Familiennachzug von Drittstaatenangehörigen nach Deutschland im Jahr 2025 und im laufenden Jahr 2026 (Antwort zu Drs. 21/6216)
Text
Familiennachzug von Drittstaatenangehörigen nach Deutschland im Jahr 2025 und im laufenden Jahr 2026 (Antwort zu Drs. 21/6216)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/6879
21. Wahlperiode 06.07.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Gottfried Curio, Dr. Bernd Baumann,
Christopher Drößler, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/6216 –
Familiennachzug von Drittstaatenangehörigen nach Deutschland im Jahr 2025
und im laufenden Jahr 2026
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Neben der „illegalen Migration“ (www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/20
25/kw21-de-regierungsbefragung-1067380, Bundesminister des Innern,
Alexander Dobrindt) unter Berufung auf das Asylrecht ist auch der
Familiennachzug von Drittstaatenangehörigen ein das Ausmaß der Zuwanderung nach
Deutschland maßgeblich mitbestimmender Faktor. So wurden in den Jahren
von 2016 bis 2024 mit Ausnahme des COVID-Jahres 2020 immer jeweils
über 100 000 Visa zum Zweck der Familienzusammenführung ausgestellt
(vgl. Migrationsbericht der Bundesregierung 2023, S. 128 und Antwort der
Bundesregierung zu Frage 1 auf Bundestagsdrucksache 21/1641). Der
überwiegende Teil des Familiennachzugs entfällt dabei auf den Nachzug zu
ausländischen Staatsangehörigen und darunter wiederum zu anderen
Drittstaatenangehörigen (Antwort der Bundesregierung zu Frage 7 auf
Bundestagsdrucksache 21/1641). Hierin zeigt sich insbesondere ein Verstärkungseffekt der
Asylzuwanderung, der dann in den Folgejahren einen anwachsenden
Familiennachzug aus den Hauptherkunftsländern mit sich bringt. So bildeten
beispielsweise die Syrer, welche von 2014 bis 2024 durchgehend auf Jahressicht
die meisten Asylbewerber stellten (vgl. jeweils S. 3 der Dezemberausgabe
„Aktuelle Zahlen“ des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge für die
Jahre von 2014 bis 2024), im Jahr 2024 auch die größte Nationalität unter den
nachziehenden Familienangehörigen (vgl. Kurzfassung des Migrationsberichts
der Bundesregierung 2024, S. 9).
Besonders problematisch ist aus Sicht der Fragesteller der unter deutlich
abgesenkten Voraussetzungen gewährte Nachzug zu anerkannten Flüchtlingen, bei
dem gemäß § 29 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes
(AufenthG) sowohl von den Erfordernissen der Lebensunterhaltssicherung als
auch eines ausreichenden Wohnraums abgesehen wird. Diese Zuwanderung
erfolgt somit ohne Rücksicht auf den in vielen Kommunen fehlenden
Wohnraum und unter Inkaufnahme einer weiteren Belastung der Sozialsysteme.
Auch die berufliche Qualifikation und die Integrationsfähigkeit dieser
nachziehenden Familienangehörigen spielen keine Rolle, und entbehrlich sind
schließlich selbst einfache Sprachkenntnisse (vgl. § 30 Absatz 1 Satz 3
Nummer 1 AufenthG).
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 6. Juli 2026
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Diese Problematik hat die amtierende Bundesregierung zumindest insoweit
anerkannt, als sie unter Verweis auf die überlasteten Ressourcen in
Deutschland den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten für zwei Jahre
suspendiert hat (Bundestagsdrucksache 21/321, S. 1 f.). Allerdings bleiben
Möglichkeiten, diese Einschränkung zu umgehen, wie etwa mittels Hochstufung
über einen Asylfolgeantrag oder eine erfolgreiche Klage auf individuellen
(statt subsidiären) Flüchtlingsschutz. So dürfte sich nach Einschätzung der
Fragesteller auch der Anstieg von Asylfolgeanträgen afghanischer
Asylbewerber um 1 900 Prozent im Jahr 2025 (vgl. S. 4 der Dezemberausgabe 2025
„Aktuelle Zahlen“ des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge) zumindest
teilweise mit der Absicht, über einen verbesserten Flüchtlingsstatus den
Familiennachzug zu ermöglichen, erklären. Eine weitere Möglichkeit liegt in der
auch für lediglich subsidiär Schutzberechtigte fortbestehenden Option, sich
unter den in der letzten Legislaturperiode abgesenkten Voraussetzungen (nur
noch fünf Jahre Voraufenthalt, Hinnahme der Mehrstaatigkeit u. a.) einbürgern
zu lassen und anschließend den Regeln für den – erleichterten –
Familiennachzug zu deutschen Staatsbürgern zu unterliegen. Im Jahr 2025 haben die
Einbürgerungszahlen mit 309 852 vorläufig gemeldeten Einbürgerungen seit
Einführung der einheitlichen Statistik im Jahr 2000 einen Rekordstand erreicht,
wobei Syrien als wichtigstes Herkunftsland gilt (www.welt.de/politik/deutschl
and/plus6a10044eaf9f246e564109d1/deutsche-staatsbuergerschaft-einbuerger
ungen-steigen-auf-neuen-rekordwert.html?icid=search.product.onsitesearch).
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung nimmt die Vorbemerkung der Fragesteller zur Kenntnis.
Sie stimmt weder den darin enthaltenen Wertungen zu noch bestätigt sie die
darin enthaltenen Feststellungen.
Die zweijährige Aussetzung des Familiennachzugs zum subsidiär
Schutzberechtigten ab 24. Juni 2025 ist ein Bestandteil der Migrationswende. Sie wurde
eingeleitet, um die Aufnahme- und Integrationssysteme zu entlasten. Das
Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger wird gestärkt, dass der Staat wieder in der
Lage ist, Migration wirksam zu steuern.
Humanität und Ordnung stehen wieder im Gleichklang. Die frühere
Kontingentlösung von bis zu monatlich 1 000 Visa für den Familiennachzug zu
subsidiär Schutzberechtigten ist für zwei Jahre ausgesetzt, bleibt aber in humanitären
Einzelfällen möglich.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkungen der Bundesregierung in den
Antworten auf die Kleinen Anfragen der Fraktion Die Linke auf
Bundestagsdrucksache 21/4915 und 21/5984 verwiesen.
1. Wie viele Visa wurden im Jahr 2025 und bislang im Jahr 2026 zwecks
des Familiennachzugs von Drittstaatenangehörigen zu
a) deutschen Staatsbürgern und
b) Ausländern
erteilt (bitte monatsweise aufschlüsseln)?
Die Angaben für den Zeitraum 2025 und von Januar bis einschließlich Mai
2026 können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden. Dabei erfolgt
eine weitere Differenzierung des Familiennachzugs zum/zur Deutschen sowie
Drittstaatsangehörigen nur im Rahmen des Ehegattennachzugs, nicht für
Kinder und Elternnachzug, bzw. Nachzug zu sonstigen Familienangehörigen.
Erteilte Visa zum Ehegattennachzug zu deutschen Staatsbürgern
Kalendermonat 2025 2026
Januar 1 458 1 476
Februar 1 383 1 664
März 1 477 1 852
April 1 552 1 525
Mai 1 491 1 429
Juni 1 476
Juli 1 635
August 1 300
September 1 411
Oktober 1 523
November 1 588
Dezember 1 529
Gesamt 17 823 7 946
Sonstige erteilte Visa zum Familiennachzug
Kalendermonat 2025 2026
Januar 7 916 6 721
Februar 7 843 7 596
März 8 130 7 880
April 8 164 7 131
Mai 8 085 6 465
Juni 7 957
Juli 8 971
August 6 761
September 7 156
Oktober 7 335
November 7 134
Dezember 7 113
Gesamt 92 565 35 793
2. Welches waren jeweils die zehn Staatsangehörigkeiten, denen am
häufigsten Visa im Sinne von Frage 1 erteilt wurden (bitte die auf die
jeweilige Staatsangehörigkeit entfallenden absoluten Zahlen angeben)?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
Erteilte Visa zum Ehegattennachzug zu deutschen Staatsbürgern
Staatsangehörigkeit erteilt
Syrien 4 748
Türkei 4 264
Thailand 1 272
Marokko 1 258
Tunesien 950
Pakistan 818
Russland 798
Kosovo 772
Philippinen 666
Irak 642
Sonstige erteilte Visa zum Familiennachzug
Staatsangehörigkeit erteilt
Türkei 18 973
Sonstige erteilte Visa zum Familiennachzug
Staatsangehörigkeit erteilt
Indien 14 121
Kosovo 13 192
Syrien 12 329
Albanien 6 424
Pakistan 4 792
Nordmazedonien 4 533
Serbien 3 758
Bosnien-Herzegowina 3 722
Iran 3 421
3. Wie viele Visa im Sinne von Frage 1a bzw. 1b wurden jeweils an
nachziehende Ehegatten, minderjährige Kinder und sonstige Verwandte
erteilt?
Zur Zahl der nachziehenden Ehegatten im Sinne von Frage 1a wird auf die
Antwort zu Frage 1 verwiesen.
Die Zahlen der nachziehenden Ehegatten, minderjährigen Kinder und sonstigen
Verwandten werden in nachstehender Tabelle dargestellt. Dabei erfolgt hier
keine Differenzierung des Familiennachzugs zum/zur Deutschen sowie
Drittstaatsangehörigen.
Statistische Zuordnung erteilt
Ehegattennachzug zum Drittstaatsangehörigen 67 831
Elternnachzug 5 235
Kindernachzug 54 882
Nachzug sonstiger Familienangehöriger 410
Gesamt 128 358
4. Wie viele Anträge auf Visaerteilung zwecks Familiennachzugs wurden
im Jahr 2025 und bislang im Jahr 2026 abgelehnt, und wie viele neue
Anträge wurden in den beiden Zeiträumen jeweils gestellt?
Die Zahl der Antragstellungen wird statistisch nicht erfasst. Die Zahl der
abgelehnten Visa für den jeweiligen Zeitraum 2025 sowie Januar bis einschließlich
Mai 2026 kann der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
Kalenderjahr abgelehnt
2025 21 265
2026 9 126
5. Wie viele Visaanträge auf Familiennachzug zu subsidiär
Schutzberechtigen wurden nach Inkrafttreten der Aussetzung im Jahr 2025 und bislang
im Jahr 2026 noch neu gestellt?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor,
da die Zahl der Antragstellungen statistisch nicht erfasst wird.
6. Wie viele Aufenthaltstitel wurden im Jahr 2025 und bislang im Jahr 2026
aus familiären Gründen erteilt an Drittstaatenangehörige als Angehörige
von
a) deutschen Staatsbürgern,
c) sich in Deutschland aufhaltenden Drittstaatenangehörigen?
Zum Stichtag 31. Mai 2026 waren im Ausländerzentralregister (AZR) 170 699
Drittstaatsangehörige erfasst, die im Jahr 2025 erstmals einen Aufenthaltstitel
aus familiären Gründen erhalten haben, davon 39 330 an Angehörige deutscher
Staatsangehöriger.
Zudem waren 52 841 Drittstaatsangehörige erfasst, die einen entsprechenden
Aufenthaltstitel im Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis 31. Mai 2026 erhalten
haben, davon 13 480 an Angehörige deutscher Staatsangehöriger.
b) EU-Bürgern und
Aufenthaltskarten und Daueraufenthaltskarten für drittstaatsangehörige
Familienangehörige von nicht deutschen Unionsbürgern sind begrifflich keine
Aufenthaltstitel. Es wurden im Jahr 2025 erstmalig 13 892 und im Zeitraum vom
1. Januar 2026 bis 31. Mai 2026 4 161 dieser Dokumente ausgestellt.
7. Welches waren jeweils die zehn Staatsangehörigkeiten, denen am
häufigsten Aufenthaltstitel im Sinne von Frage 6a bis 6c erteilt wurden (bitte
die auf die jeweilige Staatsangehörigkeit entfallenden absoluten Zahlen
angeben)?
Die zehn häufigsten Staatsangehörigkeiten entsprechend der Fragestellung
können den folgenden Tabellen entnommen werden.
a) Angehörige von deutschen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern im Jahr
2025
Staatsangehörigkeit Anzahl Personen
Gesamt 39 330
darunter
Türkei 5 027
Syrien 4 274
Vietnam 1 705
Ukraine 1 588
Vereinigte Staaten von Amerika 1 442
Marokko 1 371
Russische Föderation 1 264
Thailand 1 033
Irak 1 027
Pakistan 939
Angehörige von deutschen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern im Zeitraum
vom 1. Januar bis 31. Mai 2026
Staatsangehörigkeit Anzahl Personen
Gesamt 13 480
darunter
Syrien 1 796
Türkei 1 601
Vietnam 671
Staatsangehörigkeit Anzahl Personen
Ukraine 628
Vereinigte Staaten von Amerika 503
Kosovo 432
Marokko 385
Russische Föderation 382
Tunesien 329
Pakistan 317
b) Angehörige von nicht-deutschen Unionsbürgerinnen und -bürgern im Jahr
2025
Staatsangehörigkeit Anzahl Personen
Gesamt 13 892
darunter
Türkei 1 707
Moldau 1 652
Albanien 1 028
Nordmazedonien 847
Serbien 827
Marokko 728
Brasilien 728
Ukraine 724
Ghana 567
Indien 524
Angehörige von nicht-deutschen Unionsbürgerinnen und -bürgern im Zeitraum
vom 1. Januar 2026 bis 31. Mai 2026:
Staatsangehörigkeit Anzahl Personen
Gesamt 4 161
darunter
Türkei 608
Moldau 417
Albanien 269
Ukraine 234
Brasilien 215
Nordmazedonien 214
Marokko 194
Serbien 193
Indien 177
Ghana 169
c) Angehörige von in Deutschland aufhältigen Drittstaatenangehörigen im Jahr
2025
Staatsangehörigkeit Anzahl Personen
Gesamt 131 369
darunter
Syrien 17 145
Türkei 11 365
Indien 11 101
Kosovo 10 776
Ukraine 7 221
Albanien 6 404
Staatsangehörigkeit Anzahl Personen
Bosnien und Herzegowina 4 975
Nordmazedonien 4 541
Serbien 4 228
Pakistan 3 910
Angehörige von in Deutschland aufhältigen Drittstaatenangehörigen im
Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis 31. Mai 2026
Staatsangehörigkeit Anzahl Personen
Gesamt 39 361
darunter
Kosovo 4 197
Syrien 3 867
Türkei 3 719
Indien 3 115
Ukraine 2 534
Albanien 2 128
Nordmazedonien 1 413
Bosnien und Herzegowina 1 249
Serbien 1 240
Afghanistan 1 239
8. Wie viele Aufenthaltstitel im Sinne von Frage 6a bis 6c wurden jeweils
an Ehegatten, minderjährige Kinder und sonstige Verwandte erteilt?
Die Aufteilung nach Ehegatten, minderjährigen Kindern, Eltern und sonstigen
Verwandten kann den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
a) Angehörige von deutschen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern
Gesamt im Jahr 2025 39 330
Eltern 10 498
Ehegatte 26 862
Kinder 1 944
sonstige Angehörige 26
Gesamt im Zeitraum: 1. Januar 2026 bis 31. Mai
2026
13 480
Eltern 3 784
Ehegatte 9 045
Kinder 644
sonstige Angehörige 7
b) Angehörige von nicht-deutschen Unionsbürgerinnen und -bürgern
Gesamt im Jahr 2025 13 892
Eltern 43
sonstige Angehörige 13 849
Gesamt im Zeitraum: 1. Januar 2026 bis 31. Mai
2026
4 161
Eltern 10
sonstige Angehörige 4 151
c) Angehörige von in Deutschland aufhältigen Drittstaatenangehörigen
Gesamt im Jahr 2025 131 369
Eltern 503
Ehegatte 49 923
Kinder 80 455
sonstige Angehörige 488
Gesamt im Zeitraum: 1. Januar 2026 bis 31. Mai
2026
39 361
Eltern 103
Ehegatte 15 258
Kinder 23 879
sonstige Angehörige 121
9. Wie viele „Scheinehen“ mit Deutschen oder EU-Bürgern wurden im Jahr
2025 in der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) erfasst?
In der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) wird der Verdacht der
Scheineheschließung unter den Erfassungsschlüsseln „Erschleichen oder Gebrauch eines
Aufenthaltstitels (Visum) durch Scheinehe“ und „Erschleichen oder Gebrauch
eines Aufenthaltstitels (Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungsbefugnis)
durch Scheinehe“ erfasst. Bei der Betrachtung beider PKS-Erfassungsschlüssel
für das Jahr 2025 ergeben sich 226 Fälle.
10. Wie vielen Drittstaatenangehörigen wurde als Eltern sowie als
Geschwister von Minderjährigen im Jahr 2025 und bislang im Jahr 2026 ein
Aufenthaltstitel erteilt?
Laut AZR zum Stichtag 31. Mai.2026 sind 324 Personen im Jahr 2025 und 31
Personen im Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis 31. Mai 2026 zu einem
minderjährigen Schutzberechtigen nachgezogen.
11. Wie viele Visa wurden im Jahr 2025 und bislang im Jahr 2026 an
Angehörige von Schutzberechtigten (Asylberechtigte sowie Personen mit
Flüchtlingsstatus oder subsidiärem Schutzstatus) zwecks
Familiennachzugs erteilt, und welche sind insoweit die zehn wichtigsten
Staatsangehörigkeiten (bitte absolute Zahlen und prozentualen Anteil angeben)?
Im erfragten Zeitraum wurden bis Ende Mai 2026 insgesamt 18 570 nationale
Visa an Angehörige von Schutzberechtigten (Asylberechtigte sowie Personen
mit Flüchtlingsstatus oder subsidiärem Schutzstatus) zwecks Familiennachzug
erteilt. Die zehn wichtigsten Staatsangehörigkeiten mit ihrem prozentualen
Anteil werden nachfolgend aufgelistet.
Staatsangehörigkeit
Familiennachzug zu
Asylberechtigten
Familiennachzug zu
Flüchtlingen
Familiennachzug zu
subsidiär
Schutzberechtigten
Gesamt erteilt Anteil
Syrien 11 2 578 6 749 9 338 50,29 Prozent
Türkei 25 3 375 32 3 432 18,48 Prozent
Afghanistan 52 1 275 62 1 389 7,48 Prozent
Eritrea 11 977 116 1 104 5,95 Prozent
Somalia 0 724 234 958 5,16 Prozent
Staatsangehörigkeit
Familiennachzug zu
Asylberechtigten
Familiennachzug zu
Flüchtlingen
Familiennachzug zu
subsidiär
Schutzberechtigten
Gesamt erteilt Anteil
Staatenlos 1 358 22 381 2,05 Prozent
Ungeklärt 4 313 17 334 1,80 Prozent
Irak 7 288 27 322 1,73 Prozent
Iran 7 252 2 261 1,41 Prozent
Pakistan 111 101 17 229 1,23 Prozent
Zur Einordnung der Tabelle wird darauf hingewiesen, dass der Großteil der
erfassten Visa vor Aussetzung des Familiennachzugs zum subsidiär
Schutzberechtigten erteilt wurde; bis zur Aussetzung im Juli 2025 wurde das monatliche
Kontingent des § 36a Absatz 2 Satz 1 AufenthG ausgeschöpft. Soweit auch
nach der Aussetzung ab 24. Juli 2025 Visa für den Familiennachzug zu
subsidiär Schutzberechtigten in die Statistik eingeflossen sind, hat dies folgende
Gründe:
– Ausnahmen von der Aussetzung: Dies gilt für Fälle, in denen zum Tag der
Aussetzung bereits eine Einladung zur Visierung erging oder bereits ein
gerichtlicher Vergleich geschlossen wurde (Bundestagsdrucksache 21/321,
S. 14),
– Visaerteilungen aus Klagefällen, und
– Statistische Ungenauigkeit durch falsche Erfassung: In vielen Fällen hat die
Referenzperson einen anderen Aufenthaltstitel erhalten (z. B. anderer
Schutzstatus oder Niederlassungserlaubnis) oder wurde eingebürgert. Der
Antrag wurde weiterbearbeitet und bei einer systemischen Neuanfrage
vergessen, die statistische Zuordnung zu ändern.
12. Wie viele Aufenthaltstitel wurden im Jahr 2025 und bislang im Jahr 2026
aus familiären Gründen an Familienangehörige von Schutzberechtigten
erteilt, und welche sind insoweit die zehn wichtigsten
Staatsangehörigkeiten (bitte absolute Zahlen und prozentualen Anteil angeben)?
Im Jahr 2025 wurden laut AZR insgesamt an 16 675 Familienangehörige von
Schutzberechtigten ein Aufenthaltstitel erteilt (Ersterteilung).
Im Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis 31. Mai 2026 wurden laut AZR an 3 398
Familienangehörige von Schutzberechtigten ein Aufenthaltstitel erteilt
(Ersterteilung).
Die zehn häufigsten Staatsangehörigkeiten können den nachfolgenden Tabellen
entnommen werden.
Familienangehörige von
Schutzberechtigten im Jahr 2025
16 675 100 Prozent
darunter
Syrien 10 429 62,54 Prozent
Türkei 2 280 13,67 Prozent
Afghanistan 784 4,70 Prozent
Somalia 516 3,09 Prozent
Eritrea 364 2,18 Prozent
Iran 358 2,15 Prozent
Irak 355 2,13 Prozent
Pakistan 240 1,44 Prozent
Familienangehörige von
Schutzberechtigten im Jahr 2025
16 675 100 Prozent
Jemen 220 1,32 Prozent
Ungeklärt 198 1,19 Prozent
Familienangehörige von
Schutzberechtigten bis Ende Mai 2026
3 398 100 Prozent
darunter
Syrien 1 489 43,82 Prozent
Türkei 805 23,69 Prozent
Afghanistan 297 8,74 Prozent
Somalia 118 3,47 Prozent
Ungeklärt 101 2,97 Prozent
Irak 86 2,53 Prozent
Pakistan 85 2,50 Prozent
Eritrea 75 2,21 Prozent
Iran 63 1,85 Prozent
Staatenlos 46 1,35 Prozent
13. Wie verteilen sich die Visa bzw. Aufenthaltstitel im Sinne der Fragen 11
und 12 auf Angehörige
a) von Asylberechtigten,
b) von Personen mit Flüchtlingsstatus bzw.
c) mit subsidiärem Schutzstatus?
Von den erteilten Visa entfielen 307 auf den Nachzug zu anerkannten
Asylberechtigten, 10 784 auf den Nachzug zu Personen mit Flüchtlingsstatus und
7 478 auf den Nachzug zu Personen mit subsidiärem Schutzstatus.
Die Angaben zu Aufenthaltstiteln können den nachfolgenden Tabellen
entnommen werden.
Familienangehörige von Schutzberechtigten gesamt im Jahr 2025 16 675
davon:
nach § 30 Absatz 1 S. 1 Nr. 3c Var. 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Ehegattennachzug zu
Asylberechtigtem)
298
nach § 30 Absatz 1 S. 1 Nr. 3c Var. 4 AufenthG (Ehegattennachzug zu anerkanntem
Flüchtling)
3 785
nach § 32 Absatz 1 Nr. 2 AufenthG (Kindesnachzug zu Asylberechtigtem oder
anerkanntem Flüchtling)
3 932
nach § 36a Absatz 1 S. 1 Var. 1 AufenthG (Ehegattennachzug zu subsidiär
Schutzberechtigten)
2 495
nach § 36a Absatz 1 S. 1 Var. 2 AufenthG (Kindesnachzug zu subsidiär Schutzberechtigten) 5 883
nach § 36a Absatz 1 S. 2 AufenthG (Elternnachzug zu minderjährigen subsidiär
Schutzberechtigten)
282
Familienangehörige von Schutzberechtigten vom 1. Januar 2026 bis 31. Mai 2026 3 398
davon:
nach § 30 Absatz 1 S. 1 Nr. 3c Var. 3 AufenthG (Ehegattennachzug zu Asylberechtigtem) 79
nach § 30 Absatz 1 S. 1 Nr. 3c Var. 4 AufenthG (Ehegattennachzug zu anerkanntem
Flüchtling)
1 128
nach § 32 Absatz 1 Nr. 2 AufenthG (Kindesnachzug zu Asylberechtigtem oder
anerkanntem Flüchtling)
1 256
Familienangehörige von Schutzberechtigten vom 1. Januar 2026 bis 31. Mai 2026 3 398
nach § 36a Absatz 1 S. 1 Var. 1 AufenthG (Ehegattennachzug zu subsidiär
Schutzberechtigten)
271
nach § 36a Absatz 1 S. 1 Var. 2 AufenthG (Kindesnachzug zu subsidiär
Schutzberechtigten)
646
nach § 36a Absatz 1 S. 2 AufenthG (Elternnachzug zu minderjährigen subsidiär
Schutzberechtigten)
18
Zu Einordnung der genannten Zahlen wird auf den Hinweis in der Antwort zu
Frage 11 verwiesen.
Ergänzend wird mitgeteilt, dass das Verfahren zur Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis dem Visumverfahren grundsätzlich nachgelagert ist. Das Visum für
den Familiennachzug wird in der Regel für einen Aufenthalt im Bundesgebiet
von über drei Monaten erteilt. Nach der Einreise sind die Familienangehörigen
verpflichtet, bei der zuständigen Ausländerbehörde einen Termin zur Erteilung
einer Aufenthaltserlaubnis zu beantragen. Die Terminfindung kann regional
sehr unterschiedlich sein.
14. Wie vielen Angehörigen von Personen mit subsidiärem Schutzstatus
wurde im Jahr 2025 und bislang im Jahr 2026 ein Visum bzw. ein
Aufenthaltstitel gemäß § 22 AufenthG erteilt, wie viele Anträge hierauf
wurden abgelehnt, wie viele Klagen wurden gegen abgelehnte Anträge
erhoben, und wie viele davon waren erfolgreich?
Es wurden insgesamt 10 Visa nach § 22 Satz 1 Gesetz über den Aufenthalt, die
Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet
(Aufenthaltsgesetz – AufenthG) an Angehörige von subsidiär Schutzberechtigten seit
der Aussetzung am 24. Juli 2025 erteilt. Vor der Aussetzung des
Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten wurden ebenfalls Visa gemäß § 22 Satz 1
AufenthG erteilt. Es wurde jedoch nicht statistisch erfasst, ob diese Erteilungen
auch Angehörige von subsidiär Schutzberechtigten betrafen.
Bezogen auf Aufenthaltstitel nach § 22 AufenthG liegen keine Erkenntnisse im
Sinne der Fragestellung vor. Die Erfassung eines erteilten Aufenthaltstitels
nach § 22 AufenthG im AZR erfolgt ohne etwaigen Bezug zu Angehörigen mit
subsidiärem Schutz. Auch enthält das AZR keine Informationen zur Anzahl
gestellter Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 22 AufenthG sowie
zu etwaigen Klageverfahren gegen ablehnende Entscheidungen.
15. Können die Antragsteller bzw. Kläger auf Erteilung eines Visums bzw.
eines Aufenthaltstitels gemäß § 22 AufenthG darauf verwiesen werden,
dass eine Vereinigung der Familie auch am Aufenthaltsort der
Nachzugswilligen oder in dem wieder sicheren Herkunftsland, wie z. B. Syrien,
möglich und zumutbar ist, und lehnt die Bundesregierung unter Verweis
hierauf Anträge ab, und billigen die Verwaltungsgerichte diese
Argumentation?
Im Bereich der Einwanderung kann aus der Achtung des Familienlebens keine
allgemeine Verpflichtung des Staates abgeleitet werden, die Entscheidung von
Ehepaaren bezüglich ihres ehelichen Wohnsitzes zu respektieren und die
Familienzusammenführung auf seinem Hoheitsgebiet zu gestatten. Es ist ein fairer
Ausgleich zwischen den Interessen an der Entwicklung des Familienlebens und
den Interessen des Staates an der Einwanderungskontrolle herbeizuführen. Zu
berücksichtigen ist, ob der Rückkehr in ein anderes Land unüberwindbare
Hürden oder wesentliche Hindernisse entgegenstehen.
Ob die familiäre Lebensgemeinschaft in einem Drittstaat hergestellt und die
Erteilung eines Visums bzw. eines Aufenthaltstitels aus diesem Grund abgelehnt
werden kann, ist eine Frage des Einzelfalls.
16. Wie viele nachziehende Familienangehörige entfallen auf Basis der
Zahlen für die Jahre von 2019 bis 2025 durchschnittlich auf einen in
Deutschland als schutzberechtigt anerkannten Asylbewerber?
Die nachfolgenden Angaben beziehen sich auf Ehegatten-, Kindes- und
Elternnachzüge zu anerkannten Flüchtlingen, subsidiär Schutzberechtigten und
Asylberechtigten.
Abweichungen zu Zahlen, die in der Vergangenheit übermittelt wurden,
entstehen durch nachträgliche Meldungen ans AZR.
Jahr 2019 2020 2021 2022 2023 2024 2025
Durchschnittlicher Ehegatten- und
Kindesnachzug zu Schutzberechtigten (Asyl und
Flüchtlingsschutz)
0,78 0,41 0,37 0,18 0,18 0,16 0,21
17. Wie viele Klagen von als subsidiär schutzberechtigt anerkannten
Asylbewerbern auf Hochstufung auf individuellen Flüchtlingsschutz waren
Ende des Jahres 2025 anhängig, und wie viele solcher Klagen wurden im
Jahr 2025 und bislang im Jahr 2026 neu erhoben?
Zum Stichtag 31. Dezember 2025 waren 2 992 Klagen von als subsidiär
schutzberechtigt anerkannten Asylbewerbern anhängig, 531 Klagen wurden im Jahr
2025 neu erhoben, 78 Klagen im Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis zum
31. März 2026.
18. Wie hoch war die Erfolgsquote der Klagen im Sinne der Frage 17 im
Jahr 2025 und bislang im Jahr 2026?
Im Jahr 2025 lag die Erfolgsquote der Klagen von subsidiär schutzberechtigt
anerkannten Asylbewerbern auf Hochstufung auf individuellen
Flüchtlingsschutz bei 2,1 Prozent, im Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis zum 31. März 2026
bei 2,8 Prozent.
19. Wie vielen Drittstaatenangehörigen wurden im Jahr 2025 und bislang im
Jahr 2026 Aufenthaltstitel als Familienangehörige von
Stammberechtigten aus Drittstaaten erteilt, die über den Aufenthaltstitel der Blauen Karte
(Erwerbsmigration) verfügen?
Im Jahr 2025 wurde an 20 219 Drittstaatenangehörige ein Aufenthaltstitel als
Familienangehöriger von Stammberechtigten (Kindes- oder Ehegattennachzug)
mit Blauer Karte erteilt.
Im Jahr 2026 wurden im Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Mai 2026
an 5 160 Drittstaatenangehörige ein Aufenthaltstitel als Familienangehöriger
von Stammberechtigten mit Blauer Karte erteilt.
20. Wie viele Asylfolgeanträge wurden im Jahr 2025 von bereits als
subsidiär schutzberechtigt anerkannten Asylbewerbern mit dem Ziel einer
Hochstufung auf einen individuellen Flüchtlingsstatus gestellt, und
erkennt die Bundesregierung insoweit einen Zusammenhang mit der
derzeit unterschiedlich geregelten Möglichkeit des Familiennachzugs zu
diesen beiden Gruppen, und welche sind die fünf Nationalitäten, die am
häufigsten einen solchen Asylfolgeantrag stellten?
Im Jahr 2025 wurden von bereits als subsidiär schutzberechtigt anerkannten
Personen 4 189 Folgeanträge gestellt. Das Ziel des Antrags wird nicht im AZR
erfasst, weshalb diesbezüglich keine weiterführenden Aussagen möglich sind.
Die fünf häufigsten Staatsangehörigkeiten befinden sich in der nachfolgenden
Tabelle.
Anzahl Folgeantragsteller 2025 4 189
darunter:
Afghanistan 3 972
Syrien 132
Irak 20
Somalia 19
Ungeklärt 10
21. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Konsequenzen,
welche subsidiär Schutzberechtigte und deren nachzugswillige
Familienangehörige aus der Suspendierung des Familiennachzugs (vgl.
Vorbemerkung der Fragesteller) ziehen, und gibt es insbesondere freiwillige
Ausreisen von subsidiär Schutzberechtigten, um sich außerhalb
Deutschlands mit der Restfamilie zu vereinen?
Es liegen keine statistischen Erhebungen im Sinne der Fragestellung vor.
22. Wie viele Anträge auf Visaerteilung zwecks Familiennachzugs zu
subsidiär Schutzberechtigen wurden im Jahr 2025 und bislang im Jahr 2026
zurückgenommen, und wie viele davon nach Bekanntwerden bzw.
Inkrafttreten der Suspendierung?
In dem erfragten Zeitraum wurden bis Ende Mai 2026 insgesamt vier Visa
zurückgenommen, das letzte am 23. Juli 2025. Diese vier Visa betreffen
nachträgliche Änderungen zuvor erteilter Visa gemäß § 51 Absatz 1 AufenthG.
Sofern die Rücknahme von Visumanträgen im Sinne des Zurückziehens des
gestellten Visumantrags durch die Antragstellerin oder den Antragsteller vor einer
Entscheidung durch die Auslandsvertretung gemeint ist, sind dies in dem
gefragten Zeitraum bis Ende Mai 2026 insgesamt 44 Visumanträge gewesen,
davon 21 Anträge seit Inkrafttreten der Aussetzung des Familiennachzugs zu
subsidiär Schutzberechtigten am 24. Juli 2025.
23. Wie viele Anträge auf Visaerteilung zwecks Familiennachzugs zu
subsidiär Schutzberechtigen sind derzeit noch nicht beschieden und wären
nach Auslaufen der Aussetzung wieder anhängig?
Die Zahl der in Bearbeitung befindlichen Visumanträge wird statistisch nicht
erfasst.
24. Wie viele Drittstaatenangehörige haben im Jahr 2025 und im ersten
Quartal 2026 an der Sprachprüfung Start Deutsch 1 des Goethe-Instituts
teilgenommen, und wie hoch war die Bestehensquote?
Im Jahr 2025 haben 100 043 Personen an der Sprachprüfung Start Deutsch 1
des Goethe-Instituts teilgenommen. Die Quote der bestandenen Prüfungen lag
bei 65,74 Prozent.
Im ersten Quartal 2026 haben 29 099 Personen an der Sprachprüfung Start
Deutsch 1 des Goethe-Instituts teilgenommen. Die Quote der bestandenen
Prüfungen lag bei 61,81 Prozent.
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ISSN 0722-8333
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