Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung
[Bundesrat Drucksache 256/25 (Beschluss)
11.07.25
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ISSN 0720-2946
Stellungnahme
des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Wohnungsbaus
und zur Wohnraumsicherung
Der Bundesrat hat in seiner 1056. Sitzung am 11. Juli 2025 beschlossen, zu dem
Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu
nehmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a (§ 9 Absatz 1 Nummer 23 Buchstabe a
Doppelbuchstabe aa BauGB)
In Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a ist in § 9 Absatz 1 Nummer 23 Buchstabe a
Doppelbuchstabe aa nach der Angabe „Geräuschimmissionen“ die Angabe
„, einschließlich Innenraumpegel in Aufenthaltsräumen,“ einzufügen.
Begründung:
Mit der vorgeschlagenen Erweiterung des neu gefassten § 9 Absatz 1
Nummer 23 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa BauGB-E soll klargestellt werden,
dass zum Schutz vor Geräuschimmissionen nicht nur Außenwerte, sondern
auch Innenraumpegel festgesetzt werden dürfen. Dies dient der
Konkretisierung sowie der Rechtssicherheit von Festsetzungen zum passiven Schallschutz
in Bebauungsplänen, mit denen bestimmte niedrige Innenraumpegel
gewährleistet werden sollen. Zudem soll damit klargestellt werden, dass kombinierte
Festsetzungen zulässig sind, die zum einen erhöhte
Außenimmissionsrichtwerte vorschreiben und zum anderen als lärmtechnische Kompensation
ausreichend niedrige Innenraumpegel durch besondere passive
Schallschutzmaßnahmen (zum Beispiel „Hamburger Fenster“) vorsehen.
Insgesamt soll durch die Ermächtigung zur Anwendung von
Innenraumpegelfestsetzungen in verdichteten und nutzungsgemischten Räumen eine
Erleichterung bei der Lösung von Lärmkonflikten erreicht werden, um dringend
benötigten Wohnraum im Rahmen der Wiedernutzbarmachung von Flächen, der
Nachverdichtung und anderen Maßnahmen der Innenentwicklung zu befördern.
Im Rahmen der planerischen Ausgestaltung (Abwägungsgebot) bleibt natürlich
zu beachten, dass Maßnahmen wie Nutzungszuordnung, aktiver Schallschutz,
Baukörperstellung, Grundrissgestaltung und ganz allgemein des
architektonischen Selbstschutzes grundsätzlich prioritär zu berücksichtigen sind und ein
aus Gesundheitsschutzgründen gebotenes Lärmschutzniveau weiterhin
gewährleistet bleibt.
2. Zu Artikel 1 Nummer 6 (§ 36a BauGB)
Der Bundesrat bittet im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob in
§ 36a BauGB-E die optionale Beteiligung der Behörden zu ergänzen ist. Die
Regelung sieht derzeit nur die optionale Beteiligung der Öffentlichkeit vor.
Durch die Möglichkeit, Fachbehörden im Rahmen des
Zustimmungserfordernisses einzubinden, wird das Verfahren erheblich beschleunigt, da dies bereits
frühzeitig mögliche Anforderungen der Fachbehörden aufzeigen kann und
dadurch andererseits die gemeindliche Entscheidungsfindung verbessert wird.
Begründung:
Ohne eine optionale Beteiligung der Fachbehörden ist davon auszugehen, dass
erst im anschließenden Genehmigungsverfahren die Problematiken durch die
Fachbehörden benannt werden und dies dann zu erheblichen Verzögerungen
führt. Die Beteiligungsmöglichkeit der Fachbehörden erhöht zudem die
Planungs- und Investitionssicherheit für den Bauherrn. Auch ist davon
auszugehen, dass es zu einer Reduzierung juristischer Anfechtung durch
Umweltverbände führen kann, wenn die Gemeinde vorab die Möglichkeit hat, zum
Beispiel die Naturschutzbehörde zu beteiligen.
3. Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 216a BauGB)
Artikel 1 Nummer 8 ist zu streichen.
Begründung:
Die vorgeschlagene Regelung in § 216a BauGB-E regelt zum einen den
Prozess der behördlichen Entscheidung über immissionsschutzrechtliche
Anordnungen über Lärmschutzmaßnahmen bei Emittenten, in deren Nähe eine
Wohnbebauung herangerückt ist, welche auf einem Bebauungsplan beruht, der
Festsetzungen von Werten zum Schutz vor Geräuschimmissionen nach der
vorgeschlagenen neuen Ermächtigung in § 9 Absatz 1 Nummer 23 Buchstabe a
Doppelbuchstabe aa BauGB-E enthält und der durch gerichtliche Entscheidung
für unwirksam erklärt worden ist. Zum anderen wird geregelt, dass
immissionsschutzrechtliche Anordnungen nur erlassen werden, wenn sich die
Gemeinde, der Vorhabenträger oder ein anderer Eigentümer oder Nutzungsberechtigter
zur Kostenübernahme für die angeordneten Lärmschutzmaßnahmen bereit
erklärt.
Grundsätzlich erscheint es dogmatisch zweifelhaft, Regelungen zum
Verwaltungsvollzug, die das Immissionsschutzrecht betreffen, im Baugesetzbuch zu
regeln. Regelungssystematisch würde eine entsprechende Regelung in die TA
Lärm direkt gehören, welche bereits die Prüfmaßstäbe für die Erteilung von
nachträglichen Anordnungen nach § 17 beziehungsweise § 24 BImSchG in den
Nummern 5.1 und 5.2 regelt.
Zudem könnte vor allem die Regelung zur Kostentragungspflicht die
Festsetzung von Geräuschimmissionswerten nach dem neuen § 9 Absatz 1
Nummer 23 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa BauGB-E deutlich erschweren, da
voraussichtlich ein Interesse von planenden Gemeinden und/oder
Immissionsschutzbehörden daran besteht, die Kostentragungspflicht vor Feststellung des
Bebauungsplans zu regeln. Hierbei ist zu beachten, dass zum Zeitpunkt der
Feststellung des Bebauungsplans die Höhe der Kosten für etwaig in der
Zukunft erforderliche Lärmschutzmaßnahmen beim Emittenten kaum absehbar
sein wird. Dies könnte mindestens zu deutlichen Verzögerungen im
Planverfahren führen, wenn nicht sogar zu einem gänzlichen Verzicht auf
Festsetzungen von Geräuschimmissionswerten.
Insgesamt besteht allerdings überhaupt kein Bedarf für die vorgeschlagene
Regelung in § 216a BauGB-E. Sofern ein Bebauungsplan Festsetzungen zu
Geräuschimmissionswerten abweichend von der TA Lärm enthält, werden diese
nicht voraussetzungslos erfolgen können. Erforderlich wären kompensatorische
Lärmschutzmaßnahmen an der Wohnbebauung, um gesunde Wohnverhältnisse
zu wahren. Unter anderem das Instrument zur Sicherung von ausreichend
niedrigen Innenraumpegeln mit Hilfe von besonderen Fensterkonstruktionen wäre
hierfür geeignet.
Im Zuge der Bauantragstellung für das Wohngebäude wären Nachweise zum
Schallschutz zu erbringen, die auch die Umsetzung von
Lärmschutzmaßnahmen an der Wohnbebauung gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplans
zum Inhalt haben. Damit wäre in den Bauakten die Umsetzung der
Maßnahmen dokumentiert. Ergänzend könnten die schalltechnischen Nachweise auch
zu den Immissionsschutzakten des jeweiligen Emittenten genommen werden.
Für den Fall der späteren Unwirksamkeit des der heranrückenden
Wohnbebauung zugrundeliegenden Bebauungsplans sind im Falle der Prüfung von
nachträglichen Anordnungen zum Lärmschutz die Maßstäbe der TA Lärm
heranzuziehen. Gemäß Nummer 3.2.2 TA Lärm ist bei besonderen Umständen eine
Sonderfallprüfung vorzunehmen. Dabei ist zu prüfen, ob der besondere
Umstand wesentlichen Einfluss auf die Beurteilung haben kann, ob die
emittierende Anlage zum Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen relevant beiträgt.
Ein besonderer Umstand wäre darin gegeben, dass die von
Geräuschimmissionen betroffene Wohnbebauung Lärmschutzmaßnahmen entsprechend der
unwirksam gewordenen Festsetzungen des Bebauungsplans umgesetzt hat, und
damit keine schädlichen Umwelteinwirkungen zu erwarten sind.
Dementsprechend wären immissionsschutzrechtliche Anordnungen gegen den Emittenten
nicht erforderlich und es bedarf auch keiner Regelung zur
Kostentragungspflicht. Über den beschriebenen Mechanismus der Sonderfallprüfung gemäß
Nummer 3.2.2 TA Lärm ist dementsprechend hinreichend abgesichert, dass
den Emittenten keine Lasten durch die heranrückende Wohnbebauung für den
Fall der Unwirksamkeit des zugrundeliegenden Bebauungsplans drohen.
4. Zu Artikel 1 Nummer 9 (§ 246e Absatz 1 Satz 1 BauGB)
In Artikel 1 Nummer 9 ist in § 246e Absatz 1 Satz 1 nach der Angabe „31.
Dezember 2030“ die Angabe „jenseits von Hafengebieten gemäß § 11 der
Baunutzungsverordnung“ einzufügen.
Begründung:
Die Begründung des Gesetzentwurfs weist darauf hin, dass „durch
heranrückende Wohnbebauung an Einrichtungen der Verkehrsinfrastruktur wie etwa
an Hafengebiete oder Umschlagsanlagen des kombinierten Verkehrs oder
andere verkehrliche Anlagen […] deren Entwicklungsmöglichkeiten behindert
werden [können]; entsprechende Vorhaben wären daher mit den öffentlichen
Belangen nicht vereinbar.“ Damit besteht die Gefahr, dass die angestrebte
Gesetzesänderung der Maßnahme in der Nationalen Hafenstrategie zum Schutz
der Häfen vor heranrückender Wohnbebauung widerspricht.
Häfen durchlaufen derzeit eine tiefgreifende Transformation. Sie wandeln sich
von Umschlagsorten von beispielsweise Kohle, Mineralölen und Erzen zu
Umschlagsorten von neuen Energieträgern, Bauteilen für Windkraftanlagen und
Produkten der Kreislaufwirtschaft. Sie sind für eine künftige resiliente
Versorgung der die See- und Binnenhäfen umgebenden Region mit Gütern für die
Wirtschaft und Bevölkerung unerlässlich. Darüber hinaus sind Häfen jetzt und
auch künftig Produktions- und Umschlagsorte für Lebensmittel und
militärische Güter. Daher sollte im Gesetz geregelt werden, dass Hafengebiete wegen
ihrer überragenden Versorgungsfunktion vor heranrückender Wohnbebauung
geschützt sind, damit die Umschlags- und Produktionstätigkeit auch dauerhaft
ihre städtebauliche Berechtigung hat.
Zum Gesetzentwurf allgemein
5. Der Bundesrat fordert, dass bei Bauvorhaben im Außenbereich nicht nur die
öffentlichen Belange und die nachbarlichen Interessen gewürdigt werden,
sondern insbesondere die Interessen und Entwicklungsmöglichkeiten der
landwirtschaftlichen Betriebe berücksichtigt werden müssen.
6. Aufgrund der Systemrelevanz der Landwirtschaft sollten vor dem Hintergrund
der aktuellen geopolitischen Situation landwirtschaftliche Produktionsflächen
(< 10.000 m²) im Außenbereich langfristig geschützt werden. Dieses Anliegen
wird durch die klimabedingten Umweltveränderungen noch verstärkt.
7. Der Bundesrat bittet, im Zuge der Überarbeitung des Baugesetzbuches
insbesondere auch den Schutz vor bauplanungsrechtlich relevanten
Klimawandelfolgen, insbesondere Hitze, Hochwasser- und Starkregenereignissen, im
Baugesetzbuch zu verankern und eine entsprechende verpflichtende Beachtung dieser
Belange im Rahmen der Bauleitplanung in geeigneter Weise in das
Baugesetzbuch aufzunehmen.
Begründung:
Selbst ungeachtet des geplanten Bauturbos sind Klimawandelfolgen wie
insbesondere Hitze, Hochwasser- und Starkregenereignisse von immer größerem
Ausmaß und sollten zwingend im Rahmen der Bauleitplanung stärker als
bisher beachtet werden. Zielführende Ansätze sind leider mit Scheitern des
Gesetzentwurfs zur Stärkung der integrierten Stadtentwicklung (BR-
Grunddrucksache 436/24 nebst den zugehörigen Änderungsvorschlägen des
Bundesrates in der BR-Beschluss-Drs. 436/24(B)) nicht zustande gekommen,
mit Blick auf den immer weiter fortschreitenden Klimawandel und dessen
Folgen jedoch wichtiger denn je. Nicht zuletzt die
Hochwasserkatastrophenereignisse der letzten Jahre sollten die Dringlichkeit und Wichtigkeit dieser
Thematik hinreichend verdeutlicht haben, wobei auch die Hitzewellen der letzten
Jahre nicht unbeachtlich erscheinen. Es ist anzunehmen, dass die angedachten
Vorschriften zum „Bauturbo“, sollten sie in Kraft treten, diese
Klimawandelfolgen sogar noch verstärken können.]
Relationen
- part_of_vorgang → Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung (Beschlussdrucksache)