Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht über die Allianz SE - Rückstellungen sowie mögliche Risiken und Aufsichtslücken (Antwort zu Drs. 21/5745)
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Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht über die Allianz SE - Rückstellungen sowie mögliche Risiken und Aufsichtslücken (Antwort zu Drs. 21/5745)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/6283
21. Wahlperiode 03.06.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Aaron Valent, Clara Bünger, Doris
Achelwilm, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke
– Drucksache 21/5745 –
Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht über die
Allianz SE – Rückstellungen sowie mögliche Risiken und Aufsichtslücken
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Allianz SE ist die Holdinggesellschaft der Allianz Gruppe und zugleich
im Bereich der Rückversicherung tätig, vorwiegend als konzerninterner
Rückversicherer für Unternehmen der Allianz Gruppe. Aufgrund ihrer Größe,
Marktstellung und Verflechtung kommt der Aufsicht über die Allianz SE und
ihre Konzernstrukturen erhebliche Bedeutung für Versicherte, Beschäftigte
und die Stabilität des Finanzsystems zu.
Das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) verlangt von
Versicherungsunternehmen eine wirksame und ordnungsgemäße Geschäftsorganisation. Dazu
gehören Anforderungen an Steuerung, Risikomanagement und
Kontrollstrukturen. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hebt in
diesem Zusammenhang hervor, dass die vier Schlüsselfunktionen – unabhängige
Risikocontrolling-Funktion, Compliance-Funktion, interne Revision und
versicherungsmathematische Funktion – wesentliche Elemente des Governance-
Systems sind und eine angemessene sowie unabhängige Kontrolle im
Unternehmen sicherstellen sollen.
Vor diesem Hintergrund werfen komplexe Konzernstrukturen, konzerninterne
Rückversicherungsmodelle und die Bildung von Rückstellungen Fragen nach
Transparenz, Verantwortlichkeit, tatsächlichem Risikotransfer und wirksamer
Kontrolle auf. Für Versicherungsgruppen ist der Gruppenaufsichtsbehörde
mindestens einmal jährlich über wesentliche gruppeninterne Transaktionen zu
berichten. Gerade bei großen Versicherungsgruppen besteht daher ein
besonderes öffentliches Interesse daran, nach welchen Kriterien die BaFin die
einheitliche Steuerung, die Funktionsfähigkeit von Governance- und
Kontrollstrukturen sowie die aufsichtsrechtliche Behandlung konzerninterner
Rückversicherungsbeziehungen prüft.
Die Fraktion Die Linke hält eine transparente, konsequente und von
wirtschaftlichen Einzelinteressen unabhängige Aufsicht über große
Versicherungsgruppen für unverzichtbar. Das gilt insbesondere dort, wo konzerninterne
Gestaltungen Auswirkungen auf die Rückstellungen, Eigenmittelausstattung,
Ausschüttungspolitik oder die Belastbarkeit interner Kontrollmechanismen
haben können. Auch vor dem Hintergrund der seit Mai 2022 geltenden neuen
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 2. Juni 2026
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Grundsätze der Zusammenarbeit zwischen dem Bundesministerium der
Finanzen und der BaFin besteht ein berechtigtes parlamentarisches Interesse daran,
die Aufsichtspraxis gegenüber der Allianz SE, den Umgang mit möglichen
Risiken aus konzerninternen Rückversicherungsstrukturen und die
Verantwortung der Bundesregierung für eine wirksame Finanzaufsicht näher
aufzuklären.
Soweit der Bundesregierung zu einzelnen Fragen wegen gesetzlicher
Verschwiegenheitspflichten keine unternehmensbezogenen Einzelangaben
möglich sind, wird um die Beantwortung in aggregierter oder anonymisierter Form
gebeten.
1. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Struktur der
Allianz Gruppe und ihres Rückversicherungsbereichs („Allianz Re“),
insbesondere über die Rolle der Allianz SE und wesentlicher
Gruppengesellschaften in diesem Bereich?
Der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungaufsicht (Bafin) liegen
umfangreiche und detaillierte Kenntnisse über die Struktur der Allianz Gruppe und ihres
Rückversicherungsbereiches vor, die insbesondere über die Berichterstattung
an die Aufsicht und Auskunftsverlangen der Aufsicht erlangt wurden. Es liegen
des Weiteren detaillierte Kenntnisse über wesentliche Gruppengesellschaften
vor, soweit diese selbst unter der Aufsicht der Bafin stehen. Im Rahmen der
Gruppenaufsicht hat die Bafin auch Informationen über wesentliche
Gruppengesellschaften, die nicht der Aufsicht der Bafin unterstehen (ausländische und
nicht beaufsichtigte wesentliche Gruppengesellschaften).
2. Wie bewertet die Bundesregierung diese Struktur im Hinblick auf die
Anforderungen an eine wirksame und ordnungsgemäße
Geschäftsorganisation sowie an die gruppenweite Steuerung und Überwachung nach dem
Versicherungsaufsichtsgesetz?
Die Bafin hat einen aufsichtlichen Überprüfungsprozess entsprechend § 294
Absatz 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) installiert, in den alle
aufsichtlich relevanten Informationen eingehen und laufend bewertet werden.
Dieser umfasst auch qualitative Informationen zur Geschäftsorganisation, zur
gruppenweiten Steuerung und Überwachung sowie zum internen Kontrollsystem
und den Schlüsselfunktionen. Daraus werden risikoorientiert aufsichtliche
Aktivitäten für einzelne Aufsichtsobjekte abgeleitet, wie z. B.
Prüfungsschwerpunkte der laufenden Aufsicht oder Themen für Aufsichtsbesuche und örtliche
Prüfungen. Im prinzipienbasierten Aufsichtssystem besteht grundsätzlich eine
Freiheit der Unternehmen zur Ausgestaltung ihrer Geschäftsorganisation,
wobei die Bafin im Rahmen des oben genannten Prozesses und mit den
verfügbaren aufsichtlichen Mitteln auf die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen
an die Geschäftsorganisation achtet.
3. Nach welchen aufsichtsrechtlichen Kriterien prüft die BaFin in
Versicherungsgruppen klare Verantwortlichkeiten, wirksame Berichtswege und
die Unabhängigkeit der Schlüsselfunktionen?
Die Anforderungen an die Geschäftsorganisation auf Gruppenebene prüft die
Bafin nach Maßgabe von § 275 Absatz 1 Satz 1 i. V. mit den §§ 23 ff. VAG.
Insoweit ergeben sich die Anforderungen an die Geschäftsorganisation von
Versicherungsgruppen mutatis mutandis aus der entsprechenden Anwendung
der auf der Ebene der Einzelunternehmen geltenden Anforderungen an die
Geschäftsorganisation. Darüber hinaus prüft die Bafin spezielle
geschäftsorganisatorische Anforderungen auf Gruppenebene für das Risikomanagement, das
interne Kontrollsystem und das Berichtswesen der in die Gruppenaufsicht
einbezogenen Versicherungsunternehmen. Hier achtet die Bafin darauf, dass diese
Bereiche so ausgestaltet sind, dass sie auf Gruppenebene durch das oberste
Mutterunternehmen gesteuert und kontrolliert werden können.
4. Welche allgemeinen aufsichtlichen Instrumente und Maßnahmen hat die
BaFin in den Jahren von 2020 bis zum 19. März 2026 eingesetzt, um
diese Anforderungen bei großen Versicherungsgruppen durchzusetzen
(bitte nach Jahr und Maßnahmetyp aufschlüsseln)?
Bei großen Versicherungsgruppen nutzt die Bafin jährlich durchgängig ihr
aufsichtliches Instrumentarium in Form von Prüfungen, Aufsichtsbesuchen und
weiteren Aufsichtskontakten (Aufsichtsgespräche, Jahresgespräche).
Nachstehend findet sich eine exemplarische Übersicht für die großen
Versicherungsgruppen.
Jahr Prüfungen Aufsichtsbesuche und weitere
Aufsichtskontakte
2020 8 85
2021 5 110
2022 12 109
2023 8 69
2024 12 123
2025 8 100
Bis 19.03.2026 1 27
Tabelle 1: Übersicht Nutzung aufsichtlicher Instrumente bei großen Versicherungsgruppen von
2020 – 19. März 2026
5. Welche Kenntnisse liegen der Bundesregierung über Matrix-, Shared-
Service-, Ausgliederungs- oder sonstige konzerninterne
Organisationsstrukturen der Allianz Gruppe in Deutschland vor, soweit diese für die
Versicherungsaufsicht relevant sind?
Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.
6. Hat die BaFin im Rahmen der Aufsicht über die Allianz SE oder die
Allianz Gruppe geprüft, ob interne Organisationsstrukturen,
Personalunionen oder Ausgliederungen die Wirksamkeit von Kontroll- und
Schlüsselfunktionen beeinträchtigen können, und wenn ja, in welcher Form (z. B.
laufende Aufsicht, Vor-Ort-Maßnahme, Prüfungsschwerpunkt)?
Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen.
7. Wie viele dienstliche Treffen und sonstige protokollierte Kontakte
zwischen Vertretern der Allianz SE und dem Bundesministerium der
Finanzen sowie dem Leitungsbereich der BaFin gab es in den Jahren von 2020
bis zum 19. März 2026 (bitte nach Jahr, Institution und Themenfeld
aufschlüsseln)?
Auf Fachebene gibt es aufgabenbedingt dienstliche Kontakte von Beschäftigten
der Bundesministerien zu verschiedensten Stakeholdergruppen. Eine
vollständige und umfassende Aufstellung über diese Kontakte existiert nicht und kann
aufgrund fehlender Recherchierbarkeit, z. B. wegen Personalwechseln, auch
nicht erstellt werden. Eine Auflistung von Einzelterminen auf Fachebene im
Sinne der Fragestellung kann daher nicht erfolgen.
Die Mindestanzahl der dienstlichen Treffen und sonstige protokollierten
Kontakte zwischen dem Leitungsbereich der Bafin und Vertretern der Allianz SE ist
der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen. Schwerpunkt waren regelmäßig
aktuelle Themen der Versicherungsaufsicht, auch mit branchenweiter Bedeutung
sowie aufsichtlich aktuelle Themen der Allianz SE und der Allianz Gruppe.
Dazu gehören zum Beispiel wirtschaftliche Lage, Geschäftsstrategie, Themen
der Geschäftsorganisation sowie personelle Besetzung anzeigepflichtiger
Mandate.
Jahr Anzahl
2020 5
2021 13
2022 10
2023 5
2024 9
2025 3
Bis zum 19.03.2026 0
Tabelle 2: Übersicht der Mindestanzahl der dienstlichen Treffen und sonstige protokollierte
Kontakte zwischen dem Leitungsbereich der Bafin und Vertretern der Allianz SE.
8. Welche personal-, arbeits- und organisationsbezogenen Umstände
berücksichtigt die BaFin im Rahmen der Aufsicht über Governance- und
Kontrollstrukturen, soweit diese die Unabhängigkeit oder Wirksamkeit
von Schlüsselfunktionen berühren?
Zu den von der Bafin berücksichtigten Umständen zählen etwa
organisatorische Einbindung, Berichtslinien, Ressourcenausstattung, mögliche
Personalunion (Mehrfachmandate auf Gruppenebene), Interessenkonflikte,
Weisungsabhängigkeiten, Stellung der jeweiligen Gruppen-Schlüsselfunktionen innerhalb
der Gruppe.
Die Bafin prüft dabei insbesondere, ob die unabhängige
Aufgabenwahrnehmung der Schlüsselfunktionen auf Gruppenebene gewährleistet ist,
ausreichende Zugangs-, Informations- und Eskalationsrechte bestehen und die
Funktionen auf Gruppenebene über die erforderlichen personellen und fachlichen
Kapazitäten verfügen. Maßgeblich sind hierbei die o. g. (siehe Antwort zu
Frage 3) gesetzlichen Anforderungen des VAG sowie die hierzu erlassenen
Bafin-Verlautbarungen, etwa das Rundschreiben 09/2025 (VA)
Aufsichtsrechtliche Mindestanforderungen an die Geschäftsorganisation von
Versicherungsunternehmen unter Solvabilität II (MaGo für SII-VU).
9. Welche Schlussfolgerungen haben das Bundesministerium der Finanzen
und die BaFin aus den Erfahrungen mit der finanzaufsichtlichen
Kontrolle komplexer Konzernstrukturen für die Gruppenaufsicht über
Versicherungsunternehmen gezogen?
Die Bafin initiierte verschiedene Maßnahmen zur Weiterentwicklung der
Aufsicht über komplexe Versicherungsgruppen:
a. Ein wesentlicher Punkt betraf den Ausbau der Zusammenarbeit und des
Informationsaustauschs in Aufsichtskollegien. Zielsetzung dabei war
insbesondere, die lokale/internationale/fachliche Expertise der Teilnehmer der
Aufsichtskollegien in die Gruppenaufsicht der Bafin noch effektiver
einzubinden und die Informationsqualität über die Geschäftsaktivitäten
komplexer Versicherungsgruppen zu erhöhen sowie die Gruppenaufsicht durch
einen zielgerichteten Informationsaustausch innerhalb des
Aufsichtskollegiums zu stärken. Hierbei erfolgt unter anderem eine Einschätzung zur
Risikosituation und der Güte der Geschäftsorganisation von
Geschäftsaktivitäten. Informationen zum Geschäftsmodell, aufsichtlichen Erkenntnissen oder
Maßnahmen werden ausgetauscht und geben aufsichtliche
Handlungsschwerpunkte vor.
b. Intern verfügt die Bafin über klare Vorgaben, welche Anforderungen an die
ordnungsgemäße Geschäftsorganisation von Versicherungsgruppen nach
§ 275 Absatz 1 und 2 VAG zu stellen sind.
c. In der externen Kommunikation wurden bei der letzten Überarbeitung der
MaGo für SII-VU ergänzende Auslegungshinweise zur
Geschäftsorganisation auf Gruppenebene aufgenommen.
d. Außerdem schärfte die Bafin ihre Erwartungshaltung an die
Geschäftsorganisation nach § 25 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes (FKAG) von
versicherungsgeführten Finanzkonglomeraten nach.
10. Welche Maßnahmen hat die BaFin seit 2020 ergriffen, um klare
Verantwortlichkeiten in Versicherungsgruppen sowie eine eindeutige
Zuordnung von Entscheidungskompetenzen und Berichtslinien sicherzustellen?
Auf die Antwort zu Frage 9 wird verwiesen.
11. Nach welchen aufsichtsrechtlichen Kriterien beurteilt die BaFin, ob
konzerninterne Rückversicherungsverträge einen tatsächlichen
Risikotransfer darstellen, und welche Bedeutung haben dabei § 167 VAG sowie die
Finanzrückversicherungsverordnung?
Die Bafin prüft Rückversicherungsverträge, insbesondere im Bereich der
sogenannten Finanzrückversicherung, nach aufsichtsrechtlichen Kriterien, um
sicherzustellen, dass ein hinreichender Risikotransfer stattfindet. Die
wesentlichen Kriterien basieren auf dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG), der
Finanzrückversicherungsverordnung (FinRVV) und den Solvency-II-
Anforderungen.
12. Wie prüft die BaFin die Auswirkungen konzerninterner
Rückversicherungsabkommen auf Schwankungsrückstellungen nach § 341h des
Handelsgesetzbuchs (HGB) einerseits und auf versicherungstechnische
Rückstellungen sowie einforderbare Beträge aus
Rückversicherungsverträgen nach Solvabilität II andererseits?
Sowohl die Schwankungsrückstellungen als Teil des Jahresabschlusses nach
dem Handelsgesetzbuch (HGB), als auch die versicherungstechnischen
Rückstellungen und einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen als
Teile der Solvabilitätsübersicht nach Solvabilität II unterliegen der Überprüfung
durch den Wirtschaftsprüfer. Gemäß den §§ 17, 18 und 49 der Verordnung über
den Inhalt der Prüfungsberichte zu den Jahresabschlüssen und den
Solvabilitätsübersichten von Versicherungsunternehmen (Prüfungsberichteverordnung –
PrüfV) ist in den Prüfberichten über alle drei Posten gesondert zu berichten.
Das Urteil und die Ausführungen des Wirtschaftsprüfers sind für die Bafin eine
wichtige Grundlage für die Priorisierung der eigenen Aufsichtstätigkeiten.
Die Bafin überprüft diese Aspekte risikoorientiert und anlassbezogen im
Rahmen ihrer laufenden Aufsicht sowie gegebenenfalls durch Vor-Ort-Prüfungen.
13. Sind der Bundesregierung oder der BaFin Fälle bekannt, in denen die
BaFin oder andere europäische Aufsichtsbehörden interne
Rückversicherungsstrukturen wegen unzureichenden Risikotransfers beanstandet,
eingeschränkt oder aufsichtlich nicht anerkannt haben (bitte, soweit
möglich, nach Jahr, Staat und Art der Maßnahme aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung sind keine Fälle bekannt, in denen konzerninterne
Rückversicherungsverträge wegen unzureichenden Risikotransfers beanstandet,
eingeschränkt oder aufsichtlich nicht anerkannt wurden.
14. Welche Risiken für Versicherte, Solvabilität und Finanzstabilität sieht die
BaFin, wenn Rückstellungen oder anrechenbare Entlastungseffekte durch
konzerninterne Gestaltungen vermindert oder verlagert werden?
Die risikogerechte Berücksichtigung gruppeninterner Transaktionen ist
Kernbestandteil der regulatorischen Vorgaben für Versicherungsgruppen. Es müssen
nicht nur alle Versicherungsunternehmen einer Gruppe (die
Einzelunternehmen) die Kapitalanforderungen so erfüllen, als ob andere Gruppenunternehmen
extern wären. Vielmehr muss die Gruppe nach Eliminierung der
gruppeninternen Transaktionen die einschlägigen Kapitalanforderungen erfüllen. Insofern
sind eventuelle Risiken aus gruppeninternen Transaktionen systematisch im
Versicherungsaufsichtsrecht adressiert.
Risiken für die Finanzstabilität sieht die Bafin hierbei nicht vorrangig, weil
gesetzliche und aufsichtsrechtliche Anforderungen dafür sorgen, dass jedes
(Rück-)Versicherungsunternehmen jederzeit die gesetzlichen Anforderungen
einhalten muss. Insbesondere ist kontinuierlich die
Solvabilitätskapitalanforderung einzuhalten. Ziel dieser Anforderungen ist es, insbesondere die Ansprüche
der Versicherungsnehmer zu schützen.
15. Wie häufig führte die BaFin in den Jahren von 2020 bis 2025 Gespräche,
Prüfungen oder sonstige aufsichtliche Maßnahmen zu Fragen der
Schwankungsrückstellungen oder vergleichbarer Rückstellungseffekte
im Zusammenhang mit Rückversicherungsabkommen durch (bitte nach
Jahr aufschlüsseln, soweit statistisch erfasst)?
Eine statistische Erfassung zu diesbezüglichen Gesprächen, Prüfungen oder
sonstige aufsichtliche Maßnahmen erfolgt nicht.
16. Erhebt die BaFin Angaben zum Anteil von leitenden Angestellten im
Sinne des § 5 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) in großen
beaufsichtigten Versicherungsunternehmen, und wenn ja, welche
aggregierten Erkenntnisse liegen hierzu vor?
§ 5 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) ist nicht Gegenstand der
Versicherungsaufsicht nach VAG.
17. Welche Bedeutung misst die BaFin institutionellen Sicherungen gegen
Benachteiligung, Abberufung oder Kündigung für die Unabhängigkeit
von Risikocontrolling-, Compliance-, Revisions- und
versicherungsmathematischer Funktionen bei?
Die Bafin misst den oben genannten Sicherungen in der laufenden Aufsicht
eine hohe Bedeutung bei. Die Unabhängigkeit der Schlüsselfunktionen auch
auf Gruppenebene ist beispielsweise Gegenstand von aufsichtlichen
Prüfhandlungen, u. a. auch von örtlichen Prüfungen.
Außerdem ist die Unabhängigkeit der Schlüsselfunktionen auch auf
Gruppenebene bereits gesetzlich gefordert in Artikel 268 Absatz 1 der Delegierten
Verordnung (EU) 2015/35. Die Anforderungen an die ordnungsgemäße
Geschäftsorganisation gelten auch auf Gruppenebene entsprechend. In den MaGo für SII-
VU wird die Unabhängigkeit der Schlüsselfunktionen ebenfalls hervorgehoben
(Rn. 83 und 85).
18. Inwieweit berücksichtigt die BaFin rechtskräftige arbeits-,
gesellschaftsoder aufsichtsrechtliche Gerichtsentscheidungen sowie sonstige externe
Feststellungen, soweit diese Rückschlüsse auf Mängel der Governance-,
Compliance- oder Kontrollstrukturen in Versicherungsunternehmen
zulassen?
Gerichtlichen Entscheidungen kommt besondere Bedeutung für die Auslegung
und Konkretisierung gesetzlicher Anforderungen zu. Höchstrichterliche
Rechtsprechung hat hierbei besonderes Gewicht. Auch andere externe Feststellungen
werden in der Grundsatzarbeit und der laufenden Aufsicht berücksichtigt.
19. In welchem Umfang fand seit dem 1. Januar 2022 ein Austausch
zwischen dem Bundesministerium der Finanzen und der BaFin zu
allgemeinen Governance- und Organisationsfragen in Versicherungsunternehmen
statt (bitte nach Jahr und Themenfeld aufschlüsseln)?
Die Governance ist ein zentraler Teil der Aufsicht über die Unternehmen. Sie
zieht sich durch nahezu alle Bereiche der Unternehmen. Sie ist oftmals mit
anderen Fragestellungen verbunden, zum Beispiel bei der Bewertung
wirtschaftlicher Möglichkeiten der Unternehmen, die eigenen Verpflichtungen gegenüber
den Kunden jederzeit erfüllen zu können. Insofern werden Fragen zur
allgemeinen Governance und Organisation oft (ggf. indirekt) thematisiert. Eine
Auflistung nach Jahr und Themenfeld ist also weder möglich noch zielführend.
20. Welche Erkenntnisse haben die Bundesregierung und die BaFin aus den
Verfahren im Zusammenhang mit den Structured-Alpha-Fonds von
Allianz Global Investors für die Beurteilung gruppenweiter Governance-,
Compliance- und Kontrollstrukturen in beaufsichtigten
Versicherungsgruppen gezogen?
Auf die Antwort zu Frage 9 wird verwiesen.
21. Welche Maßnahmen hat die BaFin seit 2019 ergriffen, um die
Verlässlichkeit, Vollständigkeit und Nachvollziehbarkeit von Angaben
beaufsichtigter Versicherungsunternehmen in aufsichtlichen Meldungen,
Anzeigen und sonstigen Unterlagen zu gewährleisten?
Das Meldesystem der Bafin beinhaltet seit Einführung technische
Plausibilitätskontrollen. Zudem finden nach jedem Meldetermin Eingangskontrollen
statt, um die Vollständigkeit der eingereichten Daten und Berichte
sicherzustellen.
Im Jahr 2024 wurden umfangreichere technische Plausibilitätskontrollen
eingeführt. Diese prüfen die Datenqualität bereits vor Entgegennahme bei der Bafin
und stellen dadurch sicher, dass nur Meldungen eingereicht werden können,
welche die Validierungsregeln bereits erfüllt haben. Die Validierungsregeln
werden kontinuierlich weiterentwickelt.
Darüber hinaus hat die Bafin im Jahr 2016, dem Jahr der Inkraftsetzung von
Solvency II, erstmals die „Hinweise zum Berichtswesen“ veröffentlicht. Die
Hinweise werden mindestens jährlich aktualisiert.
22. Nach welchen Kriterien und mit welchen Methoden überprüft die BaFin
die Wirksamkeit von Compliance-Systemen in großen
Versicherungsunternehmen?
Die Bafin hat klar festgelegte Kriterien und Methoden zur Überprüfung der
Compliance-Systeme von großen Versicherungsunternehmen. Diese werden im
Rahmen der laufenden Aufsicht, bei Vor-Ort-Prüfungen oder Fit-&-Proper-
Prüfungen angewandt.
Die Bafin verfügt über einen Katalog an Prüfungskriterien, die im Rahmen
eines risikobasierten Ansatzes fallspezifisch gewichtet und an die Komplexität
sowie das Risikoprofil der jeweiligen Versicherungsgruppe angepasst
angewandt werden.
Prüfungsfelder umfassen dabei u. a.:
• Reichweite und Durchgriff: Ist die Gruppen-Compliance-Funktion
organisatorisch und prozessual in der Lage, sämtliche relevanten
gruppenverbundenen Unternehmen – auch grenzüberschreitende Töchter sowie Nicht-
Versicherungsunternehmen – effektiv zu überwachen?
• Wirksamkeit der Gruppen-Compliance-Funktion: Wird die Gruppen-
Compliance-Funktion ihrer Rolle als zweite Verteidigungslinie gerecht?
Überprüft sie, ob auf operativer Ebene (First Line) des obersten
Mutterunternehmens, angemessene und wirksame interne Verfahren und Prozesse zur
Überwachung der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben durch die verbundenen
Gruppenunternehmen etabliert sind?
• Compliance-Risikosteuerung und Monitoring-Qualität: Ist die Gruppen-
Compliance-Funktion in der Lage, wesentliche Compliance-Risiken auf
Gruppenebene frühzeitig zu identifizieren und zu steuern?
23. Wie viele Prüfmaßnahmen, Beanstandungen, Anordnungen,
Bußgeldentscheidungen oder sonstige Maßnahmen hat die BaFin seit 2018 im
Bereich Compliance, Schlüsselfunktionen und Governance gegenüber
Versicherungsunternehmen unter Bundesaufsicht ergriffen (bitte nach Jahr,
Maßnahmetyp und Themenkategorie aufschlüsseln)?
Governance-Aspekte werden in nahezu jeder Prüfmaßnahme (örtliche
Prüfungen, Aufsichtsbesuche) der Bafin berücksichtigt. Prüfmaßnahmen schließen
üblicherweise mit einem Beanstandungsschreiben. Seit Anfang 2025 werden über
sämtliche beaufsichtigte Unternehmen und Prüfmaßnahmen hinweg die
jeweiligen Prüfungsschwerpunkte sowie der getroffene Schweregrad diesbezüglicher
Beanstandungen systematisch auswertbar erfasst.
Somit ergibt sich für den Zeitraum 2018 bis 2024 folgende pauschale Übersicht
an geleisteten Prüfmaßnahmen der Bafin mit Beanstandungen, ohne diese
konkreten Governance-Themen zuordnen zu können.
Jahr Örtliche Prüfung Aufsichtsbesuche
2018 73 3
2019 58 2
2020 37 2
2021 53 5
2022 61 8
2023 66 2
2024 64 2
Tabelle 3: Pauschale Übersicht an geleisteten Prüfmaßnahmen mit Beanstandungen ohne, dass
diese den konkreten Governance-Themen zuordbar sind.
Detaillierter kann für das Jahr 2025 Auskunft gegeben werden. Im Rahmen von
69 durchgeführten örtlichen Prüfungen der Bafin wurde in 20 Fällen die
Schlüsselfunktion Unabhängige Risikocontrollingfunktion aufsichtlich
überprüft, wobei bei elf Unternehmen Beanstandungen resultierten. Die
Schlüsselfunktion Versicherungsmathematische Funktion war vierfach Thema (davon ein
Unternehmen mit Beanstandungen). Auf 28 Befassungen mit der
Schlüsselfunktion Interne Revision entfielen 17 Prüfungen mit Beanstandungen. Bei
Prüfungen der Schlüsselfunktion Compliance (19) waren sechs Unternehmen
auffällig.
Für 2026 liegen die Detailergebnisse der bis Ende des ersten Quartals 2026
durchgeführten drei örtlichen Prüfungen bzw. eines Aufsichtsbesuchs noch
nicht vor.
Eine detaillierte Aufschlüsselung zu „Anordnungen“ kann nicht erfolgen, da
hierunter jegliche anordnende Maßnahme fallen würde, beispielsweise die
Anordnung zur Vorlage von Unterlagen.
Bußgeldentscheidungen im Bereich Compliance, Schlüsselfunktionen und
Governance wurden in dem fraglichen Zeitraum nicht ggü.
Versicherungsunternehmen versendet.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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