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Familiennachzug von Drittstaatenangehörigen nach Deutschland im Jahr 2025 und im laufenden Jahr 2026 (Antwort zu Drs. 21/6216)

dip / drucksache 06.07.2026 · WP 21 · 21/6879 · Antwort · Original ↗

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Familiennachzug von Drittstaatenangehörigen nach Deutschland im Jahr 2025 und im laufenden Jahr 2026 (Antwort zu Drs. 21/6216) Deutscher Bundestag Drucksache 21/6879 21. Wahlperiode 06.07.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Gottfried Curio, Dr. Bernd Baumann, Christopher Drößler, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/6216 – Familiennachzug von Drittstaatenangehörigen nach Deutschland im Jahr 2025 und im laufenden Jahr 2026 V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Neben der „illegalen Migration“ (www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/20 25/kw21-de-regierungsbefragung-1067380, Bundesminister des Innern, Alexander Dobrindt) unter Berufung auf das Asylrecht ist auch der Familiennachzug von Drittstaatenangehörigen ein das Ausmaß der Zuwanderung nach Deutschland maßgeblich mitbestimmender Faktor. So wurden in den Jahren von 2016 bis 2024 mit Ausnahme des COVID-Jahres 2020 immer jeweils über 100 000 Visa zum Zweck der Familienzusammenführung ausgestellt (vgl. Migrationsbericht der Bundesregierung 2023, S. 128 und Antwort der Bundesregierung zu Frage 1 auf Bundestagsdrucksache 21/1641). Der überwiegende Teil des Familiennachzugs entfällt dabei auf den Nachzug zu ausländischen Staatsangehörigen und darunter wiederum zu anderen Drittstaatenangehörigen (Antwort der Bundesregierung zu Frage 7 auf Bundestagsdrucksache 21/1641). Hierin zeigt sich insbesondere ein Verstärkungseffekt der Asylzuwanderung, der dann in den Folgejahren einen anwachsenden Familiennachzug aus den Hauptherkunftsländern mit sich bringt. So bildeten beispielsweise die Syrer, welche von 2014 bis 2024 durchgehend auf Jahressicht die meisten Asylbewerber stellten (vgl. jeweils S. 3 der Dezemberausgabe „Aktuelle Zahlen“ des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge für die Jahre von 2014 bis 2024), im Jahr 2024 auch die größte Nationalität unter den nachziehenden Familienangehörigen (vgl. Kurzfassung des Migrationsberichts der Bundesregierung 2024, S. 9). Besonders problematisch ist aus Sicht der Fragesteller der unter deutlich abgesenkten Voraussetzungen gewährte Nachzug zu anerkannten Flüchtlingen, bei dem gemäß § 29 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) sowohl von den Erfordernissen der Lebensunterhaltssicherung als auch eines ausreichenden Wohnraums abgesehen wird. Diese Zuwanderung erfolgt somit ohne Rücksicht auf den in vielen Kommunen fehlenden Wohnraum und unter Inkaufnahme einer weiteren Belastung der Sozialsysteme. Auch die berufliche Qualifikation und die Integrationsfähigkeit dieser nachziehenden Familienangehörigen spielen keine Rolle, und entbehrlich sind schließlich selbst einfache Sprachkenntnisse (vgl. § 30 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 AufenthG). Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 6. Juli 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Diese Problematik hat die amtierende Bundesregierung zumindest insoweit anerkannt, als sie unter Verweis auf die überlasteten Ressourcen in Deutschland den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten für zwei Jahre suspendiert hat (Bundestagsdrucksache 21/321, S. 1 f.). Allerdings bleiben Möglichkeiten, diese Einschränkung zu umgehen, wie etwa mittels Hochstufung über einen Asylfolgeantrag oder eine erfolgreiche Klage auf individuellen (statt subsidiären) Flüchtlingsschutz. So dürfte sich nach Einschätzung der Fragesteller auch der Anstieg von Asylfolgeanträgen afghanischer Asylbewerber um 1 900 Prozent im Jahr 2025 (vgl. S. 4 der Dezemberausgabe 2025 „Aktuelle Zahlen“ des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge) zumindest teilweise mit der Absicht, über einen verbesserten Flüchtlingsstatus den Familiennachzug zu ermöglichen, erklären. Eine weitere Möglichkeit liegt in der auch für lediglich subsidiär Schutzberechtigte fortbestehenden Option, sich unter den in der letzten Legislaturperiode abgesenkten Voraussetzungen (nur noch fünf Jahre Voraufenthalt, Hinnahme der Mehrstaatigkeit u. a.) einbürgern zu lassen und anschließend den Regeln für den – erleichterten – Familiennachzug zu deutschen Staatsbürgern zu unterliegen. Im Jahr 2025 haben die Einbürgerungszahlen mit 309 852 vorläufig gemeldeten Einbürgerungen seit Einführung der einheitlichen Statistik im Jahr 2000 einen Rekordstand erreicht, wobei Syrien als wichtigstes Herkunftsland gilt (www.welt.de/politik/deutschl and/plus6a10044eaf9f246e564109d1/deutsche-staatsbuergerschaft-einbuerger ungen-steigen-auf-neuen-rekordwert.html?icid=search.product.onsitesearch). V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Bundesregierung nimmt die Vorbemerkung der Fragesteller zur Kenntnis. Sie stimmt weder den darin enthaltenen Wertungen zu noch bestätigt sie die darin enthaltenen Feststellungen. Die zweijährige Aussetzung des Familiennachzugs zum subsidiär Schutzberechtigten ab 24. Juni 2025 ist ein Bestandteil der Migrationswende. Sie wurde eingeleitet, um die Aufnahme- und Integrationssysteme zu entlasten. Das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger wird gestärkt, dass der Staat wieder in der Lage ist, Migration wirksam zu steuern. Humanität und Ordnung stehen wieder im Gleichklang. Die frühere Kontingentlösung von bis zu monatlich 1 000 Visa für den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten ist für zwei Jahre ausgesetzt, bleibt aber in humanitären Einzelfällen möglich. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkungen der Bundesregierung in den Antworten auf die Kleinen Anfragen der Fraktion Die Linke auf Bundestagsdrucksache 21/4915 und 21/5984 verwiesen.  1. Wie viele Visa wurden im Jahr 2025 und bislang im Jahr 2026 zwecks des Familiennachzugs von Drittstaatenangehörigen zu a) deutschen Staatsbürgern und b) Ausländern erteilt (bitte monatsweise aufschlüsseln)? Die Angaben für den Zeitraum 2025 und von Januar bis einschließlich Mai 2026 können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden. Dabei erfolgt eine weitere Differenzierung des Familiennachzugs zum/zur Deutschen sowie Drittstaatsangehörigen nur im Rahmen des Ehegattennachzugs, nicht für Kinder und Elternnachzug, bzw. Nachzug zu sonstigen Familienangehörigen. Erteilte Visa zum Ehegattennachzug zu deutschen Staatsbürgern Kalendermonat 2025 2026 Januar 1 458 1 476 Februar 1 383 1 664 März 1 477 1 852 April 1 552 1 525 Mai 1 491 1 429 Juni 1 476 Juli 1 635 August 1 300 September 1 411 Oktober 1 523 November 1 588 Dezember 1 529 Gesamt 17 823 7 946 Sonstige erteilte Visa zum Familiennachzug Kalendermonat 2025 2026 Januar 7 916 6 721 Februar 7 843 7 596 März 8 130 7 880 April 8 164 7 131 Mai 8 085 6 465 Juni 7 957 Juli 8 971 August 6 761 September 7 156 Oktober 7 335 November 7 134 Dezember 7 113 Gesamt 92 565 35 793  2. Welches waren jeweils die zehn Staatsangehörigkeiten, denen am häufigsten Visa im Sinne von Frage 1 erteilt wurden (bitte die auf die jeweilige Staatsangehörigkeit entfallenden absoluten Zahlen angeben)? Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden. Erteilte Visa zum Ehegattennachzug zu deutschen Staatsbürgern Staatsangehörigkeit erteilt Syrien 4 748 Türkei 4 264 Thailand 1 272 Marokko 1 258 Tunesien 950 Pakistan 818 Russland 798 Kosovo 772 Philippinen 666 Irak 642 Sonstige erteilte Visa zum Familiennachzug Staatsangehörigkeit erteilt Türkei 18 973 Sonstige erteilte Visa zum Familiennachzug Staatsangehörigkeit erteilt Indien 14 121 Kosovo 13 192 Syrien 12 329 Albanien 6 424 Pakistan 4 792 Nordmazedonien 4 533 Serbien 3 758 Bosnien-Herzegowina 3 722 Iran 3 421  3. Wie viele Visa im Sinne von Frage 1a bzw. 1b wurden jeweils an nachziehende Ehegatten, minderjährige Kinder und sonstige Verwandte erteilt? Zur Zahl der nachziehenden Ehegatten im Sinne von Frage 1a wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Die Zahlen der nachziehenden Ehegatten, minderjährigen Kinder und sonstigen Verwandten werden in nachstehender Tabelle dargestellt. Dabei erfolgt hier keine Differenzierung des Familiennachzugs zum/zur Deutschen sowie Drittstaatsangehörigen. Statistische Zuordnung erteilt Ehegattennachzug zum Drittstaatsangehörigen 67 831 Elternnachzug 5 235 Kindernachzug 54 882 Nachzug sonstiger Familienangehöriger 410 Gesamt 128 358  4. Wie viele Anträge auf Visaerteilung zwecks Familiennachzugs wurden im Jahr 2025 und bislang im Jahr 2026 abgelehnt, und wie viele neue Anträge wurden in den beiden Zeiträumen jeweils gestellt? Die Zahl der Antragstellungen wird statistisch nicht erfasst. Die Zahl der abgelehnten Visa für den jeweiligen Zeitraum 2025 sowie Januar bis einschließlich Mai 2026 kann der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. Kalenderjahr abgelehnt 2025 21 265 2026 9 126  5. Wie viele Visaanträge auf Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigen wurden nach Inkrafttreten der Aussetzung im Jahr 2025 und bislang im Jahr 2026 noch neu gestellt? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor, da die Zahl der Antragstellungen statistisch nicht erfasst wird.  6. Wie viele Aufenthaltstitel wurden im Jahr 2025 und bislang im Jahr 2026 aus familiären Gründen erteilt an Drittstaatenangehörige als Angehörige von a) deutschen Staatsbürgern, c) sich in Deutschland aufhaltenden Drittstaatenangehörigen? Zum Stichtag 31. Mai 2026 waren im Ausländerzentralregister (AZR) 170 699 Drittstaatsangehörige erfasst, die im Jahr 2025 erstmals einen Aufenthaltstitel aus familiären Gründen erhalten haben, davon 39 330 an Angehörige deutscher Staatsangehöriger. Zudem waren 52 841 Drittstaatsangehörige erfasst, die einen entsprechenden Aufenthaltstitel im Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis 31. Mai 2026 erhalten haben, davon 13 480 an Angehörige deutscher Staatsangehöriger. b) EU-Bürgern und Aufenthaltskarten und Daueraufenthaltskarten für drittstaatsangehörige Familienangehörige von nicht deutschen Unionsbürgern sind begrifflich keine Aufenthaltstitel. Es wurden im Jahr 2025 erstmalig 13 892 und im Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis 31. Mai 2026 4 161 dieser Dokumente ausgestellt.  7. Welches waren jeweils die zehn Staatsangehörigkeiten, denen am häufigsten Aufenthaltstitel im Sinne von Frage 6a bis 6c erteilt wurden (bitte die auf die jeweilige Staatsangehörigkeit entfallenden absoluten Zahlen angeben)? Die zehn häufigsten Staatsangehörigkeiten entsprechend der Fragestellung können den folgenden Tabellen entnommen werden. a) Angehörige von deutschen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern im Jahr 2025 Staatsangehörigkeit Anzahl Personen Gesamt 39 330 darunter Türkei 5 027 Syrien 4 274 Vietnam 1 705 Ukraine 1 588 Vereinigte Staaten von Amerika 1 442 Marokko 1 371 Russische Föderation 1 264 Thailand 1 033 Irak 1 027 Pakistan 939 Angehörige von deutschen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Mai 2026 Staatsangehörigkeit Anzahl Personen Gesamt 13 480 darunter Syrien 1 796 Türkei 1 601 Vietnam 671 Staatsangehörigkeit Anzahl Personen Ukraine 628 Vereinigte Staaten von Amerika 503 Kosovo 432 Marokko 385 Russische Föderation 382 Tunesien 329 Pakistan 317 b) Angehörige von nicht-deutschen Unionsbürgerinnen und -bürgern im Jahr 2025 Staatsangehörigkeit Anzahl Personen Gesamt 13 892 darunter Türkei 1 707 Moldau 1 652 Albanien 1 028 Nordmazedonien 847 Serbien 827 Marokko 728 Brasilien 728 Ukraine 724 Ghana 567 Indien 524 Angehörige von nicht-deutschen Unionsbürgerinnen und -bürgern im Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis 31. Mai 2026: Staatsangehörigkeit Anzahl Personen Gesamt 4 161 darunter Türkei 608 Moldau 417 Albanien 269 Ukraine 234 Brasilien 215 Nordmazedonien 214 Marokko 194 Serbien 193 Indien 177 Ghana 169 c) Angehörige von in Deutschland aufhältigen Drittstaatenangehörigen im Jahr 2025 Staatsangehörigkeit Anzahl Personen Gesamt 131 369 darunter Syrien 17 145 Türkei 11 365 Indien 11 101 Kosovo 10 776 Ukraine 7 221 Albanien 6 404 Staatsangehörigkeit Anzahl Personen Bosnien und Herzegowina 4 975 Nordmazedonien 4 541 Serbien 4 228 Pakistan 3 910 Angehörige von in Deutschland aufhältigen Drittstaatenangehörigen im Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis 31. Mai 2026 Staatsangehörigkeit Anzahl Personen Gesamt 39 361 darunter Kosovo 4 197 Syrien 3 867 Türkei 3 719 Indien 3 115 Ukraine 2 534 Albanien 2 128 Nordmazedonien 1 413 Bosnien und Herzegowina 1 249 Serbien 1 240 Afghanistan 1 239  8. Wie viele Aufenthaltstitel im Sinne von Frage 6a bis 6c wurden jeweils an Ehegatten, minderjährige Kinder und sonstige Verwandte erteilt? Die Aufteilung nach Ehegatten, minderjährigen Kindern, Eltern und sonstigen Verwandten kann den nachfolgenden Tabellen entnommen werden. a) Angehörige von deutschen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern Gesamt im Jahr 2025 39 330 Eltern 10 498 Ehegatte 26 862 Kinder 1 944 sonstige Angehörige 26 Gesamt im Zeitraum: 1. Januar 2026 bis 31. Mai 2026 13 480 Eltern 3 784 Ehegatte 9 045 Kinder 644 sonstige Angehörige 7 b) Angehörige von nicht-deutschen Unionsbürgerinnen und -bürgern Gesamt im Jahr 2025 13 892 Eltern 43 sonstige Angehörige 13 849 Gesamt im Zeitraum: 1. Januar 2026 bis 31. Mai 2026 4 161 Eltern 10 sonstige Angehörige 4 151 c) Angehörige von in Deutschland aufhältigen Drittstaatenangehörigen Gesamt im Jahr 2025 131 369 Eltern 503 Ehegatte 49 923 Kinder 80 455 sonstige Angehörige 488 Gesamt im Zeitraum: 1. Januar 2026 bis 31. Mai 2026 39 361 Eltern 103 Ehegatte 15 258 Kinder 23 879 sonstige Angehörige 121  9. Wie viele „Scheinehen“ mit Deutschen oder EU-Bürgern wurden im Jahr 2025 in der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) erfasst? In der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) wird der Verdacht der Scheineheschließung unter den Erfassungsschlüsseln „Erschleichen oder Gebrauch eines Aufenthaltstitels (Visum) durch Scheinehe“ und „Erschleichen oder Gebrauch eines Aufenthaltstitels (Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungsbefugnis) durch Scheinehe“ erfasst. Bei der Betrachtung beider PKS-Erfassungsschlüssel für das Jahr 2025 ergeben sich 226 Fälle. 10. Wie vielen Drittstaatenangehörigen wurde als Eltern sowie als Geschwister von Minderjährigen im Jahr 2025 und bislang im Jahr 2026 ein Aufenthaltstitel erteilt? Laut AZR zum Stichtag 31. Mai.2026 sind 324 Personen im Jahr 2025 und 31 Personen im Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis 31. Mai 2026 zu einem minderjährigen Schutzberechtigen nachgezogen. 11. Wie viele Visa wurden im Jahr 2025 und bislang im Jahr 2026 an Angehörige von Schutzberechtigten (Asylberechtigte sowie Personen mit Flüchtlingsstatus oder subsidiärem Schutzstatus) zwecks Familiennachzugs erteilt, und welche sind insoweit die zehn wichtigsten Staatsangehörigkeiten (bitte absolute Zahlen und prozentualen Anteil angeben)? Im erfragten Zeitraum wurden bis Ende Mai 2026 insgesamt 18 570 nationale Visa an Angehörige von Schutzberechtigten (Asylberechtigte sowie Personen mit Flüchtlingsstatus oder subsidiärem Schutzstatus) zwecks Familiennachzug erteilt. Die zehn wichtigsten Staatsangehörigkeiten mit ihrem prozentualen Anteil werden nachfolgend aufgelistet. Staatsangehörigkeit Familiennachzug zu Asylberechtigten Familiennachzug zu Flüchtlingen Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten Gesamt erteilt Anteil Syrien 11 2 578 6 749 9 338 50,29 Prozent Türkei 25 3 375 32 3 432 18,48 Prozent Afghanistan 52 1 275 62 1 389 7,48 Prozent Eritrea 11 977 116 1 104 5,95 Prozent Somalia 0 724 234 958 5,16 Prozent Staatsangehörigkeit Familiennachzug zu Asylberechtigten Familiennachzug zu Flüchtlingen Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten Gesamt erteilt Anteil Staatenlos 1 358 22 381 2,05 Prozent Ungeklärt 4 313 17 334 1,80 Prozent Irak 7 288 27 322 1,73 Prozent Iran 7 252 2 261 1,41 Prozent Pakistan 111 101 17 229 1,23 Prozent Zur Einordnung der Tabelle wird darauf hingewiesen, dass der Großteil der erfassten Visa vor Aussetzung des Familiennachzugs zum subsidiär Schutzberechtigten erteilt wurde; bis zur Aussetzung im Juli 2025 wurde das monatliche Kontingent des § 36a Absatz 2 Satz 1 AufenthG ausgeschöpft. Soweit auch nach der Aussetzung ab 24. Juli 2025 Visa für den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten in die Statistik eingeflossen sind, hat dies folgende Gründe: – Ausnahmen von der Aussetzung: Dies gilt für Fälle, in denen zum Tag der Aussetzung bereits eine Einladung zur Visierung erging oder bereits ein gerichtlicher Vergleich geschlossen wurde (Bundestagsdrucksache 21/321, S. 14), – Visaerteilungen aus Klagefällen, und – Statistische Ungenauigkeit durch falsche Erfassung: In vielen Fällen hat die Referenzperson einen anderen Aufenthaltstitel erhalten (z. B. anderer Schutzstatus oder Niederlassungserlaubnis) oder wurde eingebürgert. Der Antrag wurde weiterbearbeitet und bei einer systemischen Neuanfrage vergessen, die statistische Zuordnung zu ändern. 12. Wie viele Aufenthaltstitel wurden im Jahr 2025 und bislang im Jahr 2026 aus familiären Gründen an Familienangehörige von Schutzberechtigten erteilt, und welche sind insoweit die zehn wichtigsten Staatsangehörigkeiten (bitte absolute Zahlen und prozentualen Anteil angeben)? Im Jahr 2025 wurden laut AZR insgesamt an 16 675 Familienangehörige von Schutzberechtigten ein Aufenthaltstitel erteilt (Ersterteilung). Im Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis 31. Mai 2026 wurden laut AZR an 3 398 Familienangehörige von Schutzberechtigten ein Aufenthaltstitel erteilt (Ersterteilung). Die zehn häufigsten Staatsangehörigkeiten können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden. Familienangehörige von Schutzberechtigten im Jahr 2025 16 675 100 Prozent darunter Syrien 10 429 62,54 Prozent Türkei 2 280 13,67 Prozent Afghanistan 784 4,70 Prozent Somalia 516 3,09 Prozent Eritrea 364 2,18 Prozent Iran 358 2,15 Prozent Irak 355 2,13 Prozent Pakistan 240 1,44 Prozent Familienangehörige von Schutzberechtigten im Jahr 2025 16 675 100 Prozent Jemen 220 1,32 Prozent Ungeklärt 198 1,19 Prozent Familienangehörige von Schutzberechtigten bis Ende Mai 2026 3 398 100 Prozent darunter Syrien 1 489 43,82 Prozent Türkei 805 23,69 Prozent Afghanistan 297 8,74 Prozent Somalia 118 3,47 Prozent Ungeklärt 101 2,97 Prozent Irak 86 2,53 Prozent Pakistan 85 2,50 Prozent Eritrea 75 2,21 Prozent Iran 63 1,85 Prozent Staatenlos 46 1,35 Prozent 13. Wie verteilen sich die Visa bzw. Aufenthaltstitel im Sinne der Fragen 11 und 12 auf Angehörige a) von Asylberechtigten, b) von Personen mit Flüchtlingsstatus bzw. c) mit subsidiärem Schutzstatus? Von den erteilten Visa entfielen 307 auf den Nachzug zu anerkannten Asylberechtigten, 10 784 auf den Nachzug zu Personen mit Flüchtlingsstatus und 7 478 auf den Nachzug zu Personen mit subsidiärem Schutzstatus. Die Angaben zu Aufenthaltstiteln können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden. Familienangehörige von Schutzberechtigten gesamt im Jahr 2025 16 675 davon: nach § 30 Absatz 1 S. 1 Nr. 3c Var. 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Ehegattennachzug zu Asylberechtigtem) 298 nach § 30 Absatz 1 S. 1 Nr. 3c Var. 4 AufenthG (Ehegattennachzug zu anerkanntem Flüchtling) 3 785 nach § 32 Absatz 1 Nr. 2 AufenthG (Kindesnachzug zu Asylberechtigtem oder anerkanntem Flüchtling) 3 932 nach § 36a Absatz 1 S. 1 Var. 1 AufenthG (Ehegattennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten) 2 495 nach § 36a Absatz 1 S. 1 Var. 2 AufenthG (Kindesnachzug zu subsidiär Schutzberechtigten) 5 883 nach § 36a Absatz 1 S. 2 AufenthG (Elternnachzug zu minderjährigen subsidiär Schutzberechtigten) 282 Familienangehörige von Schutzberechtigten vom 1. Januar 2026 bis 31. Mai 2026 3 398 davon: nach § 30 Absatz 1 S. 1 Nr. 3c Var. 3 AufenthG (Ehegattennachzug zu Asylberechtigtem) 79 nach § 30 Absatz 1 S. 1 Nr. 3c Var. 4 AufenthG (Ehegattennachzug zu anerkanntem Flüchtling) 1 128 nach § 32 Absatz 1 Nr. 2 AufenthG (Kindesnachzug zu Asylberechtigtem oder anerkanntem Flüchtling) 1 256 Familienangehörige von Schutzberechtigten vom 1. Januar 2026 bis 31. Mai 2026 3 398 nach § 36a Absatz 1 S. 1 Var. 1 AufenthG (Ehegattennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten) 271 nach § 36a Absatz 1 S. 1 Var. 2 AufenthG (Kindesnachzug zu subsidiär Schutzberechtigten) 646 nach § 36a Absatz 1 S. 2 AufenthG (Elternnachzug zu minderjährigen subsidiär Schutzberechtigten) 18 Zu Einordnung der genannten Zahlen wird auf den Hinweis in der Antwort zu Frage 11 verwiesen. Ergänzend wird mitgeteilt, dass das Verfahren zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis dem Visumverfahren grundsätzlich nachgelagert ist. Das Visum für den Familiennachzug wird in der Regel für einen Aufenthalt im Bundesgebiet von über drei Monaten erteilt. Nach der Einreise sind die Familienangehörigen verpflichtet, bei der zuständigen Ausländerbehörde einen Termin zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu beantragen. Die Terminfindung kann regional sehr unterschiedlich sein. 14. Wie vielen Angehörigen von Personen mit subsidiärem Schutzstatus wurde im Jahr 2025 und bislang im Jahr 2026 ein Visum bzw. ein Aufenthaltstitel gemäß § 22 AufenthG erteilt, wie viele Anträge hierauf wurden abgelehnt, wie viele Klagen wurden gegen abgelehnte Anträge erhoben, und wie viele davon waren erfolgreich? Es wurden insgesamt 10 Visa nach § 22 Satz 1 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz – AufenthG) an Angehörige von subsidiär Schutzberechtigten seit der Aussetzung am 24. Juli 2025 erteilt. Vor der Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten wurden ebenfalls Visa gemäß § 22 Satz 1 AufenthG erteilt. Es wurde jedoch nicht statistisch erfasst, ob diese Erteilungen auch Angehörige von subsidiär Schutzberechtigten betrafen. Bezogen auf Aufenthaltstitel nach § 22 AufenthG liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. Die Erfassung eines erteilten Aufenthaltstitels nach § 22 AufenthG im AZR erfolgt ohne etwaigen Bezug zu Angehörigen mit subsidiärem Schutz. Auch enthält das AZR keine Informationen zur Anzahl gestellter Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 22 AufenthG sowie zu etwaigen Klageverfahren gegen ablehnende Entscheidungen. 15. Können die Antragsteller bzw. Kläger auf Erteilung eines Visums bzw. eines Aufenthaltstitels gemäß § 22 AufenthG darauf verwiesen werden, dass eine Vereinigung der Familie auch am Aufenthaltsort der Nachzugswilligen oder in dem wieder sicheren Herkunftsland, wie z. B. Syrien, möglich und zumutbar ist, und lehnt die Bundesregierung unter Verweis hierauf Anträge ab, und billigen die Verwaltungsgerichte diese Argumentation? Im Bereich der Einwanderung kann aus der Achtung des Familienlebens keine allgemeine Verpflichtung des Staates abgeleitet werden, die Entscheidung von Ehepaaren bezüglich ihres ehelichen Wohnsitzes zu respektieren und die Familienzusammenführung auf seinem Hoheitsgebiet zu gestatten. Es ist ein fairer Ausgleich zwischen den Interessen an der Entwicklung des Familienlebens und den Interessen des Staates an der Einwanderungskontrolle herbeizuführen. Zu berücksichtigen ist, ob der Rückkehr in ein anderes Land unüberwindbare Hürden oder wesentliche Hindernisse entgegenstehen. Ob die familiäre Lebensgemeinschaft in einem Drittstaat hergestellt und die Erteilung eines Visums bzw. eines Aufenthaltstitels aus diesem Grund abgelehnt werden kann, ist eine Frage des Einzelfalls. 16. Wie viele nachziehende Familienangehörige entfallen auf Basis der Zahlen für die Jahre von 2019 bis 2025 durchschnittlich auf einen in Deutschland als schutzberechtigt anerkannten Asylbewerber? Die nachfolgenden Angaben beziehen sich auf Ehegatten-, Kindes- und Elternnachzüge zu anerkannten Flüchtlingen, subsidiär Schutzberechtigten und Asylberechtigten. Abweichungen zu Zahlen, die in der Vergangenheit übermittelt wurden, entstehen durch nachträgliche Meldungen ans AZR. Jahr 2019 2020 2021 2022 2023 2024 2025 Durchschnittlicher Ehegatten- und Kindesnachzug zu Schutzberechtigten (Asyl und Flüchtlingsschutz) 0,78 0,41 0,37 0,18 0,18 0,16 0,21 17. Wie viele Klagen von als subsidiär schutzberechtigt anerkannten Asylbewerbern auf Hochstufung auf individuellen Flüchtlingsschutz waren Ende des Jahres 2025 anhängig, und wie viele solcher Klagen wurden im Jahr 2025 und bislang im Jahr 2026 neu erhoben? Zum Stichtag 31. Dezember 2025 waren 2 992 Klagen von als subsidiär schutzberechtigt anerkannten Asylbewerbern anhängig, 531 Klagen wurden im Jahr 2025 neu erhoben, 78 Klagen im Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis zum 31. März 2026. 18. Wie hoch war die Erfolgsquote der Klagen im Sinne der Frage 17 im Jahr 2025 und bislang im Jahr 2026? Im Jahr 2025 lag die Erfolgsquote der Klagen von subsidiär schutzberechtigt anerkannten Asylbewerbern auf Hochstufung auf individuellen Flüchtlingsschutz bei 2,1 Prozent, im Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis zum 31. März 2026 bei 2,8 Prozent. 19. Wie vielen Drittstaatenangehörigen wurden im Jahr 2025 und bislang im Jahr 2026 Aufenthaltstitel als Familienangehörige von Stammberechtigten aus Drittstaaten erteilt, die über den Aufenthaltstitel der Blauen Karte (Erwerbsmigration) verfügen? Im Jahr 2025 wurde an 20 219 Drittstaatenangehörige ein Aufenthaltstitel als Familienangehöriger von Stammberechtigten (Kindes- oder Ehegattennachzug) mit Blauer Karte erteilt. Im Jahr 2026 wurden im Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Mai 2026 an 5 160 Drittstaatenangehörige ein Aufenthaltstitel als Familienangehöriger von Stammberechtigten mit Blauer Karte erteilt. 20. Wie viele Asylfolgeanträge wurden im Jahr 2025 von bereits als subsidiär schutzberechtigt anerkannten Asylbewerbern mit dem Ziel einer Hochstufung auf einen individuellen Flüchtlingsstatus gestellt, und erkennt die Bundesregierung insoweit einen Zusammenhang mit der derzeit unterschiedlich geregelten Möglichkeit des Familiennachzugs zu diesen beiden Gruppen, und welche sind die fünf Nationalitäten, die am häufigsten einen solchen Asylfolgeantrag stellten? Im Jahr 2025 wurden von bereits als subsidiär schutzberechtigt anerkannten Personen 4 189 Folgeanträge gestellt. Das Ziel des Antrags wird nicht im AZR erfasst, weshalb diesbezüglich keine weiterführenden Aussagen möglich sind. Die fünf häufigsten Staatsangehörigkeiten befinden sich in der nachfolgenden Tabelle. Anzahl Folgeantragsteller 2025 4 189 darunter: Afghanistan 3 972 Syrien 132 Irak 20 Somalia 19 Ungeklärt 10 21. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Konsequenzen, welche subsidiär Schutzberechtigte und deren nachzugswillige Familienangehörige aus der Suspendierung des Familiennachzugs (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller) ziehen, und gibt es insbesondere freiwillige Ausreisen von subsidiär Schutzberechtigten, um sich außerhalb Deutschlands mit der Restfamilie zu vereinen? Es liegen keine statistischen Erhebungen im Sinne der Fragestellung vor. 22. Wie viele Anträge auf Visaerteilung zwecks Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigen wurden im Jahr 2025 und bislang im Jahr 2026 zurückgenommen, und wie viele davon nach Bekanntwerden bzw. Inkrafttreten der Suspendierung? In dem erfragten Zeitraum wurden bis Ende Mai 2026 insgesamt vier Visa zurückgenommen, das letzte am 23. Juli 2025. Diese vier Visa betreffen nachträgliche Änderungen zuvor erteilter Visa gemäß § 51 Absatz 1 AufenthG. Sofern die Rücknahme von Visumanträgen im Sinne des Zurückziehens des gestellten Visumantrags durch die Antragstellerin oder den Antragsteller vor einer Entscheidung durch die Auslandsvertretung gemeint ist, sind dies in dem gefragten Zeitraum bis Ende Mai 2026 insgesamt 44 Visumanträge gewesen, davon 21 Anträge seit Inkrafttreten der Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten am 24. Juli 2025. 23. Wie viele Anträge auf Visaerteilung zwecks Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigen sind derzeit noch nicht beschieden und wären nach Auslaufen der Aussetzung wieder anhängig? Die Zahl der in Bearbeitung befindlichen Visumanträge wird statistisch nicht erfasst. 24. Wie viele Drittstaatenangehörige haben im Jahr 2025 und im ersten Quartal 2026 an der Sprachprüfung Start Deutsch 1 des Goethe-Instituts teilgenommen, und wie hoch war die Bestehensquote? Im Jahr 2025 haben 100 043 Personen an der Sprachprüfung Start Deutsch 1 des Goethe-Instituts teilgenommen. Die Quote der bestandenen Prüfungen lag bei 65,74 Prozent. Im ersten Quartal 2026 haben 29 099 Personen an der Sprachprüfung Start Deutsch 1 des Goethe-Instituts teilgenommen. Die Quote der bestandenen Prüfungen lag bei 61,81 Prozent. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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