Mandat, Finanzierung und Erfolgskontrolle des Persönlichen Beauftragten des Bundeskanzlers für Investitionen in Deutschland (Antwort zu Drs. 21/7922)
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Mandat, Finanzierung und Erfolgskontrolle des Persönlichen Beauftragten des Bundeskanzlers für Investitionen in Deutschland (Antwort zu Drs. 21/7922)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/8149
21. Wahlperiode 23.09.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Uwe Schulz, Dr. Malte Kaufmann, Marc
Bernhard, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/7922 –
Mandat, Finanzierung und Erfolgskontrolle des Persönlichen Beauftragten des
Bundeskanzlers für Investitionen in Deutschland
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Bundesregierung hat Martin Blessing im Jahr 2025 als Persönlichen
Beauftragten des Bundeskanzlers für Investitionen in Deutschland vorgestellt.
Nach Darstellung der Bundesregierung soll der Beauftragte ausländische
Investitionen mobilisieren, Ansprechpartner für Investoren sein und den
Investitionsstandort Deutschland international vertreten. Der Bundeskanzler
erklärte dazu, der Beauftragte solle „Türen öffnen, Vertrauen in unseren
Standort schaffen und Investitionen nach Deutschland holen“ (www.bundesregierun
g.de/breg-de/aktuelles/pk-kanzler-beauftragter-investitionen-2385370). Die
Bundesregierung hat damit eine Funktion geschaffen, die unmittelbar an der
Schnittstelle von Standortpolitik, Außenwirtschaftsförderung,
Investorenansprache und politischer Kommunikation angesiedelt ist.
Vor diesem Hintergrund stellt sich den Fragestellern die Frage, wie die neue
Funktion des Persönlichen Beauftragten des Bundeskanzlers organisatorisch
und administrativ in bestehende Strukturen eingebunden wurde. Es ist in ihren
Augen insbesondere zu hinterfragen, ob für die Tätigkeit des Beauftragten
zusätzliche Haushaltsmittel, Stellen, Projektgruppen, Reisemittel, externe
Beratungsleistungen oder Kommunikationsmaßnahmen bereitgestellt werden.
Ebenso ist für sie von Interesse, ob die Bundesregierung messbare Ziele für
dessen Tätigkeit definiert hat, etwa hinsichtlich der Zahl angesprochener
Investoren, konkreter Ansiedlungsprojekte, erwarteter Investitionsvolumina,
regionaler Schwerpunkte oder branchenspezifischer Prioritäten.
Eine belastbare Investorenansprache setzt klare Zuständigkeiten voraus. Wenn
Aufgaben des Bundeskanzleramtes, des Bundesministeriums für Wirtschaft
und Energie, des Auswärtigen Amts, von Germany Trade and Invest, der
Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) oder weiterer Bundesgesellschaften berührt
werden, muss nach Auffassung der Fragesteller für den Deutschen Bundestag
nachvollziehbar sein, welche Stelle fachlich führt, welche Stelle Ressourcen
bereitstellt und welche Ergebnisse der Bundesregierung zugerechnet werden.
Dies gilt nach Lesart der Fragesteller in besonderem Maße, weil die
regierungstragenden Parteien im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD
angekündigt haben, Deutschland als Investitionsstandort zu stärken, eine
Investorenkonferenz durchzuführen, einen Deutschlandfonds aufzulegen und die
Die Antwort wurde mit Schreiben des Bundeskanzleramtes vom 22. September 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Außenwirtschaftsförderung strategisch auszurichten (www.koalitionsvertrag2
025.de/sites/www.koalitionsvertrag2025.de/files/koalitionsvertrag_2025.pdf).
Die Fragesteller halten es deshalb für erforderlich, die rechtliche Grundlage,
das Mandat, die tatsächlichen Kosten, die organisatorische Unterstützung und
die Erfolgskontrolle der Tätigkeit des Persönlichen Beauftragten des
Bundeskanzlers für Investitionen in Deutschland transparent zu machen.
1. Auf welcher rechtlichen, organisatorischen oder kabinettsinternen
Grundlage wurde der Persönliche Beauftragte des Bundeskanzlers für
Investitionen in Deutschland berufen?
2. Wurde für den Persönlichen Beauftragten des Bundeskanzlers für
Investitionen in Deutschland ein schriftliches Mandat, eine Zielvereinbarung,
eine Geschäftsordnung, ein Aufgabenprofil oder eine Berichtspflicht
gegenüber dem Bundeskanzleramt festgelegt?
3. Welches genaue Mandat, welche Aufgabenbeschreibung und welche
Befugnisse hat der Persönliche Beauftragte des Bundeskanzlers für
Investitionen in Deutschland?
Die Fragen 1 bis 3 werden gemeinsam beantwortet.
Die verfassungsmäßige Organisationsgewalt des Bundeskanzlers leitet sich aus
Artikel 65 Satz 1 GG und Artikel 64 Absatz 1 GG ab. Der Kanzler besitzt das
Recht, seinen Geschäftsbereich nach eigenen Vorstellungen zu strukturieren.
Dazu gehört auch die Befugnis, zur Unterstützung seiner Amtsgeschäfte einen
„persönlichen Beauftragten“ zu berufen. Herrn Blessings Berufung zum
persönlichen Beauftragten des Bundeskanzlers für Investitionen in Deutschland
erfolgte mit Schreiben des Bundeskanzlers vom 5. November 2025.
4. Ist der Persönliche Beauftragte des Bundeskanzlers für Investitionen in
Deutschland organisatorisch dem Bundeskanzleramt, einem Ressort,
einer Projektgruppe oder einer sonstigen Arbeitseinheit der
Bundesregierung zugeordnet?
Der persönliche Beauftragte des Bundeskanzlers für Investitionen in
Deutschland ist keiner Arbeitseinheit der Bundesregierung organisatorisch zugeordnet.
5. Aus welchem Einzelplan, Kapitel, Titel und gegebenenfalls welcher
Kostenstelle des Bundeshaushalts werden die Tätigkeit, Reisekosten,
Sachkosten, Unterstützungsleistungen, Kommunikationsmaßnahmen und
etwaige Aufwandsentschädigungen des Persönlichen Beauftragten des
Bundeskanzlers für Investitionen in Deutschland finanziert?
8. Welche Ausgaben sind dem Bund seit Berufung des Persönlichen
Beauftragten des Bundeskanzlers für Investitionen in Deutschland für Reisen,
Veranstaltungen, Delegationsbegleitungen, Öffentlichkeitsarbeit,
Übersetzungen, Protokoll, Sicherheit und sonstige Sachkosten entstanden?
9. Erhält der Persönliche Beauftragte des Bundeskanzlers für Investitionen
in Deutschland eine Vergütung, Aufwandsentschädigung,
Reisekostenerstattung, Sachmittelausstattung oder sonstige geldwerte Leistung des
Bundes?
Die Fragen 5, 8 und 9 werden gemeinsam beantwortet.
Der persönliche Beauftragte des Bundeskanzlers für Investitionen in
Deutschland erhält kein Gehalt oder eine vergleichbare Vergütung. Er hat Anspruch auf
Ersatz der bei der Erfüllung seines Amtes entstandenen angemessenen
Reisekosten und sonstiger barer Auslagen nach den für Bundesbedienstete geltenden
Regelungen. Gemäß § 3 des Bundesreisekostengesetzes können entsprechende
Kosten bis zu sechs Monate nach dem Anlass geltend gemacht werden.
Insoweit sind die Gesamtkosten nicht innerhalb der für die Beantwortung der
Einzelfrage vorgesehenen Frist bezifferbar, weil entsprechende Abrechnungen
gegebenenfalls noch nicht erstellt worden sind.
Für Öffentlichkeitsarbeit, Übersetzungen, Protokoll, Sicherheit sind keine
Kosten entstanden, ebenso keine sonstigen Sachkosten.
6. Welche Mittel waren im Bundeshaushalt 2025 und sind im
Bundeshaushalt 2026 für die Tätigkeit des Persönlichen Beauftragten des
Bundeskanzlers für Investitionen in Deutschland veranschlagt?
Keine.
7. Wurden für die Tätigkeit des Persönlichen Beauftragten des
Bundeskanzlers für Investitionen in Deutschland zusätzliche Haushaltsmittel,
Planstellen, Stellen, Projektgruppen, Kostenstellen oder Titelgruppen
eingerichtet?
Nein.
10. Werden Leistungen der Germany Trade and Invest GmbH für die
Tätigkeit des Persönlichen Beauftragten des Bundeskanzlers für Investitionen
in Deutschland eingesetzt?
11. In welchem finanziellen, personellen und organisatorischen Umfang
unterstützt die Germany Trade and Invest GmbH gegebenenfalls die
Tätigkeit des Persönlichen Beauftragten des Bundeskanzlers für Investitionen
in Deutschland?
Die Fragen 10 und 11 werden gemeinsam beantwortet.
Die Germany Trade and Invest GmbH (GTAI) unterstützt und berät das
Bundeskanzleramt zu den Themen Außenwirtschaft, Standortwerbung und
ausländische Direktinvestitionen in Deutschland. Eine Fachkraft der GTAI – aus
bestehenden Ressourcen – ist dazu beratend im Bundeskanzleramt tätig. Diese
Tätigkeit umfasst die Beratung des persönlichen Beauftragten des
Bundeskanzlers für Investitionen in Deutschland.
12. Welche Verpflichtungsermächtigungen und Projektmittel wurden im
Zusammenhang mit der Tätigkeit des Persönlichen Beauftragten des
Bundeskanzlers für Investitionen in Deutschland eingegangen?
Keine.
13. Welche messbaren Ziele wurden für die Tätigkeit des Persönlichen
Beauftragten des Bundeskanzlers für Investitionen in Deutschland
definiert?
14. Welche Zielgrößen bestehen gegebenenfalls hinsichtlich
Investitionsvolumen, Zahl angesprochener Investoren, Zahl konkreter
Ansiedlungsprojekte, regionaler Schwerpunkte, branchenspezifischer Schwerpunkte und
zeitlicher Umsetzung?
15. Welche Berichts-, Controlling- und Erfolgskriterien gelten
gegebenenfalls für Ausgaben, Maßnahmen und Ergebnisse, die im Zusammenhang
mit der Tätigkeit des Persönlichen Beauftragten des Bundeskanzlers für
Investitionen in Deutschland stehen?
Die Fragen 13 bis 15 werden gemeinsam beantwortet.
Eine Vereinbarung von Zielgrößen ist bei unentgeltlichen Tätigkeiten nicht
üblich und wurde auch in diesem Fall nicht getroffen. Der persönliche Beauftragte
des Bundeskanzlers für Investitionen in Deutschland unterliegt keinen formalen
Berichtspflichten.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 1 bis 3 verwiesen.
16. Welche regelmäßigen Berichte erhält das Bundeskabinett gegebenenfalls
über Fortschritte, Hemmnisse und Ergebnisse der Investorenansprache
durch den Persönlichen Beauftragten des Bundeskanzlers für
Investitionen in Deutschland?
Der persönliche Beauftragte des Bundeskanzlers für Investitionen in
Deutschland steht mit den betroffenen Bundesministerien in regelmäßigem Austausch
zu Investitionen in Deutschland. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den
Fragen 1 bis 3 und 13 bis 15 verwiesen.
17. Ist für den Persönlichen Beauftragten des Bundeskanzlers für
Investitionen in Deutschland eine parlamentarische Unterrichtung an den
Deutschen Bundestag über Tätigkeit, Kosten, Ergebnisse und Zielerreichung
des Persönlichen Beauftragten des Bundeskanzlers für Investitionen in
Deutschland vorgesehen, und wenn ja, wann ist mit einer
diesbezüglichen Unterrichtung zu rechnen?
Der persönliche Beauftragte des Bundeskanzlers für Investitionen in
Deutschland übt kein Amt eines Beauftragten der Bundesregierung aus. Insoweit ist
eine Unterrichtung des Deutschen Bundestages weder gesetzlich noch
anderweitig vorgesehen.
18. Welche Auslandsreisen hat der Persönliche Beauftragte des
Bundeskanzlers für Investitionen in Deutschland seit seiner Berufung gegebenenfalls
begleitet oder selbst durchgeführt?
Herr Blessing hat die Auslandsdienstreise von Bundesministerin Katherina
Reiche vom 16. November bis zum 19. November 2025 in die Vereinigten
Arabischen Emirate und nach Katar sowie die Auslandsdienstreise von
Bundesministerin Katherina Reiche vom 31. Januar bis zum 3. Februar 2026 nach
Saudi-Arabien und die Auslandsdienstreise des Bundeskanzlers vom 24. Februar
bis 26. Februar 2026 nach China begleitet.
19. Welche Kosten sind dem Bund durch die Teilnahme des Persönlichen
Beauftragten des Bundeskanzlers für Investitionen in Deutschland an
Reisen von Mitgliedern der Bundesregierung gegebenenfalls entstanden?
Für die Teilnahme des persönlichen Beauftragten des Bundeskanzlers für
Investitionen in Deutschland an der Reise des Bundeskanzlers vom 24. Februar
bis 26. Februar 2026 nach China sind Übernachtungskosten in Höhe von
148,27 Euro entstanden.
20. Welche Investitionszusagen, Absichtserklärungen, Folgegespräche,
Projektprüfungen oder sonstigen konkreten Ergebnisse ergaben
gegebenenfalls aus den bisherigen Reisen und Gesprächen des Persönlichen
Beauftragten des Bundeskanzlers für Investitionen in Deutschland?
Herr Blessing pflegt als persönlicher Beauftragter des Bundeskanzlers für
Investitionen in Deutschland und als Aufsichtsratsvorsitzender der GTAI den
Informationsaustausch mit einer Vielzahl von Investoren und Personen. Eine
Verpflichtung zur Erfassung sämtlicher Kontakte – einschließlich Telefonate
und elektronischer Kommunikation – und deren Ergebnisse besteht nicht, und
eine solche Dokumentation wurde auch nicht durchgeführt. Vor diesem
Hintergrund liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse im Sinne der
Fragestellung vor.
21. Welche Briefings, Standortunterlagen, Kommunikationslinien oder
Investorenpräsentationen wurden dem Persönlichen Beauftragten des
Bundeskanzlers für Investitionen in Deutschland durch das
Bundeskanzleramt, das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, das Auswärtige
Amt, Germany Trade and Invest oder externe Dienstleister
gegebenenfalls zur Verfügung gestellt?
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 1 bis 3, 10 und 11, 16 sowie 22 und
23 verwiesen.
22. Welche externen Beratungs-, Kommunikations-, Strategie-, Rechts- oder
Marktforschungsleistungen wurden im Zusammenhang mit der Tätigkeit
des Persönlichen Beauftragten des Bundeskanzlers für Investitionen in
Deutschland gegebenenfalls beauftragt?
23. Aus welchen Haushaltstiteln wurden die in Frage 22 erfragten
Leistungen finanziert?
Die Fragen 22 und 23 werden gemeinsam beantwortet.
Es wurden keine externen Beratungs-, Kommunikations-, Strategie-,
Rechtsoder Marktforschungsleistungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit des
persönlichen Beauftragten des Bundeskanzlers für Investitionen in Deutschland
beauftragt.
24. Welche Abgrenzung nimmt die Bundesregierung zwischen den
Aufgaben des Persönlichen Beauftragten des Bundeskanzlers für
Investitionen in Deutschland und den Aufgaben von Germany Trade and Invest,
der Außenwirtschaftsförderung des Bundes, der deutschen
Auslandsvertretungen und der KfW vor?
Die Bundesregierung hat diese Frage in ihrer Antwort zu Frage 13 der Kleinen
Anfrage der Fraktion der AfD vom 5. August 2026 (Bundestagsdrucksache
21/7271) beantwortet (Bundestagsdrucksache 21/7491). Dem ist nichts
hinzuzufügen.
25. Sieht die Bundesregierung interne Zielkonflikte zwischen
Investitionswerbung, Investitionsprüfung, Wirtschaftssicherheit,
Sanktionsdurchsetzung und nationalen Sicherheitsinteressen, und wenn ja, welche?
Nein.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
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