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Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht über die Allianz SE - Rückstellungen sowie mögliche Risiken und Aufsichtslücken (Antwort zu Drs. 21/5745)

dip / drucksache 03.06.2026 · WP 21 · 21/6283 · Antwort · Original ↗

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Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht über die Allianz SE - Rückstellungen sowie mögliche Risiken und Aufsichtslücken (Antwort zu Drs. 21/5745) Deutscher Bundestag Drucksache 21/6283 21. Wahlperiode 03.06.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Aaron Valent, Clara Bünger, Doris Achelwilm, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke – Drucksache 21/5745 – Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht über die Allianz SE – Rückstellungen sowie mögliche Risiken und Aufsichtslücken V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Allianz SE ist die Holdinggesellschaft der Allianz Gruppe und zugleich im Bereich der Rückversicherung tätig, vorwiegend als konzerninterner Rückversicherer für Unternehmen der Allianz Gruppe. Aufgrund ihrer Größe, Marktstellung und Verflechtung kommt der Aufsicht über die Allianz SE und ihre Konzernstrukturen erhebliche Bedeutung für Versicherte, Beschäftigte und die Stabilität des Finanzsystems zu. Das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) verlangt von Versicherungsunternehmen eine wirksame und ordnungsgemäße Geschäftsorganisation. Dazu gehören Anforderungen an Steuerung, Risikomanagement und Kontrollstrukturen. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hebt in diesem Zusammenhang hervor, dass die vier Schlüsselfunktionen – unabhängige Risikocontrolling-Funktion, Compliance-Funktion, interne Revision und versicherungsmathematische Funktion – wesentliche Elemente des Governance- Systems sind und eine angemessene sowie unabhängige Kontrolle im Unternehmen sicherstellen sollen. Vor diesem Hintergrund werfen komplexe Konzernstrukturen, konzerninterne Rückversicherungsmodelle und die Bildung von Rückstellungen Fragen nach Transparenz, Verantwortlichkeit, tatsächlichem Risikotransfer und wirksamer Kontrolle auf. Für Versicherungsgruppen ist der Gruppenaufsichtsbehörde mindestens einmal jährlich über wesentliche gruppeninterne Transaktionen zu berichten. Gerade bei großen Versicherungsgruppen besteht daher ein besonderes öffentliches Interesse daran, nach welchen Kriterien die BaFin die einheitliche Steuerung, die Funktionsfähigkeit von Governance- und Kontrollstrukturen sowie die aufsichtsrechtliche Behandlung konzerninterner Rückversicherungsbeziehungen prüft. Die Fraktion Die Linke hält eine transparente, konsequente und von wirtschaftlichen Einzelinteressen unabhängige Aufsicht über große Versicherungsgruppen für unverzichtbar. Das gilt insbesondere dort, wo konzerninterne Gestaltungen Auswirkungen auf die Rückstellungen, Eigenmittelausstattung, Ausschüttungspolitik oder die Belastbarkeit interner Kontrollmechanismen haben können. Auch vor dem Hintergrund der seit Mai 2022 geltenden neuen Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 2. Juni 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Grundsätze der Zusammenarbeit zwischen dem Bundesministerium der Finanzen und der BaFin besteht ein berechtigtes parlamentarisches Interesse daran, die Aufsichtspraxis gegenüber der Allianz SE, den Umgang mit möglichen Risiken aus konzerninternen Rückversicherungsstrukturen und die Verantwortung der Bundesregierung für eine wirksame Finanzaufsicht näher aufzuklären. Soweit der Bundesregierung zu einzelnen Fragen wegen gesetzlicher Verschwiegenheitspflichten keine unternehmensbezogenen Einzelangaben möglich sind, wird um die Beantwortung in aggregierter oder anonymisierter Form gebeten.  1. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Struktur der Allianz Gruppe und ihres Rückversicherungsbereichs („Allianz Re“), insbesondere über die Rolle der Allianz SE und wesentlicher Gruppengesellschaften in diesem Bereich? Der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungaufsicht (Bafin) liegen umfangreiche und detaillierte Kenntnisse über die Struktur der Allianz Gruppe und ihres Rückversicherungsbereiches vor, die insbesondere über die Berichterstattung an die Aufsicht und Auskunftsverlangen der Aufsicht erlangt wurden. Es liegen des Weiteren detaillierte Kenntnisse über wesentliche Gruppengesellschaften vor, soweit diese selbst unter der Aufsicht der Bafin stehen. Im Rahmen der Gruppenaufsicht hat die Bafin auch Informationen über wesentliche Gruppengesellschaften, die nicht der Aufsicht der Bafin unterstehen (ausländische und nicht beaufsichtigte wesentliche Gruppengesellschaften).  2. Wie bewertet die Bundesregierung diese Struktur im Hinblick auf die Anforderungen an eine wirksame und ordnungsgemäße Geschäftsorganisation sowie an die gruppenweite Steuerung und Überwachung nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz? Die Bafin hat einen aufsichtlichen Überprüfungsprozess entsprechend § 294 Absatz 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) installiert, in den alle aufsichtlich relevanten Informationen eingehen und laufend bewertet werden. Dieser umfasst auch qualitative Informationen zur Geschäftsorganisation, zur gruppenweiten Steuerung und Überwachung sowie zum internen Kontrollsystem und den Schlüsselfunktionen. Daraus werden risikoorientiert aufsichtliche Aktivitäten für einzelne Aufsichtsobjekte abgeleitet, wie z. B. Prüfungsschwerpunkte der laufenden Aufsicht oder Themen für Aufsichtsbesuche und örtliche Prüfungen. Im prinzipienbasierten Aufsichtssystem besteht grundsätzlich eine Freiheit der Unternehmen zur Ausgestaltung ihrer Geschäftsorganisation, wobei die Bafin im Rahmen des oben genannten Prozesses und mit den verfügbaren aufsichtlichen Mitteln auf die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen an die Geschäftsorganisation achtet.  3. Nach welchen aufsichtsrechtlichen Kriterien prüft die BaFin in Versicherungsgruppen klare Verantwortlichkeiten, wirksame Berichtswege und die Unabhängigkeit der Schlüsselfunktionen? Die Anforderungen an die Geschäftsorganisation auf Gruppenebene prüft die Bafin nach Maßgabe von § 275 Absatz 1 Satz 1 i. V. mit den §§ 23 ff. VAG. Insoweit ergeben sich die Anforderungen an die Geschäftsorganisation von Versicherungsgruppen mutatis mutandis aus der entsprechenden Anwendung der auf der Ebene der Einzelunternehmen geltenden Anforderungen an die Geschäftsorganisation. Darüber hinaus prüft die Bafin spezielle geschäftsorganisatorische Anforderungen auf Gruppenebene für das Risikomanagement, das interne Kontrollsystem und das Berichtswesen der in die Gruppenaufsicht einbezogenen Versicherungsunternehmen. Hier achtet die Bafin darauf, dass diese Bereiche so ausgestaltet sind, dass sie auf Gruppenebene durch das oberste Mutterunternehmen gesteuert und kontrolliert werden können.  4. Welche allgemeinen aufsichtlichen Instrumente und Maßnahmen hat die BaFin in den Jahren von 2020 bis zum 19. März 2026 eingesetzt, um diese Anforderungen bei großen Versicherungsgruppen durchzusetzen (bitte nach Jahr und Maßnahmetyp aufschlüsseln)? Bei großen Versicherungsgruppen nutzt die Bafin jährlich durchgängig ihr aufsichtliches Instrumentarium in Form von Prüfungen, Aufsichtsbesuchen und weiteren Aufsichtskontakten (Aufsichtsgespräche, Jahresgespräche). Nachstehend findet sich eine exemplarische Übersicht für die großen Versicherungsgruppen. Jahr Prüfungen Aufsichtsbesuche und weitere Aufsichtskontakte 2020 8 85 2021 5 110 2022 12 109 2023 8 69 2024 12 123 2025 8 100 Bis 19.03.2026 1 27 Tabelle 1: Übersicht Nutzung aufsichtlicher Instrumente bei großen Versicherungsgruppen von 2020 – 19. März 2026  5. Welche Kenntnisse liegen der Bundesregierung über Matrix-, Shared- Service-, Ausgliederungs- oder sonstige konzerninterne Organisationsstrukturen der Allianz Gruppe in Deutschland vor, soweit diese für die Versicherungsaufsicht relevant sind? Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.  6. Hat die BaFin im Rahmen der Aufsicht über die Allianz SE oder die Allianz Gruppe geprüft, ob interne Organisationsstrukturen, Personalunionen oder Ausgliederungen die Wirksamkeit von Kontroll- und Schlüsselfunktionen beeinträchtigen können, und wenn ja, in welcher Form (z. B. laufende Aufsicht, Vor-Ort-Maßnahme, Prüfungsschwerpunkt)? Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen.  7. Wie viele dienstliche Treffen und sonstige protokollierte Kontakte zwischen Vertretern der Allianz SE und dem Bundesministerium der Finanzen sowie dem Leitungsbereich der BaFin gab es in den Jahren von 2020 bis zum 19. März 2026 (bitte nach Jahr, Institution und Themenfeld aufschlüsseln)? Auf Fachebene gibt es aufgabenbedingt dienstliche Kontakte von Beschäftigten der Bundesministerien zu verschiedensten Stakeholdergruppen. Eine vollständige und umfassende Aufstellung über diese Kontakte existiert nicht und kann aufgrund fehlender Recherchierbarkeit, z. B. wegen Personalwechseln, auch nicht erstellt werden. Eine Auflistung von Einzelterminen auf Fachebene im Sinne der Fragestellung kann daher nicht erfolgen. Die Mindestanzahl der dienstlichen Treffen und sonstige protokollierten Kontakte zwischen dem Leitungsbereich der Bafin und Vertretern der Allianz SE ist der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen. Schwerpunkt waren regelmäßig aktuelle Themen der Versicherungsaufsicht, auch mit branchenweiter Bedeutung sowie aufsichtlich aktuelle Themen der Allianz SE und der Allianz Gruppe. Dazu gehören zum Beispiel wirtschaftliche Lage, Geschäftsstrategie, Themen der Geschäftsorganisation sowie personelle Besetzung anzeigepflichtiger Mandate. Jahr Anzahl 2020 5 2021 13 2022 10 2023 5 2024 9 2025 3 Bis zum 19.03.2026 0 Tabelle 2: Übersicht der Mindestanzahl der dienstlichen Treffen und sonstige protokollierte Kontakte zwischen dem Leitungsbereich der Bafin und Vertretern der Allianz SE.  8. Welche personal-, arbeits- und organisationsbezogenen Umstände berücksichtigt die BaFin im Rahmen der Aufsicht über Governance- und Kontrollstrukturen, soweit diese die Unabhängigkeit oder Wirksamkeit von Schlüsselfunktionen berühren? Zu den von der Bafin berücksichtigten Umständen zählen etwa organisatorische Einbindung, Berichtslinien, Ressourcenausstattung, mögliche Personalunion (Mehrfachmandate auf Gruppenebene), Interessenkonflikte, Weisungsabhängigkeiten, Stellung der jeweiligen Gruppen-Schlüsselfunktionen innerhalb der Gruppe. Die Bafin prüft dabei insbesondere, ob die unabhängige Aufgabenwahrnehmung der Schlüsselfunktionen auf Gruppenebene gewährleistet ist, ausreichende Zugangs-, Informations- und Eskalationsrechte bestehen und die Funktionen auf Gruppenebene über die erforderlichen personellen und fachlichen Kapazitäten verfügen. Maßgeblich sind hierbei die o. g. (siehe Antwort zu Frage 3) gesetzlichen Anforderungen des VAG sowie die hierzu erlassenen Bafin-Verlautbarungen, etwa das Rundschreiben 09/2025 (VA) Aufsichtsrechtliche Mindestanforderungen an die Geschäftsorganisation von Versicherungsunternehmen unter Solvabilität II (MaGo für SII-VU).  9. Welche Schlussfolgerungen haben das Bundesministerium der Finanzen und die BaFin aus den Erfahrungen mit der finanzaufsichtlichen Kontrolle komplexer Konzernstrukturen für die Gruppenaufsicht über Versicherungsunternehmen gezogen? Die Bafin initiierte verschiedene Maßnahmen zur Weiterentwicklung der Aufsicht über komplexe Versicherungsgruppen: a. Ein wesentlicher Punkt betraf den Ausbau der Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs in Aufsichtskollegien. Zielsetzung dabei war insbesondere, die lokale/internationale/fachliche Expertise der Teilnehmer der Aufsichtskollegien in die Gruppenaufsicht der Bafin noch effektiver einzubinden und die Informationsqualität über die Geschäftsaktivitäten komplexer Versicherungsgruppen zu erhöhen sowie die Gruppenaufsicht durch einen zielgerichteten Informationsaustausch innerhalb des Aufsichtskollegiums zu stärken. Hierbei erfolgt unter anderem eine Einschätzung zur Risikosituation und der Güte der Geschäftsorganisation von Geschäftsaktivitäten. Informationen zum Geschäftsmodell, aufsichtlichen Erkenntnissen oder Maßnahmen werden ausgetauscht und geben aufsichtliche Handlungsschwerpunkte vor. b. Intern verfügt die Bafin über klare Vorgaben, welche Anforderungen an die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation von Versicherungsgruppen nach § 275 Absatz 1 und 2 VAG zu stellen sind. c. In der externen Kommunikation wurden bei der letzten Überarbeitung der MaGo für SII-VU ergänzende Auslegungshinweise zur Geschäftsorganisation auf Gruppenebene aufgenommen. d. Außerdem schärfte die Bafin ihre Erwartungshaltung an die Geschäftsorganisation nach § 25 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes (FKAG) von versicherungsgeführten Finanzkonglomeraten nach. 10. Welche Maßnahmen hat die BaFin seit 2020 ergriffen, um klare Verantwortlichkeiten in Versicherungsgruppen sowie eine eindeutige Zuordnung von Entscheidungskompetenzen und Berichtslinien sicherzustellen? Auf die Antwort zu Frage 9 wird verwiesen. 11. Nach welchen aufsichtsrechtlichen Kriterien beurteilt die BaFin, ob konzerninterne Rückversicherungsverträge einen tatsächlichen Risikotransfer darstellen, und welche Bedeutung haben dabei § 167 VAG sowie die Finanzrückversicherungsverordnung? Die Bafin prüft Rückversicherungsverträge, insbesondere im Bereich der sogenannten Finanzrückversicherung, nach aufsichtsrechtlichen Kriterien, um sicherzustellen, dass ein hinreichender Risikotransfer stattfindet. Die wesentlichen Kriterien basieren auf dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG), der Finanzrückversicherungsverordnung (FinRVV) und den Solvency-II- Anforderungen. 12. Wie prüft die BaFin die Auswirkungen konzerninterner Rückversicherungsabkommen auf Schwankungsrückstellungen nach § 341h des Handelsgesetzbuchs (HGB) einerseits und auf versicherungstechnische Rückstellungen sowie einforderbare Beträge aus Rückversicherungsverträgen nach Solvabilität II andererseits? Sowohl die Schwankungsrückstellungen als Teil des Jahresabschlusses nach dem Handelsgesetzbuch (HGB), als auch die versicherungstechnischen Rückstellungen und einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen als Teile der Solvabilitätsübersicht nach Solvabilität II unterliegen der Überprüfung durch den Wirtschaftsprüfer. Gemäß den §§ 17, 18 und 49 der Verordnung über den Inhalt der Prüfungsberichte zu den Jahresabschlüssen und den Solvabilitätsübersichten von Versicherungsunternehmen (Prüfungsberichteverordnung – PrüfV) ist in den Prüfberichten über alle drei Posten gesondert zu berichten. Das Urteil und die Ausführungen des Wirtschaftsprüfers sind für die Bafin eine wichtige Grundlage für die Priorisierung der eigenen Aufsichtstätigkeiten. Die Bafin überprüft diese Aspekte risikoorientiert und anlassbezogen im Rahmen ihrer laufenden Aufsicht sowie gegebenenfalls durch Vor-Ort-Prüfungen. 13. Sind der Bundesregierung oder der BaFin Fälle bekannt, in denen die BaFin oder andere europäische Aufsichtsbehörden interne Rückversicherungsstrukturen wegen unzureichenden Risikotransfers beanstandet, eingeschränkt oder aufsichtlich nicht anerkannt haben (bitte, soweit möglich, nach Jahr, Staat und Art der Maßnahme aufschlüsseln)? Der Bundesregierung sind keine Fälle bekannt, in denen konzerninterne Rückversicherungsverträge wegen unzureichenden Risikotransfers beanstandet, eingeschränkt oder aufsichtlich nicht anerkannt wurden. 14. Welche Risiken für Versicherte, Solvabilität und Finanzstabilität sieht die BaFin, wenn Rückstellungen oder anrechenbare Entlastungseffekte durch konzerninterne Gestaltungen vermindert oder verlagert werden? Die risikogerechte Berücksichtigung gruppeninterner Transaktionen ist Kernbestandteil der regulatorischen Vorgaben für Versicherungsgruppen. Es müssen nicht nur alle Versicherungsunternehmen einer Gruppe (die Einzelunternehmen) die Kapitalanforderungen so erfüllen, als ob andere Gruppenunternehmen extern wären. Vielmehr muss die Gruppe nach Eliminierung der gruppeninternen Transaktionen die einschlägigen Kapitalanforderungen erfüllen. Insofern sind eventuelle Risiken aus gruppeninternen Transaktionen systematisch im Versicherungsaufsichtsrecht adressiert. Risiken für die Finanzstabilität sieht die Bafin hierbei nicht vorrangig, weil gesetzliche und aufsichtsrechtliche Anforderungen dafür sorgen, dass jedes (Rück-)Versicherungsunternehmen jederzeit die gesetzlichen Anforderungen einhalten muss. Insbesondere ist kontinuierlich die Solvabilitätskapitalanforderung einzuhalten. Ziel dieser Anforderungen ist es, insbesondere die Ansprüche der Versicherungsnehmer zu schützen. 15. Wie häufig führte die BaFin in den Jahren von 2020 bis 2025 Gespräche, Prüfungen oder sonstige aufsichtliche Maßnahmen zu Fragen der Schwankungsrückstellungen oder vergleichbarer Rückstellungseffekte im Zusammenhang mit Rückversicherungsabkommen durch (bitte nach Jahr aufschlüsseln, soweit statistisch erfasst)? Eine statistische Erfassung zu diesbezüglichen Gesprächen, Prüfungen oder sonstige aufsichtliche Maßnahmen erfolgt nicht. 16. Erhebt die BaFin Angaben zum Anteil von leitenden Angestellten im Sinne des § 5 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) in großen beaufsichtigten Versicherungsunternehmen, und wenn ja, welche aggregierten Erkenntnisse liegen hierzu vor? § 5 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) ist nicht Gegenstand der Versicherungsaufsicht nach VAG. 17. Welche Bedeutung misst die BaFin institutionellen Sicherungen gegen Benachteiligung, Abberufung oder Kündigung für die Unabhängigkeit von Risikocontrolling-, Compliance-, Revisions- und versicherungsmathematischer Funktionen bei? Die Bafin misst den oben genannten Sicherungen in der laufenden Aufsicht eine hohe Bedeutung bei. Die Unabhängigkeit der Schlüsselfunktionen auch auf Gruppenebene ist beispielsweise Gegenstand von aufsichtlichen Prüfhandlungen, u. a. auch von örtlichen Prüfungen. Außerdem ist die Unabhängigkeit der Schlüsselfunktionen auch auf Gruppenebene bereits gesetzlich gefordert in Artikel 268 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35. Die Anforderungen an die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation gelten auch auf Gruppenebene entsprechend. In den MaGo für SII- VU wird die Unabhängigkeit der Schlüsselfunktionen ebenfalls hervorgehoben (Rn. 83 und 85). 18. Inwieweit berücksichtigt die BaFin rechtskräftige arbeits-, gesellschaftsoder aufsichtsrechtliche Gerichtsentscheidungen sowie sonstige externe Feststellungen, soweit diese Rückschlüsse auf Mängel der Governance-, Compliance- oder Kontrollstrukturen in Versicherungsunternehmen zulassen? Gerichtlichen Entscheidungen kommt besondere Bedeutung für die Auslegung und Konkretisierung gesetzlicher Anforderungen zu. Höchstrichterliche Rechtsprechung hat hierbei besonderes Gewicht. Auch andere externe Feststellungen werden in der Grundsatzarbeit und der laufenden Aufsicht berücksichtigt. 19. In welchem Umfang fand seit dem 1. Januar 2022 ein Austausch zwischen dem Bundesministerium der Finanzen und der BaFin zu allgemeinen Governance- und Organisationsfragen in Versicherungsunternehmen statt (bitte nach Jahr und Themenfeld aufschlüsseln)? Die Governance ist ein zentraler Teil der Aufsicht über die Unternehmen. Sie zieht sich durch nahezu alle Bereiche der Unternehmen. Sie ist oftmals mit anderen Fragestellungen verbunden, zum Beispiel bei der Bewertung wirtschaftlicher Möglichkeiten der Unternehmen, die eigenen Verpflichtungen gegenüber den Kunden jederzeit erfüllen zu können. Insofern werden Fragen zur allgemeinen Governance und Organisation oft (ggf. indirekt) thematisiert. Eine Auflistung nach Jahr und Themenfeld ist also weder möglich noch zielführend. 20. Welche Erkenntnisse haben die Bundesregierung und die BaFin aus den Verfahren im Zusammenhang mit den Structured-Alpha-Fonds von Allianz Global Investors für die Beurteilung gruppenweiter Governance-, Compliance- und Kontrollstrukturen in beaufsichtigten Versicherungsgruppen gezogen? Auf die Antwort zu Frage 9 wird verwiesen. 21. Welche Maßnahmen hat die BaFin seit 2019 ergriffen, um die Verlässlichkeit, Vollständigkeit und Nachvollziehbarkeit von Angaben beaufsichtigter Versicherungsunternehmen in aufsichtlichen Meldungen, Anzeigen und sonstigen Unterlagen zu gewährleisten? Das Meldesystem der Bafin beinhaltet seit Einführung technische Plausibilitätskontrollen. Zudem finden nach jedem Meldetermin Eingangskontrollen statt, um die Vollständigkeit der eingereichten Daten und Berichte sicherzustellen. Im Jahr 2024 wurden umfangreichere technische Plausibilitätskontrollen eingeführt. Diese prüfen die Datenqualität bereits vor Entgegennahme bei der Bafin und stellen dadurch sicher, dass nur Meldungen eingereicht werden können, welche die Validierungsregeln bereits erfüllt haben. Die Validierungsregeln werden kontinuierlich weiterentwickelt. Darüber hinaus hat die Bafin im Jahr 2016, dem Jahr der Inkraftsetzung von Solvency II, erstmals die „Hinweise zum Berichtswesen“ veröffentlicht. Die Hinweise werden mindestens jährlich aktualisiert. 22. Nach welchen Kriterien und mit welchen Methoden überprüft die BaFin die Wirksamkeit von Compliance-Systemen in großen Versicherungsunternehmen? Die Bafin hat klar festgelegte Kriterien und Methoden zur Überprüfung der Compliance-Systeme von großen Versicherungsunternehmen. Diese werden im Rahmen der laufenden Aufsicht, bei Vor-Ort-Prüfungen oder Fit-&-Proper- Prüfungen angewandt. Die Bafin verfügt über einen Katalog an Prüfungskriterien, die im Rahmen eines risikobasierten Ansatzes fallspezifisch gewichtet und an die Komplexität sowie das Risikoprofil der jeweiligen Versicherungsgruppe angepasst angewandt werden. Prüfungsfelder umfassen dabei u. a.: • Reichweite und Durchgriff: Ist die Gruppen-Compliance-Funktion organisatorisch und prozessual in der Lage, sämtliche relevanten gruppenverbundenen Unternehmen – auch grenzüberschreitende Töchter sowie Nicht- Versicherungsunternehmen – effektiv zu überwachen? • Wirksamkeit der Gruppen-Compliance-Funktion: Wird die Gruppen- Compliance-Funktion ihrer Rolle als zweite Verteidigungslinie gerecht? Überprüft sie, ob auf operativer Ebene (First Line) des obersten Mutterunternehmens, angemessene und wirksame interne Verfahren und Prozesse zur Überwachung der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben durch die verbundenen Gruppenunternehmen etabliert sind? • Compliance-Risikosteuerung und Monitoring-Qualität: Ist die Gruppen- Compliance-Funktion in der Lage, wesentliche Compliance-Risiken auf Gruppenebene frühzeitig zu identifizieren und zu steuern? 23. Wie viele Prüfmaßnahmen, Beanstandungen, Anordnungen, Bußgeldentscheidungen oder sonstige Maßnahmen hat die BaFin seit 2018 im Bereich Compliance, Schlüsselfunktionen und Governance gegenüber Versicherungsunternehmen unter Bundesaufsicht ergriffen (bitte nach Jahr, Maßnahmetyp und Themenkategorie aufschlüsseln)? Governance-Aspekte werden in nahezu jeder Prüfmaßnahme (örtliche Prüfungen, Aufsichtsbesuche) der Bafin berücksichtigt. Prüfmaßnahmen schließen üblicherweise mit einem Beanstandungsschreiben. Seit Anfang 2025 werden über sämtliche beaufsichtigte Unternehmen und Prüfmaßnahmen hinweg die jeweiligen Prüfungsschwerpunkte sowie der getroffene Schweregrad diesbezüglicher Beanstandungen systematisch auswertbar erfasst. Somit ergibt sich für den Zeitraum 2018 bis 2024 folgende pauschale Übersicht an geleisteten Prüfmaßnahmen der Bafin mit Beanstandungen, ohne diese konkreten Governance-Themen zuordnen zu können. Jahr Örtliche Prüfung Aufsichtsbesuche 2018 73 3 2019 58 2 2020 37 2 2021 53 5 2022 61 8 2023 66 2 2024 64 2 Tabelle 3: Pauschale Übersicht an geleisteten Prüfmaßnahmen mit Beanstandungen ohne, dass diese den konkreten Governance-Themen zuordbar sind. Detaillierter kann für das Jahr 2025 Auskunft gegeben werden. Im Rahmen von 69 durchgeführten örtlichen Prüfungen der Bafin wurde in 20 Fällen die Schlüsselfunktion Unabhängige Risikocontrollingfunktion aufsichtlich überprüft, wobei bei elf Unternehmen Beanstandungen resultierten. Die Schlüsselfunktion Versicherungsmathematische Funktion war vierfach Thema (davon ein Unternehmen mit Beanstandungen). Auf 28 Befassungen mit der Schlüsselfunktion Interne Revision entfielen 17 Prüfungen mit Beanstandungen. Bei Prüfungen der Schlüsselfunktion Compliance (19) waren sechs Unternehmen auffällig. Für 2026 liegen die Detailergebnisse der bis Ende des ersten Quartals 2026 durchgeführten drei örtlichen Prüfungen bzw. eines Aufsichtsbesuchs noch nicht vor. Eine detaillierte Aufschlüsselung zu „Anordnungen“ kann nicht erfolgen, da hierunter jegliche anordnende Maßnahme fallen würde, beispielsweise die Anordnung zur Vorlage von Unterlagen. Bußgeldentscheidungen im Bereich Compliance, Schlüsselfunktionen und Governance wurden in dem fraglichen Zeitraum nicht ggü. Versicherungsunternehmen versendet. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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