Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung (Bericht zu Drs. 21/1084, 21/2109)
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung (Bericht zu Drs. 21/1084, 21/2109)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/2110
21. Wahlperiode 08.10.2025
Bericht
des Haushaltsausschusses (8. Ausschuss)
gemäß § 96 der Geschäftsordnung
a) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
– Drucksachen 21/781 (neu), 21/2109 –
Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und
zur Wohnraumsicherung
b) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 21/1084, 21/2109 –
Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und
zur Wohnraumsicherung
Bericht der Abgeordneten Sascha Wagner, Mechthilde Wittmann,
Thomas Ladzinski, Ruppert Stüwe und Lisa Paus
Mit dem Gesetzentwurf ist beabsichtigt, die Schaffung von Wohnraum in Deutschland
deutlich zu beschleunigen. Dazu werden unterschiedliche Rechtsänderungen im
Baugesetzbuch (BauGB) vorgeschlagen:
− Es soll ein neuer § 246e BauGB eingefügt werden, der befristet bis zum Ablauf
des 31. Dezember 2030 für bestimmte Vorhaben, die der Schaffung von
Wohnraum dienen, weitreichende Abweichungen vom Planungsrecht ermöglicht.
− Die Befreiungsmöglichkeiten nach § 31 Absatz 3 BauGB und die Möglichkeit, im
unbeplanten Innenbereich vom Erfordernis des Einfügens abzusehen (§ 34 Absatz
3b BauGB), sollen erweitert werden.
− Verschiedene befristete Regelungen des Baulandmobilisierungsgesetzes vom
14. Juni 2021 zur Mobilisierung zusätzlicher Bauflächen (in § 201a BauGB) und
Stärkung des Wohnungsbestands (in § 250 BauGB) sollen um jeweils fünf Jahre
auf den Stichtag 31. Dezember 2031 bzw. 2030 verlängert werden.
− Die Festsetzungsmöglichkeiten nach § 9 Absatz 1 Nummer 23 Buchstabe a
BauGB sollen um Immissionswerte und Emissionskontingente erweitert werden.
In begründeten Fällen sollen Abweichungen von der Technischen Anleitung zum
Schutz gegen Lärm zulässig sein.
Darüber hinaus hat der Ausschuss für Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und
Kommunen folgende Änderungen am Gesetzentwurf beschlossen:
Für Verkehrsanlagen und Wirtschaftsbetriebe sollen ausdrücklich ihre Bestands- und
Entwicklungsinteressen als Belange im Katalog des § 1 Absatz 6 BauGB aufgeführt
werden.
Die Festsetzungsmöglichkeit zu Werten zum Schutz vor Geräuschimmissionen in
Abweichung von der TA Lärm (§ 9 Absatz 1 Nummer 23 Buchstabe a BauGB) soll
ebenso wie die diesbezügliche Fehlerfolgenregelung (§ 216a BauGB) präzisiert
werden.
Die Möglichkeit, vom Erfordernis des Einfügens abzuweichen, soll künftig auch dann
gelten, wenn es um die Aufstockung von Nichtwohngebäuden geht und hierbei neuer
Wohnraumgeschaffen wird (§ 34 Absatz 3 a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a
Doppelbuchstabe bb). Da in diesen Fällen keine Bebauungsplanaufstellung mehr erforderlich
ist, wird von einem zusätzlichen Einsparpotenzial von 2,7 Mio. Euro ausgegangen.
Die Frist, nach deren Ablauf die Zustimmung der Gemeinde fingiert wird (relevant
beim Bauturbo des § 246e BauGB und bei § 31 Absatz 3 sowie § 34 Absatz 3b
BauGB), wird entsprechend den Wünschen der kommunalen Spitzenverbände von
zwei auf drei Monate verlängert (§ 36a Absatz 1 Satz 4 BauGB).
Aufgrund der geänderten Sicherheitslage wird für Anlagen zur Herstellung und
Lagerung von Produkten der Landesverteidigung in § 37a BauGB eine gesonderte
Außenbereichsprivilegierung geschaffen, die dann eingreift, wenn die Erforderlichkeit des
Vorhabens durch das BMVg bestätigt wird. Flankierend wird die Regelung zu
Verteidigungsvorhaben des Bundes in § 37 Absatz 2 BauGB optimiert.
Beim Bauturbo (§ 246e BauGB) wird für den Fall, dass aufgrund einer überschlägigen
Prüfung erhebliche zusätzliche Umweltauswirkungen zu erwarten sind, vorgesehen,
dass eine Strategische Umweltprüfung durchzuführen ist. Hiermit sollen
europarechtliche Risiken vermieden werden. Zudem sollen für die Bedürfnisse der Bewohner
neben Anlagen für soziale und kulturelle Zwecke auch Anlagen für gesundheitliche
Zwecke sowie Läden zur Deckung des täglichen Bedarfs zugelassen werden können.
Bei der Umwandlungsregelung des § 250 BauGB wird ausdrücklich klargestellt, dass
die Begründung von Wohn- oder Teileigentum dann nicht genehmigungspflichtig ist,
wenn durch eine Maßnahme nachträglich zusätzliche Wohnfläche neu entsteht.
Die finanziellen Auswirkungen des Gesetzentwurfs unter Berücksichtigung der vom
federführenden Ausschuss für Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und Kommunen
beschlossenen Änderungen auf die öffentlichen Haushalte stellen sich wie folgt dar:
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand sind für Bund, Länder und Kommunen
nicht zu erwarten.
Erfüllungsaufwand
Durch dieses Gesetz werden Bürgerinnen und Bürger, die Wirtschaft sowie die
Verwaltung entlastet. Die Entlastungen entstehen durch die Erweiterung der
Befreiungsmöglichkeit von den Festsetzungen eines Bebauungsplans (§ 31 Absatz 3 BauGB), der
Ausdehnung der Möglichkeiten vom Einfügenserfordernis abzuweichen (§ 34
Absatz 3a und 3b BauGB) und der Einführung einer Möglichkeit zugunsten von
Wohnbauvorhaben von den Vorschriften des Baugesetzbuchs und auf seiner Grundlage
erlassener Vorschriften abzuweichen (§ 246e BauGB). Die Änderungen ermöglichen es,
unter bestimmten Voraussetzungen auf eine Aufstellung oder Änderung eines
Bebauungsplans zu verzichten. Die Kosten für diese tragen teilweise die Verwaltung und
teilweise die Vorhabenträger (Wirtschaft, Bürgerinnen und Bürger). Insgesamt ergibt
sich jeweils folgende Entlastung pro Jahr:
Bürgerinnen u.
Bürger
Wirtschaft Verwaltung
BT-Drs.
21/781(neu)
505,5 Mio. Euro/Jahr 333,7 Mio. Euro/Jahr 1,7 Mrd. Euro/Jahr
Änderungsantrag
1,0 Mio. Euro/Jahr 1,5 Mio. Euro/Jahr 200.000 Euro/Jahr
Gesamt 506,5 Mio. Euro/Jahr 335,2 Mio. Euro/Jahr 1,7 Mrd. Euro/Jahr
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Durch das Gesetz entsteht für Bürgerinnen und Bürger eine Entlastung von jährlichem
Erfüllungsaufwand von rund 506,5 Mio. Euro.
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Durch das Gesetz entsteht für die Wirtschaft insgesamt eine Entlastung von jährlichem
Erfüllungsaufwand von rund 335,2 Mio. Euro
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Es werden weder Vorgaben noch Informationspflichten eingeführt, geändert oder
aufgehoben.
Nach der „One-in, one-out“-Regel der Bundesregierung stellt die für die Wirtschaft
ermittelte Entlastung ein „Out“ dar und kann ggf. als Kompensation für ein anderes
Regelungsvorhaben verwendet werden.
Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Insgesamt reduziert sich der Erfüllungsaufwand für die Länder (Landesverwaltung
und Kommunen) durch das Gesetz jährlich um etwa 1,7 Mrd. Euro.
Dem Bund entstehen weder Kosten noch Entlastungen, da mit dem Vollzug des
Gesetzes die Länder und Kommunen betraut sind.
Weitere Kosten
Inwieweit durch den Wegfall von ansonsten erforderlichen Bebauungsplanverfahren
etwaige Konflikte nun vermehrt zur gerichtlichen Anfechtung von Baugenehmigungen
und zu entsprechenden Kosten führt, ist nicht bezifferbar. Nicht belastbar geschätzt
werden kann die zu erwartende Entlastung durch die Einführung des § 37a BauGB. Im
Übrigen verursacht das Gesetz weder weitere Kosten für die Wirtschaft noch Kosten
für die sozialen Sicherungssysteme. Kostenüberwälzungen, die zu einer Erhöhung von
Einzelpreisen führen, sind nicht zu erwarten. Die durch den beschleunigten
Wohnungsbau bewirkte Angebotsausweitung dürfte sich dämpfend auf die
Wohnungsmieten und damit auch auf das allgemeine Preisniveau auswirken.
Der Haushaltsausschuss hält die Gesetzentwürfe mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN und Die Linke für mit der Haushaltslage des Bundes vereinbar.
Dieser Bericht beruht auf der vom federführenden Ausschuss für Wohnen,
Stadtentwicklung, Bauwesen und Kommunen vorgelegten Beschlussempfehlung.
Berlin, den 8. Oktober 2025
Der Haushaltsausschuss
Lisa Paus
Amtierende Vorsitzende und
Berichterstatterin
Sascha Wagner
Berichterstatter
Mechthilde Wittmann
Berichterstatterin
Thomas Ladzinski
Berichterstatter
Ruppert Stüwe
Berichterstatter
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ISSN 0722-8333]
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