets, durch das die verbleibenden, in der EU noch nicht implementierten
Baseler Standards (Finalisierung von Basel III) in Europa umgesetzt werden.
Zielsetzung der umfassenden Überarbeitung der Baseler Standards ist die gezieltere und
risikoadäquatere Adjustierung von aufsichtlichen Anforderungen, insbesondere
bei den Berechnungsgrundlagen der Eigenmittelanforderungen. Daraus folgt auch
Änderungsbedarf im Rahmen der Eigenmittelrichtlinie 2013/36/EU. Die
Richtlinie führt außerdem Änderungen zur Verbesserung des Umgangs der Banken mit
Umwelt-, insbesondere Klimarisiken, und Risiken aus dem Bereich Soziales und
Unternehmensführung ein (ESG-Risiken). Die Richtlinie hebt die spezifischen
Aspekte dieser Risiken im Rahmen des allgemeinen Risikomanagements von
Instituten hervor. Der weltweite Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft, wie er
in dem im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über
Klimaveränderungen von der EU geschlossenen Übereinkommen von Paris aus
dem Jahr 2015 und dem von der Europäischen Kommission in ihrer Mitteilung
vom 11. Dezember 2019 vorgeschlagenen europäischen Green Deal mit der
Verpflichtung der EU, bis 2050 klimaneutral zu werden, zum Ausdruck kommt,
macht die Mobilisierung erheblicher öffentlicher und privater Finanzmittel
notwendig und hat einen erheblichen Einfluss auf die Risikobewertung und
Profitabilität von Kreditgeschäften.
Die Tätigkeit von Instituten aus Drittstaaten auf dem Markt für
Bankdienstleistungen und am Finanzplatz Deutschland war im Lichte der Erfahrungen nach dem
Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU und einer zunehmenden Präsenz
von Drittstaaten-Instituten europaweit unzureichend harmonisiert. Damit
bestanden aus Sicht der Institute, aber auch von Kunden und Aufsicht, bisher schwer
verständliche regulatorische Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten für die
unmittelbare Erbringung von Dienstleistungen aus Drittstaaten und für
unselbständige Zweigstellen in Deutschland. Diese standen sowohl einem gesunden
Standortwettbewerb als auch angemessenen Rahmenbedingungen für die
Gestaltung der Präsenz internationaler Bankkonzerne in der EU als Ganzes im Wege.
Ferner identifizierte die Richtlinie den Bedarf für eine stärkere Harmonisierung
des bislang zwischen den Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich ausgeformten
Regimes der Eignungsprüfung von Mitgliedern der Leitungsorgane.
B. Lösung
Der Gesetzentwurf setzt die Richtlinien effektiv und bürokratiearm um. Er enthält
zudem diverse punktuelle gesetzliche Maßnahmen zur Reduzierung übermäßiger
Bürokratie, die gemeinsam mit den Aufsichtsbehörden und Rechtsanwendern zur
Vereinfachung des nationalen Regelwerks ohne Aufweichung des regulatorischen
Standards entwickelt wurden. Daraus resultieren die Einsparung von
Erfüllungsaufwand und Entlastungen etwa bei der Vergabe von Krediten, die sowohl
Kreditinstitute als auch vornehmlich kleine und mittlere Unternehmen als
Kreditnehmer entlasten.
Der Entwurf setzt die Vorgaben der Richtlinie zur Berücksichtigung von ESG-
Risiken um. Die Vorgaben für Risikomanagement, Unternehmensführung und
strategische Planung der Institute sind umfassend und tiefgehend. Im Sinne einer
effektiven und bürokratiearmen Umsetzung und im Interesse gleicher
Wettbewerbsbedingungen geht der Entwurf nicht über die Vorgaben der Richtlinie
hinaus und nutzt die dort angelegten Wahlmöglichkeiten für eine verhältnismäßige,
auf das Geschäftsmodell des Instituts zugeschnittene Umsetzung.
Die Regelungen zur Tätigkeit von Instituten aus Drittstaaten ersetzen das bisher
in Deutschland geltende Regime. Dadurch werden auch im Interesse
Deutschlands und der EU als Finanzstandorte europäisch einheitliche, aus
Unternehmenssicht klare und vorhersehbare Rahmenbedingungen geschaffen. Der Zugang
deutscher Marktteilnehmer zu ausländischen Bankdienstleistungen bleibt gewahrt,
soweit das Schutzbedürfnis insbesondere von Privatkunden und
Finanzstabilitätserwägungen nicht entgegenstehen. Bei den neuen Regelungen zur Eignungsprüfung
achtet der Entwurf darauf, dass bewährte Verfahrensweisen bei der Bestellung der
Mitglieder von Leitungsorganen im Sinne der unterschiedlichen Bedürfnisse des
vielfältigen, durch das Drei-Säulen-Modell geprägten deutschen Bankensektors
erhalten bleiben können.
Darüber hinaus empfiehlt der Finanzausschuss die folgenden Änderungen am
Gesetzentwurf:
– Betreiben von Kreditinstituten in der Rechtsform der offenen
Handelsgesellschaft, der Kommanditgesellschaft oder der Kommanditgesellschaft auf
Aktien;
– Beteiligungsrisikopositionen bei Förderinstituten und Bürgschaftsbanken;
– Ausnahme Förderbanken von ESG-Meldeanforderungen;
– Organtransaktionen;
– Längerer Zyklus für Strategieüberprüfung bei kleinen und nicht komplexen
Instituten;
– Spezifikation der Pfandbriefausnahmen vom Moratorium;
– Digitale Anzeigeverfahren;
– Anzeige von Zusatzmandaten an die EBA;
– Verordnungsermächtigung, Finanzportfolioverwaltung;
– Folgeänderung zu Datenbereitstellungsdiensten, redaktionelle Korrekturen;
– Ordnungswidrigkeit des Fehlens oder nicht rechtzeitigen Einrichtens eines
Vergütungskontrollausschusses;
– ESG-Risikoplan, kleine und nicht komplexe Institute;
– Verschmelzungen und Spaltungen;
– Beseitigung von Inkonsistenzen mit dem Standortfördergesetz.
Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die
Stimmen der Fraktionen AfD und Die Linke.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Haushaltsausgaben außerhalb des Erfüllungsaufwands sind nicht zu erwarten.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Der Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft verringert sich durch das
Regelungsvorhaben um jährlich insgesamt rund 88,9 Millionen Euro. Insgesamt stehen dem
Bundesministerium der Finanzen rund 89,8 Millionen Euro nach der „One in, one
out“-Regel als Kompensation im Rahmen der Ressortbilanz zur Verfügung. Es
entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand von insgesamt rund 27,9 Millionen
Euro.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Die Wirtschaft wird von Informationspflichten in Höhe von jährlich insgesamt
rund 2,3 Millionen Euro entlastet.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung entsteht ein Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 1,29
Millionen Euro jährlich. Durch die Umstellung verringert sich der einmalige
Erfüllungsaufwand um rund 77 100 Euro. Der Aufwand entsteht bei der
Bundesverwaltung; für Länder und Kommunen fällt kein Erfüllungsaufwand an.
F. Weitere Kosten
Weitere Kosten sind nicht ersichtlich. Auswirkungen auf die Einzelpreise und das
Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu
erwarten.
Beschlussempfehlung
Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/3058 in der aus der nachstehenden
Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen.
Berlin, den 28. Januar 2026
Der Finanzausschuss
Christian Görke
amtierender Vorsitzender
Johannes Schraps
Berichterstatter
Rainer Groß
Berichterstatter
Zusammenstellung
des Entwurfs eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1619 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Änderung der
Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf Aufsichtsbefugnisse, Sanktionen,
Zweigstellen aus Drittländern sowie Umwelt-, Sozial- und
Unternehmensführungsrisiken und zur Entlastung der Kreditinstitute von
Bürokratie
(Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz – BRUBEG)
– Drucksache 21/3058 –
mit den Beschlüssen des Finanzausschusses (7. Ausschuss)
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung
der Richtlinie (EU) 2024/1619 des
Europäischen Parlaments und des
Rates vom 31. Mai 2024 zur Änderung
der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick
auf Aufsichtsbefugnisse, Sanktionen,
Zweigstellen aus Drittländern sowie
Umwelt-, Sozial- und
Unternehmensführungsrisiken und zur
Entlastung der Kreditinstitute
von Bürokratie
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung
der Richtlinie (EU) 2024/1619 des
Europäischen Parlaments und des
Rates vom 31. Mai 2024 zur Änderung
der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick
auf Aufsichtsbefugnisse, Sanktionen,
Zweigstellen aus Drittländern sowie
Umwelt-, Sozial- und
Unternehmensführungsrisiken und zur
Entlastung der Kreditinstitute
von Bürokratie
(Bankenrichtlinienumsetzungs- und
Bürokratieentlastungsgesetz – BRUBEG)*
(Bankenrichtlinienumsetzungs- und
Bürokratieentlastungsgesetz – BRUBEG)*
Vom ... Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz
beschlossen:
Der Bundestag hat das folgende Gesetz
beschlossen:
I n h a l t s ü b e r s i c h t I n h a l t s ü b e r s i c h t
Artikel 1 Änderung des Kreditwesengesetzes Artikel 1 u n v e r ä n d e r t
Artikel 2 Weitere Änderung des
Kreditwesengesetzes
Artikel 2 u n v e r ä n d e r t
* – Die Artikel 2, 3, 5, 9, 12, 15 und 24 dieses Gesetzes dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1619 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 31. Mai 2024 zur Änderung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf Aufsichtsbefugnisse, Sanktionen, Zweigstellen aus
Drittländern sowie Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken (ABl. L, 2024/1619, 19.6.2024; L, 2024/90708, 7.11.2024).
– Artikel 17 dieses Gesetzes dient der Umsetzung von Artikel 69, Artikel 70 Absatz 1, 2, 3 Buchstabe b Ziffer xxa, Absatz 4 Buchstabe b,
Absatz 5 bis 7 und Artikel 71 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für
Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349; L 74 vom 18.3.2015,
S. 38; L 188 vom 13.7.2016, S. 28; L 273 vom 8.10.2016, S. 35; L 64 vom 10.3.2017, S. 116; L 278 vom 27.10.2017, S. 56), die zuletzt durch
die Richtlinie (EU) 2024/2811 vom 23. Oktober 2024 (ABl. L, 2024/2811, 14.11.2024) geändert worden ist, in Verbindung mit Titel IVa der
Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84; L 6 vom 10.1.2015, S. 6; L 270 vom 15.10.2015, S. 4; L 278
vom 27.10.2017, S. 54), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/2809 vom 23. Oktober 2024 (ABl. L, 2024/2809, 14.11.2024) geändert
worden ist.
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
Artikel 3 Weitere Änderung des
Kreditwesengesetzes
Artikel 3 u n v e r ä n d e r t
Artikel 4 Änderung der
Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung
Artikel 4 u n v e r ä n d e r t
Artikel 5 Weitere Änderung der
Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung
Artikel 5 u n v e r ä n d e r t
Artikel 6 Änderung des Sanierungs- und
Abwicklungsgesetzes
Artikel 6 u n v e r ä n d e r t
Artikel 7 Änderung der Anzeigenverordnung Artikel 7 u n v e r ä n d e r t
Artikel 8 Änderung der Solvabilitätsverordnung Artikel 8 u n v e r ä n d e r t
Artikel 9 Weitere Änderung der
Solvabilitätsverordnung
Artikel 9 u n v e r ä n d e r t
Artikel 10 Änderung der Großkredit- und
Millionenkreditverordnung
Artikel 10 u n v e r ä n d e r t
Artikel 11 Änderung der
Institutsvergütungsverordnung
Artikel 11 u n v e r ä n d e r t
Artikel 12 Weitere Änderung der
Institutsvergütungsverordnung
Artikel 12 u n v e r ä n d e r t
Artikel 13 Änderung der
Prüfungsberichtsverordnung
Artikel 13 u n v e r ä n d e r t
Artikel 14 Änderung des
Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
Artikel 14 u n v e r ä n d e r t
Artikel 15 Weitere Änderung des
Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
Artikel 15 u n v e r ä n d e r t
Artikel 16 Weitere Änderung des
Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
Artikel 16 Änderung des
Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
Artikel 17 u n v e r ä n d e r t
Artikel 17 Änderung des
Wertpapierinstitutsgesetzes
Artikel 18 u n v e r ä n d e r t
Artikel 18 Änderung der Wertpapierinstituts-
Anzeigenverordnung
Artikel 19 u n v e r ä n d e r t
Artikel 19 Änderung des Kreditzweitmarktgesetzes Artikel 20 u n v e r ä n d e r t
Artikel 20 Änderung des
Kryptomärkteaufsichtsgesetzes
Artikel 21 u n v e r ä n d e r t
Artikel 21 Änderung des
Kapitalanlagegesetzbuches
Artikel 22 u n v e r ä n d e r t
Artikel 22 Änderung des Pfandbriefgesetzes Artikel 23 u n v e r ä n d e r t
Artikel 23 Änderung der
Deckungsregisterverordnung
Artikel 24 u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
Artikel 24 Änderung des
Versicherungsaufsichtsgesetzes
Artikel 25 u n v e r ä n d e r t
Artikel 25 Folgeänderungen Artikel 26 u n v e r ä n d e r t
Artikel 26 Weitere Folgeänderungen Artikel 27 u n v e r ä n d e r t
Artikel 27a Änderung des Standortfördergesetzes
Artikel 27 Außerkrafttreten Artikel 28 u n v e r ä n d e r t
Artikel 28 Inkrafttreten Artikel 29 u n v e r ä n d e r t
Anlage 1 Anhang zu Artikel 18 Nummer 2 Anlage 1 Anhang zu Artikel 19 Nummer 2
Artikel 1 Artikel 1
Änderung des Kreditwesengesetzes Änderung des Kreditwesengesetzes
Das Kreditwesengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I
S. 2776), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom
28. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 69) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
Das Kreditwesengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I
S. 2776), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom
28. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 69) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: 1. u n v e r ä n d e r t
a) Die Angabe zu § 1 wird durch die folgende
Angabe ersetzt:
„§ 1 Begriffsbestimmungen;
Verordnungsermächtigung“.
b) Die Angabe zu § 2g wird durch die folgende
Angabe ersetzt:
„§ 2g Einrichtung eines
zwischengeschalteten EU-Mutterunternehmens bei
Mutterunternehmen mit Sitz in
einem Drittstaat;
Verordnungsermächtigung“.
c) Die Angabe zu § 11 wird durch die folgende
Angabe ersetzt:
„§ 11 Liquidität;
Verordnungsermächtigung“.
d) Die Angabe zu § 15 wird durch die folgende
Angabe ersetzt:
„§ 15 Organtransaktionen“.
e) Die Angabe zu § 22d wird durch die
folgende Angabe ersetzt:
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
„22d Refinanzierungsregister;
Verordnungsermächtigung“.
f) Die Angabe zu § 22n wird durch die
folgende Angabe ersetzt:
„§ 22n Aufgaben und Rechtsstellung des
Sachwalters“.
g) Die Angabe zu § 24 wird durch die folgende
Angabe ersetzt:
„§ 24 Anzeigen;
Verordnungsermächtigung“.
h) Die Angabe zu § 60d wird durch die
folgende Angabe ersetzt:
„§ 60d Bekanntmachung von Maßnahmen
und Sanktionen gegen
Wertpapierdienstleistungsunternehmen“.
i) Die Angabe zu § 64c wird durch die
folgende Angabe ersetzt:
„§ 64c Übergangsvorschriften zum
Bankenrichtlinienumsetzungs- und
Bürokratieentlastungsgesetz“.
2. § 1 wird wie folgt geändert: 2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende
Überschrift ersetzt:
a) u n v e r ä n d e r t
„§ 1
Begriffsbestimmungen;
Verordnungsermächtigung“.
b) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: b) Absatz 1 Satz 2 Nummer 1a wird durch die
folgende Nummer 1a ersetzt:
aa) Nummer 1a wird durch die folgende
Nummer 1a ersetzt:
aa) entfällt
„1a. die in § 1 Absatz 1 Satz 2 des
Pfandbriefgesetzes bezeichneten
Geschäfte (Pfandbriefgeschäft),“.
„1a. u n v e r ä n d e r t
bb) Nummer 10 wird durch die folgende
Nummer 10 ersetzt:
bb) entfällt
„10. der Abschluss von
Finanzierungsleasingverträgen als
Leasinggeber einschließlich
Verträgen, die die Finanzierung
wesentlicher Teile der
Wertschöpfungskette gewährleisten, sowie die
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
Verwaltung von
Objektgesellschaften im Sinne des § 2
Absatz 6 Satz 1 Nummer 17
außerhalb der Verwaltung eines
Investmentvermögens im Sinne des § 1
Absatz 1 des
Kapitalanlagegesetzbuchs
(Finanzierungsleasing),“.
c) Absatz 1a Satz 7 wird durch den folgenden
Satz ersetzt:
c) Absatz 1a Satz 2 Nummer 10 wird durch
die folgende Nummer 10 ersetzt:
„Die Voraussetzungen der systematischen
Internalisierung sind erst dann erfüllt, wenn
sowohl die in den Artikeln 12 bis 17 der
Delegierten Verordnung (EU) 2017/565
bestimmte Obergrenze für häufigen
systematischen Handel als auch die in der
vorgenannten Delegierten Verordnung bestimmte
einschlägige Obergrenze für den Handel in
erheblichem Umfang überschritten werden
oder wenn ein Unternehmen sich freiwillig
den für die systematische Internalisierung
geltenden Regelungen unterworfen und
einen entsprechenden Erlaubnisantrag bei der
Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht gestellt hat.“
„10. der Abschluss von
Finanzierungsleasingverträgen als Leasinggeber
einschließlich Verträgen, die die
Finanzierung wesentlicher Teile der
Wertschöpfungskette gewährleisten, sowie
die Verwaltung von
Objektgesellschaften im Sinne des § 2 Absatz 6
Satz 1 Nummer 17 außerhalb der
Verwaltung eines
Investmentvermögens im Sinne des § 1 Absatz 1 des
Kapitalanlagegesetzbuchs
(Finanzierungsleasing),“.
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert: d) u n v e r ä n d e r t
aa) Satz 1 Nummer 3 wird durch die
folgende Nummer 3 ersetzt:
„3. Leasing-Objektgesellschaft im
Sinne des § 2 Absatz 6 Satz 1
Nummer 17 zu sein,“.
bb) Satz 2 wird durch den folgenden
Satz ersetzt:
„Das Bundesministerium der Finanzen
kann nach Anhörung der Deutschen
Bundesbank durch Rechtsverordnung,
die nicht der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, weitere Unternehmen als
Finanzunternehmen bezeichnen, deren
Haupttätigkeit in einer Tätigkeit
besteht, um welche die Liste in Anhang I
zu der Richtlinie 2013/36/EU in der
Fassung vom 27. November 2024
erweitert wird.“
e) Absatz 3a wird gestrichen.
e) Absatz 3d Satz 1 wird durch den folgenden
Satz ersetzt:
f) u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
„CRR-Kreditinstitute im Sinne dieses
Gesetzes sind Kreditinstitute im Sinne des Artikels
4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU)
Nr. 575/2013 in der Fassung vom 17. Juni
2025; ein Unternehmen, das CRR-
Kreditinstitut ist, ist auch Kreditinstitut im Sinne
dieses Gesetzes.“
f) Absatz 24 Satz 1 wird durch den folgenden
Satz ersetzt:
g) u n v e r ä n d e r t
„Refinanzierungsunternehmen sind
inländische Unternehmen, die Gegenstände oder
Ansprüche auf deren Übertragung aus ihrem
Geschäftsbetrieb an folgende Unternehmen
zum Zwecke der eigenen Refinanzierung
oder der Refinanzierung des
Übertragungsberechtigten veräußern oder für diese
treuhänderisch verwalten:
1. Zweckgesellschaften,
2. Refinanzierungsmittler,
3. Kreditinstitute mit Sitz in einem Staat
des Europäischen Wirtschaftsraums,
4. Versicherungsunternehmen mit Sitz in
einem Staat des Europäischen
Wirtschaftsraums,
5. Pensionsfonds oder Pensionskassen im
Sinne des Gesetzes zur Verbesserung
der betrieblichen Altersversorgung
(Betriebsrentengesetz) oder
6. eine in § 2 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder
3a genannte Einrichtung.“
g) Absatz 25 wird durch den folgenden
Absatz 25 ersetzt:
h) u n v e r ä n d e r t
„(25) Refinanzierungsmittler sind
inländische Kreditinstitute, die von
Refinanzierungsunternehmen oder anderen
Refinanzierungsmittlern Gegenstände aus dem
Geschäftsbetrieb eines
Refinanzierungsunternehmens oder Ansprüche auf deren
Übertragung erwerben, um diese an
Zweckgesellschaften oder Refinanzierungsmittler zu
veräußern; unschädlich ist, wenn sie daneben
wirtschaftliche Risiken weitergeben, ohne
dass damit ein Rechtsübergang einhergeht.“
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
3. § 2 wird wie folgt geändert: 3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 Satz 1 wird durch den folgenden
Satz ersetzt:
a) u n v e r ä n d e r t
„Die Bundesanstalt kann im Einzelfall
bestimmen, dass auf ein Institut die §§ 1a, 2c,
10 bis 18, 24, 24a, 25, 25a bis 25e, 26 bis 38,
45, 46 bis 46c und 51 Absatz 1 dieses
Gesetzes insgesamt nicht anzuwenden sind,
solange das Unternehmen wegen der Art der
von ihm betriebenen Geschäfte insoweit
nicht der Aufsicht bedarf; auf der Grundlage
einer Freistellung nach Halbsatz 1 kann sie
auch bestimmen, dass auf das Institut auch
die §§ 6a und 24c nicht anzuwenden sind,
solange das Unternehmen wegen der Art der
von ihm betriebenen Geschäfte auch
insoweit nicht der Aufsicht bedarf.“
b) Absatz 5 Satz 1 wird durch den folgenden
Satz ersetzt:
b) u n v e r ä n d e r t
„Vorbehaltlich der Regelungen in Titel VIII
der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 in der
Fassung vom 23. Oktober 2024 sowie von
Beschlüssen der Europäischen Kommission
gemäß Artikel 25 Absatz 4 Unterabsatz 3 der
Richtlinie 2014/65/EU in der Fassung vom
28. Februar 2024 und gemäß Artikel 28
Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU)
Nr. 600/2014 in der Fassung vom 23.
Oktober 2024 kann die Bundesanstalt im
Einzelfall bestimmen, dass auf ein Institut mit Sitz
in einem Drittstaat, das im Inland im Wege
des grenzüberschreitenden
Dienstleistungsverkehrs gewerbsmäßig oder in einem
Umfang, der einen in kaufmännischer Weise
eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert,
Bankgeschäfte betreiben oder
Finanzdienstleistungen erbringen will, die §§ 1a, 2c, 10
bis 18, 24, 24a, 25, 25a bis 25e, 26 bis 38, 45,
46 bis 46c und 51 Absatz 1 insgesamt nicht
anzuwenden sind, solange das Institut im
Hinblick auf seine im Inland betriebenen
Geschäfte wegen seiner Aufsicht durch die im
Herkunftsstaat zuständige Behörde insoweit
nicht zusätzlich der Aufsicht durch die
Bundesanstalt bedarf.“
c) Absatz 6 Satz 1 Nummer 18 wird durch die
folgende Nummer 18 ersetzt:
c) u n v e r ä n d e r t
„18. Unternehmen, die als
Finanzdienstleistung nur die Anlageverwaltung betrei-
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
ben und deren Mutterunternehmen die
Kreditanstalt für Wiederaufbau oder
ein Institut im Sinne des Satzes 2 ist.
Institut im Sinne des Satzes 1 ist ein
Finanzdienstleistungsinstitut, das die
Erlaubnis für die Anlageverwaltung hat,
oder ein CRR-Institut mit Sitz in einem
anderen Staat des Europäischen
Wirtschaftsraums im Sinne des § 53b
Absatz 1 Satz 1, das in seinem
Herkunftsmitgliedstaat über eine Erlaubnis für
mit § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 11
vergleichbare Geschäfte verfügt, oder
ein Institut mit Sitz in einem Drittstaat,
das für die in § 1 Absatz 1a Satz 2
Nummer 11 genannten Geschäfte nach
Absatz 5 von der Erlaubnispflicht nach
§ 32 freigestellt ist;“.
d) Absatz 7 wird durch den folgenden Absatz 7
ersetzt:
d) u n v e r ä n d e r t
„(7) Auf
Finanzdienstleistungsinstitute, die außer der
Drittstaateneinlagenvermittlung und dem Sortengeschäft keine
weiteren Finanzdienstleistungen im Sinne des
§ 1 Absatz 1a Satz 2 erbringen, sind die
§§ 10, 10c bis 10i, 11 bis 18 und 24 Absatz 1
Nummer 4, 9, 14 bis 14b, die §§ 24a, 25a
Absatz 5, die §§ 26a und 33 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1, die §§ 45 und 46 Absatz 1 Satz 2
Nummer 4 bis 6 und die §§ 46b und 46c
dieses Gesetzes sowie die Artikel 24 bis 403
und 411 bis 455 der Verordnung (EU)
Nr. 575/2013 nicht anzuwenden.“
e) Absatz 7b wird durch den folgenden
Absatz 7b ersetzt:
e) u n v e r ä n d e r t
„(7b) Auf
Finanzdienstleistungsinstitute, die außer dem qualifizierten
Kryptoverwahrgeschäft oder der
Kryptowertpapierregisterführung keine weiteren
Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2
erbringen, sind die §§ 10, 10c bis 18 und 24
Absatz 1 Nummer 4, 14 bis 14b, die §§ 24a
und 25a Absatz 5, die §§ 26a und 45 dieses
Gesetzes sowie die Artikel 39, 41, 51 bis 403
und 411 bis 455 der Verordnung (EU)
Nr. 575/2013 nicht anzuwenden.“
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
f) Absatz 9a Satz 1 wird durch den folgenden
Satz ersetzt:
f) u n v e r ä n d e r t
„Auf Kreditinstitute, die ausschließlich über
eine Erlaubnis verfügen, die Tätigkeit einer
zentralen Gegenpartei im Sinne des § 1
Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 auszuüben, sind
die §§ 2c, 6b, 10, 10c bis 10i, 11, 12a bis 18,
24 Absatz 1 Nummer 6, 10, 14 bis 14b, 16,
Absatz 1a Nummer 4 bis 6, die §§ 24a, 24c,
25 Absatz 1 Satz 2, die §§ 25a bis 25e, 26a,
32, 33, 34, 36 Absatz 3 und die §§ 45 bis 45b
dieses Gesetzes sowie die Artikel 25 bis 455
der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht
anzuwenden.“
g) Absatz 9c wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Artikel
430 Absatz 1 Unterabsatz 1
Buchstabe d“ durch die Angabe „Artikel
430 Absatz 1 Unterabsatz 1
Buchstabe d und h“ ersetzt.
bb) Nach Satz 3 wird der folgende Satz
eingefügt:
„Für Beteiligungsrisikopositionen
gemäß Satz 3 und nachrangige
Schuldtitel gemäß Satz 2, die dem
Förderauftrag entsprechen, gelten
die Bedingungen des Artikels 133
Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr.
575/2013 als erfüllt.“
h) Absatz 9i Satz 1 wird durch den folgenden
Satz ersetzt:
„Auf Kreditinstitute, die in Artikel 2
Absatz 5 Nummer 5 der Richtlinie
2013/36/EU namentlich genannt werden,
sind § 26a dieses Gesetzes sowie
Artikel 430 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe
h und die Artikel 431 bis 455 der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht
anzuwenden.“
4. § 2b wird durch den folgenden § 2b ersetzt: 4. § 2b wird durch den folgenden § 2b ersetzt:
„§ 2b „§ 2b
Rechtsform Rechtsform
(1) Kreditinstitute, die eine Erlaubnis nach
§ 32 Absatz 1 benötigen, dürfen nicht in der
(1) Kreditinstitute, die eine Erlaubnis nach
§ 32 Absatz 1 benötigen, dürfen nicht in der
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
Rechtsform des Einzelkaufmanns, der offenen
Handelsgesellschaft, der Kommanditgesellschaft
oder der Kommanditgesellschaft auf Aktien
betrieben werden.
Rechtsform des Einzelkaufmanns betrieben
werden.
(2) Unternehmen, die die
Finanzdienstleistungen des Factorings nach § 1 Absatz 1a Satz 2
Nummer 9 oder des Finanzierungsleasings nach
§ 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 10 erbringen,
dürfen nicht in der Rechtsform des Einzelkaufmanns
betrieben werden.“
(2) u n v e r ä n d e r t
5. § 2c Absatz 1b wird wie folgt geändert: 5. u n v e r ä n d e r t
a) Satz 1 Nummer 2 wird durch die folgende
Nummer 2 ersetzt:
„2. das Institut nicht in der Lage sein oder
bleiben wird, den
Aufsichtsanforderungen insbesondere nach
a) der Richtlinie 2013/36/EU in der
Fassung vom 27. November
2024,
b) der Verordnung (EU)
Nr. 575/2013 in der Fassung vom
17. Juni 2025,
c) der Richtlinie 2014/65/EU in der
Fassung vom 28. Februar 2024,
d) der Richtlinie 2009/110/EG in der
Fassung vom 25. November
2015,
e) der Richtlinie (EU) 2015/2366 in
der Fassung vom 13. März 2024
und
f) der Richtlinie 2002/87/EG in der
Fassung vom 13. Dezember 2023
zu genügen, oder das Institut durch die
Begründung oder Erhöhung der
bedeutenden Beteiligung mit dem Inhaber
der bedeutenden Beteiligung in einen
Unternehmensverbund eingebunden
würde, der durch die Struktur des
Beteiligungsgeflechtes oder mangelhafte
wirtschaftliche Transparenz eine
wirksame Aufsicht über das Institut oder
einen wirksamen Austausch von
Informationen zwischen den zuständigen
Stellen oder die Festlegung der
Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen
diesen beeinträchtigt;“.
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
b) Satz 8 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Der Vollzug des Erwerbs oder der
Erhöhung der Beteiligung ist bis zum Ablauf des
Beurteilungszeitraums oder einer vorherigen
schriftlichen oder elektronischen
Bestätigung der Aufsichtsbehörde untersagt; die
Befugnisse der Bundesanstalt nach Absatz 2
bleiben unberührt.“
6. § 2f Absatz 6 wird wie folgt geändert: 6. u n v e r ä n d e r t
a) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Liegen die Voraussetzungen nicht oder
nicht mehr vor, nach denen die
Aufsichtsbehörde nach Absatz 3 die Zulassung erteilt
hat, kann die Aufsichtsbehörde insbesondere
zur Sicherstellung oder Wiederherstellung
der Kontinuität und Integrität der
Beaufsichtigung auf zusammengefasster Basis und der
Einhaltung der Anforderungen dieses
Gesetzes und der dazu erlassenen
Rechtsverordnungen sowie der Verordnung (EU)
Nr. 575/2013 auf zusammengefasster Basis
1. dem Antragsteller oder der nach
Absatz 1 zugelassenen Gesellschaft die
Ausübung der Stimmrechte an CRR-
Kreditinstituten der Gruppe untersagen,
2. gegenüber dem Antragsteller oder der
nach Absatz 1 zugelassenen
Gesellschaft anordnen, die jeweiligen
Beteiligungen an den CRR-Kreditinstituten
der Gruppe auf seine oder ihre Inhaber
zu übertragen,
3. ein CRR-Kreditinstitut oder eine andere
Finanzholding-Gesellschaft oder
gemischte Finanzholding-Gesellschaft
der Gruppe vorübergehend zum
übergeordneten Unternehmen der Gruppe
bestimmen,
4. die Ausschüttungen oder die
Zinszahlungen an Anteilseigner beschränken
oder untersagen,
5. gegenüber dem Antragsteller oder der
nach Absatz 1 zugelassenen
Gesellschaft anordnen, die jeweiligen
Beteiligungen an Instituten oder anderen
Unternehmen der Finanzbranche zu
verringern oder zu veräußern,
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
6. anordnen, unverzüglich einen Plan zur
Wiederherstellung der
Voraussetzungen vorzulegen, die zur Erteilung der
Zulassung nach Absatz 3 geführt
haben.“
b) Nach Satz 2 wird der folgende Satz
eingefügt:
„Im Fall einer gemischten Finanzholding-
Gesellschaft sind insbesondere die
Auswirkungen der Maßnahmen nach Satz 1 und 2
auf das Finanzkonglomerat zu
berücksichtigen.“
7. § 2g wird wie folgt geändert: 7. § 2g wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende
Überschrift ersetzt:
a) u n v e r ä n d e r t
„§ 2g
Einrichtung eines zwischengeschalteten
EU-Mutterunternehmens bei
Mutterunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat;
Verordnungsermächtigung“.
b) Nach Absatz 6 werden die folgenden
Absätze 7 bis 11 eingefügt:
b) Nach Absatz 6 werden die folgenden
Absätze 7 bis 10 eingefügt:
„(7) Haben zwei oder mehr CRR-
Kreditinstitute oder Wertpapierinstitute mit Sitz
in einem Staat des Europäischen
Wirtschaftsraums das gleiche
Mutterunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat, so tauschen
folgende dieser Drittstaatengruppe
angehörenden Unternehmen und Zweigstellen alle
zur Ermittlung des Gesamtwerts der
Vermögenswerte der Drittstaatengruppe innerhalb
des Europäischen Wirtschaftsraums nach
Absatz 1 erforderlichen Daten untereinander
aus:
„(7) u n v e r ä n d e r t
1. die EU-Einzelinstitute,
2. die EU-Mutterinstitute,
3. die zugelassenen EU-
Mutterfinanzholding-Gesellschaften und zugelassenen
gemischten EU-Mutterfinanzholding-
Gesellschaften oder die anstelle einer
nicht zugelassenen EU-
Mutterfinanzholding-Gesellschaft oder gemischten
EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft
einer Gruppe übergeordneten Unter-
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
nehmen im Sinne des § 2f Absatz 4
Satz 1 Nummer 3,
4. die Wertpapierinstitute, die in der
Europäischen Union nicht der aufsichtlichen
Konsolidierung nach Teil 1 Titel II
Kapitel 2 der Verordnung (EU)
Nr. 575/2013 in der Fassung vom 17.
Juni 2025 oder nach Teil 1 Titel II
Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2019/2033
in der Fassung vom 13. Dezember 2023
unterliegen und kein EU-
Mutterunternehmen haben, das einer solchen
aufsichtlichen Konsolidierung unterliegt,
5. die EU-Mutterwertpapierinstitute im
Sinne des § 2 Absatz 33 des
Wertpapierinstitutsgesetzes,
6. die EU-
Mutterinvestmentholdinggesellschaften im Sinne des § 2 Absatz 34
des Wertpapierinstitutsgesetzes,
7. zwischengeschaltete EU-
Mutterunternehmen nach Absatz 1 oder 2 nach
erfolgter Einrichtung und
8. die im Europäischen Wirtschaftsraum
zugelassenen Zweigstellen.
Vor Einrichtung eines zwischengeschalteten
EU-Mutterunternehmens übermitteln die
Zweigstellen nach Satz 1 Nummer 8 die
Daten nach Satz 1 den Unternehmen nach
Satz 1 Nummer 1 bis 6. Nach erfolgter
Einrichtung des zwischengeschalteten EU-
Mutterunternehmens nach Absatz 1 übermitteln
die Zweigstellen die Daten an dieses. Im
Falle der Einrichtung von zwei
zwischengeschalteten EU-Mutterunternehmen nach
Absatz 2 übermitteln die Zweigstellen die
Daten an diese. Die Unternehmen nach Satz 1
Nummer 1 bis 7 haben sich über die
Einberechnung des Gesamtwerts der
Vermögenswerte der Zweigstellen in den Gesamtwert
der Drittstaatengruppe innerhalb des
Europäischen Wirtschaftsraums abzustimmen.
u n v e r ä n d e r t
(8) Vor Einrichtung eines
zwischengeschalteten EU-Mutterunternehmens
übermitteln die im Inland ansässigen
Unternehmen nach Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 bis 6
der Aufsichtsbehörde und der Deutschen
Bundesbank unverzüglich nach Ablauf eines
jeden Quartals eine Berechnung des Gesamt-
(8) u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
werts der Vermögenswerte der
Drittstaatengruppe innerhalb des Europäischen
Wirtschaftsraums nach Absatz 1 sowie die der
Berechnung zugrundeliegenden Daten. Nach
erfolgter Einrichtung übermittelt ein im
Inland ansässiges zwischengeschaltetes EU-
Mutterunternehmen der Aufsichtsbehörde
und der Deutschen Bundesbank
unverzüglich nach Ablauf eines jeden Quartals die
Berechnung und Daten nach Satz 1.
(9) Vor Einrichtung eines
zwischengeschalteten EU-Mutterunternehmens haben
die Unternehmen nach Absatz 7 Satz 1
Nummer 1 bis 6 vorausschauend zu überwachen,
ob der Gesamtbetrag der Vermögenswerte
der Drittstaatengruppe innerhalb des
Europäischen Wirtschaftsraums nach Absatz 1 den
Schwellenwert nach Absatz 1 innerhalb der
nächsten drei Jahre erreichen oder
überschreiten wird. Wird der Schwellenwert nach
Absatz 1 innerhalb der nächsten drei Jahre
erreicht oder überschritten, so informieren
sie eine der folgenden Stellen unverzüglich
hierüber:
(9) u n v e r ä n d e r t
1. die zuständige Stelle, die als
konsolidierende Aufsichtsbehörde gemäß
Artikel 111 Absatz 3 und 5 der Richtlinie
2013/36/EU in der Fassung vom 27.
November 2024 unter der Annahme zu
bestimmen ist, dass alle in der Union
zugelassenen Institute Teil einer
Gruppe mit derselben EU-
Mutterfinanzholding-Gesellschaft sind, die
einer konsolidierten Aufsicht unterliegt,
oder
2. in dem Fall, dass keines der Institute der
Drittstaatengruppe ein CRR-
Kreditinstitut ist, die zuständige Stelle, die als
für die Gruppenaufsicht zuständige
Behörde gemäß Artikel 46 der Richtlinie
(EU) 2019/2034 in der Fassung vom 27.
November 2024 zu bestimmen ist.
(10) Das Bundesministerium der
Finanzen kann im Benehmen mit der
Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung,
die nicht der Zustimmung des Bundesrates
bedarf, nähere Bestimmungen treffen über
Einreichungsweg, Art, Form und Umfang
der nach Absatz 8 zu übermittelnden Daten.
Das Bundesministerium der Finanzen kann
(10) u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
die Ermächtigung zum Erlass einer
Rechtsverordnung durch Rechtsverordnung auf die
Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen,
dass die Rechtsverordnung im
Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht.“
8. § 6 Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden
Satz ersetzt:
8. u n v e r ä n d e r t
„Die Bundesanstalt ist die zuständige Behörde für
die Anwendung von Artikel 124 Absatz 8,
Artikel 164 Absatz 6 und Artikel 458 der Verordnung
(EU) Nr. 575/2013 sowie die zuständige Behörde
nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie
2013/36/EU in der Fassung vom 27. November
2024, soweit nicht die Europäische Zentralbank
nach der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 als
zuständige Behörde gilt.“
9. § 7 Absatz 2 Satz 5 wird durch den folgenden
Satz ersetzt:
9. u n v e r ä n d e r t
„Die aufsichtsrechtlichen Maßnahmen,
insbesondere Allgemeinverfügungen und Verwaltungsakte
einschließlich Prüfungsanordnungen nach § 44
Absatz 1 Satz 3 und § 44b Absatz 2 Satz 1, trifft
die Bundesanstalt gegenüber den Instituten oder
Auslagerungsunternehmen.“
10. § 7b wird wie folgt geändert: 10. u n v e r ä n d e r t
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummern 3 und 4 werden durch die
folgenden Nummern 3 und 4 ersetzt:
„3. die nach § 24 Absatz 1a
Nummer 5 in Verbindung mit
Artikel 450 Absatz 1 Buchstabe g, h,
i und k der Verordnung (EU)
Nr. 575/2013 angezeigten
Informationen,
4. die nach § 24 Absatz 1a
Nummer 6 angezeigten Informationen
nach Vergütungsstufen
aggregiert,“.
bb) Nach Nummer 4 werden die folgenden
Nummern 4a und 4b eingefügt:
„4a. die nach § 24 Absatz 1c
angezeigten Informationen in
aggregierter Form,
4b. die nach § 24 Absatz 1d und 1e
angezeigten Informationen,“.
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 3 wird durch die folgende
Nummer 3 ersetzt:
„3. jährlich eine Zusammenfassung
von allen im Zusammenhang mit
der Überwachung von
Wertpapierdienstleistungsunternehmen
sowie gegenüber Instituten als
Gegenparteien von
Wertpapierfinanzierungsgeschäften
ergriffenen Verwaltungsmaßnahmen und
verhängten Sanktionen,“.
bb) Nummer 5 wird durch die folgende
Nummer 5 ersetzt:
„5. zeitgleich mit der
Bekanntmachung alle im Zusammenhang mit
der Überwachung von
Wertpapierdienstleistungsunternehmen
sowie nach den §§ 60b und 60c
bekannt gemachten
Verwaltungsmaßnahmen und Sanktionen,
wenn sie Institute als finanzielle
Gegenparteien von
Wertpapierfinanzierungsgeschäften
betreffen,“.
11. § 8 wird wie folgt geändert: 11. u n v e r ä n d e r t
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Die Sätze 1 und 2 werden durch die
folgenden Sätze ersetzt:
„Die Bundesanstalt und, soweit sie im
Rahmen dieses Gesetzes tätig wird, die
Deutsche Bundesbank arbeiten bei der
Aufsicht über Institute, die in einem
anderen Staat des Europäischen
Wirtschaftsraums Bankgeschäfte betreiben
oder Finanzdienstleistungen erbringen,
sowie bei der Aufsicht über
Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen oder
gemischte Finanzholding-Gruppen im
Sinne des § 10a Absatz 1 und 2 mit den
zuständigen Stellen im Europäischen
Wirtschaftsraum sowie der
Europäischen Bankenaufsichtsbehörde und der
Europäischen Wertpapier- und
Marktaufsichtsbehörde zusammen. Bei der
Beurteilung nach § 2c Absatz 1a und 1b
arbeitet die Bundesanstalt mit den
zuständigen Stellen im Europäischen
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
Wirtschaftsraum zusammen, wenn der
Anzeigepflichtige
1. ein CRR-Kreditinstitut, ein
Erstoder
Rückversicherungsunternehmen oder eine
Verwaltungsgesellschaft im Sinne des Artikels 2
Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie
2009/65/EG in der Fassung vom
27. November 2024 (OGAW-
Verwaltungsgesellschaft) ist, das
beziehungsweise die in einem
anderen Mitgliedstaat oder anderen
Sektor als dem, in dem der Erwerb
beabsichtigt wird, zugelassen ist,
2. ein Mutterunternehmen eines
CRR-Kreditinstituts, eines
Erstoder
Rückversicherungsunternehmens oder einer OGAW-
Verwaltungsgesellschaft ist, das
beziehungsweise die in einem anderen
Mitgliedstaat oder anderen Sektor
als dem, in dem der Erwerb
beabsichtigt wird, zugelassen ist, oder
3. eine natürliche oder juristische
Person ist, die ein CRR-
Kreditinstitut, ein Erst- oder
Rückversicherungsunternehmen oder eine
OGAW-Verwaltungsgesellschaft
kontrolliert, das beziehungsweise
die in einem anderen Mitgliedstaat
oder anderen Sektor als dem, in
dem der Erwerb beabsichtigt wird,
zugelassen ist.“
bb) Satz 9 wird durch den folgenden
Satz ersetzt:
„Informationen nach Satz 7 Nummer 3
und 4 sind auch der zuständigen Stelle
in dem Aufnahmemitgliedstaat zu
übermitteln, in dem ein CRR-Kreditinstitut
über Zweigniederlassungen verfügt, die
als bedeutend eingestuft worden sind.“
b) Absatz 4 Satz 1 und 2 wird durch den
folgenden Satz ersetzt:
„In den Fällen, in denen die Bundesanstalt
für die Aufsicht auf zusammengefasster
Basis über EU-Mutterinstitute oder Institute,
die von einer EU-Mutterfinanzholding-
Gesellschaft oder einer gemischten EU-Mutter-
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
finanzholding-Gesellschaft kontrolliert
werden, zuständig ist, übermittelt sie den
zuständigen Stellen in den anderen Staaten des
Europäischen Wirtschaftsraums, die für die
Aufsicht über Tochterunternehmen dieser
Mutterunternehmen zuständig sind, auf
Anfrage alle zweckdienlichen Informationen.“
12. § 8a wird wie folgt geändert: 12. u n v e r ä n d e r t
a) In Absatz 2 wird nach Satz 2 der folgende
Satz eingefügt:
„Ist die Bundesanstalt für die Aufsicht auf
zusammengefasster Basis über eine
Finanzholding-Gruppe oder gemischte
Finanzholding-Gruppe zuständig, deren zugelassene
Mutterfinanzholding-Gesellschaft oder
gemischte Mutterfinanzholding-Gesellschaft
ihren Sitz nicht im Inland hat, so sind diese
Vereinbarungen auch mit der zuständigen
Behörde des Mitgliedstaats abzuschließen,
in dem die Mutterfinanzholding-
Gesellschaft oder gemischte Mutterfinanzholding-
Gesellschaft ihren Sitz hat.“
b) Absatz 4 Satz 7 wird durch den folgenden
Satz ersetzt:
„Erhält die Bundesanstalt von einer anderen
zuständigen Stelle eine begründete
Entscheidung nach Artikel 113 Absatz 3 der
Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27.
November 2024, die der Risikobewertung und
den Auffassungen Rechnung trägt, die die
anderen zuständigen Stellen nach
Artikel 113 der Richtlinie 2013/36/EU in der
Fassung vom 27. November 2024
durchgeführt und geäußert haben, so erkennt sie
diese Entscheidung als maßgebend an,
wendet sie an und übermittelt dieses Dokument
allen betroffenen zuständigen Stellen.“
13. § 8b wird wie folgt geändert: 13. u n v e r ä n d e r t
a) Absatz 1 Nummer 2 bis 4 wird durch die
folgenden Nummern 1a bis 4 ersetzt:
„1a. das Mutterunternehmen ein Großes
Wertpapierinstitut im Sinne des § 2
Absatz 18 des
Wertpapierinstitutsgesetzes ist, dem kein CRR-
Kreditinstitut nachgeordnet ist, und die
Bundesanstalt auf Einzelinstitutsebene für
die Aufsicht über das Große
Wertpapierinstitut zuständig ist;
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
2. das Mutterunternehmen ein Großes
Wertpapierinstitut im Sinne des § 2
Absatz 18 des
Wertpapierinstitutsgesetzes ist, dem mindestens ein CRR-
Kreditinstitut nachgeordnet ist, und die
Bundesanstalt auf Einzelinstitutsebene
für die Aufsicht über das CRR-
Kreditinstitut mit der größten Bilanzsumme
zuständig ist;
3. das Mutterunternehmen eine EU-
Mutterfinanzholding-Gesellschaft, eine
Mutterfinanzholding-Gesellschaft mit
Sitz in einem Staat des Europäischen
Wirtschaftsraums, eine gemischte EU-
Mutterfinanzholding-Gesellschaft
oder eine gemischte
Mutterfinanzholding-Gesellschaft mit Sitz in einem
Staat des Europäischen
Wirtschaftsraums ist oder nach Artikel 10a der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als
solche gilt, ihm ein CRR-Kreditinstitut
oder ein Großes Wertpapierinstitut im
Sinne des § 2 Absatz 18 des
Wertpapierinstitutsgesetzes mit Sitz im Inland
nachgeordnet ist und die Bundesanstalt
auf Einzelinstitutsebene für die
Aufsicht über das nachgeordnete
Kreditinstitut oder Große Wertpapierinstitut
zuständig ist;
4. das Mutterunternehmen eine EU-
Mutterfinanzholding-Gesellschaft, eine
Mutterfinanzholding-Gesellschaft mit
Sitz in einem Staat des Europäischen
Wirtschaftsraums, eine gemischte EU-
Mutterfinanzholding-Gesellschaft
oder eine gemischte
Mutterfinanzholding-Gesellschaft mit Sitz in einem
Staat des Europäischen
Wirtschaftsraums ist oder nach Artikel 10a der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als
solche gilt, ihm zwei oder mehr CRR-
Kreditinstitute oder Große
Wertpapierinstitute im Sinne des § 2 Absatz 18
des Wertpapierinstitutsgesetzes mit
Sitz innerhalb des Europäischen
Wirtschaftsraums nachgeordnet sind und
die Bundesanstalt auf
Einzelinstitutsebene zuständig ist für die Aufsicht
über
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
a) das einzige nachgeordnete CRR-
Kreditinstitut,
b) das CRR-Kreditinstitut mit der
größten Bilanzsumme oder
c) das Große Wertpapierinstitut mit
der größten Bilanzsumme, wenn
die Gruppe keine CRR-
Kreditinstitute umfasst.“
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2
ersetzt:
„(2) Sind dem Mutterunternehmen in
den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 und 4
Buchstabe b CRR-Kreditinstitute mit Sitz in
verschiedenen Mitgliedstaaten des
Europäischen Wirtschaftsraums nachgeordnet, ist
die Bundesanstalt für die Aufsicht auf
zusammengefasster Basis zuständig, wenn die
Gesamtbilanzsumme der nachgeordneten
CRR-Kreditinstitute, für deren
Beaufsichtigung auf Einzelebene sie nach diesem
Gesetz zuständig ist, die Gesamtbilanzsumme
der jeweils von den sonstigen zuständigen
Behörden auf Einzelebene beaufsichtigten
nachgeordneten CRR-Kreditinstituten
übersteigt. Sind dem Mutterunternehmen in den
Fällen des Absatzes 1 Nummer 4
Buchstabe c Wertpapierinstitute mit Sitz in
verschiedenen Mitgliedstaaten des
Europäischen Wirtschaftsraums nachgeordnet, ist
die Bundesanstalt für die Aufsicht auf
zusammengefasster Basis zuständig, wenn die
zusammengefasste Bilanzsumme der
nachgeordneten Wertpapierinstitute, für deren
Beaufsichtigung sie zuständig ist, die
zusammengefasste Bilanzsumme der jeweils von
den sonstigen zuständigen Behörden auf
Einzelebene beaufsichtigten nachgeordneten
Wertpapierinstitute übersteigt.“
c) Absatz 3 Satz 2 wird durch den folgenden
Satz ersetzt:
„Sofern der Gruppe kein CRR-Kreditinstitut
angehört, ist die Bundesanstalt zuständig für
die Aufsicht auf zusammengefasster Basis,
wenn sie auf Einzelebene zuständig für die
Aufsicht über das gruppenangehörige Große
Wertpapierinstitut mit der größten
Bilanzsumme ist.“
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
14. § 8c Absatz 1 Satz 4 wird durch den folgenden
Satz ersetzt:
14. u n v e r ä n d e r t
„Die Europäische Kommission und die
Europäische Bankenaufsichtsbehörde sind unverzüglich
über den Abschluss und den Inhalt entsprechender
Vereinbarungen zu unterrichten.“
15. § 9 wird wie folgt geändert: 15. u n v e r ä n d e r t
a) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden
Satz ersetzt:
„Die bei der Bundesanstalt beschäftigten und
die nach § 4 Absatz 3 des
Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes beauftragten
Personen, die nach § 45c bestellten
Sonderbeauftragten, die nach § 37 Absatz 1 Satz 2 und
§ 38 Absatz 2 Satz 2 und 3 bestellten
Abwickler, die gerichtlich bestellten
Treuhänder nach § 2c Absatz 2 Satz 2, die gerichtlich
bestellten Sachwalter nach § 22l Absatz 1
Satz 1 und § 22o Absatz 1 Satz 1 sowie die
im Dienst der Deutschen Bundesbank
stehenden Personen, soweit sie zur
Durchführung dieses Gesetzes tätig werden, dürfen die
ihnen bei ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen
Tatsachen, deren Geheimhaltung im
Interesse des Instituts, der zuständigen Behörden
oder eines Dritten liegt, insbesondere
Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, nicht
unbefugt offenbaren oder verwerten, auch
wenn sie nicht mehr im Dienst sind oder ihre
Tätigkeit beendet ist.“
b) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 2a
eingefügt:
„(2a) Ein unbefugtes Offenbaren oder
Verwerten von Tatsachen im Sinne des
Absatzes 1 Satz 1 liegt nicht vor, soweit
Informationen im Einklang mit § 5 Absatz 5
und 6 der Insolvenzordnung zugänglich
gemacht werden.“
16. § 10 wird wie folgt geändert: 16. u n v e r ä n d e r t
a) Absatz 5 Satz 1 wird durch den folgenden
Satz ersetzt:
„§ 309 Nummer 3, die §§ 313, 314, 489,
490, 724 Absatz 2 sowie die §§ 725, 726 und
731 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 131
Absatz 2 und 5 Satz 2 sowie die §§ 132, 133
und 139 des Handelsgesetzbuchs und die
§§ 254, 297 Absatz 1, § 304 Absatz 4 und
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
§ 305 Absatz 5 Satz 4 des Aktiengesetzes
sind nicht anzuwenden, wenn Zweck einer
Kapitalüberlassung die Überlassung von
Eigenmitteln im Sinne des Artikels 72 der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist.“
b) Absatz 7 Satz 2 wird durch die folgenden
Sätze ersetzt:
„Zur Bestimmung des Korrekturpostens
kann die Bundesanstalt Grundsätze zur
Ermittlung der Risikovorsorge und zum Ansatz
und zur Bewertung von Aktivposten
vorgeben. Wird der Korrekturposten festgesetzt,
um eine noch nicht bilanzwirksam
gewordene Kapitalerhöhung zu berücksichtigen,
wird die Festsetzung mit der Feststellung des
nächsten für den Schluss eines
Geschäftsjahres aufgestellten Jahresabschlusses
gegenstandslos.“
17. § 10a wird wie folgt geändert: 17. § 10a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden
Satz ersetzt:
a) u n v e r ä n d e r t
„Übergeordnete Unternehmen sind CRR-
Kreditinstitute oder Große
Wertpapierinstitute im Sinne des § 2 Absatz 18 des
Wertpapierinstitutsgesetzes, die nach Artikel 11 der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die
Konsolidierung vorzunehmen haben, sowie Institute,
die nach § 1a in Verbindung mit Artikel 11
der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die
Konsolidierung vorzunehmen haben.“
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert: b) u n v e r ä n d e r t
aa) Die Sätze 1 bis 3 werden durch die
folgenden Sätze ersetzt:
„Ist das übergeordnete Unternehmen
einer Institutsgruppe verpflichtet, nach
den Vorschriften des
Handelsgesetzbuchs einen Konzernabschluss
aufzustellen, oder ist es nach Artikel 4 der
Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 oder
nach Maßgabe von § 315e Absatz 2 des
Handelsgesetzbuchs verpflichtet, bei
der Aufstellung des
Konzernabschlusses die nach den Artikeln 3 und 6 der
Verordnung (EG) Nr. 1606/2002
übernommenen internationalen
Rechnungslegungsstandards anzuwenden, so hat
es nach Entstehen der jeweiligen
Verpflichtung bei der Ermittlung der zu-
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
sammengefassten Eigenmittel sowie
der zusammengefassten
Risikopositionen nach Maßgabe der Artikel 24 bis
386 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
den Konzernabschluss zugrunde zu
legen. Wendet das übergeordnete
Unternehmen einer Institutsgruppe die
genannten internationalen
Rechnungslegungsstandards nach Maßgabe von
§ 315e Absatz 3 des
Handelsgesetzbuchs an, ist Satz 1 entsprechend
anzuwenden; an die Stelle des Entstehens
der Verpflichtung zur Anwendung der
internationalen
Rechnungslegungsstandards tritt deren erstmalige
Anwendung. Absatz 4 ist in den Fällen der
Sätze 1 und 2 nicht anzuwenden.“
bb) Satz 6 wird durch den folgenden
Satz ersetzt:
„Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend
für eine Finanzholding-Gruppe oder
eine gemischte Finanzholding-Gruppe,
wenn die Finanzholding-Gesellschaft
oder die gemischte Finanzholding-
Gesellschaft nach den genannten
Vorschriften verpflichtet ist, einen
Konzernabschluss aufzustellen, oder nach
§ 315e Absatz 3 des
Handelsgesetzbuchs einen Konzernabschluss nach
den genannten internationalen
Rechnungslegungsstandards aufstellt.“
c) Absatz 6 wird gestrichen. c) u n v e r ä n d e r t
d) Die bisherigen Absätze 7 bis 10 werden zu
den Absätzen 6 bis 9.
d) u n v e r ä n d e r t
e) Absatz 7 Satz 1 wird durch den folgenden
Satz ersetzt:
e) u n v e r ä n d e r t
„Das übergeordnete Unternehmen hat
fortwährend auf zusammengefasster Basis die
Einhaltung aller Anforderungen nach diesem
Gesetz oder nach der Verordnung (EU)
Nr. 575/2013 in der Fassung vom 17. Juni
2025 durch die jeweilige Gruppe
sicherzustellen, insbesondere
1. die Einhaltung der Anforderungen, die
in Teil 3, 4, 6 und 7 der Verordnung
(EU) Nr. 575/2013 in der Fassung vom
17. Juni 2025 festgelegt sind,
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
2. das Vorhalten der nach § 6c Absatz 1
Satz 1 angeordneten zusätzlichen
Eigenmittel sowie
3. die Erfüllung der nach § 11 Absatz 3
Satz 1 angeordneten spezifischen
Liquiditätsanforderungen.“
f) Absatz 9 wird durch den folgenden Absatz 9
ersetzt:
f) Absatz 9 wird durch den folgenden Absatz 9
ersetzt:
„(9) Für die Teilkonsolidierung gemäß
Artikel 22 der Verordnung (EU)
Nr. 575/2013 sind die Absätze 4 und 5 sowie
7 bis 9 entsprechend anzuwenden.“
„(9) Für die Teilkonsolidierung gemäß
Artikel 22 der Verordnung (EU)
Nr. 575/2013 sind die Absätze 4 bis 8
entsprechend anzuwenden.“
18. § 10f wird wie folgt geändert: 18. u n v e r ä n d e r t
a) Die Absätze 2 bis 3 werden durch die
folgenden Absätze 2 bis 3 ersetzt:
„(2) Die Bundesanstalt bestimmt im
Einvernehmen mit der Deutschen
Bundesbank mindestens jährlich, welche Institute,
die nicht Tochterunternehmen eines EU-
Mutterinstituts, einer EU-
Mutterfinanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten EU-
Mutterfinanzholding-Gesellschaft sind, EU-
Mutterinstitute, EU-Mutterfinanzholding-
Gesellschaften oder gemischten EU-
Mutterfinanzholding-Gesellschaften mit Sitz im
Inland aufgrund einer quantitativen Analyse
auf konsolidierter Ebene als global
systemrelevant eingestuft werden (global
systemrelevante Institute). Dabei gilt als
Systemrelevanz die erwartete Auswirkung einer
Notlage des global systemrelevanten Instituts
auf den globalen Finanzmarkt. Die
Bundesanstalt berücksichtigt bei der quantitativen
Analyse die nachfolgenden Kategorien mit
jeweils gleichem Gewicht:
1. Größe der Gruppe,
2. grenzüberschreitende Aktivitäten der
Gruppe,
3. Verflechtungen der Gruppe mit dem
Finanzsystem,
4. Ersetzbarkeit hinsichtlich der
angebotenen Dienstleistungen und
Finanzinfrastruktureinrichtungen der Gruppe sowie
5. Komplexität der Gruppe.
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
Die Institute und Finanzholding-
Gesellschaften sind verpflichtet, der Bundesanstalt
und der Deutschen Bundesbank die zur
Durchführung der quantitativen Analyse
benötigten Einzeldaten jährlich zu melden.
(2a) Die Bundesanstalt führt zusätzlich
mindestens jährlich eine quantitative
Analyse der Institute, die nicht
Tochterunternehmen eines EU-Mutterinstituts, einer EU-
Mutterfinanzholding-Gesellschaft oder einer
gemischten EU-Mutterfinanzholding-
Gesellschaft sind, der EU-Mutterinstitute, EU-
Mutterfinanzholding-Gesellschaften und
gemischten EU-Mutterfinanzholding-
Gesellschaften mit Sitz im Inland auf
zusammengefasster Basis durch. Bei der Analyse
berücksichtigt die Bundesanstalt mit jeweils
gleichem Gewicht
1. die in Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 und 3
bis 5 genannten Kategorien und
2. die grenzüberschreitenden Tätigkeiten
der Gruppe mit Ausnahme der
Tätigkeiten der Gruppe in teilnehmenden
Mitgliedstaaten nach Artikel 4 der
Verordnung (EU) Nr. 806/2014.
Die Indikatoren für die in Satz 2 Nummer 1
genannten Kategorien entsprechen den
Indikatoren, die nach Absatz 2 Satz 3 bestimmt
werden. Die Institute und Finanzholding-
Gesellschaften sind verpflichtet, der
Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank die zur
Durchführung der quantitativen Analyse
benötigten Einzeldaten jährlich zu melden.
(3) In Abhängigkeit von den
Ergebnissen der quantitativen Analyse nach
Absatz 2 weist die Bundesanstalt ein global
systemrelevantes Institut einer von mindestens
fünf Größenklassen zu. Abweichend davon
kann die Bundesanstalt auf Grundlage des
Ergebnisses einer ergänzenden Analyse der
Systemrelevanz
1. ein global systemrelevantes Institut
einer höheren Größenklasse zuordnen,
2. Institute, die nicht Tochterunternehmen
eines EU-Mutterinstituts, einer EU-
Mutterfinanzholding-Gesellschaft oder
einer gemischten EU-
Mutterfinanzholding-Gesellschaft sind, EU-Mutterinsti-
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
tute, EU-Mutterfinanzholding-
Gesellschaften und gemischte EU-
Mutterfinanzholding-Gesellschaften mit Sitz im
Inland, die im Rahmen der
quantitativen Analyse nicht als global
systemrelevantes Institut identifiziert wurden,
als solche einstufen und einer der
Größenklassen zuordnen oder
3. das global systemrelevante Institut von
einer höheren Größenklasse in eine
niedrigere Größenklasse umstufen,
sofern sie dabei den einheitlichen
Abwicklungsmechanismus berücksichtigt
und das Gesamtergebnis der
quantitativen Analyse gemäß Absatz 2a
zugrunde legt.“
b) Absatz 4 Satz 2 wird durch den folgenden
Satz ersetzt:
„Die Veröffentlichung erfolgt elektronisch
anhand der Vorgaben in Artikel 6a der
Durchführungsverordnung (EU) 2021/637 in
der Fassung vom 30. November 2022
entsprechend den Bögen und den Angaben auf
der Internetseite der Europäischen
Bankenaufsichtsbehörde.“
c) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5
ersetzt:
„(5) Die Bundesanstalt unterrichtet den
Europäischen Ausschuss für Systemrisiken
und die als global systemrelevant
eingestuften Institute über die Entscheidungen nach
den Absätzen 1, 2 und 3 und veröffentlicht
Informationen über das Bestehen einer
Anordnung sowie die Höhe des angeordneten
Kapitalpuffers für global systemrelevante
Institute sowie eine Liste der als global
systemrelevant eingestuften Institute. Sind die
Voraussetzungen für eine Zuordnung nach
Absatz 3 Satz 2 gegeben, umfasst die
Unterrichtung auch eine vollständige Begründung für
die Ausübung oder Nichtausübung des dort
eingeräumten Ermessens.“
19. § 10g Absatz 5 Satz 1 und 2 wird durch die
folgenden Sätze ersetzt:
19. u n v e r ä n d e r t
„Die Bundesanstalt unterrichtet die anderweitig
systemrelevanten Institute über das Ergebnis ihrer
jährlichen Überprüfungen nach Absatz 2 und 3
und veröffentlicht eine aktuell zu haltende Liste
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
der als anderweitig systemrelevant eingestuften
Institute. Sie zeigt dem Europäischen Ausschuss
für Systemrisiken die Namen der als anderweitig
systemrelevant eingestuften Institute an und
übermittelt ihm die Ergebnisse ihrer jährlichen
Überprüfung der Ermittlung der anderweitig
systemrelevanten Institute sowie die angeordneten
Kapitalpuffer. Die nach Satz 1 zu veröffentlichende Liste
enthält die wesentlichen quantitativen und
qualitativen Ergebnisse der den Entscheidungen
zugrunde liegenden Analyse unter Berücksichtigung
der verwendeten Indikatoren und
Schwellenwerte.“
20. § 10i wird wie folgt geändert: 20. u n v e r ä n d e r t
a) Absatz 1 Nummer 2 und 3 wird durch die
folgenden Nummern 2 und 3 ersetzt:
„2. des institutsspezifischen
antizyklischen Kapitalpuffers nach § 10d sowie
3. nach Maßgabe des § 10h
a) des Kapitalpuffers für
systemische Risiken nach § 10e,
b) des Kapitalpuffers für global
systemrelevante Institute nach § 10f
und
c) des Kapitalpuffers für
anderweitig systemrelevante Institute nach
§ 10g.“
b) Absatz 1a wird durch den folgenden
Absatz 1a ersetzt:
„(1a) Die kombinierte
Kapitalpufferanforderung ist dann nicht oder nicht mehr
erfüllt, wenn ein Institut nicht über Eigenmittel
in erforderlicher Höhe und Qualität verfügt,
um gleichzeitig die kombinierte
Kapitalpufferanforderung zu erfüllen und zusätzlich die
Anforderungen gemäß
1. Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe a der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die
zusätzliche Eigenmittelanforderung zur
Abdeckung anderer Risiken als des
Risikos einer übermäßigen Verschuldung
nach § 6c und die erhöhten
Eigenmittelanforderungen nach § 10 Absatz 3 und
4;
2. Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe b der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
zusätzliche Eigenmittelanforderung zur
Abdeckung anderer Risiken als des
Risikos einer übermäßigen Verschuldung
nach § 6c und die erhöhten
Eigenmittelanforderungen nach § 10 Absatz 3 und
4 sowie
3. Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe c der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die
zusätzliche Eigenmittelanforderung zur
Abdeckung anderer Risiken als des
Risikos einer übermäßigen Verschuldung
nach § 6c und die erhöhten
Eigenmittelanforderungen nach § 10 Absatz 3 und
4.“
c) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4
ersetzt:
„(4) Ein Institut, das die kombinierte
Kapitalpufferanforderung nicht oder nicht
mehr erfüllt und beabsichtigt, nach Absatz 7
Satz 4 oder Absatz 8 Satz 1 Nummer 2 eine
Ausschüttung ausschüttungsfähiger
Gewinne oder eine Maßnahme nach Absatz 3
Satz 3 Nummer 1 bis 3 durchzuführen, teilt
diese Absicht der Aufsichtsbehörde und der
Deutschen Bundesbank unter Angabe der
folgenden Informationen mit:
1. vom Institut vorgehaltene Eigenmittel,
aufgeschlüsselt nach
a) hartem Kernkapital;
b) zusätzlichem Kernkapital und
c) Ergänzungskapital;
2. Höhe der Zwischengewinne und
Gewinne zum Jahresende;
3. Höhe des maximal
ausschüttungsfähigen Betrages und
4. Höhe der ausschüttungsfähigen
Gewinne und deren beabsichtigte
Aufteilung auf
a) Ausschüttungen an Anteilseigner
oder Eigentümer;
b) Rückkauf oder Rückerwerb von
Anteilen;
c) Zahlungen aus zusätzlichen
Kernkapitalinstrumenten und
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
d) Zahlung einer variablen
Vergütung oder freiwillige
Rentenzahlungen, entweder aufgrund der
Übernahme einer neuen
Zahlungsverpflichtung oder einer
Zahlungsverpflichtung, die in einem
Zeitraum übernommen wurde, in dem
das Kreditinstitut die kombinierte
Kapitalpufferanforderung nicht
erfüllt hat.“
d) Absatz 6 Satz 3 Nummer 3 wird durch die
folgende Nummer 3 ersetzt:
„3. einen Plan und einen Zeitplan für die
Erhöhung der Eigenmittel, um die
kombinierte Kapitalpufferanforderung
vollständig zu erfüllen, und“.
e) Absatz 7 Satz 4 wird durch den folgenden
Satz ersetzt:
„Nach Genehmigung des
Kapitalerhaltungsplans ist das Institut berechtigt, Maßnahmen
nach Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 bis 3 bis zu
der Höhe des maximal ausschüttungsfähigen
Betrags vorzunehmen.“
f) Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 wird durch die
folgende Nummer 1 ersetzt:
„1. ordnet die Aufsichtsbehörde an, dass
die Verbote des Absatzes 3 Satz 3
fortgelten oder wieder gelten, oder“.
21. § 10j wird wie folgt geändert: 21. u n v e r ä n d e r t
a) Absatz 3 Satz 4 wird durch den folgenden
Satz ersetzt:
„Bis zur Entscheidung der Aufsichtsbehörde
über die Genehmigung des
Kapitalerhaltungsplans nach den Absätzen 7 bis 9 darf
das global systemrelevante Institut keine
1. Ausschüttung aus dem harten
Kernkapital oder auf harte
Kernkapitalinstrumente nach Absatz 5 vornehmen,
2. Verpflichtung zur Zahlung einer
variablen Vergütung oder von freiwilligen
Altersvorsorgeleistungen übernehmen
oder eine variable Vergütung zahlen,
wenn die entsprechende Verpflichtung
in einem Zeitraum übernommen
worden ist, in dem das global
systemrelevante Institut die Anforderung an den
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
Puffer der Verschuldungsquote nicht
erfüllt hat, und
3. Zahlungen aus zusätzlichen
Kernkapitalinstrumenten vornehmen.“
b) In Absatz 4 und 8 wird jeweils die Angabe
„Satz 3“ durch die Angabe „Satz 4“ ersetzt.
c) Absatz 9 Satz 1 wird durch den folgenden
Satz ersetzt:
„Genehmigt die Aufsichtsbehörde den
Kapitalerhaltungsplan nicht,
1. ordnet die Aufsichtsbehörde an, dass
die Ausschüttungsbeschränkungen des
Absatzes 3 Satz 4 Nummer 1 bis 3
fortgelten, oder
2. erlaubt die Aufsichtsbehörde dem
global systemrelevanten Institut die
Durchführung von Maßnahmen im Sinne des
Absatzes 3 Satz 4 Nummer 1 bis 3 bis
zu einem Betrag, der den maximal
ausschüttungsfähigen Betrag in Bezug auf
die Verschuldungsquote nicht
übersteigen darf.“
22. § 11 wird wie folgt geändert: 22. u n v e r ä n d e r t
a) Die Überschrift wird durch die folgende
Überschrift ersetzt:
„§ 11
Liquidität; Verordnungsermächtigung“.
b) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden
Satz ersetzt:
„Die Institute müssen ihre Mittel so anlegen,
dass jederzeit eine ausreichende
Zahlungsfähigkeit (Liquidität) gewährleistet ist.“
23. § 13 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: 23. u n v e r ä n d e r t
a) Nummer 2 wird durch die folgende
Nummer 2 ersetzt:
„2. Art, Umfang, Zeitpunkt und Form der
Angaben, Übertragungswege und
Datenformate der
Großkreditstammdatenanzeigen sowie deren
Rückmeldungen im Rahmen des
Großkreditmeldeverfahrens nach Artikel 394 Absatz 1
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
bis 3 der Verordnung (EU)
Nr. 575/2013 und“.
b) Nummer 3 wird gestrichen.
c) Nummer 4 wird zu Nummer 3.
24. § 15 wird wie folgt geändert: 24. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende
Überschrift ersetzt:
a) u n v e r ä n d e r t
„§ 15
Organtransaktionen“.
b) Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird durch die
folgende Nummer 3 ersetzt:
b) u n v e r ä n d e r t
„3. Mitglieder eines Aufsichtsorgans,“.
c) Absatz 3 Nummer 2 wird durch die folgende
Nummer 2 ersetzt:
c) Absatz 3 Nummer 2 und 3 wird durch die
folgenden Nummern 2 bis 4 ersetzt:
„2. für Kredite an in Absatz 1 Satz 1
Nummer 6 bis 11 genannte Personen oder
Unternehmen, wenn der Kredit
weniger als 1 Prozent der nach Artikel 4
Absatz 1 Nummer 71 Buchstabe b der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013
anrechenbaren Eigenmittel des Instituts
oder weniger als 100 000 Euro beträgt,
und“.
„2. für Kredite an in Absatz 1 Satz 1
Nummer 6 bis 11 genannte Personen oder
Unternehmen, wenn der Kredit weniger
als 1 Prozent der nach Artikel 4
Absatz 1 Nummer 71 Buchstabe b der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013
anrechenbaren Eigenmittel des Instituts oder
weniger als 100 000 Euro beträgt,
3. für Kredite, die um nicht mehr als
10 Prozent des nach Absatz 1 Satz 1
beschlossenen Betrages erhöht
werden, und
4. für Kredite an in Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 bis 5 und 12 genannte
Personen in Höhe von bis zu 20 000
Euro, wenn die Gewährung
ausschließlich im Rahmen
vollautomatisierter Kreditentscheidungen
erfolgt und gewährleistet ist, dass das
Organschaftsverhältnis nach
Absatz 1 Satz 1 keinen Einfluss auf die
Kreditkonditionen hat.“
d) Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6
ersetzt:
d) Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6
ersetzt:
„(6) Für Geschäfte des Instituts, die
keine Kredite im Sinne von § 21 Absatz 1
sind, mit Personen oder Unternehmen nach
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 12 (Organge-
„(6) Für Geschäfte des Instituts, die
keine Kredite im Sinne von § 21 Absatz 1
sind, mit Personen oder Unternehmen nach
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 12 (Organge-
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
schäfte) und für Ausbuchungen von
Forderungen an diese Personen oder Unternehmen
gelten Absatz 1 Satz 1 bis 4, die Absätze 3
und 4, § 19 Absatz 3 sowie § 21 Absatz 2
Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 3
entsprechend. Auf ein Organgeschäft mit Personen
nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 und
Nummer 12 ist Absatz 1 nicht anzuwenden,
wenn das Gesamtvolumen der
Organgeschäfte bis zum Zeitpunkt des jeweiligen
Geschäfts 100 000 Euro nicht übersteigt.
Abweichend von Absatz 4 Satz 6 sind
Vorratsbeschlüsse für Organgeschäfte nicht auf den
Personenkreis gemäß Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 bis 5 und 12 beschränkt.“
schäfte) und für Ausbuchungen von
Forderungen an diese Personen oder Unternehmen
gelten Absatz 1 Satz 1 bis 4, die Absätze 3
und 4, § 19 Absatz 3 sowie § 21 Absatz 2
Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 3
entsprechend. Auf ein Organgeschäft mit Personen
nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 und
Nummer 12 ist Absatz 1 nicht anzuwenden,
wenn das Gesamtvolumen der
Organgeschäfte innerhalb des Kalenderjahres bis
zum Zeitpunkt des jeweiligen Geschäfts
100 000 Euro nicht übersteigt. Abweichend
von Absatz 4 Satz 6 sind Vorratsbeschlüsse
für Organgeschäfte nicht auf den
Personenkreis gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5
und 12 beschränkt.“
25. § 18 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: 25. u n v e r ä n d e r t
„Ein Kreditinstitut darf einen Kredit, der
insgesamt 1 500 000 Euro oder 10 Prozent seines
Kernkapitals nach Artikel 25 der Verordnung (EU)
Nr. 575/2013 in der Fassung vom 17. Juni 2025
überschreitet, nur gewähren, wenn es sich von
dem Kreditnehmer die wirtschaftlichen
Verhältnisse, insbesondere durch Vorlage der
Jahresabschlüsse, offenlegen lässt.“
26. § 19 Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4
ersetzt:
26. u n v e r ä n d e r t
„(4) Aufsichtsorgan im Sinne der §§ 15 und
17 ist ein zur Überwachung der Geschäftsleitung
bestelltes Organ des Instituts, wenn die
Überwachungsbefugnisse des Organs durch Gesetz
geregelt sind.“
27. § 22a wird wie folgt geändert: 27. u n v e r ä n d e r t
a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 wird jeweils
die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3a“ durch
die Angabe „§ 2 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder
3a“ ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 2 wird durch den folgenden
Satz ersetzt:
„Die Registerführung kann nur unter den
Voraussetzungen des § 22k oder des § 22b
Absatz 2 Satz 3 beendet oder übertragen
werden.“
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
28. § 22b wird wie folgt geändert: 28. u n v e r ä n d e r t
a) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden
Satz ersetzt:
„Ist das Refinanzierungsunternehmen weder
ein Kreditinstitut noch eine in § 2 Absatz 1
Nummer 1, 2 oder Nummer 3a genannte
Einrichtung, können die in § 22a Absatz 1
Satz 1 genannten Gegenstände des
Refinanzierungsunternehmens, auf deren
Übertragung ein Unternehmen im Sinne des § 1
Absatz 24 Satz 1 Nummer 1 bis 6 einen
Anspruch hat, in ein von einem inländischen
Kreditinstitut oder von der Kreditanstalt für
Wiederaufbau geführtes
Refinanzierungsregister eingetragen werden.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch den folgenden
Satz ersetzt:
„Ist das Refinanzierungsunternehmen
ein Kreditinstitut, das keine
Pfandbriefbank ist und für welches die Führung
eines eigenen Refinanzierungsregisters
nach Art und Umfang seines
Geschäftsbetriebs eine unangemessene Belastung
darstellt, so soll die Bundesanstalt auf
Antrag des
Refinanzierungsunternehmens der Führung des
Refinanzierungsregisters durch ein anderes
Kreditinstitut zustimmen.“
bb) Nach Satz 2 wird der folgende Satz
eingefügt:
„Fallen die Gründe einer
Registerführung durch Dritte nachträglich weg,
kann die Bundesanstalt anordnen, dass
die Registerführung binnen
angemessener Frist einheitlich durch das
Refinanzierungsunternehmen fortgeführt wird;
§ 22k Absatz 1a Satz 3 gilt
entsprechend.“
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
29. § 22d wird wie folgt geändert: 29. u n v e r ä n d e r t
a) Die Überschrift wird durch die folgende
Überschrift ersetzt:
„§ 22d
Refinanzierungsregister;
Verordnungsermächtigung“.
b) Absatz 2 Satz 2 bis 4 wird durch die
folgenden Sätze ersetzt:
„Im Fall des Satzes 1 Nummer 1 und 4
genügt es, wenn Dritten, insbesondere dem
Verwalter, dem Sachwalter, der
Bundesanstalt oder einem Insolvenzverwalter die
eindeutige Bestimmung der einzutragenden
Angaben möglich ist. Ist der
Übertragungsberechtigte eine Pfandbriefbank oder ein
Versicherungsunternehmen, so ist dieser sowie
der gemäß § 7 Absatz 1 des
Pfandbriefgesetzes oder § 128 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes bestellte Treuhänder durch
Übermittlung eines bestätigten Auszugs nach
Absatz 6 von der Eintragung zu unterrichten.“
c) Nach Absatz 6 wird der folgende Absatz 7
eingefügt:
„(7) Registerführende Unternehmen
haben der Bundesanstalt jährlich zum Stand
Ende eines Kalenderjahres mitzuteilen:
1. die jeweils dem Verwalter und den
Stellvertretern im abgelaufenen
Kalenderjahr gezahlte Vergütung nebst
etwaigem Umsatzsteueranteil und
Auslagenersatz,
2. für welche dritten
Refinanzierungsunternehmen, die Kreditinstitute sind,
noch nicht abgewickelte
Refinanzierungstransaktionen in das
Refinanzierungsregister eingetragen sind,
3. in welcher Form das
Refinanzierungsregister seit welchem Zeitpunkt geführt
wird sowie
4. ob das registerführende Unternehmen
generell bereit ist, die Registerführung
in den Fällen des § 22k Absatz 2 auch
für Dritte zu übernehmen.“
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
30. § 22e wird wie folgt geändert: 30. u n v e r ä n d e r t
a) Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden
Satz ersetzt:
„Das Amt erlischt mit der Beendigung der
Registerführung oder der Bestellung eines
personenverschiedenen Sachwalters des
Refinanzierungsregisters nach § 22l Absatz 4
Satz 1, auch in Verbindung mit § 22o
Absatz 2 Satz 1.“
b) Absatz 2 Satz 3 wird gestrichen.
c) Absatz 3 Satz 2 wird gestrichen.
31. § 22g wird wie folgt geändert: 31. u n v e r ä n d e r t
a) Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird durch die
folgenden Nummern 1 und 1a ersetzt:
„1. die Gliederungsvorschriften des § 22a
Absatz 1 Satz 2 und des § 22b
Absatz 1 Satz 2 beachtet sind,
1a. das Refinanzierungsregister die nach
§ 22d Absatz 2 erforderlichen
Angaben enthält,“.
b) Absatz 3 wird gestrichen.
32. § 22k wird wie folgt geändert: 32. u n v e r ä n d e r t
a) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a
eingefügt:
„(1a) Wird ein registerführendes
Unternehmen im Wege der
Gesamtrechtsnachfolge auf ein anderes registerführendes
Unternehmen übertragen, so gilt eine nach
Absatz 1 erforderliche Einwilligung als erteilt,
wenn die Übertragungsberechtigten der im
Refinanzierungsregister des übertragenden
registerführenden Unternehmens
eingetragenen, noch nicht abgewickelten
Refinanzierungstransaktion der Übertragung nicht
binnen sechs Monaten nach Mitteilung durch
das übertragende Unternehmen
widersprochen haben. Die Mitteilung über die
beabsichtigte Übertragung der Registerführung
hat das übertragende registerführende
Unternehmen, das übernehmende registerführende
Unternehmen, den Namen des beim
übernehmenden registerführenden Unternehmen
bestellten Verwalters und etwaiger
Stellvertreter und den voraussichtlichen Zeitpunkt
der Wirksamkeit der Gesamtrechtsnachfolge
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
zu bezeichnen. Nach vollzogener
Übertragung der Registerführung hat der Verwalter
des übernehmenden registerführenden
Unternehmens den Übertragungsberechtigten
der vom übertragenden Unternehmen
übernommenen Refinanzierungstransaktionen
einen bestätigten Auszug nach § 22d Absatz 6
zu übermitteln. Die Sätze 1 und 2 gelten im
Fall der Übertragung eines
Refinanzierungsunternehmens, das Kreditinstitut ist, ohne
registerführendes Unternehmen zu sein, im
Wege der Gesamtrechtsnachfolge
entsprechend. Ist im Fall des Satzes 4 das
übernehmende Unternehmen ein registerführendes
Unternehmen, so ist das für das übertragende
Refinanzierungsunternehmen geführte
Register binnen eines Monats auf das
übernehmende Unternehmen zu übertragen. Der
Vollzug der Übertragung der
Registerführung auf das übernehmende registerführende
Unternehmen ist von diesem der
Bundesanstalt anzuzeigen. Satz 3 gilt in den Fällen der
Sätze 4 und 5 mit der Maßgabe
entsprechend, dass im Fall des Satzes 5 die
Übermittlung eines bestätigten Auszugs
insgesamt erst nach Vollzug der Übertragung der
Registerführung auf das übernehmende
registerführende Unternehmen vorzunehmen
ist.“
b) Absatz 2 Satz 2 und 3 wird durch die
folgenden Sätze ersetzt:
„In diesem Fall kann die Bundesanstalt die
Übertragung der Führung des Registers auf
ein nach ihrer Einschätzung zur
Registerführung geeignetes und hierzu bereites
Kreditinstitut anordnen. Mangels eines zur
Übernahme der Registerführung bereiten
geeigneten Kreditinstituts ordnet die
Bundesanstalt die Übertragung der Registerführung
auf die Kreditanstalt für Wiederaufbau an.
Die Vorschriften des § 22b über die Führung
des Refinanzierungsregisters für Dritte und
Absatz 1a Satz 3 finden sinngemäße
Anwendung.“
33. § 22l wird wie folgt geändert: 33. u n v e r ä n d e r t
a) Absatz 1 Satz 1 wird durch die folgenden
Sätze ersetzt:
„Ist über das Vermögen eines
Unternehmens, das keine in § 2 Absatz 1 Nummer 1,
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
2 oder 3a genannte Einrichtung ist und ein
Refinanzierungsregister nicht nur für Dritte
führt, das Insolvenzverfahren eröffnet,
bestellt das Insolvenzgericht auf Antrag der
Bundesanstalt eine oder zwei von der
Bundesanstalt vorgeschlagene natürliche
Personen als Sachwalter des
Refinanzierungsregisters (Sachwalter). Wird das
Insolvenzverfahren über das Vermögen eines
Refinanzierungsunternehmens eröffnet, das ein
Kreditinstitut ist und für das ein
Refinanzierungsregister durch Dritte geführt wird, gilt Satz 1
mit der Maßgabe entsprechend, dass der
Sachwalter auf Antrag der Bundesanstalt bei
dem Refinanzierungsunternehmen zu
bestellen ist.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Sätze 1 und 2 werden durch die
folgenden Sätze ersetzt:
„Die Bundesanstalt stellt einen Antrag
nach Absatz 1 Satz 1, auch in
Verbindung mit Absatz 1 Satz 2, wenn dies zur
ordnungsgemäßen Verwaltung der im
Refinanzierungsregister eingetragenen
Gegenstände erforderlich erscheint. Ist
das registerführende Unternehmen eine
Pfandbriefbank, die das
Refinanzierungsregister nicht nur für Dritte führt,
so soll die Bundesanstalt als Sachwalter
des Refinanzierungsregisters eine der
dem Insolvenzgericht nach § 31
Absatz 2 Satz 1 des Pfandbriefgesetzes
bezeichneten Personen, anderenfalls den
Verwalter des Refinanzierungsregisters
vorschlagen, bei Fehlen oder dauernder
Verhinderung desselben seinen
Stellvertreter oder eine andere geeignete
natürliche Person.“
bb) Nach Satz 3 wird der folgende Satz
eingefügt:
„Auf jederzeit möglichen einheitlichen
Antrag sämtlicher
Übertragungsberechtigten noch nicht abgewickelter
Refinanzierungstransaktionen ist der
Sachwalter zu ersetzen oder das
Sachwalterverfahren aufzuheben.“
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
c) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3
ersetzt:
„(3) Erscheint die Bestellung eines
zweiten Sachwalters des
Refinanzierungsregisters zur ordnungsgemäßen Verwaltung
der im Refinanzierungsregister
eingetragenen Gegenstände erforderlich, kann die
Bundesanstalt nach Anhörung der
Übertragungsberechtigten einen weiteren Antrag nach
Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit
Absatz 1 Satz 2, stellen. Stellt die Bundesanstalt
diesen Antrag, soll sie bei einer das
Refinanzierungsregister nicht nur für Dritte
führenden Pfandbriefbank den Verwalter,
anderenfalls einen der Stellvertreter des Verwalters
des Refinanzierungsregisters oder, wenn ein
solcher fehlt, eine andere geeignete
natürliche Person vorschlagen.“
d) Absatz 4 Satz 2 und 3 wird durch die
folgenden Sätze ersetzt:
„Das Amt wird von dem bei dem
registerführenden Unternehmen bestellten Sachwalter
des Refinanzierungsregisters fortgeführt.
Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die
Stellvertreter des Verwalters.“
34. § 22m Absatz 2 wird durch den folgenden
Absatz 2 ersetzt:
34. u n v e r ä n d e r t
„(2) Sind in das Refinanzierungsregister
Rechte des Refinanzierungsunternehmens
eingetragen, für die eine Eintragung im Grundbuch
besteht, so ist die Bestellung des Sachwalters beim
Refinanzierungsunternehmen auf Ersuchen des
Insolvenzgerichts oder des Sachwalters in das
Grundbuch einzutragen, wenn nach der Art der
Rechte und den Umständen zu besorgen ist, dass
ohne die Eintragung die Interessen der
Übertragungsberechtigten gefährdet werden. Satz 1 gilt
entsprechend für Rechte des
Refinanzierungsunternehmens, die im Schiffsregister,
Schiffsbauregister oder im Register für Pfandrechte an
Luftfahrzeugen eingetragen sind.“
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
35. § 22n wird wie folgt geändert: 35. u n v e r ä n d e r t
a) Die Überschrift wird durch die folgende
Überschrift ersetzt:
„§ 22n
Aufgaben und Rechtsstellung des
Sachwalters“.
b) Vor Absatz 1 wird der folgende Absatz 1
eingefügt:
„(1) Aufgabe des Sachwalters ist die
Vornahme der zum Vollzug der Übertragung
der in das Register eingetragenen
Vermögensgegenstände des
Refinanzierungsunternehmens, auf deren Übertragung ein
Übertragungsberechtigter einen Anspruch hat, auf
den jeweiligen Übertragungsberechtigten
erforderlichen Rechtshandlungen. Bis zu
einem solchen Vollzug hat er die
eingetragenen Gegenstände zu verwalten, zugehörige
Forderungen einzuziehen und Erlöse der
eingetragenen Gegenstände entsprechend den
bestehenden Vereinbarungen an den
Übertragungsberechtigten auszukehren.“
c) Der bisherige Absatz 1 wird zu Absatz 1a
und die Sätze 3 und 4 werden durch die
folgenden Sätze ersetzt:
„Daneben obliegen dem Sachwalter eines
registerführenden Unternehmens die Pflichten
eines Verwalters. Der Sachwalter und der
Insolvenzverwalter haben einander alle
Informationen mitzuteilen, die für das
Insolvenzverfahren über das Vermögen des
Refinanzierungsunternehmens und für die
Verwaltung der im Refinanzierungsregister
eingetragenen Gegenstände von Bedeutung sein
können.“
d) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2
ersetzt:
„(2) Die Befugnis des
Refinanzierungsunternehmens, die im
Refinanzierungsregister eingetragenen Gegenstände zu
verwalten und über sie zu verfügen, geht auf den
bei ihm bestellten Sachwalter über; § 30
Absatz 3 Satz 1 des Pfandbriefgesetzes bleibt
unberührt. In Abstimmung mit dem
Insolvenzverwalter nutzt der Sachwalter alle Ein-
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
richtungen des
Refinanzierungsunternehmens, die zur Verwaltung der eingetragenen
Gegenstände erforderlich sind. Für die
Verwaltung der eingetragenen Gegenstände
vertritt der Sachwalter das
Refinanzierungsunternehmen gerichtlich und außergerichtlich.
§ 30 Absatz 2 Satz 7 in Verbindung mit
Absatz 3 Satz 1 des Pfandbriefgesetzes bleibt
unberührt.“
e) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch den folgenden
Satz ersetzt:
„Hat das Refinanzierungsunternehmen
nach der Bestellung des Sachwalters
über einen im Refinanzierungsregister
eingetragenen Gegenstand verfügt, so
ist diese Verfügung unwirksam.“
bb) Satz 3 wird durch den folgenden
Satz ersetzt:
„Hat das Refinanzierungsunternehmen
am Tag der Bestellung des Sachwalters
verfügt, so wird vermutet, dass es nach
der Bestellung verfügt hat.“
f) Absatz 4 Satz 2 wird durch den folgenden
Satz ersetzt:
„Verletzt der Sachwalter des
Refinanzierungsregisters seine Pflichten, so können die
Übertragungsberechtigten und das
Refinanzierungsunternehmen Ersatz des hierdurch
entstehenden Schadens verlangen.“
g) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Die Sätze 1 und 2 werden durch die
folgenden Sätze ersetzt:
„Der bei einem Kreditinstitut bestellte
Sachwalter des
Refinanzierungsregisters erhält von der Bundesanstalt eine
angemessene Vergütung und Ersatz
seiner Aufwendungen. Die gezahlten
Beträge sind der Bundesanstalt von den
Übertragungsberechtigten noch nicht
abgewickelter
Refinanzierungstransaktionen anteilig nach dem Wert der für
sie eingetragenen Gegenstände
gesondert zu erstatten und auf Verlangen der
Bundesanstalt vorzuschießen.“
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
bb) Die Sätze 4 und 5 werden durch den
folgenden Satz ersetzt:
„§ 22i Absatz 3 gilt sinngemäß.“
36. § 22o wird wie folgt geändert: 36. u n v e r ä n d e r t
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1
ersetzt:
„(1) Unter den Voraussetzungen des
§ 46 bestellt das Gericht auf Antrag der
Bundesanstalt eine oder zwei Personen als
Sachwalter. Die Bundesanstalt stellt einen Antrag
nach Satz 1, wenn dies zur
ordnungsgemäßen Verwaltung der im
Refinanzierungsregister eingetragenen Gegenstände
erforderlich erscheint. Für alle die Ernennung und
Rechtsstellung des Sachwalters betreffenden
gerichtlichen Entscheidungen richtet sich die
Zuständigkeit nach den §§ 2 und 3 der
Insolvenzordnung. Die Entscheidungen ergehen
durch Beschluss. Für das Verfahren gelten
die §§ 4, 5 Absatz 1 und 3 und § 6 Absatz 1
Satz 2 und Absatz 2 und 3 der
Insolvenzordnung entsprechend. Gegen Entscheidungen
des Gerichts steht der Bundesanstalt, dem
Sachwalter sowie dem
Refinanzierungsunternehmen die sofortige Beschwerde zu.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch den folgenden
Satz ersetzt:
„Für die Bestellung und Abberufung
sowie für die Rechtsstellung eines unter
diesen Umständen bestellten
Sachwalters gelten die Vorschriften der §§ 22l
bis 22n.“
bb) Satz 3 wird durch den folgenden
Satz ersetzt:
„In diesem Fall soll die Bundesanstalt
aus dem Kreis der Sachwalter oder, im
Fall des § 22l Absatz 2 Satz 2 erster
Fall, anderer geeigneter Personen den
Verwalter bestellen.“
c) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3
ersetzt:
„(3) Wird das Insolvenzverfahren über
das Vermögen des
Refinanzierungsunternehmens nach Bestellung des Sachwalters
nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 eröffnet,
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
so gilt der Sachwalter für die Zeit nach
Eröffnung des Insolvenzverfahrens als mit
Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom
Insolvenzgericht bestellt.“
37. § 23a Absatz 1 Satz 11 wird durch den folgenden
Satz ersetzt:
37. u n v e r ä n d e r t
„Sofern Einlagen und andere rückzahlbare Gelder
nicht gesichert sind, hat das Institut auf diese
Tatsache in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen,
im Preisaushang und an hervorgehobener Stelle in
den Vertragsunterlagen vor Aufnahme der
Geschäftsbeziehung hinzuweisen, es sei denn, die
rückzahlbaren Gelder sind in Pfandbriefen,
Kommunalschuldverschreibungen oder anderen
Schuldverschreibungen, welche die
Voraussetzungen des Artikels 52 Absatz 4 Satz 1 und 2 der
Richtlinie 2009/65/EG in der Fassung vom
27. November 2019 erfüllen, verbrieft.“
38. § 24 wird wie folgt geändert: 38. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende
Überschrift ersetzt:
a) u n v e r ä n d e r t
„§ 24
Anzeigen; Verordnungsermächtigung“.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: b) u n v e r ä n d e r t
aa) Die Nummern 1 bis 3 werden durch die
folgenden Nummern 1 bis 3 ersetzt:
„1. die Absicht der Bestellung eines
Geschäftsleiters oder eines
bestellten Vertreters des
Geschäftsleiters, der im Fall der
Verhinderung eines Geschäftsleiters
dessen Funktion ausüben soll, sowie
die Absicht der Ermächtigung
einer Person zur Einzelvertretung
des Instituts in dessen gesamtem
Geschäftsbereich, jeweils unter
Angabe der Tatsachen, die für die
Beurteilung der Zuverlässigkeit,
der fachlichen Eignung und der
ausreichenden zeitlichen
Verfügbarkeit für die Wahrnehmung der
jeweiligen Aufgaben wesentlich
sind, und des Ergebnisses der
Beurteilung dieser Kriterien durch
das anzeigende Institut, sowie
den Vollzug, die Aufgabe oder
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
die Änderung einer solchen
Absicht; neue Tatsachen, die sich auf
die ursprüngliche Beurteilung der
Zuverlässigkeit, der fachlichen
Eignung und der ausreichenden
zeitlichen Verfügbarkeit
erheblich auswirken, sind ebenfalls
unverzüglich nach
Kenntniserlangung anzuzeigen;
2. das Ausscheiden eines
Geschäftsleiters oder bestellten Vertreters
des Geschäftsleiters, der im Fall
der Verhinderung eines
Geschäftsleiters dessen Funktion
ausüben soll, sowie die
Entziehung der Befugnis zur
Einzelvertretung des Instituts in dessen
gesamtem Geschäftsbereich;
3. die Änderung der Rechtsform,
soweit nicht bereits eine Erlaubnis
nach § 32 Absatz 1 erforderlich
ist, und die Änderung der
Firma;“.
bb) Nummer 4 wird durch die folgende
Nummer 4 ersetzt:
„4. einen Verlust in Höhe von 5
Prozent des harten Kernkapitals nach
Artikel 50 der Verordnung (EU)
Nr. 575/2013 in der Fassung vom
17. Juni 2025;“.
cc) Die Nummern 9 und 10 werden durch
die folgenden Nummern 9 und 10
ersetzt:
„9. das Absinken des
Anfangskapitals unter die
Mindestanforderungen nach § 33 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1;
10. den Erwerb oder die Aufgabe
einer bedeutenden Beteiligung an
dem eigenen Institut, das
Erreichen, das Über- oder das
Unterschreiten der
Beteiligungsschwellen von 20 Prozent,
30 Prozent und 50 Prozent der
Stimmrechte oder des Kapitals
sowie die Tatsache, dass das
Institut Tochterunternehmen
eines anderen Unternehmens wird
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
oder nicht mehr ist, sobald das
Institut von der bevorstehenden
Änderung dieser
Beteiligungsverhältnisse Kenntnis erlangt;“.
dd) In Nummer 17 Buchstabe b wird die
Angabe „in der jeweils geltenden
Fassung“ jeweils durch die Angabe „in der
Fassung vom 17. Juni 2025“ ersetzt.
ee) Nummer 18 wird gestrichen.
ff) Nummer 19 wird durch die folgenden
Nummern 19 und 20 ersetzt:
„19. die Absicht einer wesentlichen
Auslagerung und deren Vollzug
sowie wesentliche Änderungen
und schwerwiegende Vorfälle im
Rahmen von bestehenden
wesentlichen Auslagerungen, die
einen wesentlichen Einfluss auf die
Geschäftstätigkeit des Instituts
haben können, und
20. das Absinken der
Verschuldungsquote unter die
Mindesteigenmittelanforderung nach Artikel 92
Absatz 1 Buchstabe d der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der
Fassung vom 17. Juni 2025, die
Unterschreitung der zusätzlichen
Eigenmittelanforderungen zur
Absicherung gegen Risiken einer
übermäßigen Verschuldung nach
§ 6c sowie nach § 10 Absatz 3
und 4 und die Unterschreitung
des Puffers der
Verschuldungsquote nach Artikel 92 Absatz 1a
der Verordnung (EU)
Nr. 575/2013 in der Fassung vom
17. Juni 2025.“
c) Absatz 1a Nummer 5 und 6 wird durch die
folgenden Nummern 5 bis 7 ersetzt:
c) u n v e r ä n d e r t
„5. die Informationen, die für einen
Vergleich der Vergütungstrends
und -praktiken im Sinne des Artikels
75 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU
in der Fassung vom 27. November
2024 erforderlich sind, soweit es sich
um Folgendes handelt:
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
a) ein CRR-Kreditinstitut, das ein
bedeutendes Institut im Sinne des
§ 1 Absatz 3c ist,
b) ein übergeordnetes Unternehmen
einer Institutsgruppe, einer
Finanzholding-Gruppe oder einer
gemischten Finanzholding-
Gruppe, der ein CRR-
Kreditinstitut, das bedeutend im Sinne des
§ 1 Absatz 3c ist, angehört,
c) ein Institut oder ein
übergeordnetes Unternehmen einer
Institutsgruppe, einer Finanzholding-
Gruppe oder einer gemischten
Finanzholding-Gruppe, bei dem die
Europäische Zentralbank
Aufsichtsbehörde ist, oder
d) ein CRR-Kreditinstitut, das von
der Aufsichtsbehörde oder der
Deutschen Bundesbank dazu
aufgefordert wurde;
der Vergleich umfasst auch die
Vergütungstrends und -praktiken in Bezug
auf die Mitglieder des Verwaltungs-
und Aufsichtsorgans;
6. soweit es sich um ein CRR-
Kreditinstitut oder um ein übergeordnetes
Unternehmen einer Institutsgruppe, einer
Finanzholding-Gruppe oder einer
gemischten Finanzholding-Gruppe, der
ein CRR-Kreditinstitut angehört,
handelt, die Informationen über
Geschäftsleiter, Mitglieder des
Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans und
Mitarbeiter mit jeweils einer
Gesamtvergütung von jährlich mindestens 1
Million Euro im Sinne des Artikels 75
Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU in der
Fassung vom 27. November 2024, die
für eine aggregierte Veröffentlichung
durch die Europäische
Bankenaufsichtsbehörde erforderlich sind; für
Kreditinstitute nach § 53 Absatz 1, die
das Einlagengeschäft im Sinne des § 1
Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 betreiben,
gilt dies entsprechend, und
7. soweit es sich um ein Institut nach § 53
Absatz 1 handelt, das ausschließlich
Bankgeschäfte oder Finanzdienstleis-
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
tungen erbringt, die
Wertpapierdienstleistungen im Sinne des
Wertpapierinstitutsgesetzes sind, und die
Dienstleistungen in einem Umfang erbracht
werden, der das Institut zu einem Mittleren
Wertpapierinstitut gemäß § 2
Absatz 17 des
Wertpapierinstitutsgesetzes machen würde, die Informationen
über Geschäftsleiter, Mitglieder des
Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans
und Mitarbeiter mit jeweils einer
Gesamtvergütung von jährlich
mindestens 1 Million Euro im Sinne des
Artikels 34 Absatz 4 der Richtlinie (EU)
2019/2034 in der Fassung vom 27.
November 2024, die für eine aggregierte
Veröffentlichung durch die
Europäische Bankenaufsichtsbehörde
erforderlich sind; die Vorgaben der
Wertpapierinstituts-Anzeigenverordnung
vom 7. Dezember 2023 (BGBl. I
Nr. 349) betreffend die Anzeigen nach
§ 66 Absatz 3 Nummer 2 des
Wertpapierinstitutsgesetzes sind entsprechend
anwendbar.“
d) Die Absätze 1c und 1d werden durch die
folgenden Absätze 1c bis 1e ersetzt:
d) Die Absätze 1c und 1d werden durch die
folgenden Absätze 1c bis 1e ersetzt:
„(1c) Ein CRR-Kreditinstitut, das über
einen Beschluss über die Billigung eines
höheren Höchstwerts für die variable
Vergütung nach § 25a Absatz 5 Satz 5 verfügt, hat
der Aufsichtsbehörde und der Deutschen
Bundesbank zweijährlich die Informationen
anzuzeigen, die für die Zwecke des Artikels
94 Absatz 1 Buchstabe g Unterabsatz 2
Spiegelstrich 5 der Richtlinie 2013/36/EU in der
Fassung vom 27. November 2024
erforderlich sind.
„(1c) Ein CRR-Kreditinstitut, das über
einen Beschluss über die Billigung eines
höheren Höchstwerts für die variable
Vergütung nach § 25a Absatz 5 Satz 5 verfügt, hat
zweijährlich die Informationen anzuzeigen,
die für die Zwecke des Artikels 94 Absatz 1
Buchstabe g Unterabsatz 2 Spiegelstrich 5
der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung
vom 27. November 2024 erforderlich sind.
(1d) Ein CRR-Kreditinstitut, das
bedeutend im Sinne des § 1 Absatz 3c ist, bei
dem die Europäische Zentralbank
Aufsichtsbehörde ist, oder das von der
Aufsichtsbehörde oder der Deutschen Bundesbank dazu
aufgefordert wurde, hat der
Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank
dreijährlich die Informationen zum
geschlechtsspezifischen Lohngefälle anzuzeigen, die für
die Zwecke des Artikels 75 Absatz 1 der
Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom
27. November 2024 erforderlich sind.
(1d) Ein CRR-Kreditinstitut, das
bedeutend im Sinne des § 1 Absatz 3c ist, bei
dem die Europäische Zentralbank
Aufsichtsbehörde ist, oder das von der
Aufsichtsbehörde oder der Deutschen Bundesbank dazu
aufgefordert wurde, hat dreijährlich die
Informationen zum geschlechtsspezifischen
Lohngefälle anzuzeigen, die für die Zwecke
des Artikels 75 Absatz 1 der Richtlinie
2013/36/EU in der Fassung vom 27.
November 2024 erforderlich sind.
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
(1e) Ein CRR-Kreditinstitut, das
bedeutend im Sinne des § 1 Absatz 3c ist oder
das von der Aufsichtsbehörde oder der
Deutschen Bundesbank dazu aufgefordert wurde,
hat dreijährlich die für einen Vergleich der
Diversität in den Instituten nach Artikel 91
Absatz 9 in Verbindung mit Artikel 75
Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU in der
Fassung vom 27. November 2024 erforderlichen
Informationen anzuzeigen.“
(1e) u n v e r ä n d e r t
e) Absatz 3c Satz 2 und 3 wird durch den
folgenden Satz ersetzt:
e) u n v e r ä n d e r t
„Die Anzeigen gemäß Absatz 1 Nummer 1,
2, 15 und 15a sowie Absatz 3a Satz 1
Nummer 1, 2, 4 und 5 sind nur gegenüber der
Bundesanstalt und der Deutschen
Bundesbank abzugeben.“
f) Absatz 3d wird gestrichen. f) u n v e r ä n d e r t
g) Absatz 3e wird durch den folgenden
Absatz 3e ersetzt:
g) u n v e r ä n d e r t
„(3e) Bei Anzeigen nach Absatz 1
Nummer 1 und 15 sowie Absatz 3a Satz 1
Nummer 1 und 4 kann die Aufsichtsbehörde zur
Beurteilung der Zuverlässigkeit, der
fachlichen Eignung oder der Sachkunde und der
ausreichenden zeitlichen Verfügbarkeit auch
Interviews mit den angezeigten Personen
führen.“
h) Absatz 4 Satz 3 und 4 wird durch die
folgenden Sätze ersetzt:
h) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4
ersetzt:
„(4) Das Bundesministerium der
Finanzen kann im Benehmen mit der
Deutschen Bundesbank durch
Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über
1. die Empfängerin,
2. eine Nutzungsberechtigung der
Europäischen Bankenaufsichtsbehörde
gemäß Absatz 3c,
3. Art, Umfang, Zeitpunkt und Form
der nach diesem Gesetz vorgesehenen
Anzeigen und Vorlagen von
Unterlagen,
4. eine digitale oder ausschließlich
digitale Einreichung,
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
5. zu verwendende und anzuzeigende
Zusatzinformationen zu den
Hauptinformationen, etwa besondere
Rechtsträgerkennungen sowie
Angaben zu deren Aktualität oder
Validität, und
6. einzuholende Registerauskünfte
einschließlich der erforderlichen
Mitwirkungspflichten
erlassen und die bestehenden
Anzeigepflichten durch die Verpflichtung
zur Erstattung von Sammelanzeigen
und die Einreichung von
Sammelaufstellungen ergänzen, insbesondere
um einheitliche Unterlagen zur
Beurteilung der von den Instituten
durchgeführten Bankgeschäfte und
Finanzdienstleistungen zu erhalten. In
der Rechtsverordnung können
ebenfalls nähere Bestimmungen für die
Führung eines öffentlichen Registers
durch die Bundesanstalt sowie über
die Zugriffsmöglichkeiten auf Seiten
dieses Registers und die Zuweisung
von Verantwortung für die
Richtigkeit und Aktualität der Seiten
erlassen werden. Es kann diese
Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf
die Bundesanstalt mit der Maßgabe
übertragen, dass
Rechtsverordnungen der Bundesanstalt im
Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank
ergehen. Vor Erlass der
Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände
der Institute anzuhören.“
„Es kann diese Ermächtigung durch
Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der
Maßgabe übertragen, dass
Rechtsverordnungen der Bundesanstalt im Einvernehmen
mit der Deutschen Bundesbank ergehen. Vor
Erlass der Rechtsverordnung sind die
Spitzenverbände der Institute anzuhören.“
entfällt
39. § 24a wird wie folgt geändert: 39. u n v e r ä n d e r t
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch den folgenden
Satz ersetzt:
„Ein CRR-Kreditinstitut hat der
Bundesanstalt und der Deutschen Bundes-
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
bank unverzüglich nach Maßgabe des
Satzes 2 die Absicht anzuzeigen, in
einem anderen Staat des Europäischen
Wirtschaftsraums
1. eine Zweigniederlassung zu
errichten oder
2. ohne dort eine
Zweigniederlassung zu errichten, vertraglich
gebundene Vermittler mit Sitz oder
gewöhnlichem Aufenthalt in
diesem Staat des Europäischen
Wirtschaftsraums heranzuziehen.“
bb) In Satz 2 wird die Angabe „muß“ durch
die Angabe „muss“ ersetzt.
cc) Nach Satz 2 wird der folgende Satz
eingefügt:
„Sofern die Europäische Zentralbank
die Aufsichtsbehörde ist, leitet die
Bundesanstalt die Anzeige an sie weiter.“
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze
ersetzt:
„Ändern sich die Verhältnisse, die nach
Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 oder
Absatz 3c Satz 1 angezeigt wurden, hat
das Institut der Bundesanstalt, der
Deutschen Bundesbank und, sofern es sich
um ein CRR-Kreditinstitut handelt,
auch den zuständigen Stellen des
Aufnahmemitgliedstaats diese Änderungen
mindestens einen Monat vor dem
Wirksamwerden der Änderungen
anzuzeigen. Sofern die Europäische
Zentralbank die Aufsichtsbehörde ist, leitet die
Bundesanstalt die Anzeige an sie
weiter. Die Aufsichtsbehörde trifft eine
Entscheidung nach Absatz 2 und
Absatz 3 Satz 3 und die zuständigen
Stellen des Aufnahmemitgliedstaats
können eine Entscheidung über eventuell
erforderliche Bedingungen treffen.“
bb) Die neuen Sätze 5 und 6 werden durch
die folgenden Sätze ersetzt:
„Änderungen der Verhältnisse der
Einlagensicherungseinrichtung oder der
Anlegerentschädigungseinrichtung
oder des gleichwertigen Schutzes im
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
Sinne des § 23a Absatz 1 Satz 1 hat das
Institut, das eine Zweigniederlassung
nach Absatz 1 errichtet hat, der
Bundesanstalt, der Deutschen Bundesbank
und, sofern es sich um ein CRR-
Kreditinstitut handelt, auch den zuständigen
Stellen des Aufnahmemitgliedstaates
mindestens einen Monat vor dem
Wirksamwerden der Änderungen
anzuzeigen. Sofern die Europäische
Zentralbank die Aufsichtsbehörde ist, leitet die
Bundesanstalt die Anzeige an sie
weiter. Die Aufsichtsbehörde teilt den
zuständigen Stellen des
Aufnahmemitgliedstaates die Änderungen nach
Satz 5 mit.“
c) Absatz 4a wird gestrichen.
40. § 25 Absatz 2 Satz 4 wird durch den folgenden
Satz ersetzt:
40. u n v e r ä n d e r t
„Absatz 1 Satz 4 und § 10a Absatz 4 und 5 über
das Verfahren der Zusammenfassung, § 10a
Absatz 9 über die Unterkonsolidierung von
Tochtergesellschaften in Drittstaaten und Artikel 11
Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über
die Informationspflicht gelten für die Angaben
nach den Sätzen 1 und 2 entsprechend.“
41. § 25a wird wie folgt geändert: 41. § 25a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) u n v e r ä n d e r t
aa) In Satz 3 wird nach der Angabe „muss
insbesondere“ die Angabe „eine solide
Unternehmensführung sowie“
eingefügt.
bb) Satz 6 Nummer 2 wird durch die
folgende Nummer 2 ersetzt:
„2. eine vollständige Dokumentation
der Geschäftstätigkeit, die eine
lückenlose Überwachung durch
die Bundesanstalt für ihren
Zuständigkeitsbereich
gewährleistet; erforderliche
Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre
aufzubewahren; § 257 Absatz 4
des Handelsgesetzbuchs bleibt
unberührt, § 257 Absatz 3 und 5
des Handelsgesetzbuchs gilt
entsprechend, und“.
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: b) u n v e r ä n d e r t
aa) Satz 1 wird durch den folgenden
Satz ersetzt:
„Die Absätze 1 und 2 gelten für
Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen
und gemischte Finanzholding-Gruppen
sowie Unterkonsolidierungsgruppen
nach Artikel 22 der Verordnung (EU)
Nr. 575/2013 mit der Maßgabe
entsprechend, dass die Geschäftsleiter des
übergeordneten oder zur
Unterkonsolidierung verpflichteten Unternehmens
für die ordnungsgemäße
Geschäftsorganisation einschließlich einer soliden
Unternehmensführung sowie eines
angemessenen und wirksamen
Risikomanagements der Institutsgruppe,
Finanzholding-Gruppe, gemischten
Finanzholding-Gruppe oder der
Unterkonsolidierungsgruppe verantwortlich sind.“
bb) Satz 3 wird durch die folgenden Sätze
ersetzt:
„Die Regelungen, Verfahren und
Mechanismen der gruppenangehörigen
Unternehmen müssen dabei kohärent
sein und ineinandergreifen. Die sich aus
Satz 1 und 3 ergebenden Pflichten
müssen von Tochterunternehmen der
Gruppe mit Sitz in einem Drittstaat nur
insoweit beachtet werden, als diese
Pflichten nicht dem geltenden Recht im
Herkunftsstaat des
Tochterunternehmens entgegenstehen.“
c) Absatz 5b Satz 6 wird durch den folgenden
Satz ersetzt:
c) Absatz 5b Satz 6 wird durch den folgenden
Satz ersetzt:
„Ausnahmen nach Artikel 6 Absatz 2 der
Delegierten Verordnung (EU) 2021/923
bedürfen der Zustimmung der Geschäftsleitung
und der vorherigen Kenntnisnahme durch
das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan.“
„Ausnahmen nach Artikel 6 Absatz 2 der
Delegierten Verordnung (EU) 2021/923 in
der Fassung vom 25. März 2021 bedürfen
der Zustimmung der Geschäftsleitung und
der vorherigen Kenntnisnahme durch das
Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan.“
42. § 25c wird wie folgt geändert: 42. u n v e r ä n d e r t
a) Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 wird durch die
folgende Nummer 1 ersetzt:
„1. die derselben Gruppe im Sinne des
Artikels 4 Absatz 1 Nummer 138 der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
Fassung vom 17. Juni 2025
angehören,“.
b) Absatz 6 wird gestrichen.
43. § 25d wird wie folgt geändert: 43. u n v e r ä n d e r t
a) Nach Absatz 7 Satz 6 werden die folgenden
Sätze eingefügt:
„Sofern von der Bestellung von Ausschüssen
abgesehen wird, obliegen die Aufgaben, die
in den Absätzen 8 bis 12 den Ausschüssen
zugewiesen sind, dem Verwaltungs- oder
Aufsichtsorgan. Sofern kein
Verwaltungsoder Aufsichtsorgan besteht, obliegen die
Ausschussaufgaben den Anteilseignern,
Eigentümern, Mitgliedern oder Trägern des
Instituts.“
b) Absatz 13 wird gestrichen.
44. § 25g Absatz 1 Nummer 1 wird durch die
folgende Nummer 1 ersetzt:
44. u n v e r ä n d e r t
„1. der Verordnung (EU) 2023/1113 in der
Fassung vom 31. Mai 2023,“.
45. § 28 wird wie folgt geändert: 45. u n v e r ä n d e r t
a) Absatz 1 Satz 6 wird gestrichen.
b) Absatz 3 Satz 2 wird durch den folgenden
Satz ersetzt:
„Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt gegenüber diesen
Kreditinstituten mit der Maßgabe
entsprechend, dass die Bundesanstalt den Wechsel
des verantwortlichen Prüfungspartners
verlangen kann.“
46. § 29 wird wie folgt geändert: 46. u n v e r ä n d e r t
a) Absatz 1 Satz 6 wird durch den folgenden
Satz ersetzt:
„Sofern dem haftenden Eigenkapital des
Instituts nicht realisierte Reserven zugerechnet
werden, hat der Prüfer bei der Prüfung des
Jahresabschlusses auch zu prüfen, ob bei der
Ermittlung dieser Reserven § 10 Absatz 4a
bis 4c in der bis zum 31. Dezember 2013
geltenden Fassung beachtet worden ist.“
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 3 wird durch den folgenden
Satz ersetzt:
„Bei Instituten, Zweigniederlassungen
im Sinne des § 53b und Zweigstellen im
Sinne des § 53, die das Depotgeschäft
oder als Verwahrer im Sinne des
Kapitalanlagegesetzbuches das
Depotgeschäft zusammen mit der
Kryptowertpapierregisterführung betreiben, hat er
dieses Geschäft besonders zu prüfen,
soweit es nicht nach § 89 Absatz 1
Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes
zu prüfen ist; diese Prüfung hat sich
auch auf die Einhaltung des § 67a
Absatz 3 und des § 67b, jeweils auch in
Verbindung mit § 125 Absatz 1, 2 und
5 des Aktiengesetzes über
Mitteilungspflichten und des § 135 des
Aktiengesetzes über die Ausübung des
Stimmrechts zu erstrecken.“
bb) Satz 5 wird durch den folgenden
Satz ersetzt:
„Bei Pfandbriefbanken im Sinne des § 1
Absatz 1 Satz 1 des Pfandbriefgesetzes
ist die Einhaltung der organisatorischen
Anforderungen an die Verfahren und
Systeme aus § 4 Absatz 4, den §§ 4b, 5,
16, 24, 26d, 27, 27a sowie 28 des
Pfandbriefgesetzes zu prüfen.“
47. § 32 wird wie folgt geändert: 47. u n v e r ä n d e r t
a) In Absatz 1 Satz 1 sowie Absatz 1a Satz 1
und 3 bis 5 wird jeweils nach der Angabe
„schriftlichen“ die Angabe „oder
elektronischen“ eingefügt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 5 wird in der Angabe vor
Nummer 1 die Angabe „Der Erlaubnisantrag
muß enthalten“ durch die Angabe „Der
Antragsteller muss seinem
Erlaubnisantrag Folgendes beifügen:“ ersetzt.
bb) Satz 6 wird durch den folgenden
Satz ersetzt:
„Die nach Satz 5 beizufügenden
Informationen sind durch Rechtsverordnung
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
nach § 24 Absatz 4 näher zu
bestimmen.“
c) Absatz 1f wird durch den folgenden
Absatz 1f ersetzt:
„(1f) CRR-Kreditinstitute mit
satzungsmäßigem Sitz im Inland dürfen im Rahmen
eines Auftrags als Verwahrstelle nach § 68
Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 des
Kapitalanlagegesetzbuches oder § 80
Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2
Nummer 1 des Kapitalanlagegesetzbuches für
Anteile oder Aktien an Investmentvermögen
das Kryptowertpapierregister nach § 1
Absatz 1a Satz 2 Nummer 8 ohne eine
zusätzliche Erlaubnis führen.“
d) Absatz 5a wird gestrichen.
48. § 33 wird wie folgt geändert: 48. u n v e r ä n d e r t
a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird durch die
folgende Nummer 1 ersetzt:
„1. die zum Geschäftsbetrieb
erforderlichen Mittel, insbesondere ein
ausreichendes Anfangskapital bestehend aus
hartem Kernkapital nach Artikel 50
der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
abzüglich des Postens nach Artikel 26
Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung
(EU) Nr. 575/2013, im Inland nicht zur
Verfügung stehen; als Anfangskapital
muss zur Verfügung stehen:
a) bei Anlageverwaltern, die nicht
befugt sind, sich bei der
Erbringung von Finanzdienstleistungen
Eigentum oder Besitz an Geldern
oder Wertpapieren von Kunden
zu verschaffen, und die nicht auf
eigene Rechnung mit
Finanzinstrumenten handeln, ein Betrag
von mindestens 75 000 Euro,
b) bei anderen
Finanzdienstleistungsinstituten, die nicht auf
eigene Rechnung mit
Finanzinstrumenten handeln, ein Betrag im
Gegenwert von mindestens
150 000 Euro,
c) bei
Finanzdienstleistungsinstituten, die auf eigene Rechnung mit
Finanzinstrumenten handeln, und
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
bei
Finanzdienstleistungsinstituten, die das eingeschränkte
Verwahrgeschäft im Sinne des § 1
Absatz 1a Satz 2 Nummer 12
erbringen, ein Betrag von
mindestens 750 000 Euro und
d) bei CRR-Kreditinstituten ein
Betrag im Gegenwert von
mindestens 5 Millionen Euro.“
b) Absatz 1a wird gestrichen.
49. § 35 Absatz 2 Nummer 8 wird durch die folgende
Nummer 8 ersetzt:
49. u n v e r ä n d e r t
„8. die in den Teilen 3, 4 oder 6 der Verordnung
(EU) Nr. 575/2013 mit Ausnahme der
Artikel 92a und 92b niedergelegten
aufsichtlichen Anforderungen nicht mehr erfüllt
sind;“.
50. § 36 wird wie folgt geändert: 50. u n v e r ä n d e r t
a) In Absatz 1 Satz 1 und 2 wird jeweils die
Angabe „Abs.“ durch die Angabe „Absatz“ und
jeweils die Angabe „Nr.“ durch die Angabe
„Nummer“ ersetzt.
b) Absatz 4 wird gestrichen.
51. § 37 wird wie folgt geändert: 51. u n v e r ä n d e r t
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 5 wird durch die folgenden
Nummern 5 und 6 ersetzt:
„5. ohne die nach Artikel 12 Absatz 1
der Verordnung (EU) 2020/1503
erforderliche Zulassung
Schwarmfinanzierungsdienstleistungen im Sinne dieser
Verordnung erbracht werden,
6. ohne die nach Artikel 27b
Absatz 1 Unterabsatz 2 der
Verordnung (EU) Nr. 600/2014
erforderliche Zulassung die Tätigkeit
als Datenbereitstellungsdienst
ausgeübt wird oder“.
bb) Die bisherige Nummer 6 wird zu
Nummer 7.
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2
ersetzt:
„(2) Der Abwickler ist zum Antrag auf
Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über
das Vermögen des Unternehmens berechtigt.
Die vorangehende Tätigkeit als Abwickler
und die Stellung des Insolvenzantrags durch
den Abwickler stellen keine die
Unabhängigkeit des Insolvenzverwalters ausschließende
Vorbefassung dar. Soll der Abwickler nicht
als Insolvenzverwalter bestellt werden, hat
das zuständige Insolvenzgericht der
Bundesanstalt Gelegenheit zur Stellungnahme zu
geben.“
52. § 44 wird wie folgt geändert: 52. u n v e r ä n d e r t
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 wird der folgende Satz
eingefügt:
„Mitglieder eines Organs und
Beschäftigte der Institute, übergeordneten
Unternehmen oder
Auslagerungsunternehmen haben auf Verlangen auch nach
ihrem Ausscheiden aus dem Organ, dem
Institut oder dem Unternehmen
Auskunft zu erteilen und Unterlagen
vorzulegen.“
bb) Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden
durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Die Bediensteten der Bundesanstalt,
der Deutschen Bundesbank sowie die
sonstigen Personen, deren sich die
Bundesanstalt bei der Durchführung der
Prüfungen bedient, können hierzu die
Räume des Instituts, des
Auslagerungsunternehmens und des übergeordneten
Unternehmens innerhalb der üblichen
Betriebs- und Geschäftszeiten betreten
und besichtigen. Zur Verhütung
dringender Gefahren für die öffentliche
Sicherheit sind sie befugt, diese Räume
auch außerhalb der üblichen Betriebs-
und Geschäftszeiten zu betreten und zu
besichtigen sowie auch Räume, die
auch als Wohnung dienen, zu betreten
und zu besichtigen; das Grundrecht auf
Unverletzlichkeit der Wohnung
(Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes)
wird insoweit eingeschränkt. Die Be-
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
troffenen haben Maßnahmen nach den
Sätzen 3 bis 5 zu dulden.“
b) Absatz 1a wird durch den folgenden
Absatz 1a ersetzt:
„(1a) Soweit eine zentrale Gegenpartei
unter den Voraussetzungen des Artikels 35
Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
operationelle Funktionen, Dienstleistungen
oder Tätigkeiten auf ein Unternehmen
auslagert, sind die Befugnisse der Bundesanstalt
nach Absatz 1 Satz 3 bis 5 auch auf dieses
Unternehmen sowie auf dessen Mitglieder
eines Organs, Beschäftigte und
Auslagerungsunternehmen entsprechend anwendbar;
Absatz 1 Satz 6 gilt entsprechend.“
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch den folgenden
Satz ersetzt:
„Ein nachgeordnetes Unternehmen im
Sinne des § 10a, eine Finanzholding-
Gesellschaft, eine gemischte
Finanzholding-Gesellschaft oder eine
gemischte Holding-Gesellschaft sowie ein
Mitglied eines Organs eines solchen
Unternehmens haben der
Bundesanstalt, den Personen und Einrichtungen,
deren sich die Bundesanstalt bei der
Durchführung ihrer Aufgaben bedient,
sowie der Deutschen Bundesbank auf
Verlangen Auskünfte zu erteilen,
Unterlagen vorzulegen und
erforderlichenfalls Kopien anzufertigen; Mitglieder
eines Organs und Beschäftigte haben
auf Verlangen auch nach ihrem
Ausscheiden aus dem Organ oder dem
Unternehmen Auskunft zu erteilen und
Unterlagen vorzulegen.“
bb) Die Sätze 3 bis 5 werden durch die
folgenden Sätze ersetzt:
„Die Bediensteten der Bundesanstalt,
der Deutschen Bundesbank sowie der
sonstigen Personen, deren sich die
Bundesanstalt bei der Durchführung der
Prüfungen bedient, können hierzu die
Räume der Unternehmen innerhalb der
üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten
betreten und besichtigen. Zur
Verhütung dringender Gefahren für die öf-
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
fentliche Sicherheit sind sie befugt,
diese Räume auch außerhalb der
üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten zu
betreten und zu besichtigen sowie
Räume, die auch als Wohnung dienen,
zu betreten und zu besichtigen; das
Grundrecht auf Unverletzlichkeit der
Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des
Grundgesetzes) wird insoweit
eingeschränkt. Die Betroffenen haben
Maßnahmen nach den Sätzen 2 bis 4 zu
dulden. Die Sätze 1 bis 5 gelten
entsprechend
1. für nicht in die Zusammenfassung
einbezogene Tochterunternehmen,
2. für eine gemischte Holding-
Gesellschaft und deren
Tochterunternehmen sowie
3. für Dritte, für die Mitglieder von
deren Organen und für deren
Beschäftigte, soweit Aktivitäten und
Prozesse betroffen sind, die ein in
Nummer 2 oder ein in Satz 1
genanntes Unternehmen an solche
Dritte ausgelagert hat.“
d) Nach Absatz 4 werden die folgenden
Absätze 5 und 6 eingefügt:
„(5) Die Bediensteten der
Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank dürfen
die Räume der nach Absatz 1 Satz 1 erster
Halbsatz auskunfts- und
vorlegungspflichtigen Unternehmen sowie von deren
Organmitgliedern auch nach ihrem Ausscheiden
durchsuchen, wenn Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass das Unternehmen oder
das Organmitglied entgegen einer
Bestimmung dieses Gesetzes oder einer
vollziehbaren Einzelfallregelung auf Grundlage dieses
Gesetzes die Aufklärung eines für die
Aufsicht nach Maßgabe dieses Gesetzes
entscheidungsrelevanten Sachverhalts
beeinträchtigt, gefährdet oder verzögert, dadurch
dass sie oder es
1. Angaben nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig macht
oder
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
2. Unterlagen nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig
vorlegt.
Die Durchsuchungen sind, außer bei Gefahr
im Verzug, durch den Richter anzuordnen.
Bei Gefahr im Verzug kann die
Einsatzleitung der Bundesanstalt die Anordnung
treffen, soweit nicht lediglich mit einer nur
unerheblichen Verzögerung zu rechnen ist.
Durchsuchungen von Räumen, die als
Wohnung dienen, sind immer durch den Richter
anzuordnen. Das Grundrecht auf
Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1
des Grundgesetzes) wird insoweit
eingeschränkt. Zuständig ist das Amtsgericht, in
dessen Bezirk sich die Räume befinden.
Gegen die richterliche Entscheidung ist die
Beschwerde zulässig; die §§ 306 bis 310 und
311a der Strafprozessordnung gelten
entsprechend. Über die Durchsuchung ist eine
Niederschrift zu fertigen. Sie muss die
verantwortliche Dienststelle, Grund, Zeit und
Ort der Durchsuchung und ihr Ergebnis und,
falls keine richterliche Anordnung ergangen
ist, auch die Tatsachen, welche die Annahme
einer Gefahr im Verzug begründet haben,
enthalten. Die Betroffenen haben
Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden.
(6) Die Bediensteten der
Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank dürfen
Gegenstände sicherstellen, die als
Beweismittel für die Ermittlung des Sachverhalts
von Bedeutung sein können. Werden die
Gegenstände für das Verwaltungsverfahren
nicht mehr benötigt, so werden diese an den
letzten Gewahrsamsinhaber herausgegeben.
Die Betroffenen haben Maßnahmen nach
Satz 1 zu dulden.“
e) Die bisherigen Absätze 5 bis 6 werden zu den
Absätzen 7 bis 9.
53. § 44b wird wie folgt geändert: 53. u n v e r ä n d e r t
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Es wird jeweils die Angabe „Abs.“
durch die Angabe „Absatz“ ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
bb) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Nummer 1 wird durch die
folgende Nummer 1 ersetzt:
„1. Personen und
Unternehmen, die eine
Beteiligungsabsicht nach § 2c
anzeigen oder die im
Rahmen eines
Erlaubnisantrags nach § 32
Absatz 1 Satz 5 Nummer 6
oder einer
Ergänzungsanzeige nach § 64e
Absatz 2 Satz 4 als Inhaber
bedeutender
Beteiligungen angegeben werden,“.
bbb) Nummer 3 wird durch die
folgende Nummer 3 ersetzt:
„3. Personen und
Unternehmen, bei denen
Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass es sich um
Personen oder
Unternehmen im Sinne der
Nummer 2 handelt, und“.
cc) Nach Satz 2 wird der folgende Satz
eingefügt:
„Die Auskunfts- und
Vorlegungspflichten nach § 44 Absatz 1 Satz 1
gegenüber der Bundesanstalt und der
Deutschen Bundesbank zur Auskunft und
Vorlegung von Unterlagen bestehen
auch für die bei nach Satz 1 auskunfts-
und vorlegungspflichtigen Personen
oder Unternehmen Beschäftigten sowie
für die Mitglieder eines Organs, jeweils
auch nach ihrem Ausscheiden aus dem
Organ oder Unternehmen.“
b) Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden
Satz ersetzt:
„Die Bundesanstalt und die Deutsche
Bundesbank können Maßnahmen nach § 44
Absatz 1 Satz 3 bis 5 gegenüber den in Absatz 1
genannten Personen und Unternehmen
ergreifen, wenn Anhaltspunkte für einen
Untersagungsgrund nach § 2c Absatz 1b Satz 1
Nummer 1 bis 6 vorliegen.“
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
c) Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3
bis 5 ersetzt:
„(3) Wer nach Absatz 1 oder 2 zur
Erteilung einer Auskunft verpflichtet ist, kann
die Auskunft auf solche Fragen verweigern,
deren Beantwortung ihn selbst oder einen der
in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der
Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen
der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder
eines Verfahrens nach dem Gesetz über
Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(4) Die Bediensteten der
Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank dürfen
die Räume der nach Absatz 1 auskunfts- und
vorlegungspflichtigen Unternehmen sowie
von deren Organmitgliedern auch nach
ihrem Ausscheiden durchsuchen. § 44
Absatz 5 gilt entsprechend. Die Betroffenen
haben Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden.
(5) Die Bediensteten der
Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank dürfen
Gegenstände sicherstellen, die als
Beweismittel für die Ermittlung des Sachverhalts
von Bedeutung sein können. Werden die
Gegenstände für das Verwaltungsverfahren
nicht mehr benötigt, so werden diese an den
letzten Gewahrsamsinhaber herausgegeben.
Die Betroffenen haben Maßnahmen nach
Satz 1 zu dulden.“
54. § 44c wird wie folgt geändert: 54. u n v e r ä n d e r t
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Nummer 4 wird durch die
folgenden Nummern 4 und 5
ersetzt:
„4.
Schwarmfinanzierungsdienstleistungen im
Sinne der Verordnung
(EU) 2020/1503 ohne die
nach Artikel 12 Absatz 1
dieser Verordnung
erforderliche Zulassung
erbringt,
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
5. ohne die nach
Artikel 27b Absatz 1
Unterabsatz 2 der Verordnung
(EU) Nr. 600/2014
erforderliche Zulassung die
Tätigkeit als
Datenbereitstellungsdienst
ausgeübt wird oder“.
bbb) Die bisherige Nummer 5 wird
zu Nummer 6.
bb) Satz 2 wird durch den folgenden
Satz ersetzt:
„Ein Mitglied eines Organs sowie ein
Beschäftigter haben auf Verlangen auch
nach ihrem Ausscheiden aus dem
Organ oder dem Unternehmen Auskunft
zu erteilen und Unterlagen vorzulegen.“
b) Absatz 5 Satz 2 wird durch den folgenden
Satz ersetzt:
„§ 44 Absatz 9 ist anzuwenden.“
55. § 45a Absatz 1a Satz 1 wird durch den folgenden
Satz ersetzt:
55. u n v e r ä n d e r t
„Die Bundesanstalt kann in den Fällen des
Absatzes 1 Nummer 2 auch gegenüber dem
übergeordneten Unternehmen einer Finanzholding-Gruppe
oder einer gemischten Finanzholding-Gruppe
anordnen, Weisungen der Finanzholding-
Gesellschaft oder der gemischten Finanzholding-
Gesellschaft nicht zu befolgen, sofern es keine
gesellschaftsrechtlichen Möglichkeiten gibt, die
Personen abzuberufen, die die Geschäfte der
Finanzholding-Gesellschaft oder der gemischten
Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen.“
56. § 45c Absatz 3 Satz 6 wird durch den folgenden
Satz ersetzt:
56. u n v e r ä n d e r t
„Solange die Bundesanstalt einem
Sonderbeauftragten die Funktion eines Geschäftsleiters oder
eines Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans
übertragen hat, können die nach anderen
Rechtsvorschriften hierzu berufenen Personen oder Organe
ihr Recht, einen Geschäftsleiter oder ein Mitglied
des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans zu
bestellen, nur mit Zustimmung der Bundesanstalt
ausüben.“
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
57. § 46 wird wie folgt geändert: 57. § 46 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) u n v e r ä n d e r t
aa) Satz 1 wird durch den folgenden
Satz ersetzt:
„Besteht Gefahr für die Erfüllung der
Verpflichtungen eines Instituts
gegenüber seinen Gläubigern, insbesondere
für die Sicherheit der ihm anvertrauten
Vermögenswerte, oder besteht der
begründete Verdacht, dass eine wirksame
Aufsicht über das Institut nicht möglich
ist (§ 33 Absatz 2), kann die
Aufsichtsbehörde zur Abwendung dieser Gefahr
einstweilige Maßnahmen treffen.“
bb) Satz 5 wird durch den folgenden
Satz ersetzt:
„Die Bundesanstalt unterrichtet über
die von ihr nach den Sätzen 3 und 4
beabsichtigten Maßnahmen unverzüglich
die betroffenen Aufsichtsbehörden in
den Mitgliedstaaten der Europäischen
Union sowie die Europäische
Zentralbank und die Deutsche Bundesbank.“
b) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a
eingefügt:
b) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a
eingefügt:
„(1a) Unbeschadet des § 30 Absatz 6
Satz 1 des Pfandbriefgesetzes erstreckt sich
eine Maßnahme nach Absatz 1 Satz 2
Nummer 4 nicht auf:
„(1a) Unbeschadet des § 30 Absatz 6
Satz 1 des Pfandbriefgesetzes erstreckt sich
eine Maßnahme nach Absatz 1 Satz 2
Nummer 4 nicht auf:
1. Zahlungen zur Erfüllung fälliger
Zahlungsverpflichtungen aus umlaufenden
Pfandbriefen im Sinne des § 1 Absatz 3
des Pfandbriefgesetzes, soweit hierfür
Zahlungseingänge auf die zur Deckung
verwendeten Werte oder
Gegenleistungen für die Verwertung solcher Werte
nach Nummer 3 verwendet werden,
1. u n v e r ä n d e r t
2. Zahlungen oder Verfügungen über zur
Deckung verwendete Werte, die der
Erfüllung einer Rückgewährverpflichtung
über aus einem zur Deckung
verwendeten Derivategeschäft im Sinne des § 4
Absatz 3 Satz 2 des Pfandbriefgesetzes
von der Gegenpartei erhaltene
Sicherheiten dienen, soweit hierfür
Zahlungseingänge auf die zur Deckung
verwendeten Werte, Gegenleistungen für die
2. Zahlungen oder Verfügungen über zur
Deckung verwendete Werte, die der
Erfüllung von Zahlungs- oder
Rückgewährverpflichtungen aus einem zur
Deckung verwendeten
Derivategeschäft im Sinne des § 4b Absatz 1 des
Pfandbriefgesetzes dienen, soweit
hierfür Zahlungseingänge auf die zur
Deckung verwendeten Werte,
Gegenleistungen für die Verwertung solcher
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
Verwertung solcher Werte oder im
Deckungsregister eingetragene erhaltene
Sicherheiten verwendet werden, sowie
Werte oder im Deckungsregister
eingetragene erhaltene Sicherheiten
verwendet werden, sowie
3. die Veräußerung der oder sonstige
Verfügung über die zur Deckung
verwendeten Werte, sofern die Gegenleistung
für die Veräußerung oder sonstige
Verfügung zur Erfüllung von unter
Nummer 1 genannten
Zahlungsverpflichtungen oder Nummer 2 genannten
Rückgewährverpflichtungen verwendet
werden.
3. die Veräußerung der oder sonstige
Verfügung über die zur Deckung
verwendeten Werte, sofern die Gegenleistung
für die Veräußerung oder sonstige
Verfügung zur Erfüllung von unter
Nummer 1 oder 2 genannten
Zahlungsoder Rückgewährverpflichtungen
verwendet wird.
Die Löschung von zur Deckung verwendeten
Werten im Deckungsregister steht deren
Veräußerung gleich.“
Die Löschung von zur Deckung verwendeten
Werten im Deckungsregister steht deren
Veräußerung gleich.“
c) In Absatz 2 Satz 3 und Satz 8 wird jeweils
die Angabe „Aufsichtsbehörde“ durch die
Angabe „Bundesanstalt“ ersetzt.
c) u n v e r ä n d e r t
58. § 46b wird wie folgt geändert: 58. u n v e r ä n d e r t
a) Absatz 1 Satz 1 wird durch die folgenden
Sätze ersetzt:
„Wird ein Institut, das eine Erlaubnis zum
Geschäftsbetrieb im Inland besitzt oder das
nach Erlöschen seiner Erlaubnis noch
erlaubnispflichtiges Geschäft im Rahmen der
Abwicklung betreibt, oder eine nach § 10a als
übergeordnetes Unternehmen geltende
Finanzholding-Gesellschaft oder gemischte
Finanzholding-Gesellschaft zahlungsunfähig
oder tritt Überschuldung ein, so haben die
Geschäftsleiter, bei einem in der Rechtsform
des Einzelkaufmanns betriebenen Institut der
Inhaber und die Personen, die die Geschäfte
der Finanzholding-Gesellschaft oder der
gemischten Finanzholding-Gesellschaft
tatsächlich führen, dies der Bundesanstalt unter
Beifügung aussagefähiger Unterlagen
unverzüglich anzuzeigen. Die in Satz 1
bezeichneten Personen haben eine solche Anzeige
unter Beifügung entsprechender Unterlagen
auch dann vorzunehmen, wenn das Institut
oder die nach § 10a als übergeordnetes
Unternehmen geltende Finanzholding-
Gesellschaft oder gemischte Finanzholding-
Gesellschaft voraussichtlich nicht in der Lage sein
wird, die bestehenden Zahlungspflichten im
Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen
(drohende Zahlungsunfähigkeit).“
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
b) Absatz 2 Satz 2 wird durch den folgenden
Satz ersetzt:
„Auf Systembetreiber im Sinne des § 24b
Absatz 5 ist Satz 1 entsprechend
anzuwenden.“
59. § 47a Absatz 2 Satz 3 wird durch den folgenden
Satz ersetzt:
59. u n v e r ä n d e r t
„§ 44 Absatz 9 gilt entsprechend.“
60. § 49 wird durch den folgenden § 49 ersetzt: 60. u n v e r ä n d e r t
„§ 49
Sofortige Vollziehbarkeit
(1) Keine aufschiebende Wirkung haben
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen
Maßnahmen der Bundesanstalt einschließlich der
Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln auf
der Grundlage
1. des § 2c Absatz 1b Satz 1 bis 3, Absatz 2
Satz 1 und Absatz 2a,
2. des § 3 Absatz 4,
3. des § 6 Absatz 1b,
4. der §§ 6a, 6c und 8a Absatz 3 bis 5,
5. des § 10 Absatz 3, 3a und 4,
6. des § 10f Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2
Satz 1,
7. des § 10g Absatz 1, 1a und 2 Satz 1,
8. des § 12a Absatz 2 Satz 1,
9. des § 13c Absatz 3 Satz 4,
10. des § 25b Absatz 4a,
11. des § 25c Absatz 4c,
12. des § 28 Absatz 1 Satz 2, 4 und 5,
13. des § 35 Absatz 2 Nummer 2 bis 6 und
Absatz 2a Satz 1,
14. der §§ 36, 37 und 44 Absatz 1, auch in
Verbindung mit § 44b, sowie des § 44 Absatz 2
und 6,
15. des § 44a Absatz 2 Satz 1,
16. der §§ 44b, 44c, 45 und 45a Absatz 1,
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
17. des § 45b Absatz 1,
18. der §§ 45c Absatz 1 Satz 1, 6 und 7, der
§§ 46, 46a, 46b Absatz 3 Satz 2, der §§ 47a,
48u Absatz 1 und 7,
19. des § 53b Absatz 12,
20. der §§ 53l und 53n Absatz 1 Satz 1 sowie
21. der §§ 53p und 53q Absatz 2.
(2) Keine aufschiebende Wirkung haben
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen
Maßnahmen und Entscheidungen der Bundesanstalt
einschließlich der Androhung und Festsetzung
von Zwangsmitteln auf der Grundlage des
Artikels 6 Absatz 4, des Artikels 8 Absatz 1 und des
Artikels 63 der Verordnung (EU) 2019/1238.“
61. § 53b wird wie folgt geändert: 61. u n v e r ä n d e r t
a) Absatz 1a wird gestrichen.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Die Nummern 5 und 6 werden
durch die folgenden Nummern
5 und 6 ersetzt:
„5. § 24 Absatz 1 Nummer 5
und 7,
6. die §§ 24b, 24c, 25 und
25a Absatz 1 Satz 6
Nummer 2,“.
bbb) Nummer 8 wird durch die
folgende Nummer 8 ersetzt:
„8. die §§ 25i bis 25k, 25m,
37, 39 bis 42, 43
Absatz 2 und 3, § 44
Absatz 1, 5, 6, 8 und 9,
§ 44a Absatz 1 und 2
sowie die §§ 44c, 46 bis
46h, 48u und 49,“.
bb) Satz 2 wird durch den folgenden
Satz ersetzt:
„Für die Tätigkeiten im Wege des
grenzüberschreitenden
Dienstleistungsverkehrs nach Absatz 1 Satz 1 und 2
gelten § 3 Absatz 1, sofern es sich um
ein CRR-Kreditinstitut handelt, die
§§ 18a, 23a, 37, 44 Absatz 1, 5, 6, 8 und
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
9 sowie die §§ 44c, 48u Absatz 1 und
§ 49 dieses Gesetzes und § 17 des
Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
entsprechend.“
c) In Absatz 7 Satz 1 wird jeweils die Angabe
„Abs.“ durch die Angabe „Absatz“ und die
Angabe „Nr.“ durch die Angabe „Nummer“
ersetzt.
d) Nach Absatz 7a wird der folgende Absatz 7b
eingefügt:
„(7b) Ein CRR-Kreditinstitut mit Sitz in
einem anderen Staat des Europäischen
Wirtschaftsraums kann über eine
Zweigniederlassung im Inland im Rahmen eines Auftrags
als Verwahrstelle nach § 68 Absatz 2 und 3
Satz 3 des Kapitalanlagegesetzbuches oder
§ 80 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 6
Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuches die
Tätigkeit der
Kryptowertpapierregisterführung nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 8
abweichend von § 32 ohne Erlaubnis der
Aufsichtsbehörde ausüben, wenn die
Zweigniederlassung das Kryptowertpapierregister
ausschließlich für Anteile oder Aktien an
Investmentvermögen führt, für die sie als
Verwahrstelle beauftragt wurde.“
e) Absatz 10 Satz 1 wird durch den folgenden
Satz ersetzt:
„Bei gemeinsamen Entscheidungen nach
Artikel 113 Absatz 1 der Richtlinie
2013/36/EU in der Fassung vom 27.
November 2024 und bei Entscheidungen, die die
zuständigen Behörden bei Fehlen einer
gemeinsamen Entscheidung nach Artikel 113
Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU in der
Fassung vom 27. November 2024 treffen,
wird die Entscheidung der Stelle, die für die
Beaufsichtigung auf zusammengefasster
Basis zuständig ist, von der Bundesanstalt als
verbindlich anerkannt und umgesetzt.“
62. § 53m Absatz 1 Nummer 10 wird durch die
folgende Nummer 10 ersetzt:
62. u n v e r ä n d e r t
„10. alle in § 32 Absatz 1 Satz 5 genannten
Angaben; die aufgrund des § 32 Absatz 1
Satz 6 erlassene Rechtsverordnung gilt
entsprechend.“
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
63. § 54 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1
ersetzt:
63. u n v e r ä n d e r t
„(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. entgegen § 3 Absatz 1 Nummer 1 oder 3,
jeweils auch in Verbindung mit § 53b Absatz 3
Satz 1 oder 2, oder entgegen § 3 Absatz 3
Satz 4 ein dort genanntes Geschäft betreibt,
2. entgegen § 3 Absatz 1 Nummer 2 erster
Halbsatz, auch in Verbindung mit § 53b
Absatz 3 Satz 1 oder 2, einen Geldbetrag
annimmt oder
3. ohne Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 Satz 1
erster Halbsatz ein Bankgeschäft betreibt
oder eine Finanzdienstleistung erbringt.“
64. § 56 wird wie folgt geändert: 64. u n v e r ä n d e r t
a) Absatz 1a wird gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 Buchstabe i wird durch den
folgenden Buchstaben i ersetzt:
„i) § 24 Absatz 1c, 1d oder 1e,“.
bb) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aaa) Buchstabe i wird durch den
folgenden Buchstaben i ersetzt:
„i) § 25h Absatz 5,“.
bbb) Buchstabe k wird durch den
folgenden Buchstaben k
ersetzt:
„k) § 45 Absatz 1, 2, 7 Satz 1
oder 2 oder Absatz 8
Satz 1, 2 oder 3,“.
cc) Nummer 4 wird durch die folgende
Nummer 4 ersetzt:
„4. entgegen § 10i Absatz 2 oder 3
Satz 3 Nummer 1 oder § 10j
Absatz 2 oder 3 Satz 4 Nummer 1
eine Ausschüttung vornimmt,“.
dd) Die Nummern 9 und 10 werden durch
die folgenden Nummern 9 und 10
ersetzt:
„9. entgegen § 24c Absatz 1 Satz 1,
auch in Verbindung mit § 53b
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
Absatz 3 Satz 1 Nummer 6, oder
§ 25i Absatz 3 Satz 1, auch in
Verbindung mit § 53b Absatz 3
Satz 1 Nummer 8, ein
Dateisystem nicht, nicht richtig oder nicht
vollständig führt,
10. entgegen § 24c Absatz 1 Satz 5,
auch in Verbindung mit § 53b
Absatz 3 Satz 1 Nummer 6, nicht
gewährleistet, dass die
Bundesanstalt Daten jederzeit automatisiert
abrufen kann,“.
ee) Nummer 11b wird durch die folgende
Nummer 11b ersetzt:
„11b. entgegen § 25h Absatz 2 Satz 1,
auch in Verbindung mit § 53b
Absatz 3 Satz 1 Nummer 7, ein
dort genanntes
Datenverarbeitungssystem nicht betreibt,“.
ff) Die Nummern 12 und 13 werden durch
die folgenden Nummern 12 und 13
ersetzt:
„12. entgegen § 25m Nummer 1, auch
in Verbindung mit § 53b Absatz 3
Satz 1 Nummer 8, eine
Korrespondenzbeziehung oder eine
sonstige Geschäftsbeziehung mit
einer Bank-Mantelgesellschaft
aufnimmt oder fortführt,
13. entgegen § 25m Nummer 2 erster
Halbsatz, auch in Verbindung mit
§ 53b Absatz 3 Satz 1 Nummer 8,
ein Konto errichtet oder führt,“.
gg) Nummer 15 Buchstabe a wird durch
den folgenden Buchstaben a ersetzt:
„a) § 44 Absatz 1 Satz 1, auch in
Verbindung mit § 44 Absatz 1
Satz 7, § 44b Absatz 1 Satz 1
oder 3 oder § 53b Absatz 3 Satz 1
Nummer 8,“.
hh) Nummer 16 Buchstabe a bis c wird
durch die folgenden Buchstaben a bis c
ersetzt:
„a) § 44 Absatz 1 Satz 6, auch in
Verbindung mit § 53b Absatz 3
Satz 1 Nummer 8,
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
b) § 44 Absatz 2 Satz 5, Absatz 4
Satz 6, Absatz 5 Satz 10,
Absatz 6 Satz 3 oder Absatz 7
Satz 5,
c) § 44b Absatz 2 Satz 2, Absatz 4
Satz 3 oder Absatz 5 Satz 3
oder“.
ii) In Nummer 17 wird die Angabe
„Absatz 5“ durch die Angabe „Absatz 7“
ersetzt.
jj) Nummer 17b wird durch die folgende
Nummer 17b ersetzt:
„17b. einer vollziehbaren Anordnung
nach § 48u Absatz 1 Satz 1, auch
in Verbindung mit § 53b Absatz 3
Satz 1 Nummer 8,
zuwiderhandelt oder“.
c) In Absatz 4 in der Angabe vor Nummer 1
wird die Angabe „des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über
die Übermittlung von Angaben bei
Geldtransfers und Transfers bestimmter
Kryptowerte und zur Änderung der Richtlinie
2015/849 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 1)“
durch die Angabe „in der Fassung vom 31.
Mai 2023“ ersetzt.
d) Absatz 4a wird durch den folgenden
Absatz 4a ersetzt:
„(4a) Ordnungswidrig handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 3
Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1230 in
der Fassung vom 13. März 2024 ein anderes
als das dort genannte Entgelt erhebt.“
e) In Absatz 4b wird nach der Angabe
„Verordnung (EG) Nr. 1060/2009“ die Angabe „in
der Fassung vom 13. Dezember 2023“
eingefügt.
f) Absatz 4c wird gestrichen.
g) In Absatz 4d in der Angabe vor Nummer 1
wird die Angabe „des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur
Festlegung der technischen Vorschriften und
der Geschäftsanforderungen für
Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur
Änderung der Verordnung (EG)
Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012,
S. 22), die zuletzt durch die Verordnung
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
(EU) 2024/886 (ABl. L, 2024/886,
19.3.2024) geändert worden ist,“ durch die
Angabe „in der Fassung vom 13. März 2024“
ersetzt.
h) Absatz 4e wird durch den folgenden
Absatz 4e ersetzt:
„(4e) Ordnungswidrig handelt, wer
gegen die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in
der Fassung vom 27. November 2024
verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen Artikel 7 Absatz 1
Unterabsatz 1 Satz 1 das Clearing nicht richtig
akzeptiert oder
2. entgegen Artikel 7 Absatz 2 einem
Antrag nicht oder nicht rechtzeitig stattgibt
oder diesen nicht oder nicht rechtzeitig
ablehnt.“
i) Absatz 4g wird wie folgt geändert:
aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird die
Angabe „des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 26. November 2014
über Basisinformationsblätter für
verpackte Anlageprodukte für
Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte
(PRIIP) (ABl. L 352 vom 9.12.2014,
S. 1, L 358 vom 13.12.2014, S. 50)“
durch die Angabe „in der Fassung vom
13. Dezember 2023“ ersetzt.
bb) Nummer 9 wird durch die folgende
Nummer 9 ersetzt:
„9. entgegen Artikel 19 Buchstabe a
ein dort genanntes Verfahren oder
eine dort genannte Vorkehrung
nicht vorsieht oder“.
j) Absatz 4h wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummern 3 und 4 werden
gestrichen.
bb) In Nummer 6 wird die Angabe
„innehat.“ durch die Angabe „innehat oder“
ersetzt.
cc) Nach Nummer 6 wird die folgende
Nummer 7 eingefügt:
„7. entgegen § 32 Absatz 1 Satz 5,
auch in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach § 24 Ab-
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
satz 4 Satz 1 oder 3, eine dort
genannte Angabe, einen dort
genannten Nachweis, einen dort
genannten Geschäftsplan oder einen
dort genannten Jahres- oder
Konzernabschluss nicht richtig oder
nicht vollständig beifügt.“
k) In Absatz 4i wird die Angabe „des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni
2019 über ein Paneuropäisches Privates
Pensionsprodukt (PEPP) (ABl. L 198 vom
25.7.2019, S. 1)“ durch die Angabe „in der
Fassung vom 13. Dezember 2023“ ersetzt.
l) In Absatz 5 in der Angabe vor Nummer 1
wird die Angabe „des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über
Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute
und Wertpapierfirmen und zur Änderung der
Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176
vom 27.6.2013, S. 1; L 208 vom 2.8.2013,
S. 68; L 321 vom 30.11.2013, S. 6; L 193
vom 21.7.2015, S. 166; L 20 vom 25.1.2017,
S. 3; L 13 vom 17.1.2020, S. 58), die zuletzt
durch die Verordnung (EU) 2020/873 (ABl.
L 204 vom 26.6.2020, S. 4) geändert worden
ist,“ gestrichen und jeweils nach der Angabe
„Verordnung (EU) Nr. 575/2013“ die
Angabe „in der Fassung vom 17. Juni 2025“
eingefügt.
m) Die Absätze 5a und 5b werden durch die
folgenden Absätze 5a und 5b ersetzt:
„(5a) Ordnungswidrig handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig ein höheres als in
Artikel 3 Absatz 1 oder in Artikel 4 Satz 1 der
Verordnung (EU) 2015/751 in der Fassung
vom 29. April 2015 genanntes
Interbankenentgelt erhebt.
(5b) Ordnungswidrig handelt, wer
entgegen Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 der
Verordnung (EU) 2017/2402 in der Fassung vom
31. März 2021 Vermögenswerte auswählt.“
n) In Absatz 5c in der Angabe vor Nummer 1
wird nach der Angabe „Verordnung (EU)
2017/2402“ die Angabe „in der Fassung vom
31. März 2021“ eingefügt.
o) In Absatz 5d Nummer 1 bis 3 wird jeweils
nach der Angabe „Verordnung (EU)
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
2017/2402“ die Angabe „in der Fassung vom
31. März 2021“ eingefügt.
p) In Absatz 5e in der Angabe vor Nummer 1
wird die Angabe „des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 14. Dezember
2022 über die digitale operationale Resilienz
im Finanzsektor und zur Änderung der
Verordnung (EG) Nr. 1060/2009, (EU)
Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU)
Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011 (ABl. L
333 vom 27.12.2022, S. 1)“ durch die
Angabe „in der Fassung vom 14. Dezember
2022“ ersetzt.
q) Absatz 6a wird wie folgt geändert:
aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird nach
der Angabe „4g,“ die Angabe „4h,“
eingefügt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „hat,“
durch die Angabe „hat, und“ ersetzt.
r) Absatz 6e Satz 1 wird durch den folgenden
Satz ersetzt:
„Gesamtumsatz im Sinne des Absatzes 6a
und 6b Nummer 2 sowie des Absatzes 6c ist
1. im Falle von Kreditinstituten im Sinne
des § 340 Absatz 1 des
Handelsgesetzbuchs, Finanzdienstleistungsinstituten
im Sinne des § 340 Absatz 4 des
Handelsgesetzbuchs und Instituten im Sinne
des § 340 Absatz 5 des
Handelsgesetzbuchs der Gesamtbetrag derjenigen
Posten, die nach den auf das Institut
anwendbaren handelsrechtlichen
Vorschriften oder nach dem auf das Institut
anwendbaren nationalen Recht den in
Artikel 27 Nummer 1, 3, 4, 6 und 7 oder
Artikel 28 Buchstabe B Nummer 1 bis
4 und 7 der Richtlinie 86/635/EWG in
der Fassung vom 14. Juni 2006
genannten Posten entsprechen,
2. im Falle von
Versicherungsunternehmen im Sinne des § 341 Absatz 1 oder
2 des Handelsgesetzbuchs der Betrag
der gebuchten Bruttobeträge nach
Maßgabe der handelsrechtlichen
Vorschriften oder des auf das
Versicherungsunternehmen anwendbaren nationalen
Rechts im Einklang mit Artikel 35 der
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
Richtlinie 91/674/EWG in der Fassung
vom 14. Juni 2006 und
3. im Übrigen der Betrag der
Umsatzerlöse nach § 277 Absatz 1 des
Handelsgesetzbuchs oder der Betrag der
Nettoumsatzerlöse nach Maßgabe des auf das
Unternehmen anwendbaren nationalen
Rechts im Einklang mit Artikel 2
Nummer 5 der Richtlinie 2013/34/EU in der
Fassung vom 29. April 2024.“
65. § 60b wird wie folgt geändert: 65. § 60b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden
Satz ersetzt:
a) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden
Satz ersetzt:
„Die Bundesanstalt hat, sofern die
Bekanntmachung nicht bereits nach § 60c Absatz 1
Satz 1 erfolgt, jede von ihr wegen eines
Verstoßes gegen dieses Gesetz, die dazu
erlassenen Rechtsverordnungen oder die
Bestimmungen der Verordnung (EU)
Nr. 575/2013 oder der Verordnung (EU)
2015/847 verhängte und bestandskräftig
gewordene Maßnahme, jede unanfechtbar
gewordene Bußgeldentscheidung und jede
bestandskräftige Maßnahme nach § 28
Absatz 1 Satz 2, 4 und 5, Absatz 2 Satz 1 nach
Maßgabe der Absätze 2 bis 4 unverzüglich
auf ihren Internetseiten öffentlich bekannt zu
machen und dabei auch Informationen zu Art
und Charakter des Verstoßes mitzuteilen.“
„Die Bundesanstalt hat, sofern die
Bekanntmachung nicht bereits nach § 60c Absatz 1
Satz 1 erfolgt, jede von ihr wegen eines
Verstoßes gegen dieses Gesetz, die dazu
erlassenen Rechtsverordnungen oder die
Bestimmungen der Verordnung (EU)
Nr. 575/2013 oder der Verordnung (EU)
2023/1113 verhängte und bestandskräftig
gewordene Maßnahme, jede unanfechtbar
gewordene Bußgeldentscheidung und jede
bestandskräftige Maßnahme nach § 28
Absatz 1 Satz 2, 4 und 5, Absatz 2 Satz 1 nach
Maßgabe der Absätze 2 bis 4 unverzüglich
auf ihren Internetseiten öffentlich bekannt zu
machen und dabei auch Informationen zu Art
und Charakter des Verstoßes mitzuteilen.“
b) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a
eingefügt:
b) u n v e r ä n d e r t
„(1a) Absatz 1 gilt entsprechend für die
bestandskräftig gewordene Bestellung eines
Sonderbeauftragten nach § 45c Absatz 1
Satz 1, die die Bundesanstalt wegen
Verstößen gegen sonstige aufsichtsrechtliche
Bestimmungen oder Anordnungen der
Aufsichtsbehörde vorgenommen hat.“
66. In § 60d wird in der Überschrift und in Absatz 1
Satz 1 jeweils die Angabe „und Betreiber von
Datenbereitstellungsdiensten“ gestrichen.
66. u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
67. § 64c wird durch den folgenden § 64c ersetzt: 67. entfällt
„§ 64c
Übergangsvorschriften zum
Bankenrichtlinienumsetzungs- und
Bürokratieentlastungsgesetz
Abweichend von § 2b Absatz 1 dürfen
Kreditinstitute, deren Geschäfte bis zum … [
einsetzen: Tag des Inkrafttretens nach Artikel 28
Absatz 3 dieses Gesetzes] erlaubterweise in der
Rechtsform einer offenen Handelsgesellschaft
nach § 105 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs,
einer Kommanditgesellschaft nach § 161 Absatz 1
des Handelsgesetzbuchs oder einer
Kommanditgesellschaft auf Aktien nach § 278 Absatz 1 des
Aktiengesetzes betrieben wurden, ihre Rechtsform
beibehalten.“
68. § 64j wird wie folgt geändert: 67. u n v e r ä n d e r t
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1
ersetzt:
„(1) Für ein Unternehmen, das am 25.
Dezember 2008 eine Erlaubnis für ein oder
mehrere Bankgeschäfte im Sinne des § 1
Absatz 1 oder Finanzdienstleistungsgeschäfte
im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1
bis 4 hat, gilt die Erlaubnis für das Factoring
und das Finanzierungsleasing als zu diesem
Zeitpunkt erteilt.“
b) Absatz 2 Satz 2 und 3 wird durch die
folgenden Sätze ersetzt:
„Für Unternehmen im Sinne des Satzes 1, die
zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des
Gesetzes mindestens zwei der drei in § 267
Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs genannten
Größenkriterien nicht überschreiten, gilt eine
längere Frist bis zum 31. Dezember 2009.
Die Anzeige muss die Angaben nach § 32
Absatz 1 Satz 5 Nummer 2 und 6
Buchstabe a und b, den Jahresabschluss für das
letzte abgelaufene Geschäftsjahr oder,
soweit dieser nach den hierfür geltenden
Fristen noch nicht aufzustellen war, für das
diesem vorausgegangene Geschäftsjahr oder,
soweit noch kein Jahresabschluss
aufzustellen war, die Eröffnungsbilanz und eine
unterjährige Gewinn- und Verlustrechnung
sowie einen aktuellen Handelsregisterauszug
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
und die Gewerbeanzeige nach § 14 Absatz 1
Satz 1 der Gewerbeordnung enthalten.“
69. § 64m Absatz 2 wird durch den folgenden
Absatz 2 ersetzt:
68. u n v e r ä n d e r t
„(2) Wird der Austritt des Vereinigten
Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der
Europäischen Union wirksam, ohne dass bis zu
diesem Zeitpunkt ein Austrittsabkommen im
Sinne von Artikel 50 Absatz 2 Satz 2 des
Vertrages über die Europäische Union in Kraft getreten
ist, so ist § 64x Absatz 7 Satz 1 auf Unternehmen
mit Sitz im Vereinigten Königreich
Großbritannien und Nordirland mit der Maßgabe
anzuwenden, dass die Befreiung nach § 2 Absatz 5 ab dem
Zeitpunkt des Austritts bis zur Entscheidung der
Europäischen Wertpapier- und
Marktaufsichtsbehörde über eine Eintragung des Unternehmens in
das Register nach Artikel 48 der Verordnung
(EU) Nr. 600/2014 als vorläufig erteilt gilt, wenn
das Unternehmen innerhalb von drei Monaten
nach dem Zeitpunkt des Austritts einen
vollständigen Freistellungsantrag nach § 2 Absatz 5
Satz 1 stellt.“
70. In den §§ 64n und 64p Satz 1 wird jeweils die
Angabe „Satz 1 und 2“ durch die Angabe „Satz 1 und
5“ ersetzt.
69. u n v e r ä n d e r t
71. § 64r wird wie folgt geändert: 70. u n v e r ä n d e r t
a) Absatz 13 Satz 2 wird durch den folgenden
Satz ersetzt:
„Für bedeutende Institute im Sinne des § 1
Absatz 3c gilt § 25c Absatz 2 ab dem 1. Juli
2014.“
b) Absatz 14 Satz 2 wird durch den folgenden
Satz ersetzt:
„Für bedeutende Institute im Sinne des § 1
Absatz 3c gilt § 25d Absatz 3 ab dem 1. Juli
2014.“
72. § 64x wird wie folgt geändert: 71. u n v e r ä n d e r t
a) In den Absätzen 2 bis 6 wird jeweils die
Angabe „Satz 1 und 2“ durch die Angabe
„Satz 1 und 5“ ersetzt.
b) Absatz 7 wird gestrichen.
c) Der bisherige Absatz 8 wird zu Absatz 7.
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
73. § 65 Absatz 2 Satz 1 und 2 wird durch die
folgenden Sätze ersetzt:
72. u n v e r ä n d e r t
„Für ein Unternehmen, das eine Tätigkeit nach § 1
Absatz 1a Satz 2 Nummer 8 innerhalb der ersten
sechs Monate seit dem 10. Juni 2021 aufnimmt,
gilt die Erlaubnis für die
Kryptowertpapierregisterführung als vorläufig erteilt, wenn es sechs
Monate nach Aufnahme der Tätigkeit einen
vollständigen Erlaubnisantrag nach § 32 Absatz 1 Satz 1
und 5, auch in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach § 23 des Gesetzes über
elektronische Wertpapiere, stellt und wenn es der
Bundesanstalt die Absicht, die Tätigkeit aufzunehmen,
zwei Monate vor Aufnahme der Tätigkeit
schriftlich anzeigt. Die Anzeige muss die Angaben nach
§ 32 Absatz 1 Satz 5 Nummer 1, 2 und 5 enthalten
und den Vorgaben der Verordnung nach § 24
Absatz 4 entsprechen.“
Artikel 2 Artikel 2
Weitere Änderung des Kreditwesengesetzes Weitere Änderung des Kreditwesengesetzes
Das Kreditwesengesetz, das zuletzt durch
Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
Das Kreditwesengesetz, das zuletzt durch
Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: 1. u n v e r ä n d e r t
a) Die Angabe zu § 1a wird durch die folgende
Angabe ersetzt:
„§ 1a Geltung der Richtlinie 2013/36/EU
und der Verordnungen (EU)
Nr. 575/2013, (EG) Nr. 1060/2009,
(EU) 2015/534 und (EU) 2017/2402
für Kredit- und
Finanzdienstleistungsinstitute“.
b) Die Angabe zu § 2f wird durch die folgende
Angabe ersetzt:
„§ 2f Zulassung von Finanzholding-
Gesellschaften und gemischten
Finanzholding-Gesellschaften;
Verordnungsermächtigung“.
c) Nach der Angabe zu § 2g wird die folgende
Angabe eingefügt:
„§ 2h Erwerb einer wesentlichen
Beteiligung
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
§ 2i Verschmelzungen und Spaltungen“.
d) Die Angabe zum Zweiten Abschnitt
Unterabschnitt 5 wird durch die folgende Angabe
ersetzt:
„5. Besondere Pflichten“.
e) Die Angabe zu § 25e wird durch die
folgende Angabe ersetzt:
„§ 25e Anforderungen bei Inhabern von
Schlüsselfunktionen und vertraglich
gebundenen Vermittlern“.
f) Nach der Angabe zu § 26b wird die folgende
Angabe eingefügt:
„5e. Besondere Pflichten in Bezug auf
Umwelt-, Sozial- und
Unternehmensführungsrisiken
§ 26c ESG-Risiken im Risikomanagement
§ 26d ESG-Risikoplan“.
g) Die Angabe zu § 45 wird durch die folgende
Angabe ersetzt:
„§ 45 Maßnahmen zur Sicherstellung
einer dauerhaften Erfüllung der
regulatorischen Anforderungen“.
h) Die Angabe zu § 50 wird durch die folgende
Angabe ersetzt:
„§ 50 Periodische Zwangsgelder“.
i) Die Angabe zu § 53 wird durch die folgende
Angabe ersetzt:
„§ 53 Zweigstellen von Unternehmen mit
Sitz im Ausland;
Verordnungsermächtigung“.
j) Die Angabe zu § 53c wird durch die
folgende Angabe ersetzt:
„§ 53c Besondere Anforderungen an CRD-
Drittstaatenzweigstellen
§ 53ca Einstufung von CRD-
Drittstaatenzweigstellen in Risikoklassen
§ 53cb Qualifizierte CRD-
Drittstaatenzweigstellen
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
§ 53cc Voraussetzungen der
Erlaubniserteilung
§ 53cd Versagungs-, Erlöschens- und
Aufhebungsgründe
§ 53ce Kapitalausstattung
§ 53cf Liquidi
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
- authored ← Finanzausschuss
- authored ← Johannes Schraps (Berichterstattung)
- authored ← Rainer Groß (Berichterstattung)
- part_of_vorgang → Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1619 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Änderung der Richtlinie 20 (Beschlussempfehlung und Bericht)