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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/2115 in Bezug auf das Konditionalitätssystem, Interventionskategorien in Form von Direktzahlungen, Interventionskategorien in bestimmten Sektoren, Berichte zur Entwicklung des ländlichen Raums und jährliche Leistungsberichte sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/2116 in Bezug auf die Governance im Bereich Daten und Interoperabilität, Aussetzungen von Zahlungen im Rahmen des jährlichen Leistungsabschlusses sowie Kontrollen und Sanktionen

dip / drucksache 17.10.2025 · WP 21 · zu243/25(B) · Unterrichtung · Original ↗

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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/2115 in Bezug auf das Konditionalitätssystem, Interventionskategorien in Form von Direktzahlungen, Interventionskategorien in bestimmten Sektoren, Berichte zur Entwicklung des ländlichen Raums und jährliche Leistungsberichte sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/2116 in Bezug auf die Governance im Bereich Daten und Interoperabilität, Aussetzungen von Zahlungen im Rahmen des jährlichen Leistungsabschlusses sowie Kontrollen und Sanktionen [Bundesrat zu Drucksache 243/25 (Beschluss) 17.10.25 Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Unterrichtung durch die Europäische Kommission Stellungnahme der Europäischen Kommission zu dem Beschluss des Bundesrates zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/2115 in Bezug auf das Konditionalitätssystem, Interventionskategorien in Form von Direktzahlungen, Interventionskategorien in bestimmten Sektoren, Berichte zur Entwicklung des ländlichen Raums und jährliche Leistungsberichte sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/2116 in Bezug auf die Governance im Bereich Daten und Interoperabilität, Aussetzungen von Zahlungen im Rahmen des jährlichen Leistungsabschlusses sowie Kontrollen und Sanktionen C(2025) 7036 final EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, 14.10.2025 C(2025) 7036 final Frau Anke Rehlinger Präsidentin des Bundesrates Leipziger Straße 3-4 10117 Berlin ALLEMAGNE/DUITSLAND Sehr geehrte Frau Bundesratspräsidentin, die Kommission dankt dem Bundesrat für seine Stellungnahme zu dem im Mai 2025 vorgelegten Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/21151 in Bezug auf das Konditionalitätssystem, Interventionskategorien in Form von Direktzahlungen, Interventionskategorien in bestimmten Sektoren, Berichte zur Entwicklung des ländlichen Raums und jährliche Leistungsberichte sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/21162 in Bezug auf die Governance im Bereich Daten und Interoperabilität, Aussetzungen von Zahlungen im Rahmen des jährlichen Leistungsabschlusses sowie Kontrollen und Sanktionen (COM(2025) 236 final), im Folgenden „Vorschlag zur Vereinfachung der GAP“. Vereinfachung und ein geringerer Verwaltungsaufwand sind Voraussetzungen für Wettbewerbsfähigkeit. In der Mitteilung der Kommission „Eine Vision für Landwirtschaft und Ernährung“3 wird betont, dass Landwirte durch weniger Verwaltungs- oder Regelungsaufwand in die Lage versetzt werden, unternehmerisch tätig zu sein und für Innovation und Nachhaltigkeit bei landwirtschaftlichen Verfahren zu sorgen. In der Vision sind Kernelemente des derzeitigen Rechtsrahmens für die Landwirtschaft dargelegt, die in naher Zukunft angepasst werden müssen. Andere, 1 Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013. 2 Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013. 3 Mitteilung der Kommission „Eine Vision für Landwirtschaft und Ernährung. Gemeinsam einen attraktiven EU-Agrar- und Lebensmittelsektor für künftige Generationen gestalten“, COM(2025) 75 final. zu Drucksache 243/25 (Beschluss) umfassendere Änderungen sind entsprechend den von der Kommission am 16. Juli 2025 vorgelegten Vorschlägen für die GAP nach 20274 geplant. Mit dem Vorschlag zur Vereinfachung der GAP möchte die Kommission den Verwaltungsaufwand für Landwirte und Verwaltungen verringern, sodass sie von allen Möglichkeiten der GAP Gebrauch machen können und gleichzeitig die Rolle der GAP bei der Unterstützung des Übergangs der europäischen Landwirtschaft gewahrt bleibt. Konkret unterbreitete die Kommission Initiativen zur Vereinfachung und Straffung der Anforderungen an landwirtschaftliche Betriebe, zur Optimierung der Unterstützung für kleinere und mittlere landwirtschaftliche Betriebe, indem Anreize für die Mitgliedstaaten und Landwirte geschaffen werden, mehr Gebrauch von vereinfachten Zahlungsoptionen zu machen, zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit und zur Erhöhung der Flexibilität, die den Mitgliedstaaten bei der Verwaltung der GAP-Strategiepläne eingeräumt wird. Als Reaktion auf die Stellungnahme des Bundesrates zu den vorgeschlagenen Krisenzahlungen hält es die Kommission insbesondere angesichts immer häufiger auftretender Naturkatastrophen, widriger Witterungsverhältnisse und anderer Katastrophenereignisse für angebracht, den Mitgliedstaaten mehr Flexibilität bei der Verwendung der Mittel des GAP-Strategieplans zu gewähren, um die den Landwirten durch solche Ereignisse entstandenen Verluste auszugleichen, wenn keine zusätzlichen EU-Mittel zugewiesen werden. Wenn die Mitgliedstaaten Mittel aus den GAP- Strategieplänen nutzen und nationale Mittel zur Unterstützung der betroffenen Landwirte mobilisieren können, werden die Mitgliedstaaten und Landwirte die Auswirkungen der zunehmenden Häufigkeit solcher Ereignisse besser bewältigen können. Mitgliedstaaten, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, müssen einen höheren Entschädigungssatz für Landwirte festlegen, die durch eine Versicherung oder ein anderes Risikomanagementinstrument abgedeckt sind, um einen Anreiz für Landwirte zu schaffen, ihre Erzeugung zu versichern. Es bleibt den Mitgliedstaaten freigestellt, ob sie diese neue Form der Unterstützung anbieten wollen. Was die vereinfachte Zahlungsregelung für Kleinerzeuger gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) 2021/2115 betrifft, betont die Kommission, dass dadurch das Antragsverfahren für Einkommensstützung sowohl für die Landwirte als auch für die Verwaltungen einfacher wird. Damit die Regelung attraktiver wird und mehr Landwirte zur Inanspruchnahme dieser Regelung bewegt werden, hat die Kommission vorgeschlagen, den Höchstbetrag der Unterstützung anzuheben. Die Kommission weist darauf hin, dass es den Mitgliedstaaten freigestellt bleibt, Kleinerzeugern diese Möglichkeit anzubieten. Was den Vorschlag betrifft, die N+2-Regel auszuweiten, ist die Kommission der Auffassung, dass diese Regel ausreichend Zeit und Flexibilität für die Durchführung der unterstützten Vorhaben bietet, um eine fristgerechte Verwirklichung der Ziele der Politik zu gewährleisten. 4 Gemeinsame Agrarpolitik – Europäische Kommission. 3 Was den Hinweis zu der vorgeschlagenen Änderung von Artikel 119 der Verordnung (EU) 2021/2115 betrifft, erläutert die Kommission, dass diejenigen vorgeschlagenen Änderungen von GAP-Strategieplänen, die in dem vorgeschlagenen Artikel 119 Absatz 2 Buchstaben a bis d aufgeführt sind, als strategische Änderungen anzusehen sind. Eine detailliertere Definition der Elemente, die von der Kommission im Rahmen von strategischen Änderungen genehmigt werden müssen, könnte auf den ersten Blick als Verringerung des Verwaltungsaufwands erscheinen. Eine detailliertere Auflistung der Fälle innerhalb der vier Punkte des vorgeschlagenen Artikels 119 Absatz 2 würde jedoch den Rechtstext unweigerlich komplizierter machen. Dies würde zu Unsicherheit führen, was wiederum die Bemühungen um Vereinfachung untergräbt und letztlich den Verwaltungsaufwand erhöht. Der vorgeschlagene Wortlaut stützt sich auf bestehende Rechtsvorschriften, um die Fälle klar zu definieren, die als strategische Änderungen gelten. Als Reaktion auf die Stellungnahme zu dem vorgeschlagenen neuen Artikel 13a, der in die Verordnung (EU) 2021/2116 aufgenommen werden soll, möchte die Kommission betonen, dass diese Bestimmung darauf abzielt, den Verwaltungsaufwand zu verringern, indem den Aussagen von fast der Hälfte der landwirtschaftlichen Betriebe Rechnung getragen wird, wonach sie aufgrund doppelter Berichterstattung einen hohen Verwaltungsaufwand verzeichnen. Dieses Problem ergibt sich in erster Linie aus der Fragmentierung, der fehlenden Vernetzung und der mangelnden Interoperabilität der zur Umsetzung der GAP genutzten Informationssysteme, aber auch in anderen damit verbundenen Politikbereichen. Dem soll mit diesem Vorschlag abgeholfen werden, indem ein strukturiertes Verfahren zur Identifizierung und Behebung dieser Lücken geschaffen wird, über das ein reibungsloser und sinnvoller Datenfluss über die GAP-bezogenen Systeme hinweg sichergestellt wird. Hierfür muss eine zuständige Behörde benannt werden. Um jedoch den Aufwand für die Verwaltungen in Grenzen zu halten und den unterschiedlichen Strukturen in den Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen, erlaubt es der Vorschlag den Mitgliedstaaten, diese Aufgaben einer bestehenden nationalen Behörde zu übertragen. Was die Anmerkung des Bundesrates zur Leistungsberichterstattung betrifft, so sei darauf hingewiesen, dass im Vorschlag zur Vereinfachung der GAP keine Ausweitung der Berichtspflichten im Rahmen des jährlichen Leistungsberichts vorgesehen ist. Die obligatorische jährliche Berichterstattung über Etappenziele ist bereits in Artikel 134 Absatz 5 Buchstabe d und Absatz 7 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/2115 vorgesehen. Die Kommission hält diese Berichterstattung für erforderlich, um Rechenschaftspflicht und Transparenz bei der Umsetzung des GAP-Strategieplans zu gewährleisten. Die Kommission hat den Vorschlag zur Vereinfachung der GAP angenommen, der ab 2026 umgesetzt werden soll, und der Vorschlag wird derzeit im Europäischen Parlament und im Rat erörtert. 4 Die Kommission hofft, dass die vom Bundesrat aufgeworfenen Fragen mit den vorstehenden Ausführungen beantwortet werden konnten, und sieht der Fortsetzung des politischen Dialogs erwartungsvoll entgegen. Mit freundlichen Grüßen Maroš Šefčovič Christophe Hansen Mitglied der Kommission Mitglied der Kommission zu Drucksache 243/25 (Beschluss) - 4 -]

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